Grundwissen Sozialkunde - Gymnasium Untergriesbach

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Grundwissen Sozialkunde – 10. Jahrgangsstufe
1. Grundlagen der Verfassungsordnung
Wertordnung des
Grundgesetzes
Die Grundrechte in den Art. 1-19 GG sowie der Art. 20 GG bilden die
normative Grundlage des Grundgesetzes, also die wesentlichen staatlichen Wertentscheidungen.
Grundrechte
Sie sind in Art. 1-19 GG festgelegt und werden unterschieden in
Menschenrechte (die allen zustehen) und Bürgerrechte (die nur
Deutschen zustehen). Man unterscheidet außerdem zwischen
Freiheits-, Gleichheits- und Unverletzlichkeitsrechten. Grundrechte
binden die staatliche Gewalt und dürfen in ihrem Wesensgehalt nicht
angetastet werden, können aber mit Zwei-Drittel-Mehrheit in
Bundestag und Bundesrat eingeschränkt oder ergänzt werden.
Menschenwürde
Oberstes Prinzip des Grundgesetzes, in Art. 1 GG festgelegt, das
bedeutet, dass kein Mensch menschenunwürdig behandelt werden
darf, dazu gehören u.a. Erniedrigung, Unterwerfung, Folter,
Sklaverei, Gewalt usw.
Verfassungsprinzipien,
verankert in Art. 20 GG
Demokratie:
Volkssouveränität, d.h. alle Staatsgewalt geht vom Volke aus,
realisiert vor allem durch die Wahl des Bundestags;
Unterscheidung zwischen plebiszitärer (unmittelbare Ausübung der
Staatsgewalt durch die Bürger mittels Volksabstimmungen) und
repräsentativer (durch gewählte Vertreter = Abgeordnete)
Demokratie
Rechtsstaat:
Bindung aller Bürger und auch der Staatsgewalt an das geltende
Recht; Rechtssicherheit, d.h. es gibt verlässliche Grundregeln für
Gerichtsverfahren, und Rechtsgleichheit
Bundesstaat:
Aufteilung der staatlichen Macht zwischen Bund und Ländern, die
über eigene Hoheitsrechte verfügen (= Föderalismus)
Sozialstaat:
Verpflichtung des Staates zur Unterstützung sozial schwacher Bürger
im Sinne von sozialer Sicherheit, Gerechtigkeit und Chancengleichheit
unveränderbarer Verfassungskern
Er besteht aus Art. 1 (Menschenwürde) und 20 (Demokratie,
Rechtsstaat, Bundesstaat, Sozialstaat) GG, die durch Art. 79(3) GG
(„Ewigkeitsklausel“) dauerhaft geschützt sind.
2. Mitwirkungsmöglichkeiten im demokratischen Staat
Wahlrechtsgrundsätze
allgemein: Wahlberechtigung aller Bürger, die die allgemeinen
Voraussetzungen, z.B. Wahlalter, erfüllen
unmittelbar: direkte Stimmabgabe (ohne Wahlmänner)
frei: Ausübung des Wahlrechts ohne Zwang oder Druck
gleich: gleiche Anzahl von Stimmen und gleicher Zählwert aller
Stimmen
geheim: individuelle Wahlentscheidung darf nicht erkennbar werden
Wahlsysteme
Mehrheitswahl: Wahl eines Kandidaten mit den meisten Stimmen in
einem Wahlkreis, führt meist zu einer klaren Mehrheitsbildung im
Parlament und stabilen Regierungsverhältnissen, aber auch zu
„Papierkorbstimmen“
Verhältniswahl: Anzahl der gewählten Abgeordneten einer Partei
entspricht genau dem Prozentsatz der Wählerstimmen, die sie erhalten
hat; ist zwar sehr demokratisch, führt aber u. U. zu einer Vielzahl von
Parteien im Parlament und einer schwierigen Regierungsbildung
personalisiertes Verhältniswahlrecht
Verfahren bei der Wahl zum Deutschen Bundestag, das die jeweiligen
Stärken beider Wahlsysteme verknüpft
Erststimme: namentliche Wahl von 299 Kandidaten in den 299
Wahlkreisen nach der relativen Mehrheitswahl
Zweitstimme: Wahl der Landesliste einer Partei nach der reinen
Verhältniswahl, wobei die Zweitstimme über die Gesamtzahl der
Mandate jeder Partei entscheidet (insgesamt 598 Sitze im Bundestag);
Überhangmandate entstehen, wenn eine Partei in einem Bundesland
mehr Direktmandate errungen hat, als ihr nach dem Zweitstimmenanteil zustehen
Parteien
Vereinigungen von Bürgern, die gemeinsame und umfassende
politische Vorstellungen besitzen, an der politischen Willensbildung
des Volkes mitwirken, Programme formulieren und an Wahlen teilnehmen mit dem Ziel, politische Macht in Regierung und Parlamenten zu gewinnen, um ihre Ziel umzusetzen
Verbände
Zusammenschluss von Personen, Gruppen oder Unternehmen, die
bestimmte eigene Interessen im politischen Prozess durchsetzen
wollen und vor allem bei der Entstehung von Gesetzen unmittelbar
Einfluss nehmen (Lobbyismus), sich aber nicht an Wahlen beteiligen
Volksbegehren
Forderung von mindestens 10% der stimmberechtigten bayerischen
Wähler, dass eine bestimmte Entscheidung direkt vom Volk getroffen
werden soll
Volksentscheid
Bei Erfolg des Volksbegehrens und Ablehnung des Gesetzentwurfs
durch den bayerischen Landtag Durchführung eines Volksentscheids,
bei dem keine Mindestbeteiligung erforderlich ist
3. Verfassungsorgane
Bundespräsident
Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland, von der Bundesversammlung (= alle Abgeordneten des Bundestages und eine gleiche
Anzahl von Delegierten der Länderparlamente) für fünf Jahre
gewählt.
Hauptfunktion: Repräsentation Deutschlands nach innen und außen
Bundesregierung
Bundeskanzler und Bundesminister (Kabinett). Der Bundeskanzler
bestimmt die Richtlinien der Politik (Richtlinienkompetenz), jeder
Minister führt sein Ministerium selbständig (Ressortprinzip), Regierungsbeschlüsse werden gemeinsam vom Kabinett getroffen
(Kollegialprinzip).
Bundestag
Einziges direkt vom Volk gewähltes Verfassungsorgan, das die
Volkssouveränität repräsentiert.
Wesentliche Aufgaben:
Gesetzgebung (inklusive Haushaltsrecht);
Wahl des Bundeskanzlers (auch Möglichkeit der Abwahl eines
Kanzlers durch das konstruktive Misstrauensvotum);
Kontrolle der Bundesregierung (in der politischen Praxis primär
durch die Opposition)
Bundesrat
Länderkammer, bestehend aus 69 Vertretern der Länderregierungen,
je nach Ländergröße 3 - 6 Vertreter pro Bundesland;
Hauptaufgabe: Mitwirkung an der Gesetzgebung:
bei Einspruchsgesetzen suspensives (= aufschiebendes) Vetorecht,
das aber vom Bundestag überstimmt werden kann;
bei zustimmungspflichtigen Gesetzen und Verfassungsänderungen
hingegen absolutes Vetorecht
Bundesverfassungsgericht
„Hüter der Verfassung“ mit folgenden wichtigsten Funktionen:
Überprüfung von Gesetzen auf ihre Vereinbarkeit mit dem
Grundgesetz;
Entscheidung über Verfassungsbeschwerden bei Verletzung von
Grundrechten;
Entscheidungen bei Streitigkeiten zwischen Verfassungsorganen
oder zwischen Bund und Ländern;
Möglichkeit des Verbots verfassungswidriger Parteien
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