Prof. Dr. Grischa Merkel FAQs Seminar- und Masterarbeiten ALLGEMEINES Gliederung Aufbau/Leserführung Stellungnahme Ethik und Recht Männliche und weibliche Form QUELLEN Mündliche Mitteilungen Vorlesungsskripte Ausländisches Recht Internetquellen Organisationen SONSTIGES Hyperlinks Plagiate Bilder Filme ALLGEMEINES Gliederung Frage: Darf in der Masterarbeit auch eine andere Gliederung als die der Dokumentvorlage der Juristischen Fakultät verwendet werden? Antwort: Ja, üblich ist die sog. alphanumerische Gliederung. Die finden Sie hier unter 1.3.: https://de.wikipedia.org/wiki/Gliederung#Alphanumerische_Gliederung Aufbau/Leserführung Frage: Ich mir aber nicht ganz sicher, wie ich die einzelnen Probleme gliedern soll. Ich habe es einmal so gemacht: 1 a) Problematik 1 b) Problematik 2 c) Problematik 3 In jedem Abschnitt kommt zuerst eine kurze Einführung in die jeweilige Problematik, danach die Schweizer Gesetzeslage und ein Teil der Lehre, danach Gegenargumente durch anderen Teil der Lehre und schliesslich mein eigener Standpunkt. Antwort: Im günstigsten Falle wird der Leser so zu einem Problem hingeführt, dass es ihm wie das Selbstverständlichste von der Welt vorkommt. Das heisst, Sie müssen, wie einem Rechtsgutachten auch, überlegen, wo Sie die Probleme in Ihrer Arbeit am sinnvollsten einordnen. Sie einfach der Reihe nach „abzuarbeiten“ ist nur sinnvoll, wenn sich das eine Problem als Folge des anderen Problems direkt ergibt. Leider ist eine Themenarbeit nicht von vornherein so strukturiert wie ein Rechtsgutachten. Deshalb ist Ihre Kreativität gefragt, damit am Ende alles ganz leicht erscheint, was tatsächlich unglaublich schwer war. Oft schiebt man eine Diskussion in einer Arbeit mehrmals hin und her, bis sie wirklich da geführt wird, wo sie hingehört. Eindeutige Antworten gibt es hier leider nicht, sondern es hängt davon ab, wie viel Gespür Sie für das Thema und den Leser entwickeln. Basteln Sie also ruhig etwas herum, bis Ihnen alles stimmig erscheint. Manchmal hilft es, schon einmal den Vortrag als PPP vorzubereiten. Da auf den Folien viel weniger Text steht, ist man gezwungen, streng logisch vorzugehen und sich immer zu überlegen, wie man den Zuhörer mit möglichst wenig Text durch die Probleme führt. Dadurch bekommt man oft einen klareren Blick auf die Struktur und kann die schriftliche Arbeit dann besser anpacken. Stellungnahme Frage: Ich bin mir nicht ganz sicher, wie fern meine eigene Meinung bereits in diese Diskussion einfliessen soll. Ist es vielleicht ratsamer, wenn ich meine Meinung vorerst weglasse und sie erst am Ende unter einem eigenen Abschnitt „Stellungnahme“ einbringe? Antwort: Tatsächlich empfiehlt es sich, die eigene Meinung erstmal zurückzustellen. Das bedeutet aber nicht, dass Sie immer einen Abschnitt „Stellungnahme“ anfügen müssten. Sie dürfen Ihre Ansicht ruhig am Ende der Diskussion einfliessen lassen oder sich schon kritisch zwischendurch positionieren, etwa indem Sie der Kritik an einer 2 Position zustimmen. Wichtig ist, dass die vertretenen Positionen zunächst wirklich Gehör finden, also ernst genommen und auch so dargestellt werden, wie man sie im besten Falle verstehen kann (selbst wenn sie einem lächerlich oder dumm erscheinen). Frage: Da mich dieses Thema sehr gepackt hat, wollte ich fragen, ob es erlaubt ist teilweise auch von meiner Seite bzw. meiner Meinung aus zu schreiben? Ich weiss ja, dass dies normalerweise nicht üblich ist bei solchen Arbeiten. Antwort: Sie müssen sogar eine eigene Stellung beziehen, aber die muss sachlich sein und sich aus den bereits existierenden Diskussionen ergeben. Da Ihre eigene Ansicht argumentativ untermauert sein muss, sollten Sie auch nicht schreiben: „Ich denke/finde/meine, dass…“, sondern Ihre Kritik oder Zustimmung objektiv formulieren, eben so, als läge es doch klar auf der Hand, dass etwa ein argumentativer Zirkelschluss vorliegt oder ähnliches. Ethik und Recht Frage: Ist es möglich, dass ich die spezifischen philosophischen Probleme direkt nach den rechtlichen abhandle, so dass die Arbeit nicht wie "zweigeteilt" ist? Antwort: Rechtliche und ethische Erörterungen müssen Sie nicht trennen. Im Gegenteil: Sie müssen Ihre rechtlichen Erörterungen ja mit ethischen Erwägungen „unterfüttern“. Frage: Bei meinem Thema spielt die Ethik eine viel grössere Rolle als der rechtliche Aspekt, denn die Gesetze behandeln mein Thema nicht explizit. Darf man auch den ethischen Aspekt vertieft thematisieren? Meines Erachtens besteht zwischen dem rechtlichen und dem ethischen Aspekt ein fast fliessender Übergang. Antwort: Keine Frage: Da gibt es keine klare Grenze, aber natürlich hat jedes ethische Thema auch eine rechtliche Seite. Schauen Sie in die Verfassung und unterlegen Sie Ihre verfassungsrechtliche Argumentation mit ethischen Erwägungen. Männliche und weibliche Form Frage: Ich spreche in der Arbeit vorwiegend vom "Patienten". Soll ich in der Einleitung (oder beim ersten Mal, wenn ich die Bezeichnung verwende) einen Verweis machen, dass die 3 Ausführungen auch für die weibliche Form gelten? Falls ja, kann ich das ebenfalls mit einer Fussnote machen? Antwort: Es ist vollkommen in Ordnung, vom Patienten zu sprechen und damit sowohl männliche wie weibliche Patienten zu meinen. Eine Klarstellung ist nicht erforderlich. QUELLEN Mündliche Mitteilungen Frage: Ich habe vor einiger Zeit mit einem Professor über ein bestimmtes Diagnoseverfahren gesprochen. Wie muss man da bzgl. der Quelle vorgehen, denn es war kein wirkliches Interview, sondern mehr eine Auskunft? Antwort: Man zitiert: „Persönliche Mitteilung (von X) am ….“ – Je nachdem, ob Sie den Namen im Text nennen oder nicht. Im Literaturverzeichnis gibt es natürlich keinen Quellennachweis. Vorlesungsskripte Frage: Ich habe von einer Kollegin das Skript einer Professorin erhalten, das sie in ihrer Vorlesung ausgeteilt hat. In diesem Skript habe ich ein Paar interessante Passagen für meine Arbeit gefunden. Kann auch ein Skript ins Literaturverzeichnis aufgenommen werden? Antwort: Mit Skripten ist es so eine Sache: Sie sind gehalten, grundsätzlich Primärliteratur zu zitieren. Vorlesungsskripte sind meist keine wissenschaftlichen Arbeiten, sondern Zusammenfassungen des Sachstandes. Als Literaturquelle wären sie also allenfalls interessant, wenn die Autorin dort eine eigene Ansicht wissenschaftlich erarbeitet hätte. Sollte diese Voraussetzung zutreffen, gibt es noch ein zweites Problem: Sofern das Skript veröffentlicht ist (auch im Internet), spricht nichts dagegen, es als (Primär-)Quelle einer Ansicht anzugeben. Ich verstehe Sie aber so, dass es sich um ein Skript handelt, das nur im Rahmen der Vorlesung ausgegeben wurde. Vorlesungen gelten nicht als öffentliche Vorträge, insofern handelt es sich nicht um eine Publikation. Evtl. möchte die Urheberin also gar nicht mit dem zitiert werden, was Sie in dem Skript schreibt. Es wäre also in jedem Fall problematisch, wenn Sie nun etwas publik machten, was nicht für die Öffentlichkeit bestimmt war. Sie wollen Ihre Seminararbeit vermutlich 4 nicht veröffentlichen, aber sie soll ja so verfasst sein, dass man sie prinzipiell veröffentlichen könnte. Prüfen Sie also beide Voraussetzungen (Primärquelle – man spricht auch von Originalarbeit – und veröffentlicht), wenn beides zutrifft, dürfen Sie aus dem Skript zitieren. Ausländisches Recht Frage: Ich bin jetzt oftmals auf Quellen für meine Arbeit gestossen, die von deutschen Autoren und Professoren stammen, welche sich wiederrum auf das Transplantationsgesetz von Deutschland berufen. Ist es mir trotzdem erlaubt, diese Quellen, Kritiken und Meinungen zu benutzen, soweit sie mit dem Schweizer Recht übereinstimmen? Antwort: Selbstverständlich dürfen Sie auch auf Quellen aus Deutschland zurückgreifen – das scheint mir sogar vorteilhaft, weil sich die Gesetzesfassungen beider Länder gerade bei Ihrem Thema in wesentlichen Punkten unterscheiden. So bekommen Sie eine andere Perspektive auf die Schweizer Regelungen. Achten Sie in jedem Fall auf diese Unterschiede, damit nichts schief läuft. Internetquellen Frage: Darf man in der Arbeit auch Internetquellen in das Literaturverzeichnis einbeziehen? Antwort: Sie dürfen selbstverständlich Internetquellen im Literaturverzeichnis aufführen. Das macht man wie bei anderen Quellen auch: Man gibt den/die Autoren und den Titel an und fügt die Quelle (zB Sueddeutsche.de vom 01.01.2015) nebst Internetlink hinzu, der dann mit dem Hinweis versehen wird, wann der letzte Aufruf erfolgt ist. Zusätzlich müssen Sie „flüchtige“ Quellen ausdrucken und mit der Arbeit abgeben. Es kann ja passieren, dass der Link nicht mehr funktioniert. Am besten, Sie hängen den Ausdruck einfach hinten an Ihre Arbeit ran. Frage: Da ich meine Literatur oftmals aus anerkannten Medical Journals genommen habe, wollte ich fragen, wie es aussieht bzgl. des Anhangs. Ich weiss, dass man jede Quelle aus dem Internet (die meisten Journals, welche ich zitiert habe, sind aus dem Internet) in den Anhang der Arbeit machen muss, jedoch beinhalten die Journals teilweise 100+ Seiten, ich nehme nicht an, dass ich die ganzen 100+ Seiten in den Anhang machen muss? Wie gehe ich da vor? 5 Antwort: Die meisten anerkannten Journals gibt es auch gedruckt. Die müssen Sie nicht anhängen. Sie müssen nur reine Internetquellen anhängen, bei denen es passieren kann, dass sie aus dem Netz verschwinden. Frage: Ich habe in meiner Arbeit beispielsweise die Botschaft des Bundesrats mit einbezogen, welche ungefähr 250 Seiten umfasst; soll ich die ganze Botschaft ausdrucken und beilegen oder nur die von mir benutzten Seiten/ Abschnitte? Antwort: Die Botschaft wird so schnell nicht gelöscht werden. Sie brauchen sie deshalb nicht anzuhängen, aber ein Auszug der von Ihnen zitierten Stellen wäre hilfreich. Frage: Internetquellen sind wie genau anzugeben? Antwort: Es werden wie gewohnt Autor und Titel angegeben, wichtig ist das Datum des letzten Aufrufs. Bsp.: Becker, Markus: Beunruhigende Studien: Tausende Wachkoma-Diagnosen zweifelhaft, in: Spiegel Online v. 23.11.2009; http://www.spiegel.de/wissenschaft/medizin/0,1518,645620,00.html (letzter Aufruf am 1.4.2012) Frage: Muss man Internetquellen auch bei der elektronischen Form der Arbeit im Anhang hinzufügen, z.B. via Screenshot oder einfach bei der gedruckten Fassung? Antwort: Nur bei der ausgedruckten Fassung. Organisationen Frage: Zu meinem Thema gibt es einen Bericht des Bundesrates – wie gibt man bei diesem die Quelle an und gehören solche Berichte zum Material oder Literaturverzeichnis? Antwort: Auch Organisation sind zitierfähig und gehören ins Literaturverzeichnis. Bsp.: Arbeitsgruppe „Patientenautonomie am Lebensende“: Patientenautonomie am Lebensende. Ethische, rechtliche und medizinische Aspekte zur Bewertung von Patientenverfügungen, Bericht vom 10.6.2004, hg. v. Bundesministerium für Justiz: http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Patientenautonomie_am_Lebens ende.pdf?__blob=publicationFile (letzter Aufruf am 19.9.2012) Ob Sie sie anhängen müssen, hängt davon ab, ob der Bericht auch gedruckt zu bekommen zu (s.o. Internet). 6 Frage: Als Literaturquelle habe ich auch die medizinisch-ethischen Richtlinen der SAMW + Erwägungen der Nationalen Ethikkommission verwendet. Wo kann ich diese als Quelle aufführen? Meiner Ansicht nach passen sie weder ins Literatur- noch ins Materialienverzeichnis. Antwort: Auch Richtlinien etc. von Organisationen gehören ins Literaturverzeichnis. Hier ein Beispiel, wie es geht: Bundesärztekammer: Sterbebegleitung Grundsätze 2004, Dt. der Bundesärztekammer Ärzteblatt 101/2004, zur A ärztlichen 1298–1299: http://www.aerzteblatt.de/archiv/41760 (letzter Aufruf am 20.9.2011) SONSTIGES Hyperlinks Frage: Darf man bei Ihnen Hyperlinks in die Fussnote schreiben? Antwort: Nur ausnahmsweise, wenn die Quelle nicht ins Literaturverzeichnis gehört. Plagiate Frage: Gilt dies als Plagiat, wenn man einen kleinen Abschnitt (ca. 3 Sätze für die Beschreibung eines Begriffs) der eigenen Proseminararbeit natürlich inkl. Quellen in die Seminararbeit übernimmt? Antwort: Nein, dabei handelt es sich nicht um ein Plagiat. Sie müssen sich auch nicht als Quelle angeben. Bilder Frage: Darf man Bilder in die Arbeit einfügen? Wenn ja, wie müssen wir dies genau machen? Antwort: Wenn es eigene Bilder sind, ja. Falls nicht, wäre es besser, wenn Sie darauf verzichteten. Da Sie für eine Publikation die Freigabe der Rechte am Bild bräuchten und Sie ja lernen sollen, publikationsfähige Arbeiten zu schreiben, bietet es sich nicht an. Filme Frage: Darf man für die Präsentation kurze Filme zeigen? 7 Antwort: Ja, aber denken Sie 1. an die Zeitvorgabe, und denken Sie 2. daran, dass es mit den Filmen oft nicht klappt. Probieren Sie also vorher, ob der Film auch wirklich abspielt. Das Risiko liegt bei Ihnen. Die FAQs sind im Austausch mit den engagierten Studierenden des Seminars Medizinrecht im HS 2015 entstanden und werden laufend erweitert. 8