1 FAQs Seminar- und Masterarbeiten Gliederung Aufbau

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Prof. Dr. Grischa Merkel
FAQs Seminar- und Masterarbeiten
ALLGEMEINES
Gliederung
Aufbau/Leserführung
Stellungnahme
Ethik und Recht
Männliche und weibliche Form
QUELLEN
Mündliche Mitteilungen
Vorlesungsskripte
Ausländisches Recht
Internetquellen
Organisationen
SONSTIGES
Hyperlinks
Plagiate
Bilder
Filme
ALLGEMEINES
Gliederung
Frage: Darf in der Masterarbeit auch eine andere Gliederung als die der Dokumentvorlage der
Juristischen Fakultät verwendet werden?
Antwort: Ja, üblich ist die sog. alphanumerische Gliederung. Die finden Sie hier unter
1.3.: https://de.wikipedia.org/wiki/Gliederung#Alphanumerische_Gliederung
Aufbau/Leserführung
Frage: Ich mir aber nicht ganz sicher, wie ich die einzelnen Probleme gliedern soll. Ich habe es
einmal so gemacht:
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a) Problematik 1
b) Problematik 2
c) Problematik 3
In jedem Abschnitt kommt zuerst eine kurze Einführung in die jeweilige Problematik,
danach die Schweizer Gesetzeslage und ein Teil der Lehre, danach Gegenargumente
durch anderen Teil der Lehre und schliesslich mein eigener Standpunkt.
Antwort: Im günstigsten Falle wird der Leser so zu einem Problem hingeführt, dass es
ihm wie das Selbstverständlichste von der Welt vorkommt. Das heisst, Sie müssen, wie
einem Rechtsgutachten auch, überlegen, wo Sie die Probleme in Ihrer Arbeit am
sinnvollsten einordnen. Sie einfach der Reihe nach „abzuarbeiten“ ist nur sinnvoll, wenn
sich das eine Problem als Folge des anderen Problems direkt ergibt. Leider ist eine
Themenarbeit nicht von vornherein so strukturiert wie ein Rechtsgutachten. Deshalb ist
Ihre Kreativität gefragt, damit am Ende alles ganz leicht erscheint, was tatsächlich
unglaublich schwer war. Oft schiebt man eine Diskussion in einer Arbeit mehrmals hin
und her, bis sie wirklich da geführt wird, wo sie hingehört. Eindeutige Antworten gibt
es hier leider nicht, sondern es hängt davon ab, wie viel Gespür Sie für das Thema und
den Leser entwickeln. Basteln Sie also ruhig etwas herum, bis Ihnen alles stimmig
erscheint.
Manchmal hilft es, schon einmal den Vortrag als PPP vorzubereiten. Da auf den Folien
viel weniger Text steht, ist man gezwungen, streng logisch vorzugehen und sich immer
zu überlegen, wie man den Zuhörer mit möglichst wenig Text durch die Probleme führt.
Dadurch bekommt man oft einen klareren Blick auf die Struktur und kann die
schriftliche Arbeit dann besser anpacken.
Stellungnahme
Frage: Ich bin mir nicht ganz sicher, wie fern meine eigene Meinung bereits in diese Diskussion
einfliessen soll. Ist es vielleicht ratsamer, wenn ich meine Meinung vorerst weglasse
und sie erst am Ende unter einem eigenen Abschnitt „Stellungnahme“ einbringe?
Antwort: Tatsächlich empfiehlt es sich, die eigene Meinung erstmal zurückzustellen.
Das bedeutet aber nicht, dass Sie immer einen Abschnitt „Stellungnahme“ anfügen
müssten. Sie dürfen Ihre Ansicht ruhig am Ende der Diskussion einfliessen lassen oder
sich schon kritisch zwischendurch positionieren, etwa indem Sie der Kritik an einer
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Position zustimmen. Wichtig ist, dass die vertretenen Positionen zunächst wirklich
Gehör finden, also ernst genommen und auch so dargestellt werden, wie man sie im
besten Falle verstehen kann (selbst wenn sie einem lächerlich oder dumm erscheinen).
Frage: Da mich dieses Thema sehr gepackt hat, wollte ich fragen, ob es erlaubt ist teilweise
auch von meiner Seite bzw. meiner Meinung aus zu schreiben? Ich weiss ja, dass dies
normalerweise nicht üblich ist bei solchen Arbeiten.
Antwort: Sie müssen sogar eine eigene Stellung beziehen, aber die muss sachlich sein
und sich aus den bereits existierenden Diskussionen ergeben.
Da Ihre eigene Ansicht argumentativ untermauert sein muss, sollten Sie auch nicht
schreiben: „Ich denke/finde/meine, dass…“, sondern Ihre Kritik oder Zustimmung
objektiv formulieren, eben so, als läge es doch klar auf der Hand, dass etwa ein
argumentativer Zirkelschluss vorliegt oder ähnliches.
Ethik und Recht
Frage: Ist es möglich, dass ich die spezifischen philosophischen Probleme direkt nach den
rechtlichen abhandle, so dass die Arbeit nicht wie "zweigeteilt" ist?
Antwort: Rechtliche und ethische Erörterungen müssen Sie nicht trennen. Im
Gegenteil: Sie müssen Ihre rechtlichen Erörterungen ja mit ethischen Erwägungen
„unterfüttern“.
Frage: Bei meinem Thema spielt die Ethik eine viel grössere Rolle als der rechtliche Aspekt,
denn die Gesetze behandeln mein Thema nicht explizit. Darf man auch den ethischen
Aspekt vertieft thematisieren? Meines Erachtens besteht zwischen dem rechtlichen und
dem ethischen Aspekt ein fast fliessender Übergang.
Antwort: Keine Frage: Da gibt es keine klare Grenze, aber natürlich hat jedes ethische
Thema auch eine rechtliche Seite. Schauen Sie in die Verfassung und unterlegen Sie
Ihre verfassungsrechtliche Argumentation mit ethischen Erwägungen.
Männliche und weibliche Form
Frage: Ich spreche in der Arbeit vorwiegend vom "Patienten". Soll ich in der Einleitung (oder
beim ersten Mal, wenn ich die Bezeichnung verwende) einen Verweis machen, dass die
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Ausführungen auch für die weibliche Form gelten? Falls ja, kann ich das ebenfalls mit
einer Fussnote machen?
Antwort: Es ist vollkommen in Ordnung, vom Patienten zu sprechen und damit sowohl
männliche wie weibliche Patienten zu meinen. Eine Klarstellung ist nicht erforderlich.
QUELLEN
Mündliche Mitteilungen
Frage: Ich habe vor einiger Zeit mit einem Professor über ein bestimmtes Diagnoseverfahren
gesprochen. Wie muss man da bzgl. der Quelle vorgehen, denn es war kein wirkliches
Interview, sondern mehr eine Auskunft?
Antwort: Man zitiert: „Persönliche Mitteilung (von X) am ….“ – Je nachdem, ob Sie
den Namen im Text nennen oder nicht.
Im Literaturverzeichnis gibt es natürlich keinen Quellennachweis.
Vorlesungsskripte
Frage: Ich habe von einer Kollegin das Skript einer Professorin erhalten, das sie in ihrer
Vorlesung ausgeteilt hat. In diesem Skript habe ich ein Paar interessante Passagen für
meine Arbeit gefunden. Kann auch ein Skript ins Literaturverzeichnis aufgenommen
werden?
Antwort: Mit Skripten ist es so eine Sache: Sie sind gehalten, grundsätzlich
Primärliteratur zu zitieren. Vorlesungsskripte sind meist keine wissenschaftlichen
Arbeiten, sondern Zusammenfassungen des Sachstandes. Als Literaturquelle wären sie
also allenfalls interessant, wenn die Autorin dort eine eigene Ansicht wissenschaftlich
erarbeitet hätte. Sollte diese Voraussetzung zutreffen, gibt es noch ein zweites Problem:
Sofern das Skript veröffentlicht ist (auch im Internet), spricht nichts dagegen, es als
(Primär-)Quelle einer Ansicht anzugeben. Ich verstehe Sie aber so, dass es sich um ein
Skript handelt, das nur im Rahmen der Vorlesung ausgegeben wurde. Vorlesungen
gelten nicht als öffentliche Vorträge, insofern handelt es sich nicht um eine Publikation.
Evtl. möchte die Urheberin also gar nicht mit dem zitiert werden, was Sie in dem Skript
schreibt. Es wäre also in jedem Fall problematisch, wenn Sie nun etwas publik machten,
was nicht für die Öffentlichkeit bestimmt war. Sie wollen Ihre Seminararbeit vermutlich
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nicht veröffentlichen, aber sie soll ja so verfasst sein, dass man sie prinzipiell
veröffentlichen könnte.
Prüfen Sie also beide Voraussetzungen (Primärquelle – man spricht auch von
Originalarbeit – und veröffentlicht), wenn beides zutrifft, dürfen Sie aus dem Skript
zitieren.
Ausländisches Recht
Frage: Ich bin jetzt oftmals auf Quellen für meine Arbeit gestossen, die von deutschen Autoren
und Professoren stammen, welche sich wiederrum auf das Transplantationsgesetz von
Deutschland berufen. Ist es mir trotzdem erlaubt, diese Quellen, Kritiken und
Meinungen zu benutzen, soweit sie mit dem Schweizer Recht übereinstimmen?
Antwort: Selbstverständlich dürfen Sie auch auf Quellen aus Deutschland
zurückgreifen – das scheint mir sogar vorteilhaft, weil sich die Gesetzesfassungen
beider Länder gerade bei Ihrem Thema in wesentlichen Punkten unterscheiden. So
bekommen Sie eine andere Perspektive auf die Schweizer Regelungen. Achten Sie in
jedem Fall auf diese Unterschiede, damit nichts schief läuft.
Internetquellen
Frage: Darf man in der Arbeit auch Internetquellen in das Literaturverzeichnis einbeziehen?
Antwort: Sie dürfen selbstverständlich Internetquellen im Literaturverzeichnis
aufführen. Das macht man wie bei anderen Quellen auch: Man gibt den/die Autoren und
den Titel an und fügt die Quelle (zB Sueddeutsche.de vom 01.01.2015) nebst
Internetlink hinzu, der dann mit dem Hinweis versehen wird, wann der letzte Aufruf
erfolgt ist. Zusätzlich müssen Sie „flüchtige“ Quellen ausdrucken und mit der Arbeit
abgeben. Es kann ja passieren, dass der Link nicht mehr funktioniert. Am besten, Sie
hängen den Ausdruck einfach hinten an Ihre Arbeit ran.
Frage: Da ich meine Literatur oftmals aus anerkannten Medical Journals genommen habe,
wollte ich fragen, wie es aussieht bzgl. des Anhangs. Ich weiss, dass man jede Quelle
aus dem Internet (die meisten Journals, welche ich zitiert habe, sind aus dem Internet)
in den Anhang der Arbeit machen muss, jedoch beinhalten die Journals teilweise 100+
Seiten, ich nehme nicht an, dass ich die ganzen 100+ Seiten in den Anhang machen
muss? Wie gehe ich da vor?
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Antwort: Die meisten anerkannten Journals gibt es auch gedruckt. Die müssen Sie nicht
anhängen. Sie müssen nur reine Internetquellen anhängen, bei denen es passieren kann,
dass sie aus dem Netz verschwinden.
Frage: Ich habe in meiner Arbeit beispielsweise die Botschaft des Bundesrats mit einbezogen,
welche ungefähr 250 Seiten umfasst; soll ich die ganze Botschaft ausdrucken und
beilegen oder nur die von mir benutzten Seiten/ Abschnitte?
Antwort: Die Botschaft wird so schnell nicht gelöscht werden. Sie brauchen sie deshalb
nicht anzuhängen, aber ein Auszug der von Ihnen zitierten Stellen wäre hilfreich.
Frage: Internetquellen sind wie genau anzugeben?
Antwort: Es werden wie gewohnt Autor und Titel angegeben, wichtig ist das Datum
des letzten Aufrufs. Bsp.: Becker, Markus: Beunruhigende Studien: Tausende
Wachkoma-Diagnosen
zweifelhaft,
in:
Spiegel
Online
v.
23.11.2009;
http://www.spiegel.de/wissenschaft/medizin/0,1518,645620,00.html (letzter Aufruf am
1.4.2012)
Frage: Muss man Internetquellen auch bei der elektronischen Form der Arbeit im Anhang
hinzufügen, z.B. via Screenshot oder einfach bei der gedruckten Fassung?
Antwort: Nur bei der ausgedruckten Fassung.
Organisationen
Frage: Zu meinem Thema gibt es einen Bericht des Bundesrates – wie gibt man bei diesem die
Quelle an und gehören solche Berichte zum Material oder Literaturverzeichnis?
Antwort: Auch Organisation sind zitierfähig und gehören ins Literaturverzeichnis.
Bsp.: Arbeitsgruppe „Patientenautonomie am Lebensende“: Patientenautonomie am
Lebensende. Ethische, rechtliche und medizinische Aspekte zur Bewertung von
Patientenverfügungen, Bericht vom 10.6.2004, hg. v. Bundesministerium für Justiz:
http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Patientenautonomie_am_Lebens
ende.pdf?__blob=publicationFile (letzter Aufruf am 19.9.2012)
Ob Sie sie anhängen müssen, hängt davon ab, ob der Bericht auch gedruckt zu
bekommen zu (s.o. Internet).
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Frage: Als Literaturquelle habe ich auch die medizinisch-ethischen Richtlinen der SAMW +
Erwägungen der Nationalen Ethikkommission verwendet. Wo kann ich diese als Quelle
aufführen? Meiner Ansicht nach passen sie weder ins Literatur- noch ins
Materialienverzeichnis.
Antwort: Auch Richtlinien etc. von Organisationen gehören ins Literaturverzeichnis.
Hier ein Beispiel, wie es geht:
Bundesärztekammer:
Sterbebegleitung
Grundsätze
2004,
Dt.
der
Bundesärztekammer
Ärzteblatt
101/2004,
zur
A
ärztlichen
1298–1299:
http://www.aerzteblatt.de/archiv/41760 (letzter Aufruf am 20.9.2011)
SONSTIGES
Hyperlinks
Frage: Darf man bei Ihnen Hyperlinks in die Fussnote schreiben?
Antwort: Nur ausnahmsweise, wenn die Quelle nicht ins Literaturverzeichnis gehört.
Plagiate
Frage: Gilt dies als Plagiat, wenn man einen kleinen Abschnitt (ca. 3 Sätze für die Beschreibung
eines Begriffs) der eigenen Proseminararbeit natürlich inkl. Quellen in die
Seminararbeit übernimmt?
Antwort: Nein, dabei handelt es sich nicht um ein Plagiat. Sie müssen sich auch nicht
als Quelle angeben.
Bilder
Frage: Darf man Bilder in die Arbeit einfügen? Wenn ja, wie müssen wir dies genau machen?
Antwort: Wenn es eigene Bilder sind, ja. Falls nicht, wäre es besser, wenn Sie darauf
verzichteten. Da Sie für eine Publikation die Freigabe der Rechte am Bild bräuchten
und Sie ja lernen sollen, publikationsfähige Arbeiten zu schreiben, bietet es sich nicht
an.
Filme
Frage: Darf man für die Präsentation kurze Filme zeigen?
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Antwort: Ja, aber denken Sie 1. an die Zeitvorgabe, und denken Sie 2. daran, dass es
mit den Filmen oft nicht klappt. Probieren Sie also vorher, ob der Film auch wirklich
abspielt. Das Risiko liegt bei Ihnen.
Die FAQs sind im Austausch mit den engagierten Studierenden des Seminars Medizinrecht im
HS 2015 entstanden und werden laufend erweitert.
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