Merkblatt Jugendschutz bei Veranstaltungen

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Merkblatt
zur Umsetzung des Jugendschutzes bei Veranstaltungen
1. Zu der Veranstaltung dürfen nur Jugendliche nach den Bestimmungen des
Jugendschutzgesetzes zugelassen werden. Auf diese Bestimmungen ist an den
Eingängen, an den Kassen und im Vorverkauf augenfällig hinzuweisen.
2. Hierzu ist an den Eingängen durch die Ordner eine Jugendkontrolle durchzuführen.
Die an den Eingängen tätigen Ordner sind über diese Aufgabe besonders zu
belehren. In Zweifelsfällen ist der Zutritt von der Vorlage von Ausweispapieren
abhängig zu machen.
3. Die Jugendschutzkontrollen an den Eingängen sind bis zum Ende der Veranstaltung
beizubehalten.
4. An sämtlichen Ausschankstellen muss deutlich sichtbar auf die einschlägigen
Jugendschutzbestimmungen hingewiesen werden. Dabei ist insbesondere darauf
aufmerksam zu machen, dass die Abgabe und der Verzehr von Branntwein und
branntweinhaltigen Getränken an Jugendliche unter 18 Jahren verboten ist. Die
Abgabe und der Verzehr anderer alkoholischer Getränke (z. B. Wein, Bier o. ä.) sind
unter 16 Jahren verboten (§ 9 JuSchG). Darüber hinaus gilt die Einhaltung und
Umsetzung des Jugendschutzgesetzes.
5. Es ist sicherzustellen, dass bei der Abgabe von Getränken mindestens ein
alkoholfreies Getränk (kein alkoholfreies Bier) nicht teurer verabreicht wird als das
preiswerteste alkoholische Getränk in gleicher Menge.
6. Alkoholkonsumfördernde oder jugendgefährdende Vermarktungsstrategien sowie auf
den Missbrauch oder übermäßigen Konsum von Alkohol hindeutende
Formulierungen in der Werbung sind zu unterlassen (z. B. „Koma-Fete“). In diesem
Sinne wird das Bewerben und Anbieten sowie Durchführen von 1-EURO-Parties, AllInclusive- und Flatrate-Veranstaltungen gesehen.
Des Weiteren wird das Bewerben, Offerieren und der Ausschank von alkoholischen
Getränken zu Preisen, die deutlich unter den ortsüblichen Preisen liegen, untersagt.
Deutlich unter dem derzeitigen ortsüblichen Preisniveau liegend und damit unzulässig
sind u.a. folgende Angebote:
- branntweinhaltige Mixgetränke mit 2cl Branntwein oder 2cl purem Branntwein zu
einem Preis von unter 1,50 EUR
Merkblatt Jugendschutz, Stand 17.01.2017
-
sowie Bier und Biermixgetränke zu einem Preis von unter 4,00 EUR je einem
Liter.“
7. Nach § 20 Nr. 2 GastG ist es verboten, Alkohol an erkennbar Betrunkene zu
verabreichen.
8. Bei jugendtypischen Veranstaltungen ist eine gesonderte Zugangssituation zum
Barbereich mit durchgehender Kontrolle (d.h. kein Hinaustragen von Getränken
möglich!) zu schaffen, die es ermöglicht, hier noch einmal gesondert zu kontrollieren,
um so den Zutritt eines unberechtigten Personenkreises zu verhindern bzw. auf
Erwachsene zu beschränken.
Im Hinblick auf den Schutz der Jugend wird der flaschenweise Verkauf von
Spirituosen (Asbach, Jack Daniels, Jägermeister, Wodka etc.) untersagt. Der
Konsum von branntweinhaltigen Getränken ist auf den Barbereich zu
beschränken. Das Mitführen von Spirituosen in den allgemeinen Festbereich ist
durch den Ordnungsdienst zu verhindern.
9. Zur besseren Kontrolle des Abgabealters bezüglich Alkohol wird eine
Altersdifferenzierung mittels deutlich unterschiedlicher farbiger Bändchen/Stempel
(unter 16 Jahren/über 16 Jahren und unter 18 Jahren) nahe gelegt; soweit dies nicht
in dieser Form erfolgt, müssen die im Ausschank tätigen Personen im Zweifelsfall
(Aussehen bis 25 Jahren!) per Ausweis kontrollieren, ob der Ausschank von Alkohol
zulässig ist.
10. Nach 24.00 Uhr sind einerseits sowohl deutlich hörbare Durchsagen hinsichtlich des
Verlassens des Festgeländes durch die minderjährigen Besucher und des Verbots
des Konsums von Branntwein und Tabakwaren und andererseits auch eine
verstärkte diesbezügliche aktive Kontrolle auf dem gesamten Veranstaltungsgelände
durch den eingesetzten Ordnungsdienst durchzuführen.
11. In Gaststätten oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Jugendliche
weder abgegeben noch darf Ihnen das Rauchen gestattet werden (§ 10 Abs. 1
JuSchG).
12. Bei der Darbietung von Musik bzw. Auswahl der Live-Bands ist zu beachten, dass die
Texte und Lieder nicht jugendgefährdend (z. B. rechts-, gewalt- oder satanismusverherrlichend bzw. Kinder und Jugendliche in der sexuellen Entwicklung negativ
beeinflussend) sein dürfen.
Bei Nachfragen oder zu einem ausführlichen Beratungsgespräch steht Ihnen Herr
Schubert unter der 09721/51-7860 zur Verfügung.
Merkblatt Jugendschutz, Stand 17.01.2017
Merkblatt
zur Umsetzung des Jugendschutzes bei Veranstaltungen
1. Zu der Veranstaltung dürfen nur Jugendliche nach den Bestimmungen des
Jugendschutzgesetzes zugelassen werden. Auf diese Bestimmungen ist an den
Eingängen, an den Kassen und im Vorverkauf augenfällig hinzuweisen.
2. Hierzu ist an den Eingängen durch die Ordner eine Jugendkontrolle durchzuführen.
Die an den Eingängen tätigen Ordner sind über diese Aufgabe besonders zu
belehren. In Zweifelsfällen ist der Zutritt von der Vorlage von Ausweispapieren
abhängig zu machen.
3. Die Jugendschutzkontrollen an den Eingängen sind bis zum Ende der Veranstaltung
beizubehalten.
4. An sämtlichen Ausschankstellen muss deutlich sichtbar auf die einschlägigen
Jugendschutzbestimmungen hingewiesen werden. Dabei ist insbesondere darauf
aufmerksam zu machen, dass die Abgabe und der Verzehr von Branntwein und
branntweinhaltigen Getränken an Jugendliche unter 18 Jahren verboten ist. Die
Abgabe und der Verzehr anderer alkoholischer Getränke (z. B. Wein, Bier o. ä.) sind
unter 16 Jahren verboten (§ 9 JuSchG). Darüber hinaus gilt die Einhaltung und
Umsetzung des Jugendschutzgesetzes.
5. Es ist sicherzustellen, dass bei der Abgabe von Getränken mindestens ein
alkoholfreies Getränk (kein alkoholfreies Bier) nicht teurer verabreicht wird als das
preiswerteste alkoholische Getränk in gleicher Menge.
6. Alkoholkonsumfördernde oder jugendgefährdende Vermarktungsstrategien sowie auf
den Missbrauch oder übermäßigen Konsum von Alkohol hindeutende
Formulierungen in der Werbung sind zu unterlassen (z. B. „Koma-Fete“). In diesem
Sinne wird das Bewerben und Anbieten sowie Durchführen von 1-EURO-Parties, AllInclusive- und Flatrate-Veranstaltungen gesehen.
Des Weiteren wird das Bewerben, Offerieren und der Ausschank von alkoholischen
Getränken zu Preisen, die deutlich unter den ortsüblichen Preisen liegen, untersagt.
Deutlich unter dem derzeitigen ortsüblichen Preisniveau liegend und damit unzulässig
sind u.a. folgende Angebote:
- branntweinhaltige Mixgetränke mit 2cl Branntwein oder 2cl purem Branntwein zu
einem Preis von unter 1,50 EUR
Merkblatt Jugendschutz, Stand 17.01.2017
-
sowie Bier und Biermixgetränke zu einem Preis von unter 4,00 EUR je einem
Liter.“
7. Nach § 20 Nr. 2 GastG ist es verboten, Alkohol an erkennbar Betrunkene zu
verabreichen.
8. Bei jugendtypischen Veranstaltungen ist eine gesonderte Zugangssituation zum
Barbereich mit durchgehender Kontrolle (d.h. kein Hinaustragen von Getränken
möglich!) zu schaffen, die es ermöglicht, hier noch einmal gesondert zu kontrollieren,
um so den Zutritt eines unberechtigten Personenkreises zu verhindern bzw. auf
Erwachsene zu beschränken.
Im Hinblick auf den Schutz der Jugend wird der flaschenweise Verkauf von
Spirituosen (Asbach, Jack Daniels, Jägermeister, Wodka etc.) untersagt. Der
Konsum von branntweinhaltigen Getränken ist auf den Barbereich zu
beschränken. Das Mitführen von Spirituosen in den allgemeinen Festbereich ist
durch den Ordnungsdienst zu verhindern.
9. Zur besseren Kontrolle des Abgabealters bezüglich Alkohol wird eine
Altersdifferenzierung mittels deutlich unterschiedlicher farbiger Bändchen/Stempel
(unter 16 Jahren/über 16 Jahren und unter 18 Jahren) nahe gelegt; soweit dies nicht
in dieser Form erfolgt, müssen die im Ausschank tätigen Personen im Zweifelsfall
(Aussehen bis 25 Jahren!) per Ausweis kontrollieren, ob der Ausschank von Alkohol
zulässig ist.
10. Nach 24.00 Uhr sind einerseits sowohl deutlich hörbare Durchsagen hinsichtlich des
Verlassens des Festgeländes durch die minderjährigen Besucher und des Verbots
des Konsums von Branntwein und Tabakwaren und andererseits auch eine
verstärkte diesbezügliche aktive Kontrolle auf dem gesamten Veranstaltungsgelände
durch den eingesetzten Ordnungsdienst durchzuführen.
11. In Gaststätten oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Jugendliche
weder abgegeben noch darf Ihnen das Rauchen gestattet werden (§ 10 Abs. 1
JuSchG).
12. Bei der Darbietung von Musik bzw. Auswahl der Live-Bands ist zu beachten, dass die
Texte und Lieder nicht jugendgefährdend (z. B. rechts-, gewalt- oder satanismusverherrlichend bzw. Kinder und Jugendliche in der sexuellen Entwicklung negativ
beeinflussend) sein dürfen.
Bei Nachfragen oder zu einem ausführlichen Beratungsgespräch steht Ihnen Herr
Schubert unter der 09721/51-7860 zur Verfügung.
Merkblatt Jugendschutz, Stand 17.01.2017
Merkblatt
zur Umsetzung des Jugendschutzes bei Veranstaltungen
1. Zu der Veranstaltung dürfen nur Jugendliche nach den Bestimmungen des
Jugendschutzgesetzes zugelassen werden. Auf diese Bestimmungen ist an den
Eingängen, an den Kassen und im Vorverkauf augenfällig hinzuweisen.
2. Hierzu ist an den Eingängen durch die Ordner eine Jugendkontrolle durchzuführen.
Die an den Eingängen tätigen Ordner sind über diese Aufgabe besonders zu
belehren. In Zweifelsfällen ist der Zutritt von der Vorlage von Ausweispapieren
abhängig zu machen.
3. Die Jugendschutzkontrollen an den Eingängen sind bis zum Ende der Veranstaltung
beizubehalten.
4. An sämtlichen Ausschankstellen muss deutlich sichtbar auf die einschlägigen
Jugendschutzbestimmungen hingewiesen werden. Dabei ist insbesondere darauf
aufmerksam zu machen, dass die Abgabe und der Verzehr von Branntwein und
branntweinhaltigen Getränken an Jugendliche unter 18 Jahren verboten ist. Die
Abgabe und der Verzehr anderer alkoholischer Getränke (z. B. Wein, Bier o. ä.) sind
unter 16 Jahren verboten (§ 9 JuSchG). Darüber hinaus gilt die Einhaltung und
Umsetzung des Jugendschutzgesetzes.
5. Es ist sicherzustellen, dass bei der Abgabe von Getränken mindestens ein
alkoholfreies Getränk (kein alkoholfreies Bier) nicht teurer verabreicht wird als das
preiswerteste alkoholische Getränk in gleicher Menge.
6. Alkoholkonsumfördernde oder jugendgefährdende Vermarktungsstrategien sowie auf
den Missbrauch oder übermäßigen Konsum von Alkohol hindeutende
Formulierungen in der Werbung sind zu unterlassen (z. B. „Koma-Fete“). In diesem
Sinne wird das Bewerben und Anbieten sowie Durchführen von 1-EURO-Parties, AllInclusive- und Flatrate-Veranstaltungen gesehen.
Des Weiteren wird das Bewerben, Offerieren und der Ausschank von alkoholischen
Getränken zu Preisen, die deutlich unter den ortsüblichen Preisen liegen, untersagt.
Deutlich unter dem derzeitigen ortsüblichen Preisniveau liegend und damit unzulässig
sind u.a. folgende Angebote:
- branntweinhaltige Mixgetränke mit 2cl Branntwein oder 2cl purem Branntwein zu
einem Preis von unter 1,50 EUR
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-
sowie Bier und Biermixgetränke zu einem Preis von unter 4,00 EUR je einem
Liter.“
7. Nach § 20 Nr. 2 GastG ist es verboten, Alkohol an erkennbar Betrunkene zu
verabreichen.
8. Bei jugendtypischen Veranstaltungen ist eine gesonderte Zugangssituation zum
Barbereich mit durchgehender Kontrolle (d.h. kein Hinaustragen von Getränken
möglich!) zu schaffen, die es ermöglicht, hier noch einmal gesondert zu kontrollieren,
um so den Zutritt eines unberechtigten Personenkreises zu verhindern bzw. auf
Erwachsene zu beschränken.
Im Hinblick auf den Schutz der Jugend wird der flaschenweise Verkauf von
Spirituosen (Asbach, Jack Daniels, Jägermeister, Wodka etc.) untersagt. Der
Konsum von branntweinhaltigen Getränken ist auf den Barbereich zu
beschränken. Das Mitführen von Spirituosen in den allgemeinen Festbereich ist
durch den Ordnungsdienst zu verhindern.
9. Zur besseren Kontrolle des Abgabealters bezüglich Alkohol wird eine
Altersdifferenzierung mittels deutlich unterschiedlicher farbiger Bändchen/Stempel
(unter 16 Jahren/über 16 Jahren und unter 18 Jahren) nahe gelegt; soweit dies nicht
in dieser Form erfolgt, müssen die im Ausschank tätigen Personen im Zweifelsfall
(Aussehen bis 25 Jahren!) per Ausweis kontrollieren, ob der Ausschank von Alkohol
zulässig ist.
10. Nach 24.00 Uhr sind einerseits sowohl deutlich hörbare Durchsagen hinsichtlich des
Verlassens des Festgeländes durch die minderjährigen Besucher und des Verbots
des Konsums von Branntwein und Tabakwaren und andererseits auch eine
verstärkte diesbezügliche aktive Kontrolle auf dem gesamten Veranstaltungsgelände
durch den eingesetzten Ordnungsdienst durchzuführen.
11. In Gaststätten oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Jugendliche
weder abgegeben noch darf Ihnen das Rauchen gestattet werden (§ 10 Abs. 1
JuSchG).
12. Bei der Darbietung von Musik bzw. Auswahl der Live-Bands ist zu beachten, dass die
Texte und Lieder nicht jugendgefährdend (z. B. rechts-, gewalt- oder satanismusverherrlichend bzw. Kinder und Jugendliche in der sexuellen Entwicklung negativ
beeinflussend) sein dürfen.
Bei Nachfragen oder zu einem ausführlichen Beratungsgespräch steht Ihnen Herr
Schubert unter der 09721/51-7860 zur Verfügung.
Merkblatt Jugendschutz, Stand 17.01.2017
Merkblatt
zur Umsetzung des Jugendschutzes bei Veranstaltungen
1. Zu der Veranstaltung dürfen nur Jugendliche nach den Bestimmungen des
Jugendschutzgesetzes zugelassen werden. Auf diese Bestimmungen ist an den
Eingängen, an den Kassen und im Vorverkauf augenfällig hinzuweisen.
2. Hierzu ist an den Eingängen durch die Ordner eine Jugendkontrolle durchzuführen.
Die an den Eingängen tätigen Ordner sind über diese Aufgabe besonders zu
belehren. In Zweifelsfällen ist der Zutritt von der Vorlage von Ausweispapieren
abhängig zu machen.
3. Die Jugendschutzkontrollen an den Eingängen sind bis zum Ende der Veranstaltung
beizubehalten.
4. An sämtlichen Ausschankstellen muss deutlich sichtbar auf die einschlägigen
Jugendschutzbestimmungen hingewiesen werden. Dabei ist insbesondere darauf
aufmerksam zu machen, dass die Abgabe und der Verzehr von Branntwein und
branntweinhaltigen Getränken an Jugendliche unter 18 Jahren verboten ist. Die
Abgabe und der Verzehr anderer alkoholischer Getränke (z. B. Wein, Bier o. ä.) sind
unter 16 Jahren verboten (§ 9 JuSchG). Darüber hinaus gilt die Einhaltung und
Umsetzung des Jugendschutzgesetzes.
5. Es ist sicherzustellen, dass bei der Abgabe von Getränken mindestens ein
alkoholfreies Getränk (kein alkoholfreies Bier) nicht teurer verabreicht wird als das
preiswerteste alkoholische Getränk in gleicher Menge.
6. Alkoholkonsumfördernde oder jugendgefährdende Vermarktungsstrategien sowie auf
den Missbrauch oder übermäßigen Konsum von Alkohol hindeutende
Formulierungen in der Werbung sind zu unterlassen (z. B. „Koma-Fete“). In diesem
Sinne wird das Bewerben und Anbieten sowie Durchführen von 1-EURO-Parties, AllInclusive- und Flatrate-Veranstaltungen gesehen.
Des Weiteren wird das Bewerben, Offerieren und der Ausschank von alkoholischen
Getränken zu Preisen, die deutlich unter den ortsüblichen Preisen liegen, untersagt.
Deutlich unter dem derzeitigen ortsüblichen Preisniveau liegend und damit unzulässig
sind u.a. folgende Angebote:
- branntweinhaltige Mixgetränke mit 2cl Branntwein oder 2cl purem Branntwein zu
einem Preis von unter 1,50 EUR
Merkblatt Jugendschutz, Stand 17.01.2017
-
sowie Bier und Biermixgetränke zu einem Preis von unter 4,00 EUR je einem
Liter.“
7. Nach § 20 Nr. 2 GastG ist es verboten, Alkohol an erkennbar Betrunkene zu
verabreichen.
8. Bei jugendtypischen Veranstaltungen ist eine gesonderte Zugangssituation zum
Barbereich mit durchgehender Kontrolle (d.h. kein Hinaustragen von Getränken
möglich!) zu schaffen, die es ermöglicht, hier noch einmal gesondert zu kontrollieren,
um so den Zutritt eines unberechtigten Personenkreises zu verhindern bzw. auf
Erwachsene zu beschränken.
Im Hinblick auf den Schutz der Jugend wird der flaschenweise Verkauf von
Spirituosen (Asbach, Jack Daniels, Jägermeister, Wodka etc.) untersagt. Der
Konsum von branntweinhaltigen Getränken ist auf den Barbereich zu
beschränken. Das Mitführen von Spirituosen in den allgemeinen Festbereich ist
durch den Ordnungsdienst zu verhindern.
9. Zur besseren Kontrolle des Abgabealters bezüglich Alkohol wird eine
Altersdifferenzierung mittels deutlich unterschiedlicher farbiger Bändchen/Stempel
(unter 16 Jahren/über 16 Jahren und unter 18 Jahren) nahe gelegt; soweit dies nicht
in dieser Form erfolgt, müssen die im Ausschank tätigen Personen im Zweifelsfall
(Aussehen bis 25 Jahren!) per Ausweis kontrollieren, ob der Ausschank von Alkohol
zulässig ist.
10. Nach 24.00 Uhr sind einerseits sowohl deutlich hörbare Durchsagen hinsichtlich des
Verlassens des Festgeländes durch die minderjährigen Besucher und des Verbots
des Konsums von Branntwein und Tabakwaren und andererseits auch eine
verstärkte diesbezügliche aktive Kontrolle auf dem gesamten Veranstaltungsgelände
durch den eingesetzten Ordnungsdienst durchzuführen.
11. In Gaststätten oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Jugendliche
weder abgegeben noch darf Ihnen das Rauchen gestattet werden (§ 10 Abs. 1
JuSchG).
12. Bei der Darbietung von Musik bzw. Auswahl der Live-Bands ist zu beachten, dass die
Texte und Lieder nicht jugendgefährdend (z. B. rechts-, gewalt- oder satanismusverherrlichend bzw. Kinder und Jugendliche in der sexuellen Entwicklung negativ
beeinflussend) sein dürfen.
Bei Nachfragen oder zu einem ausführlichen Beratungsgespräch steht Ihnen Herr
Schubert unter der 09721/51-7860 zur Verfügung.
Merkblatt Jugendschutz, Stand 17.01.2017
Merkblatt
zur Umsetzung des Jugendschutzes bei Veranstaltungen
1. Zu der Veranstaltung dürfen nur Jugendliche nach den Bestimmungen des
Jugendschutzgesetzes zugelassen werden. Auf diese Bestimmungen ist an den
Eingängen, an den Kassen und im Vorverkauf augenfällig hinzuweisen.
2. Hierzu ist an den Eingängen durch die Ordner eine Jugendkontrolle durchzuführen.
Die an den Eingängen tätigen Ordner sind über diese Aufgabe besonders zu
belehren. In Zweifelsfällen ist der Zutritt von der Vorlage von Ausweispapieren
abhängig zu machen.
3. Die Jugendschutzkontrollen an den Eingängen sind bis zum Ende der Veranstaltung
beizubehalten.
4. An sämtlichen Ausschankstellen muss deutlich sichtbar auf die einschlägigen
Jugendschutzbestimmungen hingewiesen werden. Dabei ist insbesondere darauf
aufmerksam zu machen, dass die Abgabe und der Verzehr von Branntwein und
branntweinhaltigen Getränken an Jugendliche unter 18 Jahren verboten ist. Die
Abgabe und der Verzehr anderer alkoholischer Getränke (z. B. Wein, Bier o. ä.) sind
unter 16 Jahren verboten (§ 9 JuSchG). Darüber hinaus gilt die Einhaltung und
Umsetzung des Jugendschutzgesetzes.
5. Es ist sicherzustellen, dass bei der Abgabe von Getränken mindestens ein
alkoholfreies Getränk (kein alkoholfreies Bier) nicht teurer verabreicht wird als das
preiswerteste alkoholische Getränk in gleicher Menge.
6. Alkoholkonsumfördernde oder jugendgefährdende Vermarktungsstrategien sowie auf
den Missbrauch oder übermäßigen Konsum von Alkohol hindeutende
Formulierungen in der Werbung sind zu unterlassen (z. B. „Koma-Fete“). In diesem
Sinne wird das Bewerben und Anbieten sowie Durchführen von 1-EURO-Parties, AllInclusive- und Flatrate-Veranstaltungen gesehen.
Des Weiteren wird das Bewerben, Offerieren und der Ausschank von alkoholischen
Getränken zu Preisen, die deutlich unter den ortsüblichen Preisen liegen, untersagt.
Deutlich unter dem derzeitigen ortsüblichen Preisniveau liegend und damit unzulässig
sind u.a. folgende Angebote:
- branntweinhaltige Mixgetränke mit 2cl Branntwein oder 2cl purem Branntwein zu
einem Preis von unter 1,50 EUR
Merkblatt Jugendschutz, Stand 17.01.2017
-
sowie Bier und Biermixgetränke zu einem Preis von unter 4,00 EUR je einem
Liter.“
7. Nach § 20 Nr. 2 GastG ist es verboten, Alkohol an erkennbar Betrunkene zu
verabreichen.
8. Bei jugendtypischen Veranstaltungen ist eine gesonderte Zugangssituation zum
Barbereich mit durchgehender Kontrolle (d.h. kein Hinaustragen von Getränken
möglich!) zu schaffen, die es ermöglicht, hier noch einmal gesondert zu kontrollieren,
um so den Zutritt eines unberechtigten Personenkreises zu verhindern bzw. auf
Erwachsene zu beschränken.
Im Hinblick auf den Schutz der Jugend wird der flaschenweise Verkauf von
Spirituosen (Asbach, Jack Daniels, Jägermeister, Wodka etc.) untersagt. Der
Konsum von branntweinhaltigen Getränken ist auf den Barbereich zu
beschränken. Das Mitführen von Spirituosen in den allgemeinen Festbereich ist
durch den Ordnungsdienst zu verhindern.
9. Zur besseren Kontrolle des Abgabealters bezüglich Alkohol wird eine
Altersdifferenzierung mittels deutlich unterschiedlicher farbiger Bändchen/Stempel
(unter 16 Jahren/über 16 Jahren und unter 18 Jahren) nahe gelegt; soweit dies nicht
in dieser Form erfolgt, müssen die im Ausschank tätigen Personen im Zweifelsfall
(Aussehen bis 25 Jahren!) per Ausweis kontrollieren, ob der Ausschank von Alkohol
zulässig ist.
10. Nach 24.00 Uhr sind einerseits sowohl deutlich hörbare Durchsagen hinsichtlich des
Verlassens des Festgeländes durch die minderjährigen Besucher und des Verbots
des Konsums von Branntwein und Tabakwaren und andererseits auch eine
verstärkte diesbezügliche aktive Kontrolle auf dem gesamten Veranstaltungsgelände
durch den eingesetzten Ordnungsdienst durchzuführen.
11. In Gaststätten oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Jugendliche
weder abgegeben noch darf Ihnen das Rauchen gestattet werden (§ 10 Abs. 1
JuSchG).
12. Bei der Darbietung von Musik bzw. Auswahl der Live-Bands ist zu beachten, dass die
Texte und Lieder nicht jugendgefährdend (z. B. rechts-, gewalt- oder satanismusverherrlichend bzw. Kinder und Jugendliche in der sexuellen Entwicklung negativ
beeinflussend) sein dürfen.
Bei Nachfragen oder zu einem ausführlichen Beratungsgespräch steht Ihnen Herr
Schubert unter der 09721/51-7860 zur Verfügung.
Merkblatt Jugendschutz, Stand 17.01.2017
Merkblatt
zur Umsetzung des Jugendschutzes bei Veranstaltungen
1. Zu der Veranstaltung dürfen nur Jugendliche nach den Bestimmungen des
Jugendschutzgesetzes zugelassen werden. Auf diese Bestimmungen ist an den
Eingängen, an den Kassen und im Vorverkauf augenfällig hinzuweisen.
2. Hierzu ist an den Eingängen durch die Ordner eine Jugendkontrolle durchzuführen.
Die an den Eingängen tätigen Ordner sind über diese Aufgabe besonders zu
belehren. In Zweifelsfällen ist der Zutritt von der Vorlage von Ausweispapieren
abhängig zu machen.
3. Die Jugendschutzkontrollen an den Eingängen sind bis zum Ende der Veranstaltung
beizubehalten.
4. An sämtlichen Ausschankstellen muss deutlich sichtbar auf die einschlägigen
Jugendschutzbestimmungen hingewiesen werden. Dabei ist insbesondere darauf
aufmerksam zu machen, dass die Abgabe und der Verzehr von Branntwein und
branntweinhaltigen Getränken an Jugendliche unter 18 Jahren verboten ist. Die
Abgabe und der Verzehr anderer alkoholischer Getränke (z. B. Wein, Bier o. ä.) sind
unter 16 Jahren verboten (§ 9 JuSchG). Darüber hinaus gilt die Einhaltung und
Umsetzung des Jugendschutzgesetzes.
5. Es ist sicherzustellen, dass bei der Abgabe von Getränken mindestens ein
alkoholfreies Getränk (kein alkoholfreies Bier) nicht teurer verabreicht wird als das
preiswerteste alkoholische Getränk in gleicher Menge.
6. Alkoholkonsumfördernde oder jugendgefährdende Vermarktungsstrategien sowie auf
den Missbrauch oder übermäßigen Konsum von Alkohol hindeutende
Formulierungen in der Werbung sind zu unterlassen (z. B. „Koma-Fete“). In diesem
Sinne wird das Bewerben und Anbieten sowie Durchführen von 1-EURO-Parties, AllInclusive- und Flatrate-Veranstaltungen gesehen.
Des Weiteren wird das Bewerben, Offerieren und der Ausschank von alkoholischen
Getränken zu Preisen, die deutlich unter den ortsüblichen Preisen liegen, untersagt.
Deutlich unter dem derzeitigen ortsüblichen Preisniveau liegend und damit unzulässig
sind u.a. folgende Angebote:
- branntweinhaltige Mixgetränke mit 2cl Branntwein oder 2cl purem Branntwein zu
einem Preis von unter 1,50 EUR
Merkblatt Jugendschutz, Stand 17.01.2017
-
sowie Bier und Biermixgetränke zu einem Preis von unter 4,00 EUR je einem
Liter.“
7. Nach § 20 Nr. 2 GastG ist es verboten, Alkohol an erkennbar Betrunkene zu
verabreichen.
8. Bei jugendtypischen Veranstaltungen ist eine gesonderte Zugangssituation zum
Barbereich mit durchgehender Kontrolle (d.h. kein Hinaustragen von Getränken
möglich!) zu schaffen, die es ermöglicht, hier noch einmal gesondert zu kontrollieren,
um so den Zutritt eines unberechtigten Personenkreises zu verhindern bzw. auf
Erwachsene zu beschränken.
Im Hinblick auf den Schutz der Jugend wird der flaschenweise Verkauf von
Spirituosen (Asbach, Jack Daniels, Jägermeister, Wodka etc.) untersagt. Der
Konsum von branntweinhaltigen Getränken ist auf den Barbereich zu
beschränken. Das Mitführen von Spirituosen in den allgemeinen Festbereich ist
durch den Ordnungsdienst zu verhindern.
9. Zur besseren Kontrolle des Abgabealters bezüglich Alkohol wird eine
Altersdifferenzierung mittels deutlich unterschiedlicher farbiger Bändchen/Stempel
(unter 16 Jahren/über 16 Jahren und unter 18 Jahren) nahe gelegt; soweit dies nicht
in dieser Form erfolgt, müssen die im Ausschank tätigen Personen im Zweifelsfall
(Aussehen bis 25 Jahren!) per Ausweis kontrollieren, ob der Ausschank von Alkohol
zulässig ist.
10. Nach 24.00 Uhr sind einerseits sowohl deutlich hörbare Durchsagen hinsichtlich des
Verlassens des Festgeländes durch die minderjährigen Besucher und des Verbots
des Konsums von Branntwein und Tabakwaren und andererseits auch eine
verstärkte diesbezügliche aktive Kontrolle auf dem gesamten Veranstaltungsgelände
durch den eingesetzten Ordnungsdienst durchzuführen.
11. In Gaststätten oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Jugendliche
weder abgegeben noch darf Ihnen das Rauchen gestattet werden (§ 10 Abs. 1
JuSchG).
12. Bei der Darbietung von Musik bzw. Auswahl der Live-Bands ist zu beachten, dass die
Texte und Lieder nicht jugendgefährdend (z. B. rechts-, gewalt- oder satanismusverherrlichend bzw. Kinder und Jugendliche in der sexuellen Entwicklung negativ
beeinflussend) sein dürfen.
Bei Nachfragen oder zu einem ausführlichen Beratungsgespräch steht Ihnen Herr
Schubert unter der 09721/51-7860 zur Verfügung.
Merkblatt Jugendschutz, Stand 17.01.2017
Merkblatt
zur Umsetzung des Jugendschutzes bei Veranstaltungen
1. Zu der Veranstaltung dürfen nur Jugendliche nach den Bestimmungen des
Jugendschutzgesetzes zugelassen werden. Auf diese Bestimmungen ist an den
Eingängen, an den Kassen und im Vorverkauf augenfällig hinzuweisen.
2. Hierzu ist an den Eingängen durch die Ordner eine Jugendkontrolle durchzuführen.
Die an den Eingängen tätigen Ordner sind über diese Aufgabe besonders zu
belehren. In Zweifelsfällen ist der Zutritt von der Vorlage von Ausweispapieren
abhängig zu machen.
3. Die Jugendschutzkontrollen an den Eingängen sind bis zum Ende der Veranstaltung
beizubehalten.
4. An sämtlichen Ausschankstellen muss deutlich sichtbar auf die einschlägigen
Jugendschutzbestimmungen hingewiesen werden. Dabei ist insbesondere darauf
aufmerksam zu machen, dass die Abgabe und der Verzehr von Branntwein und
branntweinhaltigen Getränken an Jugendliche unter 18 Jahren verboten ist. Die
Abgabe und der Verzehr anderer alkoholischer Getränke (z. B. Wein, Bier o. ä.) sind
unter 16 Jahren verboten (§ 9 JuSchG). Darüber hinaus gilt die Einhaltung und
Umsetzung des Jugendschutzgesetzes.
5. Es ist sicherzustellen, dass bei der Abgabe von Getränken mindestens ein
alkoholfreies Getränk (kein alkoholfreies Bier) nicht teurer verabreicht wird als das
preiswerteste alkoholische Getränk in gleicher Menge.
6. Alkoholkonsumfördernde oder jugendgefährdende Vermarktungsstrategien sowie auf
den Missbrauch oder übermäßigen Konsum von Alkohol hindeutende
Formulierungen in der Werbung sind zu unterlassen (z. B. „Koma-Fete“). In diesem
Sinne wird das Bewerben und Anbieten sowie Durchführen von 1-EURO-Parties, AllInclusive- und Flatrate-Veranstaltungen gesehen.
Des Weiteren wird das Bewerben, Offerieren und der Ausschank von alkoholischen
Getränken zu Preisen, die deutlich unter den ortsüblichen Preisen liegen, untersagt.
Deutlich unter dem derzeitigen ortsüblichen Preisniveau liegend und damit unzulässig
sind u.a. folgende Angebote:
- branntweinhaltige Mixgetränke mit 2cl Branntwein oder 2cl purem Branntwein zu
einem Preis von unter 1,50 EUR
Merkblatt Jugendschutz, Stand 17.01.2017
-
sowie Bier und Biermixgetränke zu einem Preis von unter 4,00 EUR je einem
Liter.“
7. Nach § 20 Nr. 2 GastG ist es verboten, Alkohol an erkennbar Betrunkene zu
verabreichen.
8. Bei jugendtypischen Veranstaltungen ist eine gesonderte Zugangssituation zum
Barbereich mit durchgehender Kontrolle (d.h. kein Hinaustragen von Getränken
möglich!) zu schaffen, die es ermöglicht, hier noch einmal gesondert zu kontrollieren,
um so den Zutritt eines unberechtigten Personenkreises zu verhindern bzw. auf
Erwachsene zu beschränken.
Im Hinblick auf den Schutz der Jugend wird der flaschenweise Verkauf von
Spirituosen (Asbach, Jack Daniels, Jägermeister, Wodka etc.) untersagt. Der
Konsum von branntweinhaltigen Getränken ist auf den Barbereich zu
beschränken. Das Mitführen von Spirituosen in den allgemeinen Festbereich ist
durch den Ordnungsdienst zu verhindern.
9. Zur besseren Kontrolle des Abgabealters bezüglich Alkohol wird eine
Altersdifferenzierung mittels deutlich unterschiedlicher farbiger Bändchen/Stempel
(unter 16 Jahren/über 16 Jahren und unter 18 Jahren) nahe gelegt; soweit dies nicht
in dieser Form erfolgt, müssen die im Ausschank tätigen Personen im Zweifelsfall
(Aussehen bis 25 Jahren!) per Ausweis kontrollieren, ob der Ausschank von Alkohol
zulässig ist.
10. Nach 24.00 Uhr sind einerseits sowohl deutlich hörbare Durchsagen hinsichtlich des
Verlassens des Festgeländes durch die minderjährigen Besucher und des Verbots
des Konsums von Branntwein und Tabakwaren und andererseits auch eine
verstärkte diesbezügliche aktive Kontrolle auf dem gesamten Veranstaltungsgelände
durch den eingesetzten Ordnungsdienst durchzuführen.
11. In Gaststätten oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Jugendliche
weder abgegeben noch darf Ihnen das Rauchen gestattet werden (§ 10 Abs. 1
JuSchG).
12. Bei der Darbietung von Musik bzw. Auswahl der Live-Bands ist zu beachten, dass die
Texte und Lieder nicht jugendgefährdend (z. B. rechts-, gewalt- oder satanismusverherrlichend bzw. Kinder und Jugendliche in der sexuellen Entwicklung negativ
beeinflussend) sein dürfen.
Bei Nachfragen oder zu einem ausführlichen Beratungsgespräch steht Ihnen Herr
Schubert unter der 09721/51-7860 zur Verfügung.
Merkblatt Jugendschutz, Stand 17.01.2017
Merkblatt
zur Umsetzung des Jugendschutzes bei Veranstaltungen
1. Zu der Veranstaltung dürfen nur Jugendliche nach den Bestimmungen des
Jugendschutzgesetzes zugelassen werden. Auf diese Bestimmungen ist an den
Eingängen, an den Kassen und im Vorverkauf augenfällig hinzuweisen.
2. Hierzu ist an den Eingängen durch die Ordner eine Jugendkontrolle durchzuführen.
Die an den Eingängen tätigen Ordner sind über diese Aufgabe besonders zu
belehren. In Zweifelsfällen ist der Zutritt von der Vorlage von Ausweispapieren
abhängig zu machen.
3. Die Jugendschutzkontrollen an den Eingängen sind bis zum Ende der Veranstaltung
beizubehalten.
4. An sämtlichen Ausschankstellen muss deutlich sichtbar auf die einschlägigen
Jugendschutzbestimmungen hingewiesen werden. Dabei ist insbesondere darauf
aufmerksam zu machen, dass die Abgabe und der Verzehr von Branntwein und
branntweinhaltigen Getränken an Jugendliche unter 18 Jahren verboten ist. Die
Abgabe und der Verzehr anderer alkoholischer Getränke (z. B. Wein, Bier o. ä.) sind
unter 16 Jahren verboten (§ 9 JuSchG). Darüber hinaus gilt die Einhaltung und
Umsetzung des Jugendschutzgesetzes.
5. Es ist sicherzustellen, dass bei der Abgabe von Getränken mindestens ein
alkoholfreies Getränk (kein alkoholfreies Bier) nicht teurer verabreicht wird als das
preiswerteste alkoholische Getränk in gleicher Menge.
6. Alkoholkonsumfördernde oder jugendgefährdende Vermarktungsstrategien sowie auf
den Missbrauch oder übermäßigen Konsum von Alkohol hindeutende
Formulierungen in der Werbung sind zu unterlassen (z. B. „Koma-Fete“). In diesem
Sinne wird das Bewerben und Anbieten sowie Durchführen von 1-EURO-Parties, AllInclusive- und Flatrate-Veranstaltungen gesehen.
Des Weiteren wird das Bewerben, Offerieren und der Ausschank von alkoholischen
Getränken zu Preisen, die deutlich unter den ortsüblichen Preisen liegen, untersagt.
Deutlich unter dem derzeitigen ortsüblichen Preisniveau liegend und damit unzulässig
sind u.a. folgende Angebote:
- branntweinhaltige Mixgetränke mit 2cl Branntwein oder 2cl purem Branntwein zu
einem Preis von unter 1,50 EUR
Merkblatt Jugendschutz, Stand 17.01.2017
-
sowie Bier und Biermixgetränke zu einem Preis von unter 4,00 EUR je einem
Liter.“
7. Nach § 20 Nr. 2 GastG ist es verboten, Alkohol an erkennbar Betrunkene zu
verabreichen.
8. Bei jugendtypischen Veranstaltungen ist eine gesonderte Zugangssituation zum
Barbereich mit durchgehender Kontrolle (d.h. kein Hinaustragen von Getränken
möglich!) zu schaffen, die es ermöglicht, hier noch einmal gesondert zu kontrollieren,
um so den Zutritt eines unberechtigten Personenkreises zu verhindern bzw. auf
Erwachsene zu beschränken.
Im Hinblick auf den Schutz der Jugend wird der flaschenweise Verkauf von
Spirituosen (Asbach, Jack Daniels, Jägermeister, Wodka etc.) untersagt. Der
Konsum von branntweinhaltigen Getränken ist auf den Barbereich zu
beschränken. Das Mitführen von Spirituosen in den allgemeinen Festbereich ist
durch den Ordnungsdienst zu verhindern.
9. Zur besseren Kontrolle des Abgabealters bezüglich Alkohol wird eine
Altersdifferenzierung mittels deutlich unterschiedlicher farbiger Bändchen/Stempel
(unter 16 Jahren/über 16 Jahren und unter 18 Jahren) nahe gelegt; soweit dies nicht
in dieser Form erfolgt, müssen die im Ausschank tätigen Personen im Zweifelsfall
(Aussehen bis 25 Jahren!) per Ausweis kontrollieren, ob der Ausschank von Alkohol
zulässig ist.
10. Nach 24.00 Uhr sind einerseits sowohl deutlich hörbare Durchsagen hinsichtlich des
Verlassens des Festgeländes durch die minderjährigen Besucher und des Verbots
des Konsums von Branntwein und Tabakwaren und andererseits auch eine
verstärkte diesbezügliche aktive Kontrolle auf dem gesamten Veranstaltungsgelände
durch den eingesetzten Ordnungsdienst durchzuführen.
11. In Gaststätten oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Jugendliche
weder abgegeben noch darf Ihnen das Rauchen gestattet werden (§ 10 Abs. 1
JuSchG).
12. Bei der Darbietung von Musik bzw. Auswahl der Live-Bands ist zu beachten, dass die
Texte und Lieder nicht jugendgefährdend (z. B. rechts-, gewalt- oder satanismusverherrlichend bzw. Kinder und Jugendliche in der sexuellen Entwicklung negativ
beeinflussend) sein dürfen.
Bei Nachfragen oder zu einem ausführlichen Beratungsgespräch steht Ihnen Herr
Schubert unter der 09721/51-7860 zur Verfügung.
Merkblatt Jugendschutz, Stand 17.01.2017
Merkblatt
zur Umsetzung des Jugendschutzes bei Veranstaltungen
1. Zu der Veranstaltung dürfen nur Jugendliche nach den Bestimmungen des
Jugendschutzgesetzes zugelassen werden. Auf diese Bestimmungen ist an den
Eingängen, an den Kassen und im Vorverkauf augenfällig hinzuweisen.
2. Hierzu ist an den Eingängen durch die Ordner eine Jugendkontrolle durchzuführen.
Die an den Eingängen tätigen Ordner sind über diese Aufgabe besonders zu
belehren. In Zweifelsfällen ist der Zutritt von der Vorlage von Ausweispapieren
abhängig zu machen.
3. Die Jugendschutzkontrollen an den Eingängen sind bis zum Ende der Veranstaltung
beizubehalten.
4. An sämtlichen Ausschankstellen muss deutlich sichtbar auf die einschlägigen
Jugendschutzbestimmungen hingewiesen werden. Dabei ist insbesondere darauf
aufmerksam zu machen, dass die Abgabe und der Verzehr von Branntwein und
branntweinhaltigen Getränken an Jugendliche unter 18 Jahren verboten ist. Die
Abgabe und der Verzehr anderer alkoholischer Getränke (z. B. Wein, Bier o. ä.) sind
unter 16 Jahren verboten (§ 9 JuSchG). Darüber hinaus gilt die Einhaltung und
Umsetzung des Jugendschutzgesetzes.
5. Es ist sicherzustellen, dass bei der Abgabe von Getränken mindestens ein
alkoholfreies Getränk (kein alkoholfreies Bier) nicht teurer verabreicht wird als das
preiswerteste alkoholische Getränk in gleicher Menge.
6. Alkoholkonsumfördernde oder jugendgefährdende Vermarktungsstrategien sowie auf
den Missbrauch oder übermäßigen Konsum von Alkohol hindeutende
Formulierungen in der Werbung sind zu unterlassen (z. B. „Koma-Fete“). In diesem
Sinne wird das Bewerben und Anbieten sowie Durchführen von 1-EURO-Parties, AllInclusive- und Flatrate-Veranstaltungen gesehen.
Des Weiteren wird das Bewerben, Offerieren und der Ausschank von alkoholischen
Getränken zu Preisen, die deutlich unter den ortsüblichen Preisen liegen, untersagt.
Deutlich unter dem derzeitigen ortsüblichen Preisniveau liegend und damit unzulässig
sind u.a. folgende Angebote:
- branntweinhaltige Mixgetränke mit 2cl Branntwein oder 2cl purem Branntwein zu
einem Preis von unter 1,50 EUR
Merkblatt Jugendschutz, Stand 17.01.2017
-
sowie Bier und Biermixgetränke zu einem Preis von unter 4,00 EUR je einem
Liter.“
7. Nach § 20 Nr. 2 GastG ist es verboten, Alkohol an erkennbar Betrunkene zu
verabreichen.
8. Bei jugendtypischen Veranstaltungen ist eine gesonderte Zugangssituation zum
Barbereich mit durchgehender Kontrolle (d.h. kein Hinaustragen von Getränken
möglich!) zu schaffen, die es ermöglicht, hier noch einmal gesondert zu kontrollieren,
um so den Zutritt eines unberechtigten Personenkreises zu verhindern bzw. auf
Erwachsene zu beschränken.
Im Hinblick auf den Schutz der Jugend wird der flaschenweise Verkauf von
Spirituosen (Asbach, Jack Daniels, Jägermeister, Wodka etc.) untersagt. Der
Konsum von branntweinhaltigen Getränken ist auf den Barbereich zu
beschränken. Das Mitführen von Spirituosen in den allgemeinen Festbereich ist
durch den Ordnungsdienst zu verhindern.
9. Zur besseren Kontrolle des Abgabealters bezüglich Alkohol wird eine
Altersdifferenzierung mittels deutlich unterschiedlicher farbiger Bändchen/Stempel
(unter 16 Jahren/über 16 Jahren und unter 18 Jahren) nahe gelegt; soweit dies nicht
in dieser Form erfolgt, müssen die im Ausschank tätigen Personen im Zweifelsfall
(Aussehen bis 25 Jahren!) per Ausweis kontrollieren, ob der Ausschank von Alkohol
zulässig ist.
10. Nach 24.00 Uhr sind einerseits sowohl deutlich hörbare Durchsagen hinsichtlich des
Verlassens des Festgeländes durch die minderjährigen Besucher und des Verbots
des Konsums von Branntwein und Tabakwaren und andererseits auch eine
verstärkte diesbezügliche aktive Kontrolle auf dem gesamten Veranstaltungsgelände
durch den eingesetzten Ordnungsdienst durchzuführen.
11. In Gaststätten oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Jugendliche
weder abgegeben noch darf Ihnen das Rauchen gestattet werden (§ 10 Abs. 1
JuSchG).
12. Bei der Darbietung von Musik bzw. Auswahl der Live-Bands ist zu beachten, dass die
Texte und Lieder nicht jugendgefährdend (z. B. rechts-, gewalt- oder satanismusverherrlichend bzw. Kinder und Jugendliche in der sexuellen Entwicklung negativ
beeinflussend) sein dürfen.
Bei Nachfragen oder zu einem ausführlichen Beratungsgespräch steht Ihnen Herr
Schubert unter der 09721/51-7860 zur Verfügung.
Merkblatt Jugendschutz, Stand 17.01.2017
Merkblatt
zur Umsetzung des Jugendschutzes bei Veranstaltungen
1. Zu der Veranstaltung dürfen nur Jugendliche nach den Bestimmungen des
Jugendschutzgesetzes zugelassen werden. Auf diese Bestimmungen ist an den
Eingängen, an den Kassen und im Vorverkauf augenfällig hinzuweisen.
2. Hierzu ist an den Eingängen durch die Ordner eine Jugendkontrolle durchzuführen.
Die an den Eingängen tätigen Ordner sind über diese Aufgabe besonders zu
belehren. In Zweifelsfällen ist der Zutritt von der Vorlage von Ausweispapieren
abhängig zu machen.
3. Die Jugendschutzkontrollen an den Eingängen sind bis zum Ende der Veranstaltung
beizubehalten.
4. An sämtlichen Ausschankstellen muss deutlich sichtbar auf die einschlägigen
Jugendschutzbestimmungen hingewiesen werden. Dabei ist insbesondere darauf
aufmerksam zu machen, dass die Abgabe und der Verzehr von Branntwein und
branntweinhaltigen Getränken an Jugendliche unter 18 Jahren verboten ist. Die
Abgabe und der Verzehr anderer alkoholischer Getränke (z. B. Wein, Bier o. ä.) sind
unter 16 Jahren verboten (§ 9 JuSchG). Darüber hinaus gilt die Einhaltung und
Umsetzung des Jugendschutzgesetzes.
5. Es ist sicherzustellen, dass bei der Abgabe von Getränken mindestens ein
alkoholfreies Getränk (kein alkoholfreies Bier) nicht teurer verabreicht wird als das
preiswerteste alkoholische Getränk in gleicher Menge.
6. Alkoholkonsumfördernde oder jugendgefährdende Vermarktungsstrategien sowie auf
den Missbrauch oder übermäßigen Konsum von Alkohol hindeutende
Formulierungen in der Werbung sind zu unterlassen (z. B. „Koma-Fete“). In diesem
Sinne wird das Bewerben und Anbieten sowie Durchführen von 1-EURO-Parties, AllInclusive- und Flatrate-Veranstaltungen gesehen.
Des Weiteren wird das Bewerben, Offerieren und der Ausschank von alkoholischen
Getränken zu Preisen, die deutlich unter den ortsüblichen Preisen liegen, untersagt.
Deutlich unter dem derzeitigen ortsüblichen Preisniveau liegend und damit unzulässig
sind u.a. folgende Angebote:
- branntweinhaltige Mixgetränke mit 2cl Branntwein oder 2cl purem Branntwein zu
einem Preis von unter 1,50 EUR
Merkblatt Jugendschutz, Stand 17.01.2017
-
sowie Bier und Biermixgetränke zu einem Preis von unter 4,00 EUR je einem
Liter.“
7. Nach § 20 Nr. 2 GastG ist es verboten, Alkohol an erkennbar Betrunkene zu
verabreichen.
8. Bei jugendtypischen Veranstaltungen ist eine gesonderte Zugangssituation zum
Barbereich mit durchgehender Kontrolle (d.h. kein Hinaustragen von Getränken
möglich!) zu schaffen, die es ermöglicht, hier noch einmal gesondert zu kontrollieren,
um so den Zutritt eines unberechtigten Personenkreises zu verhindern bzw. auf
Erwachsene zu beschränken.
Im Hinblick auf den Schutz der Jugend wird der flaschenweise Verkauf von
Spirituosen (Asbach, Jack Daniels, Jägermeister, Wodka etc.) untersagt. Der
Konsum von branntweinhaltigen Getränken ist auf den Barbereich zu
beschränken. Das Mitführen von Spirituosen in den allgemeinen Festbereich ist
durch den Ordnungsdienst zu verhindern.
9. Zur besseren Kontrolle des Abgabealters bezüglich Alkohol wird eine
Altersdifferenzierung mittels deutlich unterschiedlicher farbiger Bändchen/Stempel
(unter 16 Jahren/über 16 Jahren und unter 18 Jahren) nahe gelegt; soweit dies nicht
in dieser Form erfolgt, müssen die im Ausschank tätigen Personen im Zweifelsfall
(Aussehen bis 25 Jahren!) per Ausweis kontrollieren, ob der Ausschank von Alkohol
zulässig ist.
10. Nach 24.00 Uhr sind einerseits sowohl deutlich hörbare Durchsagen hinsichtlich des
Verlassens des Festgeländes durch die minderjährigen Besucher und des Verbots
des Konsums von Branntwein und Tabakwaren und andererseits auch eine
verstärkte diesbezügliche aktive Kontrolle auf dem gesamten Veranstaltungsgelände
durch den eingesetzten Ordnungsdienst durchzuführen.
11. In Gaststätten oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Jugendliche
weder abgegeben noch darf Ihnen das Rauchen gestattet werden (§ 10 Abs. 1
JuSchG).
12. Bei der Darbietung von Musik bzw. Auswahl der Live-Bands ist zu beachten, dass die
Texte und Lieder nicht jugendgefährdend (z. B. rechts-, gewalt- oder satanismusverherrlichend bzw. Kinder und Jugendliche in der sexuellen Entwicklung negativ
beeinflussend) sein dürfen.
Bei Nachfragen oder zu einem ausführlichen Beratungsgespräch steht Ihnen Herr
Schubert unter der 09721/51-7860 zur Verfügung.
Merkblatt Jugendschutz, Stand 17.01.2017
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