Merkblatt zur Umsetzung des Jugendschutzes bei Veranstaltungen 1. Zu der Veranstaltung dürfen nur Jugendliche nach den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes zugelassen werden. Auf diese Bestimmungen ist an den Eingängen, an den Kassen und im Vorverkauf augenfällig hinzuweisen. 2. Hierzu ist an den Eingängen durch die Ordner eine Jugendkontrolle durchzuführen. Die an den Eingängen tätigen Ordner sind über diese Aufgabe besonders zu belehren. In Zweifelsfällen ist der Zutritt von der Vorlage von Ausweispapieren abhängig zu machen. 3. Die Jugendschutzkontrollen an den Eingängen sind bis zum Ende der Veranstaltung beizubehalten. 4. An sämtlichen Ausschankstellen muss deutlich sichtbar auf die einschlägigen Jugendschutzbestimmungen hingewiesen werden. Dabei ist insbesondere darauf aufmerksam zu machen, dass die Abgabe und der Verzehr von Branntwein und branntweinhaltigen Getränken an Jugendliche unter 18 Jahren verboten ist. Die Abgabe und der Verzehr anderer alkoholischer Getränke (z. B. Wein, Bier o. ä.) sind unter 16 Jahren verboten (§ 9 JuSchG). Darüber hinaus gilt die Einhaltung und Umsetzung des Jugendschutzgesetzes. 5. Es ist sicherzustellen, dass bei der Abgabe von Getränken mindestens ein alkoholfreies Getränk (kein alkoholfreies Bier) nicht teurer verabreicht wird als das preiswerteste alkoholische Getränk in gleicher Menge. 6. Alkoholkonsumfördernde oder jugendgefährdende Vermarktungsstrategien sowie auf den Missbrauch oder übermäßigen Konsum von Alkohol hindeutende Formulierungen in der Werbung sind zu unterlassen (z. B. „Koma-Fete“). In diesem Sinne wird das Bewerben und Anbieten sowie Durchführen von 1-EURO-Parties, AllInclusive- und Flatrate-Veranstaltungen gesehen. Des Weiteren wird das Bewerben, Offerieren und der Ausschank von alkoholischen Getränken zu Preisen, die deutlich unter den ortsüblichen Preisen liegen, untersagt. Deutlich unter dem derzeitigen ortsüblichen Preisniveau liegend und damit unzulässig sind u.a. folgende Angebote: - branntweinhaltige Mixgetränke mit 2cl Branntwein oder 2cl purem Branntwein zu einem Preis von unter 1,50 EUR Merkblatt Jugendschutz, Stand 17.01.2017 - sowie Bier und Biermixgetränke zu einem Preis von unter 4,00 EUR je einem Liter.“ 7. Nach § 20 Nr. 2 GastG ist es verboten, Alkohol an erkennbar Betrunkene zu verabreichen. 8. Bei jugendtypischen Veranstaltungen ist eine gesonderte Zugangssituation zum Barbereich mit durchgehender Kontrolle (d.h. kein Hinaustragen von Getränken möglich!) zu schaffen, die es ermöglicht, hier noch einmal gesondert zu kontrollieren, um so den Zutritt eines unberechtigten Personenkreises zu verhindern bzw. auf Erwachsene zu beschränken. Im Hinblick auf den Schutz der Jugend wird der flaschenweise Verkauf von Spirituosen (Asbach, Jack Daniels, Jägermeister, Wodka etc.) untersagt. Der Konsum von branntweinhaltigen Getränken ist auf den Barbereich zu beschränken. Das Mitführen von Spirituosen in den allgemeinen Festbereich ist durch den Ordnungsdienst zu verhindern. 9. Zur besseren Kontrolle des Abgabealters bezüglich Alkohol wird eine Altersdifferenzierung mittels deutlich unterschiedlicher farbiger Bändchen/Stempel (unter 16 Jahren/über 16 Jahren und unter 18 Jahren) nahe gelegt; soweit dies nicht in dieser Form erfolgt, müssen die im Ausschank tätigen Personen im Zweifelsfall (Aussehen bis 25 Jahren!) per Ausweis kontrollieren, ob der Ausschank von Alkohol zulässig ist. 10. Nach 24.00 Uhr sind einerseits sowohl deutlich hörbare Durchsagen hinsichtlich des Verlassens des Festgeländes durch die minderjährigen Besucher und des Verbots des Konsums von Branntwein und Tabakwaren und andererseits auch eine verstärkte diesbezügliche aktive Kontrolle auf dem gesamten Veranstaltungsgelände durch den eingesetzten Ordnungsdienst durchzuführen. 11. In Gaststätten oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Jugendliche weder abgegeben noch darf Ihnen das Rauchen gestattet werden (§ 10 Abs. 1 JuSchG). 12. Bei der Darbietung von Musik bzw. Auswahl der Live-Bands ist zu beachten, dass die Texte und Lieder nicht jugendgefährdend (z. B. rechts-, gewalt- oder satanismusverherrlichend bzw. Kinder und Jugendliche in der sexuellen Entwicklung negativ beeinflussend) sein dürfen. Bei Nachfragen oder zu einem ausführlichen Beratungsgespräch steht Ihnen Herr Schubert unter der 09721/51-7860 zur Verfügung. Merkblatt Jugendschutz, Stand 17.01.2017 Merkblatt zur Umsetzung des Jugendschutzes bei Veranstaltungen 1. Zu der Veranstaltung dürfen nur Jugendliche nach den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes zugelassen werden. Auf diese Bestimmungen ist an den Eingängen, an den Kassen und im Vorverkauf augenfällig hinzuweisen. 2. Hierzu ist an den Eingängen durch die Ordner eine Jugendkontrolle durchzuführen. Die an den Eingängen tätigen Ordner sind über diese Aufgabe besonders zu belehren. In Zweifelsfällen ist der Zutritt von der Vorlage von Ausweispapieren abhängig zu machen. 3. Die Jugendschutzkontrollen an den Eingängen sind bis zum Ende der Veranstaltung beizubehalten. 4. An sämtlichen Ausschankstellen muss deutlich sichtbar auf die einschlägigen Jugendschutzbestimmungen hingewiesen werden. Dabei ist insbesondere darauf aufmerksam zu machen, dass die Abgabe und der Verzehr von Branntwein und branntweinhaltigen Getränken an Jugendliche unter 18 Jahren verboten ist. Die Abgabe und der Verzehr anderer alkoholischer Getränke (z. B. Wein, Bier o. ä.) sind unter 16 Jahren verboten (§ 9 JuSchG). Darüber hinaus gilt die Einhaltung und Umsetzung des Jugendschutzgesetzes. 5. Es ist sicherzustellen, dass bei der Abgabe von Getränken mindestens ein alkoholfreies Getränk (kein alkoholfreies Bier) nicht teurer verabreicht wird als das preiswerteste alkoholische Getränk in gleicher Menge. 6. Alkoholkonsumfördernde oder jugendgefährdende Vermarktungsstrategien sowie auf den Missbrauch oder übermäßigen Konsum von Alkohol hindeutende Formulierungen in der Werbung sind zu unterlassen (z. B. „Koma-Fete“). In diesem Sinne wird das Bewerben und Anbieten sowie Durchführen von 1-EURO-Parties, AllInclusive- und Flatrate-Veranstaltungen gesehen. Des Weiteren wird das Bewerben, Offerieren und der Ausschank von alkoholischen Getränken zu Preisen, die deutlich unter den ortsüblichen Preisen liegen, untersagt. Deutlich unter dem derzeitigen ortsüblichen Preisniveau liegend und damit unzulässig sind u.a. folgende Angebote: - branntweinhaltige Mixgetränke mit 2cl Branntwein oder 2cl purem Branntwein zu einem Preis von unter 1,50 EUR Merkblatt Jugendschutz, Stand 17.01.2017 - sowie Bier und Biermixgetränke zu einem Preis von unter 4,00 EUR je einem Liter.“ 7. Nach § 20 Nr. 2 GastG ist es verboten, Alkohol an erkennbar Betrunkene zu verabreichen. 8. Bei jugendtypischen Veranstaltungen ist eine gesonderte Zugangssituation zum Barbereich mit durchgehender Kontrolle (d.h. kein Hinaustragen von Getränken möglich!) zu schaffen, die es ermöglicht, hier noch einmal gesondert zu kontrollieren, um so den Zutritt eines unberechtigten Personenkreises zu verhindern bzw. auf Erwachsene zu beschränken. Im Hinblick auf den Schutz der Jugend wird der flaschenweise Verkauf von Spirituosen (Asbach, Jack Daniels, Jägermeister, Wodka etc.) untersagt. Der Konsum von branntweinhaltigen Getränken ist auf den Barbereich zu beschränken. Das Mitführen von Spirituosen in den allgemeinen Festbereich ist durch den Ordnungsdienst zu verhindern. 9. Zur besseren Kontrolle des Abgabealters bezüglich Alkohol wird eine Altersdifferenzierung mittels deutlich unterschiedlicher farbiger Bändchen/Stempel (unter 16 Jahren/über 16 Jahren und unter 18 Jahren) nahe gelegt; soweit dies nicht in dieser Form erfolgt, müssen die im Ausschank tätigen Personen im Zweifelsfall (Aussehen bis 25 Jahren!) per Ausweis kontrollieren, ob der Ausschank von Alkohol zulässig ist. 10. Nach 24.00 Uhr sind einerseits sowohl deutlich hörbare Durchsagen hinsichtlich des Verlassens des Festgeländes durch die minderjährigen Besucher und des Verbots des Konsums von Branntwein und Tabakwaren und andererseits auch eine verstärkte diesbezügliche aktive Kontrolle auf dem gesamten Veranstaltungsgelände durch den eingesetzten Ordnungsdienst durchzuführen. 11. In Gaststätten oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Jugendliche weder abgegeben noch darf Ihnen das Rauchen gestattet werden (§ 10 Abs. 1 JuSchG). 12. Bei der Darbietung von Musik bzw. Auswahl der Live-Bands ist zu beachten, dass die Texte und Lieder nicht jugendgefährdend (z. B. rechts-, gewalt- oder satanismusverherrlichend bzw. Kinder und Jugendliche in der sexuellen Entwicklung negativ beeinflussend) sein dürfen. Bei Nachfragen oder zu einem ausführlichen Beratungsgespräch steht Ihnen Herr Schubert unter der 09721/51-7860 zur Verfügung. Merkblatt Jugendschutz, Stand 17.01.2017 Merkblatt zur Umsetzung des Jugendschutzes bei Veranstaltungen 1. Zu der Veranstaltung dürfen nur Jugendliche nach den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes zugelassen werden. Auf diese Bestimmungen ist an den Eingängen, an den Kassen und im Vorverkauf augenfällig hinzuweisen. 2. Hierzu ist an den Eingängen durch die Ordner eine Jugendkontrolle durchzuführen. Die an den Eingängen tätigen Ordner sind über diese Aufgabe besonders zu belehren. In Zweifelsfällen ist der Zutritt von der Vorlage von Ausweispapieren abhängig zu machen. 3. Die Jugendschutzkontrollen an den Eingängen sind bis zum Ende der Veranstaltung beizubehalten. 4. An sämtlichen Ausschankstellen muss deutlich sichtbar auf die einschlägigen Jugendschutzbestimmungen hingewiesen werden. Dabei ist insbesondere darauf aufmerksam zu machen, dass die Abgabe und der Verzehr von Branntwein und branntweinhaltigen Getränken an Jugendliche unter 18 Jahren verboten ist. Die Abgabe und der Verzehr anderer alkoholischer Getränke (z. B. Wein, Bier o. ä.) sind unter 16 Jahren verboten (§ 9 JuSchG). Darüber hinaus gilt die Einhaltung und Umsetzung des Jugendschutzgesetzes. 5. Es ist sicherzustellen, dass bei der Abgabe von Getränken mindestens ein alkoholfreies Getränk (kein alkoholfreies Bier) nicht teurer verabreicht wird als das preiswerteste alkoholische Getränk in gleicher Menge. 6. Alkoholkonsumfördernde oder jugendgefährdende Vermarktungsstrategien sowie auf den Missbrauch oder übermäßigen Konsum von Alkohol hindeutende Formulierungen in der Werbung sind zu unterlassen (z. B. „Koma-Fete“). In diesem Sinne wird das Bewerben und Anbieten sowie Durchführen von 1-EURO-Parties, AllInclusive- und Flatrate-Veranstaltungen gesehen. Des Weiteren wird das Bewerben, Offerieren und der Ausschank von alkoholischen Getränken zu Preisen, die deutlich unter den ortsüblichen Preisen liegen, untersagt. Deutlich unter dem derzeitigen ortsüblichen Preisniveau liegend und damit unzulässig sind u.a. folgende Angebote: - branntweinhaltige Mixgetränke mit 2cl Branntwein oder 2cl purem Branntwein zu einem Preis von unter 1,50 EUR Merkblatt Jugendschutz, Stand 17.01.2017 - sowie Bier und Biermixgetränke zu einem Preis von unter 4,00 EUR je einem Liter.“ 7. Nach § 20 Nr. 2 GastG ist es verboten, Alkohol an erkennbar Betrunkene zu verabreichen. 8. Bei jugendtypischen Veranstaltungen ist eine gesonderte Zugangssituation zum Barbereich mit durchgehender Kontrolle (d.h. kein Hinaustragen von Getränken möglich!) zu schaffen, die es ermöglicht, hier noch einmal gesondert zu kontrollieren, um so den Zutritt eines unberechtigten Personenkreises zu verhindern bzw. auf Erwachsene zu beschränken. Im Hinblick auf den Schutz der Jugend wird der flaschenweise Verkauf von Spirituosen (Asbach, Jack Daniels, Jägermeister, Wodka etc.) untersagt. Der Konsum von branntweinhaltigen Getränken ist auf den Barbereich zu beschränken. Das Mitführen von Spirituosen in den allgemeinen Festbereich ist durch den Ordnungsdienst zu verhindern. 9. Zur besseren Kontrolle des Abgabealters bezüglich Alkohol wird eine Altersdifferenzierung mittels deutlich unterschiedlicher farbiger Bändchen/Stempel (unter 16 Jahren/über 16 Jahren und unter 18 Jahren) nahe gelegt; soweit dies nicht in dieser Form erfolgt, müssen die im Ausschank tätigen Personen im Zweifelsfall (Aussehen bis 25 Jahren!) per Ausweis kontrollieren, ob der Ausschank von Alkohol zulässig ist. 10. Nach 24.00 Uhr sind einerseits sowohl deutlich hörbare Durchsagen hinsichtlich des Verlassens des Festgeländes durch die minderjährigen Besucher und des Verbots des Konsums von Branntwein und Tabakwaren und andererseits auch eine verstärkte diesbezügliche aktive Kontrolle auf dem gesamten Veranstaltungsgelände durch den eingesetzten Ordnungsdienst durchzuführen. 11. In Gaststätten oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Jugendliche weder abgegeben noch darf Ihnen das Rauchen gestattet werden (§ 10 Abs. 1 JuSchG). 12. Bei der Darbietung von Musik bzw. Auswahl der Live-Bands ist zu beachten, dass die Texte und Lieder nicht jugendgefährdend (z. B. rechts-, gewalt- oder satanismusverherrlichend bzw. Kinder und Jugendliche in der sexuellen Entwicklung negativ beeinflussend) sein dürfen. Bei Nachfragen oder zu einem ausführlichen Beratungsgespräch steht Ihnen Herr Schubert unter der 09721/51-7860 zur Verfügung. Merkblatt Jugendschutz, Stand 17.01.2017 Merkblatt zur Umsetzung des Jugendschutzes bei Veranstaltungen 1. Zu der Veranstaltung dürfen nur Jugendliche nach den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes zugelassen werden. Auf diese Bestimmungen ist an den Eingängen, an den Kassen und im Vorverkauf augenfällig hinzuweisen. 2. Hierzu ist an den Eingängen durch die Ordner eine Jugendkontrolle durchzuführen. Die an den Eingängen tätigen Ordner sind über diese Aufgabe besonders zu belehren. In Zweifelsfällen ist der Zutritt von der Vorlage von Ausweispapieren abhängig zu machen. 3. Die Jugendschutzkontrollen an den Eingängen sind bis zum Ende der Veranstaltung beizubehalten. 4. An sämtlichen Ausschankstellen muss deutlich sichtbar auf die einschlägigen Jugendschutzbestimmungen hingewiesen werden. Dabei ist insbesondere darauf aufmerksam zu machen, dass die Abgabe und der Verzehr von Branntwein und branntweinhaltigen Getränken an Jugendliche unter 18 Jahren verboten ist. Die Abgabe und der Verzehr anderer alkoholischer Getränke (z. B. Wein, Bier o. ä.) sind unter 16 Jahren verboten (§ 9 JuSchG). Darüber hinaus gilt die Einhaltung und Umsetzung des Jugendschutzgesetzes. 5. Es ist sicherzustellen, dass bei der Abgabe von Getränken mindestens ein alkoholfreies Getränk (kein alkoholfreies Bier) nicht teurer verabreicht wird als das preiswerteste alkoholische Getränk in gleicher Menge. 6. Alkoholkonsumfördernde oder jugendgefährdende Vermarktungsstrategien sowie auf den Missbrauch oder übermäßigen Konsum von Alkohol hindeutende Formulierungen in der Werbung sind zu unterlassen (z. B. „Koma-Fete“). In diesem Sinne wird das Bewerben und Anbieten sowie Durchführen von 1-EURO-Parties, AllInclusive- und Flatrate-Veranstaltungen gesehen. Des Weiteren wird das Bewerben, Offerieren und der Ausschank von alkoholischen Getränken zu Preisen, die deutlich unter den ortsüblichen Preisen liegen, untersagt. Deutlich unter dem derzeitigen ortsüblichen Preisniveau liegend und damit unzulässig sind u.a. folgende Angebote: - branntweinhaltige Mixgetränke mit 2cl Branntwein oder 2cl purem Branntwein zu einem Preis von unter 1,50 EUR Merkblatt Jugendschutz, Stand 17.01.2017 - sowie Bier und Biermixgetränke zu einem Preis von unter 4,00 EUR je einem Liter.“ 7. Nach § 20 Nr. 2 GastG ist es verboten, Alkohol an erkennbar Betrunkene zu verabreichen. 8. Bei jugendtypischen Veranstaltungen ist eine gesonderte Zugangssituation zum Barbereich mit durchgehender Kontrolle (d.h. kein Hinaustragen von Getränken möglich!) zu schaffen, die es ermöglicht, hier noch einmal gesondert zu kontrollieren, um so den Zutritt eines unberechtigten Personenkreises zu verhindern bzw. auf Erwachsene zu beschränken. Im Hinblick auf den Schutz der Jugend wird der flaschenweise Verkauf von Spirituosen (Asbach, Jack Daniels, Jägermeister, Wodka etc.) untersagt. Der Konsum von branntweinhaltigen Getränken ist auf den Barbereich zu beschränken. Das Mitführen von Spirituosen in den allgemeinen Festbereich ist durch den Ordnungsdienst zu verhindern. 9. Zur besseren Kontrolle des Abgabealters bezüglich Alkohol wird eine Altersdifferenzierung mittels deutlich unterschiedlicher farbiger Bändchen/Stempel (unter 16 Jahren/über 16 Jahren und unter 18 Jahren) nahe gelegt; soweit dies nicht in dieser Form erfolgt, müssen die im Ausschank tätigen Personen im Zweifelsfall (Aussehen bis 25 Jahren!) per Ausweis kontrollieren, ob der Ausschank von Alkohol zulässig ist. 10. Nach 24.00 Uhr sind einerseits sowohl deutlich hörbare Durchsagen hinsichtlich des Verlassens des Festgeländes durch die minderjährigen Besucher und des Verbots des Konsums von Branntwein und Tabakwaren und andererseits auch eine verstärkte diesbezügliche aktive Kontrolle auf dem gesamten Veranstaltungsgelände durch den eingesetzten Ordnungsdienst durchzuführen. 11. In Gaststätten oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Jugendliche weder abgegeben noch darf Ihnen das Rauchen gestattet werden (§ 10 Abs. 1 JuSchG). 12. Bei der Darbietung von Musik bzw. Auswahl der Live-Bands ist zu beachten, dass die Texte und Lieder nicht jugendgefährdend (z. B. rechts-, gewalt- oder satanismusverherrlichend bzw. Kinder und Jugendliche in der sexuellen Entwicklung negativ beeinflussend) sein dürfen. Bei Nachfragen oder zu einem ausführlichen Beratungsgespräch steht Ihnen Herr Schubert unter der 09721/51-7860 zur Verfügung. Merkblatt Jugendschutz, Stand 17.01.2017 Merkblatt zur Umsetzung des Jugendschutzes bei Veranstaltungen 1. Zu der Veranstaltung dürfen nur Jugendliche nach den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes zugelassen werden. Auf diese Bestimmungen ist an den Eingängen, an den Kassen und im Vorverkauf augenfällig hinzuweisen. 2. Hierzu ist an den Eingängen durch die Ordner eine Jugendkontrolle durchzuführen. Die an den Eingängen tätigen Ordner sind über diese Aufgabe besonders zu belehren. In Zweifelsfällen ist der Zutritt von der Vorlage von Ausweispapieren abhängig zu machen. 3. Die Jugendschutzkontrollen an den Eingängen sind bis zum Ende der Veranstaltung beizubehalten. 4. An sämtlichen Ausschankstellen muss deutlich sichtbar auf die einschlägigen Jugendschutzbestimmungen hingewiesen werden. Dabei ist insbesondere darauf aufmerksam zu machen, dass die Abgabe und der Verzehr von Branntwein und branntweinhaltigen Getränken an Jugendliche unter 18 Jahren verboten ist. Die Abgabe und der Verzehr anderer alkoholischer Getränke (z. B. Wein, Bier o. ä.) sind unter 16 Jahren verboten (§ 9 JuSchG). Darüber hinaus gilt die Einhaltung und Umsetzung des Jugendschutzgesetzes. 5. Es ist sicherzustellen, dass bei der Abgabe von Getränken mindestens ein alkoholfreies Getränk (kein alkoholfreies Bier) nicht teurer verabreicht wird als das preiswerteste alkoholische Getränk in gleicher Menge. 6. Alkoholkonsumfördernde oder jugendgefährdende Vermarktungsstrategien sowie auf den Missbrauch oder übermäßigen Konsum von Alkohol hindeutende Formulierungen in der Werbung sind zu unterlassen (z. B. „Koma-Fete“). In diesem Sinne wird das Bewerben und Anbieten sowie Durchführen von 1-EURO-Parties, AllInclusive- und Flatrate-Veranstaltungen gesehen. Des Weiteren wird das Bewerben, Offerieren und der Ausschank von alkoholischen Getränken zu Preisen, die deutlich unter den ortsüblichen Preisen liegen, untersagt. Deutlich unter dem derzeitigen ortsüblichen Preisniveau liegend und damit unzulässig sind u.a. folgende Angebote: - branntweinhaltige Mixgetränke mit 2cl Branntwein oder 2cl purem Branntwein zu einem Preis von unter 1,50 EUR Merkblatt Jugendschutz, Stand 17.01.2017 - sowie Bier und Biermixgetränke zu einem Preis von unter 4,00 EUR je einem Liter.“ 7. Nach § 20 Nr. 2 GastG ist es verboten, Alkohol an erkennbar Betrunkene zu verabreichen. 8. Bei jugendtypischen Veranstaltungen ist eine gesonderte Zugangssituation zum Barbereich mit durchgehender Kontrolle (d.h. kein Hinaustragen von Getränken möglich!) zu schaffen, die es ermöglicht, hier noch einmal gesondert zu kontrollieren, um so den Zutritt eines unberechtigten Personenkreises zu verhindern bzw. auf Erwachsene zu beschränken. Im Hinblick auf den Schutz der Jugend wird der flaschenweise Verkauf von Spirituosen (Asbach, Jack Daniels, Jägermeister, Wodka etc.) untersagt. Der Konsum von branntweinhaltigen Getränken ist auf den Barbereich zu beschränken. Das Mitführen von Spirituosen in den allgemeinen Festbereich ist durch den Ordnungsdienst zu verhindern. 9. Zur besseren Kontrolle des Abgabealters bezüglich Alkohol wird eine Altersdifferenzierung mittels deutlich unterschiedlicher farbiger Bändchen/Stempel (unter 16 Jahren/über 16 Jahren und unter 18 Jahren) nahe gelegt; soweit dies nicht in dieser Form erfolgt, müssen die im Ausschank tätigen Personen im Zweifelsfall (Aussehen bis 25 Jahren!) per Ausweis kontrollieren, ob der Ausschank von Alkohol zulässig ist. 10. Nach 24.00 Uhr sind einerseits sowohl deutlich hörbare Durchsagen hinsichtlich des Verlassens des Festgeländes durch die minderjährigen Besucher und des Verbots des Konsums von Branntwein und Tabakwaren und andererseits auch eine verstärkte diesbezügliche aktive Kontrolle auf dem gesamten Veranstaltungsgelände durch den eingesetzten Ordnungsdienst durchzuführen. 11. In Gaststätten oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Jugendliche weder abgegeben noch darf Ihnen das Rauchen gestattet werden (§ 10 Abs. 1 JuSchG). 12. Bei der Darbietung von Musik bzw. Auswahl der Live-Bands ist zu beachten, dass die Texte und Lieder nicht jugendgefährdend (z. B. rechts-, gewalt- oder satanismusverherrlichend bzw. Kinder und Jugendliche in der sexuellen Entwicklung negativ beeinflussend) sein dürfen. Bei Nachfragen oder zu einem ausführlichen Beratungsgespräch steht Ihnen Herr Schubert unter der 09721/51-7860 zur Verfügung. Merkblatt Jugendschutz, Stand 17.01.2017 Merkblatt zur Umsetzung des Jugendschutzes bei Veranstaltungen 1. Zu der Veranstaltung dürfen nur Jugendliche nach den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes zugelassen werden. Auf diese Bestimmungen ist an den Eingängen, an den Kassen und im Vorverkauf augenfällig hinzuweisen. 2. Hierzu ist an den Eingängen durch die Ordner eine Jugendkontrolle durchzuführen. Die an den Eingängen tätigen Ordner sind über diese Aufgabe besonders zu belehren. In Zweifelsfällen ist der Zutritt von der Vorlage von Ausweispapieren abhängig zu machen. 3. Die Jugendschutzkontrollen an den Eingängen sind bis zum Ende der Veranstaltung beizubehalten. 4. An sämtlichen Ausschankstellen muss deutlich sichtbar auf die einschlägigen Jugendschutzbestimmungen hingewiesen werden. Dabei ist insbesondere darauf aufmerksam zu machen, dass die Abgabe und der Verzehr von Branntwein und branntweinhaltigen Getränken an Jugendliche unter 18 Jahren verboten ist. Die Abgabe und der Verzehr anderer alkoholischer Getränke (z. B. Wein, Bier o. ä.) sind unter 16 Jahren verboten (§ 9 JuSchG). Darüber hinaus gilt die Einhaltung und Umsetzung des Jugendschutzgesetzes. 5. Es ist sicherzustellen, dass bei der Abgabe von Getränken mindestens ein alkoholfreies Getränk (kein alkoholfreies Bier) nicht teurer verabreicht wird als das preiswerteste alkoholische Getränk in gleicher Menge. 6. Alkoholkonsumfördernde oder jugendgefährdende Vermarktungsstrategien sowie auf den Missbrauch oder übermäßigen Konsum von Alkohol hindeutende Formulierungen in der Werbung sind zu unterlassen (z. B. „Koma-Fete“). In diesem Sinne wird das Bewerben und Anbieten sowie Durchführen von 1-EURO-Parties, AllInclusive- und Flatrate-Veranstaltungen gesehen. Des Weiteren wird das Bewerben, Offerieren und der Ausschank von alkoholischen Getränken zu Preisen, die deutlich unter den ortsüblichen Preisen liegen, untersagt. Deutlich unter dem derzeitigen ortsüblichen Preisniveau liegend und damit unzulässig sind u.a. folgende Angebote: - branntweinhaltige Mixgetränke mit 2cl Branntwein oder 2cl purem Branntwein zu einem Preis von unter 1,50 EUR Merkblatt Jugendschutz, Stand 17.01.2017 - sowie Bier und Biermixgetränke zu einem Preis von unter 4,00 EUR je einem Liter.“ 7. Nach § 20 Nr. 2 GastG ist es verboten, Alkohol an erkennbar Betrunkene zu verabreichen. 8. Bei jugendtypischen Veranstaltungen ist eine gesonderte Zugangssituation zum Barbereich mit durchgehender Kontrolle (d.h. kein Hinaustragen von Getränken möglich!) zu schaffen, die es ermöglicht, hier noch einmal gesondert zu kontrollieren, um so den Zutritt eines unberechtigten Personenkreises zu verhindern bzw. auf Erwachsene zu beschränken. Im Hinblick auf den Schutz der Jugend wird der flaschenweise Verkauf von Spirituosen (Asbach, Jack Daniels, Jägermeister, Wodka etc.) untersagt. Der Konsum von branntweinhaltigen Getränken ist auf den Barbereich zu beschränken. Das Mitführen von Spirituosen in den allgemeinen Festbereich ist durch den Ordnungsdienst zu verhindern. 9. Zur besseren Kontrolle des Abgabealters bezüglich Alkohol wird eine Altersdifferenzierung mittels deutlich unterschiedlicher farbiger Bändchen/Stempel (unter 16 Jahren/über 16 Jahren und unter 18 Jahren) nahe gelegt; soweit dies nicht in dieser Form erfolgt, müssen die im Ausschank tätigen Personen im Zweifelsfall (Aussehen bis 25 Jahren!) per Ausweis kontrollieren, ob der Ausschank von Alkohol zulässig ist. 10. Nach 24.00 Uhr sind einerseits sowohl deutlich hörbare Durchsagen hinsichtlich des Verlassens des Festgeländes durch die minderjährigen Besucher und des Verbots des Konsums von Branntwein und Tabakwaren und andererseits auch eine verstärkte diesbezügliche aktive Kontrolle auf dem gesamten Veranstaltungsgelände durch den eingesetzten Ordnungsdienst durchzuführen. 11. In Gaststätten oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Jugendliche weder abgegeben noch darf Ihnen das Rauchen gestattet werden (§ 10 Abs. 1 JuSchG). 12. Bei der Darbietung von Musik bzw. Auswahl der Live-Bands ist zu beachten, dass die Texte und Lieder nicht jugendgefährdend (z. B. rechts-, gewalt- oder satanismusverherrlichend bzw. Kinder und Jugendliche in der sexuellen Entwicklung negativ beeinflussend) sein dürfen. Bei Nachfragen oder zu einem ausführlichen Beratungsgespräch steht Ihnen Herr Schubert unter der 09721/51-7860 zur Verfügung. Merkblatt Jugendschutz, Stand 17.01.2017 Merkblatt zur Umsetzung des Jugendschutzes bei Veranstaltungen 1. Zu der Veranstaltung dürfen nur Jugendliche nach den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes zugelassen werden. Auf diese Bestimmungen ist an den Eingängen, an den Kassen und im Vorverkauf augenfällig hinzuweisen. 2. Hierzu ist an den Eingängen durch die Ordner eine Jugendkontrolle durchzuführen. Die an den Eingängen tätigen Ordner sind über diese Aufgabe besonders zu belehren. In Zweifelsfällen ist der Zutritt von der Vorlage von Ausweispapieren abhängig zu machen. 3. Die Jugendschutzkontrollen an den Eingängen sind bis zum Ende der Veranstaltung beizubehalten. 4. An sämtlichen Ausschankstellen muss deutlich sichtbar auf die einschlägigen Jugendschutzbestimmungen hingewiesen werden. Dabei ist insbesondere darauf aufmerksam zu machen, dass die Abgabe und der Verzehr von Branntwein und branntweinhaltigen Getränken an Jugendliche unter 18 Jahren verboten ist. Die Abgabe und der Verzehr anderer alkoholischer Getränke (z. B. Wein, Bier o. ä.) sind unter 16 Jahren verboten (§ 9 JuSchG). Darüber hinaus gilt die Einhaltung und Umsetzung des Jugendschutzgesetzes. 5. Es ist sicherzustellen, dass bei der Abgabe von Getränken mindestens ein alkoholfreies Getränk (kein alkoholfreies Bier) nicht teurer verabreicht wird als das preiswerteste alkoholische Getränk in gleicher Menge. 6. Alkoholkonsumfördernde oder jugendgefährdende Vermarktungsstrategien sowie auf den Missbrauch oder übermäßigen Konsum von Alkohol hindeutende Formulierungen in der Werbung sind zu unterlassen (z. B. „Koma-Fete“). In diesem Sinne wird das Bewerben und Anbieten sowie Durchführen von 1-EURO-Parties, AllInclusive- und Flatrate-Veranstaltungen gesehen. Des Weiteren wird das Bewerben, Offerieren und der Ausschank von alkoholischen Getränken zu Preisen, die deutlich unter den ortsüblichen Preisen liegen, untersagt. Deutlich unter dem derzeitigen ortsüblichen Preisniveau liegend und damit unzulässig sind u.a. folgende Angebote: - branntweinhaltige Mixgetränke mit 2cl Branntwein oder 2cl purem Branntwein zu einem Preis von unter 1,50 EUR Merkblatt Jugendschutz, Stand 17.01.2017 - sowie Bier und Biermixgetränke zu einem Preis von unter 4,00 EUR je einem Liter.“ 7. Nach § 20 Nr. 2 GastG ist es verboten, Alkohol an erkennbar Betrunkene zu verabreichen. 8. Bei jugendtypischen Veranstaltungen ist eine gesonderte Zugangssituation zum Barbereich mit durchgehender Kontrolle (d.h. kein Hinaustragen von Getränken möglich!) zu schaffen, die es ermöglicht, hier noch einmal gesondert zu kontrollieren, um so den Zutritt eines unberechtigten Personenkreises zu verhindern bzw. auf Erwachsene zu beschränken. Im Hinblick auf den Schutz der Jugend wird der flaschenweise Verkauf von Spirituosen (Asbach, Jack Daniels, Jägermeister, Wodka etc.) untersagt. Der Konsum von branntweinhaltigen Getränken ist auf den Barbereich zu beschränken. Das Mitführen von Spirituosen in den allgemeinen Festbereich ist durch den Ordnungsdienst zu verhindern. 9. Zur besseren Kontrolle des Abgabealters bezüglich Alkohol wird eine Altersdifferenzierung mittels deutlich unterschiedlicher farbiger Bändchen/Stempel (unter 16 Jahren/über 16 Jahren und unter 18 Jahren) nahe gelegt; soweit dies nicht in dieser Form erfolgt, müssen die im Ausschank tätigen Personen im Zweifelsfall (Aussehen bis 25 Jahren!) per Ausweis kontrollieren, ob der Ausschank von Alkohol zulässig ist. 10. Nach 24.00 Uhr sind einerseits sowohl deutlich hörbare Durchsagen hinsichtlich des Verlassens des Festgeländes durch die minderjährigen Besucher und des Verbots des Konsums von Branntwein und Tabakwaren und andererseits auch eine verstärkte diesbezügliche aktive Kontrolle auf dem gesamten Veranstaltungsgelände durch den eingesetzten Ordnungsdienst durchzuführen. 11. In Gaststätten oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Jugendliche weder abgegeben noch darf Ihnen das Rauchen gestattet werden (§ 10 Abs. 1 JuSchG). 12. Bei der Darbietung von Musik bzw. Auswahl der Live-Bands ist zu beachten, dass die Texte und Lieder nicht jugendgefährdend (z. B. rechts-, gewalt- oder satanismusverherrlichend bzw. Kinder und Jugendliche in der sexuellen Entwicklung negativ beeinflussend) sein dürfen. Bei Nachfragen oder zu einem ausführlichen Beratungsgespräch steht Ihnen Herr Schubert unter der 09721/51-7860 zur Verfügung. Merkblatt Jugendschutz, Stand 17.01.2017 Merkblatt zur Umsetzung des Jugendschutzes bei Veranstaltungen 1. Zu der Veranstaltung dürfen nur Jugendliche nach den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes zugelassen werden. Auf diese Bestimmungen ist an den Eingängen, an den Kassen und im Vorverkauf augenfällig hinzuweisen. 2. Hierzu ist an den Eingängen durch die Ordner eine Jugendkontrolle durchzuführen. Die an den Eingängen tätigen Ordner sind über diese Aufgabe besonders zu belehren. In Zweifelsfällen ist der Zutritt von der Vorlage von Ausweispapieren abhängig zu machen. 3. Die Jugendschutzkontrollen an den Eingängen sind bis zum Ende der Veranstaltung beizubehalten. 4. An sämtlichen Ausschankstellen muss deutlich sichtbar auf die einschlägigen Jugendschutzbestimmungen hingewiesen werden. Dabei ist insbesondere darauf aufmerksam zu machen, dass die Abgabe und der Verzehr von Branntwein und branntweinhaltigen Getränken an Jugendliche unter 18 Jahren verboten ist. Die Abgabe und der Verzehr anderer alkoholischer Getränke (z. B. Wein, Bier o. ä.) sind unter 16 Jahren verboten (§ 9 JuSchG). Darüber hinaus gilt die Einhaltung und Umsetzung des Jugendschutzgesetzes. 5. Es ist sicherzustellen, dass bei der Abgabe von Getränken mindestens ein alkoholfreies Getränk (kein alkoholfreies Bier) nicht teurer verabreicht wird als das preiswerteste alkoholische Getränk in gleicher Menge. 6. Alkoholkonsumfördernde oder jugendgefährdende Vermarktungsstrategien sowie auf den Missbrauch oder übermäßigen Konsum von Alkohol hindeutende Formulierungen in der Werbung sind zu unterlassen (z. B. „Koma-Fete“). In diesem Sinne wird das Bewerben und Anbieten sowie Durchführen von 1-EURO-Parties, AllInclusive- und Flatrate-Veranstaltungen gesehen. Des Weiteren wird das Bewerben, Offerieren und der Ausschank von alkoholischen Getränken zu Preisen, die deutlich unter den ortsüblichen Preisen liegen, untersagt. Deutlich unter dem derzeitigen ortsüblichen Preisniveau liegend und damit unzulässig sind u.a. folgende Angebote: - branntweinhaltige Mixgetränke mit 2cl Branntwein oder 2cl purem Branntwein zu einem Preis von unter 1,50 EUR Merkblatt Jugendschutz, Stand 17.01.2017 - sowie Bier und Biermixgetränke zu einem Preis von unter 4,00 EUR je einem Liter.“ 7. Nach § 20 Nr. 2 GastG ist es verboten, Alkohol an erkennbar Betrunkene zu verabreichen. 8. Bei jugendtypischen Veranstaltungen ist eine gesonderte Zugangssituation zum Barbereich mit durchgehender Kontrolle (d.h. kein Hinaustragen von Getränken möglich!) zu schaffen, die es ermöglicht, hier noch einmal gesondert zu kontrollieren, um so den Zutritt eines unberechtigten Personenkreises zu verhindern bzw. auf Erwachsene zu beschränken. Im Hinblick auf den Schutz der Jugend wird der flaschenweise Verkauf von Spirituosen (Asbach, Jack Daniels, Jägermeister, Wodka etc.) untersagt. Der Konsum von branntweinhaltigen Getränken ist auf den Barbereich zu beschränken. Das Mitführen von Spirituosen in den allgemeinen Festbereich ist durch den Ordnungsdienst zu verhindern. 9. Zur besseren Kontrolle des Abgabealters bezüglich Alkohol wird eine Altersdifferenzierung mittels deutlich unterschiedlicher farbiger Bändchen/Stempel (unter 16 Jahren/über 16 Jahren und unter 18 Jahren) nahe gelegt; soweit dies nicht in dieser Form erfolgt, müssen die im Ausschank tätigen Personen im Zweifelsfall (Aussehen bis 25 Jahren!) per Ausweis kontrollieren, ob der Ausschank von Alkohol zulässig ist. 10. Nach 24.00 Uhr sind einerseits sowohl deutlich hörbare Durchsagen hinsichtlich des Verlassens des Festgeländes durch die minderjährigen Besucher und des Verbots des Konsums von Branntwein und Tabakwaren und andererseits auch eine verstärkte diesbezügliche aktive Kontrolle auf dem gesamten Veranstaltungsgelände durch den eingesetzten Ordnungsdienst durchzuführen. 11. In Gaststätten oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Jugendliche weder abgegeben noch darf Ihnen das Rauchen gestattet werden (§ 10 Abs. 1 JuSchG). 12. Bei der Darbietung von Musik bzw. Auswahl der Live-Bands ist zu beachten, dass die Texte und Lieder nicht jugendgefährdend (z. B. rechts-, gewalt- oder satanismusverherrlichend bzw. Kinder und Jugendliche in der sexuellen Entwicklung negativ beeinflussend) sein dürfen. Bei Nachfragen oder zu einem ausführlichen Beratungsgespräch steht Ihnen Herr Schubert unter der 09721/51-7860 zur Verfügung. Merkblatt Jugendschutz, Stand 17.01.2017 Merkblatt zur Umsetzung des Jugendschutzes bei Veranstaltungen 1. Zu der Veranstaltung dürfen nur Jugendliche nach den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes zugelassen werden. Auf diese Bestimmungen ist an den Eingängen, an den Kassen und im Vorverkauf augenfällig hinzuweisen. 2. Hierzu ist an den Eingängen durch die Ordner eine Jugendkontrolle durchzuführen. Die an den Eingängen tätigen Ordner sind über diese Aufgabe besonders zu belehren. In Zweifelsfällen ist der Zutritt von der Vorlage von Ausweispapieren abhängig zu machen. 3. Die Jugendschutzkontrollen an den Eingängen sind bis zum Ende der Veranstaltung beizubehalten. 4. An sämtlichen Ausschankstellen muss deutlich sichtbar auf die einschlägigen Jugendschutzbestimmungen hingewiesen werden. Dabei ist insbesondere darauf aufmerksam zu machen, dass die Abgabe und der Verzehr von Branntwein und branntweinhaltigen Getränken an Jugendliche unter 18 Jahren verboten ist. Die Abgabe und der Verzehr anderer alkoholischer Getränke (z. B. Wein, Bier o. ä.) sind unter 16 Jahren verboten (§ 9 JuSchG). Darüber hinaus gilt die Einhaltung und Umsetzung des Jugendschutzgesetzes. 5. Es ist sicherzustellen, dass bei der Abgabe von Getränken mindestens ein alkoholfreies Getränk (kein alkoholfreies Bier) nicht teurer verabreicht wird als das preiswerteste alkoholische Getränk in gleicher Menge. 6. Alkoholkonsumfördernde oder jugendgefährdende Vermarktungsstrategien sowie auf den Missbrauch oder übermäßigen Konsum von Alkohol hindeutende Formulierungen in der Werbung sind zu unterlassen (z. B. „Koma-Fete“). In diesem Sinne wird das Bewerben und Anbieten sowie Durchführen von 1-EURO-Parties, AllInclusive- und Flatrate-Veranstaltungen gesehen. Des Weiteren wird das Bewerben, Offerieren und der Ausschank von alkoholischen Getränken zu Preisen, die deutlich unter den ortsüblichen Preisen liegen, untersagt. Deutlich unter dem derzeitigen ortsüblichen Preisniveau liegend und damit unzulässig sind u.a. folgende Angebote: - branntweinhaltige Mixgetränke mit 2cl Branntwein oder 2cl purem Branntwein zu einem Preis von unter 1,50 EUR Merkblatt Jugendschutz, Stand 17.01.2017 - sowie Bier und Biermixgetränke zu einem Preis von unter 4,00 EUR je einem Liter.“ 7. Nach § 20 Nr. 2 GastG ist es verboten, Alkohol an erkennbar Betrunkene zu verabreichen. 8. Bei jugendtypischen Veranstaltungen ist eine gesonderte Zugangssituation zum Barbereich mit durchgehender Kontrolle (d.h. kein Hinaustragen von Getränken möglich!) zu schaffen, die es ermöglicht, hier noch einmal gesondert zu kontrollieren, um so den Zutritt eines unberechtigten Personenkreises zu verhindern bzw. auf Erwachsene zu beschränken. Im Hinblick auf den Schutz der Jugend wird der flaschenweise Verkauf von Spirituosen (Asbach, Jack Daniels, Jägermeister, Wodka etc.) untersagt. Der Konsum von branntweinhaltigen Getränken ist auf den Barbereich zu beschränken. Das Mitführen von Spirituosen in den allgemeinen Festbereich ist durch den Ordnungsdienst zu verhindern. 9. Zur besseren Kontrolle des Abgabealters bezüglich Alkohol wird eine Altersdifferenzierung mittels deutlich unterschiedlicher farbiger Bändchen/Stempel (unter 16 Jahren/über 16 Jahren und unter 18 Jahren) nahe gelegt; soweit dies nicht in dieser Form erfolgt, müssen die im Ausschank tätigen Personen im Zweifelsfall (Aussehen bis 25 Jahren!) per Ausweis kontrollieren, ob der Ausschank von Alkohol zulässig ist. 10. Nach 24.00 Uhr sind einerseits sowohl deutlich hörbare Durchsagen hinsichtlich des Verlassens des Festgeländes durch die minderjährigen Besucher und des Verbots des Konsums von Branntwein und Tabakwaren und andererseits auch eine verstärkte diesbezügliche aktive Kontrolle auf dem gesamten Veranstaltungsgelände durch den eingesetzten Ordnungsdienst durchzuführen. 11. In Gaststätten oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Jugendliche weder abgegeben noch darf Ihnen das Rauchen gestattet werden (§ 10 Abs. 1 JuSchG). 12. Bei der Darbietung von Musik bzw. Auswahl der Live-Bands ist zu beachten, dass die Texte und Lieder nicht jugendgefährdend (z. B. rechts-, gewalt- oder satanismusverherrlichend bzw. Kinder und Jugendliche in der sexuellen Entwicklung negativ beeinflussend) sein dürfen. Bei Nachfragen oder zu einem ausführlichen Beratungsgespräch steht Ihnen Herr Schubert unter der 09721/51-7860 zur Verfügung. Merkblatt Jugendschutz, Stand 17.01.2017 Merkblatt zur Umsetzung des Jugendschutzes bei Veranstaltungen 1. Zu der Veranstaltung dürfen nur Jugendliche nach den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes zugelassen werden. Auf diese Bestimmungen ist an den Eingängen, an den Kassen und im Vorverkauf augenfällig hinzuweisen. 2. Hierzu ist an den Eingängen durch die Ordner eine Jugendkontrolle durchzuführen. Die an den Eingängen tätigen Ordner sind über diese Aufgabe besonders zu belehren. In Zweifelsfällen ist der Zutritt von der Vorlage von Ausweispapieren abhängig zu machen. 3. Die Jugendschutzkontrollen an den Eingängen sind bis zum Ende der Veranstaltung beizubehalten. 4. An sämtlichen Ausschankstellen muss deutlich sichtbar auf die einschlägigen Jugendschutzbestimmungen hingewiesen werden. Dabei ist insbesondere darauf aufmerksam zu machen, dass die Abgabe und der Verzehr von Branntwein und branntweinhaltigen Getränken an Jugendliche unter 18 Jahren verboten ist. Die Abgabe und der Verzehr anderer alkoholischer Getränke (z. B. Wein, Bier o. ä.) sind unter 16 Jahren verboten (§ 9 JuSchG). Darüber hinaus gilt die Einhaltung und Umsetzung des Jugendschutzgesetzes. 5. Es ist sicherzustellen, dass bei der Abgabe von Getränken mindestens ein alkoholfreies Getränk (kein alkoholfreies Bier) nicht teurer verabreicht wird als das preiswerteste alkoholische Getränk in gleicher Menge. 6. Alkoholkonsumfördernde oder jugendgefährdende Vermarktungsstrategien sowie auf den Missbrauch oder übermäßigen Konsum von Alkohol hindeutende Formulierungen in der Werbung sind zu unterlassen (z. B. „Koma-Fete“). In diesem Sinne wird das Bewerben und Anbieten sowie Durchführen von 1-EURO-Parties, AllInclusive- und Flatrate-Veranstaltungen gesehen. Des Weiteren wird das Bewerben, Offerieren und der Ausschank von alkoholischen Getränken zu Preisen, die deutlich unter den ortsüblichen Preisen liegen, untersagt. Deutlich unter dem derzeitigen ortsüblichen Preisniveau liegend und damit unzulässig sind u.a. folgende Angebote: - branntweinhaltige Mixgetränke mit 2cl Branntwein oder 2cl purem Branntwein zu einem Preis von unter 1,50 EUR Merkblatt Jugendschutz, Stand 17.01.2017 - sowie Bier und Biermixgetränke zu einem Preis von unter 4,00 EUR je einem Liter.“ 7. Nach § 20 Nr. 2 GastG ist es verboten, Alkohol an erkennbar Betrunkene zu verabreichen. 8. Bei jugendtypischen Veranstaltungen ist eine gesonderte Zugangssituation zum Barbereich mit durchgehender Kontrolle (d.h. kein Hinaustragen von Getränken möglich!) zu schaffen, die es ermöglicht, hier noch einmal gesondert zu kontrollieren, um so den Zutritt eines unberechtigten Personenkreises zu verhindern bzw. auf Erwachsene zu beschränken. Im Hinblick auf den Schutz der Jugend wird der flaschenweise Verkauf von Spirituosen (Asbach, Jack Daniels, Jägermeister, Wodka etc.) untersagt. Der Konsum von branntweinhaltigen Getränken ist auf den Barbereich zu beschränken. Das Mitführen von Spirituosen in den allgemeinen Festbereich ist durch den Ordnungsdienst zu verhindern. 9. Zur besseren Kontrolle des Abgabealters bezüglich Alkohol wird eine Altersdifferenzierung mittels deutlich unterschiedlicher farbiger Bändchen/Stempel (unter 16 Jahren/über 16 Jahren und unter 18 Jahren) nahe gelegt; soweit dies nicht in dieser Form erfolgt, müssen die im Ausschank tätigen Personen im Zweifelsfall (Aussehen bis 25 Jahren!) per Ausweis kontrollieren, ob der Ausschank von Alkohol zulässig ist. 10. Nach 24.00 Uhr sind einerseits sowohl deutlich hörbare Durchsagen hinsichtlich des Verlassens des Festgeländes durch die minderjährigen Besucher und des Verbots des Konsums von Branntwein und Tabakwaren und andererseits auch eine verstärkte diesbezügliche aktive Kontrolle auf dem gesamten Veranstaltungsgelände durch den eingesetzten Ordnungsdienst durchzuführen. 11. In Gaststätten oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Jugendliche weder abgegeben noch darf Ihnen das Rauchen gestattet werden (§ 10 Abs. 1 JuSchG). 12. Bei der Darbietung von Musik bzw. Auswahl der Live-Bands ist zu beachten, dass die Texte und Lieder nicht jugendgefährdend (z. B. rechts-, gewalt- oder satanismusverherrlichend bzw. Kinder und Jugendliche in der sexuellen Entwicklung negativ beeinflussend) sein dürfen. Bei Nachfragen oder zu einem ausführlichen Beratungsgespräch steht Ihnen Herr Schubert unter der 09721/51-7860 zur Verfügung. Merkblatt Jugendschutz, Stand 17.01.2017