1. Kapitel: Die Stellung des Moorschutzes im Umweltrecht

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Dr. Bernhard Waldmann, Ass. Prof.
Examen im Bundesstaatsrecht
(IuR I - «neues» Reglement)
Hinweise
1.
2.
3.
Lesen Sie zuerst die Fragen aufmerksam durch, bevor Sie zu schreiben beginnen.
Bitte achten Sie auf die Zeit (2 Stunden).
Beantworten Sie bitte sämtliche Fragen der Teile I und II. Beide Teile ergeben jeweils eine
Zwischennote. Die Gesamtnote berechnet sich aus dem Durchschnitt beider Zwischennoten.
Für die Frage der Auf- oder Abrundung ist der Gesamteindruck entscheidend.
VIEL GLÜCK!!!!
Teil I
THEORETISCHE GRUNDLAGEN
(c.a. 1 Stunde): Total 30 Punkte
1.
«Soziale» Grundrechte (14 Punkte)
a)
Was verstehen Sie darunter? Geben Sie Beispiele? (5 Punkte)
b)
Können soziale Grundrechte eingeschränkt werden? (5 Punkte)
c)
Kennen Sie soziale Grundrechte, die sich aus dem Völkerrecht ergeben?
(4 Punkte)
2.
Müssen sich die Kantone ebenfalls durch eine Verfassung konstituieren? Wenn
ja: Sind die Kantone in der inhaltlichen Ausgestaltung ihrer Verfassung frei? (8 Punkte)
3.
Unter der Federführung der Bundeskanzlei werden im Moment Pilotversuche
im Hinblick auf eine künftige Einführung des sog. E-Voting (Abstimmen und Wählen
per Internet) durchgeführt. Zu diesem Zweck werden Sie von der Bundeskanzlei
angefragt, wie Sie die Machbarkeit dieses Vorhabens aus verfassungsrechtlicher Sicht
(d.h. unter dem Aspekt der politischen Grundrechte) beurteilen. Geben Sie kurz und
präzis darüber Auskunft, ob und inwiefern E-Voting im Lichte der politischen
Grundrechte (insbesondere Art. 34 Abs. 2 BV) problematisch sein könnte. (8 Punkte)
IuR I Examen – Frühjahr 2003
Teil II
STAATSRECHTLICHE BESCHWERDE
(c.a. 1,5 Stunden): Total 20 Punkte
Nach Art. 46 der Bündner Kantonsverfassung sind das Deutsche, Italienische und
Rätoromanische Amtssprachen des Kantons Graubünden. Gemäss Art. 20 des
kantonalen Gesetzes vom 9. April 1967 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit im
Kanton Graubünden (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) werden die von der Kantonserfassung anerkannten Landessprachen auch ausdrücklich als die Gerichtssprachen
bezeichnet. Die Ausfertigung von Urteilen des Verwaltungsgerichts wird schliesslich
in Art. 14 der Verordnung vom 30. November 1966 über Organisation,
Geschäftsführung und Gebühren des Verwaltungsgerichts (VOG) geregelt.
Art. 14 VOG
Die Ausfertigung von Urteilen und Beschlüssen erfolgt in deutscher Sprache. Den Parteien
im italienischsprachigen Landesteil ist eine italienische Übersetzung beizulegen. Für die
Rechtskraft massgebend ist der deutsche Text der Urteile und Beschlüsse.
Die Gemeinde Stampa ist unbestrittenermassen italienischsprachig. Der Gemeindevorstand von Stampa (GR) leitete 1994 ein Quartierplanverfahren für das Gebiet «La
Motta» in Maloja ein und genehmigte den Plan nach einem umfangreichen
Verfahren. Der Eigentümer einer unüberbauten Parzelle (= Herr Bianchi) erhob
dagegen erfolglos Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden.
Der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 11. Februar 2003 war in deutscher
Sprache abgefasst. Auf sein Ersuchen hin stellte ihm das Verwaltungsgericht am 13.
Februar 2003 eine italienische Übersetzung zu.
Herr Bianchi ist wütend und kommt zu Ihnen. Seiner Auffassung nach hätte das
Verwaltungsgericht das Urteil in italienischer Sprache verfassen müssen, da Stampa
unbestrittenermassen im italienischen Sprachraum liegt. Er möchte das Urteil an das
Bundesgericht weiterziehen.
Fragen:
1.
Mit welchem Rechtsmittel gelangen Sie ans Bundesgericht? Diskutieren Sie
die Eintretensvoraussetzungen. (8 Punkte)
2.
Formulieren Sie aus der Sicht des Beschwerdeführers die materielle
Begründung Ihrer Beschwerde (12 Punkte).
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