Rubrik „Für Sie gelesen“ Animal hoarding – eine aktuelle Einschätzung Aus: Amtstierärztlicher Dienst, 4/2015 Nach Patronek et al. (2006) gibt es vier verschiedene Typen von Hoardern: den übertriebenen Pfleger, dem die Haltung über den Kopf wächst und der sich zunehmend isoliert, den Rettertyp, der Tiere aktiv sammelt und dabei nicht merkt, dass er den Tieren mehr schadet als ihnen hilft, den Züchtertyp, der die Tiere zur Zucht angeschafft hat, sich dann aber nicht trennen kann und den Ausbeutertyp, der die Tiere aus rein eigennützigem Interesse sammelt und dabei keinerlei Schuldbewusstsein entwickelt. Gegenüber den Behörden sind Hoarder besonders einfallsreich und missachten und umgehen erteilte Auflagen. Wiederholungstäter sind keine Ausnahme, immer wieder gibt es Fälle, in welchen bereits Tierhalteverbote in anderen Zuständigkeitsbereichen vorliegen, diese durch einen Umzug aber umgangen wurden. In den Jahren 2012 bis Sommer 2015 wurden 117 Fälle von Animal Hoarding durch den Deutschen Tierschutzbund e.V. dokumentiert. Die Summe der Tiere lag hier bei 8 829 Individuen, im Schnitt waren 75 Tiere pro Hoarder betroffen. Die Zahlen pro Fall lagen zwischen 6 und knapp 1 000 Tieren. Katzen waren zu 51 % betroffen, kleine Heimtiere zu 38 %, ebenso wie Hunde. Ziervögel (14%), Tiere in der Landwirtschaft inklusive Pferde (6%) und Wildtiere, wie z.B. Schlangen und Schildkröten (10%) waren ebenfalls aufgefunden worden. In 63% der Fälle sammelten die Hoarder lediglich eine Tierart. Bei mindestens 16 der 117 Fälle handelte es sich um Wiederholungstäter, in fünf Fällen war der Tierhalter verstorben, so dass die Tierhaltung zwangsweise aufgelöst werden musste. In 10 Fällen waren der Halter selber oder die Angehörigen einsichtig und baten eigenständig um Hilfe. Die Hoarder waren durchschnittlich 55 Jahre alt, 65 % weiblich, in 15 % betraf es Paare. Der Aufwand und die Kosten für die tiermedizinische und pflegerische Versorgung sowie die Unterbringung der konfiszierten Tiere sind enorm. Der Tierschutz kann nur effektiv durchgeführt werden, wenn die Veterinärbehörden unverzügliche sowie gegebenenfalls auch unangekündigte Zutrittsmöglichkeiten erhalten. Hierbei muss die Behörde im Voraus die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 GG und dem Staatsziel Tierschutz (Art. 20a GG) berücksichtigen (Schroff und Jäger, 2014). Review bltk (FW)