MINISTERIUM FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG RUMÄNISCHE REGIERUNG UND TOURISMUS www.mdrt.ro 1. ------IND- 2012 0514 RO- DE- ------ 20121001 --- --- PROJET VERORDNUNG Nr. ………. vom ………... 2012 zur Genehmigung der technischen Vorschrift „Regelwerk über die Akustik in Bauwerken und städtischen Räumen.“ Code C 125–2012 Gemäß den Bestimmungen in Artikel 10 und Artikel 38 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 10/1995 über die Qualität im Bauwesen, mit nachträglichen Änderungen, in Artikel 2 Absatz 3 und 4 der Verordnung über die Arten von technischen Vorschriften und Kostenregelungen im Zusammenhang mit den Regulierungstätigkeiten in den Bereichen Bauwesen, Stadtplanung, Raumordnung und Wohnungswesen, genehmigt durch den Regierungsbeschluss Nr. 203/2003, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen, und im Regierungsbeschluss Nr. 1016/2004 über die Maßnahmen zur Organisation und Durchführung des Austauschs von Informationen im Bereich der Normen und technischen Vorschriften sowie der Vorschriften zu den Diensten der Informationsgesellschaft zwischen Rumänien und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Europäischen Kommission, mit nachträglichen Änderungen, auf Grund von Artikel 5 Absatz II Buchstabe e und Artikel 13 Absatz 6 des Regierungsbeschlusses Nr. 1631/2009 über die Organisation und Funktion des Ministeriums für Regionale Entwicklung und Tourismus, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen, verabschiedet der Minister für regionale Entwicklung und Tourismus die vorliegende VERORDNUNG: Art. 1 – Die technische Vorschrift „Regelwerk über die Akustik in Bauwerken und städtischen Räumen. Code C 125-2012“ wird mit folgenden Teilen genehmigt: a) „Teil I – Allgemeine Lärmschutzbestimmungen. Code C 125/1-2012“, in Anhang Nr. 1; b) „Teil II – Planung und Ausführung schalldämmender Maßnahmen und akustischer Behandlungen bei Gebäuden (Überarbeitung C125-2005). Code C125/22012“, in Anhang Nr. 2; c) „Teil III – Lärmschutzmaßnahmen bei Wohngebäuden, soziokulturellen Gebäuden und technisch-administrativen Gebäuden (Überarbeitung und Ergänzung P122/1989). Code C125/3-2012“, in Anhang Nr. 3; d) „Teil IV– Lärmschutzmaßnahmen in städtischen Räumen (Überarbeitung GP0001/1996). Code C125/4-2012“, in Anhang Nr. 4. Art. 2 – Die Anhänge Nr. 1 bis 4 sind Bestandteil dieser Verordnung. Art. 3 – Diese Verordnung*) wird im Amtsblatt Rumäniens, Teil I veröffentlicht und tritt 30 Tage ab dem Datum der Veröffentlichung in Kraft. Art. 4 – Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung sind die technischen Vorschriften „Technische Anweisungen für die Planung schalldämmender Maßnahmen bei zivilen soziokulturellen und technisch-administrativen Gebäuden. Code P 122-1989“**) und „Lärmschutz. Leitfaden für die akustische Planung und Ausführung städtischer Räume. Code GP 0001-96“ ***) nicht mehr gültig und die technische Vorschrift „Regelwerk über die Planung und Ausführung schalldämmender Maßnahmen und akustischer Behandlungen bei Gebäuden (Überarbeitung C 125-1987). Code 125-05“ ****) wird aufgehoben. Die durch diese Verordnung genehmigte technische Vorschrift wurde unter Einhaltung des in der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Festlegung eines Informationsverfahrens auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften aufgeführten Notifizierungsverfahrens Nr. RO/......... vom ...................... verabschiedet, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 204 vom 21. Juli 1998 veröffentlicht, durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 geändert und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 217 vom 5. August 1998 veröffentlicht. MINISTER Eduard HELLVIG *) Die Verordnung und die Anhänge werden auch im Baublatt veröffentlicht, das vom Nationalen Institut für Forschung und Entwicklung im Bereich Bauwesen, Stadtplanung und nachhaltige räumliche Entwicklung „URBANINCERC“, das dem Ministerium für regionale Entwicklung und Tourismus unterstellt ist, herausgegeben wird. **) Die technische Vorschrift „Technische Anweisungen für die Planung schalldämmender Maßnahmen bei zivilen sozial-kulturellen und technisch-administrativen Gebäuden. Code P 122-1989“ wurde durch den Beschluss Nr. 49/1989 des Zentralinstituts für Forschung, Planung und Reglementierung im Bauwesen genehmigt und im Baublatt Nr. 3 4/1991, herausgegeben vom Forschungsinstitut im Bauwesen – INCERC Bukarest, veröffentlicht. ***) Die technische Vorschrift „Lärmschutz. Leitfaden für die akustische Planung städtischer Räume. Code GP 000196“ wurde durch die Verordnung Nr. 22/N/03.04.1996 des Ministers für öffentliche Arbeiten und Geländeeinrichtung genehmigt und im Baublatt Nr. 9/1996, herausgegeben vom Forschungsinstitut im Bauwesen und in der Bauwirtschaft – INCERC Bukarest, veröffentlicht. 2 ****) Die technische Vorschrift „Regelwerk über die Planung und Ausführung schalldämmender Maßnahmen und akustischer Behandlungen bei Gebäuden (Überarbeitung C 125-1987). Code C 125-05“ wurde durch die Verordnung Nr. 195/15.02.2005 des Ministers für Transport, Bau und Tourismus genehmigt und im Amtsblatt, Teil I, Nr. 460bis/ 31.05.2005 und im Baublatt Nr. 15/2005, herausgegeben vom Nationalen Institut für Forschung und Entwicklung im Bauwesen und in der Bauwirtschaft – INCERC Bukarest, veröffentlicht. 3 Anhang Nr. 4 zur Verordnung Nr. ................/2012 des Ministeriums für Regionale Entwicklung und Tourismus REGELWERK ÜBER DIE AKUSTIK IN BAUWERKEN UND IN STÄDTISCHEN RÄUMEN Teil IV – Lärmschutzmaßnahmen in städtischen Räumen (Überarbeitung GP 0001/1996), Code C 125/4 – 2012 4 Inhalt 1. Allgemeines ................................................................................................................................. 7 1.1. Gegenstand und Anwendungsbereich .................................................................................... 7 1.2. Schutzmaßnahmen gegen Stadtlärm ...................................................................................... 7 1.2.1. Städtebauliche Maßnahmen ................................................................................... 7 1.2.2. Architektonische Maßnahmen ............................................................................... 8 1.2.3. Administrative Maßnahmen zur Lärmund/oder Schwingungsbekämpfung ....................................................................................... 8 1.2.4. Administrativ-gesetzliche Maßnahmen zur Lärmbekämpfung ............................. 8 1.2.5. Aktive Maßnahmen zur Lärmbekämpfung ............................................................ 8 1.2.6. Passive Maßnahmen zur Lärmbekämpfung .......................................................... 9 1.3. Analyse und Identifizierung der städtischen Lärm- und Schwingungsquellen ................. 10 1.3.1. Quellen des Stadtlärms: ........................................................................................ 10 1.3.2. Schwingungsquellen in städtischer Umgebung ................................................... 10 1.4. Technische Bezugsdokumente und Gesetze ......................................................................... 11 1.4.1. Gesetze ................................................................................................................... 11 1.4.2. Normen: ................................................................................................................. 11 1.5. Terminologie ......................................................................................................................... 12 2. Elemente für die Planung der Schutzmaßnahmen gegen Stadtlärm ..................................... 14 2.1. Eingangsdaten ....................................................................................................................... 14 2.2. Elemente für die Planung der Schutzmaßnahmen in städtischen Räumen: ...................... 14 2.2.1. Städtebauliche Pläne PUG (allgemeiner städtebaulicher Plan), PUZ (zonaler städtebaulicher Plan), PUD (detaillierter städtebaulicher Plan). ........ 15 2.2.2. Anfängliche Kenndaten des städtischen Raums .................................................. 15 2.3. Optimierung der Daten und akustischen Parameter auf der Grundlage der multikriteriellen Korrelation und der Einflussfaktoren. Elemente zur Berechnung des Stadtlärmpegels. .............................................................................................................. 16 2.3.1. Optimierung der Daten und akustischen Parameter auf der Grundlage der multikriteriellen Korrelation und der Einflussfaktoren. ..................................... 16 2.3.2. Elemente zur Berechnung des Stadtlärmpegels .................................................. 22 3. Materialien und Geräte für den Schutz in städtischen Räumen (für Lärmschutzwände, Gebäudefassaden, Bahnstrecken, verschiedene Arten von Verkehr) ..................................... 50 4. Operationelle experimentelle Bewertungen für die Festlegung der Lärmexpositionspegel .. 55 4.1. Ermittlung des Lärmpegels ................................................................................................... 55 4.1.1. Ermittlungsmethode .............................................................................................. 55 4.1.2. Messgeräte ............................................................................................................. 57 4.2. Ermittlung des Schwingungspegels ...................................................................................... 58 4.3. Spezifische spektrale Zusammensetzungen ......................................................................... 59 5. Abnahme der Arbeiten .............................................................................................................. 62 Anhang 1 Liste der Parameter und Leistungsniveaus entsprechend der Anforderung „Lärmschutz“ in städtischen Einheiten..................................................................... 63 Anhang 2 Rechenbeispiel für den aus dem Verkehr stammenden äquivalenten Lärmpegel ... 69 Anhang 3 Elemente für die Planung der Schutzmaßnahmen gegen den Lärm und die Schwingungen aus dem Verkehr von U-Bahn-Triebwagen ..................................... 75 5 Anhang 4 Lärmspektren einiger Lärmquellen aus dem Straßenverkehr und Schwingungsspektren einiger städtischer Schwingungsquellen .............................. 79 6 1. Allgemeines 1.1. Gegenstand und Anwendungsbereich (1) Teil IV, Code C125/4-2012 dieses Regelwerks bezieht sich auf die Schall- und Schwingungsschutzmaßnahmen, die bei der Planung neuer städtischer Räume und neuer Orte in ländlichen Räumen sowie für die Umgestaltung bestehender Räume, einschließlich der in diesen Räumen befindlichen Gebäude, zu berücksichtigen sind, um die den Parametern, die die Anforderungen hinsichtlich der akustischen Behaglichkeit der Benutzer sicherstellen, entsprechenden Leistungsniveaus einzuhalten. (2) Teil IV, Code C125/4-2012 dieses Regelwerks ist für Planer, Projektprüfer, anerkannte technische Gutachter, Auftragnehmer, anerkannte Bauleiter, Eigentümer, Verwalter und Nutzer von städtischen Bauwerken und Räumen, zentrale und lokale öffentliche Verwaltungsbehörden sowie Prüf- und Kontrollorgane in diesem Bereich bestimmt. (3) Die Bestimmungen dieses Teils des Regelwerks für die Planung werden für die Ausführung der allgemeinen städtebaulichen Pläne (PUG), zonalen städtebaulichen Pläne (PUZ) und detaillierten städtebaulichen Pläne (PUD) sowie der zugehörigen städtebaulichen Vorschriften gemäß den geltenden Gesetzen verwendet. (4) Teil IV, Code C125/4-2012 des Regelwerks bezieht sich nur auf Erdschwingungen, die aus anthropogenen Quellen stammen, nicht aus natürlichen Quellen (Erdbeben, Wind usw.). (5) Um den Schall- und/oder Schwingungspegel zu senken, müssen Schutzmaßnahmen an folgenden Punkten gleichzeitig getroffen werden: a) Schall- und/oder Schwingungsquelle; b) Schall- und/oder Schwingungsübertragungswege; c) Empfangsbereich. 1.2. Schutzmaßnahmen gegen Stadtlärm Klassifizierungen der Arten von Schutzmaßnahmen: a) je nach Art der Entscheidung über diese Schutzmaßnahmen: i) städtebauliche Maßnahmen; ii) architektonische Maßnahmen; iii) administrative Maßnahmen; b) je nach Art der Anwendbarkeit: i) administrativ-gesetzliche Maßnahmen zur Lärmbekämpfung; ii) aktive Maßnahmen zur Lärmbekämpfung; iii) passive Maßnahmen zur Lärmbekämpfung. 1.2.1. Städtebauliche Maßnahmen Dazu gehören: (1) Wahl einer entsprechenden Straßenkonfiguration unter Berücksichtigung folgender Punkte: a) Art der Funktionszonen in den Orten, die von Verkehrsadern durchquert werden; b) Längs- und Querprofile der Straßen; c) Struktur und Verschleißbelag der Verkehrsader; d) Lösung der Verkehrsknotenpunkte (Begrenzung der Anzahl der Straßen, die in eine Kreuzung münden, Regelung der Kreuzungen, Einhalten der Abstände zwischen den Kreuzungen usw.); e) Komponente des Straßenverkehrs; f) Regelung der Höhe der Gebäudefront, die die Verkehrsadern abgrenzt; g) Platzierung der Gebäude in angemessenen Abständen zu den Lärm- und/oder Schwingungsquellen; h) Festlegung von Abständen für den akustischen Schutz vor dem Straßen-, Schienen-, Luft-, 7 Schiff-, U-Bahn-Verkehr. (2) Platzierung der zu schützenden funktionellen Ausstattungen (Parks, Badestrände usw.) in akustisch angemessenen Abständen zu potenziellen Lärm- und/oder Schwingungsquellen. (3) Einrichten von natürlichen oder künstlichen Abschirmungen zwischen der Quelle und den Empfangsbereichen. (4) Wahl planimetrischer und volumetrischer Formen, die zur Reduzierung der Effekte des Lärms im Innenbereich von Gebäuden führen sollen. 1.2.2. Architektonische Maßnahmen Angewendet auf: (1) Wahl von funktionellen Lösungen der Innenaufteilung der Gebäude, die Pufferzonen zur Lärmund/oder Schwingungsquelle vorsehen sollen; (2) angemessene Auslegung der Trennelemente der Gebäude (Innenwände, Fassaden einschließlich Fenster und Außentüren, Dächer). 1.2.3. Administrative Maßnahmen zur Lärm- und/oder Schwingungsbekämpfung Diese beinhalten hauptsächlich Aktionen mit normativem Charakter, z. B.: (1) Festlegung von maximal zulässigen Pegeln für verschiedene Lärm- und/oder Schwingungsquellen in urbanen Einheiten durch Vorschreiben der Fahrzeugtypen, Einschränken der Verkehrszeiten oder der Betriebszeiten von Einheiten, die potenzielle Lärmquellen darstellen; (2) Festlegung von akustischen Schutzabständen zum Straßen-, Schienen-, Luft-, Schiff-, U-BahnVerkehr; (3) Durchführung von Messungen für die Kontrolle der zulässigen Lärm- und/oder Schwingungspegel, in Bezug auf die durch die Urbanismusvorschrift vorgeschriebenen Grenzwerte, die unter der Führung der lokalen Verwaltungsorgane (Präfekturen, Stadtverwaltungen und Polizeiorgane) festgelegt werden; (5) Änderung oder Einschränkung des Verkehrs auf städtischen Verkehrsadern für die Einhaltung der durch die Urbanismusvorschriften vorgeschriebenen Grenzwerte. 1.2.4. Administrativ-gesetzliche Maßnahmen zur Lärmbekämpfung Diese beinhalten hauptsächlich Aktionen mit administrativ-gesetzlichem Charakter, die durch die gemäß dem Gesetz genehmigten Einrichtungen festgelegt werden, z. B.: (1) Festlegung von maximal zulässigen Pegeln für verschiedene Lärm- und/oder Schwingungsquellen in städtischen Einheiten durch Vorschreiben von im Verkehr zugelassenen Fahrzeugtypen, Einschränken der Verkehrszeiten oder der Betriebszeiten von Einheiten, die pozentielle Lärm- und/oder Schwingungsquellen darstellen, usw.; (2) Festlegung von Mindestabständen für den Lärmschutz zum Straßen-, Schienen-, Luft-, Schiff-, U-Bahn-Verkehr durch Vorschriften. (3) Durchführung von Messungen für die Kontrolle der zulässigen Lärm- und/oder Schwingungspegel, in Bezug auf die durch die Urbanismusvorschrift vorgeschriebenen Grenzwerte, die unter der Führung der lokalen Verwaltungsorgane (Präfekturen, Stadtverwaltungen und Polizeiorgane) festgelegt werden. (4) Änderung oder Einschränkung des Verkehrs auf städtischen Verkehrsadern für die Einhaltung der durch die Urbanismusvorschriften vorgeschriebenen Grenzwerte, z. B.: a) Vereinheitlichung des Straßenverkehrsflusses (grüne Welle bei Ampeln) und Reduzierung des von den Fahrzeugen erzeugten Lärms auf ein Minimum; b) Programmierung des Luftverkehrs usw. 1.2.5. Aktive Maßnahmen zur Lärmbekämpfung Diese beinhalten Maßnahmen, die direkt an den Lärm- und/oder Schwingungsquellen getroffen werden; für eine effiziente Anwendung der aktiven Maßnahmen zur Bekämpfung des aus verschiedenen städtischen Lärmverschmutzungsquellen stammenden Lärms ist eine gründliche Kenntnis des Typs der Quelle erforderlich und jede Quelle muss einzeln behandelt werden. Das 8 Problem der Lärmverschmutzung muss in erster Linie in der Planungsphase folgender Elemente berücksichtigt werden: - Verkehrsmittel, die die mobilen Lärmquellen aus dem Verkehr darstellen; - funktionelle städtische Ausstattungen, zu denen ortsfeste (in Geländen befindliche) Lärmquellen zählen; - Positionierung der verschiedenen funktionellen Ausstattungen der gebauten Einheiten im städtischen Raum. (1) Aktive Maßnahmen zur Bekämpfung des aus dem Straßenverkehr stammenden Lärms Der Straßenlärm ist das Ergebnis der Zusammensetzung des Lärms, der von verschiedenen darauf fahrenden Fahrzeugtypen erzeugt wird: Personenkraftwagen, Busse, Trolleybusse, Straßenbahnen, Motorräder, Lastwagen usw. Die Kontrolle des Straßenlärms erfolgt durch die Kenntnis und die Kontrolle jeder der Quellen, aus denen er sich zusammensetzt. Die Bekämpfung des von Personenkraftwagen erzeugten Lärms erfolgt durch die Anwendung der Schutzmaßnahmen für alle spezifischen Quellen eines Fahrzeugtyps. (2) Aktive Maßnahmen zur Bekämpfung des aus dem Bahnverkehr (auf Schienen) stammenden Lärms Die Lösungen für die Bekämpfung des aus dem Bahnverkehr stammenden Lärms (Schienenfahrzeuge: Straßenbahnen, U-Bahnen, Züge) beziehen sich sowohl auf das eigentliche Fahrzeug als auch auf den Rollweg. (3) Aktive Maßnahmen zur Bekämpfung des aus dem Luftverkehr stammenden Lärms Hinsichtlich des Schutzes der gebauten Einheiten sind hauptsächlich der spezifische Lärm beim Abheben und Landen, der Lärm, der während des Betriebs der Flugzeuge am Boden erzeugt wird, und der Lärm, der von den Flugzeugen in relativ niedrigen Höhen (in denen die Flugzeuge über bewohnte Gebiete fliegen) erzeugt wird, von Belang. Die Bekämpfungsmaßnahmen bestehen hauptsächlich darin, dynamisch gut ausgewuchtete Motoren auszuführen und spezielle Lärmdämpfer bei Ansaugung und Auspuff, die eine Dämpfung von bis zu 40 dB(A) sicherstellen können, vorzusehen. (4) Aktive Maßnahmen zur Bekämpfung des aus in Geländen befindlichen Quellen stammenden Lärms Funktionelle städtische Ausstattungen, z. B. Industrie, Märkte, Parkplätze, Schulen, Gartenrestaurants, Stadien usw., können Lärmquellen unterschiedlicher Art generieren: - mechanisch; - elektromagnetisch; - hydraulisch; - aerodynamisch usw. 1.2.6. Passive Maßnahmen zur Lärmbekämpfung Diese beinhalten Grundsätze für die Systematisierung und Optimierung städtischer Räume, d. h. bauliche oder städtebauliche Maßnahmen, die in der Phase der Planung der städtischen Räume gewählt werden mit dem Ziel, den Intensitätspegel des Lärms auf dem Übertragungsweg von der Quelle zum Empfänger so zu reduzieren, dass der Lärmpegel beim Empfänger innerhalb der durch die nationalen Gesetze und die geltenden technischen Vorschriften empfohlenen zulässigen Grenzwerte liegt (gemäß Abschnitt 2.1.2.). Diese sind: a) Festlegung eines hinsichtlich des Schallschutzes korrekt ausgelegten Straßenverlaufs; b) Festlegung von akustischen Schutzabständen zum Schienen-, Luft-, Schiff-, U-Bahn-Verkehr; c) vorschriftsmäßige Umsetzung des Innenraums hinsichtlich des Schallschutzes der Funktionseinheiten im Rahmen der Innenaufteilung der Gebäude; d) vorschriftsmäßige städtebauliche Umsetzung hinsichtlich des Schallschutzes der spezifischen Funktionszonen, aus denen die Städte bestehen, bzw. deren Positionierung in Bezug auf die Zonen, die Wohngebiete usw. umfassen; e) angemessene Platzierung der städtischen Ausstattungen mit wesentlichen Auswirkungen auf die Festlegung der akustischen Regelung in verschiedenen städtischen Funktionszonen: spezifische Ausstattungen für den Verkehr (Parkplätze, Bahnhöfe, Busbahnhöfe, Flughäfen) und spezifische 9 funktionelle Ausstattungen für städtische Einheiten sowie Handelsmärkte, Bildungseinrichtungen (Schulen, Kindergärten), Gartenrestaurants, Sportplätze und Stadions; f) angemessene akustische Planung der Gebäudefassaden; g) Einfluss des Straßenverlaufs auf die Bekämpfung des aus dem Straßenverkehr stammenden Lärms; h) Einfluss der bepflanzten Zonen als natürliche Schutzabschirmung und der natürlichen Relieffaktoren bei der Bekämpfung des Stadtlärms. 1.3. Analyse und Identifizierung der städtischen Lärm- und Schwingungsquellen 1.3.1. Quellen des Stadtlärms: (1) Stadtlärm ist ein Lärm mit einer aleatorischen zeitlichen Schwankung, der sich aus unzähligen permanenten/temporären ortsfesten Lärmquellen und weiteren mobilen Lärmquellen ergibt, und die Lösung der Probleme der Reduzierung des von einer städtischen Quelle abgegebenen Lärmpegels hängt hauptsächlich von der Kenntnis der Eigenschaften dieser Quelle und der städtischen Konfigurationssituationen, in denen der Lärm entsteht, ab. (2) Im Kontext dieses Regelwerks können die hauptsächlichen städtischen Lärm- und/oder Erdschwingungsquellen in großen städtischen Räumen wie folgt in zwei Typen klassifiziert werden: a. mobile Quellen aus dem Straßen-, Schienen-, Luft-, Schiff-, U-Bahn-Verkehr; b. ortsfeste Quellen, die sich auf Geländen befinden, die verschiedene Aktivitätstypen abgrenzen: i) funktionelle städtische Ausstattungen: Schulen, Kindergärten, Parkplätze, Stadions, Restaurants im Freien, Freiluftkinos, Landwirtschaftsmärkte usw.; ii) Industrieeinheiten. Jede Lärmquelle weist spezifische Eigenschaften insbesondere hinsichtlich des maximalen/minimalen erzeugten Lärmpegels, des Frequenzspektrums usw. auf. Die Lärmübertragungswege können über Luft, Wasser, Boden sein. Die Empfangszone besteht aus den inneren oder äußeren Räumen, die für verschiedene Aktivitäten verwendet werden. Die Kontrolle der Lärmquellen, sowohl der ortsfesten als auch der mobilen (aus dem Verkehr), setzt die Kenntnis der Eigenschaften der Quellen (im Fall der Quellen aus Straßen- und Schienenverkehr - der Komponente des Verkehrs) voraus und die Anwendung der Methoden zur Reduzierung des Intensitätspegels dieser Quellen setzt zunächst die Kenntnis der städtischen Räume, die dem Lärm von diesem Quellentyp ausgesetzt sind, voraus. 1.3.2. Schwingungsquellen in städtischer Umgebung Diese werden wie folgt charakterisiert: (1) Typ der Quellen (je nach Natur der städtischen Schwingungsquellen): a) Erdquellen: i) städtische Quellen für Umgebungsschwingungen: Schwingungsquellen aus dem Straßenverkehr, Schwingungsquellen aus dem Schienenverkehr (Straßenbahn, UBahn), Schwingungsquellen aus Explosionen (Abbrüchen), Quellen von Schwingungen, die von industriellen Geräten (Schmiedehammer, Walzwerke, Kräne, Kompressoren, Ventilatoren, weitere Industriegeräte mit rotierenden oder hin und her bewegten Komponenten usw.) an die Gebäude in städtischer Umgebung übertragen werden; ii) städtische Quellen aus lokalen Mikroerdbeben; b) Quellen in der Luft i) Schwingungsquellen aus Flugzeugen; ii) Schwingungsquellen aus Unwettern. (2) Lokalisierung der städtischen Schwingungsquellen: a) innerstädtisch; 10 b) außerstädtisch (in 10 bis 1500 m Abstand zu Bauwerken, je nach Natur der Schwingungen und der Bauwerke). (3) Eigenschaften der städtischen Schwingungsquellen: a) Beschleunigungen, Geschwindigkeiten, Fortbewegungen; b) Antwortspektren im Frequenzbereich, der durch die technischen Vorschriften und Normen zugelassen ist, so dass die Dauerhaftigkeit der Bauwerke nicht beeinträchtigt wird. * * * In den Kapiteln 2, 3 und 4 dieses Regelwerks werden die spezifischen Eigenschaften, die Bewertungsverfahren durch Messungen und/oder Berechnungen für die hauptsächlichen Lärm/Schwingungsquellen im städtischen Raum eingehend beschrieben. 1.4. Technische Bezugsdokumente und Gesetze 1.4.1. Nr. Gesetze Rechtsvorschriften Veröffentlichung Regierungsbeschluss Nr. 321/2005 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, Neufassung 1. 1.4.2. Amtsblatt Rumäniens, Teil I, Nr. 19 vom 10.01.2008 Normen: 1. SR ISO 1996-1: 2008 2. SR ISO 19961:2008/C91:2009 3. SR 6161-1:2008 4. SR 6161-1:2008/C91:2009 5. STAS 6161/3- 82 6. STAS 6156 - 86 7. STAS 10183/1-75 8. STAS 10183/2-75 9. STAS 10183/3 -75 10. STAS 10183/4 -75 Akustik. Beschreibung, Messung und Beurteilung von Umgebungslärm. Teil 1: Grundlegende Größen und Beurteilungsverfahren Akustik. Beschreibung, Messung und Beurteilung von Umgebungslärm. Teil 1: Grundlegende Größen und Beurteilungsverfahren Akustik in Bauwerken. Teil 1: Messung des Lärmpegels in zivilen Gebäuden. Messmethoden. Akustik in Bauwerken. Teil 1: Messung des Lärmpegels in zivilen Gebäuden. Messmethoden Akustik in Bauwerken. Ermittlung des Lärmpegels in städtischen Orten. Ermittlungsmethode Akustik in Bauwerken. Lärmschutz in zivilen und soziokulturellen Bauwerken. Zulässige Grenzwerte und Parameter der Schalldämmung. Akustik in Transporten. Überwachung des durch Flugzeuge in Flughäfen und in deren Umgebung erzeugten Lärms. Messmethode Akustik in Transporten. Überwachung des durch Flugzeuge in Flughäfen und in deren Umgebung erzeugten Lärms. Berechnung des effektiven wahrgenommenen Lärmpegels (EPNL) Akustik in Transporten. Überwachung des durch Flugzeuge in Flughäfen und in deren Umgebung erzeugten Lärms. Berechnung des globalen Lärmpegels für die akustische Einteilung in Zonen (WECPNL) Akustik in Transporten. Überwachung des durch Flugzeuge in 11 11. SR EN ISO 717-1:2000 12. SR EN ISO 7171:2000/A1:2007 13. SR 12025/2-1994 14. STAS 10144/1 – 90 Flughäfen und in deren Umgebung erzeugten Lärms. Zulässige Grenzwerte der von Flugzeugen erzeugten Lärmpegel Akustik. Bewertung der Schalldämmung in Gebäuden und von Bauteilen. Teil 1: Luftschalldämmung Akustik. Bewertung der Schalldämmung in Gebäuden und von Bauteilen. Teil 1: Luftschalldämmung. Änderung 1: Rundungsregeln für Einzahlbewertungen und Einzahlangaben geändert Akustik in Bauwerken. Auswirkungen der Schwingungen auf Gebäude oder Teile von Gebäuden. Zulässige Grenzwerte Straßen. Querprofile. Auslegungsvorschriften Hinweis: 1. Die datierten Referenzen wurden zum Erstellungsdatum der technischen Vorschrift berücksichtigt. 2. Zum Zeitpunkt der Verwendung der technischen Vorschrift ist die letzte Ausgabe der Normen und aller geltenden Änderungen dieser Normen zu benutzen. 1.5. Terminologie Die Symbole und Maßeinheiten der verwendeten Größen entsprechen den Definitionen aus STAS 1957-1,3 „Akustik. Terminologie“. 12 Im Kontext dieses Regelwerks werden auch folgende Begriffe verwendet: (1) Querprofil der Straße - allgemeiner Querschnitt durch die Straße (Verkehrsader), umfasst den Bereich der Fahrbahn, die Bürgersteige, die Grünbereiche und die Gebäudefront, die die Straße abgrenzt; (2) Ausrichtung der Bauwerke - konventionelle Linie, die die Gebäudefront in Bezug auf die Straße (Verkehrsader) abgrenzt; (3) bebaute Front - zur Straße hin ausgerichtete äußere Grenze des Gebäudes (Weg, Verkehrsader); (4) städtische Einheit - Gruppe von Bauwerken, freien oder bepflanzten Räumen und zugehörige Einrichtungen (Verkehrsräume für Fahrzeuge und Fußgänger), die in funktioneller, sozialer, wirtschaftlicher und ästhetischer Hinsicht miteinander in Beziehung stehen; (5) historische Einheit - städtische Einheit, die in früheren Epochen gebaut wurde und die durch den Charakter ihrer Bestandteile ein historisches Zeugnis der Entwicklung des Ortes darstellt; (6) Regelung der Ausrichtung - konventionelle, von den Behörden vorgeschriebene Linie, die den Abstand der Bauwerke zur Straße (Weg, Verkehrsader) oder zu anderen Bauwerken festlegt; (7) Regelung der Höhe - Anzahl der Stockwerke der Bauwerke, die von den Behörden in Abhängigkeit von deren Zweckbestimmung, von der Umgebung usw. zugelassen sind; (8) Urbanismus - Komponente der Maßnahme der Geländeeinrichtung, die auf Ebene der Orte (Städte, Gemeinden, Dörfer) abgewickelt wird. Die städtebauliche Maßnahme hat zum Ziel, den Lebens- und Wohnrahmen festzulegen, die Bedingungen für die Abwicklung der wirtschaftlichen Aktivität und des sozialen Lebens sicherzustellen, je nach Bedürfnissen der Bewohner; (9) Zone - ein Teil oder Summe von Teilen des Gebietes eines Ortes, gekennzeichnet durch eine oder mehrere dominante Funktionen; (10) geschützte Zone - abgegrenztes Gebiet im Umkreis von Bauwerken oder Einrichtungen mit historischem, architektonischem, städtebaulichem oder landschaftlichen Wert, die Gegenstand von Schutz-, Konservierungs- und Präsentierungsmaßnahmen sind. Die geschützten Zonen können im Umkreis von architektonischen Monumenten, Werken der Bauwerkskunst, Bauwerken mit historischem Wert oder Denkmalwert, städtischen Einheiten sowie außergewöhnlichen natürlichen Elementen festgelegt werden; (11) Schallabsorptionskoeffizient: Verhältnis zwischen dem nicht reflektierten (aufgenommenen) Schallenergiefluss und dem auftreffenden Schallenergiefluss (gemäß STAS 1957-1); (12) Lärmdefinitionskurve: Lärmkurve, die das Spektrum eines Lärms, der durch die Werte des Lärmpegels, die sich infolge der Analyse in Bändern von einer Oktave ergeben, dargestellt wird, nach oben begrenzt (gemäß STAS 1957-3); (13) strategische Karte der Lärmimmission - strategische Lärmkarte, die für eine festgelegte Referenzperiode erstellt wird und die Immission aus verschiedenen spezifischen Lärmquellen für eine vorgegebene Zone zeigt, unter Verwendung von Wertintervallen von 5 dB(A) eines Lärmindikators und deren Darstellung mit Hilfe von Farben gemäß Tabelle Nr. 1 aus SR ISO 19962:1995; (14) strategische Lärmkarte - eine Karte, die für die globale Beurteilung der Lärmexposition in einer gegebenen Zone aufgrund verschiedener Lärmquellen oder für die Festlegung allgemeiner Vorhersagen für eine solche Zone erstellt wird; (15) Lärmindikator - ein physikalischer Parameter für die Beschreibung des Umgebungslärms, der mit einem schädlichen Effekt in Verbindung steht; (16) Lnight - Lärmindikator für die Nacht - Lärmindikator, der der Störung des Schlafs in der Nacht entspricht, gemäß dem Regierungsbeschluss Nr. 321/2005; (17) Levening - Lärmindikator für den Abend - Lärmindikator, der der Unbehaglichkeit am Abend entspricht, gemäß dem Regierungsbeschluss Nr. 321/2005; (18) Lday - Lärmindikator für den Tag - Lärmindikator, der der Unbehaglichkeit am Tag entspricht, gemäß dem Regierungsbeschluss Nr. 321/2005; (19) Lden - Lärmindikator für Tag-Abend-Nacht - Lärmindikator, der der allgemeinen Unbehaglichkeit entspricht, gemäß dem Regierungsbeschluss Nr. 321/2005; (20) Schallexpositionspegel, in Dezibel: Zehnfaches des Logarithmus zur Basis 10 des Verhältnisses zwischen der Schallexposition E und der Referenzexposition E0, wobei die 13 Schallexposition als Integral über die Zeit des Quadrats des zeitlich schwankenden, momentanen frequenzbewerteten Schalldrucks in einem Zeitintervall T oder während der Dauer eines Ereignisses berechnet wird (gemäß SR ISO 1996-1); (21) Spitzenschalldruckpegel, in Dezibel: Zehnfaches des Logarithmus zur Basis 10 des Verhältnisses zwischen dem Quadrat eines Spitzenschalldrucks und dem Quadrat des Referenzschalldrucks, wobei der Spitzenschalldruck als absoluter Maximalwert des momentanen Schalldrucks in einem gegebenen Zeitintervall mit einer Standardfrequenzbewertung oder einer gegebenen Bandbreite für die Messung berechnet wird (gemäß SR ISO 1996-1); (22) äquivalenter Lärmpegel: bewertetes Mittel der in einem bestimmten Zeitintervall aufgezeichneten Lärmpegel (gemäß STAS 1957-3); (23) in N Prozent überschrittener Pegel: zeitbewerteter und frequenzbewerteter Schalldruckpegel in Dezibel, der in N % des betrachteten Zeitintervalls überschritten wird (gemäß SR ISO 1996-1); (24) Aktionspläne - Pläne, die für die Behandlung der durch den Lärm verursachten Probleme und Effekte bestimmt sind, einschließlich Maßnahmen zur Senkung, falls erforderlich; (25) Grenzwert - ein Wert des Indikators Lden oder Lnight und ggf. des Indikators Lden oder Levening, festgelegt gemäß dem Regierungsbeschluss Nr. 321/2005; (26) Umgebungslärm - unerwünschter oder schädlicher Lärm aus der Umgebung, erzeugt durch menschliche Aktivitäten; dazu gehören der Lärm, der von Verkehrsmitteln, vom Straßen-, Schienen-, Luftverkehr erzeugt wird, und der Lärm von Standorten, wo industrielle Aktivitäten abgewickelt werden; (27) spezifischer Lärm - Komponente des Umgebungslärms, die spezifisch durch akustische Mittel identifiziert werden kann und einer spezifischen nahen oder fernen Quelle zugeordnet werden kann (gemäß der Definition aus SR ISO 1996-1:1995); (28) Ruhezone im Freien - eine von den zuständigen Behörden abgegrenzte Zone, die nicht dem Lärm aus Verkehr, Industrie oder Freizeitaktivitäten ausgesetzt ist; (29) Ruhezone in einem Ballungsraum - von den zuständigen Behörden abgegrenzte Zone, die nicht einem Wert des Indikators Lden oder eines anderen Lärmindikators ausgesetzt ist, der den geltenden Grenzwert übersteigt, unabhängig von der Lärmquelle; (30) beruhigte Wohnzone in einem Ballungsraum mit einer Bevölkerung von mehr als 100.000 Einwohnern – Zone, in der Lden einen maximal zulässigen Wert von 55 dB(A) hat und die eine Mindestfläche von 4,5 ha hat. 2. Elemente für die Planung der Schutzmaßnahmen gegen Stadtlärm 2.1. Eingangsdaten (1) Bei der akustischen Planung von städtischen Einheiten müssen eine Reihe von Schutzmaßnahmen gegen den Stadtlärm ergriffen werden, um das zulässige akustische Klima herzustellen. (2) Die allgemeinen, zonalen und detaillierten städtebaulichen Pläne sind so zu planen, dass die in Anhang 1 dieses Regelwerks, bzw. in STAS 6156 aufgeführten zulässigen Bedingungen sowie folgende Bedingung erfüllt werden: LAF10 ≤ 70 dB(A) mit: LAF10 : Lärmpegel, der in einem Punkt A in einem Abstand von 2,00 m zur Gebäudefront und in einer Höhe von 1,50 m innerhalb eines Zeitraums, der 10 % des betrachteten Zeitintervalls entspricht, überschritten wird (ermittelt gemäß den Bestimmungen der geltenden Gesetze). (3) Dieses Regelwerk ist vom Planer von Bauwerken bei der Festlegung der architektonischen Lösung in Abhängigkeit von den akustischen Eigenschaften der Einheit zu verwenden. 2.2. Elemente für die Planung der Schutzmaßnahmen in städtischen Räumen: 14 2.2.1. Städtebauliche Pläne PUG (allgemeiner städtebaulicher Plan), PUZ (zonaler städtebaulicher Plan), PUD (detaillierter städtebaulicher Plan). (1) Die Ausarbeitung der städtebaulichen Pläne erfolgt auf der Grundlage von Reihen von Untersuchungen für die Beurteilung und wird mit der Erteilung der Genehmigungen durch die betroffenen zentralen und territorialen Organismen abgeschlossen. Von den Untersuchungen für die Beurteilung mit analytischem Charakter sind im Fall der akustischen Planung jene von Interesse, die folgende Punkte betreffen: a) Entwicklung des Ortes unter urbanistisch-architektonischem und historisch-kulturellem Gesichtspunkt; b) Organisation des Verkehrs und des Transports; c) Eigenschaften des Baugrunds; d) geotechnische Bedingungen; e) Umweltschutz und -erhaltung; f) Festlegung der geschützten Zonen mit außergewöhnlichem Wert. (2) Bei der Festlegung des Inhalts der städtebaulichen Pläne PUG und PUZ berücksichtigen folgende Vorschläge für eine städtebauliche Organisation die zulässigen akustischen Bedingungen: a) Organisation der Verläufe und Kenndaten des Verkehrs; b) Einteilung in Zonen, je nach dominanten Funktionen; c) Ausrichtung und Regelung der Höhe der Bauwerke; d) Umweltschutz und -erhaltung; e) Schutz des Kulturerbes. (3) Die Verordnungen hinsichtlich PUG und PUZ erläutern und beschreiben diese Pläne in Bezug auf folgende Punkte: a) Zweckbestimmung des Geländes in Abhängigkeit von der Zone; b) Platzierung der Bauwerke in Bezug auf die Hauptverkehrsadern; c) Geländeeinrichtung für die Lösung der Hauptkreuzungen, unter den Bedingungen der Verkehrsdichte und Verkehrssicherheit; d) Zugang zu verschiedenen Bauwerken, Art und Weise der Organisation im Inneren der Gelände, die für den Bau von Parkplätzen und Garagen, die zu diesen Zugängen gehören, vorgesehen sind; e) Einplanung von freien Räumen und bepflanzten Räumen; f) Baumaterialien für die Fertigstellungsarbeiten im Außenbereich; g) Regelung der Höhe der Bauwerke; h) Umweltschutz für die bestehenden Bauwerke; i) weitere spezifische Situationen. (4) Die detaillierten städtebaulichen Pläne PUD müssen folgende Elemente enthalten, die durch die akustischen Schutzmaßnahmen bedingt sind: a) Hauptverkehr: Organisation des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs, der nötigen Zugänge und Parkplätze; b) vertikale Systematisierung; c) vorgeschlagene Funktionen; d) Regelung der Ausrichtung; e) Regelung der Höhe; f) Nutzungsquote des Geländes; g) architektonische, volumetrische Plastik, Fertigstellungsmaterialien; h) Einschränkungen in Bezug auf die Umgebung. 2.2.2. Anfängliche Kenndaten des städtischen Raums (1) Für die akustische Planung der PUG, PUZ und PUD — sowohl im Fall von neuen Einheiten als auch im Fall der Errichtung neuer Bauwerke in einem bestehenden städtischen Raum — sind folgende Schritte auszuführen: 15 a) Festlegung der festen Daten: i. Kategorie der Straßenverkehrsadern; ii. Typ der Funktionszone (oder des neuen Bauwerks, das in einer bestimmten Funktionszone errichtet wird); iii. Regelung der Höhe und der Ausrichtung in der Zone; iv. Existenz geschützter Zonen; v. Einschränkungen in Bezug auf die Umgebung; vi. natürliche Umgebungsfaktoren (Wind, unebenes Gelände, Seen usw.); vii. weitere besondere Situationen usw.; b) Festlegung der Daten, die optimiert werden können: i. Regelung des Verkehrs; ii. Querprofile (Abstände zwischen den Gebäudefronten, die die Verkehrsadern abgrenzen); iii. Regelung der Höhe der Gebäude, die die Straße abgrenzen; iv. Zweckbestimmung der Gebäude, die die Straße abgrenzen; v. Faktoren für die Verbesserung des Lärmpegels auf den Übertragungswegen von der Quelle bis zu den Empfangszonen; vi. Typ der Gebäudefassaden und der Fertigstellungsmaterialien; vii. architektonische und volumetrische Plastik der Gebäude usw.; viii. Platzierung der Funktionseinheiten im Inneren der Gebäude. (2) Für die Planung von neuen städtischen Räumen erfolgt die Wahl der in akustischer Hinsicht optimalen Lösung auf der Grundlage der Bestimmungen dieses Regelwerks. (3) Für die Umgestaltung bestehender städtischer Räume sind die Bestimmungen dieses Regelwerks je nach Möglichkeit anzuwenden, wobei entsprechende Lärmschutzmaßnahmen am Empfänger, auf dem Übertragungsweg und/oder an der Quelle zu treffen sind, um die in den Teilen dieses Regelwerks vorgesehenen zulässigen Werte sicherzustellen. (4) Die Bestimmung des Lärmpegels für die in Absatz 2 und 3 vorgesehenen Situationen erfolgt gemäß den Bestimmungen aus Kapitel 2.3.2 dieses Regelwerks und dem in Anhang 2 des Regelwerks dargestellten Rechenbeispiel. (5) Die hauptsächlichen Lärmverschmutzungsquellen in einem städtischen Raum, die für die Bestimmung des Lärmpegels berücksichtigt werden, werden in Abhängigkeit des Typs der Platzierung im städtischen Raum charakterisiert, wie folgt: a) mobile Lärmquellen (Verkehr) – beschrieben in Kapitel 2.3.2 dieses Regelwerks; b) ortsfeste, in Geländen befindliche Lärmquellen: i) punktförmige Quellen – beschrieben in Kapitel 2.3.2 dieses Regelwerks; ii) auf große Flächen verteilte Quellen – beschrieben in Kapitel 2.3.2 dieses Regelwerks. 2.3. Optimierung der Daten und akustischen Parameter auf der Grundlage der multikriteriellen Korrelation und der Einflussfaktoren. Elemente zur Berechnung des Stadtlärmpegels. 2.3.1. Optimierung der Daten und akustischen Parameter auf der Grundlage der multikriteriellen Korrelation und der Einflussfaktoren. Bei der Planung städtischer Einheiten sind folgende Schallschutzmaßnahmen zu berücksichtigen: a) im Fall von mobilen Lärmquellen (Straßenverkehr): i. Korrelation der Regelung der Höhe der Gebäude, die die Straße abgrenzen, mit der Breite der gewählten Straßenprofile und der Zusammensetzung des Verkehrs; ii. Regelung und Optimierung des Verkehrs; iii. Einplanung von Schutzabschirmungen zwischen der Quelle und den Empfangszonen; 16 b) im Fall von in Geländen befindlichen Lärmquellen (städtische Ausstattungen und Industrien): i. entsprechende Platzierung der städtischen Ausstattungen in Bezug auf und im Rahmen der Wohnzonen oder der besonders geschützten Zonen; ii. entsprechende Platzierung der Industrien in Bezug auf und im Rahmen der verschiedenen Typen von städtischen Funktionszonen; iii. Einplanung von Schutzabschirmungen zwischen der Quelle und den Empfangszonen; Im Folgenden werden diese Schutzmaßnahmen genau beschrieben. 17 2.3.1.1 Korrelation der Regelung der Höhe der Gebäude, die die Straße abgrenzen, mit der Breite der gewählten Straßenprofile und der Zusammensetzung des Verkehrs (1) In Tabelle 1 wird der Mindestabstand zwischen den Gebäudefronten mit insbesondere für Wohnungen bestimmten Gebäuden, der erforderlich ist, um die in Punkt 2.1 festgelegte Bedingung für die akustische Behaglichkeit einzuhalten, je nach Regelung der Höhe der Gebäude, die die Straße abgrenzen, für Straßen der Kategorie 1 (mit 5 bis 8 Fahrstreifen) aufgeführt. Tabelle 1 Regelung der Höhe der Gebäude Erforderliche Mindestbreite (Meter) (Erdgeschoss + Anzahl der Stockwerke) zwischen den Gebäudefronten linke Seite rechte Seite a*) b*) E E 50 30 E+4 E 70 40 E+4 E+4 85 50 ** E + (8 oder 9) E+4 120 ) 80**) > E + (8 oder 9) < E + (8 oder 9) *) 100**) E + (8 oder 9) - ***) 65 45 a*) – ohne Einschränkungen in Verbindung mit dem Verkehr b*) – ohne schweren Verkehr (Lastwagen, Traktoren), mit höchstens 2 Fahrbahnen für öffentliche Verkehrsmittel wie Straßenbahnen oder Gelenkbusse. *) – nicht empfohlen **) Anmerkung: Falls sich die Verkehrsader im zentralen Teil des Profils befindet und im Abstand d (d ≥ 25 m) zwischen der Verkehrsader und den Gebäudefronten Grünanlagen mit mindestens 3 Reihen von Bäumen mit ineinander verschränkten Baumkronen vorgesehen sind, können die erforderlichen Mindestbreiten zwischen den Gebäudefronten um etwa 25 % reduziert werden. ***) Der Abstand wird von der bestehenden Gebäudefront bis zu 10,00 m jenseits der Bordsteinkante des auf der gegenüberliegenden Seite der Gebäudefront befindlichen Bürgersteigs betrachtet. 2.3.1.2 Regelung und Optimierung des Verkehrs (1) Da der Verkehr die hauptsächliche Quelle des Stadtlärms ist, ergibt sich, dass die wirksamste administrative Methode zur Reduzierung der Lärmverschmutzung die Regelung und Optimierung des Verkehrs darstellt; diese Methode beruht auf folgenden Operationen und Beschränkungen: a) Vereinheitlichung des Straßenverkehrsflusses und Reduzierung des von den Fahrzeugen erzeugten Lärms auf ein Minimum; b) Programmierung des Luftverkehrs und des Schienenverkehrs, so dass sie die angrenzenden städtischen Räume nicht mit Lärm verschmutzen. (2) Die Regelung und Optimierung des Straßenverkehrs erfolgt gemäß den folgenden Prinzipien: a) Beseitigung des schweren Verkehrs (Lastwagen, Traktoren) auf Verkehrsadern mit mindestens 5 Fahrstreifen; b) Beseitigung der öffentlichen Verkehrsmittel auf Verkehrsadern mit 2 Fahrstreifen und Beschränkung auf höchstens 2 Fahrbahnen für öffentliche Verkehrsmittel auf Straßen mit 3 bis 4 Fahrstreifen; c) Platzierung des Verkehrsader symmetrisch zu den Gebäudefronten, die die Straße abgrenzen; d) Einplanen von Schutzräumen zwischen der Verkehrsader und den Gebäudefronten, die eventuell natürliche (Grünzonen) oder künstliche Abschirmungen enthalten; e) sinnvolle Platzierung der Funktionseinheiten in Gebäuden, siehe Abschnitt 2.3.2; f) Umleitung des schweren Verkehrs wie folgt: i. auf Umgehungsstraßen von städtischen Räumen (soweit möglich); ii. auf eigens dafür ausgelegten Verkehrsadern, wobei in diesem Fall 18 Schallschutzmaßnahmen (gemäß Abschnitt 2.3.2.) zu den Vorderseiten der Gebäude, die die betreffenden Verkehrsadern begrenzen, zu ergreifen sind; iii. auf Einbahnstraßen, zusammen mit der Einrichtung einer „grünen Welle“ im Verkehr; iv. gemäß einem bestimmten Verkehrszeitplan, der so auszuwählen ist, dass die angrenzenden Wohnzonen möglichst wenig gestört werden, falls die ersten drei Maßnahmen nicht anwendbar sind; v. Nutzung geräuscharmer Fahrzeuge (mit einem Lärmpegel von weniger als 80 dB(A)). 2.3.1.3 Platzierung der Bauwerke auf den Verkehrsadern (1) Die Platzierung der Bauwerke auf Verkehrsadern muss so erfolgen, dass Unterbrechungen in der Gebäudefront ausgeführt werden, wobei die Bebauungsdichte einzuhalten ist und zu vermeiden ist, dass Luftzüge entstehen, die den Fußgängerverkehr beeinträchtigen. (2) Durch die Wahl von Zonen mit einer einzigen Gebäudefront entlang der Verkehrsadern wird der in einem Punkt A, der sich neben der bestehenden Gebäudefront befindet, aufgezeichnete Lärmpegel um etwa 10 dB in Bezug auf den Fall des Querprofils, der von zwei kontinuierlichen Gebäudefronten begrenzt wird, reduziert. (3) Die Unterbrechungen der Gebäudefronten auf beiden Seiten der Verkehrsader sind versetzt auszuführen, so dass einer Gebäudelänge auf einer Seite eine Unterbrechung der Front auf der anderen Seite entspricht. 2.3.1.4 Platzierung der Funktionseinheiten in Gebäuden (1) Die Platzierung der Funktionseinheiten in Gebäuden muss so erfolgen, dass die Räume, in denen die Ruhe in besonderer Weise notwendig ist, zur dem Verkehr entgegengesetzten Seite hin untergebracht werden, falls dies aufgrund der Sonneneinstrahlung möglich ist. Anmerkung: Die Bauelemente auf den Fassaden (Balkone, Loggien, vertikale Abschirmungen usw.) oder die vertikalen Rückzüge der Gebäude tragen nicht merklich zur Schalldämmung bei. Ein effektiver Anstieg des Schallschutzes gegen Stadtlärm wird durch eine entsprechende Lösung der Fenster, die die hauptsächliche Quelle für die Lärmübertragung darstellen, oder durch Abschirmungen an den Balkonen oder Loggien erreicht. Die Berechnung der Steigerung der Schalldämmung erfolgt auf der Grundlage der geltenden Bestimmungen. 2.3.1.5 Einplanung von Schutzabschirmungen zwischen der Quelle und den Empfangszonen (1) Um die Wohnzonen akustisch gegen die Verkehrsadern zu schützen, sind – soweit wie möglich – natürliche Abschirmungen aus Vegetation oder künstliche Abschirmungen/Lärmschutzwände einzusetzen. (2) Im Fall von Verkehr stellen Lärmschutzwände (Abschirmungen) die wirksamsten Mittel für die Senkung des Lärms auf den Hauptverkehrsadern mit Gebäuden auf beiden Seiten dar. (3) Die Effizienz der Lärmschutzwände (Abschirmungen) hinsichtlich der erzeugten Dämpfung hängt von vielen Faktoren ab, darunter: a) geometrische Maße (Höhe, Länge, Dicke); b) relative Positionen der Lärmquelle und des Empfängers zur Lärmschutzwand/Abschirmung; c) Wellenlänge des akustischen Signals; d) akustische Transparenz der Lärmschutzwände (Abschirmungen), gegeben durch die Materialien, aus denen sich deren Struktur zusammensetzt, und die Oberflächendichte der Lärmschutzwände (Abschirmungen) (in kg/m2); e) Absorption der Materialien, aus denen ihre Oberflächen ausgeführt sind; f) Natur der Ränder der Lärmschutzwände/Abschirmungen für das Phänomen der Schalldiffraktion (steife oder weiche Ränder); g) Form der Lärmschutzwände (Abschirmungen); h) Abstand der Lärmschutzwände (Abschirmungen) zur Quelle und zum Empfänger usw. 19 (4) Die Effizienz der Abschirmungen/Lärmschutzwände ist auf die Reduzierung des Lärmpegels mittels der erzeugten „akustischen Schattenzone“ zurückzuführen (gemäß Abbildung 1). (5) In einem Punkt, der sich in der akustischen Schattenzone befindet, kann die Reduzierung des Lärmpegels L näherungsweise mit folgender Formel berechnet werden: L = 10 lg (20N + 3) (dB) mit: 2 , mit: = Wellenlänge des Schalls; = (a + b) - c, gemäß Abbildung 1. Dämpfung dB(a) N= Empfänge Lärmsch Quelle u r t z w Meter a n d Abb. 1. Reduzierung des Verkehrslärms L10 im Fall einer sehr langen akustischen Abschirmung (6) Die Reduzierung des Lärmpegels aufgrund der Abschirmung durch Lärmschutzwand wird für verschiedene Komponenten des Spektrums berechnet (üblicherweise im Intervall 100 bis 5000 Hz); sie kann globale Werte zwischen 10 und 20 dB(A) haben. (7) Es ist eine Einheitsmasse (Oberflächendichte) der Abschirmung von mindestens 10 kg/m2 zu wählen, so dass die Struktur eine Dämmung von mindestens 30 dB realisiert, wobei die Lärmreduzierung durch den „akustischen Schatten“ von der Höhe und Länge der Lärmschutzwand abhängt. Die Abschirmungen müssen ebenfalls Strukturen mit möglichst stabilen physikalisch-mechanischen und akustischen Parametern während der gesamten Betriebszeit haben. (8) Die Topographie des städtischen Geländes ist so sinnvoll wie möglich zu verwenden; in Abbildung 2 werden zum Vergleich zwei Situationen des Verlaufs der Straßenverkehrsader in Abhängigkeit von der Natur des Geländes im städtischen Raum dargestellt. 20 a) SITUATION DES VERLAUFS IM AUFTRAG Wohnungszone Straßenverkehrsader Wohnungszone Nicht empfohlen unter akustischem Gesichtspunkt b) SITUATION DES VERLAUFS IM EINSCHNITT Akustische Schattenzone Wohnungszone Akustische Schattenzone Straßenverkehrsader Wohnungszone Empfohlen unter akustischem Gesichtspunkt Abb. 2 – Verlauf der Straßenverkehrsader in den beiden möglichen Situationen: a) Auftrag; b) Einschnitt, je nach Natur des Geländes in der betreffenden Zone 2.3.1.6 Angemessene Platzierung der städtischen funktionellen Ausstattungen (1) Für eine möglichst ausgeprägte Dämpfung des Lärms, der aus den funktionellen Ausstattungen in der städtischen Einheit (Handelsmärkte, Parkplätze, Schulen, Restaurants im Freien, Sportplätze) stammt und sich in den Rest des städtischen Raums überträgt, sind folgende Aspekte zu berücksichtigen: a) Einrichten eines Pufferraums zwischen der funktionellen Ausstattung und den zu schützenden Zonen, falls möglich; b) Auswahl eines möglichst unwegsamen natürlichen Geländes in diesem Pufferraum; c) Realisierung von künstlichen Hindernissen wie z. B. große Abschirmungen, Aufträge, dicht bepflanzte Zonen; und es sind die in Abschnitt 2.3.2 aufgeführten Bestimmungen dieses Regelwerks anzuwenden. 21 2.3.1.7 Angemessene Platzierung der Industrien (1) Der Schutz gegen den Lärm aus Industrieeinheiten ist gemäß den Bestimmungen der technischen Vorschrift über die Planung von Schall- und Schwingungsschutzmaßnahmen bei Industriegebäuden auszuführen. 2.3.2. Elemente zur Berechnung des Stadtlärmpegels (1) Die in 2.1.1 vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen sind so miteinander zu korrelieren, dass im Inneren der Empfangszone folgende Bedingung erfüllt werden kann: Lint.ef (f) ≤ Lint.adm (f) (dB) mit: Lint.ef (f): effektiver äquivalenter Lärmpegel im Inneren der geschützten Einheit, der von außen eindringt und in Frequenzbändern von 1/1 (1/3) Oktave im Bereich 100 bis 3150 Hz, oder global, bestimmt wird, in dB(A); Lint.adm (f) : zulässiger äquivalenter Lärmpegel im Inneren der geschützten Einheit, gemäß STAS 6156. (2) Im Fall von Straßenverkehr muss auf Straßen der technischen Kategorie II, III, IV außerdem auch folgende Bedingung erfüllt werden: Lext.ef (f) ≤ Lext.adm(f) (dB) mit: Lext.ef(f): effektiver äquivalenter Lärmpegel im Außenbereich, auf Straßen (gemessen an der Bordsteinkante, die die Verkehrsader säumt, in Frequenzbändern von 1/1 (1/3) Oktave, im Bereich 100 bis 3150 Hz, oder global in dB(A)); Lext.adm(f) – zulässiger äquivalenter äußerer Lärmpegel, gemäß den Parametern aus Anhang 1 dieses Teils des Regelwerks. 2.3.2.1. Eine vereinfachte Berechnung des äußeren Lärmpegels Lext.(f) in einer ersten Variante des Plans einer neuen Stadt oder eines neuen städtischen Raums wird mit der im Folgenden beschriebenen vereinfachten Formel zur Orientierung ausgeführt, die nur die mobilen Lärmquellen (Straßenverkehr) berücksichtigt: Lext (f) = ( 34 + 10lg(n1+1+20n2) ) + k = Lext1(f) + k mit: n1 : Anzahl der Fahrzeuge mit einem Lärmpegel kleiner oder gleich 80 dB, die in einem Zeitraum von 1 Stunde über die Verkehrsader fahren; n2: Anzahl der Fahrzeuge mit einem Lärmpegel größer 80 dB, die im selben Zeitraum über die Verkehrsader fahren; k : Korrekturkoeffizient gemäß Tabelle 2. Tabelle 2 Anzahl der Abstand zwischen den Gebäudefronten, die die Regelung der Höhe Gebäudefronten k Verkehrsader säumen (m) 1 E…E+8 – 3…-5 2 < E+4*) > 50 0 2 < E+4*) ≤ 50 1…3 2 ≥ E+4*) > 50 2…5 2 ≥ E+4* ≤ 50 5…8 *) – Bei der Beurteilung der Regelung der Höhe wird die maximale Regelung der Höhe jeder der beiden Gebäudefronten betrachtet. (1) Unter Fahrzeugen mit einem Lärmpegel kleiner oder gleich 80 dB versteht man die Verkehrsmittel, deren charakteristischer Lärmpegel Tabelle 4 entspricht. 22 (2) Im Fall von in Tabelle 3 aufgeführten Verkehrsmitteln werden folgende als Fahrzeuge mit einem Lärmpegel kleiner oder gleich 80 dB betrachtet: i. auf asphaltierten Straßen: geräuscharme Straßenbahnen, Minibusse, Personenkraftwagen und geräuscharme Autobusse; ii. auf gepflasterten Straßen: geräuscharme Straßenbahnen, Personenkraftwagen und geräuscharme Autobusse. Alle anderen Verkehrsmittel sind Fahrzeuge mit einem Lärmpegel größer 80 dB. (3) Die Werte für n1, n2 können unter Berücksichtigung der Anzahl der Fahrzeuge eines bestimmten Typs ni pro Stunde, ni/h, aus Tabelle 3 ermittelt werden. Für die gemäß der vereinfachten Formel zur Orientierung vorgesehene Berechnung sind die maximalen Werte der Verkehrsintensität pro Stunde in Abhängigkeit von der Zweckbestimmung der Gebäude, von den abgewickelten Aktivitäten und von der Aufenthaltsrate in den Gebäuden im Laufe des Tages zu wählen. (4) Falls sich ein Lärmpegel > 70 dB(A) ergibt, muss die Berechnung gemäß den Bestimmungen der folgenden Absätze dieses Kapitels ausgeführt werden, um den Einfluss der verschiedenen geometrischen und akustischen Parameter der Verkehrsader bei der Bestimmung des sich ergebenden Wertes genauer zu bewerten. 2.3.2.2. Die Berechnung des äquivalenten internen Lärmpegels Lint.ef (f) aus der Formel Lint.ef (f) ≤ Lint.adm (f) wird mit folgenden Formeln ausgeführt: a) im Fall einer ortsfesten Quelle, die so platziert ist, dass die Linie, die die geometrische Mitte der Quelle mit der geometrischen Mitte des Fassadenelements verbindet, einen Winkel β mit der Senkrechten zur Oberfläche des Fassadenelements bildet: S Lint .ef . ( f ) Lext ( f ) R ( f ) 10 lg A( f ) (dB) b) im Fall von Verkehr: Lint .ef . ( f ) Lext ( f ) R ( f ) 10 lg S A( f ) (dB) mit: Lext(f) : äquivalenter äußerer Lärmpegel, der von der ortsfesten Quelle oder vom Verkehr stammt und an der Grenze des Gebäudes vor der geschützten Funktionseinheit aufgezeichnet wird (dB). Anmerkung: Lext ( f) kann auch ein besonderer Pegel sein, der einer bestimmten Aktion i entspricht; R(f) – Schalldämpfungsindex, der dem Fassadenelement entspricht (dB); S: Fläche des Fassadenelements (m2); A: äquivalente Schallabsorptionsfläche, die dem Empfangsraum entspricht (m2 U.A.); β: Winkel, der durch die Gerade, die die geometrische Mitte der Lärmquelle mit der geometrischen Mitte des Fassadenelements verbindet, und die Senkrechte zur Oberfläche des Fassadenelements gebildet wird, siehe Abbildung 3. 23 Gebäude Fassadenelement Abb. 3 24 Lärmquelle 2.3.2.3. Berechnung des äquivalenten äußeren Lärmpegels Lext(f) *) *) Hinweis: Die im Folgenden in diesem Abschnitt beschriebene Methode für die Berechnung des äquivalenten äußeren Lärmpegels muss periodisch überarbeitet werden, um sie an den technischen Fortschritt und an die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften anzupassen. (1) Industrieeinheiten können die stärkste Lärmquelle in einer städtischen Einheit darstellen: Der aus der Industrie stammende äquivalente äußere Lärmpegel Lext(f), der an der Grenze von zivilen Gebäuden, vor einer Funktionseinheit (Empfangszone) aufgezeichnet wird, muss folgende Bedingung erfüllen: L ext (f) ≤ Lint.adm(f) +5 (dB) mit: Lint.adm.(f): gleiche Bedeutung wie in der Formel oben. Anmerkung: Diese Situation tritt nachts ein, wenn der aus dem Verkehr oder anderen Aktivitäten stammende Lärm aufhört und die Bewohner in der Zone durch den in Industrieeinheiten erzeugten Lärm gestört werden können. (2) Der äquivalente äußere Lärmpegel Lext.(f) innerhalb eines charakteristischen Zeitraums, in dem die akustischen Signale, die aus verschiedenen Aktionen stammen, aufgezeichnet werden, wird in einem Punkt A mit folgender Formel berechnet: LA 1 n Lext ( f ) 10 lg ti 10 10 T i 1 (dB) mit: T: charakteristischer Zeitraum (s); (man kann z. B. 3600 s nehmen); ti: Zeitdauer, die der Aktion i im betrachteten Punkt entspricht; LiA : Lärmpegel, der der Aktion i entspricht (dB); A Li : wird differenziert berechnet, in Abhängigkeit von der Natur der Lärmquellen aus dem Verkehr und/oder aus dem Inneren von Geländen. (3) Die Zeitdauer ti, die der Aktion i entspricht, wird im Fall von Verkehr mit folgender Formel berechnet: ti = ni i (s) mit: ni: Anzahl der Verkehrsmittel eines bestimmten Typs i, die im charakteristischen Zeitraum T, für den der äquivalente Lärmpegel bestimmt wird, fahren; i: Zeit, in der das Fahrzeug eine Strecke L = 20 m zurücklegt (s), siehe Tabelle 4 (Spalte 6). (4) Die Anzahl der Verkehrsmittel eines bestimmten Typs ni, die im charakteristischen Zeitraum T fahren, ni/h, wird durch Messungen bestimmt oder durch statistische Berechnungen gemäß Tabelle 3 ermittelt. Tabelle 3 Verkehrsmittel Betrachteter Zeitraum (Uhrzeit) I II III IV 2 3 4 5 15 - 17 30 30 30 30 22 - 24 20 20 20 20 8 - 15 17 - 22 10 10 10 10 6-8 15 - 17 400 200 20 - 22 - 24 50*) 50 20 - 0 1 6-8 Straßenbahnlinien Lastkraftwagen Anzahl der Fahrzeuge pro Stunde ni/h in beiden Richtungen, in Abhängigkeit von der technischen Klasse der Straße 25 8 - 15 17 - 22 200 200 30 - 6-8 15 - 17 50 50 - - 22 - 24 30 30 - - 8 - 15 17 - 22 10 10 - - 6-8 15 - 17 50 50 50 50 22 - 24 30 30 30 30 8 - 15 17 - 22 10 10 10 10 6-8 15 - 17 100 100 50 30 22 - 24 50 50 50 50 8 - 15 17 - 22 100 100 50 30 6-8 15 - 17 1000 700 300 100 22 - 24 300 300 300 50 8 - 15 17 - 22 700 700 500 200 6-8 15 - 17 75 75 20 20 22 - 24 25 25 20 20 8 - 15 17 - 22 50 50 20 20 6-8 15 - 17 25 25 - - 22 - 24 10 10 - - 17 - 22 25 25 - - Buslinien Trolleybuslinien Minibusse Personenkraftwagen Motorräder Traktoren 8 - 15 *) Auf den Verkehrsadern, die aus der Stadt herausführen, kann ein Wert von 200 Fahrzeugen/h erreicht werden. (5) Häufig muss der äquivalente äußere Lärmpegel in folgenden Situationen berechnet werden: a. Lärmpegel im Außenbereich von Gebäuden Lext(f) (der Punkt A wird in einem Abstand von 2,00 m zur Gebäudefront und in einer Höhe von 1,50 m über dem Boden genommen); b. äußerer Lärmpegel auf Straßen Lext.ef (f) (der Punkt A wird an der Bordsteinkante, die die Verkehrsader säumt, in einer Höhe von 1,50 m über dem Boden genommen); c. äußerer Lärmpegel an der Grenze verschiedener Zonen und funktioneller Ausstattungen in städtischer Umgebung. (6) Im Fall von Verkehr, auf geradlinigen Abschnitten der Verkehrsadern, bei denen die Abstände zwischen den gegenüberliegenden Gebäudefronten kleiner oder gleich 120 m sind, wird der Lärmpegel Li mit folgenden Formeln berechnet: a) auf Verkehrsadern, die beidseitig von Gebäudefronten gesäumt werden: 1 1 A 1 LI LI 10 lg k' k d ' d 10 d 10 c c d s zv d 0 0 k' D 5 (1 1)(1 2 ) d0 csc zv 1 1 k k k' k' d ' 10 D d ' 10 D 10 D 5 (1 1)(1 2 ) csc zv d 0 d 0 d 0 d 0 (dB) 26 auf Verkehrsadern, die von einer einzigen Gebäudefront gesäumt werden (α2 = 1): b) 1 1 A 1 L I L I 10 lg k k' d d ' d 10 10 d 0 d0 1 1 1 k csc zv d ' 10 d 0 (dB) mit: L1i d, d', D d0 cs czv k k' α1 α2 : charakteristischer Lärmpegel einer Lärmquelle i, die vor dem Messpunkt verläuft, ermittelt in einem Abstand von 1,00 m zur Grenze der Quelle (dB) (gemäß der Berechnung und Tabelle 4); : siehe Abbildung 4; : 1 m; : Koeffizient, der die Eigenheiten der Geländeoberfläche berücksichtigt (siehe Tabelle 5); : Koeffizient, der die Existenz und die Eigenheiten von Grünzonen berücksichtigt (siehe Tabelle 6); : Koeffizient der Direktivität der Quelle, in senkrechter Richtung zur Gebäudefront betrachtet; in der Formel wird k = 10 genommen; : Koeffizient der Direktivität der reflektierten Wellen zwischen den Gebäudefronten; : Schallabsorptionskoeffizient der Fassaden der Gebäude, die sich auf der gleichen Seite der Verkehrsader wie der Messpunkt befinden; : Schallabsorptionskoeffizient der Fassaden der Gebäude, die sich auf der dem Messpunkt gegenüberliegenden Seite der Verkehrsader befinden. 27 GEOMETRISCHE ELEMENTE FÜR DIE BESTIMMUNG DES LÄRMPEGELS LiA Gebäudefront Bürgersteig Straßenverkehrsader Bürgersteig Gebäudefront Gebäudefronten Abb. 4 A – Messpunkt (üblicherweise in einem Abstand von 2,00 m zur Gebäudefront und in einer Höhe von 1,50 m über dem Boden) d – Abstand von der Grenze der Quelle zum Messpunkt (m) d' – Abstand von der Grenze der Quelle zur Gebäudefront, neben der die Messung durchgeführt wird (m) D – Abstand zwischen den Gebäudefronten (m) E1 – Lärmquelle Anmerkung: Bei der Berechnung des äquivalenten äußeren Lärmpegels Lext ist Folgendes zu beachten: a) es wird angenommen, dass die Quelle i punktförmig ist und sich auf der Achse des Verkehrsflusses, auf der Senkrechten zur konventionellen Oberfläche der Gebäudefront, die durch den Punkt A geht, in dem der Lärmpegel LiA ermittelt wird, befindet; b) falls die Daten aus Tabelle 3 verwendet werden, wird die Anzahl der charakteristischen Verkehrsmittel einer bestimmten Verkehrsader gleichförmig auf alle Fahrstreifen verteilt, die einer Fahrtrichtung entsprechen; c) die Mindestzahl von Punkten, in denen die Berechnung für einen geradlinigen Abschnitt einer Verkehrsader ausgeführt wird, ergibt sich aus der Aufteilung der Verkehrsader in Abschnitte mit einer Länge von 20 m. Für jeden Abschnitt werden mindestens der Lärmpegel im Außenbereich der Gebäude und der Lärmpegel an der Bordsteinkante, die die Verkehrsader säumt, ermittelt; 28 d) im Fall der Berechnung mit globalen Werten in dB(A) werden bei der Anwendung der Formeln für die Berechnung von LiA für die Schallabsorptionskoeffizienten α1 und α2 Werte für die Frequenz von 500 Hz genommen. (7) Die charakteristischen Lärmpegel der betrachteten Quellen Li1 werden für die Berechnung in fünf Lärmklassen gerundet: 70, 75, 80, 85, 90 dB(A); jeder Klasse werden Fahrzeuge zugeordnet, deren charakteristischer Lärmpegel um höchstens ± 2 dB(A) vom Definitionswert der Klasse abweicht. (8) Die Lärmklassen, denen die geläufigen Verkehrsmittel zugeordnet werden, die auf den Verkehrsadern in Städten fahren, sind in Tabelle 4 aufgeführt (Spalten 4, 41 und 5). Verkehrsmittel Lärmklasse (in dB(A)), entsprechend dem Verkehr auf: Mittlere Höhe h (m) Nr. Konventionelle mittlere Geschwindigkeit (km/h) Tabelle 4 τi (s) asphaltierter Straße Schienen gepflasterter Straße 4 41 5 - 70 - 0 1 2 1 Züge*) 20 2 Personenkraftwagen 60 1,50 3 Geräuscharme Straßenbahnen 35 3,50 4 Minibusse 60 2,25 75● 80 • 1,2 5 Motorräder 40 0,80 85 90 1,8 6 Einfache Autobusse und Trolleybusse 40 3,10 80 85 1,8 7 Gelenkbusse 40 3,10 90 95 1,8 8 Geräuscharme Autobusse 40 3,10 75● 80 ● 1,8 9 Lastkraftwagen 60 2,80 90 95 1,2 35 3,50 - - 2 20 2,75 90 95 3,6 60 4,00 90 95 1,2 10 11 12 Gewöhnliche Straßenbahnen Traktoren mit Anhänger Lastkraftwagen 3 70 ● 6 3,6 (n = Anz. der Wagen) 75 ● 1,2 80● 2 90 *) Es sind nur Züge zu berücksichtigen, die parallel zu den Straßen und in Abständen von weniger als 25 m zum Punkt, wo der Lärmpegel LiA bestimmt wird, verlaufen. • ) Fahrzeuge mit einem Lärmpegel kleiner oder gleich 80 dB; alle anderen sind Fahrzeuge mit einem Lärmpegel größer 80 dB. (9) Die Werte des Koeffizienten cs sind in Tabelle 5 in Abhängigkeit von der Natur des Straßenbelags oder der Oberfläche des Geländes aufgeführt. Tabelle 5 Natur der Oberfläche Pflasterstein Asphalt Erde 29 Rasen Sand cs 0,85 0,90 1,0 1,10 1,20 (10) Die Werte des Koeffizienten czv sind in Tabelle 6 in Abhängigkeit vom Typ der Grünzone aufgeführt. Es wird nur die in städtischen Räumen am häufigsten angetroffene Situation betrachtet, in der sich Grünzonen mit Bäumen nur zwischen dem Straßenrand und den Gebäudefronden befinden (nicht auch der Fall von Grünzonen, die sich in dafür vorgesehen Räumen in der Mitte der Verkehrsader befinden). 30 Tabelle 6 Type der Grünzone n Czv —für Nadelbaumpflanzungen Bäume in n Reihen mit ineinander verschränkten Bäume in n Reihen mit nicht ineinander Baumkronen, mit verschränkten Arboreten und Büschen, Baumkronen die zwischen den [n = 1-3] Sprossachsen gepflanzt werden 1,4+0,4(n-1) l,25+0,25(n-l) [n = 1-3] n=1 n=2 n=3 Czv —für Laubbaumpflanzungen ● Sommer ● Winter Zone ohne Bäume [n = 0] 1,4 1,8 2,2 1,25 1,5 1,75 l,4+0,4(n-l) 1,25+0,25 (n-1) 1.4 1,8 2,2 1,25 1,5 1,75 1,1+0,1(n-1) 1,1+0,1(n-1) 1,1 1,2 1,3 1,1 1,2 1,3 1 - - 1 n=1 n=2 n=3 n=1 n=2 n=3 Czv — Zone mit Gras Zone mit oder Erde Gras oder usw. Erde usw. 1 1 (11) Der Wert des Schallabsorptionskoeffizienten der Fassaden von Gebäuden, die sich auf einer Seite der Verkehrsader befinden, α1, α2 (α1 für die Gebäudefront in einem Abstand von 2,00 m zum Messpunkt, α2 für die Gebäudefront auf der gegenüberliegenden Seite der Verkehrsader), der für die Berechnung des Lärmpegels LiA verwendet wird, wird mit folgender Formel berechnet: n 1, 2 ( i S i ) i 1 SA mit: φ: Koeffizient, der die Art der Zusammensetzung der Fassaden berücksichtigt; φ =1 – für volle Fassaden; φ = 1,1 – für Fassaden mit kontinuierlichen Balkonen; φ = 1,2 – für Fassaden mit kontinuierlichen Loggien; αi: Schallabsorptionskoeffizient für die Fläche Si; wird aus Tabelle 7 gewählt. Anmerkung: Im Fall der Berechnung mit globalen Werten in dB(A) erhält man die Koeffizienten α1 und α2, indem in der vorhergehenden Formel für die Koeffizienten αi die Werte für eine Frequenz von 500 Hz eingesetzt werden. SA : Fläche der Gebäudefront, die dem Messpunkt A entspricht und sich aus n verschiedenen Flächen zusammensetzt, unter akustischem Gesichtspunkt Si. n (S A Si ) i 1 (12) Die Fläche der Gebäudefront SA, die dem Messpunkt A entspricht, wird als rechteckig mit folgenden Werten für die charakteristischen Maße L und H betrachtet: L = 20 m H=2h mit h: charakteristische Höhe des Verkehrsmittels i gemäß Tabelle 4 (Spalte 3). 31 In Abbildung 5 ist die Fläche (SA) der Gebäudefront, die dem Messpunkt A entspricht, grafisch dargestellt. Es wird angenommen, dass das Rechteck mit der Fläche S auf einer Ausrichtung liegt, die in Abhängigkeit vom tatsächlichen Aussehen der Gebäudefront wie folgt ermittelt wird: a) Auf der Darstellung der Verkehrsader im Plan (Abbildung 6 und 6') wird durch den Punkt A eine Parallele zu deren Achse gezogen, auf der eine Strecke MN mit einer Länge L = 20 m gekennzeichnet wird (der Punkt A befindet sich in der Mitte der Strecke). Anschließend werden die Senkrechten zur Achse der Verkehrsader durch die Punkte M und N gezogen, wodurch die betrachtete Zone markiert wird. Es wird ein System von rechtwinkligen Achsen mit Ursprung M und Richtung x entlang der Strecke MN gezeichnet. b) Jeder der reellen Abschnitte von Gebäudefronten, die es in dieser Zone gibt, wird durch äquivalente Strecken ersetzt, die parallel zu MN verlaufen, die gleiche Länge haben wie die Projektion der Abschnitte auf die Strecke MN und sich zu MN in einem Abstand y befinden, der mit folgender Formel berechnet wird: 1 y f ( x)dx 0 1 ( m) mit: f(x) : Kurve, die die reellen Abschnitte der Gebäude umrandet, projiziert auf die Strecke MN, in einem Koordinatensystem, das als Achse Ox die Strecke MN und als Achse Oy die Senkrechte auf Ox durch das Ende des Abschnitts, der projiziert wird, hat; l : Länge der Projektion der reellen Abschnitte auf die Strecke MN. 32 GRAFISCHE RÄUMLICHE BESTIMMUNG DER FLÄCHE SA DER GEBÄUDEFRONT AM MESSPUNKT A Gebäude Bürgersteig Achse der Verkehrsader Verkehrsader Hohe des Fahrzeugs in Meter mit Abb. 5 GEOMETRISCHE ELEMENTE FÜR DIE BESTIMMUNG DER POSITION DER ENDGÜLTIGEN AUSRICHTUNG DER FLÄCHE SA 33 Strecke, die dem Abschnitt PQR entspricht Strecke, die dem reellen Abschnitt UV entspricht Endgültige Ausrichtung der Fläche SA Achse der Verkehrsader Abb. 6 GEOMETRISCHE ELEMENTE FÜR DIE BESTIMMUNG DER POSITION DER ENDGÜLTIGEN AUSRICHTUNG DER FLÄCHE SA Strecke, die dem reellen Abschnitt PQR entspricht Strecke, die dem reellen Abschnitt UVWZ entspricht Endgültige Ausrichtung der Fläche SA Achse der Verkehrsader Abb. 6' c) Die endgültige Ausrichtung erhält man durch Translation aller wie in Buchstabe b konstruierten Strecken bis zur Ordinate yF, die mit folgender Formel bestimmt wird: n yF (y l ) i i i 1 n l i 1 mit: 34 i yi : Abstand, ermittelt gemäß Buchstabe b, für jeden der Abschnitte i, die zur betrachteten Zone gehören; li : Länge des Abschnitts i. Bei der Berechnung von yF werden nur die Strecken berücksichtigt, die den bebauten Zonen entsprechen; falls 2 äquivalente, gemäß Buchstabe b in Abbildung 6’ konstruierte Strecken der Abschnitte zusammenfallen, dann wird auf dem zusammenfallenden Teil nur die äquivalente Strecke des am nächsten an der Straßenfront gelegenen Abschnitts berücksichtigt. Vor dieser Ausrichtung werden die geometrischen Elemente für die Bestimmung des Pegels LiA festgelegt, dargestellt in Abbildung 4. (13) Die Werte der Absorptionskoeffizienten αi für ebene Fassaden, die den verschiedenen Flächen Si entsprechen, die die Fläche der Gebäudefront SA am Messpunkt A bilden, sind in Tabelle 7 aufgeführt. Tabelle 7 Nr. 0 1 2 3 4 5 6 Typ des Fassadenelements αi bei einer Frequenz von 500 Hz: 1 Volle Oberflächen aus Stahlbeton oder Ziegeln, die verputzt und mit Terasit fertiggestellt sind Wie oben, furniert mit sichtbaren Ziegeln oder mit glasierten Keramikplättchen Einfach verglaste Flächen 2 0,03 0,02 0,04 Doppelt verglaste Flächen, mit Lufträumen mit einer Dicke zwischen 4 und 10 cm Unbebaute Räume Grünräume: 6.1. in unbebauten Zonen gemäß Spalte 1 aus Tabelle 6 6.2. in unbebauten Zonen gemäß Spalte 2 aus Tabelle 6 6.3. vor Gebäudefronten, gemäß Spalte 1 aus Tabelle 6 6.4. vor Gebäudefronten, gemäß Spalte 2 aus Tabelle 6 0,15 1 (1 – 0,02 n) *) (1 – 0,015 n) *) (α Fassade – 0,2 n) *) (α Fassade + 0,15 n) *) *) Die Formeln gelten in ähnlicher Weise auch für andere betrachtete Frequenzen. Anmerkung: In Tabelle 7 gelten die Werte aus Punkt 6.1 bis 6.4, wo n = Anzahl der Reihen: — für Nadelbäume – während des gesamten Jahres; — für Laubbäume – nur während der Baum Laub trägt. (14) Für den Koeffizienten der Direktivität der reflektierten Wellen zwischen den Gebäudefronten k' nimmt man folgende Werte: a) auf Verkehrsadern, die von einer einzigen Gebäudefront gesäumt werden: k' = 10; b) auf Verkehrsadern, die beidseitig von Gebäudefronten gesäumt werden: k' = 5 bei Gebäudefronten mit höchstens 4 Stockwerken; k' = 3 bei Gebäudefronten mit höchstens 5 Stockwerken auf einer Seite der Verkehrsader und 4 bis 8 Stockwerken auf der anderen Seite; k' = 3 bei Gebäudefronten mit höchstens 5 Stockwerken auf einer Seite der Verkehrsader und 4 bis 8 Stockwerken auf der anderen Seite; k' = 0 bei Gebäudefronten mit mindestens 8 Stockwerken. (15) Die Verteilung des Lärmpegels LiA auf der Vertikalen der Gebäudefront entspricht der Darstellung auf Abbildung 7. 35 VERTEILUNG DES LÄRMPEGELS LiA AUF DER VERTIKALEN DER GEBÄUDEFRONT a) – Verkehrsadern, die von einer einzigen Gebäudefront gesäumt werden LiA – Lärmpegel auf der Außenseite der Fassade h2 d 2 d Li,hA = LiA – 20 lg d – Abstand zwischen der Quelle und dem Messpunkt (m) b) – Verkehrsadern, die beidseitig von Gebäudefronten gesäumt werden. LAi – Lärmpegel auf der Außenseite der Fassade, berechnet mit den Formeln. Anmerkung: In der Höhe h kann der Lärmpegel LAi um 2 bis 6 dB übersteigen. LiA, h LiA A i ,h L L 20 lg A i H h 2 d 2 d Abb. 7 (16) Falls es entlang der Verkehrsader Abschirmungen gibt, die parallel zur Achse der Verkehrsader verlaufen und die sich durch einen Luftschalldämmungsindex R’w > 30 dB auszeichnen, wird der Lärmpegel LAi hinter der Abschirmung mit folgender Formel berechnet: LiA L1i Lh (dB) mit: 36 ΔLh: Dämpfung des Lärms aufgrund der Abschirmungen (dB), die mit Hilfe des Diagramms in Abbildung 7 oder mit folgender Formel bestimmt werden kann: ΔLh = 10 lg(20N +3) (dB) 2 N gemäß Abbildung 8. mit DIAGRAMM FÜR DIE BESTIMMUNG DER MINDERUNG DES LÄRMPEGELS MIT HILFE VON LINEAREN ABSCHIRMUNGEN, AUF PRAKTISCH UNENDLICHER LÄNGE 2 σ = (E1V + VA) - E1A = (a + b) – c N = 2 E1 – Lärmquelle A – Messpunkt λ – Wellenlänge des Schalls Für die Berechnung des globalen Pegels in dB(A) nimmt man den Wert von λ für die Frequenz f = 500 Hz, (λ = 0,68 m). Abb. 8 (17) Die Zeitdauer ti, die der Aktion i entspricht, wird im Fall von Verkehr mit folgender Formel berechnet: t i = n i . τi ( s ) mit: ni : Anzahl der Verkehrsmittel eines bestimmten Typs i, die im charakteristischen Zeitraum T, für den der äquivalente Lärmpegel bestimmt wird, fahren (–) τi: Zeit, in der das Fahrzeug eine Strecke L = 20 m zurücklegt (s), siehe Tabelle 4 (Spalte 6). (18) Die Anzahl der Verkehrsmittel eines bestimmten Typs ni, die im charakteristischen Zeitraum T fahren, ni/h, wird durch Messungen bestimmt oder durch statistische Berechnungen gemäß Tabelle 3 ermittelt. (19) Die Werte τi für verschiedene Typen von Verkehrsmitteln, die mit charakteristischen Geschwindigkeiten fahren, sind in Tabelle 4 (Spalte 6) dargestellt. (20) Für die in den Abschnitten dieses Kapitels beschriebene Methode ist in Anhang 2 des Regelwerks ein Beispiel für die Berechnung des Lärmpegels aus dem Straßenverkehr angegeben. (21) Im Fall von Lärmquellen, die sich im Gelände befinden, das die Industrieeinheiten, Märkte, Handelsräume, Schulen oder andere funktionelle Ausstattungen in städtischen Einheiten 37 abgrenzt, unterscheidet man zwei charakteristische Situationen: die Quellen können als praktisch punktförmig angesehen werden (Maschinen und Aggregate, Gasableitungen, Alarmsysteme, Lautsprecher bei Freiluftkinos usw.) und die Quellen sind auf große Oberflächen verteilt (z. B. Menschenmenge). A) Im Fall von punktförmigen Quellen wird der Lärmpegel LiA in einem Punkt A, der sich im Schallfeld entfernt von der Quelle befindet, mit folgender Formel berechnet: LiA =LWR – l0 lg S – ΔLh (dB) mit: LwR : Schallleistungspegel der Quelle, in dB; S: Fläche des Kugelausschnitts mit Radius r und Raumwinkel a, in dem die Ausbreitung des Schalls stattfindet und auf dem sich der Punkt A befindet, in m2; ΔLh – Minderung des Lärmpegels aufgrund der Hindernisse auf dem Übertragungsweg des Lärms von der Quelle zum Punkt A, in dB. A.1) Im Fall von Quellen, die im Freien wirken, entspricht die Größe LwR in der obigen Formel genau dem Leistungspegel der eigentlichen Quelle (LwR). A.2) Falls die punktförmigen Quellen aus A) in Gehäuse oder Isolationskabinen eingeführt werden, dann wird der ausgestrahlte Leistungspegel mit folgender Formel ermittelt: LWR = LW1 – R (dB) mit: LW1 : Leistungspegel, der auf die Innenflächen des Gehäuses oder der Isolationskabine auftrifft, in dB; R : Schalldämpfungsindex des Gehäuses oder der Isolationskabine, in dB; Der Pegel LWI wird mit folgender Formel ermittelt: LWI = LWS – 10 lgαm (dB) mit: LWS : Schallleistungspegel der Quelle, in dB; αm: mittlerer Schallabsorptionskoeffizient der akustischen Behandlungen im Inneren des Gehäuses oder der Isolationskabine. A.3) Für den Fall von Quellen vom Typ „Gasstrahl“ muss der entsprechende Leistungspegel LWS nach dem letzten Dämpfungsglied, der bei diesen Quellen angebracht ist, genommen werden. A.4) Die Minderung des Lärmpegels ΔLh wird gemäß den Berechnungen aus Abbildung 7 ermittelt. B) Im Fall von Quellen, die auf große Oberflächen verteilt sind, wird der Lärmpegel LiA in einem Punkt A, der sich in einem Abstand d vom Rand der betrachteten Fläche befindet, differenziert in Abhängigkeit von den Eigenschaften der betrachteten Quellen ermittelt: B.1) Handelsmärkte B.2) Parkplätze B.3) Schulen B.4) Restaurants im Freien (Gartenrestaurants) B.5) Sportplätze B.6) Bahnhöfe B.7) Flughäfen B.1) Handelsmärkte B.1.1. Handelsmärkte werden üblicherweise in einer der folgenden baulichen Lösungen ausgeführt: —offene Märkte; —teilweise abgedeckte Märkte (mit lokalen Abdeckungen über den Tischen); —geschlossene Märkte. 38 B.1.2. Im Fall von offenen Märkten und von teilweise abgedeckten Märkten ist es zulässig, dass in 1,00 m Abstand vom Rand des Markts ein äquivalenter Lärmpegel von 75 dB(A) gemessen wird. B.1.3. Die Minderung des Lärmpegels in Abhängigkeit von den Abständen und den Koeffizienten czv, die die Existenz und die Besonderheiten eventueller Grünzonen berücksichtigen (siehe Tabelle 6 dieses Regelwerks), wird mit den Diagrammen aus Abbildung 9 ermittelt. In dieser Abbildung wird der Abstand d auf der Senkrechten durch den betrachteten Messpunkt A bis zum Rand des Markts gemessen. Für Abstände von weniger als 10 m vom Rand des Markts werden keine Minderungen des Lärmpegels in Bezug auf den Referenzwert von 75 dB(A) aufgezeichnet. B.1.4. Falls neue Wohnungen in der Nähe von bestehenden Handelsmärkten gebaut werden, wird empfohlen, dass diese in einem Abstand von mindestens 50 m vom Rand des Markts gebaut werden; falls die Gebäude im empfohlenen Mindestabstand (50 m) oder in einem Abstand von weniger als 50 m gebaut werden, müssen zusätzliche Schutzmaßnahmen durch folgende Mittel getroffen werden: i. natürliche Abschirmungen (bestehend aus Bäumen in mehreren Reihen mit ineinander verschränkten Baumkronen) oder künstliche Abschirmungen zwischen den Märkten und der Gebäudefront; ii. Planung der Gebäude derart, dass die Zonen, die niedrige Lärmpegel erfordern, zur dem Markt entgegengesetzten Seite hin ausgerichtet sind; iii. zusätzliche Schalldämmung der Fassaden, die zur Marktzone hin ausgerichtet sind. B.1.5. Falls neue Märkte in der Nähe von Zonen mit bestehenden Wohnungen platziert werden, wird empfohlen, die Abstände (siehe Abbildung 8) mit der Existenz oder der Einplanung von Grünzonen zwischen den Wohnungen und dem neuen Markt und mit der akustischen Planung der Fassaden des Gebäudes des neuen Marktes zu korrelieren. B.1.6. Als Information und zur Orientierung sind die charakteristischen Lärmpegel gängiger Handelsaktivitäten, die in Märkten stattfinden, in Tabelle 8 aufgeführt. 39 ÄNDERUNG DER MINDERUNG DES ÄQUIVALENTEN LÄRMPEGELS Δ L Werte zur Orientierung Abb. 9 40 Tabelle 8 Charakteristischer Lärmpegel in dB(A), gemessen: Gängige Handelsaktivitäten im zentralen Teil des Markts Markttyp Offen Teilweise abgedeckt Abgedeckt*) Gängige Aktivität (hauptsächlich Lärm, der durch eine Menschenmenge produziert wird) Gängige Aktivität (hauptsächlich Lärm, der durch eine Menschenmenge produziert wird) Gängige Aktivität (hauptsächlich Lärm, der durch eine Menschenmenge produziert wird) im Abstand von 1.00 m zum Ort der Aktivität im Abstand von 1.00 m vom Rand des Markts nach außen 68 ... 74 68 ... 76 68 ... 72 71 ... 77 71 ... 78 71 ... 75 73 ... 79 73 ... 79 65 ... 70 *) Eine Erhöhung des Lärmpegels spiegelt nur den Beitrag der Oberflächen der Abdeckung wieder. **) Je nach den spezifischen Aktivitäten dieser Markttypen – z. B. Transport von Waren mit Wagen, Ausladen von Kisten und Transport dieser Kisten durch Ziehen, Handhabung von Kisten mit Flaschen usw. – kann der charakteristische Lärmpegel Werte erreichen, die um 10 bis 15 dB höher sind als der in der Tabelle angegebene Wert für die gängigen Aktivitäten. B.2) Parkplätze B.2.l. Parkplätze für Fahrzeuge werden in Abhängigkeit vom Typ des Fahrzeugs wie folgt differenziert: i. Parkplätze für Personenkraftwagen; ii. Parkplätze für schweren Verkehr (Lastwagen, Traktoren) und öffentliche Verkehrsmittel. B.2.2. Parkplätze für Personenkraftwagen werden in einer der folgenden Varianten ausgeführt: i. offene (nicht abgedeckte) Parkplätze; ii. teilweise abgedeckte Parkplätze; iii. geschlossene (vollständig abgedeckte) Parkplätze unter oder über der Erde, die sich in eigens dafür gebauten Gebäuden befinden. In Abhängigkeit von der Anzahl der Personenkraftwagen, die gleichzeitig an einem Ort mit dieser Zweckbestimmung geparkt werden können, werden die offenen Parkplätze und die teilweise abgedeckten Parkplätze wie folgt klassifiziert: a) kleine Parkplätze (für höchstens 30 Personenkraftwagen); b) große Parkplätze (für mehr als 30 Personenkraftwagen). B.2.3. Die charakteristischen Lärmpegel während der Zeiten mit stärkstem Betrieb*) in solchen Parkplätzen sind in Tabelle 9 aufgeführt. Tabelle 9 Parkplatztyp Charakteristischer Lärmpegel während der Zeiten mit stärkstem Betrieb *) dB(A) 41 • • klein groß 80 85 *) Es wird angenommen, dass im Laufe einer Stunde mehr als 50 % der maximal möglichen Anzahl an Personenkraftwagen in den oder aus dem Parkplatz fahren. B.2.4. Im Fall von offenen Parkplätzen und von teilweise abgedeckten Parkplätzen, die sich neben Einrichtungen oder Produktionseinheiten befinden, – in Zonen, wo keine Wohnungen vorgesehen oder ausgeführt sind – wird der äquivalente Lärmpegel, der während der charakteristischen (gemäß STAS 6156 definierten) Zeiträume produziert wird, gleich dem in Tabelle 9 aufgeführten charakteristischen Lärmpegel gewählt. Im Fall von Parkplätzen in Wohngebieten wird der in Tabelle 9 angegebene äquivalente Lärmpegel (der den charakteristischen Tageszeiten entspricht) um 5 dB(A) gemindert. B.2.5. Die Minderung des äquivalenten Lärmpegels (in Bezug auf die in Punkt b.4 vorgesehenen Werte) wird in Abhängigkeit vom Abstand mit Hilfe von Abbildung 9, wo d dem Abstand vom Rand des Parkplatzes bis zum Messpunkt entspricht, annähernd ermittelt. B.2.6. Bei der Realisierung neuer Wohnkomplexe, die kleine (offene und/oder teilweise abgedeckte) Parkplätze für Personenkraftwagen enthalten, werden folgende Schallschutzmaßnahmen empfohlen: i. Grünzonen (bestehend aus Bäumen in mehreren Reihen mit ineinander verschränkten Baumkronen) zwischen den Parkplätzen und den angrenzenden Gebäudefronten; ii. Planung der Innenaufteilung der Gebäude derart, dass die Ruheräume im den Parkplätzen entgegengesetzten Teil platziert werden; iii. besondere Schalldämmung der Fassaden, die zu den Parkplätzen hin ausgerichtet sind. Es wird empfohlen, eine Platzierung von großen (offenen und/oder teilweise abgedeckten) Parkplätzen für Personenkraftwagen in der Nähe von Wohngebieten zu vermeiden. B.2.7. Parkplätze für schweren Verkehr (Lastwagen, Traktoren) und öffentliche Verkehrsmittel zeichnen sich durch Lärmpegel größer oder gleich 90 dB(A) aus, entsprechend den Zeiträumen, in denen der stärkste Betrieb herrscht. Es ist verboten, solche Parkplätze in offener oder teilweise abgedeckter Variante in Wohngebieten auszuführen. Falls dieser Parkplatztyp in der geschlossenen Variante (Garagen, Lager) ausgeführt wird, wird empfohlen, den Zugang zum Inneren des Parkplatzes an einer Seite des Bauwerks, die sich in der Nähe einer Zone befindet, in der sich keine Wohngebäude befinden, auszuführen. B.3) Schulen, Kindergärten B.3.l. Bei Kindergärten und Schulen gibt es hauptsächlich folgende Lärmquellen: i. Aktivitäten der Schüler während der Pausen; ii. Sportprogramme (die mit oder ohne Zuschauer stattfinden können). B.3.2. Die charakteristischen Lärmpegel (während der Pausen), die in einem Abstand von 1,00 m vom Rand der Räume, die den Schülern für die Aktivitäten während der Pausen zur Verfügung stehen, aufgezeichnet werden, schwanken zwischen 78 und 83 dB(A)1). Anmerkung: Die oben angegebenen Lärmpegel können auch für Kindergärten und Spielplätze als charakteristisch betrachtet werden. ) Werte, die sich aus äquivalenten Messungen in Schulen von 8, 16, 24 Klassen sowie mit 44 Klassen ergeben; diese Werte geben kein festes Gesetz für die Schwankung des Lärmpegels in Abhängigkeit von der Kapazität der Schule an. Die charakteristischen Lärmpegel, die während der sportlichen Aktivitäten aufgezeichnet werden (in einem Abstand von etwa 1,00 m vom Rand des dafür vorgesehenen Raums), schwanken im Fall von Aktivitäten ohne Zuschauer zwischen 70 und 75 dB(A) (Beispiel: Sportunterricht unter Aufsicht von Lehrern). Im Fall von sportlichen Aktivitäten, bei denen höchstens 200 bis 300 Zuschauer teilnehmen können, schwankt der charakteristische Lärmpegel (ermittelt als äquivalenter Lärmpegel während der Dauer der Aktivität) zwischen 78 und 90 dB(A). B.3.3. Wenn als Lärmquelle die Aktivität der Schüler während der Pausen oder die Sportprogramme ohne Zuschauer betrachtet wird, ist es zulässig, dass der äquivalente Lärmpegel, 42 der (tagsüber) in einem Abstand von 1,00 m von der Grenze des Geländes, in denen sich die für diese Aktivitäten bestimmten Räume befinden, 75 dB(A) beträgt. Wenn als Lärmquelle die sportlichen Aktivitäten mit Zuschauern betrachtet werden, beträgt der äquivalente Lärmpegel 85 dB(A). B.3.4. Die Minderung des Lärmpegels in Abhängigkeit von den Abständen wird mit Hilfe von Abbildung 9 annähernd ermittelt. B.3.5. Um die Lärmbedingung an der Fassade eines Schulgebäudes, das sich entlang einer Verkehrsader befindet, in Abhängigkeit von der Uhrzeit und vom Typ der in den verschiedenen Räumen des Gebäudes ausgeführten Aktivitäten einzuhalten, ist auch die Überprüfung des Lärmpegels L10 für die Uhrzeiten mit starkem Verkehr erforderlich. B.3.6. Um gleichzeitig die Umgebung der Bildungseinrichtungen vor der Lärmverschmutzung aus dem Schulgelände und die Bildungseinrichtungen vor der Lärmverschmutzung aus der städtischen Umgebung zu schützen, wird empfohlen, eine Reihe von Maßnahmen zu ergreifen, die hauptsächlich in Abbildung 10 dargestellt sind. BEISPIEL FÜR EINEN GRUNDRISSPLAN FÜR EINE BILDUNGSEINRICHTUNG Gebäudefront (Wohnungen) Nebenverkehrsader Hauptverkehrsader SCHULE Gebäudefront (Wohnungen) Nebenverkehrsader Gebäudefront (Wohnungen) a, a1 – Grünzone, mit einer Mindestbreite von 2 bis 3 m, bestehend aus Bäumen in 1, 2 Reihen, mit ineinander verschränkten Baumkronen; b – Grünzone, mit einer Mindestbreite von 6 bis 8 m, bestehend aus Bäumen in zwei oder mehreren Reihen, mit ineinander verschränkten Baumkronen und mit Arboreten und Büschen, die zwischen den Sprossachsen gepflanzt werden; c – Raum für die Aktivitäten der Schüler in der Pause; d – Sportplatz; e – Korridor der Schule; 43 f – Raum für die Klassenzimmer; g – (unverglaste) Seite des Bauwerks (ohne Fenster oder andere Öffnungen); –|–|– – Orte für den Eingang in die /Ausgang aus der Schule (der Haupteingang der Schule wird nicht zur Hauptverkehrsader hin vorgesehen). Abb. 10 44 Anmerkungen zu Abbildung 10: 1) Die Platzierung der Schule in Bezug auf die Hauptverkehrsader erfolgt derart, dass die Klassenzimmer durch Pufferräume, Grünzonen (vom Typ b) und Zwischenkorridors vor dem Verkehrslärm geschützt werden. 2) Die Inneneinteilung der Schule und der Grundrissplan sind so auszuführen, dass die Korridore zum Sportplatz und zu den Räumen des Schulhofs, die für die Aktivitäten der Schüler in den Pausen bestimmt sind, hin ausgerichtet sind. 3) Der Sportplatz ist von einer Grünzone (vom Typ a.1) zu umgeben, die die Aufgabe einer Schallabschirmung und einer schallabsorbierenden Oberfläche (Oberfläche, die die Verstärkung des Lärms vom Sportplatz durch die Minderung der Schallreflexionen von den Wänden der Schule verhindert) übernimmt: solch eine Platzierung des Sportplatzes wird empfohlen, um einen Empfang des Lärms (der während der sportlichen Aktivitäten erzeugt wird) in den Klassenzimmern zu verhindern. 4) Die Wohngebäudefronten sind in der Nähe der Seiten des Schulgeländes, neben den Räumen, die von den Klassenzimmern eingenommen werden, zu platzieren. B.4) Restaurants im Freien (Gartenrestaurants) B.4.l. Gartenrestaurants werden üblicherweise in einer der folgenden baulichen Lösungen ausgeführt: i. in eigens eingerichteten Terrassen neben mehrstöckigen Gebäuden, die üblicherweise im Erdgeschoss Restaurants haben; ii. im Hof oder auf Geländen von Gebäuden, die nur als Restaurants dienen und sich an Verkehrsadern oder in Parks befinden. B.4.2. Die charakteristischen Lärmpegel von gängigen Aktivitäten in Gartenrestaurants sind in Tabelle 10 aufgeführt. Tabelle 10 Charakteristi scher Lärmpegel Nr. Aktivitätstyp 1 Gängige Aktivität zwischen 20 und 22 Uhr 72 ... 74 2 Elektronisch verstärkte Musik 96 3 Kleine Orchestergruppe, bestehend aus Geige und Klavier oder Akkordeon 80 Anmerkungen Aufzeichnungen in unterschiedlichen Positionen, neben Tischen, an denen Verbraucher sitzen Aufzeichnungen in einem Abstand von 1,00 m von den Boxen Aufzeichnungen in einem Abstand von 1,00 m von der Orchestergruppe B.4.3. Für die üblicherweise in einem Gartenrestaurant ausgeführte Aktivität ist ein äquivalenter Lärmpegel von 70 dB(A) zulässig. Für Gartenrestaurants, in denen Orchestergruppen tätig sind, ist als äquivalenter Lärmpegel der in Tabelle 10 angegebene zulässig. B.4.4. Im Fall von Gartenrestaurants, in denen keine Orchestergruppe tätig ist, wird die Minderung des Lärmpegels in Abhängigkeit vom Abstand mit Hilfe von Abbildung 9 annähernd ermittelt. Im Fall von Gartenrestaurants, in denen Orchestergruppen tätig sind, wird die Minderung des Lärmpegels in Abhängigkeit vom Abstand gemäß den Bestimmungen für die Berechnung im Fall von punktförmigen Lärmquellen annähernd ermittelt. B.4.5. Um die Ausbreitung des Lärms aus Gartenrestaurants zu begrenzen, werden folgende Maßnahmen empfohlen: a) Im Fall von Gartenrestaurants, die sich neben Wohnblöcken befinden, wird empfohlen, sie ohne Orchestergruppen zu führen und nur unter der Bedingung, dass der Dienstraum mit einer vollständigen Überdachung mit einem Luftschalldämmungsindex Rw ≥ 35 dB abgedeckt ist. b) Ausführung von Gartenrestaurants neben Hotels, mit Wahl von Lösungen für den Schutz der Zimmer, wie in Abbildung 11 dargestellt. 45 Die Orchester sind in eigens geschützten Räumen unterzubringen, wobei sowohl die Begrenzung des Lärmpegels im Gelände des Hotels als auch die Verhinderung der Ausbreitung des Lärms auf eventuell in der Zone befindliche Wohnungen zu berücksichtigen sind; zwischen dem Gartenrestaurant und den Wohngebäuden müssen entsprechende Pufferräume sowie natürliche oder künstliche Abschirmungen vorgesehen werden. c) Ausführung von Gartenrestaurants in Einheiten, die ausschließlich auf den Gaststättenbetrieb spezialisiert sind, wobei obligatorisch Lösungen für den Schutz gegen die Ausbreitung des Lärms auf eventuelle bewohnbare Gebäudefronten in der Umgebung zu treffen sind. Diese Lösungen bestehen im Prinzip darin, entsprechende Pufferräume sowie natürliche oder künstliche Abschirmungen vorzusehen. a) Beispiel für die Platzierung von Gartenrestaurants im Fall von Hotels mit seitlichem Korridor Zimmer des Hotels Korridor des Hotels Gartenrestaurant Grünzone a) Beispiel für die Platzierung von Gartenrestaurants im Fall von Hotels mit seitlichem Korridor unverglaste Wand (ohne Fenster oder andere Öffnungen); Zimmer des Hotels Korridor des Hotels Gartenrestaurant Grünzone Abb. 11 46 B.5) Sportplätze und Stadions B.5.l. Dieser Abschnitt bezieht sich auf Sportplätze, die nicht mit Tribünen oder Zuschauerräumen ausgestattet sind, und auf Stadions mit 1 bis 4 Tribünen, mit 500 bis 70 000 Zuschauerplätzen. B.5.2. Die charakteristischen Lärmpegel von verschiedenen sportlichen Aktivitäten sind in Tabelle 11 aufgeführt. B.5.3. Im Fall von Sportplätzen, die nicht mit Tribünen oder Zuschauerräumen ausgestattet sind, können als äquivalente Lärmpegel (entsprechend den charakteristischen Tagzeiten) die in Tabelle 11 angegebenen genommen werden. Tabelle 11 Typ der sportlichen Aktivität Charakteristischer Lärmpegel*) Tennis Volleyball Handball Fußball, Rugby Leichtathletik, Boxen 65... 68 68... 70 70...72 75 Gehört normalerweise zum Hintergrundlärm *) Der Messpunkt befindet sich in einem Abstand von 1,00 m vom Rand des Geländes. Die Minderung des äquivalenten Lärmpegels in Abhängigkeit vom Abstand wird mit Hilfe von Abbildung 9 annähernd ermittelt. B.5.4. Im Fall von Stadions liegt der maximale von den Zuschauern erzeugte Lärm (ermittelt am oberen Rand des Geländes) zwischen 90 und 100 dB(A), je nach Anzahl der Zuschauer, wie im Diagramm aus Abbildung 11 angegeben. Bei der Berechnung des Lärmpegels, der in einem bestimmten Punkt A am Rand der Tribüne aufgezeichnet wird, ist die Anzahl der Zuschauer, die sich in der Tribüne befinden, in einem Abstand von höchstens 125 m vom betrachteten Punkt zu berücksichtigen. B.5.5. Der von den Zuschauern erzeugte äquivalente Lärmpegel wird in Abhängigkeit von den Werten aus dem Diagramm in Abbildung 12 ermittelt, wobei der Prozentanteil der Zeit, in der sportliche Aktivitäten stattfinden, in Bezug auf den in STAS 6156 vorgesehenen charakteristischen Zeitraum zu berücksichtigen ist. B.5.6. Die Minderung des Lärmpegels in der Umgebung von Sportplätzen, die nicht mit Tribünen oder Zuschauerräumen ausgestattet sind, in Abhängigkeit vom Abstand wird mit Hilfe von Abbildung 9 annähernd ermittelt. B.5.7. Die Platzierung von Stadions in städtischen Einheiten und die Einplanung von Schallschutzmaßnahmen erfolgen nur unter Mitwirkung einer Facheinrichtung. 47 ÄNDERUNG DES MAXIMALEN VON DEN ZUSCHAUERN ERZEUGTEN LÄRMPEGELS IN EINEM STADION MIT EINER EINZIGEN TRIBÜNE (Lärmpegel) (Anzahl der Zuschauer) Abb. 12 48 B.6) Bahnhöfe B.6.l. Da der von Schienenverkehrsmitteln erzeugte Lärmpegel Werte von mehr als 90 dB(A) hat, wird empfohlen, in der Planungsphase die Platzierung sowohl der Hauptbahnstrecken als auch der Bahnhöfe in Stadtrandgebieten vorzusehen, um die Nähe zu Wohngebieten zu vermeiden, indem möglichst große Abstände zwischen den Wohngebäuden und der Bahnstrecke eingehalten werden. B.6.2. Die Minderung des Lärmpegels in Abhängigkeit vom Abstand wird mit Hilfe der Diagramme aus Abbildung 9 berechnet. B.6.3. Um Raum einzusparen, wird empfohlen, künstliche Abschirmungen für den Schallschutz entlang der Bahnstrecken auszuführen. B.7) Flughäfen B.7.l. Die Studien über die Platzierung von Wohngebäuden in der Nähe von Flughäfen oder Hubschrauberflugplätzen sind auf der Grundlage der Lärmkarten auszuführen, wobei der durch Flugzeuge am Boden und auf den Flugkorridoren erzeugte Lärm zu berücksichtigen ist. Lärmkarten, die die Lärmpegel darstellen und sowohl bei der Planung von Flughäfen als auch bei der Platzierung von Bauwerken verwendet werden, sind von Fachleuten im Bereich der Stadtakustik zu erstellen. B.7.2. Falls ein neuer Flughafen neben einem Ort gebaut wird, sind bei der Planung die Bestimmungen der Normen STAS 10183/1, 2, 3 und 4 zu berücksichtigen. Da der von den Aktivitäten in Flughäfen erzeugte Lärmpegel hohe Werte hat, ist die Minderung des Lärmpegels in Bezug auf den Abstand mit Hilfe der Diagramme aus Abbildung 9 als Orientierung zu berechnen. B.7.3. Bei der Platzierung von Flughäfen oder Hubschrauberflugplätzen wird Folgendes empfohlen: a) es soll vermieden werden, Flugkorridore über die Orte zu führen; b) es sollten entsprechende Abstände zwischen den Flughäfen und den städtischen Räumen eingehalten werden; c) es sollten Grünzonen (Bäume, Sträucher) entlang der Abstände zwischen den städtischen Räumen und den Flughäfen gepflanzt werden, unter der Bedingung, dass die Sicherheit des Flugverkehrs sichergestellt wird; d) die Wohngebiete sollten jenseits der Schallisobaren der Lärmkarten, die durch den Lärmpegel von Cz 55 dB, bzw. 60 dB(A) gekennzeichnet sind, platziert werden; e) die administrativ-gesetzlichen Maßnahmen zum Schutz gegen die Lärmverschmutzung aus dem Flugverkehr sollten getroffen werden; die Methoden sind in Abschnitt 1.2.4 dieses Teils des Regelwerks beschrieben. * * * (22) Es wird angenommen, dass der Hintergrundlärmpegel für das Zeitintervall im charakteristischen Zeitraum, in dem keine der in Abschnitt 2.3.2 genannten Aktionen erfolgen, den Wert 50 dB(A) bzw. Cz45 für Straßen der technischen Kategorie I und II und den Wert 40 dB(A) bzw. Cz35 für Straßen der technischen Kategorie III und IV hat. * * * (23) Der Schalldämpfungsindex, der dem Fassadenelement entspricht, R(f), wird gemäß den Bestimmungen aus Teil II, Code C 125/2 - 2012, berechnet, sowohl für homogene Fassadenelemente als auch für Fassadenelemente, die aus Wand und Fenster (und/oder Tür) bestehen. Im Fall von Fassaden mit Balkonen, Loggien oder vertikalen Abschirmungen, die senkrecht auf die Ebene der Fassade ausgerichtet sind (Rahmen, dekorative Elemente), wird erachtet, dass diese Elemente keine echte Erhöhung der Dämmung in Bezug auf die akustischen Eigenschaften der Außenwände des Gebäudes erbringen. Auf der Grundlage der berechneten Werte des Schalldämpfungsindex R(f) erfolgt die globale Bewertung der Luftdämmungsfähigkeit eines 49 Fassadenelements unter Verwendung des Luftschalldämmungsindex Rw gemäß den Bestimmungen aus SR EN ISO 717-1 und SR EN ISO 717-1/A1. Im Fall von Gebäuden, die sich an Verkehrsadern der Kategorie II bis IV befinden, kann eine einfachere Bedingung betrachtet werden: Rwef ≥ Rwadm (dB) mit: Rwef : effektiver Luftschalldämmungsindex des Fassadenelements, das die geschützte Funktionseinheit begrenzt (dB); Rwadm : zulässiger Luftschalldämmungsindex (dB). Angesichts der Tatsache, dass die vom Verkehr auf Straßen der technischen Kategorie II bis IV erzeugten Lärmpegel sowie die geometrischen und akustischen Eigenschaften dieser Straßen bekannt und, im Allgemeinen, reproduzierbar sind, werden die zulässigen Luftschalldämmungsindizes für Elemente zum Schließen der Öffnungen (Fenster, Türen) der Fassade, die verschiedene Funktionseinheiten (die sich in Gebäuden an diesen Straßen befinden) begrenzt, gemäß Tabelle A.1.5 aus Anhang 1 dieses Regelwerks genommen. Für Berechnungen zur Orientierung, im Fall von Fassadenelementen von Wohngebäuden (bei denen das Verhältnis zwischen der Gesamtfläche des Elements S und der Fläche der Öffnung S1 die Werte S/S1= 2-2,5 hat), können die effektiven Luftschalldämmungsindizes mit folgender Formel berechnet werden: Rwef = Rwg + 5 (dB) mit: Rwg – Luftschalldämmungsindex, der dem Element zum Schließen der Öffnung (Fenster, Tür) entspricht - (dB). Im Fall von Fassadenelementen mit symmetrischen Doppelfenstern (Scheiben mit gleicher Dicke) kann der Luftschalldämmungsindex Rwg vereinfacht mit Hilfe des Diagramms aus Abbildung 13 bestimmt werden. M : Masse einer Glasscheibe dw : Dicke der Luftschicht zwischen den Scheiben Abb. 13 Bestimmung des Luftschalldämmungsindex Rwg von symmetrischen Doppelfenstern 3. Materialien und Geräte für den Schutz in städtischen Räumen (für Lärmschutzwände, Gebäudefassaden, Bahnstrecken, verschiedene Arten von Verkehr) 50 (1) Wie in den Kapiteln 1 und 2 dieses Teils des Regelwerks aufgezeigt, haben die Typen und akustischen Eigenschaften der Materialien und Geräte für den Schutz in städtischen Räumen für Gebäudefassaden, Lärmschutzwände, Bahnstrecken, Luftverkehr usw. - bei der Planung städtischer Räume im Hinblick auf den Lärmschutz eine erhebliche Auswirkung auf die Regelung des beim Empfänger wahrgenommenen Lärmpegels. (2) Im Bereich der Akustik von Bauwerken werden die Lösungen für Trennelemente der Bauwerke (Wände, Böden, Türen, Fenster usw.) in konkreten Fällen, die für die Planung, Modernisierung usw. oder im Fall von bestehenden Gebäuden analysiert werden können, erst gewählt, nachdem die Aktivitäten, die in den Funktionseinheiten der Gebäude abgewickelt werden, die spezifischen Lärmpegel der Gebäude und deren Umgebung klar definiert wurden, und es werden die Werte der Lärmpegel, die notwendig sind, um die von den Vorschriften empfohlenen akustischen Parameter zu realisieren, mit den akustischen Eigenschaften der verschiedenen Typen von Trennelementen im Außenbereich verglichen. Infolge dieser Analysen werden die optimalen Lösungen definiert, die für die analysierten Fälle gewählt werden müssen. (3) Die Platzierung von Gebäuden im städtischen Raum und die Platzierung auf verschiedenen Kategorien von Straßen werden analysiert, in Abhängigkeit von diesen und von den spezifischen Lärmpegel der verschiedenen Aktivitäten, die in den Funktionseinheiten abgewickelt werden, und anschließend werden die akustischen Eigenschaften (Luftschalldämmungsindizes Rw ), die für die Fassadenwände der verschiedenen Gebäudetypen notwendig sind, festgelegt. (4) Die akustischen Eigenschaften, die Luftschalldämmungsindizes R’w, in dB, für die Fassadenbauelemente, in Abhängigkeit von der technischen Kategorie der Straßen, an denen die Gebäude platziert sind, sind in Tabelle A.1.6 aus Anhang 1 dieses Teils des Regelwerks aufgeführt. (5) Die üblicherweise für die Ausführung der ebenen Fassaden von Gebäuden verwendeten Materialien haben Werte der Absorptionskoeffizienten αi bei einer Frequenz von 500 Hz, die für die Berechnung des Lärmpegels Lext(f) in einem Punkt A an einer Verkehrsader verwendet werden und die den verschiedenen Flächen Si, aus denen sich die Fläche der Vorderseite des Gebäudes SA zusammensetzt, für den Messpunkt A entsprechen (gemäß Abschnitt 2.3.2.); sie entsprechen den Werten aus Tabelle 12. Tabelle 12 Nr. 1 2 3 Typ des Fassadenelements Volle Oberflächen aus Elementen für Porenbetonmauerwerk oder Elementen für Ziegelmauerwerk, verputzt und fertiggestellt Volle Oberflächen aus Elementen für Porenbetonmauerwerk oder Elementen für Ziegelmauerwerk, furniert mit Keramikplatten Oberflächen von Betonbrüstungen, verputzt αi bei einer Frequenz von 500 Hz 0,03 0,02 0,03 4 Einfach verglaste Flächen 0,04 5 Doppelt verglaste Flächen, mit Lufträumen mit einer Dicke zwischen 4 und 10 cm 0,15 (6) Im Fall von unbebauten Räumen und von Grünräumen, die sich zwischen der Lärmquelle und dem Empfänger befinden, sind die Werte der Absorptionskoeffizienten αi bei einer Frequenz von 500 Hz in Tabelle 13 aufgeführt. Tabelle 13 Nr. 1 Typ des Fassadenelements Unbebaute Räume αi bei einer Frequenz von 500 Hz 1 51 2 Grünräume: 2.1. in unbebauten Zonen gemäß Spalte 1 aus Tabelle 6 2.2. in unbebauten Zonen gemäß Spalte 2 aus Tabelle 6 2.3. vor Gebäudefronten, gemäß Spalte 1 aus Tabelle 6 2.4. vor Gebäudefronten, gemäß Spalte 2 aus Tabelle 6 (1 – 0,02 n) * (1 – 0,015 n) * (α Fassade – 0,2 n) * (α Fassade + 0,15 n) * * Die Formeln gelten in ähnlicher Weise auch für andere betrachtete Frequenzen. Anmerkung: Die Werte aus Punkt 2.1 bis 2.4, mit n: Anzahl der Baumreihen, gelten für: —Nadelbäume – während des gesamten Jahres; —Laubbäume – nur während der Baum Laub trägt. (7) Der Einfluss der verschiedenen Arten von Lärmschutzwänden (Abschirmungen) bei der Bekämpfung des Stadtlärms wird durch die Analyse von deren Effizienz ermittelt, die sich auf den Effekt der Reduzierung des Lärmpegels mittels der erzeugten „akustischen Schattenzone“ zurückführen lässt (gemäß Abbildung 1). Künstliche Lärmschutzwände sind feste Hindernisse, die entlang der Straßen, üblicherweise entlang der Autobahnen, angebracht werden, um die Gebäude in den benachbarten Wohngebieten vor dem durch den Straßenverkehr erzeugten Lärm zu schützen. Wenn Lärmschutzwände auf beiden Seiten einer Autobahn errichtet werden, wird empfohlen, dass die Lärmschutzwand auf ihrer dem Verkehr zugewandten Seite aus schallabsorbierenden Materialien hergestellt wird, um zu vermeiden, dass der Lärmpegel zwischen den beiden Seiten durch Reflexion erhöht wird. Aus tragwerkstechnischen und ästhetischen Gründen wird empfohlen, die Höhe der Lärmschutzwände auf höchstens 8 Meter zu beschränken (Abbildung 14). Abb. 14: Geneigte Lärmschutzwand Lärmschutzwände sind so zu planen und zu bauen, dass sie ästhetisch angenehm aussehen. 52 Die Oberflächendichte der Lärmschutzwand/Abschirmung muss mindestens 10 kg/m2 betragen, damit die Struktur der Lärmschutzwand eine Luftschalldämmung Rw von mindestens 30 dB hat, wobei die Lärmminderung durch den „akustischen Schatten“ von der Höhe und Länge der Lärmschutzwand abhängt. Lärmschutzwände (Schallabschirmungen) müssen Strukturen mit möglichst stabilen physikalisch-mechanischen und akustischen Parametern während der gesamten Betriebszeit haben. Diese Lärmschutzwände können aus folgenden Materialien hergestellt werden: a) undurchsichtige Materialien (Metallplatten, Holzwerkstoffe, Zementplatten, Ziegelmauerwerk, Stahlbeton, Stahl, Aluminium, Beton usw.); b) durchsichtige Materialien (Glasscheiben und Elemente aus Glas, Plexiglas usw.). In den Abbildungen 15 bis 18 sind einige Beispiele für Lärmschutzwände/Abschirmungen aus verschiedenen Materialien dargestellt. Abb. 15: Lärmschutzwände aus Elementen mit zerstreuenden Oberflächen Abb. 16: Lärmschutzwände aus keramischen Elementen - Ansicht und Querschnitte - 53 dekoratives Element Mineralfilz Luftschicht Plattenelement, sichtbar - Gitter aus absorbieren den Holzstäben Abb. 17: Lärmschutzwand aus Holz - Ansicht und Querschnitte, Bausystem - Detailansicht - 54 Abb. 18: Lärmschutzwand aus Betonelementen - Ansicht und Querschnitte - Es ist zu erwähnen, dass die wirksamsten Lärmschutzwände (Abschirmungen), die verwendet werden können, Gebäude sind, die in Form von Gebäudefronten entlang der Hauptverkehrsadern aufgestellt werden. Die Minderung des Lärmpegels durch Abschirmungen aus Gebäuden kann 25 bis 30 dB(A) erreichen. Als Lärmschutzwände/Abschirmungen sind Gebäude mit unterschiedlichen Zweckbestimmungen (aber keine Wohngebäude) zu verwenden, die entsprechend akustisch geplant und gedämmt werden. (8) Für Bahnstrecken sind in Anhang 3 einige Typen von Schienensystemen, die bei der Ausführung von U-Bahn-Tunneln verwendet werden, zur Veranschaulichung dargestellt. 4. Operationelle experimentelle Bewertungen für die Festlegung der Lärmexpositionspegel 4.1. Ermittlung des Lärmpegels 4.2. Ermittlung des Schwingungspegels 4.3. Spezifische spektrale Zusammensetzungen 4.1. Ermittlung des Lärmpegels Für die Analyse des in städtischen Räumen erzeugen Lärms ist es notwendig, den globalen äquivalenten Lärmpegel aus Quellen, die im Allgemeinen aleatorischen Charakter haben, und den spezifischen Lärmpegel einer bestimmten mobilen oder ortsfesten Quelle zu bestimmen. 4.1.1. Ermittlungsmethode (1) Die Methoden für die Bestimmung des globalen äquivalenten Lärmpegels aus mobilen oder ortsfesten Quellen sind in den Normen STAS 6161/3 und SR ISO 1996-1 zusammengefasst. (2) Die Kenntnis des globalen äquivalenten Lärmpegels Läqu (der durch Messung erhalten wird, global, in dB(A), oder pro Komponente in bestimmen Frequenzbändern, in dB) ist je nach Zweck der Messung notwendig bei der Bestimmung: a) des Lärmpegels im Außenbereich von Gebäuden; b) des Lärmpegels an der Bordsteinkante; c) des Lärmpegels in Unterführungen; d) des Lärmpegels am Rand des Geländes; 55 e) des Lärmpegels im Inneren des Geländes. (3) Im Fall von Verkehrslärm ist in bestimmten spezifischen Situationen die Analyse der Werte mit statistischer Bedeutung, wie z. B. LAF10 (Spitzenlärmpegel, der nur in 10 % des betrachteten Zeitraums überschritten wird), LAF50 (mittlerer Lärmpegel) und LAF90 (Hintergrundlärmpegel) von Belang. Aufgrund dieser Werte kann der Verkehrslärmindex TNI, der die Unbehaglichkeitsrate, die durch einen aleatorischen Lärm hervorgerufen wird, in Abhängigkeit von der statistischen Verteilung der Lärmpegel in charakteristischen Zeiträumen genauer ausdrückt, ermittelt werden: TNI = 4 (LAF10 - LAF90 ) + LAF90 – 30 (dB) (4) Um den von einem Fahrzeug, das auf der Fahrbahn oder auf Schienen, die auf Straßen verlegt sind, fährt, erzeugten Luftschallpegel zu charakterisieren, wird Folgendes ermittelt: a) Lärmpegel, der dem üblichen Verkehrsaufkommen entspricht (LC); b) Lärmpegel, der der Beschleunigung entspricht (LA); c) Lärmpegel, der der Bremsung entspricht (LF); d) Lärmpegel, der der Abfahrt aus dem Bahnhof entspricht (LPS); e) Lärmpegel, der der Einfahrt in den Bahnhof entspricht (LSS); f) Lärmpegel, der bei stationärem Betrieb erzeugt wird (LS); g) Lärmpegel, der der Ableitung der Abgase entspricht (LEG); h) Lärmpegel, der der akustischen Signalisierung entspricht (LCX). (5) Um den von einer ortsfesten, in einem Gelände befindlichen Quelle erzeugten Luftschallpegel zu charakterisieren, wird Folgendes ermittelt: a) Lärmpegel am Rand des Geländes; b) Lärmpegel im Inneren des Geländes. (6) Für den Luftschall, der durch Flugzeuge auf Flughäfen erzeugt wird, enthalten die Normen STAS 10183/1 und STAS 10183/4 folgende spezifischen allgemeinen Bestimmungen: a) STAS 10183/1 bezieht sich auf die Überwachung des durch Flugzeuge in Flughäfen und in deren Umgebung erzeugten Lärms und legt die Methode für die Messung der Lärmpegel fest. Unter Überwachung des Lärms versteht man die kontinuierliche Messung der durch Flugzeuge im Rahmen der Aktivitäten eines Flughafens erzeugten Lärms. Für die Überwachung müssen täglich eine große Anzahl von Messungen ausgeführt werden, um den Lärmpegel korrekt zu bewerten. b) Der Zweck der Überwachung des durch Flugzeuge erzeugten Lärms ist es, eingreifen zu können, damit die in der Norm STAS 10183/4 vorgesehenen zulässigen Grenzwerte der Lärmpegel eingehalten werden. (7) Die Methodologie für die Messung beinhaltet Folgendes: a) Mit Hilfe von speziellen akustischen Geräten werden die momentanen wahrgenommenen Lärmpegel (PLN) aufgezeichnet, die die Grundlage für die annähernde Berechnung der effektiven wahrgenommenen Lärmpegel (EPNL), in dB (EPNdB), durch die Anwendung von Korrekturen für die spektralen Unregelmäßigkeiten und für die Dauer des Lärms bilden. Die Methode für die Berechnung des effektiven wahrgenommenen Lärmpegels (EPNL) ist in STAS 10183/2 vorgesehen. b) Die Eigenschaften des Messgerätes müssen den Empfehlungen aus Abschnitt 4.1.2 Messgeräte entsprechen. Die Mikrofone, die für die Überwachung der Lärmpegel verwendet werden, müssen so platziert sein, dass ihre Sensibilitätsachse in die Richtung zeigt, die die maximale Menge an Informationen liefern kann. Die Position der Mikrofone muss so gewählt werden, dass es keine Hindernisse über einer horizontalen Ebene, die durch die Mitte des Mikrofons geht, gibt, die das vom Flugzeug erzeugte Schallfeld beeinflussen würden. c) Die Ergebnisse aus der Berechnung des effektiven wahrgenommenen Lärmpegels (EPNL) werden in einem Diagramm mit der Zeit auf der Abszisse und dem EPNdB auf der Ordinate eingetragen. 56 (8) Die Bestimmungen des Regierungsbeschlusses Nr. 321/2005 über die Ermittlung des mittleren Schallpegels in einem langen Zeitintervall und des mittleren Bewertungspegels in einem langen Zeitintervall zum Zweck der Erstellung der Lärmkarten für die wichtigsten Städte des Landes beziehen sich auf folgende Punkte: a) Festlegung des allgemeinen Rahmens für die Beurteilung der Maßnahmen für die Reduzierung des Lärms, der von wichtigen Lärmquellen emittiert wird, insbesondere von Straßenfahrzeugen, Schienenfahrzeugen und deren Infrastruktur, von Flugzeugen, industriellen Geräten, Geräten, die für die Nutzung im Außenbereich von Gebäuden bestimmt sind, und mobilen industriellen Maschinen; b) Umgebungslärm, dem die Bevölkerung ausgesetzt ist, insbesondere in: i. bebauten Zonen; ii. Parks, öffentlichen Gärten oder anderen Ruhezonen in einem Ballungsraum; iii. Ruhezonen im Freien; iv. der Nähe von Bildungseinrichtungen, Krankenhäusern und anderen lärmsensiblen Gebäuden und Zonen; c) Darstellung einer Reihe von Details über die Behörden, die sich um die Erstellung der Lärmkarten kümmern müssen, und ihre Kompetenzen und Verpflichtungen; d) die Lärmindikatoren, die auf nationaler Ebene für die Ausführung und Prüfung der strategischen Lärmkarten verwendet werden, sind Lden und Lnight; e) die Werte der Indikatoren Lden und Lnight werden durch Bewertungsmethoden, Messungen am Bewertungspunkt und/oder Berechnungen bestimmt; f) in folgenden Fällen werden zusätzlich zu Lden und Lnight und ggf. Lday und Levening auch spezielle zusätzliche Lärmindikatoren und entsprechende Grenzwerte bestimmt: i. wenn die betrachtete Lärmquelle kurzzeitig emittiert (z. B. weniger als 20 % der Zeit, bezogen auf den Gesamtwert der Zeiträume am Tag in einem Jahr oder auf den Gesamtwert der Zeiträume am Abend in einem Jahr oder auf den Gesamtwert der Zeiträume nachts in einem Jahr); ii. wenn der Mittelwert der Anzahl der akustischen Ereignisse im Laufe eines oder mehrerer betrachteter Zeiträume sehr niedrig ist (z. B. weniger als ein akustisches Ereignis pro Stunde); iii. wenn die Komponenten des Lärms mit niedriger Frequenz wichtig sind; iv. wenn ein zusätzlicher Schutz am Wochenende oder in einem besonderen Zeitraum des Jahres in Erwägung gezogen wird; v. wenn ein zusätzlicher Schutz während des Tages in Erwägung gezogen wird; vi. wenn ein zusätzlicher Schutz während des Abends in Erwägung gezogen wird; vii. wenn es eine Kombination von Lärm aus verschiedenen Quellen gibt; viii. im Fall einer Ruhezone im Freien; ix. im Fall von Lärm, der starke tonale Komponenten enthält; x. im Fall von Lärm mit impulsivem Charakter; xi. im Fall von hohen Spitzenlärmpegeln für den Schutz während der Nacht; in diesem Fall ist der empfohlene zusätzliche Indikator LAmax oder der Lärmexpositionspegel. 4.1.2. Messgeräte (1) Für die Bestimmung der akustischen Größen, z. B. Läqu, LAF10, Lden, Lday, Levening, Lnight usw., durch Messungen vor Ort hängt die verwendete Messtechnik, z. B. die Geräte, die Anzahl der Positionen der Mikrofone, die Anzahl und Dauer der Messzeitintervalle, von der Natur der Schallquellen und der Empfänger sowie von der Bedeutung der Ergebnisse für die Verwendung des Geländes im analysierten städtischen Raum ab. (2) Das verwendete System aus Messgeräten ist für die direkte oder indirekte Bestimmung des kontinuierlichen, äquivalenten A-bewerteten Druckpegels in direkter Entsprechung mit dem kontinuierlichen, äquivalenten A-bewerteten Schalldruckpegel bestimmt. Es werden nur Geräte der Klasse 0 und 1 verwendet. 57 (3) Im Folgenden sind die hauptsächlichen Module, die beim Aufbau einer Montage für die Bestimmung des äquivalenten Lärmpegels in städtischer Umgebung eingesetzt werden, aufgeführt: 1. Mikrofone mit großer Sensibilität, die an verschiedene Umgebungsbedingungen und geometrische Eigenschaften der untersuchten Zonen angepasst sind. 2. Tragbare Frequenzanalysatoren, die auf digitalen Filtern für akustische Messungen und Schwingungsmessungen vor Ort in Echtzeit und in Labors beruhen. Diese Analysatoren können auf verschiedene Weise wie folgt verwendet werden: a) Analysen von 1/1, 1/3, 1/12 und 1/24 Oktave; b) Operationen in Echtzeit 1/3 Oktave, bis zu 2,4 kHz (einfacher Kanal) und 11,2 kHz (bikanal); c) Variabler dynamischer Bereich, je nach Bedarf (von 10 dB bis 80 dB); d) Anzahl der Aufnahmen bis zu 1000 Spektren/Sekunde (ein einziger Kanal) und 500 Spektren/Sekunde (bikanal); e) Äquivalente Speicherkapazität bei 512 oder 538 Spektren von 1/3 Oktave; f) Hohe Verarbeitungsgeschwindigkeit. 3. Aufzeichnungssysteme: a) statistische Analysatoren für die spezifischen Größen der Akustik der Bauwerke, die verbunden mit tragbaren, vor Ort leicht handhabbaren Rechnern auf Mikroprozessorbasis funktionieren; b) Aufzeichnungsgeräte für den Schallintensitätspegel, die gleichzeitig Messungen der Schallintensität und der Geschwindigkeit der Partikel ausführt, A-bewertete und lineare Analysen vornimmt, die Schallleistung der gespeicherten Werte elektronisch anzeigt usw. (4) Für schnelle Messungen werden integrierende Sonometer mit hoher Präzision der Klasse 0 und 1 verwendet, die die Leistungen hinsichtlich der Zeitbewertung, Frequenzbewertung, ABewertung und der spezifischen Toleranzen sowie die Messung der Schallexpositionspegel bei diskreten Ereignissen ausführt. Mit diesen Sonometern werden Messungen des Umgebungslärms ausgeführt und die Ergebnisse werden auf Skalen oder Bildschirmen, die im Gerät enthalten sind, angezeigt. Die Sonometer haben folgende hauptsächlichen Eigenschaften: a) lineare Aufzeichnung; b) Bewertung „A“, „B“, „C“ und „D“; c) dynamische Reaktion „schnell“, „langsam“, „Impuls“ und „Spitze“; d) Messbereich von 14 dB(A) bis 145 dB(A); e) Möglichkeit der Bestimmung des Werts Läqu für einen Zeitraum, der von 60 Sekunden bis etwa 3 Stunden festgelegt ist; f) Anzeige des Lärmexpositionspegels; g) Messung des momentanen Schalldruckpegels, der jede Sekunde gemessen wird, usw. (5) In bestimmten Fällen können für die Aufzeichnung tragbare Magnetbandgeräte verwendet werden, deren Ergebnisse im Labor verarbeitet werden. 4.2. Ermittlung des Schwingungspegels (1) In städtischer Umgebung ist der Schutz der Bauwerke gegen Schwingungen, die durch die Erde übertragen werden, durch spezifische Maßnahmen für die Eliminierung, Minderung der Schwingungsquellen auszuführen, wobei diese in den von den Normen vorgesehenen Grenzwerten oder in besonderen Bedingungen (in denen die Quellen nicht eliminiert/kontrolliert werden können, für Bauwerke unter Denkmalschutz oder historische Bauwerke) durch Einplanen von Lösungen mit elastischen Dämpfgliedern gehalten werden müssen. (2) Die Planung der städtischen Einheiten hinsichtlich des Schwingungsschutzes erfolgt gemäß den geltenden Normen über die dynamische Reaktion von Bauwerken bei Schwingungsbeanspruchungen und erfordert hauptsächlich das Ergreifen einer Reihe von Maßnahmen für die Reduzierung des Pegels der durch die Erde übertragenen Schwingungen, die von Schwingungsquellen erzeugt werden, und für die Verhinderung der Ausbreitung der Schwingungen auf die angrenzenden Gebäude. 58 (3) Die Bestimmung des Schwingungspegels erfolgt auf der Grundlage von direkten Messungen. (4) Die Systeme für die Aufzeichnung der Schwingungen müssen folgende Anforderungen erfüllen: a) sie müssen mit den Signalen, die von den Aufnehmern oder von den Signalverarbeitungsvorrichtungen geliefert werden, kompatibel sein; b) sie müssen ein ausreichendes dynamisches Niveau haben, um die Aufzeichnung von Signalen mit verschiedenen Amplituden zu ermöglichen; c) sie müssen die digitale Aufzeichnung ermöglichen, so dass sie nach der Aufzeichnung mit dem Programmpaket, das Gegenstand der Anwendung ist, verarbeitet werden kann; d) ihre Abtastrate muss doppelt so groß sein wie die maximale Frequenz von Interesse 100 Hz, also mindestens 200 Hz; e) sie müssen eventuell die kontinuierliche Aufzeichnung für mehrere Kanäle ermöglichen, um eine Langzeitüberwachung sicherzustellen; f) sie müssen die Ausgangsdaten in einem transparenten Format liefern. (5) Die Messungen sind durch Fachleute mit den charakteristischen besonderen technischen Geräten auszuführen. (6) Die Interpretierung der Ergebnisse wird mit spezialisierten Programmen ausgeführt, um Werte der Beschleunigungen, Geschwindigkeiten und Verschiebungen des Baugrunds/Bauwerks zu erhalten. (7) In städtischer Umgebung ist der Schutz der Bauwerke gegen Schwingungen, die durch die Erde übertragen werden, durch spezifische Maßnahmen für die Eliminierung, Minderung der Schwingungsquellen auszuführen, wobei diese in den von den Normen vorgesehenen Grenzwerten oder in besonderen Bedingungen (in denen die Quellen nicht eliminiert/kontrolliert werden können, für Bauwerke unter Denkmalschutz oder historische Bauwerke) durch Einplanen von Lösungen mit elastischen Dämpfgliedern gehalten werden müssen. (8) Um die Ausbreitung der Schwingungen von der Quelle zu den Gebäuden kontrollieren zu können, wird empfohlen, bauliche Lösungen mit großer Schwingungsdämpfung zu wählen. (9) Im Fall von Verkehrssystemen, die von wichtigen Gebäuden gesäumt werden, die gegen die Schwingungen aus dem Verkehr geschützt werden müssen, sind von Fall zu Fall besondere Maßnahmen zu ergreifen. 4.3. Spezifische spektrale Zusammensetzungen 4.3.1. Die Lärmspektren einiger städtischer Lärmquellen sind im Folgenden zur Veranschaulichung dargestellt: (1) Den Lärm aus dem Straßenverkehr erhält man durch die Analyse der Lärmspektren, die in Abbildung 19 als Beispiel für verschiedene Arten von Straßenverkehrsmitteln, die auf Reifen fahren, und in Abbildung 20 für verschiedene Arten von Straßenverkehrsmitteln, die auf Schienen fahren, dargestellt sind. 59 Schwere Lastwagen Busse Trolleybusse Leichte Lastwagen Autos Abb. 19 Mittlere Lärmspektren für Straßenfahrzeuge auf Reifen Die mittleren charakteristischen Lärmspektren von Fahrzeugen enthalten insbesondere Komponenten mit niedriger Frequenz im Fall von Personenkraftwagen und Trolleybussen und Komponenten mit mittlerer und niedriger Frequenz im Fall von Bussen, Lastwagen, Motorrädern und Straßenbahnen. Die Lärmspektren einiger Lärmquellen aus dem Straßenverkehr auf einer Autobahn A2, an der Ausfahrt aus einer Stadt, sind zur Veranschaulichung in Anhang 4 (zur Information) dargestellt. (2) Eine Lärm- und Schwingungsquelle mechanischer, aerodynamischer, elektromagnetischer Natur usw. stellen Züge und U-Bahnen dar, also Verkehrsmittel auf Eisenbahnschienen. Der erzeugte Lärm ist auf die vorwiegend metallische Struktur, das Rollen der Räder auf Schienen, die verschiedene Biegung der Rollwege, das Stoppen, Anfahren und die Geschwindigkeitsänderungen während der Fahrt zurückzuführen. Die Lärm- und Schwingungsquellen befinden sich sowohl außerhalb als auch innerhalb der betrachteten Karosserien des Fahrzeugs. Die Frequenzspektren des Lärms von Schienenverkehrsmitteln sind zur Veranschaulichung in Abbildung 20 dargestellt. 60 U-Bahnen Alte Straßenbahnen Züge (Diesel) Neue Straßenbahnen Elektrische Züge Abb. 20 Mittlere Lärmspektren für Schienenfahrzeuge Die mittleren charakteristischen Lärmspektren des Bahnverkehrs enthalten hauptsächlich Komponenten mit niedrigen und mittleren Frequenzen. Der vom Bahnverkehr erzeugte Lärmpegel wird in Dezibel ermittelt, im Bereich der Bänder von 1 Oktave oder 1/3 Oktave mit den zentralen Frequenzen 31,5; 63; 125; 250; 500; 1000; 2000; 4000 und 8000 Hz sowie durch die Verwendung des A-Bewertungsfilters, wenn dB(A) erhalten werden. Um die vom Bahnverkehr verursachte Unbehaglichkeit zu bewerten, ist zu erwähnen, dass der Lärmpegel aus den Triebwagen 80 bis 85 dB(A) in einem Abstand von 7,5 m von der Bahnstrecke (bei einer Geschwindigkeit von 60 km/h) erreichen kann. In ungünstigen Situationen, die spezifisch für U-Bahnen sind, kann der in Wohnungen ausgebreitete Lärm Werte von 40 bis 45 dB(A) erreichen. (3) Eine weitere wichtige Lärmquelle, die für große Ballungsräume charakteristisch ist, ist der Flugverkehr. Bei Flugzeugen stellen der Betrieb des Motors und der Nebensysteme (Propeller, Abgas usw.) die spezifische Lärmverschmutzungsquelle dar. Die Intensität und spektrale Zusammensetzung des Lärms hängen vom Typ des Motors bzw. des Flugzeugs ab. Im Allgemeinen erzeugen Flugzeuge Lärm mit Komponenten mit vorwiegend niedrigen Frequenzen (im Bereich von 80 bis 200 Hz), zu denen eine Anzahl von Oberschwingungen hinzukommen (die Frequenzen in der Größenordnung von einigen kHz haben können), mit einer Amplitude, die mit steigender Frequenz sinkt. (4) Im Fall von Lärmquellen, die sich im Gelände befinden, das die Industrieeinheiten, Märkte, Handelsräume, Schulen oder andere funktionelle Ausstattungen in städtischen Einheiten abgrenzt, unterscheidet man zwei charakteristische Situationen: a) die Quellen können als praktisch punktförmig angesehen werden (Maschinen und Aggregate, Gasableitungen, Alarmsysteme, Lautsprecher bei Freiluftkinos usw.); b) die Quellen sind auf große Oberflächen verteilt (z. B. Menschenmenge). Der Lärmpegel dieser Quellen wird so bestimmt und kontrolliert, dass in den Punkten, die sich am Rand der Gelände befinden, die in den geltenden gesetzlichen Normen zugelassenen Grenzpegel eingehalten werden können. Die spezifischen spektralen Eigenschaften und Lärmeigenschaften der Lärmquellen, die sich in städtischen Geländen befinden, sind in Abschnitt 2.3.2 dieses Teils des Regelwerks beschrieben. 61 4.3.2 Die Schwingungsspektren einiger städtischer Schwingungsquellen sind zur Veranschaulichung in Anhang 4 (zur Information) dargestellt, und zwar: a) für den Fall eines Standorts in einer Stadt, im Bereich einer Brücke zwischen einer Straßenverkehrsader und dem Bahnverkehrsbereich, wo die Messungen der Schwingungen für folgende kombinierten Verkehrsarten ausgeführt wurden: - Straßenverkehr; - Straßenbahnverkehr; Zugverkehr; - kombinierter Straßenbahn- und Zugverkehr; b) für den Fall von Schwingungsquellen aus kontrollierten Explosionen. 5. Abnahme der Arbeiten (1)Je nach Zweckbestimmung des Gebäudes und der städtischen Einrichtungen sowie je nach den besonderen Bedingungen der Schalldämmung des Gebäudes werden durch die Planungsdokumentation akustische Messungen in Bezug auf die Lärmschutzanforderung gefordert, um zu prüfen, ob die Arbeiten in den von den geltenden technischen Vorschriften zugelassenen Grenzwerten liegen, gleichzeitig mit der Abnahme bei Beendigung der Arbeiten. (2)Die Arten von minimalen akustischen Messungen in Bezug auf die Lärm- und Schwingungsdämmungsparameter, im Hinblick auf den Vergleich dieser Werte mit den in den geltenden technischen Vorschriften enthaltenen Werten, sind hauptsächlich jene, die sich auf folgende Punkte beziehen: a) Überprüfung der Erfüllung der Luftschalldämmung zwischen dem Innenbereich und dem Außenbereich eines Gebäudes; b) Überprüfung der Einhaltung des in den geltenden technischen Vorschriften empfohlenen Lärmpegels an der Fassade der Gebäude; c) Überprüfung der Einhaltung des in den geltenden technischen Vorschriften empfohlenen Lärmpegels am Rand der Gelände (industriell oder von einem anderen Typ); d) Überprüfung der Einhaltung des in den geltenden technischen Vorschriften empfohlenen Lärmpegels im Inneren verschiedener städtischer Zonen und Ausstattungen; e) Überprüfung der Einhaltung des in den geltenden technischen Vorschriften empfohlenen Lärmpegels im Fall von Verkehrsadern in städtischen Räumen. 62 ANHANG 1 Liste der Parameter und Leistungsniveaus entsprechend der Anforderung „Lärmschutz“ in städtischen Einheiten Die Planung der städtischen Einheiten hinsichtlich des Schallschutzes muss so ausgeführt werden, dass der von den Benutzern des bebauten städtischen Raums wahrgenommene Störlärm sowohl im Außenbereich als auch im Innenbereich der Bauwerke auf einem Pegel gehalten wird, der die Gesundheit der Benutzer oder die Abwicklung der spezifischen Aktivitäten dieser Benutzer in keiner Form beeinträchtigen kann. Es sind verschiedene Schutzmaßnahmen zu treffen, die der Anzahl, dem Typ und den akustischen Eigenschaften der bestehenden Lärmquellen angemessen sind, wobei die im Folgenden spezifizierten Parameter und Leistungsniveaus, die der grundlegenden Anforderung der Benutzer – „Lärmschutz“ entsprechen, zu berücksichtigen sind: PARAMETER UND LEISTUNGSNIVEAUS, DIE DER ANFORDERUNG „LÄRMSCHUTZ“ ENTSPRECHEN Anmerkung: Die Werte der Leistungsniveaus stellen die zulässigen Grenzwerte der Lärmpegel dar, für die die Messzeiten, die meteorologischen Korrekturen und die Art der Berechnung der in den geltenden Gesetzen, Normen und technischen Vorschriften vorgesehenen Unsicherheit verwendet werden. STÄDTISCHE EINHEIT: Parameter 1: Lärmpegel im Außenbereich der Wohngebäude, die sich in Zonen von Ballungsräumen mit einer Bevölkerung von weniger als 100.00 Einwohnern befinden, gemessen in einem Abstand von 2,00 m zur Fassade des Gebäudes (gemäß SR 6161-1 und SR 6161-1/C91): Läqu = 50 dB(A) Parameter 2: Lärmpegel im Außenbereich der Wohngebäude, die sich in beruhigten Wohnzonen in Zonen von Ballungsräumen mit einer Bevölkerung von mehr als 100.00 Einwohnern befinden, gemessen in einem Abstand von 2,00 m zur Fassade des Gebäudes (gemäß SR 6161-1 und SR 6161-1/C91): Läqu = 50 dB(A) Parameter 3: Lärmpegel im Außenbereich der Wohngebäude, die sich neben folgenden Elementen befinden: - Hauptwege (Straßen, Wege und Autobahnen) mit einem Verkehr von mehr als 3.000.000 durchfahrenden Fahrzeugen/Jahr; - Bahnstrecken mit einem Verkehr von mehr als 30.000 durchfahrenden Zügen/Jahr; - zivile städtische Flughäfen; und in einem Ballungsraum mit einer Bevölkerung von mehr als 100.00 Einwohnern, gemessen in einem Abstand von 2,00 m zur Fassade des Gebäudes, die am meisten dem Lärm ausgesetzt ist (gemäß SR 6161-1 und SR 6161-1/C91): Läqu = 57 dB(A) tagsüber und abends; und Läqu = 50 dB(A) nachts. Parameter 4: Der Lärmpegel im Außenbereich der Wohngebäude, gemessen in einem Abstand von 2,00 m zur Fassade des Gebäudes (gemäß SR 6161-1 und SR 6161-1/C91) ist im Fall von Gebäuden, die sich in Zonen befinden, wo der Hintergrundlärmpegel LAF90 kleiner als 50 dB(A) ist als der kleinste Wert von 50 dB(A) und Läqu, berechnet mit folgender Formel, zu wählen: 63 Läqu = LAF90 + 5 dB(A) Parameter 5: Im Fall der Planung von neuen Gebäuden beträgt der Lärmpegel im Außenbereich der Wohngebäude, gemessen in einem Abstand von 2,00 m zur Fassade des Gebäudes (gemäß SR 6161-1 und SR 6161-1/C91): Läqu = 50 dB(A) Parameter 6: Lärmpegel in verschiedenen Zonen von Unterführungen. Die Werte sind in Tabelle A.1.2 angegeben. Tabelle A.1.2. Nr. 1 2 3 Unterführungen Äquivalenter Lärmpegel Läqu in dB(A) Wert der Lärmkurve Cz in dB(A) Lärmpegel, der in 10 % des betrachteten Zeitintervalls überschritten wird, LAF10 in dB(A) - - 80 90 65 65 60 60 - Fahrbahnen bei Unterführungen mit einer Länge L ≤ 200 m: - auf Straßen der technischen Kategorie III - auf Straßen der technischen Kategorie II und I Fußgängerunterführungen U-Bahn-Stationen Parameter 7: Äquivalenter Lärmpegel, gemessen an den Grenzen verschiedener Zonen und funktioneller Ausstattungen in städtischer Umgebung. Die Werte sind in Tabelle A.1.3 angegeben. Nr. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 Tabelle A.1.3. Äquivalenter Äquivalenter Lärmpegel Läqu, Lärmpegel Läqu, der der aus dem von außerhalb der Inneren der Zone Zone stammt, in stammt, in dB(A) dB(A) Betrachteter Raum Erholungsparks 1), Erholungs- und Ruhebereiche, Zonen für Balneo- und Klimatherapie Städtische Parks 2) Krankenhauszonen Gelände von Schulen, Krippen, Kindergärten, Kinderspielplätzen Stadions Sportanlage Freiluftkino und Freilufttheater 45 45 55 55 55 55 75 55 90* 70* 80* 70 55 Märkte, Handelszonen 65 65 Gaststätten und Räume für Unterhaltung Industriegelände 70 65 65 65 65* 65 65 65 ** 90 ** - 100 - Autoparkplätze Serviceräume, einschließlich Autowäschen, Tankstellen Bahnzonen** Flughäfen *** Genehmigte Zone für die Ausführung von Unterhaltungsveranstaltungen (z. B. Wettbewerbe/Spektakel mit Autos im Freien mit Ton- und Verstärkeranlagen) **** 64 1 ) Erholungsparks: Das sind Parks innerhalb eines Ortes, die durch spezifische Mittel gegen die Aggression externer Lärmquellen geschützt sind und in denen keinerlei Handelsaktivitäten gestattet sind, sondern nur Spaziergänge, Laufen zur Erholung, Radfahren oder z. B. Rollschuhfahren erlaubt sind. 2 ) Städtische Parks: Das sind Parks innerhalb eines Ortes, die im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten gegen die Aggression externer Lärmquellen geschützt sind und in denen die Abwicklung von Handelsaktivitäten gestattet ist (Restaurant im Freien, Spazierfahrten mit Booten, verschiedene Arten von Kiosks). *) In diesen Fällen ist die Zeit, die bei der Ermittlung des äquivalenten Lärmpegels betrachtet wird, die Zeit, die tatsächlich der Dauer der spezifischen Aktivitäten entspricht. Im Fall von Lärm aus anderen Quellen als dem Verkehr wird der Lärmpegel im Außenbereich von Wohngebäuden und soziokulturellen Gebäuden auf 50 dB(A) bzw. Cz 45 begrenzt. **) Der Lärmpegel, der durch den Bahnverkehr erzeugt wird und sich bis an die Grenze der angrenzenden Funktionszonen ausbreitet, muss den zulässigen Höchstwert an der Grenze der entsprechenden Zone einhalten. ***) Der Grenzwert von Flughäfen wird gemäß STAS 10183/3 festgelegt. ****) Die maximale Anzahl von Unterhaltungsveranstaltungen in einer genehmigten Zone beträgt 4 jährlich, wobei jede Veranstaltung eine Dauer von höchstens 4 Stunden haben darf. Parameter 8: Äquivalenter Lärmpegel, gemessen im Inneren verschiedener Zonen und funktioneller Ausstattungen in städtischer Umgebung. Die Werte sind in Tabelle A.1.4 angegeben. Tabelle A.1.4. Nr. Betrachteter Raum Äquivalenter Lärmpegel Läqu in dB(A) Wert der Lärmkurve Cz, in dB 1 Erholungsparks, Erholungs- und Ruhebereiche, Zonen für Balneo- und Klimatherapie 45 40 2 Städtische Parks 55 50 3 Krankenhauszonen 55 50 4 Gelände von Schulen, Krippen, Kindergärten, Kinderspielplätzen 75 70 5 Märkte, Handelszonen 65 60 6 Autoparkplätze 65 60 Parameter 9: Zulässiger Schwingungspegel, spezifiziert für Gebäudetypen: Gebäudetyp: historische Monumente; Beschreibung: Geschwindigkeit am Tragwerk- Frequenzen:1-50 Hz < 8 mm/s; 50-90 Hz 8-12 mm/s; Gebäudetyp: jeder Typ (außer Monumente); Beschreibung: Geschwindigkeit am Tragwerk- Frequenzen:1-100 Hz < 12-20 mm/s; Gebäudetyp: jeder Typ (außer Monumente); Beschreibung: für verschiedene Abstände vom Explosionspunkt, Geschwindigkeit am Tragwerk: 0-100 m 30 mm/s; 100-1500 20 mm/s >1500 m 15 mm/s. 65 Parameter 10: Luftschalldämmungsindex Rw, in dB, für Elemente zum Schließen der Öffnungen der Fassaden (Fenster, Türen) je nach technischer Kategorie der Straßen, an denen sich die Gebäude befinden.*) Die Werte sind in Tabelle A.1.5 angegeben: 66 Tabelle A.1.5. Zulässiger Wert des inneren Lärmpegels, in: Nr. 0 Gebäudetyp 1 Wohngebäud e 1 Funktionseinheit Nummer der Kurve Cz dB(A) 3 4 I**) 5 II 6 III 7 IV 8 30 35 min. 35 30 25 20 30 35 min. 35 30 25 20 30 35 min. 35 30 25 20 – Verwaltungsbüros – Räume von 35 40 min. 30 25 20 20 Restaurants und Gaststätten 45 50 min. 20 20 20 20 – Mehrzweckräume – Räume für 30 35 min. 35 30 25 20 35 40 min. 30 25 20 20 25 30 min. 40 35 30 25 30 35 min. 35 30 25 20 30 35 min. 35 30 25 20 30 35 min. 35 30 25 20 30 35 min. 35 30 25 20 25 30 min. 40 35 30 20 40 45 min. 25 20 20 20 35 40 min. 30 25 20 20 40 45 min. 25 20 20 20 35 40 min. 30 25 20 20 30 35 min. 35 30 25 20 30 35 min. 35 30 25 20 35 35 30 35 25 35 40 40 35 40 30 40 min. 30 min. 30 min. 35 min. 30 min. 40 min. 30 25 25 30 25 35 25 20 20 25 20 30 20 20 20 20 20 25 20 35 40 min. 30 25 20 20 – Arztpraxen 30 35 min. 35 30 25 20 – Speiseräume 45 50 min. 20 20 20 20 2 – Wohnungen – Zimmer und Wohnung – Lernsäle, Bibliotheken Heime, Hotels, Gästehäuser 2 sportliche Aktivitäten – Zimmer (Reserve) 1-2 Betten – Zimmer mit mehr als 3 Betten 3 Polikliniken – Zimmer für Intensivmedizin – Operationssäle und deren Nebenräume – Arztpraxen – Audiologiepraxen – Verwaltungsbüros – Hörsäle, Konferenzräume – Speiseräume – Hörsäle – Klassenzimmer – Lernsäle, 4 Schulen Bibliotheken – Kanzleien – Verwaltungsbüros – Arztpraxen – Laboratorien – Schlafzimmer – Klassenzimmer – Verwaltungsbüros Kindergärten, Krippen 5 Zulässiger Wert des Luftschalldämmungsindex Rw (dB) für Elemente zum Schließen der Öffnungen der Fassaden (Fenster, Türen) je nach technischer Kategorie der Straßen, an denen sich die Gebäude befinden*) Fortsetzung Tabelle A.1.5. 0 6 1 2 Technisch—Büros mit administrative intellektueller Aktivität 3 4 5 6 7 8 35 40 min. 30 25 20 20 67 Gebäude, einschließlich von Produktionsh allen 7 8 Rechenzentre n Handels- und Lagergebäude (einschließlic h Handelsräum e, die sich im Erdgeschoss und in den unteren Etagen von Wohngebäud en befinden) — Büros mit Zugang der Öffentlichkeit —technologische Laboratorien (für dringende Analysen in der Produktion), die sich unmittelbar neben Produktionshallen befinden — Konferenzräume — Rechnerräume — Büros und andere Verwaltungsräume — Kurssäle — Einzelhandelseinheit en: • Räume für Aktivitäten der operativen Erfassung und soziale Nebenräume —Verkaufsräume und deren Nebenräume —Gaststätten: • Räume für den Verzehr (Restaurants, Pubs, Cafés, Konditoreien) Dienstleistungseinheiten : • Räume, wo mit Zugang der Öffentlichkeit gearbeitet wird (Reinigungen, Post, Schneidereien, Schuhreparaturen, TVReparaturen usw.) 40 45 min. 25 20 20 20 55 60 20 20 20 20 35 50 40 55 min. 30 20 25 20 20 20 20 20 40 45 min. 25 20 20 20 35 40 min. 30 25 20 20 40 45 min. 25 20 20 20 55 60 20 20 20 20 45 50 min. 20 20 20 20 45 50 min. 20 20 20 20 Anmerkungen: *) Der Typ der Straße ist definiert gemäß STAS 10144/1 Straße der technischen Kategorie: I — Hauptverkehrsader II — Verbindungsstraße III — Sammelstraße IV — Ortsstraße **) Bei Gebäuden, die sich an Straßen der technischen Kategorie I befinden, wird der zulässige Luftschalldämmungsindex infolge der Angabe des reellen Werts des von der Straße stammenden äquivalenten Lärmpegels bestimmt (durch Messungen gemäß STAS 6161/3 oder durch Berechnung gemäß 2.3.2.3. Absatz 23 dieses Regelwerks). Parameter 11: Luftschalldämmungsindex R’w, in dB, für Fassadenelemente (zusammengesetzt aus dem vollen Teil und dem verglasten Teil), je nach Typ des Gebäudes und der zu schützenden Funktionseinheit. Die Werte sind in Tabelle A.1.6 angegeben. 68 Tabelle A.1.6. Zulässiger Mindestwert Lärmstörpegel Lärmpegel des im gemäß Luftschalldämmungsindex Außenbereich C125 /3 R’W dB(A) dB(A) dB 2 3 4 Nr. Funktionseinheit 0 1 1 Wohngebäude, Heime, Hotels – Wohnräume, Schlafzimmer Krankenhäuser, Polikliniken, Spitalsambulanzen – Zimmer (Reserve) mit 1-2 Betten – Zimmer mit 3 oder mehr Betten, Zimmer für Intensivmedizin, Operationssäle und deren Nebenräume, Arztpraxen Schulen – Klassenzimmer, Kanzleien Kindergärten, Krippen – Schlafzimmer Technisch-administrative Gebäude, technisch-administrative Nebenräume von Produktionsgebäuden – Büros mit hohem Konzentrationsbedarf – Büros mit normaler Aktivität, Verwaltung – Büros mit Zugang der Öffentlichkeit 2 3 4 5 35 50 31 30 45 31 35 45 31 40 55 31 30 50 36 35 40 45 65 65 65 41 36 31 ANHANG 2 Rechenbeispiel für den aus dem Verkehr stammenden äquivalenten Lärmpegel Berechnung des äquivalenten Lärmpegels aus dem Verkehr auf einer Verkehrsader der technischen Klasse 1, die von zwei Gebäudefronten gesäumt wird: Die geometrischen Eigenschaften der Verkehrsader sind in Abbildung A.2.1, A.2.2 und Tabelle A.2.1 dargestellt. Tabelle A.2.1. Abstände (m) d d’ D S1 40,40 42,40 S2 36,40 38,40 Position der Lärmquellen S3 T2 S4 T1 32,40 28,65 25,40 21,40 34,40 30,65 27,15 23,40 54,0 69 S5 S6 17,40 19,40 13,40 15,40 GEBÄUDE E+10 PARKPLATZ GEBÄUDE E+10 PARKPLATZ Abb. A.2.1. 70 QUERSCHNITT A-A Abb. A.2.2. FLÄCHE DER GEBÄUDEFRONT SA AM MESSPUNKT A Abb. A.2.3. 71 Die Fläche der Gebäudefront S am Messpunkt A entspricht Abbildung A.2.3 und Tabelle A.2.2. Tabelle A.2.2 Nr. 1 2 3 4 5 6 7 SA (m2) 20 × 7,00 = 140 20 × 5,60 = 112 20 × 6,20 = 124 20 × 4,50 = 90 20 × 3,00 = 60 20 × 1,60 = 32 20 × 5,50 = 110 Verkehrsmittel Straßenbahnen Lastkraftwagen Busse Minibusse Personenkraftwagen Motorräder Traktoren Es wird die Berechnung des äquivalenten Lärmpegels aus dem Verkehr für einen charakteristischen Zeitraum T = 3600 s (zwischen 14.00 und 15.00 Uhr) unter Berücksichtigung von 4 Straßenbahnspuren und 2 Busspuren benötigt. Rechenschritte: 1. Berechnung der verschiedenen Flächen in akustischer Hinsicht S im Fall der verschiedenen Verkehrsmittel gemäß Tabelle A.2.3. Tabelle A.2.3. Bauelemente, aus denen sich Nr. Verkehrsmittel die Gesamtfläche zusammensetzt 1 Straßenbahnen Einfachverglasung 5 Betonbrüstung Doppelverglasung (60 % der Fassadenfläche) ebene Fläche aus Stahlbeton, verputzt und fertiggestellt (40 % der Fassadenfläche) Betonbrüstung Lastkraftwage Einfachverglasung Betonbrüstung n Doppelverglasung (60 % der Fassadenfläche) Ebene Fläche aus Stahlbeton, verputzt und fertiggestellt (40 % der Fassadenfläche). Einfachverglasung Busse Betonbrüstung Doppelverglasung (60 % der Fassadenfläche) Ebene Fläche aus Stahlbeton, verputzt und fertiggestellt (40 % der Fassadenfläche) Einfachverglasung Minibusse Betonbrüstung Personenkraft Einfachverglasung 6 7 wagen Motorräder Traktoren 2 3 4 Einfachverglasung Einfachverglasung Betonbrüstung Doppelverglasung (60 % der Fassadenfläche) Ebene Fläche aus Stahlbeton, 72 2 FLÄCHE Si (m ) linke Seite rechte Seite 20×4,00 = 80,00 20×1,00 = 20,00 16×4,00= 64,00 16×1,00 = 16,00 0,6×20×1,20 =14,40 0,6×16×1,20 = 11,52 0,4×20×1,20 = 9,60 20×0,8 = 16,00 20×4,00 = 80,00 20×1,00 = 20,00 0,4×16×1,20 = 7,68 16×0,8 = 12,80 16×4,00 = 64,00 16×1,00 = 16,00 0,6×20×0,60 = 7,20 0,6×16×0,60 = 5,76 0,4×20×0,60 = 4,80 20×4,00 = 80,00 20×1,00 = 20,00 0,4×16×0,60 = 3,84 16×4,00 = 64,00 16×1,00 = 16,00 0,6×20×1,20 =14,40 0,6×16×1,20 = 11,52 0,4×20×1,20 = 9,60 0,4×16×1,20 = 7,68 20×4,00 = 80,00 20×0,50 = 10,00 20×3,00 = 60,00 16×4,00 = 64,00 16×0,50 = 8,00 16×3,00 = 48,00 20×1,60 = 32,00 20×4,00 = 80,00 20×1,00 = 20,00 16×1,60 = 25,60 16×4,00 = 64,00 16 ×1,00 = 16,00 0,6×20×0,50=6,00 0,60×16×0,50=4,80 verputzt und fertiggestellt (40 % der Fassadenfläche) a) b) c) d) e) 0,4×20×0,50=4,00 0,4×16×0,50= 3,20 2. Bestimmung der akustischen Parameter cs für Asphalt = 0,9 (gemäß Abschnitt 2.3.2) czv für Räume ohne Bäume (n = 0) = 1,00 (gemäß Abschnitt 2.3.2) φ Koeffizient, der die Art der Zusammensetzung der Fassaden berücksichtigt φ = 1,1 (gemäß Abschnitt 2.3.2) k = 10; k’ = 0 (gemäß Abschnitt 2.3.2) Berechnung der mittleren Schallabsorptionskoeffizienten α1 und α2 gemäß Abschnitt 2.3.2 1 2 3 4 5 6 7 Verkehrsm ittel Charakteristische Oberfläche der Fläche SA Einfachverglasung Betonbrüstung Straßenbah Doppelverglasung nen Oberfläche Stahlbeton Betonbrüstung Unbebaute Zone Einfachverglasung Betonbrüstung Lastkraftw Doppelverglasung agen Oberfläche Stahlbeton Unbebaute Zone Einfachverglasung Betonbrüstung Busse Doppelverglasung Oberfläche Stahlbeton Unbebaute Zone Einfachverglasung Minibusse Betonbrüstung Unbebaute Zone Personenkraf Einfachverglasung twagen Unbebaute Zone Einfachverglasung Motorräder Unbebaute Zone Einfachverglasung Betonbrüstung Traktoren Doppelverglasung Oberfläche Stahlbeton Unbebaute Zone Gesa mtflä che SA (m2) 140 112 124 90 60 32 110 Flächen Si (m2) Links Rechts 80,00 20,00 14,40 9,60 16,00 80,0 20,0 7,20 4,80 80,0 20,0 14,40 9,60 80,0 10,0 60,0 32,00 80,00 20,00 6,00 4,00 - 64,00 16,00 11,52 7,68 12,80 28,00 64,0 16,00 5,76 3,84 22,40 64,00 16,00 11,52 7,68 24,80 64,0 8,00 18,00 48,00 12,00 25,60 6,40 64,00 16,00 4,80 3,20 22,00 Abs.-koeff. αi entspr. Bauelement Tabelle A.2.4. Nr. 0,04 0,03 0,15 0,03 0,03 1,00 0,04 0,03 0,15 0,03 1,00 0,04 0,03 0,15 0,03 1,00 0,04 0,03 1,00 0,04 1,00 0,04 1,00 0,04 0,03 0,15 0,03 1,00 α1 links α2 rechts 0,0528 0,2623 0,0493 0,2594 0,0554 0,2643 0,0427 0,2542 0,0440 0,0440 0,0482 0,2552 0,2552 0,2585 3. Definition des Verkehrs Die Anzahl der Verkehrsmittel in einem Zeitraum von einer Stunde ni / h und die Zeit, in der das Fahrzeug den Abstand von 20 m zurücklegt, τi, sind in Tabelle A.2.5 angegeben. Tabelle A.2.5. Anzahl der Fahrzeuge ni / h an den Messpunkten: Nr. Verkehrsmittel S3 T1 T2 S4 S5 S6 τi S1 S2 1 Straßenbahn (1 Linie) 5 5 2 34 34 33 33 33 33 1,2 2 Lastkraftwagen 3 Busse (1 Linie) 5 5 1,8 4 Minibusse 16 16 17 17 17 17 1,2 5 Personenkraftwagen 116 116 117 117 117 117 1,2 6 Motorräder 9 9 8 8 8 8 1,8 7 Traktoren 4 4 4 4 4 5 3,6 73 4. Ermittlung des spezifischen Lärmpegels LiA für verschiedene Fahrzeugtypen, die über die Verkehrsader fahren, und des äquivalenten Lärmpegels gemäß Tabelle 1.6, in der LiA und Lext (f) gemäß Abschnitt 2.3.2 berechnet werden Tabelle A.2.6. Nr. Lärmquelle 1 2 Geräuscharme Straßenbahn (2 Linien) Normale Straßenbahn (2 Linien) Lastkraftwagen Position der Quelle LiA(dB(A)) ti /h T1 T2 T3 T4 74,39 74,45 84,40 84,45 10 10 10 10 S1 S2 S3 S4 S5 S6 85,62 84,93 84,59 84,77 85,22 85,92 40,8 40,8 39,6 39.6 39.6 39.6 3 Busse (4 Linien) S1 S6 75,45 75,78 9 9 4 Minibusse S1 S2 S3 S4 S5 S6 70,80 70,11 69,76 69,93 70,37 71,06 19,2 19,2 20,4 20,4 20,4 20.4 5 Personenkraftwagen S1 S2 S3 S4 S5 S6 65,77 65,08 64,73 64,90 65,34 66,03 139,2 139,2 140,4 140,4 140,4 140.4 6 Motorräder S1 S2 S3 S4 S5 S6 80,77 80,08 79,73 79,90 80,34 81,03 16,2 16,2 14,4 14,4 14,4 14,4 7 Traktoren S1 S2 S3 S4 S5 S6 86,65 84,96 84,62 84,80 85,24 85,94 14,4 14,4 14,4 14,4 14,4 18 Hintergrundlärm 50 Lext(f) = 76 dB(A) Anmerkung: Wenn der äquivalente Lärmpegel mit der vereinfachten Formel zur Orientierung aus Abschnitt 2.3.2 berechnet wird, ergibt sich Lext(f) = 74 dB(A); die Differenz stammt daher, dass bei der Berechnung mit der exakten langen Formel die charakteristischen Lärmpegel der verschiedenen Quellen LiA sowie die Reflexionen zwischen den Gebäudefronten genauer berücksichtigt werden. 74 ANHANG 3 Elemente für die Planung der Schutzmaßnahmen gegen den Lärm und die Schwingungen aus dem Verkehr von U-Bahn-Triebwagen A.3.1. Dieser Anhang bezieht sich auf die allgemeinsten Aspekte hinsichtlich der Planung der U-Bahn-Strecken und -Stationen, so dass folgende Punkte nicht durch den Verkehr von UBahn-Triebwagen beeinträchtigt werden: a) Sicherheit und akustische Behaglichkeit der Wohnungen aus den an den betrachteten Strecken angrenzenden Gebäuden; b) Sicherheit und Behaglichkeit der Fahrgäste. A.3.2. Die Planung erfolgt derart, dass während des Betriebs der U-Bahn Folgendes eingehalten wird: —zulässige Grenzwerte für den Normalbetrieb, in akustischer Hinsicht, der Gebäude, die der Einwirkung der Schwingungen und des Lärms, die durch den Verkehr der U-Bahn erzeugt werden, ausgesetzt sind (siehe Abschnitt A.3.5); —Bedingungen für die Dauerhaftigkeit der Struktur der U-Bahn-Stollen und -Linien (siehe Abschnitt A.3.5.). Elemente für die Planung A.3.3. Der Verkehr der Triebwagen im Fall von tief fahrenden U-Bahnen findet in (einfachen oder übereinander verlegten) Stollen und Tunnels statt, wobei die Rollwege aus verschiedenen Systemen ausgeführt werden, gemäß den geltenden technischen Vorschriften im Transportwesen. Zur Veranschaulichung werden die folgenden zwei klassischen gebräuchlichen Systeme dargestellt: a) Schienen vom Typ „49“, die auf Holzbalken oder Betonblöcken montiert sind; b) Schienen vom Typ „60“, die auf Holzbalken oder Betonblöcken montiert sind. In Abbildung A.3.1 ist eine Detailansicht des Querprofils des U-Bahn-Stollens dargestellt, bei dem die Schienen auf in Ballast eingelassenen Holzbalken angebracht sind. In Abbildung A.3.2 ist der Fall von Schienen, die auf Betonblöcken angebracht sind, dargestellt. DETAILANSICHT MIT ANBRINGUNG DER U-BAHNSCHIENEN AUF IN BALLAST EINGELASSENEN HOLZBALKEN 75 Abb. A.3.1. Dämpfer aus Gummi mit einer Härte von 60 Shore- Dicke 15 mm Bodenplatt e Anz. variabel min 650 ETAILANSICHT MIT ANBRINGUNG DER U-BAHNSCHIENEN AUF BETONBLÖCKEN Abb. A.3.2. Elemente für die Berechnung A.3.4. Die vorschriftsmäßige Planung der Querschnitte durch U-Bahn-Stollen unter Berücksichtigung der in akustischer Hinsicht zulässigen Bedingungen erfolgt unter Abstimmung der folgenden Maße: a) Tiefe und Dicke des Stollens; b) Dicke der Bodenplatte; c) Dicke der Zwischenplatte, im Fall von übereinander verlegten Stollen; mit dem gewählten Schienentyp und der Platzierung des Stollens in Bezug auf die an die Strecke angrenzenden Gebäude, die bereits bestehen oder die gebaut werden könnten; siehe Abbildung A.3.3. 76 bestehende Gebäude bestehende Gebäude QUERPROFIL DURCH EINEN U-BAHN-STOLLEN MIT ÜBEREINANDER VERLEGTEN STRECKEN Achse Schiene I Achse Schiene II Bestehende befahrbare Ebene (variabel) (variabel) oberer Stollen unterer Stollen Anmerkung: l1 Abstand gemäß Formel A.3.1. im Fall eines Stollens mit Bodenplatte in einer größeren Höhe als lReferenz Abb. A.3.3. In Tabelle A.3.1. sind Lärmpegel dargestellt, die bei der Durchfahrt eines U-BahnTriebwagens erzeugt werden, in Gebäuden, die sich in verschiedenen Abständen zur Wand eines gemäß Abbildung A.3.3 ausgeführten Doppelstollens befinden. Tabelle A 3.1. Lärmpegel, die bei der Durchfahrt eines U-Bahn-Triebwagens erzeugt werden Schienentyp 49/Blöcke 49/Holz Ballast 60/Blöcke Art der Anbringung Direkt am Boden Auf Platte 90 cm Auf Platte 80 cm Auf Platte 70 cm Auf Platte 60 cm Direkt am Boden Auf Platte 90 cm Auf Platte 80 cm Auf Platte 70 cm Auf Platte 60 cm Direkt am Boden Auf Platte 90 cm Auf Platte 80 cm Auf Platte 70 cm Auf Platte 60 cm 5 35,8 45,8 47,6 50,3 52,8 30,8 40.8 42,6 45,3 50,3 39,3 49,3 51,5 53,8 56,3 6 34,2 44,2 46 48,7 51,2 29,2 39,2 41 43,7 46,2 37,7 47,7 49,5 52,2 54,7 7 33 43 44,8 47,5 50 28 38 39,8 42,5 45 36,5 46,5 48,5 51 53,5 L (dB(A)) …für einen Abstand von … m 8 9 10 12 14 16 31,8 30,8 29,8 41,8 40,8 39,8 38,2 36,8 35,8 43,6 42,6 41,6 40 38,6 37,6 46,3 45,3 44,3 42,7 41,3 40,3 48,8 47,8 46,8 45,2 43,8 42,8 26,8 25,8 24,8 36,8 35,8 34,8 33,2 31,8 30,8 38,6 37,6 30,6 35 33,6 32,6 41,3 40,3 39,3 37,7 36,3 35,3 43,8 42,8 41,8 40,2 38,8 37,8 35,3 34,3 33,3 45,3 44,3 43,3 41,7 40,3 39,3 47,1 46,1 45,1 43,5 42,2 41,1 49,8 48,8 47,8 46,2 44,8 43,8 52,3 51,3 50,3 48,7 47,3 46,3 77 18 20 34,8 36,6 39,3 43,8 33,8 35,6 38,3 40,8 29,8 31,6 34,3 36,8 28,8 30,6 33,3 35,8 38,3 40,1 42,8 45,3 37,3 39,1 41,8 44,3 60/Holz Ballast Direkt am Boden Auf Platte 90 cm Auf Platte 80 cm Auf Platte 70 cm Auf Platte 60 cm 34,3 44,3 46,1 48,8 51,3 32,7 42,7 44,5 47,2 49,7 31,5 41,5 43,3 46 48,5 30,3 40,3 42,1 44,8 47,3 29,3 39,3 41,1 43,8 46,3 28,3 38,3 40,1 42,8 45,3 36,7 38,5 41,2 43,7 35,3 37,1 39,8 42,3 34,3 36,1 38,8 41,3 33,3 35,1 37,8 40,3 32,3 34,1 36,8 39,3 A.3.4.1. Im Fall von einfachen Stollen, deren Bodenplatte die Dicke des unteren Stollens in Abbildung A.3.3 behält, wobei sie aber in einer größeren Höhe als die in der Abbildung dargestellte (näher an der Geländeoberfläche) verlegt ist, wird in an der Strecke angrenzenden Gebäuden ein Anstieg des Lärmpegels (bei Durchfahrt eines Triebwagens) ΔLh verzeichnet (bezogen auf die Werte aus Tabelle A.3.1.), der annähernd mit folgender Formel ermittelt wird: l Lh 20 lg l1 (A.3.1.) mit: „ l : Referenzabstand (ermittelt gemäß Abbildung A.3.3); l1 : reeller Abstand des Gebäudes zur betrachteten Strecke. A.3.4.2. Im Fall von einfachen Stollen oder Tunnels mit einer Bodenplattendicke von weniger als 100 cm wird in an der Strecke angrenzenden Gebäuden ein Anstieg des Lärmpegels, bezogen auf die Werte aus Tabelle A.3.1, ΔLr verzeichnet, der annähernd mit folgender Formel ermittelt wird: d Lr 40 lg d0 (A.3.2.) mit: d0 : Referenzdicke 100 cm (ermittelt gemäß Abbildung A.3.3.); d = reelle Dicke der Bodenplatte. Anmerkung: Im Fall von Tunnels wird in der Formel A.3.2 die Mindestdicke des Stützelements des Rollwegbettes einsetzt. Zulässige Grenzwerte für Lärm und Schwingungen A.3.5. Die zulässigen Grenzwerte für den Normalbetrieb, in akustischer Hinsicht, der Gebäude, die der Einwirkung der Schwingungen und des Lärms, die durch den Verkehr der UBahn erzeugt werden, ausgesetzt sind, werden gemäß den Bestimmungen der Vorschriften STAS 6156 und SR 12025/2 festgelegt. Die Schwingungen und der Lärm, die bei der Durchfahrt eines U-Bahn-Triebwagens erzeugt werden, können als vereinzelte Einwirkungen angesehen werden (im Kontext des gesamten Referenzzeitraums, für den der zulässige Pegel festgelegt wird). Unter der Annahme, dass die maximale Dauer des bei der Durchfahrt eines U-BahnTriebwagens erzeugten Lärms bezogen auf die Referenzdauer in die Kategorie 3 eingeordnet werden kann (siehe Tabelle 2 Abschnitt 2.3.1 aus STAS 6156 bzw. Tabelle 3 Abschnitt 2.8 aus SR 12025/2), ergibt sich Folgendes: a) Der zulässige Grenzwert des maximalen Lärmpegels, der in einer Funktionseinheit in einem Gebäude aufgezeichnet wird, ist gleich dem in STAS 6156 Abschnitt 2.1 vorgesehenen Wert, zu dem 10 dB(A) addiert werden. Beispielsweise ist der zulässige Grenzwert des maximalen von der Durchfahrt einer UBahn erzeugten Lärmpegels der kleinste der beiden folgenden Werte: i. 45 dB(A), bzw. Cz 40; ii. Wert, der dem Hintergrundlärm LAF90 entspricht, zu dem 15 dB addiert werden. b) Der zulässige Grenzwert des maximalen Schwingungspegels, der in einer Funktionseinheit aufgezeichnet wird, ist gleich dem in STAS 12025/2 Abschnitt 2.5 vorgesehenen Wert, zu dem 12 Schwingungen addiert werden. Beispielsweise ist der zulässige Grenzwert des maximalen von der Durchfahrt einer UBahn erzeugten Schwingungspegels Az92, bzw. Az 86. Anmerkung: Die Einhaltung dieses Wertes führt gleichzeitig zur Erfüllung der Anforderungen hinsichtlich der Behaglichkeit und der Dauerhaftigkeit. 78 A.3.6.Für die Einhaltung der in Abschnitt A.3.5 vorgesehenen Bedingungen sowie für die Erfüllung der Bedingungen hinsichtlich der Dauerhaftigkeit der Struktur der Stollen oder der UBahn-Linien wird empfohlen, dass auf der Bodenplatte unter dem Rollweg die neben dem vertikalen Element, das die Bodenplatte säumt, aufgezeichneten Schwingungen die Werte aus Tabelle A.3.2 nicht übersteigen. Tabelle A.3.2. f (Hz) 1 2 4 8 16 31,5 63 125 Effektive Höchstwerte der Beschleunigung (m/s2) 0,03 0,03 0.035 0,05 0,08 0,16 0,3 0,6 Anmerkung: Falls keine Messungen auf der Bodenplatte möglich sind, ist es zulässig, dass die Überprüfung auf den vertikalen Betonelementen, die das Rollwegbett säumen (in Stationen, auf dem Bahnsteig) vorgenommen wird. ANHANG 4 (zur Information) Lärmspektren einiger Lärmquellen aus dem Straßenverkehr und Schwingungsspektren einiger städtischer Schwingungsquellen A.4.1. Die Lärmspektren einiger Lärmquellen aus dem Straßenverkehr auf einer Autobahn A2, an der Ausfahrt aus einer Stadt, sind zur Veranschaulichung im Folgenden in den Abbildungen A.4.1, A.4.2 und A.4.3 dargestellt: 79 (ABENDS) Cursor values Ort: A2, Datum: 08.05.2007; Dauer: 20:00 - 20:30 Cursor values Ort: A2, Datum: 08.05.2007; Dauer: 20:30 - 21:00 Abb. A.4.1 80 Cursor values Ort: A2, Datum: 09.05.2007; Dauer: 14:00 - 14:30 Cursor values Ort: A2, Datum: 09.05.2007; Dauer: 14:30 - 15:00 Abb. A.4.2 81 (ABENDS) Cursor values Ort: A2, Datum: 09.05.2007; Dauer: 20:00 - 20:30 Cursor values Ort: A2, Datum: 09.05.2007; Dauer: 20:30 - 21:00 Abb. A.4.3 A.4.2. Die Schwingungsspektren einiger städtischer Lärmquellen sind im Folgenden zur Veranschaulichung dargestellt: A.4.2.a) für den Fall eines Standorts in einer Stadt, im Bereich einer Brücke zwischen einer Straßenverkehrsader und dem Bahnverkehrsbereich, wo die Messungen der Schwingungen 82 für folgende kombinierten Verkehrsarten ausgeführt wurden: - Straßenverkehr; Straßenbahnverkehr; - Zugverkehr; - kombinierter Straßenbahn- und Zugverkehr. Die Messpunkte wurden wie folgt gewählt: (1) auf Höhe des Geländes unterhalb der beiden Brückenpfeiler, die der Öffnung entsprechen; (2) oberhalb der beiden Brückenpfeiler, die der Öffnung an der Basis der Fahrbahnträger entsprechen; (3) in der Mitte der Öffnung der beiden Fahrbahnträger. Die Messrichtung der Schwingungen, für die die einachsigen Aufnehmer angebracht wurden, war die vertikale Richtung. Für die ausgewählten Positionen wurden für das Kurzzeit-Aufzeichnungssystem Aufzeichnungsproben für folgende Verkehrsarten ausgeführt: a) Autoverkehr; b) Straßenbahnverkehr; c) Zugverkehr; d) kombinierter Zug- und Straßenbahnverkehr. Aus allen erhaltenen Aufzeichnungen wurden einige Aufzeichnungen für die Verarbeitung mit dem Programmpaket für die Trennung der Quellen ausgewählt. Die Eigenschaften der Aufzeichnungen lauten wie folgt: Aufzeichnung 1 Aufzeichnung 2 Aufzeichnung 3 Aufzeichnung 4 Aufzeichnung 5 Aufzeichnung 6 Aufzeichnung 7 Aufzeichnung 8 Aufzeichnung 9 Verkehrsquellen Straßenbahn Straßenbahn Straßenbahn Zug Zug+Straßenbahn Zug U-Bahn (wahrscheinlich) Autoverkehr Autoverkehr Zur Veranschaulichung werden einige Ergebnisse und experimentelle Verarbeitungen der Spektren aus Abbildung A.4.4 dargestellt: cm/s/s cm/s/s cm/s/s cm/s/s cm/s/s cm/s/s cm/s/s cm/s/s Experimentelle Verarbeitung, unverarbeitetes Signal, 8 Kanäle, vertikale Richtung 5 Acceleration Acceleration Beschleunigungen (cm/s2) C1 (peak: 1.2 ) 0 -5 5 C2 (peak: 2.2 ) 0 -5 5 C3 (peak: 0.6 ) 0 -5 5 C4 (peak: 2.9 ) 0 -5 5 C5 (peak: 0.6 ) 0 -5 5 C6 (peak: 0.4 ) 0 -5 5 C7 (peak: 0.4 ) 0 -5 5 C8 (peak:- 0.3 ) 0 -5 5 10 Zeit (sec) (s) Timp 15 Geschwindigkeiten (cm/s) 83 20 cm/s 0.05 Velocity Velocity C1 (peak:- 0.02 ) 0 -0.05 cm/s 0.05 C2 (peak: 0.03 ) 0 -0.05 cm/s 0.05 C3 (peak:- 0.01 ) 0 -0.05 cm/s 0.05 C4 (peak: 0.05 ) 0 -0.05 cm/s 0.05 C5 (peak:- 0.01 ) 0 -0.05 cm/s 0.05 C6 (peak: 0.00 ) 0 -0.05 cm/s 0.05 C7 (peak: 0.01 ) 0 -0.05 cm/s 0.05 C8 (peak: 0.00 ) 0 -0.05 5 cm 0.001 10 Zeit (sec) (s) Timp 15 20 Verschiebungen (cm) Displacement Displacement C1 (peak: 0.000 ) 0 -0.001 cm 0.001 C2 (peak: 0.001 ) 0 -0.001 cm 0.001 C3 (peak: 0.000 ) 0 -0.001 cm 0.001 C4 (peak:- 0.001 ) 0 -0.001 cm 0.001 C5 (peak: 0.000 ) 0 -0.001 cm 0.001 C6 (peak: 0.000 ) 0 -0.001 cm 0.001 C7 (peak: 0.000 ) 0 -0.001 cm 0.001 C8 (peak: 0.000 ) 0 -0.001 5 10 Zeit (s) Timp (sec) 15 20 cm/s/s cm/s/s cm/s/s cm/s/s cm/s/s cm/s/s cm/s/s cm/s/s Experimentelle Verarbeitung, unverarbeitetes Signal, Signale aufgrund der U-Bahn, ungefiltert, 8 Kanäle, vertikale Richtung 0.6 Beschleunigungen (cm/s2) Acceleration Acceleration C1 (peak: 0.0 ) 0 -0.6 0.6 C2 (peak: 0.0 ) 0 -0.6 0.6 C3 (peak:- 0.1 ) 0 -0.6 0.6 C4 (peak: 0.1 ) 0 -0.6 0.6 C5 (peak:- 0.5 ) 0 -0.6 0.6 C6 (peak: 0.2 ) 0 -0.6 0.6 C7 (peak: 0.1 ) 0 -0.6 0.6 C8 (peak:- 0.1 ) 0 -0.6 10 20 Timp Zeit (sec) (s) Geschwindigkeiten (cm/s) 84 30 cm/s 0.02 Velocity Velocity C1 (peak: 0.00 ) 0 -0.02 cm/s 0.02 C2 (peak: 0.00 ) 0 -0.02 cm/s 0.02 C3 (peak: 0.00 ) 0 -0.02 cm/s 0.02 C4 (peak: 0.00 ) 0 -0.02 cm/s 0.02 C5 (peak:- 0.01 ) 0 -0.02 cm/s 0.02 C6 (peak: 0.00 ) 0 -0.02 cm/s 0.02 C7 (peak: 0.00 ) 0 -0.02 cm/s 0.02 C8 (peak: 0.00 ) 0 -0.02 10 cm 0.0005 20 Timp Zeit(sec) (s) 30 Verschiebungen (cm) Displacement Displacement C1 (peak: 0.000 ) 0 -0.0005 cm 0.0005 C2 (peak: 0.000 ) 0 -0.0005 cm 0.0005 C3 (peak: 0.000 ) 0 -0.0005 cm 0.0005 C4 (peak: 0.000 ) 0 -0.0005 cm 0.0005 C5 (peak: 0.000 ) 0 -0.0005 cm 0.0005 C6 (peak: 0.000 ) 0 -0.0005 cm 0.0005 C7 (peak: 0.000 ) 0 -0.0005 cm 0.0005 C8 (peak: 0.000 ) 0 -0.0005 10 20 Timp (sec) Zeit (s) 30 cm/s/s cm/s/s cm/s/s cm/s/s cm/s/s cm/s/s cm/s/s cm/s/s Experimentelle Verarbeitung, unverarbeitetes Signal, Signale aufgrund der U-Bahn, gefiltert über 60 Hz 8 Kanäle, vertikale Richtung 0.3 Acceleration Acceleration Beschleunigungen (cm/s2) C1 (peak: 0.0 ) 0 -0.3 0.3 C2 (peak: 0.0 ) 0 -0.3 0.3 C3 (peak: 0.0 ) 0 -0.3 0.3 C4 (peak: 0.0 ) 0 -0.3 0.3 C5 (peak:- 0.3 ) 0 -0.3 0.3 C6 (peak: 0.1 ) 0 -0.3 0.3 C7 (peak: 0.1 ) 0 -0.3 0.3 C8 (peak: 0.0 ) 0 -0.3 5 10 Zeit(sec) (s) Timp 15 Geschwindigkeiten (cm/s) 85 20 cm/s 0.002 Velocity Velocity C1 (peak: 0.00 ) 0 -0.002 cm/s 0.002 C2 (peak: 0.00 ) 0 -0.002 cm/s 0.002 C3 (peak: 0.00 ) 0 -0.002 cm/s 0.002 C4 (peak: 0.00 ) 0 -0.002 cm/s 0.002 C5 (peak: 0.00 ) 0 -0.002 cm/s 0.002 C6 (peak: 0.00 ) 0 -0.002 cm/s 0.002 C7 (peak: 0.00 ) 0 -0.002 cm/s 0.002 C8 (peak: 0.00 ) 0 -0.002 5 cm 0.0001 10 Displacement Displacement Zeit (sec) (s) Timp 15 20 Verschiebungen (cm) C1 (peak: 0.000 ) 0 -0.0001 cm 0.0001 C2 (peak: 0.000 ) 0 -0.0001 cm 0.0001 C3 (peak: 0.000 ) 0 -0.0001 cm 0.0001 C4 (peak: 0.000 ) 0 -0.0001 cm 0.0001 C5 (peak: 0.000 ) 0 -0.0001 cm 0.0001 C6 (peak: 0.000 ) 0 -0.0001 cm 0.0001 C7 (peak: 0.000 ) 0 -0.0001 cm 0.0001 C8 (peak: 0.000 ) 0 -0.0001 5 10 Zeit (sec) (s) Timp 15 20 Abb. A.4.4 A.4.2.b) für den Fall einiger Schwingungsquellen aus kontrollierten Explosionen werden im Folgenden in Abbildung A.4.5 zur Veranschaulichung einige Schwingungsspektren dargestellt: 86 1- Darstellung im Bereich Zeit und Frequenz. Datum der Explosion: 27.06.2005, Uhrzeit: 05:52:20 Acceleration Acc. Osten (peak: 84,6 cm/s/s Acc. Norden (peak: 54,6 cm/s/s Acc. Westen (peak: -13,0 cm/s/s Zeit (s) Velocity Geschwi ndigkeit Osten (peak: 0,13 cm/s Geschwi ndigkeit Norden (peak: 0,08 cm/s Geschwi ndigkeit Westen (peak: 0,02 cm/s Zeit (s) Fourier Spectrum (Time: 0-10s, Parzen: 1 Hz) Power Spectrum Fourier Amplitude Power Spectrum (Time: 0-10s, Parzen: 1 Hz) Frequency (Hz) Frequency (Hz) Abb. A.4.5 – Typische Verarbeitungen im Bereich Zeit und Frequenz der Aufzeichnungen 87