Leitfaden für Solaranlagen

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Leitfaden für Solaranlagen
Verfahren und
Gestaltungsempfehlungen
Amt für Raumentwicklung
Uffizi per il svilup dal territori
Ufficio per lo sviluppo del territorio
Einleitung
Die Nutzung von Wasserkraft hat in Graubünden eine lange Tradition. Nun gewinnt eine weitere natürliche Energiequelle an Bedeutung: die Solarenergie. Sowohl für die Nutzung von Wasserkraft wie
auch von Solarenergie bietet das inneralpine Trockenklima Graubündens ideale Voraussetzungen: Wenig Niederschlag und kaum Nebel
sorgen für viele Sonnenstunden.
Der Kanton Graubünden mit seiner einmaligen Natur ist aber mehr
als ein grosser Energiewandler. Er ist Heimat dreier Sprachen, besitzt
schöne Dörfer und ein über Jahrhunderte geformtes Kulturland.
Und: Er ist Reiseziel für unzählige Besucherinnen und Besucher. Die
Solarenergie leistet einen wichtigen Bestandteil zur Energiewende
und trägt dazu bei, Graubündens Werte zu erhalten.
Dabei muss nicht ein Wert zugunsten eines anderen geopfert werden. Die Solaranlagen können so installiert werden, dass sie sich
bestmöglich ins Gesamtbild eines Gebäudes einfügen. Gerade in
Graubünden ist dies wichtig, da das Dach die fünfte Fassade bildet
und oft von weither gesehen wird.
Das häufig vorgebrachte Argument, eine Solaranlage müsse exakt
ausgerichtet werden, damit sie einen optimalen Ertrag liefere, ist ein
Trugschluss – insbesondere, wenn man die vermeintlich wirtschaftlichen Vorteile und die optische Beeinträchtigung eines Gebäudes
gegeneinander abwägt.
Mit diesem Leitfaden möchten wir Ihnen – sei es als Bauherrschaft,
Baubehörde oder Anlagenplanerin – aufzeigen, wie man bei der
Planung von Solaranlagen mit wenig Grundregeln eine hohe Qualität erreicht. Nicht zuletzt geht es auch darum, Vorurteile abzubauen
und die Akzeptanz von Solaranlagen in der Bevölkerung zu steigern.
Bewilligungspflicht bei
Solaranlagen auf Dächern
Ausgangslage: Anpassung Bundesgesetz
und Bundesverordnung über die Raumplanung (RPG und RPV)
Am 1. Mai 2014 ist eine RPG-Revision und damit auch eine Änderung
des Art. 18a RPG betreffend Solaranlagen auf Dächern in Kraft getreten. Der geänderte Art. 18a RPG bestimmt im Wesentlichen, dass
Solaranlagen, die auf Dächern «genügend angepasst» sind, künftig
in «Bau- und Landwirtschaftszonen» keine Baubewilligung mehr
benötigen. Davon ausgenommen sind Solaranlagen auf Kultur- und
Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung oder –
sofern das kantonale Recht dies will – solche in Schutzzonen.
Am 1. Mai 2014 trat zudem eine Teilrevision der eidg. Raumplanungsverordnung (RPV) in Kraft. In Art. 32a Abs. 1 RPV wird umschrieben,
was unter «genügend angepasst» im Sinne von Art. 18a Abs. 1 des
Gesetzes zu verstehen ist. Dies trifft auf Solaranlagen zu, welche
ma
x. 2
0c
m
• die Dachfläche im rechten Winkel um max. 20 cm überragen (Abb.
1 und 2);
• von vorne (also in der Ansicht) und von oben (= Draufsicht) gesehen nicht über die Dachfläche hinausragen (Abb. 1 und 3);
• reflexionsarm sind; und
• als kompakte Fläche zusammenhängen.
Dachhau
t
Abb. 1: Perspektive
1
ma
x. 2
0c
m
Abb. 2: Ansicht Giebelseite
Hinweise:
• Auf den ersten Blick scheinen leicht (d.h. um max. 20 cm) aufgeständerte Anlagen als genügend angepasst zu gelten (Abb. 4). Die
Anlagen müssen überdies aber auch eine kompakte zusammenhängende Fläche bilden.
• Die Baubewilligungsfreiheit gilt gemäss dem Wortlaut von Art. 18a
Abs. 1 RPG nur in «Bau- und Landwirtschaftszonen».
20
cm
Im Übrigen wird in Art. 32a Abs. 3 RPV1 eine Meldepflicht eingeführt. Das heisst, die Bauherrschaft muss der kommunalen Baubewilligungsbehörde vor Baubeginn Meldung bezüglich der geplanten
Solaranlage erstatten.
Abb. 3: Ansicht Traufseite
1
Art. 32a Abs. 3 RPV:
Bewilligungsfreie
Vorhaben sind vor
Baubeginn der Baubewilligungsbehörde
oder einer anderen
vom kantonalen Recht
für zuständig erklärten
Behörde zu melden.
Das kantonale Recht
legt die Frist sowie die
Pläne und Unterlagen,
die der Meldung beizulegen sind, fest.
Abb. 4: Aufgeständerte Anlage
Verfahren für Solaranlagen nach dem
1. Mai 2014
Solaranlagen, die die Anforderungen von Art. 18a Abs. 1 RPG i.V.m.
Art. 32a Abs. RPV erfüllen ...
... gelten als baubewilligungsfreie Bauvorhaben im Sinne von Art. 40
Abs. 1 KRVO. Dabei sind die Gemeinden nicht befugt, diese Solaranlagen gestützt auf Art. 50 Abs. 2 KRVO dem Meldeverfahren nach
kantonalem Recht (= vereinfachtes Baubewilligungsverfahren nach
Art. 50 Abs. 1 KRVO) zu unterstellen.
Solche Solaranlagen sind gestützt auf Art. 32a Abs. 3 RPV der kommunalen Baubewilligungsbehörde zu «melden». Diese Meldung darf
2
nicht mit dem Meldeverfahren gemäss Art. 50 f f. KRVO (welches ein
vereinfachtes Baubewilligungsverfahren darstellt) verwechselt resp.
gleichgesetzt werden.
Es wird den Gemeinden empfohlen, die Meldung nach Art. 32a Abs.
3 RPV in schriftlicher Form zu verlangen, begleitet von einer Visualisierung der Solaranlage auf dem Dach (Skizze oder dergleichen). Dies
ist nötig, damit die Baubewilligungsbehörde prüfen kann, ob die
Solaranlage die Voraussetzung «genügend angepasst» erfüllt und
damit baubewilligungsfrei ist. Sofern die Baubewilligungsbehörde
der Meinung ist, dass die geplante Solaranlage die Voraussetzung
«genügend angepasst» nicht erfüllt, teilt sie dies umgehend der
Bauherrschaft mit, damit diese ein ordentliches Baubewilligungsverfahren einleiten kann.
Zudem wird den Gemeinden empfohlen, dem Gesuchsteller den
Eingang der Meldung sowie die Bewilligungsfreiheit schriftlich zu bestätigen (s. Muster für Bündner Gemeinden). Dies ist unter anderem
deshalb hilfreich, da jede Solaranlage einer Installationsbewilligung
des Eidgenössischen Starkstrominspektorates (ESTI) benötigt (Art.
6 der Niederspannungs-Installationsverordnung; NIV). Diese wiederum bedarf einer Bestätigung der zuständigen Baubehörde, dass die
Anlage baurechtlich abgesegnet ist.
Alle anderen Solaranlagen ...
..., also alle Solaranlagen, welche die Anforderungen von Art. 18a
Abs. 1 RPG i.V.m. Art. 32a Abs. 1 RPV nicht erfüllen oder diese zwar
erfüllen, aber auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder
nationaler Bedeutung geplant sind, bedürfen einer Baubewilligung
im normalen Baubewilligungsverfahren. Dabei sind materiell die
Vorschriften von Art. 73 KRG (Gestaltung), allfällige spezifische Gestaltungsvorschriften der kommunalen Nutzungsplanung sowie neu
auch Art. 32a Abs. 2 RPV anzuwenden.
Anpassung KRG und KRVO
Als Folge der vorstehend beschriebenen Änderungen des RPG und
der RPV werden das KRG und die KRVO zu gegebener Zeit in verschiedenen Punkten angepasst.
3
Meldeblatt für PVA zu
beziehen über www.aev.gr.ch
Amt für Energie und Verkehr Graubünden
Uffizi d'energia e da traffic dal Grischun
Ufficio dell'energia e dei trasporti dei Grigioni
Abteilung Energieversorgung
Rohanstrasse 5, 7001 Chur
Telefon: 081 257 36 24 I Fax: 081 257 20 31 I E-Mail: [email protected] I Internet: www.aev.gr.ch
Datenblatt Photovoltaik - Anlagen
Bauherr / Betreiber:
Anlagetyp / Hersteller:
Baujahr:
Panel - Fläche:
(m2)
Leistung:
(kWp)
Erwartete Jahresleistung:
(kWh)
Dachneigung:
Exposition:
(%)
Süd
Kategorie:
Freistehend
Süd-Ost
Angebaut (Dach)
Süd-West
Intergriert
Koordinaten:
x
Ort / Datum:
Unterschrift:
Meldeformular
für Solaranlage (Muster für Bündner Gemeinden)
y
Gemäss Art. 32a Abs. 3 der eidg. Raumplanungsverordnung (RPV) müssen Solaranlagen, die nicht der
Baubewilligungspflicht unterstehen, vor der Installation der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde gemeldet werden. Dies betrifft Anlagen, die (kumulativ)
–
–
–
–
nicht über die bestehende Dachfläche hinausragen,
die Dachfläche im rechten Winkel um höchstens 20 cm überragen,
reflektionsarm sind und
als eine kompakte Fläche zusammenhängen.
Das ausgefüllte Meldeformular ist spätestens 30 Tage vor der Installation an folgende Adresse einzureichen: ………………………………………………………………………………………………………………………………………………….
AEV 2012
Für telefonische Auskünfte wenden Sie sich bitte an: …………………………………………………………………………….
Falls gleichzeitig eine thermische Solaranlage und eine Photovoltaikanlage realisiert werden, kann die
Meldung auf dem gleichen Meldebogen erfolgen.
1. Standort der Solaranlage
Eigentümer: ………………………………………………………….
Strasse:
………………………………………………………….
Parzellen-Nr.: ………………………………..........
Haus-Nr.:
………………………………………..
2. Angaben zur Solaranlage
Formular Gebäudeversicherung zu beziehen
über www.gvg.gr.ch
□ Thermische Solaranlage (Wärmeproduktion)
□ Flachkollektoren
□ für Brauchwarmwasser
□ Röhrenkollektoren
□ für Heizungsunterstützung
□ Photovoltaikanlage (Stromproduktion)
Gesamtleistung der Anlage:
Erwartete Jahresleistung:
………………… kWpeak
…………………. kWh/Jahr
Voraussichtlicher Zeitpunkt der Inbetriebnahme:
Gesamtfläche der Anlage:
Farbton Absorberfläche:
□ schwarz/dunkel
Farbton Einfassungen:
□ schwarz/dunkel
……………………………………….......................
………………….. m2
□ anderer: …………………………………………………
□ anderer: …………………………………………………
3. Kontaktangaben für Rückfragen (Bauherrschaft, Vertreter)
Name:
……………………………………………………………………………………………………………………………….
Adresse:
……………………………………………………………………………………………………………………………….
Tel. Nr.:
………………………………………………………….
E-Mail: ………………………………………………….
4. Beilage
Bitte legen Sie einen einfachen Grundrissplan, einen Schnitt mit der eingezeichneten Solaranlage
(Handskizzen reichen) sowie das ausgefüllte Datenblatt Photovoltaik-Anlagen des Amts für Energie
und Verkehr (AEV) bei.
5. Die Richtigkeit der Angaben bestätigt die Liegenschaftseigentümerschaft oder deren Vertretung.
Name/Unterschrift: ……………………………………………….
Datum: ………………………………………
Das Meldeverfahren gründet auf der Selbstverantwortung der Bauherrschaft. Realisierte Vorhaben, welche die Bedingungen für baubewilligungsfreie Solaranlagen nicht erfüllen, werden nachträglich einem
ordentlichen Baubewilligungsverfahren unterzogen.
Mustervorlage für Meldeformular
zu beziehen über www.are.gr.ch
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Baubewilligung notwendig:
Für Solaranlagen, die eine der oben genannten Anforderungen für die Bewilligungsbefreiung nicht erfüllen, sowie für solche in Schutzzonen/-bereichen und auf Kultur- oder Naturdenkmälern von kantonaler
oder nationaler Bedeutung ist immer eine Baubewilligung notwendig.
Solaranlagen: Grundsätze
und Begriffserklärungen
Die Photovoltaik-Module erzeugen mittels Sonneneinstrahlung
elektrische Energie. Das Modul besteht in der Regel aus einer Glasabdeckung, den laminierten Solarzellen und einer Rückseitenfolie oder
zweiten Glasabdeckung. Die Module sind mit Elektroleitungen verbunden, welche den erzeugten Gleichstrom zu einem Wechselrichter
führen. Der Wechselrichter transformiert den Strom in Wechselstrom,
welcher ins öffentliche Netz eingespeist werden kann.
Photovoltaik-Anlagen (PVA)
A
B
E
D
C
A auf Flachdach
B Aufbau auf Fassade
C Parallel zur Fassade
D Aufbau auf Dach
E Einbau in Dach
1 m2 Photovoltaik erzeugt 90 bis 100 kWh Strom pro Jahr. Der durchschnittliche Stromverbrauch eines Haushalts mit vier Personen beträgt 4000 kWh/a für Beleuchtung und Elektrogeräte. Demnach kann
der Bedarf eines durchschnittlichen Haushaltes mit 40 m2 Photovoltaikfläche gedeckt werden.
5
Thermische Solaranlagen
Die thermischen Kollektoren produzieren bei Sonneneinstrahlung
warmes Wasser oder warme Luft. Der Kollektor besteht in der Regel
aus einer Glasabdeckung, einem Metallkörper (Absorber), in welchem Wasserleitungen eingebaut sind; einer Wärmedämmschicht,
welche Wärmeverluste verhindert und einer Rückseite. Die zirkulierende Flüssigkeit in den Leitungen wird durch Pumpen in einen Speicher transportiert und dient der Erwärmung von Brauchwasser, der
Beheizung von Gebäuden oder wird für gewerbliche und industrielle
Prozesse genutzt. Zwischen dem Kollektor und dem Speicher besteht
ein geschlossener Kreislauf, welcher dank Frostschutzmittel auch die
Zirkulation im Winter gewährleistet.
A
B
D
E
C
F
A Sonnenkollektoren
B Zirkulationsleitung
C Speicher
D Pumpe
E Zusatzheizung
F Zapfstelle für Warmwasser
Ein vierköpfiger Haushalt kann mit ca. 8 m2 Kollektorfläche ungefähr
70 % des jährlichen Warmwasserbedarfs decken. Dies entspricht
einer Einsparung von rund 250 bis 300 Litern Heizöl pro Jahr.
Grundsätzlich werden zwei Typen von thermischen Kollektoren unterschieden: die Flachkollektoren und die Vakuumröhrenkollektoren.
Vakuumröhrenkollektoren sind 20 bis 40 % leistungsfähiger; zudem
spielt die Neigung des Kollektors eine untergeordnete Rolle. Flachkollektoren hingegen haben ein besseres Preis-Leistungs-Verhältnis
und sind seit 20 Jahren erprobt.
Vakumkollektoren
6
Flachkollektoren
Ausrichtung und Neigung
Für die Montage einer Solaranlage gibt es verschiedene Möglichkeiten: Sie kann in der Dachhaut eingebaut werden (etwa bei einem
Blech- oder Ziegeldach), auf die Dachhaut aufgesetzt, auf die Fassade oder an einer Brüstung montiert oder frei aufgestellt werden.
Oft wird befürchtet, der Verlauf des Daches und die Ausrichtung
der Solaranlage seien massgebend für den Ertrag der Anlage. Diese
Befürchtung kann stark relativiert werden: Einen hundertprozentigen Ertrag liefern Thermische Anlagen und Photovoltaik-Anlagen
(PV-Anlagen), die gen Süden ausgerichtet sind und eine Horizontalneigung von 30 bis 45 Grad aufweisen. Aber auch mit Anlagen, die
von dieser Idealausrichtung deutlich abweichen, werden immer noch
hohe Erträge erzielt: Eine nach Osten orientierte Anlage mit 25 Grad
Neigung beispielsweise kann einen Ertrag von knapp 85 Prozent
liefern.
80
80
5 1
00
70
60
65
70
O
75
S
95
65
75
50
Fassaden-Aufständerung
O
95
W
W
70
Dacheinbau
90
9
9
5 10
0
Dachaufbau
S
Skizze Ausrichtung von thermischen Kollektoren (links) und Photovoltaikanlagen.
Die Ausrichtung eines Daches oder einer Fassade stimmt nicht immer
mit der technischen Ausrichtung überein, die optimal für die Solaranlage wäre. Oft kann diese Diskrepanz wettgemacht werden, indem
man bei ästhetisch guten Lösungen – etwa bei der Integration der
Solarmodule in die Dachhaut – die Kollektorfläche minim vergrössert.
Diese Lösung ist einer Aufständerung der Solarmodule vorzuziehen:
In der Regel können nämlich die höheren Kosten, die eine Aufständerung mit sich bringt, praktisch nie mit dem geringen Mehrertrag
wettgemacht werden. Bei thermischen Anlagen ist zudem der Wärmeverlust, der durch die Aufständerung erfolgt, deutlich höher.
Fassadenanbau
Aufständerung auf Flachdach
7
Schnee und Solaranlagen
Sicherheit
Ein in Graubünden oft vorgebrachter Punkt ist das Zusammenwirken
von Solaranlage und Schnee. Dabei stehen zwei Aspekte im Vordergrund: Sicherheit und Ertragseinbusse.
Zur Sicherheit: Um Dachlawinen vorzubeugen, müssen mit dem Bauprojekt Massnahmen definiert werden, die der Solaranlage und dem
Gebäude entsprechen.
Wir empfehlen, entweder das Kollektorfeld ganzflächig bis zur Traufe zu planen (damit der Schnee laufend abrutschen kann) und den
Zugang unter der Traufe für Mensch und Tier entsprechend abzusperren; oder das Abgleiten des Schnees mit einem ausreichenden
Schneefang ganz zu verhindern. Dabei muss beachtet werden, dass
Dachlawinen auch darunterliegende Dächer (z. B. Wintergärten) beschädigen können, und das schon bei relativ kleinen Fallhöhen.
Die Kollektoren müssen – was Ausführungsart und Befestigung
betrifft – den Standortbedingungen bezüglich Wind und Schnee entsprechen. Die überarbeitete SIA Norm 261, die sich mit Einwirkungen
auf Tragwerke befasst, liefert Zahlen betreffend Schnee- und Windlasten.
Ein Problem könnte im Weiteren die einseitige Dachbelastung darstellen, die entsteht, wenn Schnee auf der Nordseite eines Daches liegenbleibt, während er auf der Südseite abgerutscht ist. Dieser Faktor
muss bei der Dimensionierung eines Daches berücksichtigt werden.
Für die Planung einer Solaranlage sollte ohnehin eine Fachperson
beigezogen werden.
Weitergehende Informationen zur Dachlast und zur Vorbeugung von
Elementarschäden erhalten Sie bei der Gebäudeversicherung Graubünden (www.gvg.gr.ch oder [email protected]).
Zum Aspekt Ertrag sollte bereits bei der Planung bedacht werden,
dass Solaranlagen im Sommer, wenn die Sonne am höchsten steht,
den grössten Ertrag generieren.
Ertragseinbusse
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Die Ertragseinbusse, die durch schneebedeckte Sonnenkollektoren
entstehen kann, beträgt in einer Lage von 1000 m. ü. M. und höher
lediglich rund fünf bis acht Prozent; darunter sogar nur zirka ein bis
vier Prozent. Von aufwändigen Gegenmassnahmen wie Aufständerung ist abzuraten. Sie rechnen sich nicht und vermögen auch optisch
nicht zu überzeugen.
Bei grösseren Dachflächen
werden unter Umständen
Bedienungsgänge und fixe Sicherungsvorrichtungen nötig.
Dies sollte von Anfang mit bei
der Planung bedacht werden.
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Gestaltungsempfehlungen
Empfehlung 1 – bündiger Einbau
Der Einbau der Kollektoren in die Dachneigung, bündig mit der
Dachoberfläche, erzielt eine hohe Integration in die Gebäudehülle.
Die Dachbegrenzungen, wie First, Ort und Traufe, dürfen von den
Kollektoren nicht überragt werden.
Ist der integrierte Einbau nicht möglich oder unverhältnismässig,
sind Kollektoren und Befestigungsmaterialien mit geringer Bauhöhe
(kleiner als 20 cm) zu wählen.
10
Empfehlung 2 – rechteckige oder an Dachrand angepasste Formen
Die Verteilung der Kollektorflächen auf der Dachfläche ist mit der
Anordnung der Öffnungen in der Fassade (Türen, Fenster etc.)
gleichzustellen. Darum muss die Planerin oder der Planer dies als eine
Gestaltungsaufgabe angehen. Dabei gelten folgende Grundsätze:
• Gemeinsame Form des Daches und Kollektorfeldes ermöglichen
eine starke optische Einbindung.
• Vollflächige Anlagen sind Teilflächen vorzuziehen.
• Es sind rechteckige Kollektorfelder oder der Dachform angepasste
Felder anzustreben.
• Der Dachform angepasste Felder sind gegenüber L- und U-förmigen Feldern vorzuziehen, da diese unruhig und störend wirken.
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Empfehlung 3 – Horizontlinien und Proportionen
Die vorbildliche Integration verlangt eine konsequente Beachtung
der Konturen des Gebäudes. Aufgesetzte, nicht dachbündige Kolektoren dürfen die First- bzw. Seitenlinien des Daches nicht überragen.
Bei dachbündigen Kollektoren kann der Dachrand als Begrenzung
des Kollektorenfeldes dienen.
falsch
12
richtig
Empfehlung 4 – Zusammenfasssung der Kollektorenfelder
Ein-Feld-Anlagen sind grundsätzlich Anlagen mit mehreren Feldern
vorzuziehen.
Aus technischer Sicht ist die Segmentierung der Kollektorenfelder
nicht notwendig – die Sonne scheint überall. Rastermassen, Farben
und Einbauhöhen sind bei verschiedenen Kollektorsystemen grosse
Beachtung zu schenken, eventuell kommen auch Kombikollektoren
(auch Solar-Hybridkollektoren genannt) in Betracht, welche PV-Anlagen und Thermische Anlagen vereinen.
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Empfehlung 5 – parallele Linien und parallele Flächen
• Kollektoren sind parallel zur Dachfläche zu montieren. Der Anstellwinkel entspricht der Dachneigung.
• Parallele Flächen und Linien erzeugen starke Integrationswirkung.
• Falls Parallelität aufgrund spezieller Dachformen nicht möglich ist,
soll genügend Abstand zwischen nicht parallelen Linien eingehalten werden.
• Bei speziellen Dachformen (z. B. Walmdächern) können auch massgeschneiderte Solaranlagen in Betracht gezogen werden.
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Empfehlung 6 – bei Flachdächern: Abstand
zum Dachrand
Bei Kollektorenfeldern auf Flachdächern lässt sich eine Aufständerung in der Regel nicht vermeiden. Dennoch sollten auch hier ein
paar Grundregeln beherzigt werden:
• Die Kollektoren sollten in Abstand zum Dachrand stehen. Die maximale Höhe der Aufständerung ist abhängig von der Schneemenge:
In Davos etwa ist eine höhere Aufständerung möglich als in Chur.
Die Aufständerung kann also regional angepasst werden.
• Die Aufteilung der Kollektoren in mehrere Felder mit gleicher Neigung und Orientierung ist notwendig.
• Die gesamte Kollektoranlage muss innerhalb der Höchstmasse
des Baugesetzes für Dachaufbauten liegen. Bei Gebäuden mit
geschlossenen Brüstungen sollte deren Oberkante nicht überragt
werden.
• Damit sie nicht stören, müssen die aufgeständerten Kollektorenfelder parallel zur Dachkante montiert werden.
50
50
50
50
50
50
50
50
50
120
50
120
Quelle Heizplan AG
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Empfehlung 7 – Anpassungen an bestehende Bauteile
Die Proportionen der Solaranlage sollten auf bestehende Bauteile
ausgerichtet werden. So entsteht eine gewisse Symmetrie, die harmonischer wirkt. Dieser Grundsatz gilt für alle Dach- und Fassadenarten.
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Empfehlung 8 – Fassaden, Brüstungen
Grundsätzlich ist die Integration von Kollektoren in Fassaden möglich. Analog zu Dächern wird eine Montage parallel zur Fassade einer
Aufständerung vorgezogen.
Kollektoren, welche an oder als Brüstungen ausgeführt werden,
müssen deren Aufgabe als Absturzsicherung erfüllen und zugleich
sorgfältig gestaltet sein.
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Empfehlung 9 – sorgsame Gestaltung der
Details
• Grundsätzlich sollen Leitungen und Armaturen unter Dach geführt
werden.
• Abschlüsse und Rahmen sollen farblich zurückhaltend ausgeführt
werden.
• Die Farben und Oberflächen der Kollektoren widerspiegeln die
technische Funktion der Anlage. Der Gestaltung der Übergänge
zum bestehenden Dach ist besondere Beachtung betreffend Farbe,
Reflexion und Detailgestaltung zu schenken. Auch sollte kein Kontrast zwischen der Solaranlage und der restlichen Dachfläche sowie
den Dächern der Umgebung entstehen.
• Spiegelungen sind zu vermeiden.
18
Empfehlung 10 – Nebengebäude und Anlagen
Auch auf Nebengebäuden und Anlagen (wie Mauern) ist eine sorgfältige Platzierung von Solaranlagen wichtig.
Solaranlagen an Nebengebäuden
Solaranlagen auf Anlagen
Foto z.B. Schallschutzwand Domat Ems
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Empfehlung 11 – wertvolle Gebäude und
Ortsbilder
Bauhistorisch wertvolle oder gar geschützte Bauten vertragen in der
Regel keine Solaranlagen. Ob die Installation in Frage kommt, kann
nur im Einzelfall zusammen mit der kommunalen Bauberatung oder
– bei geschützten Häusern – der kantonalen Denkmalpflege beurteilt
werden. In solch einem Fall ist es in Ausnahmefällen sinnvoller, eine
Solaranlage an unbedeutenden Nebenbauten, Mauern oder weiteren Aussenanlagen zu errichten – sofern damit nicht die Umgebung
oder das Gebäude selbst beeinträchtigt wird.
Doch auch wenn ein Gebäude nicht besonders schützenswert ist,
aber in einem schützenswerten Ortsbild steht, kann das Anbringen
einer Solaranlage kritisch sein. Auch hier ist in Absprache mit der
Bauberatung oder der Denkmalpflege eine fallweise Lösung zu suchen. In diesem Zusammenhang sollte auch daran gedacht werden,
dass mit einer Dämmung mehr Energie eingespart wird, als beispielsweise mit einer Warmwasseranlage erwirtschaftet wird.
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Adresse
Amt für Raumentwicklung Graubünden (ARE)
Grabenstrasse 1, 7000 Chur
[email protected], www.are.gr.ch
Impressum
Herausgeber:
Amt für Raumentwicklung Graubünden (ARE)
Projektleitung: Linus Wild (ARE)
Bearbeitung:
Seraina Felix-Gallmann, dipl. Arch ETH / SIA, Sent
Raimund Hächler, dipl. Ing. ETH, Chur, Spezialist
Solarenergie-Nutzung
Mitwirkung:
Andreas Cabalzar, Amt für Natur und Umwelt (ANU)
Andrea Caduff, Landwirtschaftliches Bildungs- und
Beratungszentrum Plantahof (LBBZ)
Markus Feltscher, Gebäudeversicherung Graubünden (GVG)
Daniel Güttinger (ANU)
Giovanni F. Menghini, Kantonale Denkmalpflege
Reto Stockmann (GVG)
Armin Tanner, Amt für Energie und Verkehr (AEV)
Carlo Decurtins, Departement für Volkswirtschaft
und Soziales (DVS)
Gestaltung:
Markus Bär (ARE)
Fotos:
Raimund Hächler
Markus Bär
Grundlagen:
«Solaranlagen richtig gut. Richtlinien zur Anwendung von Artikel 18a des Bundesgesetzes über die
Raumplanung», Kanton Thurgau 2009.
«Solaranlagen planen und gestalten. Ein Leitfaden
zur Errichtung von thermischen Solaranlagen und
Photovoltaikanlagen», Land Vorarlberg
1. Auflage August 2014
21
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