Version 2.0 / Bebildert Entwurf für eine durch das Büro weiterentwickelte Fassung Bauen im ländlichen Umfeld Leitfaden für die Ausgestaltung von Kernzonenvorschriften Suter • von Känel • Wild • AG Orts- und Regionalplaner FSU sia Baumackerstr. 42 Postfach 8050 Zürich Telefon 044 315 13 90 Fax 044 315 13 99 [email protected] 38052 – 9.11.2010 Inhaltsverzeichnis A. Einleitung 3 B. Ortsbildschutz und Denkmalschutz 4 C. Methodik 5 C.1 C.2 C.3 C.4 5 6 8 9 Differenzierungen Art der Regelung und Gestaltungsspielraum Bewilligungsspielraum Abweichungen von Bauvorschriften D. Checkliste zur Überarbeitung der BZO 11 1. 2. 3. 4. 13 15 17 34 Allgemein Mass der Nutzung Gestaltung Abbruchbewilligung E. Ausblick Ersteller Suter • von Känel • Wild • AG Orts- und Regionalplaner FSU sia 2 Suter • von Känel • Wild • AG 35 A. Einleitung Handlungsbedarf Die Kernzonenbestimmungen von ländlichen Gemeinden orientieren sich meist stark an traditionellen Gestaltungsvorstellungen. Dadurch wird zeitgemässes, modernes Bauen erschwert oder verunmöglicht. Eine wichtige Rolle spielt bei dieser Problematik die Tatsache, dass alle Baugesuche einer Kernzone, unabhängig vom Gebäudetyp und der Art des Bauvorhabens, nach den gleichen Vorschriften beurteilt werden. Es soll aufgezeigt werden, wie zeitgemässes Bauen mit Rücksicht auf Gebäudetyp und Art des Bauvorhabens ermöglicht werden kann. Zielkonflikte Die heutigen baulichen Ansprüche und Anforderungen stehen teilweise in Konflikt mit dem Ortsbild. Die unterschiedlichen öffentlichen Interessen müssen gegeneinander abgewogen werden. Innere Verdichtung Soll auch in schutzwürdigen Ortsbildern eine innere Verdichtung möglich sein? Dabei stehen sich die öffentlichen Interessen Ortsbild- und Denkmalschutz dem Anliegen nach innerer Verdichtung gegenüber. Sonnenenergienutzung Die Nutzung der Sonnenenergie kann einen Konflikt mit dem Erhalt einer ruhigen Dachlandschaft in den Kernzonen bewirken. Es ist abzuwägen, in welchem Mass sich Dächer und Techniken anpassen sollen (Strohdach Ziegeldach – Energiedach). Parkplatzpflicht Die Pflicht zur Erstellung privater Parkplätze bringt die traditionellen Vorgärten in Bedrängnis. Vorschriften, welche fordern, dass Pflichtparkplätze in geschlossenen Gebäuden unterzubringen seien, nehmen zwar den Druck von den Vorgärten und -plätzen, erhöhen aber den Druck auf die Dächer. Insbesondere wenn der durch den Parkplatz verlorene Wohnraum ins Dachgeschoss verlegt werden soll, was Dachaufbauten oder -fenster zur Belichtung notwendig macht. Zweck Leitfaden Der vorliegende Leitfaden wurde erarbeitet, um den Gemeinden des Kantons Zürichs eine Methodik und eine Vorlage zur Überarbeitung und Modernisierung ihrer Kernzonenvorschriften zu liefern. Behandelt werden in erster Linie Wohn- und Ökonomiegebäude. 3 Suter • von Känel • Wild • AG B. Ortsbildschutz und Denkmalschutz Inventare Ortsbildschutz und Denkmalschutz sind zwei unterschiedliche Anliegen: • Inventar der schutzwürdigen Ortbilder von überkommunaler Bedeutung • Inventar der überkommunalen und kommunalen Denkmalschutzobjekte Zusammenspiel von BZO und Schutzanordnungen Die Kernzonenbestimmungen mit den zugehörigen Kernzonenplänen sind Instrumente des Ortsbildschutzes. Im Vordergrund stehen Freiräume sowie Stellung, Volumetrie und Gestaltung der Bauten. Auch neue Bauten können einen Beitrag zum Ortsbildschutz leisten. Die historische Bausubstanz kann dagegen nicht über diese Instrumente geschützt werden. Die Unterschutzstellung von Bauten mit historischer Bausubstanz hat mit Schutzverfügungen oder -verträge zu erfolgen. Diese gehen dem Ortsbildschutz vor. Während die Kernzonenbestimmungen in die Kompetenz der Legislative fallen (meist Gemeindeversammlung), ist für Schutzanordnungen die Exekutive zuständig. Das Zusammenspiel von Ortsbildschutzbestimmungen in der Bau- und Zonenordnung und Schutzanordnungen stellt sicher, dass die wertvollen Dorfkerne ländlicher Gemeinden sowohl in ihrer Struktur als auch mit ihrer wichtigen historischen Bausubstanz erhalten bleiben. Die Bau- und Zonenordnung regelt den Ortsbildschutz 4 Suter • von Känel • Wild • AG Schutzanordnungen regeln den Substanzschutz C. Methodik C.1 Art des Bauvorhabens und Gebäudetyp Differenzierungen Um den unterschiedlichen Regelungsanforderungen gerecht zu werden, wird vorgeschlagen, die Kernzonenvorschriften nach Art des Bauvorhabens und Gebäudetyp zu differenzieren. Damit wird es möglich, besser auf die jeweilige Gestaltungsanforderungen und -zielsetzungen einzugehen. Dadurch kann Raum für angemessene ortsbauliche Lösungen und eine zeitgemässe Architektur namentlich bei Neubauten aber auch bei Anbauten geschaffen werden. Art des Bauvorhabens Es lassen sich folgende Hauptarten von Bauvorhaben unterscheiden: UoN UmN E N Gebäudetypen Umbau ohne Nutzungsänderung Umbau mit Nutzungsänderung Ersatzbau Neubau in Baulücke oder Anbau Je nach Gebäudetyp (Bauernhaus, Ökonomiegebäude, Geschäftshaus, öffentliche Gebäude [Schulhaus, Spital, Verwaltung], Fabrikantenvilla, Fabrik etc.) lassen sich spezifische Vorschriften formulieren. In einem ersten Planungsschritt soll sich die Gemeinde eine Übersicht über die in Ihrer Gemeinde relevanten Gebäudetypen machen, wobei die Differenzierung der Vorschriften auf die wesentlichen Gebäudetypen zu beschränken ist. 5 Suter • von Känel • Wild • AG C.2 Art der Regelung und Gestaltungsspielraum Strenge der Bauvorschrift Kernzonenvorschriften können unterschiedlich streng formuliert werden. Strenge Vorschriften orientieren sich stark am gewünschten Zielzustand. Dadurch werden Schlupflöcher für ungewollte bauliche Entwicklungen und Gestaltungen möglichst gering gehalten. Der geringe Gestaltungsspielraum verhindert aber auch zeitgemässe Gestaltungen beispielsweise im Rahmen von Neubauten. Eine Lockerung der Vorschriften erhöht zwar den Spielraum für solche Gestaltungen, gleichzeitig steigen aber auch die Möglichkeiten für ungewollte Lösungen. Genauigkeit der Formulierung Strenge Bauvorschriften verlangen eine hohe Genauigkeit der Formulierung. Die Formulierung offen gehaltener Vorschriften hingegen bedarf nicht des gleichen Masses an Präzision. Daraus ergibt sich eine Abhängigkeit zwischen der Strenge einer Vorschrift und der Genauigkeit ihrer Formulierung. Die meisten Bauvorschriften bewegen sich im markierten Bereich. 6 Suter • von Känel • Wild • AG Grösse des Gestaltungsspielraumes Je nach Art des Bauvorhabens und Sachverhalt lässt sich eine mehr oder weniger restriktive Vorschrift formulieren. Der Gestaltungsspielraum, welcher durch die Strenge der Vorschriften begrenzt wird, wird in der nachfolgenden Tabelle mittels Farbgebung veranschaulicht. dunkelrot hellrot rosa weiss kein Spielraum wenig Spielraum mittlerer Spielraum viel Spielraum Art des Bauvorhabens UoN Umbau ohne Nutzungsänderung UmN Umbau mit Nutzungsänderung E Ersatzbau N Neubau in Baulücke oder Anbau Aspekt Stellung, Firstrichtung gegeben gegeben untergeordnete Abweichungen möglich in Siedlungsstruktur einfügen Kubus, Abmessungen, Dachform gegeben untergeordnete Abweichungen zugunsten neuer Nutzweise möglich Abweichungen zugunsten zeitgemässerer Gestaltung möglich zeitgemässe Gestaltung möglich Fassadengliederung – und gestaltung untergeordnete Abweichungen möglich Abweichungen zugunsten zeitgemässerer Gestaltung möglich zeitgemässe Gestaltung möglich zeitgemässe Gestaltung möglich Dach- und Umgebungsgestaltung Abweichungen zugunsten zeitgemässerer Gestaltung möglich zeitgemässe Gestaltung möglich zeitgemässe Gestaltung möglich zeitgemässe Gestaltung möglich Detailgestaltung zeitgemässe Gestaltung möglich zeitgemässe Gestaltung möglich zeitgemässe Gestaltung möglich zeitgemässe Gestaltung möglich 7 Suter • von Känel • Wild • AG C.3 Ermessensspielraum der Behörde Bewilligungsspielraum Die Genauigkeit der Reglementierung hat einen wesentlichen Einfluss auf den Ermessensspielraum der Behörde. Präzise Vorgaben schränken den Bewilligungsspielraum der Behörde ein, offen formulierte Vorschriften lassen der Bewilligungsbehörde mehr Spielraum für situativ angepasste Entscheide. Ein grösserer Ermessensspielraum bedingt aber auch eine höhere fachliche Kompetenz in Gestaltungs- und Eingliederungsfragen. Bei der Formulierung: „Es können Sprossen verlangt werden.“ liegt die Entscheidungskompetenz bei der Behörde. Sie kann je nach Gebäudetyp und Art des Bauvorhabens entscheiden, ob Sprossen erforderlich sind oder ob darauf verzichtet werden kann. Die Behörde muss das Baugesuch bezüglich dem Erscheinungsbild des Gebäudes und der Einfügung in die Umgebung (Kontext) nach pflichtgemässem Ermessen beurteilen. Gestaltungsspielraum für Bauwillige Ein hoher Ermessensspielraum der Baubehörde ermöglicht dem Bauwilligen das Vorbringen von individuellen Lösungen, erschwert aber gleichzeitig abzuschätzen, wie die Behörde entscheiden wird. Je präziser die Formulierung der Vorschrift, desto geringer ist zwar der Gestaltungsspielraum für den Bauwilligen, dafür lassen sich die Gestaltungsmöglichkeiten klarer abgrenzen. Abwägung Bei der Formulierung von Kernzonenvorschriften hat daher ein Abwägen zwischen der Genauigkeit der Vorschriften und dem erwünschten Bewilligungsspielraum der Behörde zu erfolgen. 8 • Präzise Vorschrift + wenig Gestaltungsspielraum für Bauwillige und Behörde klarer Bemessungsmassstab für Behörde, Berechenbarkeit für Bauwillige • Offene Vorschrift + grosse Verantwortung der Behörden, Unberechenbarkeit für die Bauwilligen viel Spielraum für Bauwillige und Behörde Suter • von Känel • Wild • AG C.4 Abweichungen von Bauvorschriften Kompetenzregelung für Abweichungen Um zeitgemässen architektonischen Lösungen in der Kernzone auch im Kontext strenger und genauer Vorschriften einen grösseren Spielraum zu verschaffen, können über ein Fachgutachten Abweichungen von den Bauvorschriften ermöglicht werden. Dafür muss eine Kompetenz für Abweichungen von den generellen Bauvorschriften in der Bau- und Zonenordnung verankert werden. Je präziser und enger die Vorschriften gefasst sind, desto grösser ist der Bedarf nach einer Abweichungsmöglichkeit. Fachgremium Wird es dem Bauwilligen ermöglicht sich als „Spezialfall“ über die generellen Vorschriften der BZO hinwegzusetzen, müssen aber auch spezielle Qualitätsanforderungen gestellt werden, welche von einem Fachgremium begutachtet werden sollten. Das Fachgremium soll aus Vertretern der kommunalen und kantonalen Behörden unter Beizug von privaten, unabhängigen Fachpersonen zusammengesetzt werden. An die Stelle eines Fachgremiums kann bei einem Konkurrenzverfahren auch das Preisgericht treten. 9 Suter • von Känel • Wild • AG 10 Suter • von Känel • Wild • AG D. Checkliste zur Überarbeitung der BZO Art der Bauvorhaben Die in Kapitel C.1 eingeführte Differenzierung nach Art des Bauvorhabens wird übernommen: UoN UmN E N Umbau ohne Nutzungsänderung, insbesondere Umbau eines traditionellen Wohnteils Umbau mit Nutzungsänderung, namentlich von bisherigen Ökonomiegebäuden Ersatzbau Neubau in Baulücke oder Anbau Gebäudetypen Der Einfachheit halber wird keine Differenzierung der Vorschriften hinsichtlich unterschiedlicher Gebäudetypen vorgenommen. Der Leitfaden beschränkt sich auf das Bauernhaus und auf Ökonomiegebäude, ist aber für andere Gebäudetypen sinngemäss anwendbar. Sachverhalte und Regelungsdichte In der Checkliste sind fast alle denkbaren Sachverhalte enthalten. Dies bedeutet keineswegs, dass alle diese Sachverhalte auch zu regeln sind. Eine geschickte Auswahl zu treffen, ist Sache der Gemeinde. Die erforderliche Regelungsdichte hängt auch von der Qualität des Ortsbildes ab. Die Sachverhalte, welche links im Raster aufgelistet sind, sollen - soweit sinnvoll - für die unterschiedlichen Arten von Bauvorhaben einzeln beurteilt werden. Spielraum Bei Sachverhalten deren Regelung einen Spielraum zulassen, ist dieser hinter dem Sachverhalt in Klammern aufgeführt. 11 Suter • von Känel • Wild • AG Bewertung Die Skala für die Bewertung aller Sachverhalte liegt gemäss Schema zwischen „vorschreiben“ und „verbieten“ und kennzeichnet die Strenge der jeweiligen Vorschrift. Die Skala läuft von +3 (= vorschreiben) über 0 (= zulassen) zu -3 (= verbieten). Dazwischen sind Abstufungen (+2, +1, -1, -2) möglich. Die Farbskala unterstreicht die Strenge der Regelung. Skala vorschreiben +3 in der Regel vorschreiben +2 richtungsweisend zulassen +1 0 beschränkt zulassen -1 sehr beschränkt zulassen -2 verbieten -3 Sachverhalte ohne Regelungsbedarf / -möglichkeit Bei einigen Sachverhalten ist bei gewissen Arten von Bauvorhaben keine Regelung erforderlich oder möglich. So muss beispielsweise beim Umbau eines bestehenden Hauses die zulässige Gebäudehöhe nicht definiert werden, da die bestehende Gebäudehöhe beizubehalten ist. Diese Zellen sind mit einem Kreuz gekennzeichnet. Bewertungsmassstab Haltung Kanton Die vorgenommenen Bewertungen bezüglich der Strenge der Vorschriften widerspiegeln die Grundhaltung des Kantons. Die gemeindespezifische Bewertung ist im Einzelfall vorzunehmen. Die Formulierungsvorschläge für Vorschriften in der BZO korrespondieren mit der Bewertung des entsprechenden Sachverhaltes. 12 Suter • von Känel • Wild • AG Mögliche, zu regelnde Sachverhalte 1. Bewertung Mögliche Formulierung gemäss Bewertung Bebilderung Allgemein 1.1 UoN UmN E Zweck Erhaltung des Ortsbildes und der charakterischen Umgebung +3 Einordnung von Um- und Neubauten in gewachsene Siedlungsstruktur +3 N +3 Sinnvolle Ergänzung und Verdichtung des Ortskerns Stärkung Gebietscharakter durch ortsbildprägende Elemente Die Kernzonenvorschriften bezwecken den Erhalt von Einheit und Eigenart des gewachsenen Ortskernes und dessen Umgebung. Sie ermöglichen die Verdichtung des Dorfkernes und regeln die Einordnung von Um- und Neubauten. Der Gebietscharakter wird durch die folgenden ortsbildprägenden Elemente bestimmt: - Ursprüngliche, landwirtschaftlich geprägte Häusergruppen aus dem 16.-19. Jahrhundert +3 - Aufteilung in zweigeschossige gemauerte Wohnhäuser, grosse holzverschalte Scheunen und kleinere Ökonomiegebäude - ortsübliche Baumaterialien - traditionelle Umgebung mit eingefriedeten Nutz- und Blumengärten und offenem Wiesland vorschreiben in der Regel vorschreiben richtungsweisend zulassen beschränkt zulassen sehr beschränkt zulassen verbieten +3 +2 +1 0 -1 -2 -3 13 Suter • von Känel • Wild • AG Mögliche, zu regelnde Sachverhalte Bewertung 1.2 UoN UmN E Verhältnis zu anderen Vorschriften und Inventaren Mögliche Formulierung gemäss Bewertung N +3 Schutz von Einzelobjekten durch Schutzverordnung, -verfügung oder -vertrag Bebilderung Die Kernzonenvorschriften regeln die Belange des Ortsbildschutzes. Der Schutz von Einzelobjekten ist nicht Gegenstand der Bau- und Zonenordnung. Er erfolgt durch eine Verordnung, eine Verfügung oder einen Vertrag. Diese Schutzanordnungen gehen den Kernzonenvorschriften vor. Zudem sind die einschlägigen Inventare (Ortsbild- und Denkmalschutz) zu berücksichtigen. vorschreiben in der Regel vorschreiben richtungsweisend zulassen beschränkt zulassen sehr beschränkt zulassen verbieten +3 +2 +1 0 -1 -2 -3 14 Suter • von Känel • Wild • AG Mögliche, zu regelnde Sachverhalte Bewertung Mögliche Formulierung gemäss Bewertung Abweichungen für besonders UoN UmN E gute Projekte 1.3 Art: - Projekte mit besonders guter Gestaltungsqualität -1 +1 - Projekte, welche das Ortsbild qualitativ weiterentwickeln -1 0 - Fachgremium (bspw. NHK) +3 - Fachgutachten +3 2. Mass der Nutzung 2.1 Grundsätze 0 Bei Projekten mit zeitgemässer Architektur, welche von einem eingesetzten Fachgremium als besonders gut beurteilt worden sind und die das Ortsbild qualitätsvoll weiterentwickeln, werden Abweichungen von den Kernzonenbestimmungen zugelassen. +1 - Projekte mit guten Einzelelementen Beurteilung: N Bebilderung UoN UmN E N Erhalt der Körnigkeit und Massstäblichkeit +3 Die Weiterführung der Körnigkeit und der Massstäblichkeit der heutigen Bauten ist bei Neubauten zu berücksichtigen. vorschreiben in der Regel vorschreiben richtungsweisend zulassen beschränkt zulassen sehr beschränkt zulassen verbieten +3 +2 +1 0 -1 -2 -3 15 Suter • von Känel • Wild • AG Mögliche, zu regelnde Sachverhalte Bewertung 2.2 UoN UmN E Grundmasse Mögliche Formulierung gemäss Bewertung N Maximale Anzahl Vollgeschosse (1 - 3) +3 Maximale Anzahl Dachgeschosse (1 - 2) +3 Maximale Gebäudelänge (25 m - frei) +3 Maximale Gebäudetiefe (10 - 14 m) +3 Maximale Gebäudehöhe (6 - 12 m) +3 Maximale Firsthöhe (≤ 7 m) +3 Minimaler kleiner Grundabstand (0 - 4 m) +3 Minimaler grosser Grundabstand (3.5 - 10 m) +3 Nutzungsanteil für Wohnen und Arbeiten (≤85%) Bei Neubauten gelten folgende Grundmasse: - Vollgeschosse maximal X - Dachgeschosse maximal X - Gebäudelänge maximal X m - Gebäudehöhe maximal X m - Grenzabstände kleiner Grundabstand minimal X m grosser Grundabstand minimal X m Die oberirdische Baumasse darf zu X%, bei Neubauten zu X% der Nutzung Wohnen und Arbeiten zugeführt werden. +3 Strassenabstand (0 - 10 m) 2.3 Bebilderung +3 UoN UmN E Art Nutzung Wohnen 0 Mässig störende Betriebe 0 Landwirtschaftliche Betriebe 0 Büros 0 Ateliers und Praxen 0 Läden 0 Gaststätten / Restaurants 0 N In der Kernzone sind Wohnungen, Büros, Ateliers und Praxen, Läden, landwirtschaftliche Betriebe, Gaststätten sowie mässig störende Betriebe zulässig. vorschreiben in der Regel vorschreiben richtungsweisend zulassen beschränkt zulassen sehr beschränkt zulassen verbieten +3 +2 +1 0 -1 -2 -3 16 Suter • von Känel • Wild • AG Mögliche, zu regelnde Sachverhalte Bewertung 2.4 UoN UmN E Nutzungsanteile Mögliche Formulierung gemäss Bewertung N Maximaler Wohnanteil (60% - 80%) +2 Nutzungsanteile im EG: - Läden / Gaststätten +2 - Maximaler Wohnanteil +2 3. Gestaltung 3.1 Grundsätze +3 Einordnung in bauliche und landschaftliche Umgebung +3 Wahrung von Massstab und Gliederung des Dorfkernes +3 Beibehaltung der Fassadenstruktur und –gliederung +3 Gestaltung entspricht dem Gebäudetyp Der maximale Wohnanteil bezogen auf den Nutzungsanteil für Wohnen und Arbeiten beträgt X%. Im Erdgeschoss dürfen max. X% für Wohnen genutzt werden. Für im Kernzonenplan bezeichnete Gebäude ist im Erdgeschoss gewerbliche Nutzung (Läden und Gaststätten) vorzusehen. Bei diesen Gebäuden darf der Wohnanteil maximal X% betragen. UoN UmN E Orientierung an den ortsüblichen ortsbildprägenden Gestaltungselementen der näheren Umgebung Bebilderung N +2 +1 +2 0 Bauten haben sich hinsichtlich der Gestaltung und der Stellung gut in die bauliche und landschaftliche Umgebung einzuordnen. Durch Stellung und kubische Gliederung der Bauten sowie Übernahme der ortsüblichen Umgebungsgestaltung soll der Massstab und die Gliederung des Dorfkernes gewahrt werden. Fassadenstruktur und -gliederung sind beizubehalten und die Gestaltung muss dem jeweiligen Gebäudetyp entsprechen. +3 vorschreiben in der Regel vorschreiben richtungsweisend zulassen beschränkt zulassen sehr beschränkt zulassen verbieten +3 +2 +1 0 -1 -2 -3 17 Suter • von Känel • Wild • AG Mögliche, zu regelnde Sachverhalte Bewertung 3.2 UoN UmN E Stellung und Abmessung im Kernzonenplan Mögliche Formulierung gemäss Bewertung N Bebilderung Schwarz: Stellung, Kubus und Erscheinungsbild erhalten, Umbau möglich, Ersatz im alten Grundriss möglich +3 Die im Kernzonenplan schwarz bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild wichtig. Sie sind daher in ihrer Erscheinung möglichst zu erhalten. Umbauten oder Ersatzbauten sind daher unter Vorbehalt von Schutzmassnahmen nur zulässig, wenn sie Lage, Volumen und Erscheinungsbild des Altbaus übernehmen. Weiss mit bezeichneter Fassade und Firstrichtung: Abbruch, Umbau oder Ersatz unter Beibehaltung der Fassaden und Firstrichtung möglich +3 Weiss bezeichnete Bauten dürfen abgebrochen, umgebaut oder ersetzt werden. Allfällige bezeichnete Fassaden oder Firstrichtungen sind beizubehalten. Weiss: Abbruch, Umbau oder Ersatz möglich +3 Ansonsten gelten für Ersatzbauten die Neubauvorschriften. Neubauten dürfen nur in den bezeichneten Baubereichen erstellt werden. Baubereiche für Neubauten +2 Mögliche Festlegungen im Kernzonenplan: - Volumenerhalt - Erhalt Erscheinungsbild - zu erhaltende Fassadenlinie, -flucht oder -lage - Firstrichtung - Dachflächen für Dachaufbauten - Grünräume - wichtige Einzelbäume - Gebäude mit EG-Nutzung Läden, Gaststätten - Baubereiche für Neubauten vorschreiben in der Regel vorschreiben richtungsweisend zulassen beschränkt zulassen sehr beschränkt zulassen verbieten +3 +2 +1 0 -1 -2 -3 18 Suter • von Känel • Wild • AG Mögliche, zu regelnde Sachverhalte 3.3 Dach 3.3.1 Grundsatz Bewertung UoN UmN E Erhalt einer typischen Dachlandschaft 3.3.2 UoN UmN E Anbauten, Erweiterung Hauptgebäude: - Satteldach ortsübliche Neigung +3 Dachaufbauten und –flächenfenster sind nur gestattet, wenn sie sich gut in die Dachlandschaft einfügen. N Bei Hauptgebäuden sind nur Satteldächer in ortsüblicher Neigung bis höchstens X° zulässig. 0 - Flachdach -3 0 - Satteldach ortsübliche Neigung +1 0 - Pultdach 0 - Schleppdächer 0 - Flachdach bis 1. OG als Terrasse 0 - Flachdach Besondere Gebäude: +2 -3 - Satteldach ortsübliche Neigung -1 Auf Anbauten, Erweiterungen von Hauptgebäuden und Besonderen Gebäuden sind auch Pult- und Schleppdächer mit einer Neigung von mindestens X° gestattet. Flachdächer sind bis ins erste Obergeschoss, insbesondere auch in der Form von Terrassen zulässig. 0 +2 - Pultdach Bebilderung N +3 Dachform Hauptgebäude: Mögliche Formulierung gemäss Bewertung 0 0 - Flachdach -1 0 vorschreiben in der Regel vorschreiben richtungsweisend zulassen beschränkt zulassen sehr beschränkt zulassen verbieten +3 +2 +1 0 -1 -2 -3 19 Suter • von Känel • Wild • AG Mögliche, zu regelnde Sachverhalte Bewertung 3.3.3 UoN UmN E Dachvorsprung Allseitig vorspringend Abstände: +3 +2 +1 - giebelseitig mindestens (0.7 - 0.3 m) +3 +2 +1 +3 +2 Bebilderung Schrägdächer sind allseitig vorspringend auszubilden. Traufseitige Dachvorsprünge müssen mindestens X m und giebelseitige Dachvorsprünge mindestens X m betragen. Die Dachrinne ist vorzuhängen. Flachdächer sind von den Bestimmungen ausgenommen. +1 0 UoN UmN E Bedachungsmaterial Besondere Gebäude: +1 - traufseitig mindestens (2 - 0.5 m) Dachvorsprung bei Flachdächern Hauptgebäude: N +3 Vorhängende Dachrinne 3.3.4 Mögliche Formulierung gemäss Bewertung N - nicht glänzende Tonziegel +3 +2 +1 - andere Tonziegel -3 -2 0 - Flächig verarbeiteter Faser zement (Eternit) -3 0 - Flächig verarbeitetes Metall -3 0 - Begrünte Flachdächer 0 - nicht glänzende Tonziegel +1 - andere Tonziegel -1 - Flächig verarbeiteter Faser zement (Eternit) -1 - Flächig verarbeitetes Metall 0 - Begrünte Flachdächer 0 Die Schrägdächer der Hauptgebäude sind mit ortsüblichen, nicht glänzenden Tonziegeln einzudecken. Bei Ersatzbauten können im Rahmen einer guten Gestaltung auch andere Tonziegel bewilligt werden. Bei neuen Hauptgebäuden mit geringer Dachneigung sind auch flächig verarbeiteter Faserzement oder Metall zulässig. Flachdächer müssen begrünt werden, soweit sie nicht als Terrasse genutzt werden. Bei Besonderen Gebäuden sind ebenfalls ortsübliche, nicht glänzende Tonziegel zu verwenden. Flächig verarbeitetes Metall und die Begrünung von Flachdächern sind zulässig. Andere Tonziegel, sowie flächig verarbeiteter Faserzement sind nur beschränkt zulässig. vorschreiben in der Regel vorschreiben richtungsweisend zulassen beschränkt zulassen sehr beschränkt zulassen verbieten +3 +2 +1 0 -1 -2 -3 20 Suter • von Känel • Wild • AG Mögliche, zu regelnde Sachverhalte Bewertung 3.3.5 UoN UmN E Dachaufbauten Art: - Schleppgauben 0 - Giebellukarnen 0 - Quer- und Kreuzgiebel -2 Anteil Fassadenlänge maximal (1/6 - 1/3) Zulässig im: Abstände: Mögliche Formulierung gemäss Bewertung +3 +2 Bebilderung N Dachaufbauten sind nur im 1. Dachgeschoss in Form von Schleppgauben und Giebellukarnen zulässig. Quergiebel sind bei guter architektonischer Gestaltung auf Ersatz- und Neubauten zulässig. -3 Die Gesamtbreite aller Dachaufbauten darf nicht mehr als X der betreffenden Fassadenlänge betragen. Bei beidseitiger Anordnung von Schleppgauben darf die Gesamtbreite auf beiden Dachseiten zusammen höchstens X der gemittelten Fassadenlänge betragen. +1 - 1. Dachgeschoss +3 +1 - 2. Dachgeschoss -3 0 - ab Firstlinie mindestens (1 - 2 m) +2 +1 - ab Gratlinie mindestens (1 - 2 m) +2 +1 - ab Trauflinie mindestens (1 - 2 m) +2 +1 - ab seitlichem Rand min destens (1 - 3 m) +2 +1 - zwischen den Dachaufbauten (1 - 2 m) +2 +1 Dachaufbauten dürfen mit keinem Teil näher als X m an eine First-, Grat- oder Trauflinie heranreichen. Der seitliche Randabstand muss in der Regel mindestens X m betragen. Bei guter architektonischer Gestaltung kann dieser Abstand bei Ersatzbauten auf X m resp. bei Neubauten auf X m reduziert werden. Der seitliche Randabstand muss mindestens X m betragen. Zwischen den Dächern der einzelnen Aufbauten muss ein Mindestabstand von X m gewahrt werden. vorschreiben in der Regel vorschreiben richtungsweisend zulassen beschränkt zulassen sehr beschränkt zulassen verbieten +3 +2 +1 0 -1 -2 -3 21 Suter • von Känel • Wild • AG Mögliche, zu regelnde Sachverhalte Bewertung Mögliche Formulierung gemäss Bewertung UoN UmN E Masse Schleppgaube: Masse Giebellukarne: N - maximale Höhe (1 - 1.25 m) (gemessen - Höhe maximal von Ziegel Schleppgaube bis Ziegel Hauptgebäude) +3 +2 +1 - Breite maximal (1.25 - 1.5 m) +3 +2 +1 - Form eines liegenden Rechtecks +3 - Form eines stehenden Rechtecks -3 Bebilderung - Dachneigung mindestens (> 20°) +3 +2 - maximale Höhe (1 - 1.5 m ) (gemessen - Höhe maximal von Fensteroberkante bis Ziegel Hauptgebäude) +3 +1 - Breite maximal (1 - 1.5 m) +3 +1 - Abstand Giebel der Lukarne - Hauptgiebel (1 - 2 m) +3 +1 Schleppgauben sind in ihrer Konstruktion auf eine Breite von maximal X m und eine Höhe von maximal X m, vom Ziegel der Schleppgaube bis zum Ziegel des Hauptdaches gemessen, beschränkt. Die Frontfläche der Schleppgaube muss die Form eines liegenden Rechtecks aufweisen. Die Dachneigung von Schleppgauben darf höchstens X° geringer sein, als die Neigung des Hauptdaches und muss mindestens X° betragen. Giebellukarnen sind in ihrer Konstruktion auf eine Breite von maximal X m und eine Höhe von maximal X m, von der Fensteroberkante bis zum Ziegel des Hauptdaches gemessen, beschränkt. Der Abstand zwischen Hauptgiebel und Giebel der Giebellukarne muss zudem mindestens X m betragen. vorschreiben in der Regel vorschreiben richtungsweisend zulassen beschränkt zulassen sehr beschränkt zulassen verbieten +3 +2 +1 0 -1 -2 -3 22 Suter • von Känel • Wild • AG Mögliche, zu regelnde Sachverhalte Bewertung Mögliche Formulierung gemäss Bewertung UoN UmN E Masse Kreuz-/ Quergiebel: Materialisierung: +3 +1 - Breite maximal (5 - 7 m) +3 +1 +3 - abgestimmt auf Dach, Hauptgebäude und Umgebung +3 - Kupfer -3 - seitlich Glas +2 -2 0 -3 - Vollglas Ochsenaugen: N - Höhe maximal (3 - 5 m) - Dachneigung (35 - 45°) -2 -3 - zulässig nur für unbeheizte Räume +3 +2 - Anzahl pro Satteldachhälfte maximal (0 - 5) +3 +2 - Grösse maximal (0.3 - 1 m2) +3 +2 - Abstand zu Firstlinie (1 - 2 m) +3 - Abstand zu Trauflinie (1 - 2 m) +3 Bebilderung Quergiebel müssen sich dem Hauptdach deutlich unterordnen, dessen Dachneigung übernehmen und in einer guten Proportion zum übrigen Gebäude stehen. Pro Quergiebel darf die Breite nicht mehr als X m betragen. Die Höhe, gemessen vom untersten Ziegel des Hauptdaches zum Giebel des Quergiebels, darf nicht mehr als X m betragen. Die Front und die seitlichen Wände der Dachaufbauten müssen in Farbe und Material auf das Dach, das Gebäude und die Umgebung abgestimmt sein. Eine Verkleidung mit Kupfer ist auf Neubauten zulässig, sofern diese auf die Architektur des Baus abgestimmt ist. Vollglasaufbauten sind nicht zulässig. Ochsenaugen sind nur für nicht beheizte Räume zulässig und dürfen mit keinem Teil näher als X m an die Firstlinie bzw. X m an die Trauflinie heranreichen. Der seitliche Randabstand muss mindestens X m betragen. Es dürfen maximal X Ochsenaugen pro Satteldachhälfte mit einer maximale Frontfläche von X m2 erstellt werden. vorschreiben in der Regel vorschreiben richtungsweisend zulassen beschränkt zulassen sehr beschränkt zulassen verbieten +3 +2 +1 0 -1 -2 -3 23 Suter • von Känel • Wild • AG Mögliche, zu regelnde Sachverhalte Bewertung 3.3.6 UoN UmN E Dachflächenfenster, Glasziegel Art: - Flächenfenster (stehendes Rechteck) Flächenfenster: Mögliche Formulierung gemäss Bewertung N 0 - Glasziegel 0 0 - Dacheinschnitte (überdeckt) -3 -1 - maximale Anzahl (0 – 3) +3 +2 +1 - maximale Glasfläche (0.5 - 1.5 m) +3 +2 +1 - in das Dach eingelassen Bebilderung Bei Umbauten von Ökonomiegebäuden und Ersatzbauten sind maximal X Dachflächenfenster in stehender Rechteckform bis zu einer Glasfläche von X m2 zulässig. Bei Neubauten darf die Glasfläche eines Flächenfensters X m2 nicht überschreiten. Die Dachflächenfenster sind sorgfältig in die Dachfläche einzupassen. Glasziegel sind bei allen Arten von Bauvorhaben zulässig, sofern sie eine Fläche von X m2 pro Ziegelgruppe nicht übersteigen. +3 Glasziegel: - maximale Fläche (0.2 - 0.6 m) +3 +1 Dacheinschnitte: - Anteil Fassadenlänge maxi mal (1/6 - 1/3) -3 0 vorschreiben in der Regel vorschreiben richtungsweisend zulassen beschränkt zulassen sehr beschränkt zulassen verbieten +3 +2 +1 0 -1 -2 -3 24 Suter • von Känel • Wild • AG Mögliche, zu regelnde Sachverhalte Bewertung 3.3.7 UoN UmN E Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie Art: - zur Warmwasseraufbereitung 0 -2 - auf Hauptgebäude -2 - auf Anbauten und besonderen Gebäuden Fläche: N -1 - zur Stromgewinnung (Fotovoltaik) Anordnung: Mögliche Formulierung gemäss Bewertung -1 0 -1 0 -1 +3 - in das Dach eingelassen +3 - zusammenhängend +3 - mehrere einzelne Flächen -3 +3 Bei Umbauten sind Solaranlagen für die Warmwasseraufbereitung möglich, sofern sie sowohl ortsbildschonend als auch leistungseffizient angeordnet sind. Die Solarzellen müssen eine zusammenhängende Fläche bilden und sorgfältig in die Dach- und Fassadenfläche integriert werden. Bei Ersatz- und Neubauten können diese zudem auf Anbauten und besonderen Gebäuden angeordnet werden. Zulässig sind auch Solaranlagen zur Stromgewinnung. 0 - ortsbildschonend Anteil Dachfläche maximal (1/5 - 1/1) Bebilderung +2 +1 vorschreiben in der Regel vorschreiben richtungsweisend zulassen beschränkt zulassen sehr beschränkt zulassen verbieten +3 +2 +1 0 -1 -2 -3 25 Suter • von Känel • Wild • AG Mögliche, zu regelnde Sachverhalte Bewertung 3.3.8 UoN UmN E Kamine Materialisierung: Form: Mögliche Formulierung gemäss Bewertung - gemauert +2 0 - Kupferumhüllung -2 0 - Stahlumhüllung -2 0 - ortsübliche Form +3 0 - andere (modernere) Form -3 0 3.4 Fassadengestaltung 3.4.1 Grundsätze UoN UmN E Gebäude bezogene Fassadengestaltung N Bei Umbauten ohne Nutzungsänderung sind Kamine in ortsüblicher Form und gemauert zu erstellen. Auf umgenutzten Ökonomiegebäuden resp. -teilen, Ersatz- und Neubauten sind auch andere Formen und Materialien zulässig, sofern sie auf das Dach, das Gebäude und die Umgebung abgestimmt sind. N Die Fassadengestaltung hat dem Gebäudetyp zu entsprechen. Dabei soll die traditionelle Unterteilung der Gebäude in Wohn- und Ökonomieteil sichtbar bleiben. +3 +3 Traditionelle Unterteilung in Wohn- und Ökonomieteil Bebilderung 0 vorschreiben in der Regel vorschreiben richtungsweisend zulassen beschränkt zulassen sehr beschränkt zulassen verbieten +3 +2 +1 0 -1 -2 -3 26 Suter • von Känel • Wild • AG Mögliche, zu regelnde Sachverhalte Bewertung 3.4.2 UoN UmN E Gestaltung der Fenster Form: Fensterläden: Gewände: Sprossen: Mögliche Formulierung gemäss Bewertung N - stehendes Rechteck +3 +1 0 - liegendes Rechteck -3 - Fensterläden +3 0 +1 0 - aus Holz +3 +1 +1 0 - Raffstoren -3 -1 0 - Rollläden -3 -1 0 - mit Gewänden +3 -2 +1 0 - ohne Gewände -3 +2 -1 0 0 - Sprossen als liegende Rechtecke -2 - Sprossen als Quadrate -1 0 - Sprossen als stehende Rechtecke +2 0 - ohne Sprossen -3 0 +2 -1 0 Brettlifenster (transparente Schalung (2. Ebene)) -2 Lichtschlitze und grossflächige Verglasungen -3 -1 0 max. Anteil Fassadenfläche pro Verglasung (0 - 1/10) +3 +2 0 Bebilderung Die Fenster haben in der Regel die Form eines stehenden Rechtecks aufzuweisen, sind mit einem Gewände zu versehen und mit Sprossen zu unterteilen, so dass sich liegende Rechtecke oder Quadrate bilden. Zudem werden Fensterläden aus Holz verlangt. Bei Neubauten und Umbauten von ehemaligen Ökonomiegebäuden sind auch andere Fensterformen zulässig. Auf Fenstergewände, Fensterläden und Fenstersprossen kann verzichtet werden. Brettlifenster und Lichtschlitze sind bei Umbauten von Ökonomiegebäuden oder –teilen und Ersatzbauten zulässig sofern sie sich in das Gesamtbild des Gebäudes eingliedern. Grossflächige Verglasungen sind nur bei Umbauten von Ökonomiegebäuden, Ersatz- und Neubauten zulässig. Bei Umbauten von Ökonomiegebäuden darf die Verglasung in der ersten Fassadenebene eine Fläche von X m2 nicht überschreiten, bei Ersatz- und Neubauten ist die Verglasungen einer Fläche bis zu X m2 möglich. 0 vorschreiben in der Regel vorschreiben richtungsweisend zulassen beschränkt zulassen sehr beschränkt zulassen verbieten +3 +2 +1 0 -1 -2 -3 27 Suter • von Känel • Wild • AG Mögliche, zu regelnde Sachverhalte Bewertung 3.4.2 UoN UmN E Türen und Tore Art: - Einflüglige Tür +2 - Zweiflüglige Tür -2 0 +2 0 Bebilderung Türen sind in der Regel einflüglig und aus Holz zu gestalten. Bei Gebäuden mit gewerblicher Nutzung im Erdgeschoss sind auch Dreh- und Schiebetüren zulässig. Diese können aus anderen Materialien gefertigt sein. - Drehtüre (gewerbliche Nutzung im EG) 0 Garagen sind mit Flügeltoren aus Holz abzuschliessen. - Schiebetüre (gewerbliche Nutzung im EG) 0 Türen und Tore sind traditionell zu gestalten und müssen sich gut ins Ortsbild einordnen. +2 0 - Kipptor (Garage) -2 -1 0 - andere Tore (Garage) -2 -1 0 - Holz +3 +2 0 - Alu -3 -2 0 - andere Materialien Gestaltung: N 0 - Flügeltor (Garage) Material: Mögliche Formulierung gemäss Bewertung -3 -2 0 - traditionell, gut ins Ortbild einordnend +3 +2 0 - modern -3 -2 0 vorschreiben in der Regel vorschreiben richtungsweisend zulassen beschränkt zulassen sehr beschränkt zulassen verbieten +3 +2 +1 0 -1 -2 -3 28 Suter • von Känel • Wild • AG Mögliche, zu regelnde Sachverhalte Bewertung 3.4.3 UoN UmN E Terrassen und Balkone Balkon: - im 1.OG -2 - im 2.OG Terrassen: -1 0 0 0 - auf Anbauten bis 1.OG -3 - unter Dachvorsprung -2 -1 0 0 - über Dachvorsprung ausragend -3 -2 - in Holzkonstruktion +2 +1 0 - in anderer Konstruktion -2 -1 0 Loggias 3.4.4 N -2 - auf Anbauten bis 2.OG Lauben: Mögliche Formulierung gemäss Bewertung -1 Wintergärten 0 0 UoN UmN E N Zulässigkeit (besonders gute Gestaltung) -2 0 Abstimmung auf Gebäudestruktur und –umgebung +3 Heiztechnische Installationen: - keine +3 - mit -3 Bebilderung Balkone sind bei Ersatzbauten bis ins 1. Obergeschoss zulässig, sofern sie sich in das Erscheinungsbild des Gebäudes und in die Umgebung einordnen. Lauben in Holzkonstruktion sind zulässig, sofern sie mit dem Charakter des Gebäudes vereinbar sind und nicht über den Dachvorsprung hinausragen. Auf eingeschossigen Anbauten mit Flachdächern dürfen Terrassen erstellt werden. Dies gilt auch für Besondere Gebäude mit Flachdach, welche an ein Hauptgebäude anschliessen. Bei Neubauten sind Terrassen auf Anbauten bis in das 2.Obergeschoss möglich. Die Terrasse ist mit einem ansprechenden Geländer zu versehen. Bei Ersatz- und Neubauten sind auch Loggias zulässig. Wintergärten ohne heiztechnische Installationen sind zulässig, sofern sie besonders gut gestaltet und auf die Gebäudestruktur und -umgebung abgestimmt sind. vorschreiben in der Regel vorschreiben richtungsweisend zulassen beschränkt zulassen sehr beschränkt zulassen verbieten +3 +2 +1 0 -1 -2 -3 29 Suter • von Känel • Wild • AG Mögliche, zu regelnde Sachverhalte Bewertung 3.5 UoN UmN E Umgebungsgestaltung Beibehaltung ortsübliche Vorgartenstruktur +3 Sinngemässe Verwendung traditioneller Elemente (Vorplätze, Brunnenanlagen, Einfriedungen etc.) 3.5.1 +2 +3 +2 Die Umgebungsgestaltung hat auf die ortsübliche, dörfliche Vorgartenstruktur Rücksicht zu nehmen und sie weiterzuführen. Traditionelle Elemente wie Vorplätze, Brunnen, Einfriedungen u.d.g. sind in ihrer Eigenart zu übernehmen bzw. sinngemäss ergänzen. Bestehende Bäume sind wo möglich zu erhalten. Zur Begrünung dürfen nur einheimische, standortgerechte Pflanzen verwendet werden. UoN UmN E N - Abtrag gewachsener Boden max. (0.5 - 1 m) +3 +2 Der gewachsene Boden darf um maximal X m abgetragen werden. Aufschüttungen dürfen maximal X m betragen. - Erhöhung gewachsener Boden max. (0.5 - 1 m) +3 +3 einheimische, standortgerechte, dörfliche Bepflanzung +3 Terrainveränderung Ausnahmen: Bebilderung N Erhalt Ortsbildprägende Bäume (wenn möglich) Masse: N UoN UmN E Begrünung 3.5.2 Mögliche Formulierung gemäss Bewertung Ausnahmen bilden Kellerzugänge und Garageneinfahrten. +2 - Kellerzugänge 0 - Garagenzufahrten 0 vorschreiben in der Regel vorschreiben richtungsweisend zulassen beschränkt zulassen sehr beschränkt zulassen verbieten +3 +2 +1 0 -1 -2 -3 30 Suter • von Känel • Wild • AG Mögliche, zu regelnde Sachverhalte Bewertung 3.5.3 Garageneinfahrten UoN UmN E Unauffällig in Umgebung einpassen +3 Rampen überdecken oder in Gebäude integrieren +3 3.5.4 - Bruchsteine 0 - verputzter Beton 0 - Sichtbeton Material Abgrenzungsmauer: N Mauern zur Terrainsicherung sind mit Bruchsteinen, verputztem Beton oder Steingittern unauffällig zu gestalten. Sie dürfen das gestaltete Terrain um max. X m überragen. 0 -3 - Steinkörbe -3 0 - verputzter Beton +2 0 - Sichtbeton -2 0 - Sichtbeton gestockt -1 0 - einheimischer Stein Mauern als Gestaltungselemente bzw. Parzellenabgrenzung können aus verputztem Beton, Sichtbeton, Granit und einheimischen Steinen erstellt werden. Die Mauer darf das gestaltete Terrain um maximal X m überragen. 0 - Granit Höhe über gestaltetem Terrain: Garagen und Abstellplätze sind unauffällig einzupassen. Rampen zu Tiefgaragen sind zu überdecken oder in das Hauptgebäude zu integrieren. -2 - Eisenbahnschwellen Bebilderung N UoN UmN E Mauern Material Stützmauer: Mögliche Formulierung gemäss Bewertung -2 0 - Stützmauer (max. 0 - 0.5 m) +3 - Abgrenzungsmauer (max. 0.5 - 1.5 m) +3 vorschreiben in der Regel vorschreiben richtungsweisend zulassen beschränkt zulassen sehr beschränkt zulassen verbieten +3 +2 +1 0 -1 -2 -3 31 Suter • von Känel • Wild • AG Mögliche, zu regelnde Sachverhalte Bewertung 3.5.5 UoN UmN E Zäune Art: - Lattenzaun (senkrecht) N 0 - Lattenzaun (waagrecht) Material: Mögliche Formulierung gemäss Bewertung -2 -1 - Maschendrahtzaun 0 - Lattenzaun (senkrecht) kombiniert mit Mauer 0 - Lattenzaun (waagrecht) kombiniert mit Mauer -2 - Holz oder Metall +3 0 Lattenzäune sind einzeln oder in Kombination mit einer Mauer zulässig. Die Latten müssen aus Holz oder Metall sein. Sie dürfen sowohl senkrecht als auch waagrecht angeordnet werden. Der Zaun darf einzeln als auch in Kombination mit einer Mauer das gestaltete Terrain nicht um mehr als X m überragen. +2 0 - Alu -3 -2 -1 - Kunststoff -3 -2 -1 - andere Materialien -3 -2 -1 Höhe über gestaltetem Terrain inkl. allfälliger Mauer max. (0.5 - 3 m) Bebilderung +3 vorschreiben in der Regel vorschreiben richtungsweisend zulassen beschränkt zulassen sehr beschränkt zulassen verbieten +3 +2 +1 0 -1 -2 -3 32 Suter • von Känel • Wild • AG Mögliche, zu regelnde Sachverhalte Bewertung 3.5.6 UoN UmN E Parkplätze Anzahl Pflichtab- - Unterschreitung möglich stellplatzzahl: - Überschreitung möglich Anordnung: -3 -2 - Mindestanteil in geschlossenen Gebäude (0 - 3/4) +3 +3 - Eigenreklame -3 Gute Einordnung ins Strassenbild und Bild der Hausfassade +3 Leuchtreklame -2 Für jede Wohnung in der Kernzone sind mindestens X Abstellplätze in geschlossenen Gebäuden unterzubringen. Die Freilegung von Untergeschossen zu diesem Zweck ist nicht zulässig. Die restlichen Abstellplätze sind auf dem Vorplatz zu schaffen. +2 N Es sind nur Eigenreklamen zulässig. -2 Reklamen und Beschriftungen sind zurückhaltend zu gestalten und müssen sich gut ins Strassenbild und das Bild der Hausfassade einordnen. 0 - Fremdreklame Bebilderung Die Pflichtabstellplatzzahlen gelten als Maximalwerte. Im Interesse des Ortsbildes kann der Gemeinderat die erforderliche Abstellplatzzahl reduzieren. UoN UmN E Reklamen, Beschriftungen Art: N 0 - auf Vorplatz (restliche Abstellplätze) 3.5.7 Mögliche Formulierung gemäss Bewertung Leuchtreklamen sind untersagt. vorschreiben in der Regel vorschreiben richtungsweisend zulassen beschränkt zulassen sehr beschränkt zulassen verbieten +3 +2 +1 0 -1 -2 -3 33 Suter • von Känel • Wild • AG Mögliche, zu regelnde Sachverhalte Bewertung 3.5.8 UoN UmN E Aussenantennen Art: - Dachantenne -3 - Fassadenantenne -2 - Gartenantenne -2 Höhe maximal (0.5 - 1 m) +3 Farb- und Standortwahl unauffällig, angepasst +3 4. Abbruchbewilligung 4.1 Bewilligungspflicht UoN UmN E Für Abbruch von Bauten erforderlich +3 Für erhebliche Veränderungen von baulichen Bestandteilen der Umgebungsgestaltung erforderlich +3 4.2 Mögliche Formulierung gemäss Bewertung UoN UmN E Bewilligungsfähigkeit Vermeidung Beeinträchtigung Ortsbild wird durch Baulücke +3 Sicherung Ersatzbau +3 Bebilderung N Dach-, Fassaden- und Gartenantennen sind in der Regel nicht zulässig. N Für den Abbruch von Bauten ist eine Bewilligung nötig. Erhebliche Veränderungen von baulichen Bestandteilen der Umgebungsgestaltung sind ebenfalls bewilligungspflichtig. N Eine Abbruchbewilligung ist nur dann zu erteilen, wenn die Erstellung eines Ersatzbaues gesichert ist oder die Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt. vorschreiben in der Regel vorschreiben richtungsweisend zulassen beschränkt zulassen sehr beschränkt zulassen verbieten +3 +2 +1 0 -1 -2 -3 34 Suter • von Känel • Wild • AG E. Ausblick Leitfaden für die Ausgestaltung von Kernvorschriften Dieser Leitfaden bietet einer Gemeinde eine sehr ausführliche Zusammenstellung von möglichen, zu regelnden Sachverhalten für eine Überarbeitung der Kernzonenvorschriften. Damit verbunden ist auch ein Vorschlag für eine zweckmässige Gliederung der Vorschriften, sowie die Empfehlung, die örtlichen Differenzierungen in einem Kernzonenplan (1:1000 oder 1:500) vorzunehmen. In diesem Leitfaden ist die kantonale Haltung bezüglich Strenge der Vorschriften festgehalten. Eine Gemeinde kann diese Strenge und damit ihren Spielraum anders beurteilen. Weitere Arbeitsinstrumente für Landgemeinden Dieser Leitfaden ist eines von drei Modulen, welcher die Baudirektion Kanton Zürich erarbeitet hat und die auf die Bedürfnisse von ländlichen Gemeinden ausgerichtet sind. Ziel ist es, Behörden und Planer in diesem Umfeld mit praxisorientierten Instrumenten zu unterstützen. Die beiden anderen Module umfassen: • • Studie zum Verdichtungspotenzial (Modul 1): Das Verdichtungspotenzial ist grösser als man denkt. Zahlreiche Zürcher Gemeinden zweifeln das vom Kanton ausgewiesene Verdichtungspotenzial in den Kernzonen an. Mit einer Verdichtungsstudie in drei ausgewählten Gemeinden kann dargelegt werden, dass das entsprechende Potenzial erheblich ist. Beispiele für Architekturlösungen (Modul 2): Es gibt zahlreiche Möglichkeiten zur inneren Verdichtung. Eine Sammlung von gebauten Beispielen zeigt, dass mit entsprechenden Kernzonenvorschriften gute bauliche Lösungen realisierbar sind. In geschützten Ortsbildern sowie bei Schutzobjekten der Denkmalpflege und der Archäologie ist unter Wahrung der Schutzinteressen nach geeigneten Lösungen zu suchen. Diese zusätzlichen Module, sowie eine Kurzfassung aller drei Module kann unter folgender Adresse heruntergeladen werden: www.are.zh.ch/internet/bd/arv/de/Publikation2.html 35 Suter • von Känel • Wild • AG