Leitfaden für die Ausgestaltung von Kernzonenvorschriften

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Version 2.0 / Bebildert
Entwurf für eine durch das Büro weiterentwickelte Fassung
Bauen im ländlichen Umfeld
Leitfaden für die Ausgestaltung von
Kernzonenvorschriften
Suter • von Känel • Wild • AG
Orts- und Regionalplaner FSU sia
Baumackerstr. 42 Postfach 8050 Zürich
Telefon 044 315 13 90
Fax 044 315 13 99
[email protected]
38052 – 9.11.2010
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
3
B. Ortsbildschutz und Denkmalschutz
4
C. Methodik
5
C.1
C.2
C.3
C.4
5
6
8
9
Differenzierungen
Art der Regelung und Gestaltungsspielraum
Bewilligungsspielraum
Abweichungen von Bauvorschriften
D. Checkliste zur Überarbeitung der BZO
11
1.
2.
3.
4.
13
15
17
34
Allgemein
Mass der Nutzung
Gestaltung
Abbruchbewilligung
E. Ausblick
Ersteller
Suter • von Känel • Wild • AG
Orts- und Regionalplaner FSU sia
2
Suter • von Känel • Wild • AG
35
A. Einleitung
Handlungsbedarf
Die Kernzonenbestimmungen von ländlichen Gemeinden orientieren sich meist stark an traditionellen Gestaltungsvorstellungen. Dadurch wird zeitgemässes, modernes Bauen erschwert oder verunmöglicht.
Eine wichtige Rolle spielt bei dieser Problematik die Tatsache, dass alle Baugesuche einer Kernzone, unabhängig
vom Gebäudetyp und der Art des Bauvorhabens, nach den gleichen Vorschriften beurteilt werden. Es soll aufgezeigt werden, wie zeitgemässes Bauen mit Rücksicht auf Gebäudetyp und Art des Bauvorhabens ermöglicht werden kann.
Zielkonflikte
Die heutigen baulichen Ansprüche und Anforderungen stehen teilweise in Konflikt mit dem Ortsbild. Die unterschiedlichen öffentlichen Interessen müssen gegeneinander abgewogen werden.
Innere Verdichtung
Soll auch in schutzwürdigen Ortsbildern eine innere Verdichtung möglich sein? Dabei stehen sich die öffentlichen
Interessen Ortsbild- und Denkmalschutz dem Anliegen nach innerer Verdichtung gegenüber.
Sonnenenergienutzung
Die Nutzung der Sonnenenergie kann einen Konflikt mit dem Erhalt einer ruhigen Dachlandschaft in den Kernzonen bewirken. Es ist abzuwägen, in welchem Mass sich Dächer und Techniken anpassen sollen (Strohdach Ziegeldach – Energiedach).
Parkplatzpflicht
Die Pflicht zur Erstellung privater Parkplätze bringt die traditionellen Vorgärten in Bedrängnis. Vorschriften, welche
fordern, dass Pflichtparkplätze in geschlossenen Gebäuden unterzubringen seien, nehmen zwar den Druck von
den Vorgärten und -plätzen, erhöhen aber den Druck auf die Dächer. Insbesondere wenn der durch den Parkplatz
verlorene Wohnraum ins Dachgeschoss verlegt werden soll, was Dachaufbauten oder -fenster zur Belichtung
notwendig macht.
Zweck Leitfaden
Der vorliegende Leitfaden wurde erarbeitet, um den Gemeinden des Kantons Zürichs eine Methodik und eine Vorlage zur Überarbeitung und Modernisierung ihrer Kernzonenvorschriften zu liefern. Behandelt werden in erster
Linie Wohn- und Ökonomiegebäude.
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Suter • von Känel • Wild • AG
B. Ortsbildschutz und Denkmalschutz
Inventare
Ortsbildschutz und Denkmalschutz sind zwei unterschiedliche Anliegen:
•
Inventar der schutzwürdigen Ortbilder von überkommunaler Bedeutung
•
Inventar der überkommunalen und kommunalen Denkmalschutzobjekte
Zusammenspiel von BZO
und Schutzanordnungen
Die Kernzonenbestimmungen mit den zugehörigen Kernzonenplänen sind Instrumente des Ortsbildschutzes. Im
Vordergrund stehen Freiräume sowie Stellung, Volumetrie und Gestaltung der Bauten. Auch neue Bauten können
einen Beitrag zum Ortsbildschutz leisten.
Die historische Bausubstanz kann dagegen nicht über diese Instrumente geschützt werden. Die Unterschutzstellung von Bauten mit historischer Bausubstanz hat mit Schutzverfügungen oder -verträge zu erfolgen. Diese
gehen dem Ortsbildschutz vor. Während die Kernzonenbestimmungen in die Kompetenz der Legislative fallen
(meist Gemeindeversammlung), ist für Schutzanordnungen die Exekutive zuständig.
Das Zusammenspiel von Ortsbildschutzbestimmungen in der Bau- und Zonenordnung und Schutzanordnungen
stellt sicher, dass die wertvollen Dorfkerne ländlicher Gemeinden sowohl in ihrer Struktur als auch mit ihrer wichtigen historischen Bausubstanz erhalten bleiben.
Die Bau- und Zonenordnung regelt den Ortsbildschutz
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Suter • von Känel • Wild • AG
Schutzanordnungen regeln den Substanzschutz
C. Methodik
C.1
Art des Bauvorhabens und
Gebäudetyp
Differenzierungen
Um den unterschiedlichen Regelungsanforderungen gerecht zu werden, wird vorgeschlagen, die Kernzonenvorschriften nach Art des Bauvorhabens und Gebäudetyp zu differenzieren.
Damit wird es möglich, besser auf die jeweilige Gestaltungsanforderungen und -zielsetzungen einzugehen.
Dadurch kann Raum für angemessene ortsbauliche Lösungen und eine zeitgemässe Architektur namentlich bei
Neubauten aber auch bei Anbauten geschaffen werden.
Art des Bauvorhabens
Es lassen sich folgende Hauptarten von Bauvorhaben unterscheiden:
UoN
UmN
E
N
Gebäudetypen
Umbau ohne Nutzungsänderung
Umbau mit Nutzungsänderung
Ersatzbau
Neubau in Baulücke oder Anbau
Je nach Gebäudetyp (Bauernhaus, Ökonomiegebäude, Geschäftshaus, öffentliche Gebäude [Schulhaus, Spital,
Verwaltung], Fabrikantenvilla, Fabrik etc.) lassen sich spezifische Vorschriften formulieren.
In einem ersten Planungsschritt soll sich die Gemeinde eine Übersicht über die in Ihrer Gemeinde relevanten Gebäudetypen machen, wobei die Differenzierung der Vorschriften auf die wesentlichen Gebäudetypen zu beschränken ist.
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Suter • von Känel • Wild • AG
C.2
Art der Regelung und Gestaltungsspielraum
Strenge der Bauvorschrift
Kernzonenvorschriften können unterschiedlich streng formuliert werden. Strenge Vorschriften orientieren sich stark
am gewünschten Zielzustand. Dadurch werden Schlupflöcher für ungewollte bauliche Entwicklungen und Gestaltungen möglichst gering gehalten. Der geringe Gestaltungsspielraum verhindert aber auch zeitgemässe Gestaltungen beispielsweise im Rahmen von Neubauten. Eine Lockerung der Vorschriften erhöht zwar den Spielraum für
solche Gestaltungen, gleichzeitig steigen aber auch die Möglichkeiten für ungewollte Lösungen.
Genauigkeit der
Formulierung
Strenge Bauvorschriften verlangen eine hohe Genauigkeit der Formulierung. Die Formulierung offen gehaltener
Vorschriften hingegen bedarf nicht des gleichen Masses an Präzision. Daraus ergibt sich eine Abhängigkeit zwischen der Strenge einer Vorschrift und der Genauigkeit ihrer Formulierung. Die meisten Bauvorschriften bewegen
sich im markierten Bereich.
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Suter • von Känel • Wild • AG
Grösse des Gestaltungsspielraumes
Je nach Art des Bauvorhabens und Sachverhalt lässt sich eine mehr oder weniger restriktive Vorschrift formulieren.
Der Gestaltungsspielraum, welcher durch die Strenge der Vorschriften begrenzt wird, wird in der nachfolgenden
Tabelle mittels Farbgebung veranschaulicht.
dunkelrot
hellrot
rosa
weiss
kein Spielraum
wenig Spielraum
mittlerer Spielraum
viel Spielraum
Art des Bauvorhabens UoN
Umbau ohne Nutzungsänderung
UmN
Umbau mit Nutzungsänderung
E
Ersatzbau
N
Neubau in Baulücke
oder Anbau
Aspekt
Stellung, Firstrichtung
gegeben
gegeben
untergeordnete Abweichungen
möglich
in Siedlungsstruktur einfügen
Kubus, Abmessungen, Dachform
gegeben
untergeordnete Abweichungen
zugunsten neuer Nutzweise
möglich
Abweichungen zugunsten zeitgemässerer Gestaltung möglich
zeitgemässe Gestaltung möglich
Fassadengliederung – und gestaltung untergeordnete Abweichungen
möglich
Abweichungen zugunsten zeitgemässerer Gestaltung möglich
zeitgemässe Gestaltung möglich
zeitgemässe Gestaltung möglich
Dach- und Umgebungsgestaltung
Abweichungen zugunsten zeitgemässerer Gestaltung möglich
zeitgemässe Gestaltung möglich
zeitgemässe Gestaltung möglich
zeitgemässe Gestaltung möglich
Detailgestaltung
zeitgemässe Gestaltung möglich
zeitgemässe Gestaltung möglich
zeitgemässe Gestaltung möglich
zeitgemässe Gestaltung möglich
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Suter • von Känel • Wild • AG
C.3
Ermessensspielraum der
Behörde
Bewilligungsspielraum
Die Genauigkeit der Reglementierung hat einen wesentlichen Einfluss auf den Ermessensspielraum der Behörde.
Präzise Vorgaben schränken den Bewilligungsspielraum der Behörde ein, offen formulierte Vorschriften lassen der
Bewilligungsbehörde mehr Spielraum für situativ angepasste Entscheide. Ein grösserer Ermessensspielraum bedingt aber auch eine höhere fachliche Kompetenz in Gestaltungs- und Eingliederungsfragen.
Bei der Formulierung: „Es können Sprossen verlangt werden.“ liegt die Entscheidungskompetenz bei der Behörde.
Sie kann je nach Gebäudetyp und Art des Bauvorhabens entscheiden, ob Sprossen erforderlich sind oder ob darauf verzichtet werden kann. Die Behörde muss das Baugesuch bezüglich dem Erscheinungsbild des Gebäudes
und der Einfügung in die Umgebung (Kontext) nach pflichtgemässem Ermessen beurteilen.
Gestaltungsspielraum für
Bauwillige
Ein hoher Ermessensspielraum der Baubehörde ermöglicht dem Bauwilligen das Vorbringen von individuellen
Lösungen, erschwert aber gleichzeitig abzuschätzen, wie die Behörde entscheiden wird.
Je präziser die Formulierung der Vorschrift, desto geringer ist zwar der Gestaltungsspielraum für den Bauwilligen,
dafür lassen sich die Gestaltungsmöglichkeiten klarer abgrenzen.
Abwägung
Bei der Formulierung von Kernzonenvorschriften hat daher ein Abwägen zwischen der Genauigkeit der Vorschriften und dem erwünschten Bewilligungsspielraum der Behörde zu erfolgen.
8
• Präzise Vorschrift
+
wenig Gestaltungsspielraum für Bauwillige und Behörde
klarer Bemessungsmassstab für Behörde, Berechenbarkeit für Bauwillige
• Offene Vorschrift
+
grosse Verantwortung der Behörden, Unberechenbarkeit für die Bauwilligen
viel Spielraum für Bauwillige und Behörde
Suter • von Känel • Wild • AG
C.4
Abweichungen von Bauvorschriften
Kompetenzregelung für
Abweichungen
Um zeitgemässen architektonischen Lösungen in der Kernzone auch im Kontext strenger und genauer Vorschriften einen grösseren Spielraum zu verschaffen, können über ein Fachgutachten Abweichungen von den Bauvorschriften ermöglicht werden. Dafür muss eine Kompetenz für Abweichungen von den generellen Bauvorschriften in
der Bau- und Zonenordnung verankert werden. Je präziser und enger die Vorschriften gefasst sind, desto grösser
ist der Bedarf nach einer Abweichungsmöglichkeit.
Fachgremium
Wird es dem Bauwilligen ermöglicht sich als „Spezialfall“ über die generellen Vorschriften der BZO hinwegzusetzen, müssen aber auch spezielle Qualitätsanforderungen gestellt werden, welche von einem Fachgremium
begutachtet werden sollten. Das Fachgremium soll aus Vertretern der kommunalen und kantonalen Behörden
unter Beizug von privaten, unabhängigen Fachpersonen zusammengesetzt werden. An die Stelle eines Fachgremiums kann bei einem Konkurrenzverfahren auch das Preisgericht treten.
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Suter • von Känel • Wild • AG
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Suter • von Känel • Wild • AG
D. Checkliste zur Überarbeitung der BZO
Art der Bauvorhaben
Die in Kapitel C.1 eingeführte Differenzierung nach Art des Bauvorhabens wird übernommen:
UoN
UmN
E
N
Umbau ohne Nutzungsänderung, insbesondere Umbau eines traditionellen Wohnteils
Umbau mit Nutzungsänderung, namentlich von bisherigen Ökonomiegebäuden
Ersatzbau
Neubau in Baulücke oder Anbau
Gebäudetypen
Der Einfachheit halber wird keine Differenzierung der Vorschriften hinsichtlich unterschiedlicher Gebäudetypen
vorgenommen. Der Leitfaden beschränkt sich auf das Bauernhaus und auf Ökonomiegebäude, ist aber für andere
Gebäudetypen sinngemäss anwendbar.
Sachverhalte und
Regelungsdichte
In der Checkliste sind fast alle denkbaren Sachverhalte enthalten. Dies bedeutet keineswegs, dass alle diese
Sachverhalte auch zu regeln sind. Eine geschickte Auswahl zu treffen, ist Sache der Gemeinde. Die erforderliche
Regelungsdichte hängt auch von der Qualität des Ortsbildes ab.
Die Sachverhalte, welche links im Raster aufgelistet sind, sollen - soweit sinnvoll - für die unterschiedlichen Arten
von Bauvorhaben einzeln beurteilt werden.
Spielraum
Bei Sachverhalten deren Regelung einen Spielraum zulassen, ist dieser hinter dem Sachverhalt in Klammern
aufgeführt.
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Suter • von Känel • Wild • AG
Bewertung
Die Skala für die Bewertung aller Sachverhalte liegt gemäss Schema zwischen „vorschreiben“ und „verbieten“ und
kennzeichnet die Strenge der jeweiligen Vorschrift.
Die Skala läuft von +3 (= vorschreiben) über 0 (= zulassen) zu -3 (= verbieten). Dazwischen sind Abstufungen (+2,
+1, -1, -2) möglich. Die Farbskala unterstreicht die Strenge der Regelung.
Skala
vorschreiben
+3
in der Regel
vorschreiben
+2
richtungsweisend
zulassen
+1
0
beschränkt
zulassen
-1
sehr beschränkt
zulassen
-2
verbieten
-3
Sachverhalte ohne Regelungsbedarf / -möglichkeit
Bei einigen Sachverhalten ist bei gewissen Arten von Bauvorhaben keine Regelung erforderlich oder möglich. So
muss beispielsweise beim Umbau eines bestehenden Hauses die zulässige Gebäudehöhe nicht definiert werden,
da die bestehende Gebäudehöhe beizubehalten ist. Diese Zellen sind mit einem Kreuz gekennzeichnet.
Bewertungsmassstab
Haltung Kanton
Die vorgenommenen Bewertungen bezüglich der Strenge der Vorschriften widerspiegeln die Grundhaltung des
Kantons. Die gemeindespezifische Bewertung ist im Einzelfall vorzunehmen. Die Formulierungsvorschläge für
Vorschriften in der BZO korrespondieren mit der Bewertung des entsprechenden Sachverhaltes.
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Suter • von Känel • Wild • AG
Mögliche, zu regelnde Sachverhalte
1.
Bewertung
Mögliche Formulierung gemäss Bewertung
Bebilderung
Allgemein
1.1
UoN UmN E
Zweck
Erhaltung des Ortsbildes und der charakterischen Umgebung
+3
Einordnung von Um- und Neubauten in gewachsene Siedlungsstruktur
+3
N
+3
Sinnvolle Ergänzung und Verdichtung des Ortskerns
Stärkung Gebietscharakter durch ortsbildprägende Elemente
Die Kernzonenvorschriften bezwecken den Erhalt von Einheit und Eigenart des gewachsenen Ortskernes und dessen Umgebung. Sie ermöglichen die Verdichtung des Dorfkernes und regeln die Einordnung von Um- und Neubauten.
Der Gebietscharakter wird durch die folgenden ortsbildprägenden Elemente bestimmt:
- Ursprüngliche, landwirtschaftlich geprägte Häusergruppen aus dem 16.-19. Jahrhundert
+3
- Aufteilung in zweigeschossige gemauerte Wohnhäuser,
grosse holzverschalte Scheunen und kleinere Ökonomiegebäude
- ortsübliche Baumaterialien
- traditionelle Umgebung mit eingefriedeten Nutz- und Blumengärten und offenem Wiesland
vorschreiben
in der Regel vorschreiben
richtungsweisend
zulassen
beschränkt zulassen
sehr beschränkt zulassen
verbieten
+3
+2
+1
0
-1
-2
-3
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Suter • von Känel • Wild • AG
Mögliche, zu regelnde Sachverhalte
Bewertung
1.2
UoN UmN E
Verhältnis zu anderen
Vorschriften und Inventaren
Mögliche Formulierung gemäss Bewertung
N
+3
Schutz von Einzelobjekten durch Schutzverordnung, -verfügung oder -vertrag
Bebilderung
Die Kernzonenvorschriften regeln die Belange des Ortsbildschutzes. Der Schutz von Einzelobjekten ist nicht Gegenstand der Bau- und Zonenordnung. Er erfolgt durch eine Verordnung, eine Verfügung oder einen Vertrag. Diese
Schutzanordnungen gehen den Kernzonenvorschriften vor.
Zudem sind die einschlägigen Inventare (Ortsbild- und
Denkmalschutz) zu berücksichtigen.
vorschreiben
in der Regel vorschreiben
richtungsweisend
zulassen
beschränkt zulassen
sehr beschränkt zulassen
verbieten
+3
+2
+1
0
-1
-2
-3
14
Suter • von Känel • Wild • AG
Mögliche, zu regelnde Sachverhalte
Bewertung
Mögliche Formulierung gemäss Bewertung
Abweichungen für besonders UoN UmN E
gute Projekte
1.3
Art:
- Projekte mit besonders
guter Gestaltungsqualität
-1
+1
- Projekte, welche das Ortsbild qualitativ weiterentwickeln
-1
0
- Fachgremium (bspw. NHK)
+3
- Fachgutachten
+3
2.
Mass der Nutzung
2.1
Grundsätze
0
Bei Projekten mit zeitgemässer Architektur, welche von
einem eingesetzten Fachgremium als besonders gut beurteilt worden sind und die das Ortsbild qualitätsvoll weiterentwickeln, werden Abweichungen von den Kernzonenbestimmungen zugelassen.
+1
- Projekte mit guten Einzelelementen
Beurteilung:
N
Bebilderung
UoN UmN E
N
Erhalt der Körnigkeit und Massstäblichkeit
+3
Die Weiterführung der Körnigkeit und der Massstäblichkeit
der heutigen Bauten ist bei Neubauten zu berücksichtigen.
vorschreiben
in der Regel vorschreiben
richtungsweisend
zulassen
beschränkt zulassen
sehr beschränkt zulassen
verbieten
+3
+2
+1
0
-1
-2
-3
15
Suter • von Känel • Wild • AG
Mögliche, zu regelnde Sachverhalte
Bewertung
2.2
UoN UmN E
Grundmasse
Mögliche Formulierung gemäss Bewertung
N
Maximale Anzahl Vollgeschosse (1 - 3)
+3
Maximale Anzahl Dachgeschosse (1 - 2)
+3
Maximale Gebäudelänge (25 m - frei)
+3
Maximale Gebäudetiefe (10 - 14 m)
+3
Maximale Gebäudehöhe (6 - 12 m)
+3
Maximale Firsthöhe (≤ 7 m)
+3
Minimaler kleiner Grundabstand (0 - 4 m)
+3
Minimaler grosser Grundabstand (3.5 - 10 m)
+3
Nutzungsanteil für Wohnen und Arbeiten (≤85%)
Bei Neubauten gelten folgende Grundmasse:
- Vollgeschosse
maximal X
- Dachgeschosse
maximal X
- Gebäudelänge
maximal X m
- Gebäudehöhe
maximal X m
- Grenzabstände
kleiner Grundabstand minimal X m
grosser Grundabstand minimal X m
Die oberirdische Baumasse darf zu X%, bei Neubauten zu
X% der Nutzung Wohnen und Arbeiten zugeführt werden.
+3
Strassenabstand (0 - 10 m)
2.3
Bebilderung
+3
UoN UmN E
Art Nutzung
Wohnen
0
Mässig störende Betriebe
0
Landwirtschaftliche Betriebe
0
Büros
0
Ateliers und Praxen
0
Läden
0
Gaststätten / Restaurants
0
N
In der Kernzone sind Wohnungen, Büros, Ateliers und Praxen, Läden, landwirtschaftliche Betriebe, Gaststätten sowie
mässig störende Betriebe zulässig.
vorschreiben
in der Regel vorschreiben
richtungsweisend
zulassen
beschränkt zulassen
sehr beschränkt zulassen
verbieten
+3
+2
+1
0
-1
-2
-3
16
Suter • von Känel • Wild • AG
Mögliche, zu regelnde Sachverhalte
Bewertung
2.4
UoN UmN E
Nutzungsanteile
Mögliche Formulierung gemäss Bewertung
N
Maximaler Wohnanteil (60% - 80%)
+2
Nutzungsanteile
im EG:
- Läden / Gaststätten
+2
- Maximaler Wohnanteil
+2
3.
Gestaltung
3.1
Grundsätze
+3
Einordnung in bauliche und landschaftliche Umgebung
+3
Wahrung von Massstab und Gliederung des
Dorfkernes
+3
Beibehaltung der Fassadenstruktur und –gliederung
+3
Gestaltung entspricht dem Gebäudetyp
Der maximale Wohnanteil bezogen auf den Nutzungsanteil
für Wohnen und Arbeiten beträgt X%. Im Erdgeschoss
dürfen max. X% für Wohnen genutzt werden.
Für im Kernzonenplan bezeichnete Gebäude ist im Erdgeschoss gewerbliche Nutzung (Läden und Gaststätten)
vorzusehen. Bei diesen Gebäuden darf der Wohnanteil
maximal X% betragen.
UoN UmN E
Orientierung an den ortsüblichen ortsbildprägenden Gestaltungselementen der näheren Umgebung
Bebilderung
N
+2
+1
+2
0
Bauten haben sich hinsichtlich der Gestaltung und der Stellung gut in die bauliche und landschaftliche Umgebung einzuordnen. Durch Stellung und kubische Gliederung der
Bauten sowie Übernahme der ortsüblichen Umgebungsgestaltung soll der Massstab und die Gliederung des Dorfkernes gewahrt werden. Fassadenstruktur und -gliederung
sind beizubehalten und die Gestaltung muss dem jeweiligen Gebäudetyp entsprechen.
+3
vorschreiben
in der Regel vorschreiben
richtungsweisend
zulassen
beschränkt zulassen
sehr beschränkt zulassen
verbieten
+3
+2
+1
0
-1
-2
-3
17
Suter • von Känel • Wild • AG
Mögliche, zu regelnde Sachverhalte
Bewertung
3.2
UoN UmN E
Stellung und Abmessung im
Kernzonenplan
Mögliche Formulierung gemäss Bewertung
N
Bebilderung
Schwarz:
Stellung, Kubus und Erscheinungsbild erhalten, Umbau
möglich, Ersatz im alten
Grundriss möglich
+3
Die im Kernzonenplan schwarz bezeichneten Gebäude
sind für das Ortsbild wichtig. Sie sind daher in ihrer Erscheinung möglichst zu erhalten. Umbauten oder Ersatzbauten sind daher unter Vorbehalt von Schutzmassnahmen nur zulässig, wenn sie Lage, Volumen und Erscheinungsbild des Altbaus übernehmen.
Weiss mit bezeichneter
Fassade und
Firstrichtung:
Abbruch, Umbau oder Ersatz
unter Beibehaltung der Fassaden und Firstrichtung möglich
+3
Weiss bezeichnete Bauten dürfen abgebrochen, umgebaut
oder ersetzt werden. Allfällige bezeichnete Fassaden oder
Firstrichtungen sind beizubehalten.
Weiss:
Abbruch, Umbau oder Ersatz
möglich
+3
Ansonsten gelten für Ersatzbauten die Neubauvorschriften.
Neubauten dürfen nur in den bezeichneten Baubereichen
erstellt werden.
Baubereiche für Neubauten
+2
Mögliche Festlegungen im Kernzonenplan:
- Volumenerhalt
- Erhalt Erscheinungsbild
- zu erhaltende Fassadenlinie, -flucht oder -lage
- Firstrichtung
- Dachflächen für Dachaufbauten
- Grünräume
- wichtige Einzelbäume
- Gebäude mit EG-Nutzung Läden, Gaststätten
- Baubereiche für Neubauten
vorschreiben
in der Regel vorschreiben
richtungsweisend
zulassen
beschränkt zulassen
sehr beschränkt zulassen
verbieten
+3
+2
+1
0
-1
-2
-3
18
Suter • von Känel • Wild • AG
Mögliche, zu regelnde Sachverhalte
3.3
Dach
3.3.1
Grundsatz
Bewertung
UoN UmN E
Erhalt einer typischen Dachlandschaft
3.3.2
UoN UmN E
Anbauten,
Erweiterung
Hauptgebäude:
- Satteldach ortsübliche
Neigung
+3
Dachaufbauten und –flächenfenster sind nur gestattet,
wenn sie sich gut in die Dachlandschaft einfügen.
N
Bei Hauptgebäuden sind nur Satteldächer in ortsüblicher
Neigung bis höchstens X° zulässig.
0
- Flachdach
-3
0
- Satteldach ortsübliche
Neigung
+1
0
- Pultdach
0
- Schleppdächer
0
- Flachdach bis 1. OG als
Terrasse
0
- Flachdach
Besondere
Gebäude:
+2
-3
- Satteldach ortsübliche
Neigung
-1
Auf Anbauten, Erweiterungen von Hauptgebäuden und Besonderen Gebäuden sind auch Pult- und Schleppdächer
mit einer Neigung von mindestens X° gestattet. Flachdächer sind bis ins erste Obergeschoss, insbesondere auch
in der Form von Terrassen zulässig.
0
+2
- Pultdach
Bebilderung
N
+3
Dachform
Hauptgebäude:
Mögliche Formulierung gemäss Bewertung
0
0
- Flachdach
-1
0
vorschreiben
in der Regel vorschreiben
richtungsweisend
zulassen
beschränkt zulassen
sehr beschränkt zulassen
verbieten
+3
+2
+1
0
-1
-2
-3
19
Suter • von Känel • Wild • AG
Mögliche, zu regelnde Sachverhalte
Bewertung
3.3.3
UoN UmN E
Dachvorsprung
Allseitig vorspringend
Abstände:
+3
+2
+1
- giebelseitig mindestens
(0.7 - 0.3 m)
+3
+2
+1
+3
+2
Bebilderung
Schrägdächer sind allseitig vorspringend auszubilden.
Traufseitige Dachvorsprünge müssen mindestens X m und
giebelseitige Dachvorsprünge mindestens X m betragen.
Die Dachrinne ist vorzuhängen.
Flachdächer sind von den Bestimmungen ausgenommen.
+1
0
UoN UmN E
Bedachungsmaterial
Besondere
Gebäude:
+1
- traufseitig mindestens
(2 - 0.5 m)
Dachvorsprung bei Flachdächern
Hauptgebäude:
N
+3
Vorhängende Dachrinne
3.3.4
Mögliche Formulierung gemäss Bewertung
N
- nicht glänzende Tonziegel
+3
+2
+1
- andere Tonziegel
-3
-2
0
- Flächig verarbeiteter Faser
zement (Eternit)
-3
0
- Flächig verarbeitetes Metall
-3
0
- Begrünte Flachdächer
0
- nicht glänzende Tonziegel
+1
- andere Tonziegel
-1
- Flächig verarbeiteter Faser
zement (Eternit)
-1
- Flächig verarbeitetes Metall
0
- Begrünte Flachdächer
0
Die Schrägdächer der Hauptgebäude sind mit ortsüblichen,
nicht glänzenden Tonziegeln einzudecken. Bei Ersatzbauten können im Rahmen einer guten Gestaltung auch
andere Tonziegel bewilligt werden.
Bei neuen Hauptgebäuden mit geringer Dachneigung sind
auch flächig verarbeiteter Faserzement oder Metall zulässig. Flachdächer müssen begrünt werden, soweit sie nicht
als Terrasse genutzt werden.
Bei Besonderen Gebäuden sind ebenfalls ortsübliche, nicht
glänzende Tonziegel zu verwenden. Flächig verarbeitetes
Metall und die Begrünung von Flachdächern sind zulässig.
Andere Tonziegel, sowie flächig verarbeiteter Faserzement
sind nur beschränkt zulässig.
vorschreiben
in der Regel vorschreiben
richtungsweisend
zulassen
beschränkt zulassen
sehr beschränkt zulassen
verbieten
+3
+2
+1
0
-1
-2
-3
20
Suter • von Känel • Wild • AG
Mögliche, zu regelnde Sachverhalte
Bewertung
3.3.5
UoN UmN E
Dachaufbauten
Art:
- Schleppgauben
0
- Giebellukarnen
0
- Quer- und Kreuzgiebel
-2
Anteil Fassadenlänge maximal (1/6 - 1/3)
Zulässig im:
Abstände:
Mögliche Formulierung gemäss Bewertung
+3
+2
Bebilderung
N
Dachaufbauten sind nur im 1. Dachgeschoss in Form von
Schleppgauben und Giebellukarnen zulässig. Quergiebel
sind bei guter architektonischer Gestaltung auf Ersatz- und
Neubauten zulässig.
-3
Die Gesamtbreite aller Dachaufbauten darf nicht mehr als
X der betreffenden Fassadenlänge betragen. Bei beidseitiger Anordnung von Schleppgauben darf die Gesamtbreite
auf beiden Dachseiten zusammen höchstens X der gemittelten Fassadenlänge betragen.
+1
- 1. Dachgeschoss
+3
+1
- 2. Dachgeschoss
-3
0
- ab Firstlinie mindestens
(1 - 2 m)
+2
+1
- ab Gratlinie mindestens
(1 - 2 m)
+2
+1
- ab Trauflinie mindestens
(1 - 2 m)
+2
+1
- ab seitlichem Rand min
destens (1 - 3 m)
+2
+1
- zwischen den Dachaufbauten (1 - 2 m)
+2
+1
Dachaufbauten dürfen mit keinem Teil näher als X m an
eine First-, Grat- oder Trauflinie heranreichen. Der seitliche
Randabstand muss in der Regel mindestens X m betragen.
Bei guter architektonischer Gestaltung kann dieser Abstand bei Ersatzbauten auf X m resp. bei Neubauten auf
X m reduziert werden. Der seitliche Randabstand muss
mindestens X m betragen.
Zwischen den Dächern der einzelnen Aufbauten muss ein
Mindestabstand von X m gewahrt werden.
vorschreiben
in der Regel vorschreiben
richtungsweisend
zulassen
beschränkt zulassen
sehr beschränkt zulassen
verbieten
+3
+2
+1
0
-1
-2
-3
21
Suter • von Känel • Wild • AG
Mögliche, zu regelnde Sachverhalte
Bewertung
Mögliche Formulierung gemäss Bewertung
UoN UmN E
Masse
Schleppgaube:
Masse
Giebellukarne:
N
- maximale Höhe (1 - 1.25 m)
(gemessen
- Höhe maximal
von Ziegel
Schleppgaube bis Ziegel
Hauptgebäude)
+3
+2
+1
- Breite maximal
(1.25 - 1.5 m)
+3
+2
+1
- Form eines liegenden
Rechtecks
+3
- Form eines stehenden
Rechtecks
-3
Bebilderung
- Dachneigung mindestens
(> 20°)
+3
+2
- maximale Höhe (1 - 1.5 m )
(gemessen
- Höhe maximal
von Fensteroberkante bis Ziegel Hauptgebäude)
+3
+1
- Breite maximal (1 - 1.5 m)
+3
+1
- Abstand Giebel der Lukarne
- Hauptgiebel (1 - 2 m)
+3
+1
Schleppgauben sind in ihrer Konstruktion auf eine Breite
von maximal X m und eine Höhe von maximal X m, vom
Ziegel der Schleppgaube bis zum Ziegel des Hauptdaches
gemessen, beschränkt. Die Frontfläche der Schleppgaube
muss die Form eines liegenden Rechtecks aufweisen. Die
Dachneigung von Schleppgauben darf höchstens X° geringer sein, als die Neigung des Hauptdaches und muss
mindestens X° betragen.
Giebellukarnen sind in ihrer Konstruktion auf eine Breite
von maximal X m und eine Höhe von maximal X m, von der
Fensteroberkante bis zum Ziegel des Hauptdaches
gemessen, beschränkt. Der Abstand zwischen Hauptgiebel
und Giebel der Giebellukarne muss zudem mindestens
X m betragen.
vorschreiben
in der Regel vorschreiben
richtungsweisend
zulassen
beschränkt zulassen
sehr beschränkt zulassen
verbieten
+3
+2
+1
0
-1
-2
-3
22
Suter • von Känel • Wild • AG
Mögliche, zu regelnde Sachverhalte
Bewertung
Mögliche Formulierung gemäss Bewertung
UoN UmN E
Masse Kreuz-/
Quergiebel:
Materialisierung:
+3
+1
- Breite maximal (5 - 7 m)
+3
+1
+3
- abgestimmt auf Dach, Hauptgebäude und Umgebung
+3
- Kupfer
-3
- seitlich Glas
+2
-2
0
-3
- Vollglas
Ochsenaugen:
N
- Höhe maximal (3 - 5 m)
- Dachneigung (35 - 45°)
-2
-3
- zulässig nur für unbeheizte
Räume
+3
+2
- Anzahl pro Satteldachhälfte
maximal (0 - 5)
+3
+2
- Grösse maximal
(0.3 - 1 m2)
+3
+2
- Abstand zu Firstlinie
(1 - 2 m)
+3
- Abstand zu Trauflinie
(1 - 2 m)
+3
Bebilderung
Quergiebel müssen sich dem Hauptdach deutlich unterordnen, dessen Dachneigung übernehmen und in einer guten
Proportion zum übrigen Gebäude stehen. Pro Quergiebel
darf die Breite nicht mehr als X m betragen. Die Höhe, gemessen vom untersten Ziegel des Hauptdaches zum Giebel des Quergiebels, darf nicht mehr als X m betragen.
Die Front und die seitlichen Wände der Dachaufbauten
müssen in Farbe und Material auf das Dach, das Gebäude
und die Umgebung abgestimmt sein. Eine Verkleidung mit
Kupfer ist auf Neubauten zulässig, sofern diese auf die
Architektur des Baus abgestimmt ist. Vollglasaufbauten
sind nicht zulässig.
Ochsenaugen sind nur für nicht beheizte Räume zulässig
und dürfen mit keinem Teil näher als X m an die Firstlinie
bzw. X m an die Trauflinie heranreichen. Der seitliche
Randabstand muss mindestens X m betragen.
Es dürfen maximal X Ochsenaugen pro Satteldachhälfte
mit einer maximale Frontfläche von X m2 erstellt werden.
vorschreiben
in der Regel vorschreiben
richtungsweisend
zulassen
beschränkt zulassen
sehr beschränkt zulassen
verbieten
+3
+2
+1
0
-1
-2
-3
23
Suter • von Känel • Wild • AG
Mögliche, zu regelnde Sachverhalte
Bewertung
3.3.6
UoN UmN E
Dachflächenfenster,
Glasziegel
Art:
- Flächenfenster (stehendes
Rechteck)
Flächenfenster:
Mögliche Formulierung gemäss Bewertung
N
0
- Glasziegel
0
0
- Dacheinschnitte (überdeckt)
-3
-1
- maximale Anzahl (0 – 3)
+3
+2
+1
- maximale Glasfläche
(0.5 - 1.5 m)
+3
+2
+1
- in das Dach eingelassen
Bebilderung
Bei Umbauten von Ökonomiegebäuden und Ersatzbauten
sind maximal X Dachflächenfenster in stehender Rechteckform bis zu einer Glasfläche von X m2 zulässig. Bei
Neubauten darf die Glasfläche eines Flächenfensters X m2
nicht überschreiten. Die Dachflächenfenster sind sorgfältig
in die Dachfläche einzupassen.
Glasziegel sind bei allen Arten von Bauvorhaben zulässig,
sofern sie eine Fläche von X m2 pro Ziegelgruppe nicht
übersteigen.
+3
Glasziegel:
- maximale Fläche
(0.2 - 0.6 m)
+3
+1
Dacheinschnitte:
- Anteil Fassadenlänge maxi
mal (1/6 - 1/3)
-3
0
vorschreiben
in der Regel vorschreiben
richtungsweisend
zulassen
beschränkt zulassen
sehr beschränkt zulassen
verbieten
+3
+2
+1
0
-1
-2
-3
24
Suter • von Känel • Wild • AG
Mögliche, zu regelnde Sachverhalte
Bewertung
3.3.7
UoN UmN E
Anlagen zur Nutzung von
Sonnenenergie
Art:
- zur Warmwasseraufbereitung
0
-2
- auf Hauptgebäude
-2
- auf Anbauten und
besonderen Gebäuden
Fläche:
N
-1
- zur Stromgewinnung
(Fotovoltaik)
Anordnung:
Mögliche Formulierung gemäss Bewertung
-1
0
-1
0
-1
+3
- in das Dach eingelassen
+3
- zusammenhängend
+3
- mehrere einzelne Flächen
-3
+3
Bei Umbauten sind Solaranlagen für die Warmwasseraufbereitung möglich, sofern sie sowohl ortsbildschonend als auch leistungseffizient angeordnet sind. Die
Solarzellen müssen eine zusammenhängende Fläche bilden und sorgfältig in die Dach- und Fassadenfläche integriert werden.
Bei Ersatz- und Neubauten können diese zudem auf Anbauten und besonderen Gebäuden angeordnet werden.
Zulässig sind auch Solaranlagen zur Stromgewinnung.
0
- ortsbildschonend
Anteil Dachfläche maximal (1/5 - 1/1)
Bebilderung
+2
+1
vorschreiben
in der Regel vorschreiben
richtungsweisend
zulassen
beschränkt zulassen
sehr beschränkt zulassen
verbieten
+3
+2
+1
0
-1
-2
-3
25
Suter • von Känel • Wild • AG
Mögliche, zu regelnde Sachverhalte
Bewertung
3.3.8
UoN UmN E
Kamine
Materialisierung:
Form:
Mögliche Formulierung gemäss Bewertung
- gemauert
+2
0
- Kupferumhüllung
-2
0
- Stahlumhüllung
-2
0
- ortsübliche Form
+3
0
- andere (modernere) Form
-3
0
3.4
Fassadengestaltung
3.4.1
Grundsätze
UoN UmN E
Gebäude bezogene Fassadengestaltung
N
Bei Umbauten ohne Nutzungsänderung sind Kamine in
ortsüblicher Form und gemauert zu erstellen. Auf umgenutzten Ökonomiegebäuden resp. -teilen, Ersatz- und
Neubauten sind auch andere Formen und Materialien zulässig, sofern sie auf das Dach, das Gebäude und die Umgebung abgestimmt sind.
N
Die Fassadengestaltung hat dem Gebäudetyp zu entsprechen. Dabei soll die traditionelle Unterteilung der Gebäude
in Wohn- und Ökonomieteil sichtbar bleiben.
+3
+3
Traditionelle Unterteilung in Wohn- und Ökonomieteil
Bebilderung
0
vorschreiben
in der Regel vorschreiben
richtungsweisend
zulassen
beschränkt zulassen
sehr beschränkt zulassen
verbieten
+3
+2
+1
0
-1
-2
-3
26
Suter • von Känel • Wild • AG
Mögliche, zu regelnde Sachverhalte
Bewertung
3.4.2
UoN UmN E
Gestaltung der Fenster
Form:
Fensterläden:
Gewände:
Sprossen:
Mögliche Formulierung gemäss Bewertung
N
- stehendes Rechteck
+3
+1
0
- liegendes Rechteck
-3
- Fensterläden
+3
0
+1
0
- aus Holz
+3
+1
+1
0
- Raffstoren
-3
-1
0
- Rollläden
-3
-1
0
- mit Gewänden
+3
-2
+1
0
- ohne Gewände
-3
+2
-1
0
0
- Sprossen als liegende
Rechtecke
-2
- Sprossen als Quadrate
-1
0
- Sprossen als stehende
Rechtecke
+2
0
- ohne Sprossen
-3
0
+2
-1
0
Brettlifenster (transparente Schalung (2. Ebene))
-2
Lichtschlitze und grossflächige Verglasungen
-3
-1
0
max. Anteil Fassadenfläche pro Verglasung
(0 - 1/10)
+3
+2
0
Bebilderung
Die Fenster haben in der Regel die Form eines stehenden
Rechtecks aufzuweisen, sind mit einem Gewände zu versehen und mit Sprossen zu unterteilen, so dass sich liegende Rechtecke oder Quadrate bilden. Zudem werden
Fensterläden aus Holz verlangt.
Bei Neubauten und Umbauten von ehemaligen Ökonomiegebäuden sind auch andere Fensterformen zulässig. Auf
Fenstergewände, Fensterläden und Fenstersprossen kann
verzichtet werden.
Brettlifenster und Lichtschlitze sind bei Umbauten von Ökonomiegebäuden oder –teilen und Ersatzbauten zulässig
sofern sie sich in das Gesamtbild des Gebäudes
eingliedern.
Grossflächige Verglasungen sind nur bei Umbauten von Ökonomiegebäuden, Ersatz- und Neubauten zulässig. Bei
Umbauten von Ökonomiegebäuden darf die Verglasung in
der ersten Fassadenebene eine Fläche von X m2 nicht
überschreiten, bei Ersatz- und Neubauten ist die Verglasungen einer Fläche bis zu X m2 möglich.
0
vorschreiben
in der Regel vorschreiben
richtungsweisend
zulassen
beschränkt zulassen
sehr beschränkt zulassen
verbieten
+3
+2
+1
0
-1
-2
-3
27
Suter • von Känel • Wild • AG
Mögliche, zu regelnde Sachverhalte
Bewertung
3.4.2
UoN UmN E
Türen und Tore
Art:
- Einflüglige Tür
+2
- Zweiflüglige Tür
-2
0
+2
0
Bebilderung
Türen sind in der Regel einflüglig und aus Holz zu gestalten. Bei Gebäuden mit gewerblicher Nutzung im Erdgeschoss sind auch Dreh- und Schiebetüren zulässig. Diese
können aus anderen Materialien gefertigt sein.
- Drehtüre (gewerbliche
Nutzung im EG)
0
Garagen sind mit Flügeltoren aus Holz abzuschliessen.
- Schiebetüre (gewerbliche
Nutzung im EG)
0
Türen und Tore sind traditionell zu gestalten und müssen
sich gut ins Ortsbild einordnen.
+2
0
- Kipptor (Garage)
-2
-1
0
- andere Tore (Garage)
-2
-1
0
- Holz
+3
+2
0
- Alu
-3
-2
0
- andere Materialien
Gestaltung:
N
0
- Flügeltor (Garage)
Material:
Mögliche Formulierung gemäss Bewertung
-3
-2
0
- traditionell, gut ins Ortbild
einordnend
+3
+2
0
- modern
-3
-2
0
vorschreiben
in der Regel vorschreiben
richtungsweisend
zulassen
beschränkt zulassen
sehr beschränkt zulassen
verbieten
+3
+2
+1
0
-1
-2
-3
28
Suter • von Känel • Wild • AG
Mögliche, zu regelnde Sachverhalte
Bewertung
3.4.3
UoN UmN E
Terrassen und Balkone
Balkon:
- im 1.OG
-2
- im 2.OG
Terrassen:
-1
0
0
0
- auf Anbauten bis 1.OG
-3
- unter Dachvorsprung
-2
-1
0
0
- über Dachvorsprung
ausragend
-3
-2
- in Holzkonstruktion
+2
+1
0
- in anderer Konstruktion
-2
-1
0
Loggias
3.4.4
N
-2
- auf Anbauten bis 2.OG
Lauben:
Mögliche Formulierung gemäss Bewertung
-1
Wintergärten
0
0
UoN UmN E
N
Zulässigkeit (besonders gute Gestaltung)
-2
0
Abstimmung auf Gebäudestruktur und –umgebung
+3
Heiztechnische
Installationen:
- keine
+3
- mit
-3
Bebilderung
Balkone sind bei Ersatzbauten bis ins 1. Obergeschoss zulässig, sofern sie sich in das Erscheinungsbild des Gebäudes und in die Umgebung einordnen.
Lauben in Holzkonstruktion sind zulässig, sofern sie mit
dem Charakter des Gebäudes vereinbar sind und nicht
über den Dachvorsprung hinausragen.
Auf eingeschossigen Anbauten mit Flachdächern dürfen
Terrassen erstellt werden. Dies gilt auch für Besondere
Gebäude mit Flachdach, welche an ein Hauptgebäude anschliessen. Bei Neubauten sind Terrassen auf Anbauten
bis in das 2.Obergeschoss möglich. Die Terrasse ist mit
einem ansprechenden Geländer zu versehen.
Bei Ersatz- und Neubauten sind auch Loggias zulässig.
Wintergärten ohne heiztechnische Installationen sind zulässig, sofern sie besonders gut gestaltet und auf die Gebäudestruktur und -umgebung abgestimmt sind.
vorschreiben
in der Regel vorschreiben
richtungsweisend
zulassen
beschränkt zulassen
sehr beschränkt zulassen
verbieten
+3
+2
+1
0
-1
-2
-3
29
Suter • von Känel • Wild • AG
Mögliche, zu regelnde Sachverhalte
Bewertung
3.5
UoN UmN E
Umgebungsgestaltung
Beibehaltung ortsübliche Vorgartenstruktur
+3
Sinngemässe Verwendung traditioneller Elemente (Vorplätze, Brunnenanlagen, Einfriedungen
etc.)
3.5.1
+2
+3
+2
Die Umgebungsgestaltung hat auf die ortsübliche, dörfliche
Vorgartenstruktur Rücksicht zu nehmen und sie weiterzuführen.
Traditionelle Elemente wie Vorplätze, Brunnen, Einfriedungen u.d.g. sind in ihrer Eigenart zu übernehmen bzw.
sinngemäss ergänzen.
Bestehende Bäume sind wo möglich zu erhalten. Zur Begrünung dürfen nur einheimische, standortgerechte
Pflanzen verwendet werden.
UoN UmN E
N
- Abtrag gewachsener Boden
max. (0.5 - 1 m)
+3
+2
Der gewachsene Boden darf um maximal X m abgetragen
werden. Aufschüttungen dürfen maximal X m betragen.
- Erhöhung gewachsener
Boden max. (0.5 - 1 m)
+3
+3
einheimische, standortgerechte, dörfliche Bepflanzung
+3
Terrainveränderung
Ausnahmen:
Bebilderung
N
Erhalt Ortsbildprägende Bäume (wenn möglich)
Masse:
N
UoN UmN E
Begrünung
3.5.2
Mögliche Formulierung gemäss Bewertung
Ausnahmen bilden Kellerzugänge und Garageneinfahrten.
+2
- Kellerzugänge
0
- Garagenzufahrten
0
vorschreiben
in der Regel vorschreiben
richtungsweisend
zulassen
beschränkt zulassen
sehr beschränkt zulassen
verbieten
+3
+2
+1
0
-1
-2
-3
30
Suter • von Känel • Wild • AG
Mögliche, zu regelnde Sachverhalte
Bewertung
3.5.3 Garageneinfahrten
UoN UmN E
Unauffällig in Umgebung einpassen
+3
Rampen überdecken oder in Gebäude integrieren
+3
3.5.4
- Bruchsteine
0
- verputzter Beton
0
- Sichtbeton
Material Abgrenzungsmauer:
N
Mauern zur Terrainsicherung sind mit Bruchsteinen, verputztem Beton oder Steingittern unauffällig zu gestalten.
Sie dürfen das gestaltete Terrain um max. X m überragen.
0
-3
- Steinkörbe
-3
0
- verputzter Beton
+2
0
- Sichtbeton
-2
0
- Sichtbeton gestockt
-1
0
- einheimischer Stein
Mauern als Gestaltungselemente bzw. Parzellenabgrenzung können aus verputztem Beton, Sichtbeton, Granit und
einheimischen Steinen erstellt werden. Die Mauer darf das
gestaltete Terrain um maximal X m überragen.
0
- Granit
Höhe über gestaltetem
Terrain:
Garagen und Abstellplätze sind unauffällig einzupassen.
Rampen zu Tiefgaragen sind zu überdecken oder in das
Hauptgebäude zu integrieren.
-2
- Eisenbahnschwellen
Bebilderung
N
UoN UmN E
Mauern
Material Stützmauer:
Mögliche Formulierung gemäss Bewertung
-2
0
- Stützmauer (max. 0 - 0.5 m)
+3
- Abgrenzungsmauer
(max. 0.5 - 1.5 m)
+3
vorschreiben
in der Regel vorschreiben
richtungsweisend
zulassen
beschränkt zulassen
sehr beschränkt zulassen
verbieten
+3
+2
+1
0
-1
-2
-3
31
Suter • von Känel • Wild • AG
Mögliche, zu regelnde Sachverhalte
Bewertung
3.5.5
UoN UmN E
Zäune
Art:
- Lattenzaun (senkrecht)
N
0
- Lattenzaun (waagrecht)
Material:
Mögliche Formulierung gemäss Bewertung
-2
-1
- Maschendrahtzaun
0
- Lattenzaun (senkrecht)
kombiniert mit Mauer
0
- Lattenzaun (waagrecht)
kombiniert mit Mauer
-2
- Holz oder Metall
+3
0
Lattenzäune sind einzeln oder in Kombination mit einer
Mauer zulässig. Die Latten müssen aus Holz oder Metall
sein. Sie dürfen sowohl senkrecht als auch waagrecht angeordnet werden.
Der Zaun darf einzeln als auch in Kombination mit einer
Mauer das gestaltete Terrain nicht um mehr als X m überragen.
+2
0
- Alu
-3
-2
-1
- Kunststoff
-3
-2
-1
- andere Materialien
-3
-2
-1
Höhe über gestaltetem Terrain inkl. allfälliger
Mauer max. (0.5 - 3 m)
Bebilderung
+3
vorschreiben
in der Regel vorschreiben
richtungsweisend
zulassen
beschränkt zulassen
sehr beschränkt zulassen
verbieten
+3
+2
+1
0
-1
-2
-3
32
Suter • von Känel • Wild • AG
Mögliche, zu regelnde Sachverhalte
Bewertung
3.5.6
UoN UmN E
Parkplätze
Anzahl Pflichtab- - Unterschreitung möglich
stellplatzzahl:
- Überschreitung möglich
Anordnung:
-3
-2
- Mindestanteil in geschlossenen Gebäude (0 - 3/4)
+3
+3
- Eigenreklame
-3
Gute Einordnung ins Strassenbild und Bild der
Hausfassade
+3
Leuchtreklame
-2
Für jede Wohnung in der Kernzone sind mindestens X Abstellplätze in geschlossenen Gebäuden unterzubringen.
Die Freilegung von Untergeschossen zu diesem Zweck ist
nicht zulässig. Die restlichen Abstellplätze sind auf dem
Vorplatz zu schaffen.
+2
N
Es sind nur Eigenreklamen zulässig.
-2
Reklamen und Beschriftungen sind zurückhaltend zu gestalten und müssen sich gut ins Strassenbild und das Bild
der Hausfassade einordnen.
0
- Fremdreklame
Bebilderung
Die Pflichtabstellplatzzahlen gelten als Maximalwerte. Im
Interesse des Ortsbildes kann der Gemeinderat die erforderliche Abstellplatzzahl reduzieren.
UoN UmN E
Reklamen, Beschriftungen
Art:
N
0
- auf Vorplatz (restliche
Abstellplätze)
3.5.7
Mögliche Formulierung gemäss Bewertung
Leuchtreklamen sind untersagt.
vorschreiben
in der Regel vorschreiben
richtungsweisend
zulassen
beschränkt zulassen
sehr beschränkt zulassen
verbieten
+3
+2
+1
0
-1
-2
-3
33
Suter • von Känel • Wild • AG
Mögliche, zu regelnde Sachverhalte
Bewertung
3.5.8
UoN UmN E
Aussenantennen
Art:
- Dachantenne
-3
- Fassadenantenne
-2
- Gartenantenne
-2
Höhe maximal (0.5 - 1 m)
+3
Farb- und Standortwahl unauffällig, angepasst
+3
4.
Abbruchbewilligung
4.1
Bewilligungspflicht
UoN UmN E
Für Abbruch von Bauten erforderlich
+3
Für erhebliche Veränderungen von baulichen
Bestandteilen der Umgebungsgestaltung
erforderlich
+3
4.2
Mögliche Formulierung gemäss Bewertung
UoN UmN E
Bewilligungsfähigkeit
Vermeidung Beeinträchtigung Ortsbild wird durch
Baulücke
+3
Sicherung Ersatzbau
+3
Bebilderung
N
Dach-, Fassaden- und Gartenantennen sind in der Regel
nicht zulässig.
N
Für den Abbruch von Bauten ist eine Bewilligung nötig. Erhebliche Veränderungen von baulichen Bestandteilen der
Umgebungsgestaltung sind ebenfalls bewilligungspflichtig.
N
Eine Abbruchbewilligung ist nur dann zu erteilen, wenn die
Erstellung eines Ersatzbaues gesichert ist oder die Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt.
vorschreiben
in der Regel vorschreiben
richtungsweisend
zulassen
beschränkt zulassen
sehr beschränkt zulassen
verbieten
+3
+2
+1
0
-1
-2
-3
34
Suter • von Känel • Wild • AG
E. Ausblick
Leitfaden für die Ausgestaltung von Kernvorschriften
Dieser Leitfaden bietet einer Gemeinde eine sehr ausführliche Zusammenstellung von möglichen, zu regelnden
Sachverhalten für eine Überarbeitung der Kernzonenvorschriften. Damit verbunden ist auch ein Vorschlag für eine
zweckmässige Gliederung der Vorschriften, sowie die Empfehlung, die örtlichen Differenzierungen in einem Kernzonenplan (1:1000 oder 1:500) vorzunehmen.
In diesem Leitfaden ist die kantonale Haltung bezüglich Strenge der Vorschriften festgehalten.
Eine Gemeinde kann diese Strenge und damit ihren Spielraum anders beurteilen.
Weitere Arbeitsinstrumente
für Landgemeinden
Dieser Leitfaden ist eines von drei Modulen, welcher die Baudirektion Kanton Zürich erarbeitet hat und die auf die
Bedürfnisse von ländlichen Gemeinden ausgerichtet sind. Ziel ist es, Behörden und Planer in diesem Umfeld mit
praxisorientierten Instrumenten zu unterstützen.
Die beiden anderen Module umfassen:
•
•
Studie zum Verdichtungspotenzial (Modul 1): Das Verdichtungspotenzial ist grösser als man denkt. Zahlreiche Zürcher Gemeinden zweifeln das vom Kanton ausgewiesene Verdichtungspotenzial in den Kernzonen
an. Mit einer Verdichtungsstudie in drei ausgewählten Gemeinden kann dargelegt werden, dass das entsprechende Potenzial erheblich ist.
Beispiele für Architekturlösungen (Modul 2): Es gibt zahlreiche Möglichkeiten zur inneren Verdichtung. Eine
Sammlung von gebauten Beispielen zeigt, dass mit entsprechenden Kernzonenvorschriften gute bauliche Lösungen realisierbar sind. In geschützten Ortsbildern sowie bei Schutzobjekten der Denkmalpflege und der Archäologie ist unter Wahrung der Schutzinteressen nach geeigneten Lösungen zu suchen.
Diese zusätzlichen Module, sowie eine Kurzfassung aller drei Module kann unter folgender Adresse heruntergeladen werden: www.are.zh.ch/internet/bd/arv/de/Publikation2.html
35
Suter • von Känel • Wild • AG
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