Begründung zum Bebauungsplan Nr. 83

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Stadt Otterndorf
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 83
„Baumhaushotel“
mit örtlichen Bauvorschriften nach Nds. Bauordnung
Teil I: Städtebaulicher Teil
Stand: 07.09.16
Auftragnehmer und Bearbeitung:
Dipl.-Ing. Bauassessor Gerd Kruse
Dipl.-Ing. Tina Hartz
Straßenbahnring 13, 20251 Hamburg
Tel. 040 460955-60, Fax -70, [email protected], www.elbberg.de
Stadt Otterndorf
B-Plan Nr. 83 „Baumhaushotel“
INHALT
1 2 3 Allgemeines ........................................................................................................ 3 1.1 Planungsanlass .......................................................................................... 3 1.2 Lage des Plangebietes / Bestand ............................................................... 3 Planerische Grundlagen.................................................................................... 4 2.1 Ziele der Landesplanung und Raumordnung .............................................. 4 2.2 Flächennutzungsplan.................................................................................. 6 2.3 Baumgutachten........................................................................................... 8 Geplante Darstellungen..................................................................................... 8 3.1 Städtebauliches Konzept ............................................................................ 8 3.2 Art der baulichen Nutzung .......................................................................... 9 3.3 Maß der baulichen Nutzung ...................................................................... 10 3.4 Baugrenzen .............................................................................................. 10 3.5 Erhalt von Bäumen und Gewässern ......................................................... 11 3.6 Gestalterische Festsetzungen .................................................................. 11 4 Erschließung .................................................................................................... 13 5 Ver- und Entsorgung ....................................................................................... 13 6 Immissionsschutz ............................................................................................ 13 7 Umweltprüfung / Umweltbericht ..................................................................... 14 8 Flächen und Kosten......................................................................................... 14 Anlagen:
1. Artenschutzrechtliche Baumuntersuchung, plan Natura Ingenieurbüro für Landschaftsentwicklung, 21.09.2014
2. Bauminstallationen Otterndorf, Baumbüro Bassum Sachverständigenbüro für Baumpflege,
Verkehrssicherheit von Bäumen, Baumwertermittlung, September 2014
3. Brutvogelkartierung, Büro Elbberg, 06.06.2016
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Stadt Otterndorf
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Allgemeines
1.1
Planungsanlass
B-Plan Nr. 83 „Baumhaushotel“
Der Fremdenverkehr der Stadt Otterndorf ist von großer wirtschaftlicher Bedeutung. In den
letzten Jahren war die Erweiterung des Angebots für Urlauber sowohl an Übernachtungsmöglichkeiten als auch an attraktiver Freizeitgestaltung einer der Schwerpunkte der Stadtentwicklung. Insbesondere die Flächen in direkter Umgebung zur Elbe bieten ein großes Potenzial für
die weitere Entwicklung des Fremdenverkehrs.
Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans (B-Plan) Nr. 83 soll zur Unterstützung dieser Entwicklung ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Baumhaushotel“ mit der zugehörigen
Erschließung festgesetzt werden.
Die unmittelbare Lage neben der bestehenden Ferienanlage Neu-Seeland und zur Elbe sowie
der vorhandene Baumbestand stellen einen gut geeigneten Ort für dieses Vorhaben dar. Das
Angebot einer naturnahen Feriennutzung ergänzt das vorhandene Urlaubsangebot Otterndorfs und kann durch seine Besonderheit zusätzliche Gäste anlocken. Das Baumhaushotel
stellt damit ein Alleinstellungsmerkmal in der Region dar. Massentourismus und wesentlich
erhöhter Verkehr werden durch das Projekt wegen seiner geringen Dimensionen nicht entstehen. Der ökologische Aspekt und das Erleben der Natur stehen im Vordergrund.
Die Fläche des Geltungsbereichs befindet sich derzeit im Außenbereich. Damit wäre das Vorhaben nicht zulässig. Durch diese B-Planaufstellung soll die Errichtung eines Baumhaushotels
sowie anderer naturnaher Ferienunterkünfte und deren Nebenanlagen ermöglicht werden.
Parallel zur Aufstellung dieses B-Plans wird der Teilflächennutzungsplan der Samtgemeinde
Land Hadeln für denselben Geltungsbereich geändert. Das Plangebiet wird darin als Sondergebiet „Baumhaushotel“ ausgewiesen.
1.2
Lage des Plangebietes / Bestand
Das Plangebiet ist ca. 1 ha groß und befindet sich im nordwestlichen Bereich der Stadt Otterndorf ca. 900 m südlich der Elbe im Außenbereich.
Östlich grenzt die Ferienhaussiedlung Neu-Seeland und der Campingplatz Südsee mit großem
Spiel- und Sportangebot sowie Badeseen an. Nördlich und südlich grenzen landwirtschaftliche
Flächen an das Plangebiet. Die nächsten Einzelhäuser befinden sich ca. 180 m westlich am
„Besenhalmer Trift“.
Die Erschließung erfolgt über den östlich gelegenen Westerwischer Weg. Auf dem Grundstück
gabelt sich nach ca. 40 m der Weg und verläuft nach Norden auf das Vorhabengebiet, nach
Westen weiter als öffentlicher Fußweg („Kleiner Schmeelweg“).
Im Plangebiet befinden sich bestehende Gebäude einer ehemaligen landwirtschaftlichen Nutzung, die heute, bis auf ein Wohngebäude, nicht mehr genutzt werden. Als charakteristisch ist
das große Wohnhaus mittig des Plangebiets anzusehen, das, von Süden auf dem Westerwischer Weg kommend, gut sichtbar ist. Das Gebäude befindet sich jedoch in einem schlechten
baulichen Zustand, seine Erhaltung ist unsicher. Ein Anschluss an die Kanalisation ist derzeit
nicht vorhanden. Westlich des Wohnhauses liegt ein eingeschossiges Gebäude mit Backsteinfassade und Satteldach (ehemaliges Backhaus). Nördlich befindet sich ein großer Lagerschuppen, dessen Dach bereits in großen Teilen zerstört ist und der daher vermutlich nicht
erhalten werden kann. Östlich davon liegt eine ehemals zur Tierhaltung genutzte, ca. 12 m
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B-Plan Nr. 83 „Baumhaushotel“
hohe Halle. Im Osten des Plangebiets liegt ein 55 m langes, ebenfalls ehemals landwirtschaftlich genutztes Gebäude. Der südliche Anbau wurde zu der Zeit der landwirtschaftlichen Nutzung als Milchküche genutzt.
Am westlichen, nördlichen und östlichen Rand des Plangebiets ist umfangreicher Baumbestand vorhanden. Am westlichen und nördlichen Rand des Gebiets befinden sich einige Gräben, die der Versickerung von Oberflächenwasser dienen. Ein kleiner Bereich im Süden dient
als Sickergrube für das vorhandene Wohnhaus.
Südlich des Plangebiets verläuft der „Kleine Schmeelweg“ als öffentliche Fußwegeverbindung.
Abb. 1: Luftbild mit Kennzeichnung des Geltungsbereichs des B-Plans Nr. 83 (rote Umrandung), ohne Maßstab,
Quelle: Google Maps; Stand 2015
Etwa 650 m nördlich des Plangebiets (Deich) und ca. 580 m südlich des Plangebiets (Wohnwirtschaftsgebäude Müggendorfer Straße 43) befinden sich denkmalgeschützten Objekte.
Diese werden von der Umsetzung des Bebauungsplans nicht betroffen bzw. im Sinne des §
8 NDSchG beeinträchtigt, da eine kleinteilige Bebauung mit vielen kleinen Gebäuden vorgesehen ist, die, in Relation gesetzt zur Entfernung zu den vorgenannten Baudenkmalen, auf
diese keine optische Auswirkung mehr hat.
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Planerische Grundlagen
2.1
Ziele der Landesplanung und Raumordnung
Nach § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen.
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Landesraumordnungsprogramm des Landes Niedersachsen (LROP)
Das LROP ordnet die Samtgemeinde Land Hadeln dem ländlichen Raum zu, dem eine besondere Bedeutung für die Landwirtschaft zukommt. Die Samtgemeinde ist außerdem ausgewiesen als Vorsorgegebiet für Landwirtschaft und für die Erholung. Diese Erwerbszweige sollen
Schwerpunkte in der Entwicklung bilden. Sie sind in der Planung besonders zu berücksichtigen. In der Küstenzone sind zudem touristische Nutzungen zu sichern und nachhaltig zu entwickeln.
In der zeichnerischen Darstellung des LROP grenzt das Plangebiet an die Küste der Nordsee
als Natura 2000-Gebiet sowie die Grenze der Ausschlusswirkung für die Erprobung der Windenergienutzung auf See.
Abbildung 2: Ausschnitt aus dem LROP 2012 des Landkreises Cuxhaven, ohne Maßstab
(mit Kennzeichnung des Plangebietes, orangener Pfeil)
Mit der Förderung des Fremdenverkehrs entspricht dieser B-Plan den Entwicklungsschwerpunkten des LROP.
Regionales Raumordnungsprogramm des Landkreises Cuxhaven (RROP)
Die Stadt Otterndorf ist laut Regionalem Raumordnungsprogramm des Landkreises Cuxhaven
von 2012 (RROP) zentrales Siedlungsgebiet der Samtgemeinde Land Hadeln. Otterndorf ist
als Grundzentrum mit mittelzentralen Teilfunktionen festgesetzt. Hier sind die zentralen Einrichtungen zur Deckung des täglichen Grundbedarfs der Bevölkerung zu konzentrieren.
Darüber hinaus wurden der Stadt die besonderen Funktionen „Gemeinde mit der besonderen
Entwicklungsaufgabe Erholung und Tourismus“ zugewiesen. Dies beinhaltet die Sicherung
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B-Plan Nr. 83 „Baumhaushotel“
und Entwicklung von über den eigenen Bedarf hinausgehenden Anlagen und Einrichtungen
für die Erholung der Bevölkerung.
Des Weiteren ist die Stadt Otterndorf als Standort mit den Schwerpunktaufgaben „Sicherung
und Entwicklung von Wohnstätten“ und „Sicherung und Entwicklung von Arbeitsstätten“ bezeichnet. Otterndorf nimmt zudem mittelzentrale Teilfunktionen in den Bereichen Verwaltung,
Justiz, Gesundheitswesen und Bildung ein.
Das Plangebiet selbst ist als weiße Fläche dargestellt. Die Flächen südlich, westlich und nördlich angrenzend sind als Vorbehaltsgebiets für Natur und Landschaft ausgewiesen. Östlich
angrenzend befindet sich das Feriengebiet Neu-Seenland, das ebenfalls als weiße Fläche
dargestellt ist.
Abbildung 3: Ausschnitt aus dem RROP 2012 des Landkreises Cuxhaven, ohne Maßstab
(mit Kennzeichnung des Plangebietes, orangener Pfeil)
Die Planung des vorliegenden B-Plans ist mit den übergeordneten Zielen der Raumordnung
vereinbar.
2.2
Flächennutzungsplan
Das Plangebiet ist im wirksamen Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Land Hadeln (hier
Teilflächennutzungsplan Hadeln) als landwirtschaftliche Fläche dargestellt, ebenso die südlich, östlich und nördlich angrenzenden Flächen. Östlich des Plangebiets wird das vorhandene
Ferienhausgebiet als Sondergebiet „Ferienwohnungen“ mit angrenzenden Wasser- und Grünflächen dargestellt.
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B-Plan Nr. 83 „Baumhaushotel“
Das Plangebiet befindet sich im Bauschutzbereich des Flugplatzes Nordholz. Der Flughafen
Nordholz befindet sich Luftlinie ca. 13 km entfernt. Nach § 12 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
bedarf im Umkreis von 10 bis 15 Kilometer Halbmesser um den Startbahnbezugspunkt bei
Hauptstart- und Hauptlandeflächen der Bau von Anlagen, die eine Höhe von mind. 100 Metern
aufweisen, einer Zustimmung der Luftfahrbehörde.
Abbildung 4: Ausschnitt aus dem geltenden Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Hadeln, ohne
Maßstab (mit Kennzeichnung des Plangebietes, rote Umrandung)
Parallel zur Aufstellung dieses B-Plans erfolgt die 49. Änderung des Teilflächennutzungsplans
Hadeln. Der Geltungsbereich dieses B-Plans wird darin als Sondergebiet „Baumhaushotel“
dargestellt. Damit wird nach Wirksamkeit der FNP-Änderung dieser B-Plan gemäß § 8 Abs. 2
BauGB aus den Darstellungen des FNP entwickelt sein.
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B-Plan Nr. 83 „Baumhaushotel“
Abbildung 5: Ausschnitt aus der 49. Teilflächennutzungsplanänderung Hadeln (im Verfahren) ohne
Maßstab
2.3
Baumgutachten
Im Vorfeld der Planungen für das Baumhaushotel wurden zwei Gutachten zu den Bäumen,
die für die Anbringung der Baumhäuser geeignet sind, in Auftrag gegeben. Die Artenschutzrechtliche Baumuntersuchung des Büros „plan Natura“ untersucht das Vorhandensein von
Sommer/Winterquartieren von Fledermäusen sowie Bruthöhlen für Vögel. Eine Auswertung
des Gutachtens erfolgt im Umweltbericht (Teil II der Begründung).
Das Gutachten „Baumhausinstallationen Otterndorf“ vom Baumbüro Bassum untersucht, ob
die vorhandenen Bäume geeignet sind, die Last der Baumhäuser zu tragen. Im Ergebnis zeigt
sich, dass die untersuchten Bäume geeignet sind, Lasten abzutragen, die durch das Anbringen
der Baumhäuser erreicht werden. Dies gilt für vertikale und horizontale Lasten. Zum Schutz
der Bäume und des Wurzelraums werden Maßnahmen vorgeschlagen. Maßnahmen während
der Bauphase, wie z. B. der Einsatz von Baufahrzeugen, können im Bebauungsplan nicht geregelt werden, sondern sind im nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren zu beachten.
Eine vorgeschlagene möglichst geringe Veränderung der Bodenverhältnisse sowie Pflegemaßnahmen an einzelnen Bäumen werden durch Festsetzungen im Bebauungsplan (u. a.
maximale Wegebreite) berücksichtigt (siehe Umweltbericht, Teil II der Begründung).
3
Geplante Darstellungen
3.1
Städtebauliches Konzept
Im Plangebiet sollen zwischen den vorhandenen Bäumen im Norden und Nordwesten des
Plangebiets bis zu fünf Baumhäuser errichtet werden. In einem Baumhaus sollen sechs, in
den übrigen bis zu vier Schlafplätze entstehen. Teilweise erhalten die Baumhäuser ein kleines
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B-Plan Nr. 83 „Baumhaushotel“
Bad mit WC. Die Häuser sollen entweder mit Garnier-Schrauben an Balken befestigt oder an
Seilen hängend bzw. auf Stelzen errichtet werden. Garnier-Schrauben sind lange, schwere
Bolzen aus Stahl mit 3 cm Durchmesser, die in den Baum gedreht werden und jeweils mit bis
zu fünf Tonnen Gewicht belastbar sind. Viele kleine Schrauben und Nägel würden den Baum
sehr stressen. Bei der Anbringung von Garnier-Schrauben müssen lediglich zwei bis drei
Schrauben verwendet werden. Die Anbringung erfolgt somit in baumschonender Weise, so
dass die Bäume möglichst wenig in ihrer Funktion beeinträchtigt werden. Ergänzende sanitäre
Einrichtungen wie Duschen und Toiletten sollen in separaten Gebäuden untergebracht werden.
Abbildung 6: Beispielentwürfe der geplanten Baumhäuser (Quelle: Baumbaron GmbH, Tegernsee)
Zur Ergänzung der Unterbringung in Baumhäusern soll im bereits bebauten Bereich des
Grundstücks die Möglichkeit bestehen, bis zu fünf Ferienhäuser oder Ferienwohnungen und
maximal fünf Stellplätze für mobile Anlagen wie Wohnwagen oder Mobilheime zu errichten.
Eine mögliche Unterbringung von Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber
und -leiter mit bis zu zwei Wohnungen soll ebenfalls in diesem Bereich erfolgen.
Ein Café mit bis zu 40 Gastplätzen, z. B. im Bereich der ehemaligen Milchküche, kann das
Angebot der Feriennutzung sinnvoll ergänzen.
Der vorhandene Gebäudebestand soll in Teilen zurückgebaut, teilweise erhalten und umgenutzt werden.
3.2
Art der baulichen Nutzung
Der überwiegende Teil des Plangebiets wird nach § 10 Baunutzungsverordnung (BauNVO)
als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Baumhaushotel“ festgesetzt. Innerhalb des Sondergebiets sind unterschiedliche Ferienunterkünfte für einen wechselnden Personenkreis zulässig. Im SO 1 ist zwischen den vorhandenen Bäumen die Errichtung von bis zu fünf Ferienbaumhäusern möglich. In SO 2 und SO 3 sind insgesamt fünf Ferienhäuser oder Ferienwohnungen, maximal fünf Stellplätze für Mobilheime, die Unterbringung von maximal zwei Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber und -leiter, ein Café
mit bis zu 40 Gastplätzen sowie zugehörige, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen
und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets (Rezeption, Waschhäuser mit Duschen und
WC´s) zulässig.
Die Unterbringung weiterer Ferienunterkünfte, der Wohnungen für Betriebsleiter, der Nebenanlagen und des Cafés wird auf die Sondergebiete 2 und 3 beschränkt, um den vorhandenen
Baumbestand im SO 1 nicht mehr als nötig zu belasten. Die beiden Sondergebiete 2 und 3
sind auch derzeit schon in großen Teilen bebaut und versiegelt, so dass eine Umnutzung der
Fläche zur Feriennutzung keine großen Beeinträchtigungen darstellt.
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Stadt Otterndorf
3.3
B-Plan Nr. 83 „Baumhaushotel“
Maß der baulichen Nutzung
Die zulässige Grundfläche der Ferienbaumhäuser im SO 1 wird auf jeweils max. 30 m² begrenzt. Damit können die Baumhäuser innerhalb der Baugrenze flexibel angeordnet werden
und sich individuell in den vorhandenen Baumbestand einfügen. Die Höhe der Baumhäuser
wird auf max. ein Geschoss begrenzt. Mit diesen beiden Festsetzungen wird sichergestellt,
dass sich die Baumhäuser in die natürliche Umgebung einpassen und nicht überdimensioniert
wirken.
Die Oberkante des Fertigfußbodens des unteren Geschosses der Baumhäuser muss mind.
2 m über Geländeoberfläche (GOF) liegen. Damit soll sichergestellt werden, dass sich die
Baumhäuser tatsächlich zwischen den Bäumen befinden und nicht in Form von „normalen“
Ferienhäusern auf der Erde stehen. Um auch eine barrierefreie Nutzung anbieten zu können,
ist für ein Ferienbaumhaus eine Höhe von einem Meter über GOF zulässig. Diese Höhe lässt
noch einen barrierefreien Zugang über Rampen zu.
Der Zugang zu den Baumhäusern erfolgt über Terrassen und Treppenanlagen bzw. Rampen.
Um diese individuell den örtlichen Gegebenheiten zwischen den Bäumen anpassen zu können, ist dafür eine Überschreitung der Grundfläche zulässig.
Im SO 2 wird eine maximale Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 festgesetzt. Diese liegt etwas
unterhalb der bestehenden GRZ von 0,32. Die Festsetzung dieser niedrigeren GRZ orientiert
sich an der geplanten Bebauung mit einzelnen Ferienunterkünften, die weniger Fläche beanspruchen als die bestehenden großen Hallen der ehemaligen landwirtschaftlichen Nutzung.
Durch diese niedrige GRZ wird außerdem das Maß der Versiegelung auf das notwendige Minimum reduziert. Die Höhe der Bebauung wird auf maximal ein Geschoss begrenzt. Die Traufhöhe darf maximal 2,5 m, die Firsthöhe max. 5,0 m betragen. Damit soll sichergestellt werden,
dass sich die Ferienunterkünfte in die naturnahe Umgebung, das angrenzende Feriengebiet
„Neu-Seenland“ und den umliegenden Baumbestand einfügen.
Die maximale GRZ im SO 3 wird mit 0,25 etwas über der bestehenden GRZ von 0,24 festgesetzt. Dies ermöglicht bei einem Erhalt des vorhandenen Wohnhauses geringfügige Anbaumöglichkeiten. Die Geschossigkeit der Gebäude im SO 3 wird bestandsgemäß mit zwingend
zwei Geschossen für das Wohnhaus bzw. maximal einem Geschoss für das ehemalige Backhaus festgesetzt. Damit wird bei einer möglichen Neubebauung das jetzige Maß der baulichen
Nutzung nicht wesentlich überschritten. Gleichzeitig wird durch die Festsetzung der zwingenden Zweigeschossigkeit für das ehemalige Wohnhaus sichergestellt, dass die Ansicht des
Hauses vom südlichen Teil des Westerwischer Weges auch bei einem möglichen Neubau in
Anlehnung an den bisherigen Bestand erhalten bleibt.
3.4
Baugrenzen
Die Baugrenzen im SO 1 fügen sich in den vorhandenen Baumbestand ein und weisen überwiegend eine Größe von 7 x 8 m auf.
Der Zugang zu den Baumhäusern erfolgt über Terrassen und Treppenanlagen bzw. Rampen.
Um diese individuell den örtlichen Gegebenheiten zwischen den Bäumen anpassen zu können, ist dafür eine Überschreitung der Baugrenzen zulässig.
Im SO 2 wird die südöstliche Baugrenze weitgehend bestandsgemäß festgesetzt. Es erfolgt
lediglich eine Verbreiterung um bis zu 50 cm an jeder Seite, um bei einem Erhalt der Halle
mögliche notwendige Sanierungsmaßnahmen wie z. B. eine Wärmedämmung durchführen zu
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können. Im nordwestlichen Bereich des SO 2 wird ein Baufenster festgesetzt, in dem die geplanten Ferienhäuser individuell angeordnet werden können. Ein Erhalt und eine Umnutzung
der Hallen zur Feriennutzung sind in diesem Baufenster ebenfalls möglich.
Wohnwagen sind in ihrer Lage flexibel und können individuell je nach Saison im Plangebiet
aufgestellt werden. Ihre Abstellung ist daher auch außerhalb der Baugrenzen, jedoch nicht
innerhalb der Pflanzfläche, zulässig.
Die Baugrenze im Bereich des ehemaligen Backhauses im SO 3 wird mit einer Erweiterung
von 50 cm zu jeder Seite festgesetzt. Somit wird bei einem Erhalt des Gebäudes eine Sanierung und Anpassung an aktuelle Erfordernisse des Klimaschutzes ermöglicht. Für das derzeitige Wohnhaus wird ein Baufenster von 20 x 30 m festgesetzt. Damit kann bei einem möglichen
Neubau die Lage des Gebäudes geringfügig verändert werden.
Über die festgesetzten Baugrenzen hinausgehend sind die Grenzabstände nach § 5 Niedersächsischer Bauordnung (NBauO) sowie Abstände auf demselben Grundstück nach § 7
NBauO zu beachten.
3.5
Erhalt von Bäumen und Gewässern
Der umfangreiche Baumbestand im Nordwesten, Nordosten sowie Südosten des Plangebiets
soll so weit wie möglich bestehen bleiben und wird daher zum Erhalt festgesetzt. Bei Abgang
sind die Bäume durch Anpflanzungen der gleichen Baumart in entsprechender Qualität zu
ersetzen, so dass der Charakter der Pflanzung langfristig erhalten bleibt. Innerhalb dieser Flächen sind lediglich die Baumhäuser sowie die dafür notwendigen Zuwegungen zulässig. Damit
soll sichergestellt werden, dass trotz dem Bau der Baumhäuser der überwiegende Teil des
Baumbestandes erhalten bleiben kann. Zum Schutz der Bäume sind laut Baumgutachten vom
Baumbüro Bassum in zwei Fällen konkurrierende Bäume unter der Krone zu fällen. Dies betrifft
den südlichen Baum des östlichsten Baumhauses sowie den östlichen Baum des Baumhauses
westlich davon. Um dies zu ermöglichen, wurde die Fläche zum Erhalt der Bäume in dem
Kronenbereich dieser Bäume ausgespart.
Am Eingangsbereich des Flurstücks 18/1 und am Übergang in den öffentlichen Weg „Kleiner
Schmeelweg“ befindet sich eine große Esche, die aufgrund der charakteristischen Lage zwischen Eingangsbereich und öffentlichem Weg zum Erhalt festgesetzt wird.
Die im Plangebiet vorhandenen Gräben dienen der Oberflächenentwässerung und sind daher,
mit Ausnahme des naturfernen Stillgewässers im Südwesten des SO 2, zu erhalten.
3.6
Gestalterische Festsetzungen
Nach § 56 der Nds. Bauordnung (NBauO) werden einige Festsetzungen zur äußeren Gestaltung der Gebäude getroffen. Die Festsetzungen orientieren sich an der landschaftstypischen
Bauform sowie des bestehenden Wohngebäudes und gewährleisten die Erhaltung eines einheitlichen und geschlossenen Siedlungsbildes.
Die Neigung der Dachflächen von Gebäuden wird mit mind. 25° im SO 2 sowie mind. 45° im
SO 3 festgesetzt. Die Dachflächen sind in allen Sondergebieten in den Farben Rot, Braun oder
Anthrazit auszuführen. In den Sondergebieten SO 2 und SO 3 sind nur nicht-glasierte Dächer
in Pfannendeckung zulässig. Als Fassadenmaterialien sind in allen Sondergebieten aus-
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schließlich Putz- oder Holzfassaden sowie rot bis rotbraunes Sichtmauerwerk zulässig. Leuchtende und reflektierende Farben sind unzulässig. Damit wird sichergestellt, dass sich die Neigung und das Material der Dachflächen sowie die Fassadengestaltung in die umgebende
Struktur der Ferienanlagen einpassen und störende Farben und Materialien vermieden werden. Die Festsetzung zu Dachflächenfarben und Fassadenmaterialien gilt auch für Mobilheime, die sich in die Gestaltung der Ferienhaussiedlung einpassen sollen.
Die bestehenden Gebäude im SO 3 weisen aufgrund ihrer historischen Nutzung eine charakteristische Gestaltung auf. Das Wohnhaus ist zudem bereits von weitem sichtbar. Daher werden für dieses SO über die für die anderen Baugebiete hinausgehende Festsetzungen getroffen. Dadurch wird gewährleistet, dass bei einem möglichen Neubau der Gebäude die charakteristische Ansicht vom Westerwischer Weg weitgehend erhalten bleibt. Dazu wird festgesetzt,
dass die Dachflächen im SO 3 nur in Pfannendeckung und die Fassaden lediglich als rotes bis
rotbraunes Sichtmauerwerk zulässig sind. Glasierte Dacheindeckungen sind unzulässig. Die
Fensterrahmen sind nur in der Farbe Weiß zulässig. Fenster sind stehend rechteckig auszuführen. Dies gilt nicht für einzelne Öffnungen in Obergeschossen, wenn deren Größe jeweils
1 m² nicht überschreitet. Öffnungen und Bauteile der Fassaden im SO 3 sollen auf vertikalen
Achsen übereinander angeordnet oder auf solche Achsen bezogen sein. Die Ober- und Unterkante der Fensteröffnungen eines Geschosses sollen jeweils auf der gleichen Höhe angeordnet sein.
Glasflächen im SO 3, die breiter als 1 m sind, sind mindestens einmal durch ein senkrechtes
konstruktives Element (Sprosse oder Pfosten) zu gliedern. Sind sie höher als 1,5 m, sind sie
mindestens zweimal durch ein horizontales konstruktives Element (Sprosse oder Kämpfer) zu
gliedern.
Im SO 3 wird die Firstrichtung der Gebäude bestandsgemäß festgesetzt.
Die Gestaltfestsetzungen für das SO 3 werden so eng gefasst, um bei einem möglichen Neubau die bisherige, prägende Gestaltung weitestgehend zu erhalten.
Anlagen zur Gewinnung der Solarenergie sind nur in der Neigung der Dach- oder Wandebene
zulässig und nur, wenn sie von der Straße „Westerwischer Weg“ aus nicht sichtbar sind. Mit
dieser Festsetzung soll eine Nutzung durch Solaranlagen grundsätzlich ermöglicht, eine Wahrnehmung von dem öffentlichen Bereich der Straße „Westerwischer Weg“ jedoch ausgeschlossen werden.
Nebengebäude, Anbauten und Garagen haben sich in der Gestaltung dem Dach und der Fassade des Hauptgebäudes unterzuordnen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Ferienanlage insgesamt ein einheitliches Gesamtbild aufweist.
Zulässig sind nur Werbeanlagen, die auf dort ansässige Firmen hinweisen. Zulässig ist je Betrieb höchstens eine an der Fassade angebrachte Werbeanlage. Werbeanlagen, die auf die
freie Landschaft einwirken, sind unzulässig. Freistehende Werbeanlagen sind nur im Einfahrtsbereich zulässig.
Werbeanlagen dürfen die Traufe bzw. den Ortgang nicht überragen. Werbeanlagen dürfen
eine Höhe von 2 m nicht überschreiten, ihre Länge darf in der Summe nicht mehr als 25 % der
jeweiligen Fassadenlänge betragen.
Selbstleuchtende Werbeanlagen sowie Leuchtwerbungen mit sich bewegendem oder veränderlichem Licht sind unzulässig.
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Stadt Otterndorf
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B-Plan Nr. 83 „Baumhaushotel“
Erschließung
Die Erschließung des Baumhaushotels erfolgt über die Straße „Westerwischer Weg“ und den
östlichen Teil des Flurstücks 97. Dieser Bereich dient ebenfalls der öffentlichen Wegeverbindung über den „Kleinen Schmelweg“ Richtung „Besenhalmer Trift“ und wird daher als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung als Fuß- und Radweg sowie Grundstückszufahrt
festgesetzt.
Die Verkehrsströme werden sich durch die Umsetzung des Baumhaushotels nicht wesentlich
verändern, so dass die derzeitige Erschließung ein sicheres Ein- und Ausfahren auf den „Westerwischer Weg“ gewährleistet. Es sind keine Erschließungsprobleme bekannt.
Stellplätze sind nach § 12 BauNVO nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten
Bedarf zulässig. Die Unterbringung hat auf dem privaten Flurstück zu erfolgen. Stellplätze und
Zugangswege sind nur in wasserdurchlässiger Ausführung (Pflaster mit mind. 25% Fugenanteil, Rasensteine, Schotterrasen o.ä.) zulässig. Damit soll die Versiegelung der Fläche auf ein
Minimum reduziert werden.
Nördlich des Plangebiets verläuft im Deichvorland der überregionale Elberadweg. Eine Ausschilderung des Baumhaushotels entlang des Weges kann die Erreichbarkeit verbessern.
5
Ver- und Entsorgung
Die Gebäude des Plangebiets sind derzeit nicht an die Kanalisation angeschlossen. Bei einer
Änderung der Gebäudesubstanz oder Nutzung ist die Ver- und Entsorgung auf der Ebene der
Genehmigungsplanung zu regeln.
Das Niederschlagswasser kann weiterhin in die Gräben auf dem Grundstück eingeleitet werden. Von dort fließt es in Richtung der südöstlich des Flurstücks verlaufenden Westerwischer
Wasserlöse weiter.
Durch diesen B-Plan erhöht sich die versiegelte Fläche wahrscheinlich nicht oder nur unwesentlich, so dass die bisherige Entwässerungssituation beibehalten werden kann.
6
Immissionsschutz
Die Maßnahmen müssen laut Bundes-Immissionsschutzgesetz so geplant werden, dass
schädliche Umwelteinwirkungen auf die umliegenden Nutzungen, z. B. durch Lärm oder Gerüche, vermieden werden. Daher wird der Störungsgrad und Schutzanspruch des Sondergebiets entsprechend einem Mischgebiet festgesetzt. Die geplanten Nutzungen durch Feriengäste, ein Café, eine Rezeption sowie das Betriebsleiterwohnen stellen im Charakter bereits
eine Mischnutzung dar.
Das Plangebiet liegt im Außenbereich. Im Osten grenzt das Ferienhausgebiet Neu-Seenland
an, das ebenfalls wie das geplante Baumhaushotel touristisch genutzt wird. Das nächstgelegene Wohnhaus liegt ca. 180 m westlich.
Es kann davon ausgegangen werden, dass die geplanten Ausweisungen keine erheblichen
neuen Beeinträchtigungen für die umliegenden Nutzungen darstellen und als verträglich einzustufen sind.
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Stadt Otterndorf
B-Plan Nr. 83 „Baumhaushotel“
Mögliche Emissionen aus der bestehenden angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzung sind
zu dulden.
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Umweltprüfung / Umweltbericht
Siehe Teil II der Begründung
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Flächen und Kosten
Das Plangebiet hat eine Größe von insgesamt ca. 1,0 ha. Davon hat das Sondergebiet „Baumhaushotel“ eine Größe von ca. 0,95 ha und die Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
eine Größe von 0,05 ha.
Der Stadt Otterndorf entstehen durch die Aufstellung dieses B-Plans voraussichtlich keine
Kosten. Die Bau- und Planungskosten werden vom Vorhabenträger übernommen.
Otterndorf, den .........................
...........................................
Samtgemeindebürgermeister
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