Zinsloses Darlehen zwischen Schwester-GmbH

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Zinsloses Darlehen zwischen Schwester-GmbH als gem. § 8b Abs. 1
KStG steuerfreie verdeckte Gewinnausschüttung bei der Mutter-GmbH
StB/WP/RA/Bevollmächtigte(r) des Mandanten Vor- und Nachname, Adresse
Finanzamt Musterstadt
Musterstraße 13
13131313 Musterstadt
Ort, Datum
Mandant: Vor- und Nachname, Adresse
Steuernummer:
Geänderter Bescheid vom ............................über die gesonderte Feststellung des verbleibenden
Verlustvortrages zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2002
Zinsloses Darlehen zwischen Schwester-GmbH als gem. § 8b Abs. 1 KStG steuerfreie
verdeckte Gewinnausschüttung bei der Mutter-GmbH - Bei Weitergewährung des Darlehens an
dritte Tochter-GmbH Nichtabzugsfähigkeit der Aufwendungen aus dem Verbrauch der Vorteile
hinsichtlich der ersten Darlehensgewährung gem. § 3c Abs. 1 EStG?
Einspruch
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege(n) ich/wir Einspruch gegen den o.g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung
1. Die Vergabe eines zinslosen Darlehens durch eine Tochtergesellschaft mbH an ihre
Schwestergesellschaft mbH ist eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) an die
Mutterkapitalgesellschaft, welcher mangels Einlagefähigkeit der Nutzungsvorteile aus dem
Darlehen ein gleich hoher Aufwand aus Nutzungsverbrauch gegenübersteht (Anschluss an
BFH-Beschluss vom 26.10.1987 GrS 2/86, BStBl II 1988, 348; Fortgeltung der
Rechtsprechungsgrundsätze hinsichtlich der Annahme einer vGA auch nach der
Unternehmensteuerreform).
2. Die vGA an die Mutterkapitalgesellschaft ist gem. § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei.
3. Gewährt die darlehensbegünstigte Tochtergesellschaft ihrerseits ein zinsloses Darlehen an
eine weitere Tochtergesellschaft mbH, dann erzielt die Mutterkapitalgesellschaft aus
derselben Beteiligung einerseits einen Ertrag aus einer steuerfreien vGA (von der Tochter 2
gewährtes Darlehen 2) und andererseits einen Aufwand in Gestalt eines Nutzungsverbrauchs
(von der Tochter 2 empfangenes Darlehen 1). Zwischen dem Ertrag und dem Aufwand
besteht in der vorgenannten Konstellation allerdings kein unmittelbarer wirtschaftlicher
Zusammenhang i.S. des § 3c Abs. 1 EStG.
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Z.T. a.A. Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 22.03.2012, 1 K 264/08.
Ich/Wir beantrage/n mithin, den strittigen Bescheid aufzuheben, mit der Folge, dass der
festgestellte Verlust lt. Verlustfeststellungs-Bescheid 31.12.2002 vom…...wieder wirksam
wird.
Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig (I R 32/12).
Unter Bezugnahme auf dieses vorgenannte Verfahren beantrage(n) ich/wir daher außerdem,
das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Verwaltungsakt ist im Übrigen nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 AO
insoweit vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen
……………………………
Unterschrift StB/WP/RA/Bevollmächtigte(r) des Mandanten
(eigenhändige Unterschrift)
Anlagen:
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