Festsetzung von Grunderwerbsteuer im

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Festsetzung von Grunderwerbsteuer im Zusammenhang mit der
Errichtung einer Stiftung des Privatrechts
StB/WP/RA/Bevollmächtigte(r) des Mandanten Vor- und Nachname, Adresse
Finanzamt Musterstadt
Musterstraße 13
13131313 Musterstadt
Ort, Datum
Mandant: Vor- und Nachname, Adresse
Steuernummer:
Grunderwerbsteuerbescheid für …. vom ....
Festsetzung von Grunderwerbsteuer im Zusammenhang mit der Errichtung einer Stiftung des
Privatrechts
Einspruch
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o.g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung
Ein Stiftungsgeschäft zur Errichtung einer Stiftung des Privatrechts, in dem der Stifter die Übertragung
des Eigentums an einem Grundstück zusichert, bedarf nicht der notariellen Beurkundung.
Die mit der staatlichen Anerkennung einer Stiftung als rechtsfähig entstehende Verpflichtung zur
Übereignung eines inländischen Grundstücks gemäß Zusicherung in einem wirksamen
Stiftungsgeschäft löst die Grunderwerbsteuerpflicht aus, nicht erst die nachfolgende
Übertragungserklärung und Auflassung.
Rechtsgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GrEStG sind alle auf Erfüllung des dinglichen
Eigentumsübergangs an einem Grundstück im Sinne des § 2 GrEStG abzielenden schuldrechtlichen,
die Verpflichtung zur Auflassung enthaltenden Kausalgeschäfte. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStG setzt
voraus, dass durch das Rechtsgeschäft ein schuldrechtlicher Anspruch auf Verschaffung des
Eigentums an einem Grundstück begründet wird. Dies liegt nur dann vor, wenn aus dem Vertrag auf
die Erklärung der Auflassung geklagt werden kann. Kann aus einer Vereinbarung nur auf den
Abschluss eines Verpflichtungsgeschäfts geklagt werden, liegt nur ein Vor- bzw. Optionsvertrag vor,
der keine Grunderwerbsteuer auslöst.
Vgl. Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 8.3.2012, 3 K 118/11.
Ich beantrage mithin, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig (II R 11/12).
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Unter Bezugnahme auf dieses vorgenannte Verfahren beantrage ich daher außerdem, das
Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO insoweit vorläufig
ergangen.
Mit freundlichen Grüßen
……………………………
Unterschrift StB/WP/RA/Bevollmächtigte(r) des Mandanten
(eigenhändige Unterschrift)
Anlagen:
…...
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