Fahrtkosten eines Selbständigen zur Betriebsstätte eines Kunden

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Fahrtkosten eines Selbständigen zur Betriebsstätte eines Kunden Verträge zwischen nahen Angehörigen - Häusliches Arbeitszimmer
StB/WP/RA/Bevollmächtigte(r) des Mandanten Vor- und Nachname, Adresse
Finanzamt Musterstadt
Musterstraße 13
13131313 Musterstadt
Ort, Datum
Mandant: Vor- und Nachname, Adresse
Steuernummer:
Einspruch
Gegen den geänderten gesonderten Feststellungs - Bescheid 1999 vom ………………….
Es wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Begründung
Zur Einspruchsbegründung wird vorgetragen:
1. Betriebsstätte i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG ist nicht der Ort, an dem ein selbständig Tätiger
seine Leistungen gegenüber den Kunden erbringt; eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht
des Steuerpflichtigen über die von ihm genutzte Einrichtung ist dafür –ebenso wie bei § 12 AO-erforderlich.
2. Der Arbeitsplatz eines Gewerbebetreibenden oder sonstigen Selbständigen ist eine Betriebsstätte
im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG, wenn er einen Teil der Wohnung oder des Wohnhauses
bildet. Dies trifft auch dann zu, wenn sich die zu Wohnzwecken und die betrieblich genutzten Räume
in einem ausschließlich vom Steuerpflichtigen genutzten Zweifamilienhaus befinden und zwischen
ihnen keine der Allgemeinheit zugängliche oder von fremden Dritten benutzte Verkehrsfläche liegt.
3. Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen setzt eine Veranlassung durch die Einkunftserzielung
voraus, dass die vertraglichen Hauptpflichten klar und eindeutig vereinbart sowie entsprechend dem
Vereinbarten durchgeführt werden. Der erforderliche Nachweis, dass der Angehörige tatsächlich
Arbeitsleistungen in dem vertraglich vereinbarten Umfang erbracht hat, obliegt dem Steuerpflichtigen
und kann auch nur mit Stundenzetteln oder anderen Arbeitszeitnachweisen geführt werden.
4. Die Nutzung einer zweiten abgeschlossenen Wohnung in einem vom Steuerpflichtigen bewohnten
Zweifamilienhaus steht deren Einordnung als häusliches Arbeitszimmer entgegen. Um ein
"außerhäusliches" Arbeitszimmer würde es sich nicht erst dann handeln, wenn der Steuerpflichtige,
um aus dem Wohnbereich in die Arbeitsräume zu gelangen, zunächst das Haus verlassen und/oder
eine auch von anderen Personen genutzte und der Allgemeinheit zugänglich gemachte
Verkehrsfläche durchqueren müsste.
A.A. BFH, Urteil v. 13.05.2015, III R 59/13.
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Beim BVerfG ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig (2 BvR 1536/15).
Unter Bezugnahme auf dieses vorgenannte Verfahren beantrage ich daher außerdem, das
Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 AO insoweit vorläufig
ergangen.
Mit freundlichen Grüßen,
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Unterschrift StB/WP/RA/Bevollmächtigte(r) des Mandanten
(eigenhändige Unterschrift)
Anlagen
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