Fahrtkosten eines Selbständigen zur Betriebsstätte eines Kunden Verträge zwischen nahen Angehörigen - Häusliches Arbeitszimmer StB/WP/RA/Bevollmächtigte(r) des Mandanten Vor- und Nachname, Adresse Finanzamt Musterstadt Musterstraße 13 13131313 Musterstadt Ort, Datum Mandant: Vor- und Nachname, Adresse Steuernummer: Einspruch Gegen den geänderten gesonderten Feststellungs - Bescheid 1999 vom …………………. Es wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Begründung Zur Einspruchsbegründung wird vorgetragen: 1. Betriebsstätte i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG ist nicht der Ort, an dem ein selbständig Tätiger seine Leistungen gegenüber den Kunden erbringt; eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen über die von ihm genutzte Einrichtung ist dafür –ebenso wie bei § 12 AO-erforderlich. 2. Der Arbeitsplatz eines Gewerbebetreibenden oder sonstigen Selbständigen ist eine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG, wenn er einen Teil der Wohnung oder des Wohnhauses bildet. Dies trifft auch dann zu, wenn sich die zu Wohnzwecken und die betrieblich genutzten Räume in einem ausschließlich vom Steuerpflichtigen genutzten Zweifamilienhaus befinden und zwischen ihnen keine der Allgemeinheit zugängliche oder von fremden Dritten benutzte Verkehrsfläche liegt. 3. Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen setzt eine Veranlassung durch die Einkunftserzielung voraus, dass die vertraglichen Hauptpflichten klar und eindeutig vereinbart sowie entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt werden. Der erforderliche Nachweis, dass der Angehörige tatsächlich Arbeitsleistungen in dem vertraglich vereinbarten Umfang erbracht hat, obliegt dem Steuerpflichtigen und kann auch nur mit Stundenzetteln oder anderen Arbeitszeitnachweisen geführt werden. 4. Die Nutzung einer zweiten abgeschlossenen Wohnung in einem vom Steuerpflichtigen bewohnten Zweifamilienhaus steht deren Einordnung als häusliches Arbeitszimmer entgegen. Um ein "außerhäusliches" Arbeitszimmer würde es sich nicht erst dann handeln, wenn der Steuerpflichtige, um aus dem Wohnbereich in die Arbeitsräume zu gelangen, zunächst das Haus verlassen und/oder eine auch von anderen Personen genutzte und der Allgemeinheit zugänglich gemachte Verkehrsfläche durchqueren müsste. A.A. BFH, Urteil v. 13.05.2015, III R 59/13. NWB Datenbank Seite 1 Beim BVerfG ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig (2 BvR 1536/15). Unter Bezugnahme auf dieses vorgenannte Verfahren beantrage ich daher außerdem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen. Der strittige Bescheid ist im Übrigen nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 AO insoweit vorläufig ergangen. Mit freundlichen Grüßen, …………………………… Unterschrift StB/WP/RA/Bevollmächtigte(r) des Mandanten (eigenhändige Unterschrift) Anlagen …... …… …… NWB Datenbank Seite 2