§ 17 EStG: Wesentliche Beteiligung StB/WP/RA/Bevollmächtigte(r) des Mandanten Vor- und Nachname, Adresse Finanzamt Musterstadt Musterstraße 13 13131313 Musterstadt Ort, Datum Mandant: Vor- und Nachname, Adresse Steuernummer: Einspruch Gegen den Einkommensteuer - Bescheid 20.. vom …………………. Es wird beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass die strittige Zahlung steuerfrei bleibt. Begründung Zur Einspruchsbegründung wird vorgetragen: 1. Anwartschaften auf den Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft sind nicht bei der Bestimmung der wesentlichen Beteiligungshöhe i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG zu berücksichtigen. Rechte, mit denen kein Anteil am Nennkapital verbunden ist, können nur dann als "Anteile an einer Kapitalgesellschaft" i.S. des § 17 EStG beurteilt werden, wenn sie dem Inhaber eines solchen Rechts eine der Beteiligung am Stammkapital wirtschaftlich vergleichbare Stellung einräumen (Anschluss an BFH-Urteile vom 14.3.2006 VIII R 49/04, BStBl II 2006, 746, vom 19.12.2007 VIII R 14/06, BStBl II 2008, 475. 2. Der bloße schuldrechtliche Anspruch auf Erfüllung eines Aktienkaufvertrages kann nicht als eine der Beteiligung am Stammkapital der AG wirtschaftlich vergleichbare Stellung und damit als bei der Bestimmung der Höhe der Beteiligung zu berücksichtigender Anteil an der AG eingeordnet werden, da es an der für einen Gesellschafter typischen mitgliedschaftsrechtlich begründeten Teilhabe am Gewinn und den stillen Reserven der AG fehlt. Dem steht der (spätere) Erhalt einer betragsmäßig der Wertsteigerung der Anteile entsprechenden Ausgleichszahlung, die für die Unmöglichkeit der Übereignung der Anteile wegen anderweitiger Veräußerung als Schadensersatz gezahlt wird, nicht entgegen. 3. Werden weder durch den Aktienkaufvertrag mit aufschiebender Befristung der dinglichen Erfüllung noch durch die Vereinbarung mit dem Verkäufer über eine quotale Beteiligung am Kaufpreis im Falle einer anderweitigen Veräußerung die mit den gekauften Aktien verbundenen wesentlichen Verwaltungsrechte und Vermögensrechte (insbesondere Gewinnbezugsrecht und Stimmrecht) erlangt, scheidet die Annahme wirtschaftlichen Eigentums an den Aktien aus. NWB Datenbank Seite 1 4. Die für den Verzicht auf den kaufvertraglichen Anspruch auf dingliche Übertragung von Aktien erlangte Ausgleichszahlung führt als veräußerungsähnlicher Vorgang nicht zu Einkünften aus sonstigen Leistungen gem. § 22 Nr. 3 EStG. Vgl. FG Köln, Urteil v. 20.06.2012, 4 K 295/10. Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig (IX R 35/12). Unter Bezugnahme auf dieses vorgenannte Verfahren beantrage ich daher außerdem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen. Der strittige Bescheid ist im Übrigen nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 AO insoweit vorläufig ergangen. Mit freundlichen Grüßen, …………………………… Unterschrift StB/WP/RA/Bevollmächtigte(r) des Mandanten (eigenhändige Unterschrift) Anlagen …... …… …… NWB Datenbank Seite 2