Einkünfteermittlung: Frage der steuerlichen

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§ 17 EStG: Wesentliche Beteiligung
StB/WP/RA/Bevollmächtigte(r) des Mandanten Vor- und Nachname, Adresse
Finanzamt Musterstadt
Musterstraße 13
13131313 Musterstadt
Ort, Datum
Mandant: Vor- und Nachname, Adresse
Steuernummer:
Einspruch
Gegen den Einkommensteuer - Bescheid 20.. vom ………………….
Es wird beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass die strittige Zahlung
steuerfrei bleibt.
Begründung
Zur Einspruchsbegründung wird vorgetragen:
1. Anwartschaften auf den Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft sind nicht bei der
Bestimmung der wesentlichen Beteiligungshöhe i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG zu berücksichtigen.
Rechte, mit denen kein Anteil am Nennkapital verbunden ist, können nur dann als "Anteile an einer
Kapitalgesellschaft" i.S. des § 17 EStG beurteilt werden, wenn sie dem Inhaber eines solchen Rechts
eine der Beteiligung am Stammkapital wirtschaftlich vergleichbare Stellung einräumen (Anschluss an
BFH-Urteile vom 14.3.2006 VIII R 49/04, BStBl II 2006, 746, vom 19.12.2007 VIII R 14/06, BStBl II
2008, 475.
2. Der bloße schuldrechtliche Anspruch auf Erfüllung eines Aktienkaufvertrages kann nicht als eine
der Beteiligung am Stammkapital der AG wirtschaftlich vergleichbare Stellung und damit als bei der
Bestimmung der Höhe der Beteiligung zu berücksichtigender Anteil an der AG eingeordnet werden, da
es an der für einen Gesellschafter typischen mitgliedschaftsrechtlich begründeten Teilhabe am
Gewinn und den stillen Reserven der AG fehlt. Dem steht der (spätere) Erhalt einer betragsmäßig der
Wertsteigerung der Anteile entsprechenden Ausgleichszahlung, die für die Unmöglichkeit der
Übereignung der Anteile wegen anderweitiger Veräußerung als Schadensersatz gezahlt wird, nicht
entgegen.
3. Werden weder durch den Aktienkaufvertrag mit aufschiebender Befristung der dinglichen Erfüllung
noch durch die Vereinbarung mit dem Verkäufer über eine quotale Beteiligung am Kaufpreis im Falle
einer anderweitigen Veräußerung die mit den gekauften Aktien verbundenen wesentlichen
Verwaltungsrechte und Vermögensrechte (insbesondere Gewinnbezugsrecht und Stimmrecht) erlangt,
scheidet die Annahme wirtschaftlichen Eigentums an den Aktien aus.
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4. Die für den Verzicht auf den kaufvertraglichen Anspruch auf dingliche Übertragung von Aktien
erlangte Ausgleichszahlung führt als veräußerungsähnlicher Vorgang nicht zu Einkünften aus
sonstigen Leistungen gem. § 22 Nr. 3 EStG.
Vgl. FG Köln, Urteil v. 20.06.2012, 4 K 295/10.
Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig (IX R 35/12).
Unter Bezugnahme auf dieses vorgenannte Verfahren beantrage ich daher außerdem, das
Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 AO insoweit vorläufig
ergangen.
Mit freundlichen Grüßen,
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Unterschrift StB/WP/RA/Bevollmächtigte(r) des Mandanten
(eigenhändige Unterschrift)
Anlagen
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