Pressemitteilung ARGE Baurecht: Baubegleitende Planung erhöht

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Pressemitteilung
ARGE Baurecht: Baubegleitende Planung erhöht Kosten um bis zu 30 Prozent
19. Juni 2012, BERLIN (DAV) – „Es ist eine Binsenweisheit, aber sie ist längst nicht bei allen
angekommen: Kostensicherheit lässt sich nur mit einer abgeschlossenen Planung vor Baubeginn gewährleisten“, erläutert Heike Rath, Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht und
Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). „Baubegleitende Planung, wie
sie heute vor allem bei kommunalen und Großprojekten üblich ist, verursacht dagegen in der
Regel Nachträge und damit verbunden Kostensteigerungen von 20 bis 30 Prozent.“
„Jeder Bauherr, der baubegleitend planen lässt, muss wissen, dass er dies nicht zum gleichen
Preis haben kann wie das Bauen mit abgeschlossener Planung. Und er muss abwägen, ob
sich das lohnt, ob die erhöhten Baukosten die Zeitersparnis wettmachen“, empfiehlt die Baufachanwältin. „Auf jeden Fall sollten die zu erwartenden Mehrkosten bereits in der Kostenberechnung berücksichtigt werden.“
„Außerdem verlangt Kostensicherheit immer Disziplin beim Bauherrn. Es sind nämlich die
Änderungen im Bauablauf, die das Bauen massiv verteuern, und das in fast nicht kalkulierbarem Ausmaß.“ Änderungen in der Planung führen erfahrungsgemäß zu Störungen im Bauablauf und damit, nach Erfahrung vieler Baurechtsanwälte, fast unausweichlich zu Nachtragsforderungen. „Viele Bauherren verlangen zudem von ihren Architekten, dass sie etwaige Umplanungen während der Bauphase unentgeltlich erledigen. Damit untergraben sie nicht nur die
Motivation der Planer, sondern sie verkennen auch, dass kostensicheres Bauen maßgeblich
von ihrem eigenen Verhalten abhängt. Der Bauherr muss sich nach Abschluss der Entwurfsplanung Disziplin auferlegt und die einmal getroffenen Entscheidungen nicht mehr ohne Not
revidieren, sonst wird der Bau immer teurer als geplant. Außerdem schwindet der Zeitvorteil
mit jeder neuerlichen Störung des Bauablaufs.“
BauR 06/12
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