ARGE-Vertrag (für Einzelprojekt) abgeschlossen zwischen nachfolgend kurz " " genannt, nachfolgend kurz " " genannt, nachfolgend kurz " " genannt, und und ... wie folgt: 2 1. Zweck des Vertrages, Name und Sitz der ARGE 1.1. Zur Durchführung von Ziviltechnikerleistungen für das Bauvorhaben ____________ _______________________________________________________________________ schließen sich die oben genannten Ziviltechniker zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammen. 1.2. Die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) führt die Bezeichnung: "________________________________". bzw. die Kurzbezeichnung: "_________________________" 1.3. Sitz der ARGE ist ____________________. 2. Vertretung nach außen, Federführung, Verbot von Einzelerklärungen 2.1. Die ARGE tritt nach außen hin als Gemeinschaft auf und wird durch den federführenden Ziviltechniker vertreten. 2.2. Als federführender Ziviltechniker der ARGE wird ______________ bestellt. 2.3. Die Aufgaben des Federführenden umfassen im Wesentlichen: a) Die Vertretung der Interessen der ARGE nach außen; b) die Verwaltung der ARGE (Aufteilung des Honorars, Honorarnoten, Buchführung, Abrechnung, Kontoführung, Zahlungspläne etc.); c) die Präsentation und Darstellung des Projektes nach außen, z.B. Fachbeirat, Politik, Bezirk und Presse; d) die Abstimmung und Zusammenführung der Einzelprojekte; e) .... 2.4. Der Federführende hat darüber hinaus die Verpflichtung, die übrigen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft von allen wesentlichen Vorkommnissen, die das gegenständliche Bauprojekt betreffen, schriftlich zu verständigen. 2.5. Der Federführende ist nicht berechtigt, ohne entsprechende Beschlussfassung gemäß Punkt 3. eigenmächtig Verträge abzuschließen, abzuändern oder sonstige Handlungen zu setzen, die den übrigen ARGE-Partnern oder der ARGE Verpflichtungen auferlegen. 3 2.6. Dem Federführenden steht für seine Leistungen ___ % der Honorarsumme als Vorwegentnahme zu. 2.7. Es ist den Mitgliedern der ARGE untersagt, bei Abgabe von Erklärungen, Ankündigungen und Veröffentlichungen, die das gegenständliche Bauvorhaben betreffen, anders als als Mitglied der vertragsgegenständlichen ARGE aufzutreten. 3. Innenverhältnis / Beschlussfassung 3.1. Die Willensbildung innerhalb der ARGE erfolgt nach Möglichkeit einvernehmlich nach Beratung und Anhörung aller Mitglieder. 3.2. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, so entscheidet die Mehrheit der ARGE-Partner; kommt eine Mehrheit nicht zustande, gibt die Stimme des Federführenden den Ausschlag. 3.3. Folgende Beschlüsse bedürfen jedoch jedenfalls der Einstimmigkeit: a) Änderung und Auflösung des vorliegenden Vertrages, b) das Tätigen von Ausgaben und Eingehen von Verpflichtungen, die im Einzelfall € __________ übersteigen, c) die Anerkennung von Schadenersatzansprüchen, welche gegen die ARGE gestellt werden und nicht von ihrem Versicherungsschutz vollständig gedeckt sind, sofern sie im Einzelfall € _________ übersteigen oder die Anerkennung als Präjudiz für weitere Fälle gewertet werden könnte. 4. Arbeitsleistung 4.1. Die Leistungserbringung wird zwischen den ARGE-Partnern gemäß Anlage ./__ aufgeteilt. Dessen ungeachtet hat jedes ARGE-Mitglied uneingeschränkt alles zu tun, um die fristgerechte und reibungslose Erfüllung der von der Arbeitsgemeinschaft übernommenen Aufgaben zu ermöglichen. 4.2. Die ARGE-Partner erbringen die ihnen gemäß Anlage ./ ____ übertragenen Leistungen in ihren eigenen Büros. 4.3. Die Weitergabe von Leistungen eines ARGE-Partners an Dritte ist nicht zulässig. 4 5. Honoraraufteilung 5.1. Sämtliche Honorare der Arbeitsgemeinschaft werden auf ein von der Arbeitsgemeinschaft errichtetes Bankkonto, für das ______________________________ zeichnungsberechtigt sind, überwiesen. 5.2. Von diesem Konto sind zunächst die gemeinsamen Unkosten der Arbeitsgemeinschaft zu bezahlen. 5.3. Das verbleibende Honorar wird auf der Grundlage der in Punkt 4.1. festgelegten Arbeitsteilung wie folgt aufgeteilt: Teilleistungen: ARGE-Mitglied 1 ARGE-Mitglied 2 ........... ...... ...... 6. Vertragsdauer 6.1. Die ARGE beginnt mit der Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages. 6.2. Die ARGE endet – abgesehen vom Fall der Auflösung aus wichtigem Grund – mit Ablauf der Gewährleistungsfrist für das gegenständliche Bauprojekt. 7. Ausfall eines Vertragspartners 7.1. Das freiwillige Ausscheiden während der Vertragsdauer ist nur mit Zustimmung der übrigen ARGE-Mitglieder und des Auftraggebers zulässig. Im Fall des freiwilligen oder unfreiwilligen Ausscheidens eines Vertragspartners haben die anderen Mitglieder das Recht, die Arbeit alleine fortzusetzen. 7.2. Bei Ausscheiden eines Partners ist mit Wirksamwerden des Ausscheidens eine Stichtagsabrechnung vorzunehmen. Dem ausscheidenden Vertragspartner steht ein Honoraranspruch jedenfalls nur für die bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens bereits erbrachten Leistungen zu. Das sich ergebende Auseinandersetzungsguthaben ist erst nach Übergabe der Schlusshonorarnote auszuzahlen und in der Zwischenzeit nicht sicherzustellen und nicht zu verzinsen. 8. Urheberrecht Jedem Vertragsteil steht das anteilige Urheberrecht an den gemeinsam erbrachten Ziviltechnikerleistungen zu. Jeder Vertragsteil ist daher berechtigt und verpflichtet, bei 5 Publikationen oder sonstigen Veröffentlichungen des vertragsgegenständlichen Projektes, die ARGE-Bezeichnung sowie die anderen Vertragsteile namentlich zu nennen. 9. Versicherung Der Federführende wird entsprechend der Vereinbarung mit den Auftraggebern eine projektbezogene Versicherung abschließen. Die hiefür auflaufenden Kosten hat die ARGE zu bezahlen. 10. Haftung, Schadenersatz 10.1. Unbeschadet einer allfälligen Solidarhaftung im Außenverhältnis haftet jeder ARGEPartner im Innenverhältnis nur für die von ihm erbrachten Leistungen. 10.2. Die Vertragsteile verzichten in Fällen von leichter Fahrlässigkeit wechselseitig auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. 11. Schlichtung / Gerichtsstand / Schiedsgericht 11.1. Die ARGE-Mitglieder sind verpflichtet, vor Einbringung einer zivilgerichtlichen Klage oder Erhebung einer Privatanklage aufgrund sich aus diesem vorliegenden Vertrag zwischen den Vertragsteilen ergebender Rechtsstreitigkeiten ein Schlichtungsverfahren gemäß § 16 ZTKG einzuleiten. 11.2. Als Gerichtsstand wird der Sitz der ARGE vereinbart. Alternative: 11.2. Zur Entscheidung über sämtliche sich aus dem vorliegenden Vertrag zwischen den Vertragsteilen ergebende Rechtsstreitigkeiten ist unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit primär ein zu diesem Zweck im Einzelfall zusammentretendes Schiedsgericht berufen. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig und für beide Vertragsteile bindend. Sitz des Schiedsgerichtes ist der Sitz der ARGE. Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Ansonsten finden die §§ 577f ZPO Anwendung. 6 12. Schlussbestimmungen 12.1. Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. 12.2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so ist dies ohne Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen und des Vertrages selbst. Die unwirksame Bestimmung gilt diesfalls als durch eine solche wirksame Bestimmung ersetzt, die ihr wirtschaftlich weitestmöglich entspricht. Dasselbe gilt für Vertragslücken oder nicht ausreichende vertragliche Regelungen. 12.3. Änderungen und Ergänzungen des vorliegenden Vertrages bedürfen der Schriftform und der Unterfertigung durch alle Mitglieder der ARGE. Dies gilt insbesondere auch für das Abgehen von der Schriftform. 12.4. Auf diesen Vertrag findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung. 12.5. Der vorliegende Vertrag wird in ______ Ausfertigungen errichtet, von denen die Vertragsteile je eine erhalten. __________, am ___________