ARGE VERTRAG

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ARGE-Vertrag
(für Einzelprojekt)
abgeschlossen zwischen
nachfolgend kurz "
" genannt,
nachfolgend kurz "
" genannt,
nachfolgend kurz "
" genannt,
und
und
...
wie folgt:
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1. Zweck des Vertrages, Name und Sitz der ARGE
1.1. Zur Durchführung von Ziviltechnikerleistungen für das Bauvorhaben ____________
_______________________________________________________________________
schließen
sich
die
oben
genannten
Ziviltechniker
zu
einer
Arbeitsgemeinschaft
zusammen.
1.2. Die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) führt die Bezeichnung:
"________________________________".
bzw. die Kurzbezeichnung: "_________________________"
1.3. Sitz der ARGE ist ____________________.
2. Vertretung nach außen, Federführung, Verbot von Einzelerklärungen
2.1. Die ARGE tritt nach außen hin als Gemeinschaft auf und wird durch den federführenden Ziviltechniker vertreten.
2.2. Als federführender Ziviltechniker der ARGE wird ______________ bestellt.
2.3. Die Aufgaben des Federführenden umfassen im Wesentlichen:
a)
Die Vertretung der Interessen der ARGE nach außen;
b)
die
Verwaltung
der
ARGE
(Aufteilung
des
Honorars,
Honorarnoten,
Buchführung, Abrechnung, Kontoführung, Zahlungspläne etc.);
c)
die Präsentation und Darstellung des Projektes nach außen, z.B. Fachbeirat,
Politik, Bezirk und Presse;
d)
die Abstimmung und Zusammenführung der Einzelprojekte;
e)
....
2.4. Der Federführende hat darüber hinaus die Verpflichtung, die übrigen Mitglieder der
Arbeitsgemeinschaft von allen wesentlichen Vorkommnissen, die das gegenständliche
Bauprojekt betreffen, schriftlich zu verständigen.
2.5. Der Federführende ist nicht berechtigt, ohne entsprechende Beschlussfassung
gemäß Punkt 3. eigenmächtig Verträge abzuschließen, abzuändern
oder sonstige
Handlungen zu setzen, die den übrigen ARGE-Partnern oder der ARGE Verpflichtungen
auferlegen.
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2.6. Dem Federführenden steht für seine Leistungen ___ % der Honorarsumme als
Vorwegentnahme zu.
2.7. Es ist den Mitgliedern der ARGE untersagt, bei Abgabe von Erklärungen,
Ankündigungen und Veröffentlichungen, die das gegenständliche Bauvorhaben betreffen,
anders als als Mitglied der vertragsgegenständlichen ARGE aufzutreten.
3. Innenverhältnis / Beschlussfassung
3.1. Die Willensbildung innerhalb der ARGE erfolgt nach Möglichkeit einvernehmlich nach
Beratung und Anhörung aller Mitglieder.
3.2. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, so entscheidet die Mehrheit der
ARGE-Partner; kommt eine Mehrheit nicht zustande, gibt die Stimme des Federführenden
den Ausschlag.
3.3. Folgende Beschlüsse bedürfen jedoch jedenfalls der Einstimmigkeit:
a) Änderung und Auflösung des vorliegenden Vertrages,
b) das Tätigen von Ausgaben und Eingehen von Verpflichtungen, die im Einzelfall
€ __________ übersteigen,
c) die Anerkennung von Schadenersatzansprüchen, welche gegen die ARGE gestellt
werden und nicht von ihrem Versicherungsschutz vollständig gedeckt sind, sofern
sie im Einzelfall € _________ übersteigen oder die Anerkennung als Präjudiz für
weitere Fälle gewertet werden könnte.
4. Arbeitsleistung
4.1.
Die Leistungserbringung wird zwischen den ARGE-Partnern gemäß Anlage ./__
aufgeteilt.
Dessen ungeachtet hat jedes ARGE-Mitglied uneingeschränkt alles zu tun, um die
fristgerechte und reibungslose Erfüllung der von der Arbeitsgemeinschaft übernommenen
Aufgaben zu ermöglichen.
4.2.
Die ARGE-Partner erbringen die ihnen gemäß Anlage ./ ____ übertragenen
Leistungen in ihren eigenen Büros.
4.3.
Die Weitergabe von Leistungen eines ARGE-Partners an Dritte ist nicht zulässig.
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5. Honoraraufteilung
5.1. Sämtliche Honorare der Arbeitsgemeinschaft werden auf ein von der Arbeitsgemeinschaft
errichtetes
Bankkonto,
für
das
______________________________
zeichnungsberechtigt sind, überwiesen.
5.2. Von
diesem
Konto
sind
zunächst
die
gemeinsamen
Unkosten
der
Arbeitsgemeinschaft zu bezahlen.
5.3. Das verbleibende Honorar wird auf der Grundlage der in Punkt 4.1. festgelegten
Arbeitsteilung wie folgt aufgeteilt:
Teilleistungen:
ARGE-Mitglied 1
ARGE-Mitglied 2
...........
......
......
6. Vertragsdauer
6.1. Die ARGE beginnt mit der Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages.
6.2. Die ARGE endet – abgesehen vom Fall der Auflösung aus wichtigem Grund – mit
Ablauf der Gewährleistungsfrist für das gegenständliche Bauprojekt.
7. Ausfall eines Vertragspartners
7.1. Das freiwillige Ausscheiden während der Vertragsdauer ist nur mit Zustimmung der
übrigen ARGE-Mitglieder und des Auftraggebers zulässig. Im Fall des freiwilligen oder
unfreiwilligen Ausscheidens eines Vertragspartners haben die anderen Mitglieder das
Recht, die Arbeit alleine fortzusetzen.
7.2. Bei Ausscheiden eines Partners ist mit Wirksamwerden des Ausscheidens eine
Stichtagsabrechnung vorzunehmen. Dem ausscheidenden Vertragspartner steht ein
Honoraranspruch jedenfalls nur für die bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens bereits
erbrachten Leistungen zu. Das sich ergebende Auseinandersetzungsguthaben ist erst
nach Übergabe der Schlusshonorarnote auszuzahlen und in der Zwischenzeit nicht
sicherzustellen und nicht zu verzinsen.
8. Urheberrecht
Jedem Vertragsteil steht das anteilige Urheberrecht an den gemeinsam erbrachten
Ziviltechnikerleistungen zu. Jeder Vertragsteil ist daher berechtigt und verpflichtet, bei
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Publikationen oder sonstigen Veröffentlichungen des vertragsgegenständlichen Projektes,
die ARGE-Bezeichnung sowie die anderen Vertragsteile namentlich zu nennen.
9.
Versicherung
Der Federführende wird entsprechend der Vereinbarung mit den Auftraggebern eine
projektbezogene Versicherung abschließen. Die hiefür auflaufenden Kosten hat die ARGE
zu bezahlen.
10.
Haftung, Schadenersatz
10.1. Unbeschadet einer allfälligen Solidarhaftung im Außenverhältnis haftet jeder ARGEPartner im Innenverhältnis nur für die von ihm erbrachten Leistungen.
10.2. Die Vertragsteile verzichten in Fällen von leichter Fahrlässigkeit wechselseitig auf
die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen.
11.
Schlichtung / Gerichtsstand / Schiedsgericht
11.1. Die ARGE-Mitglieder sind verpflichtet, vor Einbringung einer zivilgerichtlichen Klage
oder Erhebung einer Privatanklage aufgrund sich aus diesem vorliegenden Vertrag
zwischen den Vertragsteilen ergebender Rechtsstreitigkeiten ein Schlichtungsverfahren
gemäß § 16 ZTKG einzuleiten.
11.2. Als Gerichtsstand wird der Sitz der ARGE vereinbart.
Alternative:
11.2. Zur Entscheidung über sämtliche sich aus dem vorliegenden Vertrag zwischen den
Vertragsteilen ergebende Rechtsstreitigkeiten ist unter Ausschluss der ordentlichen
Gerichtsbarkeit
primär
ein
zu
diesem
Zweck
im
Einzelfall
zusammentretendes
Schiedsgericht berufen. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig und für
beide Vertragsteile bindend.
Sitz des Schiedsgerichtes ist der Sitz der ARGE. Das Schiedsgericht entscheidet mit
Stimmenmehrheit.
Ansonsten finden die §§ 577f ZPO Anwendung.
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12.
Schlussbestimmungen
12.1. Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.
12.2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so ist
dies ohne Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen und des
Vertrages selbst. Die unwirksame Bestimmung gilt diesfalls als durch eine solche
wirksame Bestimmung ersetzt, die ihr wirtschaftlich weitestmöglich entspricht. Dasselbe
gilt für Vertragslücken oder nicht ausreichende vertragliche Regelungen.
12.3. Änderungen und Ergänzungen des vorliegenden Vertrages bedürfen der Schriftform
und der Unterfertigung durch alle Mitglieder der ARGE. Dies gilt insbesondere auch für
das Abgehen von der Schriftform.
12.4. Auf diesen Vertrag findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung.
12.5. Der vorliegende Vertrag wird in ______ Ausfertigungen errichtet, von denen die
Vertragsteile je eine erhalten.
__________, am ___________
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