Bebauungsplan Nr. 66a „Neue Feuerwache“

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B-Plan Nr. 66a „Neue Feuerwache“
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Textliche Festsetzungen
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Bebauungsplan Nr. 66a „Neue Feuerwache“
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
RECHTSGRUNDLAGEN
- BauGB
Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S.
2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S.
1748)
- BauNVO
Baunutzungsverordnung (Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke) in der
Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom
11.06.2013 (BGBl. I S. 1548)
- PlanzV 90
Planzeichenverordnung (Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die
Darstellung des Planinhalts) vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991, S. 58), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509)
- LBauO
Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 24.11.1998 (GVBl. 1998, S. 365),
zuletzt mehrfach geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.06.2015 (GVBl. S. 77)
- BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542)), zuletzt geändert durch Artikel
4 Absatz 100 des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154)
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Bauplanungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 BauGB i.V.m. §§ 1 - 23
BauNVO
1.1
Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 31 Abs. 1 BauGB)
1.1.1 Baugebiet (§ 1 Abs. 3 BauNVO)
WA – Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO.
1.1.2 Unzulässigkeit von ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (§ 1 Abs. 6 Nr. 1
BauNVO i. V. m. § 31 Abs. 1 BauGB)
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind Nutzungen i. S. v. § 4 Abs. 3 BauNVO nicht
zulässig (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende
Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe, Tankstellen).
1.2
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom
25.07.2013 (BGBl. I S. 2749)
- BImSchG
Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013
(BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 76 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I
S. 1474)
- WHG
Wasserhaushaltsgesetz vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 320
der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474)
- LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung
vom 14.07.2015 (GVBl. S. 127)
- LStrG
Landesstraßengesetz für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 01.08.1977 (GVBl. S. 273
zuletzt geändert durch § 129 des Gesetzes vom 14.07.2015 (GVBl. S. 127)
1.2.1 Zulässige Grundfläche (§ 19 Abs. 4 BauNVO)
In der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Feuerwehr
Denkmalschutzgesetz vom 23.03.1978 (GVBl. 1978, S. 159), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 03.12.2014 (GVBl. S. 245)
- GemO
Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.06.2015 (GVBl. S. 90)
- LNRG
Nachbarrechtsgesetz für Rheinland-Pfalz vom 15.06.1970 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert
durch das Gesetz vom 21.07.2003 (GVBl. 2003, S. 209)
-
sind Gebäude mit einer Grundfläche (GR) von 2.600 qm zulässig,
-
dürfen gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO über die festgesetzte Grundfläche
hinaus zusätzlich 6.800 qm überdeckt werden.
1.2.2 Höhe baulicher Anlagen (§ 18 BauNVO)
Als Bezugsmaß für die Festsetzungen zur Begrenzung der Höhenentwicklung
baulicher Anlagen ist im WA das „Niveau 0,0“ (Oberkante des Bürgersteigs bzw.
Oberkante der ausgebauten öffentlichen Verkehrsfläche) gemessen in der Mitte
der straßenzugewandten Gebäudeseite - heranzuziehen.
(1) Höhenlage Erdgeschoss/Sockelhöhe:
Die Oberkante des Fertigfußbodens darf bei II-geschossigen Gebäuden max.
0,3 m über der Oberkante der ausgebauten öffentlichen Verkehrsfläche (Niveau
0,0) liegen. Bezugspunkt ist die Mitte der straßenseitigen Gebäudekante.
- BBodSchG Bundesbodenschutzgesetz vom 17.03.1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel
101 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474)
- DSchG
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16-21a BauNVO)
Die in der Planzeichnung für das WA festgesetzte zulässige Grundflächenzahl
(GRZ) (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO), die Geschossflächenzahl (GFZ) (§ 16 Abs. 2
BauNVO) sowie die Zahl der Vollgeschosse und die in der Planzeichnung für die
Fläche für Gemeinbedarf (Feuerwehr) festgesetzte zulässige Grundfläche (§ 19
Abs. 2 BauNVO) sind Höchstwerte.
- LNatSchG Landesnaturschutzgesetz vom 06.10.2015 (GVBl. 2015, S. 283f.)
- UVPG
Textliche Festsetzungen
(2) Kniestöcke
Kniestöcke sind nur bei eingeschossigen Gebäuden zulässig.
1.3
Bauweise, Stellung baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22
BauNVO)
Im WA wird eine offene Bauweise festgesetzt, in der Gebäude mit seitlichem
Grenzabstand als Einzel- und Doppelhäuser zulässig sind.
Die Stellung der baulichen Anlagen ist im WA parallel oder senkrecht zur
Straßenflucht auszuführen.
66a_BP_15-11_Entwurf_TF
Stand: Entwurf 11/2015
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Stand: Entwurf 11/2015
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Auf den Flächen für den Gemeinbedarf ist eine abweichende Bauweise zulässig, in
der Gebäude länger als 50 m sein dürfen, aber mit seitlichem Grenzabstand
errichtet werden müssen.
1.4
Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)
1.4.1 Stellplätze und Garagen (§ 12 BauNVO)
Im WA sind Stellplätze und Garagen nur innerhalb der überbaubaren Fläche oder in
den dafür ausgewiesenen Flächen zulässig. Zur öffentlichen Verkehrsfläche ist für
Garagen und Carports ein Mindestabstand von 5 m einzuhalten.
Im WA ist pro Baugrundstück nur eine Zufahrt zulässig. Eine weitere Zufahrt ist nur
ausnahmsweise zulässig, wenn an der jeweils anderen Grundstücksgrenze ein
weiterer Stellplatz oder eine weitere Garage errichtet wird.
1.4.2 Nebenanlagen (§ 14 Abs. 1 BauNVO)
Nebenanlagen sind im WA nur innerhalb der überbaubaren Fläche zulässig.
1.5
Flächen für den Gemeinbedarf (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB)
Auf der ausgewiesenen Fläche für den Gemeinbedarf gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5
BauGB mit der Zweckbestimmung Feuerwehr sind alle Anlagen zulässig, die dem
Betrieb einer Feuerwache dienen, u.a. 2 Wohnungen.
1.6
Höchstzulässige Zahl der Wohnungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)
Im WA sind bei Einzelhäusern (E) maximal 4 Wohnungen pro Wohngebäude
zulässig.
Im WA sind bei Doppelhäusern (D) max. 2 Wohnungen pro Doppelhaushälfte
zulässig.
1.7
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Die Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Öffentliche Parkfläche“ nördlich des
Wiesenwegs ist in wassergebundener Bauweise herzustellen.
1.8
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft sowie Flächen zum Anpflanzen und zur Erhaltung von
Anpflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 sowie Nr. 25 a) und b) BauGB)
1.8.1 Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (gem. § 9
Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB)
Auf der Fläche für den Gemeinbedarf (Zweckbestimmung Feuerwache) sind
-
104 gebietsheimische Laubbäume entsprechend der Pflanzliste (siehe Anlage)
zu pflanzen.
-
mind. 70 % der Dachflächen extensiv zu begrünen.
Auf der öffentlichen Grünfläche (Hochzeitswald in Realisierung) ist entlang des
Wiesenwegs eine zweireihige Bepflanzung mit einheimischen, standortgerechten
Sträuchern entsprechend der Pflanzliste (siehe Anlage) anzulegen.
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Stand: Entwurf 11/2015
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Die am Wiesenweg vorgesehene öffentliche Parkfläche (P) ist mit einer
zweireihigen Bepflanzung aus einheimischen, standortgerechten Sträuchern
entsprechend der Pflanzliste (siehe Anlage) einzugrünen. Ausserdem sind mind. 4
einheimische, standortgerechte Bäume entsprechend der Pflanzliste (siehe Anlage)
zu pflanzen.
1.8.2 Festsetzungen für den Erhalt von Bäumen und Sträuchern (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b)
BauGB)
Folgende Bäume und Sträucher sind dauerhaft zu pflegen und zu erhalten:
-
12 Bäume im Norden der Fläche für den Gemeinbedarf (Feuerwehr),
-
die bestehende einreihige Sträucherbepflanzung auf der öffentlichen Grünfläche
(Hochzeitswald in Realisierung) zwischen Wiesenweg und Altem ErbesBüdesheimer Weg entlang des rückwärtigen Bereichs des WA-Gebiets.
Notwendige Baumfällungen bzw. abgängige Sträucher sind durch Neupflanzungen
entsprechend der Pflanzliste (siehe Anlage) zu ersetzen.
1.8.3 Vorgezogene CEF-Maßnahmen auf der externen Kompensationsfläche K-1
(Gemarkung Alzey, Flur 40 Flurstück Nr. 69; ca. 6.276 qm als Ersatzhabitat für
Zauneidechsen)
Vor Beginn jeglicher Bauarbeiten auf der Fläche für den Gemeinbedarf
(Zweckbestimmung Feuerwehr) sind folgende Maßnahmen durchzuführen:
a) Auf der externen Kompensationsfläche Flur 40 Flurstück Nr. 69 ist auf ca. 6.276
qm ein Ersatzhabitat für Zauneidechsen mit folgenden Maßnahmen herzustellen
und dauerhaft zu pflegen bzw. zu unterhalten:
-
Umzäunung mit Amphibienschutzzaun und Einmähen kommunizierender
Schneisen als vorbereitende Maßnahmen (im Juli - Anfang August 2015),
Anlage von 15 Erdwällen zur Steigerung der Habitatvielfalt und zur Schaffung
sonnenexponierter Bereiche,
Anlage von 15 Holzhaufen als Habitatstrukturen für die Zauneidechse
(Mindestgröße der Holzhaufen 1 cbm);
Anlage von 15 Sandhaufen als Eiablage- und Überwinterungsplatz (Material:
Füllsand, Mindestgröße der Sandhaufen: 1,5 cbm),
Anlage von 10 Steinhaufen als Sonnen- und Versteckplätze für die Zauneidechse
(Mindestgröße der Steinhaufen 1 cbm),
Einbau von 8 Baumstubben als Habitatstrukturen für die Zauneidechse
(Mindestgröße der Baumstubben 2 cbm).
b) Im Plangebiet sind die auf den Flächen für den Allgemeinbedarf (Feuerwehr)
vorhandenen Zauneidechsen unter Berücksichtigung der seitens der Strukturund Genehmigungsdirektion Süd, Obere Naturschutzbehörde am 21.07.2015
erteilten Ausnahmegenehmigung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG in die
externe
Ausgleichsfläche
umzusiedeln.
Die
darin
getroffenen
Nebenbestimmungen sind einzuhalten.
c) Nach Abschluss der Umsiedlung sind folgende Folgemaßnahmen
durchzuführen:
-
im Spätherbst 2015 bzw. Frühjahr 2016: Bepflanzung von ca. 10 % der
Kompensationsfläche mit Gehölzgruppen und Einzelbäumen. Insgesamt sind auf
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der Fläche 7 Gehölzgruppen aus standorttypischen Strauch- und Baumarten sowie
10 Wildobstbäume zu pflanzen. Die Pflanzung hat im Pflanzabstand 1,5 x 1 m
versetzt zu erfolgen. Bei der Anlage der Pflanzgruppen ist auf einen
geschwungenen Grenzverlauf zu achten, um möglichst große Übergangsbereiche
zwischen Gehölz und Offenland zu fördern.
Vegetationsbeseitigung bei Bedarf: Die Eidechsenhabitate und ihr unmittelbares
Umfeld sind bei Bedarf gemäß den Anweisungen der Umweltfachbegleitung durch
Jäten der Vegetation bzw. durch Mahd mit Freischneidern offen zu halten. Mittelbis langfristig hat die Freistellungspflege mindestens einmal jährlich zu erfolgen.
Mahd der Wiese / kommunizierende Schneisen: Zur Vernetzung der
Eidechsenhabitate
und
zur
Strukturierung
der
Vegetation
werden
kommunizierende Schneisen zweimal jährlich gemäht. Die erste Mahd erfolgt im
Mai / Juni, die zweite im August / September. Die Mahd kann als Mulchmahd
erfolgen. Bei geringen Vegetationsaufwuchs kann auf die zweite Mahd verzichtet
werden.
Mahd der Altgrasbestände: Die zwischen den kommunizierenden Schneisen
gelegenen Altgrasbestände werden in dreijährlichem Turnus im August /
September gemäht, jährlich ein Drittel eines jeden Altgrasbestandes. Die Mahd
kann als Mulchmahd erfolgen.
Die Fläche ist analog zur Mahd, abschnittsweise bis zu dreimal im Jahr, je maximal
drei Tage, von Schafen oder Ziegen zu beweiden (Portionsweide). Am Ende der
jährlichen Beweidungsperiode ist ein Säuberungsschnitt durchzuführen.
Düngemittel sind ausgeschlossen. Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
ist nicht zulässig.
Vom 1. Nov. eines Jahres bis zum 15. April des Folgejahres ist die Grasnarbe
(nur umbruchlos) auszubessern. Eine Veränderung durch Umbruch ist
verboten. Sonstige Flächennutzungen sind nicht zulässig.
Auf der Grünlandfläche sind 10 freistehende Hochstamm-Bäume heimischer,
standortgerechter Arten aus der Pflanzenliste (Stammumfang mind. 12-14 cm)
anzupflanzen.
b) Die übrigen ca. 1.485 qm sind als Strauchflächen heimischer Arten aus der
Pflanzenliste anzupflanzen.
Die Sträucher sind im Dreiecksverband mit einem Abstand von ca. 1,5 m
zueinander jeweils in artgleichen Gruppen von ca. 3 bis 7 Stück zu pflanzen.
Die konkrete Ausgestaltung und Realisierung dieser verbindlichen Vorgaben erfolgt
im Rahmen des Projektes „Verbesserung der Gewässerstruktur am Heimersheimer
Bach und Zubringern“ der Stadt Alzey.
d) Zur Sicherung der Einhaltung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen und
zur Gewährleistung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität des
Lebensraumes für die Zauneidechsen sind die o.g. Maßnahmen durch
fachkompetentes Personal zu betreuen.
e) Der Erfolg der Umsiedlung der streng geschützten Art Zauneidechse ist durch
ein mehrjähriges Monitoring über einen Zeitraum von zunächst drei Jahren
durch entsprechend geschultes Personal nachzuweisen.
1.8.4 Maßnahmen auf der externen Kompensationsfläche K-2 (Gemarkung Heimersheim,
Flur 8 Flurstück Nr. 100 - Metzental)
Auf dem Flurstück Flur 8 Nr. 100 in der Gemarkung Heimersheim wird ein ca. 5.285
qm großer Teil als Kompensationsfläche festgesetzt. Auf dem ca. 37 m breiten
Streifen (gemessen von der Nordwestseite) sind folgende Maßnahmen
durchzuführen:
Für den B-Plan Nr. 66a „Neue Feuerwache“ in Alzey werden 2.200 qm (davon ca.
1.485 qm Strauchflächen sowie ca. 715 qm Grünland) angerechnet. Es ist
beabsichtigt, für die verbleibenden ca. 3.085 qm der Kompensationsfläche die
Einbuchung in ein noch zu eröffnendes Ökokonto i. S. des § 16 BNatSchG bzw. § 8
LNatSchG zu beantragen.
2
Bauordnungsrechtliche Bauvorschriften (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. §
88 LBauO)
2.1
Gestaltung der Dächer im WA (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 88 Abs. 1 Nr. 1
LBauO)
a) Ca. 3.800 qm sind als extensives Grünland anzulegen.
Zur Herstellung des Grünlandes ist Regiosaatgut und/oder Heudrusch von
artenreichem Grünland mit ähnlichen Standortbedingungen zu verwenden. Da
die Dichte der Grasnarbe durch Mahd zunimmt, können zunächst mehrere
Schnitte pro Jahr angesetzt werden, bis eine widerstandsfähige Gründecke
entstanden ist. Der erste Schnitt kann bereits im Mai erfolgen. Das zunächst
noch in geringer Menge anfallende Schnittgut kann auf den Flächen verbleiben.
Im WA dürfen Dachaufbauten und Dacheinschnitte 3/5 der mittleren
Dachflächenbreite nicht überschreiten. Zum Ortgang ist ein Mindestabstand von 1,0
m und zum First von 0,5 m einzuhalten. Die Bemessung des Abstandes vom First
aus ist vertikal und nicht auf die Dachfläche projiziert zu ermitteln.
Im WA sind Zwerchhäuser generell zulässig, sofern sie
- nicht breiter als 1/3 der Gesamtfassade sind und
- die Traufhöhe max. 1,5 m über der ausgeführten Traufhöhe der jeweiligen
Fassade liegt.
Die Fläche ist wie folgt extensiv zu bewirtschaften:
• Mahd:
2.2
Die Fläche ist bis zu zweimal im Jahr zu mähen. Die erste Mahd soll nicht vor dem
15. Juni erfolgen. Das Mähgut ist frühestens an dem auf die Mahd folgenden Tag,
spätestens nach 14 Tagen von der Fläche zu entfernen.
• Weide alternativ zur Mahd:
66a_BP_15-11_Entwurf_TF
Stand: Entwurf 11/2015
Textliche Festsetzungen
Einfriedungen im WA (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 88 Abs. 1 Nr. 3 LBauO)
Im WA dürfen Mauern und Einfriedungen im Vorgartenbereich eine Höhe von 1 m
nicht übersteigen.
Maschendrahtzäune sind im WA als Vorgarteneinfriedungen nur dann zugelassen,
wenn sie mit einer Hecke eingegrünt werden (LBauO § 88 Abs. 1 Nr. 3).
66a_BP_15-11_Entwurf_TF
Stand: Entwurf 11/2015
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Textliche Festsetzungen
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Kennzeichnung von Flächen und Nachrichtliche Übernahmen (§ 9
Abs. 5 und 6 BauGB)
3.1
Altlastenverdachtsflächen (§ 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB)
B-Plan Nr. 66a „Neue Feuerwache“
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flexibler Speicher zur Retention (Pufferung) bei gleichzeitiger gedrosselter Ableitung in den
Kanal) von mind. 5 cbm zu sammeln und als Brauchwasser zu verwenden.
4.6
Bei der Nutzung von Brauchwasser für die Beregnung des Gartens oder die
Toilettenspülung ist darauf zu achten, dass das Leitungssystem entsprechend der DIN
1988 (Technische Regeln für Trinkwasserinstallation) ausgeführt wird und eine strikte
Trennung von Trink- und Brauchwasserleitung erfolgt. Die Planung der
Brauchwasseranlage innerhalb eines Gebäudes ist vor der Erstellung und der
Inbetriebnahme der EWG Alzey anzuzeigen.
4.7
Das Plangebiet liegt innerhalb eines Bereiches mit intensiver Bruchtektonik, in dem ein
erhöhtes bis hohes Radonpotential bekannt ist bzw. nicht ausgeschlossen werden kann.
Die Altlastenverdachtsflächen, die von der Struktur- und Genehmigungsdirektion
Süd unter „Ablagerungsstelle Kreuznacher Straße (1)“ und „Ablagerungsstelle In
der Mulde“ geführt werden, werden in den Abgrenzungen dieses Katasters
nachrichtlich gekennzeichnet.
3.2
Von Bebauung freizuhaltende Flächen (§ 9 Abs. 6 BauGB)
Zur Landesstraße 409 hin wird die 20 m breite Bauverbotszone nach § 22 Abs. 1
Nr. 1 Landesstraßengesetz (LStrG) eingezeichnet (gemessen vom äußeren Rand
der befestigten Fahrbahn). Dieser Bereich ist von Hochbauten sowie von
Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs freizuhalten.
Diese Bauverbotszone gilt gemäß § 24 LStrG auch für Werbeanlagen. Für die
Genehmigung von Werbeanlagen in einem Bereich von 20 m bis 40 m parallel zur
L 409 bedarf es der Genehmigung und der Zustimmung des Landesbetriebes
Mobilität Worms (LBM).
4
Hinweise
4.1
Für alle Bauvorhaben werden dringend objektbezogene Baugrunduntersuchungen
empfohlen, da Rutschgefahren aufgrund der geologischen Situation nicht auszuschließen
sind und außerdem im Bereich des allgemeinen Wohngebietes (WA) mit dem
oberflächennahen Anstehen feinkörniger und eventuell auch zum Teil organischer Flussund Hochflutablagerungen der Selz sowie hohen Grundwasserständen zu rechnen ist.
Radonmessungen in der Bodenluft des Bauplatzes oder Baugebietes werden dringend
empfohlen. Die Ergebnisse sollten Grundlage für die Bauplaner und Bauherren sein, sich
ggf. für bauliche Vorsorgemaßnahmen zu entscheiden.
Fragen zur Geologie im betroffenen Baugebiet sowie zur Durchführung der Radonmessung
in der Bodenluft beantwortet gegebenenfalls das Landesamt für Geologie und Bergbau.
Informationen zum Thema Radonschutz von Neubauten und Radonsanierungen können
dem "Radon-Handbuch" des Bundesamts für Strahlenschutz entnommen werden.
4.8
Nach §39 Abs. 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009, zuletzt
geändert 07. Aug. 2013 dürfen in der „Schonzeit vom 01. März bis 30. September eines
jeden Jahres keine größeren Eingriffe in Gehölzbestände (Verbot Bäume, Hecken, lebende
Zäune, Gebüsche zu roden, abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen) erfolgen. Zwar
gilt genaugenommen aufgrund des § 39 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2c) BNatSchG dieses Verbot für
zulässige Eingriffe nicht (Bauen bzw. hierzu zwingend vorher nötiger Gehölzeingriff gilt
nach Rechtskraft eines Bebauungsplanes als zulässig) jedoch sind dennoch die
Artenschutzbestimmungen der §§ 37, 39 und 44 BNatSchG zwingend zu beachten.
Heimische Tierarten (in Gehölz Vögel bzw. Fledermäuse) dürfen nicht beeinträchtigt
werden, noch dürfen deren Nistplätze / Zufluchtsstätten zerstört werden. Vor einem
Gehölzeingriff in der „biologisch aktiven Jahreszeit“ ist durch eine Begutachtung durch eine
fachlich qualifizierten Person (z. B. Biologe o. ä.) der Tötungstatbestand auf jeden Fall
auszuschließen ist.*
4.9
Im Plangebiet werden LED- oder Natriumdampf-Hochdruck- (z. B. Vialux,NAV E 70 W7E
bzw.50 W/E Standard) bzw. Natriumdampf-Niederdrucklampen (z. B. NA/SOX 35 W)
installiert.
Diese Ablagerungen weisen in der Regel nur eine geringe Tragfähigkeit und hohe sowie
möglicherweise auch ungleichmäßige Verformbarkeit auf. Für geplante Bauvorhaben sind
Vorsorgemaßnahmen bezüglich Hochwasser zu prüfen. Von ·der Planung von
Versickerungsanlagen wird abgeraten.
Bei allen Eingriffen in den Baugrund sind grundsätzlich die einschlägigen Regelwerke (u.a.
OlN 4020, DIN EN 1997-1 und -2, DIN 1054) zu berücksichtigen.
4.2
Bei Erd- und Bauarbeiten sind gemäß § 21 (2) des Denkmalschutz- und Pflegegesetzes
bedeutsame archäologische Funde unverzüglich dem Landesamt für Denkmalpflege
Abteilung Archäologische Denkmalpflege, der Kreisverwaltung oder der Stadtverwaltung in
Alzey anzeigen.
4.3
Drainageleitungen sind nicht zulässig. Falls wasserschützende Maßnahmen getroffen
werden müssen, sind wasserdichte Keller bzw. eine Ausbildung als Wanne vorzusehen.
4.4
Gemäß der Landesverordnung Rheinland-Pfalz über Bauunterlagen und die Bautechnische
Prüfung ist den Bauantragsunterlagen ein Geländenivellement beizufügen, in dem die für
die Beurteilung der Höhenlage des Gebäudes erforderlichen Bezugspunkte und Angaben
enthalten sind.
4.5
Zur Reduzierung der Abflussverschärfung wird empfohlen, das Niederschlagswasser von
Dachflächen in doppelstufigen Regenwasserzisternen (Grundspeicher zur Nutzung und
66a_BP_15-11_Entwurf_TF
Stand: Entwurf 11/2015
Textliche Festsetzungen
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Stand: Entwurf 11/2015
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Textliche Festsetzungen
Die Pflanzenliste zeigt beispielhaft Pflanzen für Maßnahmen im Plangebiet auf. Für die
Grundstücksgärten wird die Verwendung von einheimischen, standortgerechten Pflanzen
empfohlen (siehe nachfolgende Auflistung).
Bei Bodendeckern werden ausnahmsweise auch fremdländische, standortgerechte Pflanzen
zugelassen.
A-1 Bäume
Mindestpflanzqualität: Hochstamm, 2 x verpflanzt, Stammumfang mind. 12/14 cm.
Bäume I. Ordnung
Acer platanoides – Spitzahorn
Acer pseudoplatanus – Bergahorn
Fagus sylvatica – Rotbuche
Fraxinus excelsior – Esche
Juglans regia – Walnuss
Quercus petraea – Traubeneiche
Quercus robur – Stieleiche
Tilia cordata – Winterlinde
Tilia platyphyllos – Sommerlinde
Ulmus minor – Feldulme
Bäume II. Ordnung
Acer campestre - Feldahorn
Carpinus betulus - Hainbuche
Malus sylvestris - Holzapfel
Prunus avium - Vogelkirsche
Prunus padus - Traubenkirsche
Pyrus pyraster - Wildbirne
Sorbus aria - Mehlbeere
Sorbus aucuparia - Eberesche
Sorbus domestica - Speierling
Sorbus torminalis - Elsbeere
A-2 Landschaftssträucher
Mindestpflanzqualität: 2 x verpflanzt, 60 – 100 cm hoch.
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Textliche Festsetzungen
A-3 Obstbäume
Mindestpflanzqualität: Hochstamm auf Sämlingsunterlage, Stammumfang ab 7 cm.
ANLAGE – PFLANZENLISTE
Berberis vulgaris
Cornus mas
Cornus sanguinea
Corylus avellana
Crataegus laevigata
Crataegus monogyna
Euonymus europaeus
Ligustrum vulgare
Lonicera xylosteum
Prunus mahaleb
Prunus spinosa
Rhamnus catharticus
Rhamnus frangula
Ribes alpinum
Rosa canina
Rosa rubiginosa
Rosa pimpinellifolia
Sambucus nigra
Viburnum lantana
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- Äpfel (Sämling vorzugsweise Saatgut der Sorten „Grahams Jubiläum“ und „Bitterfelder“)
Bohnapfel, Gewürzluiken, Brettacher, Hauxapfel, Roter Boskoop, Schafsnase,
Winterrambur, Rote Sternrenette
- Birnen (Sämling vorzugsweise Saatgut der „Kirchensaller Mostbirne“)
Alexander Lucas, Bosc’s Flaschenbirne, Pastorenbirne, Weiler’sche Mostbirne, Gute
Graue, Gute Luise, Clapps Liebling, Gellerts Butterbirne
- Pflaumen (Sämling auf Prunus myrobalana-Unterlage)
Hauszwetsche, Graf Althans, Ortenauer, Zimmers
Frühzwetsche, Bühler Frühzwetsche
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Lützelsachser
- Kirschen (auf Vogelkirschensämling)
Geisepitter, Unterländer, Hausmüllers Mitteldicke, Große Prinzess-Kirsche, Schneiders
Späte Knorpelkirsche, Hedelfinger Riesenkirsche, Frühe Rote Meckenheimer, Büttners
rote Knorpelkirsche
- Mirabellen, Renekloden (Sämling auf Prunus myrobalana-Unterlage)
Nancymirabelle, Große grüne Reneklode, Reneklode aus Oullins oder vergleichbare
Regionalsorten.
A-4 Kletterpflanzen
Mindestpflanzqualität: 3 Triebe, mit Topfballen, 40 – 60 cm hoch
Hedera helix (Gemeiner Efeu)
Lonicera-Arten (Geißblatt)
Parthenocissus tricuspidata i. S. (Wilder Wein)
Rosa-Arten (Kletterrosen)
Berberitze
Kornelkirsche
Roter Hartriegel
Waldhaselnuss
Zweigriffliger Weißdom
Eingriffliger Weißdorn
Pfaffenhütchen
Gewöhnlicher Liguster (Rainweide)
Gemeine Heckenkirsche
Steinweichsel
Schlehe
Purgier-Kreuzdorn
Faulbaum
Johannisbeere
Hundsrose
Weinrose
Bibernellrose
Schwarzer Holunder
Wolliger Schneeball
Frühzwetsche,
66a_BP_15-11_Entwurf_TF
Clematis-Arten (Waldrebe)
Hydrangea petiolaris (Kletter-Hortensie)
Polygonum aubertii (Schling-Knöterich)
Vitis vinifera (Weinrebe)
Stand: Entwurf 11/2015
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