B-Plan Nr. 66a „Neue Feuerwache“ Seite 1 von 10 Textliche Festsetzungen x Bebauungsplan Nr. 66a „Neue Feuerwache“ TEXTLICHE FESTSETZUNGEN RECHTSGRUNDLAGEN - BauGB Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) - BauNVO Baunutzungsverordnung (Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) - PlanzV 90 Planzeichenverordnung (Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts) vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991, S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) - LBauO Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 24.11.1998 (GVBl. 1998, S. 365), zuletzt mehrfach geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.06.2015 (GVBl. S. 77) - BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542)), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 100 des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154) B-Plan Nr. 66a „Neue Feuerwache“ Seite 2 von 10 1 Bauplanungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 BauGB i.V.m. §§ 1 - 23 BauNVO 1.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 31 Abs. 1 BauGB) 1.1.1 Baugebiet (§ 1 Abs. 3 BauNVO) WA – Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO. 1.1.2 Unzulässigkeit von ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO i. V. m. § 31 Abs. 1 BauGB) Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind Nutzungen i. S. v. § 4 Abs. 3 BauNVO nicht zulässig (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe, Tankstellen). 1.2 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25.07.2013 (BGBl. I S. 2749) - BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 76 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474) - WHG Wasserhaushaltsgesetz vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 320 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474) - LWG Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung vom 14.07.2015 (GVBl. S. 127) - LStrG Landesstraßengesetz für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 01.08.1977 (GVBl. S. 273 zuletzt geändert durch § 129 des Gesetzes vom 14.07.2015 (GVBl. S. 127) 1.2.1 Zulässige Grundfläche (§ 19 Abs. 4 BauNVO) In der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Feuerwehr Denkmalschutzgesetz vom 23.03.1978 (GVBl. 1978, S. 159), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 03.12.2014 (GVBl. S. 245) - GemO Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.06.2015 (GVBl. S. 90) - LNRG Nachbarrechtsgesetz für Rheinland-Pfalz vom 15.06.1970 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21.07.2003 (GVBl. 2003, S. 209) - sind Gebäude mit einer Grundfläche (GR) von 2.600 qm zulässig, - dürfen gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO über die festgesetzte Grundfläche hinaus zusätzlich 6.800 qm überdeckt werden. 1.2.2 Höhe baulicher Anlagen (§ 18 BauNVO) Als Bezugsmaß für die Festsetzungen zur Begrenzung der Höhenentwicklung baulicher Anlagen ist im WA das „Niveau 0,0“ (Oberkante des Bürgersteigs bzw. Oberkante der ausgebauten öffentlichen Verkehrsfläche) gemessen in der Mitte der straßenzugewandten Gebäudeseite - heranzuziehen. (1) Höhenlage Erdgeschoss/Sockelhöhe: Die Oberkante des Fertigfußbodens darf bei II-geschossigen Gebäuden max. 0,3 m über der Oberkante der ausgebauten öffentlichen Verkehrsfläche (Niveau 0,0) liegen. Bezugspunkt ist die Mitte der straßenseitigen Gebäudekante. - BBodSchG Bundesbodenschutzgesetz vom 17.03.1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 101 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474) - DSchG Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16-21a BauNVO) Die in der Planzeichnung für das WA festgesetzte zulässige Grundflächenzahl (GRZ) (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO), die Geschossflächenzahl (GFZ) (§ 16 Abs. 2 BauNVO) sowie die Zahl der Vollgeschosse und die in der Planzeichnung für die Fläche für Gemeinbedarf (Feuerwehr) festgesetzte zulässige Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) sind Höchstwerte. - LNatSchG Landesnaturschutzgesetz vom 06.10.2015 (GVBl. 2015, S. 283f.) - UVPG Textliche Festsetzungen (2) Kniestöcke Kniestöcke sind nur bei eingeschossigen Gebäuden zulässig. 1.3 Bauweise, Stellung baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO) Im WA wird eine offene Bauweise festgesetzt, in der Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzel- und Doppelhäuser zulässig sind. Die Stellung der baulichen Anlagen ist im WA parallel oder senkrecht zur Straßenflucht auszuführen. 66a_BP_15-11_Entwurf_TF Stand: Entwurf 11/2015 66a_BP_15-11_Entwurf_TF Stand: Entwurf 11/2015 B-Plan Nr. 66a „Neue Feuerwache“ Seite 3 von 10 Textliche Festsetzungen Auf den Flächen für den Gemeinbedarf ist eine abweichende Bauweise zulässig, in der Gebäude länger als 50 m sein dürfen, aber mit seitlichem Grenzabstand errichtet werden müssen. 1.4 Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) 1.4.1 Stellplätze und Garagen (§ 12 BauNVO) Im WA sind Stellplätze und Garagen nur innerhalb der überbaubaren Fläche oder in den dafür ausgewiesenen Flächen zulässig. Zur öffentlichen Verkehrsfläche ist für Garagen und Carports ein Mindestabstand von 5 m einzuhalten. Im WA ist pro Baugrundstück nur eine Zufahrt zulässig. Eine weitere Zufahrt ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn an der jeweils anderen Grundstücksgrenze ein weiterer Stellplatz oder eine weitere Garage errichtet wird. 1.4.2 Nebenanlagen (§ 14 Abs. 1 BauNVO) Nebenanlagen sind im WA nur innerhalb der überbaubaren Fläche zulässig. 1.5 Flächen für den Gemeinbedarf (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) Auf der ausgewiesenen Fläche für den Gemeinbedarf gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB mit der Zweckbestimmung Feuerwehr sind alle Anlagen zulässig, die dem Betrieb einer Feuerwache dienen, u.a. 2 Wohnungen. 1.6 Höchstzulässige Zahl der Wohnungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) Im WA sind bei Einzelhäusern (E) maximal 4 Wohnungen pro Wohngebäude zulässig. Im WA sind bei Doppelhäusern (D) max. 2 Wohnungen pro Doppelhaushälfte zulässig. 1.7 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Die Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Öffentliche Parkfläche“ nördlich des Wiesenwegs ist in wassergebundener Bauweise herzustellen. 1.8 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie Flächen zum Anpflanzen und zur Erhaltung von Anpflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 sowie Nr. 25 a) und b) BauGB) 1.8.1 Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB) Auf der Fläche für den Gemeinbedarf (Zweckbestimmung Feuerwache) sind - 104 gebietsheimische Laubbäume entsprechend der Pflanzliste (siehe Anlage) zu pflanzen. - mind. 70 % der Dachflächen extensiv zu begrünen. Auf der öffentlichen Grünfläche (Hochzeitswald in Realisierung) ist entlang des Wiesenwegs eine zweireihige Bepflanzung mit einheimischen, standortgerechten Sträuchern entsprechend der Pflanzliste (siehe Anlage) anzulegen. 66a_BP_15-11_Entwurf_TF Stand: Entwurf 11/2015 B-Plan Nr. 66a „Neue Feuerwache“ Seite 4 von 10 Textliche Festsetzungen Die am Wiesenweg vorgesehene öffentliche Parkfläche (P) ist mit einer zweireihigen Bepflanzung aus einheimischen, standortgerechten Sträuchern entsprechend der Pflanzliste (siehe Anlage) einzugrünen. Ausserdem sind mind. 4 einheimische, standortgerechte Bäume entsprechend der Pflanzliste (siehe Anlage) zu pflanzen. 1.8.2 Festsetzungen für den Erhalt von Bäumen und Sträuchern (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB) Folgende Bäume und Sträucher sind dauerhaft zu pflegen und zu erhalten: - 12 Bäume im Norden der Fläche für den Gemeinbedarf (Feuerwehr), - die bestehende einreihige Sträucherbepflanzung auf der öffentlichen Grünfläche (Hochzeitswald in Realisierung) zwischen Wiesenweg und Altem ErbesBüdesheimer Weg entlang des rückwärtigen Bereichs des WA-Gebiets. Notwendige Baumfällungen bzw. abgängige Sträucher sind durch Neupflanzungen entsprechend der Pflanzliste (siehe Anlage) zu ersetzen. 1.8.3 Vorgezogene CEF-Maßnahmen auf der externen Kompensationsfläche K-1 (Gemarkung Alzey, Flur 40 Flurstück Nr. 69; ca. 6.276 qm als Ersatzhabitat für Zauneidechsen) Vor Beginn jeglicher Bauarbeiten auf der Fläche für den Gemeinbedarf (Zweckbestimmung Feuerwehr) sind folgende Maßnahmen durchzuführen: a) Auf der externen Kompensationsfläche Flur 40 Flurstück Nr. 69 ist auf ca. 6.276 qm ein Ersatzhabitat für Zauneidechsen mit folgenden Maßnahmen herzustellen und dauerhaft zu pflegen bzw. zu unterhalten: - Umzäunung mit Amphibienschutzzaun und Einmähen kommunizierender Schneisen als vorbereitende Maßnahmen (im Juli - Anfang August 2015), Anlage von 15 Erdwällen zur Steigerung der Habitatvielfalt und zur Schaffung sonnenexponierter Bereiche, Anlage von 15 Holzhaufen als Habitatstrukturen für die Zauneidechse (Mindestgröße der Holzhaufen 1 cbm); Anlage von 15 Sandhaufen als Eiablage- und Überwinterungsplatz (Material: Füllsand, Mindestgröße der Sandhaufen: 1,5 cbm), Anlage von 10 Steinhaufen als Sonnen- und Versteckplätze für die Zauneidechse (Mindestgröße der Steinhaufen 1 cbm), Einbau von 8 Baumstubben als Habitatstrukturen für die Zauneidechse (Mindestgröße der Baumstubben 2 cbm). b) Im Plangebiet sind die auf den Flächen für den Allgemeinbedarf (Feuerwehr) vorhandenen Zauneidechsen unter Berücksichtigung der seitens der Strukturund Genehmigungsdirektion Süd, Obere Naturschutzbehörde am 21.07.2015 erteilten Ausnahmegenehmigung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG in die externe Ausgleichsfläche umzusiedeln. Die darin getroffenen Nebenbestimmungen sind einzuhalten. c) Nach Abschluss der Umsiedlung sind folgende Folgemaßnahmen durchzuführen: - im Spätherbst 2015 bzw. Frühjahr 2016: Bepflanzung von ca. 10 % der Kompensationsfläche mit Gehölzgruppen und Einzelbäumen. Insgesamt sind auf 66a_BP_15-11_Entwurf_TF Stand: Entwurf 11/2015 B-Plan Nr. 66a „Neue Feuerwache“ Seite 5 von 10 - - - Textliche Festsetzungen B-Plan Nr. 66a „Neue Feuerwache“ Seite 6 von 10 der Fläche 7 Gehölzgruppen aus standorttypischen Strauch- und Baumarten sowie 10 Wildobstbäume zu pflanzen. Die Pflanzung hat im Pflanzabstand 1,5 x 1 m versetzt zu erfolgen. Bei der Anlage der Pflanzgruppen ist auf einen geschwungenen Grenzverlauf zu achten, um möglichst große Übergangsbereiche zwischen Gehölz und Offenland zu fördern. Vegetationsbeseitigung bei Bedarf: Die Eidechsenhabitate und ihr unmittelbares Umfeld sind bei Bedarf gemäß den Anweisungen der Umweltfachbegleitung durch Jäten der Vegetation bzw. durch Mahd mit Freischneidern offen zu halten. Mittelbis langfristig hat die Freistellungspflege mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Mahd der Wiese / kommunizierende Schneisen: Zur Vernetzung der Eidechsenhabitate und zur Strukturierung der Vegetation werden kommunizierende Schneisen zweimal jährlich gemäht. Die erste Mahd erfolgt im Mai / Juni, die zweite im August / September. Die Mahd kann als Mulchmahd erfolgen. Bei geringen Vegetationsaufwuchs kann auf die zweite Mahd verzichtet werden. Mahd der Altgrasbestände: Die zwischen den kommunizierenden Schneisen gelegenen Altgrasbestände werden in dreijährlichem Turnus im August / September gemäht, jährlich ein Drittel eines jeden Altgrasbestandes. Die Mahd kann als Mulchmahd erfolgen. Die Fläche ist analog zur Mahd, abschnittsweise bis zu dreimal im Jahr, je maximal drei Tage, von Schafen oder Ziegen zu beweiden (Portionsweide). Am Ende der jährlichen Beweidungsperiode ist ein Säuberungsschnitt durchzuführen. Düngemittel sind ausgeschlossen. Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist nicht zulässig. Vom 1. Nov. eines Jahres bis zum 15. April des Folgejahres ist die Grasnarbe (nur umbruchlos) auszubessern. Eine Veränderung durch Umbruch ist verboten. Sonstige Flächennutzungen sind nicht zulässig. Auf der Grünlandfläche sind 10 freistehende Hochstamm-Bäume heimischer, standortgerechter Arten aus der Pflanzenliste (Stammumfang mind. 12-14 cm) anzupflanzen. b) Die übrigen ca. 1.485 qm sind als Strauchflächen heimischer Arten aus der Pflanzenliste anzupflanzen. Die Sträucher sind im Dreiecksverband mit einem Abstand von ca. 1,5 m zueinander jeweils in artgleichen Gruppen von ca. 3 bis 7 Stück zu pflanzen. Die konkrete Ausgestaltung und Realisierung dieser verbindlichen Vorgaben erfolgt im Rahmen des Projektes „Verbesserung der Gewässerstruktur am Heimersheimer Bach und Zubringern“ der Stadt Alzey. d) Zur Sicherung der Einhaltung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen und zur Gewährleistung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität des Lebensraumes für die Zauneidechsen sind die o.g. Maßnahmen durch fachkompetentes Personal zu betreuen. e) Der Erfolg der Umsiedlung der streng geschützten Art Zauneidechse ist durch ein mehrjähriges Monitoring über einen Zeitraum von zunächst drei Jahren durch entsprechend geschultes Personal nachzuweisen. 1.8.4 Maßnahmen auf der externen Kompensationsfläche K-2 (Gemarkung Heimersheim, Flur 8 Flurstück Nr. 100 - Metzental) Auf dem Flurstück Flur 8 Nr. 100 in der Gemarkung Heimersheim wird ein ca. 5.285 qm großer Teil als Kompensationsfläche festgesetzt. Auf dem ca. 37 m breiten Streifen (gemessen von der Nordwestseite) sind folgende Maßnahmen durchzuführen: Für den B-Plan Nr. 66a „Neue Feuerwache“ in Alzey werden 2.200 qm (davon ca. 1.485 qm Strauchflächen sowie ca. 715 qm Grünland) angerechnet. Es ist beabsichtigt, für die verbleibenden ca. 3.085 qm der Kompensationsfläche die Einbuchung in ein noch zu eröffnendes Ökokonto i. S. des § 16 BNatSchG bzw. § 8 LNatSchG zu beantragen. 2 Bauordnungsrechtliche Bauvorschriften (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 88 LBauO) 2.1 Gestaltung der Dächer im WA (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO) a) Ca. 3.800 qm sind als extensives Grünland anzulegen. Zur Herstellung des Grünlandes ist Regiosaatgut und/oder Heudrusch von artenreichem Grünland mit ähnlichen Standortbedingungen zu verwenden. Da die Dichte der Grasnarbe durch Mahd zunimmt, können zunächst mehrere Schnitte pro Jahr angesetzt werden, bis eine widerstandsfähige Gründecke entstanden ist. Der erste Schnitt kann bereits im Mai erfolgen. Das zunächst noch in geringer Menge anfallende Schnittgut kann auf den Flächen verbleiben. Im WA dürfen Dachaufbauten und Dacheinschnitte 3/5 der mittleren Dachflächenbreite nicht überschreiten. Zum Ortgang ist ein Mindestabstand von 1,0 m und zum First von 0,5 m einzuhalten. Die Bemessung des Abstandes vom First aus ist vertikal und nicht auf die Dachfläche projiziert zu ermitteln. Im WA sind Zwerchhäuser generell zulässig, sofern sie - nicht breiter als 1/3 der Gesamtfassade sind und - die Traufhöhe max. 1,5 m über der ausgeführten Traufhöhe der jeweiligen Fassade liegt. Die Fläche ist wie folgt extensiv zu bewirtschaften: • Mahd: 2.2 Die Fläche ist bis zu zweimal im Jahr zu mähen. Die erste Mahd soll nicht vor dem 15. Juni erfolgen. Das Mähgut ist frühestens an dem auf die Mahd folgenden Tag, spätestens nach 14 Tagen von der Fläche zu entfernen. • Weide alternativ zur Mahd: 66a_BP_15-11_Entwurf_TF Stand: Entwurf 11/2015 Textliche Festsetzungen Einfriedungen im WA (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 88 Abs. 1 Nr. 3 LBauO) Im WA dürfen Mauern und Einfriedungen im Vorgartenbereich eine Höhe von 1 m nicht übersteigen. Maschendrahtzäune sind im WA als Vorgarteneinfriedungen nur dann zugelassen, wenn sie mit einer Hecke eingegrünt werden (LBauO § 88 Abs. 1 Nr. 3). 66a_BP_15-11_Entwurf_TF Stand: Entwurf 11/2015 B-Plan Nr. 66a „Neue Feuerwache“ Seite 7 von 10 Textliche Festsetzungen 3 Kennzeichnung von Flächen und Nachrichtliche Übernahmen (§ 9 Abs. 5 und 6 BauGB) 3.1 Altlastenverdachtsflächen (§ 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB) B-Plan Nr. 66a „Neue Feuerwache“ Seite 8 von 10 flexibler Speicher zur Retention (Pufferung) bei gleichzeitiger gedrosselter Ableitung in den Kanal) von mind. 5 cbm zu sammeln und als Brauchwasser zu verwenden. 4.6 Bei der Nutzung von Brauchwasser für die Beregnung des Gartens oder die Toilettenspülung ist darauf zu achten, dass das Leitungssystem entsprechend der DIN 1988 (Technische Regeln für Trinkwasserinstallation) ausgeführt wird und eine strikte Trennung von Trink- und Brauchwasserleitung erfolgt. Die Planung der Brauchwasseranlage innerhalb eines Gebäudes ist vor der Erstellung und der Inbetriebnahme der EWG Alzey anzuzeigen. 4.7 Das Plangebiet liegt innerhalb eines Bereiches mit intensiver Bruchtektonik, in dem ein erhöhtes bis hohes Radonpotential bekannt ist bzw. nicht ausgeschlossen werden kann. Die Altlastenverdachtsflächen, die von der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd unter „Ablagerungsstelle Kreuznacher Straße (1)“ und „Ablagerungsstelle In der Mulde“ geführt werden, werden in den Abgrenzungen dieses Katasters nachrichtlich gekennzeichnet. 3.2 Von Bebauung freizuhaltende Flächen (§ 9 Abs. 6 BauGB) Zur Landesstraße 409 hin wird die 20 m breite Bauverbotszone nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 Landesstraßengesetz (LStrG) eingezeichnet (gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn). Dieser Bereich ist von Hochbauten sowie von Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs freizuhalten. Diese Bauverbotszone gilt gemäß § 24 LStrG auch für Werbeanlagen. Für die Genehmigung von Werbeanlagen in einem Bereich von 20 m bis 40 m parallel zur L 409 bedarf es der Genehmigung und der Zustimmung des Landesbetriebes Mobilität Worms (LBM). 4 Hinweise 4.1 Für alle Bauvorhaben werden dringend objektbezogene Baugrunduntersuchungen empfohlen, da Rutschgefahren aufgrund der geologischen Situation nicht auszuschließen sind und außerdem im Bereich des allgemeinen Wohngebietes (WA) mit dem oberflächennahen Anstehen feinkörniger und eventuell auch zum Teil organischer Flussund Hochflutablagerungen der Selz sowie hohen Grundwasserständen zu rechnen ist. Radonmessungen in der Bodenluft des Bauplatzes oder Baugebietes werden dringend empfohlen. Die Ergebnisse sollten Grundlage für die Bauplaner und Bauherren sein, sich ggf. für bauliche Vorsorgemaßnahmen zu entscheiden. Fragen zur Geologie im betroffenen Baugebiet sowie zur Durchführung der Radonmessung in der Bodenluft beantwortet gegebenenfalls das Landesamt für Geologie und Bergbau. Informationen zum Thema Radonschutz von Neubauten und Radonsanierungen können dem "Radon-Handbuch" des Bundesamts für Strahlenschutz entnommen werden. 4.8 Nach §39 Abs. 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009, zuletzt geändert 07. Aug. 2013 dürfen in der „Schonzeit vom 01. März bis 30. September eines jeden Jahres keine größeren Eingriffe in Gehölzbestände (Verbot Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche zu roden, abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen) erfolgen. Zwar gilt genaugenommen aufgrund des § 39 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2c) BNatSchG dieses Verbot für zulässige Eingriffe nicht (Bauen bzw. hierzu zwingend vorher nötiger Gehölzeingriff gilt nach Rechtskraft eines Bebauungsplanes als zulässig) jedoch sind dennoch die Artenschutzbestimmungen der §§ 37, 39 und 44 BNatSchG zwingend zu beachten. Heimische Tierarten (in Gehölz Vögel bzw. Fledermäuse) dürfen nicht beeinträchtigt werden, noch dürfen deren Nistplätze / Zufluchtsstätten zerstört werden. Vor einem Gehölzeingriff in der „biologisch aktiven Jahreszeit“ ist durch eine Begutachtung durch eine fachlich qualifizierten Person (z. B. Biologe o. ä.) der Tötungstatbestand auf jeden Fall auszuschließen ist.* 4.9 Im Plangebiet werden LED- oder Natriumdampf-Hochdruck- (z. B. Vialux,NAV E 70 W7E bzw.50 W/E Standard) bzw. Natriumdampf-Niederdrucklampen (z. B. NA/SOX 35 W) installiert. Diese Ablagerungen weisen in der Regel nur eine geringe Tragfähigkeit und hohe sowie möglicherweise auch ungleichmäßige Verformbarkeit auf. Für geplante Bauvorhaben sind Vorsorgemaßnahmen bezüglich Hochwasser zu prüfen. Von ·der Planung von Versickerungsanlagen wird abgeraten. Bei allen Eingriffen in den Baugrund sind grundsätzlich die einschlägigen Regelwerke (u.a. OlN 4020, DIN EN 1997-1 und -2, DIN 1054) zu berücksichtigen. 4.2 Bei Erd- und Bauarbeiten sind gemäß § 21 (2) des Denkmalschutz- und Pflegegesetzes bedeutsame archäologische Funde unverzüglich dem Landesamt für Denkmalpflege Abteilung Archäologische Denkmalpflege, der Kreisverwaltung oder der Stadtverwaltung in Alzey anzeigen. 4.3 Drainageleitungen sind nicht zulässig. Falls wasserschützende Maßnahmen getroffen werden müssen, sind wasserdichte Keller bzw. eine Ausbildung als Wanne vorzusehen. 4.4 Gemäß der Landesverordnung Rheinland-Pfalz über Bauunterlagen und die Bautechnische Prüfung ist den Bauantragsunterlagen ein Geländenivellement beizufügen, in dem die für die Beurteilung der Höhenlage des Gebäudes erforderlichen Bezugspunkte und Angaben enthalten sind. 4.5 Zur Reduzierung der Abflussverschärfung wird empfohlen, das Niederschlagswasser von Dachflächen in doppelstufigen Regenwasserzisternen (Grundspeicher zur Nutzung und 66a_BP_15-11_Entwurf_TF Stand: Entwurf 11/2015 Textliche Festsetzungen 66a_BP_15-11_Entwurf_TF Stand: Entwurf 11/2015 B-Plan Nr. 66a „Neue Feuerwache“ Seite 9 von 10 Textliche Festsetzungen Die Pflanzenliste zeigt beispielhaft Pflanzen für Maßnahmen im Plangebiet auf. Für die Grundstücksgärten wird die Verwendung von einheimischen, standortgerechten Pflanzen empfohlen (siehe nachfolgende Auflistung). Bei Bodendeckern werden ausnahmsweise auch fremdländische, standortgerechte Pflanzen zugelassen. A-1 Bäume Mindestpflanzqualität: Hochstamm, 2 x verpflanzt, Stammumfang mind. 12/14 cm. Bäume I. Ordnung Acer platanoides – Spitzahorn Acer pseudoplatanus – Bergahorn Fagus sylvatica – Rotbuche Fraxinus excelsior – Esche Juglans regia – Walnuss Quercus petraea – Traubeneiche Quercus robur – Stieleiche Tilia cordata – Winterlinde Tilia platyphyllos – Sommerlinde Ulmus minor – Feldulme Bäume II. Ordnung Acer campestre - Feldahorn Carpinus betulus - Hainbuche Malus sylvestris - Holzapfel Prunus avium - Vogelkirsche Prunus padus - Traubenkirsche Pyrus pyraster - Wildbirne Sorbus aria - Mehlbeere Sorbus aucuparia - Eberesche Sorbus domestica - Speierling Sorbus torminalis - Elsbeere A-2 Landschaftssträucher Mindestpflanzqualität: 2 x verpflanzt, 60 – 100 cm hoch. 66a_BP_15-11_Entwurf_TF Textliche Festsetzungen A-3 Obstbäume Mindestpflanzqualität: Hochstamm auf Sämlingsunterlage, Stammumfang ab 7 cm. ANLAGE – PFLANZENLISTE Berberis vulgaris Cornus mas Cornus sanguinea Corylus avellana Crataegus laevigata Crataegus monogyna Euonymus europaeus Ligustrum vulgare Lonicera xylosteum Prunus mahaleb Prunus spinosa Rhamnus catharticus Rhamnus frangula Ribes alpinum Rosa canina Rosa rubiginosa Rosa pimpinellifolia Sambucus nigra Viburnum lantana B-Plan Nr. 66a „Neue Feuerwache“ Seite 10 von 10 - Äpfel (Sämling vorzugsweise Saatgut der Sorten „Grahams Jubiläum“ und „Bitterfelder“) Bohnapfel, Gewürzluiken, Brettacher, Hauxapfel, Roter Boskoop, Schafsnase, Winterrambur, Rote Sternrenette - Birnen (Sämling vorzugsweise Saatgut der „Kirchensaller Mostbirne“) Alexander Lucas, Bosc’s Flaschenbirne, Pastorenbirne, Weiler’sche Mostbirne, Gute Graue, Gute Luise, Clapps Liebling, Gellerts Butterbirne - Pflaumen (Sämling auf Prunus myrobalana-Unterlage) Hauszwetsche, Graf Althans, Ortenauer, Zimmers Frühzwetsche, Bühler Frühzwetsche Stand: Entwurf 11/2015 Lützelsachser - Kirschen (auf Vogelkirschensämling) Geisepitter, Unterländer, Hausmüllers Mitteldicke, Große Prinzess-Kirsche, Schneiders Späte Knorpelkirsche, Hedelfinger Riesenkirsche, Frühe Rote Meckenheimer, Büttners rote Knorpelkirsche - Mirabellen, Renekloden (Sämling auf Prunus myrobalana-Unterlage) Nancymirabelle, Große grüne Reneklode, Reneklode aus Oullins oder vergleichbare Regionalsorten. A-4 Kletterpflanzen Mindestpflanzqualität: 3 Triebe, mit Topfballen, 40 – 60 cm hoch Hedera helix (Gemeiner Efeu) Lonicera-Arten (Geißblatt) Parthenocissus tricuspidata i. S. (Wilder Wein) Rosa-Arten (Kletterrosen) Berberitze Kornelkirsche Roter Hartriegel Waldhaselnuss Zweigriffliger Weißdom Eingriffliger Weißdorn Pfaffenhütchen Gewöhnlicher Liguster (Rainweide) Gemeine Heckenkirsche Steinweichsel Schlehe Purgier-Kreuzdorn Faulbaum Johannisbeere Hundsrose Weinrose Bibernellrose Schwarzer Holunder Wolliger Schneeball Frühzwetsche, 66a_BP_15-11_Entwurf_TF Clematis-Arten (Waldrebe) Hydrangea petiolaris (Kletter-Hortensie) Polygonum aubertii (Schling-Knöterich) Vitis vinifera (Weinrebe) Stand: Entwurf 11/2015