Bauleitplanung der Stadt Rietberg, Ortsteil Bokel:

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STADT RIETBERG
Begründung mit Umweltbericht zur
94. Änderung des Flächennutzungsplans
Entwurf, Januar 2017
In Zusammenarbeit mit der Verwaltung:
Büro für Stadtplanung und Kommunalberatung
Tischmann Schrooten
Berliner Straße 38, 33378 Rheda-Wiedenbrück
Bauleitplanung der Stadt Rietberg, 94. Änderung des Flächennutzungsplans - Begründung
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Teil I: Begründung
1.
Allgemeines, bisherige Darstellung im Flächennutzungsplan und Geltungsbereich
2.
Planungsziele, Standortfrage und städtebauliche Grundlagen
3.
Sonstige Planungsgrundlagen
3.1 Naturschutz und Landschaftspflege, Artenschutz, Gewässerschutz
3.2 Bodenschutz
3.3 Altlasten und Kampfmittel
3.4 Denkmalschutz und Denkmalpflege
4.
Verkehr und Erschließung
5.
Immissionsschutz
6.
Ver- und Entsorgung, Brandschutz und Wasserwirtschaft
7.
Belange von Naturschutz und Landschaftspflege, Eingriffsregelung
8.
Umweltprüfung gemäß BauGB
9.
Verfahrensablauf und Planentscheidung
Teil II: Umweltbericht
- Gliederung siehe dort -
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1.
3
Allgemeines, bisherige Darstellung im Flächennutzungsplan und Geltungsbereich
Das Plangebiet der 94. Änderung des Flächennutzungsplans liegt im Westen des Stadtteils Druffel, nördlich der Druffeler Straße (K 7), und schließt direkt an die bestehenden Wohngebiete an. Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Rietberg
ist der Bereich als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Der etwa 1,4 ha umfassende Änderungsbereich wird künftig als Wohnbaufläche dargestellt. Der Geltungsbereich dieser FNP-Änderung wird wie folgt begrenzt:
 Im Nordwesten durch die bestehende Wohnbebauung am Breedeweg,
 im Osten durch die bestehende Wohnbebauung parallel zum Nordring,
 im Süden durch die Druffeler Straße (K 7) und
 im Westen durch eine Ackerfläche.
Die genaue Lage und Abgrenzung des Plangebiets ergeben sich aus der Plankarte.
2.
Planungsziele, Standortfrage und städtebauliche Grundlagen
Die Stadt Rietberg verfolgt mit ihrer Wohnbauflächenentwicklung das Ziel, dem heutigen und weiter absehbaren Bedarf an zusätzlichen Wohnbaugrundstücken gerecht
zu werden. Gründe hierfür liegen in der örtlichen Nachfrage nach Neubaumöglichkeiten für junge Familien, in den sinkenden Haushaltsgrößen bei gleichzeitig steigendem Flächenbedarf je Einwohner sowie z.T. auch in weiteren Zuzügen. Letztere hängen mit der besonderen wirtschaftlichen Attraktivität des Kreises Gütersloh und mit
der Randlage zum Oberzentrum Bielefeld zusammen.
Die größeren Wohngebiete, die in der jüngeren Vergangenheit im Stadtgebiet entwickelt wurden, sind überwiegend vollgelaufen. Die Stadt kann nur noch wenige
Restgrundstücke anbieten, der aktuelle Wohnbaulandbedarf kann nicht mehr vollständig gedeckt werden. Auch die Mobilisierung von verbliebenen Restflächen im Siedlungsraum bzw. die Nachverdichtung in bestehenden Quartieren mit großen Gärten
können die bestehende Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken nicht decken.
Nachgefragt werden in Rietberg sowie in den umliegenden Stadtteilen insbesondere
Einzel-, Doppel- und kleinere Mehrfamilienhäuser für den örtlichen Bedarf. In der
Stadt ist künftig ein Wohnbaulandbedarf abzudecken, der sowohl Nachverdichtungen
und kombinierte Wohnformen im Innenbereich (Umnutzung, Nachnutzungen), als
auch eine maßvolle Neubautätigkeit von Ein- und Zweifamilienhäusern, kleinen Hausgruppen sowie ergänzend einzelnen Mehrfamilienhäusern für unterschiedliche Nachfragegruppen umfassen wird. Die vorliegende vorbereitende Bauleitplanung ist damit
Teil der städtischen Doppelstrategie für die zukünftige Stadtentwicklung. Einerseits
sollen möglichst umfassend Innenentwicklungspotenziale mobilisiert werden und
andererseits, bedarfsgerecht und stufenweise neue Baugebiete in geeigneter Lage als
Ergänzung und Abrundung des Angebots entwickelt werden.
Bauleitplanung der Stadt Rietberg, 94. Änderung des Flächennutzungsplans - Begründung
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Im Jahr 1998 wurde der Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 2.1 „Kreutzbreede – Erweiterung I“ gefasst. Nach nunmehr 18 Jahren soll nunmehr der südliche
Teilbereich des ursprünglichen Rahmenplans Kreutzbreede – Erweiterung umgesetzt
werden und somit wieder eine größere Anzahl von Bauplätzen für den kurz- bis mittelfristigen Bedarf in diesem Stadtteil geschaffen werden. Daher hat der Rat der
Stadt Rietberg in seiner Sitzung im September 2015 (DS 159/2015) den Aufstellungsbeschluss für eine Wohnbauflächenentwicklung im Westen des Stadtteils Druffel gefasst.
Die zentralen Ziele und Planinhalte sind in dieser Lage die Entwicklung eines familienbezogenen Wohnquartiers zur Deckung des örtlichen Wohnraumbedarfs unter Beachtung des städtebaulichen Umfelds nördlich und östlich des Plangebiets sowie der
westlich angrenzenden landwirtschaftlich geprägten freien Landschaft. Ein Planungserfordernis im Sinne des § 1(3) BauGB ist gegeben, um das siedlungsstrukturell
günstig gelegene Plangebiet gemäß den städtischen Zielsetzungen zu entwickeln. Im
Rahmen der 94. FNP-Änderung soll durch Ausweisung von Wohnbauflächen den
Zielvorstellungen der Stadt Rechnung getragen werden. Die 94. FNP-Änderung wird
parallel zum Bebauungsplan Nr. 2.2 „Kreutzbreede – Erweiterung II“ durchgeführt.
Das städtebauliche Umfeld ist in westlicher Richtung geprägt durch die freie Landschaft mit Acker- und Grünlandflächen sowie graben- und straßenbegleitende Hecken
und Baumreihen. Im Norden, Osten und Süden liegen Wohnsiedlungsbereiche i.W.
mit freistehenden ein- bis zweigeschossigen Einzel- und Doppelhäusern. Prägende
Dachform im Umfeld ist das Satteldach, überwiegend in grauen bis schwarzen Farbtönen. Das Plangebiet liegt im Randbereich dieses dörflich geprägten Stadtteils.
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld, ist das Plangebiet sowie auch der gesamte Stadtteil Druffel als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich festgelegt.
Die landesplanerische Anfrage gemäß § 34 LPlG wird parallel zum vorliegenden Planverfahren bei der Bezirksregierung Detmold gestellt.
3.
Sonstige Planungsgrundlagen
3.1 Naturschutz und Landschaftspflege, Artenschutz, Gewässerschutz
a) Naturschutz und Landschaftspflege
Das Plangebiet wird gegenwärtig als Ackerfläche (gegenwärtig Maisacker) intensiv
genutzt, im Randbereich zur bestehenden Bebauung im Osten des Plangebiets werden eine kleine Garten- bzw. Brachfläche überplant. Bis auf die ältere Ahornallee entlang der Druffeler Straße (K 7) grenzen keine Hecken oder Waldflächen an die überplante Flächen an. Aufgrund der intensiven ackerbaulichen Nutzung geht die Kommune davon aus, dass das Plangebiet keine besondere Bedeutung für den Natur und
Artenschutz hat. Die Wohngärten im Umfeld haben zumeist nur eine Bedeutung für
Allerweltsarten.
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Im Plangebiet sowie unmittelbar angrenzend liegen keine Naturschutzgebiete, noch
befinden sich dort geschützte Landschaftsbestandteile. Die überplante Fläche liegt
nicht im Landschaftsschutzgebiet des Kreises Gütersloh, dieses beginnt im Süden
jenseits der Druffeler Straße, im Westen jenseits des Sportplatzes und im Norden
jenseits des Breedewegs. Im Geltungsbereich und in der Umgebung sind keine
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) oder europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ausgewiesen.
Gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG oder im Biotopkataster NRW1
geführte schutzwürdige Biotope mit Vorkommen seltener Tier- und Pflanzenarten
befinden sich nicht im Plangebiet.
Etwa 170 m nördlich liegt das Naturschutzgebiet Im Binner (BK-4116-904). Schutzziel ist der Erhalt und Optimierung einer von Grünland eingenommenen Niederungslandschaft mit tradierten Gehölzstrukturen und Feuchtgrünlandresten als Lebensraum
für Feuchtwiesenbiozönosen. Jenseits des südlichen Siedlungsrands des Stadtteils
Druffel liegt das Naturschutzgebiet Schellenwiese (BK-4116-905) mit einem identischen Schutzziel. Der hier zwischen Siedlungsrand und Naturschutzgebiet verlaufende Rothenbach wird im Biotopkataster als Biotop von lokaler Bedeutung (BK4116-146) Rothenbach in Rietberg-Druffel geführt. Schutzziel ist hier der Schutz, der
Erhalt und die naturnahe Entwicklung des Rothenbachs mit seinem Ufergehölzbestand als Vernetzungsbiotop im Siedlungsrandbereich bzw. in überwiegend intensiv genutzter Agrarlandschaft.
b) Artenschutz
Gemäß Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind Tiere und Pflanzen als Bestandteil
des Naturhaushalts in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu
schützen. Als Arbeitshilfe für die Berücksichtigung der Belange des Artenschutzes in
der Bauleitplanung hat das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
NRW (LANUV) eine Liste der planungsrelevanten Arten in NRW sowie großmaßstäbliche Angaben über deren Vorkommen in den einzelnen Regionen des Landes herausgegeben (Messtischblätter). Für jedes „Messtischblatt“ (MTB/TK 25) kann über den
Internetauftritt des LANUV das Artenvorkommen insgesamt für den jeweiligen Blattschnitt differenziert nach Lebensraumtypen abgefragt werden. Die Abfrage kann in
dem System durch Eingrenzung auf übergeordnete Lebensraumtypen in gewissem
Rahmen differenziert werden. Daraus können sich Anhaltspunkte für das jeweilige
Artenvorkommen innerhalb eines Plangebiets ergeben.
Der Änderungsbereich umfasst i.W. eine intensiv genutzte Ackerfläche. Der Standort
bietet insbesondere Potenzial für ein Vorkommen von Arten, die an Offenbereiche
gebunden sind. Zu diesen können sowohl bodenbrütende Vogelarten gehören als
auch Vogel- und Fledermausarten, für die die Fläche als Jagdrevier dienen kann. Auf
die Fläche wirken diverse Störeinflüsse durch die im Umfeld vorhandene Bebauung
(Wohn- und Gartennutzungen), die südlich des Plangebiets verlaufende Druffeler
Straße (K 7) sowie durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung ein. Das Gebiet
ist dadurch bereits Störfaktoren ausgesetzt bzw. insgesamt anthropogen beeinflusst.
Es ist daher davon auszugehen, dass ggf. planungsrelevante Arten nicht regelmäßig
im Plangebiet vorkommen.
1
„Schutzwürdige Biotope“ in NRW (BK), Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
NRW (LANUV), 2008
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Die Messtischblattabfrage2 (MTB 4116 Quadrant 3 - Rietberg) ergibt nach Zuordnung
zu den übergeordneten Lebensraumtypen Kleingehölze/Alleen/Bäume/Gebüsche/
Hecken, Äcker/Weinberge, Säume/Hochstaudenfluren, Gärten/Parkanlagen/Siedlungsbrachen und Gebäude potenziell 3 Fledermausarten (alle streng geschützt), der Laubfrosch (streng geschützt) sowie 37 Vogelarten (davon 19 streng geschützt) vorkommen. Zur konkreten Artenliste wird auf den Umweltbericht (Teil II) verwiesen.
Von den aufgeführten Arten befinden sich unter den Fledermäusen der Kleine Abendsegler, unter den Vögeln Feldlerche, Knäkente, Baumpieper, Waldohreule, Rohrweihe,
Wachtel, Kuckuck, Mehlschwalbe, Kleinspecht, Baumfalke, Rauchschwalbe, Feldschwirl, Pirol, Feldsperling, Wespenbussard, Grünschenkel und Kiebitz sowie der
Laubfrosch als Amphibienart in einem ungünstigem Erhaltungszustand. Die Vogelarten Löffelente, Wachtelkönig, Uferschnepfe, Rotmilan, Rebhuhn und Turteltaube
weisen einen schlechten Erhaltungszustand auf.
Im Zuge des Planverfahrens ist insgesamt zu betrachten, ob durch die Planung Vorhaben ermöglicht werden, die dazu führen, dass Exemplare von europäisch geschützten Arten verletzt oder getötet werden können oder die Population erheblich gestört
wird (artenschutzrechtliche Verbotstatbestände des § 44(1) BNatschG). Der Prüfung
ist die Handlungsempfehlung zum Artenschutz in der Bauleitplanung des Landes
NRW3 zugrunde zu legen. Auf Ebene der Flächennutzungsplanung sind die Artenschutzbelange im Sinne einer überschlägigen Vorabschätzung zu berücksichtigen.
Detaillierte floristische oder faunistische Untersuchungen/Kartierungen liegen für das
Plangebiet nicht vor. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4(1) BauGB
hat die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Gütersloh auf Kiebitzbruten im
Bereich der landwirtschaftlichen Nutzflächen zwischen dem Westring und dem bestehenden Siedlungsrand in den Jahren 2010 und 2011 hingewiesen. Im Rahmen der
verbindlichen Bauleitplanung erfolgen Kartierungen hinsichtlich einer möglichen
Betroffenheit des Kiebitzes durch die vorliegende Planung.
c) Gewässerschutz
Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. Entlang der Druffeler
Straße (K 7) verläuft ein offenbar nicht ständig wasserführender Entwässerungsgraben. Konflikte durch die neugeplante Wohnbebauung werden nicht gesehen. Im
Umfeld des Plangebiets verlaufen keine Gewässer.
Die Empfindlichkeit des Plangebiets bzgl. Grundwasserverschmutzung, -aufkommen
und -neubildung wird hier nach gegenwärtigem Stand allgemein als durchschnittlich
beurteilt. Das Plangebiet liegt weder in einem Trinkwasser- noch in einem Heilquellenschutzgebiet.
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3
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV)
Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr und Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW (2010): Artenschutz in der
Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Düsseldorf.
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3.2 Bodenschutz
In der Bauleitplanung ist die Bodenschutzklausel im Sinne des § 1a(2) BauGB in Verbindung mit § 1ff. Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) und § 1ff. Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) zu beachten. Insbesondere sind Bodenversiegelungen zu
begrenzen, schädliche Bodenveränderungen sind zu vermeiden, Wieder-/Umnutzungen
von versiegelten, sanierten Flächen genießen Vorrang. Besonders zu schützen sind
Böden mit hochwertigen Bodenfunktionen gemäß § 2(1) BBodSchG.
Gemäß Bodenkarte NRW4 steht im Plangebiet z.T. tiefreichend humoser Gley-Podsol
an. Der Sandboden ist jederzeit bearbeitbar und wird durch sehr geringe, bei tiefreichend humosem Oberboden geringe Sorptionsfähigkeit und eine geringe nutzbare
Wasserkapazität geprägt. Der mittlere Stand des Grundwassers unter Flur liegt zwischen 8 -13 dm, z.T. besteht Ortstein im Unterboden.
In NRW besonders zu schützende Böden mit hochwertigen Bodenfunktionen 5 werden
nicht beansprucht.
Grundsätzlich ist die Stadt bestrebt, die Neuversiegelung zu begrenzen und im Siedlungszusammenhang liegende (Gewerbe)Brach- oder Restflächen vorrangig zu reaktivieren. Derartige Flächenpotentiale stehen im Stadtgebiet Rietberg derzeit nur noch in
geringfügigem Maße für die Entwicklung von Wohnbauflächen zur Verfügung. Auch
andere, ggf. potenzielle Standorte würden eine Beanspruchung bislang unversiegelter
Flächen bedeuten.
Somit sollen die Belange des Bodenschutzes v.a. gegenüber den städtebaulichen Belangen, die für die Entwicklung des Plangebiets sprechen, zurückgestellt werden. Angesichts der insbesondere in Kapitel 2 genannten Rahmenbedingungen und Ziele wird
die Überbauung der Böden für unvermeidbar und daher für vertretbar gehalten.
3.3 Altlasten und Kampfmittel
Im Geltungsbereich der Änderung sind keine Altlasten, altlastenverdächtige Flächen
oder Kampfmittel bekannt. Unabhängig davon besteht nach § 2(1) Landesbodenschutzgesetz vom 09.05.2000 allgemein die Verpflichtung, Anhaltspunkte für das
Vorliegen einer Altlast oder einer schädlichen Bodenveränderung unverzüglich der
zuständigen Behörde (hier: Untere Bodenschutzbehörde des Kreises Gütersloh, Tel.
05241/85-2740) mitzuteilen, sofern derartige Feststellungen bei der Durchführung von
Baumaßnahmen, Baugrunduntersuchungen o.ä. Eingriffen in den Boden und in den
Untergrund getroffen werden.
Weist bei Durchführung der Bauvorhaben der Erdaushub auf außergewöhnliche Verfärbungen hin oder werden verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten
sofort einzustellen und der Kampfmittelbeseitigungsdienst durch die Ordnungsbehörde oder Polizei zu verständigen.
4
5
Geologisches Landesamt: Bodenkarte von NRW 1:50.000, Blatt L 4116 Gütersloh, Krefeld 1989
Geologischer Dienst NRW: Karte der schutzwürdigen Böden in NRW, Krefeld 2004
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3.4 Denkmalschutz und Denkmalpflege
Natur-, Boden- und Baudenkmale sind im Geltungsbereich der FNP-Änderung oder im
Umfeld nicht bekannt. Auch befinden sich hier keine besonders prägenden Objekte
oder Situationen, die im Verzeichnis des zu schützenden Kulturguts der Stadt enthalten oder die kulturhistorisch von besonderem Wert sind.
Denkmalpflegerische Belange werden soweit erkennbar nicht berührt. Auf die einschlägigen denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen wird verwiesen, insbesondere
auf die Meldepflicht bei verdächtigen Bodenfunden (§§ 15, 16 DSchG).
4.
Verkehr und Erschließung
Die geplante Haupterschließung verläuft in Nord-Süd-Richtung durch das Plangebiet
und schließt im Norden an den - das Plangebiet Bebauungsplan Nr. 2.1 „Kreutzbreede-Erweiterung I durchziehenden - Breedeweg an. Im Süden mündet sie auf die
Druffeler Straße (K 7). Darüber ist im zentralen Bereich des Änderungsbereichs ein
Anschluss an die Straße Kreutzbreede geplant. Details hinsichtlich der Erschließung
des Plangebiets werden im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung abgestimmt.
Die Druffeler Straße verbindet das Plangebiet in südwestlicher Richtung mit der Bundesstraße B 64 (Paderborn – Münster) und weiter nordöstlich mit der Straße Am
Postdamm/Druffeler Straße (K 9) in Richtung Wiedenbrück/Neuenkirchen. Die Anbindung des Plangebiets an das überörtliche Verkehrsnetz ist somit sichergestellt. Das
umliegende Straßennetz ist insgesamt ausreichend leistungsfähig, um das zusätzlich
induzierte Verkehrsaufkommen der geplanten Wohnbebauung aufnehmen zu können.
Der Anschluss an den ÖPNV ist über die Buslinien 76 Rheda-Wiedenbrück - Rietberg
gegeben. Die Haltestelle Schnellweg liegt etwa 1.100 m Luftlinie südöstlich des
Plangebiets an der Wiedenbrücker Straße. Darüber hinaus besteht eine innerörtliche
Schulbusverbindung in Richtung Neuenkirchen.
5.
Immissionsschutz
a) Verkehrliche Immissionen
Der bereits bestehende Teilbereich des „Baugebiets Kreutzbreede“ wird über den
Nordring und den nachfolgenden Breedeweg erschlossen. Beide Straßen wurden verkehrsberuhigt ausgebaut (Tempo-30-Zone). Besondere Belastungen aufgrund des hier
vorhandenen Verkehrsaufkommens sind nicht bekannt.
Mit der Planung werden voraussichtlich etwa 30 Wohneinheiten neu geschaffen. Die
hiermit verbundenen zusätzlichen Verkehrsbewegungen werden für das Umfeld als
verträglich eingeschätzt. Zudem wird durch die direkte Verbindung zwischen Breedeweg und der Druffeler Straße (K 7) der Nordring entlastet. Eine besondere Konfliktlage durch die vorliegende Planung wird nicht gesehen.
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Belastungen für die geplanten Wohnnutzungen in Bezug auf verkehrliche Immissionen
durch Kfz-/Lkw-Verkehre auf der Druffeler Straße (K 7) werden nicht erwartet, da im
Bereich der Ortslage nur Tempo 50 zulässig ist und im Ortseingangsbereich südlich
der Druffeler Straße bereits Wohngebäude errichtet wurden.
b) Gewerbliche und landwirtschaftliche Immissionen
Gewerbebetriebe mit ggf. relevanten Schallimmissionen für die aktuelle Planung sind
im näheren Umfeld des Plangebiets nicht vorhanden. Sonstige relevante gewerbliche
Immissionen aus dem Umfeld, wie z.B. Staub, Geruch, Erschütterungen etc. sind
ebenfalls nicht erkennbar.
Etwa 240 m östlich des Plangebiets liegt ein landwirtschaftlicher Betrieb mit diversen
Geflügelstellen (Geflügelmast). Aufgrund der vorherrschenden Windrichtung aus Südwesten und der bestehenden Wohnsiedlungsbereiche zwischen Plangebiet und Hofstelle werden relevante, landwirtschaftliche Lärm- sowie Geruchsimmissionen o.ä.
nicht erwartet. Die westlich an das Plangebiet angrenzende Fläche wird landwirtschaftlich genutzt. Landwirtschaftliche Beeinträchtigungen in Randlage zu Acker- und
Wiesenflächen über das ortsübliche Maß hinaus sind nicht anzunehmen.
c) Sport-/Freizeitlärm
Etwa 160 m westlich des Änderungsbereichs liegen die Sportanlagen des Stadtteils,
bestehend aus zwei Rasenplätzen für Fußball sowie das Vereinsheim inkl. einer Stellplatzanlage. Der nördliche Teil der Stellplatzanlage wird als Mini-Cartbahn für ferngesteuerte Autos genutzt. Störungen der bestehenden Wohnnutzungen durch Sportund Freizeitaktivitäten in diesem Bereich sind nicht bekannt, so dass die Stadt von
einem verträglichen Nebeneinander der bestehenden und der geplanten Nutzung ausgeht.
6.
Ver- und Entsorgung, Brandschutz und Wasserwirtschaft
Es wird nach bisherigem Kenntnisstand davon ausgegangen, dass die Energieversorgung sowie auch die Abfallentsorgung des Plangebiets durch Anschluss an das vorhandene Netz bzw. die vorhandenen Systeme im Stadtgebiet sichergestellt werden
kann. Die technischen Planungen werden parallel zum Änderungsverfahren eingeleitet.
Die Wasserversorgung erfordert ebenfalls neue Anschlüsse an die vorhandenen Anlagen, die weitere Planung wird parallel zum Änderungsverfahren eingeleitet. Die
druck- und mengenmäßig ausreichende Versorgung des Gebiets mit Trink- und Feuerlöschwasser ist zu gewährleisten. Unter Zugrundelegung der Technischen Regeln des
DVGW-Arbeitsblattes W 405 ist für das Neubaugebiet eine Mindestlöschwassermenge von voraussichtlich 48 m³/h für die Dauer von mindestens zwei Stunden
zur Verfügung zu stellen. Es wird davon ausgegangen, dass die notwendige Löschwassermenge über die vorhandenen Netze und Anlagen bereitgestellt werden kann.
Die Abstände zwischen den Hydranten richten sich nach dem DVGW-Arbeitsblatt
W 331. Das Merkblatt „Brandschutz in der Bauleitplanung“ des Kreises Gütersloh ist
zu beachten.
Bauleitplanung der Stadt Rietberg, 94. Änderung des Flächennutzungsplans - Begründung
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Die technische Ver- und Entsorgung einschließlich Schmutzwasser erfolgt durch
Anschluss an die vorhandenen Entsorgungsnetze sowie durch Anschluss an die Kläranlage der Stadt. Im Rahmen der Errichtung des Regenrückhaltebeckens im Bereich
Merschweg und der zugehörigen Regenwasserkanalisation wurde auch der Schmutzwasserkanal im Merschweg saniert.
Das Plangebiet liegt nicht in einem Wasserschutzgebiet.
Nach § 44 Landeswassergesetz (LWG NRW) i.V.m. § 55 (2) Wasserhaushaltsgesetz
(WHG) ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die erstmals bebaut werden, zu
versickern, zu verrieseln oder einem Vorfluter zu zuführen, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Ausnahmen von der Versickerungspflicht sind auf Grundlage des § 44(3) LWG NRW unter bestimmten Rahmenbedingungen möglich.
Aufgrund der relativ geringen Grundwasserflurabstände ist eine Versickerung des im
Änderungsbereich anfallenden Niederschlagswassers nicht möglich. Dieses Wasser
wird in die Regenwasserkanalisation eingeleitet und über Rohrleitungen im Merschweg dem südlich des Siedlungsbereichs Druffel errichteten Regenrückhaltebecken
zugeführt. In dem westlich der bestehenden Schmutzwasserpumpstation gelegenen
Becken wird das Niederschlagswasser aus dem Siedlungsbereich Druffel gesammelt
und dann über ein Drosselbauwerk in den nördlich bzw. westlich angrenzenden
Rothenbach eingeleitet. Dieses Gewässer verläuft weiter in Richtung Westen und
mündet südlich des Gewerbegebiets Lintel in die Ems.
7.
Belange von Naturschutz und Landschaftspflege, Eingriffsregelung
Durch die Planung werden Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet. Daher sind
nach den §§ 1, 1a BauGB die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege nach
den Grundsätzen der Eingriffsregelung in die Abwägung einzustellen und zu behandeln. Im Rahmen der vorbereitenden FNP-Änderung können jedoch nur grundlegende
Aussagen getroffen werden.
 Bestand: Der Änderungsbereich wird überwiegend als Ackerfläche intensiv genutzt. In den angrenzenden Wohngärten wurden neben Zierpflanzen und randlichen Heckenstrukturen auch einzelne Laubbäume gepflanzt. Entlang der Druffeler
Straße stockt eine ältere Ahornallee, die im Ortseingangsbereich deutliche Lücken
aufweist.
 Flächenbeanspruchung und Standortentscheidung: Die Flächen liegen nicht innerhalb eines Landschaftsschutzgebiets des Kreises Gütersloh. Sie befinden sich im
Übergang zwischen dem zusammenhängenden Siedlungsbereich und der freien
Landschaft. Standort und Flächendarstellung resultieren aus den o.g. Zielen und
Rahmenbedingungen. In der Abwägung der betroffenen Belange auf Ebene des
FNP entscheidet sich die Stadt für die Überplanung der bislang unbebauten Fläche.
 Eingriffsminderung und naturschutzfachlicher Ausgleich: Konflikte mit konkurrierenden oder schutzbedürftigen Nutzungen können durch Beeinträchtigungen des
Landschaftsbilds verursacht werden. Die Fläche schließt im Westen an den freien
Bauleitplanung der Stadt Rietberg, 94. Änderung des Flächennutzungsplans - Begründung
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Landschaftsraum an. Zur Eingriffsminimierung werden Vorgaben zur Einbindung
der neu hinzukommenden Bebauung in die Umgebung für die nachfolgende Planungsebene empfohlen.
Die vorliegende FNP-Änderung bereitet die bauliche Nutzung einer intensiv genutzten Ackerfläche (gegenwärtig Maisacker) vor. Im Bereich der bestehenden Bebauung im Osten des Plangebiets werden zudem eine kleine Garten- bzw. Brachfläche
mit einzelnen Gehölzen überplant. Naturschutzfachliche Erfordernisse sind im parzellenscharfen Bebauungsplan zu berücksichtigen, hierzu wird in einer Bilanzierung
der Eingriffsumfang und Ausgleichsbedarf ermittelt und im weiteren Verfahren
abgestimmt.
Auf den parallel zur 94. FNP-Änderung aufgestellten Bebauungsplan Nr. 2.2
„Kreutzbreede – Erweiterung II“ wird verwiesen.
8.
Umweltprüfung gemäß BauGB
Nach dem BauGB 2004 ist zur Umsetzung der Plan-UP-Richtlinie die Umweltprüfung
als Regelverfahren für Bauleitpläne eingeführt worden. Der Umweltbericht wird als
Teil II der Begründung erarbeitet. Die 94. Änderung des Flächennutzungsplans und
die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 2.2 erfolgen im Parallelverfahren gemäß
§ 8(3) BauGB. Der Umweltbericht wird im Sinne der Abschichtungsregelung des
§ 2(4) Satz 5 BauGB für den Bebauungsplan und die Flächennutzungsplanänderung
gemeinsam erstellt.
Nach heutigem Kenntnisstand ergeben sich durch das Vorhaben zunächst Beeinträchtigungen der Umwelt durch erstmalige Bebauung, erhöhtes Verkehrsaufkommen
etc. Insgesamt sind die Auswirkungen voraussichtlich auf das Plangebiet und das
enge Umfeld begrenzt und überschaubar. Nach bisher vorliegenden Erkenntnissen
ergeben sich keine Hinweise auf besondere, nur an diesem Standort zu erwartende
und daher durch Wahl eines alternativen Standorts vermeidbare Beeinträchtigungen.
9.
Verfahrensablauf und Planentscheidung
Die 94. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Rietberg wird im Parallelverfahren zum Bebauungsplan Nr. 2.2 aufgestellt und regelt die ergänzende Darstellung von Wohnbauflächen im Stadtteil Druffel.
Die Einleitung des Verfahrens ist im September 2015 (DS 159/2015) beschlossen
worden. Im nächsten Schritt werden die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3(1) BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4(1) BauGB für die 94. Änderung des FNP sowie für
den Bebauungsplan Nr. 2.2 durchgeführt.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3(1) BauGB sowie die Beteiligung der Behörden gemäß § 4(1) BauGB fand vom 02.11.2016 bis zum 02.12.2016
statt. Der Bau-, Planungs- und Verkehrsausschuss hat in seiner Sitzung am 06.12.
2016 (DS 280/2016) über das Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlich-
Bauleitplanung der Stadt Rietberg, 94. Änderung des Flächennutzungsplans - Begründung
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keit sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
beraten und die Offenlage dieser FNP-Änderung beschlossen.
Auf die Beratungs- und Abwägungsunterlagen des Rates der Stadt Rietberg und seiner Fachausschüsse wird ausdrücklich Bezug genommen.
Rietberg, im Januar 2017
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