STADT RIETBERG Begründung mit Umweltbericht zur 94. Änderung des Flächennutzungsplans Entwurf, Januar 2017 In Zusammenarbeit mit der Verwaltung: Büro für Stadtplanung und Kommunalberatung Tischmann Schrooten Berliner Straße 38, 33378 Rheda-Wiedenbrück Bauleitplanung der Stadt Rietberg, 94. Änderung des Flächennutzungsplans - Begründung 2 Teil I: Begründung 1. Allgemeines, bisherige Darstellung im Flächennutzungsplan und Geltungsbereich 2. Planungsziele, Standortfrage und städtebauliche Grundlagen 3. Sonstige Planungsgrundlagen 3.1 Naturschutz und Landschaftspflege, Artenschutz, Gewässerschutz 3.2 Bodenschutz 3.3 Altlasten und Kampfmittel 3.4 Denkmalschutz und Denkmalpflege 4. Verkehr und Erschließung 5. Immissionsschutz 6. Ver- und Entsorgung, Brandschutz und Wasserwirtschaft 7. Belange von Naturschutz und Landschaftspflege, Eingriffsregelung 8. Umweltprüfung gemäß BauGB 9. Verfahrensablauf und Planentscheidung Teil II: Umweltbericht - Gliederung siehe dort - Bauleitplanung der Stadt Rietberg, 94. Änderung des Flächennutzungsplans - Begründung 1. 3 Allgemeines, bisherige Darstellung im Flächennutzungsplan und Geltungsbereich Das Plangebiet der 94. Änderung des Flächennutzungsplans liegt im Westen des Stadtteils Druffel, nördlich der Druffeler Straße (K 7), und schließt direkt an die bestehenden Wohngebiete an. Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Rietberg ist der Bereich als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Der etwa 1,4 ha umfassende Änderungsbereich wird künftig als Wohnbaufläche dargestellt. Der Geltungsbereich dieser FNP-Änderung wird wie folgt begrenzt: Im Nordwesten durch die bestehende Wohnbebauung am Breedeweg, im Osten durch die bestehende Wohnbebauung parallel zum Nordring, im Süden durch die Druffeler Straße (K 7) und im Westen durch eine Ackerfläche. Die genaue Lage und Abgrenzung des Plangebiets ergeben sich aus der Plankarte. 2. Planungsziele, Standortfrage und städtebauliche Grundlagen Die Stadt Rietberg verfolgt mit ihrer Wohnbauflächenentwicklung das Ziel, dem heutigen und weiter absehbaren Bedarf an zusätzlichen Wohnbaugrundstücken gerecht zu werden. Gründe hierfür liegen in der örtlichen Nachfrage nach Neubaumöglichkeiten für junge Familien, in den sinkenden Haushaltsgrößen bei gleichzeitig steigendem Flächenbedarf je Einwohner sowie z.T. auch in weiteren Zuzügen. Letztere hängen mit der besonderen wirtschaftlichen Attraktivität des Kreises Gütersloh und mit der Randlage zum Oberzentrum Bielefeld zusammen. Die größeren Wohngebiete, die in der jüngeren Vergangenheit im Stadtgebiet entwickelt wurden, sind überwiegend vollgelaufen. Die Stadt kann nur noch wenige Restgrundstücke anbieten, der aktuelle Wohnbaulandbedarf kann nicht mehr vollständig gedeckt werden. Auch die Mobilisierung von verbliebenen Restflächen im Siedlungsraum bzw. die Nachverdichtung in bestehenden Quartieren mit großen Gärten können die bestehende Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken nicht decken. Nachgefragt werden in Rietberg sowie in den umliegenden Stadtteilen insbesondere Einzel-, Doppel- und kleinere Mehrfamilienhäuser für den örtlichen Bedarf. In der Stadt ist künftig ein Wohnbaulandbedarf abzudecken, der sowohl Nachverdichtungen und kombinierte Wohnformen im Innenbereich (Umnutzung, Nachnutzungen), als auch eine maßvolle Neubautätigkeit von Ein- und Zweifamilienhäusern, kleinen Hausgruppen sowie ergänzend einzelnen Mehrfamilienhäusern für unterschiedliche Nachfragegruppen umfassen wird. Die vorliegende vorbereitende Bauleitplanung ist damit Teil der städtischen Doppelstrategie für die zukünftige Stadtentwicklung. Einerseits sollen möglichst umfassend Innenentwicklungspotenziale mobilisiert werden und andererseits, bedarfsgerecht und stufenweise neue Baugebiete in geeigneter Lage als Ergänzung und Abrundung des Angebots entwickelt werden. Bauleitplanung der Stadt Rietberg, 94. Änderung des Flächennutzungsplans - Begründung 4 Im Jahr 1998 wurde der Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 2.1 „Kreutzbreede – Erweiterung I“ gefasst. Nach nunmehr 18 Jahren soll nunmehr der südliche Teilbereich des ursprünglichen Rahmenplans Kreutzbreede – Erweiterung umgesetzt werden und somit wieder eine größere Anzahl von Bauplätzen für den kurz- bis mittelfristigen Bedarf in diesem Stadtteil geschaffen werden. Daher hat der Rat der Stadt Rietberg in seiner Sitzung im September 2015 (DS 159/2015) den Aufstellungsbeschluss für eine Wohnbauflächenentwicklung im Westen des Stadtteils Druffel gefasst. Die zentralen Ziele und Planinhalte sind in dieser Lage die Entwicklung eines familienbezogenen Wohnquartiers zur Deckung des örtlichen Wohnraumbedarfs unter Beachtung des städtebaulichen Umfelds nördlich und östlich des Plangebiets sowie der westlich angrenzenden landwirtschaftlich geprägten freien Landschaft. Ein Planungserfordernis im Sinne des § 1(3) BauGB ist gegeben, um das siedlungsstrukturell günstig gelegene Plangebiet gemäß den städtischen Zielsetzungen zu entwickeln. Im Rahmen der 94. FNP-Änderung soll durch Ausweisung von Wohnbauflächen den Zielvorstellungen der Stadt Rechnung getragen werden. Die 94. FNP-Änderung wird parallel zum Bebauungsplan Nr. 2.2 „Kreutzbreede – Erweiterung II“ durchgeführt. Das städtebauliche Umfeld ist in westlicher Richtung geprägt durch die freie Landschaft mit Acker- und Grünlandflächen sowie graben- und straßenbegleitende Hecken und Baumreihen. Im Norden, Osten und Süden liegen Wohnsiedlungsbereiche i.W. mit freistehenden ein- bis zweigeschossigen Einzel- und Doppelhäusern. Prägende Dachform im Umfeld ist das Satteldach, überwiegend in grauen bis schwarzen Farbtönen. Das Plangebiet liegt im Randbereich dieses dörflich geprägten Stadtteils. Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld, ist das Plangebiet sowie auch der gesamte Stadtteil Druffel als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich festgelegt. Die landesplanerische Anfrage gemäß § 34 LPlG wird parallel zum vorliegenden Planverfahren bei der Bezirksregierung Detmold gestellt. 3. Sonstige Planungsgrundlagen 3.1 Naturschutz und Landschaftspflege, Artenschutz, Gewässerschutz a) Naturschutz und Landschaftspflege Das Plangebiet wird gegenwärtig als Ackerfläche (gegenwärtig Maisacker) intensiv genutzt, im Randbereich zur bestehenden Bebauung im Osten des Plangebiets werden eine kleine Garten- bzw. Brachfläche überplant. Bis auf die ältere Ahornallee entlang der Druffeler Straße (K 7) grenzen keine Hecken oder Waldflächen an die überplante Flächen an. Aufgrund der intensiven ackerbaulichen Nutzung geht die Kommune davon aus, dass das Plangebiet keine besondere Bedeutung für den Natur und Artenschutz hat. Die Wohngärten im Umfeld haben zumeist nur eine Bedeutung für Allerweltsarten. Bauleitplanung der Stadt Rietberg, 94. Änderung des Flächennutzungsplans - Begründung 5 Im Plangebiet sowie unmittelbar angrenzend liegen keine Naturschutzgebiete, noch befinden sich dort geschützte Landschaftsbestandteile. Die überplante Fläche liegt nicht im Landschaftsschutzgebiet des Kreises Gütersloh, dieses beginnt im Süden jenseits der Druffeler Straße, im Westen jenseits des Sportplatzes und im Norden jenseits des Breedewegs. Im Geltungsbereich und in der Umgebung sind keine Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) oder europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ausgewiesen. Gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG oder im Biotopkataster NRW1 geführte schutzwürdige Biotope mit Vorkommen seltener Tier- und Pflanzenarten befinden sich nicht im Plangebiet. Etwa 170 m nördlich liegt das Naturschutzgebiet Im Binner (BK-4116-904). Schutzziel ist der Erhalt und Optimierung einer von Grünland eingenommenen Niederungslandschaft mit tradierten Gehölzstrukturen und Feuchtgrünlandresten als Lebensraum für Feuchtwiesenbiozönosen. Jenseits des südlichen Siedlungsrands des Stadtteils Druffel liegt das Naturschutzgebiet Schellenwiese (BK-4116-905) mit einem identischen Schutzziel. Der hier zwischen Siedlungsrand und Naturschutzgebiet verlaufende Rothenbach wird im Biotopkataster als Biotop von lokaler Bedeutung (BK4116-146) Rothenbach in Rietberg-Druffel geführt. Schutzziel ist hier der Schutz, der Erhalt und die naturnahe Entwicklung des Rothenbachs mit seinem Ufergehölzbestand als Vernetzungsbiotop im Siedlungsrandbereich bzw. in überwiegend intensiv genutzter Agrarlandschaft. b) Artenschutz Gemäß Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind Tiere und Pflanzen als Bestandteil des Naturhaushalts in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Als Arbeitshilfe für die Berücksichtigung der Belange des Artenschutzes in der Bauleitplanung hat das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) eine Liste der planungsrelevanten Arten in NRW sowie großmaßstäbliche Angaben über deren Vorkommen in den einzelnen Regionen des Landes herausgegeben (Messtischblätter). Für jedes „Messtischblatt“ (MTB/TK 25) kann über den Internetauftritt des LANUV das Artenvorkommen insgesamt für den jeweiligen Blattschnitt differenziert nach Lebensraumtypen abgefragt werden. Die Abfrage kann in dem System durch Eingrenzung auf übergeordnete Lebensraumtypen in gewissem Rahmen differenziert werden. Daraus können sich Anhaltspunkte für das jeweilige Artenvorkommen innerhalb eines Plangebiets ergeben. Der Änderungsbereich umfasst i.W. eine intensiv genutzte Ackerfläche. Der Standort bietet insbesondere Potenzial für ein Vorkommen von Arten, die an Offenbereiche gebunden sind. Zu diesen können sowohl bodenbrütende Vogelarten gehören als auch Vogel- und Fledermausarten, für die die Fläche als Jagdrevier dienen kann. Auf die Fläche wirken diverse Störeinflüsse durch die im Umfeld vorhandene Bebauung (Wohn- und Gartennutzungen), die südlich des Plangebiets verlaufende Druffeler Straße (K 7) sowie durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung ein. Das Gebiet ist dadurch bereits Störfaktoren ausgesetzt bzw. insgesamt anthropogen beeinflusst. Es ist daher davon auszugehen, dass ggf. planungsrelevante Arten nicht regelmäßig im Plangebiet vorkommen. 1 „Schutzwürdige Biotope“ in NRW (BK), Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV), 2008 Bauleitplanung der Stadt Rietberg, 94. Änderung des Flächennutzungsplans - Begründung 6 Die Messtischblattabfrage2 (MTB 4116 Quadrant 3 - Rietberg) ergibt nach Zuordnung zu den übergeordneten Lebensraumtypen Kleingehölze/Alleen/Bäume/Gebüsche/ Hecken, Äcker/Weinberge, Säume/Hochstaudenfluren, Gärten/Parkanlagen/Siedlungsbrachen und Gebäude potenziell 3 Fledermausarten (alle streng geschützt), der Laubfrosch (streng geschützt) sowie 37 Vogelarten (davon 19 streng geschützt) vorkommen. Zur konkreten Artenliste wird auf den Umweltbericht (Teil II) verwiesen. Von den aufgeführten Arten befinden sich unter den Fledermäusen der Kleine Abendsegler, unter den Vögeln Feldlerche, Knäkente, Baumpieper, Waldohreule, Rohrweihe, Wachtel, Kuckuck, Mehlschwalbe, Kleinspecht, Baumfalke, Rauchschwalbe, Feldschwirl, Pirol, Feldsperling, Wespenbussard, Grünschenkel und Kiebitz sowie der Laubfrosch als Amphibienart in einem ungünstigem Erhaltungszustand. Die Vogelarten Löffelente, Wachtelkönig, Uferschnepfe, Rotmilan, Rebhuhn und Turteltaube weisen einen schlechten Erhaltungszustand auf. Im Zuge des Planverfahrens ist insgesamt zu betrachten, ob durch die Planung Vorhaben ermöglicht werden, die dazu führen, dass Exemplare von europäisch geschützten Arten verletzt oder getötet werden können oder die Population erheblich gestört wird (artenschutzrechtliche Verbotstatbestände des § 44(1) BNatschG). Der Prüfung ist die Handlungsempfehlung zum Artenschutz in der Bauleitplanung des Landes NRW3 zugrunde zu legen. Auf Ebene der Flächennutzungsplanung sind die Artenschutzbelange im Sinne einer überschlägigen Vorabschätzung zu berücksichtigen. Detaillierte floristische oder faunistische Untersuchungen/Kartierungen liegen für das Plangebiet nicht vor. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4(1) BauGB hat die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Gütersloh auf Kiebitzbruten im Bereich der landwirtschaftlichen Nutzflächen zwischen dem Westring und dem bestehenden Siedlungsrand in den Jahren 2010 und 2011 hingewiesen. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung erfolgen Kartierungen hinsichtlich einer möglichen Betroffenheit des Kiebitzes durch die vorliegende Planung. c) Gewässerschutz Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. Entlang der Druffeler Straße (K 7) verläuft ein offenbar nicht ständig wasserführender Entwässerungsgraben. Konflikte durch die neugeplante Wohnbebauung werden nicht gesehen. Im Umfeld des Plangebiets verlaufen keine Gewässer. Die Empfindlichkeit des Plangebiets bzgl. Grundwasserverschmutzung, -aufkommen und -neubildung wird hier nach gegenwärtigem Stand allgemein als durchschnittlich beurteilt. Das Plangebiet liegt weder in einem Trinkwasser- noch in einem Heilquellenschutzgebiet. 2 3 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr und Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW (2010): Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Düsseldorf. Bauleitplanung der Stadt Rietberg, 94. Änderung des Flächennutzungsplans - Begründung 7 3.2 Bodenschutz In der Bauleitplanung ist die Bodenschutzklausel im Sinne des § 1a(2) BauGB in Verbindung mit § 1ff. Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) und § 1ff. Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) zu beachten. Insbesondere sind Bodenversiegelungen zu begrenzen, schädliche Bodenveränderungen sind zu vermeiden, Wieder-/Umnutzungen von versiegelten, sanierten Flächen genießen Vorrang. Besonders zu schützen sind Böden mit hochwertigen Bodenfunktionen gemäß § 2(1) BBodSchG. Gemäß Bodenkarte NRW4 steht im Plangebiet z.T. tiefreichend humoser Gley-Podsol an. Der Sandboden ist jederzeit bearbeitbar und wird durch sehr geringe, bei tiefreichend humosem Oberboden geringe Sorptionsfähigkeit und eine geringe nutzbare Wasserkapazität geprägt. Der mittlere Stand des Grundwassers unter Flur liegt zwischen 8 -13 dm, z.T. besteht Ortstein im Unterboden. In NRW besonders zu schützende Böden mit hochwertigen Bodenfunktionen 5 werden nicht beansprucht. Grundsätzlich ist die Stadt bestrebt, die Neuversiegelung zu begrenzen und im Siedlungszusammenhang liegende (Gewerbe)Brach- oder Restflächen vorrangig zu reaktivieren. Derartige Flächenpotentiale stehen im Stadtgebiet Rietberg derzeit nur noch in geringfügigem Maße für die Entwicklung von Wohnbauflächen zur Verfügung. Auch andere, ggf. potenzielle Standorte würden eine Beanspruchung bislang unversiegelter Flächen bedeuten. Somit sollen die Belange des Bodenschutzes v.a. gegenüber den städtebaulichen Belangen, die für die Entwicklung des Plangebiets sprechen, zurückgestellt werden. Angesichts der insbesondere in Kapitel 2 genannten Rahmenbedingungen und Ziele wird die Überbauung der Böden für unvermeidbar und daher für vertretbar gehalten. 3.3 Altlasten und Kampfmittel Im Geltungsbereich der Änderung sind keine Altlasten, altlastenverdächtige Flächen oder Kampfmittel bekannt. Unabhängig davon besteht nach § 2(1) Landesbodenschutzgesetz vom 09.05.2000 allgemein die Verpflichtung, Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast oder einer schädlichen Bodenveränderung unverzüglich der zuständigen Behörde (hier: Untere Bodenschutzbehörde des Kreises Gütersloh, Tel. 05241/85-2740) mitzuteilen, sofern derartige Feststellungen bei der Durchführung von Baumaßnahmen, Baugrunduntersuchungen o.ä. Eingriffen in den Boden und in den Untergrund getroffen werden. Weist bei Durchführung der Bauvorhaben der Erdaushub auf außergewöhnliche Verfärbungen hin oder werden verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten sofort einzustellen und der Kampfmittelbeseitigungsdienst durch die Ordnungsbehörde oder Polizei zu verständigen. 4 5 Geologisches Landesamt: Bodenkarte von NRW 1:50.000, Blatt L 4116 Gütersloh, Krefeld 1989 Geologischer Dienst NRW: Karte der schutzwürdigen Böden in NRW, Krefeld 2004 Bauleitplanung der Stadt Rietberg, 94. Änderung des Flächennutzungsplans - Begründung 8 3.4 Denkmalschutz und Denkmalpflege Natur-, Boden- und Baudenkmale sind im Geltungsbereich der FNP-Änderung oder im Umfeld nicht bekannt. Auch befinden sich hier keine besonders prägenden Objekte oder Situationen, die im Verzeichnis des zu schützenden Kulturguts der Stadt enthalten oder die kulturhistorisch von besonderem Wert sind. Denkmalpflegerische Belange werden soweit erkennbar nicht berührt. Auf die einschlägigen denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen wird verwiesen, insbesondere auf die Meldepflicht bei verdächtigen Bodenfunden (§§ 15, 16 DSchG). 4. Verkehr und Erschließung Die geplante Haupterschließung verläuft in Nord-Süd-Richtung durch das Plangebiet und schließt im Norden an den - das Plangebiet Bebauungsplan Nr. 2.1 „Kreutzbreede-Erweiterung I durchziehenden - Breedeweg an. Im Süden mündet sie auf die Druffeler Straße (K 7). Darüber ist im zentralen Bereich des Änderungsbereichs ein Anschluss an die Straße Kreutzbreede geplant. Details hinsichtlich der Erschließung des Plangebiets werden im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung abgestimmt. Die Druffeler Straße verbindet das Plangebiet in südwestlicher Richtung mit der Bundesstraße B 64 (Paderborn – Münster) und weiter nordöstlich mit der Straße Am Postdamm/Druffeler Straße (K 9) in Richtung Wiedenbrück/Neuenkirchen. Die Anbindung des Plangebiets an das überörtliche Verkehrsnetz ist somit sichergestellt. Das umliegende Straßennetz ist insgesamt ausreichend leistungsfähig, um das zusätzlich induzierte Verkehrsaufkommen der geplanten Wohnbebauung aufnehmen zu können. Der Anschluss an den ÖPNV ist über die Buslinien 76 Rheda-Wiedenbrück - Rietberg gegeben. Die Haltestelle Schnellweg liegt etwa 1.100 m Luftlinie südöstlich des Plangebiets an der Wiedenbrücker Straße. Darüber hinaus besteht eine innerörtliche Schulbusverbindung in Richtung Neuenkirchen. 5. Immissionsschutz a) Verkehrliche Immissionen Der bereits bestehende Teilbereich des „Baugebiets Kreutzbreede“ wird über den Nordring und den nachfolgenden Breedeweg erschlossen. Beide Straßen wurden verkehrsberuhigt ausgebaut (Tempo-30-Zone). Besondere Belastungen aufgrund des hier vorhandenen Verkehrsaufkommens sind nicht bekannt. Mit der Planung werden voraussichtlich etwa 30 Wohneinheiten neu geschaffen. Die hiermit verbundenen zusätzlichen Verkehrsbewegungen werden für das Umfeld als verträglich eingeschätzt. Zudem wird durch die direkte Verbindung zwischen Breedeweg und der Druffeler Straße (K 7) der Nordring entlastet. Eine besondere Konfliktlage durch die vorliegende Planung wird nicht gesehen. Bauleitplanung der Stadt Rietberg, 94. Änderung des Flächennutzungsplans - Begründung 9 Belastungen für die geplanten Wohnnutzungen in Bezug auf verkehrliche Immissionen durch Kfz-/Lkw-Verkehre auf der Druffeler Straße (K 7) werden nicht erwartet, da im Bereich der Ortslage nur Tempo 50 zulässig ist und im Ortseingangsbereich südlich der Druffeler Straße bereits Wohngebäude errichtet wurden. b) Gewerbliche und landwirtschaftliche Immissionen Gewerbebetriebe mit ggf. relevanten Schallimmissionen für die aktuelle Planung sind im näheren Umfeld des Plangebiets nicht vorhanden. Sonstige relevante gewerbliche Immissionen aus dem Umfeld, wie z.B. Staub, Geruch, Erschütterungen etc. sind ebenfalls nicht erkennbar. Etwa 240 m östlich des Plangebiets liegt ein landwirtschaftlicher Betrieb mit diversen Geflügelstellen (Geflügelmast). Aufgrund der vorherrschenden Windrichtung aus Südwesten und der bestehenden Wohnsiedlungsbereiche zwischen Plangebiet und Hofstelle werden relevante, landwirtschaftliche Lärm- sowie Geruchsimmissionen o.ä. nicht erwartet. Die westlich an das Plangebiet angrenzende Fläche wird landwirtschaftlich genutzt. Landwirtschaftliche Beeinträchtigungen in Randlage zu Acker- und Wiesenflächen über das ortsübliche Maß hinaus sind nicht anzunehmen. c) Sport-/Freizeitlärm Etwa 160 m westlich des Änderungsbereichs liegen die Sportanlagen des Stadtteils, bestehend aus zwei Rasenplätzen für Fußball sowie das Vereinsheim inkl. einer Stellplatzanlage. Der nördliche Teil der Stellplatzanlage wird als Mini-Cartbahn für ferngesteuerte Autos genutzt. Störungen der bestehenden Wohnnutzungen durch Sportund Freizeitaktivitäten in diesem Bereich sind nicht bekannt, so dass die Stadt von einem verträglichen Nebeneinander der bestehenden und der geplanten Nutzung ausgeht. 6. Ver- und Entsorgung, Brandschutz und Wasserwirtschaft Es wird nach bisherigem Kenntnisstand davon ausgegangen, dass die Energieversorgung sowie auch die Abfallentsorgung des Plangebiets durch Anschluss an das vorhandene Netz bzw. die vorhandenen Systeme im Stadtgebiet sichergestellt werden kann. Die technischen Planungen werden parallel zum Änderungsverfahren eingeleitet. Die Wasserversorgung erfordert ebenfalls neue Anschlüsse an die vorhandenen Anlagen, die weitere Planung wird parallel zum Änderungsverfahren eingeleitet. Die druck- und mengenmäßig ausreichende Versorgung des Gebiets mit Trink- und Feuerlöschwasser ist zu gewährleisten. Unter Zugrundelegung der Technischen Regeln des DVGW-Arbeitsblattes W 405 ist für das Neubaugebiet eine Mindestlöschwassermenge von voraussichtlich 48 m³/h für die Dauer von mindestens zwei Stunden zur Verfügung zu stellen. Es wird davon ausgegangen, dass die notwendige Löschwassermenge über die vorhandenen Netze und Anlagen bereitgestellt werden kann. Die Abstände zwischen den Hydranten richten sich nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 331. Das Merkblatt „Brandschutz in der Bauleitplanung“ des Kreises Gütersloh ist zu beachten. Bauleitplanung der Stadt Rietberg, 94. Änderung des Flächennutzungsplans - Begründung 10 Die technische Ver- und Entsorgung einschließlich Schmutzwasser erfolgt durch Anschluss an die vorhandenen Entsorgungsnetze sowie durch Anschluss an die Kläranlage der Stadt. Im Rahmen der Errichtung des Regenrückhaltebeckens im Bereich Merschweg und der zugehörigen Regenwasserkanalisation wurde auch der Schmutzwasserkanal im Merschweg saniert. Das Plangebiet liegt nicht in einem Wasserschutzgebiet. Nach § 44 Landeswassergesetz (LWG NRW) i.V.m. § 55 (2) Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die erstmals bebaut werden, zu versickern, zu verrieseln oder einem Vorfluter zu zuführen, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Ausnahmen von der Versickerungspflicht sind auf Grundlage des § 44(3) LWG NRW unter bestimmten Rahmenbedingungen möglich. Aufgrund der relativ geringen Grundwasserflurabstände ist eine Versickerung des im Änderungsbereich anfallenden Niederschlagswassers nicht möglich. Dieses Wasser wird in die Regenwasserkanalisation eingeleitet und über Rohrleitungen im Merschweg dem südlich des Siedlungsbereichs Druffel errichteten Regenrückhaltebecken zugeführt. In dem westlich der bestehenden Schmutzwasserpumpstation gelegenen Becken wird das Niederschlagswasser aus dem Siedlungsbereich Druffel gesammelt und dann über ein Drosselbauwerk in den nördlich bzw. westlich angrenzenden Rothenbach eingeleitet. Dieses Gewässer verläuft weiter in Richtung Westen und mündet südlich des Gewerbegebiets Lintel in die Ems. 7. Belange von Naturschutz und Landschaftspflege, Eingriffsregelung Durch die Planung werden Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet. Daher sind nach den §§ 1, 1a BauGB die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege nach den Grundsätzen der Eingriffsregelung in die Abwägung einzustellen und zu behandeln. Im Rahmen der vorbereitenden FNP-Änderung können jedoch nur grundlegende Aussagen getroffen werden. Bestand: Der Änderungsbereich wird überwiegend als Ackerfläche intensiv genutzt. In den angrenzenden Wohngärten wurden neben Zierpflanzen und randlichen Heckenstrukturen auch einzelne Laubbäume gepflanzt. Entlang der Druffeler Straße stockt eine ältere Ahornallee, die im Ortseingangsbereich deutliche Lücken aufweist. Flächenbeanspruchung und Standortentscheidung: Die Flächen liegen nicht innerhalb eines Landschaftsschutzgebiets des Kreises Gütersloh. Sie befinden sich im Übergang zwischen dem zusammenhängenden Siedlungsbereich und der freien Landschaft. Standort und Flächendarstellung resultieren aus den o.g. Zielen und Rahmenbedingungen. In der Abwägung der betroffenen Belange auf Ebene des FNP entscheidet sich die Stadt für die Überplanung der bislang unbebauten Fläche. Eingriffsminderung und naturschutzfachlicher Ausgleich: Konflikte mit konkurrierenden oder schutzbedürftigen Nutzungen können durch Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds verursacht werden. Die Fläche schließt im Westen an den freien Bauleitplanung der Stadt Rietberg, 94. Änderung des Flächennutzungsplans - Begründung 11 Landschaftsraum an. Zur Eingriffsminimierung werden Vorgaben zur Einbindung der neu hinzukommenden Bebauung in die Umgebung für die nachfolgende Planungsebene empfohlen. Die vorliegende FNP-Änderung bereitet die bauliche Nutzung einer intensiv genutzten Ackerfläche (gegenwärtig Maisacker) vor. Im Bereich der bestehenden Bebauung im Osten des Plangebiets werden zudem eine kleine Garten- bzw. Brachfläche mit einzelnen Gehölzen überplant. Naturschutzfachliche Erfordernisse sind im parzellenscharfen Bebauungsplan zu berücksichtigen, hierzu wird in einer Bilanzierung der Eingriffsumfang und Ausgleichsbedarf ermittelt und im weiteren Verfahren abgestimmt. Auf den parallel zur 94. FNP-Änderung aufgestellten Bebauungsplan Nr. 2.2 „Kreutzbreede – Erweiterung II“ wird verwiesen. 8. Umweltprüfung gemäß BauGB Nach dem BauGB 2004 ist zur Umsetzung der Plan-UP-Richtlinie die Umweltprüfung als Regelverfahren für Bauleitpläne eingeführt worden. Der Umweltbericht wird als Teil II der Begründung erarbeitet. Die 94. Änderung des Flächennutzungsplans und die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 2.2 erfolgen im Parallelverfahren gemäß § 8(3) BauGB. Der Umweltbericht wird im Sinne der Abschichtungsregelung des § 2(4) Satz 5 BauGB für den Bebauungsplan und die Flächennutzungsplanänderung gemeinsam erstellt. Nach heutigem Kenntnisstand ergeben sich durch das Vorhaben zunächst Beeinträchtigungen der Umwelt durch erstmalige Bebauung, erhöhtes Verkehrsaufkommen etc. Insgesamt sind die Auswirkungen voraussichtlich auf das Plangebiet und das enge Umfeld begrenzt und überschaubar. Nach bisher vorliegenden Erkenntnissen ergeben sich keine Hinweise auf besondere, nur an diesem Standort zu erwartende und daher durch Wahl eines alternativen Standorts vermeidbare Beeinträchtigungen. 9. Verfahrensablauf und Planentscheidung Die 94. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Rietberg wird im Parallelverfahren zum Bebauungsplan Nr. 2.2 aufgestellt und regelt die ergänzende Darstellung von Wohnbauflächen im Stadtteil Druffel. Die Einleitung des Verfahrens ist im September 2015 (DS 159/2015) beschlossen worden. Im nächsten Schritt werden die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3(1) BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4(1) BauGB für die 94. Änderung des FNP sowie für den Bebauungsplan Nr. 2.2 durchgeführt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3(1) BauGB sowie die Beteiligung der Behörden gemäß § 4(1) BauGB fand vom 02.11.2016 bis zum 02.12.2016 statt. Der Bau-, Planungs- und Verkehrsausschuss hat in seiner Sitzung am 06.12. 2016 (DS 280/2016) über das Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlich- Bauleitplanung der Stadt Rietberg, 94. Änderung des Flächennutzungsplans - Begründung 12 keit sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beraten und die Offenlage dieser FNP-Änderung beschlossen. Auf die Beratungs- und Abwägungsunterlagen des Rates der Stadt Rietberg und seiner Fachausschüsse wird ausdrücklich Bezug genommen. Rietberg, im Januar 2017