Die erfolgreiche Planungs-ARGE

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Die erfolgreiche Planungs-ARGE
Steuerliche Aspekte
Seminar am 29.04.2014 bei der
Bayerischen Ingenieurekammer-Bau
München
Die erfolgreiche Planungs-ARGE
Thomas Jäger
Dipl.-Betriebswirt (FH),
Steuerberater
LM Leinauer Müller & Partner
Paul-Gerhardt-Allee 50
81245 München
Tel.: 089 / 89 60 44 – 0
Fax.: 089 / 89 60 44 – 20
www.LMPartner.de
[email protected]
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Die erfolgreiche Planungs-ARGE – steuerliche Aspekte
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Themenübersicht
1) Drohende Gewerbesteuer im (freiberuflichen) Ingenieurbüro
2) Ingenieur-ARGE/ Grundfall – Problem - Fehlervermeidung
3) Umsatzsteuer
4) Rechnungslegung
5) Aspekte des internationalen Steuerrechts
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Drohende Gewerbesteuer – und deren Vermeidung
Exkurs:
I. Gewerblichkeit beim freiberuflichen Einzelingenieur
Einzelingenieur
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Ingenieurtätigkeit
(Planung, Beratung)
Sonstiges
(Warenhandel,
Bauträgertätigkeit)
§ 18 EStG – Einkünfte
aus selbst. Tätigkeit
§ 15 EStG – Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
Die erfolgreiche Planungs-ARGE – steuerliche Aspekte
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Drohende Gewerbesteuer – und deren Vermeidung
Praxisfall (Stempeltheorie):
Bundesfinanzhof, VIII-R-53/07 - Urteil vom 08.10.2008
Betreuen ein selbständig tätiger und ein angestellter Ingenieur jeweils
einzelne Aufträge und Projekte eigenverantwortlich und leitend, so ist
trotz der gleichartigen Tätigkeit eine - ggf. im Schätzungswege
vorzunehmende - Aufteilung der Einkünfte nicht ausgeschlossen mit der
Folge, dass die vom Unternehmensinhaber selbst betreuten Aufträge und
Projekte der freiberuflichen Tätigkeit zuzuordnen sind, und nur die von
dem Angestellten betreuten Aufträge und Projekte zu gewerblichen
Einkünften führen.
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Drohende Gewerbesteuer – und deren Vermeidung
Exkurs:
II. Gewerblichkeit bei freiberuflicher Ingenieurpersonengesellschaft
Ingenieurgesellschaft
Ingenieurtätigkeit
(Planung
Beratung)
Sonstiges
(Warenhandel,
Bauträgertätigkeit)
Gewerbliche Abfärbung:
Die GESAMTEN Einkünfte der Personengesellschaft gelten als
gewerblich
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Drohende Gewerbesteuer – und deren Vermeidung
Praxisfall (Abfärbung):
Finanzgericht Baden-Württemberg, 12-K-51/86
Urteil vom 17.07.1991
Architektengemeinschaft insgesamt gewerblich tätig, wenn sie sich
freiberuflich und gewerblich betätigt
Haben sich zwei Architekten in der Form zusammengeschlossen, daß sie
gemeinsam Bauvorhaben durchführen, im Schriftverkehr unter
Verwendung gemeinsamer Briefkopfbögen auftreten und gemeinsam
über Personal und Geschäftsausstattung verfügen, liegt eine über eine
Bürogemeinschaft hinausgehende Außengesellschaft und damit eine
Personengesellschaft (GdbR) vor.
Die Tätigkeit der Architektengemeinschaft ist insgesamt als
Gewerbebetrieb anzusehen, wenn sie überhaupt eine gewerbliche
Tätigkeit ausübt.
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Drohende Gewerbesteuer – und deren Vermeidung
Exkurs:
III. Gewerblichkeit bei Beschäftigung Berufsfremder in
Personengesellschaft
Ingenieurgesellschaft
90 % Dipl.-Ingenieure
A, B & C
10 % Dipl. Kfm. D
(kfm. Leiter)
Gewerbliche Infektion:
Die GESAMTEN Einkünfte der Personengesellschaft gelten als
gewerblich
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Drohende Gewerbesteuer – und deren Vermeidung
Praxisfall (Abfärbung):
Bundesfinanzhof, VIII-R-69/06
Urteil vom 28.10.2008
Keine freiberuflichen Einkünfte einer Personengesellschaft bei Beteiligung eines
Berufsfremden
Eine Personengesellschaft übt nur dann eine freiberufliche Tätigkeit aus, wenn sämtliche
beteiligten Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen.
Eine sogenannte interprofessionelle Freiberufler-Personengesellschaft zwischen einem
Diplom-Kaufmann und Ingenieuren ist nur dann anzuerkennen, wenn auch der KaufmannGesellschafter die Merkmale eines freien Berufs in eigener Person erfüllt. Der KaufmannGesellschafter ist aber weder als beratender Betriebswirt noch sonst freiberuflich tätig, wenn
er lediglich kaufmännische Leitungs- und sonstige Managementaufgaben innerhalb des
Unternehmens, an dem er beteiligt ist, wahrnimmt und die Ingenieur-Gesellschafter insoweit
von diesen Aufgaben entlastet.
Gilt wegen der Beteiligung eines Berufsfremden an einer im Übrigen aus Freiberuflern
bestehenden Personengesellschaft diese Gesellschaft gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG als
Gewerbebetrieb, ist der relativ geringe Beteiligungsumfang des Berufsfremden (hier: 3,35 %)
kein Grund, von dieser Rechtsfolge im Wege einschränkender Auslegung abzusehen.
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Ingenieur-ARGE / Grundfall
Auftraggeber
Ingenieur-ARGE
Ingenieur A
Ingenieur B
§ 18 EStG – Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
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Ingenieur-ARGE / Grundfall
? ?
Wann gibt es ein GewSt-Risiko ?
Was sind die steuerlichen Folgen ?
Wie kann ich es vermeiden ?
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Ingenieur-ARGE/ Variante
Auftraggeber
Ingenieur-ARGE
Ingenieur A
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Ingenieur GmbH B
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Drohende Gewerbesteuer – und deren Vermeidung
Praxisfall (ARGE-Infektion):
Bundesfinanzhof, VIII-R-69/06
Urteil vom 28.10.2008
Keine freiberuflichen Einkünfte einer Personengesellschaft bei mittelbarer
Beteiligung eines Berufsfremden
Ist an einer Personengesellschaft (Untergesellschaft) eine andere
Personengesellschaft (Obergesellschaft) beteiligt, dann entfaltet die
Untergesellschaft nur dann eine freiberufliche Tätigkeit, wenn neben den
unmittelbar beteiligten Gesellschaftern auch sämtliche mittelbar
beteiligten Gesellschafter der Obergesellschaft die Merkmale eines freien
Berufs erfüllen.
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Schaubild zu Bundesfinanzhof, VIII-R-69/06
5 Ingenieure Univ./ FH
1 Dipl.-Kfm. (Univ.)
Ingenieur-(Holding)
GbR
Ingenieur GbR A
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Gewerbliche
Infektion wegen
Beteiligung eines
Berufsfremden !
Ingenieur GbR B
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Gewerbliche Infektion bei GmbH Beteiligung
BFH v. 08.04.2008 VIII R 73/05
Gewerbliche Einkünfte bei Beteiligung einer Freiberufler-Kapitalgesellschaft an
einer Freiberufler-Personengesellschaft
Beteiligt sich eine sog. Freiberufler-Kapitalgesellschaft mitunternehmerisch an einer
Freiberufler-Personengesellschaft, so erzielt die Personengesellschaft insgesamt
gewerbliche Einkünfte (Bezug: § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, § 18 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 2 EStG; § 2 Abs. 1 Satz 2, § 7 GewStG; § 8 Abs. 2 KStG).
Praxishinweis :
Für die Qualifizierung der Einkünfte einer Personengesellschaft als solche aus
selbständiger (freiberuflicher) Tätigkeit ist es erforderlich, dass sämtliche
Gesellschafter die Merkmale eines Freiberuflers erfüllen. Erfüllt nur einer der
Gesellschafter diese Voraussetzung nicht, so färbt dies auf die gesamten Einkünfte
der Personengesellschaft ab. Da eine Kapitalgesellschaft stets Einkünfte aus
Gewerbebetrieb erzielt, ist sie als berufsfremde Person zu qualifizieren. Ein Durchgriff
auf die freiberuflich tätigen Gesellschafter der Kapitalgesellschaft verbietet sich
dabei; und es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die
Abfärberegel
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Ingenieur-ARGE/ § 180 AO
Auftraggeber
ARGE Finanzamt
Verfahrenstechnische
Umsetzung:
GuE Erklärung
Ingenieur-ARGE
Ingenieur A
Mitteilungen
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A - Finanzamt
Gesonderte und einheitliche
Feststellung gewerblicher
Einkünfte der Ingenieur-ARGE
und Mitteilung an
Gesellschafter—Finanzämter
von A und B (§ 180 AO)
Ingenieur GmbH B
GmbH B – Finanzamt
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Ingenieur-ARGE/ Problemlösung
§ 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
(1) Gesondert festgestellt werden insbesondere:
1. die Einheitswerte nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes
2.a. die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang
stehende andere Besteuerungsgrundlagen, wenn an den Einkünften
mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen
steuerlich zuzurechnen sind,
(4) Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a gilt ferner nicht für
Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der Erfüllung
eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages
besteht.
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Ingenieur-ARGE/ Problemlösung
§ 2a GewStG - Arbeitsgemeinschaften
Als Gewerbebetrieb gilt nicht die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften,
deren alleiniger Zweck in der Erfüllung eines einzigen Werkvertrags
oder Werklieferungsvertrags besteht.
Die Betriebsstätten der
Arbeitsgemeinschaften gelten insoweit anteilig als Betriebsstätten der
Beteiligten.
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Zwischen - Fazit
Gewerbesteuerproblematik
grundsätzlich
entschärft
für
Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der
Erfüllung
eines
einzigen
Werkvertrags
oder
Werklieferungsvertrags besteht (§ 2a GewStG).
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Aber: ungelöste Probleme (Restrisiko)
•
Wiederholte Durchführung von Arbeitsgemeinschaften
mit ein und denselben Mitgliedern
•
Wiederholtes Auftreten von ARGE-Mitgliedern
(zusammen mit denselben oder anderen Mitgliedern) in
anderen Arbeitsgemeinschaften
•
als gewerbliche Gewinnverteilung abgefasste ARGEVerträge
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Verunglückter ARGE-Vertrag I
§ 97 Die innere Ordnung der ARGE
Beteiligung der Gesellschafter
Ingenieur-GbR 1 ist mit 64 % und die Ingenieur GmbH 2 ist mit 36 % an
der ARGE beteiligt. Die vertragsbezogene Aufteilung von Gewinn und
Verlust, Bürgschaft, Haftung und Gewährleistung folgt im Übrigen den
besonderen Bestimmungen dieses Vertrages. Dabei gilt der Grundsatz,
dass jeder Gesellschafter entsprechend seinen Anteilen an den
vertraglichen Lasten und am Ertrag der ARGE teil hat.
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Verunglückter ARGE-Vertrag II
§ 98 Steuern
Gewerbesteuer
Gewerbesteuer entrichten die Gesellschafter anteilig zu eigenen Lasten.
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Gewerbesteuerrisiko - Risikobegrenzung
Ingenieurbüro
A,B,C & Partner
Auftraggeber
A, B & C
Ingenieur - ARGE
A, B, C – GbR (GmbH & Co. KG ?)
Ingenieur GmbH B
A, B & C
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Gewerbesteuerrisiko - Risikobegrenzung
Ingenieur-ARGE
Ingenieurbüro A,B,C & Partner
A, B, C – GbR (GmbH - GmbH & Co. KG ?)
A, B & C
A, B & C
(GewSt-)Risikobegrenzung möglich durch gesellschafteridentische
Schwesterpersonengesellschaft (ggf. Schwesterkapitalgesellschaft)
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Ingenieur-ARGE/ Rechnungslegung
1) Grundsätzlich Einnahmenüberschussrechnung § 4 (3) EStG
2) Bilanzierung wenn Umsatz > 500 TEUR oder Gewinn > 50 TEUR (je
p.a.)
bzw. ab dem Folgejahr nach Aufforderung durch das Finanzamt
3) Umsatzsteuerlich sog. Istversteuerung (§ 20 UStG „Geldflussprinzip“)
möglich
4) Aber Sollversteuerung bei (freiwilliger) Bilanzierung zwingend (BMFSchreiben vom 31.07.2013) wenn Freiberufler freiwillig Bücher führt und
die o.g. Umsatzgrenze überschritten wird.
5) Keine Publizitätspflichten (Offenlegung Unternehmensregister) für
ARGE in der Rechtsform der GbR
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Ingenieur-ARGE/ Umsatzsteuer und Rechnungsweg
Auftraggeber
Rechnungsweg
Ingenieur-ARGE
Rechnungsweg
Ingenieur A
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§ 14c UStG:
USt-Schuld bei
GmbH B ohne
Vorsteuerabzug
beim Auftraggeber
Ingenieur GmbH B
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Ingenieur-ARGE/ Umsatzsteuer
Rechnungsangaben
BFH v. 08.10.2008 - V R 59/07
Vorsteuerabzug: Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in der
Rechnung
Leitsatz
Die Leistungsbeschreibung „für technische Beratung und Kontrolle im
Jahr 1996” reicht nicht dazu aus, die damit abgerechnete Leistung zu
identifizieren, wenn diese sich weder aus den weiteren Angaben in der
Rechnung noch aus ggf. in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen
weiter konkretisieren lässt.
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Ingenieur-ARGE bei Projekten im Ausland
Auftraggeber
Ingenieur-ARGE
Ingenieurbüro A
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Ingenieur-ARGE bei Projekten im Ausland
Grundsatz:
Unbeschränkte Steuerpflicht und somit Besteuerung in Deutschland
(Welteinkommensprinzip) aber Besteuerung im Ausland möglich gem.
Doppelbesteuerungsabkommen abhängig von:
- Tätigkeitsdauer im Ausland
- Organisationsform (Betriebsstätte)
- Baubetriebsstätte > 12 Monate Zeitdauer (Art 5 MA)
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Dauerbaustelle Steuern !!??!!
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Hinweis
Diese Präsentation will Ihnen eine erste Orientierung geben und Ihnen
helfen, die wesentlichen für die erfolgreiche Gründung einer IngenieurARGE bedeutsamen steuerlichen Aspekte zu erkennen.
Die Begründung einer ARGE ist ein sehr komplexer und höchst
individueller Vorgang, der nur unter Zugrundelegung der jeweiligen
Prämissen des Einzelfalles sachgerecht durchgeführt werden kann.
Sämtliche Folien wurden mit größter Sorgfalt nach aktuell geltender
Rechtlage erstellt – eine Haftung kann aus vorstehenden Gründen sowie
aufgrund sich ständig ändernder gesetzlicher Vorschriften jedoch nicht
übernommen werden.
Diese Präsentation ersetzt keine Rechts- und Steuerberatung.
Der Autor steht für Anregungen und Rückfragen gerne zur Verfügung.
München, im April 2014
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Die erfolgreiche Planungs-ARGE – steuerliche Aspekte
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Die erfolgreiche Planungs-ARGE
Thomas Jäger
Dipl.-Betriebswirt (FH),
Steuerberater
LM Leinauer Müller & Partner
Paul-Gerhardt-Allee 50
81245 München
Tel.: 089 / 89 60 44 – 0
Fax.: 089 / 89 60 44 – 20
www.LMPartner.de
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Bei Rückfragen:
Thomas Jäger
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