B E G R Ü N D U N G

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BEGRÜNDUNG
zur Gestaltungssatzung
gem. § 86 der Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NW)
für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 117
"Sportplatz Kleibrink"
Zum Zwecke der äußeren Gestaltung baulicher Anlagen im Bereich des Bebauungsplanes
Nr.117 "Sportplatz Kleibrink" wurde gemäß § 86 der Bauordnung für das Land NordrheinWestfalen (BauO NW) eine Gestaltungssatzung aufgestellt.
Die Gestaltungssatzung ist als eigenständige Satzung in den Bebauungsplan übernommen
worden.
Der Geltungsbereich dieser Satzung ist identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.117 "Sportplatz Kleibrink".
Das Plangebiet befindet sich im östlichen Teil des Ahlener Stadtgebiets in der Gemarkung Ahlen und wird wie folgt umgrenzt:
Im Norden:
Im Osten:
Im Süden:
Im Westen:
durch die nördliche Grenze der
Flur 24, Gemarkung Ahlen,
durch die östliche Grenze des
Gemarkung Ahlen,
durch die südliche Grenze des
Gemarkung Ahlen und
durch die westliche Grenze der
Flur 24, Gemarkung Ahlen.
Flurstücke 931 und 932,
Flurstücks 932, Flur 24,
Flurstücks 932, Flur 24,
Flurstücke 932 und 931,
Der sachliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst die textlichen Gestaltungsvorschriften
gemäß § 81 der BauO NW, die auch als zeichnerische Vorschriften im Planbereich eingetragen
sind.
Die Planzeichen der Gestaltungssatzung wurden in den Zeichnungsteilen des Bebauungsplanes Nr. 117 "Sportplatz Kleibrink“ eingetragen. Somit ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes Nr. 117 "Sportplatz Kleibrink" zugleich Gestaltungsplan der Gestaltungssatzung.
Dachformen
"In den mit dem Planzeichen "SD" versehenen Bereichen sind nur symmetrische Satteldächer
zulässig.
Hinweis:
Satteldach im Sinne der Festsetzung ist ein Dach, das von Dachflächen mit gleicher Dachneigung, gemeinsamen horizontalen First und senkrechten Giebelflächen gebildet wird. Walmdächer und Krüppelwalmdächer sind ausgeschlossen."
Durch die Festsetzung der Dachformen wird das für das Münsterland typische "Satteldach" aufgegriffen.
Dachgauben
"Dachgauben sind nur wie nachfolgend beschrieben zulässig.
Die Länge einer Dachgaube darf maximal 3,00 m betragen.
Die Gesamtlänge aller Dachgauben darf maximal 1/3 der Trauflänge der zugehörigen Dachfläche betragen.
Die Dachgauben müssen folgende Abstände einhalten:
- vom Ortgang mindestens 1,5 m,
- von der Traufe mindestens 0,75 m,
- vom First mindestens 0,75 m."
Zur Sicherung einer ruhigen Dachlandschaft und zur Vermeidung optischer Zweigeschossigkeit
wurde die Zulässigkeit von Dachgauben eingeschränkt. Eine angemessene Nutzung des Dachgeschosses bei 2-geschossig festgesetzten Gebäuden zu Wohnzwecken wurde hierbei entsprechend berücksichtigt.
Dachneigungen und Firstrichtungen
"Die eingetragenen Dachneigungen und Hauptfirstrichtungen sind zwingend einzuhalten.“
Die Hauptfirstrichtung wird im Wesentlichen parallel zu den Erschließungsanlagen festgesetzt,
um über die beabsichtigte traufenständige Anordnung der Wohngebäude eine möglichst geschlossene Begrenzung des Straßenraumes zu erreichen.
Dacheindeckung
"Für die äußere Gestaltung der Dachhaut sind nur rote Dacheindeckungen oder vegetative
Deckschichten zu verwenden.“
Die Festsetzung hinsichtlich der äußeren Gestaltung der Dachhaut wurde getroffen, um typische Gestaltungselemente der vorhandenen Wohngebiete aufzunehmen und gleichzeitig ökologische Bauweisen zu berücksichtigen.
Fassadengestaltung
"Für die Außenfassaden der Gebäude sind rote Verblendsteine bzw. weißer Putz zu verwenden. Ausnahmsweise können auch Holzverkleidungen verwendet werden.
Hinweis:
Aneinander gebaute Doppelhäuser sollten mit den gleichen Materialien und in der gleichen
Farbgebung gestaltet werden.
Die Außenfassaden von Garagen sollten mit den gleichen Materialien wie die Fassade der
Hauptgebäude gestaltetet werden."
Zur Gestaltung der Fassaden wurden die für das Münsterland bzw. die umliegenden Wohngebiete typische Materialien vorgeschrieben. Durch die Festsetzungen bleibt ausreichend Spielraum für individuelle architektonische Gebäudegestaltung und zudem wird eine Harmonisierung
der Baukörper sichergestellt.
Garagen
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„Die Außenfassaden von Garagen sind mit den gleichen Materialien wie die Fassaden der
Hauptgebäude zu gestalten.
Hinweis:
Aneinander gebaute Garagen sollten in ihrer äußeren Gestaltung, in ihrer Höhe, der Dachform
und Gesimsausbildung einheitlich gestaltet werden.“
Durch die Vorschriften zur Gestaltung von Garagen soll eine Harmonisierung des Siedlungsbildes angestrebt werden.
Einfriedungen
"Einfriedungen zu öffentlichen Verkehrsflächen sind nur in Form von Anpflanzungen zulässig
und dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten. Maschendrahtzäune sind in Kombination
mit diesen Anpflanzungen zulässig, wenn sie in die Anpflanzung integriert werden.“
Die Festsetzungen wurden getroffen, um im Plangebiet einen fließenden Übergang von den
öffentlichen, halböffentlichen und privaten Bereichen zu erreichen. Gleichzeitig soll das Straßenbild als ein landschaftlich gestalteter Freiraum wirksam werden.
Abweichungen
„Von den Vorschriften über die Gestaltung baulicher Anlagen kann abgewichen werden, wenn
dies aus Gründen der regenerativen Energiegewinnung zwingend notwendig ist.“
Stadt Ahlen
Der Bürgermeister
In Vertretung:
Im Auftrag:
Budnik
Stadtbaurat
Schulte
Leiter der Stadtentwicklungsund Stadtplanungsabteilung
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