Vortrag HWK Trier 2013 09 27

Werbung
Brandschutz:
Die Fassade im Spannungsfeld
zwischen Gesetzen und Gestaltung
Dipl.-Ing. Stefan Bär
von der obersten Bauaufsicht Rheinland-Pfalz anerkannter
Sachverständiger für Brandschutz
Einleitung
• Rechtliche Grundlagen
Aufbau – Vorschriften
• Anforderungen an Fassaden
LBauO
MBO
Sonderbauverordnungen
Industriebaurichtlinie
Verkaufsstättenverordnung
Versammlungsstättenverordnung
Schulen
Hochhäuser
• Sonderfassaden
Zweischalige Fassade
Doppelfassade
WDVS
Aktuelle Diskussion, Schadensfälle
Berichte in den Medien
Bauaufsichtliche Zulassungen/Baustoffklassen/Prüfverfahren
Maßnahmen und Ausblick
• Detaillösungen
Bereich Brandwand
Treppenraum
Hinterlüftete Fassaden – Brandriegel
Anschlüsse bei geschoßübergreifenden Fassaden
Besondere Fassaden
PV-Module
sonstige brennbare Fassadenelemente oder Vorsatzschalen
• Definition Außenwände / Fassade :
[Quelle – Brandschutzatlas]
Außenwände sind vertikale Bauteile,
die das Gebäudeinnere gegenüber der äußeren
Umgebung abgrenzen und so den
äußeren Raumabschluss des Gebäudes bilden.
Zur Außenwand gehören lichtundurchlässige
und lichtdurchlässige Bauteile.
Außenwände können tragend (Teil des
Gebäudetragwerkes) oder nichttragend
(am Gebäudetragwerk befestigt) sein. Sie
müssen neben dem Klima- und Schallschutz
auch bestimmte Mindestanforderungen
an den Brandschutz erfüllen.
• [Quelle – Wikipedia]
….. Heute wird der Begriff Fassade auch für weniger repräsentative und
aufwändige Gebäudeansichten gebraucht. Er bezeichnet nicht unbedingt
eine bestimmte Ansicht, sondern das wesentliche Prinzip der
Gebäudehülle. Die Bezeichnung bezieht sich auf die Gestaltung
(z. B. Lochfassade), Funktion (z. B. Blendfassade), das Material (z. B.
Glasfassade) und die Konstruktion (z. B. Vorhangfassade).
• Der Begriff wird häufig Synonym zu Außenwand verwendet. Es gibt jedoch
tendenzielle Unterschiede. Spricht man von der Fassade, so geht es um die
Ansicht und das wesentliche Prinzip der Gebäudehülle. Der Begriff wird in
der Architektur verwendet, der Fokus liegt oft auf der Ästhetik, die
Perspektive ist die des Betrachters. Der Begriff Außenwand dagegen
bezeichnet das funktionale Bauteil, das den Außenraum vom Innenraum
trennt. Außenwand ist ein eher technischer Begriff und impliziert häufig
eine reizärmere Gestaltung.
• Anforderungen an Fassaden
LBauO
§ 28 Außenwände
• (1) Nicht tragende Außenwände und nicht tragende Teile tragender
Außenwände sind bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 aus nicht
brennbaren Baustoffen oder feuerhemmend herzustellen.
• (2) Außenflächen sowie Außenwandbekleidungen einschließlich der
Dämmstoffe und der Unterkonstruktionen müssen bei Gebäuden
der Gebäudeklasse 4 schwer entflammbar sein;
Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren Baustoffen sind
zulässig, wenn der Brandschutz gewährleistet ist.
•
•
•
•
•
MBO
§ 28 Außenwände
(1) Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen sind so auszubilden, dass eine
Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist.
(2) Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände müssen aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; sie sind aus brennbaren Baustoffen zulässig, wenn sie als
raumabschließende Bauteile feuerhemmend sind.
Satz 1 gilt nicht für brennbare Fensterprofile und Fugendichtungen sowie brennbare Dämmstoffe in
nichtbrennbaren geschlossenen Profilen der Außenwandkonstruktion.
(3) Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen müssen einschließlich der
Dämmstoffe und Unterkonstruktionen schwerentflammbar sein;
Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren Baustoffen sind zulässig, wenn die Anforderungen
nach Absatz 1 erfüllt sind.
Balkonbekleidungen, die über die erforderliche Umwehrungshöhe hinaus hochgeführt werden,
müssen schwerentflammbar sein.
(4) Bei Außenwandkonstruktionen mit geschossübergreifenden Hohl- oder Lufträumen wie
Doppelfassaden und hinterlüfteten Außenwandbekleidungen sind gegen die Brandausbreitung
besondere Vorkehrungen zu treffen.
(5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3.
• Sonderbauverordnungen :
Industriebaurichtlinie
5.10 Nichttragende Außenwände und Außenwandbekleidungen
• Nichttragende Außenwände und Außenwandbekleidungen einschließlich
der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen bei Industriebauten mit
einer Grundfläche von mehr als 2 000 m²
• - bei erdgeschossigen Industriebauten ohne selbsttätige
Feuerlöschanlagen und bei mehrgeschossigen Industriebauten mit
selbsttätigen Feuerlöschanlagen aus mindestens schwerentflammbaren
Baustoffen,
• - bei mehrgeschossigen Industriebauten ohne selbsttätige
Feuerlöschanlagen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
• Diese Anforderungen gelten nicht für planmäßig als Wärmeabzugsflächen
nach DIN 18 230-1 eingesetzte Bauteile.
• aus Entwurf 2013
Verkaufsstättenverordnung
§ 4 Außenwände
Außenwände müssen
• 1. bei Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, soweit die
Außenwände nicht feuerbeständig sind,
• 2. bei Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen aus mindestens
schwerentflammbaren Baustoffen bestehen, soweit die
Außenwände nicht feuerbeständig sind,
• 3. bei erdgeschossigen Verkaufsstätten aus mindestens
schwerentflammbaren Baustoffen bestehen, soweit die
Außenwände nicht mindestens feuerhemmend sind.
Versammlungsstättenverordnung
§ 16 Wände
(1) Wände müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen
hergestellt sein. Bei Außenwänden können aus
Gründen des Brandschutzes feuerbeständige Stürze,
Kragplatten oder Brüstungen gefordert werden.
Schulen
keine über die LBauO hinausgehenden Anforderungen
•
•
•
•
•
Hochhäuser
3.4 Außenwände
Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände
müssen in allen ihren Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Dies gilt nicht für
1. Fensterprofile,
2. Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen,
3. Dichtstoffe zur Abdichtung der Fugen zwischen Verglasungen und Traggerippen,
4. Kleinteile ohne tragende Funktion, die nicht zur Brandausbreitung beitragen.
Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Außenwandbekleidungen, Balkonbekleidungen
und Umwehrungen.
• Querverweis zur neuen HOAI
Thema : wer schuldet die Brandschutzplanung
In der Leistungsbeschreibung zur Phase 2 finden wir folgende
Beschreibung
D.h., bei Regelbauten (Neubauten, die keine Sonderbauten sind)
ohne Abweichungen ist der Brandschutz durch den Architekten zu
planen/beachten.
1:1 - Anwendung der LBauO, Ausfüllen der Formblätter
Baubeschreibung.
Wird i.d.R. nur für Wohngebäude und einfache Bürogebäude
zutreffen.
• In allen anderen Fällen müssen Sie in Phase 1
den Bauherrn auf die Notwendigkeit der
Einschaltung eines Brandschutzfachplaners
hinweisen und ihn bei der Beauftragung
unterstützen.
• Sonderfassaden :
Hinterlüftete zweischalige Fassade
Hinterlüftungspalt bei UK Holz 50 mm bei Metall 150 mm
Horizontale Brandsperren in jedem zweiten Geschoß –
Restöffnung max. 100 cm²/lfm
Brandsperren müssen über 30 min formstabil bleiben – z.B.
Stahlblech t >= 1,0 mm
Beim Überbrücken von Brandwänden – Hinterlüftungsspalt
mit formstabilen Dämmstoff > 1000° schließen.
Zu beachten ist hier die DIN 18516 sowie die Ziffer 2.6.5 der
Musterliste der techn. Baubestimmungen.
Doppelfassade
Typische Beispiele sind Glasfassaden (zwei nichttragende Außenwände) sowie
vorgesetzte Glasschalen vor raumabschließenden, nichtlichtdurchlässigen
Wänden.
Bei derartigen Doppelfassaden besteht durch eine mögliche Verrauchung des
Fassadenzwischenraums und der Gefahr eines Feuerüberschlags in darüber
liegende Geschosse eine besondere Risikosituation, die in der Regel ein
individuelles Brandschutzkonzept erforderlich macht.
Bei einer Doppelfassade rutscht die Außenwand baurechtlich gesehen in die Ebene
der Außenfassade, wodurch quasi Öffnungen im Randbereich (Luftspalt) der
Geschoßdecken entstehen.
Dies stellt eine Abweichung zum Baurecht dar und ist im Einzelfall zu begründen
bzw. zu kompensieren. Die übliche Kompensation ist der Einbau einer autom.
Löschanlage im Gebäude mit verdichtetem Sprinklerschutz im Bereich der Fassade.
[Bild – Brandschutzatlas]
• WDVS
Aktuelle Diskussion
Schadensfälle in Frankfurt, Berlin oder Delmenhorst
Berichte in den Medien
Infos unter link
http://www.feuertrutz.de/magazin/spezial/tfwdvs.html
Beitrag des Norddeutschen Rundfunks
http://www.youtube.com/watch?feature=player_detail
page&v=AWD0HeZLufM
• Bauaufsichtliche
Zulassungen/Baustoffklassen/Prüfverfahren
Poystyrol-Platten sind nach DIN 4102-1 in die
Baustoffklasse B1 „schwer entflammbar“
eingestuft.
Die Prüfung findet in sog. Brandschacht statt.
Probenlänge 1,00 m, erf. Restlänge >0 bzw.
15 cm i.M.
Maßnahmen
Verarbeitung gem. bauaufsichtlichem
Verwendbarkeitsnachweis (abZ)
Brandriegel h = 20 cm über jeder
Fassadenöffnung, bzw. Brandriegel in
jedem 2. Geschoß
• Ausblick in die Zukunft :
Änderungen durch die am 01.07.2013 in Kraft getretene
Bauproduktenverordnung.
Hiernach müsste der Dämmstoff mit den sog. SBI-Test geprüft
werden.
Die Einstufung in Baustoffklassen erfolgt nach EN 13501-1.
Hiernach wäre z.B. EPS nicht mehr als B-s1,d0 (entspricht B1 nach
DIN 4102-1), sondern als D –s1,d0 (entspricht B2 nach DIN 4102-1)
einzustufen und somit für GK 4 nicht mehr zulässig.
Die Anwendung dieser Prüfung und die Prüfbedingungen sind zZ
umstritten.
Es bleibt abzuwarten, wie die Hersteller, die MPA´s und das DIBT
damit umgehen werden.
• Detaillösungen
WDVS - Bereich Brandwand
• WDVS – Bereich Treppenraum
[Quelle : Vortrag Hr. Kotthoff 2008]
• Hinterlüftete Fassaden
Sonderkonstruktion – Brandsperre
• Anschlüsse bei geschoßübergreifenden Fassaden
[Bild – Brandschutzatlas]
• Besondere Fassaden
PV-Fassade in Holzminden
Allianz-Arena
• SolarLeaf – Fassade Hamburg
• Vielen Dank
für Ihre
Aufmerksamkeit
Vortrag unter :
www.brandschutz-baer.com
Herunterladen