DD \JD Gemeinde Köniz Planungsabteilung I Genehmigungsexemplar Überbauungsordnung "Gartenstadt" Liebefeld Siedlungsschutzgebiet ZPP Nr. 5 I 5 Überbauungsvorschriften Die Überbauungsordnung beinhaltet: - Überbauungsplan - Überbauungsvorschriften Datum: 10. Oktober 2001 / Der Gemeindeplaner ~. ~l'lv\ Genehmigungsvermerke Mitwirkungsverfahren vom 3. Dezember 1998 bis 16. Februar 1999 Vorprüfung vom 26. Januar 2000 Publikation im Anzeiger Region Bem vom 1. Juni und 6. Juni 2001 Öffentliche Auflage der Überbauungsordnung vom 6. Juni bis 6. Juli 2001 Einspracheverhandlung am 12. September und 13. September 2001 Erledigte Einsprachen 4 Unerledigte Einsprachen 2 Rechtsverwahrungen Beschlossen durch den Gemeinderat am Der~! 2&. November 2001 D7~ber Die Richtigkeit dieser Angaben bescheinigt Köniz, den 13. Dez. 2001 De~_Q.emeinae5Ch eiber Genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung 2 5. APR. 2003 ~/ , ~ ~ k:\alle\05 koeniz\zpp 5 5\uev551100.doc Überbauungsvorschriften Inhaltsverzeichnis Seite Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Planungszweck Art. 2 Wirkungsbereich Art. 3 Stellung zur Grundordnung Art. 4 Gestaltungsfreiheit Art. 5 Inhalt des Überbauungsplanes Art. 6 Art und Mass der Nutzung 3 3 3 3 3 3 4 Hauptbauten und Anbauten Art. 7 Grundsatz, Wohneinheiten, Bereich für strassenseitige Fassade, Baulinie für bestehende Hauptbauten auf den Parzellen Nr. 3429, 3688 und 3689 Art. 8 Baupolizeiliche Masse Art. 9 Dachgestaltung, Dachaufbauten und Anlagen zur Gewinnung von Sonnenenergie (Energiekollektoren) 4 4 4 5 Nebenbauten Art. 10 Grundsatz, Gestaltung Art. 11 Baupolizeiliche Masse 4 4 Aussenraum Art. 12 Grundsatz, Gestaltung, Böschungsmauern, Bodenversiegelung, Bepflanzung, Einfriedungen Art. 13 Baupolizeiliche Masse 6 6 6 6 Zone für Erhaltung Art. 14 Grundsatz, Hauptbauten, Gestaltung Art. 15 An- und Nebenbauten Art. 16 Gebäudegruppe Tulpenweg Art. 17 Gebäudegruppe Dahlienweg 7 7 7 7 Weitere Bestimmungen Art. 18 Bauernhaus Neuhausgut Art. 19 Wohnzone BK IIa 7 7 7 Schlussbestimmungen Art. 20 lnkrafttreten 7 7 7 Anhang Schema für Anbaumöglichkeiten Schema für Neubaumöglichkeiten Schema zu Art. 8 Abs. 6 Firsthöhe k:\alle\05 koeniz\<:pp 5 5\uev551100.doc 2 Überbauungsvorschriften Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Planungszweck Die Überbauungsordnung "Gartenstadt" bezweckt den Erhalt des charakteristischen Quartierbildes und der hohen Siedlungsqualität und soll eine zeitgernässe Entwicklung ermöglichen. 2 Sie beinhaltet Massnahmen zur Bewahrung, Weiterentwicklung oder Wiederherstellung des Bestandes, der aus der Planungsund Baugeschichte resultiert. Dieser Bestand setzt sich aus folgenden quartiertypischen Elementen zusammen: A das Bebauungsmuster, welches sich aus der Anordnung von Strassen, Parzellen und Einzelbauten herleitet. B die Volumetrie und Gestaltung von Hauptbauten und Nebenbauten. C die Aussenraumstruktur, insbesondere Strassenräume und Gärten. D die natürliche Topographie, insbesondere die Wahrnehmbarkeil des Hangflusses. E der hohe siedlungsökologische Wert der grasszügigen Nutz-, Obst- und Ziergärten. 3 Die Überbauungsordnung legt einheitliche Verdichtungsmöglichkeiten an Einzelbauten und am Bebauungsmuster fest. 4 Eingriffe an Bauten, Anlagen und Topographie, die dem Planungszweck zuwiderlaufen, sind zu vermeiden. Art. 2 Wirkungsbereich Der Wirkungsbereich der Überbauungsordnung ist im Überbauungsplan mit einer punktierten Linie gekennzeichnet. Art. 3 Stellung zur Grundordnung Soweit die Überbauungsordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Baureglements, des Nutzungsplans, des Schutzplanes (bestehend aus den Schutzplänen: Schützens- und erhaltanswerte Bauten, Naturobjekte), des kantonalen Bauinventars sowie die kantonalen und eidgenössischen Gesetze und Vorschriften. Art. 4 Gestaltungsfreiheit Die Gestaltungsfreiheit gernäss Art. 75 SauG ist ausgeschlossen. Art. 5 Inhalt des Überbauungsplanes k:\aJie\05 koeniz\zpp 5 5\uev551100.doc Im Überbauungsplan sind verbindlich geregelt: a Wirkungsbereich b Baulinien für Hauptbauten, Baulinien für bestehende Hauptbauten auf den Parzellen Nr. 3429, 3688 und 3689, Baulinien für Nebenbauten und Waldabstandslinien. c Bereiche für strassanseilige Fassade. d Gebiete mit separaten Bauvorschriften (Zone für Erhaltung, Bauernhaus Neuhausgut, Wohnzone BK lla). 3 Art. 6 Art und Mass der Nutzung 1 Die "Gartenstadt" ist für das Wohnen bestimmt. 2 Arbeitsaktivitäten, die das gesunde und ruhige Wohnen nicht stören, sind bis zu 35% der Bruttogeschossfläche eines Gebäudes gestattet (ersetzt Art. 41 Abs. 2 BauR). 3 Gastgewerbebetriebe, Hotels u. dgl. sind ausgeschlossen (ersetzt Art. 41 Abs. 3 BauR). 4 Das Mass der Nutzung ergibt sich aus den bestehenden Gebäuden, den Verdichtungs-, sowie den Neu- und Anbaumöglichkeiten. 5 Es gilt die Empfindlichkeilsstufe II gemäss Art. 43 LSV. Hauptbauten und Anbauten Art. 7 Grundsatz Wohneinheiten Bereich für strassenseitige Fassade Baulinie für bestehende Hauptbauten auf den Parzellen Nr. 3429, 3688 und 3689 1 Hauptbauten mit ihren bewohnten und unbewohnten Anbauten werden zur Wahrung des kompakten Einzelbaucharakters bezüglich der Gebäudestellung, der baupolizeiliehen Masse, der Anbaumöglichkeiten und der Gestaltung als Einheit behandelt. Hauptbauten sowie bewohnte und unbewohnte Anbauten dürfen nur innerhalb der in Art. 8 Abs. 1-4 definierten Baufelder liegen. Über eine Parzellengrenze zusammengebaute Häuser (Doppelhäuser) gelten als ein Hauptbau. Bei Anbauten und Umbauten ist auf die bestehende Hauptbausubstanz Rücksicht zu nehmen. 2 Pro Hauptbau (inkl. Anbauten) dürfen nicht mehr als drei selbständige Wohneinheiten erstellt werden. Pro Doppelhaus (inkl. Anbauten) dürfen nicht mehr als vier selbständige Wohneinheiten erstellt werden. 3 Sofern auf einer Parzelle ein "Bereich für strassenseifige Fassade" (Breite 1.5 m) vorhanden ist, ist die der Strasse zugewandte Fassade des Gebäudes in diesen Bereich und parallel zur zugehörigen Baulinie zu stellen. 4 Die Baulinie gilt für bestehende Hauptbauten und ihre Erweiterung. Neubauten haben die Baulinie für Hauptbauten einzuhalten. Art. 8 Baupolizeiliche Masse' 1 Die Grundfläche eines Baufeldes (Hauptbau inkl. Anbauten) darf nicht mehr als 25% der Parzellenfläche betragen. 2 Die maximale Grundfläche eines Baufeldes beträgt 144 m'. Auf Parzellen mit einem Halt von mehr als 1200 m' beträgt die maximale Grundfläche eines Baufeldes 180 m'. Zum Baufeld von 180 m' ist bei vertikal getrennten Doppelhäusern zusätzlich ein bewohnter Anbau von maximal 15 m' Fläche pro Hausteil im Erd- und Untergeschoss zulässig. Die Anbauten haben die reglementarischen Grenz- und Gebäudeabstände gemäss Absatz 5 einzuhalten. 3 Ein Baufeld kann sowohl innerhalb einer Parzelle wie auch über eine Parzellengrenze gelegt werden. 4 Zwischen den Baufeldern sind die Abstände gemäss Art. 8, Abs 5 dieser Vorschriften einzuhalten. 5 Der grosse Grenzabstand beträgt 9 m, der kleine Grenzabstand beträgt 5 m. Für unbewohnte eingeschossige Anbauten mit max. 40 m' Grundfläche beträgt der Grenzabstand 2 m. siehe Schema für Anbaumöglichkeiten und Schema für Neubaumöglichkeiten im Anhang. k:l.alle\05 koeniz\zpp 5 5\uev551100.doc 4 6 Auf allen Parzellen kann der grosse Grenzabstand wahlweise an der besonnten Längs- oder Schmalseite gemessen werden. Auf Parzellen mit "Bereich für strassenseitige Fassade" ist der grosse Grenzabstand im Süden bzw. Südosten zu messen. Art. 69 Abs. 2 Ba uR kommt nicht zur Anwendung. 7 Das Verhältnis der Gebäudelänge zur Gebäudetiefe (Hauptbau inkl. Anbau) darf nicht grösser sein als 3 : 2. 8 Es sind maximal zwei Vollgeschosse zulässig. Der Dachausbau ist gestattet. Die maximal zulässige Kniewandhöhe beträgt 1.25 m. Art. 85, Abs. 2 BauR wird betreffend den Hangzuschlag aufgehoben. Die Anrechenbarkeit des Kellergeschosses richtet sich nach Art. 81 Abs. 3 BauR. 9 Die maximale Gebäudehöhe beträgt 8 m. Der Hangzuschlag gemäss Art. 84 Ba uR ist zulässig. Die Firsthöhe ergibt sich aus der zulässigen Gebäudehöhe zuzüglich max. 4 m (vgl. Anhang, Schema Firsthöhe). Die minimale Dachneigung beträgt in der Regel 17.5'. Art. 9 Dachgestaltung, Dachaufbau- 1 ten und Anlagen zur Gewinnung von Sonnenenergie 2 (Sonnenkollektoren) 3 4 5 6 Auf Hauptbauten sind nur symmetrisch geneigte Dächer gestattet. Auf An- und Nebenbauten sind geneigte Dächer und Flachdächer gestattet. Dachaufbauten sind bezüglich Gestaltung, Konstruktion und Materialwahl auf das bestehende Gebäude abzustimmen. Die Länge von Dachaufbauten darf 1/3 der Fassadenlänge des obersten Geschosses nicht überschreiten (ersetzt Art. 88 Abs. 1 BauR). Dacheinschnitte sind nicht gestattet. Dachflächenfenster haben ein Rahmenmass von max. 0,8 m' und eine hochrechteckige Form aufzuweisen. Energiekollektoren sind sorgfältig in die Dachfläche zu integrieren, wobei die kompakte Anordnung der Kollektoren einerseits und eine geschlossene, ruhige Gesamtwirkung des Daches andererseits zu beachten sind. Kollektoreneinfassungen sind in der Farbe des Daches zu halten. Es ist in jedem Fall zu prüfen, ob Dach- oder Fassadenfiächen von Anbauten bzw. Nebenbauten zur Aufnahme von Kollektoren geeignet wären. Die Konzentration von Kollektoren auf Anbauten zugunsten freigehaltener Hauptdachfiächen ist zu bevorzugen (ersetzt Art. 37 Abs. 3 Ba uR) Nebenbauten Art. 10 Grundsatz Gestaltung k:\a!le\05 koeniz\zpp 5 5\uev5511 OO.doc 1 Nebenbauten sind freistehende, unbewohnte Gebäude (Garagen, Unterstände, Schöpfe, Gartenhallen etc.). 2 Nebenbauten sind zurückhaltend zu gestalten und bestmöglich ins gewachsene Terrain zu integrieren. 3 Garagen sind vorzugsweise a im Grenzbereich an eine bestehende Garage anzubauen oder b auf talseilig erschlossenen Parzellen mit einer geneigten Einfahrt im Terrain abgesenkt zu realisieren oder c in das Keller- bzw. Sockelgeschoss eines Hauptbaus zu integrieren. 5 Art. 11 Baupolizeiliche Masse' 1 Nebenbauten dürfen nur eingeschossig, mit einer maximalen Gebäudehöhe von 4 m ab gewachsenem Terrain und einer Grundfläche von gesamthaft höchstens 40 m 2 , auf Parzellen mit einem Halt von mehr als 1200 m2 von gesamthaft höchstens 60 m2 pro Parzelle erstellt werden. 2 Der Grenz- und Gebäudeabstand beträgt mindestens 2 m. Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn ist der Grenzanbau gestattet. Die Grundfläche mehrerer im Grenzanbau erstellter Neben bauten darf zusammen 40 m2 nicht überschreiten. 3 Zur Süd- bzw. Südostfassade des Hauptbaus haben Nebenbauten einen Abstand von 6 m einzuhalten. Diese Regelungen gelten nicht für Nebenbauten, die auf einer Baulinie für Nebenbauten stehen. Aussenraum Art. 12 Grundsatz Gestaltung Böschungsmauern BodenversiegeJung Bepfianzung Einfriedungen 1 Der natürliche Geländefluss des gewachsenen Terrains ist grundsätzlich zu erhalten. Die unter Art. 12 Abs. 2-5 aufgeführten Bestimmungen haben empfehlenden Charakter. 2 Die für die Nutzung des Aussenraumes notwendigen Veränderungen sind zurückhaltend zu gestalten. Quartierfremde Aussenraumgestaltungselemente sind zu vermeiden. 3 Notwendige Böschungsmauern sind in traditioneller Art als Naturstein- oder Bruchbetonmauern zu realisieren. 4 Mergel, Kies, Steinplatten, Rasengittersteine etc. sind Hartbelägen vorzuziehen. 5 Die Gärten sind mit standortgerechten, einheimischen Sträuchern und hochstämmigen Bäumen, vorzugsweise Obstbäumen, zu bepflanzen. Eine artenreicl1e Durchmischung von Gras- bzw. Rasenflächen mit Blumen- und/oder Gemüsebeeten ist anzustreben. 6 Bei Neubauten, wesentlichen Umbauten oder der Erstellung von Abstellplätzen ist die strassenseitige Parzellengrenze mit einer Einfriedung (mit Sockelmauer, Zaunelement und lockerer Bepflanzung) zu versehen. Art. 13 Baupolizeiliche Masse' Anpassungen für Terrassen und Autoabstellplätze dürfen höchstens 0.6 m vom gewachsenen Terrain abweichen. Sofern auf Stütz- oder Futtermauern nicht verzichtet werden kann, dürfen diese 0.6 m nicht übersteigen. Bei einer durchschnittlichen Hangneigung von mehr als 10% pro Parzelle sind maximal 1.2 m gestattet. 2 Für Garageneinfahrten und Abstellplätze darf die Einfriedung in der Länge von maximal 6 m pro Hauptbau unterbrochen werden. Gartentore bis zu einer Breite von 1.5 m werden nicht als Unterbrüche gerechnet. 3 Sind Garagen oder Abstellplätze im Grenzbaurecht zusammengebaut, darf die gemeinsame Öffnung der Einfriedung maximal 7 m betragen. 4 Der Grünflächenanteil beträgt 60% (Art. 28 BauR). siehe Schema für Anbaumöglichkeiten und Schema für Neubaumöglichkeiten im Anhang. k:\alle\05 koeniz\zpp 5 5\uev551100.doc 6 Zone für Erhaltung Art. 14 Grundsatz Hauptbauten Gestaltung 1 Die Zone für Erhaltung umfasst die beiden Gebäudegruppen Dahlienweg und Tulpenweg. 2 Die Volumen der Gebäude, deren Standort, die Typologie der Gebäudegruppen und die Dachformen sind zu erhalten. 3 Die Hauptbauten der jeweiligen Gebäudegruppe sind einheitlich in der ursprünglichen Farbgebung zu streichen. Art. 15 An- und Nebenbauten 1 Eingeschossige untergeordnete Anbauten, eingeschossige verglaste Veranden und eingeschossige Wintergärten sind gestattet. Gestaltungsvorschriften und baupolizeiliche Masse richten sich nach Art. 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 1-4 und 7 der vorliegenden Überbauungsordnung. 2 Nebenbauten sind gestattet. Es gelten die Bestimmungen von Art. 1o und 11. Art. 16 Gebäudegruppe Tulpenweg 1 Dachaufbauten sind mit Schleppdächern zu versehen. 2 Die Länge von Dachaufbauten darf gesamthaft 2/3 der Fassadenlänge des obersten Geschosses nicht übersteigen. Bei asymmetrischer Anordnung ist ein Mindestabstand von 80 cm zur angrenzenden Fassadenflucht einzuhalten. Art. 17 Gebäudegruppe Dahlienweg 1 Lukarnen und Dacheinschnitte sind nicht gestattet. lrn übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 9 Abs. 5 und 6. 2 Anstalt Einfriedungen sind Natursteinsockelmauern zu erstellen oder zu ergänzen. Diese dürfen 0.5 m nicht überschreiten. 3 Art. 1 Abs. 3 und Art. 12 der vorliegenden Überbauungsordnung gelten hier nicht. Weitere Bestimmungen Art. 18 Bauernhaus Neuhausgut Für das Areal und das ehemalige Bauernhaus des Neuhausgutes bestehen folgende Überbauungsmöglichkeiten: a Renovation des bestehenden Gebäudes. b Neubau innerhalb der bestehenden Gebäudeabmessungen (inklusive Schnittprofil) und unter Einhaltung der bestehenden Situation. Es sind 2 Geschosse mit Dachausbau zulässig. Art. 7 Abs. 2 und Art. 8 dieser Überbauungsordnung kommen nicht zur Anwendung. c Weiterführung des Siedlungsmusters der Gartenstadt mittels 1 bis 3 Neubauten (gemäss Art 1-13 und Art. 20 UeV). Art. 19 Wohnzone BK IIa Für das der Wohnzone BK IIa zugeordnete Gebiet gelten die Vorschriften des Baureglementes. Schlussbestimmungen Art. 20 lnkrafttreten k:\alle\05 koeniz\zpp 5 5\uev551100.doc 1 Die Überbauungsordnung tritt mit der Genehmigung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung in Kraft (Art. 110 BauV). 2 Aufgehoben werden sämtliche vorbestehenden rechtskräftigen Pläne innerhalb des Wirkungsbereiches der Überbauungsordnung. 7 Ueberbauungsordnung "Gartenstadt" Liebefeld Siedlungsschutzgebiet ZPP Nr. 5/5 Schema für Anbaumöglichkeiten Legende: Bestehende Haupt-, An- und Nebenbauten Parzelle <o 1200 m2 Baufeld max 180 m2 Verhältnis GL:GT max. 3:2 Nebenbauten max 60 m2 Parzelle :<:: 1200 m2 W##//2 Baufeld max 144 m2 Verhältnis GL:GT max. 3:2 Nebenbauten max 40 m2 --L-- Anbauten neu L Strasse Einfriedung Baulinie Bereich für strassanseilige Fassaden Nebenbauten Hauptbauten und Anbauten I I I I I I ..................... Grenzabstände Grenzabstände Hauptbauten und Anbauten I • ................. ____ ...I' Baulinie für Hauptgebäude Nebenbauten Baulinie für Nebenbauten 0 0 <Ii ---~ Parzelle <o 1200 m2 Baufeld max 180 m2 Verhältnis GL:GT max. 3:2 Nebenbauten max 60 m2 Einfriedung --r--Parzelle :<:: 1200 m2 Baufeld max 144 m2 Verhältnis GL:GT max. 3:2 Nebenbauten max 40 m2 Strasse (~ Ueberbauungsordnung "Gartenstadt" Liebefeld Siedlungsschutzgebiet ZPP Nr. 5/5 Schema für Neubaumöglichkeiten Legende: . -.......... ...... ____ .,. Baufeld Hauptbau Parzelle ;:, i 200 m2 Baufeld max i 80 m2 Verhältnis GL:GT max. 3:2 Nebenbauten max 60 m2 __J_____·--·-·-~~J Strasse Einfriedung Baulinie Bereich für strassenseitige Fassaden Nebenbauten Hauptbauten, unbewohnter Anbau -------------· I I Grenzabstände Grenzabstände Hauptbauten und Anbauten Baulinie für Hauptgebäude Nebenbauten +-'--"1-- •• - •• Baulinie für Nebenbauten 0 0 ui Einfriedung I -.{r'ax 7 00 k ma;j2fO 1 --r-·-· 2 Parzellen ;:, i 200 m2 Baufeld max i 80 m2 Verhältnis GL:GT max. 3:2 Nebenbauten max 60 m2 '#x 6.~ ma;!L;J2-0 Strasse -~-- Parzelle ,; i 200 m2 Baufeld max i 44 m2 Verhältnis GL:GT max. 3:2 Nebenbauten max 40 m2 Ueberbauun gsordn ung "Gartenstadt" Liebefeld Siedlungsschutzgebiet ZPP Nr. 5/5 Erläuterungsskizze Firsthöhe ( Art. 8, Abs. 6 ) E 0 0 """~ E <D -= -=~ •0 u: 0: ::J -= "' -= u t:' <D •0 aJ (") CO <D ::J '"' _Q <D (.') <( U) U) 'E"' <D D> DD r \JD Gemeinde Köniz Planungsabteilung Überbauungsordnung "Gartenstadt" Liebefeld Siedlungsschutzgebiet ZPP Nr. 5 I 5 Erläuterungen Datum: 10. Oktober 2001 Der Gemeindeplaner \\J .o;l\1111y\ k:\alle\05 koeniz\zpp 5 5\erlb551QOO,doc Erläuterungen Inhaltsverzeichnis Seite 1. Einführung Zur Anwendung des Erläuterungsberichts Verständigung, Beratung 3 3 3 2. Der Bestand Planungsgeschichte 3 3 3. Situation und Topographie Standortfaktoren Topographie, Hangfluss Hangneigung und Terrassierungen 3 3 4 4 4. Quartierplan und Parzeliierung Quartierplan Parzellentypologie und Erschliessung Parzellen und Bebauung Veränderungen der Parzeliierung 4 4 4 4 4 5. Siedlungscharakter und Aussenraumstruktur Strassenraum, Gärten und Häuser Solitäre und Grünflächen, Durchblicke 5 5 5 6. Hauptbauten Haustypen und Nutzungsmass Kompakte Einzelbauten Bauliche Vielfalt Dachformen Hauptfassaden und Rückfassaden 5 5 5 5 5 5 7. Anbauten Gestalterische Unterordnung Volumetrie und Silhouette Anordnung von Anbauten 6 6 6 6 8. Nebenbauten Gartenhäuser, Kleintierställe und Garagen 6 6 9. Gärten Selbstversorgung, Ökologie, Lebensstil Bepflanzung Gestaltung 7 7 7 Strassen und Einfriedungen Räumliche Qualität und Öffentlichkeit Gestaltungselemente von Einfriedungen Unterbrüche in Einfriedungen 8 8 8 8 10. 7 10. Oktober 2001 2 Erläuterungen 1. Einführung Zur Anwendung des Erläuterungsberichts Die nachfolgenden Erläuterungen sind als Ergänzung und Kommentar zur Überbauungsordnung "Gartenstadt" konzipiert. Sie basieren auf der Analyse von Bausubstanz und Geschichte der Gartenstadt Liebefeld. Sie charakterisieren wesentliche Elemente der Gartenstadt, vermitteln für das Verständnis der Gartenstadt wissenswerte Informationen und formulieren Empfehlungen bezüglich der Entwicklungsziele. ln Fällen, wo die Auslegung der Überbauungsvorschriften Interpretationsspielräume offen lässt, können sie im Baubewilligungsverfahren als Entscheidungs- und Argumentationshilfe beigezogen werden. Verständigung, Beratung Selbst ausführliche Erläuterungen können nur Grundzüge, allgemeine Bemerkungen festhalten, die zwar das Typische, Verallgemeinerbare festhalten. Im Einzelfall aber sind Variantenstudien und gegebenenfalls weiterer Abklärungen erforderlich. Eine frühzeitige, umfassende und kompetente Verständigung zwischen Bauherrschaft und Behörde kommt Missverständnissen zuvor. Beratungen durch die kantonale Denkmalpflege und/oder den Heimatschutz (private Vereinigung, bietet Bauberatungen an) und selbstverständlich die Wahl eines qualifizierten Architekten zahlen sich immer aus. 2. Der Bestand Planungsgeschichte Die Gartenstadt Liebefeld ist das Resultat einer langjährigen Entwicklung, die über mehrere Etappen zum heutigen Bestand führte. Das Quartier wurde 1915 vom Architekten und Bauunternehmer Philipp Hauser gegründet. Die Quartierfläche entspricht der Fläche des ehemaligen Neuhausguts, das Hauser zuvor erworben hatte. Hauser entwarf den Gesamtplan mit Strassenalignement und Parzellierungen; zudem geht die Lage und Orientierung der Bauten im wesentlichen auf ihn zurück. Er entwarf eine Reihe von Typenhäusern, die auf die Möglichkeiten und Bedürftnisse seiner Bauherren abgestimmt waren - einige dieser Bauten sind erhalten. Die beachtliche Grösse des Quartiers und die Konjunkturlage der frühen Kriegsjahre und der Zwischenkriegszeit standen der schnellen Vollendung der Gartenstadt im Weg. Während sich der Bebauungsprozess bis auf unsere Zeit erstreckte, überlagerten mit den Jahren neue Planungskonzepte die Quartierentwicklung. 1927 nahm sich die Gemeinde Köniz der Gartenstadt an, indem sie einen neuen Alignementsplan vorlegte. Diese Ordnung wurde 1962 durch den neuen Baulinienplan und die Sonderbauvorschriften ersetzt. 3. Situation und Topographie Standortfaktoren Aufgrund der Exposition nach Süden, der Windgeschützen und dennoch leicht erhöhten Lage sowie der günstigen Hangneigung gehört die Gartenstadt Liebefeld zu den bevorzugtesten Siedlungsplätzen der gesamten Agglomeration Bern. Diese Qualitäten waren, zusammen mit den günstigen Boden preisen, der wichtigste Standortfaktor der Gartenstadt. 10. Oktober 2001 3 Topographie, Hangfluss Die Qualität der Gartenstadt im Vergleich zu anderen Wohnquartieren beruht u. a. auf dem Umstand, dass der ursprüngliche Geländecharakter respektieri worden ist. An den besonders eindrücklichen Stellen der Gartenstadt sind der sanfte Hangfluss und die Modeliierung des Geländes gut wahrnehmbar. Seit den 60er Jahren wurden jedoch in verschiedenen Fällen Eingriffe vorgenommen, an denen sich ablesen lässt, wie sich Veränderungen am natürlichen Gelände negativ auf das Siedlungsbild auswirken können. Selbst wenn die meisten dieser Eingriffe sich auf einzelne Parzellen beschränken, strahlen sie doch häufig in die Umgebung aus und beeinträchtigen somit den Siedlungscharakter. Hangneigung und Terrassierungen "Hügellandschaften", aufgeschüttete Gebäudepodeste, Terrassierungen und hohe Böschungen bzw. Stützmauern entsprechen nicht dem Wesen der Gartenstadt. in Teilen der Gartenstadt, namentlich in den Bereichen mit stärkeren Hangneigungen, gehören massvoll dimensionierte Terrassen bzw. Einschnitte gleichwohl zu den traditionellen Gestaltungselementen. Zahlreiche Bauten, auch aus den frühesten Bauphasen, haben süd- oder westseilig vorgelagerte Sitzplätze auf niedrigen Terrassen. 4. Quartierplan und Parzeliierung Quartierplan Der Quartierplan basiert auf der hangparallelen Anordnung der Erschliessungsstrassen sowie der dazwischenliegenden Parzellenreihen. Hinzu kommt die (erst verhältnismässig spät realisierte) Vertikalachse der Gartenstadtstrasse. Könizbergstrasse und Gartenstadtstrasse sind als Hauptachsenkreuz breiter als die anderen Strassen. lnfolge der langen Baugeschichte des Quartiers wurden in verschiedenen Randbereichen Modifikationen am ursprünglichen Quartierplan vorgenommen. in solchen Bereichen treten abweichende Geometrien, Parzellen- und Erschliessungstypologien auf. Parzellentypologie und Erschliessung Das ursprüngliche Konzept sah Parzellen in der Grössenordnung zwischen 500 m' und 3000 m' vor. Von den ursprünglich 168 geplanten Parzellen hatten nur 7 mehr als 2000 m' Grundfläche. Es überwiegen Parzellen, die einseitig an Strassen grenzen. Die von oben erschlossenen Parzellen sind im Vergleich zu den talseilig erschlossenen in der Regel breiter, dafür weniger tief. Entlang der Vertikalerschliessungen sind zweiseitig, vereinzelt nur seitlich an die Strasse grenzende Parzellen anzutreffen, Binnenparzellen, wie sie im Bereich Primel- 1 Tulpenweg oder am Waldrand anzutreffen sind, bilden die Ausnahme. Parzellen und Bebauung Die ursprüngliche Struktur und Dichte der Bebauung entstand in Abhängigkeit von der Parzellengrösse. Im Bereich Gartenstadtstrasse konzentrieren sich die grössten Parzellen. Aus diesem Grund nimmt die Gartenstadt im Bereich der Kreuzung mit der Könizbergstrasse den Charakter eines Villenquartiers an. Pro Parzelle wurde in der Regel ein Hauptbau errichtet; häufig anzutreffen sind auch an den Parzellengrenzen zusammengebaute Doppelhäuser. Mit wenigen Ausnahmen stehen die Bauten in der oberen (hangseitigen) Parzellenhälfte. lnfolge der unterschiedlichen Parzellenbreiten sind die Häuser bezüglich der Falllinie fast durchwegs im seitlichen Versatz angeordnet. Veränderungen der Parzeliierung Mit der vorliegenden Überbauungsordnung ist es grundsätzlich möglich, durch die Veränderung von Parzellen die Grenzabstandsverhältnisse zu optimieren. Die Bebauung kann auf diese Weise erneuert und verdichtet, gleichzeitig die bestehende Struktur respektiert und sinngernäss vervollständigt werden. 10. Oktober2001 4 5. Siedlungscharakter und Aussenraumstruktur Strassen raum, Gärten und Häuser Der spezifische Siedlungscharakter der Gartenstadt ist am deutlichsten von den hangparallelen Strassen aus wahrnehmbar. Die Strassenräume werden talseilig von Bauten gesäumt, hangseilig von Gärten. Die Fassaden der Bauten stehen parallel zu den Strassen. Die Fassadenfluchten springen in lockerer Reihung leicht vor und zurück. Dieser Versatz ist sowohl bei den von oben wie auch auf den talseilig erschlossenen Parzellen vorhanden. Die talseilig erschlossenen Bauten treten wegen ihres grossen Abstands zur Strasse in den besonders wertvollen Abschnitten der Gartenstadt gemeinsam als Ensembles bzw. Prospekte in Erscheinung. Solitäre und Grünflä- Die offene Bauweise der Gartenstadt zeichnet sich durch kompakte Einzelbauchen, Durchblicke ten mit klarer volumetrischer Präsenz sowie grosse Grünflächen aus. Zum weiten, offenen und "ländlichen" Charakter der Gartenstadt tragen massgeblich die Durchblicke zwischen den Bauten bei. Verschiedene Beispiele belegen, dass der Siedlungscharakter unter der Beeinträchtigung der Durchblicke leidet. Dies ist nicht nur beizugrossen Hauptbauten, sondern auch bei unsargfällig dimensionierten und plazierten An- und Nebenbauten der Fall. Die Transparenz wird ausserdem durch Terrainveränderungen und quartieruntypische immergrüne Bepflanzungen beeinträchtigt. 6. Hauptbauten Haustypen und Nutzungsmass Seit der ersten Quartierplanung war die Gartenstadt Einzel- und Doppelhäusern mit zwei Vollgeschossen und ausgebautem Dach vorbehalten. ln der Phase vor Erlass der Sonderbauvorschriften von 1962 wurden verschiedentlich Häuser mit Etagenwohnungen errichtet. 1962 wurde entgegen dem ursprünglichen Konzept der Ausbau der Dächer verboten; diese Massnahme wird mit der vorliegenden Planung rückgängig gemacht. Kompakte Einzelbauten ln der Gartenstadt sind einfache Bauten mit sorgfältiger Detaillierung die Regel. Die Baukörper sind häufig symmetrisch gegliedert. Die Grundrisse sind rechteckig oder quadratisch, die Volumen sind klar definiert. Asymmetrien betreffen in der Regel nicht das Kernvolumen des Baukörpers und das Dach, sondern kleine Vorbauten und Erker. Bauliche Vielfalt Von Anbeginn waren in der Gartenstadt Bauten verschiedener Konstruktionsarten und Materialien vorgesehen. Ursprünglich entstanden vor allem Massivbauten, Chalets und Riegbauten. Im Verlauf des Jahrhunderts wurden verschiedene neue Materialien und Konstruktionsarten in der Gartenstadt heimisch. Dachformen Entsprechend der baulichen Vielfalt trägt die Vielfalt an Dachformen zum abwechslungsreichen Bild der Gartenstadt bei. ln der ersten Jahrhunderthälfte waren gewisse Dachformen bestimmten Konstruktionsarten, Haustypen und Baustilen zugeordnet. Auf Chalets wurden oft Satteldächer mit Firsten in Fallinie gebaut, auf Berner Landhäusern Walmdächer, auf Riegbauten Krüppelwalrndächer. Schon damals gab es immer auch Abweichungen. Flachdächer, gegebenenfalls mit Attiken, sind in der Gartenstadt nicht üblich. Hauptfassaden und Rückfassaden Die Bauvorschriften der 20er Jahre forderten, die Hauptfassaden der Bauten seien gegen die Strasse zu richten. Inzwischen hat es sich aus verständlichen Gründen auch auf den hangseilig erschlossenen Parzellen eingebürgert, die Haupttassade gegen Süden zu öffnen. Auf den von der Hangseite her erschlossenen Parzellen wurde jedoch immer der Gestaltung der strassen-seitigen Rückfassade besondere Aufmerksamkeit entgegengebracht. 10. Oktober 2001 5 7. Anbauten Gestalterische Unterordnung Anbauten stellen immer die volumetrische Integrität eines bestehenden Gebäudes in Frage, selbst wenn sie deutlich kleiner sind als dieses. Anbauten sollten sich einem bestehenden Gebäude formal unterordnen. Eine denkmalpflegerische Faustregel lautet, dass ein Anbau vom bestehenden Gebäude unterscheidbar bleiben soll. Dies wird oft fälschlich als Aufforderung verstanden, harte Kontraste zu erzeugen. Der Sinn liegt jedoch vielmehr darin, dass statt peinlicher Stilkopien besser der (moderne) bauliche Ausdruck der Zeit zu suchen ist. ln jedem Fall wird die angestrebte Unterscheidbarkeil von bestehenden und neuen Gebäudeteilen schon aufgrund von Details oder geringfügigen Material- bzw. Farbunterschieden wahrnehmbar. Volumetrie und Silhouette Formale Unterordnung bedeutet nicht nur Zurückhaltung bei der Gestaltung und Materialwahl, sondern auch Einfachheit irn Volumen. Vor- und Rücksprünge, Staffelungen, seitlicher Versatz und Asymmetrien von Anbauten machen einem bestehenden Bau den Vorrang streitig. Anbauten beeinträchtigen einen bestehenden Hauptbau weniger, wenn sie bündig oder mit geringen Rücksprüngen an die angrenzenden Fassaden anschliessen. Was für den Grundriss gilt, trifft auch auf Aufriss und Silhouette zu. Anordnung von Anbauten in jedem Fall ist sorgfältig zu prüfen, auf welcher Gebäudeseite ein Anbau erstellt werden kann. ln der Regel ist die Hauptfassade gestalterisch der empfindlichste Teil eines Gebäudes. Ein unüberlegter Anbau kann das Gesicht eines Hauses entstellen. Neben- und Rückfassaden eignen sich gestalterisch eher besser für Anbauten. Die Hauptfassaden richten sich in der Gartenstadt in der Regel gegen Süden bzw. Südosten. Bei Häusern mit Sattel-, Krüppelwalm-, Mansaridächern und verwandten Dachformen liegt die Hauptfassade fast immer auf einer der Giebelseiten, egal ob dies nun eine Schmal- oder Längsseite eines Gebäudes betrifft. Bei anderen Dachformen, z. B. Pyramiden- oder Walmdächern ist in der Regel die besonnte Längsseite als Hauptfassade ausgebildet. Der Reichtum der Architektur beruht u. a. darauf, dass mit Regeln und Normen (massvoll) gespielt werden kann. So gibt es auch (moderne) Bauten, deren Schauseite sich übereck erstreckt; das gleiche Phänomen taucht oft auch bei Häusern mit flach geneigten Dächern auf. Wegen der Gebäudetypologie der Gartenstadt und der Ausrichtung der Bauten nach Süden eignet sich in der Mehrheit aller Fälle die westliche oder östliche Traufseite für Anbauten. Bei Unklarheiten stehen Denkmalpflege, Heimatschutz oder Behörden mit Beratungen zur Verfügung. 8. Nebenbauten Gartenhäuser, Kleintierställe und Garagen Gartenhäuser und Kleintierställe sind seit der Frühzeit in der Gartenstadt verbreitet. Starke Veränderungen gingen besonders seit den 50 er Jahren von der Verbreitung des Automobils als Massenverkehrsmittel aus. An vielen Stellen wurden Einfriedungen aufgebrochen, um Zufahrten und Abstellplätze zu schaffen. Dadurch hat der Strassenraum an Klarheit verloren. Zudem haben die vielen an der Strasse aufgereihten Garagen das Bild der Gärten verändert und die Sicht auf die Häuser eingeschränkt. Die oft lieblos gestalteten Garagen werten die Siedlung räumlich und architektonisch ab. Auch bezüglich sonstiger Nebenbauten ist die Gartenstadt empfindlicher als herkömmliche Einfamilienhausquartiere. Bei der Erstellung von Nebenbauten, besonders aber von Garagen und Autoabstellplätzen, gilt grundsätzlich: Mass halten, gestalterische Sorgfalt und Zurückhaltung walten lassen. 10. Oktober 2001 6 9. Gärten Selbstversorgung, Ökologie, Lebensstil Die Gartenstadt Liebefeld verdankt ihre Existenz zu einem grossenTeil der Umsetzung der Selbstversorgungsidee. Die Kombination von Nutz-, Obst- und Ziergärten begründet auch heute noch die Ausstrahlung grosser Quartierteile. Auch wenn die Nutzung der Gärten nicht mehr primär der Nahrungsmittelherstellung gewidmet und die Beziehung zwischen Haus und Garten nicht mehr überall so intensiv ist wie in der Pionierzeit, empfiehlt sich die Pflege der Gärten aus ästhetischen und ökologischen Gründen. Dabei ist zu bedenken, dass das Wohnen in der Gartenstadt nicht nur Privilegien, sondern ebenso eine Verpflichtung zum Unterhalt der Gärten und zu einem spezifischen Lebensstil mit sich bringt. Die Lebensqualität, die die grossen und vielfältigen Gärten begründen, spiegelt sich in der Artenvielfalt Bepflanzung Anzustreben ist eine lebhafte Durchmischung von Gras bzw. Rasenflächen mit Blumen- oder Gemüsebeeten, Bäumen und Sträuchern. Einheimische Bäume, hochstämmige Obstbäume und Sträucher sind als Gehölze besonders geeignet und verbreitet, da sie im Sommer Schatten spenden und die Privatsphäre ausreichend abschirmen, im Winter aber Sonnenlicht und Wärme durchlassen. Gestaltung Die Gestaltung von Aussenräumen und Gärten unterliegt laufend neuen Moden und Trends. Diese führen einerseits zur schleichenden Veränderungen des Quartierbildes, andererseits zu seiner gestalterischen Verflachung und Angleichung an das mittelländische Normeinfamilienhausquartier. Die Gartenstadt, deren Qualität gerade auf einer ausgeprägten individuellen Typologie und Physiognomie beruht, leidet überdurchschnittlich unter solchen Phänomenen. Die wesentlichsten negativen Veränderungen betreffen heute die Massstäblichkeit und die Detaillierung von Gartengestaltungen. Löffelsteine, Eisenbahnschwellen, Sandsteinblöcke in Rohbehau, oft verbunden mit unverhältnismässigen Terrainveränderungen, aber auch immergrüne Bepflanzungen und Hekken tragen zu diesem Effekt bei. Mit Bedacht auf die oben e!Wähnten ursprünglichen Grundgedanken und die räumliche Qualität der Gartenstadt, die es zu wahren gilt, sind die e!Wähnten Elemente nur mit grösster Zurückhaltung und mit angemessener Sorgfalt zu ve!Wenden. 10. Oktober 2001 7 10. Strassen und Einfriedungen Räumliche Qualität und Öffentlichkeit Die Strassen dienen in der Gartenstadt nicht nur der Erschliessung, sondern als einzige öffentliche Flächen auch der Begegnung, dem gemeinschaftlichen Aufenthalt und dem Spiel. Die Grenzen zwischen den privaten Gärten und dem öffentlichen Strassenraum sind durch Einfriedungen definiert. Diese sind freilich nicht nur als Trennungen zu verstehen, sondern tragen als gebaute Begrenzungen des Strassenraums wesentlich zur räumlichen Qualität der Siedlung bei. Gestaltungselemente Die Elemente einer typischen Einfriedung in der Gartenstadt sind: Sockelmauern und Pfosten, zwischen den Pfosten Zaunelernente. Die Pfosten von Einfriedungen markieren Eckpunkte, rahmen Öffnungen (Gartentore, Einfahrten) und unterteilen in regelmässigen Abständen längere Abschnitte der Einfriedung. Pfosten und Sockelmauern werden in Massivbauweise erstellt und häufig verputzt, die Zaunelemente werden in der Regel als Lattenzäune ausgeführt. Weitere Gestaltungsmöglichkeiten bestehen in der Bekrönung von Pfosten oder Sockeln (z. B. mit Steinplatten), in der Verkröpfung von Pfosten und Sockelmauern oder anderen Details in der Art der im Quartier bestehenden Vorbilder. Einfriedungen können mit lockeren Hecken oder Sträuchern (vgl. oben) kombiniert werden. Unterbrüche in Einfriedungen Einfriedungen müssen für Gartentore und Garageneinfahrten unterbrochen werden. Der störenden Wirkung solcher Unterbrüche kann mit einfachen gestalterischen Mitteln begegnet werden. Schmale Unterbrüche werden mit Toren ausgestattet, können aber auch offen gelassen werden. Die unschönen Unterbrüche von Einfriedungen treten aus der Tangentialsicht der Strassenperspektive weniger störend in Ersche'1nung, wenn die Einfriedungen seitlich ganz oder ein Stück weit um die zugehörigen Abstellplätze bzw. Einfahrten herumgezogen werden. 10. Oktober 2001 8