Abrechnungs-Tipp Fallbeispiel für eine systematische Parodontalbehandlung bei erwachsenen Patienten Befund: F k b b k f 18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28 48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38 K b k f BEMA2 GOZ3 01 (U) 001 04 Analog § 6,2 GOZ F Sitzung (S) Zahn Behandlungsgebiet S1 Behandlung1 Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen einschließlich Erhebung des Parodontalbefundes sowie Aufzeichnung des Befundes Erhebung eines Parodontal-Screening-Index (PSI) Empfehlung einer systematischen PAR-Behandlung mit Aufklärung über den Behandlungsablauf, mögliche Risiken und die Konsequenzen einer Nichtbehandlung Ä1 Die Erhebung eines PSI-Code (BEMA-Nr. 04) ist seit 2004 Bestandteil der vertragszahnärztlichen Leistungen. Die GOZ beinhaltet diese nach 1988 entwickelte Leistung nicht, sie wird deshalb als Analogleistung abgerechnet. Mit der BEMA-Nr. 01 ist bereits eine Beratung abgegolten, nicht jedoch mit der GOZ-Nr. 001. Erfolgt in gleicher Sitzung zu BEMA 01 eine Beratung, so kann diese nicht gesondert berechnet werden. Die GOZ-Nr. 001 beinhaltet zwar die Erhebung eines Parodontalbefundes und dessen Aufzeichnung, allerdings nicht im Sinne eines Parodontalstatus oder eines PSI-Codes (wie häufig von erstattenden Stellen behauptet wird), vielmehr handelt es sich nur um eine Angabe z. B. Diagnose einer Parodontalerkrankung, von Rezessionen usw., welche in der Karteikarte/EDV zu dokumentieren sind. Diese Auffassung teilte auch das Amtsgericht Kiel im Urteil vom 2. März 2006 (Az: 117 C 118/3). Orthopantomogramm Ä 935d Ä 5004 Die Röntgendiagnostik vor einer Parodontalbehandlung soll lt. Behandlungsrichtlinien nicht älter als 6 Monate sein (GKV). Zur Abrechnung steht die BEMA-Nr. Ä 935d zur Verfügung; für Privatpatienten die GOÄ-Nr. 5004. Für Röntgenleistungen ist der „reduzierte Gebührenrahmen“ gültig: 1,0–1,8-facher Faktor ohne Begründung, über 1,8–2,5-fach ist eine Begründung erforderlich. Eine Überschreitung des 2,5-fachen Faktors ist gem. § 2,3 GOÄ ist generell nicht zulässig. 17–27, 37–47 Zahnsteinentfernung an allen Zähnen 107 (Zst) 28 x 405 Die Zahnsteinentfernung (harte Beläge!) bei GKV-Patienten kann einmal pro Sitzung, maximal einmal im Kalenderjahr, für das Entfernen von harten Belägen abgerechnet werden. Die GOZ-Nr. 405 ist je Zahn (auch je Brückenglied!) für harte und weiche Beläge abrechnungsfähig. Eine Beschränkung hinsichtlich der Häufigkeit wie im BEMA gibt es nicht. Die Entfernung von Neuablagerung löst wieder die GOZ-Nr. 405 aus. S2 OK/UK Mundbehandlung 105 (Mu) 402 17–27, 37–47 Kontrolle nach Zahnsteinentfernung P 28 x 406 Aufklärung über richtige Zahnputztechnik, erstellen eines Mundhygienestatus P 100 105 (Mu) 402 Mundbehandlung Eine Zahnsteinkontrolle und die Individualprophylaxe (ab 18 Jahren) sind keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und werden auch beim GKV-Patienten gem. GOZ berechnet. E ine richtige Aufklärung für sämtliche Behandlungen, deren Risiken und möglichen Kosten/Eigenanteil (z. B. bei Privatleistungen b. Kassenpatient) und die lückenlose Dokumentation in der Karteikarte/EDV den gesamten Therapieablauf betreffend wird vorausgesetzt und im Fallbeispiel nicht gesondert dargestellt! 2 Die aufgeführten Abrechnungsnummern sind ggf. nicht abschließend und müssen ggf. individuell an jeden Behandlungsfall angepasst werden. Privatleistungen bei Kassenpatienten werden mit „P“ gekennzeichnet und entsprechend der Gebührennummer in Spalte „GOZ“ berechnet. 3 Die aufgeführten Abrechnungsnummern sind ggf. nicht abschließend und müssen ggf. individuell an jeden Behandlungsfall angepasst werden. 1 524 ZMK | Jg. 26 | Ausgabe 9 __________ September 2010 Abrechnungs-Tipp Sitzung (S) Zahn Behandlungsgebiet S3 Behandlung1 BEMA2 GOZ3 Kontrolle des Übungserfolges, einschließlich weiterer Mundhygieneunterweisung P 101 Erstellen eines Parodontalstatus 4 400 Eine Parodontalbehandlung ist bei GKV-Patienten vor Behandlungsbeginn genehmigungspflichtig. Hierfür ist das vorgeschriebene Formblatt „Parodontalstatus“ auszufüllen und bei der entsprechenden gesetzlichen Krankenversicherung einzureichen. Die BEMA-Nr. 4 kann auch dann abgerechnet werden (Kassengebühr ist hierfür fällig!), wenn z. B. der Patient zu der geplanten PAR-Behandlung nicht kommt. Bei Privatpatienten kann hierfür die GOZ-Nr. 400 angesetzt werden. Allerdings gibt es in der GOZ keine Pflicht, ein vorgeschriebenes Formblatt zu verwenden. Die GOZ-Nr. 400 kann zusätzlich zur GOZ-Nr. 001 berechnet werden, wenn ein entsprechender PAR-Befund (Messung der Taschentiefen usw.) erstellt wird, wobei nicht zwingend eine PAR-Behandlung erfolgen muss! S4 17–11 47–41 Oberflächenanästhesie zur Ausschaltung des Injektionsschmerzes Ggf. P 2 x 008 17 16 15 12 11 Infiltrationsanästhesien (Anästhesiegebiet bukkal und palatinal je Zahn) 3 x 40 10 x 009 47 46 45 44 43 42 41 Infiltrationsanästhesien (Ausschaltung von Anastomosen, Anästhesiegebiet bukkal und lingual je Zahn) 4 x 40 14 x 009 47 Leistungsanästhesie 1 x 41a 1 x 010 Aus den Behandlungsrichtlinien (GKV) IV. Chirurgische Behandlung 6. Bei der chirurgischen Behandlung im Oberkiefer wird der Schmerz durch Infiltrationsanästhesie ausgeschaltet, bei größeren Eingriffen oder bei entzündlichen Prozessen sowie bei der chirurgischen Behandlung im Unterkiefer durch Leitungsanästhesie. Die Infiltrationsanästhesie ist neben der Leitungsanästhesie in der Regel nicht angezeigt. Dies gilt nicht bei der Parodontalbehandlung. Eine Oberflächenanästhesie stellt keine Kassenleistung dar. Wünscht der Patient eine solche Maßnahme, kann diese gem. GOZ berechnet werden. Die GOZ-Nr. 008 kann 1x je Kieferhälfte/Frontzahnbereich berechnet werden. Eine Oberflächenanästhesie kann z. B. für die Betäubung der Einstichstelle für die anschließende Anästhesie erfolgen, dies wurde u. a. im Urteil vom OLG Düsseldorf vom 14.04.2005 Az I-8 U 33/04 bestätigt. Die Infiltrationsanästhesie wird bei GKV-Patienten mit der BEMA-Nr. 40 einmal für den Bereich von zwei nebeneinander stehenden Zähne berechnet. Dies gilt nicht für die mittleren Schneidezähne. Für diese Zähne kann einmal je Zahn die BEMA-Nr. 40 berechnet werden. In der GOZ gibt es eine solche Einschränkung hinsichtlich der Anästhesie nicht. Die GOZ-Nr. 009 wird für die Infiltrationsanästhesie einmal je Anästhesiegebiet abgerechnet. 15 12 11 47 46 45 44 43 42 41 Geschlossene Kürettage 12 11 44 43 42 41 Gingivektomie 17 16 Offene Kürettage, Lappenoperation 8 x P 200 2 x P 201 10 x 407 - 6 x 408 2 x P 203 2 x 410 Für GKV-Patienten stehen für die geschlossene Kürettage einschließlich der Gingivektomie/Gingivoplastik die BEMA-Nrn. P 200 (einwurzelige Zähne) und P 201 (mehrwurzelige Zähne) zur Verfügung; für die offene Kürettage die BEMA-Nr. P 202 (einwurzelige Zähne) und P 203 (mehrwurzelige Zähne). In der GOZ wird nicht zwischen ein- und mehrwurzeligen Zähnen unterschieden. Die geschlossene Kürettage wird an allen Zähnen mit der GOZ-Nr. 407, die offene Kürettage an Frontzähnen mit der GOZ-Nr. 409 und an Seitenzähnen mit der GOZ-Nr. 410 berechnet. Für eine Gingivektomie oder Gingivoplastik kann die GOZ-Nr. 408 zusätzlich zur GOZ-Nr. 407 berechnet werden, allerdings nicht in Verbindung mit den GOZ-Nrn. 409/410. Die GOZ-Nr. 408 ist auch dann abrechenbar, wenn Gingiva im Rahmen von konservierenden oder prothetischen Behandlungen beseitigt werden muss. 17 Auffüllen der Knochentasche mit alloplastischem Material Verbrauchsmaterial f. alloplastisches Material 17 ZMK | Jg. 26 | Ausgabe 9 __________ September 2010 Einbringen einer Membran (resorbierbar) 525 P 1 x 411 § 4,3 GOZ § 4,3 GOZ P Analog § 6,2 GOZ Abrechnungs-Tipp Sitzung (S) Zahn Behandlungsgebiet Behandlung1 Verbrauchsmaterial f. Membran BEMA2 GOZ3 § 4,3 GOZ § 4,3 GOZ 17 3 Nähte - - 17 Anlegen eines Zahnfleischverbandes - - Wenn bei einem GKV-Patienten zusätzlich zur gesamten vertragszahnärztlichen PAR-Behandlung außervertragliche Leistungen erbracht werden, so werden diese i. d. R. zusätzlich zur PAR-Behandlung als Privatleistung in Rechnung gestellt (unterschiedliche KZV-Regelungen sind ggf. zu beachten und bei der zuständigen KZV zu erfragen!). Für das Auffüllen mit autologem oder alloplastischem Material wird mit der GOZ-Nr. 411 je Zahn berechnet. Das alloplastische Material (wenn notwenig auch Verbandmaterial) ist gem. § 4, 3 GOZ gesondert berechnungsfähig. Die GOZ-Nr. 411 erfolgt immer im Rahmen eines parodontalchirurgischen Eingriffs (zu oder nach den GOZ-Nrn. 409/410). Für aufwendigere und umfangreiche Operationsverfahren und Rekonstruktionen kann auf die GOÄ zurückgegriffen werden (GOÄ-Nrn. 2253-2255, 2442). Das Einbringen einer Membran ist kein Leistungsbestandteil der GOZ, da diese Behandlungsmethode erst nach 1988 entwickelt wurde; sie wird deshalb als Analogleistung abgerechnet. Die Kosten für die Membran sind gem. § 4,3 GOZ gesondert berechnungsfähig. Die Nähte und das Anlegen des Zahnfleischverbands können nicht gesondert berechnet werden. S5 17 16 15 12 11 47 46 45 44 43 42 41 17 PAR-Kontrolle 111 Verbandswechsel Verbrauchsmaterial f. Verband 12 x 415 Ä 200 Ä 200 § 4,3 GOZ § 4,3 GOZ Für die PAR-Kontrolle kann die BEMA-Nr. 111 bei GKV-Patienten einmal je Sitzung berechnet werden, bei GOZ die Nr. 415 je Sitzung einmal je Zahn. Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer (Stand 04.01.2000) Verbandswechsel Der Verbandswechsel nach operativen Maßnahmen nach den Geb.-Nrn. 408–414 GOZ ist in einer separaten Sitzung als selbstständige Leistung nach der Geb.-Nr. 200 GOÄ zusätzlich neben der Geb.-Nr. 415 GOZ für die Nachbehandlung berechenbar. Die Materialkosten für den Verband sind zusätzlich als Ersatz von Auslagen nach § 3 GOZ in Verbindung mit § 10 GOÄ berechenbar. S6 21-27 37-31 Oberflächenanästhesie zur Ausschaltung des Injektionsschmerzes Ggf. P 2 x 008 21 22 23 24 25 26 27 Infiltrationsanästhesien (Anästhesiegebiet bukkal und palatinal je Zahn) 4 x 40 (I) 14 x 009 31 32 33 34 36 37 Infiltrationsanästhesien (Ausschaltung von Anastomosen, Anästhesiegebiet bukkal und lingual je Zahn) 3 x 40 (I) 12 x 009 37 Leistungsanästhesie 1 x 41a 1 x 010 Aus den Behandlungsrichtlinien (GKV) IV. Chirurgische Behandlung 6. Bei der chirurgischen Behandlung im Oberkiefer wird der Schmerz durch Infiltrationsanästhesie ausgeschaltet, bei größeren Eingriffen oder bei entzündlichen Prozessen sowie bei der chirurgischen Behandlung im Unterkiefer durch Leitungsanästhesie. Die Infiltrationsanästhesie ist neben der Leitungsanästhesie in der Regel nicht angezeigt. Dies gilt nicht bei der Parodontalbehandlung. Eine Oberflächenanästhesie stellt keine Kassenleistung dar, wünscht der Patient eine solche Maßnahme, kann diese gem. GOZ berechnet werden. Die GOZ-Nr. 008 kann 1x je Kieferhälfte/Frontzahnbereich berechnet werden. Eine Oberflächenanästhesie kann z. B. für die Betäubung der Einstichstelle für die anschließende Anästhesie erfolgen, dies wurde u. a. im Urteil vom OLG Düsseldorf vom 14.04.2005 Az I-8 U 33/04 bestätigt. Die Infiltrationsanästhesie wird bei GKV-Patienten mit der BEMA-Nr. 40 einmal für den Bereich von zwei nebeneinander stehenden Zähne berechnet. Dies gilt nicht für die mittleren Schneidezähne. Für diese Zähne kann einmal je Zahn die BEMA-Nr. 40 berechnet werden. In der GOZ gibt es eine solche Einschränkung hinsichtlich der Anästhesie nicht. Die GOZ-Nr. 009 wird für die Infiltrationsanästhesie einmal je Anästhesiegebiet abgerechnet. 526 ZMK | Jg. 26 | Ausgabe 9 __________ September 2010 Abrechnungs-Tipp Sitzung (S) Zahn Behandlungsgebiet Behandlung1 21 22 23 24 25 26 27 31 32 33 34 36 37 Geschlossene Kürettage 21 22 23 24 31 32 33 34 36 Gingivektomie 17 16 15 12 11 47–41 PAR-Kontrolle BEMA2 GOZ3 8 x P 200 5 x P 20 13 x 407 - 9 x 408 111 12 x 415 Für GKV-Patienten stehen für die geschlossene Kürettage die BEMA-Nrn. P 200 (einwurzelige Zähne) und P 201 (mehrwurzelige Zähne) zur Verfügung. Für die offene Kürettage die BEMA-Nr. P 202 (einwurzelige Zähne) und P 203 (mehrwurzelige Zähne). In der GOZ wird nicht zwischen ein- und mehrwurzeligen Zähnen unterschieden. Die geschlossene Kürettage wird an allen Zähnen mit der GOZ-Nr. 407, die offene Kürettage an Frontzähnen mit der GOZ-Nr. 409 an Seitenzähnen mit der GOZ-Nr. 410 berechnet. Für eine Gingivektomie oder Gingivoplastik kann die GOZ-Nr. 408 zusätzlich zur GOZ-Nr. 407 berechnet werden, allerdings nicht in Verbindung mit den GOZ-Nrn. 409/410. Die GOZ-Nr. 408 ist auch dann abrechenbar, wenn Gingiva im Rahmen von konservierenden oder prothetischen Behandlungen beseitigt werden muss. Für die PAR-Kontrolle im 1. u. 4. Quadranten kann die BEMA-Nr. 111 bei GKV-Patienten einmal je Sitzung berechnet werden, bei GOZ die Nr. 415 je Sitzung einmal je Zahn. S7 17 Entfernung der Fäden Ä2007 OK/UK PAR-Kontrolle 111 25 x 415 OK/UK Einschleifen 108 404 Für die Nahtentfernung wird bei Privatpatienten die GOÄ-Nr. 2007 je selbstständig abgegrenztes Wundgebiet abgerechnet. Werden darüber hinaus noch weitere Kontrollmaßnahmen durchgeführt, so ist zusätzlich die GOZ-Nr. 415 ansatzfähig. Für die PAR-Kontrolle kann die BEMA-Nr. 111 bei GKV-Patienten einmal je Sitzung berechnet werden, bei GOZ die Nr. 415 je Sitzung einmal je Zahn. Für das Einschleifen steht im BEMA die Nr. 108 einmal je Sitzung und in der GOZ die Nr. 404 einmal je Sitzung zur Verfügung. S8 OK/UK PAR-Kontrolle 111 25 x 415 Entfernen weicher Beläge P 8 x 405 Mundhygienekontrolle einschließlich weiterer Unterweisung P 101 10 (üZ) 2 x 201 Für die PAR-Kontrolle kann die BEMA-Nr. 111 bei GKV-Patienten einmal je Sitzung berechnet werden, bei GOZ die Nr. 415 je Sitzung einmal je Zahn. S9 17 16 47 46 26 27 37 36 14 13 23 24 33 43 Behandlung überempfindlicher Zahnflächen durch Applikation eines Schutzlackes Die Entfernung weicher Beläge und die Mundhygienekontrolle im Rahmen einer Individualprophylaxe stellen keine GKV-Leistung dar und werden bei einem GKV-Patienten gem. GOZ abgerechnet. Die Behandlung überempfindlicher Zahnhälse wird für GKV-Patienten mit der BEMA-Nr. 10 einmal je Sitzung und für PKV-Patienten mit der GOZ-Nr. 201 zweimal je Sitzung (je für Ober- und Unterkiefer einmal) berechnet. Eine Fluoridierung im Sinne einer Individualprophylaxe stellt keine Kassenleistung dar und wird dem Kassenpatienten privat in Rechnung gestellt (GOZ-Nr. 102) werden. S10 PAR-Kontrolle Erstellen eines Kontroll-Parodontalstatus 111 25 x 415 - 400 Für die PAR-Kontrolle kann die BEMA-Nr. 111 bei GKV-Patienten einmal je Sitzung berechnet werden, bei GOZ die Nr. 415 je Sitzung einmal je Zahn. Die Erhebung eines erneuten PAR-Status als Kontrolle stellt keine gesonderte GKV-Leistung dar, sondern ist mit der Kontrolle (BEMA-Nr. 111) abgegolten. In der GOZ kann die Nr. 400 für einen erneuten PAR-Status berechnet werden, auch für einen Kontrollstatus, die GOZ-Nr. 400 ist allerdings innerhalb eines Jahres maximal zweimal berechnungsfähig. ZMK | Jg. 26 | Ausgabe 9 __________ September 2010 527