Unterems Bau- und Zonenreglement BZR Auflage

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Gemeinde Turtmann – Unterems
Bau- und Zonenreglement BZR
Auflage
…………..………………..………
…………..………………..………
Gemeindepräsident
Gemeindeschreiber
Michlig + Partner GmbH
www.michlig-partner.ch
Raumplaner/Umweltfachleute
[email protected]
Furkastrasse 3, 3904 Naters
+41 27 924 41 60
Bau- und Zonenreglement BZR Turtmann-Unterems
2
I.
Geltungsbereich, Vollzug und Verantwortung .......... 5
Art. 1
Geltungsbereich und Zweck ........................................................................................................... 5
Art. 2
Zuständigkeit, Vollzug ..................................................................................................................... 5
Art. 3
Baubehörde ..................................................................................................................................... 5
II.
Baubewilligungsverfahren ........................................... 6
Art. 4
Baubewilligungsverfahren ................................................................................................................ 6
Art. 5
Bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen ...................................................................................... 6
Art. 6
Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen (Art. 20 BauV) ..................................................................... 6
Art. 7
Form und Inhalt des Baugesuchs (Art. 31 bis 37 BauV) ................................................................... 6
Art. 8
Baugespann - Profilierung (Art. 38 BauV) ........................................................................................ 6
Art. 9
Meldepflicht / Baukontrollen (Art. 58 BauV) ................................................................................... 7
Art. 10
Wohn- und Betriebsbewilligung (Art. 59 BauV) .............................................................................. 7
Art. 11
Verantwortung ................................................................................................................................ 7
Art. 12
Recht auf Baubewilligung ................................................................................................................. 7
Art. 13
Änderungen von Bauten und Anlagen (Art. 21 BauV) ..................................................................... 8
III.
PLANUNGSMITTEL ................................................... 9
Art. 14
Reglemente und Pläne ..................................................................................................................... 9
Art. 15
Nutzungsplan / Zonennutzungsplan ................................................................................................ 9
Art. 16
Verkehrs- und Versorgungsrichtplan ............................................................................................. 10
Art. 17
Fuss- und Wanderwege ................................................................................................................. 10
Art. 18
Übersicht der Erschliessung (Erschliessungsprogramm) ............................................................... 10
Art. 19
Sondernutzungspläne (Art. 12 kRPG)............................................................................................ 10
IV.
BEGRIFFSERLAEUTERUNGEN................................ 12
Art. 20
Grenzabstand (Art. 10 und 22 BauG) ............................................................................................ 12
Art. 21
Gebäudeabstand (Art. 10, Abs.2 BauG) ........................................................................................ 13
Art. 22
Näher- und Grenzbaurecht ........................................................................................................... 14
Art. 23
Gebäudelänge, Mehrlängenzuschlag .............................................................................................. 14
Art. 24
Gewachsener Boden ..................................................................................................................... 14
Art. 25
Gebäudehöhe / Fassadenhöhe (Art. 11 BauG) .............................................................................. 15
Art. 26
Geschosszahl, Vollgeschosse (Art. 12 BauG) ................................................................................. 16
Art. 27
Ausnützungsziffer .......................................................................................................................... 18
Art. 28
Zuschlag zur Ausnützungsziffer (Bonus) ........................................................................................ 18
Art. 29
Ausnützungsregister ...................................................................................................................... 19
V.
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ............................... 20
Baugebiet und Erschliessung .................................................................................................. 20
Art. 30
Baugebiet....................................................................................................................................... 20
Art. 31
Baulanderschliessung, Baureife ...................................................................................................... 20
Art. 32
Erschliessungsgrad ......................................................................................................................... 20
Art. 33
Landumlegung und Grenzregulierung ........................................................................................... 21
Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit ............................................................................... 21
Art. 34
Unterhalt der Bauten .................................................................................................................... 21
Art. 35
Störung der öffentlichen Ordnung / Bauarbeiten .......................................................................... 21
Art. 36
Benützung des öffentlichen Grundes ............................................................................................. 21
Bau- und Zonenreglement BZR Turtmann-Unterems
Art. 37
Dach- und Meteorwasser, Schneefänger ...................................................................................... 22
Art. 38
Schneeräumung ............................................................................................................................. 22
Art. 39
Feuerpolizei ................................................................................................................................... 22
Art. 40
Behindertengerechtes Bauen ........................................................................................................ 22
Art. 41
Kinderspielplätze ........................................................................................................................... 22
Art. 42
Immissionen .................................................................................................................................. 22
Art. 43
Energietechnische Massnahmen .................................................................................................... 23
Art. 44
Einstellräume ................................................................................................................................. 23
Art. 45
Düngereinrichtungen..................................................................................................................... 23
3
Ortsbild und Landschaftsschutz ............................................................................................. 23
Art. 46
Schutz des Ortsbildes (Art. 17 und 18 BauG) ............................................................................... 23
Art. 47
Schützenswerte Objekte ............................................................................................................... 24
Art. 48
Inventare ....................................................................................................................................... 24
Art. 49
Archäologische Zonen ................................................................................................................... 25
Art. 50
Baumaterialien, Bedachung und Dachaufbauten ........................................................................... 25
Art. 51
Solaranlagen .................................................................................................................................. 25
Art. 52
Antennen und Reklameeinrichtungen............................................................................................ 26
Art. 53
Einfriedungen ................................................................................................................................ 26
Art. 54
Terrainveränderungen, Böschungen ............................................................................................. 26
Art. 55
Schutz von Wasserläufen – reservierter Gewässerraum ............................................................... 26
Strassen und Baulinien ............................................................................................................ 27
Art. 56
Baulinienplan ................................................................................................................................. 27
Art. 57
Vorspringende Gebäudeteile ......................................................................................................... 27
Art. 58
Parkierung ..................................................................................................................................... 28
Art. 59
Ausfahrten, Garagenvorplätze ....................................................................................................... 28
Art. 60
Private Strassen und Wege ............................................................................................................ 28
VI.
ZONENVORSCHRIFTEN ......................................... 29
Zoneneinteilung...................................................................................................................... 29
Art. 61
Zoneneinteilung (Zonennutzungspläne 1:2'000 / Nutzungsplan 1:10'000) .................................... 29
Zonenordnung........................................................................................................................ 30
Art. 62
Dorfzone D, Dorfzone D1 ............................................................................................................ 30
Art. 63
Wohnzone W1 .............................................................................................................................. 31
Art. 64
Wohnzone W2 .............................................................................................................................. 31
Art. 65
Wohnzone W3, W3A, WG3, WG3A ............................................................................................. 31
Art. 66
Wohnzone W4, WG4 .................................................................................................................... 32
Art. 67
Industrie- und Gewerbezone IG1 ................................................................................................. 32
Art. 68
Industriezone EW .......................................................................................................................... 33
Art. 69
Zone für öffentliche Bauten+Anlagen öB+A ............................................................................... 33
Art. 70
Zone für touristische Bauten+Anlagen tB+A/Camping SNP ....................................................... 33
Art. 71
Verkehrszone ................................................................................................................................ 34
Art. 72
Freihaltezone FZ ........................................................................................................................... 34
Art. 73
Landwirtschaftszonen LWZ1, LWZ2, RZ, GLZ ............................................................................ 34
Art. 74
Landschafts- und Naturschutzzonen Lkt, Lko, Nkt, Nko, Tww ................................................... 35
Art. 75
Maiensäss-, Erhaltungs- und Weilerzonen MZ, EZ, WZ ............................................................... 36
Art. 76
Abbau- und Deponiezonen AD-H ................................................................................................. 36
Art. 77
Übriges Gemeindegebiet üG ......................................................................................................... 36
Art. 78
Waldareal WD ............................................................................................................................... 36
Art. 79
Hecken und Baumbestände........................................................................................................... 36
Art. 80
Quellschutzzonen QSZ ................................................................................................................. 37
Art. 81
Gefahrenzonen GZ (siehe Bestimmungen Anhang) ...................................................................... 37
Bau- und Zonenreglement BZR Turtmann-Unterems
4
VII.
SCHLUSS- UND STRAFBESTIMMUNGEN ............ 38
Art. 82
Ausnahmebewilligungen ................................................................................................................ 38
Art. 83
Hofstattrecht ................................................................................................................................. 38
Art. 84
Altrechtliche Bauten ...................................................................................................................... 38
Art. 85
Besitzstandgarantie / Wiederaufbau .............................................................................................. 38
Art. 86
Gebühren ...................................................................................................................................... 39
Art. 87
Bussen ........................................................................................................................................... 39
Art. 88
Verjährung ..................................................................................................................................... 39
Art. 89
Inkrafttreten .................................................................................................................................. 39
VIII. ANHANG ................................................................... 40
Schematische Darstellungen ............................................................................................................................ 40
Auszug "Ortsbilder von nationaler Bedeutung ISOS" ....................................................................................... 43
Auszug aus der Bauverordnung vom 2. Oktober 1996 Art. 31 - 37 ................................................................ 44
Vorschriften zu den Eigentumsbeschränkungen und Bauauflagen in den Gfahrenzonen ................................. 45
Bau- und Zonenreglement BZR Turtmann-Unterems
I.
5
GELTUNGSBEREICH, VOLLZUG UND VERANTWORTUNG
Art. 1
Geltungsbereich und Zweck
Das vorliegende Bau- und Zonenreglement gilt für das ganze Gemeindegebiet. Es dient der zielgerichteten räumlichen Entwicklung des Siedlungs- und Landschaftsraumes und regelt das Bau- und
Planungswesen, soweit die Gemeinde hierfür zuständig ist.
Die Wahrung der Eigenart und Identität von Turtmann-Unterems ist ein zentrales Anliegen. Es wird die
Entwicklung einer zeitgemässen Baukultur im ländlichen Kontext unter Berücksichtigung der bestehenden Qualitäten des Ortsbildes, des Dorfcharakters und der baulich-konstruktiven Eigenheiten von
Turtmann-Unterems angestrebt.
Es regelt Rechte und Pflichten des Einzelnen auf dem Gebiete des Bauwesens und der Bodennutzung gegenüber der Gemeinschaft und gegenüber Dritten.
Seine Bestimmungen sind anwendbar für alle bewilligungspflichtigen Bauten, Anlagen und Vorkehren, die
nicht der Bewilligungszuständigkeit des Bundes und der Spezialgesetzgebung des Kantons unterliegen.
Das Reglement stützt sich auf die einschlägigen kantonalen Vorschriften, insbesondere des Bauwesens
und verwandter Gebiete.
Art. 2
Zuständigkeit, Vollzug
Die Aufsicht über das Bauwesen und der Vollzug des Bau- und Zonenreglements sind Sache des Gemeinderates.
Der Gemeinderat kann eine Baukommission ernennen. Für die Bewilligung von Baugesuchen innerhalb
der Bauzone und der Maiensäss- und Erhaltungszonen ist die Gemeindeverwaltung zuständig, für Bauten
ausserhalb der Bauzone die kantonale Baukommission.
Art. 3
Baubehörde
Baubehörde ist der Gemeinderat.
Der Baubehörde obliegt der Vollzug dieses Gesetzes. Sie hat überdies die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften anzuwenden, soweit die Gemeinde hierfür zuständig ist.
Für die Fachberatung zieht die Baubehörde fachkundige Spezialisten bei, die die Baukommission ergänzen. Entstehen dadurch ausserordentliche Kosten, werden diese dem Interessenten überbunden.
Bau- und Zonenreglement BZR Turtmann-Unterems
II.
Art. 4
6
BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
Baubewilligungsverfahren
Das Verfahren richtet sich nach kantonalem Recht, namentlich nach dem Baugesetz vom 08. Februar
1996 (BauG) und der Bauverordnung vom 02. Oktober 1996 (BauV) des Kantons Wallis.
Art. 5
Bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen
Die bewilligungspflichtigen Anlagen werden in Art. 19 BauV aufgezählt.
Zusätzlich zu den Bauten und Anlagen, die gemäss der BauV eine Bewilligung erfordern, werden folgende
Bauten und Anlagen der Bewilligungspflicht unterstellt:
- Einfriedungen und Mauern;
- Terrainveränderungen (Auffüllungen und Abgrabungen), die eine Höhe bzw. Tiefe von 50cm übersteigen;
- Unterstände für Autos, Fahrräder und dergleichen, sowie gedeckte Unterstände wie Sitzplätze, Pergola, Sonnenschutzvorrichtungen, usw., sofern diese fest mit dem Boden verbunden sind;
- Energie- und Kommunikationsanlagen; unter Vorbehalt nachfolgender Bestimmungen sind Solaranlagen bewilligungsfrei, sofern diese die Bestimmungen von Art. 32a der Raumplanungsverordnung
erfüllen. Bewilligungsfreie Anlagen sind vor Baubeginn der Bewilligungsbehörde zu melden.
- Alle übrigen im Artikel 20 BauV nicht aufgeführten Bauvorhaben.
Art. 6
Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen (Art. 20 BauV)
Unter Vorbehalt strengere kommunaler Bestimmungen bedürfen nach der Verordnung keiner Bewilligung
1. gewöhnliche Unterhaltsarbeiten an Gebäuden und Anlagen;
2. bauliche Änderungen im Innern von Gebäuden unter Vorbehalt von Art. 21 Abs. 2 lit. b, BauV;
3. Bauten und Anlagen im ortsüblichen Rahmen wie:
a) private Kleinbauten und Nebenanlagen, wie mindestens auf zwei Seiten offene, ungedeckte Gartenplätze, Gartencheminées, Sandkästen und Planschbecken für Kinder, Werkzeugtruhen, Ställe
und Gehege für einzelne Kleintiere;
b) kleinere Anlagen der Garten- oder Aussenraumgestaltung ohne Terrainveränderungen;
c) Fahrnisbauten, wie Festhütten, Zirkuszelte, Tribünen und die Lagerung von Material bis zu einer
Dauer von 3 Monaten
d) Automaten sowie kleine Behälter, wie Kompostbehälter und ähnliches mit maximal 2 m3 Inhalt.
4. Mobile Einrichtungen der Landwirtschaft, wie Plastiktunnels und ähnliche Einrichtungen bis zu einer
Dauer von sechs Monaten.
Art. 7
Form und Inhalt des Baugesuchs (Art. 31 bis 37 BauV)
Aussagen zu Form und Inhalt des Baugesuchs werden in Art. 31 bis 37 BauV dargelegt (siehe Auszug im
Anhang).
Art. 8
Baugespann - Profilierung (Art. 38 BauV)
Für Neubauten und grössere Umbauten ist mit der Einreichung des Baugesuches ein Baugespann aufzustellen, welches die künftige Form der Baute klar erkennen lässt. Liegen gegen das Bauvorhaben keine
Einsprachen vor, sind die Profile nach Ablauf der Einsprachefrist zu entfernen, es sei denn, die zuständige
Behörde verfüge etwas anderes. Auf begründetes Gesuch des Bauherrn kann die Gemeinde von einer
Profilierung absehen.
Bau- und Zonenreglement BZR Turtmann-Unterems
Art. 9
7
Meldepflicht / Baukontrollen (Art. 58 BauV)
Die Baupolizeibehörden haben darüber zu wachen, dass bei der Ausführung von Bauvorhaben die gesetzlichen Vorschriften und die Nebenbestimmungen der Baubewilligung eingehalten werden. Die
Bauherrschaft oder ihr Vertreter (Bauleitung und Unternehmer) sind zur schriftlichen Anzeige an die
Baubewilligungsbehörde verpflichtet:
1. vor Aufnahme der Bauarbeiten sind zu melden und allenfalls zu belegen:
a) die Erfüllung der Auflagen und Bedingungen der Baubewilligung;
b) die erforderlichen Spezialbewilligungen;
c) der Baubeginn;
2. nach den Aushubarbeiten bei Hochbauten und bei speziellen Tiefbauarbeiten:
d) die Erstellung des Schnurgerüsts, bei Bedarf kann die Gemeinde ein Absteckungsprotokoll des
amtlichen Geometers verlangen.
e) die Strom-, Trink- und Abwasserleitungen vor deren Eindecken;
3. während den Bauarbeiten:
f) die Erstellung der Bodenplatte, bzw. der Streifenfundation;
g) die Erstellung der obersten Decke vor Erstellung des Dachstuhls;
4. nach Vollendung der Bauarbeiten
h) die Fertigstellung des Gebäudes;
i) die Beendigung der bewilligungspflichtigen Umgebungsarbeiten insofern diese nicht bereits mit
der Abnahme des Gebäudes abgeschlossen wurde.
Die Baupolizeibehörden nehmen die Baukontrolle binnen 5 Arbeitstagen seit Empfang des Gesuches in
Anwesenheit der Bauherrschaft oder ihres Vertreters vor. Sie prüfen dabei die Übereinstimmung der
ausgeführten Arbeiten mit der erteilten Baubewilligung.
Nach dieser Frist können die Arbeiten fortgesetzt werden, jedoch ohne Entbindung der Bauherrschaft
von seiner Verantwortung.
Art. 10
Wohn- und Betriebsbewilligung (Art. 59 BauV)
Vor der Erteilung der Wohn- und Betriebsbewilligung (Art 59 BauV) dürfen Bauten und Anlagen nicht
bewohnt oder benutzt werden. Diese Bewilligung wird von der zuständigen Behörde auf Gesuch des Eigentümers erteilt.
Art. 11
Verantwortung
Für die Einhaltung der Bauvorschriften sind insbesondere Bauherr, Architekt, Ingenieur, Bauleitung und
Unternehmer verantwortlich. Hauptverantwortlich bleibt der Bauherr. Die Verantwortung wird durch
die Tätigkeit der Gemeindebehörde nicht tangiert.
Durch die Erteilung der Baubewilligung und die Ausübung der Kontrolle übernehmen die Behörden keine
Verantwortung insbesondere für Konstruktion, Festigkeit und Materialeignung.
Art. 12
Recht auf Baubewilligung
Bauten und Anlagen sind zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den
nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen, die öffentliche Ordnung nicht gefährden, in ästhetischer Hinsicht befriedigen und das Orts- und Landschaftsbild
nicht beeinträchtigen. Konkret ist somit die Baubewilligung bei Bauvorhaben zu verweigern, die durch ihre Gesamtwirkung oder durch einzelne in Erscheinung tretende Merkmale wie Dachform, Wirkung der
Materialien und Farben, Anschlüsse an bestehende Gebäude, Stellung der Baukörper, Terraingestaltung
und dergleichen das Landschafts-, Quartier- oder Strassenbild verunstalten oder sonst störend wirken
würden.
Bedarf eine Baute oder bauliche Anlage überdies anderer raumplanungs- und umweltrelevanter Bewilligungen, so ist die Stellungnahme aller betroffenen Stellen einzuholen und der Entscheid unter Abwägung
aller Interessen zu fällen.
Sind für die Verwirklichung eines Bauvorhabens verschiedene formell- und materiell rechtliche Vorschriften anzuwenden und besteht zwischen diesen ein derart enger Sachzusammenhang, dass sie nicht
getrennt und unabhängig voneinander angewendet werden dürfen, hat die Rechtanwendung koordiniert
Bau- und Zonenreglement BZR Turtmann-Unterems
8
zu erfolgen.
Das Baubewilligungsverfahren richtet sich in allen Belangen, welche in diesem Bau- und Zonenreglement
nicht anderweitig festgelegt sind, nach der kantonalen Baugesetzgebung. Diese umschreibt die bewilligungspflichtigen und bewilligungsfreien Bauvorhaben.
Art. 13
Änderungen von Bauten und Anlagen (Art. 21 BauV)
Einer Baubewilligung bedarf jede wesentliche Änderung der in Art. 5 BZR genannten Bauten und Anlagen.
Als wesentliche Änderung gilt insbesondere:
a) die äussere Umgestaltung, wie die Änderung von Fassaden, Änderungen der Fassadenfarbe sowie die
Verwendung neuer Materialien bei Renovationsbauten;
b) die Änderung der Zweckbestimmung von Bauten und Anlagen, wenn diese für die Einhaltung der Zonenvorschriften, Abstandsvorschriften und die Baulinienabstände relevant ist oder zu einer
wesentlichen Mehrbelastung der Erschliessungsanlagen führt;
c) die Änderung an Gebäuden oder Gebäudeteilen, die klassiert oder inventarisiert sind.
Bau- und Zonenreglement BZR Turtmann-Unterems
III.
9
PLANUNGSMITTEL
Art. 14
Reglemente und Pläne
Die Bauvorschriften der Gemeinde bestehen aus folgenden Reglementen und Plänen:
a) Reglemente
-
Bau- und Zonenreglement
Verkehrsreglement
Kanalisationsreglement
-
Wasserversorgungsreglement
Kehrichtreglement
- alle übrigen Reglemente und Vorschriften zum Bauwesen.
b) Pläne
- Nutzungsplan und Zonennutzungsplan
-
Verkehrs- und Versorgungsrichtplan
Plan des Fuss- und Wanderwegnetzes
- Übersichtsplan der Erschliessung
c) je nach Notwendigkeit werden zusätzlich ausgearbeitet:
- Sondernutzungspläne (Art. 12 kRPG)
-
Strassen- und Erschliessungspläne sowie Baulinienpläne (kant. Strassengesetz).
Art. 15
Nutzungsplan / Zonennutzungsplan
Der Nutzungsplan und Zonennutzungsplan bilden einen integrierenden Bestandteil des Baureglements
und sind durch die Urversammlung zu genehmigen. Sie sind für jedermann verbindlich. Er besteht mindestens aus dem Zonennutzungsplan in den Massstäben 1:2‘000 und 1:5‘000 sowie dem Nutzungsplan
1:10‘000.
Der Nutzungsplan und der Zonennutzungsplan müssen laut kantonalem Raumplanungsgesetz mindestens
festlegen:
a) Bauzonen (Art, 21 kPRG)
Der Zonenplan teilt das Baugebiet in Zonen ein, legt Frei- und Grünflächen fest und bezeichnet die
Schutzgebiete im Siedlungsbereich. Bauzonen umfassen Land, das sich für die Überbauung eignet
und
- weitgehend überbaut ist oder
- voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird.
b) Landwirtschaftszonen (Art. 22 kRPG)
Die Landwirtschaftszonen umfassen Land, das
- sich für die landwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet oder
- im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soll.
c) Schutzzonen (Art. 23 kPPG)
Schutzzonen umfassen:
-
-
Bäche, Flüsse, Seen und ihre Ufer samt Bestockung,
besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften, Ortsbilder, Bauten und Anlagen sowie geschichtliche Stätten und bedeutende öffentliche
Aussichtspunkte,
für die Landschaft oder Siedlung charakteristische Baumbestände oder Gehölze,
Naturschutzobjekte und für die Tier- und Pflanzenwelt wichtige Lebensräume, wie Waldränder,
Feuchtgebiete und dergleichen.
Bau- und Zonenreglement BZR Turtmann-Unterems
10
d) Weitere Zonen
Zusätzlich können gemäss Art. 11 kRPG weitere Zonen namentlich Zonen für öffentliche Bauten und
Anlagen, für Sport und Erholung sowie für Abbau und Deponien sowie Maiensäss- oder Erhaltungszonen bestimmt werden.
Der Nutzungsplan und der Zonennutzungsplan können auch Gebiete beinhalten, in denen eine bestimmte Nutzung erst später zugelassen wird oder deren Nutzung noch nicht bestimmt ist
(Bauentwicklungszonen).
Art. 16
Verkehrs- und Versorgungsrichtplan
a) Der Verkehrsrichtplan enthält die bestehenden und geplanten Verkehrslinien der Gemeinde, die
Hauptverkehrs-, Sammel- und Erschliessungsstrassen, die öffentlichen Parkplätze und die Fuss- und
Wanderwege. Er kann zusätzlich die Bau- und Niveaulinien und Angaben über die Fahrbahnbreiten
enthalten.
b) Im Versorgungsrichtplan sind die dem Zonenplan und den Bauetappen angepassten generellen Anlagen
für die Wasser- und Energieversorgung sowie für die Abwasserbeseitigung dargestellt. Er enthält insbesondere den Standort der wichtigsten Bauten und die generelle Linienführung der wichtigsten
Kanäle und Leitungen sowie deren Einzugsgebiet.
Um Rechtskraft zu erlangen, müssen der Verkehrs- und Versorgungsrichtplan vom Gemeinderat beschlossen, öffentlich aufgelegt und vom Staatsrat homologiert werden (vgl. kant. Strassengesetz).
Art. 17
Fuss- und Wanderwege
Das Fuss- und Wanderwegnetz umfasst:
- die innerhalb des Siedlungsgebietes liegenden Fusswege;
- die ausserhalb des Siedlungsgebietes liegenden Wanderwege.
Planung, Kennzeichnung, Erhaltung und Ersatz der Fuss- und Wanderwegnetze sind Aufgabe der Gemeinde.
Die Gemeinde prüft Änderungsvorhaben und Ersatzmassnahmen und ist zuständig für die Durchführung
des durch die kantonale Gesetzesbestimmung festgelegten Verfahrens.
Auf dem Fuss- und Wanderwegnetz wird der freie Durchgang durch die Gemeinde im Rahmen der geltenden Rechtsordnung garantiert.
Die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung bleibt vorbehalten.
Art. 18
Übersicht der Erschliessung (Erschliessungsprogramm)
Der Übersichtsplan über den Stand der Erschliessung und das Erschliessungsprogramm zeigt die Teile
der Bauzonen, die aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind oder bei zielstrebiger
Weiterführung der bisher erbrachten Leistungen voraussichtlich innert 5 Jahren spätestens aber innert 15
Jahren baureif gemacht werden können.
Das Gemeinwesen verfolgt die bauliche Entwicklung, stellt die Nutzungsreserven im weitgehend überbauten Gebiet fest und führt die Übersicht in zeitlicher und finanzieller Sicht nach.
Die Übersicht kann bei der Gemeinde von jedermann eingesehen werden.
Art. 19
Sondernutzungspläne (Art. 12 kRPG)
Der Gemeinderat ist befugt, in klar begrenzten Teilen des Baugebietes die Erarbeitung von Sondernutzungsplänen zu beschliessen.
Es werden folgende Sondernutzungspläne unterschieden:
a) Detailnutzungsplan
Der Detailnutzungsplan bezeichnet für bestimmte Teile des Gemeindegebietes besondere Raumplanungsmassnahmen und regelt die Nutzungsart des Bodens im Einzelnen.
b) Quartierplan
Der Quartierplan bestimmt Anzahl, Art, Lage, Zweckbestimmungen, äussere Abmessungen, Geschosszahl und allenfalls weitere bauliche Einzelheiten wie Ausnutzung und Gestaltung, Bau- und
Niveaulinien, Strassentrassees der im Planungsgebiet zu erstellenden Bauwerke. Er ist für die Grundeigentümer und ihre Rechtsnachfolger verbindlich und kann die Überbauung des Areals nach dem
Zonennutzungsplan ausschliessen.
Bau- und Zonenreglement BZR Turtmann-Unterems
11
Zu diesen Plänen gehört ein Reglement, welches die Merkmale dieses Quartiers sowie die Vorschriften betreffend Gestaltung, Verkehr, Umwelt und eventuell auch die Ausführungstermine enthält.
c) Gestaltungsplan
Der Gestaltungsplan weist einen höheren Detaillierungsgrad auf als der Quartierplan und legt in besonderem Ausmass die Gestaltung von Gebäuden und Gebäudeteilen sowie von Plätzen, Freiflächen
und Fussgängerbereichen fest.
Der Gemeinderat kann eine Sondernutzungsplanung mit einer Landumlegung oder einer Grenzregulierung (vgl. Art. 33 BZR) verbinden.
Unter Einhaltung der Bau- und Zonenordnung wird für die Sondernutzungspläne das ordentliche Baubewilligungsverfahren angewendet. In den übrigen Fällen ist das Verfahren entsprechend dem Art. 33 ff
kRPG durchzuführen.
In den Gebieten, in denen Sondernutzungspläne zu erarbeiten sind, können betriebs- und nutzungsbedingte An- und Umbauten sowie geringfügige Volumenerhöhungen vorgenommen werden, soweit diese
die zu erarbeitenden Sondernutzungspläne nicht massgeblich erschweren.
Bau- und Zonenreglement BZR Turtmann-Unterems
IV.
Art. 20
12
BEGRIFFSERLAEUTERUNGEN
Grenzabstand (Art. 10 und 22 BauG)
Der Grenzabstand ist die kürzeste horizontale Entfernung zwischen der Grundstückgrenze und jedem
Punkt der Fassade.
Abb. 1: Grenzabstand in Abhängigkeit der Fassadenhöhe
Bei Gebäuden wird zwischen dem kleinen Grenzabstand "a" und dem grossen Grenzabstand "A" unterschieden.
Beim kleinen Grenzabstand wird die kürzeste Entfernung senkrecht zur Grenze gemessen. Er ist bei den
Rück- und Nebenfassaden sowie bei eingeschossigen Anbauten einzuhalten.
Der grosse Grenzabstand wird senkrecht zur Hauptfassade gemessen, welche der Sonne oder Aussicht
zugekehrt ist. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn dem Bauherrn bedeutende Nachteile bei der
Überbauung eines Grundstückes entstehen, kann der Gemeinderat den grossen Grenzabstand auch auf
einer anderen Gebäudeseite zulassen.
Abb. 2: Grenzabstand bei auskragenden Bauteilen, Normalfall
Bau- und Zonenreglement BZR Turtmann-Unterems
13
Abb. 3: Grenzabstand bei auskragenden Bauteilen grösser als 1.50 m
Ausnahmen
Über die Fassade vorspringende Bauteile wie Dachvorsprünge, Hauseingänge, Balkone, Veranden, Erker,
freistehende Treppen und dergleichen werden nur ab einer Ausladung von 1.50 m mit einberechnet (Art.
22, Abs. 2 BauG). Erker und Hauseingänge dürfen nicht mehr als ein Drittel der Gebäudelänge beanspruchen. Im Erdgeschoss sind keine Erker zulässig. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 56
(Baulinien) und Art. 57 (Vorspringende Gebäudeteile).
Kleinbauten: Bei Anbauten und freistehenden Bauten beträgt der Grenzabstand gemessen ab äusserem
Gebäudeteil 2 m, sofern sie nicht dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen und nicht mehr als
2.50 m Fassadenhöhe, 3.50 m Firsthöhe und eine Grundfläche von mehr als 10 m2 aufweisen (Art. 22,
Abs. 3 BauG).
Unterirdische Bauten und Anlagen, die vollständig unter das gewachsene Terrain zu stehen kommen,
dürfen unter Vorbehalt des kantonalen Strassengesetzes an die Grenze gebaut werden.
Unbeheizte Wintergärten auf der Seite des grossen Grenzabstandes dürfen bis an den feuerpolizeilichen
minimalen Grenzabstand (3.00 m oder 1/3 der Gebäudehöhe) erstellt werden, sofern ihre Länge im Maximum ein Drittel der entsprechenden Fassadenlänge beträgt. In allen anderen Fällen gilt der
Wintergarten nicht mehr als Vorbau, sondern ist Teil des Hauptgebäudes.
Für nachträglich an bestehenden Bauten anzubringende Balkonverglasungen entscheidet der Gemeinderat von Fall zu Fall.
Beim Hauptbau vorkragenden Untergeschossen sowie eingeschossigen Anbauten muss der grosse
Grenzabstand nicht eingehalten werden. Massgebend ist der kleine Grenzabstand.
Grenzabstand gegenüber Baulinien: Gegenüber Strassen wird der Grenzabstand durch das Strassengesetz
oder durch die Baulinien festgesetzten Abstände ersetzt. Für vorspringende Gebäudeteile auf öffentlichem Grund gelten die Bestimmungen von Art. 57 (vorspringende Gebäudeteile). Wo Baulinien fehlen,
gelten die Bestimmungen von Art. 56. Auf der Seite der Baulinien muss der minimale Grenzabstand nicht
mehr berücksichtigt werden.
Altrechtliche Bauten:
Bestehende, gegen Wärmeverlust unzureichend geschützte Bauten dürfen mit einer nachträglichen Aussenisolation die Grenz- und Gebäudeabstände um jenes Mass unterschreiten, das für eine ausreichende
Wärmedämmung notwendig ist. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 46ff (Schutz des Ortsund Landschaftsbildes).
Art. 21
Gebäudeabstand (Art. 10, Abs.2 BauG)
Der Gebäudeabstand ist die kürzeste horizontale Entfernung zwischen zwei Gebäuden. Er ist mindestens
gleich der Summe der vorgeschriebenen Grenzabstände.
Bei Bauten auf gleichem Grundstück ist der Gebäudeabstand einzuhalten. Steht auf dem Nachbargrundstück bereits ein Gebäude in Unterdistanz zur gemeinsamen Grenze, so muss mindestens der
Grenzabstand eingehalten werden.
Bau- und Zonenreglement BZR Turtmann-Unterems
14
Abb. 4: Grenz- und Gebäudeabstand
Art. 22
Näher- und Grenzbaurecht
Durch Errichten einer Dienstbarkeit der Grundeigentümer können die Grenzabstände unter Wahrung
des Gebäudeabstandes auf die beiden Grundstücke verteilt werden. Es kann ebenfalls bis zur höchstzulässigen Gebäudelänge auf die gemeinsame Grenze gebaut werden. Diese Dienstbarkeit ist zugunsten der
Gemeinde im Grundbuch einzutragen. Eine Kopie dieser Vereinbarung ist dem Baugesuch beizulegen.
Abb. 5: Ungleiche Grenzabstände
Art. 23
Gebäudelänge, Mehrlängenzuschlag
Die Gebäudelänge wird bis zur Aussenkante des Hauptbaues gemessen. Erdgeschossige Anbauten werden nicht zur Gebäudelänge hinzugerechnet. Die Gebäudelänge richtet sich nach den jeweiligen
Zonenvorschriften (Art. 61ff BZR)
Wird vom Gemeinderat ausnahmsweise eine grössere Gebäudelänge bewilligt, so erhöht sich der grosse
Grenzabstand auf beiden Längsseiten um 1/5 der Mehrlänge und der kleine Grenzabstand um 1/10 der
Mehrlänge.
Der Gemeinderat kann verlangen, dass grössere Gebäude in der Länge und in der Dachform gestaffelt
werden. Bei gestaffelten Gebäuden berechnet sich der Mehrlängenzuschlag nach der Gesamtgebäudelänge, reduziert um das Mass der Rückversetzungen.
Art. 24
Gewachsener Boden
Der gewachsene Boden (natürlicher Boden) ist die Oberfläche des Baugrundstückes, wie sie vor Beginn
der Bauarbeiten vorhanden ist.
Bei Abgrabungen gilt das fertige neue, bei Aufschüttungen das ursprüngliche Terrain als gewachsener Boden. Ein bearbeiteter Boden gilt als gewachsen, wenn die Terrainanpassung viele Jahre vor der
Baueingabe erfolgte (in der Regel 20 Jahre), wenn diese Arbeiten einen gewissen Umfang ausmachten
und wenn die Terrainanpassungen nicht im Hinblick auf ein künftiges Bauvorhaben ausgeführt wurden.
Der Gemeinderat kann zudem als gewachsener Boden bezeichnen:
- bewilligte Terrainaufschüttungen, welche den umgebenden natürlichen Geländeverlauf nicht überragen, insofern sie Vertiefungen, Gräben und Mulden ausfüllen;
Bau- und Zonenreglement BZR Turtmann-Unterems
-
15
die durchschnittliche Geländelinie bei geringfügig unregelmässigem Geländeverlauf.
Abb. 6: Gebäudehöhe bei abgetragenem Terrain
Abb. 7: Gebäudehöhe bei aufgetragenem Terrain
Art. 25
Gebäudehöhe / Fassadenhöhe (Art. 11 BauG)
Die Gebäudehöhe wird gemessen ab natürlich gewachsenen Boden oder ab Fertigboden, sofern dieser
tiefer liegt, bis auf die Oberkante der Firstpfette für Satteldächer, und bis auf die Oberkante der Brüstung
für Flachdächer. Die Gebäudehöhe richtet sich nach den jeweiligen Zonenvorschriften (Art. 61ff BZR).
Abgrabungen für Garageneinfahrten und für Hauszugänge, deren Länge kleiner als 1/2 der entsprechenden Fassade ist, werden nicht zur Gebäudehöhe gerechnet. Vorbehalten sind kantonale feuerpolizeiliche
Bestimmungen.
Die Fassadenhöhe ist die vertikale Ausdehnung einer Fassade als Grundlage für die Berechnung der
Grenzabstände. Die Fassadenhöhe wird senkrecht ab der Höhe des gewachsenen Terrains gemessen,
oder, falls er tiefer liegt, vom neu bearbeiteten Boden bis zum Schnittpunkt mit der oberen Dachlinie.
Für Flachdächer wird die Fassadenhöhe bis Oberkante Brüstung gemessen. Da der Grenzabstand in
Funktion der Fassadenhöhe festgelegt ist, muss die Fassadenhöhe von jedem Punkt jeder Fassade berechnet werden. Die Fassadenhöhe ist auch für zurückversetzte Elemente wie Lukarnen, Attika, usw. zu
berechnen.
Bei gestaffeltem Baukörper wird die zulässige Gebäudehöhe für jeden der versetzten Gebäudeteile separat berechnet.
Zur Kontrolle der Bauhöhe wird vor Baubeginn ausserhalb des Grundstückes vom Geometer oder von
der Baukommission ein Fixpunkt festgesetzt.
Bau- und Zonenreglement BZR Turtmann-Unterems
16
Abb. 8: Höhen am Flachdach
Abb. 9: Höhen am Satteldach
Abb. 10: Gebäudehöhe, Baukörper gestaffelt
Art. 26
Geschosszahl, Vollgeschosse (Art. 12 BauG)
Die Anzahl der Vollgeschosse ist in den Zonenvorschriften (Art. 61ff BZR) festgelegt. Als Vollgeschosse
gelten das Erdgeschoss und die Obergeschosse.
a) Untergeschosse gelten nicht als Vollgeschoss, wenn sie laut Art. 12 BauG nicht mehr als zwei Drit-
Bau- und Zonenreglement BZR Turtmann-Unterems
17
tel ihrer Aussenflächen aus dem natürlich gewachsenen oder dem fertig bearbeiteten Boden herausragen
Vorbehalten bleiben bei diesen Bestimmungen die Abgrabungen für Garageneinfahrten und Hauszugänge laut Art. 25 BZR.
b) Dachgeschosse gelten nicht als Vollgeschoss, wenn ihre Kniestockhöhe gemessen an der Verlängerung der Fassade nicht mehr als 1.20 m Höhe (inkl. Fusspfette) beträgt und ihre
Bruttogeschossfläche zwei Drittel der darunterliegenden Vollgeschossfläche nicht übersteigt
(siehe Skizze im Anhang).
c) Attikageschosse gelten nicht als Vollgeschoss, wenn die Bruttogeschossfläche des Attikageschosses nicht mehr als zwei Drittel der darunterliegenden Vollgeschossfläche umfasst. Das
Attikageschoss ist ein aufgesetztes verkleinertes Geschoss, das über einem Flachdach innerhalb
des Dachprofiles liegt. Attikageschosse müssen unter einem Winkel von 45° (OK Terrassenbrüstung) zurückliegen, ansonsten werden sie als Vollgeschoss angerechnet. Ausnahmen sind für
Liftbauten und Treppenhäuser zulässig (siehe Skizze im Anhang).
d) In Hanglagen ist das Attikageschoss bündig zur Fassade bergseits möglich, sofern das unterste
Geschoss bergseits mindestens 2.5m unter dem natürlich gewachsenen Terrain liegt und das Attikageschoss gegenüber der talseitigen Fassade um das doppelte Mass zurückgesetzt ist, sowie
die restlichen drei Fassaden im Winkel von 45° zurückversetzt sind (siehe Skizze im Anhang).
Bei gestaffelten Baukörpern wird die Geschosszahl für jeden der versetzten Gebäudeteile separat berechnet.
Abb. 11: Geschosse (Satteldach)
Abb. 12: Geschosse (Flachdach)
Bau- und Zonenreglement BZR Turtmann-Unterems
Art. 27
18
Ausnützungsziffer
Die Ausnützungsziffer (az) ist die Verhältniszahl der anrechenbaren Bruttogeschossfläche (BGF) der Gebäude zu deren anrechenbaren Landfläche (LF).
Sie wird wie folgt berechnet:
a)
Ausnützungsziffer (az) =
BGF
LF
Anrechenbare Bruttogeschossfläche (BGF)
Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen, einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte, die dem Wohnen und dem Gewerbe
dienen oder für diesen Zweck nutzbar sind (Art.5, Abs. 2 BauV).
Nicht berücksichtigt werden (gemäss Art. 5 BauV)
-
dem Wohnen und dem Gewerbe dienende Räume ausserhalb der Wohnung, wie Keller, Estrich,
Trockenräume und Waschküchen, Heizräume, Holz-, Kohlen- und Tankräume;
Maschinenräume für Lift-, Ventilations- und Klimaanlagen;
Gemeinschaftsspiel- und Bastelräume in Mehrfamilienhäusern;
nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos und Kinderwagen;
Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen;
offene Erdgeschosshallen, gedeckte und offene Dachterrassen, offene ein- und vorspringende
Balkone;
verglaste Räume (Veranda, Erker, Gewächshaus, Wintergarten), wenn sie nicht dem dauernden
Wohnen (ausserhalb beheizter Räume) oder für gewerbliche und berufliche Aktivitäten dienen;
die unterirdischen Lager, in dem Masse, wie sie nicht öffentlich zugänglich sind und keine Arbeitsplätze enthalten.
Als Bruttogeschossfläche zählen in jedem Fall:
- die Dachgeschosse mit einer Fertighöhe unter Sparren von mehr als 1.80 m;
- die Untergeschosse, die für das Gewerbe oder Wohnen nutzbar sind.
b)
Anrechenbare Landfläche (LF)
Die anrechenbare Landfläche ist gleich der Fläche der von der Baueingabe erfassten, baulich noch
nicht ausgenützten Grundstücke oder Grundstückteile in der Bauzone.
Die beteiligten Grundeigentümer können mit Dienstbarkeitsvertrag vereinbaren, dass die noch nicht beanspruchte Ausnützung eines Grundstücks auf eine andere Bauparzelle übertragen wird. Die
Übertragung ist in der Regel nur unter unmittelbar aneinander angrenzenden Grundstücken zulässig. Im
Rahmen eines Quartier- oder Gestaltungsplanes laut Art. 19 BZR kann der Gemeinderat Ausnahmen gestatten.
Wird ein überbautes Grundstück neu parzelliert, so darf die neue Parzelle nur soweit überbaut werden,
als die Ausnützungsziffer über das ganze Grundstück gemessen eingehalten wird. Der Gemeinderat kann
verfügen, dass die Ausnützungsziffer eines Grundstückes zu Gunsten der Gemeinde im Grundbuch angemerkt wird.
Art. 28
Zuschlag zur Ausnützungsziffer (Bonus)
a) Der Gemeinderat kann in besonderen Fällen einen Zuschlag zur Ausnutzungsziffer (Bonus) gewähren:
-
für Sondernutzungsplanungen. Der max. Zuschlag zur AZ beträgt 0.1;
für das begünstigte Gebäude, wenn es den allgemeinen wirtschaftlichen Interessen der Gemeinde dient (z.B. kostenlose Abtretung von Boden oder Nutzungsrechten an die Öffentlichkeit );
Für die Förderung bestimmter Qualitätskriterien im Gebäudebereich, insbesondere nach dem
Minergie-Standard, gewährt die Gemeinde für Bauten, die diesen Standard erfüllen, einen zusätzlichen Bonus von 15 Prozent, jedoch maximal 0.15, auf die im Baureglement der Gemeinde
vorgesehene Ausnutzungsziffer
Der Bonus darf die zusätzliche Ausnutzung max. um 0.15 überschreiten.
Bau- und Zonenreglement BZR Turtmann-Unterems
19
b) Für altrechtliche Bauten, welche vor dem 08. Januar 1986 bewilligt wurden, können Dachgeschosse
nachträglich ausgebaut werden, ohne dass diese zur Ausnutzungsziffer miteingerechnet werden.
c) Landflächen die für die öffentliche Nutzung abgetreten werden, können für die Berechnung der Ausnutzungsziffer als anrechenbare Landfläche miteinbezogen werden. Die für die Ausnutzung
anrechenbare Fläche darf nicht mehr als 20 % der überbaubaren Landfläche ausmachen.
Art. 29
Ausnützungsregister
Die Gemeinde erstellt ein Ausnützungsregister, das vom Registerhalter oder einem vom Gemeinderat
ernannten Beauftragten geführt wird. Dieses Register enthält:
a) das Verzeichnis der beanspruchten Landflächen in der Bauzone;
b) das Verzeichnis der Nutzungsübertragungen in der Bauzone.
Dieses Register ist regelmässig nachzuführen und nötigenfalls durch einen Situationsplan zu ergänzen. Es
ist öffentlich und kann von jedem Interessierten eingesehen werden.
Bau- und Zonenreglement BZR Turtmann-Unterems
V.
20
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Baugebiet und Erschliessung
Art. 30
Baugebiet
Das Baugebiet der Gemeinde wird aufgrund des Erschliessungsstandes eingeteilt in:
a) Bauzonen 1. Erschliessungs-Etappe (im Zonenplan farbig, vollflächig dargestellt): Dies sind
Bauzonen, die aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind oder bei zielstrebiger
Weiterführung der Erschliessung voraussichtlich innert 5 Jahren baureif gemacht werden können.
b) Bauzonen 2. Erschliessungs-Etappe:
Dies sind Bauzonen, die nicht erschlossen sind, jedoch innert der nächsten 15 Jahren voraussichtlich benötigt und erschlossen werden.
Sofern in der Bauzone der 2. Erschliessungs-Etappe ein Grundstück von Privateigentümern nach Art.
31 BZR erschlossen wird, kann der Gemeinderat unter Vorbehalt der übrigen rechtlichen Bestimmungen eine Baubewilligung erteilen.
Durch Privateigentümer ausgeführte Erschliessungsanlagen müssen der generellen Planung entsprechen und durch den Gemeinderat genehmigt werden. Die Kosten gehen zu Lasten des
Grundeigentümers.
Bei der Überführung einer Bauzone der 2. Etappe in Bauzone der 1. Etappe können die bereits geleisteten Kosten der Grundeigentümer für die Basiserschliessung von der Gemeinde ganz oder teilweise
übernommen werden, sofern diese Erschliessungsanlagen den Plänen oder dem Konzept der Gemeinde entsprechen.
Art. 31
Baulanderschliessung, Baureife
Die Gemeinde erschliesst die Bauzonen im Sinne von Art. 19 RPG. Hierzu kann sie alle notwendigen
Massnahmen treffen, namentlich Landumlegungen oder Grenzbereinigungen anordnen sowie Dienstbarkeiten errichten, umwandeln oder ablösen.
Die Gemeinde bestimmt in Erschliessungsplänen und in einem Erschliessungsprogramm die Art und die
Prioritäten der Erschliessung der verschiedenen Zonen (Art. 14 kRPG) und legt in jedem Fall die finanzielle Beteiligung der Grundeigentümer an den Erschliessungskosten fest.
Ein Grundstück gilt als erschlossen, wenn alle Anlagen für den Verkehr (Strasse, Parkplätze und Zugang),
für die Wasser- und Energieversorgung sowie die Abwasserbeseitigung über das öffentliche Kanalisationsnetz vorhanden sind oder gleichzeitig nach den Plänen der Gemeinde erstellt werden und der
Grundeigentümer die erforderlichen Rechte für die Benutzung dieser Anlagen besitzt. Die Erschliessung
muss rechtlich sichergestellt und soweit nötig bei Baubeginn spätestens aber bei Fertigerstellung der Bauten und Anlagen vollendet sein.
Bei Erschliessungsanlagen auf fremdem Boden gilt die Erschliessung als sichergestellt, wenn für die
Grundeigentümer entweder ein verbindlicher Plan besteht oder das Recht zu ihrer Erstellung und Erhaltung vor Erteilung der Baubewilligung vereinbart ist. Die benötigten Rechte müssen bei Baubeginn
erworben sein.
Art. 32
Erschliessungsgrad
a) Basiserschliessung
Die Basiserschliessung im Baugebiet ist Sache der Gemeinde. Die Erstellung der Sammelstrassen, der
Erschliessungsstrassen und der Hauptleitungen für Kanalisation und Wasserversorgung erfolgt durch
die Gemeinde im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten. Die Gemeinde ist berechtigt, für eine beschränkte Zeitdauer und zu noch festzulegenden Bedingungen eine Vorfinanzierung der
Basiserschliessung durch die Bauinteressenten zu verlangen.
b) Detailerschliessung
Die Detailerschliessung erfolgt zu Lasten der Grundeigentümer. Um die Zahl der Anschlüsse zu vermindern, die Erschliessungskosten zu senken und den Anschluss weiterer Grundeigentümer zu
gewährleisten, kann die Gemeinde einen Detailerschliessungsplan erstellen.
Bau- und Zonenreglement BZR Turtmann-Unterems
Art. 33
21
Landumlegung und Grenzregulierung
a) Landumlegung
Die Landumlegung besteht in der Zusammenlegung der Grundgüter eines bestimmten Gebietes und
in der gerechten Neuverteilung des Grundeigentums und der damit verbundenen dinglichen Rechte.
Sie dient dem Ziel, gesamthaft für die Eigentümer eine bessere Bodennutzung zu ermöglichen und eine zweckmässige Verwirklichung der Zonennutzungspläne sicherzustellen.
Unter Vorbehalt der Genehmigung des Staatsrates wird laut Art. 17 kRPG das Landumlegungsverfahren eingeleitet:
- durch Beschluss der Mehrheit der Eigentümer, denen die Mehrheit der Oberflächen gehört oder
- durch Beschluss des Gemeinderates von Amtes wegen.
Der Einleitungsbeschluss wird im Grundbuch angemerkt.
b) Grenzregulierung
Die Grenzregulierung legt den neuen Grenzverlauf zwischen benachbarten Grundstücken im Interesse ihrer rationellen Überbauung und Bewirtschaftung fest.
Sie wird laut Art. 18 kRPG eingeleitet auf Begehren eines interessierten Grundeigentümers oder von
Amtes wegen auf Anordnung des Gemeinderates.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über die Landumlegung und die Grenzregulierung
vom 16. November 1989.
Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit
Art. 34
Unterhalt der Bauten
Bauten und Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Baukunde auszuführen. Sie entsprechen den
feuer-, gesundheits- und gewerbepolizeilichen Anforderungen.
Bauten und Anlagen dürfen die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährden und das Eigentum Dritter nicht beeinträchtigen.
Bauherren und Ihre Auftraggeber sind für die Einhaltung der Vorschriften und der anerkannten Regeln
der Baukunde verantwortlich.
Für Arbeiterunterkünfte, die Verpflegung am Arbeitsplatz, Bauplatzeinrichtungen und bei allen Bauvorgängen sind die Anforderungen der Hygiene und der Unfallverhütung zu erfüllen.
Der Gemeinderat kann anordnen, dass schadhafte Einrichtungen instand gestellt werden. Wird die Aufforderung nicht in angemessener Frist befolgt, so kann er diese Einrichtungen auf Kosten des
Eigentümers instand stellen oder abbrechen lassen.
Art. 35
Störung der öffentlichen Ordnung / Bauarbeiten
Landschaft, Umwelt, Siedlungen, Sicherheit und Gesundheit von Personen sowie erhebliche Sachwerte
dürfen nicht durch unvollendete, mangelhaft unterhaltene, beschädigte oder vorschriftswidrig betriebene
Bauten und Anlagen beeinträchtigt werden.
Wer die öffentliche Ordnung in der genannten Weise stört, ist von der Baupolizeibehörde zur Behebung
der Störung innert angemessener Frist aufzufordern.
Der Bauherr ist für die Ordnung auf dem Bauplatz verantwortlich. Die Gemeinde kann einen Plan der
Bauplatzinstallation verlangen. Bauabfälle dürfen nicht der Kehrichtabfuhr mitgegeben werden, sondern
sind gesondert auf eine hierfür geeignete bewilligte Deponie zu führen.
Bauvorhaben an öffentlichen Strassen und Plätzen müssen eingezäunt werden.
Art. 36
Benützung des öffentlichen Grundes
Öffentlicher Grund darf zur Erstellung von Gerüsten, Absperrungen usw. nur in einem durch die Gemeindeverwaltung zu bestimmenden Masse benutzt werden.
Bei im Bau befindlichen Gebäuden haben die betreffenden Unternehmer die Plätze, Strassen und Trottoirs in gutem und reinlichem Zustand zu erhalten. Alle öffentlichen Anlagen wie Brunnen, Hydranten,
Wasserläufe usw. müssen benutzbar und die Strassensignale sichtbar bleiben. Durch Arbeiten beschädigte Strassen, Trottoirs und Plätze sind unverzüglich fachgemäss Instand zustellen. Die Kosten gehen zu
Lasten des Bauherrn.
Bau- und Zonenreglement BZR Turtmann-Unterems
Art. 37
22
Dach- und Meteorwasser, Schneefänger
Es ist untersagt, Wasser, Dachwasser und Abwasser von GrundstückenSickerwasser über öffentliche
Strassen, Wege und Plätze abzuleiten oder der Kanalisation zuzuführen. Das Meteorwasser ist zu infiltrieren, in einen natürlichen Vorfluter abzuleiten oder in das Trennsystem zu entwässern.
Wo und solange dies nicht möglich ist, hat der Eigentümer durch geeignete Massnahmen dafür zu sorgen,
dass das Dachwasser zu keinen Vereisungen öffentlicher Strassen führt. Diese Bestimmungen gelten auch
für die bestehenden Bauten.
Geeignete Schneefangvorrichtungen sind obligatorisch. Wo sich die Traufseite der Strasse zukehrt, ist
durch zweckentsprechende Massnahmen dafür zu sorgen, dass Schneerutschungen auf die Strasse ausgeschlossen sind. Der Eigentümer haftet für Schäden und Unfälle, die durch Schneerutsche oder Eisfall
verursacht werden. Diese Bestimmungen gelten auch für die bestehenden Gebäude.
Art. 38
Schneeräumung
Die Schneeräumung der Eingänge und Zufahrten hat der Eigentümer selbst zu besorgen. Muss für die
Wegschaffung von Schnee der öffentliche Grund benützt werden, hat der Grundeigentümer den Schnee
unverzüglich wegzuräumen. Das Einwerfen von Schnee auf öffentlichen Strassen ist verboten.
Art. 39
Feuerpolizei
Alle baulichen Anlagen müssen den kantonalen feuerpolizeilichen Gesetzen und Beschlüssen entsprechen.
Massgebend sind ferner die Brandschutzvorschriften der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungsanstalten Feuerversicherungen (VKF) und die Normen des SIA. Der Gemeinderat erlässt die nötigen
Massnahmen. Die Beurteilung und Beaufsichtigung des Brandschutzes ist Sache der des kommunalen Sicherheitsbeauftragtenund des Kantonalen Amtes für Feuerwesen (KAF).
Art. 40
Behindertengerechtes Bauen
Bauten und Anlagen, namentlich solche, die der Allgemeinheit zur Verfügung stehen (Bildung, Sport, Erholung usw.), sind so zu gestalten, dass sie für Behinderte zugänglich und benutzbar sind. Verwiesen wird
auf die spezielle Gesetzgebung (kantonalen Richtlinien vom 28. Oktober 1993).
Art. 41
Kinderspielplätze
Mit Ausnahme in der Dorfzone sind bei Wohnbauten mit mehr als 4 Wohnungen gut besonnte Kinderspielplätze oder Grünflächen auf privaten Grundstücken abseits der Strasse anzulegen. Ihre Grundfläche
soll in der Regel im Minimum 15%, mindestens aber 60 m2 der gesamten Wohnfläche ausmachen. Sie
dürfen nicht gleichzeitig zu anderen Zwecken dienen. Spielplätze auf genügend grossen Anbauten sind
gestattet, sofern sie mindestens teilweise einen fliessenden Übergang zum gewachsenen Terrain aufweisen.
Art. 42
Immissionen
Jedermann ist verpflichtet, bei der Nutzung seines Eigentums alle übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum des Nachbarn zu verhindern.
Im Grenzbereich gegenüber Wohnzonen ist auf diese besonders Rücksicht zu nehmen. Es können im
Baubewilligungsverfahren entsprechende Bedingungen und Auflagen verfügt oder Projektänderungen verlangt werden.
Verboten sind insbesondere alle schädlichen oder nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks nicht
gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch, Russ, lästige Dünste, Lärm, Wasser oder Erschütterungen
(vgl. ZGB und USG). Der Gemeinderat ist berechtigt, Neubauten oder Änderungen von bestehenden
Bauten abzulehnen, wenn die zu erwartenden Einwirkungen ein erträgliches Mass überschreiten werden.
Die Lärmempfindlichkeitsstufen gemäss Lärmschutz-Verordnung sind in den Zonenvorschriften (Art. 61ff
BZR) festgelegt. Die Gemeinde kann bei Zonen mit der Empfindlichkeitsstufe I oder II eine Aufstufung
vornehmen, wenn sie mit Lärm vorbelastet sind.
Bei unzumutbarem Baulärm ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, eine Reduktion der Lärmimmissionen zu verlangen oder die betreffenden Arbeiten einstellen zu lassen. Weitergehende Bestimmungen der
Umweltschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten.
Bau- und Zonenreglement BZR Turtmann-Unterems
Art. 43
23
Energietechnische Massnahmen
Die Gebäude und die Einrichtungen, die beheizt oder gekühlt werden müssen, sind so zu erstellen, zu
betreiben und zu unterhalten, dass der Energieverlust auf ein Minimum beschränkt wird. Massnahmen
(Isolation, Wärmeleistung etc.) gemäss dem energetischen Projektnachweis haben nach den kantonalen
Bestimmungen und den SIA-Normen zu erfolgen.
Bestehende Gebäude und Einrichtungen, die den neuen Anforderungen nicht entsprechen, werden diesen angepasst, sobald an ihnen bedeutende Umbauten oder Renovationen vorgenommen werden, und
sofern die Kosten dieser Massnahmen nicht unverhältnismässig sind.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Energiegesetzes vom 15. Januar 2014, sowie die
Energieverordnung betreffend die rationelle Energienutzung in Bauten und Anlagen vom 9. Februar 2011
und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen.
Art. 44
Einstellräume
In Mehrfamilienhäusern mit mehr als 4 Wohnungen hat die Bauherrschaft geeignete Einstellräume für
Kinderwagen und Fahrräder zu erstellen. Diese müssen leicht und stufenlos von aussen erreichbar sein.
Die Nettofläche muss mindestens 1 m2 pro Wohnung betragen.
Art. 45
Düngereinrichtungen
Misthöfe und Jauchegruben sind so auszustatten und einzufrieden, dass sie keine unzumutbare Belästigung für die Umgebung darstellen. Misthöfe müssen mit einer undurchlässigen Mauer und
Bodenkonstruktion sowie einer Abdeckung versehen sein. Bei neu angelegten Misthöfen müssen mindestens 20.0 m Abstand zur Bauzonengrenze eingehalten werden. Diese Abstandsvorschrift gilt auch bei der
Erweiterung von bestehenden Misthöfen.
Der Neubau entsprechender Anlagen ist bewilligungspflichtig. Neubauten in Bauzonen mit Wohnnutzung
sind nicht zulässig.
Das Ableiten der Jauche auf fremde Grundstücke, öffentliche Strassen und Plätze oder in das Kanalisationsnetz ist verboten.
Ortsbild und Landschaftsschutz
Art. 46
Schutz des Ortsbildes (Art. 17 und 18 BauG)
a) Bauten und Anlagen müssen sich namentlich hinsichtlich Grösse, Stellung, Material und Farbe in die
bauliche und landschaftliche Umgebung derart einordnen dass eine befriedigende Gesamtwirkung
entsteht (Art. 17, Abs. 1, BauG).
b) Der Gemeinderat kann Bauvorhaben, die das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigten, ablehnen,
auch wenn sie sonst den vorliegenden Bauvorschriften entsprechen. Bauten und Anlagen sowie ihre
Umgebung sind zur Wahrung eines schutzwürdigen Orts-/ und Landschaftsbildes in gutem Zustand zu
erhalten (Art. 17, Abs. 2, BauG).
c) Die zuständige Baubewilligungsbehörde kann verfügen, dass Gebäude oder andere Anlagen, die so
verfallen sind, dass sie das Landschafts- oder Ortsbild beeinträchtigen oder für die Öffentlichkeit eine
Gefahr darstellen, wieder instand gestellt oder beseitigt werden (Art. 17, Abs. 3, BauG).
Sie kann allenfalls verlangen, dass Materialdepots und alle anderen Einrichtungen oder Anlagen, deren
Anblick Anstoss erregt, verdeckt oder beseitigt werden.
Das Aufstellen von Containern (Materialcontainer, Lagercontainer usw.) ist innerhalb der Dorfzone,
der Wohnzonen und der Wohn – und Gewerbezonen untersagt.
d) Besonders schutzwürdige Objekte (Art. 18, Abs. 1, BauG)
-
Seen, Flüsse, Bäche und ihre Ufer. Die See- und Flussufer sind öffentlich zugänglich zu machen,
soweit nicht Gründe des Natur- und Landschaftsschutzes entgegenstehen oder unverhältnismässige Eingriffe in privates oder öffentliches Eigentum notwendig werden.
-
Landschaften, Orts- und Strassenbilder, Bauten und Anlagen von besonderer Schönheit oder Eigenart, insbesondere geschichtlicher, kultureller oder wissenschaftlicher Bedeutung. Ihr
besonderer Wert darf nicht geschmälert werden.
-
Für die Landschaft oder für Siedlungen charakteristische Baumbestände, Gehölze, Hecken, Gärten, Plätze, Lauben , Durchgänge, Innenhöfe und dergleichen; sie sind ihrer Bedeutung gemäss zu
Bau- und Zonenreglement BZR Turtmann-Unterems
24
erhalten, allenfalls wiederherzustellen, zu ersetzen oder neu zu gestalten.
e) Besonders schutzwürdige Objekte dürfen weder nachteilig verändert, noch abgebrochen, noch durch
Veränderung ihrer Umgebung beeinträchtigt werden (Art. 18, Abs. 2, BauG).
Art. 47
Schützenswerte Bauten und NaturobjekteObjekte
a) Die Behörden und Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden haben bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben die Ziele des Natur- und Heimatschutz-Gesetzes zu befolgen, Schutzobjekte zu
schonen und diese, wenn das Interesse an ihrer Erhaltung überwiegt, zu erhalten (kNHG Art. 30,
Abs. 1).
b) In Zusammenarbeit mit den zuständigen Instanzen des Bundes und der Gemeinden sorgen die kantonalen Fachstellen für das Inventar der schutzwürdigen Objekte von nationaler und kantonaler
Bedeutung und arbeiten zur Erstellung der Inventare für Objekte von kommunaler oder kantonaler
Bedeutung mit den betroffenen Gemeinden zusammen (kNHG Art.8, Abs. 1).
c) Die Klassierung der Schutzobjekte von nationaler Bedeutung erfolgt gemäss der Bundesgesetzgebung.
Der Kanton bestimmt die Schutzobjekte von kantonaler Bedeutung. Die Gemeinden bestimmen die
Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung im Rahmen ihrer Raumplanung und gemäss der Baugesetzgebung (kNHG Art. 9, Abs. 1-3).
d) Die Gemeinden regeln den Schutz der Objekte von kommunaler Bedeutung gemäss der Spezialgesetzgebung, insbesondere der Bau- und Raumplanungsgesetzgebung (kBauV Art. 12 ff., kRPG Art. 13
u. 23). Zur Sicherung des Schutzes von Objekten von kommunaler Bedeutung verfügen die Gemeinden insbesondere über folgende Rechtsmittel: Bezeichnung von Nutzungszonen, Aufnahme von
Vorschriften im Zonen- und Baureglement sowie Abschluss von Konventionen und Verträgen (kNHV
Art. 19).
e) Die Gemeinde Turtmann hat in Zusammenarbeit mit der kantonalen Denkmalpflege und der kant.
Heimatschutzkommission ein Inventar der schützens- und erhaltenswerten Objekte erstellt. Sie bilden integrierenden Bestandteil der Schutzzonen im Sinne von Art. 23 kRPG.
Schützenswerte / Geschütze Kulturdenkmäler (rot eingefärbte Gebäude)
Diese Bauten stehen aufgrund ihrer bedeutenden architektonischen oder künstlerischen Qualität oder
wegen ihrer ausgeprägten Eigenschaften als Einzelobjekt unter kantonalem und/oder eidgenössischem
Denkmalschutz. Sie sind in ihrer inneren und äusseren Substanz und samt ihrer unmittelbaren Umgebung
ungeschmälert zu erhalten. Ein ausreichender Gebäudeunterhalt ist zu gewährleisten. Veränderungen
bedürfen der Genehmigung der kantonalen Denkmalpflege, insbesondere auch die Erneuerung oder Veränderung von Farben, Materialien und Elementen wie Fenster, Fensterläden, Türen, Verputz, Holzwerk,
Bedachung, usw. Alle Arbeiten sind nach den Vorgaben der Denkmalpflege und in enger Zusammenarbeit mit ihr auszuführen. Details sind jeweils vor der Ausführung mit ihr abzusprechen.
Erhaltenswerte für das Ortsbild wichtige Bauten (gelb eingefärbte Gebäuden)
Diese Bauten sind wegen ihrer ansprechenden Qualität, ihrer Lage oder ihrer charakteristischen Eigenschaften erhaltenswert und sollen geschont werden. Erhaltenswerte Bauten sind in ihrem äusseren
Bestand und mit ihren wesentlichen Strukturen möglichst zu bewahren. Falls diese Bauten integrierenden
Bestandteil eines ISOS-Gebiets oder einer ISOS-Baugruppe bilden, sind entsprechende Umbaugesuche in
Zusammenarbeit mit der Dienststelle für Hochbau, Denkmalpflege und Archäologie zu behandeln. Ein
Abbruch ist nur zulässig, wenn der Nachweis erbracht ist, dass sich die Gebäudesubstanz mit verhältnismässigem Aufwand nicht erhalten lässt und wenn gleichzeitig ein bewilligungsfähiges Ersatzprojekt mit
gesicherter Ausführung vorliegt. Im Falle eines Neubaus ist das Gebäude durch ein gestalterisch ebenbürtiges Objekt zu ersetzen, das Stellung und Volumen (Fassadenflucht, Geschosszahl, Firstrichtung) des
ursprünglichen Gebäudes möglichst übernimmt. Allfällige Abweichungen dürfen nicht zu einer Beeinträchtigung der das Quartier bestimmenden Bebauung führen.
Art. 48
Erstellung und Erlass von HinweisinventarenInventare
Das Verfahren zur Inventarisierung besonders schützenswerter Objekt hinsichtlich Erlass, Vernehmlassung, öffentliche Planauflage, Einsprache-, Beschwerde- und Abstimmungsverfahren sowie Inkrafttreten
sind in Art. 12-18 BauV vom 2. Oktober 1996 geregelt.
a) Die Klassierung der Schutzobjekte von nationaler Bedeutung erfolgt gemäss der Bundesgesetzgebung.
Der Kanton bestimmt die Schutzobjekte von kantonaler Bedeutung. Die Gemeinden bestimmen die
Bau- und Zonenreglement BZR Turtmann-Unterems
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Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung im Rahmen der kommunalen Raumplanung und gemäss
der Baugesetzgebung (Art. 18, Abs.3 BauG, Art. 12 ff BauV, Art. 13 und 23 kRPG).
b) Die aufgrund besonderer Gesetzgebung des Bundes und des Kantons erstellten Inventare bleiben
vorbehalten. Objekte deren Schutz noch nicht geregelt ist, können im Baubewilligungsverfahren besonderen Nebenbestimmungen unterstellt werden.
Art. 49
Archäologische Zonen
Bei Baugesuchen in dieser Zone weist der Gemeinderat den Gesuchsteller darauf hin, dass sich seine
Parzelle in einer archäologisch geschützten Zone befindet und dass dort bei eventuellen Funden die notwendigen Ausgrabungen ermöglicht werden müssen. (Art. 724 ZGB).
Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens unterbreitet die Gemeinde das Baugesuchdossier der kantonalen Dienststelle für Hochbau, Denkmalpflege und Archäologie zur Vorprüfung.
Mehrkosten infolge durch die Sondierungen oder Ausgrabungen bedingter Mehrarbeiten gehen zu Lasten
Dienststelle für Denkmalpflege und Archäologie.
Art. 50
Baumaterialien, Bedachung und Dachaufbauten
Dachgestaltung und Material sollen eine ruhige Gesamtwirkung erzielen und sich den ortsüblichen Formen und Farben anpassen. Die Neubauten sind in der Regel mit dem ortsüblichen Baumaterial und mit
dem ortsüblichen Sattel- oder Walmdach zu erstellen. Flach- und Pultdächer sind ausserhalb der Dorfzone zulässig. Für die Bedachung sind in der Regel Naturstein, Ziegel, Schiefer oder schieferähnliche
Materialien in dunkler Farbe zu verwenden. Der Gemeinderat kann Blech und neue Materialien zur Bedachung bewilligen. Sie müssen in Struktur, Farbe und Oberflächenbeschaffenheit den Anforderungen
entsprechen. Die Dachneigung der Giebeldächer beträgt in der Regel 32% - 60% (17.7° - 30.9°). Neubedachungen in Blech sind in der Dorfzone in der Regel verboten.
Geringere Dachneigungen, Pultdächer und Flachdächer können für Anbauten und Kleinbauten bewilligt
werden, sofern sie dank guter Gestaltung das Ortsbild nicht beeinträchtigen.
Dachaufbauten, Mansardenfenster sowie Dacheinschnitte, deren Gesamtlänge jedoch 1/2 der Länge der
darunterliegenden Fassaden nicht überschreiten, sind gestattet, sofern eine ästhetische Dach- und Gesamtgestaltung sichergestellt ist.
In der Dorfzone muss der Dachaufbau mindestens 0.50m von der Fassadenflucht zurückgesetzt werden.
Zudem darf der Giebel der Dachaufbauten im Maximum 0.30m unterhalb der First des Hauptgebäudes
zu liegen kommen. Der seitliche Abstand der Dachaufbauten bis zum Gebäuderand muss mindestens
2.0m betragen; innerhalb der Dorfzonen kann dieser Abstand auf 1.5m reduziert werden.
Bei schützenswerten Bauten sind sie Dachaufbauten nur ausnahmsweise und im Einverständnis mit der
Kant. Denkmalpflege gestattet, und nur, wenn das schützenswerte Gebäude dadurch nicht beeinträchtigt
wird.
Das Vermischen von verschiedenen Aufbautypen (Lukarnen, Schleppgauben, usw.) ist untersagt. Die
Gemeinde kann für Gebäude entlang einer Strassenzeile eine einheitliche Form für Dachaufbauten vorschreiben.
Das Mansardendach muss ein Mindestgefälle von 10% (5.7°) in gleicher Richtung wie das Hauptdach verlaufend aufweisen.
Art. 51
Solaranlagen
Gemäss Art. 18 a RPG bedürfen genügend angepasste Solaranlagen auf Dächern in der Bau- und Landwirtschaftszone keiner Baubewilligung. Solche Bauvorhaben sind lediglich der zuständigen
Bewilligungsbehörde zu melden.
Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung sowie auf Gebäuden innerhalb des ISOS Perimeters (1.1 und 1.2 siehe Anhang) bedürfen jedoch stets einer
Baubewilligung. Hierzu wird die Vormeinung der kantonalen Dienststelle für Hochbau, Archäologie und
Denkmalpflege eingeholt. Sie dürfen solche Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen.
Gemäss Art. 32 RPV gelten Solaranlagen auf einem Dach genügend angepasst, wenn sie:
a) Die Dachfläche im rechten Winkel um höchstens 20cm überragen;
b) Von vorne und von oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragen;
c) Nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt werden;
Bau- und Zonenreglement BZR Turtmann-Unterems
26
d) als kompakte Fläche zusammenhängen.
Im Weiteren gelten die Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung (BauG, BauV).
Art. 52
Antennen und Reklameeinrichtungen
Aussenantennen für Radio und Fernsehen sind auf die notwendigen Masse und Elemente zu beschränken.
In allen Fällen in denen Estrichantennen oder ähnliche äusserlich nicht in Erscheinung tretende Anlagen
einen guten Empfang gewährleisten, ist auf Aussenantennen zu verzichten. Balkonantennen sind so anzubringen, dass sie nicht störend wirken. Parabolantennen bei Mehrfamilienhäusern sind als
Gemeinschaftsantennen zu erstellen. In Unterems sind Parabolantennen auf Dächern verboten. Zum
Schutz des Dorfbildes kann der Gemeinderat bei alten Bauten eine farbliche Anpassung an die Fassade
oder einen speziellen Standort vorschreiben.
Reklameschilder, Schaukästen, Warenautomaten, Beleuchtungseffekte und dergleichen bedürfen einer
Bewilligung des Gemeinderates. Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn diese Einrichtungen die Umgebung beeinträchtigen oder die Verkehrssicherheit gefährden. Plakate dürfen nur an den von der
Gemeindebehörde bezeichneten Stellen angebracht werden.
Art. 53
Einfriedungen
Einfriedungen sind so zu erstellen, dass sie das Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Zum Schutz von
Vieh und Wild kann nach Weisungen des Gemeinderates längs Strassen eine Umzäunung erstellt werden,
wenn dies das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt. Die Baubehörde kann störende ortsfremde
Zäune, Mauern, Wände und Lebhäge verbieten. Sie kann ihre Beseitigung anordnen.
Zäune dürfen in ihrer Ausführung keine Gefahr für Dritte darstellen (Stacheldraht).
Einfriedungen über Wasserläufe sind in der Regel verboten. Bei Ausnahmefällen, welche vom Gemeinderat gewährt werden, kann ein Durchgang von mind. 1.50 m verlangt werden.
Einfriedungen und Mauern dürfen 1.50 m nur überschreiten, wenn sie um 1/2 ihrer Mehrhöhe zurückversetzt werden. Auf Stützmauern können den Durchblick nicht wesentlich behindernde Geländer von
1.10 m Höhe erstellt werden. Der Gemeinderat kann Ausnahmen von diesen Höhenvorschriften gestatten, wenn das sachliche Interesse vorhanden ist, insbesondere in der Gewerbe- und Industriezone sowie
im steilen Gelände.
Art. 54
Terrainveränderungen, Böschungen
Böschungen und Stützmauern sowie hinterfüllten Mauern sind auf ein Minimum zu beschränken.
Veränderungen des bestehenden Geländeverlaufs sind nur zulässig, soweit sie das Landschafts-, Orts-,
Quartier- und Strassenbild nicht beeinträchtigen. Abgrabungen und Aufschüttungen müssen dem umgebenden natürlichen Gelände angepasst werden und dürfen eine Neigung von maximal 2:3 nicht
überschreiten.
Das Bodenniveau kann nur erhöht werden, wenn zur Grenze der gleiche Abstand wie die Erhöhung eingehalten wird.
Es darf für Auffüllungen nur unverschmutztes Aushubmaterial gemäss Art. 3 Abs. 7 TVA verwendet werden.
Terrainveränderungen sind gemäss Art. 5 BZR bewilligungspflichtig.
Art. 55
Schutz von Wasserläufen – reservierter Gewässerraum
a) Wasserläufe mitsamt ihren Ufern, Böschungen und Ufervegetation sind aufgrund der Bundesgesetzgebung über den Gewässerschutz und den Natur- und Heimatschutz geschützt. Sie dürfen weder
korrigiert, eingedolt noch überdeckt werden. Die Ufervegetation darf weder gerodet, überschüttet
noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden. Der Kanton kann in Ausnahmefällen Rodungen von Ufervegetation bewilligen.
b) Die Berechnung des den Flächen und Gewässer reservierten Freiraums sowie dessen Abgrenzung in
Form und Zonen (Pläne und Vorschriften) bedingt spezifische Gesetzgebungen und Verfahren.
In den Zonenplänen wird der den Gewässern reservierte Freiraum, insbesondere das Bett sowie die
zwei Uferräume hervorgehoben bzw. bezeichnet. Der reservierte Freiraum ist im Prinzip unüberbaubar.
Die die Pläne begleitenden Vorschriften legen die notwendigen Anforderungen fest (Eigentumsbeschränkungen und bauliche Massnahen), um den Hochwasserschutz die Funktion des Wasserlaufs, den
Unterhalt und künftige Ausbau- und Revitalisierungsprojekte zu garantieren; letztere werden beiliegend
Bau- und Zonenreglement BZR Turtmann-Unterems
27
zum vorliegenden Reglement wiedergegeben und können nur durch die diesbezügliche kompetenten Behörden abgeändert werden.
Vorbehalten bleibt die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung.
Strassen und Baulinien
Art. 56
Baulinienplan
a) Die Baulinien bezeichnen den Mindestabstand der Bauten und Anlagen von öffentlichen Verkehrsanlagen, Gewässern, ober- und unterirdischen Leitungen, Wäldern und dergleichen. Sie gehen den
allgemeinen Abstandvorschriften vor. Der Baulinienplan gibt an, wieweit an bestehende oder projektierte Strassen, Wege und Plätze sowie Gewässer, Waldränder, Schutzgebiete und dergleichen gebaut
werden kann. Sie sind oberirdisch und unterirdisch bindend. Längs einer Baulinie muss der minimale
Grenzabstand nicht mehr berücksichtigt werden. Um Rechtskraft zu haben, muss der Baulinienplan
nach einer öffentlichen Auflage gemäss den Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung vom Staatsrat homologiert werden. Rechtskräftige Baulinienpläne befinden sich auf der Gemeindekanzlei.
b) Die unter Bauverbot fallende Zone innerhalb der Baulinien kann im Eigentum der Anstösser bleiben,
kann aber auch von der Gemeinde zur Erstellung von Verkehrsanlagen übernommen werden. In diesen Bauverbotszonen darf der Untergrund nur für das Verlegen von Leitungen und Kabeln benützt
werden. Ausnahmen sind nur nach kantonalem oder kommunalem Recht möglich.
c) An Gebäuden, welche über die Baulinie oder den reglementarischen Abstand zu öffentlichen Wegen
und Durchgangsrechten hinausragen, dürfen mit Bewilligung des Gemeinderates nur die zum Unterhalt erforderlichen Arbeiten ausgeführt werden. Veränderungen an solchen Bauten können
ausnahmsweise und nur gegen Eintragung ins Grundbuch auf Kosten des Bauherr gestattet werden.
Diese Eintragung bestimmt, dass der Mehrwert, welcher durch die Veränderung entstanden ist, bei
einem späteren Erwerb des Gebäudes durch die Gemeinde oder den Kanton ausser Betracht fallen
muss.
d) Wo Baulinien fehlen oder nicht in absehbarer Zeit erarbeitet werden, beträgt der Abstand mindestens
2.0 m vom Fahrbahn oder Gehsteigrand. Vorbehalten bleiben der minimale Grenzabstand und die
Bestimmungen für Garagenvorplätze (Art. 59 BZR).
e) Für Kantonsstrassen gilt das kantonale Strassengesetz.
f) Die Im Nutzungs- und Zonennutzungsplan bezeichneten Baulinien im Bereich der Seilbahnanlagen haben hinweisenden Charakter. Bei Bauvorhaben innerhalb dieses Bereiches ist die Zustimmung des
Konzessionsinhabers der Anlage einzuholen (Art. 16 SebG und Art. 18m EBG)
Art. 57
Vorspringende Gebäudeteile
Ausladungen über die Baulinie in den freien Luftraum des öffentlichen Grundes sind gestattet, sofern die
Ausladung nicht mehr als 1.50 m beträgt und mindestens 3.0 m über dem Gehsteig oder mindestens 4.50
m über der Fahrbahn liegt.
Weder Türen, Portale, Fenster und Rollläden dürfen sich in weniger als 4.50 m Höhe oberhalb der Fahrbahn und 3.0 m oberhalb des Gehsteiges öffnen.
Wenn es das öffentliche Interesse erheischt, müssen vorspringende Gebäudeteile entfernt oder abgeändert werden. Bei Kantonsstrassen gilt das kantonale Strassengesetz.
Abb. 13 Lichtraumprofil wenn Strassengrenze = Baulinie (Art. 207 SG).
Bau- und Zonenreglement BZR Turtmann-Unterems
Art. 58
28
Parkierung
a) Bei Neubauten und grösseren Umbauen sind in den Dorfgebieten auf privatem Grund ausreichende
Abstellflächen für Motorfahrzeuge anzulegen. Dabei hat auf jede Wohnung mindestens ein Garagenoder Abstellplatz auf privaten Grund zu entfallen. Bei anderen Bauten legt der Gemeinderat die nötigen Abstellplätze fest.
In der Regel gilt, dass bei Hotels für je 2 Zimmer, bei Geschäftshäusern für je 50 m2 und bei Gaststätten für je 8 m2 der Restaurationsfläche (ohne Serviceräume) ein Einstell- oder Parkplatz zu schaffen ist.
Die Richtlinien der Vereinigung schweizerischer Strassenfachmänner dienen dem Gemeinderat als
Grundlage für die in diesem Reglement nicht vorgesehenen Fälle.
b) Die Baubehörde kann anordnen, dass in begründeten Fällen (Siedlungsstruktur, Topografie, öffentliches Interesse, unbefriedigende Umgebungssituation und anderes mehr) alle oder ein Teil der
Abstellplätze für Motorfahrzeuge unterirdisch oder ins Gebäude integriert zu errichten sind.
c) Ist die Errichtung von Parkplätzen auf eigenem Grund nicht möglich, ist der Grundeigentümer durch
den Gemeinderat zur Leistung einer Ersatzabgabe zu verpflichten. Die Höhe der Beitragssumme ist
von der Urversammlung festzulegen. Die Ersatzabgabe wird der Bauherrschaft bei Erteilung der Baubewilligung in Rechnung gestellt und ist vor Baubeginn zu bezahlen. Der Ertrag der Abgaben ist für die
Erstellung öffentlicher Parkplätze oder die Förderung des öffentlichen Verkehrs und des Langsamverkehrs zu verwenden.
d) Für Vorplätze und Parkierungsflächen ist nach Möglichkeit der Strassenbelag der Erschliessungsstrasse
weiterzuführen. Allenfalls können Kiesbeläge, Natursteinpflästerungen oder vergleichbare ortstypische
Beläge verwendet werden.
Art. 59
Ausfahrten, Garagenvorplätze
Ausfahrten sind so anzulegen, dass ihre Benützung den Verkehr nicht behindert. Eine Übersicht darf weder durch Pflanzen, Mauern, Einfriedungen noch durch andere Anlagen behindert werden.
Die Neigung von Ausfahrtsrampen darf nicht vor der Baulinie angesetzt werden und soll in der Regel
15% Gefälle nicht überschreiten.
Garagen mit Ausfahrt gegen die Strasse müssen einen Vorplatz von mindestens 5.0 m Tiefe gemessen
vom Strassen- resp. Trottoirrand aufweisen. Längs einer Bergstrasse, wo das Gelände stark fällt, kann
diese Distanz auf 4.0 m reduziert werden.
Wird bei bestehenden Bauten eine Garage ein- oder angebaut, kann der Gemeinderat einen kleineren
Abstand bewilligen, sofern die örtlichen Verhältnisse dies zulassen (vgl. kant. Strassengesetz).
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes.
Art. 60
Private Strassen und Wege
Privatstrassen müssen sich dem Bebauungs- und Zonenplan einordnen und sind dem Gemeinderat zur
Genehmigung vorzulegen. Für Unterhalt, Reinigung und Beleuchtung sind die Eigentümer verantwortlich.
Ein Anschluss von Privatstrassen oder Privatzufahrten an das kommunale oder das kantonale Strassennetz
muss dem Strassengesetz entsprechen, den VSS-Normen genügen und durch die zuständigen Instanzen
genehmigt werden.
Bestehende Privatstrassen können bei öffentlichem Interesse von der Gemeinde gegen eine angemessene
Entschädigung übernommen werden.
Bau- und Zonenreglement BZR Turtmann-Unterems
VI.
29
ZONENVORSCHRIFTEN
Unterabschnitt 1: Zoneneinteilung
Art. 61
Zoneneinteilung (Zonennutzungspläne 1:2'000 / Nutzungsplan 1:10'000)
Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt:
Bezeichnung
A)
B)
C)
D)
Bauzonen
Dorfzone
Wohnzone 1 (1-geschossig)
D, D1
W1
Wohnzone 2 (2-geschossig)
Wohnzone 3 (3-geschossig)
Wohn- und Gewerbezone 3 (3-geschossig)
W2, W2 2.EE
W3, W3A
WG3, WG3A, WG3 2.EE
Wohnzone 4 (4-geschossig)
Wohn- und Gewerbezone 4 (4-geschossig)
W4
WG4
Industrie- und Gewerbezone
Industriezone (Elektrizitätswerk)
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
IG1
EW
öB+A
Zone für touristische Bauten und Anlagen/Camping SNP
Verkehrszone
tB+A
V
Freihaltezone
FZ
Landwirtschaftszonen
Landwirtschaftszone 1. Priorität
LWZ1
Landwirtschaftszone 2. Priorität
Rebbauzone
Geschützte Landwirtschaftszone
LWZ2
RZ
GLZ
Schutzzonen
Landschaftsschutzzone
Naturschutzzone
Lkt, Lko
Nko
Trockenwiesen und –weiden nationaler Bedeutung
Archäologische Schutzzone
TWW
Weitere Zonen
Maiensäss-, Erhaltungs- und Weilerzonen
Abbau- und/oder Deponiezonen
Übriges Gemeindegebiet
Zone mit unbestimmter Nutzung
E)
Abkürzung
MZ, EZ, WZ
AD-H
üG
Zonen nach Spezialgesetzgebung
Wald und Baumbestände
Quellschutzzonen
Gefahrenzonen
WD
QSZ
GZ
Bau- und Zonenreglement BZR Turtmann-Unterems
30
Zonenordnung
Art. 62
Dorfzone D, Dorfzone D1
Zweck der Zone:
Bauweise:
Geschosszahl:
Erstellung von Wohn- und kleineren Geschäftsbauten, Wahrung der erhaltenswerten Eigenart des Dorfes, Förderung einer zweckmässigen Sanierung.
Offen oder geschlossen
max. 3 Vollgeschosse in Turtmann
Gebäudehöhe:
max. 2 Vollgeschosse in Unterems
max. 14.50 m O.K. Firstpfette
Gebäudelänge:
Grenzabstand:
Lärmempfindlichkeit:
je nach bestehender Baustruktur
1/3 der Höhe der Baute, mindestens aber 3.0 m von jedem Punkt der Fassade aus gemessen;
die Brandschutzvorschriften sind in jedem Fall einzuhalten.
Stufe II.
Besondere Bestimmungen:
- Neu-, An- oder Umbauten haben sich in Stellung, Höhe, Dachform, Proportionen, Fensteröffnungen,
Material, Fassade und Farbe den Bauten des Dorfkerns anzupassen.
- In besonderen Fällen kann der Gemeinderat im Einverständnis mit den zuständigen kantonalen Instanzen einen kleineren Grenzabstand bewilligen. Insbesondere kann er den Wiederaufbau eines
Gebäudes auf dem alten Grundriss gestatten, auch wenn das Bauvorhaben den obigen Vorschriften
nicht entspricht, sofern dies zu einer wesentlichen Verbesserung gegenüber der reglementarischen
Bauweise beiträgt. Es dürfen dabei jedoch keine wesentlichen nachbarlichen und keine öffentlichen Interessen verletzt werden. Art. 46ff BZR sind besonders zu berücksichtigen.
-
Bei Gesuchen zwecks Umbaus alter Gebäude sind Fotos von allen Fassaden und vom Gebäude in der
Baugruppe beizulegen.
Die Dorfzonen D und D1 sind vor allem für Wohnbauten bestimmt. Nicht störende Geschäftshäuser
und Gewerbebetriebe sind gestattet, wenn sie das ruhige und gesunde Wohnen in ihrer Umgebung
nicht beeinträchtigen.
-
In der Dorfzone D1 Turtmann gehen die Kosten der Erschliessung ganz oder teilweise zu Lasten der
Grundeigentümer.
-
In der Dorfzone D1 Unterems übernimmt die Gemeinde keine Verpflichtungen in Bezug auf die Erstellung und den Unterhalt von Infrastrukturanlagen. Die Abwasserentsorgung muss nach den
geltenden Umweltvorschriften erfolgen.
-
Für Bauvorhaben in der Dorfzone wird ausdrücklich empfohlen, vorgängig zur Baueingabe bei der
Baubehörde ein Gesuch um Auskunft einzureichen, damit ein zielorientierter Projektentstehungsprozess in enger Zusammenarbeit mit der Baukommission und der Baubehörde ermöglicht werden kann.
Bau- und Zonenreglement BZR Turtmann-Unterems
Art. 63
Wohnzone W1
Zweck der Zone:
Bauweise:
Ferien- und Wohnhäuser
offen
Geschosszahl:
Gebäudehöhe:
max. 1 Vollgeschoss
max. 8.00 m O.K. Firstpfette
Grenzabstand:
kleiner Grenzabstand: 1/3 der Höhe der Baute, von jedem Punkt der Fassade
aus gemessen, min. jedoch 3.0 m;
grosser Grenzabstand: 70% der Gebäudehöhe;
Gebäudelänge:
Ausnutzung:
Lärmempfindlichkeit:
Baumaterial:
Art. 64
31
die Brandschutzvorschriften sind in jedem Fall einzuhalten.
max. 12.0 m (Ausnahme siehe Art. 23 BZR)
az = 0.4
Stufe II
das Sockelgeschoss der Gebäude soll aus Mauerwerk oder Beton, der Aufbau
ist mindestens zur Hälfte in Holz zu erstellen oder mit Holz zu verkleiden.
Wohnzone W2
Zweck der Zone:
Bauweise:
kleinere Wohn-, Ferien- und Geschäftshäuser mit niederer Nutzung
offen oder geschlossen
Geschosszahl:
Gebäudehöhe:
Grenzabstand:
max. 2 Vollgeschosse
max. 12.00 m O.K. Firstpfette
kleiner Grenzabstand: 1/3 der Höhe, mindestens aber 3.0 m von jedem Punkt
der Fassade aus gemessen;
grosser Grenzabstand: 70% der Gebäudehöhe;
Gebäudelänge:
Ausnutzung:
Lärmempfindlichkeit:
Baumaterial:
die Brandschutzvorschriften sind in jedem Fall einzuhalten.
max. 20.0 m (Ausnahme siehe Art. 23 BZR)
az = 0.6
Stufe II
In Unterems soll das Sockelgeschoss der Gebäude aus Mauerwerk oder Beton, der Aufbau mindestens zur Hälfte in Holz erstellt oder verkleidet
werden.
Besondere Bestimmungen:
- In der Zone W2 sind nicht störende Geschäftshäuser und Kleingewerbebetriebe gestattet, wenn sie
das ruhige und gesunde Wohnen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigen.
Art. 65
Wohnzone W3, W3A, WG3, WG3A
Zweck der Zone:
Bauweise:
Geschosszahl:
Gebäudehöhe:
Grenzabstand:
Wohn- und Geschäftsbauten mit mittlerer Ausnutzung, in der WG3 sind reine
Gewerbebetriebe nicht gestattet.
offen oder geschlossen
max. 3 Vollgeschosse, Attikageschosse sind gestattet
max. 14.00 m O.K. Firstpfette
kleiner Grenzabstand 1/3 der Höhe, mindestens aber 3.0 m von jedem Punkt
der Fassade aus gemessen;
grosser Grenzabstand: 70% der Gebäudehöhe;
Gebäudelänge:
Ausnutzung:
die Brandschutzvorschriften sind in jedem Fall einzuhalten.
max. 20.0 m (Ausnahme siehe Art. 23 BZR)
az = 0.8
Lärmempfindlichkeit:
W3, W3A = Stufe II; WG3, WG3A = Stufe III.
Bau- und Zonenreglement BZR Turtmann-Unterems
32
Besondere Bestimmungen:
- Die Zonen W3 und W3A sind vor allem für Wohnbauten bestimmt. Nicht störende Geschäftshäuser
und kleine Gewerbebetriebe sind gestattet, wenn sie das ruhige und gesunde Wohnen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigen;
-
-
In der Zone W3A sind die besonderen Bestimmungen der Erschliessung zu beachten;
Im Bereich südlich des Putjergrabens und westlich der Turtmänna dürfen in der WG3 keine reinen
Gewerbebauten erstellt werden. Der Wohnanteil einer Baute muss im Minimum 1/3 der Bruttogeschossfläche betragen;
In der Zone WG3A (Vorbehalt Gefahren) darf nur mit Zustimmung der kantonalen Forstinstanzen
gebaut und umgebaut werden.
Im Bereich der Wohnzone W3 ist mit gestalterischen Massnahmen – beispielsweise, indem die lärmempfindlichen Räume auf der lärmabgewandten Seite angeordnet werden – oder baulich, durch
Abschirmungsmassnahmen wie Brüstungen oder Garagen, ein Einhalten der Planungswerte sicherzustellen (Art. 29 LSV).
Art. 66
Wohnzone W4, WG4
Zweck der Zone:
Wohn- und Geschäftsbauten mit höherer Ausnutzung; in der WG4 sind reine
Gewerbebetriebe nicht gestattet.
Bauweise:
Geschosszahl:
offen oder geschlossen
max. 4 Vollgeschosse, Attikageschosse sind gestattet
Gebäudehöhe:
Grenzabstand:
max. 16.50 m O.K. Firstpfette
kleiner Grenzabstand 1/3 der Höhe, mindestens aber 3.0 m von jedem Punkt
der Fassade aus gemessen;
grosser Grenzabstand: 70% der Gebäudehöhe;
die Brandschutzvorschriften sind in jedem Fall einzuhalten.
Gebäudelänge:
Ausnutzung:
Lärmempfindlichkeit:
max. 20.0 m (Ausnahme siehe Art. 23 BZR)
az = 1.0
W4 = Stufe II; WG4 = Stufe III
Besondere Bestimmungen:
-
Die Zone W4 ist vor allem für Wohnbauten bestimmt. Nicht störende Geschäftshäuser und Gewerbebetriebe sind gestattet, wenn sie das ruhige und gesunde Wohnen in ihrer Umgebung nicht
beeinträchtigen.
-
Im Bereich südlich des Putjergrabens und westlich der Turtmänna dürfen in der WG4 keine reinen
Gewerbebauten erstellt werden. Der Wohnanteil einer Baute muss im Minimum 1/3 der Bruttogeschossfläche betragen.
Art. 67
Industrie- und Gewerbezone IG1
Zweck der Zone:
Grenzabstand:
Lärmempfindlichkeit:
Diese Zone ist ausschliesslich für Industrie- und dazugehörende Verwaltungsbauten bestimmt. Bauweise, Geschosszahl, Gebäudehöhe, Gebäudelänge,
Grenz- und Gebäudeabstände werden vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen festgelegt.
Als Mindestabstände gelten die der jeweiligen Gebäudehöhe entsprechenden
feuerpolizeilichen Grenzabstände gemäss Brandschutzvorschriften, mindestens aber 5.0 m.
Stufe IV
Besondere Bestimmungen:
- Anlagen, deren Betrieb der Gesundheit von Menschen und Tieren schadet, sind untersagt. Ist zu befürchten, dass eine industrielle oder gewerbliche Anlage nachteilige Einflüsse auf Wohngebiete haben
wird, so kann der Gemeinderat vergrösserte Grenzabstände sowie die nach dem jeweiligen Stande
der Technik möglichen und zumutbaren Schutzmassnahmen anordnen. Er kann eine entsprechende
Bau- und Zonenreglement BZR Turtmann-Unterems
33
Umgebungsgestaltung und Bepflanzung verlangen. In der IG1 sind Betriebe mit intensivem Kundenoder Werksverkehr wie z.B. Einkaufszentren, Warenhäuser, Kies-, Beton- und Strassenbelagaufbereitungsanlagen, Steinbrecheranlagen, Autofriedhöfe etc. nicht zugelassen.
Art. 68
Industriezone EW
Zweck der Zone:
Grenzabstand:
Lärmempfindlichkeit:
Art. 69
Elektrokraftwerk und dazugehörende Verwaltungsbauten. Bauweise, Gebäudehöhe, Gebäudelänge und Gebäudeabstände werden vom Gemeinderat
unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen festgelegt.
1/3 der Höhe der Baute, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens aber 3.0 m; die Brandschutzvorschriften sind in jedem Fall
einzuhalten
Stufe IV
Zone für öffentliche Bauten+Anlagen öB+A
Zweck der Zone:
öffentliche Bauten und Anlagen oder anderen Einrichtungen (Sport, Erholung), die im öffentlichen Interesse liegen. Geschosszahl, Gebäudehöhe und
Gebäudelänge werden unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten
Interessen festgelegt.
Bauweise:
Grenzabstand:
offen oder geschlossen
1/3 der Höhe mindestens aber 3.0 m, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen; die Brandschutzvorschriften sind in jedem Fall einzuhalten
Stufe II oder III
Lärmempfindlichkeit:
Besondere Bestimmungen:
Jegliche private Überbauung in der Zone für öffentliche Bauten+Anlagen ist untersagt.
-
Im Bereich der Zone für öB+A ist mit gestalterischen Massnahmen – beispielsweise, indem die lärmempfindlichen Räume auf der lärmabgewandten Seite angeordnet werden – oder baulich, durch
Abschirmungsmassnahmen wie Brüstungen oder Garagen, ein Einhalten der Planungswerte sicherzustellen (Art. 29 LSV).
Art. 70
Zone für touristische Bauten+Anlagen tB+A/Camping SNP
Zweck der Zone:
Die Zone für touristische Bauten+Anlagen tB+A/Camping SNP ist für den
Bau gastgewerblicher Betriebe, Schwimmbad sowie Bauten und Anlagen für
die Freizeitgestaltung bestimmt. Ausser solchen sind nur Wohnbauten und
Verkaufslokale ohne störenden Lärm erlaubt. Des Weiteren können auch alle
möglichen Formen von Campinganlagen im Speziellen auch Residenzcampingplätze erstellt werden (vgl. unter Besondere Bestimmungen: Camping
SNP). Der Gemeinderat kann im Rahmen einer Sondernutzungsplanung besondere
Auflagen
bezüglich
Freiflächen,
Bebauungsund
Nutzungsbeschränkungen verfügen.
Bauweise:
Geschosszahl
Gebäudehöhe
offen oder geschlossen
max. 3 Vollgeschosse
max. 14.00 m O.K Firstpfette
Grenzabstand:
kleiner Grenzabstand: 1/3 der Fassadenhöhe, min. 3.0 m von jedem Punkt
der Fassade aus gesehen;
Lärmempfindlichkeit:
grosser Grenzabstand: 80% der Gebäudehöhe; die VKF-Richtlinien sind in jedem Fall einzuhalten
Stufe III
Besondere Bestimmungen:
-
Der Gemeinderat kann nach Vorliegen eines Gesamtprojektes Ausnahmen bewilligen, welche die
Gebäudehöhe betreffen. Die Ausnützungsziffer darf jedoch, über die „Zone tB+A/Camping SNP“ berechnet, 0.6 nicht überschreiten.
Bau- und Zonenreglement BZR Turtmann-Unterems
-
34
Die Kosten für die Erschliessung der „Zone tB+A/Camping SNP“ gehen zu Lasten der Grundeigentümer.
Camping SNP
Zweck:
Bauweise:
Passantencamping, Caravaning, Residenzcamping, Mobilhomebauten, etc.
in der Regel offen
Geschosszahl:
Gebäudelänge:
max. 1 Vollgeschoss
max. 10.0 m
Lärmempfindlichkeit: ES II
Zusätzliche Bestimmungen
- Die festeingerichteten Plätze (Residenzplätze, Mobilhomebauten und dergleichen) sind in einem
Detailplan festzulegen. Für alle festen Einrichtungen sind jeweils die entsprechenden Baubewilligungen einzuholen.
- Die übrigen Plätze (Passantencamping, gemischter Camping, etc.) dürfen nur temporär belegt
werden.
- Pro Standplatz ist ein Parkplatz auszuscheiden. Zusätzlich sind Besucherplätze im Umfang von
10% der gesamten Standplätze vorzusehen.
Art. 71
Verkehrszone
Die Verkehrszone umfasst die bestehenden und zukünftigen öffentlichen und privaten Strassen, Wege,
Parkierungsflächen und Verkehrsanlagen.
Neben den eigentlichen Parkierungsanlagen können in beschränktem Umfang und im Rahmen eines Sondernutzungsplanes Bauten im öffentlichen oder betrieblichen Interesse bewilligt werden.
Art. 72
Freihaltezone FZ
Die Freihaltezonen umfassen jene Flächen, welche zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes oder
spezieller Objekte, im Interesse der Erholung, zur Freihaltung von Aussichtslagen, zur Gliederung des
Siedlungsgebietes mit einem dauernden Bauverbot belegt wird.
Bauten dürfen nur umgebaut werden, soweit sie dem Zonenzweck nicht widersprechen und die gestalterischen Vorschriften der Art. 46ff BZR einhalten.
Wichtige Landschaftselemente wie Bäume, Baumgruppen, Hecken, Mauern usw. sind zu erhalten. Die
traditionelle Nutzung ist gewährleistet.
Art. 73
Landwirtschaftszonen LWZ1, LWZ2, RZ, GLZ
a) Die landwirtschaftlichen Flächen sind laut kantonalem Richtplan je nach Geländeform, Bodenbeschaffenheit oder Erschliessungsgrad und klimatische Verhältnisse in Flächen 1. Priorität (LWZ 1, inkl.
Gartenbau und Fruchtfolgeflächen) und Flächen 2. Priorität (LWZ 2, inkl. Alp- und Sömmerungsweiden) im Nutzungsplan dargestellt.
In diesen Zonen werden Bauten und Anlagen, sowie Meliorationen und Bodenverbesserungen
nur bewilligt, soweit sie der landwirtschaftlichen Nutzung des Bodens erforderlich sind, der
Aufzucht von Tieren und Pflanzen, den Wohnbedürfnissen der bäuerlichen Bevölkerung und ihrer Mitarbeiter, sowie der Sicherung existenzfähiger Landwirtschaftsbetriebe dienen.
Für landwirtschaftlich begründete Wohnbauten gelten die Bestimmungen der Wohnzone W2.
Bauten in der Landwirtschaftszone haben sich gut in die Landschaft einzufügen. Die Baubehörde trifft im Bewilligungsverfahren, unter Berücksichtigung der Betriebswirtschaftlichkeit, die
notwendigen Anordnungen bezüglich Stellung, Grosse, Lage und Ausgestaltung der Bauten. Zusätzlich müssen die im Koordinationsblatt E.7/2 „Landwirtschaftliche Bauten“ des kantonalen
Richtplanes festgelegten Grundsätze und Vorgehen beachtet werden. Die Zuständigkeit für die
Erteilung der Baubewilligung liegt bei den kantonalen Instanzen.
b) Der Zunahme von Brachland soll nach Möglichkeit entgegengewirkt werden. Dazu informiert der
Gemeinderat in Absprache mit dem Kanton über die verschiedenen Möglichkeiten der Berglandwirtschaft und unterstützt diese. Brachlandflächen innerhalb von Schutzgebieten unterliegen den speziellen
Vorschriften des Schutzgebietes.
c) Die Reben sind ein wesentlicher Bestandteil der Walliser Landwirtschaft. Für die Zuteilung zu dieser
Rebbauzone (RZ) ist das Rebland-Kataster massgebend.
Bau- und Zonenreglement BZR Turtmann-Unterems
35
d) Die Geschützte Landwirtschaftszone (GLZ) umfasst Gebiete, die wegen ihrer Eigenart und ihrer
Schönheit schützenswert sind (Art. 32 kRPG), und deren Erhaltung von einer traditionellen Bewirtschaftung abhängen. Insbesondere sollen das Suonennetz, die vorhandenen Bestockungen und die
traditionelle Bewirtschaftung erhalten werden.
Der Umbruch von Dauerwiesen, das Entfernen der vorhandenen Bestockungen, das Ausbringen von
Klärschlamm, das flächige Abbrennen der Vegetation und sämtliche Terrainveränderungen mit Ausnahme der traditionellen Bewirtschaftung sind untersagt. Auf den Dauerwiesen ist das Ausbringen von
Gülle und Kunstdünger untersagt.
Die Bewirtschafter der Geschützten Landwirtschaftszone können mit dem Kanton Bewirtschaftungsverträge abschliessen, in welchen die aufgrund dieser Zonenbestimmungen verlangten
Nutzungseinschränkungen finanziell abgegolten werden. Die Gemeinde kann in begründeten Fällen
und im Einverständnis mit der kantonalen Dienststelle für Wald und Landschaft Ausnahmebewilligungen erteilen.
In den oben aufgeführten Landwirtschaftszonen sind in der Regel nur landwirtschaftliche und standortbedingte Bauten erlaubt. Ausnahmen liegen in der Zuständigkeit der kantonalen Instanzen.
In den Landwirtschaftszonen gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III.
Art. 74
Landschafts- und Naturschutzzonen Lkt, Lko, Nkt, Nko, Tww
In den Schutzgebieten von kantonaler Bedeutung (Lkt, Nkt) fällt die Wahrung des Natur- und Landschaftsschutzes in die Zuständigkeit von Kanton und Gemeinde. Gemeinsam erarbeiten sie Massnahmen
und halten diese, wenn notwendig, in einem eigenen Reglement fest. Die Bestimmungen des Natur- und
Heimatschutzgesetzes (NHG) sind entsprechend zu beachten.
Schutzgebiete von kommunaler Bedeutung (Lko, Nko) fallen ganz in die Zuständigkeit der Gemeinde. Sie
bestimmt den Verlauf der Schutzzonengrenzen und legt, wenn notwendig, die entsprechenden Massnahmen fest. Grenzen und eventuelle Reglemente werden durch die Annahme von der Urversammlung
rechtsgültig.
Der Schutz von Naturobjekten, die aufgrund besonderer Gesetzgebung in Inventaren des Bundes oder
des Kantons verzeichnet sind, wird durch jene Gesetzgebung umschrieben.
a) Landschaftsschutzzonen Lkt, Lko
- Die Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung von besonders schönen und wertvollen Landschaften in ihrer Vielfalt und Eigenart.
- Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie auf diesen Standort angewiesen oder zur Wartung und Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. Solche Bauten und Anlagen sind
besonders gut zu gestalten und in die Landschaft einzugliedern.
- Der Charakter der Heckenlandschaften (Baumbestände) und der halboffenen Landschaften ist
nach Möglichkeit zu bewahren. Vorhaben wie Terrainveränderungen, Rodungen oder Beseitigung von Hecken, Feld- und Ufergehölzen sind bewilligungspflichtig. Bei grösseren Eingriffen
sind nach den Weisungen des Gemeinderates Ersatzpflanzungen vorzunehmen.
b) Naturschutzzonen Nkt, Nko
-
-
Die Naturschutzzone umfasst Gebiete, die wegen ihrer Eigenart oder ihrer besonderen Pflanzen- oder Tiergesellschaften schützenswert sind. Bauten und Anlagen sind untersagt, wenn sie
nicht zur Wartung oder Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind.
Massnahmen wie z.B. Entwässerungen, neue Bewässerungsanlagen, Terrainveränderungen oder
Bodenverbesserungen sind nur zulässig, wenn sie dem Zonenzweck entsprechen.
Soweit es für den Schutz und die Pflege der Naturschutzzonen erforderlich ist, kann der Gemeinderat weitere Schutzverordnungen erlassen.
c) Trockenwiesen und –weiden nationaler Bedeutung TWW
Die Objekte des Inventars der Trockenwiesen und –weiden von nationaler Bedeutung sind über
die Bundesverordnung über den Schutz der Trockenwiesen und –weiden von nationaler Bedeutung
vom 13. Januar 2010 geschützt. Sie sind unter Berücksichtigung einer nachhaltigen Land- und Waldwirtschaft ungeschmälert zu erhalten und zu fördern. Das Schutzziel umfasst die Erhaltung und
Förderung der spezifischen Pflanzen- und Tierwelt sowie ihre ökologischen Grundlagen, die Erhal-
Bau- und Zonenreglement BZR Turtmann-Unterems
36
tung der für die Trockenwiesen typischen Eigenart, Struktur und Dynamik, sowie eine nachhaltig betriebene Land- und Waldwirtschaft.
Bauten und Anlagen, sowie Terrainveränderungen, die dem Schutzziel widersprechen, sind verboten. Ein Abweichen vom Schutzziel ist nur zulässig für unmittelbar standortgebundene Vorhaben, die
dem Schutz des Menschen vor Naturgefahren oder einem anderen überwiegenden Interesse von nationaler Bedeutung dienen.
Der Kanton fördert den geeigneten Unterhalt der Objekte unter anderem durch den Abschluss von
Bewirtschaftungsverträgen.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäss dem Schutzentscheid des Staatsrats vom 6.4.1944 jegliches
Pflücken, Beschädigen und Ausgraben des Frühlingsteufelsauges (adonis vernalis) auf dem ganzen Gebiet
der Gemeinde Turtmann verboten ist.
Art. 75
Maiensäss-, Erhaltungs- und Weilerzonen MZ, EZ, WZ
Die Zonen dienen der Erhaltung und Aufwertung der bestehenden Bausubstanz. Sowohl die Zonen wie
auch die reglementarischen Bestimmungen werden zusammen mit den Hinweisinventaren separat festgelegt. Das Verfahren richtet sich nach Art. 33ff kRPG. Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe ES III gemäss
den Zuordnungskriterien von Art. LSV.
Art. 76
Abbau- und Deponiezonen AD-H
Jede Abbaustelle, Deponie und jeder Häckselplatz ist bewilligungspflichtig. Zuständig für die Erteilung ist
der Kanton. Abbaustellen und Deponien werden im Rahmen der Nutzungsplanung festgelegt und sind
durch den Staatsrat zu homologieren.
Die Abbau- und Deponiezone ist für Materialentnahme und Zwischenlagerung sowie für deren Aufbereitung zur Weiterverwertung bestimmt. Ausserhalb der festgelegten Zone dürfen keine Abbau- und
Zwischenlagerstellen eingerichtet werden. Ausnahmebewilligungen können nur mit kantonaler Erlaubnis
erteilt werden.
Ein Konzept über das Abbaugebiet mit Volumen, Etappen und Endzustand ist in einem Bericht darzulegen, welcher auch die Raum- und Umweltauswirkungen aufzuzeigen hat. Der Gemeinderat kann die
Erarbeitung eines Detailnutzungsplanes verlangen, welcher laut Art. 33 kRPG der Genehmigung durch
die Urversammlung und der Homologation durch den Staatsrat unterliegt.
Eine Ablagerung muss umweltgerecht erfolgen. Dazu wird auf die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen verwiesen, insbesondere auf das Umweltschutzgesetz.
Art. 77
Übriges Gemeindegebiet üG
Das übrige Gemeindegebiet umfasst die Flächen der Gemeinde, welche nicht zur Bauzone, zur Landwirtschaftszone oder zu einer speziellen Zone wie zur Zone für Sport und Erholung oder zum Waldareal
gehören. In der Regel sind dies unproduktive Gebiete wie Felsgebiete oder Berggebiete.
Grundsätzlich kann im übrigen Gemeindegebiet nur in begründeten Ausnahmefällen eine Baubewilligung
erteilt werden. Der Entscheid liegt beim Gemeinderat und beim Kanton.
Art. 78
Waldareal WD
Flächen, die aufgrund von Bestockung oder Bodennutzung als Waldareal gelten, sind durch das Waldgesetz geschützt. Sie dürfen ohne Bewilligung der zuständigen Instanzen nicht gerodet und einer anderen
Nutzung zugeführt werden.
Die Begrenzung der Waldareale im Bereich der Bauzone wird durch den Waldkataster festgelegt. Das
Verfahren in Bezug auf die Festlegung der Waldareale regelt das Waldgesetz.
Näher als in einer Horizontaldistanz von mindestens 10.0 m von einer Waldgrenze darf keine Baute erstellt werden. Für Ausnahmen sind die kantonalen Behörden zuständig. Weitere forstpolizeiliche
Vorschriften bleiben vorbehalten.
Jedes Beseitigen von Bäumen, Gehölz oder Gebüsch bedarf einer Bewilligung durch den Forstdienst.
Art. 79
Hecken und Baumbestände
Als Hecken und Feldgehölze gelten mit einheimischen Bäumen und Sträuchern bestockte Flächen, die
nicht Waldareal darstellen. Sie bilden wertvolle Habitate für Pflanzen und Tiere und erfüllen eine wichtige
Funktion in der Vernetzung von Lebensräumen.
Bau- und Zonenreglement BZR Turtmann-Unterems
37
Die Gemeinde regelt den Schutz der wertvollen Feldgehölze, Hecken, Einzelbäumen und Alleen gemäss
der gültigen Gesetzgebung. Die Beseitigung der innerhalb der Bauzone gelegenen geschützten Objekte
erfordert eine Bewilligung der Gemeinde. Diese konsultiert die zuständige Fachstelle um ihren Entscheid
zu begründen (Eine Bewilligung kann erteilt werden, wenn Ersatzpflanzungen von Bäumen der gleichen
Art gesichert sind und den Eigentümern andernfalls unzumutbare Nachteile erwachsen würden).
Die Beseitigung solcher Objekte ausserhalb der Bauzone erfordert eine Bewilligung der fachlich zuständigen kantonalen Dienststelle.
Art. 80
Quellschutzzonen QSZ
Sie umfassen die Gebiete, in denen die Nutzungsarten und die Tätigkeiten so organisiert werden müssen,
dass sie die Qualität der zur Trinkwasserversorgung gefassten Quellen nicht gefährden.
Die Quell- und Grundwasserschutzzonen haben zum Ziel, das Trinkwasser sowohl von einer schleichenden wie auch von einer unfallbedingten Verunreinigung zu schützen. Das Verfahren für die Festlegung
wird durch die Spezialgesetzgebung bestimmt.
Massgebend für die Nutzungsbeschränkung ist die eidg. und kantonale Gesetzgebung, insbesondere das
Gewässerschutzgesetz und die entsprechenden Verordnungen.
Die Quellschutzzonen im eigentlichen Sinn werden unterteilt in:
ZONE S1 (Fassungsbereich):
Landwirtschaftliche Nutzung und Bauten sind verboten. Nur der Bau der zur Fassung nötigen Anlagen ist möglich. Die Schutzzone S1 ist einzuzäunen um den Weidegang zu verhindern.
ZONE S2 (Engere Schutzzone):
Bauten und Anlagen sind verboten. Grundsätzlich gelten in dieser Zone Bauverbot sowie starke Düngungsbeschränkungen. Landwirtschaftliche Nutzung ist nur möglich, wenn sie keine Gefahr für das
Grundwasser darstellt. Jedes Baugesuch in dieser Zone muss durch einen Geologen geprüft werden.
ZONE S3 (Weitere Schutzzone):
Wohnbauten sind unter Schutzmassnahmen möglich. Bauten für Industrie und Gewerbe von denen
eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht, sowie Materialentnahmen sind verboten. Die meisten
landwirtschaftlichen Nutzungen sind möglich, wenn sie keine Gefahr für das Grundwasser darstellen.
Jedes Baugesuch in dieser Zone muss durch einen Geologen geprüft werden.
Innerhalb der Quellschutzzonen muss der Gesuchsteller mit einer Beurteilung den Beweis erbringen,
dass sein Projekt den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
Im Allgemeinen müssen alle Bauten und Anlagen innerhalb dieser Schutzzonen mit den eidgenössischen
Vorschriften zum Fassungsschutz übereinstimmen (Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL, 2004).
Alle Projekte innerhalb dieser Schutzzonen müssen der Dienststelle für Umweltschutz unterbreitet werden.
Art. 81
Gefahrenzonen GZ (siehe Bestimmungen Anhang)
a) Die Ausscheidung von Naturgefahrenzonen (Pläne und Vorschriften) untersteht der Spezialgesetzgebung und dem Spezialverfahren.
b) Gefahrenzonenpläne weisen namentlich auf die Gefahrenarten und –stufen hin. Die den Plänen beigelegten Vorschriften legen die notwendigen Anforderungen (eigentumsrechtliche Beschränkungen und
bauliche Massnahmen) zur Gewährleistung der Sicherheit der Personen, Tiere und bedeutenden Güter fest.
Bau- und Zonenreglement BZR Turtmann-Unterems
VII.
Art. 82
38
SCHLUSS- UND STRAFBESTIMMUNGEN
Ausnahmebewilligungen
Sofern besondere Verhältnisse oder Bedürfnisse es rechtfertigen und unter Vorbehalt kantonalrechtlicher
Bestimmungen kann der Gemeinderat Ausnahmen von den Vorschriften dieses Reglements bewilligen. Es
dürfen aber keine wesentlichen nachbarlichen und öffentlichen Interessen verletzt werden.
Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist insbesondere zulässig:
- wenn die Anwendung des Baudelementes zu einer ausserordentlichen Härte führt;
-
für Bauten in ausschliesslich öffentlichem Interesse;
für provisorische Bauten;
-
für landwirtschaftliche Bauten;
für bestehende Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone, laut Bestimmungen von Art. 31 BauG;
evtl. für touristische Bauten von öffentlichem Interesse.
Bestehende gegen Wärmeverlust unzureichend geschützte Bauten dürfen im Rahmen einer Ausnahmebewilligung mit einer nachträglichen Aussenisolation die Grenz- und Gebäudeabstände um jenes Mass
unterschreiten, welches für die gesetzlich vorgeschriebene Wärmedämmung oder für die Erfüllung der
Bedingungen von Minergiehäusern notwendig ist. Vorbehalten bleiben inventarisierte oder schützenswerte Bauten.
Die Ausnahmebewilligung kann mit Auflagen verknüpft sowie befristet oder als widerrufbar erklärt werden. Setzt die Bewilligung des Bauvorhabens die Erteilung einer Ausnahme voraus, so ist in der
Baueingabe ausdrücklich darum nachzusuchen. Das Ausnahmebegehren ist sodann zu begründen.
Vorbehalten bleiben zusätzliche Vorschriften der Spezialgesetzgebung.
Art. 83
Hofstattrecht
Wird eine Baute abgerissen oder zerstört, so darf sie innert drei Jahren im bisherigen Umfang und mit
der gleichen Zweckbestimmung wieder hergestellt werden. Vorbehalten bleiben Bestimmungen über die
Baulinien sowie der Naturschutz-, Landschaftsschutz- und Gefahrenzonen.
Zweckänderungen sind zulässig, sofern die Bauten den Anforderungen der Hygiene, der Emissionsvorschriften, des Lärmschutzes, der Verkehrssicherheit und der Beschaffung von Parkplätzen entsprechen.
Ein Anspruch auf die Besitzstandsgarantie besteht nur, wenn die Gebäudemasse des Altbaus vor dem
Abbruch, bzw. binnen zwei Monaten seit der Zerstörung, durch bemasste Pläne festgehalten werden.
Die Pläne werden durch die Baubehörde abgenommen und müssen auf der Gemeinde hinterlegt werden.
Die Baubehörde kann geringfügige Abweichungen von einzelnen Massen des Altbaus gestatten, wenn
dadurch der bisherige Zustand verbessert wird und keine überwiegenden nachbarlichen Interessen entgegenstehen. Es ist Sache des Grundeigentümers, die nach Privatrecht erforderlichen Grenz- und
Näherbaurechte einzuholen.
Art. 84
Altrechtliche Bauten
Als altrechtliche Bauten werden nach früherem Recht erstellte Bauten bezeichnet, die diesem Baureglement widersprechen. Diese dürfen zeitgemäss erneuert, umgebaut und erweitert werden, soweit
dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird. Für Ihren Wiederaufbau und für wesentliche äussere
Veränderungen gilt diese Bau- und Zonenordnung, mit Ausnahme bei Schadenfällen.
Untergeordnete Volumenerhöhungen und Nebenbauten sind gestattet, wenn diese für sich allein dieser
Bau- und Zonenordnung entsprechen, und die zusätzlichen Erfordernisse wie Ausnützungsziffer, Parkplätze etc. erfüllt werden.
Art. 85
Besitzstandgarantie / Wiederaufbau
Bestehende, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den geltenden Plänen oder Vorschriften widersprechen, dürfen unterhalten, zeitgemäss erneuert, umgebaut oder erweitert werden, soweit
dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird.
Bauten und Anlagen, die neuen Vorschriften und Plänen nicht entsprechen, sind nur anzupassen, wenn
das Gesetz oder das Baureglement der Gemeinde dies ausdrücklich vorsieht, oder wenn es zur Wahrung
Bau- und Zonenreglement BZR Turtmann-Unterems
39
der öffentlichen Ordnung geboten ist.
Vorbehalten werden die Spezialgesetzgebung sowie Gemeindevorschriften, welche die Besitzstandsgarantie für besondere Fälle des Gemeindebaurechts regeln.
Bei Zerstörung durch Brand oder andere Katastrophen ist der Wiederaufbau von rechtmässig erstellten,
den geltenden Plänen oder Vorschriften widersprechenden Bauten gestattet, wenn keine überwiegenden
Interessen entgegenstehen und das Baugesuch innert fünf Jahren seit der Zerstörung eingereicht wird.
Der Wiederaufbau hat dem zerstörten Bau hinsichtlich Art, Umfang und Lage zu entsprechen. Eine Änderung hinsichtlich der alten Baute ist möglich, sofern damit eine wesentliche Verbesserung erreicht
wird.
Art. 86
Gebühren
Für die Behandlung der Baugesuche, die Benutzung von öffentlichem Grund und die Baukontrolle sind
Gebühren zu entrichten. Der Gebührentarif wird vom Gemeinderat festgesetzt.
Vorbehalten bleiben die Gebühren der kantonalen Baukommission.
Art. 87
Bussen
Straftatbestände und Strafandrohungen sind in Art. 54 BauG geregelt.
Art. 88
Verjährung
Die Widerhandlungen verjähren in drei Jahren seit Erkennbarkeit, eine Busse verjährt ebenfalls in drei
Jahren nach Eintritt ihrer Rechtskraft.
Eine Verjährung wird durch jede Untersuchungs- oder jede Vollstreckungshandlung unterbrochen. Eine
Verlängerung der Verjährung kann aber höchstens drei weitere Jahre betragen.
Art. 89
Inkrafttreten
Dieses Baureglement tritt nach seiner Annahme durch die Urversammlung und die Genehmigung durch
den Staatsrat in Kraft. Eine aufschiebende Wirkung tritt nach Art. 51 VVRG nur für denjenigen Artikel oder diejenige Bestimmung ein, die direkt Gegenstand einer Beschwerde ist.
Damit werden sämtliche bisherigen Bestimmungen aufgehoben, welche dem vorliegenden Baureglement
widersprechen.
Turtmann-Unterems, 01.05.2015 / KFS
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VIII. ANHANG
40
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41
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42
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Auszug „Ortsbilder von nationaler Bedeutung ISOS“, Band 2.2 Seite 542
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VORSCHRIFTEN
ZU DEN EIGENTUMSBESCHRÄNKUNGEN UND DEN BAUAUFLAGEN IN DEN GEFAHRENZONEN DER GEMEINDE
TURTMANN-UNTEREMS
INHALT
I Einleitung
II Allgemeine Vorschriften
III Hydrologische Gefahr
IV Nivo-glaziale Gefahr
V Geologische Gefahr
VI Erdbebengefahr
____________________________________________________________________________________
I Einleitung
1. Zweck der Vorschriften
Die Vorschriften begleiten die Gefahrenzonenpläne. Sie bestimmen die baulichen Massnahmen und die
Eigentumsbeschränkungen, die notwendig sind, um die Sicherheit von Menschen, Tieren und erheblichen
Sachwerten zu gewährleisten. Die Vorschriften sind in Einklang mit den spezifischen gesetzlichen Bestimmungen, Richtlinien und technischen Normen ausgearbeitet worden. Sie sind als Bestandteil der
Gefahrenzonenpläne ebenfalls Gegenstand der öffentlichen Auflage.
2. Gefahrenstufe und Gefahrenart
Die Gefahrenzonen bezeichnen Bodenflächen, die einer geologischen, hydrologischen oder nivo-glazialen
Naturgefahr ausgesetzt sind. Dabei unterscheidet man zwischen Zonen mit erheblicher Gefahr (rot),
mit mittlerer Gefahr (blau) oder mit geringer Gefahr (gelb). Bei hydrologischen, ganz selten auch bei
geologischen, Gefahren gibt es Zonen mit Restgefährdung Gefahr (gelb/weiss schraffiert).
Die Gefahrenstufe wird definiert durch die variable Kombination der beiden Parameter für die Intensität
eines schädigenden Ereignisses und für die Eintretenswahrscheinlichkeit des Ereignisses.
Die Erdbebengefahrenzonen werden von der Schweizer Karte der seismischen Gefährdung definiert, die
Bestandteil der Baunorm SIA 261 ist. Die Schutzmassnahmen sind im kantonalen Baugesetz und dessen
Vollzugsverordnung geregelt.
3. Erbringung des Gegenbeweises
Gemäss Art. 31 Abs. 4 kRPG kann der Eigentümer für sein Grundstück und dessen Zufahrt den Nachweis
erbringen, dass die Gefährdung des Grundstücks durch Sicherheitsmassnahmen hinreichend ausgeschlossen worden ist oder dass die Gefahr aufgrund einer günstigen Entwicklung gar nicht mehr besteht und
somit sämtliche Vorkehrungen hinfällig geworden sind.
4. Bedeutung der Vorschriften für die Raumplanung
Nach ihrer Inkraftsetzung werden die Gefahrenzonen in den Zonennutzungsplan (ZNP) der Gemeinde
übertragen (gemäss Art. 11 Abs. 4 kRPG). Dieser Übertrag hat jedoch nur hinweisenden Charakter. Auf
die Vorschriften der Gefahrenzonen ist im Bau- und Zonenreglement der Gemeinde (GBZR) zu
verweisen, sie sind demnach im Anhang des GBZR unterzubringen. Die Gefahrenzonen haben eine
massgebende Wirkung auf die Nutzungszonen. Wenn es zu Überschneidungen von Bauzonen und
Gefahrenzonen mit erheblicher Gefahr (rot) kommt, dann müssen diese Gebietssektoren in den
verschiedenen Zonennutzungsplänen als schraffierte Fläche eingezeichnet werden. In einer Legende dazu
ist anzumerken, dass die Gefahrenzonen Vorrang gegenüber den Bauzonen haben.
Die Gemeinde wird prüfen, ob ihr ZNP und ihr GBZR angepasst werden müssen
Bau- und Zonenreglement BZR Turtmann-Unterems
46
II Allgemeine Vorschriften
1. Grundsätzliche Eigentumsbeschränkungen und Bauauflagen
-
In Zonen mit erheblicher Gefahr (rot): herrscht ein grundsätzliches Bauverbot;
-
In Zonen mit mittlerer Gefahr (blau): ist ein Bau möglich, aber nur auf der Grundlage einer Expertise,
die der Gesuchsteller dem Bewilligungsgesuch beizulegen hat und in der die baulichen Massnahmen
zur Verringerung der Gefährdung beschrieben werden.
-
In Zonen mit geringer Gefahr (gelb) oder Restgefährdung (gelb/weiss): ist ein Bau möglich auf der
Grundlage einer Vormeinung der kantonalen Fachstelle, welche Schutzbedingungen und -auflagen bestimmt.
Ausnahmen können nur gemacht werden für Bauten und Anlagen, die an einen bestimmten Standort gebunden sind, und für Bauten und Anlagen, die aus Sicherheitsgründen zur Verringerung der Gefahr
errichtet werden.
2. Rechtsgültigkeit
Sobald die Gefahrenzonen vom Staatsrat genehmigt sind, sind sie (Zonen und Vorschriften) für die Behörden verbindlich. Die Behörde (Gemeinde oder KBK für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone) ist
jedoch auch verpflichtet, bei Kenntnis von vorhandenen, von der kantonalen Fachperson geprüften Gefahrenkarten, oder auch nur schon bei Kenntnis von einer nicht bekannten Gefahr, dies in ihrem
Entscheid zu berücksichtigen.
3. Auskünfte an den Baugesuchsteller
Die Gemeinde (ausserhalb der Bauzone die KBK) teilt dem Gesuchsteller mit, in welcher Gefahrenzone
sich sein Grundstück befindet und welche Vorkehrungen in Anbetracht der bestehenden Gefährdung zu
unternehmen sind.
4. Vormeinung des Kantons
Gemäss der kantonalen Bauverordnung ist die Bewilligung für jedes Bauvorhaben innerhalb einer Gefahrenzone von der Vormeinung der kantonalen Fachstelle abhängig. Wenn der geplante Bau sich in der
Nähe eines Gewässers befindet, ist die Gemeinde (oder die KBK) verpflichtet, nebst der hydrologischen
Gefahr, auch den Raumbedarf des Gewässers (Art. 21 kWBV) zu berücksichtigen.
5. Konformitätsbericht und Bezugs-/Betriebsbewilligung
Jede Baute, die in einer Gefahrenzone errichtet wird, muss in einem Konformitätsbericht beschrieben
werden, der von dem Ingenieurbüro auszustellen ist, welches die Schutzmassnahmen, die Vorraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung waren, veranlasst oder betreut hat. Es ist Aufgabe der
Gemeinde (oder der KBK) zu prüfen, ob die Massnahmen ordnungsgemäss ausgeführt wurden. Gemäss
Art. 59 der kantonalen Bauverordnung erteilt die Behörde die Bezugs- oder Betriebsbewilligung auf der
Grundlage des Konformitätsberichts.
6. Kosten
Sämtliche Kosten für Expertisen, Ausführung der individuellen Schutzmassnahmen und Konformitätskontrollen gehen zu Lasten des Baugesuchstellers.
7. Bewehrungsplan und Verbesserung der Sicherheit
Da sich Gefahrenlagen verändern können, kann es für eine Gefahrenzone notwendig sein, dass neben
den baulichen Schutzmassnahmen auch ein Überwachungs- und/oder Alarmierungsdispositiv installiert
wird. Eine solche Erarbeitung erfolgt im Einvernehmen mit der kantonalen Fachperson. Die Gemeinde
ihrerseits ergreift alle Massnahmen, die nützlich sind, um die Sicherheit eines gefährdeten Gebiets mittelund langfristig zu erhöhen (Sanierungen, Entwässerung, Schutzbauten, Umzonung, vorsorgliche Schutzbauten, Hinweise an die Bevölkerung, usw.).
8. Verschärfung/Lockerung der beschlossenen Massnahmen
Bei Zunahme oder Abnahme der Gefahr passt die Gemeinde die Schutzmassnahmen entsprechend an.
Dies gilt auch für den Fall, dass eine spätere Studie ergeben sollte, dass der Gefahrenzonenplan angepasst
werden muss.
Bau- und Zonenreglement BZR Turtmann-Unterems
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9. Ausserordentliche Massnahmen
Bei einer Zuspitzung der Gefahr kann die Gemeinde, allenfalls aufgrund einer Vormeinung der kantonalen
Fachperson, ausserordentliche Massnahmen, wie die Evakuation des bedrohten Gebiets, anordnen. Die
zuständige Behörde kann auch Baubewilligungen zurückziehen, ohne dadurch entschädigungspflichtig zu
werden.
10. Im Schadensfall
Im Schadensfall kommt die Gemeinde, oder der Kanton, weder für die Behebung der Schäden am
Grundstück und an den privaten Anlagen noch für die Wiederinstandsetzung deren Zufahrtswege auf.
11. Übergangsmassnahmen
Wenn nur Gefahrenkarten vorhanden sind, kann die für die Baubewilligung zuständige Behörde von Fall
zu Fall einen Entscheid fällen, der vom Bau- und Zonenreglement der Gemeinde abweicht. Dabei stützt
sie sich auf die Vormeinung der kantonalen Fachstelle. Eine generelle Abweichung ist nur statthaft, wenn
eine Planungszone eingerichtet wird.
Die Behörde stützt sich auch auf diese Vormeinung bei der Beurteilung von Bau- oder
Änderungsvorhaben in einem Gebietsabschnitt, für den die Gefahrenzonenplanung im Gange ist. Die
Baubehörde entscheidet über die Aussetzung des Bewilligungsverfahrens für jedes Vorhaben, welches
einer Gefahr im Sinne des Baurechts ausgesetzt sein kann. Eine generelle Abweichung (innerhalb der
Bauzone) ist nur statthaft, wenn eine Planungszone eingerichtet wird.
III Hydrologische Gefahr
1. Zone mit erheblicher Gefahr
In einer Zone, die aus Erfahrung einer erheblichen hydrologischen Gefahr (Überschwemmung, Ufererosion und Murgang) ausgesetzt ist oder in der das Eintreten eines solchen Ereignisses absehbar ist, wird
keine Baute bewilligt. Es sei denn, die kantonale Behörde erlaube, aufgrund einer Expertise der gesamten
Zone, eine bedingte Öffnung für die umfassende oder teilweise Bebauung dieser Zone. Im Fall der Rhone
kann eine Unterscheidung gemacht werden durch die Anwendung des angepassten Gefahrenstufenmodells, sofern alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Vorgesehene Schutzmassnahmen dürfen das Risiko nicht auf benachbarte Parzellen verlagern.
2. Zone mit mittlerer Gefahr
Innerhalb dieser Zone muss dem Baugesuch für einen Neubau oder für die Änderung einer bestehenden
Baute, welche die Wohnfläche vergrössert oder eine Zweckänderung bewirkt, die Expertise eines Ingenieurbüros beigelegt werden. Diese Expertise, die von der kantonalen Fachstelle begutachtet wird, liefert
eine Situationsanalyse, geht, unter Berücksichtigung der vorgesehenen Erdarbeiten, vertieft auf die örtliche Gefährdung ein und schlägt bauliche Massnahmen vor, die auf die erstellten Schadenszenarien
abgestimmt sind. Die Expertise beinhaltet die detaillierte Gefahrenkarte für das Gebiet, einschliesslich einer Berechnung der Energien und Schubkräfte, denen die Schutzbauten und andere Verstärkungen der
Aussenmauern standzuhalten haben. Sie beinhaltet ferner Vorschläge zur Verringerung der Schäden
durch eindringendes Wasser und Geröll und zur Vermeidung einer Gefährdung von Personen, die sich
ausserhalb des Gebäudes aufhalten.
Projekte zum Bau und zur Änderung/Renovation von Bauwerken der Klasse III gemäss SIA-Norm 261
sind grundsätzlich untersagt. Bauwerke der Klasse II, in denen es zu grossen Menschenansammlungen
kommt (Schulen, Mehrzweckhallen, Ferienlagerhäuser, usw.) können auf Weisung der kantonalen Fachstelle Gegenstand besonderer Schutzmassnahmen sein.
Wenn die Expertise eine Abweichung erlaubt, und um fehlende oder bestehende kollektive Schutzmassnahmen zu ersetzen oder zu ergänzen, sind für diese Zone minimal folgende baulichen Massnahmen
erforderlich:



Die Baute wird so angelegt und eingerichtet, dass sie dynamischer und statischer Druckeinwirkung,
Erosion, und dem unerwünschten Eindringen von Wasser und Geröll widerstehen kann.
Allenfalls werden auch Schutzmassnahmen für die Parzelle vorgeschlagen, wenn es sich um häufig
benutzte Aussenbereiche handelt (Zufahrtswege, Terrassen, Spielplätze,…).
Vorgesehene Schutzmassnahmen dürfen das Risiko nicht auf benachbarte Parzellen verlagern.
Bau- und Zonenreglement BZR Turtmann-Unterems
48
Die Gemeinde gibt Verhaltensanweisungen an die Bevölkerung ab und richtet ein Warnsystem in Verbindung mit einem Evakuationsplan ein.
3. Zone mit geringer Gefahr
Innerhalb dieser Zone muss der Gesuchsteller für einen Neubau oder für die Änderung einer bestehenden Baute, welche die Wohnfläche vergrössert oder eine Zweckänderung bewirkt, dem Baugesuch
Vorschläge für individuelle Schutzmassnahmen beifügen: Abdeckung, Verstärkung der bergseitigen Mauer, Verkleinerung der Öffnungen, innere und äussere Installationen, usw. Die Massnahmen hängen von
der Lage und der Ausrichtung des Gebäudes gegenüber der Gefahrenquelle ab. Sie müssen von der kantonalen Fachstelle bewilligt werden.
Gegebenenfalls kann durch eine Expertise eine genauere Bestimmung der örtlichen Gefahr unter Berücksichtigung der Bauhöhe vorgenommen werden.
Projekte zum Bau und zur Änderung/Renovation von Bauwerken der Klasse III gemäss SIA-Norm 261
sind grundsätzlich untersagt. Bauwerke der Klasse II, in denen es zu grossen Menschenansammlungen
kommt (Schulen, Mehrzweckhallen, Ferienlagerhäuser, usw.) können auf Weisung der kantonalen Fachstelle Gegenstand besonderer Schutzmassnahmen sein.
4. Zone mit sehr geringer Gefahr
Innerhalb dieser Zone muss für einen Neubau oder für die Änderung einer bestehenden Baute, welche
die Wohnfläche vergrössert oder eine Zweckänderung bewirkt, die Vormeinung der kantonalen Fachstelle eingeholt werden.
Projekte zum Bau und zur Änderung/Renovation von Bauwerken der Klasse III gemäss SIA-Norm 261
sind grundsätzlich untersagt. Bauwerke der Klasse II, in denen es zu grossen Menschenansammlungen
kommt (Schulen, Mehrzweckhallen, Ferienlagerhäuser, usw.) können auf Weisung der kantonalen Fachstelle Gegenstand besonderer Schutzmassnahmen sein.
5. Spezialfall Rhone
Innerhalb des Rhonefreiraums dürfen keine Bauten errichtet werden. Eine entsprechende mit dem Sachplan Rhone konforme Baulinie muss in die Zonennutzungspläne übernommen werden.
Ausserhalb des Rhone Freiraums, im stark hochwassergefährdeten Gebiet dürfen grundsätzlich keine
Bauten errichtet werden. In Bereichen, wo die Hochwasserprozesse langsam ablaufen, können unter der
Voraussetzung, dass spezifische Massnahmen zur Verringerung des Gefahrenpotentials umgesetzt werden, gewisse Ausnahmen bewilligt werden. Sämtliche Baugesuche in diesem Bereich sind der zuständigen
kantonalen Fachstelle zur Stellungnahme zu unterbreiten und deren Vormeinung zu berücksichtigen.
IV Nivo-glaziale Gefahr
1. Zone mit erheblicher Gefahr
In einer Zone, die aus Erfahrung einer erheblichen Gefahr durch Lawinen, Schneebretter oder Gletscherabbrüche ausgesetzt ist, oder in der das Eintreten eines solchen Ereignisses absehbar ist, wird keine
Baute bewilligt, wenn durch diese Menschen, Tiere oder erhebliche Sachwerte gefährdet werden.
Bauliche Änderungen und Zweckänderungen von Gebäuden können genehmigt werden, wenn dadurch
die Sicherheit erhöht (bspw. durch Verstärkungen) oder die Zahl gefährdeter Menschen und Tiere herabgesetzt werden kann.
Die Gemeinde erlässt für Wohngebäude in dieser Zone ein Warnsystem und einen Evakuierungsplan.
2. Zone mit mittlerer Gefahr
Innerhalb dieser Zone sind Projekte zum Bau und zur Änderung/Renovation von Bauwerken der Klasse III
gemäss SIA-Norm 261 grundsätzlich untersagt. Bauwerke der Klasse II, in denen es zu grossen Menschenansammlungen kommt (Schulen, Hotels, Restaurants, Ferienlagerhäuser, Läden usw.), grundsätzlich
verboten.
Andere Projekte können von Fall zu Fall auf der Grundlage einer Expertise des Ingenieurbüros, die dem
Baugesuch beigelegt wird, bewilligt werden. Die Expertise nennt die zu ergreifenden baulichen Massnahmen, die sich aus dem Gefahrenszenario ergeben. Sie wird von der kantonalen Fachstelle
begutachtet.
Bau- und Zonenreglement BZR Turtmann-Unterems
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Projekte zur Änderung/Renovation oder zur Zweckänderung bestehender Gebäude werden nicht bewilligt, wenn sie zu einer Erhöhung der Anzahl gefährdeter Personen beitragen.
Für alle Wohngebäude in dieser Zone erstellt die Gemeinde ein Warnsystem und einen Evakuierungsplan.
3. Zone mit geringer Gefahr
In diese gehören Gebiete, die in den letzten Auslaufzonen von Staublawinen liegen, wo nur noch eine
schwache Druckeinwirkung herrscht. Schutzmassnahmen können von Fall zu Fall angeordnet werden
(Verstärkung der Bausubstanz, Verkehrsbeschränkung, usw.).
4. Gefährdeter Zugangsweg
Abgelegene Gebiete, deren einziger Zugang durch eine Zone mit erheblicher Lawinengefahr führt, werden gleich behandelt wie entsprechende Zonen mit erheblicher Gefahr.
5. Gletscherabbrüche
Für Gefahren, die von Gletscherabbrüchen ausgehen, sind von Fall zu Fall dieselben Vorschriften anwendbar wie sie für Lawinen oder Steinschlag gelten.
V Geologische Gefahr
Die geologische Gefahr auf Kantonsgebiet besteht in Bergstürzen, Steinschlag, Absenkung/Einsturz des
Bodens, Erdrutschen und Hangmuren. Zur Erdbebengefahr wird auf das folgende Kapitel verwiesen.
1. Zone mit erheblicher Gefahr
In einer Zone, die aus Erfahrung einer erheblichen Gefahr ausgesetzt ist oder in der das Eintreten eines
solchen Ereignisses absehbar ist, wird keine Baute bewilligt, wenn durch diese Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte gefährdet werden. Es sei denn, die kantonale Behörde erlaube, aufgrund einer
Expertise der gesamten Zone, eine bedingte Öffnung für die umfassende oder teilweise Bebauung dieser
Zone und setze folglich die Gefahrenstufe herab.
2. Zone mit mittlerer Gefahr
Innerhalb dieser Zone muss dem Baugesuch für einen Neubau oder für die Änderung einer bestehenden
Baute, welche die Wohnfläche vergrössert oder eine Zweckänderung bewirkt, die Expertise eines Ingenieurbüros beigelegt werden. Diese Expertise, die von der kantonalen Fachstelle begutachtet wird, liefert
eine Situationsanalyse und schlägt bauliche Massnahmen vor, die auf die erstellten Schadenszenarien abgestimmt sind. Die Expertise beinhaltet:
 für Erdrutschungen und ähnliche Ereignisse: Eine Beschreibung des Geländes, eine Einschätzung der
Gefahr, die vom Grundwasser oder vom Oberflächengewässer sowie vom im Boden vorhandenen
verwitterten Gestein ausgeht. Schutzmassnahmen werden ergriffen, welche die Art des Fundaments
oder der Bodenfestigung, angemessene Strukturen für den Bau und die Kanalisation usw. betreffen.
 Für Steinschlag und ähnliche Ereignisse: Eine Abbildung der Intensität/Wahrscheinlichkeit des Ereignisses für die betroffene Parzelle, die Art der kollektiven oder individuellen Schutzmassnahmen
sowie eine Berechnung der Energien und Druckeinwirkungen, denen die Schutzbauten standzuhalten haben.
Wenn die Expertise eine Abweichung erlaubt, und um fehlende oder bestehende kollektive Schutzmassnahmen zu ersetzen oder zu ergänzen, sind für diese Zone minimal folgende baulichen Massnahmen
erforderlich:


für Erdrutschungen und ähnliche Ereignisse:
a) das Gebäude muss auf einem Plattenfundament aus wasserabstossendem armiertem Beton aufgebaut
werden, das mit der Decke durch Mauern aus armiertem Beton verbunden ist, so dass eine feste Bauhülle besteht.
b) Wasser, welches oberirdisch (auf dem Dach, auf geteerten Zufahrten, usw.) und unterirdisch durch
Versickerung gesammelt wird, muss über ein formbeständiges Kanalisationsrohr bis zur Sammelleitung
der Gemeinde abgeführt werden
c) Aushubarbeiten werden gemäss den geltenden Sicherheitsbestimmungen ausgeführt.
Für Steinschlag und ähnliche Ereignisse:
Bau- und Zonenreglement BZR Turtmann-Unterems
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wird die Baute so angelegt, dass sie den gemäss den Szenarien errechneten dynamischen Druckeinwirkungen widerstehen kann.
3. Zone mit geringer Gefahr
Innerhalb dieser Zone muss für einen Neubau oder für die Änderung einer bestehenden Baute, welche
die Wohnfläche vergrössert oder eine Zweckänderung bewirkt, folgendes unternommen werden:
 bei Erdrutschungen und ähnlichen Ereignissen gelten dieselben minimalen baulichen Massnahmen wie
in der Zone mit mittlerer Gefahr für Bauten mit einem Volumen von 700 m3 oder mehr nach SIA.
Der Gesuchsteller kann jedoch aufgrund eines geologischen Gutachtens eine Ausnahme geltend machen.
 bei Steinschlag oder ähnlichen Ereignissen, legt der Gesuchsteller dem Baugesuch einen Vorschlag für
individuelle Schutzmassnahmen bei: Verstärkung der bergseitigen Mauer, Verkleinerung der Öffnungen, innere und äussere Installationen, usw. Die Massnahmen hängen von der Lage und der
Ausrichtung des Gebäudes gegenüber der Gefahrenquelle ab. Sie müssen von der kantonalen Fachstelle bewilligt werden.
4. Zone mit sehr geringer Gefahr
Innerhalb dieser Zone muss für einen Neubau oder für die Änderung einer bestehenden Baute, welche
die Wohnfläche vergrössert oder eine Zweckänderung bewirkt, die Vormeinung der kantonalen Fachstelle eingeholt werden.
Projekte zum Bau und zur Änderung/Renovation von Bauwerken der Klasse III gemäss SIA-Norm 261
sind grundsätzlich untersagt. Bauwerke der Klasse II, in denen es zu grossen Menschenansammlungen
kommt (Schulen, Mehrzweckhallen, Ferienlagerhäuser, usw.) können auf Weisung der kantonalen Fachstelle Gegenstand besonderer Schutzmassnahmen sein.
VI Erdbebengefahr
Die Erdbebengefährdungskarte der Schweiz und die kantonalen Karten der Baugrundklassen 1:25'000
bilden die Grundlagen des erdbebensicheren Bauens. In den empfindlichen Siedlungs- und Industriezonen
erstellt die Gemeinde eine Mikrozonierungskarte der Beschleunigungsspektren. Diese Mikrozonierung
wird für Bauwerke der BWK III sowie Bauwerke, die der Störfallverordnung (StFV) unterstehen, durch
die SIA-Norm 261 verlangt. Gemäss Art. 24, 36 und 42 der kantonalen Bauverordnung müssen sämtliche
Bauwerke die SIA-Norm 260 und folgende berücksichtigen. Für jeden Neu- oder Umbau von industriellen oder kommerziellen Hallen und Gebäuden mit zwei oder mehr Stockwerken über dem Erdgeschoss
ist dem Baubewilligungsgesuch ein Erdbebengutachten mittels kantonalen Formularen beizulegen.
JUNI 2010
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