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Vor- und Nachname des Steuerzahlers
sowie Adresse des Steuerzahlers
An das
Finanzamt ...
Straße, Nr. ggf. Postfach
Postleitzahl, Ort
Ort, Datum
Steuernummer:
(Negative) verbindliche Auskunft durch Vfg. vom ......
Erteilung einer verbindlichen Auskunft - Bestellung eines Erbbaurechts als
Veräußerung i.S. des § 23 Abs. 1 S. 1 EStG?
Einspruch
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o.g. Verwaltungsakt vom …………… ein.
Begründung:
1. Die Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO liegt im pflichtgemäßen
Ermessen der Finanzbehörde.
2. Gegen eine negative verbindliche Auskunft ist der Einspruch gegeben.
3. Ermessensfehlerhaft handelt die Finanzbehörde nur dann, wenn sie (1.) den vorgetragenen,
künftigen Sachverhalt falsch interpretiert oder (2.) ohne Begründung oder mit erkennbaren
Mängeln dem Rechtsstandpunkt des Steuerpflichtigen nicht folgt oder zu folgen bereit ist oder
(3.) wenn sich die Finanzbehörde sehenden Auges gegen eine höchstrichterliche
Rechtsprechung wendet.
4. Die Bestellung eines Erbaurechts an Grundstücken (hier: Bau eines Kreisverkehrs),
verbunden mit einem befristeten verbindlichen Kaufangebot, welches vom Steuerpflichtigen
erst nach Ablauf der Zehnjahresfrist angenommen wird, stellt noch keine Veräußerung i.S.
des § 23 Abs. 1 S. 1 EStG dar, selbst wenn wirtschaftlich gesehen die Herrschaftsgewalt
durch die Bebauung praktisch auf nicht absehbare Zeit ausgeschlossen ist.
5. Erweist sich der Inhalt der verbindlichen Auskunft mit der vom Finanzamt vertretenen
Rechtsauffassung als ermessensgerecht, verbleibt dem Steuerpflichtigen auch die
Möglichkeit, für seine Rechtsauffassung im Veranlagungszeitraum der Besteuerung des
Sachverhalts gegebenenfalls mit Rechtsbehelfen gegen die Steuerfestsetzung zu streiten.
Dieser Gesichtspunkt spricht aber nicht gegen die Rechtsbehelfsmöglichkeit gegen eine
erteilte negative verbindliche Auskunft. Es bleibt dem Stpfl. insoweit unbenommen, per
Rechtsbehelf gegen die erteilte negative verbindliche Auskunft vorzugehen, mit dem Ziel,
eine in seinem Sinne positive verbindliche Auskunft möglichst zeitnah zu erreichen.
Z. Teil a.A. FG München, Urteil v. 08.02.2011, 13 K 2769/10.
Ich beantrage mithin, den strittigen Verwaltungsakt aufzuheben und die erwünschte
verbindliche positive Auskunft im dargestellten Sinne zu erteilen.
Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig (IX R 11/11).
Unter Bezugnahme auf dieses vorgenannte Verfahren beantrage ich daher außerdem, das
Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Verwaltungsakt ist im Übrigen nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 AO
insoweit vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen
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