Vor- und Nachname des Steuerzahlers sowie Adresse des Steuerzahlers An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort Ort, Datum Steuernummer: (Negative) verbindliche Auskunft durch Vfg. vom ...... Erteilung einer verbindlichen Auskunft - Bestellung eines Erbbaurechts als Veräußerung i.S. des § 23 Abs. 1 S. 1 EStG? Einspruch Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege ich Einspruch gegen den o.g. Verwaltungsakt vom …………… ein. Begründung: 1. Die Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde. 2. Gegen eine negative verbindliche Auskunft ist der Einspruch gegeben. 3. Ermessensfehlerhaft handelt die Finanzbehörde nur dann, wenn sie (1.) den vorgetragenen, künftigen Sachverhalt falsch interpretiert oder (2.) ohne Begründung oder mit erkennbaren Mängeln dem Rechtsstandpunkt des Steuerpflichtigen nicht folgt oder zu folgen bereit ist oder (3.) wenn sich die Finanzbehörde sehenden Auges gegen eine höchstrichterliche Rechtsprechung wendet. 4. Die Bestellung eines Erbaurechts an Grundstücken (hier: Bau eines Kreisverkehrs), verbunden mit einem befristeten verbindlichen Kaufangebot, welches vom Steuerpflichtigen erst nach Ablauf der Zehnjahresfrist angenommen wird, stellt noch keine Veräußerung i.S. des § 23 Abs. 1 S. 1 EStG dar, selbst wenn wirtschaftlich gesehen die Herrschaftsgewalt durch die Bebauung praktisch auf nicht absehbare Zeit ausgeschlossen ist. 5. Erweist sich der Inhalt der verbindlichen Auskunft mit der vom Finanzamt vertretenen Rechtsauffassung als ermessensgerecht, verbleibt dem Steuerpflichtigen auch die Möglichkeit, für seine Rechtsauffassung im Veranlagungszeitraum der Besteuerung des Sachverhalts gegebenenfalls mit Rechtsbehelfen gegen die Steuerfestsetzung zu streiten. Dieser Gesichtspunkt spricht aber nicht gegen die Rechtsbehelfsmöglichkeit gegen eine erteilte negative verbindliche Auskunft. Es bleibt dem Stpfl. insoweit unbenommen, per Rechtsbehelf gegen die erteilte negative verbindliche Auskunft vorzugehen, mit dem Ziel, eine in seinem Sinne positive verbindliche Auskunft möglichst zeitnah zu erreichen. Z. Teil a.A. FG München, Urteil v. 08.02.2011, 13 K 2769/10. Ich beantrage mithin, den strittigen Verwaltungsakt aufzuheben und die erwünschte verbindliche positive Auskunft im dargestellten Sinne zu erteilen. Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig (IX R 11/11). Unter Bezugnahme auf dieses vorgenannte Verfahren beantrage ich daher außerdem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen. Der strittige Verwaltungsakt ist im Übrigen nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 AO insoweit vorläufig ergangen. Mit freundlichen Grüßen