1. ------IND- 2016 0581 EE- DE- ------ 20161123 --- --- PROJET ENTWURF 21.10.2016 VERORDNUNG Brandschutzanforderungen an Gebäude und Anforderungen an die Löschwasserversorgung Die Verordnung wird gemäß § 11 Absatz 4 des Baugesetzbuches und § 23 Absatz 3 des Brandschutzgesetzes erlassen. Kapitel 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 1. Anwendungsbereich der Verordnung In dieser Verordnung werden die Brandschutzanforderungen an Gebäude zur Vermeidung von Bränden und jeder Brandgefahr (im Folgenden „die Brandschutzanforderungen“) und die Anforderungen an die Löschwasserversorgung festgelegt. § 2. Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt als Brand ein unkontrollierter Verbrennungsvorgang außerhalb der für ein Feuer vorgesehenen Orte, der durch die Freisetzung von Wärme und Rauch gekennzeichnet ist und eine Gefährdung des menschlichen Lebens oder der menschlichen Gesundheit, von Sachen oder der Umwelt birgt. (2) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt als Brandgefahr ein Verbrennungsvorgang außerhalb der für ein Feuer vorgesehenen Orte, der keine Gefährdung des menschlichen Lebens oder der menschlichen Gesundheit, von Sachen oder der Umwelt darstellt. Im Falle seiner ungehinderten Entwicklung kann sich dieser Vorgang zu einem Brand entwickeln. (3) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt als spezifische Brandlast die beim Brand eines Gebäudes pro Flächeneinheit erzeugte Gesamtmenge an Wärme, die bei der Verbrennung aller brennbaren Stoffe – einschließlich der Beschichtung von Wänden, Böden und Decken – in einem Raum freigesetzt wird. Die Maßeinheit dieser Größe ist Megajoule pro Quadratmeter. (4) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt als Brandverhalten das Vermögen der Materialien eines Gebäudes, sich bei Kontakt mit Feuer zu entzünden, am Feuer teilzunehmen sowie Wärme, Rauch, toxische Gase oder brennende oder heiße Tropfen zu erzeugen. (5) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt als Feuerwiderstand die im Allgemeinen durch standardmäßige Brandprüfungen bestimmte Fähigkeit eines Bauwerks oder eines Teils davon, im Brandfall während des vorgeschriebenen Zeitraums seine vorgesehene Tragfähigkeit, Dichtheit und Wärmedämmfähigkeit beizubehalten. (6) Im Sinne der vorliegenden Verordnung umfassen die Konstruktionen eines Gebäudes die Trag-, Dach- und Brandschutzkonstruktionen. (7) Im Sinne der vorliegenden Verordnung ist eine Versteifungskonstruktion eines Gebäudes Teil seines Tragwerks. (8) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt als Deckschicht der Gebäudekonstruktion die Oberflächenschicht von Innenwänden, Zwischendecken oder Böden eines Gebäudes, deren Funktion darin bestehen kann, die Konstruktion während des vorgeschriebenen Zeitraums gegen Anbrennen, Verkohlen oder sonstige durch Feuer verursachte Schäden zu schützen. (9) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt als Brandschutzkonstruktion eine tragende oder nichttragende Gebäudekonstruktion, die einen Brand verhindert und einen Brandabschnitt bildet. (10) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt als Brandabschnitt ein Teil eines Gebäudes oder ein Raum, der sich über ein einziges oder über mehrere Geschosse erstreckt und von den umliegenden Teilen des Gebäudes derart getrennt ist, dass die Brandausbreitung innerhalb oder außerhalb dieses Teils des Gebäudes oder Raums während eines vorgegebenen Zeitraums verhindert wird. (11) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt als Gebäudeabstand der gemäß den Bestimmungen in § 22 dieser Verordnung gemessene Abstand zwischen den Gebäuden. (12) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt als Evakuierung die zwangsweise Bewegung der Benutzer eines Gebäudes in einen gesicherten Bereich im Falle eines Brands, einer Brandgefahr oder einer anderen Gefahr. (13) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt als gesicherter Bereich ein Bereich innerhalb oder außerhalb eines Gebäudes, in dem eine Person bis zur Eindämmung der Gefahr oder bis zur Rettung vor Feuer, Rauch oder Hitze und anderen potenziellen Gefahren geschützt ist. (14) Im Sinne der vorliegenden Verordnung wird im Falle einer Evakuierung ein Teil eines Gebäudes einbezogen, wenn er aus einem Teil eines Brandabschnitts oder alternativ aus einem oder mehreren Brandabschnitten besteht, in denen das Verlassen des Gebäudes beginnt. (15) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt als Fluchtausgang eine Tür, die von der Evakuierungszone direkt aus dem Gebäude oder in einen Raum innerhalb des Gebäudes führt, durch den die Evakuierung in einen gesicherten Bereich im Brandfall möglich ist. (16) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt als Notausgang ein Ausgang, der nicht den Anforderungen an einen Evakuierungsausgang entspricht, aber im Brandfall die Evakuierung oder die Organisation der Evakuierung von Personen ermöglicht. (17) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt als Rettungsweg eine zu einem gesicherten Bereich führende Bewegungsbahn innerhalb eines Gebäudes, die an einem Fluchtausgang des Gebäudes beginnt, im gesicherten Bereich endet und unbehindert und sicher zurückgelegt werden kann. (18) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt als Ausgangsweg ein freier Gang, der von jedem Punkt in einem Flur im Gebäude bis zu einem Fluchtausgang durchquert werden kann. (19) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt als Dachboden der Raum zwischen dem Dach und der Decke des obersten Geschosses. (20) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt als Bedachung das Bedachungsmaterial, das ein Gebäude vor dem Wetter schützt. (21) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt als Balkon ein Teil des Gebäudes, der aus ihm herausragt. (22) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt als Loggia eine Nische in einem Gebäude, die bündig mit der Fassade des Gebäudes ist. (23) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt als Terrasse, einschließlich einer Dachterrasse, eine Konstruktion, die baulich mit einem Gebäude verbunden ist. (24) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt als Belüftungsanlage eine Reihe von Baugruppen und Kanälen eines Raums, die für den Luftwechsel im Raum zum Zu- und Abführen von Luft sorgen. (25) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt als Brandschutzanlage eine technische Anlage oder Vorrichtung eines Gebäudes, die dafür konzipiert ist, einen Brand zu verhindern, zu erkennen oder zu löschen, die Brand- oder Rauchausbreitung zu begrenzen oder die Durchführung der Evakuierungs- oder Rettungsarbeiten zu ermöglichen. (26) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt als autonomer Brandmelder ein lokales Gerät zur Branderkennung und Brandmeldung, das in einem einzigen Gehäuse alle zum Erkennen eines Brands und zur Ausgabe eines akustischen Alarms erforderlichen Komponenten enthält, möglicherweise mit Ausnahme einer Stromversorgung. (27) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt als automatische Brandmeldeanlage eine aus Brandmeldern, Brandmelderzentralen und Alarmeinrichtungen bestehende Anlage, die mit der Genauigkeit eines Erfassungsbereichs automatisch einen Brand oder eine ihre Verfügbarkeit gefährdende Störung meldet. (28) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt als automatische analog-adressierbare Brandmeldeanlage eine aus Brandmeldern, Brandmelderzentralen und Alarmeinrichtungen bestehende Anlage, die mit der Genauigkeit eines Erfassungsbereichs oder Raums automatisch einen Brand oder eine ihre Verfügbarkeit gefährdende Störung meldet. (29) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt als nasse Steigleitung ein ortsfestes starres Rohr, das in ein Gebäude eingebaut, für die Wasserversorgung der Feuerlöschschläuche mit der Wasserhauptleitung verbunden und für die Rettungskräfte vorgesehen ist. (30) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt als trockene Steigleitung ein in ein Gebäude eingebautes starres Rohr für den Anschluss von Feuerlöschschläuchen und für die Wassereinspeisung während seines Gebrauchs, das für die Rettungskräfte vorgesehen ist. (31) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt als Feuerlöschschlauchanlage eine in einem Gebäude installierte handbetätigte ortsfeste Vorrichtung, die zum Löschen eines Brands in seinem Anfangsstadium durch im Gebäude anwesende Personen konzipiert ist. (32) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt als automatische Feuerlöschanlage ein System von Vorrichtungen, die dafür konzipiert sind, einen Brand in seinem Anfangsstadium zu erkennen und zu löschen oder einen Brand zu lokalisieren, damit er mit anderen Mitteln vollständig gelöscht werden kann. (33) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt als Blitzschutz eine Reihe von Vorrichtungen, die zum Brandschutz auf oder in einem Gebäude oder auf dem mit dem Gebäude verbundenen Gelände installiert sind und vor einem elektromagnetischen Impuls schützen, der durch einen direkten Blitzeinschlag und technische Anlagen aus Metall in ein Gebäude eintritt bzw. in ihm erzeugt wird. (34) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt als Zugangsweg der Rettungskräfte ein Zugangspunkt, der den unbehinderten Zugang zum Gelände und den darauf befindlichen Gebäuden mit technischer Rettungsausrüstung oder mit Brandbekämpfungs- und Rettungsausrüstung gestattet. (35) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt als Informationsstelle für die Rettungskräfte ein entsprechend gekennzeichneter Teil eines Raums oder Gebäudes auf dem Zugangsweg der Rettungskräfte. (36) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt als Feuerwehraufzug ein Aufzug in einem separaten Brandabschnitt innerhalb eines Gebäudes oder auf der Fassade eines Gebäudes, einschließlich seiner Mechanismen, separaten Stromversorgung und Steuerung, der dafür konzipiert ist, Rettungspersonal oder Löschmedien aufzunehmen, und der nur von den Rettungskräften im Falle eines Unfalls eingeschaltet und verwendet werden darf. § 3. Wesentliche Brandschutzanforderungen (1) Bei Konzeption, Bau, Betrieb und Instandhaltung von Gebäuden oder jeder anderen das Gebäude betreffenden Tätigkeit muss die Einhaltung der wesentlichen Brandschutzanforderungen darauf abzielen, Gefährdungen des menschlichen Lebens und der menschlichen Gesundheit, von Sachen und der Umwelt zu minimieren. (2) Gebäude sind so auszulegen und zu bauen, dass im Falle eines Brandausbruchs: 1) die Tragfähigkeit des Gebäudes während des vorgeschriebenen Zeitraums erhalten bleibt; 2) die Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerks begrenzt wird; 3) die Brandausbreitung auf angrenzende Gebäude behindert wird; 4) für die sichere Evakuierung gesorgt ist, und 5) der Sicherheit und den Eingriffsmöglichkeiten der Rettungskräfte Rechnung getragen ist. (3) Die wesentlichen Brandschutzanforderungen müssen während der gesamten Nutzungszeit des Gebäudes erfüllt sein, und die im Gebäude befindlichen Räume müssen den Anforderungen entsprechen, die sich aus dem Nutzungszweck des Gebäudes ergeben. Ein Gebäude, dessen Räume zu anderen Zwecken als ihrer vorgesehenen Nutzung genutzt werden, muss die in der vorliegenden Verordnung angegebenen Anforderungen im Einklang mit dem tatsächlichen Bestimmungszweck des Gebäudes erfüllen. (4) Die Entsprechung eines Gebäudes mit den wesentlichen Brandschutzanforderungen gilt als erwiesen, wenn der Sicherheit der Personen und der Minimierung von Sach- oder Umweltschäden Rechnung getragen wurde, und wenn: 1) das Gebäude den in der Verordnung festgelegten Grenzwerten entspricht; 2) das Gebäude der einschlägigen technischen Vorschrift entspricht; 3) das Gebäude der einschlägigen Norm entspricht, oder 4) die Erfüllung der wesentlichen Brandschutzanforderungen mit analytischen Methoden nachgewiesen wurde (im Folgenden „analytischer Nachweis“). (5) Bei Gebäuden von kulturellem Wert wie Denkmäler oder bei Gebäuden in Denkmalschutzgebieten ist der Brandschutz im Allgemeinen so vorzusehen, dass die wertvollen Teile der Gebäude nicht verändert werden. Der Umbau eines solchen Gebäudes muss nicht allen für es festgelegten Brandschutzanforderungen genügen; doch muss in diesem Fall die Erfüllung der wesentlichen Brandschutzanforderungen gemäß Paragraph 4 der vorliegenden Verordnung mit analytischen Methoden nachgewiesen werden. § 4. Analytischer Nachweis (1) Im Falle der Abweichung von den Brandschutzanforderungen einer Verordnung, einschlägigen technischen Vorschrift oder Norm ist die Entsprechung des Gebäudes mit den wesentlichen Brandschutzanforderungen mit analytischen Methoden nachzuweisen. Die Auswirkungen der Abweichungen in den verschiedenen Bereichen müssen mit den nachstehenden zuverlässigen Methoden bewertet werden: 1) qualitative Bewertung; 2) quantitative Analyse; 3) eine Kombination davon, oder 4) andere zuverlässige Nachweismethode. (2) Eine qualitative Bewertung muss sich auf Statistiken, Erfahrungswerte, Prüfungen, Forschungs- und Entwicklungsberichte oder sonstige gleichartige Unterlagen stützen. (3) Im Falle einer quantitativen Analyse ist die Wahrscheinlichkeit von Risiken und deren Folgen numerisch zu analysieren und ist das Gesamtrisiko des Projekts zu berechnen. Die quantitative Analyse ist eine Projektionsmethode, bei der im Allgemeinen Modellierung und Expertengutachten verwendet werden. (4) Der analytische Nachweis ist von einer Person zu erbringen, die im Besitz des Berufsausweises eines Brandschutzfachmanns der 6. Stufe ist, und es muss sich um eine Person handeln, die mit diesem speziellen Gebiet vertraut ist bzw. über Kompetenz auf diesem Gebiet verfügt. (5) Der analytische Nachweis muss auf der Grundlage von Leitlinien einer internationalen Organisation, eines Berufsverbands oder der Rettungswacht oder von anderen einschlägigen Unterlagen geführt werden. Werden Unterlagen verwendet, die in diesem Unterabschnitt nicht genannt werden, ist die Zuverlässigkeit der Nachweismethode nachzuweisen. § 5. Bestimmung der Feuersicherheitsklasse eines Gebäudes (1) Die Feuersicherheit eines Gebäudes wird anhand des in Anhang 1 dieser Verordnung spezifizierten Gebäudetyps, des Bestimmungszwecks der Räume, der Anzahl und der Fläche der Geschosse, der Gebäudehöhe, der Fläche der Brandabschnitte, der Anzahl von Benutzern, der Brandlast und der Brandgefahr der im Gebäude ausgeübten Tätigkeiten bestimmt. (2) Die Gebäude werden auf der Grundlage der Feuersicherheit in die folgenden Feuersicherheitsklassen eingeteilt: 1) feuerbeständig (Kennzeichnung TP1) – das Tragwerk des Gebäudes darf im Brandfall während des vorgeschriebenen Zeitraums nicht einstürzen, und das Tragwerk eines solchen Gebäudes stürzt im Allgemeinen im Brandfall nicht ein; 2) feuerhemmend (Kennzeichnung TP2) – das Tragwerk des Gebäudes darf im Brandfall während der vorgeschriebenen Zeit nicht einstürzen, und die vorgeschriebene Zeit ist kürzer als bei einem feuerbeständigen Gebäude; 3) feuergefährdet (Kennzeichnung TP3) – der Feuerwiderstand des Tragwerks des Gebäudes wird nicht bestimmt, wenn er keinen Einfluss auf den Feuerwiderstand der Brandabschnitte hat. (3) Die Teile eines Gebäudes dürfen eine unterschiedliche Feuersicherheit aufweisen, sofern die Brandausbreitung zwischen den Gebäudeteilen durch eine Brandschutzkonstruktion verhindert wird. (4) Wenn sich aufgrund der Erweiterung eines bestehenden Gebäudes die Anzahl der Geschosse erhöht, sind alle Geschosse in Einklang mit den in der vorliegenden Verordnung enthaltenen wesentlichen Brandschutzanforderungen zu bringen bzw. ist die Feuersicherheit mit analytischen Mitteln gemäß Paragraph 4 der vorliegenden Verordnung nachzuweisen. (5) Die Einschränkungen im Hinblick auf die Anzahl der Geschosse, die Höhe, die Fläche und die Anzahl von Benutzern bei Gebäuden der Klassen TP2 und TP3 sind in Anhang 2 der vorliegenden Verordnung angegeben. (6) Ein Gebäude mit bis zu zehn Benutzern kann im Hinblick auf die wesentlichen Brandschutzanforderungen einem Gebäude mit der Nutzungsart I gleichgesetzt werden, sofern sich hieraus keine Gefährdung der Personen innerhalb des Gebäudes ergibt. Die Bestimmungen in diesem Paragraphen gelten nicht für Gebäude mit der Nutzungsart VI oder VII oder für Gebäude, die dauerhaft Personen mit eingeschränkter Mobilität beherbergen. Kapitel 2 FEUERWIDERSTAND, BRANDLAST UND BRANDVERHALTEN § 6. Feuerwiderstand (1) Der Feuerwiderstand des Tragwerks oder der Brandschutzkonstruktion eines Gebäudes ist auf der Grundlage der Nutzungsart des Gebäudes, des Bestimmungszwecks seiner Räume, der Anzahl seiner Benutzer, der Anzahl der Geschosse, seiner Höhe, der Grenzfläche seiner Brandabschnitte und der Brandlast des Gebäudes oder seiner Teile zu bestimmen. (2) Die Kennzeichnung des Feuerwiderstands von Konstruktionen, die das Tragwerk oder den Brandabschnitt eines Gebäudes bilden, muss auf der Grundlage der Tragfähigkeit der Konstruktion (Kennbuchstabe R), der Dichtheit (Kennbuchstabe E) und der Wärmedämmung (Kennbuchstabe I) erfolgen. Der Feuerwiderstand wird in Minuten angegeben. (3) Die Konstruktion oder das technische System eines Gebäudes oder Teile davon können zusätzlich zu den Bestimmungen in Unterabschnitt 2 dieses Paragraphen wie folgt gekennzeichnet werden: 1) Stoßbeanspruchung und mechanische Einwirkung (Kennbuchstabe M); 2) Tür mit Selbstschließvorrichtung (Kennbuchstabe C); 3) Begrenzung des Rauchdurchtritts (Kennbuchstabe S); 4) Fähigkeit von Baustoffen oder -produkten, die als Bekleidung verwendet werden, die hinter der Bekleidung befindliche Konstruktion vor Anbrennen und Verkohlen zu schützen (Kennbuchstabe K); (4) Eine aus brennbarem Werkstoff bestehende Tragkonstruktion eines Gebäudes gilt als Tragkonstruktion aus nichtbrennbarem Werkstoff, wenn sie von einer nichtbrennbaren Bekleidung in geeigneter Weise umschlossen wird. Die Feuerwiderstandsfähigkeit von Bekleidungsmaterial muss bei einem Feuerwiderstand R 30 oder R 60 mindestens K230 und bei einem Feuerwiderstand R 90 mindestens K260 betragen. (5) Die Anforderungen an den Feuerwiderstand für Trag- und Brandschutzkonstruktionen eines Gebäudes werden in den Anhängen 3 und 4 dieser Verordnung angegeben. § 7. Spezifische Brandlast (1) Die spezifische Brandlast kann anhand einer glaubwürdigen Analogie bestimmt oder aber bei der Planung berechnet werden. (2) Weist ein Gebäude Brandabschnitte mit spezifischen Brandlasten auf, muss die spezifische Brandlast von jedem Brandabschnitt gesondert bestimmt werden, um die zu diesem Brandabschnitt gehörenden Konstruktionen zu bemessen. (3) Auf der Grundlage der spezifischen Brandlast werden Gebäude der Klasse TP1 oder Gebäude der Klasse TP2 mit drei bis acht Geschossen wie folgt unterteilt: 1) über 1 200 Megajoule pro Quadratmeter - z. B. Bibliotheken mit einem Lager, Lagergebäude oder Archive, in denen brennbares Material gelagert ist; 2) 600 bis 1 200 Megajoule pro Quadratmeter - z. B. Geschäfte, Ausstellungshallen, Bibliotheken ohne Lager, Autowerkstätten oder Kellergeschosse von Wohngebäuden, in denen sich Lagerräume befinden, mit Ausnahme von Technikkellern; 3) unter 600 Megajoule pro Quadratmeter - z. B. Wohngebäude, Gästezimmer, Gesundheitsund Fürsorgeeinrichtungen, Justizvollzugseinrichtungen, Restaurants, Bürogebäude, Schulen, Sporthallen, Theater oder Kirchen. (4) Die Anforderungen an den Feuerwiderstand der Trag- oder Brandschutzkonstruktion eines Gebäudes sind in Abhängigkeit von der spezifischen Brandlastgruppe zu bestimmen. (5) Wenn ein zu einer der in Unterabschnitt 3 Absätze 1 oder 2 dieses Paragraphen genannten Gruppen gehörendes Gebäude oder ein Teil davon mit einer automatischen Feuerlöschanlage ausgerüstet ist, dann muss der Feuerwiderstand des Tragwerks des Gebäudes oder des Gebäudeteils die Anforderungen erfüllen, die für Gebäude gelten, die zu der in Unterabschnitt 3 Absatz 3 dieses Paragraphen angegebenen Gruppe gehören. § 8. Brandverhalten; (1) Auf der Grundlage von standardmäßigen Brandprüfungen werden die Baustoffe und Produkte wie folgt unterteilt: 1) A1 – nicht brennbar; 2) A2 – nicht brennbar, kaum Rauchentwicklung; 3) B – entflammbar, begrenzte Rauchentwicklung, kein brennendes Abtropfen/Abfallen; 4) C – entflammbar, begrenzte Rauchentwicklung, brennendes Abtropfen/Abfallen mit kurzer Nachbrennzeit; 5) D – entflammbar, möglicher Beitrag zum Brand; 6) E – normalentflammbar; 7) F – leichtentflammbar oder keine Leistung festgestellt; 8) s1 – kaum Rauchentwicklung; 9) s2 – begrenzte Rauchentwicklung; 10) s3 – Rauchentwicklung in einem Umfang, der nicht den Anforderungen für s1 und s2 entspricht; 11) d0 – brennendes Abtropfen/Abfallen; 12) d1 – brennendes Abtropfen/Abfallen mit kurzer Nachbrennzeit; 13) d2 – brennendes Abtropfen/Abfallen, das nicht den Anforderungen für d0 oder d1 entspricht. (2) Die Klassen zum Brandverhalten von Baustoffen werden in den Anhängen 6 und 7 dieser Verordnung angegeben. Kapitel 3 VERMEIDUNG VON BRÄNDEN UND DES BRANDRISIKOS § 9. Vermeidung von Bränden und des Brandrisikos (1) Zur Vermeidung von Bränden und des Brandrisikos ist bei Planung, Bau und Nutzung von Gebäuden die Möglichkeit eines Brands zu berücksichtigen, wobei den Auswirkungen innerhalb und außerhalb des Gebäudes Rechnung zu tragen ist, einschließlich des Brand- oder Explosionsrisikos, das die technischen Anlagen oder Geräte innerhalb des Gebäudes bergen. (2) In einem Gebäude mit Nutzungsart I bis V können explosionsgefährdete Räume zugelassen werden, wenn sie für die in dem Gebäude ausgeübten Tätigkeiten benötigt werden. Diese Räume müssen sich nahe der Außenwand des Gebäudes befinden und so konzipiert sein, dass Personen, die sich im Gebäude oder in an sie angrenzenden Räumen aufhalten, im Brandfall keinen Schaden erleiden. Diese Räume dürfen sich nicht in einem Kellergeschoss befinden. (3) In einem Gebäude mit Nutzungsart II bis IV, in dem Textilien als Einrichtungsmaterial verwendet werden, muss das Brandverhalten der Materialien nach den einschlägigen Normen bestimmt werden. § 10. Tragfähigkeit der Konstruktionen von Gebäuden (1) Die Konstruktion eines Gebäudes ist so auszulegen, dass im Brandfall für den vorgeschriebenen Zeitraum eine ausreichende Tragfähigkeit der Konstruktion gewährleistet ist. (2) Die Tragfähigkeit einer Gebäudekonstruktion ist bei der Auslegung auf mindestens eine der folgenden Weisen nachzuweisen: 1) durch Versuche; 2) durch Berechnung; 3) durch Kombination der Ergebnisse der Versuche und Berechnungen; 4) durch Verwendung einer anerkannten Berechnungstabelle. (3) Wenn hinsichtlich der Dichtheit, Wärmedämmung und Tragfähigkeit der Konstruktion eines Gebäudes unterschiedliche Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer gestellt werden, ist die längste Feuerwiderstandsdauer für die Dichtheit, die Wärmedämmung und die Tragfähigkeit anzuwenden. § 11. Brandabschnitte (1) Ein Gebäude ist derart in Brandabschnitte zu unterteilen, dass bei einem Brand in einem Brandabschnitt ein möglichst geringes Risiko für Gebäude, Personen, Sachen und Umwelt besteht und etwaige Schäden auf den Brandabschnitt beschränkt bleiben, in dem das Feuer ausgebrochen ist. (2) Ein Brandabschnitt besteht aus Wänden, Böden und Decken, inklusive Zwischendecken, Dachdecken und Hängedecken, sowie Türen, Fenstern, Brandschutzklappen, Durchführungsdichtungen und anderen Gebäudeteilen. § 12. Brandabschnittsbildung (1) Das Gebäude muss in Abhängigkeit vom Bestimmungszweck seiner Räume in Brandabschnitte unterteilt werden, sofern keine Maßnahmen getroffen werden, um eine gleichwertige Feuersicherheit der Räume zu gewährleisten. (2) Brandabschnitte werden gebildet: 1) durch Geschosse; 2) in Abhängigkeit von der Fläche; 3) in Abhängigkeit vom Bestimmungszweck der Räume; 4) in Abhängigkeit von der Nutzungsart des Gebäudes; 5) in Abhängigkeit von der spezifischen Brandlast, und 6) in Abhängigkeit vom Explosions- und Brandrisiko. (3) Räume mit unterschiedlichen Bestimmungszwecken dürfen zu einem einzigen Brandabschnitt gehören, sofern hierdurch nicht die Sicherheit der Benutzer verringert oder die Gefahr der Brandausbreitung erhöht wird und sofern die Differenz der Brandlasten in angrenzenden Räumen weniger als 300 Megajoule pro Quadratmeter beträgt. (4) Ein Brandabschnitt darf sich über mehrere Geschosse in einem Gebäude erstrecken, ausgenommen Gebäude mit Nutzungsart II oder III. (5) Die Brandabschnitte müssen auf der Grundlage von Kenngrößen gebildet werden, die sich auf die Feuersicherheit des Gebäudes beziehen, hierin eingeschlossen die Feuerwiderstandsdauer des Gebäudes und die Grenzfläche der Brandabschnitte gemäß den Anhängen 4 und 5 der vorliegenden Verordnung. (6) In Abhängigkeit vom Bestimmungszweck eines Gebäudes oder seiner Teile ist Folgendes separaten Brandabschnitten zuzuordnen: 1) Rettungswege; 2) Fluchttreppenhäuser; 3) Wohnungen; 4) Saunen, die mit Festbrennstoff oder einem elektrischen Saunaheizgerät betrieben werden, ausgenommen Saunen in Wohnräumen oder Gästezimmern; 5) Lagerräume mit einer spezifischen Brandlast von mehr als 600 Megajoule pro Quadratmeter, ausgenommen Lagerräume mit einer Grundfläche von weniger als 10 Quadratmetern; 6) Kesselräume mit einer Gesamtleistung der Heizanlagen von mehr als 35 kW und einer Gesamtleistung der zum Heizen verwendeten flüssigen oder festen Brennstoffe von mehr als 25 kW; 7) Lüftungsräume; 8) Informationsstellen für die Rettungskräfte, Kontrollzentren für Brandbekämpfungs- und Rettungsmittel in Hochhäusern und Stützpunkte für die Brandbekämpfung; 9) Aufzugschächte und -maschinenräume, ausgenommen Aufzugsschächte und maschinenräume in einem feuersicheren Treppenhaus, das mit einer automatischen Brandmeldeanlage ausgestattet ist; 10) Garagen, ausgenommen Garagen, die Teil eines Wohngebäudes mit einer Wohnung sind, bei dem die umbaute Nettogrundfläche weniger als 60 Quadratmeter beträgt; 11) Drehsperren, die zur Vermeidung der Brand- oder Rauchausbreitung konstruiert sind; 12) Hohlräume mit Verkabelung über Hängedecken von Rettungswegen, bei denen die durch das Verbrennen der Kabel erzeugte Wärme nicht mehr als 50 Megajoule pro linearem Meter des Hohlraums oder Gangs beträgt und die nicht durch eine automatische Feuerlöschanlage geschützt sind; 13) Tunnels, die mehrere Gebäude verbinden; 14) Dachböden, ausgenommen Dachböden von Sommerhäusern, Gartenhäusern oder Wohngebäuden mit nur einer Wohnung; 15) Schaltschränke oder Räume eines Gebäudes, in denen Schaltschränke untergebracht sind, mit einem Bemessungsstrom des Hauptstromkreises von mehr als 100 A; 16) Gästezimmer in Gebäuden mit Nutzungsart II. § 13. Bau der Brandschutzkonstruktionen (1) Eine Brandschutzkonstruktion kann auch ein Teil eines Gebäudes sein, der hauptsächlich zur Rauchbegrenzung vorgesehen ist und die Anforderungen an die Begrenzung des Rauchdurchtritts nur insgesamt erfüllt. Die Brandschutzkonstruktion muss gewährleisten, dass die Evakuierung sicher durchgeführt werden kann und dass sich der Brand während des vorgeschriebenen Zeitraums nicht von einem Brandabschnitt auf einen anderen ausbreitet. (2) Wenn ein Teil der Brandschutzkonstruktion nur die Anforderungen an die Dichtheit erfüllt und sein Flächeninhalt bis zwei Quadratmeter beträgt, muss der Abstand zwischen der Brandschutzkonstruktion und entflammbaren Materialien oder einem Rettungsweg oder Ausgangsweg mindestens eineinhalb Meter betragen. Wenn der Flächeninhalt einer Brandschutzkonstruktion mehr als zwei Quadratmeter beträgt, muss der Abstand derart sein, dass die Wärmestrahlungsdichte nicht mehr als 15 kW pro Quadratmeter beträgt. (3) In Kellergeschossen muss die Brandschutzkonstruktion mit Baustoffen mindestens der Klasse A2-s1, d0 ausgeführt werden, ausgenommen Hohlraum-Brandsperren oder Keller, die zu Wohnräumen in einem Gebäude der Klasse TP3 gehören. § 14. Hohlraum-Brandsperren und Brandschutzkonstruktion oder Brandwand technische Systeme in einer (1) Die Feuerwiderstandsdauer einer Tür oder eines Fensters in einer Brandschutzkonstruktion muss mindestens 50 % der für die Brandschutzkonstruktion festgesetzten Feuerwiderstandsdauer und jedenfalls nicht weniger als 30 Minuten betragen. Zum Einbau der Hohlraum-Brandsperren sind Baustoffe mindestens der Klasse B zu verwenden. (2) Die in Unterabschnitt 1 dieses Paragraphen angegebene Anforderung von 30 Minuten gilt nicht für restaurierte Türen oder Fenster in kulturell wertvollen Gebäuden oder für Türen in Beherbergungsbetrieben mit der Nutzungsart II. (3) Wenn eine Brandsperre/Hohlraum-Brandsperre im Hinblick auf die Wärmedämmung mindestens die Anforderungen der Klasse I2 erfüllt, wird davon ausgegangen, dass die Hohlraum-Brandsperre die Anforderungen der Klasse I erfüllt. (4) Die Brandschutzkonstruktion muss mit einer Tür versehen sein, die neben dem Feuerwiderstand auch die Anforderung Sa erfüllen muss, wenn die Tür eine Anschlagtür ist. (5) Eine Tür, die Zugang zu einem Rettungsweg oder zu einem Fluchttreppenhaus gewährt, muss neben dem Feuerwiderstand mindestens die Anforderungen Sm oder S200 erfüllen. (6) Eine Tür muss mit einer Schließvorrichtung versehen sein; hiervon ausgenommen sind Türen von Wohnungen oder Wirtschaftsräumen, die während der normalen Nutzung verschlossen sind. (7) Die Schließvorrichtung muss im Hinblick auf ihre Schließkraft und sonstigen Eigenschaften dem Einbauort der Tür und der Türbreite angemessen sein und gewährleisten, dass die Tür ganz geschlossen wird. (8) Die Bestimmungen über Brandschutztüren dieses Paragraphen gelten auch für Klappen oder Tore in Brandschutzkonstruktionen, ausgenommen ihre Schließvorrichtung oder ihre Rauchdichtheit, wobei jede Brandschutzklappe oder sonstige ähnliche Hohlraum-Brandsperre in Decken im Hinblick auf ihren Feuerwiderstand mit der sie umgebenden Brandschutzkonstruktion identisch sein muss. (9) Die Feuerwiderstandsdauer eines technischen Systems, dass ganz oder teilweise durch eine Brandschutzkonstruktion verläuft, muss mindestens 50 % der für die Brandschutzkonstruktion festgesetzten Feuerwiderstandsdauer betragen. (10) Im Allgemeinen darf die Gesamtfläche einer Tür oder eines Fensters in einer Brandschutzkonstruktion bis zu 40 % des Flächeninhalts der Brandschutzkonstruktion betragen. Beträgt die Fläche mehr als 40 %, muss der Feuerwiderstand dieser Türen oder Fenster gleich dem Feuerwiderstand der sie umgebenden Brandschutzkonstruktion sein. (11) Die Feuerwiderstandsdauer einer Hohlraum-Brandsperre in einem Brandabschnitt muss gleich der für die Brandschutzkonstruktion festgesetzten Feuerwiderstandsdauer sein, wenn die spezifische Brandlast mehr als 1 200 Megajoule pro Quadratmeter beträgt. Die Fläche dieser Öffnung darf bis zu 40 % des Flächeninhalts der Konstruktion betragen, welche die Grenzfläche trennt. (12) In einer Brandwand sind keine Hohlraum-Brandsperren zulässig; hiervon ausgenommen sind die in Paragraph 23 Unterabschnitt 4 dieser Verordnung genannten Fälle. § 15. Brandschutz bei Dachböden (1) Zur Begrenzung der Brand- oder Rauchausbreitung muss ein Dachboden im Einklang mit den Anforderungen an die Brandabschnittsbildung in Anhang 5 der vorliegenden Verordnung mit Hilfe von Konstruktionen oder anderen flammhemmenden Sperren in Abschnitte unterteilt werden. Die oben genannte Konstruktion oder Sperre muss bis zur Bedachung reichen. (2) Dachböden oder Dachgeschosse gelten als Geschosse, wenn sie Wohnräume oder sonstige Räume beherbergen, die ständig genutzt werden. (3) Es muss möglich sein, einen Dachboden und jeden Brandabschnitt in einem Dachboden von einer leicht zugänglichen Stelle aus zu betreten, die sich im unteren Bereich des Dachbodens befindet. Die Länge der Seiten der Tageslichtöffnung eines Einstiegs muss mindestens 600 und 800 mm betragen. (4) Dachböden mit einer Höhe über 600 mm müssen die in Unterabschnitt 3 dieses Paragraphen enthaltenen Anforderungen nicht erfüllen. § 16. Brandschutz bei Dächern oder Bedachungen (1) Das Dach eines Gebäudes ist so zu konstruieren, dass es sich nicht leicht entzündet und dass sich ein Brand nicht von innen oder außen in die Dachkonstruktion oder längs der Oberfläche des Dachs ausbreiten kann. (2) Dachdämmstoffe mit einem Brandverhalten der Klassen C bis E sind so einzubauen, dass die Brandausbreitung längs des Dämmstoffs oder von einem Brandabschnitt in einen anderen verhindert wird. Es können Abschnitte von bis zu 800 Quadratmetern gebildet werden und es ist eine Lücke mit einer Breite von 500 mm oder mehr mit Material der Klasse A2 herzustellen, die sich mindestens über die gesamte Dicke des Dämmstoffs erstreckt. (3) Das äußere Brandverhalten der Bedachung muss der Klasse Broof(t2-t4) entsprechen. Bedachungsmaterial aus Lehm, Asbestzement, Betondachziegeln oder Metall gilt als konform mit den Anforderungen der Klasse Broof(t2). (4) Bedachungsmaterial, dessen äußeres Brandverhalten der Klasse Broof(t1), Croof(tx), Droof(tx), Eroof(tx) oder Froof(tx) entspricht, darf bei Gebäuden ohne Krippen und bei allen anderen Gebäuden eingebaut werden, wo es nicht die Gefahr der Brandausbreitung für das Gebäude selbst oder die benachbarten Gebäude birgt. Im Allgemeinen wird davon ausgegangen, dass keine Brandausbreitungsgefahr besteht, wenn die Gebäude mehr als 40 m voneinander entfernt sind. § 17. Brandschutz bei Balkonen, Loggias und Terrassen (1) Balkone, Loggias und Terrassen sind so auszulegen und zu bauen, dass eine Brandausbreitung verhindert wird: 1) längs der Außenfläche der Außenwand; 2) innerhalb des Außenwandaufbaus; 3) durch Verbindungen zwischen der Außenwand und Brandschutzkonstruktionen. (2) Der Boden eines Balkons, einer Loggia oder einer Terrasse muss den folgenden Anforderungen an das Brandverhalten genügen: 1) bei Gebäuden mit bis zu zwei Geschossen: Dfl-s1; 2) bei Gebäuden mit drei bis acht Geschossen: Bfl-s1; 3) bei Gebäuden mit einer Höhe über 26 m: A2fl-s1. (3) Die Feuerwiderstandsdauer muss bei Balkonen, Loggias und Terrassen 50 % des Werts betragen, der gemäß Anhang 3 der vorliegenden Verordnung für Tragkonstruktionen eines Gebäudes festgelegt ist. (4) Balkone sind so auszulegen, dass im Gebäude erzeugte Flammen sowie Rauch- und Verbrennungsgase entweichen können. (5) Terrassen, einschließlich von Gitterwänden, aus brennbarem Material mit einer Höhe über dem Boden von mehr als einem Meter gelten als Teil des Gebäudes, auf dessen Grundlage der Abstand zu bestimmen ist. § 18. Brandverhalten von Innenflächen (1) Die in ein Gebäude eingebauten Bekleidungsmaterialien, ausgenommen Tapeten und Anstriche, müssen den Anforderungen an das Brandverhalten der Oberflächenschicht der Konstruktion genügen. (2) Die Erfüllung der Anforderungen an das Brandverhalten muss bei den folgenden Gebäudeteilen nicht nachgewiesen werden: 1) Türen oder Fenster, einschließlich Simse, Rahmen und andere ähnliche Teile; 2) Befestigungsmittel; 3) Geländer; 4) Randleisten, einschließlich Sockel- und Deckenleisten; 5) Fugenfüller zwischen Fliesen, ausgenommen Fugenfüller zwischen den Fliesen eines Heizgeräts; 6) Schutzgitter mit einer Breite bis 0,4 m; 7) tragender Holzpfosten und -balken, wenn nur ein geringer Teil freiliegt; 8) Innentreppenhaus mehrstöckiger Wohnungen in Wohngebäuden. (3) Bei der Bewertung des Brandverhaltens der Innenfläche eines Gebäudes ist zu berücksichtigen, in welchem Umfang die Fläche im Brandfall betroffen ist, wie lange es dauert, bis sich die Oberfläche vollständig entzündet hat, wie viel Wärme bei der Verbrennung freigesetzt wird und ob sich Rauch und brennende Tropfen bilden. Die Anforderungen an das Brandverhalten von Innenwänden, Zwischendecken und Böden eines Gebäudes sind in Anhang 6 dieser Verordnung angegeben. (4) Im Hinblick auf das Brandverhalten können in den nachstehenden Fällen an die Innenwände, Zwischendecken und Böden eines Gebäudes niedrigere Anforderungen als die in Anhang 6 dieser Verordnung angegebenen Anforderungen gestellt werden, die jedoch nicht niedriger sein dürfen als D-s2, d2: 1) wenn das Risiko eines Brandausbruchs oder der Brandausbreitung erheblich geringer ist als es gewöhnlich bei einem Brand der Fall ist; 2) wenn eine bessere Evakuierung als in dieser Verordnung vorgeschrieben vorgesehen ist; oder 3) wenn ein Teil des Gebäudes durch eine automatische Feuerlöschanlage geschützt ist. (5) Die Wärmedämmung der Innenwände, Zwischendecken und Böden innerhalb eines Gebäudes muss im Allgemeinen mit Dämmstoffen ausgeführt werden, die mindestens der Brandverhaltensklasse B angehören. Werden Dämmstoffe der Brandverhaltensklassen C bis E verwendet, müssen sie mit Baustoffen oder -produkten mit mindestens Brandverhaltensklasse A2 verkleidet werden. (6) Die Erfüllung der Anforderungen an das Brandverhalten von Innenwänden, Zwischendecken oder Böden von Gebäuden, die nicht in Anhang 6 dieser Verordnung angegeben werden, muss mit analytischen Methoden nachgewiesen werden. Wenn die Feuersicherheit eines Gebäudes mit analytischen Methoden nachgewiesen wird, muss das Brandverhalten der Wände und Decken innerhalb des Gebäudes mindestens D-s2, d2 und das Brandverhalten des Bodens mindestens DFL-s1 entsprechen. § 19. Brandverhalten von Verrohrungen (1) Wenn die freiliegende Gesamtfläche einer Verrohrung mehr als 20 % der Fläche der angrenzenden Wand oder Decke ausmacht und sie mit Dämm- oder Ummantelungsmaterial versehen ist, muss entweder der Dämmstoff der Klasse A2L-s1, d0 oder die Deckschicht der Klasse A2-s1, d0 entsprechen. (2) Wenn die freiliegende Gesamtfläche einer Verrohrung weniger als 20 % der Fläche der angrenzenden Wand oder Decke ausmacht und sie mit Dämm- oder Ummantelungsmaterial versehen ist, muss die Rohrisolierung mindestens den nachstehenden Klassen entsprechen: 1) BL-s1, d0, wenn die umliegenden Oberflächen die Anforderungen der Klasse B-s1, d0 erfüllen müssen; 2) CL-s3, d0, wenn die umliegenden Oberflächen die Anforderungen der Klasse C-s2, d1 erfüllen müssen; 3) DL-s3, d0, wenn die umliegenden Oberflächen die Anforderungen der Klasse D-s2, d2 erfüllen müssen. § 20. Brandverhalten von Kabeln (1) Kabel, die in Gebäuden mit Nutzungsart II bis IV gemäß Anhang 1 der vorliegenden Verordnung oder in Gebäuden mit einer Höhe über dem Boden von mehr als 26 m eingesetzt werden, müssen mindestens der Brandverhaltensklasse Dca-s2, d2 entsprechen. (2) Kabel, die in Gebäuden eingesetzt werden, die nicht in Unterabschnitt 1 dieses Paragraphen angegeben sind, müssen mindestens der Brandverhaltensklasse Eca entsprechen. § 21. Brandschutz bei Außenwänden (1) Außenwände sind so auszulegen und zu bauen, dass eine Brandausbreitung verhindert wird: 1) längs der Außenfläche der Außenwand; 2) innerhalb des Außenwandaufbaus; 3) durch Verbindungen zwischen der Außenwand und Brandschutzkonstruktionen. (2) Die Grenzwerte für das Brandverhalten von Außenwänden werden in Anhang 7 dieser Verordnung angegeben. (3) Ein Wärmedämmsystem, dessen Dämmstoff einer Brandverhaltensklasse von C bis E angehört, ist so einzubauen, dass die Brandausbreitung längs des Dämmstoffes verhindert wird. Diese Materialien dürfen bis zu einer Höhe über dem Boden von 22 m eingebaut werden. (4) Die Verhinderung der Brandausbreitung gemäß Unterabschnitt 3 dieses Paragraphen gilt nicht für Tafeln, wenn die Brandausbreitung auf den Dämmstoff in einem Produkt ausgeschlossen wurde. (5) Im Falle der Klasse TP1: 1) der Außenwandaufbau eines Gebäudes mit bis zu zwei Geschossen darf aus Material der Klasse D-s2, d2 bestehen, wobei der Dämmstoff mindestens die Anforderungen der Klasse A2 erfüllen muss; 2) der nichttragende Aufbau der Außenwand eines Gebäudes mit drei bis acht Geschossen darf aus Material der Klasse D-s2, d2 bestehen, wobei der Dämmstoff mindestens die Anforderungen der Klasse A2 erfüllen muss; 3) das Brandverhalten der Außenfläche der Außenwand oder ein Lufteinlass von Gebäuden mit bis zu acht Geschossen darf der Klasse D entsprechen, wenn der diesen Teil umgebende Aufbau die Brandausbreitung auf der Oberfläche der Wand verhindert und wenn der Dämmstoff mindestens die Anforderungen der Klasse A2 erfüllt; 4) die Außenwand von Gebäuden mit mehr als acht Geschossen muss die in der einschlägigen Norm festgelegten Anforderungen erfüllen; 5) das Wärmedämmsystem von Gesundheits- und Fürsorgeeinrichtungen oder Kindergartengebäuden mit mehr als zwei Geschossen oder Schulgebäude mit mehr als drei Geschossen muss mindestens Klasse A2 d0 entsprechen. (6) Im Falle der Klasse TP2: 1) das Brandverhalten der Außenfläche der Außenwand oder einem Lufteinlass von Gebäuden mit drei bis acht Geschossen darf der Klasse D d2 entsprechen, wenn der diesen Teil umgebende Aufbau die Brandausbreitung auf der Oberfläche der Wand verhindert und wenn der Dämmstoff mindestens die Anforderungen der Klasse A2 erfüllt; 2) das Brandverhalten der Außenfläche der Außenwand oder einem Lufteinlass von Gebäuden mit drei oder vier Geschossen darf der Klasse D d2 entsprechen, während das Brandverhalten der Innenfläche eines Lufteinlasses der Klasse D-s2, d2 entsprechen darf, wenn die Brandausbreitung im Lufteinlass verhindert wird; 3) das Brandverhalten der Außenfläche der Außenwand oder einem Lufteinlass von Gebäuden mit der Nutzungsart III darf der Klasse D d2 entsprechen, während das Brandverhalten der Innenfläche des Lufteinlasses der Klasse D-s2, d2 entsprechen darf, wenn der diesen Teil umgebende Aufbau die Brandausbreitung auf der Oberfläche der Wand verhindert und wenn der Dämmstoff mindestens die Anforderungen der Klasse A2 erfüllt; (7) Zum Bau von temporären Zelten bzw. Montagehallen sind Baustoffe mit mindestens der Brandverhaltensklasse D-s2, d2 zu verwenden; außerdem sind bauseitige Maßnahmen zu treffen, um die sichere Evakuierung zu gewährleisten und die Brandausbreitung auf andere Zelte bzw. Montagehallen zu verhindern. (8) Bei Gebäuden mit mehr als zwei Geschossen, bei denen eine außerhalb des Gebäudes am Gebäude angebrachte Feuerleiter zur Evakuierung verwendet wird, muss die Außenfläche der Außenwand um diese Feuerleiter auf einer Breite von mindestens eineinhalb Metern gemessen von der Außenkante der Feuerleiter selbst oder ihrem Absatz mit nichtbrennbarem Material ausgeführt sein. Die Türen und Fenster in diesem Bereich müssen aus flammhemmendem Material bestehen. (9) Die Außenfläche der Außenwand von Gebäuden muss nicht der Anforderung an die Begrenzung der Rauchentwicklung genügen. § 22. Verhinderung der Brandausbreitung (1) Die Brandausbreitung auf andere Bauwerke, mit Ausnahme von Begrenzungszäunen, pfosten und dergleichen, ist zu verhindern, um die Sicherheit des menschlichen Lebens und der menschlichen Gesundheit, von Sachen und der Umwelt zu gewährleisten. (2) Der Abstand zwischen Gebäuden muss mindestens acht Meter betragen. Beträgt der Gebäudeabstand weniger als acht Meter, ist die Brandausbreitung durch bauliche Maßnahmen zu begrenzen. (3) Im Allgemeinen muss der Gebäudeabstand ab der Außenwand gemessen werden. Wenn ein Teil aus brennbarem Material mit einer Länge von mehr als einem halben Meter aus der Außenwand herausragt, muss der Abstand ab der Außenkante dieses Teils gemessen werden. (4) Für die Zwecke der Berechnung des in Unterabschnitt 2 dieses Paragraphen spezifizierten Abstands kann eine Reihe von Gebäuden als ein einziges Gebäude angesehen werden, wenn diese Gebäude die gleiche Feuersicherheitsklasse haben. Beträgt die Gesamtfläche dieser Gebäude im Falle von Gebäuden der Klasse TP3 mehr als 400 Quadratmeter und im Falle von Gebäuden der Klassen TP2 und TP1 mehr als 800 Quadratmeter, ist die Brandausbreitung durch bauliche Vorsorgemaßnahmen zu verhindern. (5) Im Falle eines Gebäudes, das sich auf einer angrenzenden eingetragenen Liegenschaft befindet und eine bebaute Fläche bis 60 Quadratmeter und eine Höhe bis fünf Meter hat, und im Falle eines Wohngebäudes mit einer oder zwei Wohnungen gilt, sofern die in Unterabschnitt 4 dieses Paragraphen angegebenen Grenzwerte nicht überschritten werden, Folgendes: 1) die Außenwand von einem der Gebäude muss die Anforderungen an Brandwände erfüllen oder der Feuerwiderstand der Außenwände beider Gebäude muss nach EI-M 60 klassifiziert sein, wenn der Abstand bis vier Meter beträgt; 2) der Feuerwiderstand der Außenwand von einem der Gebäude muss nach EI 60 klassifiziert sein oder der Feuerwiderstand der Außenwände beider Gebäude muss nach EI 30 klassifiziert sein, wenn der Abstand zwischen vier und acht Meter beträgt. § 23. Anforderungen an Brandwände (1) Der Zweck einer Brandwand besteht darin, das Übergreifen eines Brandes von einem Gebäude auf ein anderes ungeachtet der Löschtätigkeiten zu verhindern. (2) Die Brandwand muss: 1) das höchste Dach längs der Wand um mindestens einen halben Meter überragen, es sei denn, der Feuerwiderstand des Dachs ist mindestens nach EI 60 klassifiziert; 2) mindestens 0,3 m über die Außenwand herausragen, wenn der Dämmstoff oder die Deckschicht der Fassade aus brennbarem Material besteht; 3) vollständig aus Baustoffen bestehen, die mindestens der Klasse A2 angehören; 4) mechanischer Beanspruchung standhalten; und 5) so gebaut sein, dass ihre Tragfähigkeit und ihr Feuerwiderstand für die vorgeschriebene Dauer erhalten bleiben. (3) Wenn die mechanische Stoßfestigkeit nicht durch Versuche nachgewiesen wurde, muss die Brandwand mit Baustoffen oder -produkten wie Mauersteine oder Beton gebaut werden. (4) Wo es die Umstände zulassen, darf eine Brandschutztür als Durchgangstür in eine Brandwand eingebaut werden. Der Feuerwiderstand einer Brandschutztür muss, abgesehen von ihrer Tragfähigkeit und Stoßfestigkeit, gleich dem Feuerwiderstand der sie umgebenden Brandwand sein. (5) Der Feuerwiderstand einer Brandwand ist gemäß Anhang 3 der vorliegenden Verordnung zu bestimmen. § 24. In einer Innenecke aneinander angrenzende Brandabschnitte Wenn Brandabschnitte in einer Ecke einer Außenwand aneinander angrenzen und der Winkel zwischen ihnen weniger als 135 Grad beträgt, sind die in der einschlägigen Verordnung festgelegten Maßnahmen zu treffen, um die Brandausbreitung auf einen anderen Brandabschnitt zu verhindern. Kapitel 4 BRANDSCHUTZ BEI HEIZ- UND LÜFTUNGSANLAGEN § 25. Heizanlage Wenn eine Heizanlage mindestens die Anforderungen an Heizanlagen in der estnischen Norm EVS 812-3 erfüllt, gilt die Erfüllung der Brandschutzanforderungen durch die Heizanlage als erwiesen. § 26. Auslegung, Bau, Installation und Instandhaltung von Heizanlagen (1) Heizanlagen sind gemäß den Bestimmungen im Brandschutzgesetz auszulegen, zu bauen, zu installieren und instand zu halten. (2) Für die Instandhaltung der Heizanlage sind die erforderlichen Reinigungsöffnungen, Schornsteinreinigungstüren sowie der ganzjährige sichere Zugang zum Schornstein vorzusehen. § 27. Brandschutz bei Lüftungsanlagen (1) Lüftungsanlagen sind so zu konzipieren, dass die Brand- oder Rauchausbreitung in Lüftungskanälen oder in Durchführungen von Lüftungskanälen oder Brandschutzkonstruktionen oder durch Wärmeübertragung in einer Lüftungseinheit verhindert wird. Lüftungsanlagen sind im Einklang mit der einschlägigen Norm auszulegen, zu installieren, instand zu halten und zu betreiben. (2) Kanäle und alle anderen Teile einer Lüftungsanlage müssen so befestigt sein, dass sie nicht einstürzen oder die Gefahr der Brand- oder Rauchausbreitung erhöhen. (3) Der Kanal für den Luftreiniger einer gewerblichen Küche in einem Gebäude ist so auszulegen, dass er einen Feuerwiderstand von mindestens EI 60 und ein Brandverhalten von mindestens A2-s1, d0 aufweist, oder er muss mit dem besagten Feuerwiderstand und Brandverhalten in einem Schacht gebaut werden. (4) Lüftungsanlagen sind mit Materialien mindestens der Klasse A2-s1, d0 zu bauen. (5) Ausnahmen von den Bestimmungen in Unterabschnitt 4 dieses Paragraphen sind im Falle kleiner Komponenten zulässig, die nicht zur Brandausbreitung beitragen. (6) Wenn der Abluftkanal einer Küche in einem Wohngebäude nicht in einen Schacht eingebaut ist, muss er einen Feuerwiderstand von mindestens EI 15 und eine Brandverhalten von mindestens A2-s1, d0 aufweisen. Der Luftreiniger und der Abluftkanal dürfen mit flexiblen Kanälen verbunden werden. (7) In Wohngebäuden mit einer Wohnung ist ein Abluftkanal aus Materialien der Klasse D oder ein flexibler Kanal oder ein Faltenrohr zulässig, Abluftkanäle für Küchen ausgenommen. Kapitel 5 BRANDSCHUTZANLAGEN § 28. Brandschutzanlagen Die Brandschutzanlage ist gemäß dem Brandschutzgesetz im Gebäude einzurichten, zu kontrollieren und instand zu halten. § 29. Autonomer Brandmelder (1) Ein autonomer Brandmelder ist vorzusehen: 1) in mindestens einem Wohnraum in einem Wohngebäude oder in einer Wohnung; 2) in jedem Gästezimmer eines Gebäudes mit Nutzungsart II mit Unterkünften für bis zu 10 Personen; 3) in jedem Raum eines Gebäudes mit Nutzungsart III mit bis zu 10 Betten, Sanitäreinrichtungen ausgenommen; 4) in jedem Raum eines Gebäudes mit Nutzungsart IV mit einer Bodenfläche bis 300 Quadratmeter, Sanitäreinrichtungen ausgenommen; 5) in jedem Raum eines Gebäudes mit Nutzungsart V mit einer Grundfläche bis 750 Quadratmeter, Sanitäreinrichtungen ausgenommen. (2) In den in Unterabschnitt 1 Absätze 2 bis 4 dieses Paragraphen genannten Fällen muss der autonome Brandmelder mit der elektrischen Anlage verbunden sein und über eine Notstromversorgung verfügen. § 30. Automatische Brandmeldeanlage (1) Eine analog-adressierbare automatische Brandmeldeanlage ist vorzusehen: 1) in Gebäuden gemäß Paragraph 29 Unterabschnitt 1 Absätze 2 bis 5, wenn die dort angegebenen Bezugswerte überschritten werden; 2) in Gebäuden mit Nutzungsart VI oder VII, wenn das Sicherheitsniveau für die Benutzer wegen der in dem Gebäude ausgeübten Tätigkeiten, der Fläche des Gebäudes, der Anzahl von Geschossen oder aus anderen Gründen niedrig ist. (2) Eine analog-adressierbare Brandmeldeanlage muss verfügbar sein: 1) in Gebäuden mit Nutzungsart II mit Unterkünften für mehr als 100 Personen; 2) in Gebäuden mit Nutzungsart III mit Betten für mehr als 50 Personen; 3) in Gebäuden mit Nutzungsart IV mit mehr als 500 Benutzern; 6) in Gebäuden mit mehr als acht Geschossen; 7) in Gebäuden der Klasse TP2 mit fünf bis acht Geschossen; 8) in ein- und mehrgeschossigen Tiefgaragen; 9) in Gebäuden mit mehr als 20 Erfassungsbereichen. (3) Die Brandmelderzentrale einer analog-adressierbaren Brandmeldeanlage muss die Anzeige eines Ereignisprotokolls auf dem Bildschirm der Anlage gestatten. (4) In Gebäuden oder Gebäudeteilen, in denen die normale Alarmsignalübertragung nicht funktioniert, sind andere Verfahren zur Meldung eines Feueralarms zu verwenden wie Sirenen, Blinklichter, Textübertragungssysteme, Lautsprecher, optische Signale, Vibrationssignale oder Sprachinformationen. (5) Die Personen in dem Gebäude müssen gemäß dem Plan für das Vorgehen im Brandfall oder den Vorkehrungen für den Fall der Evakuierung über einen Feueralarm unterrichtet werden. Im Allgemeinen sind alle Personen in einem Gebäude zu unterrichten; doch ist es in Abhängigkeit vom Plan für das Vorgehen im Brandfall zulässig: 1) zuerst das angemessen ausgebildete Personal über den Feueralarm zu informieren, das die Verantwortung für die Gegenmaßnahmen tragen wird; 2) das Gebäude in Alarmanzeigezonen zu unterteilen, für die das entsprechende Verhalten festgelegt wird. (6) Wenn angemessen ausgebildetes Personal bei Vorliegen eines Feueralarms eingreift, muss nicht unbedingt ein allgemeiner Feueralarm ausgelöst werden. § 31. Evakuierungsbeleuchtung (1) Die Evakuierungsbeleuchtung ist die Beleuchtung eines Gebäudes, Gebäudeteils, Raums oder angeschlossenen Außenbereichs, die im Falle eines Brands oder einer anderen Gefahr, einschließlich eines Stromausfalls, Folgendes ermöglicht: 1) Evakuierung; 2) Vermeidung von Panik; 3) Beenden der Tätigkeiten und Ausschalten der Geräte oder Anhalten der Prozesse; 4) Durchführung von Rettungsarbeiten. (2) Auf der Grundlage des Bestimmungszwecks ist die Evakuierungsbeleuchtung wie folgt aufgegliedert: 1) Beleuchtung der Ausgangswege; 2) Antipanikbeleuchtung; 3) Beleuchtung von gefährlichen Arbeitsbereichen. § 32. Ausgangswegbeleuchtung (1) Die Ausgangswegbeleuchtung ist derart vorzusehen, dass die Evakuierung aller gefährdeten Personen möglich ist und die Fluchtwege und die auf ihnen befindliche Feuerlösch- und Rettungsausrüstung sofort erkannt und sicher verwendet werden können. (2) Eine Ausgangswegbeleuchtung mit einer Betriebsdauer von mindestens einer Stunde ist zu installieren: 1) in Gebäuden mit Nutzungsart II, ausgenommen Gebäude mit Unterkünften für weniger als 11 Personen; 2) in Gebäuden mit Nutzungsart III, die nicht rund um die Uhr genutzt werden; 3) in Gebäuden mit Nutzungsart IV, ausgenommen eingeschossige Gastronomiegebäude mit bis zu 50 Sitzplätzen und Geschäftsgebäude mit einer Grundfläche bis 300 Quadratmeter und direkt ins Freie führenden Ausgängen; 4) auf Rettungswegen; 5) in Gebäuden mit Nutzungsart VI, wenn gleichzeitig mehr als 50 Personen im Gebäude arbeiten; 6) in Gebäuden mit Nutzungsart V mit einer Grundfläche von mehr als 300 Quadratmetern; 7) Garagen und Parkplätze ohne Parkboxen mit einer Fläche von mehr als 1 000 Quadratmetern; 8) in Bereichen mit gemeinsamer Nutzung eines Rettungswegs und eines Ausgangswegs; 9) Informationsstelle für die Rettungskräfte. (3) Eine Ausgangswegbeleuchtung mit einer Betriebsdauer von mindestens drei Stunden ist zu installieren: 1) in Gebäuden mit Nutzungsart III, die rund um die Uhr genutzt werden; 2) im Gebäude eines internationalen Passagierterminals; 3) in Gebäuden mit mehr als neun Geschossen, ausgenommen Wohngebäude; 4) in mehrgeschossigen Tiefgaragen, Kellergeschossen und sonstigen unterirdischen Gebäuden. § 33. Antipanikbeleuchtung (1) Eine Antipanikbeleuchtung ist vorzusehen, um die Wahrscheinlichkeit des Ausbruchs einer Panik zu minimieren und die sichere Bewegung der Personen zu gewährleisten. Die Antipanikbeleuchtung muss die Personen in die Lage versetzen, eine Stelle zu erreichen, von der aus sie den Rettungsweg sehen können. (2) Eine Antipanikbeleuchtung mit einer Betriebsdauer von einer Stunde ist zu installieren: 1) in Räumen, Hallen oder offenen Räumen in einem Gebäude mit nicht festgelegten Rettungswegen, in denen sich mindestens 10 Personen gleichzeitig aufhalten oder die eine Gesamtfläche von mehr als 60 Quadratmetern haben; 2) in Toiletten und Umkleidekabinen mit einer Gesamtfläche von mehr als 10 Quadratmetern, ausgenommen Toiletten und Umkleidekabinen innerhalb von Wohnungen in Wohngebäuden; 3) in Toiletten und Umkleidekabinen, die für Personen mit eingeschränkter Mobilität ausgelegt sind, ausgenommen Toiletten und Umkleidekabinen innerhalb von Wohnungen in Wohngebäuden; 4) in Feuerwehraufzügen; 5) bei Rolltreppen und Laufbändern; 6) in öffentlich genutzten Dampfbädern und Saunen. § 34. Beleuchtung von gefährlichen Arbeitsbereichen (1) Die Beleuchtung von gefährlichen Arbeitsbereichen ist vorzusehen, um die Sicherheit der Personen bei potenziell gefährlichen Tätigkeiten oder Bedingungen zu gewährleisten und um die Geräteverwendung oder Prozesse sicher beenden oder Tätigkeiten zur Erhöhung der Sicherheit ausführen zu können. (2) Die Beleuchtung von gefährlichen Arbeitsbereichen muss in Arbeitsbereichen installiert werden, in denen ein hohes Risiko besteht, wie beispielsweise in Räumen mit technischen Anlagen oder im Schaltraum dieser Anlagen; die Beleuchtung muss eingeschaltet bleiben, so lange eine Gefahr für die Personen besteht, die Geräte verwenden, Prozesse zu Ende führen oder Tätigkeiten zur Erhöhung der Sicherheit ausführen. § 35. Nasse Steigleitungen (1) Nasse Steigleitungen sind zu installieren: 1) wenn auf Geschossebene der vom Zugangspunkt zum Geschoss am weitesten entfernte Punkt mehr als 50 m entfernt ist; 2) in Gebäuden mit mehr als vier Geschossen; oder 3) in mehrgeschossigen Kellern. (2) In mehrgeschossigen Kellern muss mit einer Schlauchleitung von 50 m Länge jeder Punkt von der Bewegungsbahn aus erreicht werden können. Wenn sich der Zugangsweg zum Keller unter dem oberen Kellergeschoss fortsetzt, müssen auf jedem Geschoss Drehsperren eingebaut werden, und der Anschluss der nassen Steigleitung muss in diese Drehsperren eingebaut werden. (3) Der Anschluss einer nassen Steigleitung muss sich in einem rauchfreien Treppenhaus befinden. (4) Im Hinblick auf die technischen Parameter und die Installation, einschließlich der erforderlichen Wasserdurchflussmenge, muss eine nasse Steigleitung der einschlägigen Norm entsprechen. (5) Die Einspeisung einer nassen Steigleitung sollte sich nach Möglichkeit außerhalb des Gebäudes in der Nähe des Zugangswegs für die Rettungskräfte befinden und muss mit einem Hinweisschild gekennzeichnet sein. (6) Wo es die Umstände zulassen, kann anstelle einer nassen Steigleitung eine trockene Steigleitung vorgesehen werden. § 36. Feuerlöschschlauchanlage In Produktionsgebäude mit Nutzungsart VI und Brandgefahrenklasse II oder III gemäß der einschlägigen Norm, deren spezifische Brandlast 600 Megajoule pro Quadratmeter beträgt, ist eine Feuerlöschschlauchanlage einzubauen. § 37. Automatische Feuerlöschanlage (1) Eine automatische Feuerlöschanlage ist einzubauen: 1) in Gebäude, in denen sich ein Brandabschnitt über drei oder mehr Geschosse erstreckt, ausgenommen als Brandabschnitt konzipierte Fluchttreppenhäuser, und in Wohngebäude mit einer oder zwei Wohnungen; 2) in mehrgeschossige Keller; 3) in Gebäude mit mehr als vier Geschossen und Nutzungsart III oder einem Teil davon, in denen der Betrieb einer Feuerlöschanlage keinerlei Gefahr für das menschliche Leben, die menschliche Gesundheit oder Sachen birgt bzw. nicht in erheblichem Umfang die Bereitstellung von lebenswichtigen Dienstleistungen stört; 4) in Gebäude, bei denen die in den Anhängen 2 und 5 dieser Verordnung angegebenen Grenzwerte überschritten werden; 5) in Räume mit einer großen Fläche oder einer hohen spezifischen Brandlast, die jedoch nur einer begrenzten Überwachung unterliegen und wo ein Brand die Umgebung gefährden oder einen großen Sachschaden oder die Zerstörung von Kulturgütern verursachen würde; 6) in das Treppenhaus von Gebäuden der Klasse TP2 mit drei oder vier Geschossen und einem Brandverhalten der Klasse D-s2, d2; 7) in Gebäude der Klasse TP2 mit fünf bis acht Geschossen, deren Brandverhalten unterhalb der Klasse A2-s1, d0 liegt; 8) in Gebäude oder Teile davon, wo wegen der in dem Gebäude ausgeübten Tätigkeiten, der Fläche der Geschosse des Gebäudes, der Anzahl von Geschossen, dem Bestimmungszweck, der Höhe oder aus anderen Gründen das Sicherheitsniveau für die Benutzer niedrig und die Durchführung der Rettungsarbeiten gefährlich ist. (2) Im Brandfall muss eine automatische Feuerlöschanlage ohne Eingreifen einer Person ausgelöst werden. (3) Es muss möglich sein, die automatische Feuerlöschanlage mit zusätzlichem Wasser zu speisen. (4) Wenn eine automatische Feuerlöschanlage in ein nicht in Unterabschnitt 1 dieses Paragraphen genanntes Gebäude bzw. einen Teil oder einen Brandabschnitt dieses Gebäudes eingebaut ist, muss das Gebäude bzw. der Teil oder der Brandabschnitt dieses Gebäudes nicht den Anforderungen dieser Verordnung genügen, die Folgendes festlegen: 1) Grenzfläche eines Brandabschnitts; 2) Länge des Ausgangswegs; 3) Anzahl der Benutzer; 4) Feuerwiderstand der Tragkonstruktionen; 5) Feuerwiderstand der Brandabschnittkonstruktionen; 6) Brandverhalten der Konstruktionen; 7) Verhinderung des Übergreifens eines Feuers auf angrenzende Gebäude. (5) Die in Unterabschnitt 4 Absätze 1 bis 3 dieses Paragraphen genannten Ausnahmen gelten nicht für Gebäude mit Nutzungsart II oder III. (6) Im Allgemeinen dürfen die Ausnahmen in Unterabschnitt 4 dieses Paragraphen nicht gleichzeitig auf ein Gebäude angewendet werden. Wenn mehr als zwei Ausnahmen angewandt werden, ist die Feuersicherheit mit analytischen Methoden nachzuweisen. § 38. Rauch- und Wärmeabfuhr aus den Gebäuden (1) Es muss im Brandfall möglich sein, aus allen Räumen eines Gebäudes Rauch und Wärme abzuführen. Die Rauch- und Wärmeabfuhr kann mit einer Absauganlage oder durch natürlichen Zug bewerkstelligt werden. (2) Die Rauch- und Wärmeabfuhr aus dem Gebäude ist auf eine oder mehrere der folgenden Weisen zu bewerkstelligen: 1) mit Klappen, Fenstern oder Türen, die sich im oberen Drittel eines Raums befinden und vom Boden aus geöffnet oder sicher eingeschlagen werden können, wobei sich die sicher einschlagbaren Fenster im ersten Geschosse befinden und vom Boden aus erreichbar sein müssen; 2) mit Klappen oder Fenstern, die für die Rauch- und Wärmeabfuhr durch eine Fernsteuerung geöffnet werden; 3) mit einem Abluftventilator oder durch Herstellen eines Überdrucks in Räumen, bei denen das Eindringen von Rauch verhindert werden soll. (3) Ein in einem Brandabschnitt ausgebildetes Treppenhaus muss durch die Zufuhr von Frischluft vom Rauch befreit werden können. (4) Bei Gebäuden mit zwei Geschossen ist die Rauchabfuhr aus den Treppenhäusern mit Hilfe von einem oder mehreren leicht zu öffnenden Fenstern oder Klappen im oberen Teil des Treppenhauses mit einer effektiven Gesamtrauchabzugsfläche von jeweils mindestens einem halben Quadratmeter zu bewerkstelligen. (5) Bei Gebäuden mit drei bis acht Geschossen ist die Rauchabfuhr aus den Treppenhäusern mit Hilfe von einem oder mehreren leicht zu öffnenden Fenstern oder Klappen im oberen Teil des Treppenhauses mit einer effektiven Gesamtrauchabzugsfläche von jeweils mindestens einem Quadratmeter zu bewerkstelligen. Die Fenster oder Klappen müssen geöffnet werden können, ohne sich in eine verrauchte Umgebung zu begeben. (6) Rauch, der aus Kellerräumen abgeführt wird, darf weder in ein Treppenhaus, das zur Evakuierung genutzt wird, noch in den Zugangsweg der Rettungskräfte geleitet werden, § 39. Blitzschutz (1) Gebäude der Nutzungsarten I, II, IV, V oder VI, deren höchster Teil die umgebende Bebauung um mehr als 15 m überragt, sind mit einem Blitzschutz zu versehen. (2) In den folgenden Fällen ist ein Blitzschutz ungeachtet des Verhältnisses der Höhe eines Gebäudes zur umgebenden Bebauung vorzusehen: 1) bei einem Gebäude der Klassen TP2 und TP3 mit der Nutzungsart II oder IV, wenn das Tragwerk des Gebäudes nicht den Anforderungen der Klasse A1 oder A2 entspricht; 2) bei einem Gebäude mit Nutzungsart III; 3) bei einem Gebäude mit Nutzungsart VI, in dem mit Brand- oder Brand- oder Explosionsgefahr verbundene Produktionsprozesse ausgeführt werden oder wo Materialien dieser Klasse gelagert werden; 4) bei einem offenen Gebäude mit Nutzungsart IV, in dem sich gleichzeitig mehr als 200 Benutzer aufhalten; 5) bei Ställen, in denen mehr als 100 Tiere gehalten werden. (3) Der Blitzschutz ist im Einklang mit der einschlägigen Norm auszulegen, zu installieren und instand zu halten. (4) Die Schutzklasse der Blitzschutzanlage für ein Gebäude ist in Abhängigkeit von den Ergebnissen der Risikoanalyse festzulegen, die auf der Grundlage der einschlägigen Norm oder der nachstehenden Anforderungen zu erstellen ist: 1) explosionsgefährdete Industrie- oder Lagergebäude und Luftverkehrsleitzentralen müssen ungeachtet der Gebäudehöhe über einen Blitzschutz der Schutzklasse I verfügen; 2) ein Blitzschutz der Schutzklasse II ist ungeachtet der Gebäudehöhe bei Industrie- oder Lagergebäuden mit hohem Brandrisiko, bei Gebäuden, in denen sich rund um die Uhr Beschäftigte aufhalten wie Krankenhäuser, Pflegeheime oder Kinderheime, bei Gebäuden von Notfallabwehrzentren, bei Funk- und Fernsehmasten und bei Gebäuden mit einer Höhe über 100 m zu installieren; 3) ein Blitzschutz der Schutzklasse III ist ungeachtet der Gebäudehöhe bei Versammlungsorten wie Schulen, Kindergärten, Theater, Kinos, Schwimmbäder, Stadien oder Sporthallen mit Sitzplätzen für mehr als 200 Besucher, bei Hotels mit mehr als 60 Betten, bei Industriegebäuden ohne hohes Brandrisiko, bei Bürogebäuden, Banken oder Geschäften mit einer Nutzfläche von mehr als 2000 Quadratmetern, bei Ställen, in denen mehr als 100 Tiere gehalten werden, und bei Gebäuden mit einer Höhe über 26 m zu installieren; 4) Schutzklasse IV bei allen Gebäuden, die einen Blitzschutz benötigen. § 40. Netzkabel der Brandschutzanlage Das Netzkabel der Brandschutzanlage und sein Anschluss müssen flammfest sein. Die Feuerwiderstandsdauer des Netzkabels muss derart sein, dass die Stromversorgung der elektrischen Anlage während der gesamten Betriebsdauer gewährleistet ist. Die Stromversorgung einer Brandschutzanlage muss im Einklang mit der einschlägigen Vorschrift oder Norm ausgelegt und installiert werden. Kapitel 6 VORKEHRUNGEN FÜR DIE EVAKUIERUNG § 41. Evakuierung (1) Die Evakuierung ist wie folgt zu organisieren: 1) Massenevakuierung, bei der alle im Gebäude anwesenden Personen das Gebäude unverzüglich verlassen; 2) stufenweise Evakuierung, bei der die im Gebäude anwesenden Personen nach und nach aus dem Bereich entfernt werden, in dem der Brand ausgebrochen ist; oder 3) passive Evakuierung, bei der die Personen nach Möglichkeit an Ort und Stelle verbleiben und ihre Bergung abwarten. (2) Zur Gewährleistung der Evakuierung müssen die Gebäude in Abhängigkeit von der Nutzungsart des Gebäudes, dem Bestimmungszweck der Räume sowie der Anzahl und Mobilität der sich darin aufhaltenden Benutzer über eine angemessene Anzahl geeignet gelegener und leicht zu durchquerender Ausgangswege, Fluchtwege und Fluchtausgänge und über die erforderlichen Brandabschnitte verfügen. Die Evakuierungszeit muss ausreichen, damit die Benutzer das Gebäude sicher verlassen können. Ein Rettungsweg oder Ausgangsweg darf keine technischen Anlagen und Technikräume durchqueren. § 42. Fluchtausgänge (1) Die Fluchtausgänge müssen nach einem verteilten Muster angeordnet sein. (2) Im Allgemeinen gilt, dass Fluchtausgänge keine Aufzüge oder ähnliche Anlagen umfassen. (3) Bei Ställen dürfen die Fluchtausgänge so konzipiert werden, dass die Tiere im Brandfall schnell und leicht in einen gesicherten Bereich geführt werden oder ihn selbst erreichen können. (4) Alle Fluchtausgänge eines Gebäudes müssen gemäß dem Brandschutzgesetz gekennzeichnet sein. § 43. Notausgänge (1) Tageslichtöffnungen, die als Notausgang genutzt werden, müssen eine Höhe von mindestens 600 mm und eine Breite von 500 mm haben und die Summe von Höhe und Breite muss mindestens 1 500 mm betragen. (2) Alle Notausgänge eines Gebäudes müssen gemäß dem Brandschutzgesetz gekennzeichnet sein. § 44. Anzahl der Fluchtausgänge (1) Anzahl und Position der Fluchtausgänge sind in Abhängigkeit vom Bestimmungszweck und der maximalen Anzahl von Benutzern des Gebäudes festzulegen. (2) Es sollte im Allgemeinen möglich sein, von jeder Evakuierungszone eines Gebäudes mindestens zwei verteilt gelegene Fluchtausgänge zu erreichen. (3) Ein Fluchtausgang oder Fluchtweg darf vorgesehen werden: 1) bei Gebäuden mit acht Geschossen, wenn der Gebäudeteil, der eine Evakuierungszone ist, die Nutzungsart I aufweist; 2) bei Gebäuden mit bis zu 16 Geschossen der Nutzungsart I mit einer bebauten Fläche bis 450 Quadratmeter; 3) bei Gebäuden mit Nutzungsart V oder VI, deren umbaute Nettogrundfläche bis 500 Quadratmeter beträgt; 4) bei Gebäuden der Nutzungsart II bis IV, in denen sich gleichzeitig bis zu 10 Personen aufhalten, falls sich hieraus keine Gefährdung für die Sicherheit der Benutzer ergibt. (4) In einer Evakuierungszone mit einem Fluchtausgang oder Rettungsweg gemäß Unterabschnitt 3 dieses Paragraphen, muss sich mindestens ein Notausgang befinden. § 45. Rettungswege (1) Rettungswege sind so zu begrenzen, dass sie während der gesamten Evakuierungszeit sicher genutzt werden können. (2) Rettungswege: 1) sie müssen leicht zu erkennen, mit der entsprechenden Beschilderung gekennzeichnet, leicht zugänglich und nutzbar sein; 2) Wand-, Decken- und Bodenbeläge dürfen nicht die Sicherheit der Benutzer bei der Evakuierung gefährden; 3) die Treppensteigung und die Größe der Stufen und Treppenabsätze müssen die sichere Evakuierung gewährleisten; 4) sie müssen in einem gesonderten Brandabschnitt ausgebildet sein; 5) sie dürfen nicht versperrt sein. (3) Treppenfluchten und -absätze auf einem Rettungsweg in zweigeschossigen Gebäuden der Klasse TP1 müssen mindestens den Anforderungen der Klasse A2-s1, d0 genügen; und: 1) der Feuerwiderstand von Treppenfluchten und -absätzen, die zur Evakuierung von Räumen mit einer spezifischen Brandlast bis 600 Megajoule pro Quadratmeter verwendet werden, muss mindestens R 30 sein; 2) der Feuerwiderstand von Treppenfluchten und -absätzen, die zur Evakuierung von Räumen mit einer spezifischen Brandlast über 600 Megajoule pro Quadratmeter verwendet werden, muss mindestens R 60 sein. (4) Der Feuerwiderstand von Rettungswegkonstruktionen und Treppenfluchten und -absätzen in Gebäuden der Klasse TP2 mit drei bis acht Geschossen muss mindestens R 60 sein. (5) In Gebäuden oder Lehreinrichtungen mit Nutzungsart III dürfen keine Wendeltreppen als Rettungsweg verwendet werden, wenn die Mittelöffnung einen Durchmesser von weniger als 1 000 mm hat. Die Tiefe einer Stufe auf einem Rettungsweg dieses Gebäudes muss mehr als 150 mm betragen. (6) Die sichere Fortbewegung auf Treppen, Treppen außerhalb eines Gebäudes eingeschlossen, die sich auf dem Rettungsweg befinden, ist zu gewährleisten. Treppen mit mehr als drei Stufen müssen einen Handlauf haben. (7) Bei Gebäuden der Nutzungsart III sind Erhöhungen des Bodens jeder Art, welche die Evakuierung gefährden könnten, zu vermeiden. § 46. Ausgangswege (1) Ein Ausgangsweg von einer Evakuierungszone muss eine Mindestbreite von 800 mm und eine Mindesthöhe von 2 100 mm aufweisen. Der öffentliche Bereich muss mit einer geeigneten Beschilderung gekennzeichnet sein und seine Breite und Höhe sind auf der Grundlage der Anforderungen an Rettungswege festzulegen. (2) Bei Gebäuden der Nutzungsart III ist die hinreichende Breite des Ausgangswegs mit analytischen Methoden oder durch Berechnung auf der Grundlage des Bestimmungszwecks der Räume in dem Gebäude festzulegen. (3) Die Länge eines Ausgangswegs ist von dem am weitesten entfernten Punkt der Evakuierungszone bis zum Fluchtausgang oder einem anderen Brandabschnitt auf dem kürzesten Weg, der zurückgelegt werden kann, zu bestimmen. Wenn verschiedene Ausgangswege zu zwei verschiedenen Fluchtausgängen einen Abschnitt gemeinsam haben, ist die zweifache Länge des gemeinsamen Abschnitts in Rechnung zu stellen. (4) Die Anforderungen an die Länge eines Ausgangswegs sind in Anhang 8 der vorliegenden Verordnung dargelegt. (5) Die Länge eines Ausgangswegs von einer Evakuierungszone, von der aus man nur einen Fluchtausgang erreichen kann, muss 50 % der in Anhang 8 der vorliegenden Verordnung angegebenen Werte betragen. (6) Ein Ausgangsweg darf länger sein als die größte Ausgangsweglänge, die in Anhang 8 der vorliegenden Verordnung festgesetzt ist: 1) um bis zu 20 %, wenn der Ausgangsweg im ersten Geschoss und auch ein Notausgang, der direkten Zugang zu ebener Erde gewährt, zur Evakuierung verwendet werden dürfen; 2) um bis zu 50 %, wenn das Gebäude über eine automatische Brandmeldeanlage verfügt; 3) basierend auf den eingereichten Berechnungen, wenn das Gebäude durch eine automatische Feuerlöschanlage oder eine automatisch betätigte Rauchabzugsanlage geschützt ist. § 47. Abmessungen der Rettungswege (1) Die Rettungswege müssen die folgende Breite haben: 1) allgemein mindestens 1 200 mm; 2) in Wohngebäuden mit bis zu zwei Geschossen, in denen sich mehr als zwei Wohnungen befinden, mindestens 900 mm; 3) in Industrie- und Lagergebäuden ohne permanente Arbeitsplätze oder auf Treppenfluchten oder Treppen, die zu Einzelarbeitsplätzen in diesen Gebäuden führen, mindestens 800 mm. (2) Die Breite des Rettungswegs ist auch unter Berücksichtigung aller HohlraumBrandsperren auf dem Rettungsweg und deren Abmessungen zu berechnen. (3) In Gebäuden der Nutzungsart III kann die hinreichende Breite eines Rettungswegs stets mit analytischen Methoden oder durch Berechnung auf der Grundlage des Bestimmungszwecks des Gebäudes, der Anzahl von Personen im Gebäude und der Abmessungen der Fortbewegungs- und Evakuierungsmittel bestimmt werden; doch muss sie mindestens den Vorgaben in Unterabschnitt 1 dieses Paragraphen entsprechen. (4) In einer von bis zu 60 Personen genutzten Evakuierungszone kann der Rettungsweg eine Breite von mindestens 900 mm haben. (5) Bei der Berechnung der Mindestgesamtbreite eines Rettungswegs oder eines zu einem Fluchtausgang führenden Innenflurs sind 1 200 mm je 120 Personen vorzusehen, zu denen je 60 zusätzliche Personen weitere 400 mm zu addieren sind. (6) Die lichte Höhe des Rettungswegs muss mindestens 2 100 mm betragen; der Rettungsweg muss bis zu dieser Höhe frei von Hindernissen sein. Im Dachboden oder Keller muss die Höhe mindestens 1 900 mm betragen. Wenn permanente Arbeitsplätze oder Standorte auf dem Dachboden oder im Untergeschoss vorhanden sind, muss die lichte Höhe den Abmessungen des Rettungswegs entsprechen. § 48. Türen auf Rettungs- oder Ausgangswegen (1) Türen auf Rettungs- oder Ausgangswegen müssen: 1) so eingebaut werden, dass die Benutzer zügig evakuiert werden können; sie müssen einen Öffnungswinkel von mindestens 90° haben; 2) sich in Evakuierungsrichtung öffnen, ausgenommen Türen, die zur Evakuierung von weniger als 30 Personen vorgesehen sind; 3) von jedem Benutzer leicht geöffnet werden können. (2) Die Breite der Tageslichtöffnung von Fluchttüren, der Gangflügel von zweiflügeligen Fluchttüren und Fluchtwegtüren in Hubtoren müssen der festgelegten maximalen Anzahl von Benutzern des Rettungswegs entsprechen, und: 1) im Allgemeinen muss die Breite der Tageslichtöffnung einer Innentür in einem Gebäude oder einer Tür an einem Eingang oder Verbindungsweg mindestens 850 mm betragen; 2) in einem von mehr als 60 Personen genutzten Gebäude muss die Breite der Tageslichtöffnung einer Tür mindestens 1 050 mm betragen; 3) die Höhe einer Schwelle darf höchsten 25 mm betragen. (3) Die Mindesthöhe der Tageslichtöffnung einer Fluchttür muss auf oberirdischen Geschossen mindestens 2 000 mm und auf Dachböden und Kellergeschossen mindestens 1 800 mm betragen. Wenn permanente Arbeitsplätze oder Standorte auf dem Dachboden oder auf Kellergeschossebene vorhanden sind, müssen die Abmessungen von Fluchttüren den Anforderungen an oberirdische Geschosse entsprechen. (4) Türen auf Rettungswegen, die sich zur Treppe hin öffnen, dürfen den Rettungsweg nicht verengen oder die Evakuierung behindern. (5) Falls nicht zu vermeiden, ist es zulässig, dass die Breite von Rettungs- und Ausgangswegen durch den Türrahmen verringert wird; hiervon ausgenommen sind Gebäude, bei denen die Breite eines Rettungs- oder Ausgangswegs mit analytischen Methoden nachgewiesen wurde. § 49. Beschläge von Türen zu oder auf Rettungs- oder Ausgangswegen (1) Türen auf Rettungs- oder Ausgangswegen müssen mit Fluchttürbeschlägen versehen sein und jederzeit ohne jedes Hilfsmittel geöffnet werden können; sie dürfen sich nicht entgegen der Evakuierungsrichtung öffnen. Wenn die Anzahl der zu evakuierenden Personen die Verwendung beider Türflügel von zweiflügeligen Türen erfordert, müssen beide Flügel mit Fluchttürbeschlägen versehen sein. Die Fluchttürbeschläge sind gemäß der einschlägigen Vorschrift, Richtlinie oder Norm auszuwählen. (2) Bei der Auswahl der Beschläge für die Fluchttüren sind der Bestimmungszweck des Gebäudes bzw. Raums, die Anzahl der Benutzer des Gebäudes bzw. Raums und die Kenntnis des Gebäudes und seiner Rettungswege auf Seiten der Benutzer zu berücksichtigen. (3) Die Fluchttüren eines Gebäudes bzw. Raums, die zur Evakuierung von 150 oder mehr Personen vorgesehen sind, müssen mit Fluchttürbeschlägen mit horizontaler Stange oder Antipanikbeschlägen versehen sein. (4) Die Fluchttüren eines Gebäudes bzw. Raums, die zur Evakuierung von 30 bis 150 Personen vorgesehen sind, müssen mit Fluchttürbeschlägen mit Griffen oder Drucktasten versehen sein. (5) Schlüssellose Beschläge, die nicht in den Unterabschnitten 3 und 4 dieses Paragraphen genannt werden, wie beispielsweise Drehknäufe, dürfen nur bei den Fluchttüren von Gebäuden bzw. Räumen verwendet werden, bei denen die Evakuierung von höchstens 30 Personen vorgesehen ist, die mit dem Gebäude vertraut sind. (6) Wenn Räume zu anderen Zwecken als ihrer täglichen Nutzung genutzt werden dürfen, die eine große Zahl von Benutzern einbeziehen, muss bei der Wahl der Beschläge der Fluchttüren die größtmögliche Anzahl der Benutzer berücksichtigt werden. (7) Die in den Unterabschnitten 1 und 3 bis 5 dieses Paragraphen genannten Anforderungen gelten nicht für Gebäude mit Nutzungsart I, ausgenommen gemeinsam genutzte Türen. (8) Fluchttüren in Gebäuden, die im Hinblick auf die wesentlichen Brandschutzanforderungen als einem Gebäude der Nutzungsart I gleichwertig angesehen werden, müssen mit den in Unterabschnitt 5 dieses Paragraphen angegebenen Beschlägen ausgestattet sein. (9) Die in diesem Paragraphen angegebenen Anforderungen gelten nicht, wenn sie wegen des Bestimmungszwecks eines Gebäudes nicht angewendet werden können. Kapitel 7 GEWÄHRLEISTUNG DER SICHERHEIT DER RETTUNGSKRÄFTE UND ARBEITEN § 50. Zugangsweg für die Rettungskräfte Die Rettungskräfte müssen mit Rettungsmitteln in die unmittelbare Nähe der Eingänge oder Notausgänge des Gebäudes oder zum Zugangsweg gelangen können. Im Falle von Wohngebäuden mit einer Wohnung muss die Entfernung für die Zubringung von technischen Rettungsmitteln weniger als 50 m vom Haupteingang betragen. § 51. Gebäudeeingang für die Rettungskräfte (1) Der Gebäudeeingang für die Rettungskräfte muss Zugang zum Untergeschoss und zu den oberirdischen Geschossen sowie zum Dachboden und zum Dach gewähren. (2) Der Zugang zum Untergeschoss muss im Allgemeinen direkt von außen erfolgen können und er muss von den Rettungswegen und Treppen der oberirdischen Geschosse durch Brandschutzkonstruktionen oder Hohlraum-Brandsperren getrennt sein; hiervon ausgenommen sind Wohngebäude mit bis zu zwei Wohnungen. (3) Wenn sich im Kellergeschoss zwei oder mehr Brandabschnitte befinden, muss es zumindest einen Zugangspunkt pro Grenzfläche geben. § 52. Informationsstelle für die Rettungskräfte und Einsatzkarte (1) Die Informationsstelle für die Rettungskräfte muss in einem Gebäude eingerichtet werden, das mit einer ggf. analog-adressierbaren automatischen Brandmeldeanlage ausgestattet ist. (2) Nach Möglichkeit sollte die Informationsstelle für die Rettungskräfte in der Nähe einer Außentür des Gebäudes mit direktem Zugang von außen eingerichtet werden. In jedem Gebäude darf nur eine Informationsstelle für die Rettungskräfte eingerichtet werden. (3) An einer Informationsstelle für die Rettungskräfte müssen sich Anzeigetafeln für die Brandschutzanlagen, Grafiken und Zeichnungen mit den zur Durchführung der Rettungsarbeiten erforderlichen Informationen, die Steuereinrichtungen der Brandmeldeanlage und der Rauchabzugsanlage sowie eine Einsatzkarte befinden. Ferner müssen an einer Informationsstelle für Rettungskräfte Informationen zu der zusätzlichen Wassereinspeisung für die Feuerlöschanlage, den nassen Steigleitungen oder der Feuerlöschschlauchanlage sowie zum Notstromgenerator oder Solarmodulen im Gebäude verfügbar sein. Für den Fall eines Brands des Dachs oder einer Reihe von Solarmodulen muss es möglich sein, von der Informationsstelle für die Rettungskräfte aus die Solarmodule vom Stromnetz zu trennen. Wurde in einem Gebäude mit Solarmodulen keine Informationsstelle für die Rettungskräfte eingerichtet, muss diese Möglichkeit beim Zugangsweg der Rettungskräfte gegeben sein. (4) Der Eigentümer des Gebäudes muss eine Einsatzkarte erstellen, die von der Rettungswacht zu genehmigen ist. Die Informationen auf der Einsatzkarte müssen vom Eigentümer des Gebäudes aktualisiert werden, wenn es zu diese Informationen betreffenden Änderungen gekommen ist oder wenn das Gebäude umgebaut wurde; hierüber ist die Rettungswacht in Kenntnis zu setzen. (5) Die Pflicht zur Erstellung einer Einsatzkarte besteht in folgenden Fällen: 1) bei einem Unternehmen, das zur Abgabe eines Selbstüberwachungs-Brandschutzberichts verpflichtet ist; 2) bei einem Gebäude mit neun oder mehr Geschossen oder mit einer Höhe über 26 m; und 3) bei einem kulturell wertvollen Gebäude oder bei einem Gebäude, in dem sich Denkmäler befinden. (6) Wenn ein Gebäude, bei dem die Pflicht zur Erstellung einer Einsatzkarte besteht, keine Informationsstelle für die Rettungskräfte aufweist, muss die Einsatzkarte auf dem Zugangsweg der Rettungskräfte möglichst nahe am Eingang in einem Aufbewahrungskasten, der sich öffnen lässt, aufbewahrt werden. (7) Die in der Einsatzkarte an der Informationsstelle für die Rettungskräfte zu vermerkenden Mindestinformationen werden in Anhang 9 der vorliegenden Verordnung angegeben. (8) Die Pläne an der Informationsstelle für die Rettungskräfte müssen die Anordnungspläne der Brandschutzanlagen und die Grundrisse mit Angabe der Anordnung der Brandabschnitte und Hohlraum-Brandsperren einschließlich ihres Feuerwiderstands umfassen. Alle Pläne und Schaubilder müssen klar und verständlich abgefasst sein; Grundrisse sollten nach Möglichkeit auf nur einem Blatt abgebildet sein. § 53. Feuerwehraufzüge (1) Gebäude mit mehr als acht Geschossen bzw. mit einer Höhe über 26 m müssen über einen Feuerwehraufzug verfügen. (2) In den in Unterabschnitt 1 dieses Paragraphen angegebenen Gebäuden müssen mindestens zwei Feuerwehraufzüge vorhanden sein, wenn die Geschossfläche mehr als 900 Quadratmeter beträgt. (3) Der Feuerwehraufzug muss mindestens die folgenden Anforderungen erfüllen: 1) der Aufzug muss als gesonderter Brandabschnitt mit mindestens der Feuerwiderstandsklasse EI 120 ausgeführt sein; 2) der Aufzug darf sich nur zur Drehsperre hin öffnen; 3) die Stromversorgung des Aufzugs muss für die Dauer von mindestens 120 Minuten nach Brandausbruch gegen Brandeinwirkungen geschützt sein; 4) der Aufzug oder die Drehsperre muss mit einer Evakuierungsbeleuchtung und der entsprechenden Beschilderung ausgestattet sein. Kapitel 8 LÖSCHWASSERVERSORGUNG AUSSERHALB DES GEBÄUDES § 54. Löschwasserversorgung außerhalb des Gebäudes (1) Jedes Gebäude muss über eine Löschwasserversorgung verfügen, die zum Löschen eines Brands erforderlich ist; sie muss in Einklang mit dem Brandschutzgesetz und dieser Verordnung gestaltet werden. Der Löschwasserbedarf muss auf der Grundlage der Umgebung oder der Nutzung des Gebäudes festgelegt werden. (2) Die Löschwasserversorgung muss so ausgelegt und gebaut werden, dass die Verfügbarkeit des Löschwassers im Brandfall unter Berücksichtigung der Entfernung zwischen dem Gebäude und dem Hydranten bzw. zwischen dem Gebäude und einer anderen Wasserentnahmestelle sowie unter Berücksichtigung der Durchflussmenge und der Löschzeit gewährleistet ist. Die oben genannten Parameter sind in der technischen Vorschrift, einschließlich der einschlägigen Norm, festgelegt. (3) Wenn eine öffentliche Wasserversorgung als Löschwasserquelle verwendet wird, sind bei der Auslegung der Löschwasserversorgung das hydraulische Regime der Hauptwasserleitung, der Wasserverbrauch und erforderlichenfalls Optionen für die Verwendung alternativer Wasserentnahmestellen zu berücksichtigen. Wenn bei einem Gebäude die erforderliche Durchflussmenge des Löschwassers vom Hydranten nicht gegeben ist, muss die fehlende Löschwassermenge einem natürlichen oder künstlichen Gewässer oder Löschwassertanks entnommen werden. (4) Gebäude mit einer umbauten Nettofläche bis 800 Quadratmeter, deren Tragkonstruktion einen Feuerwiderstand bis R30 aufweist, die mindestens 40 m von anderen Gebäuden entfernt sind und bei denen die Zeit bis zum Eintreffen der Rettungskräfte mehr als 30 Minuten beträgt, müssen im Allgemeinen nicht über eine Löschwasserversorgung verfügen. Kapitel 9 DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN § 55. Anforderungen an bestehende und an im Bau befindliche Gebäude (1) Rechtmäßig vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gebaute Gebäude, die entsprechend ihrem Bestimmungszweck genutzt werden, sowie im Bau befindliche Gebäude, für die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine aktuelle Baugenehmigung oder die schriftliche Bewilligung der Kommunalverwaltung erteilt wurde oder für die ein Baubescheid eingereicht oder ein Antrag auf eine Baugenehmigung oder auf eine schriftliche Bewilligung gestellt wurde, müssen die Brandschutzanforderungen erfüllen, die zum Zeitpunkt der Beantragung der Baugenehmigung oder schriftlichen Bewilligung oder der Einreichung des Baubescheids in Kraft waren. Wenn die Brandschutzanforderungen in der vorliegenden Verordnung im Vergleich zu den zum damaligen Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften weniger streng sind, ist die vorliegende Verordnung einzuhalten. (2) Rechtmäßig vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gebaute Gebäude, die entsprechend dem Bestimmungszweck genutzt werden, für den sie geplant wurden, müssen im Hinblick auf die Anforderungen an die Evakuierung den Anforderungen in den Paragraphen 29, 30, 32 und 33 und in Kapitel 6 der vorliegenden Verordnung unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Paragraph 3 Unterabschnitt 4 genügen. Brandmeldeanlagen in vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung bestehenden Gebäuden müssen die zum Zeitpunkt ihrer Installation geltenden Brandschutzanforderungen erfüllen. (3) Rechtmäßig vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gebaute Gebäude, die entsprechend dem Bestimmungszweck genutzt werden, für den sie geplant wurden, müssen neben den Bestimmungen in den Unterabschnitten 1 und 2 in diesem Paragraphen die Anforderungen in den Paragraphen 50 und 51 und in Paragraph 52 Unterabschnitte 4 bis 7 der vorliegenden Verordnung unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Paragraph 3 Unterabschnitt 4 erfüllen. (4) Gebäude, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung, aber nach dem 12. September 2015 gebaut wurden, oder mit deren Bau vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung, aber nach dem 12. September 2015 begonnen wurde, müssen neben den Bestimmungen in den Unterabschnitten 1 bis 3 in diesem Paragraphen die in der vorliegenden Verordnung enthaltenen Anforderungen in Bezug auf die Einsatzkarte erfüllen. (5) Wird ein Gebäude umgebaut oder erweitert, ist die Entsprechung der umgebauten oder erweiterten Teile mit den Anforderungen der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten. § 56. Inkrafttreten der Verordnung (1) Die vorliegende Verordnung tritt am 1. März 2017 in Kraft. (2) Paragraph 20 der vorliegenden Verordnung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft. (3) Paragraph 14 Unterabschnitte 4 und 5 1. Januar 2018 in Kraft. der vorliegenden Verordnung tritt am (4) Paragraph 55 Unterabschnitt 3 der vorliegenden Verordnung tritt am 31. März 2018 in Kraft. Verordnung Nr. XX des Ministers des Innern vom XX. Monat 2016 „Brandschutzanforderungen an Gebäude und Anforderungen an die Löschwasserversorgung“, Anhang 1 BRANDSCHUTZKLASSIFIKATION VON GEBÄUDEN Brandschutzklassifikation Zweck des Gebäudes eines Gebäudes Diese Nutzungsart umfasst Gebäude und Räume, Nutzungsart I (Wohngebäude) bei denen die Benutzer mit den im Gebäude befindlichen Räumen vertraut und imstande sind, ihre eigene Sicherheit zu gewährleisten, wobei allerdings nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie ständig wach sind. Im Hinblick auf den Bestimmungszweck gehören zu diesen Gebäuden und Räume beispielsweise: Wohngebäude mit einer oder zwei Wohnungen (freistehendes Haus, Doppelhaus, Doppelhausteil, Sommerhaus, Gartenhaus); Wohngebäude mit drei oder mehr Wohnungen (Reihenhaus, Mehrfamilienhaus oder Wohnblock); Nebengebäude von Wohngebäuden (Schuppen, Sauna oder Einzelgarage). Diese Nutzungsart umfasst Gebäude und Räume, Nutzungsart II (Beherbergungseinrichtungen) bei denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Benutzer mit den Räumen richtig vertraut sind, wobei sie jedoch imstande sind, ihre eigene Sicherheit zu gewährleisten. Ferner kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Benutzer ständig wach sind. Im Hinblick auf den Bestimmungszweck gehören zu diesen Gebäuden und Räume beispielsweise: Beherbergungsgebäude (Hotel, Motel, Pension oder Herberge); Unterkunftsgebäude in Feriendörfern oder -lagern; Heim (ausgenommen Tierheime); Wohnheim (für Schüler, Studenten oder andere soziale Gruppen); Kurhotel. Diese Nutzungsart umfasst Gebäude und Räume, Nutzungsart III (Fürsorgeeinrichtungen oder bei denen nicht davon ausgegangen werden Hafteinrichtungen) kann, dass die Benutzer mit den Gebäuden oder Räumen vertraut sind, wobei sie nur mit Einschränkungen oder nicht imstande sind, ihre Nutzungsart IV (Versammlungsgebäude) Nutzungsart V (Büros) eigene Sicherheit zu gewährleisten. Im Hinblick auf den Bestimmungszweck gehören zu diesen Gebäuden und Räumen beispielsweise: Gebäude von Fürsorgeeinrichtungen (Unterstützungsheim, Ersatzheim, Jugendheim, Pflegeheim, Internat, Sonderpflegeheim oder soziales Rehabilitationszentrum); Behandlungsgebäude (Krankenhaus, Zentrum für die ambulante ärztliche Versorgung, Familiengesundheitszentrum, Justizvollzugskrankenhaus); Justizvollzugsanstaltsgebäude (Gefängnis, Haftanstalt oder Kolonie). Diese Nutzungsart umfasst Gebäude und Räume, bei denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Benutzer mit den Räumen richtig vertraut sind, wobei sie jedoch imstande sind, ihre eigene Sicherheit zu gewährleisten, und erwartungsgemäß wach sind. Unter einem Versammlungsraum ist ein Raum oder eine Gruppe von Räumen innerhalb eines Brandabschnitts zu verstehen, der/die für eine große Zahl von Benutzer vorgesehen ist/sind. Im Hinblick auf den Bestimmungszweck gehören zu diesen Gebäuden und Räumen beispielsweise: Bildungsund Forschungsgebäude (Vorschuleinrichtung, Grundoder Sekundarschule, Berufsschule, Universität, Forschungsoder Methodikeinrichtung); Tagesstätte; Geschäftsgebäude; Dienstgebäude; Tierklinik; Sportgebäude (Sporthalle, Schwimmbad, Wellness-Einrichtung); Unterhaltungsgebäude (Theater, Kino, Nachtklub, Gemeindezentrum oder Konzerthalle); Museum (Bibliothek, Archiv); Sakralgebäude (Kirche, Gebäude für Gottesdienste). Diese Nutzungsart umfasst Gebäude und Räume, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass die Benutzer mit den Räumen richtig vertraut sind, imstande sind, ihre eigene Sicherheit zu gewährleisten, und erwartungsgemäß wach sind. Nutzungsart VI (Industrieoder Lagergebäude) Nutzungsart VII (Garagen) Im Hinblick auf den Bestimmungszweck gehören zu diesen Gebäuden und Räumen beispielsweise: Bürogebäude; Verkehrsgebäude (Flughäfen, Bahnhöfe, Busbahnhöfe oder Hafengebäude, oder Kontrollzentrumsgebäude); Bankgebäude (Kundenservicebereiche fallen unter Nutzungsart IV); Rettungsdienstgebäude; Polizeigebäude; Rettungswachen; Mediengebäude (Gebäude, das einen Radio- oder Fernsehsender beherbergt). Diese Nutzungsart umfasst Gebäude oder Räume, in denen Fahrzeuge (Elektronik oder dergleichen) hergestellt und/oder gelagert oder repariert oder gewartet werden. Im Hinblick auf den Bestimmungszweck gehören zu diesen Gebäuden und Räumen beispielsweise: Tankstelle (ausgenommen das Ladengebäude einer Tankstelle); Gebäude von Energieunternehmen; Raststättengebäude; Tankstelle für Flüssigkraftstoffe, Gas oder Sonstiges, einschließlich Lagergebäude; landwirtschaftliches Gebäude (Trockner, Stall); Gebäude der Holzindustrie; Gebäude der chemischen Industrie; Bergbaugebäude; Gebäude von Aufbereitungsanlagen; Abfallbehandlungsanlage; Kesselhaus, Kesselanlage. Diese Nutzungsart umfasst Gebäude oder Gebäudeteile, die vorwiegend zum Abstellen von Fahrzeugen (sowohl für kurze als auch für lange Zeit) genutzt werden. Im Hinblick auf den Bestimmungszweck gehören zu diesen Gebäuden und Räumen beispielsweise: Garage (ausgenommen Garage, die sich in einem anderen Gebäude befindet); unter- oder oberirdische Garage; Parkhaus. Hinweis Die Liste der Bestimmungszwecke von Gebäuden in diesem Anhang ist nicht endgültig und die Nutzungsart eines Gebäudes muss auf den darin ausgeübten Tätigkeiten basieren. Verordnung Nr. XX des Ministers des Innern vom XX. Monat 2016 „Brandschutzanforderungen an Gebäude und Anforderungen an die Löschwasserversorgung“, Anhang 2 EINSCHRÄNKUNGEN IM HINBLICK AUF DIE ANZAHL DER GESCHOSSE, DIE HÖHE UND DIE ANZAHL VON BENUTZERN BEI GEBÄUDEN DER KLASSEN TP2 UND TP3. Kenngrößen des Gebäudes Gebäudeklasse TP2 TP3 allgemein bis 2 bis 2 Geschossanzahl Nutzungsarten I und V bis 8 bis 2 Nutzungsarten VI und VII bis 2 bis 1 Nutzungsart III bis 2 bis 1 allgemein bis 9 m bis 9 m Höhe Nutzungsarten I und V, 3 bis 14 m unzulässig oder 4 Geschosse Nutzungsarten I und V, 5 bis 26 m unzulässig bis 8 Geschosse Nutzungsarten VI und VII, unbeschränkt bis 14 m 1 Geschoss Nutzungsart III bis 9 m bis 9 m eingeschossiges Gebäude unbeschränkt Umbaute Nettofläche bis 2 400 m2 des Gebäudes zweigeschossiges Gebäude unbeschränkt bis 1 600 m2 2 Nutzungsart III 2 400 m 1 200 m² zweigeschossiges Gebäude unbeschränkt unzulässig mit Nutzungsarten VI und VII Gebäude mit mehr als unzulässig bis 12 000 m2 zwei Geschossen Benutzerzahl Nutzungsart I unbeschränkt unbeschränkt Nutzungsart II eingeschossiges Gebäude 150 Plätze 50 Plätze zweigeschossiges Gebäude 50 Plätze 10 Plätze Nutzungsart III eingeschossig 100 Plätze 10 Plätze zweigeschossig 25 Plätze unzulässig Nutzungsart IV eingeschossiges Gebäude unbeschränkt 500 Personen zweigeschossiges Gebäude 250 Personen 50 Personen Vorschuleinrichtungen eingeschossiges Gebäude 100 Plätze 50 Plätze für Kinder zweigeschossiges Gebäude 50 Plätze unzulässig Nutzungsart V eingeschossiges Gebäude unbeschränkt unbeschränkt zweigeschossiges Gebäude unbeschränkt 150 Mitarbeiter Nutzungsart VI eingeschossiges Gebäude unbeschränkt unbeschränkt zweigeschossiges Gebäude 50 Mitarbeiter unzulässig Verordnung Nr. XX des Ministers des Innern vom XX. Monat 2016 „Brandschutzanforderungen an Gebäude und Anforderungen an die Löschwasserversorgung“, Anhang 3 FEUERWIDERSTAND DER VERSTEIFUNGS- UND TRAGKONSTRUKTIONEN DES GEBÄUDES Feuersicherheitsklasse des Gebäudes TP1 TP2 TP3 2 2 Spezifische Brandlast MJ/m Spezifische Brandlast MJ/m über 1 20 über 1 20 600 -1 200 unter 600 600 -1 200 unter 600 0 0 Allgemein, Gebäude mit R 120* R 90* R 60* R 30 R 30 R 30 – bis zu zwei Geschossen – Nutzungsarten II und III R 120** R 90** R 60** R 30 R 30 R 30 – und Keller Allgemein, Gebäude mit R 180** R 120** R 60** bis 3 bis 8 Geschossen Gebäude mit 3 bis 8 Geschossen und Nutzungsart I oder V – oberirdische Geschosse R 180** R 120** R 60** R 180* R 120* R 60* – Untergeschosse R 180** R 120** R 60** R 180** R 120** R 60** Gebäude mit mehr als R 240** R 180** R 120** 8 Geschossen Untergeschosse R 240** R 180** R 120** R 240** R 180** R 120** R 60** unterhalb des ersten Untergeschosses. REIREIREIREIREIREIEIBrandwand M 240 M 180 M 120 M 240 M 180 M 120 M 60 Anmerkungen * Wenn das Tragwerk nicht mindestens der Klasse A2-s1, d0 angehört, muss der Dämmstoff des Gebäudes der Klasse A2 angehören. ** Tragwerke müssen aus Baustoffen bestehen, die mindestens der Klasse A2 angehören; Verordnung Nr. XX des Ministers des Innern vom XX. Monat 2016 „Brandschutzanforderungen an Gebäude und Anforderungen an die Löschwasserversorgung“, Anhang 4 FEUERWIDERSTAND DER BRANDSCHUTZKONSTRUKTIONEN DES GEBÄUDES Feuersicherheitsklasse des Gebäudes TP1 und TP2, 3 bis TP2 TP3 8 Geschosse Spezifische Brandlast MJ/m2 Geschossanzahl 600 über 1 200 unter 600 bis 2 bis 2 1 200 Brandschutzkonstruktionen EI 120 EI 90 EI 60 EI 30 EI 30 von oberirdischen Geschossen Brandschutzkonstruktionen EI 30 EI 30 EI 30 EI 30 EI 30 auf dem Dachboden Brandschutzkonstruktionen EI 120 EI 90 EI 60 EI 60 EI 30 im Keller Wände und Türen in EI 15 EI 15 EI 15 EI 15 EI 15 Gästezimmern in Gebäuden mit Nutzungsart II Verordnung Nr. XX des Ministers des Innern vom XX. Monat 2016 „Brandschutzanforderungen an Gebäude und Anforderungen an die Löschwasserversorgung“, Anhang 5 GRENZFLÄCHE DES BRANDABSCHNITTS EINES GEBÄUDES Feuerwiderstandsklasse des Gebäudes TP1 TP2 TP3 1 600 m2 1 600 m2 800 m2 Nutzungsart II 800 m2 800 m2 400 m2 Nutzungsart III 2 400 m2 1 600 m2 800 m2 Nutzungsart IV 2 400 m2 1 600 m2* 800 m2 Nutzungsart V Gemäß der einschlägigen Norm Nutzungsarten VI und VII 800 m2 800 m2 400 m2 Dachböden 2 2 800 m 800 m 400 m2 Keller * Bei Gebäuden mit 5 bis 8 Geschossen muss die Grenzfläche eines Brandabschnitts 600 m2 betragen. Verordnung Nr. XX des Ministers des Innern vom XX. Monat 2016 „Brandschutzanforderungen an Gebäude und Anforderungen an die Löschwasserversorgung“, Anhang 6 VORGESCHRIEBENES BRANDVERHALTEN VON INNENWÄNDEN Feuerwiderstandsklasse des Gebäudes Gebäudeteil TP1 TP2 TP3 Wände und Nutzungsart I D-s2, d2 D-s2, d2 D-s2, d2 Decken Böden – – – Wände und Nutzungsart II D-s2, d2 D-s2, d2 D-s2, d2 Decken Böden – – – Wände und Nutzungsart III B-s1, d0 B-s1, d0 D-s2, d2 Decken Böden DFL-s1 DFL-s1 – Nutzungsart IV Brandlast bis 600 MJ/m2 und Wände und D-s2, d2 D-s2, d2 D-s2, d2 Decken – Fläche ≤ 300 m2 Böden – – – Wände und C-s2, d1 C-s2, d1 D-s2, d2 Decken – Fläche > 300 m2 Böden – – – Wände und B-s1, d0 B-s1, d0 B-s1, d0 – Brandlast ≥ 600 MJ/m2 Decken Böden DFL-s1 DFL-s1 – Wände und Nutzungsart V D-s2, d2 B-s1, d0 D-s2, d2 Decken Böden – – – Nutzungsart VI – Brandgefahrenklasse 1 Wände und D-s2, d2 D-s2, d2 D-s2, d2 (keine Brandgefahr) Decken Böden DFL-s1 DFL-s1 – – Brandgefahrenklasse 2 Wände und B-s1, d0 B-s1, d0 D-s2, d2 (Brandgefahr) oder Decken Brandgefahrenklasse 3 (Brand- und Böden A2FL-s1 A2FL-s1 A2FL-s1 Explosionsgefahr) Wände und Nutzungsart VII B-s1, d0 B-s1, d0 B-s1, d0 Decken Böden A2FL-s1 A2FL-s1 A2FL-s1 Dachböden – genutzter Dachboden Boden A2FL-s1 DFL-s1 DFL-s1 – ungenutzter Dachboden, Oberseite der niedriger Dachboden oder Zwischendecke B-s1, d0 B-s1, d0 – Hohlraum unter dem Dach des Dachbodens Keller Wirtschaftsräume Rettungswege Interne Flure in Gebäuden mit Nutzungsart II oder III Saunen Wände und C-s2, d1 Decken Böden DFL-s1 Wände und B-s1, d0 Decken Böden DFL-s1 Kesselraumboden A2FL-s1 Wände und A2-s1, d0 Decken Böden DFL-s1 Wände und B-s1, d0 Decken Böden DFL-s1 Wände und D-s2, d2 Decken Böden – B-s1, d0 D-s2, d2 DFL-s1 DFL-s1 B-s1, d0 B-s1, d0 DFL-s1 A2FL-s1 DFL-s1 A2FL-s1 B-s1, d0 B-s1, d0 DFL-s1 DFL-s1 B-s1, d0 D-s2, d2 DFL-s1 – D-s2, d2 D-s2, d2 – – Verordnung Nr. XX des Ministers des Innern vom XX. Monat 2016 „Brandschutzanforderungen an Gebäude und Anforderungen an die Löschwasserversorgung“, Anhang 7 VORGESCHRIEBENES BRANDVERHALTEN EINER AUSSENWAND, DER AUSSENFLÄCHE EINER AUSSENWAND ODER DER AUSSEN- ODER INNENFLÄCHE EINES LUFTEINLASSES Feuersicherheitsklasse und Nutzungsart des Gebäudes TP1 TP2 TP3 Gebäude mit 3 bis 8 Geschossen Gebäude mit Allgemein und Allgemein Allgemein Nutzungsart III Nutzungsart I oder V WärmeB, d0* A2, d0 B, d0 D, d0 D, d0 dämmA2, d0 system Außenfläche B, d0 B, d0 B, d0 D, d2 D, d2 der Außenwand Außenfläche B, d0 B, d0 B, d0 D, d2 D, d2 eines Lufteinlasses Innenfläche B-s1, d0 B-s1, d0 B-s1, d0 D-s2, d2 D-s2, d2 eines Lufteinlasses * Bei Einbau in mehr als 22 m Höhe über dem Boden, ausgenommen die in Paragraph 21 Unterabschnitt 5 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung genannten Gebäude. Verordnung Nr. XX des Ministers des Innern vom XX. Monat 2016 „Brandschutzanforderungen an Gebäude und Anforderungen an die Löschwasserversorgung“, Anhang 8 HÖCHSTLÄNGE EINES AUSGANGSWEGS UND BERECHNETE FLÄCHE EINES RAUMS PRO PERSON Länge des Berechnete Ausgangswegs Grundfläche eines Nutzungsart des bis zu einem Raums pro Person Gebäudes Fluchtausgang (in (in Metern) Quadratmetern) Nutzungsart I - allgemein 30 10 - zwei oder mehr 45 10 Fluchtausgänge 30 10 Nutzungsart II 30 10 Nutzungsart III Nutzungsart IV - allgemein 45 2,5 - Klassenzimmer, Anzahl der 30 Hörsaal Sitzplätze oder 0,5 - Lokal, Bar, Anzahl der 30 Restaurant Sitzplätze oder 1 - Einkaufzentrum, 30 3 Warenhaus, Geschäft - Freizeit-, Kunstund ähnliche 45 1 Versammlungsräume Nutzungsart V - allgemein 30 10 - zwei oder mehr 45 10 Fluchtausgänge Nutzungsarten VI 45 30 und VII Verordnung Nr. XX des Ministers des Innern vom XX. Monat 2016 „Brandschutzanforderungen an Gebäude und Anforderungen an die Löschwasserversorgung“, Anhang 9 Einsatzkarte des Gebäudes Adresse des Gebäudes Versionsnummer (Datum, Jahr der letzten Änderung) Bestimmungszweck des Gebäudes Nutzungsarten und Lage der Räume im Gebäude Geschossanzahl Höhe über dem Boden Den/die der Nutzungsart entsprechende/n Bestimmungszweck/e angeben. Beispiel Ladengeschäfte: 10 Räume auf Geschoss 1, 7 Räume auf Geschoss 2 Lager: 1 Raum auf Geschoss 1 und 3 Räume auf Geschoss 2 Büro: 1 Raum auf Geschoss 3 Tiefgarage auf den Untergeschossen -1 und -2 Die Anzahl der ober- und unterirdischen Geschosse angeben. Die vom Boden gemessene Höhe des höchsten Gebäudeteils (Dachebene) angeben. Die TP-Klasse (TP1, TP2, TP3) angeben, die im Bauprojekt spezifiziert ist. Die Orte angeben, an denen sich die Ort der Brandmelderzentrale der Brandmelderzentrale und die Fernanzeigegeräte im automatischen Brandmeldeanlage. Gebäude befinden. Die Betätigungsstufen für die Rauchabführung im Gebäude angeben (Stufe 1: manuell; Stufe 2: Betätigungsstufen der manuell, mechanisch oder mit elektrischem Entrauchung Antrieb; Stufe 3: automatisch (Rauchabführung automatisch, Luftnachführung manuell); Stufe 4: vollautomatisch). Löschwasserversorgungsanlage vorhanden - nicht vorhanden innerhalb des Gebäudes Externe Versorgung der Wasserversorgungsanlage vorhanden - nicht vorhanden innerhalb des Gebäudes Trockene Steigleitung vorhanden - nicht vorhanden Sprinkleranlage vorhanden - nicht vorhanden Externe Stromversorgung für die vorhanden - nicht vorhanden Sprinkleranlage Feuerwehraufzug vorhanden - nicht vorhanden Feuersicherheitsklasse Entfernung und Lage der nächsten Löschwasserversorgungsstelle Lage der Sammelstelle für die Evakuierten Zusätzliche Risiken Sonstige Angaben Beispiel: Entfernung 178 m, an der Kreuzung der Pikk Street mit der Lai Street Die Adresse angeben und den Ort im Plan kennzeichnen. Alle Risiken angeben, die in Verbindung mit den Tätigkeiten oder der Ausrüstung entstehen können. Chemische Stoffe, die sich vor Ort befinden, angeben und die damit verbundenen Risiken beschreiben. Beispiel: Serverraum im zweiten Geschoss; nicht mit Wasser löschen Kontaktperson für das Gebäude Name und Mobiltelefonnummer der Kontaktperson angeben. Wertgegenstände/wertvolle Geräte, die geschützt werden müssen vorhanden - nicht vorhanden