1. ------IND- 2016 0581 EE- DE- ------ 20161123 --- --

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1. ------IND- 2016 0581 EE- DE- ------ 20161123 --- --- PROJET
ENTWURF
21.10.2016
VERORDNUNG
Brandschutzanforderungen an Gebäude und Anforderungen an die
Löschwasserversorgung
Die Verordnung wird gemäß § 11 Absatz 4 des Baugesetzbuches und § 23 Absatz 3 des
Brandschutzgesetzes erlassen.
Kapitel 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1. Anwendungsbereich der Verordnung
In dieser Verordnung werden die Brandschutzanforderungen an Gebäude zur Vermeidung
von Bränden und jeder Brandgefahr (im Folgenden „die Brandschutzanforderungen“) und
die Anforderungen an die Löschwasserversorgung festgelegt.
§ 2. Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt als Brand ein unkontrollierter
Verbrennungsvorgang außerhalb der für ein Feuer vorgesehenen Orte, der durch die
Freisetzung von Wärme und Rauch gekennzeichnet ist und eine Gefährdung des
menschlichen Lebens oder der menschlichen Gesundheit, von Sachen oder der Umwelt birgt.
(2) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt als Brandgefahr ein Verbrennungsvorgang
außerhalb der für ein Feuer vorgesehenen Orte, der keine Gefährdung des menschlichen
Lebens oder der menschlichen Gesundheit, von Sachen oder der Umwelt darstellt. Im Falle
seiner ungehinderten Entwicklung kann sich dieser Vorgang zu einem Brand entwickeln.
(3) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt als spezifische Brandlast die beim Brand eines
Gebäudes pro Flächeneinheit erzeugte Gesamtmenge an Wärme, die bei der Verbrennung
aller brennbaren Stoffe – einschließlich der Beschichtung von Wänden, Böden und Decken –
in einem Raum freigesetzt wird. Die Maßeinheit dieser Größe ist Megajoule pro
Quadratmeter.
(4) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt als Brandverhalten das Vermögen der
Materialien eines Gebäudes, sich bei Kontakt mit Feuer zu entzünden, am Feuer teilzunehmen
sowie Wärme, Rauch, toxische Gase oder brennende oder heiße Tropfen zu erzeugen.
(5) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt als Feuerwiderstand die im Allgemeinen durch
standardmäßige Brandprüfungen bestimmte Fähigkeit eines Bauwerks oder eines Teils davon,
im Brandfall während des vorgeschriebenen Zeitraums seine vorgesehene Tragfähigkeit,
Dichtheit und Wärmedämmfähigkeit beizubehalten.
(6) Im Sinne der vorliegenden Verordnung umfassen die Konstruktionen eines Gebäudes die
Trag-, Dach- und Brandschutzkonstruktionen.
(7) Im Sinne der vorliegenden Verordnung ist eine Versteifungskonstruktion eines Gebäudes
Teil seines Tragwerks.
(8) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt als Deckschicht der Gebäudekonstruktion die
Oberflächenschicht von Innenwänden, Zwischendecken oder Böden eines Gebäudes, deren
Funktion darin bestehen kann, die Konstruktion während des vorgeschriebenen Zeitraums
gegen Anbrennen, Verkohlen oder sonstige durch Feuer verursachte Schäden zu schützen.
(9) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt als Brandschutzkonstruktion eine tragende
oder nichttragende Gebäudekonstruktion, die einen Brand verhindert und einen
Brandabschnitt bildet.
(10) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt als Brandabschnitt ein Teil eines Gebäudes
oder ein Raum, der sich über ein einziges oder über mehrere Geschosse erstreckt und von den
umliegenden Teilen des Gebäudes derart getrennt ist, dass die Brandausbreitung innerhalb
oder außerhalb dieses Teils des Gebäudes oder Raums während eines vorgegebenen
Zeitraums verhindert wird.
(11) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt als Gebäudeabstand der gemäß den
Bestimmungen in § 22 dieser Verordnung gemessene Abstand zwischen den Gebäuden.
(12) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt als Evakuierung die zwangsweise Bewegung
der Benutzer eines Gebäudes in einen gesicherten Bereich im Falle eines Brands, einer
Brandgefahr oder einer anderen Gefahr.
(13) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt als gesicherter Bereich ein Bereich innerhalb
oder außerhalb eines Gebäudes, in dem eine Person bis zur Eindämmung der Gefahr oder bis
zur Rettung vor Feuer, Rauch oder Hitze und anderen potenziellen Gefahren geschützt ist.
(14) Im Sinne der vorliegenden Verordnung wird im Falle einer Evakuierung ein Teil eines
Gebäudes einbezogen, wenn er aus einem Teil eines Brandabschnitts oder alternativ aus
einem oder mehreren Brandabschnitten besteht, in denen das Verlassen des Gebäudes beginnt.
(15) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt als Fluchtausgang eine Tür, die von der
Evakuierungszone direkt aus dem Gebäude oder in einen Raum innerhalb des Gebäudes führt,
durch den die Evakuierung in einen gesicherten Bereich im Brandfall möglich ist.
(16) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt als Notausgang ein Ausgang, der nicht den
Anforderungen an einen Evakuierungsausgang entspricht, aber im Brandfall die Evakuierung
oder die Organisation der Evakuierung von Personen ermöglicht.
(17) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt als Rettungsweg eine zu einem gesicherten
Bereich führende Bewegungsbahn innerhalb eines Gebäudes, die an einem Fluchtausgang des
Gebäudes beginnt, im gesicherten Bereich endet und unbehindert und sicher zurückgelegt
werden kann.
(18) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt als Ausgangsweg ein freier Gang, der von
jedem Punkt in einem Flur im Gebäude bis zu einem Fluchtausgang durchquert werden kann.
(19) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt als Dachboden der Raum zwischen dem
Dach und der Decke des obersten Geschosses.
(20) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt als Bedachung das Bedachungsmaterial, das
ein Gebäude vor dem Wetter schützt.
(21) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt als Balkon ein Teil des Gebäudes, der aus
ihm herausragt.
(22) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt als Loggia eine Nische in einem Gebäude,
die bündig mit der Fassade des Gebäudes ist.
(23) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt als Terrasse, einschließlich einer
Dachterrasse, eine Konstruktion, die baulich mit einem Gebäude verbunden ist.
(24) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt als Belüftungsanlage eine Reihe von
Baugruppen und Kanälen eines Raums, die für den Luftwechsel im Raum zum Zu- und
Abführen von Luft sorgen.
(25) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt als Brandschutzanlage eine technische
Anlage oder Vorrichtung eines Gebäudes, die dafür konzipiert ist, einen Brand zu verhindern,
zu erkennen oder zu löschen, die Brand- oder Rauchausbreitung zu begrenzen oder die
Durchführung der Evakuierungs- oder Rettungsarbeiten zu ermöglichen.
(26) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt als autonomer Brandmelder ein lokales Gerät
zur Branderkennung und Brandmeldung, das in einem einzigen Gehäuse alle zum Erkennen
eines Brands und zur Ausgabe eines akustischen Alarms erforderlichen Komponenten enthält,
möglicherweise mit Ausnahme einer Stromversorgung.
(27) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt als automatische Brandmeldeanlage eine aus
Brandmeldern, Brandmelderzentralen und Alarmeinrichtungen bestehende Anlage, die mit
der Genauigkeit eines Erfassungsbereichs automatisch einen Brand oder eine ihre
Verfügbarkeit gefährdende Störung meldet.
(28) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt als automatische analog-adressierbare
Brandmeldeanlage eine aus Brandmeldern, Brandmelderzentralen und Alarmeinrichtungen
bestehende Anlage, die mit der Genauigkeit eines Erfassungsbereichs oder Raums
automatisch einen Brand oder eine ihre Verfügbarkeit gefährdende Störung meldet.
(29) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt als nasse Steigleitung ein ortsfestes starres
Rohr, das in ein Gebäude eingebaut, für die Wasserversorgung der Feuerlöschschläuche mit
der Wasserhauptleitung verbunden und für die Rettungskräfte vorgesehen ist.
(30) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt als trockene Steigleitung ein in ein Gebäude
eingebautes starres Rohr für den Anschluss von Feuerlöschschläuchen und für die
Wassereinspeisung während seines Gebrauchs, das für die Rettungskräfte vorgesehen ist.
(31) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt als Feuerlöschschlauchanlage eine in einem
Gebäude installierte handbetätigte ortsfeste Vorrichtung, die zum Löschen eines Brands in
seinem Anfangsstadium durch im Gebäude anwesende Personen konzipiert ist.
(32) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt als automatische Feuerlöschanlage ein
System von Vorrichtungen, die dafür konzipiert sind, einen Brand in seinem Anfangsstadium
zu erkennen und zu löschen oder einen Brand zu lokalisieren, damit er mit anderen Mitteln
vollständig gelöscht werden kann.
(33) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt als Blitzschutz eine Reihe von
Vorrichtungen, die zum Brandschutz auf oder in einem Gebäude oder auf dem mit dem
Gebäude verbundenen Gelände installiert sind und vor einem elektromagnetischen Impuls
schützen, der durch einen direkten Blitzeinschlag und technische Anlagen aus Metall in ein
Gebäude eintritt bzw. in ihm erzeugt wird.
(34) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt als Zugangsweg der Rettungskräfte ein
Zugangspunkt, der den unbehinderten Zugang zum Gelände und den darauf befindlichen
Gebäuden mit technischer Rettungsausrüstung oder mit Brandbekämpfungs- und
Rettungsausrüstung gestattet.
(35) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt als Informationsstelle für die Rettungskräfte
ein entsprechend gekennzeichneter Teil eines Raums oder Gebäudes auf dem Zugangsweg der
Rettungskräfte.
(36) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt als Feuerwehraufzug ein Aufzug in einem
separaten Brandabschnitt innerhalb eines Gebäudes oder auf der Fassade eines Gebäudes,
einschließlich seiner Mechanismen, separaten Stromversorgung und Steuerung, der dafür
konzipiert ist, Rettungspersonal oder Löschmedien aufzunehmen, und der nur von den
Rettungskräften im Falle eines Unfalls eingeschaltet und verwendet werden darf.
§ 3. Wesentliche Brandschutzanforderungen
(1) Bei Konzeption, Bau, Betrieb und Instandhaltung von Gebäuden oder jeder anderen das
Gebäude
betreffenden
Tätigkeit
muss
die
Einhaltung
der
wesentlichen
Brandschutzanforderungen darauf abzielen, Gefährdungen des menschlichen Lebens und der
menschlichen Gesundheit, von Sachen und der Umwelt zu minimieren.
(2) Gebäude sind so auszulegen und zu bauen, dass im Falle eines Brandausbruchs:
1) die Tragfähigkeit des Gebäudes während des vorgeschriebenen Zeitraums erhalten bleibt;
2) die Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerks begrenzt
wird;
3) die Brandausbreitung auf angrenzende Gebäude behindert wird;
4) für die sichere Evakuierung gesorgt ist, und
5) der Sicherheit und den Eingriffsmöglichkeiten der Rettungskräfte Rechnung getragen ist.
(3) Die wesentlichen Brandschutzanforderungen müssen während der gesamten Nutzungszeit
des Gebäudes erfüllt sein, und die im Gebäude befindlichen Räume müssen den
Anforderungen entsprechen, die sich aus dem Nutzungszweck des Gebäudes ergeben. Ein
Gebäude, dessen Räume zu anderen Zwecken als ihrer vorgesehenen Nutzung genutzt
werden, muss die in der vorliegenden Verordnung angegebenen Anforderungen im Einklang
mit dem tatsächlichen Bestimmungszweck des Gebäudes erfüllen.
(4) Die Entsprechung eines Gebäudes mit den wesentlichen Brandschutzanforderungen gilt
als erwiesen, wenn der Sicherheit der Personen und der Minimierung von Sach- oder
Umweltschäden Rechnung getragen wurde, und wenn:
1) das Gebäude den in der Verordnung festgelegten Grenzwerten entspricht;
2) das Gebäude der einschlägigen technischen Vorschrift entspricht;
3) das Gebäude der einschlägigen Norm entspricht, oder
4) die Erfüllung der wesentlichen Brandschutzanforderungen mit analytischen Methoden
nachgewiesen wurde (im Folgenden „analytischer Nachweis“).
(5) Bei Gebäuden von kulturellem Wert wie Denkmäler oder bei Gebäuden in
Denkmalschutzgebieten ist der Brandschutz im Allgemeinen so vorzusehen, dass die
wertvollen Teile der Gebäude nicht verändert werden. Der Umbau eines solchen Gebäudes
muss nicht allen für es festgelegten Brandschutzanforderungen genügen; doch muss in diesem
Fall die Erfüllung der wesentlichen Brandschutzanforderungen gemäß Paragraph 4 der
vorliegenden Verordnung mit analytischen Methoden nachgewiesen werden.
§ 4. Analytischer Nachweis
(1) Im Falle der Abweichung von den Brandschutzanforderungen einer Verordnung,
einschlägigen technischen Vorschrift oder Norm ist die Entsprechung des Gebäudes mit den
wesentlichen Brandschutzanforderungen mit analytischen Methoden nachzuweisen. Die
Auswirkungen der Abweichungen in den verschiedenen Bereichen müssen mit den
nachstehenden zuverlässigen Methoden bewertet werden:
1) qualitative Bewertung;
2) quantitative Analyse;
3) eine Kombination davon, oder
4) andere zuverlässige Nachweismethode.
(2) Eine qualitative Bewertung muss sich auf Statistiken, Erfahrungswerte, Prüfungen,
Forschungs- und Entwicklungsberichte oder sonstige gleichartige Unterlagen stützen.
(3) Im Falle einer quantitativen Analyse ist die Wahrscheinlichkeit von Risiken und deren
Folgen numerisch zu analysieren und ist das Gesamtrisiko des Projekts zu berechnen. Die
quantitative Analyse ist eine Projektionsmethode, bei der im Allgemeinen Modellierung und
Expertengutachten verwendet werden.
(4) Der analytische Nachweis ist von einer Person zu erbringen, die im Besitz des
Berufsausweises eines Brandschutzfachmanns der 6. Stufe ist, und es muss sich um eine
Person handeln, die mit diesem speziellen Gebiet vertraut ist bzw. über Kompetenz auf
diesem Gebiet verfügt.
(5) Der analytische Nachweis muss auf der Grundlage von Leitlinien einer internationalen
Organisation, eines Berufsverbands oder der Rettungswacht oder von anderen einschlägigen
Unterlagen geführt werden. Werden Unterlagen verwendet, die in diesem Unterabschnitt nicht
genannt werden, ist die Zuverlässigkeit der Nachweismethode nachzuweisen.
§ 5. Bestimmung der Feuersicherheitsklasse eines Gebäudes
(1) Die Feuersicherheit eines Gebäudes wird anhand des in Anhang 1 dieser Verordnung
spezifizierten Gebäudetyps, des Bestimmungszwecks der Räume, der Anzahl und der Fläche
der Geschosse, der Gebäudehöhe, der Fläche der Brandabschnitte, der Anzahl von Benutzern,
der Brandlast und der Brandgefahr der im Gebäude ausgeübten Tätigkeiten bestimmt.
(2) Die Gebäude werden auf der Grundlage der Feuersicherheit in die folgenden
Feuersicherheitsklassen eingeteilt:
1) feuerbeständig (Kennzeichnung TP1) – das Tragwerk des Gebäudes darf im Brandfall
während des vorgeschriebenen Zeitraums nicht einstürzen, und das Tragwerk eines solchen
Gebäudes stürzt im Allgemeinen im Brandfall nicht ein;
2) feuerhemmend (Kennzeichnung TP2) – das Tragwerk des Gebäudes darf im Brandfall
während der vorgeschriebenen Zeit nicht einstürzen, und die vorgeschriebene Zeit ist kürzer
als bei einem feuerbeständigen Gebäude;
3) feuergefährdet (Kennzeichnung TP3) – der Feuerwiderstand des Tragwerks des Gebäudes
wird nicht bestimmt, wenn er keinen Einfluss auf den Feuerwiderstand der Brandabschnitte
hat.
(3) Die Teile eines Gebäudes dürfen eine unterschiedliche Feuersicherheit aufweisen, sofern
die Brandausbreitung zwischen den Gebäudeteilen durch eine Brandschutzkonstruktion
verhindert wird.
(4) Wenn sich aufgrund der Erweiterung eines bestehenden Gebäudes die Anzahl der
Geschosse erhöht, sind alle Geschosse in Einklang mit den in der vorliegenden Verordnung
enthaltenen wesentlichen Brandschutzanforderungen zu bringen bzw. ist die Feuersicherheit
mit analytischen Mitteln gemäß Paragraph 4 der vorliegenden Verordnung nachzuweisen.
(5) Die Einschränkungen im Hinblick auf die Anzahl der Geschosse, die Höhe, die Fläche und
die Anzahl von Benutzern bei Gebäuden der Klassen TP2 und TP3 sind in Anhang 2 der
vorliegenden Verordnung angegeben.
(6) Ein Gebäude mit bis zu zehn Benutzern kann im Hinblick auf die wesentlichen
Brandschutzanforderungen einem Gebäude mit der Nutzungsart I gleichgesetzt werden,
sofern sich hieraus keine Gefährdung der Personen innerhalb des Gebäudes ergibt. Die
Bestimmungen in diesem Paragraphen gelten nicht für Gebäude mit der Nutzungsart VI
oder VII oder für Gebäude, die dauerhaft Personen mit eingeschränkter Mobilität
beherbergen.
Kapitel 2
FEUERWIDERSTAND, BRANDLAST UND BRANDVERHALTEN
§ 6. Feuerwiderstand
(1) Der Feuerwiderstand des Tragwerks oder der Brandschutzkonstruktion eines Gebäudes ist
auf der Grundlage der Nutzungsart des Gebäudes, des Bestimmungszwecks seiner Räume, der
Anzahl seiner Benutzer, der Anzahl der Geschosse, seiner Höhe, der Grenzfläche seiner
Brandabschnitte und der Brandlast des Gebäudes oder seiner Teile zu bestimmen.
(2) Die Kennzeichnung des Feuerwiderstands von Konstruktionen, die das Tragwerk oder den
Brandabschnitt eines Gebäudes bilden, muss auf der Grundlage der Tragfähigkeit der
Konstruktion (Kennbuchstabe R), der Dichtheit (Kennbuchstabe E) und der Wärmedämmung
(Kennbuchstabe I) erfolgen. Der Feuerwiderstand wird in Minuten angegeben.
(3) Die Konstruktion oder das technische System eines Gebäudes oder Teile davon können
zusätzlich zu den Bestimmungen in Unterabschnitt 2 dieses Paragraphen wie folgt
gekennzeichnet werden:
1) Stoßbeanspruchung und mechanische Einwirkung (Kennbuchstabe M);
2) Tür mit Selbstschließvorrichtung (Kennbuchstabe C);
3) Begrenzung des Rauchdurchtritts (Kennbuchstabe S);
4) Fähigkeit von Baustoffen oder -produkten, die als Bekleidung verwendet werden, die hinter
der Bekleidung befindliche Konstruktion vor Anbrennen und Verkohlen zu schützen
(Kennbuchstabe K);
(4) Eine aus brennbarem Werkstoff bestehende Tragkonstruktion eines Gebäudes gilt als
Tragkonstruktion aus nichtbrennbarem Werkstoff, wenn sie von einer nichtbrennbaren
Bekleidung in geeigneter Weise umschlossen wird. Die Feuerwiderstandsfähigkeit von
Bekleidungsmaterial muss bei einem Feuerwiderstand R 30 oder R 60 mindestens K230 und
bei einem Feuerwiderstand R 90 mindestens K260 betragen.
(5) Die Anforderungen an den Feuerwiderstand für Trag- und Brandschutzkonstruktionen
eines Gebäudes werden in den Anhängen 3 und 4 dieser Verordnung angegeben.
§ 7. Spezifische Brandlast
(1) Die spezifische Brandlast kann anhand einer glaubwürdigen Analogie bestimmt oder aber
bei der Planung berechnet werden.
(2) Weist ein Gebäude Brandabschnitte mit spezifischen Brandlasten auf, muss die
spezifische Brandlast von jedem Brandabschnitt gesondert bestimmt werden, um die zu
diesem Brandabschnitt gehörenden Konstruktionen zu bemessen.
(3) Auf der Grundlage der spezifischen Brandlast werden Gebäude der Klasse TP1 oder
Gebäude der Klasse TP2 mit drei bis acht Geschossen wie folgt unterteilt:
1) über 1 200 Megajoule pro Quadratmeter - z. B. Bibliotheken mit einem Lager,
Lagergebäude oder Archive, in denen brennbares Material gelagert ist;
2) 600 bis 1 200 Megajoule pro Quadratmeter - z. B. Geschäfte, Ausstellungshallen,
Bibliotheken ohne Lager, Autowerkstätten oder Kellergeschosse von Wohngebäuden, in
denen sich Lagerräume befinden, mit Ausnahme von Technikkellern;
3) unter 600 Megajoule pro Quadratmeter - z. B. Wohngebäude, Gästezimmer, Gesundheitsund Fürsorgeeinrichtungen, Justizvollzugseinrichtungen, Restaurants, Bürogebäude, Schulen,
Sporthallen, Theater oder Kirchen.
(4) Die Anforderungen an den Feuerwiderstand der Trag- oder Brandschutzkonstruktion eines
Gebäudes sind in Abhängigkeit von der spezifischen Brandlastgruppe zu bestimmen.
(5) Wenn ein zu einer der in Unterabschnitt 3 Absätze 1 oder 2 dieses Paragraphen genannten
Gruppen gehörendes Gebäude oder ein Teil davon mit einer automatischen Feuerlöschanlage
ausgerüstet ist, dann muss der Feuerwiderstand des Tragwerks des Gebäudes oder des
Gebäudeteils die Anforderungen erfüllen, die für Gebäude gelten, die zu der in
Unterabschnitt 3 Absatz 3 dieses Paragraphen angegebenen Gruppe gehören.
§ 8. Brandverhalten;
(1) Auf der Grundlage von standardmäßigen Brandprüfungen werden die Baustoffe und
Produkte wie folgt unterteilt:
1) A1 – nicht brennbar;
2) A2 – nicht brennbar, kaum Rauchentwicklung;
3) B – entflammbar, begrenzte Rauchentwicklung, kein brennendes Abtropfen/Abfallen;
4) C – entflammbar, begrenzte Rauchentwicklung, brennendes Abtropfen/Abfallen mit kurzer
Nachbrennzeit;
5) D – entflammbar, möglicher Beitrag zum Brand;
6) E – normalentflammbar;
7) F – leichtentflammbar oder keine Leistung festgestellt;
8) s1 – kaum Rauchentwicklung;
9) s2 – begrenzte Rauchentwicklung;
10) s3 – Rauchentwicklung in einem Umfang, der nicht den Anforderungen für s1 und s2
entspricht;
11) d0 – brennendes Abtropfen/Abfallen;
12) d1 – brennendes Abtropfen/Abfallen mit kurzer Nachbrennzeit;
13) d2 – brennendes Abtropfen/Abfallen, das nicht den Anforderungen für d0 oder d1
entspricht.
(2) Die Klassen zum Brandverhalten von Baustoffen werden in den Anhängen 6 und 7 dieser
Verordnung angegeben.
Kapitel 3
VERMEIDUNG VON BRÄNDEN UND DES BRANDRISIKOS
§ 9. Vermeidung von Bränden und des Brandrisikos
(1) Zur Vermeidung von Bränden und des Brandrisikos ist bei Planung, Bau und Nutzung von
Gebäuden die Möglichkeit eines Brands zu berücksichtigen, wobei den Auswirkungen
innerhalb und außerhalb des Gebäudes Rechnung zu tragen ist, einschließlich des Brand- oder
Explosionsrisikos, das die technischen Anlagen oder Geräte innerhalb des Gebäudes bergen.
(2) In einem Gebäude mit Nutzungsart I bis V können explosionsgefährdete Räume
zugelassen werden, wenn sie für die in dem Gebäude ausgeübten Tätigkeiten benötigt werden.
Diese Räume müssen sich nahe der Außenwand des Gebäudes befinden und so konzipiert
sein, dass Personen, die sich im Gebäude oder in an sie angrenzenden Räumen aufhalten, im
Brandfall keinen Schaden erleiden. Diese Räume dürfen sich nicht in einem Kellergeschoss
befinden.
(3) In einem Gebäude mit Nutzungsart II bis IV, in dem Textilien als Einrichtungsmaterial
verwendet werden, muss das Brandverhalten der Materialien nach den einschlägigen Normen
bestimmt werden.
§ 10. Tragfähigkeit der Konstruktionen von Gebäuden
(1) Die Konstruktion eines Gebäudes ist so auszulegen, dass im Brandfall für den
vorgeschriebenen Zeitraum eine ausreichende Tragfähigkeit der Konstruktion gewährleistet
ist.
(2) Die Tragfähigkeit einer Gebäudekonstruktion ist bei der Auslegung auf mindestens eine
der folgenden Weisen nachzuweisen:
1) durch Versuche;
2) durch Berechnung;
3) durch Kombination der Ergebnisse der Versuche und Berechnungen;
4) durch Verwendung einer anerkannten Berechnungstabelle.
(3) Wenn hinsichtlich der Dichtheit, Wärmedämmung und Tragfähigkeit der Konstruktion
eines Gebäudes unterschiedliche Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer gestellt
werden, ist die längste Feuerwiderstandsdauer für die Dichtheit, die Wärmedämmung und die
Tragfähigkeit anzuwenden.
§ 11. Brandabschnitte
(1) Ein Gebäude ist derart in Brandabschnitte zu unterteilen, dass bei einem Brand in einem
Brandabschnitt ein möglichst geringes Risiko für Gebäude, Personen, Sachen und Umwelt
besteht und etwaige Schäden auf den Brandabschnitt beschränkt bleiben, in dem das Feuer
ausgebrochen ist.
(2) Ein Brandabschnitt besteht aus Wänden, Böden und Decken, inklusive Zwischendecken,
Dachdecken und Hängedecken, sowie Türen, Fenstern, Brandschutzklappen,
Durchführungsdichtungen und anderen Gebäudeteilen.
§ 12. Brandabschnittsbildung
(1) Das Gebäude muss in Abhängigkeit vom Bestimmungszweck seiner Räume in
Brandabschnitte unterteilt werden, sofern keine Maßnahmen getroffen werden, um eine
gleichwertige Feuersicherheit der Räume zu gewährleisten.
(2) Brandabschnitte werden gebildet:
1) durch Geschosse;
2) in Abhängigkeit von der Fläche;
3) in Abhängigkeit vom Bestimmungszweck der Räume;
4) in Abhängigkeit von der Nutzungsart des Gebäudes;
5) in Abhängigkeit von der spezifischen Brandlast, und
6) in Abhängigkeit vom Explosions- und Brandrisiko.
(3) Räume mit unterschiedlichen Bestimmungszwecken dürfen zu einem einzigen
Brandabschnitt gehören, sofern hierdurch nicht die Sicherheit der Benutzer verringert oder die
Gefahr der Brandausbreitung erhöht wird und sofern die Differenz der Brandlasten in
angrenzenden Räumen weniger als 300 Megajoule pro Quadratmeter beträgt.
(4) Ein Brandabschnitt darf sich über mehrere Geschosse in einem Gebäude erstrecken,
ausgenommen Gebäude mit Nutzungsart II oder III.
(5) Die Brandabschnitte müssen auf der Grundlage von Kenngrößen gebildet werden, die sich
auf die Feuersicherheit des Gebäudes beziehen, hierin eingeschlossen die
Feuerwiderstandsdauer des Gebäudes und die Grenzfläche der Brandabschnitte gemäß den
Anhängen 4 und 5 der vorliegenden Verordnung.
(6) In Abhängigkeit vom Bestimmungszweck eines Gebäudes oder seiner Teile ist Folgendes
separaten Brandabschnitten zuzuordnen:
1) Rettungswege;
2) Fluchttreppenhäuser;
3) Wohnungen;
4) Saunen, die mit Festbrennstoff oder einem elektrischen Saunaheizgerät betrieben werden,
ausgenommen Saunen in Wohnräumen oder Gästezimmern;
5) Lagerräume mit einer spezifischen Brandlast von mehr als 600 Megajoule pro
Quadratmeter, ausgenommen Lagerräume mit einer Grundfläche von weniger als
10 Quadratmetern;
6) Kesselräume mit einer Gesamtleistung der Heizanlagen von mehr als 35 kW und einer
Gesamtleistung der zum Heizen verwendeten flüssigen oder festen Brennstoffe von mehr als
25 kW;
7) Lüftungsräume;
8) Informationsstellen für die Rettungskräfte, Kontrollzentren für Brandbekämpfungs- und
Rettungsmittel in Hochhäusern und Stützpunkte für die Brandbekämpfung;
9) Aufzugschächte und -maschinenräume, ausgenommen Aufzugsschächte und maschinenräume in einem feuersicheren Treppenhaus, das mit einer automatischen
Brandmeldeanlage ausgestattet ist;
10) Garagen, ausgenommen Garagen, die Teil eines Wohngebäudes mit einer Wohnung sind,
bei dem die umbaute Nettogrundfläche weniger als 60 Quadratmeter beträgt;
11) Drehsperren, die zur Vermeidung der Brand- oder Rauchausbreitung konstruiert sind;
12) Hohlräume mit Verkabelung über Hängedecken von Rettungswegen, bei denen die durch
das Verbrennen der Kabel erzeugte Wärme nicht mehr als 50 Megajoule pro linearem Meter
des Hohlraums oder Gangs beträgt und die nicht durch eine automatische Feuerlöschanlage
geschützt sind;
13) Tunnels, die mehrere Gebäude verbinden;
14) Dachböden, ausgenommen Dachböden von Sommerhäusern, Gartenhäusern oder
Wohngebäuden mit nur einer Wohnung;
15) Schaltschränke oder Räume eines Gebäudes, in denen Schaltschränke untergebracht sind,
mit einem Bemessungsstrom des Hauptstromkreises von mehr als 100 A;
16) Gästezimmer in Gebäuden mit Nutzungsart II.
§ 13. Bau der Brandschutzkonstruktionen
(1) Eine Brandschutzkonstruktion kann auch ein Teil eines Gebäudes sein, der hauptsächlich
zur Rauchbegrenzung vorgesehen ist und die Anforderungen an die Begrenzung des
Rauchdurchtritts nur insgesamt erfüllt. Die Brandschutzkonstruktion muss gewährleisten, dass
die Evakuierung sicher durchgeführt werden kann und dass sich der Brand während des
vorgeschriebenen Zeitraums nicht von einem Brandabschnitt auf einen anderen ausbreitet.
(2) Wenn ein Teil der Brandschutzkonstruktion nur die Anforderungen an die Dichtheit erfüllt
und sein Flächeninhalt bis zwei Quadratmeter beträgt, muss der Abstand zwischen der
Brandschutzkonstruktion und entflammbaren Materialien oder einem Rettungsweg oder
Ausgangsweg mindestens eineinhalb Meter betragen. Wenn der Flächeninhalt einer
Brandschutzkonstruktion mehr als zwei Quadratmeter beträgt, muss der Abstand derart sein,
dass die Wärmestrahlungsdichte nicht mehr als 15 kW pro Quadratmeter beträgt.
(3) In Kellergeschossen muss die Brandschutzkonstruktion mit Baustoffen mindestens der
Klasse A2-s1, d0 ausgeführt werden, ausgenommen Hohlraum-Brandsperren oder Keller, die
zu Wohnräumen in einem Gebäude der Klasse TP3 gehören.
§ 14.
Hohlraum-Brandsperren
und
Brandschutzkonstruktion oder Brandwand
technische
Systeme
in
einer
(1) Die Feuerwiderstandsdauer einer Tür oder eines Fensters in einer
Brandschutzkonstruktion muss mindestens 50 % der für die Brandschutzkonstruktion
festgesetzten Feuerwiderstandsdauer und jedenfalls nicht weniger als 30 Minuten betragen.
Zum Einbau der Hohlraum-Brandsperren sind Baustoffe mindestens der Klasse B zu
verwenden.
(2) Die in Unterabschnitt 1 dieses Paragraphen angegebene Anforderung von 30 Minuten gilt
nicht für restaurierte Türen oder Fenster in kulturell wertvollen Gebäuden oder für Türen in
Beherbergungsbetrieben mit der Nutzungsart II.
(3) Wenn eine Brandsperre/Hohlraum-Brandsperre im Hinblick auf die Wärmedämmung
mindestens die Anforderungen der Klasse I2 erfüllt, wird davon ausgegangen, dass die
Hohlraum-Brandsperre die Anforderungen der Klasse I erfüllt.
(4) Die Brandschutzkonstruktion muss mit einer Tür versehen sein, die neben dem
Feuerwiderstand auch die Anforderung Sa erfüllen muss, wenn die Tür eine Anschlagtür ist.
(5) Eine Tür, die Zugang zu einem Rettungsweg oder zu einem Fluchttreppenhaus gewährt,
muss neben dem Feuerwiderstand mindestens die Anforderungen Sm oder S200 erfüllen.
(6) Eine Tür muss mit einer Schließvorrichtung versehen sein; hiervon ausgenommen sind
Türen von Wohnungen oder Wirtschaftsräumen, die während der normalen Nutzung
verschlossen sind.
(7) Die Schließvorrichtung muss im Hinblick auf ihre Schließkraft und sonstigen
Eigenschaften dem Einbauort der Tür und der Türbreite angemessen sein und gewährleisten,
dass die Tür ganz geschlossen wird.
(8) Die Bestimmungen über Brandschutztüren dieses Paragraphen gelten auch für Klappen
oder Tore in Brandschutzkonstruktionen, ausgenommen ihre Schließvorrichtung oder ihre
Rauchdichtheit, wobei jede Brandschutzklappe oder sonstige ähnliche Hohlraum-Brandsperre
in Decken im Hinblick auf ihren Feuerwiderstand mit der sie umgebenden
Brandschutzkonstruktion identisch sein muss.
(9) Die Feuerwiderstandsdauer eines technischen Systems, dass ganz oder teilweise durch
eine Brandschutzkonstruktion verläuft, muss mindestens 50 % der für die
Brandschutzkonstruktion festgesetzten Feuerwiderstandsdauer betragen.
(10) Im Allgemeinen darf die Gesamtfläche einer Tür oder eines Fensters in einer
Brandschutzkonstruktion bis zu 40 % des Flächeninhalts der Brandschutzkonstruktion
betragen. Beträgt die Fläche mehr als 40 %, muss der Feuerwiderstand dieser Türen oder
Fenster gleich dem Feuerwiderstand der sie umgebenden Brandschutzkonstruktion sein.
(11) Die Feuerwiderstandsdauer einer Hohlraum-Brandsperre in einem Brandabschnitt muss
gleich der für die Brandschutzkonstruktion festgesetzten Feuerwiderstandsdauer sein, wenn
die spezifische Brandlast mehr als 1 200 Megajoule pro Quadratmeter beträgt. Die Fläche
dieser Öffnung darf bis zu 40 % des Flächeninhalts der Konstruktion betragen, welche die
Grenzfläche trennt.
(12) In einer Brandwand sind keine Hohlraum-Brandsperren zulässig; hiervon ausgenommen
sind die in Paragraph 23 Unterabschnitt 4 dieser Verordnung genannten Fälle.
§ 15. Brandschutz bei Dachböden
(1) Zur Begrenzung der Brand- oder Rauchausbreitung muss ein Dachboden im Einklang mit
den Anforderungen an die Brandabschnittsbildung in Anhang 5 der vorliegenden Verordnung
mit Hilfe von Konstruktionen oder anderen flammhemmenden Sperren in Abschnitte
unterteilt werden. Die oben genannte Konstruktion oder Sperre muss bis zur Bedachung
reichen.
(2) Dachböden oder Dachgeschosse gelten als Geschosse, wenn sie Wohnräume oder sonstige
Räume beherbergen, die ständig genutzt werden.
(3) Es muss möglich sein, einen Dachboden und jeden Brandabschnitt in einem Dachboden
von einer leicht zugänglichen Stelle aus zu betreten, die sich im unteren Bereich des
Dachbodens befindet. Die Länge der Seiten der Tageslichtöffnung eines Einstiegs muss
mindestens 600 und 800 mm betragen.
(4) Dachböden mit einer Höhe über 600 mm müssen die in Unterabschnitt 3 dieses
Paragraphen enthaltenen Anforderungen nicht erfüllen.
§ 16. Brandschutz bei Dächern oder Bedachungen
(1) Das Dach eines Gebäudes ist so zu konstruieren, dass es sich nicht leicht entzündet und
dass sich ein Brand nicht von innen oder außen in die Dachkonstruktion oder längs der
Oberfläche des Dachs ausbreiten kann.
(2) Dachdämmstoffe mit einem Brandverhalten der Klassen C bis E sind so einzubauen, dass
die Brandausbreitung längs des Dämmstoffs oder von einem Brandabschnitt in einen anderen
verhindert wird. Es können Abschnitte von bis zu 800 Quadratmetern gebildet werden und es
ist eine Lücke mit einer Breite von 500 mm oder mehr mit Material der Klasse A2
herzustellen, die sich mindestens über die gesamte Dicke des Dämmstoffs erstreckt.
(3) Das äußere Brandverhalten der Bedachung muss der Klasse Broof(t2-t4) entsprechen.
Bedachungsmaterial aus Lehm, Asbestzement, Betondachziegeln oder Metall gilt als konform
mit den Anforderungen der Klasse Broof(t2).
(4) Bedachungsmaterial, dessen äußeres Brandverhalten der Klasse Broof(t1), Croof(tx),
Droof(tx), Eroof(tx) oder Froof(tx) entspricht, darf bei Gebäuden ohne Krippen und bei allen
anderen Gebäuden eingebaut werden, wo es nicht die Gefahr der Brandausbreitung für das
Gebäude selbst oder die benachbarten Gebäude birgt. Im Allgemeinen wird davon
ausgegangen, dass keine Brandausbreitungsgefahr besteht, wenn die Gebäude mehr als 40 m
voneinander entfernt sind.
§ 17. Brandschutz bei Balkonen, Loggias und Terrassen
(1) Balkone, Loggias und Terrassen sind so auszulegen und zu bauen, dass eine
Brandausbreitung verhindert wird:
1) längs der Außenfläche der Außenwand;
2) innerhalb des Außenwandaufbaus;
3) durch Verbindungen zwischen der Außenwand und Brandschutzkonstruktionen.
(2) Der Boden eines Balkons, einer Loggia oder einer Terrasse muss den folgenden
Anforderungen an das Brandverhalten genügen:
1) bei Gebäuden mit bis zu zwei Geschossen: Dfl-s1;
2) bei Gebäuden mit drei bis acht Geschossen: Bfl-s1;
3) bei Gebäuden mit einer Höhe über 26 m: A2fl-s1.
(3) Die Feuerwiderstandsdauer muss bei Balkonen, Loggias und Terrassen 50 % des Werts
betragen, der gemäß Anhang 3 der vorliegenden Verordnung für Tragkonstruktionen eines
Gebäudes festgelegt ist.
(4) Balkone sind so auszulegen, dass im Gebäude erzeugte Flammen sowie Rauch- und
Verbrennungsgase entweichen können.
(5) Terrassen, einschließlich von Gitterwänden, aus brennbarem Material mit einer Höhe über
dem Boden von mehr als einem Meter gelten als Teil des Gebäudes, auf dessen Grundlage der
Abstand zu bestimmen ist.
§ 18. Brandverhalten von Innenflächen
(1) Die in ein Gebäude eingebauten Bekleidungsmaterialien, ausgenommen Tapeten und
Anstriche, müssen den Anforderungen an das Brandverhalten der Oberflächenschicht der
Konstruktion genügen.
(2) Die Erfüllung der Anforderungen an das Brandverhalten muss bei den folgenden
Gebäudeteilen nicht nachgewiesen werden:
1) Türen oder Fenster, einschließlich Simse, Rahmen und andere ähnliche Teile;
2) Befestigungsmittel;
3) Geländer;
4) Randleisten, einschließlich Sockel- und Deckenleisten;
5) Fugenfüller zwischen Fliesen, ausgenommen Fugenfüller zwischen den Fliesen eines
Heizgeräts;
6) Schutzgitter mit einer Breite bis 0,4 m;
7) tragender Holzpfosten und -balken, wenn nur ein geringer Teil freiliegt;
8) Innentreppenhaus mehrstöckiger Wohnungen in Wohngebäuden.
(3) Bei der Bewertung des Brandverhaltens der Innenfläche eines Gebäudes ist zu
berücksichtigen, in welchem Umfang die Fläche im Brandfall betroffen ist, wie lange es
dauert, bis sich die Oberfläche vollständig entzündet hat, wie viel Wärme bei der
Verbrennung freigesetzt wird und ob sich Rauch und brennende Tropfen bilden. Die
Anforderungen an das Brandverhalten von Innenwänden, Zwischendecken und Böden eines
Gebäudes sind in Anhang 6 dieser Verordnung angegeben.
(4) Im Hinblick auf das Brandverhalten können in den nachstehenden Fällen an die
Innenwände, Zwischendecken und Böden eines Gebäudes niedrigere Anforderungen als die in
Anhang 6 dieser Verordnung angegebenen Anforderungen gestellt werden, die jedoch nicht
niedriger sein dürfen als D-s2, d2:
1) wenn das Risiko eines Brandausbruchs oder der Brandausbreitung erheblich geringer ist als
es gewöhnlich bei einem Brand der Fall ist;
2) wenn eine bessere Evakuierung als in dieser Verordnung vorgeschrieben vorgesehen ist;
oder
3) wenn ein Teil des Gebäudes durch eine automatische Feuerlöschanlage geschützt ist.
(5) Die Wärmedämmung der Innenwände, Zwischendecken und Böden innerhalb eines
Gebäudes muss im Allgemeinen mit Dämmstoffen ausgeführt werden, die mindestens der
Brandverhaltensklasse B angehören. Werden Dämmstoffe der Brandverhaltensklassen C bis E
verwendet, müssen sie mit Baustoffen oder -produkten mit mindestens
Brandverhaltensklasse A2 verkleidet werden.
(6) Die Erfüllung der Anforderungen an das Brandverhalten von Innenwänden,
Zwischendecken oder Böden von Gebäuden, die nicht in Anhang 6 dieser Verordnung
angegeben werden, muss mit analytischen Methoden nachgewiesen werden. Wenn die
Feuersicherheit eines Gebäudes mit analytischen Methoden nachgewiesen wird, muss das
Brandverhalten der Wände und Decken innerhalb des Gebäudes mindestens D-s2, d2 und das
Brandverhalten des Bodens mindestens DFL-s1 entsprechen.
§ 19. Brandverhalten von Verrohrungen
(1) Wenn die freiliegende Gesamtfläche einer Verrohrung mehr als 20 % der Fläche der
angrenzenden Wand oder Decke ausmacht und sie mit Dämm- oder Ummantelungsmaterial
versehen ist, muss entweder der Dämmstoff der Klasse A2L-s1, d0 oder die Deckschicht der
Klasse A2-s1, d0 entsprechen.
(2) Wenn die freiliegende Gesamtfläche einer Verrohrung weniger als 20 % der Fläche der
angrenzenden Wand oder Decke ausmacht und sie mit Dämm- oder Ummantelungsmaterial
versehen ist, muss die Rohrisolierung mindestens den nachstehenden Klassen entsprechen:
1) BL-s1, d0, wenn die umliegenden Oberflächen die Anforderungen der Klasse B-s1, d0
erfüllen müssen;
2) CL-s3, d0, wenn die umliegenden Oberflächen die Anforderungen der Klasse C-s2, d1
erfüllen müssen;
3) DL-s3, d0, wenn die umliegenden Oberflächen die Anforderungen der Klasse D-s2, d2
erfüllen müssen.
§ 20. Brandverhalten von Kabeln
(1) Kabel, die in Gebäuden mit Nutzungsart II bis IV gemäß Anhang 1 der vorliegenden
Verordnung oder in Gebäuden mit einer Höhe über dem Boden von mehr als 26 m eingesetzt
werden, müssen mindestens der Brandverhaltensklasse Dca-s2, d2 entsprechen.
(2) Kabel, die in Gebäuden eingesetzt werden, die nicht in Unterabschnitt 1 dieses
Paragraphen angegeben sind, müssen mindestens der Brandverhaltensklasse Eca entsprechen.
§ 21. Brandschutz bei Außenwänden
(1) Außenwände sind so auszulegen und zu bauen, dass eine Brandausbreitung verhindert
wird:
1) längs der Außenfläche der Außenwand;
2) innerhalb des Außenwandaufbaus;
3) durch Verbindungen zwischen der Außenwand und Brandschutzkonstruktionen.
(2) Die Grenzwerte für das Brandverhalten von Außenwänden werden in Anhang 7 dieser
Verordnung angegeben.
(3) Ein Wärmedämmsystem, dessen Dämmstoff einer Brandverhaltensklasse von C bis E
angehört, ist so einzubauen, dass die Brandausbreitung längs des Dämmstoffes verhindert
wird. Diese Materialien dürfen bis zu einer Höhe über dem Boden von 22 m eingebaut
werden.
(4) Die Verhinderung der Brandausbreitung gemäß Unterabschnitt 3 dieses Paragraphen gilt
nicht für Tafeln, wenn die Brandausbreitung auf den Dämmstoff in einem Produkt
ausgeschlossen wurde.
(5) Im Falle der Klasse TP1:
1) der Außenwandaufbau eines Gebäudes mit bis zu zwei Geschossen darf aus Material der
Klasse D-s2, d2 bestehen, wobei der Dämmstoff mindestens die Anforderungen der
Klasse A2 erfüllen muss;
2) der nichttragende Aufbau der Außenwand eines Gebäudes mit drei bis acht Geschossen
darf aus Material der Klasse D-s2, d2 bestehen, wobei der Dämmstoff mindestens die
Anforderungen der Klasse A2 erfüllen muss;
3) das Brandverhalten der Außenfläche der Außenwand oder ein Lufteinlass von Gebäuden
mit bis zu acht Geschossen darf der Klasse D entsprechen, wenn der diesen Teil umgebende
Aufbau die Brandausbreitung auf der Oberfläche der Wand verhindert und wenn der
Dämmstoff mindestens die Anforderungen der Klasse A2 erfüllt;
4) die Außenwand von Gebäuden mit mehr als acht Geschossen muss die in der einschlägigen
Norm festgelegten Anforderungen erfüllen;
5) das Wärmedämmsystem von Gesundheits- und Fürsorgeeinrichtungen oder
Kindergartengebäuden mit mehr als zwei Geschossen oder Schulgebäude mit mehr als drei
Geschossen muss mindestens Klasse A2 d0 entsprechen.
(6) Im Falle der Klasse TP2:
1) das Brandverhalten der Außenfläche der Außenwand oder einem Lufteinlass von Gebäuden
mit drei bis acht Geschossen darf der Klasse D d2 entsprechen, wenn der diesen Teil
umgebende Aufbau die Brandausbreitung auf der Oberfläche der Wand verhindert und wenn
der Dämmstoff mindestens die Anforderungen der Klasse A2 erfüllt;
2) das Brandverhalten der Außenfläche der Außenwand oder einem Lufteinlass von Gebäuden
mit drei oder vier Geschossen darf der Klasse D d2 entsprechen, während das Brandverhalten
der Innenfläche eines Lufteinlasses der Klasse D-s2, d2 entsprechen darf, wenn die
Brandausbreitung im Lufteinlass verhindert wird;
3) das Brandverhalten der Außenfläche der Außenwand oder einem Lufteinlass von Gebäuden
mit der Nutzungsart III darf der Klasse D d2 entsprechen, während das Brandverhalten der
Innenfläche des Lufteinlasses der Klasse D-s2, d2 entsprechen darf, wenn der diesen Teil
umgebende Aufbau die Brandausbreitung auf der Oberfläche der Wand verhindert und wenn
der Dämmstoff mindestens die Anforderungen der Klasse A2 erfüllt;
(7) Zum Bau von temporären Zelten bzw. Montagehallen sind Baustoffe mit mindestens der
Brandverhaltensklasse D-s2, d2 zu verwenden; außerdem sind bauseitige Maßnahmen zu
treffen, um die sichere Evakuierung zu gewährleisten und die Brandausbreitung auf andere
Zelte bzw. Montagehallen zu verhindern.
(8) Bei Gebäuden mit mehr als zwei Geschossen, bei denen eine außerhalb des Gebäudes am
Gebäude angebrachte Feuerleiter zur Evakuierung verwendet wird, muss die Außenfläche der
Außenwand um diese Feuerleiter auf einer Breite von mindestens eineinhalb Metern
gemessen von der Außenkante der Feuerleiter selbst oder ihrem Absatz mit nichtbrennbarem
Material ausgeführt sein. Die Türen und Fenster in diesem Bereich müssen aus
flammhemmendem Material bestehen.
(9) Die Außenfläche der Außenwand von Gebäuden muss nicht der Anforderung an die
Begrenzung der Rauchentwicklung genügen.
§ 22. Verhinderung der Brandausbreitung
(1) Die Brandausbreitung auf andere Bauwerke, mit Ausnahme von Begrenzungszäunen, pfosten und dergleichen, ist zu verhindern, um die Sicherheit des menschlichen Lebens und
der menschlichen Gesundheit, von Sachen und der Umwelt zu gewährleisten.
(2) Der Abstand zwischen Gebäuden muss mindestens acht Meter betragen. Beträgt der
Gebäudeabstand weniger als acht Meter, ist die Brandausbreitung durch bauliche Maßnahmen
zu begrenzen.
(3) Im Allgemeinen muss der Gebäudeabstand ab der Außenwand gemessen werden. Wenn
ein Teil aus brennbarem Material mit einer Länge von mehr als einem halben Meter aus der
Außenwand herausragt, muss der Abstand ab der Außenkante dieses Teils gemessen werden.
(4) Für die Zwecke der Berechnung des in Unterabschnitt 2 dieses Paragraphen spezifizierten
Abstands kann eine Reihe von Gebäuden als ein einziges Gebäude angesehen werden, wenn
diese Gebäude die gleiche Feuersicherheitsklasse haben. Beträgt die Gesamtfläche dieser
Gebäude im Falle von Gebäuden der Klasse TP3 mehr als 400 Quadratmeter und im Falle von
Gebäuden der Klassen TP2 und TP1 mehr als 800 Quadratmeter, ist die Brandausbreitung
durch bauliche Vorsorgemaßnahmen zu verhindern.
(5) Im Falle eines Gebäudes, das sich auf einer angrenzenden eingetragenen Liegenschaft
befindet und eine bebaute Fläche bis 60 Quadratmeter und eine Höhe bis fünf Meter hat, und
im Falle eines Wohngebäudes mit einer oder zwei Wohnungen gilt, sofern die in
Unterabschnitt 4 dieses Paragraphen angegebenen Grenzwerte nicht überschritten werden,
Folgendes:
1) die Außenwand von einem der Gebäude muss die Anforderungen an Brandwände erfüllen
oder der Feuerwiderstand der Außenwände beider Gebäude muss nach EI-M 60 klassifiziert
sein, wenn der Abstand bis vier Meter beträgt;
2) der Feuerwiderstand der Außenwand von einem der Gebäude muss nach EI 60 klassifiziert
sein oder der Feuerwiderstand der Außenwände beider Gebäude muss nach EI 30 klassifiziert
sein, wenn der Abstand zwischen vier und acht Meter beträgt.
§ 23. Anforderungen an Brandwände
(1) Der Zweck einer Brandwand besteht darin, das Übergreifen eines Brandes von einem
Gebäude auf ein anderes ungeachtet der Löschtätigkeiten zu verhindern.
(2) Die Brandwand muss:
1) das höchste Dach längs der Wand um mindestens einen halben Meter überragen, es sei
denn, der Feuerwiderstand des Dachs ist mindestens nach EI 60 klassifiziert;
2) mindestens 0,3 m über die Außenwand herausragen, wenn der Dämmstoff oder die
Deckschicht der Fassade aus brennbarem Material besteht;
3) vollständig aus Baustoffen bestehen, die mindestens der Klasse A2 angehören;
4) mechanischer Beanspruchung standhalten; und
5) so gebaut sein, dass ihre Tragfähigkeit und ihr Feuerwiderstand für die vorgeschriebene
Dauer erhalten bleiben.
(3) Wenn die mechanische Stoßfestigkeit nicht durch Versuche nachgewiesen wurde, muss
die Brandwand mit Baustoffen oder -produkten wie Mauersteine oder Beton gebaut werden.
(4) Wo es die Umstände zulassen, darf eine Brandschutztür als Durchgangstür in eine
Brandwand eingebaut werden. Der Feuerwiderstand einer Brandschutztür muss, abgesehen
von ihrer Tragfähigkeit und Stoßfestigkeit, gleich dem Feuerwiderstand der sie umgebenden
Brandwand sein.
(5) Der Feuerwiderstand einer Brandwand ist gemäß Anhang 3 der vorliegenden Verordnung
zu bestimmen.
§ 24. In einer Innenecke aneinander angrenzende Brandabschnitte
Wenn Brandabschnitte in einer Ecke einer Außenwand aneinander angrenzen und der Winkel
zwischen ihnen weniger als 135 Grad beträgt, sind die in der einschlägigen Verordnung
festgelegten Maßnahmen zu treffen, um die Brandausbreitung auf einen anderen
Brandabschnitt zu verhindern.
Kapitel 4
BRANDSCHUTZ BEI HEIZ- UND LÜFTUNGSANLAGEN
§ 25. Heizanlage
Wenn eine Heizanlage mindestens die Anforderungen an Heizanlagen in der estnischen Norm
EVS 812-3 erfüllt, gilt die Erfüllung der Brandschutzanforderungen durch die Heizanlage als
erwiesen.
§ 26. Auslegung, Bau, Installation und Instandhaltung von Heizanlagen
(1) Heizanlagen sind gemäß den Bestimmungen im Brandschutzgesetz auszulegen, zu bauen,
zu installieren und instand zu halten.
(2) Für die Instandhaltung der Heizanlage sind die erforderlichen Reinigungsöffnungen,
Schornsteinreinigungstüren sowie der ganzjährige sichere Zugang zum Schornstein
vorzusehen.
§ 27. Brandschutz bei Lüftungsanlagen
(1) Lüftungsanlagen sind so zu konzipieren, dass die Brand- oder Rauchausbreitung in
Lüftungskanälen
oder
in
Durchführungen
von
Lüftungskanälen
oder
Brandschutzkonstruktionen oder durch Wärmeübertragung in einer Lüftungseinheit verhindert
wird. Lüftungsanlagen sind im Einklang mit der einschlägigen Norm auszulegen, zu
installieren, instand zu halten und zu betreiben.
(2) Kanäle und alle anderen Teile einer Lüftungsanlage müssen so befestigt sein, dass sie
nicht einstürzen oder die Gefahr der Brand- oder Rauchausbreitung erhöhen.
(3) Der Kanal für den Luftreiniger einer gewerblichen Küche in einem Gebäude ist so
auszulegen, dass er einen Feuerwiderstand von mindestens EI 60 und ein Brandverhalten von
mindestens A2-s1, d0 aufweist, oder er muss mit dem besagten Feuerwiderstand und
Brandverhalten in einem Schacht gebaut werden.
(4) Lüftungsanlagen sind mit Materialien mindestens der Klasse A2-s1, d0 zu bauen.
(5) Ausnahmen von den Bestimmungen in Unterabschnitt 4 dieses Paragraphen sind im Falle
kleiner Komponenten zulässig, die nicht zur Brandausbreitung beitragen.
(6) Wenn der Abluftkanal einer Küche in einem Wohngebäude nicht in einen Schacht
eingebaut ist, muss er einen Feuerwiderstand von mindestens EI 15 und eine Brandverhalten
von mindestens A2-s1, d0 aufweisen. Der Luftreiniger und der Abluftkanal dürfen mit
flexiblen Kanälen verbunden werden.
(7) In Wohngebäuden mit einer Wohnung ist ein Abluftkanal aus Materialien der Klasse D
oder ein flexibler Kanal oder ein Faltenrohr zulässig, Abluftkanäle für Küchen ausgenommen.
Kapitel 5
BRANDSCHUTZANLAGEN
§ 28. Brandschutzanlagen
Die Brandschutzanlage ist gemäß dem Brandschutzgesetz im Gebäude einzurichten, zu
kontrollieren und instand zu halten.
§ 29. Autonomer Brandmelder
(1) Ein autonomer Brandmelder ist vorzusehen:
1) in mindestens einem Wohnraum in einem Wohngebäude oder in einer Wohnung;
2) in jedem Gästezimmer eines Gebäudes mit Nutzungsart II mit Unterkünften für bis zu
10 Personen;
3) in jedem Raum eines Gebäudes mit Nutzungsart III mit bis zu 10 Betten,
Sanitäreinrichtungen ausgenommen;
4) in jedem Raum eines Gebäudes mit Nutzungsart IV mit einer Bodenfläche bis
300 Quadratmeter, Sanitäreinrichtungen ausgenommen;
5) in jedem Raum eines Gebäudes mit Nutzungsart V mit einer Grundfläche bis
750 Quadratmeter, Sanitäreinrichtungen ausgenommen.
(2) In den in Unterabschnitt 1 Absätze 2 bis 4 dieses Paragraphen genannten Fällen muss der
autonome Brandmelder mit der elektrischen Anlage verbunden sein und über eine
Notstromversorgung verfügen.
§ 30. Automatische Brandmeldeanlage
(1) Eine analog-adressierbare automatische Brandmeldeanlage ist vorzusehen:
1) in Gebäuden gemäß Paragraph 29 Unterabschnitt 1 Absätze 2 bis 5, wenn die dort
angegebenen Bezugswerte überschritten werden;
2) in Gebäuden mit Nutzungsart VI oder VII, wenn das Sicherheitsniveau für die Benutzer
wegen der in dem Gebäude ausgeübten Tätigkeiten, der Fläche des Gebäudes, der Anzahl von
Geschossen oder aus anderen Gründen niedrig ist.
(2) Eine analog-adressierbare Brandmeldeanlage muss verfügbar sein:
1) in Gebäuden mit Nutzungsart II mit Unterkünften für mehr als 100 Personen;
2) in Gebäuden mit Nutzungsart III mit Betten für mehr als 50 Personen;
3) in Gebäuden mit Nutzungsart IV mit mehr als 500 Benutzern;
6) in Gebäuden mit mehr als acht Geschossen;
7) in Gebäuden der Klasse TP2 mit fünf bis acht Geschossen;
8) in ein- und mehrgeschossigen Tiefgaragen;
9) in Gebäuden mit mehr als 20 Erfassungsbereichen.
(3) Die Brandmelderzentrale einer analog-adressierbaren Brandmeldeanlage muss die
Anzeige eines Ereignisprotokolls auf dem Bildschirm der Anlage gestatten.
(4) In Gebäuden oder Gebäudeteilen, in denen die normale Alarmsignalübertragung nicht
funktioniert, sind andere Verfahren zur Meldung eines Feueralarms zu verwenden wie
Sirenen, Blinklichter, Textübertragungssysteme, Lautsprecher, optische Signale,
Vibrationssignale oder Sprachinformationen.
(5) Die Personen in dem Gebäude müssen gemäß dem Plan für das Vorgehen im Brandfall
oder den Vorkehrungen für den Fall der Evakuierung über einen Feueralarm unterrichtet
werden. Im Allgemeinen sind alle Personen in einem Gebäude zu unterrichten; doch ist es in
Abhängigkeit vom Plan für das Vorgehen im Brandfall zulässig:
1) zuerst das angemessen ausgebildete Personal über den Feueralarm zu informieren, das die
Verantwortung für die Gegenmaßnahmen tragen wird;
2) das Gebäude in Alarmanzeigezonen zu unterteilen, für die das entsprechende Verhalten
festgelegt wird.
(6) Wenn angemessen ausgebildetes Personal bei Vorliegen eines Feueralarms eingreift, muss
nicht unbedingt ein allgemeiner Feueralarm ausgelöst werden.
§ 31. Evakuierungsbeleuchtung
(1) Die Evakuierungsbeleuchtung ist die Beleuchtung eines Gebäudes, Gebäudeteils, Raums
oder angeschlossenen Außenbereichs, die im Falle eines Brands oder einer anderen Gefahr,
einschließlich eines Stromausfalls, Folgendes ermöglicht:
1) Evakuierung;
2) Vermeidung von Panik;
3) Beenden der Tätigkeiten und Ausschalten der Geräte oder Anhalten der Prozesse;
4) Durchführung von Rettungsarbeiten.
(2) Auf der Grundlage des Bestimmungszwecks ist die Evakuierungsbeleuchtung wie folgt
aufgegliedert:
1) Beleuchtung der Ausgangswege;
2) Antipanikbeleuchtung;
3) Beleuchtung von gefährlichen Arbeitsbereichen.
§ 32. Ausgangswegbeleuchtung
(1) Die Ausgangswegbeleuchtung ist derart vorzusehen, dass die Evakuierung aller
gefährdeten Personen möglich ist und die Fluchtwege und die auf ihnen befindliche
Feuerlösch- und Rettungsausrüstung sofort erkannt und sicher verwendet werden können.
(2) Eine Ausgangswegbeleuchtung mit einer Betriebsdauer von mindestens einer Stunde ist zu
installieren:
1) in Gebäuden mit Nutzungsart II, ausgenommen Gebäude mit Unterkünften für weniger als
11 Personen;
2) in Gebäuden mit Nutzungsart III, die nicht rund um die Uhr genutzt werden;
3) in Gebäuden mit Nutzungsart IV, ausgenommen eingeschossige Gastronomiegebäude mit
bis zu 50 Sitzplätzen und Geschäftsgebäude mit einer Grundfläche bis 300 Quadratmeter und
direkt ins Freie führenden Ausgängen;
4) auf Rettungswegen;
5) in Gebäuden mit Nutzungsart VI, wenn gleichzeitig mehr als 50 Personen im Gebäude
arbeiten;
6) in Gebäuden mit Nutzungsart V mit einer Grundfläche von mehr als 300 Quadratmetern;
7) Garagen und Parkplätze ohne Parkboxen mit einer Fläche von mehr als
1 000 Quadratmetern;
8) in Bereichen mit gemeinsamer Nutzung eines Rettungswegs und eines Ausgangswegs;
9) Informationsstelle für die Rettungskräfte.
(3) Eine Ausgangswegbeleuchtung mit einer Betriebsdauer von mindestens drei Stunden ist
zu installieren:
1) in Gebäuden mit Nutzungsart III, die rund um die Uhr genutzt werden;
2) im Gebäude eines internationalen Passagierterminals;
3) in Gebäuden mit mehr als neun Geschossen, ausgenommen Wohngebäude;
4) in mehrgeschossigen Tiefgaragen, Kellergeschossen und sonstigen unterirdischen
Gebäuden.
§ 33. Antipanikbeleuchtung
(1) Eine Antipanikbeleuchtung ist vorzusehen, um die Wahrscheinlichkeit des Ausbruchs
einer Panik zu minimieren und die sichere Bewegung der Personen zu gewährleisten. Die
Antipanikbeleuchtung muss die Personen in die Lage versetzen, eine Stelle zu erreichen, von
der aus sie den Rettungsweg sehen können.
(2) Eine Antipanikbeleuchtung mit einer Betriebsdauer von einer Stunde ist zu installieren:
1) in Räumen, Hallen oder offenen Räumen in einem Gebäude mit nicht festgelegten
Rettungswegen, in denen sich mindestens 10 Personen gleichzeitig aufhalten oder die eine
Gesamtfläche von mehr als 60 Quadratmetern haben;
2) in Toiletten und Umkleidekabinen mit einer Gesamtfläche von mehr als 10 Quadratmetern,
ausgenommen Toiletten und Umkleidekabinen innerhalb von Wohnungen in Wohngebäuden;
3) in Toiletten und Umkleidekabinen, die für Personen mit eingeschränkter Mobilität
ausgelegt sind, ausgenommen Toiletten und Umkleidekabinen innerhalb von Wohnungen in
Wohngebäuden;
4) in Feuerwehraufzügen;
5) bei Rolltreppen und Laufbändern;
6) in öffentlich genutzten Dampfbädern und Saunen.
§ 34. Beleuchtung von gefährlichen Arbeitsbereichen
(1) Die Beleuchtung von gefährlichen Arbeitsbereichen ist vorzusehen, um die Sicherheit der
Personen bei potenziell gefährlichen Tätigkeiten oder Bedingungen zu gewährleisten und um
die Geräteverwendung oder Prozesse sicher beenden oder Tätigkeiten zur Erhöhung der
Sicherheit ausführen zu können.
(2) Die Beleuchtung von gefährlichen Arbeitsbereichen muss in Arbeitsbereichen installiert
werden, in denen ein hohes Risiko besteht, wie beispielsweise in Räumen mit technischen
Anlagen oder im Schaltraum dieser Anlagen; die Beleuchtung muss eingeschaltet bleiben, so
lange eine Gefahr für die Personen besteht, die Geräte verwenden, Prozesse zu Ende führen
oder Tätigkeiten zur Erhöhung der Sicherheit ausführen.
§ 35. Nasse Steigleitungen
(1) Nasse Steigleitungen sind zu installieren:
1) wenn auf Geschossebene der vom Zugangspunkt zum Geschoss am weitesten entfernte
Punkt mehr als 50 m entfernt ist;
2) in Gebäuden mit mehr als vier Geschossen; oder
3) in mehrgeschossigen Kellern.
(2) In mehrgeschossigen Kellern muss mit einer Schlauchleitung von 50 m Länge jeder Punkt
von der Bewegungsbahn aus erreicht werden können. Wenn sich der Zugangsweg zum Keller
unter dem oberen Kellergeschoss fortsetzt, müssen auf jedem Geschoss Drehsperren
eingebaut werden, und der Anschluss der nassen Steigleitung muss in diese Drehsperren
eingebaut werden.
(3) Der Anschluss einer nassen Steigleitung muss sich in einem rauchfreien Treppenhaus
befinden.
(4) Im Hinblick auf die technischen Parameter und die Installation, einschließlich der
erforderlichen Wasserdurchflussmenge, muss eine nasse Steigleitung der einschlägigen Norm
entsprechen.
(5) Die Einspeisung einer nassen Steigleitung sollte sich nach Möglichkeit außerhalb des
Gebäudes in der Nähe des Zugangswegs für die Rettungskräfte befinden und muss mit einem
Hinweisschild gekennzeichnet sein.
(6) Wo es die Umstände zulassen, kann anstelle einer nassen Steigleitung eine trockene
Steigleitung vorgesehen werden.
§ 36. Feuerlöschschlauchanlage
In Produktionsgebäude mit Nutzungsart VI und Brandgefahrenklasse II oder III gemäß der
einschlägigen Norm, deren spezifische Brandlast 600 Megajoule pro Quadratmeter beträgt, ist
eine Feuerlöschschlauchanlage einzubauen.
§ 37. Automatische Feuerlöschanlage
(1) Eine automatische Feuerlöschanlage ist einzubauen:
1) in Gebäude, in denen sich ein Brandabschnitt über drei oder mehr Geschosse erstreckt,
ausgenommen als Brandabschnitt konzipierte Fluchttreppenhäuser, und in Wohngebäude mit
einer oder zwei Wohnungen;
2) in mehrgeschossige Keller;
3) in Gebäude mit mehr als vier Geschossen und Nutzungsart III oder einem Teil davon, in
denen der Betrieb einer Feuerlöschanlage keinerlei Gefahr für das menschliche Leben, die
menschliche Gesundheit oder Sachen birgt bzw. nicht in erheblichem Umfang die
Bereitstellung von lebenswichtigen Dienstleistungen stört;
4) in Gebäude, bei denen die in den Anhängen 2 und 5 dieser Verordnung angegebenen
Grenzwerte überschritten werden;
5) in Räume mit einer großen Fläche oder einer hohen spezifischen Brandlast, die jedoch nur
einer begrenzten Überwachung unterliegen und wo ein Brand die Umgebung gefährden oder
einen großen Sachschaden oder die Zerstörung von Kulturgütern verursachen würde;
6) in das Treppenhaus von Gebäuden der Klasse TP2 mit drei oder vier Geschossen und
einem Brandverhalten der Klasse D-s2, d2;
7) in Gebäude der Klasse TP2 mit fünf bis acht Geschossen, deren Brandverhalten unterhalb
der Klasse A2-s1, d0 liegt;
8) in Gebäude oder Teile davon, wo wegen der in dem Gebäude ausgeübten Tätigkeiten, der
Fläche der Geschosse des Gebäudes, der Anzahl von Geschossen, dem Bestimmungszweck,
der Höhe oder aus anderen Gründen das Sicherheitsniveau für die Benutzer niedrig und die
Durchführung der Rettungsarbeiten gefährlich ist.
(2) Im Brandfall muss eine automatische Feuerlöschanlage ohne Eingreifen einer Person
ausgelöst werden.
(3) Es muss möglich sein, die automatische Feuerlöschanlage mit zusätzlichem Wasser zu
speisen.
(4) Wenn eine automatische Feuerlöschanlage in ein nicht in Unterabschnitt 1 dieses
Paragraphen genanntes Gebäude bzw. einen Teil oder einen Brandabschnitt dieses Gebäudes
eingebaut ist, muss das Gebäude bzw. der Teil oder der Brandabschnitt dieses Gebäudes nicht
den Anforderungen dieser Verordnung genügen, die Folgendes festlegen:
1) Grenzfläche eines Brandabschnitts;
2) Länge des Ausgangswegs;
3) Anzahl der Benutzer;
4) Feuerwiderstand der Tragkonstruktionen;
5) Feuerwiderstand der Brandabschnittkonstruktionen;
6) Brandverhalten der Konstruktionen;
7) Verhinderung des Übergreifens eines Feuers auf angrenzende Gebäude.
(5) Die in Unterabschnitt 4 Absätze 1 bis 3 dieses Paragraphen genannten Ausnahmen gelten
nicht für Gebäude mit Nutzungsart II oder III.
(6) Im Allgemeinen dürfen die Ausnahmen in Unterabschnitt 4 dieses Paragraphen nicht
gleichzeitig auf ein Gebäude angewendet werden. Wenn mehr als zwei Ausnahmen
angewandt werden, ist die Feuersicherheit mit analytischen Methoden nachzuweisen.
§ 38. Rauch- und Wärmeabfuhr aus den Gebäuden
(1) Es muss im Brandfall möglich sein, aus allen Räumen eines Gebäudes Rauch und Wärme
abzuführen. Die Rauch- und Wärmeabfuhr kann mit einer Absauganlage oder durch
natürlichen Zug bewerkstelligt werden.
(2) Die Rauch- und Wärmeabfuhr aus dem Gebäude ist auf eine oder mehrere der folgenden
Weisen zu bewerkstelligen:
1) mit Klappen, Fenstern oder Türen, die sich im oberen Drittel eines Raums befinden und
vom Boden aus geöffnet oder sicher eingeschlagen werden können, wobei sich die sicher
einschlagbaren Fenster im ersten Geschosse befinden und vom Boden aus erreichbar sein
müssen;
2) mit Klappen oder Fenstern, die für die Rauch- und Wärmeabfuhr durch eine Fernsteuerung
geöffnet werden;
3) mit einem Abluftventilator oder durch Herstellen eines Überdrucks in Räumen, bei denen
das Eindringen von Rauch verhindert werden soll.
(3) Ein in einem Brandabschnitt ausgebildetes Treppenhaus muss durch die Zufuhr von
Frischluft vom Rauch befreit werden können.
(4) Bei Gebäuden mit zwei Geschossen ist die Rauchabfuhr aus den Treppenhäusern mit Hilfe
von einem oder mehreren leicht zu öffnenden Fenstern oder Klappen im oberen Teil des
Treppenhauses mit einer effektiven Gesamtrauchabzugsfläche von jeweils mindestens einem
halben Quadratmeter zu bewerkstelligen.
(5) Bei Gebäuden mit drei bis acht Geschossen ist die Rauchabfuhr aus den Treppenhäusern
mit Hilfe von einem oder mehreren leicht zu öffnenden Fenstern oder Klappen im oberen Teil
des Treppenhauses mit einer effektiven Gesamtrauchabzugsfläche von jeweils mindestens
einem Quadratmeter zu bewerkstelligen. Die Fenster oder Klappen müssen geöffnet werden
können, ohne sich in eine verrauchte Umgebung zu begeben.
(6) Rauch, der aus Kellerräumen abgeführt wird, darf weder in ein Treppenhaus, das zur
Evakuierung genutzt wird, noch in den Zugangsweg der Rettungskräfte geleitet werden,
§ 39. Blitzschutz
(1) Gebäude der Nutzungsarten I, II, IV, V oder VI, deren höchster Teil die umgebende
Bebauung um mehr als 15 m überragt, sind mit einem Blitzschutz zu versehen.
(2) In den folgenden Fällen ist ein Blitzschutz ungeachtet des Verhältnisses der Höhe eines
Gebäudes zur umgebenden Bebauung vorzusehen:
1) bei einem Gebäude der Klassen TP2 und TP3 mit der Nutzungsart II oder IV, wenn das
Tragwerk des Gebäudes nicht den Anforderungen der Klasse A1 oder A2 entspricht;
2) bei einem Gebäude mit Nutzungsart III;
3) bei einem Gebäude mit Nutzungsart VI, in dem mit Brand- oder Brand- oder
Explosionsgefahr verbundene Produktionsprozesse ausgeführt werden oder wo Materialien
dieser Klasse gelagert werden;
4) bei einem offenen Gebäude mit Nutzungsart IV, in dem sich gleichzeitig mehr als
200 Benutzer aufhalten;
5) bei Ställen, in denen mehr als 100 Tiere gehalten werden.
(3) Der Blitzschutz ist im Einklang mit der einschlägigen Norm auszulegen, zu installieren
und instand zu halten.
(4) Die Schutzklasse der Blitzschutzanlage für ein Gebäude ist in Abhängigkeit von den
Ergebnissen der Risikoanalyse festzulegen, die auf der Grundlage der einschlägigen Norm
oder der nachstehenden Anforderungen zu erstellen ist:
1) explosionsgefährdete Industrie- oder Lagergebäude und Luftverkehrsleitzentralen müssen
ungeachtet der Gebäudehöhe über einen Blitzschutz der Schutzklasse I verfügen;
2) ein Blitzschutz der Schutzklasse II ist ungeachtet der Gebäudehöhe bei Industrie- oder
Lagergebäuden mit hohem Brandrisiko, bei Gebäuden, in denen sich rund um die Uhr
Beschäftigte aufhalten wie Krankenhäuser, Pflegeheime oder Kinderheime, bei Gebäuden von
Notfallabwehrzentren, bei Funk- und Fernsehmasten und bei Gebäuden mit einer Höhe über
100 m zu installieren;
3) ein Blitzschutz der Schutzklasse III ist ungeachtet der Gebäudehöhe bei
Versammlungsorten wie Schulen, Kindergärten, Theater, Kinos, Schwimmbäder, Stadien oder
Sporthallen mit Sitzplätzen für mehr als 200 Besucher, bei Hotels mit mehr als 60 Betten, bei
Industriegebäuden ohne hohes Brandrisiko, bei Bürogebäuden, Banken oder Geschäften mit
einer Nutzfläche von mehr als 2000 Quadratmetern, bei Ställen, in denen mehr als 100 Tiere
gehalten werden, und bei Gebäuden mit einer Höhe über 26 m zu installieren;
4) Schutzklasse IV bei allen Gebäuden, die einen Blitzschutz benötigen.
§ 40. Netzkabel der Brandschutzanlage
Das Netzkabel der Brandschutzanlage und sein Anschluss müssen flammfest sein. Die
Feuerwiderstandsdauer des Netzkabels muss derart sein, dass die Stromversorgung der
elektrischen Anlage während der gesamten Betriebsdauer gewährleistet ist. Die
Stromversorgung einer Brandschutzanlage muss im Einklang mit der einschlägigen Vorschrift
oder Norm ausgelegt und installiert werden.
Kapitel 6
VORKEHRUNGEN FÜR DIE EVAKUIERUNG
§ 41. Evakuierung
(1) Die Evakuierung ist wie folgt zu organisieren:
1) Massenevakuierung, bei der alle im Gebäude anwesenden Personen das Gebäude
unverzüglich verlassen;
2) stufenweise Evakuierung, bei der die im Gebäude anwesenden Personen nach und nach aus
dem Bereich entfernt werden, in dem der Brand ausgebrochen ist; oder
3) passive Evakuierung, bei der die Personen nach Möglichkeit an Ort und Stelle verbleiben
und ihre Bergung abwarten.
(2) Zur Gewährleistung der Evakuierung müssen die Gebäude in Abhängigkeit von der
Nutzungsart des Gebäudes, dem Bestimmungszweck der Räume sowie der Anzahl und
Mobilität der sich darin aufhaltenden Benutzer über eine angemessene Anzahl geeignet
gelegener und leicht zu durchquerender Ausgangswege, Fluchtwege und Fluchtausgänge und
über die erforderlichen Brandabschnitte verfügen. Die Evakuierungszeit muss ausreichen,
damit die Benutzer das Gebäude sicher verlassen können. Ein Rettungsweg oder
Ausgangsweg darf keine technischen Anlagen und Technikräume durchqueren.
§ 42. Fluchtausgänge
(1) Die Fluchtausgänge müssen nach einem verteilten Muster angeordnet sein.
(2) Im Allgemeinen gilt, dass Fluchtausgänge keine Aufzüge oder ähnliche Anlagen
umfassen.
(3) Bei Ställen dürfen die Fluchtausgänge so konzipiert werden, dass die Tiere im Brandfall
schnell und leicht in einen gesicherten Bereich geführt werden oder ihn selbst erreichen
können.
(4) Alle Fluchtausgänge eines Gebäudes müssen gemäß dem Brandschutzgesetz
gekennzeichnet sein.
§ 43. Notausgänge
(1) Tageslichtöffnungen, die als Notausgang genutzt werden, müssen eine Höhe von
mindestens 600 mm und eine Breite von 500 mm haben und die Summe von Höhe und Breite
muss mindestens 1 500 mm betragen.
(2) Alle Notausgänge eines Gebäudes müssen gemäß dem Brandschutzgesetz gekennzeichnet
sein.
§ 44. Anzahl der Fluchtausgänge
(1) Anzahl und Position der Fluchtausgänge sind in Abhängigkeit vom Bestimmungszweck
und der maximalen Anzahl von Benutzern des Gebäudes festzulegen.
(2) Es sollte im Allgemeinen möglich sein, von jeder Evakuierungszone eines Gebäudes
mindestens zwei verteilt gelegene Fluchtausgänge zu erreichen.
(3) Ein Fluchtausgang oder Fluchtweg darf vorgesehen werden:
1) bei Gebäuden mit acht Geschossen, wenn der Gebäudeteil, der eine Evakuierungszone ist,
die Nutzungsart I aufweist;
2) bei Gebäuden mit bis zu 16 Geschossen der Nutzungsart I mit einer bebauten Fläche bis
450 Quadratmeter;
3) bei Gebäuden mit Nutzungsart V oder VI, deren umbaute Nettogrundfläche bis
500 Quadratmeter beträgt;
4) bei Gebäuden der Nutzungsart II bis IV, in denen sich gleichzeitig bis zu 10 Personen
aufhalten, falls sich hieraus keine Gefährdung für die Sicherheit der Benutzer ergibt.
(4) In einer Evakuierungszone mit einem Fluchtausgang oder Rettungsweg gemäß
Unterabschnitt 3 dieses Paragraphen, muss sich mindestens ein Notausgang befinden.
§ 45. Rettungswege
(1) Rettungswege sind so zu begrenzen, dass sie während der gesamten Evakuierungszeit
sicher genutzt werden können.
(2) Rettungswege:
1) sie müssen leicht zu erkennen, mit der entsprechenden Beschilderung gekennzeichnet,
leicht zugänglich und nutzbar sein;
2) Wand-, Decken- und Bodenbeläge dürfen nicht die Sicherheit der Benutzer bei der
Evakuierung gefährden;
3) die Treppensteigung und die Größe der Stufen und Treppenabsätze müssen die sichere
Evakuierung gewährleisten;
4) sie müssen in einem gesonderten Brandabschnitt ausgebildet sein;
5) sie dürfen nicht versperrt sein.
(3) Treppenfluchten und -absätze auf einem Rettungsweg in zweigeschossigen Gebäuden der
Klasse TP1 müssen mindestens den Anforderungen der Klasse A2-s1, d0 genügen; und:
1) der Feuerwiderstand von Treppenfluchten und -absätzen, die zur Evakuierung von Räumen
mit einer spezifischen Brandlast bis 600 Megajoule pro Quadratmeter verwendet werden,
muss mindestens R 30 sein;
2) der Feuerwiderstand von Treppenfluchten und -absätzen, die zur Evakuierung von Räumen
mit einer spezifischen Brandlast über 600 Megajoule pro Quadratmeter verwendet werden,
muss mindestens R 60 sein.
(4) Der Feuerwiderstand von Rettungswegkonstruktionen und Treppenfluchten und -absätzen
in Gebäuden der Klasse TP2 mit drei bis acht Geschossen muss mindestens R 60 sein.
(5) In Gebäuden oder Lehreinrichtungen mit Nutzungsart III dürfen keine Wendeltreppen als
Rettungsweg verwendet werden, wenn die Mittelöffnung einen Durchmesser von weniger als
1 000 mm hat. Die Tiefe einer Stufe auf einem Rettungsweg dieses Gebäudes muss mehr als
150 mm betragen.
(6) Die sichere Fortbewegung auf Treppen, Treppen außerhalb eines Gebäudes
eingeschlossen, die sich auf dem Rettungsweg befinden, ist zu gewährleisten. Treppen mit
mehr als drei Stufen müssen einen Handlauf haben.
(7) Bei Gebäuden der Nutzungsart III sind Erhöhungen des Bodens jeder Art, welche die
Evakuierung gefährden könnten, zu vermeiden.
§ 46. Ausgangswege
(1) Ein Ausgangsweg von einer Evakuierungszone muss eine Mindestbreite von 800 mm und
eine Mindesthöhe von 2 100 mm aufweisen. Der öffentliche Bereich muss mit einer
geeigneten Beschilderung gekennzeichnet sein und seine Breite und Höhe sind auf der
Grundlage der Anforderungen an Rettungswege festzulegen.
(2) Bei Gebäuden der Nutzungsart III ist die hinreichende Breite des Ausgangswegs mit
analytischen Methoden oder durch Berechnung auf der Grundlage des Bestimmungszwecks
der Räume in dem Gebäude festzulegen.
(3) Die Länge eines Ausgangswegs ist von dem am weitesten entfernten Punkt der
Evakuierungszone bis zum Fluchtausgang oder einem anderen Brandabschnitt auf dem
kürzesten Weg, der zurückgelegt werden kann, zu bestimmen. Wenn verschiedene
Ausgangswege zu zwei verschiedenen Fluchtausgängen einen Abschnitt gemeinsam haben,
ist die zweifache Länge des gemeinsamen Abschnitts in Rechnung zu stellen.
(4) Die Anforderungen an die Länge eines Ausgangswegs sind in Anhang 8 der vorliegenden
Verordnung dargelegt.
(5) Die Länge eines Ausgangswegs von einer Evakuierungszone, von der aus man nur einen
Fluchtausgang erreichen kann, muss 50 % der in Anhang 8 der vorliegenden Verordnung
angegebenen Werte betragen.
(6) Ein Ausgangsweg darf länger sein als die größte Ausgangsweglänge, die in Anhang 8 der
vorliegenden Verordnung festgesetzt ist:
1) um bis zu 20 %, wenn der Ausgangsweg im ersten Geschoss und auch ein Notausgang, der
direkten Zugang zu ebener Erde gewährt, zur Evakuierung verwendet werden dürfen;
2) um bis zu 50 %, wenn das Gebäude über eine automatische Brandmeldeanlage verfügt;
3) basierend auf den eingereichten Berechnungen, wenn das Gebäude durch eine
automatische Feuerlöschanlage oder eine automatisch betätigte Rauchabzugsanlage geschützt
ist.
§ 47. Abmessungen der Rettungswege
(1) Die Rettungswege müssen die folgende Breite haben:
1) allgemein mindestens 1 200 mm;
2) in Wohngebäuden mit bis zu zwei Geschossen, in denen sich mehr als zwei Wohnungen
befinden, mindestens 900 mm;
3) in Industrie- und Lagergebäuden ohne permanente Arbeitsplätze oder auf Treppenfluchten
oder Treppen, die zu Einzelarbeitsplätzen in diesen Gebäuden führen, mindestens 800 mm.
(2) Die Breite des Rettungswegs ist auch unter Berücksichtigung aller HohlraumBrandsperren auf dem Rettungsweg und deren Abmessungen zu berechnen.
(3) In Gebäuden der Nutzungsart III kann die hinreichende Breite eines Rettungswegs stets
mit analytischen Methoden oder durch Berechnung auf der Grundlage des
Bestimmungszwecks des Gebäudes, der Anzahl von Personen im Gebäude und der
Abmessungen der Fortbewegungs- und Evakuierungsmittel bestimmt werden; doch muss sie
mindestens den Vorgaben in Unterabschnitt 1 dieses Paragraphen entsprechen.
(4) In einer von bis zu 60 Personen genutzten Evakuierungszone kann der Rettungsweg eine
Breite von mindestens 900 mm haben.
(5) Bei der Berechnung der Mindestgesamtbreite eines Rettungswegs oder eines zu einem
Fluchtausgang führenden Innenflurs sind 1 200 mm je 120 Personen vorzusehen, zu denen je
60 zusätzliche Personen weitere 400 mm zu addieren sind.
(6) Die lichte Höhe des Rettungswegs muss mindestens 2 100 mm betragen; der Rettungsweg
muss bis zu dieser Höhe frei von Hindernissen sein. Im Dachboden oder Keller muss die
Höhe mindestens 1 900 mm betragen. Wenn permanente Arbeitsplätze oder Standorte auf
dem Dachboden oder im Untergeschoss vorhanden sind, muss die lichte Höhe den
Abmessungen des Rettungswegs entsprechen.
§ 48. Türen auf Rettungs- oder Ausgangswegen
(1) Türen auf Rettungs- oder Ausgangswegen müssen:
1) so eingebaut werden, dass die Benutzer zügig evakuiert werden können; sie müssen einen
Öffnungswinkel von mindestens 90° haben;
2) sich in Evakuierungsrichtung öffnen, ausgenommen Türen, die zur Evakuierung von
weniger als 30 Personen vorgesehen sind;
3) von jedem Benutzer leicht geöffnet werden können.
(2) Die Breite der Tageslichtöffnung von Fluchttüren, der Gangflügel von zweiflügeligen
Fluchttüren und Fluchtwegtüren in Hubtoren müssen der festgelegten maximalen Anzahl von
Benutzern des Rettungswegs entsprechen, und:
1) im Allgemeinen muss die Breite der Tageslichtöffnung einer Innentür in einem Gebäude
oder einer Tür an einem Eingang oder Verbindungsweg mindestens 850 mm betragen;
2) in einem von mehr als 60 Personen genutzten Gebäude muss die Breite der
Tageslichtöffnung einer Tür mindestens 1 050 mm betragen;
3) die Höhe einer Schwelle darf höchsten 25 mm betragen.
(3) Die Mindesthöhe der Tageslichtöffnung einer Fluchttür muss auf oberirdischen
Geschossen mindestens 2 000 mm und auf Dachböden und Kellergeschossen mindestens
1 800 mm betragen. Wenn permanente Arbeitsplätze oder Standorte auf dem Dachboden oder
auf Kellergeschossebene vorhanden sind, müssen die Abmessungen von Fluchttüren den
Anforderungen an oberirdische Geschosse entsprechen.
(4) Türen auf Rettungswegen, die sich zur Treppe hin öffnen, dürfen den Rettungsweg nicht
verengen oder die Evakuierung behindern.
(5) Falls nicht zu vermeiden, ist es zulässig, dass die Breite von Rettungs- und
Ausgangswegen durch den Türrahmen verringert wird; hiervon ausgenommen sind Gebäude,
bei denen die Breite eines Rettungs- oder Ausgangswegs mit analytischen Methoden
nachgewiesen wurde.
§ 49. Beschläge von Türen zu oder auf Rettungs- oder Ausgangswegen
(1) Türen auf Rettungs- oder Ausgangswegen müssen mit Fluchttürbeschlägen versehen sein
und jederzeit ohne jedes Hilfsmittel geöffnet werden können; sie dürfen sich nicht entgegen
der Evakuierungsrichtung öffnen. Wenn die Anzahl der zu evakuierenden Personen die
Verwendung beider Türflügel von zweiflügeligen Türen erfordert, müssen beide Flügel mit
Fluchttürbeschlägen versehen sein. Die Fluchttürbeschläge sind gemäß der einschlägigen
Vorschrift, Richtlinie oder Norm auszuwählen.
(2) Bei der Auswahl der Beschläge für die Fluchttüren sind der Bestimmungszweck des
Gebäudes bzw. Raums, die Anzahl der Benutzer des Gebäudes bzw. Raums und die Kenntnis
des Gebäudes und seiner Rettungswege auf Seiten der Benutzer zu berücksichtigen.
(3) Die Fluchttüren eines Gebäudes bzw. Raums, die zur Evakuierung von 150 oder mehr
Personen vorgesehen sind, müssen mit Fluchttürbeschlägen mit horizontaler Stange oder
Antipanikbeschlägen versehen sein.
(4) Die Fluchttüren eines Gebäudes bzw. Raums, die zur Evakuierung von 30 bis
150 Personen vorgesehen sind, müssen mit Fluchttürbeschlägen mit Griffen oder Drucktasten
versehen sein.
(5) Schlüssellose Beschläge, die nicht in den Unterabschnitten 3 und 4 dieses Paragraphen
genannt werden, wie beispielsweise Drehknäufe, dürfen nur bei den Fluchttüren von
Gebäuden bzw. Räumen verwendet werden, bei denen die Evakuierung von höchstens
30 Personen vorgesehen ist, die mit dem Gebäude vertraut sind.
(6) Wenn Räume zu anderen Zwecken als ihrer täglichen Nutzung genutzt werden dürfen, die
eine große Zahl von Benutzern einbeziehen, muss bei der Wahl der Beschläge der Fluchttüren
die größtmögliche Anzahl der Benutzer berücksichtigt werden.
(7) Die in den Unterabschnitten 1 und 3 bis 5 dieses Paragraphen genannten Anforderungen
gelten nicht für Gebäude mit Nutzungsart I, ausgenommen gemeinsam genutzte Türen.
(8) Fluchttüren in Gebäuden, die im Hinblick auf die wesentlichen Brandschutzanforderungen
als einem Gebäude der Nutzungsart I gleichwertig angesehen werden, müssen mit den in
Unterabschnitt 5 dieses Paragraphen angegebenen Beschlägen ausgestattet sein.
(9) Die in diesem Paragraphen angegebenen Anforderungen gelten nicht, wenn sie wegen des
Bestimmungszwecks eines Gebäudes nicht angewendet werden können.
Kapitel 7
GEWÄHRLEISTUNG DER SICHERHEIT DER RETTUNGSKRÄFTE UND ARBEITEN
§ 50. Zugangsweg für die Rettungskräfte
Die Rettungskräfte müssen mit Rettungsmitteln in die unmittelbare Nähe der Eingänge oder
Notausgänge des Gebäudes oder zum Zugangsweg gelangen können. Im Falle von
Wohngebäuden mit einer Wohnung muss die Entfernung für die Zubringung von technischen
Rettungsmitteln weniger als 50 m vom Haupteingang betragen.
§ 51. Gebäudeeingang für die Rettungskräfte
(1) Der Gebäudeeingang für die Rettungskräfte muss Zugang zum Untergeschoss und zu den
oberirdischen Geschossen sowie zum Dachboden und zum Dach gewähren.
(2) Der Zugang zum Untergeschoss muss im Allgemeinen direkt von außen erfolgen können
und er muss von den Rettungswegen und Treppen der oberirdischen Geschosse durch
Brandschutzkonstruktionen oder Hohlraum-Brandsperren getrennt sein; hiervon
ausgenommen sind Wohngebäude mit bis zu zwei Wohnungen.
(3) Wenn sich im Kellergeschoss zwei oder mehr Brandabschnitte befinden, muss es
zumindest einen Zugangspunkt pro Grenzfläche geben.
§ 52. Informationsstelle für die Rettungskräfte und Einsatzkarte
(1) Die Informationsstelle für die Rettungskräfte muss in einem Gebäude eingerichtet werden,
das mit einer ggf. analog-adressierbaren automatischen Brandmeldeanlage ausgestattet ist.
(2) Nach Möglichkeit sollte die Informationsstelle für die Rettungskräfte in der Nähe einer
Außentür des Gebäudes mit direktem Zugang von außen eingerichtet werden. In jedem
Gebäude darf nur eine Informationsstelle für die Rettungskräfte eingerichtet werden.
(3) An einer Informationsstelle für die Rettungskräfte müssen sich Anzeigetafeln für die
Brandschutzanlagen, Grafiken und Zeichnungen mit den zur Durchführung der
Rettungsarbeiten
erforderlichen
Informationen,
die
Steuereinrichtungen
der
Brandmeldeanlage und der Rauchabzugsanlage sowie eine Einsatzkarte befinden. Ferner
müssen an einer Informationsstelle für Rettungskräfte Informationen zu der zusätzlichen
Wassereinspeisung für die Feuerlöschanlage, den nassen Steigleitungen oder der
Feuerlöschschlauchanlage sowie zum Notstromgenerator oder Solarmodulen im Gebäude
verfügbar sein. Für den Fall eines Brands des Dachs oder einer Reihe von Solarmodulen muss
es möglich sein, von der Informationsstelle für die Rettungskräfte aus die Solarmodule vom
Stromnetz zu trennen. Wurde in einem Gebäude mit Solarmodulen keine Informationsstelle
für die Rettungskräfte eingerichtet, muss diese Möglichkeit beim Zugangsweg der
Rettungskräfte gegeben sein.
(4) Der Eigentümer des Gebäudes muss eine Einsatzkarte erstellen, die von der
Rettungswacht zu genehmigen ist. Die Informationen auf der Einsatzkarte müssen vom
Eigentümer des Gebäudes aktualisiert werden, wenn es zu diese Informationen betreffenden
Änderungen gekommen ist oder wenn das Gebäude umgebaut wurde; hierüber ist die
Rettungswacht in Kenntnis zu setzen.
(5) Die Pflicht zur Erstellung einer Einsatzkarte besteht in folgenden Fällen:
1) bei einem Unternehmen, das zur Abgabe eines Selbstüberwachungs-Brandschutzberichts
verpflichtet ist;
2) bei einem Gebäude mit neun oder mehr Geschossen oder mit einer Höhe über 26 m; und
3) bei einem kulturell wertvollen Gebäude oder bei einem Gebäude, in dem sich Denkmäler
befinden.
(6) Wenn ein Gebäude, bei dem die Pflicht zur Erstellung einer Einsatzkarte besteht, keine
Informationsstelle für die Rettungskräfte aufweist, muss die Einsatzkarte auf dem
Zugangsweg der Rettungskräfte möglichst nahe am Eingang in einem Aufbewahrungskasten,
der sich öffnen lässt, aufbewahrt werden.
(7) Die in der Einsatzkarte an der Informationsstelle für die Rettungskräfte zu vermerkenden
Mindestinformationen werden in Anhang 9 der vorliegenden Verordnung angegeben.
(8) Die Pläne an der Informationsstelle für die Rettungskräfte müssen die Anordnungspläne
der Brandschutzanlagen und die Grundrisse mit Angabe der Anordnung der Brandabschnitte
und Hohlraum-Brandsperren einschließlich ihres Feuerwiderstands umfassen. Alle Pläne und
Schaubilder müssen klar und verständlich abgefasst sein; Grundrisse sollten nach Möglichkeit
auf nur einem Blatt abgebildet sein.
§ 53. Feuerwehraufzüge
(1) Gebäude mit mehr als acht Geschossen bzw. mit einer Höhe über 26 m müssen über einen
Feuerwehraufzug verfügen.
(2) In den in Unterabschnitt 1 dieses Paragraphen angegebenen Gebäuden müssen mindestens
zwei Feuerwehraufzüge vorhanden sein, wenn die Geschossfläche mehr als 900 Quadratmeter
beträgt.
(3) Der Feuerwehraufzug muss mindestens die folgenden Anforderungen erfüllen:
1) der Aufzug muss als gesonderter Brandabschnitt mit mindestens der
Feuerwiderstandsklasse EI 120 ausgeführt sein;
2) der Aufzug darf sich nur zur Drehsperre hin öffnen;
3) die Stromversorgung des Aufzugs muss für die Dauer von mindestens 120 Minuten nach
Brandausbruch gegen Brandeinwirkungen geschützt sein;
4) der Aufzug oder die Drehsperre muss mit einer Evakuierungsbeleuchtung und der
entsprechenden Beschilderung ausgestattet sein.
Kapitel 8
LÖSCHWASSERVERSORGUNG AUSSERHALB DES GEBÄUDES
§ 54. Löschwasserversorgung außerhalb des Gebäudes
(1) Jedes Gebäude muss über eine Löschwasserversorgung verfügen, die zum Löschen eines
Brands erforderlich ist; sie muss in Einklang mit dem Brandschutzgesetz und dieser
Verordnung gestaltet werden. Der Löschwasserbedarf muss auf der Grundlage der Umgebung
oder der Nutzung des Gebäudes festgelegt werden.
(2) Die Löschwasserversorgung muss so ausgelegt und gebaut werden, dass die Verfügbarkeit
des Löschwassers im Brandfall unter Berücksichtigung der Entfernung zwischen dem
Gebäude und dem Hydranten bzw. zwischen dem Gebäude und einer anderen
Wasserentnahmestelle sowie unter Berücksichtigung der Durchflussmenge und der Löschzeit
gewährleistet ist. Die oben genannten Parameter sind in der technischen Vorschrift,
einschließlich der einschlägigen Norm, festgelegt.
(3) Wenn eine öffentliche Wasserversorgung als Löschwasserquelle verwendet wird, sind bei
der Auslegung der Löschwasserversorgung das hydraulische Regime der Hauptwasserleitung,
der Wasserverbrauch und erforderlichenfalls Optionen für die Verwendung alternativer
Wasserentnahmestellen zu berücksichtigen. Wenn bei einem Gebäude die erforderliche
Durchflussmenge des Löschwassers vom Hydranten nicht gegeben ist, muss die fehlende
Löschwassermenge einem natürlichen oder künstlichen Gewässer oder Löschwassertanks
entnommen werden.
(4) Gebäude mit einer umbauten Nettofläche bis 800 Quadratmeter, deren Tragkonstruktion
einen Feuerwiderstand bis R30 aufweist, die mindestens 40 m von anderen Gebäuden entfernt
sind und bei denen die Zeit bis zum Eintreffen der Rettungskräfte mehr als 30 Minuten
beträgt, müssen im Allgemeinen nicht über eine Löschwasserversorgung verfügen.
Kapitel 9
DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
§ 55. Anforderungen an bestehende und an im Bau befindliche Gebäude
(1) Rechtmäßig vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gebaute Gebäude, die
entsprechend ihrem Bestimmungszweck genutzt werden, sowie im Bau befindliche Gebäude,
für die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine aktuelle Baugenehmigung oder die
schriftliche Bewilligung der Kommunalverwaltung erteilt wurde oder für die ein Baubescheid
eingereicht oder ein Antrag auf eine Baugenehmigung oder auf eine schriftliche Bewilligung
gestellt wurde, müssen die Brandschutzanforderungen erfüllen, die zum Zeitpunkt der
Beantragung der Baugenehmigung oder schriftlichen Bewilligung oder der Einreichung des
Baubescheids in Kraft waren. Wenn die Brandschutzanforderungen in der vorliegenden
Verordnung im Vergleich zu den zum damaligen Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften
weniger streng sind, ist die vorliegende Verordnung einzuhalten.
(2) Rechtmäßig vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gebaute Gebäude, die
entsprechend dem Bestimmungszweck genutzt werden, für den sie geplant wurden, müssen
im Hinblick auf die Anforderungen an die Evakuierung den Anforderungen in den
Paragraphen 29, 30, 32 und 33 und in Kapitel 6 der vorliegenden Verordnung unter
Berücksichtigung der Bestimmungen in Paragraph 3 Unterabschnitt 4 genügen.
Brandmeldeanlagen in vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung bestehenden
Gebäuden müssen die zum Zeitpunkt ihrer Installation geltenden Brandschutzanforderungen
erfüllen.
(3) Rechtmäßig vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gebaute Gebäude, die
entsprechend dem Bestimmungszweck genutzt werden, für den sie geplant wurden, müssen
neben den Bestimmungen in den Unterabschnitten 1 und 2 in diesem Paragraphen die
Anforderungen in den Paragraphen 50 und 51 und in Paragraph 52 Unterabschnitte 4 bis 7 der
vorliegenden Verordnung unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Paragraph 3
Unterabschnitt 4 erfüllen.
(4) Gebäude, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung, aber nach dem
12. September 2015 gebaut wurden, oder mit deren Bau vor Inkrafttreten der vorliegenden
Verordnung, aber nach dem 12. September 2015 begonnen wurde, müssen neben den
Bestimmungen in den Unterabschnitten 1 bis 3 in diesem Paragraphen die in der vorliegenden
Verordnung enthaltenen Anforderungen in Bezug auf die Einsatzkarte erfüllen.
(5) Wird ein Gebäude umgebaut oder erweitert, ist die Entsprechung der umgebauten oder
erweiterten Teile mit den Anforderungen der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten.
§ 56. Inkrafttreten der Verordnung
(1) Die vorliegende Verordnung tritt am 1. März 2017 in Kraft.
(2) Paragraph 20 der vorliegenden Verordnung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.
(3) Paragraph 14 Unterabschnitte 4 und 5
1. Januar 2018 in Kraft.
der vorliegenden Verordnung tritt
am
(4) Paragraph 55 Unterabschnitt 3 der vorliegenden Verordnung tritt am 31. März 2018 in
Kraft.
Verordnung Nr. XX des Ministers des Innern vom XX. Monat 2016
„Brandschutzanforderungen an Gebäude und Anforderungen an die Löschwasserversorgung“,
Anhang 1
BRANDSCHUTZKLASSIFIKATION VON GEBÄUDEN
Brandschutzklassifikation
Zweck des Gebäudes
eines Gebäudes
Diese Nutzungsart umfasst Gebäude und Räume,
Nutzungsart I
(Wohngebäude)
bei denen die Benutzer mit den im Gebäude
befindlichen Räumen vertraut und imstande
sind, ihre eigene Sicherheit zu gewährleisten,
wobei allerdings nicht davon ausgegangen
werden kann, dass sie ständig wach sind. Im
Hinblick auf den Bestimmungszweck gehören zu
diesen Gebäuden und Räume beispielsweise:
 Wohngebäude mit einer oder zwei
Wohnungen
(freistehendes
Haus,
Doppelhaus,
Doppelhausteil,
Sommerhaus, Gartenhaus);
 Wohngebäude mit drei oder mehr
Wohnungen
(Reihenhaus,
Mehrfamilienhaus oder Wohnblock);
 Nebengebäude
von
Wohngebäuden
(Schuppen, Sauna oder Einzelgarage).
Diese Nutzungsart umfasst Gebäude und Räume,
Nutzungsart II
(Beherbergungseinrichtungen) bei denen nicht davon ausgegangen werden
kann, dass die Benutzer mit den Räumen richtig
vertraut sind, wobei sie jedoch imstande sind,
ihre eigene Sicherheit zu gewährleisten. Ferner
kann nicht davon ausgegangen werden, dass die
Benutzer ständig wach sind. Im Hinblick auf den
Bestimmungszweck
gehören
zu
diesen
Gebäuden und Räume beispielsweise:
 Beherbergungsgebäude (Hotel, Motel,
Pension oder Herberge);
 Unterkunftsgebäude in Feriendörfern
oder -lagern;
 Heim (ausgenommen Tierheime);
 Wohnheim (für Schüler, Studenten oder
andere soziale Gruppen);
 Kurhotel.
Diese Nutzungsart umfasst Gebäude und Räume,
Nutzungsart III
(Fürsorgeeinrichtungen oder bei denen nicht davon ausgegangen werden
Hafteinrichtungen)
kann, dass die Benutzer mit den Gebäuden oder
Räumen vertraut sind, wobei sie nur mit
Einschränkungen oder nicht imstande sind, ihre
Nutzungsart IV
(Versammlungsgebäude)
Nutzungsart V (Büros)
eigene Sicherheit zu gewährleisten. Im Hinblick
auf den Bestimmungszweck gehören zu diesen
Gebäuden und Räumen beispielsweise:
 Gebäude von Fürsorgeeinrichtungen
(Unterstützungsheim,
Ersatzheim,
Jugendheim,
Pflegeheim,
Internat,
Sonderpflegeheim
oder
soziales
Rehabilitationszentrum);
 Behandlungsgebäude
(Krankenhaus,
Zentrum für die ambulante ärztliche
Versorgung,
Familiengesundheitszentrum,
Justizvollzugskrankenhaus);
 Justizvollzugsanstaltsgebäude
(Gefängnis, Haftanstalt oder Kolonie).
Diese Nutzungsart umfasst Gebäude und Räume,
bei denen nicht davon ausgegangen werden
kann, dass die Benutzer mit den Räumen richtig
vertraut sind, wobei sie jedoch imstande sind,
ihre eigene Sicherheit zu gewährleisten, und
erwartungsgemäß wach sind. Unter einem
Versammlungsraum ist ein Raum oder eine
Gruppe
von
Räumen
innerhalb
eines
Brandabschnitts zu verstehen, der/die für eine
große Zahl von Benutzer vorgesehen ist/sind. Im
Hinblick auf den Bestimmungszweck gehören zu
diesen Gebäuden und Räumen beispielsweise:
 Bildungsund
Forschungsgebäude
(Vorschuleinrichtung,
Grundoder
Sekundarschule,
Berufsschule,
Universität,
Forschungsoder
Methodikeinrichtung);
 Tagesstätte;
 Geschäftsgebäude;
 Dienstgebäude;
 Tierklinik;
 Sportgebäude (Sporthalle, Schwimmbad,
Wellness-Einrichtung);
 Unterhaltungsgebäude (Theater, Kino,
Nachtklub,
Gemeindezentrum
oder
Konzerthalle);
 Museum (Bibliothek, Archiv);
 Sakralgebäude (Kirche, Gebäude für
Gottesdienste).
Diese Nutzungsart umfasst Gebäude und Räume,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass
die Benutzer mit den Räumen richtig vertraut
sind, imstande sind, ihre eigene Sicherheit zu
gewährleisten, und erwartungsgemäß wach sind.
Nutzungsart VI (Industrieoder Lagergebäude)
Nutzungsart VII (Garagen)
Im Hinblick auf den Bestimmungszweck
gehören zu diesen Gebäuden und Räumen
beispielsweise:
 Bürogebäude;
 Verkehrsgebäude (Flughäfen, Bahnhöfe,
Busbahnhöfe oder Hafengebäude, oder
Kontrollzentrumsgebäude);
 Bankgebäude
(Kundenservicebereiche
fallen unter Nutzungsart IV);
 Rettungsdienstgebäude;
 Polizeigebäude;
 Rettungswachen;
 Mediengebäude (Gebäude, das einen
Radio- oder Fernsehsender beherbergt).
Diese Nutzungsart umfasst Gebäude oder
Räume, in denen Fahrzeuge (Elektronik oder
dergleichen) hergestellt und/oder gelagert oder
repariert oder gewartet werden. Im Hinblick auf
den Bestimmungszweck gehören zu diesen
Gebäuden und Räumen beispielsweise:
 Tankstelle
(ausgenommen
das
Ladengebäude einer Tankstelle);
 Gebäude von Energieunternehmen;
 Raststättengebäude;
 Tankstelle für Flüssigkraftstoffe, Gas
oder
Sonstiges,
einschließlich
Lagergebäude;
 landwirtschaftliches Gebäude (Trockner,
Stall);
 Gebäude der Holzindustrie;
 Gebäude der chemischen Industrie;
 Bergbaugebäude;
 Gebäude von Aufbereitungsanlagen;
 Abfallbehandlungsanlage;
 Kesselhaus, Kesselanlage.
Diese Nutzungsart umfasst Gebäude oder
Gebäudeteile, die vorwiegend zum Abstellen
von Fahrzeugen (sowohl für kurze als auch für
lange Zeit) genutzt werden. Im Hinblick auf den
Bestimmungszweck
gehören
zu
diesen
Gebäuden und Räumen beispielsweise:
 Garage (ausgenommen Garage, die sich
in einem anderen Gebäude befindet);
 unter- oder oberirdische Garage;
 Parkhaus.
Hinweis
Die Liste der Bestimmungszwecke von Gebäuden in diesem Anhang ist nicht endgültig und
die Nutzungsart eines Gebäudes muss auf den darin ausgeübten Tätigkeiten basieren.
Verordnung Nr. XX des Ministers des Innern vom XX. Monat 2016
„Brandschutzanforderungen an Gebäude und Anforderungen an die Löschwasserversorgung“,
Anhang 2
EINSCHRÄNKUNGEN IM HINBLICK AUF DIE ANZAHL DER GESCHOSSE, DIE
HÖHE UND DIE ANZAHL VON BENUTZERN BEI GEBÄUDEN DER
KLASSEN TP2 UND TP3.
Kenngrößen des Gebäudes
Gebäudeklasse
TP2
TP3
allgemein
bis
2
bis
2
Geschossanzahl
Nutzungsarten I und V
bis 8
bis 2
Nutzungsarten VI und VII
bis 2
bis 1
Nutzungsart III
bis 2
bis 1
allgemein
bis 9 m
bis 9 m
Höhe
Nutzungsarten I und V, 3
bis 14 m
unzulässig
oder 4 Geschosse
Nutzungsarten I und V, 5
bis 26 m
unzulässig
bis 8 Geschosse
Nutzungsarten VI und VII, unbeschränkt
bis 14 m
1 Geschoss
Nutzungsart III
bis 9 m
bis 9 m
eingeschossiges Gebäude
unbeschränkt
Umbaute Nettofläche
bis 2 400 m2
des Gebäudes
zweigeschossiges Gebäude unbeschränkt
bis 1 600 m2
2
Nutzungsart III
2 400 m
1 200 m²
zweigeschossiges Gebäude unbeschränkt
unzulässig
mit Nutzungsarten VI
und VII
Gebäude mit mehr als
unzulässig
bis 12 000 m2
zwei Geschossen
Benutzerzahl
Nutzungsart I
unbeschränkt
unbeschränkt
Nutzungsart II
eingeschossiges Gebäude
150 Plätze
50 Plätze
zweigeschossiges Gebäude
50 Plätze
10 Plätze
Nutzungsart III
eingeschossig
100 Plätze
10 Plätze
zweigeschossig
25 Plätze
unzulässig
Nutzungsart IV
eingeschossiges Gebäude
unbeschränkt
500 Personen
zweigeschossiges Gebäude 250 Personen
50 Personen
Vorschuleinrichtungen
eingeschossiges Gebäude
100 Plätze
50 Plätze
für Kinder
zweigeschossiges Gebäude
50 Plätze
unzulässig
Nutzungsart V
eingeschossiges Gebäude
unbeschränkt
unbeschränkt
zweigeschossiges Gebäude unbeschränkt 150 Mitarbeiter
Nutzungsart VI
eingeschossiges Gebäude
unbeschränkt
unbeschränkt
zweigeschossiges Gebäude 50 Mitarbeiter
unzulässig
Verordnung Nr. XX des Ministers des Innern vom XX. Monat 2016
„Brandschutzanforderungen an Gebäude und Anforderungen an die Löschwasserversorgung“,
Anhang 3
FEUERWIDERSTAND DER VERSTEIFUNGS- UND TRAGKONSTRUKTIONEN
DES GEBÄUDES
Feuersicherheitsklasse des Gebäudes
TP1
TP2
TP3
2
2
Spezifische Brandlast MJ/m Spezifische Brandlast MJ/m
über 1 20
über 1 20
600 -1 200 unter 600
600 -1 200 unter 600
0
0
Allgemein, Gebäude mit
R 120*
R 90*
R 60*
R 30
R 30
R 30
–
bis zu zwei Geschossen
– Nutzungsarten II und III
R 120** R 90**
R 60**
R 30
R 30
R 30
–
und Keller
Allgemein, Gebäude mit
R 180** R 120**
R 60**
bis 3 bis 8 Geschossen
Gebäude mit 3 bis 8
Geschossen und
Nutzungsart I oder V
– oberirdische Geschosse R 180** R 120**
R 60**
R 180*
R 120*
R 60*
– Untergeschosse
R 180** R 120**
R 60** R 180** R 120** R 60**
Gebäude mit mehr als
R 240** R 180** R 120**
8 Geschossen
Untergeschosse
R 240** R 180** R 120** R 240** R 180** R 120** R 60**
unterhalb des ersten
Untergeschosses.
REIREIREIREIREIREIEIBrandwand
M 240
M 180
M 120
M 240
M 180
M 120 M 60
Anmerkungen
* Wenn das Tragwerk nicht mindestens der Klasse A2-s1, d0 angehört, muss der Dämmstoff
des Gebäudes der Klasse A2 angehören.
** Tragwerke müssen aus Baustoffen bestehen, die mindestens der Klasse A2 angehören;
Verordnung Nr. XX des Ministers des Innern vom XX. Monat 2016
„Brandschutzanforderungen an Gebäude und Anforderungen an die Löschwasserversorgung“,
Anhang 4
FEUERWIDERSTAND DER BRANDSCHUTZKONSTRUKTIONEN DES
GEBÄUDES
Feuersicherheitsklasse des Gebäudes
TP1 und TP2, 3 bis
TP2
TP3
8 Geschosse
Spezifische Brandlast MJ/m2
Geschossanzahl
600 über 1 200
unter 600 bis 2
bis 2
1 200
Brandschutzkonstruktionen
EI 120
EI 90
EI 60
EI 30
EI 30
von oberirdischen
Geschossen
Brandschutzkonstruktionen
EI 30
EI 30
EI 30
EI 30
EI 30
auf dem Dachboden
Brandschutzkonstruktionen
EI 120
EI 90
EI 60
EI 60
EI 30
im Keller
Wände und Türen in
EI 15
EI 15
EI 15
EI 15
EI 15
Gästezimmern in Gebäuden
mit Nutzungsart II
Verordnung Nr. XX des Ministers des Innern vom XX. Monat 2016
„Brandschutzanforderungen an Gebäude und Anforderungen an die Löschwasserversorgung“,
Anhang 5
GRENZFLÄCHE DES BRANDABSCHNITTS EINES GEBÄUDES
Feuerwiderstandsklasse des Gebäudes
TP1
TP2
TP3
1 600 m2
1 600 m2
800 m2
Nutzungsart II
800 m2
800 m2
400 m2
Nutzungsart III
2 400 m2
1 600 m2
800 m2
Nutzungsart IV
2 400 m2
1 600 m2*
800 m2
Nutzungsart V
Gemäß der einschlägigen Norm
Nutzungsarten VI und VII
800 m2
800 m2
400 m2
Dachböden
2
2
800 m
800 m
400 m2
Keller
* Bei Gebäuden mit 5 bis 8 Geschossen muss die Grenzfläche eines Brandabschnitts 600 m2
betragen.
Verordnung Nr. XX des Ministers des Innern vom XX. Monat 2016
„Brandschutzanforderungen an Gebäude und Anforderungen an die Löschwasserversorgung“,
Anhang 6
VORGESCHRIEBENES BRANDVERHALTEN VON INNENWÄNDEN
Feuerwiderstandsklasse des
Gebäudes
Gebäudeteil
TP1
TP2
TP3
Wände
und
Nutzungsart I
D-s2, d2
D-s2, d2
D-s2, d2
Decken
Böden
–
–
–
Wände und
Nutzungsart II
D-s2, d2
D-s2, d2
D-s2, d2
Decken
Böden
–
–
–
Wände und
Nutzungsart III
B-s1, d0
B-s1, d0
D-s2, d2
Decken
Böden
DFL-s1
DFL-s1
–
Nutzungsart IV Brandlast bis 600 MJ/m2
und
Wände und
D-s2, d2
D-s2, d2
D-s2, d2
Decken
– Fläche ≤ 300 m2
Böden
–
–
–
Wände und
C-s2, d1
C-s2, d1
D-s2, d2
Decken
– Fläche > 300 m2
Böden
–
–
–
Wände und
B-s1, d0
B-s1, d0
B-s1, d0
– Brandlast ≥ 600 MJ/m2 Decken
Böden
DFL-s1
DFL-s1
–
Wände und
Nutzungsart V
D-s2, d2
B-s1, d0
D-s2, d2
Decken
Böden
–
–
–
Nutzungsart VI
– Brandgefahrenklasse 1 Wände und
D-s2, d2
D-s2, d2
D-s2, d2
(keine Brandgefahr)
Decken
Böden
DFL-s1
DFL-s1
–
– Brandgefahrenklasse 2 Wände und
B-s1, d0
B-s1, d0
D-s2, d2
(Brandgefahr) oder
Decken
Brandgefahrenklasse 3
(Brand- und
Böden
A2FL-s1
A2FL-s1
A2FL-s1
Explosionsgefahr)
Wände und
Nutzungsart VII
B-s1, d0
B-s1, d0
B-s1, d0
Decken
Böden
A2FL-s1
A2FL-s1
A2FL-s1
Dachböden
– genutzter Dachboden
Boden
A2FL-s1
DFL-s1
DFL-s1
– ungenutzter Dachboden, Oberseite der
niedriger Dachboden oder Zwischendecke
B-s1, d0
B-s1, d0
–
Hohlraum unter dem Dach des Dachbodens
Keller
Wirtschaftsräume
Rettungswege
Interne Flure in
Gebäuden mit
Nutzungsart II oder III
Saunen
Wände und
C-s2, d1
Decken
Böden
DFL-s1
Wände und
B-s1, d0
Decken
Böden
DFL-s1
Kesselraumboden A2FL-s1
Wände und
A2-s1, d0
Decken
Böden
DFL-s1
Wände und
B-s1, d0
Decken
Böden
DFL-s1
Wände und
D-s2, d2
Decken
Böden
–
B-s1, d0
D-s2, d2
DFL-s1
DFL-s1
B-s1, d0
B-s1, d0
DFL-s1
A2FL-s1
DFL-s1
A2FL-s1
B-s1, d0
B-s1, d0
DFL-s1
DFL-s1
B-s1, d0
D-s2, d2
DFL-s1
–
D-s2, d2
D-s2, d2
–
–
Verordnung Nr. XX des Ministers des Innern vom XX. Monat 2016
„Brandschutzanforderungen an Gebäude und Anforderungen an die Löschwasserversorgung“,
Anhang 7
VORGESCHRIEBENES BRANDVERHALTEN EINER AUSSENWAND, DER
AUSSENFLÄCHE EINER AUSSENWAND ODER DER AUSSEN- ODER
INNENFLÄCHE EINES LUFTEINLASSES
Feuersicherheitsklasse und Nutzungsart des Gebäudes
TP1
TP2
TP3
Gebäude mit 3
bis 8 Geschossen
Gebäude mit
Allgemein
und
Allgemein Allgemein
Nutzungsart III
Nutzungsart I
oder V
WärmeB, d0*
A2, d0
B, d0
D, d0
D, d0
dämmA2, d0
system
Außenfläche
B, d0
B, d0
B, d0
D, d2
D, d2
der
Außenwand
Außenfläche
B, d0
B, d0
B, d0
D, d2
D, d2
eines
Lufteinlasses
Innenfläche
B-s1, d0
B-s1, d0
B-s1, d0
D-s2, d2
D-s2, d2
eines
Lufteinlasses
* Bei Einbau in mehr als 22 m Höhe über dem Boden, ausgenommen die in Paragraph 21
Unterabschnitt 5 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung genannten Gebäude.
Verordnung Nr. XX des Ministers des Innern vom XX. Monat 2016
„Brandschutzanforderungen an Gebäude und Anforderungen an die Löschwasserversorgung“,
Anhang 8
HÖCHSTLÄNGE EINES AUSGANGSWEGS UND BERECHNETE FLÄCHE EINES
RAUMS PRO PERSON
Länge des
Berechnete
Ausgangswegs Grundfläche eines
Nutzungsart des
bis zu einem
Raums pro Person
Gebäudes
Fluchtausgang
(in
(in Metern)
Quadratmetern)
Nutzungsart I
- allgemein
30
10
- zwei oder mehr
45
10
Fluchtausgänge
30
10
Nutzungsart II
30
10
Nutzungsart III
Nutzungsart IV
- allgemein
45
2,5
- Klassenzimmer,
Anzahl der
30
Hörsaal
Sitzplätze oder 0,5
- Lokal, Bar,
Anzahl der
30
Restaurant
Sitzplätze oder 1
- Einkaufzentrum,
30
3
Warenhaus, Geschäft
- Freizeit-, Kunstund ähnliche
45
1
Versammlungsräume
Nutzungsart V
- allgemein
30
10
- zwei oder mehr
45
10
Fluchtausgänge
Nutzungsarten VI
45
30
und VII
Verordnung Nr. XX des Ministers des Innern vom XX. Monat 2016
„Brandschutzanforderungen an Gebäude und Anforderungen an die Löschwasserversorgung“,
Anhang 9
Einsatzkarte des Gebäudes
Adresse des Gebäudes
Versionsnummer (Datum, Jahr
der letzten Änderung)
Bestimmungszweck des Gebäudes
Nutzungsarten und Lage der
Räume im Gebäude
Geschossanzahl
Höhe über dem Boden
Den/die der Nutzungsart entsprechende/n
Bestimmungszweck/e angeben.
Beispiel
Ladengeschäfte: 10 Räume auf Geschoss 1,
7 Räume auf Geschoss 2
Lager: 1 Raum auf Geschoss 1 und 3 Räume auf
Geschoss 2
Büro: 1 Raum auf Geschoss 3
Tiefgarage auf den Untergeschossen -1 und -2
Die Anzahl der ober- und unterirdischen
Geschosse angeben.
Die vom Boden gemessene Höhe des höchsten
Gebäudeteils (Dachebene) angeben.
Die TP-Klasse (TP1, TP2, TP3) angeben, die im
Bauprojekt spezifiziert ist.
Die Orte angeben, an denen sich die
Ort der Brandmelderzentrale der
Brandmelderzentrale und die Fernanzeigegeräte im
automatischen Brandmeldeanlage.
Gebäude befinden.
Die Betätigungsstufen für die Rauchabführung im
Gebäude angeben (Stufe 1: manuell; Stufe 2:
Betätigungsstufen der
manuell, mechanisch oder mit elektrischem
Entrauchung
Antrieb; Stufe 3: automatisch (Rauchabführung
automatisch, Luftnachführung manuell); Stufe 4:
vollautomatisch).
Löschwasserversorgungsanlage
vorhanden - nicht vorhanden
innerhalb des Gebäudes
Externe Versorgung der
Wasserversorgungsanlage
vorhanden - nicht vorhanden
innerhalb des Gebäudes
Trockene Steigleitung
vorhanden - nicht vorhanden
Sprinkleranlage
vorhanden - nicht vorhanden
Externe Stromversorgung für die
vorhanden - nicht vorhanden
Sprinkleranlage
Feuerwehraufzug
vorhanden - nicht vorhanden
Feuersicherheitsklasse
Entfernung und Lage der nächsten
Löschwasserversorgungsstelle
Lage der Sammelstelle für die
Evakuierten
Zusätzliche Risiken
Sonstige Angaben
Beispiel: Entfernung 178 m, an der Kreuzung der
Pikk Street mit der Lai Street
Die Adresse angeben und den Ort im Plan
kennzeichnen.
Alle Risiken angeben, die in Verbindung mit den
Tätigkeiten oder der Ausrüstung entstehen können.
Chemische Stoffe, die sich vor Ort befinden,
angeben und die damit verbundenen Risiken
beschreiben.
Beispiel: Serverraum im zweiten Geschoss; nicht
mit Wasser löschen
Kontaktperson für das Gebäude
Name und Mobiltelefonnummer der
Kontaktperson angeben.
Wertgegenstände/wertvolle
Geräte, die geschützt werden
müssen
vorhanden - nicht vorhanden
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