GROSSE KREISSTADT HOCKENHEIM RHEIN-NECKAR-KREIS Satzungen 1. Über den Bebauungsplan „Innenstadt, 1. Änderung (Messplatz)“ 2. Über die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan Fassung vom 26.05.2014 Ergänzt nach Offenlage am 01.09.2014 GERHARDT.stadtplaner.architekten Freie Stadtplaner und Architekten DWB SRL Weinbrennerstraße 13 76135 Karlsruhe Tel. 0721 - 831030 Fax. - 0721 - 853410 [email protected] STADT HOCKENHEIM - BEBAUUNGSPLAN „INNENSTADT, 1. ÄNDERUNG (MESSPLATZ)“ Bauplanungsrechtliche Festsetzungen Die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen gelten in Verbindung mit den Festsetzungen des zeichnerischen Teils. 1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB) Als Art der baulichen Nutzung wird allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO bzw. Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO festgesetzt. Im allgemeinen Wohngebiet sind Ausnahmen nach § 4 (3) BauNVO gemäß § 1 (6) BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes und daher nicht zulässig. Im Mischgebiet sind in Anwendung von § 1 (5) und (6) BauNVO Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten unzulässig. Im Bereich H ist in Anwendung von § 1 (7) Nr. 2 BauNVO im Erdgeschoss Wohnen unzulässig. 2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 16 bis 20 BauNVO) Das Maß der baulichen Nutzung wird festgesetzt durch die Zahl der Vollgeschosse, die zulässigen Trauf- und Firsthöhen und/oder die zulässige Wandhöhe sowie durch die Grundflächenzahlen gemäß Eintrag in den Nutzungsschablonen des zeichnerischen Teils. Als Bezugspunkt für die Ermittlung der Trauf-, First- und Wandhöhen gilt die Hinterkante Gehweg bzw. die Hinterkante der Erschließungsstraße an der Grundstücksgrenze in der Mitte des Gebäudes der jeweiligen zugeordneten Erschließungsstraße. Die Traufhöhe "TH" ist das Maß zwischen dem Bezugspunkt und dem Schnittpunkt der Gebäude-Außenwand mit der Oberkante Dachhaut. Die Firsthöhe "FH" ist das Maß zwischen dem Bezugspunkt und dem höchstgelegenen Punkt der Dachhaut. Die Wandhöhe "WH" ist das Maß zwischen dem Bezugspunkt und der Oberkante der Außenwand inklusive der Brüstung bzw. Attika (siehe Systemskizze auf dem Plan). Die Wandhöhe "WH Staff." für Staffelgeschosse ist das Maß zwischen dem Bezugspunkt und dem höchsten Punkt des Gebäudes (siehe Systemskizze auf dem Plan). In den Teilbereichen G und H müssen Staffelgeschosse allseitig mindestens 1,50 m gegenüber der Fassade des darunterliegenden Geschosses zurückspringen. Ein Staffelgeschoss darf kein Vollgeschoss im Sinne der LBO sein. 3 Höhe baulicher Anlagen (§ 9 Abs.1 BauGB i.v.m. § 18 BauNVO) In den Teilbereichen A bis F sowie H und J sind Geländeaufschüttungen maximal nur bis auf Höhe des angrenzenden Straßenniveaus bzw. auf Höhe des angrenzenden Fuß- und Radwegeniveaus zulässig. 2 STADT HOCKENHEIM - BEBAUUNGSPLAN „INNENSTADT, 1. ÄNDERUNG (MESSPLATZ)“ In dem Teilbereich G sind Geländeaufschüttungen bis zu 50 cm über der Höhe des angrenzenden Straßenniveaus zulässig. Davon ausgenommen sind die im Plan gekennzeichneten privaten Grünflächen. Hier sind Geländeaufschüttungen maximal nur bis auf Höhe des angrenzenden Straßenniveaus bzw. auf Höhe des angrenzenden Fuß- und Radwegeniveaus zulässig. 4 Anrechenbare Grundfläche (§ 19 (4) BauNVO) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von 1. 2. 3. Garagen, Carports und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO, baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die o.g. Anlagen bis zu 50 v.H. überschritten werden. Jede weitere Überschreitung wird ausgeschlossen. Begrünte Tiefgaragenflächen werden nur zu einem Viertel auf die zulässige Grundfläche angerechnet. Nicht überbaute Tiefgaragen sind mit mind. 0.50 m Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. 5 Bauweise, Stellung baulicher Anlagen (§ 9 Abs.1 BauGB i.v.m. § 18 BauNVO) Im Baugebiet sind die Bauweise und die Stellung baulicher Anlagen gem. Eintrag im zeichnerischen Teil festgesetzt. Die abweichende Bauweise wird als einseitige Grenzbebauung gemäß Eintrag im zeichnerischen Teil festgesetzt. Die im zeichnerischen Teil festgesetzten Firstrichtungen gelten nur für Hauptdächer und sind für untergeordnete Dächer nicht verbindlich. 6 Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs.1 Nr. 2 BauGB i.v.m. § 23 BauNVO) Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch die Festsetzung von Baugrenzen und Baulinien bestimmt. Regelungen in den Bereichen A – F und J In den Bereichen A bis F und J dürfen seitliche und rückwärtige Baugrenzen in Abhängigkeit von den LBO-Bestimmungen nur durch untergeordnete Gebäudeteile sowie Vorbauten ausnahmsweise bis zu einer Tiefe von 1.50 m überschritten werden, wenn die Gesamtbreite der Vorsprünge höchstens ein Drittel der jeweils zugehörigen Hauptgebäudebreite, und die Breite des einzelnen Vorsprungs nicht mehr als 5.00 m (im Mischgebiet) bzw. 4,00 m (im allgemeinen Wohngebiet) beträgt. Zwischen zwei Vorsprüngen ist ein seitlicher Abstand von mind. 2.50 m einzuhalten. Vordere Baugrenzen und Baulinien dürfen ausnahmsweise und in Abhängigkeit von den LBO- und den verkehrsrechtlichen Bestimmungen nur im Mischgebiet ab dem 1. OG nur durch 3 STADT HOCKENHEIM - BEBAUUNGSPLAN „INNENSTADT, 1. ÄNDERUNG (MESSPLATZ)“ untergeordnete Bauteile sowie Vorbauten bis zu einer Tiefe von 0.50 m überschritten werden, wenn die Gesamtbreite der Vorsprünge höchstens ein Drittel der jeweils zugehörigen Hauptgebäudebreite, und die Breite des einzelnen Vorsprungs nicht mehr als 4.00 m beträgt. Zwischen zwei Vorsprüngen ist ein seitlicher Abstand von mind. 2.50 m einzuhalten. Eine Unterschreitung der Baulinien bis maximal 2.50 m Tiefe ist ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn die Breite aller Rücksprünge insgesamt nicht mehr als 1/3 der Gebäudebreite beträgt. Regelungen in den Bereichen G und H In den Bereichen G und H sind Überschreitungen von Baulinien unzulässig. Eine Unterschreitung der Baulinien bis maximal 1.50 m Tiefe ist ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn die Breite aller Rücksprünge insgesamt nicht mehr als 1/4 der Gebäudebreite beträgt. Seitliche und rückwärtige Baugrenzen dürfen in Abhängigkeit von den LBO-Bestimmungen nur durch untergeordnete Gebäudeteile sowie Vorbauten ausnahmsweise bis zu einer Tiefe von 1.50 m überschritten werden, wenn die Gesamtbreite der Vorsprünge höchstens ein Drittel der jeweils zugehörigen Hauptgebäudebreite, und die Breite des einzelnen Vorsprungs nicht mehr als 5.00 m (im Mischgebiet) bzw. 4.00 m (im allgemeinen Wohngebiet) beträgt. Zwischen zwei Vorsprüngen und zu den Gebäudeecken ist ein seitlicher Abstand von mind. 2.50 m einzuhalten. Terrassen dürfen die Baugrenzen bis zu einer Tiefe von 4,00 m in einer Breite von 5,00 m überschreiten. Überschreitungen durch Balkone sind bis zu einer Tiefe von 2,50 m und einer Breite von 3,00 m zulässig. Die Regelungen bezüglich der Gesamtbreite der Vorsprünge gelten auch für Balkone und Terrassen. 7 Flächen für Nebenanlagen, Garagen, Stellplätze und Tiefgaragen (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB) Tiefgaragen sind auch außerhalb der überbaubaren Flächen in Abhängigkeit von den LBOBestimmungen zulässig. Nicht überbaute Tiefgaragen sind mit mind. 0.50 m Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Auf Grundstücken, auf denen im Plan Flächen für den Bau von Tiefgaragen festgesetzt sind, sind keine oberirdischen Stellplätze, Garagen und Carports zulässig. Ein- und Ausfahrten der Tiefgaragen sind nur in den in der Planzeichnung festgesetzten Bereichen zulässig. Tiefgaragen, Garagen, Carports und Stellplätze sind auf dem im zeichnerischen Teil als „Fläche mit Pflanzgebot“ sowie auf den als „private Grünflächen“ gekennzeichneten Flächen unzulässig. Stellplätze und Flächen für Carports sind mit wasserdurchlässigem Belag auszuführen. Sofern Garagen und überdachte Stellplätze nicht innerhalb eines Gebäudes integriert werden, ist zu vorderen Grundstücksgrenzen, von der aus die Zufahrt erfolgt, ein Abstand von mind. 5.00 m einzuhalten. Zu einer vorderen Grundstücksgrenze, von der aus keine Zufahrt erfolgt ist ein Abstand von mind. 1.50 m einzuhalten. 8 Bepflanzungen (§ 9 (1) Nr. 25a BauGB) Die unter den nachfolgenden Ziffern aufgeführten grünordnerischen Festsetzungen werden erst bei Neubebauung der Grundstücke wirksam: 4 STADT HOCKENHEIM - BEBAUUNGSPLAN „INNENSTADT, 1. ÄNDERUNG (MESSPLATZ)“ Auf jedem privaten Grundstück ist mindestens 1 hochstämmiger Baum je angefangenen 250 qm Grundstücksfläche zu pflanzen, dauerhaft zu pflegen und zu erhalten, wobei vorhandener Baumbestand eingerechnet werden kann. Die Pflanzung ist spätestens ein halbes Jahr nach Fertigstellung der Gebäude vorzunehmen. Auf den privaten Grundstücksflächen ist ein Mindestgrünflächenanteil beizubehalten. Dieser ist in Abhängigkeit von der zulässigen Grundflächenzahl wie folgt festgesetzt: Bei einer GRZ bis 0,4 = 40% Mindestflächengrünanteil GRZ bis 0,5 = 30% Mindestflächengrünanteil GRZ bis 0,7 = 15% Mindestflächengrünanteil. Begrünte Tiefgaragenflächen (Substrataufbau mindestens 50 cm) werden auf den Mindestgrünflächenanteil angerechnet. Fassadenflächen ohne Fenstergliederung und größer als 20 qm sind mit geeigneten Kletterpflanzen und / oder geeigneten Rank- und Schlingpflanzen zu begrünen (siehe Pflanzempfehlungen unter Anlage 2). Flachdächer sowie Dachflächen mit einer Neigung bis zu 15° sind mindestens extensiv zu begrünen. Die im Plan festgesetzten privaten Grünflächen sind ausschließlich gärtnerisch zu nutzen. Die Überlagerung mit anderen Nutzungen jedweder Art, zum Beispiel mit Gartenhäusern oder Mülltonnenabstellflächen ist unzulässig. An den im Plan gekennzeichneten Stellen sind vorhandene Gehölze zu erhalten und zu pflegen sowie bei Abgang aus der unten angefügten Artenliste zu ersetzen. Die Qualität der geforderten Pflanzen muss den zur Zeit der Durchführung jeweils gültigen "Gütebestimmungen für Baumschulpflanzen der FLL" (= Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung - Landschaftsbau e.V.) entsprechen. Qualitäts- und Größenmerkmale: • • 9 10 Laubbäume, Hochstämme, mindestens dreimal verpflanzt, Stammumfang mindestens 12 cm Sträucher, mindestens zweimal verpflanzt, mindestens 60 - 100 cm hoch Flächen mit Pflanzgebot (§ 9 (1) Nr. 25a BauGB) Auf den im zeichnerischen Teil festgesetzten „Flächen mit Pflanzgebot“ ist keine Überbauung zulässig. Diese Flächen sind mit Bäumen und Sträuchern aus den Pflanzempfehlungen der Anlage 1 zu begrünen und dauerhaft zu unterhalten. Abgängige Gehölze sind zu ersetzen. Immissionsschutz (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB) Die Außenbauteile der Gebäude im Plangebiet sind bei Wohn-, Schlaf- und Aufenthaltsräumen zum Schutz gegen den Verkehrslärm entsprechend der Tabelle 8 in DIN 4109 vom November 1989 sowie Abschnitt 5 dieser Norm auf der Grundlage der im Folgenden angegebenen Lärmpegelbereiche (LPB) zu dimensionieren: 5 STADT HOCKENHEIM - BEBAUUNGSPLAN „INNENSTADT, 1. ÄNDERUNG (MESSPLATZ)“ Schubertstraße 1 West-Fassade: Lärmpegelbereich IV alle anderen Fassaden: Lärmpegelbereich III R'w,res = 40 dB R'w,res = 35 dB Karlsruher Straße alle Fassaden: Lärmpegelbereich III R'w,res = 35 dB Messplatz alle Fassaden: Lärmpegelbereich III R'w,res = 35 dB Messplatz/Ecke Schubertstraße alle Fassaden: Lärmpegelbereich III R'w,res = 35 dB Bei Schlafräumen und bei Kinderzimmern sind Fensterkonstruktionen mit integrierten Belüftungseinrichtungen oder gleichwertige schallgedämmte Belüftungsanlagen vorzusehen. In diesen Fällen ist darauf zu achten, dass dann die schalltechnischen Anforderungen an die Fenster einschließlich dieser Belüftungseinrichtungen zu erbringen sind. Dies gilt analog auch für Fenster mit Rollladenkästen. Beachte die ergänzenden Erläuterungen im Kapitel „Hinweise“ unter Anlage 1 11 Bodenschutz (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB) Bei Bautätigkeit sind der natürliche Oberboden, sowie kulturfähiger Unterboden gemäß DIN 18915 zu sichern. Humoser Oberboden (Mutterboden) und Unterboden sind getrennt auszubauen. Sofern das anfallende Bodenmaterial nicht an Ort und Stelle wiedereingebaut werden kann, ist es in einem nutzbaren Zustand zu erhalten und einer Wiederverwertung zuzuführen. In den nicht zur Bebauung vorgesehenen Bereichen sind Bodenverdichtungen zu vermeiden, um die natürliche Bodenstruktur vor einer erheblichen und nachhaltigen Veränderung zu schützen. Sollten bei der Durchführung von Erdarbeiten geruchliche und / oder sichtbare Auffälligkeiten bemerkt werden, die auf Bodenverunreinigungen hinweisen, ist das Wasserrechtsamt -untere Bodenschutzbehörde- umgehend zu benachrichtigen. 12 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Nachfolgende Maßnahmen sollen zur Vermeidung und Minimierung von Projektwirkungen auf die Tier- und Pflanzenwelt ergriffen werden: • Bauzeitenbeschränkung: Die betroffenen Platanenbäume dürfen nur in der Vegetationsruhe (01. Oktober bis 28. Februar) gefällt werden. Die Durchführung der Bauarbeiten soll ausschließlich tagsüber zwischen 6 und 22 Uhr erfolgen. • Baumschutz: Die unmittelbar an die Baustelle angrenzenden und zu erhaltenden Altgehölze sind vor Beeinträchtigungen durch den Baubetrieb mit Einzäunung oder Umlattung zu schützen. • Reduzierung von Emissionen: Vom Baubetrieb ausgehende Emissionen, besonders der Lärm, sind soweit wie möglich zu reduzieren. Hierzu sollen lärmarme Maschinen nach dem Stand der Technik eingesetzt werden. Bei Durchführung der Bauarbeiten außerhalb der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit der genannten Arten können erhebliche Störungen vermieden werden. 6 STADT HOCKENHEIM - BEBAUUNGSPLAN „INNENSTADT, 1. ÄNDERUNG (MESSPLATZ)“ Maßnahmen für Fledermäuse Für den Schutz der Fledermäuse ist es wichtig, dass im Umfeld der geplanten Bebauung der im Lageplan zum Bebauungsplanentwurf1 aufgeführte Baumbestand erhalten bleibt, sodass diese Bäume, die zwar jetzt noch keine Specht- oder Fäulnishöhlen bzw. Fledermausquartiere aufweisen, in ein paar Jahren oder Jahrzehnten aber als Quartierbäume zur Verfügung stehen. • Die vorhandenen Höhlen der zu fällenden Platanen müssen unmittelbar vor der Fällung auf Fledermausbesatz (Winterquartiere) kontrolliert werden (Tiere, Kot, Geruch). Als Ausgleich für den Lebensraumverlust sind im Untersuchungsgebiet und im nahen Umfeld neue Gehölze möglichst in linearer bzw. gruppenweiser Anordnung zu pflanzen. • Zur Förderung eines großen Angebotes an Futterinsekten sollen Bäume und Sträucher gepflanzt werden, die den Raupen vieler Nachtschmetterlinge als Nahrung dienen. Dies sind z.B. Feldahorn, Weide, Weißdorn, Haselnuss, Schlehe, Holunder etc.. • Als Ausgleich für die entfallenden Verluste der Fortpflanzungs- und Ruhestätten müssen bis zur Entwicklung natürlicher Höhlen, Nischen und Spalten Ersatzquartiermöglichkeiten für Fledermäuse im Umfeld der Bebauung an vorhandenen älteren Bäumen geschaffen werden (Anbringen von speziellen Fledermauskästen). Zur Einhaltung der richtigen Höhe und Exposition der Nisthilfen müssen Fachleute die Kästen anbringen. Eine jährliche Nistkastenreinigung muss langfristig sichergestellt sein. Die Nisthilfen müssen einige Monate vor Baubeginn installiert werden • Empfehlenswert ist das Aufhängen von mind. 3 St. Fledermauskästen. Verwendet werden können universelle Fledermaushöhlen, z.B. vom Typ 2 F (Fa. Schwegler). Als Lebensraum zum Aufhängen von Fledermaushöhlen eignen sich lichte, sonnige Stellen an ruhigen Alleen, größere Gärten sowie das Gelände im Nahbereich des Kraichbachs, da eine gewisse Wassernähe zum Gewässer von Vorteil ist. Auf einen freien, ungehinderten Anflug ist zu achten. Da Fledermäuse eine gewisse Neigung zu spontanen Quartierwechseln besitzen, sollten Fledermaushöhlen immer in Gruppen von 3 bis 5 Höhlen in kleineren Abständen zueinander aufgehängt werden. Die beste Aufhängehöhe ist zwischen 3 bis 6 m, die Kästen sind nach Süden auszurichten. Maßnahmen für Vögel Die Fällarbeiten der Bäume sind an die Zeiten der Quartiernutzung durch Vögel anzupassen, d. h. Fällung außerhalb des Zeitraumes zwischen dem 01. März und dem 31. September. 1 Lageplan zum Entwurf des Bebauungsplans „Innenstadt, 1. Änderung (Messplatz)“ 7 STADT HOCKENHEIM - BEBAUUNGSPLAN „INNENSTADT, 1. ÄNDERUNG (MESSPLATZ)“ Der eingriffsbedingte Verlust von Fortpflanzungsstätten soll durch Neugestaltung oder Optimierung von Lebensräumen innerhalb und im Umfeld des Vorhabenbereichs ausgeglichen werden. Durch die Neupflanzung von Bäumen und Anbringung von Nisthilfen kann der potenzielle Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der genannten Arten ausgeglichen werden. Als Ausgleich für den Verlust von Althölzern sind vorhandene ältere Bäume und Gehölze auszuwählen und festzusetzen, deren Alterungs- und Zerfallsphase geduldet werden muss. Zur Entwicklung von geeigneten Ersatzlebensräumen sind folgende Maßnahmen in zum Bestand vergleichbar hoher Anzahl und Qualität notwendig: • Als Ausgleich für den Wegfall der natürlichen Brutstätten bzw. als Überbrückung bis zur Entwicklung natürlicher Höhlen, Nischen und Spalten in den Neupflanzungen sind artspezifische Nistkästen für Höhlen- und Nischenbrüter (kurzfristiger Ausgleich) an vorhandenen älteren Bäumen anzubringen – z.B. Nistkasten des Typs ‚1b‘ (Fa. Schwegler), Fluglochweite 32 mm für Höhlenbrüter wie Kohl-, Blau-, Sumpf-, Tannen-, Haubenmeise, Gartenrotschwanz, Kleiber, Halsband- und Trauerschnäpper, Wendehals, Feld- und Haussperling, Fledermäuse. Empfehlenswert ist das Aufhängen von mind. 5 St. Nistkästen. • Zur Einhaltung der richtigen Höhe und Exposition der Nisthilfen müssen Fachleute die Kästen anbringen. Eine jährliche Nistkastenreinigung muss langfristig sichergestellt sein. Die Nisthilfen müssen einige Monate vor Baubeginn installiert werden. • Als Ausgleich für den Baumverlust und Wegfall der natürlichen Brutstätten sind standortgerechte und heimische Bäume (Hochstämme) sowie Sträucher neu zu pflanzen. Dabei sind insbesondere Gehölzarten zu berücksichtigen, die im Alter natürliche Höhlen, Nischen und Spalten bilden können. Maßnahmen für holzbesiedelnde Käferarten Da es sich durchweg um Arten handelt, die ihre Entwicklung auch in abgestorbenen Baumteilen durchlaufen können, sollen von den insgesamt 40 gefällten Platanen am Messplatz rd. 16 Baumstämme erhalten bleiben und im Baugebiet bzw. in benachbarten Bereichen der Gemarkung (z.B. auch im geplanten Gebiet der Zusammenlegung Kraichbach/ Mühlkanal) als Totholzbäume aufgestellt werden. Die Lagerung der Stämme (16 Habitatbäume – Baum Nr. 2, 3, 4, 8, 9, 11-16, 18, 20, 24, 25, 36, 41) sichert zeitweilig das Entwicklungssubstrat der besonders geschützten und naturschutzrelevanten Arten. Die Lagerung soll in Form aufrecht gestellter Totholzpyramiden erfolgen. Die Stämme werden gruppenweise (4-5 Stämme) in 4 m - Stammabschnitten in Spitzzeltform mit zueinander geneigtem Kopfende aufgestellt und 50 cm tief mit dem ehemaligen Wurzelende eingegraben. Das obere Stammende wird mit Metalllochband gesichert. Hierbei gilt es zu beachten, dass der Mulmkörper gegen Nässe geschützt ist. 8 STADT HOCKENHEIM - BEBAUUNGSPLAN „INNENSTADT, 1. ÄNDERUNG (MESSPLATZ)“ Zur allgemeinen Totholzanreicherung können weitere Stammabschnitte gerade der hohlen Bäume (s. Tab. Kartierung Käferarten im Anhang des Berichts) auch zur Aufwertung etwaiger Eidechsenersatzhabitate verwendet bzw. gestalterisch eingesetzt werden (langer Verweilzeitraum von Platanenholz bis zur Zersetzung!). Anmerkung zur Empfehlung der Gehölzarten: Im überplanten Siedlungsbereich erfordert das beschränkte Raumangebot und die klimatischen Anforderungen häufig die Verwendung von kleinkronigen Baumarten (Bäume 2. Wuchsordnung) und häufig auch entsprechende Gehölzsorten. Innerhalb des heimischen Artenspektrums finden sich kaum kleinerbleibenden Baumarten, die uneingeschränkt für die Verwendung in straßenbegleitenden Pflanzungen geeignet sind. Die im Maßnahmenteil empfohlene Gehölzartenwahl berücksichtigt die Standortbedingungen im Bereich der geplanten Bebauung soweit wie möglich, richtet sich aber in erster Linie nach den naturschutzbedingten Erfordernissen. Tab. 3: Empfehlung für Gehölzarten Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Bemerkungen Feldahorn Acer campestre Pflanzung auf Freiflächen Bergahorn Acer pseudoplatanus Spitzahorn Acer platanoides Bäume 9 STADT HOCKENHEIM - BEBAUUNGSPLAN „INNENSTADT, 1. ÄNDERUNG (MESSPLATZ)“ Fortsetzung Tab. 3: Empfehlung für Gehölzarten Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Bemerkungen Hainbuche Carpinus betulus Pflanzung auf Freiflächen Vogelkirsche Prunus avium Pflanzung auf Freiflächen Stieleiche Quercus robur Traubeneiche Quercus petraea Winterlinde Tilia cordata Pflanzung auf Freiflächen Sträucher Roter Hartriegel Cornus sanguinea Haselnuß Corylus avellana Zweigriffliger Weißdorn Crataegus laevigata Eingriffliger Weißdorn Crataegus monogyna Pfaffenhütchen Euonymus europaeus Ligudster Ligustrum vulgare Schlehe Prunus spinosa Hundsrose Rosa canina Salweide Salix caprea Purpurweide Salix purpurea Schwarzer Holunder Sambucus nigra Gemeiner Schneeball Viburnum opulus 10 STADT HOCKENHEIM - BEBAUUNGSPLAN „INNENSTADT, 1. ÄNDERUNG (MESSPLATZ)“ Örtliche Bauvorschriften Die örtlichen Bauvorschriften gelten in Verbindung mit den Festsetzungen des zeichnerischen Teils. 1 Dächer und Dachdeckungen Sofern in den Nutzungsschablonen des zeichnerischen Teils nichts anderes vermerkt ist, sind nur Satteldächer mit jeweils mittiger Firstlage und beidseitig gleicher Dachneigung zulässig. Die zulässige Dachneigung ergibt sich aus dem zeichnerischen Teil. Flachdächer bis zu einer Dachneigung bis zu 15° sind mindestens extensiv zu begrünen. Garagen und Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO sind mit Satteldächern mit jeweils mittiger Firstlage und beidseitig gleicher Dachneigung zwischen 15° und 35° zu versehen oder als begrünte Flachdächer auszuführen. Für die Dachdeckung von geneigten Dächern (einschließlich der Dachgaupen und Gegengiebel) sind nur naturrote, rotbraune, braune, graue oder schwarze Ziegel bzw. Dachsteine zu verwenden. Ausnahmsweise sind für kleinere Dachaufbauten bis zu 1.00 m Breite sowie für Erker Kupfer oder andere Bleche mit Stehfalz sowie Naturschiefer zulässig. 2 Technische Dachaufbauten Technische Dachaufbauten (wie etwa Solarkollektoren, Photovoltaikanlagen, Lüftungsnalagen oder Fahrstuhlschächte) müssen sich aus der Gebäudekubatur entwickeln und sind gestalterisch zu integrieren. Solarkollektoren und Photovoltaikanlagen auf geneigten Dächern sind mit gleicher Dachneigung wie das darunterliegende Dach und mit einem Abstand zur Dachhaut von max. 0.20m und einem Abstand zu Dachfirst und Dachtraufe von jeweils mindestens 0.20m (gemessen in der Dachschräge) zulässig. Auf einer Dachfläche dürfen nur einheitliche Formate in der gleichen Ausrichtung (horizontal oder vertikal) angeordnet werden. 3 Dachgaupen, Gegengiebel und Dacheinschnitte Die Gesamtbreite aller Dachgaupen, Gegengiebel und Dacheinschnitte (jeweils gemessen ab Seitenwand) darf zusammen nicht mehr als die Hälfte der zugehörigen Dachbreite betragen. Dachgaupen, Gegengiebel und Dacheinschnitte sind nur in der unteren Dachebene zulässig (nicht übereinanderliegend). Dachgaupen: Als Dachgaupen sind nur Schlepp-, Giebel- und Dreiecksgaupen zulässig. Jede Einzelgaupe darf nicht mehr als 1/3 der Gebäudebreite, maximal jedoch 2.00 m, betragen. Der Abstand zwischen zwei Dachgaupen sowie der Abstand zur Gebäudeaußenkante sowie zu Brandwänden hat mindestens 1.25 m zu betragen (jeweils gemessen ab Seitenwand). Das Gaupendach muss mindestens 0.75 m unterhalb des Hauptfirstes anschließen, gemessen in der Dachschräge. Mehrere Einzelgaupen sind mit gleicher Höhe und auf derselben Unterkante anzuordnen. Es sind jeweils einheitliche Dachgaupenformen für die gesamte Hausform zu wählen. Die zulässigen Dachneigungen betragen bei Schleppgaupen 20° - 30° und bei Dreiecks- sowie Giebelgaupen 35° - 45°. 11 STADT HOCKENHEIM - BEBAUUNGSPLAN „INNENSTADT, 1. ÄNDERUNG (MESSPLATZ)“ Gegengiebel: Auf jeder Traufseite eines Hauptdachs ist nur 1 Gegengiebel mit Satteldach in einer Breite bis zu der Hälfte der Hausbreite, maximal jedoch 4.00 m zulässig. Die zulässige Dachneigung des Gegengiebels darf 35° - 45° betragen. Die Traufhöhe eines Gegengiebels darf die zulässige Traufhöhe um max. 2.50 m überschreiten. Der Abstand eines Gegengiebels von der Gebäudeaußenkante sowie zu Brandwänden hat mindestens 2.50 m zu betragen (gemessen ab Seitenwand). Der Dachfirst eines Gegengiebels muss mindestens 0.75 m unterhalb des Hauptfirstes anschließen, gemessen in der Dachschräge. Dacheinschnitte sind nur auf Dachseiten zulässig, welche nicht zu vorderen Grundstücksgrenzen orientiert sind. Unter dieser Voraussetzung ist auf jeder Traufseite eines Hauptdachs nur 1 Dacheinschnitt in einer Breite bis zu einem Drittel der Hausbreite, maximal jedoch 3.00 m zulässig. Der Abstand eines Dacheinschnitts von der Gebäudeaußenkante sowie zu Brandwänden hat mindestens 2.50 m zu betragen (gemessen ab Seitenwand). Die Oberkante eines Dacheinschnitts muss mindestens 0.75 m unterhalb des Hauptfirstes anschließen, gemessen in der Dachschräge. 4 Dachflächenfenster und Firstverglasungen Dachflächenfenster sind auf Dachseiten, welche zu vorderen Grundstücksgrenzen orientiert sind, bis zu einer Einzelgröße von 1.70 qm zulässig, wobei die Fensterbreite 1.20 m nicht überschreiten darf. Der Abstand mehrerer Dachflächenfenster zur Traufe muss stets derselbe sein. Die Summe der Breiten aller auf einer Dachseite eingebauten Dachflächenfenster darf 1/3 der Trauflänge nicht überschreiten. Die Dachflächenfenster müssen von Traufe, First und Ortgang einen Abstand von mindestens 1.25 m haben. Firstverglasungen sind ausnahmsweise zulässig, wenn die Verglasung über max. 2/3 der Dachlänge reicht und die verglasten Flächen eine Breite von max. 0.80 m aufweisen, gemessen ab dem First und in Dachschräge. 5 Materialien von Fassaden und Sockel Fassaden und Sockel sind zu verputzen (zulässig sind nur Glatt- oder Rauhputze), oder mit Sichtmauerwerk aus Naturstein massiv herzustellen oder zu verkleiden. Fassaden dürfen darüber hinaus auch mit Ziegeln massiv hergestellt oder verkleidet werden. Fassaden sollen durch Verwendung unterschiedlicher Materialien gegliedert werden. Ausnahmsweise sind für Teilflächen von Fassaden bis zu 30% je Fassadenseite Holzverschalungen zulässig. Die maximal zulässige Höhe einer Sockelzone beträgt 3.50 m, gemessen ab Oberkante Achse der erschließenden Straße in Grundstücksmitte. 6 Farben von Fassade und Sockel Alle nachfolgenden Angaben von Farbwerten beziehen sich auf das RAL Design-System. Die Angaben können sinngemäß auf Farbsysteme anderer Hersteller übertragen werden. Für die farbige Gestaltung von Wandflächen und Sockeln sind folgende Farben zulässig: 12 STADT HOCKENHEIM - BEBAUUNGSPLAN „INNENSTADT, 1. ÄNDERUNG (MESSPLATZ)“ Farbtonbereich 150 - 360: Helligkeit > 80, Buntheit < 10 Farbtonbereich 010 - 140: Helligkeit > 80, Buntheit < 20 Farbtonbereich 095 - 140: Helligkeit > 80, Buntheit < 20 Farbtonbereich 050 - 090: Helligkeit > 80, Buntheit < 30 Neutrale Grautöne: Im Bereich von 7500 bis 9000 Dunklere Farben bis zu einer Helligkeit > 70 sind unter Einhaltung der festgesetzten Buntheit zur Gliederung der Fassade für bis zu 30% der Gesamtfassadenfläche zulässig. Die Anstriche von Sockeln sind mindestens eine Stufe dunkler als die Fassade auszuführen. 7 Schaufenster Schaufenster sind nur im Erdgeschoss mit einer maximalen Einzelbreite von 2.50 m zulässig. Zwischen mehreren Schaufenstern sowie zwischen Schaufenstern und Ladentüren sind Pfeiler oder Mauerabschnitte von mindestens 0.24 m Breite und Tiefe anzuordnen. Markisen sind in beweglicher Konstruktion auszuführen und nur an Schaufenstern zulässig. Sie dürfen fassadengliedernde Konstruktionselemente und gestaltungswesentliche Teilausbildungen wie Balkenköpfe, Schnitzwerke, Bogenschlusssteine und ähnliches nicht verdecken oder überschneiden. Werbeaufschriften und glänzende Materialien (Kunststoff oder Metallbeschichtung) sind unzulässig. 8 Balkone und Loggien Brüstungselemente dürfen nur als filigrane, verzinkte oder farbig gestaltete Stahlkonstruktionen ausgebildet werden. Vollflächige Bauelemente sind als Balkonbrüstung unzulässig. Eine Kombination mit massiven Brüstungselementen ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn die geschlossenen Bauteile max. 1/3 der gesamten Brüstungslänge ausmachen. Kunststoffund Waschbetonplatten sind unzulässig. 9 Vorgärten Vorgärten dürfen nicht als Arbeits- oder Lagerfläche genutzt werden. Mindestens die Hälfte der Vorgartenfläche muss begrünt werden. 10 Abfallsammelbehälter Die Standorte der Abfallsammelbehälter sind entweder baulich in die Gebäude (Häuser oder Garagen) zu integrieren oder mit Spalieren oder Pergolen in Verbindung mit Kletterpflanzen und/oder Heckenanpflanzungen zu begrünen, so dass sie der direkten Sicht entzogen sind. Die Heckenpflanzungen sind zu pflegen und dauerhaft zu unterhalten. 11 Einfriedungen an vorderen Grundstücksgrenzen und Sichtschutzblenden In den Teilbereichen E, G, H und J sind Einfriedungen von privaten Grünflächen unzulässig, für die übrigen Grundstücksbereiche sind tote Einfriedungen bis zu 1.00m Höhe und lebende Einfriedungen bis zu 1.25m zulässig. 13 STADT HOCKENHEIM - BEBAUUNGSPLAN „INNENSTADT, 1. ÄNDERUNG (MESSPLATZ)“ Die Verwendung von Stacheldraht ist unzulässig. Soweit Drahtgeflecht und/oder Stabgitterzäune verwendet werden ist eine Hinterpflanzung mit Hecken aus einheimischen Gehölzen erforderlich. Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind seitliche Sichtschutzblenden bis zu einer Höhe von 2.00 m zulässig. Die Sichtschutzblende darf eine Tiefe von 2.50 m ab Außenkante der Fassade nicht überschreiten. Bezugspunkt für die o.a. Höhen ist die Oberkante geplantes Gelände. 12 Grundstücksgestaltung Im allgemeinen Wohngebiet ist eine Befestigung der nicht überbauten Grundstücksflächen nur zulässig zur Herstellung der notwendigen Zufahrten und Zugänge sowie Sitzterrassen. Sofern diese Anlagen nicht über einer Tiefgarage liegen sind als Belagsarten nur wasserdurchlässige Beläge wie z. B. in Sand verlegte Pflaster, Pflaster mit Rasenfuge, Rasengittersteine, Kiesflächen etc. zulässig. Auf Grundstücken, auf denen im Plan Flächen für den Bau von Tiefgaragen festgesetzt sind, sind keine oberirdischen Stellplätze, Garagen und Carports zulässig. Ein- und Ausfahrten der Tiefgaragen sind nur in den in der Planzeichnung festgesetzten Bereichen zulässig. Tiefgaragen, Garagen, Carports und Stellplätze sind auf dem im zeichnerischen Teil als „Fläche mit Pflanzgebot“ sowie auf den als „private Grünflächen“ gekennzeichneten Flächen unzulässig. Die Einfriedigung von den Verkehrsflächen (Straßen und Fuß/Radwege) zugewandten Vorgärten ist nicht zulässig. 13 Außenantennen Zur Versorgung im Gebiet befindlicher Gebäude ist nur eine Antenneneinheit (Fernseh-, Rundfunkantenne, Parabolspiegel) pro Gebäude zulässig. Die Verkabelung darf nicht offen sichtbar über die Fassade geführt werden. Außenantennen und Satelliten-Empfangsanlagen sind ausschließlich auf Gebäudedächern zulässig. Die Errichtung von Mobilfunk-Basisstationen und Mobilfunkantennenanlagen ist in den allgemeinen Wohngebieten unzulässig. 14 Festsetzungen zur Zulässigkeit und Gestaltung von Werbeanlagen Anbringung und Größe Bei der Anbringung von Werbeanlagen sind die verkehrsrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Werbeanlagen haben sich grundsätzlich der Architekturgestaltung und der Fassadengliederung der Gebäude unterzuordnen. Die Überlagerung von Fassadengliederungen, Gewänden und Gesimsen ist nicht zulässig. Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Als Stätte der Leistung gilt der Gebäudeteil, in dem die beworbene Leistung angeboten wird. 14 STADT HOCKENHEIM - BEBAUUNGSPLAN „INNENSTADT, 1. ÄNDERUNG (MESSPLATZ)“ Freistehende Werbeanlagen in Form von Fahnen, Stelen, Hinweisschildern oder Schaukästen sind unzulässig. Für jede Einrichtung, Gewerbe- bzw. Ladeneinheit sind höchstens zwei Werbeanlagen zulässig, wovon eine als Ausleger ausgebildet sein muss. Befinden sich mehrere Gewerbe- bzw. Ladeneinheiten in einem Gebäude, ist je Gewerbe- bzw. Ladeneinheit nur eine Werbeanlage zulässig und die Werbeanlagen sind in ihrer Gestaltung aufeinander abzustimmen. Werbeanlagen sind unmittelbar flach an der Wand anzubringen und dürfen nicht mehr als 0.20 m auftragen. Werbeanlagen in horizontaler Ausrichtung dürfen maximal bis zur Höhe der Fensterbrüstung des 1. Obergeschosses reichen, jedoch nicht höher als 5.00 m über Gehweg-Oberfläche. Zu Fensterbank bzw. Gesims ist ein Abstand von mindestens 0.20 m einzuhalten. Ihre Länge darf maximal 2/3 der Fassadenlänge betragen und ihre Höhe 0.50 m nicht überschreiten. Werbeanlagen in vertikaler Ausrichtung sind ausnahmsweise oberhalb einer Durchgangshöhe von 2.20 m bis zur Oberkante der Fenster des 1. Obergeschosses zulässig. Sie dürfen höchstens 1.60 m hoch, 0.30 m breit und 0.20 m tief sein. Das erforderliche Straßenraumprofil darf nicht eingeschränkt werden. Schriftzüge sind in maximal zwei Zeilen zulässig. Sie sollen auf die Fassade aufgemalt werden oder als plastische Einzelbuchstaben direkt auf der Wand angebracht werden. Einzelbuchstaben können auch auf einem in Farbe und Gestalt der Fassade angepassten Schriftträger angebracht werden. Schriftzüge im Bereich der Vordächer sind nur zulässig, wenn diese in die Vordachblende integriert werden und ein Höhenmaß von 0.30 m nicht überschreiten. Fenster können als Werbefläche genutzt werden; diese darf eine Länge von maximal 2/3 der Fensterbreite und eine Höhe von 0.50 m nicht überschreiten. Die Mindestbelichtungsfläche darf durch die Werbeflächen nicht überschritten werden. Ausleger sind als Metallausleger in handwerksgerechter Konstruktion bis zu einer Ausladung von 1.00 m zulässig. Eine geschlossene Reklamefläche darf maximal 0.40 qm groß sein und die Gesamtfläche mehrerer geschlossener Reklameflächen darf eine Größe von 0.60 qm nicht überschreiten. Eine Durchgangshöhe von mindestens 2.20 m ist zu gewährleisten. Das erforderliche Straßenraumprofil darf nicht eingeschränkt werden. Ausleger sind in Allgemeinen Wohngebieten unzulässig. Die Verwendung von Signalfarben, insbesondere Tages- und Nachtleuchtfarben, bewegliche Werbeschilder sowie spiegelunterlegte oder reflektierende Werbeflächen sind unzulässig. Lichtwerbung Lichtwerbungen und ihre Tragkonstruktionen dürfen auch in ihrer Tageswirkung die Fassadengestaltung und das Straßenbild nicht stören oder verunstalten. Kabel und sonstige Hilfsmittel sind verdeckt anzuordnen. 15 STADT HOCKENHEIM - BEBAUUNGSPLAN „INNENSTADT, 1. ÄNDERUNG (MESSPLATZ)“ Die Verwendung von Blinklichtern, laufenden Schriftbändern sowie im Wechsel oder in Stufen schaltbare Anlagen und Leuchtkästen sind unzulässig. Warenautomaten und Schaukästen Je Gebäude sind höchstens zwei Warenautomaten oder Schaukästen zulässig. Sie sind in Ladeneingängen und Passagen generell zulässig. An Gebäudefassaden sind sie grundsätzlich nur zulässig, wenn sie die Gebäudeflucht nicht überschreiten, d.h. wenn sie bündig in die Hauswand eingelassen werden. Sie können ausnahmsweise bis maximal 0.15 m vor der Gebäudeflucht zugelassen werden, wenn sie den Fußgängerverkehr nicht behindern. Werbeanschläge Zum Anschlag bestimmte Flächen, Tafeln und Säulen sind unzulässig. Bei Geschäftsgebäuden darf jeweils nicht mehr als 25% der Schaufensterflächen mit Plakaten und Werbeschriften bedeckt sein. Die Mindestbelichtungsfläche darf durch die Werbeflächen nicht unterschritten werden. 16 STADT HOCKENHEIM - BEBAUUNGSPLAN „INNENSTADT, 1. ÄNDERUNG (MESSPLATZ)“ FENSTERWERBUNG 17 STADT HOCKENHEIM - BEBAUUNGSPLAN „INNENSTADT, 1. ÄNDERUNG (MESSPLATZ)“ FASSADENWERBUNG 0,60 max 18 STADT HOCKENHEIM - BEBAUUNGSPLAN „INNENSTADT, 1. ÄNDERUNG (MESSPLATZ)“ WANDAUSLEGER 19 STADT HOCKENHEIM - BEBAUUNGSPLAN „INNENSTADT, 1. ÄNDERUNG (MESSPLATZ)“ HINWEISE ZUM BEBAUUNGSPLAN Hinweise zum Bebauungsplan 1 Belange des Denkmalschutzes Sollten in Folge der Planungen bei der Durchführung von Erdarbeiten bisher unbekannte archäologische Funde und Befunde entdeckt werden, sind diese dem Regierungspräsidium Karlsruhe, Ref. 26 umgehend zu melden. Die Fundstelle ist bis zu vier Werktage nach der Fundanzeige unberührt zu lassen, wenn nicht eine Verkürzung der Frist mit dem Ref. 26 vereinbart wird. (§ 20 DSchG i.V.m. § 27 DSchG). 2 Abstimmungspflicht und Freiflächenplan Die Baugesuche sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens auf ihre Einbindung in die landschaftliche Situation und hinsichtlich der festgesetzten Grünordnung zu prüfen. Hierzu sind die festgesetzten Grünordnungsmaßnahmen des Bebauungsplanes im Lageplan und im Erdgeschossplan des Bauantrages oder in einem beigefügten Freiflächenplan vom Planverfasser darzustellen. 3 Altlasten In der flächendeckenden historischen Erhebung altlastverdächtiger Flächen ist ein Objekt mit der Objektnummer 3168 auf den Flurstücken 5276 + 5276/1 als A-Fall (Ausscheiden und Archivieren) aufgeführt. Sollten im Planbereich weitere Altablagerungen aufgefunden werden, ist dies den zuständigen Behörden unverzüglich anzuzeigen. Maßnahmen zur Erkundung, Sanierung und Überwachung müssen bei Bedarf zugelassen werden. 4 Ergänzende Erläuterungen zum Schallschutz Bei üblichen Raumabmessungen (Raumhöhe ca. 2,50 m, Raumtiefe etwa 4,50 m) können die Anforderungen um 2 dB gesenkt werden: • Lärmpegelbereich III R'w,res = 33 dB • Lärmpegelbereich IV R'w,res = 38 dB Eine niedrigere Einstufung als Lärmpegelbereich III für Gebäude des Bebauungsplangebietes ist nicht zu empfehlen. Bei einer geeigneten Schalldämmung der Außenwand bzw. des Daches müssen die eingebauten Fenster bei einem üblichen Fensterflächenanteil von 30 - 40 % und den oben aufgeführten üblichen Raumabmessungen folgende Schalldämm-Maße besitzen: R'w,res in dB (Gesamtfassade) 33 38 R'w,Fenster in dB Rw,Fenster in dB (eingebaut) (Prüfstand) 30 35 ≥ 32 ≥ 37 Fensterschallschutzklasse nach VDI 2719 2 (R'w=30-34 dB) 3 (R'w=35-39 dB) Die erforderlichen Schalldämmungen von Fenstern (R'w, Fenster) sind Werte, wie sie vom jeweiligen Fenster im eingebauten Zustand erreicht werden müssen, laut VDI 2719 müssen die Fenster auf dem Prüfstand ein um 2 dB höhere Schalldämmung aufweisen (Rw=R'w + 2 dB). Die von den zum Einbau kommenden Fenstern bewirkten Schalldämmungen sind durch Prüfzeugnisse durch den Hersteller nachzuweisen. 20 STADT HOCKENHEIM - BEBAUUNGSPLAN „INNENSTADT, 1. ÄNDERUNG (MESSPLATZ)“ HINWEISE ZUM BEBAUUNGSPLAN Schalldämm-Maße der Fensterschallschutzklasse 2 werden heute in der Regel bereits bei üblichen Isolierverglasungen erreicht. Für Fenster der Fensterschallschutzklasse 3 werden Scheiben mit besonderen Schalldämmeigenschaften eingesetzt, die üblicherweise keine höheren Kosten verursachen als herkömmliche Wärmeschutzverglasungen. Durch eine geeignete Grundrissgestaltung von neu zu planenden Gebäuden, bei der die Wohn- und Aufenthaltsräume nur auf den von den Straßen abgewandten Gebäudeseiten angeordnet werden, oder bei der die Wohn- und Aufenthaltsräume durch Bauteile oder nicht schutzbedürftige Räume (z. B. Bad, Flur, Küche, Treppenhaus etc.) abgeschirmt sind, kann die Lärmbelastung innerhalb der Gebäude gemindert werden. 5 Grundstücksentwässerung Die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung ist durch den Anschluss der Grundstücke an das öffentliche Kanalnetz sicher zu stellen. Fremdwasser darf nicht der Kläranlage zugeführt werden, sondern ist getrennt abzuleiten. 6 Hinweise zu Telekommunikationsanlagen Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der Telekom, die bei Baumaßnahmen gegebenenfalls gesichert werden müssen. Zur telekommunikationstechnischen Versorgung des Baugebiets ist im Falle eines Ausbaus die Verlegung neuer TK-Linien erforderlich. Bezüglich eines koordinierten und wirtschaftlichen Bauablaufs sollte spätestens 6 Wochen vor Ausschreibungsbeginn Kontakt mit dem Planungsbüro PTI 21 Mannheim (Ansprechpartner Herr Gredel, Tel. 0621 294 6142 aufgenommen werden. Bei der Bauausführung ist die Kabelschutzanweisung der Telekom und das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989, siehe hier u.a. Abschnitt 3, zu beachten. Im Planbereich befinden sich Versorgungsanlagen der Kabel BW GmbH. Kabel BW GmbH Postfach 10 20 28 34020 Kassel sollte daher am weiteren Planungsverfahren beteiligt werden. 7 Hinweise zum Bodengutachten Anlässlich der bevorstehenden Umgestaltungen wurde von der Stadt Hockenheim ein Baugrundgutachten beim Ingenieurbüro für Geotechnik und Spezialtiefbau Dipl.-Ing. Peter Merklinger in Auftrag gegeben. Folgende Hinweise aus dem Gutachten sind für die künftige Bebauung in den Teilbereichen G und H zu beachten: Anhand der vorliegenden Erkundungsergebnisse ergeben sich die folgenden geometrischen Rahmenbedingungen, die für die weitere Planung maßgeblich sind. Mittlere Geländehöhe Bestand Projektierte Geländehöhe nach Auffüllung Gründungsebene Tiefgarage (Annahme) OK Tragfähiger Baugrund (Schicht III Kiessande) Ca. HHGW ca. 98.00 mNN ca. 99,00 mNN ca. 95,50 – 5,00 mNN ≤ 95,00 mNN 98,50 mNN 21 STADT HOCKENHEIM - BEBAUUNGSPLAN „INNENSTADT, 1. ÄNDERUNG (MESSPLATZ)“ Mittlerer Grundwasserstand HINWEISE ZUM BEBAUUNGSPLAN 96,50 mNN Aus den geometrischen Bedingungen resultieren grundsätzlich die nachfolgend dargestellten Varianten, die jedoch jeweils in unterschiedlichem Umfang Spezialtiefbauarbeiten erfordern. Variante Gründungsebene Erforderliche Spezialtiefbaumaßnahme 1 Mehrfamilienhaus Unterhalb 95,00 mNN Verbau + mit Tiefgarage (hin- Grundwasserabsenkung reichend tiefe Unter- alternativ kellerung) Verbau + Dichtsohle + Restwasserhaltung 2 Mehrfamilienhaus Ca. 97,00 mNN ohne Unterkellerung Tiefgründung (Brunnen- oder Pfahlgründung) Die geplanten Mehrfamilienhäuser sollen mit einer Tiefgarage unterkellert werden (Variante 1). Bei diesem Konzept ist davon auszugehen, dass die planmäßige Gründungsebene in der tragfähigen Schicht III / Kiessande liegt und somit konventionell auf Streifenfundamenten bzw. einer Fundamentplatte gegründet werden kann. Allerdings werden aufgrund des deutlich über Gründungsniveau anstehenden Grundwasserspiegels zur Herstellung der Baugrube Verbau- und Wasserhaltungsmaßnahmen erforderlich. Es besteht entweder die Möglichkeit den Grundwasserspiegel durch den Betrieb einer geschlossenen Grundwasserhaltung temporär bis unter die Baugrubensohle abzusenken oder die Baugrube mit einem dem Wasserdruck standhaltenden Verbau allseitig zu umschließen. Dazu kommt die Herstellung einer Spundwand in Kombination mit einer Injektionssohle oder Unterwasserbetonsohle in Frage. Eventuell muss zusätzlich eine Restwasserhaltung betrieben werden. Der Eingriff in den Grundwasserhaushalt ist genehmigungspflichtig und bedarf einer formellen Beantragung bei der zuständigen Behörde (Landratsamt Rhein-Neckar; Amt für Wasserwirtschaft). Das Baugrundgutachten nennt ebenfalls Hinweise für den Kanalbau im Bereich zwischen Kraichbach und Schubertstraße. Überwiegend liegt das Rohrauflager auf der tragfähigen Schicht III, nur in einem Teilbereich ist die nicht ausreichend tragfähige Schicht II auszutauschen. 7 Hinweise aus kriminalpräventiver Sicht: Die Lebensqualität der Menschen in Städten und Gemeinden ist wesentlich von der örtlichen Sicherheitslage und vom Sicherheitsempfinden des Einzelnen mitbestimmt. Der öffentliche Raum spielt dabei die Rolle der Begegnungs- und Kommunikationsstätte mit all seinen Ausprägungen an Mobilitäts- und Aufenthaltsmöglichkeiten. Er bietet allerdings auch Platz für Kon- 22 STADT HOCKENHEIM - BEBAUUNGSPLAN „INNENSTADT, 1. ÄNDERUNG (MESSPLATZ)“ HINWEISE ZUM BEBAUUNGSPLAN flikte und Kriminalität. Die eigenen vier Wände stellen hierbei den Rückzugsraum der Menschen dar, der darüber hinaus noch einen besonderen Schutzzweck erfüllen muss. Im Rahmen der Kampagne „Städtebau und Kriminalprävention“ bietet die Polizei ihre Unterstützung an und steht für Fragen zur Ausgestaltung des öffentlichen Raums und zum Schutz vor Wohnungseinbruch zur Verfügung. Abschließend wird auf die Checkliste zur städtebaulichen Kriminalprävention hingewiesen, die vom landesweiten Arbeitskreis „Stadtplanung und Kriminalprävention“ erarbeitet und über den Städtetag, bzw. Gemeindetag an dessen Mitglieder versandt wurde. Die Checkliste und weitere Informationen zur städtebaulichen Prävention erhalten Sie auf Wunsch. Ihre Anfragen richten Sie bitte an das Referat Prävention des Polizeipräsidiums Mannheim, Tel. 0621/1741244, Email: [email protected]. 23 STADT HOCKENHEIM - BEBAUUNGSPLAN „INNENSTADT, 1. ÄNDERUNG (MESSPLATZ)“ ANLAGE 1 : PFLANZEMPFEHLUNGEN Anlagen Anlage 1: Pflanzempfehlungen Bäume 1. Ordnung (Höhe >20m): Acer platanoides Fraxinus excelsior Pyrus communis Quercus robur Ulmus minor Bäume 2. Ordnung (Höhe 10-20m): Acer campestre Alnus incana Betula pendula Carpinus betulus Malus sylvestris Prunus avium Quercus petraea Tilia cordata sowie Obstbäume in regionaltypischen Sorten. Sträucher: Acer campestre Cornus sanguinea Corylus avellana Crataegus laevigata Crataegus monogyna Euonymus europaeus Ligustrum vulgare Lonicera xylosteum Prunus padus Prunus spinosa Rhamnus frangula Rosa canina Salix caprea Salix purpurea Salix triandra Salix viminalis Sambucus nigra Sarothamnus scop. Viburnum lantana Viburnum opulus Rank- und Kletterpflanzen: Hedera helix Parthenocissus-Arten Humulus lupulus Jasminum nudiflorum Lonicera henryi Polygonum aubertii Heckenpflanzen: Liguster Spierstrauch Weinrose Kirschlorbeer Hainbuche Spitzahorn Esche Wildbirne Stileiche Feldulme Feldahorn Grauerle Birke Hainbuche Holz-Apfel Vogelkirsche Traubeneiche Winterlinde Feldahorn Hartriegel Hasel Zweig. Weißdorn Eingrif. Weißdorn Pfaffenhütchen Liguster Heckenkirsche Traubenkirsche Schlehe Faulbaum Hundsrose Salweide Purpur-Weide Mandel-Weide Korb-Weide Holunder Besenginster Woll. Schneeball Gew. Schneeball Efeu Wilder Wein Hopfen Winterjasmin Henrys Geißblatt Knöterich Ligustrum spec. Spirea arguta Rosa rubigionsa Prunus laurocerasus spec. Carpinus betulus 24