Zum Bebauungsplan - Stadt Hockenheim

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GROSSE KREISSTADT HOCKENHEIM
RHEIN-NECKAR-KREIS
Satzungen
1. Über den Bebauungsplan „Innenstadt, 1. Änderung (Messplatz)“
2. Über die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan
Fassung vom 26.05.2014
Ergänzt nach Offenlage am 01.09.2014
GERHARDT.stadtplaner.architekten
Freie Stadtplaner und Architekten DWB SRL
Weinbrennerstraße 13
76135 Karlsruhe
Tel. 0721 - 831030 Fax. - 0721 - 853410
[email protected]
STADT HOCKENHEIM - BEBAUUNGSPLAN „INNENSTADT, 1. ÄNDERUNG (MESSPLATZ)“
Bauplanungsrechtliche Festsetzungen
Die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen gelten in Verbindung mit den Festsetzungen des
zeichnerischen Teils.
1
Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)
Als Art der baulichen Nutzung wird allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO bzw.
Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO festgesetzt.
Im allgemeinen Wohngebiet sind Ausnahmen nach § 4 (3) BauNVO gemäß § 1 (6) BauNVO
nicht Bestandteil des Bebauungsplanes und daher nicht zulässig.
Im Mischgebiet sind in Anwendung von § 1 (5) und (6) BauNVO Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten unzulässig. Im Bereich H ist in Anwendung von § 1 (7) Nr. 2
BauNVO im Erdgeschoss Wohnen unzulässig.
2
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 16 bis 20 BauNVO)
Das Maß der baulichen Nutzung wird festgesetzt durch die Zahl der Vollgeschosse, die zulässigen Trauf- und Firsthöhen und/oder die zulässige Wandhöhe sowie durch die Grundflächenzahlen gemäß Eintrag in den Nutzungsschablonen des zeichnerischen Teils.
Als Bezugspunkt für die Ermittlung der Trauf-, First- und Wandhöhen gilt die Hinterkante
Gehweg bzw. die Hinterkante der Erschließungsstraße an der Grundstücksgrenze in der Mitte
des Gebäudes der jeweiligen zugeordneten Erschließungsstraße.
Die Traufhöhe "TH" ist das Maß zwischen dem Bezugspunkt und dem Schnittpunkt der Gebäude-Außenwand mit der Oberkante Dachhaut.
Die Firsthöhe "FH" ist das Maß zwischen dem Bezugspunkt und dem höchstgelegenen Punkt
der Dachhaut.
Die Wandhöhe "WH" ist das Maß zwischen dem Bezugspunkt und der Oberkante der Außenwand inklusive der Brüstung bzw. Attika (siehe Systemskizze auf dem Plan).
Die Wandhöhe "WH Staff." für Staffelgeschosse ist das Maß zwischen dem Bezugspunkt und
dem höchsten Punkt des Gebäudes (siehe Systemskizze auf dem Plan).
In den Teilbereichen G und H müssen Staffelgeschosse allseitig mindestens 1,50 m gegenüber der Fassade des darunterliegenden Geschosses zurückspringen. Ein Staffelgeschoss
darf kein Vollgeschoss im Sinne der LBO sein.
3
Höhe baulicher Anlagen (§ 9 Abs.1 BauGB i.v.m. § 18 BauNVO)
In den Teilbereichen A bis F sowie H und J sind Geländeaufschüttungen maximal nur bis auf
Höhe des angrenzenden Straßenniveaus bzw. auf Höhe des angrenzenden Fuß- und Radwegeniveaus zulässig.
2
STADT HOCKENHEIM - BEBAUUNGSPLAN „INNENSTADT, 1. ÄNDERUNG (MESSPLATZ)“
In dem Teilbereich G sind Geländeaufschüttungen bis zu 50 cm über der Höhe des angrenzenden Straßenniveaus zulässig. Davon ausgenommen sind die im Plan gekennzeichneten
privaten Grünflächen. Hier sind Geländeaufschüttungen maximal nur bis auf Höhe des angrenzenden Straßenniveaus bzw. auf Höhe des angrenzenden Fuß- und Radwegeniveaus zulässig.
4
Anrechenbare Grundfläche (§ 19 (4) BauNVO)
Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von
1.
2.
3.
Garagen, Carports und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO,
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche,
durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen.
Die zulässige Grundfläche darf durch die o.g. Anlagen bis zu 50 v.H. überschritten werden.
Jede weitere Überschreitung wird ausgeschlossen. Begrünte Tiefgaragenflächen werden nur
zu einem Viertel auf die zulässige Grundfläche angerechnet.
Nicht überbaute Tiefgaragen sind mit mind. 0.50 m Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.
5
Bauweise, Stellung baulicher Anlagen (§ 9 Abs.1 BauGB i.v.m. § 18 BauNVO)
Im Baugebiet sind die Bauweise und die Stellung baulicher Anlagen gem. Eintrag im zeichnerischen Teil festgesetzt.
Die abweichende Bauweise wird als einseitige Grenzbebauung gemäß Eintrag im zeichnerischen Teil festgesetzt.
Die im zeichnerischen Teil festgesetzten Firstrichtungen gelten nur für Hauptdächer und sind
für untergeordnete Dächer nicht verbindlich.
6
Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs.1 Nr. 2 BauGB i.v.m. § 23 BauNVO)
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch die Festsetzung von Baugrenzen und
Baulinien bestimmt.
Regelungen in den Bereichen A – F und J
In den Bereichen A bis F und J dürfen seitliche und rückwärtige Baugrenzen in Abhängigkeit von den LBO-Bestimmungen nur durch untergeordnete Gebäudeteile sowie Vorbauten
ausnahmsweise bis zu einer Tiefe von 1.50 m überschritten werden, wenn die Gesamtbreite
der Vorsprünge höchstens ein Drittel der jeweils zugehörigen Hauptgebäudebreite, und die
Breite des einzelnen Vorsprungs nicht mehr als 5.00 m (im Mischgebiet) bzw. 4,00 m (im allgemeinen Wohngebiet) beträgt. Zwischen zwei Vorsprüngen ist ein seitlicher Abstand von
mind. 2.50 m einzuhalten.
Vordere Baugrenzen und Baulinien dürfen ausnahmsweise und in Abhängigkeit von den
LBO- und den verkehrsrechtlichen Bestimmungen nur im Mischgebiet ab dem 1. OG nur durch
3
STADT HOCKENHEIM - BEBAUUNGSPLAN „INNENSTADT, 1. ÄNDERUNG (MESSPLATZ)“
untergeordnete Bauteile sowie Vorbauten bis zu einer Tiefe von 0.50 m überschritten werden,
wenn die Gesamtbreite der Vorsprünge höchstens ein Drittel der jeweils zugehörigen Hauptgebäudebreite, und die Breite des einzelnen Vorsprungs nicht mehr als 4.00 m beträgt. Zwischen zwei Vorsprüngen ist ein seitlicher Abstand von mind. 2.50 m einzuhalten.
Eine Unterschreitung der Baulinien bis maximal 2.50 m Tiefe ist ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn die Breite aller Rücksprünge insgesamt nicht mehr als 1/3 der Gebäudebreite beträgt.
Regelungen in den Bereichen G und H
In den Bereichen G und H sind Überschreitungen von Baulinien unzulässig. Eine Unterschreitung der Baulinien bis maximal 1.50 m Tiefe ist ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn die
Breite aller Rücksprünge insgesamt nicht mehr als 1/4 der Gebäudebreite beträgt.
Seitliche und rückwärtige Baugrenzen dürfen in Abhängigkeit von den LBO-Bestimmungen
nur durch untergeordnete Gebäudeteile sowie Vorbauten ausnahmsweise bis zu einer Tiefe
von 1.50 m überschritten werden, wenn die Gesamtbreite der Vorsprünge höchstens ein Drittel
der jeweils zugehörigen Hauptgebäudebreite, und die Breite des einzelnen Vorsprungs nicht
mehr als 5.00 m (im Mischgebiet) bzw. 4.00 m (im allgemeinen Wohngebiet) beträgt. Zwischen
zwei Vorsprüngen und zu den Gebäudeecken ist ein seitlicher Abstand von mind. 2.50 m einzuhalten. Terrassen dürfen die Baugrenzen bis zu einer Tiefe von 4,00 m in einer Breite von
5,00 m überschreiten. Überschreitungen durch Balkone sind bis zu einer Tiefe von 2,50 m und
einer Breite von 3,00 m zulässig. Die Regelungen bezüglich der Gesamtbreite der Vorsprünge
gelten auch für Balkone und Terrassen.
7
Flächen für Nebenanlagen, Garagen, Stellplätze und Tiefgaragen (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB)
Tiefgaragen sind auch außerhalb der überbaubaren Flächen in Abhängigkeit von den LBOBestimmungen zulässig.
Nicht überbaute Tiefgaragen sind mit mind. 0.50 m Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.
Auf Grundstücken, auf denen im Plan Flächen für den Bau von Tiefgaragen festgesetzt sind,
sind keine oberirdischen Stellplätze, Garagen und Carports zulässig. Ein- und Ausfahrten der
Tiefgaragen sind nur in den in der Planzeichnung festgesetzten Bereichen zulässig.
Tiefgaragen, Garagen, Carports und Stellplätze sind auf dem im zeichnerischen Teil als „Fläche mit Pflanzgebot“ sowie auf den als „private Grünflächen“ gekennzeichneten Flächen unzulässig.
Stellplätze und Flächen für Carports sind mit wasserdurchlässigem Belag auszuführen.
Sofern Garagen und überdachte Stellplätze nicht innerhalb eines Gebäudes integriert werden,
ist zu vorderen Grundstücksgrenzen, von der aus die Zufahrt erfolgt, ein Abstand von mind.
5.00 m einzuhalten. Zu einer vorderen Grundstücksgrenze, von der aus keine Zufahrt erfolgt
ist ein Abstand von mind. 1.50 m einzuhalten.
8
Bepflanzungen (§ 9 (1) Nr. 25a BauGB)
Die unter den nachfolgenden Ziffern aufgeführten grünordnerischen Festsetzungen werden
erst bei Neubebauung der Grundstücke wirksam:
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Auf jedem privaten Grundstück ist mindestens 1 hochstämmiger Baum je angefangenen 250
qm Grundstücksfläche zu pflanzen, dauerhaft zu pflegen und zu erhalten, wobei vorhandener
Baumbestand eingerechnet werden kann. Die Pflanzung ist spätestens ein halbes Jahr nach
Fertigstellung der Gebäude vorzunehmen.
Auf den privaten Grundstücksflächen ist ein Mindestgrünflächenanteil beizubehalten. Dieser ist
in Abhängigkeit von der zulässigen Grundflächenzahl wie folgt festgesetzt: Bei einer
GRZ bis 0,4 = 40% Mindestflächengrünanteil
GRZ bis 0,5 = 30% Mindestflächengrünanteil
GRZ bis 0,7 = 15% Mindestflächengrünanteil.
Begrünte Tiefgaragenflächen (Substrataufbau mindestens 50 cm) werden auf den Mindestgrünflächenanteil angerechnet.
Fassadenflächen ohne Fenstergliederung und größer als 20 qm sind mit geeigneten Kletterpflanzen und / oder geeigneten Rank- und Schlingpflanzen zu begrünen (siehe Pflanzempfehlungen unter Anlage 2).
Flachdächer sowie Dachflächen mit einer Neigung bis zu 15° sind mindestens extensiv zu begrünen.
Die im Plan festgesetzten privaten Grünflächen sind ausschließlich gärtnerisch zu nutzen. Die
Überlagerung mit anderen Nutzungen jedweder Art, zum Beispiel mit Gartenhäusern oder
Mülltonnenabstellflächen ist unzulässig.
An den im Plan gekennzeichneten Stellen sind vorhandene Gehölze zu erhalten und zu pflegen sowie bei Abgang aus der unten angefügten Artenliste zu ersetzen.
Die Qualität der geforderten Pflanzen muss den zur Zeit der Durchführung jeweils gültigen
"Gütebestimmungen für Baumschulpflanzen der FLL" (= Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung - Landschaftsbau e.V.) entsprechen.
Qualitäts- und Größenmerkmale:
•
•
9
10
Laubbäume, Hochstämme, mindestens dreimal verpflanzt, Stammumfang mindestens 12 cm
Sträucher, mindestens zweimal verpflanzt, mindestens 60 - 100 cm hoch
Flächen mit Pflanzgebot (§ 9 (1) Nr. 25a BauGB)
Auf den im zeichnerischen Teil festgesetzten „Flächen mit Pflanzgebot“ ist keine Überbauung
zulässig. Diese Flächen sind mit Bäumen und Sträuchern aus den Pflanzempfehlungen der
Anlage 1 zu begrünen und dauerhaft zu unterhalten. Abgängige Gehölze sind zu ersetzen.
Immissionsschutz (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB)
Die Außenbauteile der Gebäude im Plangebiet sind bei Wohn-, Schlaf- und Aufenthaltsräumen
zum Schutz gegen den Verkehrslärm entsprechend der Tabelle 8 in DIN 4109 vom November
1989 sowie Abschnitt 5 dieser Norm auf der Grundlage der im Folgenden angegebenen Lärmpegelbereiche (LPB) zu dimensionieren:
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Schubertstraße 1
West-Fassade:
Lärmpegelbereich IV
alle anderen Fassaden: Lärmpegelbereich III
R'w,res = 40 dB
R'w,res = 35 dB
Karlsruher Straße
alle Fassaden:
Lärmpegelbereich III
R'w,res = 35 dB
Messplatz
alle Fassaden:
Lärmpegelbereich III
R'w,res = 35 dB
Messplatz/Ecke Schubertstraße
alle Fassaden:
Lärmpegelbereich III
R'w,res = 35 dB
Bei Schlafräumen und bei Kinderzimmern sind Fensterkonstruktionen mit integrierten Belüftungseinrichtungen oder gleichwertige schallgedämmte Belüftungsanlagen vorzusehen. In diesen Fällen ist darauf zu achten, dass dann die schalltechnischen Anforderungen an die Fenster einschließlich dieser Belüftungseinrichtungen zu erbringen sind. Dies gilt analog auch für
Fenster mit Rollladenkästen.
Beachte die ergänzenden Erläuterungen im Kapitel „Hinweise“ unter Anlage 1
11
Bodenschutz (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB)
Bei Bautätigkeit sind der natürliche Oberboden, sowie kulturfähiger Unterboden gemäß DIN
18915 zu sichern. Humoser Oberboden (Mutterboden) und Unterboden sind getrennt auszubauen. Sofern das anfallende Bodenmaterial nicht an Ort und Stelle wiedereingebaut werden
kann, ist es in einem nutzbaren Zustand zu erhalten und einer Wiederverwertung zuzuführen.
In den nicht zur Bebauung vorgesehenen Bereichen sind Bodenverdichtungen zu vermeiden,
um die natürliche Bodenstruktur vor einer erheblichen und nachhaltigen Veränderung zu
schützen.
Sollten bei der Durchführung von Erdarbeiten geruchliche und / oder sichtbare Auffälligkeiten
bemerkt werden, die auf Bodenverunreinigungen hinweisen, ist das Wasserrechtsamt -untere
Bodenschutzbehörde- umgehend zu benachrichtigen.
12
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9
Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
Nachfolgende Maßnahmen sollen zur Vermeidung und Minimierung von Projektwirkungen auf
die Tier- und Pflanzenwelt ergriffen werden:
•
Bauzeitenbeschränkung: Die betroffenen Platanenbäume dürfen nur in der Vegetationsruhe (01. Oktober bis 28. Februar) gefällt werden. Die Durchführung der
Bauarbeiten soll ausschließlich tagsüber zwischen 6 und 22 Uhr erfolgen.
•
Baumschutz: Die unmittelbar an die Baustelle angrenzenden und zu erhaltenden
Altgehölze sind vor Beeinträchtigungen durch den Baubetrieb mit Einzäunung oder
Umlattung zu schützen.
•
Reduzierung von Emissionen: Vom Baubetrieb ausgehende Emissionen, besonders der Lärm, sind soweit wie möglich zu reduzieren. Hierzu sollen lärmarme
Maschinen nach dem Stand der Technik eingesetzt werden. Bei Durchführung der
Bauarbeiten außerhalb der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit der genannten Arten
können erhebliche Störungen vermieden werden.
6
STADT HOCKENHEIM - BEBAUUNGSPLAN „INNENSTADT, 1. ÄNDERUNG (MESSPLATZ)“
Maßnahmen für Fledermäuse
Für den Schutz der Fledermäuse ist es wichtig, dass im Umfeld der geplanten Bebauung der
im Lageplan zum Bebauungsplanentwurf1 aufgeführte Baumbestand erhalten bleibt, sodass
diese Bäume, die zwar jetzt noch keine Specht- oder Fäulnishöhlen bzw. Fledermausquartiere
aufweisen, in ein paar Jahren oder Jahrzehnten aber als Quartierbäume zur Verfügung stehen.
•
Die vorhandenen Höhlen der zu fällenden Platanen müssen unmittelbar vor der
Fällung auf Fledermausbesatz (Winterquartiere) kontrolliert werden (Tiere, Kot,
Geruch). Als Ausgleich für den Lebensraumverlust sind im Untersuchungsgebiet
und im nahen Umfeld neue Gehölze möglichst in linearer bzw. gruppenweiser Anordnung zu pflanzen.
•
Zur Förderung eines großen Angebotes an Futterinsekten sollen Bäume und
Sträucher gepflanzt werden, die den Raupen vieler Nachtschmetterlinge als Nahrung dienen. Dies sind z.B. Feldahorn, Weide, Weißdorn, Haselnuss, Schlehe,
Holunder etc..
•
Als Ausgleich für die entfallenden Verluste der Fortpflanzungs- und Ruhestätten
müssen bis zur Entwicklung natürlicher Höhlen, Nischen und Spalten Ersatzquartiermöglichkeiten für Fledermäuse im Umfeld der Bebauung an vorhandenen älteren Bäumen geschaffen werden (Anbringen von speziellen Fledermauskästen).
Zur Einhaltung der richtigen Höhe und Exposition der Nisthilfen müssen Fachleute
die Kästen anbringen. Eine jährliche Nistkastenreinigung muss langfristig sichergestellt sein. Die Nisthilfen müssen einige Monate vor Baubeginn installiert werden
•
Empfehlenswert ist das Aufhängen von mind. 3 St. Fledermauskästen. Verwendet
werden können universelle Fledermaushöhlen, z.B. vom Typ 2 F (Fa. Schwegler).
Als Lebensraum zum Aufhängen von Fledermaushöhlen eignen sich lichte, sonnige Stellen an ruhigen Alleen, größere Gärten sowie das Gelände im Nahbereich
des Kraichbachs, da eine gewisse Wassernähe zum Gewässer von Vorteil ist. Auf
einen freien, ungehinderten Anflug ist zu achten. Da Fledermäuse eine gewisse
Neigung zu spontanen Quartierwechseln besitzen, sollten Fledermaushöhlen immer in Gruppen von 3 bis 5 Höhlen in kleineren Abständen zueinander aufgehängt
werden. Die beste Aufhängehöhe ist zwischen 3 bis 6 m, die Kästen sind nach
Süden auszurichten.
Maßnahmen für Vögel
Die Fällarbeiten der Bäume sind an die Zeiten der Quartiernutzung durch Vögel anzupassen,
d. h. Fällung außerhalb des Zeitraumes zwischen dem 01. März und dem 31. September.
1
Lageplan zum Entwurf des Bebauungsplans „Innenstadt, 1. Änderung (Messplatz)“
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STADT HOCKENHEIM - BEBAUUNGSPLAN „INNENSTADT, 1. ÄNDERUNG (MESSPLATZ)“
Der eingriffsbedingte Verlust von Fortpflanzungsstätten soll durch Neugestaltung oder Optimierung von Lebensräumen innerhalb und im Umfeld des Vorhabenbereichs ausgeglichen werden. Durch die Neupflanzung von Bäumen und Anbringung von Nisthilfen kann der potenzielle
Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der genannten Arten ausgeglichen werden.
Als Ausgleich für den Verlust von Althölzern sind vorhandene ältere Bäume und Gehölze auszuwählen und festzusetzen, deren Alterungs- und Zerfallsphase geduldet werden muss.
Zur Entwicklung von geeigneten Ersatzlebensräumen sind folgende Maßnahmen in zum Bestand vergleichbar hoher Anzahl und Qualität notwendig:
•
Als Ausgleich für den Wegfall der natürlichen Brutstätten bzw. als Überbrückung
bis zur Entwicklung natürlicher Höhlen, Nischen und Spalten in den Neupflanzungen sind artspezifische Nistkästen für Höhlen- und Nischenbrüter (kurzfristiger
Ausgleich) an vorhandenen älteren Bäumen anzubringen – z.B. Nistkasten des
Typs ‚1b‘ (Fa. Schwegler), Fluglochweite 32 mm für Höhlenbrüter wie Kohl-, Blau-,
Sumpf-, Tannen-, Haubenmeise, Gartenrotschwanz, Kleiber, Halsband- und Trauerschnäpper, Wendehals, Feld- und Haussperling, Fledermäuse. Empfehlenswert
ist das Aufhängen von mind. 5 St. Nistkästen.
•
Zur Einhaltung der richtigen Höhe und Exposition der Nisthilfen müssen Fachleute
die Kästen anbringen. Eine jährliche Nistkastenreinigung muss langfristig sichergestellt sein. Die Nisthilfen müssen einige Monate vor Baubeginn installiert werden.
•
Als Ausgleich für den Baumverlust und Wegfall der natürlichen Brutstätten sind
standortgerechte und heimische Bäume (Hochstämme) sowie Sträucher neu zu
pflanzen. Dabei sind insbesondere Gehölzarten zu berücksichtigen, die im Alter
natürliche Höhlen, Nischen und Spalten bilden können.
Maßnahmen für holzbesiedelnde Käferarten
Da es sich durchweg um Arten handelt, die ihre Entwicklung auch in abgestorbenen Baumteilen durchlaufen können, sollen von den insgesamt 40 gefällten Platanen am Messplatz rd. 16
Baumstämme erhalten bleiben und im Baugebiet bzw. in benachbarten Bereichen der Gemarkung (z.B. auch im geplanten Gebiet der Zusammenlegung Kraichbach/ Mühlkanal) als Totholzbäume aufgestellt werden.
Die Lagerung der Stämme (16 Habitatbäume – Baum Nr. 2, 3, 4, 8, 9, 11-16, 18, 20, 24, 25,
36, 41) sichert zeitweilig das Entwicklungssubstrat der besonders geschützten und naturschutzrelevanten Arten. Die Lagerung soll in Form aufrecht gestellter Totholzpyramiden erfolgen. Die Stämme werden gruppenweise (4-5 Stämme) in 4 m - Stammabschnitten in Spitzzeltform mit zueinander geneigtem Kopfende aufgestellt und 50 cm tief mit dem ehemaligen Wurzelende eingegraben. Das obere Stammende wird mit Metalllochband gesichert. Hierbei gilt es
zu beachten, dass der Mulmkörper gegen Nässe geschützt ist.
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STADT HOCKENHEIM - BEBAUUNGSPLAN „INNENSTADT, 1. ÄNDERUNG (MESSPLATZ)“
Zur allgemeinen Totholzanreicherung können weitere Stammabschnitte gerade der hohlen
Bäume
(s. Tab. Kartierung Käferarten im Anhang des Berichts) auch zur Aufwertung etwaiger Eidechsenersatzhabitate verwendet bzw. gestalterisch eingesetzt werden (langer Verweilzeitraum von
Platanenholz bis zur Zersetzung!).
Anmerkung zur Empfehlung der Gehölzarten:
Im überplanten Siedlungsbereich erfordert das beschränkte Raumangebot und die klimatischen Anforderungen häufig die Verwendung von kleinkronigen Baumarten (Bäume 2.
Wuchsordnung) und häufig auch entsprechende Gehölzsorten. Innerhalb des heimischen Artenspektrums finden sich kaum kleinerbleibenden Baumarten, die uneingeschränkt für die
Verwendung in straßenbegleitenden Pflanzungen geeignet sind.
Die im Maßnahmenteil empfohlene Gehölzartenwahl berücksichtigt die Standortbedingungen
im Bereich der geplanten Bebauung soweit wie möglich, richtet sich aber in erster Linie nach
den naturschutzbedingten Erfordernissen.
Tab. 3: Empfehlung für Gehölzarten
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
Bemerkungen
Feldahorn
Acer campestre
Pflanzung auf Freiflächen
Bergahorn
Acer pseudoplatanus
Spitzahorn
Acer platanoides
Bäume
9
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Fortsetzung Tab. 3: Empfehlung für Gehölzarten
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
Bemerkungen
Hainbuche
Carpinus betulus
Pflanzung auf Freiflächen
Vogelkirsche
Prunus avium
Pflanzung auf Freiflächen
Stieleiche
Quercus robur
Traubeneiche
Quercus petraea
Winterlinde
Tilia cordata
Pflanzung auf Freiflächen
Sträucher
Roter Hartriegel
Cornus sanguinea
Haselnuß
Corylus avellana
Zweigriffliger Weißdorn
Crataegus laevigata
Eingriffliger Weißdorn
Crataegus monogyna
Pfaffenhütchen
Euonymus europaeus
Ligudster
Ligustrum vulgare
Schlehe
Prunus spinosa
Hundsrose
Rosa canina
Salweide
Salix caprea
Purpurweide
Salix purpurea
Schwarzer Holunder
Sambucus nigra
Gemeiner Schneeball
Viburnum opulus
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Örtliche Bauvorschriften
Die örtlichen Bauvorschriften gelten in Verbindung mit den Festsetzungen des zeichnerischen
Teils.
1
Dächer und Dachdeckungen
Sofern in den Nutzungsschablonen des zeichnerischen Teils nichts anderes vermerkt ist, sind
nur Satteldächer mit jeweils mittiger Firstlage und beidseitig gleicher Dachneigung zulässig.
Die zulässige Dachneigung ergibt sich aus dem zeichnerischen Teil.
Flachdächer bis zu einer Dachneigung bis zu 15° sind mindestens extensiv zu begrünen.
Garagen und Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO sind mit Satteldächern mit jeweils mittiger Firstlage und beidseitig gleicher Dachneigung zwischen 15° und 35° zu versehen
oder als begrünte Flachdächer auszuführen.
Für die Dachdeckung von geneigten Dächern (einschließlich der Dachgaupen und Gegengiebel) sind nur naturrote, rotbraune, braune, graue oder schwarze Ziegel bzw. Dachsteine zu
verwenden. Ausnahmsweise sind für kleinere Dachaufbauten bis zu 1.00 m Breite sowie für
Erker Kupfer oder andere Bleche mit Stehfalz sowie Naturschiefer zulässig.
2
Technische Dachaufbauten
Technische Dachaufbauten (wie etwa Solarkollektoren, Photovoltaikanlagen, Lüftungsnalagen
oder Fahrstuhlschächte) müssen sich aus der Gebäudekubatur entwickeln und sind gestalterisch zu integrieren.
Solarkollektoren und Photovoltaikanlagen auf geneigten Dächern sind mit gleicher Dachneigung wie das darunterliegende Dach und mit einem Abstand zur Dachhaut von max. 0.20m
und einem Abstand zu Dachfirst und Dachtraufe von jeweils mindestens 0.20m (gemessen in
der Dachschräge) zulässig. Auf einer Dachfläche dürfen nur einheitliche Formate in der gleichen Ausrichtung (horizontal oder vertikal) angeordnet werden.
3
Dachgaupen, Gegengiebel und Dacheinschnitte
Die Gesamtbreite aller Dachgaupen, Gegengiebel und Dacheinschnitte (jeweils gemessen ab
Seitenwand) darf zusammen nicht mehr als die Hälfte der zugehörigen Dachbreite betragen.
Dachgaupen, Gegengiebel und Dacheinschnitte sind nur in der unteren Dachebene zulässig
(nicht übereinanderliegend).
Dachgaupen: Als Dachgaupen sind nur Schlepp-, Giebel- und Dreiecksgaupen zulässig. Jede
Einzelgaupe darf nicht mehr als 1/3 der Gebäudebreite, maximal jedoch 2.00 m, betragen. Der
Abstand zwischen zwei Dachgaupen sowie der Abstand zur Gebäudeaußenkante sowie zu
Brandwänden hat mindestens 1.25 m zu betragen (jeweils gemessen ab Seitenwand). Das
Gaupendach muss mindestens 0.75 m unterhalb des Hauptfirstes anschließen, gemessen in
der Dachschräge. Mehrere Einzelgaupen sind mit gleicher Höhe und auf derselben Unterkante
anzuordnen. Es sind jeweils einheitliche Dachgaupenformen für die gesamte Hausform zu
wählen. Die zulässigen Dachneigungen betragen bei Schleppgaupen 20° - 30° und bei Dreiecks- sowie Giebelgaupen 35° - 45°.
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STADT HOCKENHEIM - BEBAUUNGSPLAN „INNENSTADT, 1. ÄNDERUNG (MESSPLATZ)“
Gegengiebel: Auf jeder Traufseite eines Hauptdachs ist nur 1 Gegengiebel mit Satteldach in
einer Breite bis zu der Hälfte der Hausbreite, maximal jedoch 4.00 m zulässig. Die zulässige
Dachneigung des Gegengiebels darf 35° - 45° betragen. Die Traufhöhe eines Gegengiebels
darf die zulässige Traufhöhe um max. 2.50 m überschreiten. Der Abstand eines Gegengiebels
von der Gebäudeaußenkante sowie zu Brandwänden hat mindestens 2.50 m zu betragen
(gemessen ab Seitenwand). Der Dachfirst eines Gegengiebels muss mindestens 0.75 m unterhalb des Hauptfirstes anschließen, gemessen in der Dachschräge.
Dacheinschnitte sind nur auf Dachseiten zulässig, welche nicht zu vorderen Grundstücksgrenzen orientiert sind. Unter dieser Voraussetzung ist auf jeder Traufseite eines Hauptdachs
nur 1 Dacheinschnitt in einer Breite bis zu einem Drittel der Hausbreite, maximal jedoch 3.00
m zulässig. Der Abstand eines Dacheinschnitts von der Gebäudeaußenkante sowie zu Brandwänden hat mindestens 2.50 m zu betragen (gemessen ab Seitenwand). Die Oberkante eines
Dacheinschnitts muss mindestens 0.75 m unterhalb des Hauptfirstes anschließen, gemessen
in der Dachschräge.
4
Dachflächenfenster und Firstverglasungen
Dachflächenfenster sind auf Dachseiten, welche zu vorderen Grundstücksgrenzen orientiert
sind, bis zu einer Einzelgröße von 1.70 qm zulässig, wobei die Fensterbreite 1.20 m nicht
überschreiten darf. Der Abstand mehrerer Dachflächenfenster zur Traufe muss stets derselbe
sein.
Die Summe der Breiten aller auf einer Dachseite eingebauten Dachflächenfenster darf 1/3 der
Trauflänge nicht überschreiten. Die Dachflächenfenster müssen von Traufe, First und Ortgang
einen Abstand von mindestens 1.25 m haben.
Firstverglasungen sind ausnahmsweise zulässig, wenn die Verglasung über max. 2/3 der
Dachlänge reicht und die verglasten Flächen eine Breite von max. 0.80 m aufweisen, gemessen ab dem First und in Dachschräge.
5
Materialien von Fassaden und Sockel
Fassaden und Sockel sind zu verputzen (zulässig sind nur Glatt- oder Rauhputze), oder mit
Sichtmauerwerk aus Naturstein massiv herzustellen oder zu verkleiden. Fassaden dürfen darüber hinaus auch mit Ziegeln massiv hergestellt oder verkleidet werden. Fassaden sollen
durch Verwendung unterschiedlicher Materialien gegliedert werden.
Ausnahmsweise sind für Teilflächen von Fassaden bis zu 30% je Fassadenseite Holzverschalungen zulässig.
Die maximal zulässige Höhe einer Sockelzone beträgt 3.50 m, gemessen ab Oberkante Achse
der erschließenden Straße in Grundstücksmitte.
6
Farben von Fassade und Sockel
Alle nachfolgenden Angaben von Farbwerten beziehen sich auf das RAL Design-System. Die
Angaben können sinngemäß auf Farbsysteme anderer Hersteller übertragen werden. Für die
farbige Gestaltung von Wandflächen und Sockeln sind folgende Farben zulässig:
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STADT HOCKENHEIM - BEBAUUNGSPLAN „INNENSTADT, 1. ÄNDERUNG (MESSPLATZ)“
Farbtonbereich 150 - 360:
Helligkeit > 80, Buntheit < 10
Farbtonbereich 010 - 140:
Helligkeit > 80, Buntheit < 20
Farbtonbereich 095 - 140:
Helligkeit > 80, Buntheit < 20
Farbtonbereich 050 - 090:
Helligkeit > 80, Buntheit < 30
Neutrale Grautöne:
Im Bereich von 7500 bis 9000
Dunklere Farben bis zu einer Helligkeit > 70 sind unter Einhaltung der festgesetzten Buntheit
zur Gliederung der Fassade für bis zu 30% der Gesamtfassadenfläche zulässig. Die Anstriche
von Sockeln sind mindestens eine Stufe dunkler als die Fassade auszuführen.
7
Schaufenster
Schaufenster sind nur im Erdgeschoss mit einer maximalen Einzelbreite von 2.50 m zulässig.
Zwischen mehreren Schaufenstern sowie zwischen Schaufenstern und Ladentüren sind Pfeiler
oder Mauerabschnitte von mindestens 0.24 m Breite und Tiefe anzuordnen.
Markisen sind in beweglicher Konstruktion auszuführen und nur an Schaufenstern zulässig.
Sie dürfen fassadengliedernde Konstruktionselemente und gestaltungswesentliche Teilausbildungen wie Balkenköpfe, Schnitzwerke, Bogenschlusssteine und ähnliches nicht verdecken
oder überschneiden. Werbeaufschriften und glänzende Materialien (Kunststoff oder Metallbeschichtung) sind unzulässig.
8
Balkone und Loggien
Brüstungselemente dürfen nur als filigrane, verzinkte oder farbig gestaltete Stahlkonstruktionen ausgebildet werden. Vollflächige Bauelemente sind als Balkonbrüstung unzulässig.
Eine Kombination mit massiven Brüstungselementen ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn
die geschlossenen Bauteile max. 1/3 der gesamten Brüstungslänge ausmachen. Kunststoffund Waschbetonplatten sind unzulässig.
9
Vorgärten
Vorgärten dürfen nicht als Arbeits- oder Lagerfläche genutzt werden. Mindestens die Hälfte der
Vorgartenfläche muss begrünt werden.
10
Abfallsammelbehälter
Die Standorte der Abfallsammelbehälter sind entweder baulich in die Gebäude (Häuser oder
Garagen) zu integrieren oder mit Spalieren oder Pergolen in Verbindung mit Kletterpflanzen
und/oder Heckenanpflanzungen zu begrünen, so dass sie der direkten Sicht entzogen sind.
Die Heckenpflanzungen sind zu pflegen und dauerhaft zu unterhalten.
11
Einfriedungen an vorderen Grundstücksgrenzen und Sichtschutzblenden
In den Teilbereichen E, G, H und J sind Einfriedungen von privaten Grünflächen unzulässig,
für die übrigen Grundstücksbereiche sind tote Einfriedungen bis zu 1.00m Höhe und lebende
Einfriedungen bis zu 1.25m zulässig.
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Die Verwendung von Stacheldraht ist unzulässig. Soweit Drahtgeflecht und/oder Stabgitterzäune verwendet werden ist eine Hinterpflanzung mit Hecken aus einheimischen Gehölzen erforderlich.
Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind seitliche Sichtschutzblenden bis zu einer Höhe von 2.00 m zulässig. Die Sichtschutzblende darf eine Tiefe von 2.50 m ab Außenkante der Fassade nicht überschreiten.
Bezugspunkt für die o.a. Höhen ist die Oberkante geplantes Gelände.
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Grundstücksgestaltung
Im allgemeinen Wohngebiet ist eine Befestigung der nicht überbauten Grundstücksflächen nur
zulässig zur Herstellung der notwendigen Zufahrten und Zugänge sowie Sitzterrassen. Sofern
diese Anlagen nicht über einer Tiefgarage liegen sind als Belagsarten nur wasserdurchlässige
Beläge wie z. B. in Sand verlegte Pflaster, Pflaster mit Rasenfuge, Rasengittersteine, Kiesflächen etc. zulässig.
Auf Grundstücken, auf denen im Plan Flächen für den Bau von Tiefgaragen festgesetzt sind,
sind keine oberirdischen Stellplätze, Garagen und Carports zulässig. Ein- und Ausfahrten der
Tiefgaragen sind nur in den in der Planzeichnung festgesetzten Bereichen zulässig.
Tiefgaragen, Garagen, Carports und Stellplätze sind auf dem im zeichnerischen Teil als „Fläche mit Pflanzgebot“ sowie auf den als „private Grünflächen“ gekennzeichneten Flächen unzulässig.
Die Einfriedigung von den Verkehrsflächen (Straßen und Fuß/Radwege) zugewandten Vorgärten ist nicht zulässig.
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Außenantennen
Zur Versorgung im Gebiet befindlicher Gebäude ist nur eine Antenneneinheit (Fernseh-, Rundfunkantenne, Parabolspiegel) pro Gebäude zulässig. Die Verkabelung darf nicht offen sichtbar
über die Fassade geführt werden. Außenantennen und Satelliten-Empfangsanlagen sind ausschließlich auf Gebäudedächern zulässig. Die Errichtung von Mobilfunk-Basisstationen und
Mobilfunkantennenanlagen ist in den allgemeinen Wohngebieten unzulässig.
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Festsetzungen zur Zulässigkeit und Gestaltung von Werbeanlagen
Anbringung und Größe
Bei der Anbringung von Werbeanlagen sind die verkehrsrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
Werbeanlagen haben sich grundsätzlich der Architekturgestaltung und der Fassadengliederung der Gebäude unterzuordnen. Die Überlagerung von Fassadengliederungen, Gewänden
und Gesimsen ist nicht zulässig.
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Als Stätte der Leistung gilt der
Gebäudeteil, in dem die beworbene Leistung angeboten wird.
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Freistehende Werbeanlagen in Form von Fahnen, Stelen, Hinweisschildern oder Schaukästen
sind unzulässig.
Für jede Einrichtung, Gewerbe- bzw. Ladeneinheit sind höchstens zwei Werbeanlagen zulässig, wovon eine als Ausleger ausgebildet sein muss. Befinden sich mehrere Gewerbe- bzw.
Ladeneinheiten in einem Gebäude, ist je Gewerbe- bzw. Ladeneinheit nur eine Werbeanlage
zulässig und die Werbeanlagen sind in ihrer Gestaltung aufeinander abzustimmen.
Werbeanlagen sind unmittelbar flach an der Wand anzubringen und dürfen nicht mehr als
0.20 m auftragen.
Werbeanlagen in horizontaler Ausrichtung dürfen maximal bis zur Höhe der Fensterbrüstung
des 1. Obergeschosses reichen, jedoch nicht höher als 5.00 m über Gehweg-Oberfläche. Zu
Fensterbank bzw. Gesims ist ein Abstand von mindestens 0.20 m einzuhalten. Ihre Länge darf
maximal 2/3 der Fassadenlänge betragen und ihre Höhe 0.50 m nicht überschreiten.
Werbeanlagen in vertikaler Ausrichtung sind ausnahmsweise oberhalb einer Durchgangshöhe
von 2.20 m bis zur Oberkante der Fenster des 1. Obergeschosses zulässig. Sie dürfen höchstens 1.60 m hoch, 0.30 m breit und 0.20 m tief sein. Das erforderliche Straßenraumprofil darf
nicht eingeschränkt werden.
Schriftzüge sind in maximal zwei Zeilen zulässig. Sie sollen auf die Fassade aufgemalt werden
oder als plastische Einzelbuchstaben direkt auf der Wand angebracht werden. Einzelbuchstaben können auch auf einem in Farbe und Gestalt der Fassade angepassten Schriftträger angebracht werden.
Schriftzüge im Bereich der Vordächer sind nur zulässig, wenn diese in die Vordachblende integriert werden und ein Höhenmaß von 0.30 m nicht überschreiten.
Fenster können als Werbefläche genutzt werden; diese darf eine Länge von maximal 2/3 der
Fensterbreite und eine Höhe von 0.50 m nicht überschreiten. Die Mindestbelichtungsfläche
darf durch die Werbeflächen nicht überschritten werden.
Ausleger sind als Metallausleger in handwerksgerechter Konstruktion bis zu einer Ausladung
von 1.00 m zulässig. Eine geschlossene Reklamefläche darf maximal 0.40 qm groß sein und
die Gesamtfläche mehrerer geschlossener Reklameflächen darf eine Größe von 0.60 qm nicht
überschreiten. Eine Durchgangshöhe von mindestens 2.20 m ist zu gewährleisten. Das erforderliche Straßenraumprofil darf nicht eingeschränkt werden. Ausleger sind in Allgemeinen
Wohngebieten unzulässig.
Die Verwendung von Signalfarben, insbesondere Tages- und Nachtleuchtfarben, bewegliche
Werbeschilder sowie spiegelunterlegte oder reflektierende Werbeflächen sind unzulässig.
Lichtwerbung
Lichtwerbungen und ihre Tragkonstruktionen dürfen auch in ihrer Tageswirkung die Fassadengestaltung und das Straßenbild nicht stören oder verunstalten. Kabel und sonstige Hilfsmittel sind verdeckt anzuordnen.
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Die Verwendung von Blinklichtern, laufenden Schriftbändern sowie im Wechsel oder in Stufen
schaltbare Anlagen und Leuchtkästen sind unzulässig.
Warenautomaten und Schaukästen
Je Gebäude sind höchstens zwei Warenautomaten oder Schaukästen zulässig. Sie sind in Ladeneingängen und Passagen generell zulässig. An Gebäudefassaden sind sie grundsätzlich
nur zulässig, wenn sie die Gebäudeflucht nicht überschreiten, d.h. wenn sie bündig in die
Hauswand eingelassen werden. Sie können ausnahmsweise bis maximal 0.15 m vor der Gebäudeflucht zugelassen werden, wenn sie den Fußgängerverkehr nicht behindern.
Werbeanschläge
Zum Anschlag bestimmte Flächen, Tafeln und Säulen sind unzulässig. Bei Geschäftsgebäuden darf jeweils nicht mehr als 25% der Schaufensterflächen mit Plakaten und Werbeschriften
bedeckt sein. Die Mindestbelichtungsfläche darf durch die Werbeflächen nicht unterschritten
werden.
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FENSTERWERBUNG
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FASSADENWERBUNG
0,60 max
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WANDAUSLEGER
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HINWEISE ZUM BEBAUUNGSPLAN
Hinweise zum Bebauungsplan
1
Belange des Denkmalschutzes
Sollten in Folge der Planungen bei der Durchführung von Erdarbeiten bisher unbekannte archäologische Funde und Befunde entdeckt werden, sind diese dem Regierungspräsidium
Karlsruhe, Ref. 26 umgehend zu melden. Die Fundstelle ist bis zu vier Werktage nach der
Fundanzeige unberührt zu lassen, wenn nicht eine Verkürzung der Frist mit dem Ref. 26 vereinbart wird. (§ 20 DSchG i.V.m. § 27 DSchG).
2
Abstimmungspflicht und Freiflächenplan
Die Baugesuche sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens auf ihre Einbindung in die
landschaftliche Situation und hinsichtlich der festgesetzten Grünordnung zu prüfen. Hierzu sind
die festgesetzten Grünordnungsmaßnahmen des Bebauungsplanes im Lageplan und im Erdgeschossplan des Bauantrages oder in einem beigefügten Freiflächenplan vom Planverfasser
darzustellen.
3
Altlasten
In der flächendeckenden historischen Erhebung altlastverdächtiger Flächen ist ein Objekt mit
der Objektnummer 3168 auf den Flurstücken 5276 + 5276/1 als A-Fall (Ausscheiden und Archivieren) aufgeführt.
Sollten im Planbereich weitere Altablagerungen aufgefunden werden, ist dies den zuständigen
Behörden unverzüglich anzuzeigen. Maßnahmen zur Erkundung, Sanierung und Überwachung
müssen bei Bedarf zugelassen werden.
4
Ergänzende Erläuterungen zum Schallschutz
Bei üblichen Raumabmessungen (Raumhöhe ca. 2,50 m, Raumtiefe etwa 4,50 m) können die
Anforderungen um 2 dB gesenkt werden:
• Lärmpegelbereich III
R'w,res = 33 dB
• Lärmpegelbereich IV
R'w,res = 38 dB
Eine niedrigere Einstufung als Lärmpegelbereich III für Gebäude des Bebauungsplangebietes
ist nicht zu empfehlen.
Bei einer geeigneten Schalldämmung der Außenwand bzw. des Daches müssen die eingebauten Fenster bei einem üblichen Fensterflächenanteil von 30 - 40 % und den oben aufgeführten
üblichen Raumabmessungen folgende Schalldämm-Maße besitzen:
R'w,res in dB
(Gesamtfassade)
33
38
R'w,Fenster in dB Rw,Fenster in dB
(eingebaut)
(Prüfstand)
30
35
≥ 32
≥ 37
Fensterschallschutzklasse
nach VDI 2719
2 (R'w=30-34 dB)
3 (R'w=35-39 dB)
Die erforderlichen Schalldämmungen von Fenstern (R'w, Fenster) sind Werte, wie sie vom jeweiligen Fenster im eingebauten Zustand erreicht werden müssen, laut VDI 2719 müssen die
Fenster auf dem Prüfstand ein um 2 dB höhere Schalldämmung aufweisen (Rw=R'w + 2 dB).
Die von den zum Einbau kommenden Fenstern bewirkten Schalldämmungen sind durch Prüfzeugnisse durch den Hersteller nachzuweisen.
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STADT HOCKENHEIM - BEBAUUNGSPLAN „INNENSTADT, 1. ÄNDERUNG (MESSPLATZ)“
HINWEISE ZUM BEBAUUNGSPLAN
Schalldämm-Maße der Fensterschallschutzklasse 2 werden heute in der Regel bereits bei üblichen Isolierverglasungen erreicht. Für Fenster der Fensterschallschutzklasse 3 werden
Scheiben mit besonderen Schalldämmeigenschaften eingesetzt, die üblicherweise keine höheren Kosten verursachen als herkömmliche Wärmeschutzverglasungen.
Durch eine geeignete Grundrissgestaltung von neu zu planenden Gebäuden, bei der die
Wohn- und Aufenthaltsräume nur auf den von den Straßen abgewandten Gebäudeseiten angeordnet werden, oder bei der die Wohn- und Aufenthaltsräume durch Bauteile oder nicht
schutzbedürftige Räume (z. B. Bad, Flur, Küche, Treppenhaus etc.) abgeschirmt sind, kann
die Lärmbelastung innerhalb der Gebäude gemindert werden.
5
Grundstücksentwässerung
Die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung ist durch den Anschluss der Grundstücke an das
öffentliche Kanalnetz sicher zu stellen.
Fremdwasser darf nicht der Kläranlage zugeführt werden, sondern ist getrennt abzuleiten.
6
Hinweise zu Telekommunikationsanlagen
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der Telekom, die bei Baumaßnahmen gegebenenfalls gesichert werden müssen.
Zur telekommunikationstechnischen Versorgung des Baugebiets ist im Falle eines Ausbaus
die Verlegung neuer TK-Linien erforderlich. Bezüglich eines koordinierten und wirtschaftlichen
Bauablaufs sollte spätestens 6 Wochen vor Ausschreibungsbeginn Kontakt mit dem Planungsbüro PTI 21 Mannheim (Ansprechpartner Herr Gredel, Tel. 0621 294 6142 aufgenommen werden.
Bei der Bauausführung ist die Kabelschutzanweisung der Telekom und das „Merkblatt über
Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft
für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989, siehe hier u.a. Abschnitt 3, zu beachten.
Im Planbereich befinden sich Versorgungsanlagen der Kabel BW GmbH. Kabel BW GmbH
Postfach 10 20 28 34020 Kassel sollte daher am weiteren Planungsverfahren beteiligt werden.
7
Hinweise zum Bodengutachten
Anlässlich der bevorstehenden Umgestaltungen wurde von der Stadt Hockenheim ein Baugrundgutachten beim Ingenieurbüro für Geotechnik und Spezialtiefbau Dipl.-Ing. Peter Merklinger in Auftrag gegeben. Folgende Hinweise aus dem Gutachten sind für die künftige Bebauung in den Teilbereichen G und H zu beachten:
Anhand der vorliegenden Erkundungsergebnisse ergeben sich die folgenden geometrischen
Rahmenbedingungen, die für die weitere Planung maßgeblich sind.
Mittlere Geländehöhe Bestand
Projektierte Geländehöhe nach Auffüllung
Gründungsebene Tiefgarage (Annahme)
OK Tragfähiger Baugrund (Schicht III Kiessande)
Ca. HHGW
ca. 98.00 mNN
ca. 99,00 mNN
ca. 95,50 – 5,00 mNN
≤ 95,00 mNN
98,50 mNN
21
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Mittlerer Grundwasserstand
HINWEISE ZUM BEBAUUNGSPLAN
96,50 mNN
Aus den geometrischen Bedingungen resultieren grundsätzlich die nachfolgend dargestellten
Varianten, die jedoch jeweils in unterschiedlichem Umfang Spezialtiefbauarbeiten erfordern.
Variante
Gründungsebene
Erforderliche
Spezialtiefbaumaßnahme
1
Mehrfamilienhaus
Unterhalb 95,00 mNN
Verbau
+
mit Tiefgarage (hin-
Grundwasserabsenkung
reichend tiefe Unter-
alternativ
kellerung)
Verbau
+
Dichtsohle
+
Restwasserhaltung
2
Mehrfamilienhaus
Ca. 97,00 mNN
ohne Unterkellerung
Tiefgründung (Brunnen- oder
Pfahlgründung)
Die geplanten Mehrfamilienhäuser sollen mit einer Tiefgarage unterkellert werden (Variante 1).
Bei diesem Konzept ist davon auszugehen, dass die planmäßige Gründungsebene in der tragfähigen Schicht III / Kiessande liegt und somit konventionell auf Streifenfundamenten bzw. einer Fundamentplatte gegründet werden kann.
Allerdings werden aufgrund des deutlich über Gründungsniveau anstehenden Grundwasserspiegels zur Herstellung der Baugrube Verbau- und Wasserhaltungsmaßnahmen erforderlich.
Es besteht entweder die Möglichkeit den Grundwasserspiegel durch den Betrieb einer geschlossenen Grundwasserhaltung temporär bis unter die Baugrubensohle abzusenken oder
die Baugrube mit einem dem Wasserdruck standhaltenden Verbau allseitig zu umschließen.
Dazu kommt die Herstellung einer Spundwand in Kombination mit einer Injektionssohle oder
Unterwasserbetonsohle in Frage. Eventuell muss zusätzlich eine Restwasserhaltung betrieben
werden.
Der Eingriff in den Grundwasserhaushalt ist genehmigungspflichtig und bedarf einer formellen
Beantragung bei der zuständigen Behörde (Landratsamt Rhein-Neckar; Amt für Wasserwirtschaft).
Das Baugrundgutachten nennt ebenfalls Hinweise für den Kanalbau im Bereich zwischen
Kraichbach und Schubertstraße. Überwiegend liegt das Rohrauflager auf der tragfähigen
Schicht III, nur in einem Teilbereich ist die nicht ausreichend tragfähige Schicht II auszutauschen.
7
Hinweise aus kriminalpräventiver Sicht:
Die Lebensqualität der Menschen in Städten und Gemeinden ist wesentlich von der örtlichen
Sicherheitslage und vom Sicherheitsempfinden des Einzelnen mitbestimmt. Der öffentliche
Raum spielt dabei die Rolle der Begegnungs- und Kommunikationsstätte mit all seinen Ausprägungen an Mobilitäts- und Aufenthaltsmöglichkeiten. Er bietet allerdings auch Platz für Kon-
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HINWEISE ZUM BEBAUUNGSPLAN
flikte und Kriminalität. Die eigenen vier Wände stellen hierbei den Rückzugsraum der Menschen dar, der darüber hinaus noch einen besonderen Schutzzweck erfüllen muss.
Im Rahmen der Kampagne „Städtebau und Kriminalprävention“ bietet die Polizei ihre Unterstützung an und steht für Fragen zur Ausgestaltung des öffentlichen Raums und zum Schutz
vor Wohnungseinbruch zur Verfügung.
Abschließend wird auf die Checkliste zur städtebaulichen Kriminalprävention hingewiesen, die
vom landesweiten Arbeitskreis „Stadtplanung und Kriminalprävention“ erarbeitet und über den
Städtetag, bzw. Gemeindetag an dessen Mitglieder versandt wurde. Die Checkliste und weitere Informationen zur städtebaulichen Prävention erhalten Sie auf Wunsch. Ihre Anfragen richten Sie bitte an das Referat Prävention des Polizeipräsidiums Mannheim, Tel. 0621/1741244,
Email: [email protected].
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ANLAGE 1 : PFLANZEMPFEHLUNGEN
Anlagen
Anlage 1: Pflanzempfehlungen
Bäume 1. Ordnung (Höhe >20m):
Acer platanoides
Fraxinus excelsior
Pyrus communis
Quercus robur
Ulmus minor
Bäume 2. Ordnung (Höhe 10-20m):
Acer campestre
Alnus incana
Betula pendula
Carpinus betulus
Malus sylvestris
Prunus avium
Quercus petraea
Tilia cordata
sowie Obstbäume in regionaltypischen Sorten.
Sträucher:
Acer campestre
Cornus sanguinea
Corylus avellana
Crataegus laevigata
Crataegus monogyna
Euonymus europaeus
Ligustrum vulgare
Lonicera xylosteum
Prunus padus
Prunus spinosa
Rhamnus frangula
Rosa canina
Salix caprea
Salix purpurea
Salix triandra
Salix viminalis
Sambucus nigra
Sarothamnus scop.
Viburnum lantana
Viburnum opulus
Rank- und Kletterpflanzen:
Hedera helix
Parthenocissus-Arten
Humulus lupulus
Jasminum nudiflorum
Lonicera henryi
Polygonum aubertii
Heckenpflanzen:
Liguster
Spierstrauch
Weinrose
Kirschlorbeer
Hainbuche
Spitzahorn
Esche
Wildbirne
Stileiche
Feldulme
Feldahorn
Grauerle
Birke
Hainbuche
Holz-Apfel
Vogelkirsche
Traubeneiche
Winterlinde
Feldahorn
Hartriegel
Hasel
Zweig. Weißdorn
Eingrif. Weißdorn
Pfaffenhütchen
Liguster
Heckenkirsche
Traubenkirsche
Schlehe
Faulbaum
Hundsrose
Salweide
Purpur-Weide
Mandel-Weide
Korb-Weide
Holunder
Besenginster
Woll. Schneeball
Gew. Schneeball
Efeu
Wilder Wein
Hopfen
Winterjasmin
Henrys Geißblatt
Knöterich
Ligustrum spec.
Spirea arguta
Rosa rubigionsa
Prunus laurocerasus spec.
Carpinus betulus
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