STADT STOLBERG (Rhld.) - „windkraft im laufenburger wald“!

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STADT STOLBERG (Rhld.)
Entwicklungs- und Planungsamt
Begründung zur
98. Änderung des Flächennutzungsplans
– Konzentrationszonen für Windenergieanlagen –
Kirberichshofer Weg 6, 52066 Aachen
Tel. 0241 / 470 580 Email: info@ bkr-ac.de
Auftraggeber
Kupferstadt Stolberg
Der Bürgermeister
Rathausstraße 11-13, 52222 Stolberg (Rhld.)
Tel:
Fax:
Email:
Auftragnehmer
02402 – 13-0
02402 – 13-333
[email protected]
Aachen, Noky & Simon
Stadtplaner Umweltplaner
Kirberichshofer Weg 6, 52066 Aachen
Tel.:
Fax:
Email:
Bearbeitung
0241 – 470 58-0
0241 – 470 58-15
[email protected]
Dipl.-Ing. Andrea Kranefeld
Dipl.-Ing. Jens Müller
Dipl. Biol. Britta Schippers
Projektnummer
31311
Stand
Vorentwurf 30.06.2014
Teil A
Ziele, Zwecke und
wesentliche Auswirkungen
98. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
BEGRÜNDUNG ZUM VORENTWURF
Teil A – Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen
1.
Örtliche Verhältnisse, Lage des Plangebietes................................................ 1
1.1
Teilfläche 1: Laufenburger Wald ............................................................................1
1.2
Teilfläche 2: Hedchensknepp .................................................................................3
1.3
Teilfläche 3: Wolberberg ........................................................................................4
1.4
Teilfläche 4: Drei-Kaiser-Eichen Ost ......................................................................5
2.
Anlass und Ziel der Planung ............................................................................ 6
3.
Auswahl der Standorte ..................................................................................... 7
4.
Planungsrechtlich bedeutsame Darstellungen und Bindungen ................... 8
5.
6.
4.1
Teilfläche 1: Laufenburger Wald ............................................................................8
4.2
Teilfläche 2: Hedchensknepp .................................................................................9
4.3
Teilfläche 3: Wolberberg ........................................................................................9
4.4
Teilfläche 4: Drei-Kaiser-Eichen Ost ......................................................................9
Ziele der Raumordnung und Landesplanung ............................................... 10
5.1
Landesplanung.....................................................................................................10
5.2
Regionalplan ........................................................................................................11
Begründung der Planinhalte .......................................................................... 12
6.1
Darstellung einer Konzentrationszone für Windenergieanlagen (§ 5
Abs. 2 Nr. 2b BauGB ............................................................................................12
Abbildungen
Abbildung 1
Teilfläche 1 Laufenburger Wald.........................................................................1
Abbildung 2
Teilfläche 2 Hedchensknepp .............................................................................3
Abbildung 3
Teilfläche 3 Wolberberg.....................................................................................4
Abbildung 4
Teilfläche 4 Drei-Kaiser-Eichen Ost ..................................................................5
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I
98. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
1.
BEGRÜNDUNG ZUM VORENTWURF
Örtliche Verhältnisse, Lage des Plangebietes
Der Geltungsbereich der 98. Änderung des Flächennutzungsplans - Konzentrationszonen für
Windenergieanlagen - umfasst das gesamte Stadtgebiet; innerhalb des Geltungsbereichs sind
vier Teilflächen mit einer Gesamtgröße von etwa 427 ha geplant. Die Abgrenzungen der Teilflächen basieren auf Ausschlussflächen oder Abständen, die im Gesamträumlichen Plankonzept
für die Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Zuge einer Restriktionsflächenanalyse angewandt wurden. Die genaue Lage und Abgrenzung kann den folgenden
Abbildungen entnommen werden.
1.1
Teilfläche 1: Laufenburger Wald
Abbildung 1
Teilfläche 1 Laufenburger Wald
Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW 2013,
Darstellung BKR Aachen
Die etwa 224 ha große Teilfläche 1 liegt am nordöstlichen Rand des Stadtgebietes an der
Grenze zur Gemeinde Langerwehe auf einer Höhe zwischen etwa 215 und 288 m ü.NHN. Die
nördliche Begrenzung der Teilfläche 1 wird durch einen 300 m-Abstand zu den Naturschutzgebieten Werschsiefen (Kupferstadt Stolberg) bzw. Meroder Wald (Gemeinde Langerwehe, Landschaftsplan im Aufstellungsverfahren) gebildet. Die östliche Begrenzung verläuft nahezu vollständig entlang der Stadtgrenze, mit Ausnahme einer Ausschlussfläche im Bereich der L 25,
bedingt durch den 300 m-Abstand zu einem Teil des Naturschutzgebietes Meroder Wald (Ge-
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98. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
BEGRÜNDUNG ZUM VORENTWURF
meinde Langerwehe, Landschaftsplan im Aufstellungsverfahren). Die südliche Begrenzung orientiert sich an den Abgrenzungen der Wasserschutzzone I Wehebachtalsperre 1. Die westliche
Grenze wird durch Abstände zur Ortslage Schevenhütte gebildet. Ein etwa 650 m langer Einschnitt erfolgt im nordwestlichen Bereich durch ein gesetzlich geschütztes Biotop entlang des
Quellgebiets eines Wehebachzulaufs. 2
Die Teilfläche 1 liegt vollständig im Wald und wird durch die L 25 geteilt.
Die verkehrliche Erschließung erfolgt über die L 25. Diese ist in Richtung Westen in Schevenhütte an die L 12 und im weiteren Verlauf über die L 11 in Richtung Eschweiler angebunden. In
Eschweiler ist ein Anschluss an die BAB 4 zwischen Aachen und Köln verfügbar. In Richtung
Osten bindet die L 25 in Düren an die B 264 und im weiteren Verlauf an die B 56 an. Auch hier
besteht ein Anschluss an die BAB 4.
Die gesamte Waldfläche ist in Privatbesitz.
1
2
Bei der Abgrenzung der WSZ I des Wasserschutzgebietes Wehebachtalsperre liegen verschiedene Datenbestände vor. Nach Überprüfung der aktuell gültigen Abgrenzung des WSG wird die Darstellung der Konzentrationszone zur Offenlage der 98. FNP Änderung angepasst.
Hinweis: In der gesamtstädtischen Untersuchung (BKR Aachen 2013) sind die auf Dürener Stadtgebiet liegenden
NSG 2.1-4 ‚Wehebachtalsystem mit Nebenbächen‘ und NSG 2.1-5 ‚Teilflächen im Hürtgenwald mit Schieferbergbauflächen von der Roten Wehe bis zum Gürzenicher Bruch‘ nicht berücksichtigt, da diese in den damals zu
Grunde liegenden Daten des LANUV nicht aufgeführt waren. Die Darstellung der Konzentrationszone im FNP
wird zur Offenlage der 98. Änderung des FNP angepasst.
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2
98. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
1.2
BEGRÜNDUNG ZUM VORENTWURF
Teilfläche 2: Hedchensknepp
Abbildung 2
Teilfläche 2 Hedchensknepp
Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW 2013,
Darstellung BKR Aachen
Die etwa 51 ha große Teilfläche 2 liegt zwischen den Ortslagen Breinig, Vicht und Zweifall auf
einer Höhe zwischen etwa 283 und 320 m ü.NHN. Die Abgrenzung der Fläche resultiert nahezu
vollständig aus Abständen zu den o.g. Ortslagen und Ansiedlungen im Außenbereich, lediglich
im Norden wird ein geringer Teil der Abgrenzung im Bereich des Vichter Bergs durch den Abstand zum Naturschutzgebiet Schlangenberg gebildet.
Die Fläche liegt mit Ausnahme eines etwa 2,3 ha großen als Grünland genutzten Teilbereichs
im Wald.
Die Fläche befindet sich in einem Dreieck zwischen den Landesstraßen L 12, L 24 und L 238.
Die geringste Entfernung der Abgrenzung der Teilfläche zu einer klassifizierten Straße (L 12) ist
im Bereich eines Parkplatzes nördlich des Forsthauses Roggenläger und beträgt unter 200 m.
Der Anschluss der L 12 an das übergeordnete Straßennetz in Richtung Westen erfolgt über die
Trierer Straße in Kornelimünster. Im weiteren Verlauf der Trierer Straße steht im Aachener
Stadtteil Brand eine Anschlussstelle an die BAB 44 zwischen Aachen und belgischer Grenze
zur Verfügung. Die L 238 bietet in Richtung Norden auf dem Stadtgebiet Eschweiler einen Anschluss an die B 264 und im weiteren Verlauf an die BAB 4 zwischen Aachen und Köln.
Die ausgewiesene Fläche ist zum Teil in städtischem Eigentum, zum Teil in Privatbesitz.
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98. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
1.3
BEGRÜNDUNG ZUM VORENTWURF
Teilfläche 3: Wolberberg
Abbildung 3
Teilfläche 3 Wolberberg
Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW 2013,
Darstellung BKR Aachen
Die etwa 82 ha große Fläche liegt zwischen den Ortslagen Breinig, Zweifall und Venwegen auf
einer Höhe zwischen etwa 284 und 328 m ü.NHN. Die Abgrenzung der Fläche resultiert nahezu
vollständig aus Abständen zu den o.g. Ortslagen und Ansiedlungen im Außenbereich, lediglich
im Südosten wird ein geringer Teil der Abgrenzung durch Abstände zum Naturschutzgebiet
Zweifaller und Rotter Wald gebildet.
Der nördliche, etwa 20,5 ha große Bereich der Fläche wird als Grünland genutzt, der südliche
Bereich liegt im Wald.
Die Teilfläche befindet sich zwischen den Landesstraßen L 12, L 24 und L 238. Die geringste
Entfernung der Abgrenzung der Teilfläche zu einer klassifizierten Straße (L 12) ist im Bereich
der Ansiedlung Rochenhaus und beträgt etwa 100 m. Der Anschluss der L 12 an das übergeordnete Straßennetz in Richtung Westen erfolgt über die Trierer Straße in Kornelimünster. Im
weiteren Verlauf der Trierer Straße steht im Aachener Stadtteil Brand eine Anschlussstelle an
die BAB 44 zwischen Aachen und belgischer Grenze zur Verfügung. Die L 238 bietet in Richtung Norden auf dem Stadtgebiet Eschweiler einen Anschluss an die B 264 und im weiteren
Verlauf an die BAB 4 zwischen Aachen und Köln.
Die ausgewiesene Fläche ist zum Teil in städtischem Eigentum, zum Teil in Privatbesitz.
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98. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
1.4
BEGRÜNDUNG ZUM VORENTWURF
Teilfläche 4: Drei-Kaiser-Eichen Ost
Abbildung 4
Teilfläche 4 Drei-Kaiser-Eichen Ost
Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW 2013,
Darstellung BKR Aachen
Die etwa 70 ha große Fläche liegt südöstlich der Ortslage Zweifall an der Grenze zur Gemeinde
Hürtgenwald auf einer Höhe zwischen etwa 427 und 484 m ü.NHN Die Abgrenzung der Fläche
orientiert sich im Norden, Osten und Süden an der Stadtgrenze zu Hürtgenwald, lediglich im
Südosten wird die Abgrenzung durch Abstände zu Höfen der Ortslage Raffelsbrand (Gemeinde
Hürtgenwald) gebildet. Die westliche Abgrenzung der Teilfläche ergibt sich aus dem Abstand
zum Naturschutzgebiet Zweifaller und Rotter Wald 3.
Die Teilfläche 4 liegt vollständig im Wald.
Die Fläche befindet sich östlich der L 264 zwischen Zweifall und Raffelsbrand (Gemeinde Hürtgenwald). Die geringste Distanz zur klassifizierten Straße beträgt weniger als 300 m im Bereich
eines bestehenden Forstweges. Der Anschluss an das übergeordnete Straßennetz erfolgt etwa
2 km südlich an die B 399. Von dieser besteht Richtung Westen eine Anbindung über die B 258
an die BAB 44 zwischen Aachen und der belgischen Grenze. Die Anbindung Richtung Osten
erfolgt über die B 399 an die B 56 in Düren und dort an die BAB 4 zwischen Aachen und Köln.
Die ausgewiesene Waldfläche ist in Staatsbesitz.
3
Hinweis: In der gesamtstädtischen Untersuchung (BKR Aachen 2013) ist das auf Dürener Stadtgebiet liegende
NSG 2.1-5 ‚Teilflächen im Hürtgenwald mit Schieferbergbauflächen von der Roten Wehe bis zum Gürzenicher
Bruch‘ nicht berücksichtigt, da dieses in den damals zu Grunde liegenden Daten des LANUV nicht aufgeführt war.
Die Darstellung der Konzentrationszone im FNP wird zur Offenlage der 98. Änderung des FNP angepasst.
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98. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
2.
BEGRÜNDUNG ZUM VORENTWURF
Anlass und Ziel der Planung
Durch die Umsetzung des „Erneuerbare-Energie-Gesetz“ des Bundes vom 29.Juli 2009 wird eine Steigerung des Anteils an erneuerbarer Energie auf min. 30 % bis zum Jahr 2020 angestrebt. Die ambitionierten Ausbauziele für die erneuerbaren Energien lassen sich ohne den
Ausbau neuer Standorte für Windenergieanlagen nicht erreichen. Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes der Kupferstadt Stolberg soll der Windenergie daher in einer Weise Raum
verschafft werden, die den klimapolitischen Zielen Rechnung trägt und gleichzeitig eine geordnete städtebauliche Entwicklung unterstützt und einer Zersiedelung entgegen wirkt.
Im Flächennutzungsplan der Kupferstadt Stolberg wurde im Jahr 2003 durch ein Änderungsverfahren im Bereich der Ortslage Werth eine Konzentrationszone für Windenergieanlagen dargestellt. Die Konzentrationszone ist zwischenzeitlich durch drei Anlagen vollständig ausgenutzt,
diese wurden zum Teil bereits durch moderne Anlagen im Zuge des Repowerings ersetzt. Die
Kupferstadt Stolberg beabsichtigt daher, über eine Flächennutzungsplan-Darstellung weiterer
Konzentrationszonen für Windenergieanlagen die Genehmigung weiterer Anlagen im Stadtgebiet zu ermöglichen und so den klimapolitischen Zielen gerecht zu werden. .
Gem. § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB sind Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert und somit generell zulässig, wenn die gesetzlichen Vorgaben im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens eingehalten werden. Um eine flächendeckende Ausbreitung
der Windenergieanlagen im Außenbereich an städtebaulich ungeeigneten Standorten zu verhindern, ist eine planerische Steuerung angeraten. Voraussetzung für diese Steuerung von
Windenergieanlagen im Außenbereich gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist ein schlüssiges Planungskonzept als Ergebnis eines sorgfältigen Abwägungsprozesses. Denn durch die Darstellung der Konzentrationszonen im FNP wird eine Ausschlusswirkung erzielt und somit die Errichtung von Windenergieanlagen in anderen Bereichen im Außenbereich untersagt. Daher müssen
Konzentrationszonen der Windenergie substantiell Raum bieten.
Um die Voraussetzungen für eine Darstellung weiterer Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan zu schaffen, hat die Stadt beschlossen, auf der Grundlage einer Untersuchung des
gesamten Stadtgebietes ein schlüssiges Plankonzept für die Ausweisung solcher Zonen zu erarbeiten. Die 2003 zugrunde gelegten Rahmenbedingungen haben sich in der Zwischenzeit,
bedingt durch die technische Fortentwicklung der Windenergieanlagen und modifizierte Maßgaben des Gesetzgebers, verändert. Diese betreffen besonders die neue Möglichkeit der Ausweisung von Gebieten für die Windenergienutzung in Waldbereichen unter bestimmten Voraussetzungen sowie der Wegfall pauschaler Abstände zu naturschutzfachlichen Ausschlusskriterien.
Aus diesem Grund erfolgte eine erneute Untersuchung des Stadtgebiets auf potenziell geeignete Konzentrationszonen für Windenergieanlagen durch BKR Aachen. Die Untersuchung berücksichtigt insbesondere die Maßgaben des Windenergie-Erlasses NRW 2011 und die Anforderungen aktueller Windenergieanlagentypen. Das Ergebnis wurde dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umwelt im Juli 2013 vorgestellt. Dieser empfahl dem Rat der Kupferstadt Stolberg den Beschluss des Gesamträumlichen Plankonzeptes und beauftragte die
Verwaltung mit der weitergehenden Prüfung von fünf Potenzialflächen im Rahmen des Bauleitplanverfahrens. Der Rat der Kupferstadt Stolberg folgte in seiner Sitzung der Empfehlung. Im
Zuge der Prüfung der Belange der Flugsicherheit wurde für eine Fläche keine luftrechtliche Genehmigung in Aussicht gestellt. Im Verfahren zur 98. Änderung des Flächennutzungsplans der
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98. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
BEGRÜNDUNG ZUM VORENTWURF
Kupferstadt Stolberg wird somit die Darstellung von vier Flächen als Konzentrationszonen für
Windenergieanlagen angestrebt. Der Aufstellungsbeschluss für das Änderungsverfahren erfolgte am 18.12.2014.
3.
Auswahl der Standorte
Grundlage für die Flächendarstellung im Flächennutzungsplan ist das 'Gesamtstädtische Plankonzept für die Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen' (BKR Aachen,
Juni 2013). Basierend auf einer dreistufigen Vorgehensweise wurde der gesamte Außenbereich
der Kupferstadt Stolberg einer Prüfung unterzogen.
Potenzielle Eignungsbereiche für Windenergieanlagen wurden auf Basis einer Restriktionsflächenanalyse ermittelt. Es wurden die Ausschlusskriterien und Abstandsflächen gem. Windenergie-Erlass EDV-gestützt abgearbeitet. Hierfür wurden in relevanten Bereichen auch die im Außenbereich und in angrenzenden Städten und Gemeinden gelegenen betroffenen Nutzungen
aufgenommen. Die Analyse erfolgt in zwei Schritten: Zunächst wurden Gebiete ausgeschlossen, in denen Windenergieanlagen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen (sogenannte
'harte Kriterien' wie z.B. Planungsrecht, Schutzgebietsausweisungen oder Ausschlusskriterien
sowie Abstandsflächenregelungen des Windenergie-Erlasses NRW 2011) nicht errichtet werden
können. Die aus der Anwendung harter Kriterien resultierende, prinzipiell für die Windenergienutzung zur Verfügung stehende Fläche im Stadtgebiet Stolberg beträgt 2.444 ha. Davon sind
über 80 % im Flächennutzungsplan als Fläche für Wald ausgewiesen.
In einem zweiten Schritt wurden weitere Gebiete oder Abstandsflächen nach Maßgaben der
Kupferstadt Stolberg ausgeschlossen (sogenannte 'weiche Kriterien' wie zusätzliche Abstände
zu schützenswerten Siedlungsbereichen). Die Kriterien wurden in zwei Abstimmungsterminen
am 14. März und 25. April 2013 erörtert und festgelegt. Aus der GIS-gestützten Überlagerung
der Ausschlusskriterien der Abstände gem. Windenergie-Erlass sowie der durch die Kupferstadt
Stolberg festgelegten Restriktionen resultierten bei der Analyse 14 potenzielle Eignungsbereiche für Windenergieanlagen mit einer Gesamtgröße von 1.342,4 ha. Aufgrund der hohen Sensibilität im Bereich von Naturschutz- und FFH-Gebieten ist aus Sicht der Kupferstadt Stolberg
die Einhaltung eines pauschalen Abstandes von 300 m zu ebendiesen großflächigen naturschutzfachlichen Ausschlussgebieten sinnvoll. Potenzielle Konflikte zwischen ausgewiesenen
Konzentrationszonen und angrenzenden empfindlichen Nutzungen können durch die Anwendung eines Abstandes gemindert oder ausgeräumt werden. Somit ist die Anwendung dieses
Abstandes aus Sicht der Kupferstadt Stolberg folgerichtig, um potenziell besonders konfliktbeladene Flächen frühzeitig auszuschließen. Kleinräumige Schutzkategorien, wie Biotope gem.
§ 62 LG, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile erhalten aufgrund ihrer i.d.R.
geringeren Schutzfunktion für windsensible Arten keinen pauschalen Schutzabstand. Diese
Vorgehensweise wurde durch die Untere Landschaftsbehörde der StädteRegion Aachen in einem Abstimmungstermin am 09.01.2014 begrüßt und als verfahrensgerecht eingeschätzt.
Bei Anwendung des Schutzabstandes von 300 m zu Naturschutz- und FFH-Gebieten verbleiben 8 potenzielle Eignungsbereiche für Windenergieanlagen mit einer Gesamtgröße von
488,4 ha. Davon stellen die 4 größten Flächen mit einer Größe von je über 50 ha und einer Gesamtfläche von 427,0 ha den größten Anteil an den Potenzialbereichen dar.
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98. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
BEGRÜNDUNG ZUM VORENTWURF
Die potenziell in Frage kommenden Standorte für Windkraft-Konzentrationszonen wurden auf
ihre Windhöffigkeit geprüft sowie unter städtebaulichen, landschaftlichen und naturschutzrechtlichen Kriterien vertieft bewertet. In diesem letzten Schritt wurde ein Vorschlag für die Darstellung von Vorrangflächen für Windenergieanlagen begründet. Für eine detaillierte Umweltprüfung wurden die vier größten Potenzialbereiche vorgeschlagen:
•
•
•
•
Bereich E:
Bereich I:
Bereich K:
Bereich N:
Laufenburger Wald
Hedchensknepp
Wolberberg
Drei-Kaiser-Eichen Ost
Die Gesamtfläche dieser Potenzialbereiche beträgt 427,1 ha. In Relation zur nach Anwendung
der harten Kriterien ermittelten Fläche von 2.444 ha ergibt sich ein Anteil von 17,5%. Damit stehen ausreichend Flächen zur Verfügung, um der Windenergie substanziell Raum zu bieten.
Der zunächst ebenfalls ermittelte Bereich A Steinbachshochwald Ost (19,0 ha) wurde für eine
weitergehende Prüfung hinsichtlich der Belange der Flugsicherheit und des Landschaftsschutzes vorgeschlagen. In einer Stellungnahme der Bezirksregierung Düsseldorf als Luftaufsichtsbehörde vom 27.06.2013 konnte für die Fläche keine luftrechtliche Genehmigung in Aussicht
gestellt werden. Die Darstellung der Fläche als Konzentrationszone für Windenergieanlagen
wird im weiteren Verfahren nicht verfolgt.
Für das Verfahren der Änderung des Flächennutzungsplans empfiehlt die Gesamtstädtische
Untersuchung weitergehende Prüfungen, insbesondere der artenschutzrechtlichen Aspekte,
Schutzwürdigkeit der Waldflächen, Auswirkungen auf das Landschaftsbild sowie Auswirkungen
auf den Menschen durch Lärmbelastungen, Schlagschatten und die Erholungsnutzung des
Freiraums. Darüber hinaus ist für die konkreten Anlagenstandorte im Bereich der Wasserschutzzone u.U. eine Einzelfallprüfung durchzuführen
Die vier Potenzialbereiche sollen – vorbehaltlich der Ergebnisse der weiteren Prüfungen – im
aktuellen Verfahren zur 98. Änderung des Flächennutzungsplans der Kupferstadt Stolberg als
Konzentrationszonen für Windenergieanlagen dargestellt werden.
4.
4.1
Planungsrechtlich bedeutsame Darstellungen und Bindungen
Teilfläche 1: Laufenburger Wald
Im Flächennutzungsplan der Stadt Stolberg ist der überwiegende Teil der Teilfläche 1 als Fläche für Wald dargestellt. Lediglich ein etwa 175 m langer und 50 m breiter Streifen entlang der
L 25 ist als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Angrenzende Flächen, sowohl im Stadtgebiet Stolberg als auch Langerwehe, sind ebenfalls als Flächen für Wald, die L 25 ist als Straßenverkehrsfläche ausgewiesen. Der südliche Bereich der Teilfläche wird durch die Darstellung
einer Wasserschutzzone 2 überlagert. Aus dem Gesamträumlichen Plankonzept für die Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen ist eine geringfügige Überlagerung der
Teilfläche im Nordwesten durch die Wasserschutzzone 3a 'Langerwehe-Wenau' bekannt.
Die Teilfläche liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans IV Stolberg-Roetgen.
Nördlich der L 25 wird die Teilfläche durch das Landschaftsschutzgebiet 2.2-1 Laufenburger
Wald, südlich der L 25 durch das Landschaftsschutzgebiet 2.2-4 Hürtgenwald überlagert. In den
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98. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
BEGRÜNDUNG ZUM VORENTWURF
Textlichen Darstellungen ist unter Punkt 2.2 für Landschaftsschutzgebiete als Ausnahme Nr. 14
"die Errichtung von Windkraftanlagen auf den im örtlichen Flächennutzungsplan dargestellten
und mit der unteren Landschaftsbehörde abgestimmten Windkraftkonzentrationszonen" aufgenommen.
4.2
Teilfläche 2: Hedchensknepp
Im Flächennutzungsplan der Stadt Stolberg ist der überwiegende Teil der Teilfläche 2 als Fläche für Wald dargestellt. Lediglich ein etwa 2,5 ha großer Bereich im Südwesten ist als Fläche
für die Landwirtschaft dargestellt. Angrenzende Flächen sind, mit Ausnahme des o.a. Bereichs,
ebenfalls als Flächen für Wald ausgewiesen. Der westliche Bereich ist durch die Wasserschutzzone 3 'Stolberg-Nachtigällchen und Mariaschacht' überlagert.
Die Teilfläche liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans IV Stolberg-Roetgen.
Der überwiegende Teil der Fläche liegt im Landschaftsschutzgebiet 2.2-9 'Münsterwald', eine
Teilfläche im Südwesten (analog zu der Abgrenzung der Fläche für Wald) im Landschaftsschutzgebiet 2.2-8 'Münsterländchen'. Den Hecken im Bereich des Landschaftsschutzgebietes
'Münsterländchen' wird ein hoher landschaftsästhetischer Wert eingeräumt, die Leitziele beinhalten die Erhaltung und Optimierung einer landwirtschaftlich genutzten Kulturlandschaft. In den
Textlichen Darstellungen ist unter Punkt 2.2 für Landschaftsschutzgebiete als Ausnahme Nr. 14
"die Errichtung von Windkraftanlagen auf den im örtlichen Flächennutzungsplan dargestellten
und mit der unteren Landschaftsbehörde abgestimmten Windkraftkonzentrationszonen" aufgenommen.
4.3
Teilfläche 3: Wolberberg
Im Flächennutzungsplan der Stadt Stolberg ist der überwiegende Teil der Teilfläche 3 als Fläche für Wald dargestellt. Ein etwa 20,5 ha großer Bereich im Norden ist als Fläche für die
Landwirtschaft dargestellt. Angrenzende Flächen sind, mit Ausnahme des o.a. Bereichs, ebenfalls als Flächen für Wald ausgewiesen. Der nordwestliche Bereich ist durch die Wasserschutzzone 3 'Stolberg-Nachtigällchen und Mariaschacht' überlagert.
Die Teilfläche liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans IV Stolberg-Roetgen.
Der überwiegende Teil der Fläche liegt im Landschaftsschutzgebiet 2.2-9 'Münsterwald', eine
Teilfläche im Norden (analog zu der Abgrenzung der Fläche für Wald) im Landschaftsschutzgebiet 2.2-8 'Münsterländchen'. Den Hecken im Bereich des Landschaftsschutzgebietes 'Münsterländchen wird ein hoher landschaftsästhetischer Wert eingeräumt, die Leitziele beinhalten die
Erhaltung und Optimierung einer landwirtschaftlich genutzten Kulturlandschaft. In den Textlichen Darstellungen ist unter Punkt 2.2 für Landschaftsschutzgebiete als Ausnahme Nr. 14 "die
Errichtung von Windkraftanlagen auf den im örtlichen Flächennutzungsplan dargestellten und
mit der unteren Landschaftsbehörde abgestimmten Windkraftkonzentrationszonen" aufgenommen.
4.4
Teilfläche 4: Drei-Kaiser-Eichen Ost
Im Flächennutzungsplan der Stadt Stolberg ist die Teilfläche 4 als Fläche für Wald dargestellt.
Angrenzende Flächen auf Stolberger Stadtgebiet sind ebenfalls als Flächen für Wald ausgewiesen, südöstlich angrenzende Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde Hürtgenwald sind als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt.
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98. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
BEGRÜNDUNG ZUM VORENTWURF
Die Teilfläche liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans IV Stolberg-Roetgen.
Die Teilfläche wird durch das Landschaftsschutzgebiet 2.2-4 Hürtgenwald überlagert. In den
Textlichen Darstellungen ist unter Punkt 2.2 für Landschaftsschutzgebiete als Ausnahme Nr. 14
"die Errichtung von Windkraftanlagen auf den im örtlichen Flächennutzungsplan dargestellten
und mit der unteren Landschaftsbehörde abgestimmten Windkraftkonzentrationszonen" aufgenommen.
5.
Ziele der Raumordnung und Landesplanung
5.1
Landesplanung
Gemäß Landesentwicklungsplan (LEP) vom Juni 1995 sind die Voraussetzungen für den Einsatz erneuerbarer Energien (vor allem Wasser-, Wind- und Solarenergie sowie nachwachsende
Rohstoffe) zu verbessern bzw. zu schaffen. Gebiete, die sich für die Nutzung erneuerbarer
Energien aufgrund der Naturgegebenheiten besonders eignen, sind in den Regionalplänen als
"Bereiche mit Eignung für die Nutzung erneuerbarer Energien" darzustellen.
Zum landesplanerischen Ziel des Waldschutzes formuliert der LEP: "B.III.3.21 Waldgebiete sind
so zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln, dass der Wald seine Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen nachhaltig erfüllen kann. Waldgebiete dürfen nur für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff in den Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird."
Durch den 'Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für
die Zielsetzung und Anwendung' (Windenergie-Erlass) vom 11.07.2011 zeigt die Landesregierung die planerischen Spielräume auf, den Ausbau der Windenergienutzung zu ermöglichen
und gibt eine Hilfestellung zur rechtmäßigen Einzelfallprüfung. Der Erlass wird hinsichtlich des
Belangs Wald durch den Leitfaden 'Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen' (MKULNV 2012) konkretisiert. In diesem wird davon ausgegangen, dass in waldarmen Kommunen 4 eine Waldinanspruchnahme für Windenergieanlagen in
der Regel nicht in Betracht kommt. Die Kupferstadt Stolberg liegt mit einem Waldanteil von
49,7 % über dem Gesamtwaldanteil von 25,7 % 5 in NRW, so dass die Ausweisung einer Konzentrationsfläche grundsätzlich zulässig ist.
Das besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer Energien ist bei der Abwägung
gegenüber konkurrierenden Belangen als besonderer Belang einzustellen (landesplanerisches
Ziel D. II. 2.4).
Aufgrund neuer Rechtsgrundlagen, veränderter Rahmenbedingungen (bspw. demografischer
Wandel, Klimawandel) und veränderter Zielsetzungen zur Raumentwicklung (u.a. erneuerbare
Energien) wird in Nordrhein-Westfalen der Landesentwicklungsplan derzeit neu aufgestellt. Am
25. Juni 2013 hat die Landesregierung beschlossen, das 6-monatige Beteiligungsverfahren zum
Entwurf des neuen LEP zu beginnen. Die Festlegungen des Planentwurfs sind aber bereits jetzt
gem. Raumordnungsgesetz als ‘in Aufstellung befindliche Ziele‘ bei anderen Planungen und
4
5
Definition nach Landesentwicklungsplan NRW: Waldanteil unter 15 % des Gemeindegebietes im Verdichtungsraum; unter 25 % der Gemeinde in ländlichen Räumen (LEP NRW, B. III. 3.31)
Stichtag 31.12.2012, Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW), Düsseldorf, 2013
30.06.2014
10
98. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
BEGRÜNDUNG ZUM VORENTWURF
Entscheidungen zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Ausbaus der Nutzung Erneuerbarer Energien, im speziellen der Windenergienutzung sind in den Entwurf des LEP die Erkenntnisse und
Ziele der Potenzialstudie Erneuerbare Energien NRW, Teil 1 – Windenergie (LANUVFachbericht 40, 2012) übernommen worden. Für das Planungsgebiet Köln sollen durch die Regionalplanung 14.500 ha als Vorranggebiete für die Windenergienutzung festgelegt werden.
Den kommunalen Planungsträgern wird freigestellt, innerhalb dieser Gebiete die Windenergienutzung an geeigneten Standorten zu konzentrieren bzw. außerhalb weitere Flächen für die
Windenergienutzung in Bauleitplänen darzustellen. Diese Ausweisungen tragen insgesamt zum
Erreichen der im LEP genannten Ausbauziele für die Windenergienutzung bei. Es wird darauf
verwiesen, dass diese Ziele als Mindestziele anzusehen sind und die Landesregierung von Regionen und Kommunen ein darüber hinaus gehendes Engagement zeigen. Die Initiierung von
Partizipationsmodellen wie z.B. 'Bürgerwindparks' wird empfohlen. Im Ziel der Waldinanspruchnahme (7.3-3) wird vorgegeben, dass Wald nur in Anspruch genommen werden darf, 'wenn für
die angestrebten Nutzungen ein Bedarf nachgewiesen ist, dieser nicht außerhalb des Waldes
realisierbar ist und die Waldumwandlung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird.'
Hinsichtlich der Inanspruchnahme für die Windenergienutzung wird die Festlegung geöffnet:
"Die Errichtung von Windenergieanlagen auf forstwirtschaftlichen Waldflächen ist möglich, sofern wesentliche Funktionen des Waldes nicht erheblich beeinträchtigt werden." Lt. LEP-Entwurf
steht "wegen der geringen unmittelbaren Flächeninanspruchnahme […] die Nutzfunktion des
Waldes einer Festlegung von Flächen für die Windenergienutzung in der Regel nicht entgegen."
In den Erläuterungen zum Ziel 7.3-4 'Waldarme und waldreiche Gebiete' wird darauf verwiesen,
dass "in Gemeinden mit geringerem Waldflächenanteil [unter 60 %] […] bei notwendigen Waldinanspruchnahmen kompensierende Ersatzaufforstungen erforderlich" sind.
5.2
Regionalplan
Der Regionalplan des Regierungsbezirks Köln, Teilabschnitt Aachen stellt im Bereich der Teilfläche 1 Wald mit der überlagernden Freiraumfunktion Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung dar. Ein kleiner Bereich im Westen sowie ein größerer Bereich im Süden
sind zusätzlich durch die Darstellung Grundwasser- und Gewässerschutz überlagert.
Für die Teilfläche 2 stellt der Regionalplan überwiegend Wald mit der überlagernden Freiraumfunktion Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung sowie westlich Grundwasser- und Gewässerschutz dar. Im äußersten Westen ist kleinteilig Allgemeiner Freiraum- und
Agrarbereich dargestellt.
Im Norden der Teilfläche 3 stellt der Regionalplan Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich, im
größeren, südlichen Teil Wald dar. Die Darstellungen werden durch die Freiraumfunktion
Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung sowie nördlich (über den Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich hinausgehend) Grundwasser- und Gewässerschutz überlagert.
Für die Teilfläche 4 stellt der Regionalplan Bereich für Wald mit der überlagernden Freiraumfunktion Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung dar.
Die Darstellungen des Regionalplans stehen einer geplanten Darstellung von Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen nicht grundsätzlich entgegen – im Rahmen der Umweltprüfung
(Teil B der Begründung) werden die Schutzaspekte geprüft.
30.06.2014
11
98. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
6.
BEGRÜNDUNG ZUM VORENTWURF
Begründung der Planinhalte
6.1
Darstellung einer Konzentrationszone für Windenergieanlagen (§ 5 Abs. 2
Nr. 2b BauGB
Als Instrument der vorbereitenden Steuerung der Bodennutzung soll der Flächennutzungsplan
gem. § 1 Abs. 5 BauGB durch geeignete Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken
und die der Anpassung an den Klimawandel dienen, den Erfordernissen des allgemeinen Klimaschutzes gerecht werden.
Moderne Großwindanlagen der 3 MW-Klasse können, abhängig vom Standort,
etwa
7 Mio. kWh erzeugen. Neben den positiven Klimaschutzeffekten (minus bis zu 5.400 t
CO2/Jahr) lassen sich damit allein durch eine Windenergieanlage entweder bis zu 3.000 Haushalte ganzjährig mit Strom versorgen oder aber Elektroauto-Fahrleistungen von ca. 30 Mio. Kilometern erzeugen (Stand der Technik 2013). 6 Mit der Errichtung und dem Betrieb dieser Anlagen kann daher ein Beitrag geleistet werden, die bundespolitischen Ziele zur vermehrten Nutzung erneuerbarer Energien umzusetzen.
Windenergieanlagen sind gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiert. Mit dem
§ 35 Abs. 3 Satz 3 können Gemeinden mit der Ausweisung von Konzentrationszonen eine flächendeckende Ausbreitung der Windenergieanlagen im Außenbereich und damit eine sogenannte 'Verspargelung' der Landschaft verhindern. Der § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bietet die
Möglichkeit der Steuerung durch die entsprechende Darstellung von Konzentrationsflächen im
Flächennutzungsplan. Im Umkehrschluss wird durch die Darstellung der Konzentrationsflächen
im FNP eine Ausschlusswirkung erzielt und somit die Errichtung von Windenergieanlagen in
ungeeigneten Bereichen im Außenbereich verhindert.
Mit der 98. Änderung des Flächennutzungsplans will die Kupferstadt Stolberg das bundespolitische Ziel unterstützen und gleichzeitig die Ansiedlung von Windenergieanlagen stadtplanerisch
steuern.
Voraussetzung für die Steuerung der Windenergieanlagen im Außenbereich gem. § 35 Abs. 3
Satz 3 BauGB ist ein schlüssiges Planungskonzept als Ergebnis eines Abwägungsprozesses.
Daher wurde zunächst im Jahr 2013 das 'Gesamträumliche Plankonzept für die Darstellung von
Konzentrationszonen für Windenergieanlagen' (vgl. Kap. 3) erstellt, um eine Grundlage für die
Flächendarstellung im Flächennutzungsplan der Kupferstadt Stolberg zu erhalten. Der Rat der
KupferStadt Stolberg beschloss, die 4 empfohlenen Standorte als Darstellung in den Vorentwurf
der Flächennutzungsplan-Änderung zu übernehmen. Die Darstellungen 'Fläche für Wald' und
'Fläche für die Landwirtschaft' sollen mit der Darstellung 'Konzentrationszone für Windenergieanlagen' überlagert werden. Dadurch wird eine klare städtebauliche Steuerung geschaffen und
nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB die generelle Privilegierung im Außenbereich unterbunden.
Die Prüfung und Bewertung von Alternativstandorten erfolgte im Zuge der Erarbeitung des Gesamträumlichen Plankonzepts im Jahr 2013.
6
Quelle: eigene Berechnung BKR gem. Angaben des Bundesverband Windenergie (http://www.windenergie.de/infocenter), Statistisches Bundesamt, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorensicherheit
(http://www.die-stromsparinitiative.de/stromkosten/stromverbrauch-pro-haushalt/2-personenhaushalt/index.htmI) FEU - Institut für Energie- und Umweltforschung Heidelberg (http://www.emobilumwelt.de/index.php/projektergebnisse/ gesamtbilanzen/ batterieelektrische-pkw)
30.06.2014
12
98. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
BEGRÜNDUNG ZUM VORENTWURF
Amt für Entwicklungs- und Planungsangelegenheiten, 30. Juni 2014
Nicole Dürler
Amtsleiterin
30.06.2014
13
Teil B
Umweltbericht
98. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
BEGRÜNDUNG ZUM VORENTWURF
Teil B – Umweltbericht zum Vorentwurf
1. Einleitung .......................................................................................................... 1 1.1 Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung ..............................................2 1.2 Plangebiete und Untersuchungsgebiete ................................................................3 2. Kurzbeschreibung der maßgeblichen Wirkfaktoren von
Windenergieanlagen ......................................................................................... 4 3. Beschreibung der Teilflächen .......................................................................... 5 3.1 Teilfläche 1: Laufenburger Wald (224,1 ha) ..........................................................5 3.2 Teilfläche 2: Hedchensknepp (51,0 ha) ................................................................6 3.3 Teilfläche 3: Wolberberg (82,3 ha) ........................................................................7 3.4 Teilfläche 4: Drei-Kaiser-Eichen Ost (69,7 ha) ......................................................8 4. Umweltprüfung.................................................................................................. 9 4.1 Schutzgut Bevölkerung und Gesundheit des Menschen .......................................9 4.1.1 Relevante Aspekte für die einzelnen Teilflächen ...................................10 4.2 Schutzgut Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt ....................................................11 4.2.1 Relevante Aspekte für die einzelnen Teilflächen ...................................12 4.3 Landschaft............................................................................................................15 4.3.1 Relevante Aspekte für die einzelnen Teilflächen ...................................16 4.4 Boden ...................................................................................................................17 4.4.1 Relevante Aspekte für die einzelnen Teilflächen ...................................18 4.5 Wasser .................................................................................................................19 4.5.1 Relevante Aspekte für die einzelnen Teilflächen ...................................20 4.6 Klima / Luft ...........................................................................................................21 4.7 Kultur- und Sachgüter ..........................................................................................22 4.7.1 Relevante Aspekte für die einzelnen Teilflächen ...................................23 4.8 Schutzgutübergeordnete Aspekte ........................................................................24 5. 4.8.1 Artenschutz ............................................................................................24 4.8.2 FFH-Verträglichkeit ................................................................................25 4.8.3 Eingriffsregelung und Kompensationskulisse.........................................26 4.8.4 Alternativenprüfung ................................................................................26 Quellenangaben .............................................................................................. 27 30.06.2014
I
98. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
BEGRÜNDUNG ZUM VORENTWURF
Abbildungen
Abbildung 1: Lage und Abgrenzung der vier geplanten Konzentrationszonen.......................3 Abbildung 2: Teilfläche 1: Laufenburger Wald........................................................................5 Abbildung 3: Teilfläche 2: Hedchensknepp ............................................................................6 Abbildung 4: Teilfläche 3: Wolberberg....................................................................................7 Abbildung 5: Teilfläche 4: Drei-Kaiser-Eichen Ost ................................................................8 30.06.2014
II
98. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
1.
BEGRÜNDUNG ZUM VORENTWURF
Einleitung
Die Stadt Stolberg beabsichtigt, über eine Flächennutzungsplan-Darstellung von Konzentrati1
onszonen für Windenergieanlagen (WEA) die Genehmigung privilegierter Anlagen im Stadtgebiet zu steuern.
Mit einer gesamtstädtischen Ausschluss- und Restriktionsflächenanalyse2 wurden zunächst die
aus verschiedenen planerischen oder umweltfachlichen (z.B. Schutzgebiete, Abstände zu
Wohnbebauung) Gründen nicht für Windenergieanlagen geeigneten Flächen im Stadtgebiet
ermittelt. Die hieraus resultierenden und für Windenergieanlagen potenziell in Frage kommenden Standorte wurden mit Hilfe eines städtebaulichen und landschaftlichen Kriterienkataloges
bewertet und klassifiziert. In einem letzten Schritt wurde ein begründeter Vorschlag für potenzielle Vorrangflächen für Windenergieanlagen unterbreitet.
Im Zusammenhang mit der 98. Änderung des Flächennutzungsplans ‚Konzentrationszonen für
Windenergieanlagen’ wird gem. § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung (UP) durchgeführt. Deren Aufgabe ist es, die mit der Realisierung des Bauleitplans zu erwartenden bau-, anlagenund betriebsbedingten Auswirkungen auf Mensch und Umwelt frühzeitig, umfassend und medienübergreifend zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Die Umweltprüfung im FNPVerfahren bildet zugleich eine Entscheidungshilfe für die Prüfung der vorhabenbezogenen UVPPflicht gem. Nr. 1.5 der Anlage 1 zum UVPG.
Für die Darstellung von WEA-Konzentrationszonen im Anwendungsbereich von § 35 Abs. 3
Satz 3 BauGB erfüllt der FNP eine dem Bebauungsplan vergleichbare Funktion und hat quasi
Satzungscharakter. Die Baugenehmigung kann ohne Bebauungsplan unmittelbar im Zulassungsverfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erfolgen. Daher ist im Rahmen dieses FNP-Verfahrens für die Umweltprüfung eine größere Untersuchungstiefe erforderlich.
Der vorliegende Umweltbericht zum Vorentwurf des Flächennutzungsplans erstellt eine dem
Planungsstand entsprechende Übersicht über die wesentlichen im weiteren Verfahren voraussichtlich relevanten Aspekte der Umweltprüfung für die frühzeitige Beteiligung (§§ 3 Abs. 1 sowie 4 Abs. 1 BauGB) auf der Grundlage des Plan-Vorentwurfs. Ein Schwerpunkt liegt hierbei
auf der Zusammenstellung und Prüfung der vorliegenden Informationsgrundlagen bzw. dem
Benennen von Informationslücken. Der Beitrag stellt gleichzeitig die Grundlage für die endgültige Festlegung von Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung dar.
Die Umweltfolgenabschätzung wird vergleichend für die Fälle 'Ist-Situation', 'Nullfall' und 'Planfall' vorgenommen. Auch wird im Zuge der UP das Potenzial für Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen abgeschätzt.
1
2
Gemäß § 5 i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB und Ziffer 3.2.2 des Windenergie-Erlasses (WEAErl.), gem. RdErl.
d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport, d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr u. d.
Staatskanzlei v. 3.5.2002
BKR Aachen (2013): Untersuchung des Stadtgebiets auf potenzielle Konzentrationszonen für Windenergieanlagen
30.06.2014
1
98. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
BEGRÜNDUNG ZUM VORENTWURF
Ein vollständiger Umweltbericht, dessen Gliederung und Inhalte den Vorgaben des BauGB entsprechen, wird zur Offenlange erstellt.
1.1
Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung
Die Umweltprüfung ermittelt die umweltrelevanten Wirkungen des Vorhabens auf die in § 1
Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter. Die Stadt Stolberg hat Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung unter Berücksichtigung vorliegender, umweltrelevanter Informationen
sowie einer Vorabstimmung mit den zuständigen Behörden der Städteregion Aachen (Untere
Landschaftsbehörde, Wasserbehörde und Immissionsschutzbehörde) und den Umweltverbänden wie folgt abgesteckt3:






Die Umweltprüfung erfolgt für alle Umweltschutzgüter. Als besondere Schwerpunkte stellen aufgrund
der Eigenschaften der vorgesehenen Nutzung als Konzentrationszone für WEA die Abschätzungen
der Auswirkungen auf möglicherweise betroffene planungsrelevante Tierarten sowie die zu erwartenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild und die Erholungsnutzung dar.
Grundlagen der Beurteilungen stellen zum einen bestehende Informationen zum Zustand von Landschaftsbild und Naturhaushalt dar sowie auch Bewertungs- oder Abstandskriterien, die sich aus dem
Windenergieerlass NRW und der Potenzialstudie des LANUV zur Windenergie in NRW ableiten lassen. Zum anderen werden Ergebnisse aktueller Untersuchungen zur Ausweisung der Konzentrationszone berücksichtigt (hauptsächlich Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe 1 und 2 und Biotoptypenkartierung).
Detaillierte Untersuchungen zu den Auswirkungen auf den Menschen in Form von schalltechnischen
Untersuchungen, Schlagschattenberechnungen, etc. erfolgen erst auf der Ebene der Anlagengenehmigungen unter Kenntnis der genauen Standorte, Zuwegungen und Anlagentypen. Auf der Ebene
der vorbereitenden Bauleitplanung werden in Bezug auf das Schutzgut Mensch Erfahrungswerte und
pauschale Abstandsempfehlungen berücksichtigt.
Dasselbe gilt für eine Bewertung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild und die Bilanzierung des
Eingriffs in das Landschaftsbild (Landschaftsbild- und Eingriffsanalyse nach NOHL). Hier erfolgt eine
verbal-argumentative Betrachtung der Auswirkungen durch das Vorhaben.
In Bezug auf eine Bilanzierung des Eingriffs in den Naturhaushalt erfolgt für das FNP-Verfahren eine
überschlägige Eingriffsbilanzierung auf der Grundlage des Verfahrens FROELICH & SPORBECK
(1991).entsprechend der Bilanzierung im Ökokonto der Kupferstadt Stolberg
Eine gesonderte Vorprüfung auf FFH-Verträglichkeit gem. § 36 BNatSchG ist auf Ebene des FNP
aufgrund der ausreichenden Abstände zu den Gebieten nicht erforderlich.
Für die nachfolgende Anlagengenehmigung (im Rahmen einer BImSchG-Genehmigung) ist zu
klären, ob eine UVP erforderlich ist4. Die Umweltprüfung auf FNP-Ebene kann mit ihren Aussagen zu den Auswirkungen diesbezüglich als Entscheidungshilfe fungieren.
3
4
Vgl. ‚Vorläufiger Untersuchungsrahmen UP‘ Stand 9.01.2014 und Protokoll zum vorgezogenen Behördentermin
am 9.01.2014 im Rathaus der Stadt Stolberg.
Gem. des § 3c UVPG in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 1.6.2 ist mit der Errichtung von 6 bis 19 Windkraftanlagen
eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls und gem. Nr. 1.6.3 mit der Errichtung von 3 bis 5 Windkraftanlagen
eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen.
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2
98. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
1.2
BEGRÜNDUNG ZUM VORENTWURF
Plangebiete und Untersuchungsgebiete
Das Plangebiet erstreckt sich auf die vier geplanten Konzentrationszonen für Windenergieanlagen (WEA) mit einer Gesamtgröße von rd. 427 ha (vgl. Abbildung 1).




Teilfläche 1:
Teilfläche 2:
Teilfläche 3:
Teilfläche 4:
Abbildung 1:
Laufenburger Wald (224,1 ha)
Hedchensknepp (51,0 ha)
Wolberberg (82,3 ha)
Drei-Kaiser-Eichen Ost (69,7 ha)
Lage und Abgrenzung der vier geplanten Konzentrationszonen
Quelle: BKR Aachen 2013
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3
98. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
BEGRÜNDUNG ZUM VORENTWURF
Die betreffenden Flächen resultieren aus dem 'Gesamträumlichen Plankonzept für die Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen' (BKR AACHEN 2013), bei der wesentliche gesetzliche Ausschlusskriterien berücksichtigt wurden.
Die in der Umweltprüfung zu betrachtenden Untersuchungsgebiete umfassen die 4 geplanten
Konzentrationszonen (vgl. Abbildung 1) sowie ihr näheres (300 m) bis weiteres (1.000 m) Umfeld. Sie gehen über die dargestellten Konzentrationszonen hinaus, um wertvolle Strukturen
(empfindliche Nutzungen, Schutzgebiete sowie Landschaftsbild) im Umfeld mit zu erfassen. Das
betrachtete Untersuchungsgebiet wird für jedes Schutzgut unterschiedlich abgegrenzt und gemeinsam mit den verwendeten Beurteilungsgrundlagen zu Beginn der schutzgutbezogenen Kapitel erläutert.
Beispielsweise werden die planerischen Grundlagen und die festgesetzten Schutzgebiete in einem Umfeld von 1.000 m um die geplante Konzentrationszonen aufgeführt. Auch zur Beurteilung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild und Fernsichtbeziehungen, die Erholungsnutzung und die Gesundheit des Menschen sowie die mögliche Auswirkungen auf Tierarten (insbesondere Vogel- und Fledermausarten) werden weiter reichende Räume betrachtet.
2.
Kurzbeschreibung der maßgeblichen Wirkfaktoren von Windenergieanlagen
Einwirkungen durch Bau und Anlage, schwerpunktmäßig am Standort und im Bereich von Zuwegungen und Kranstellflächen (zugrunde gelegt werden pauschale Annahmen auf Basis der
Angaben der Kupferstadt Stolberg):
 Rodung, Teil- und Vollversiegelungen, Bodenverdichtungen, Errichtung WEA:
Vegetationsverlust/Lebensraumverlust am Anlagenstandort sowie entlang der Zuwege, Tötung von Individuen dort vorkommender Tierarten, Verlust von Erholungsflächen, Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, Bodenschäden, Verlust von Versickerungsflächen, Beeinträchtigung kulturhistorisch interessanter Bereiche (ein Teil der Rodung ist als temporärer Verlust anzusehen, nur ein Teilbereich wird überbaut, bzw. muss dauerhaft frei von Gehölzen bleiben)
 Baulärm, Beunruhigung, Beleuchtung in der Bauphase:
temporäre Störungen für Erholungssuchende und Tierarten (Standort selbst und näheres Umfeld der
Standorte betroffen)
 Leckagen u. ä. in der Bauphase:
Schadstoffeinträge in Boden und Wasser
Einwirkungen aus dem Betrieb der WEA am Standort sowie auch auf Schutzgüter im Umfeld
 Betriebsgeräusche, Bewegung/Schlagschatten, Befeuerung:
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, der Erholungseignung, und ggf. von Wohn-(Umfeld-) Funktionen; Störungen, Scheuch- und Vermeidungseffekte für Tierarten (insbesondere näheres Umfeld der Anlagen)
 Schlagopfer durch Rotorbewegungen (in der Umweltprüfung wird von einer Anlagenhöhe
zwischen 150 m und 200 m (z.B. 150 m Nabenhöhe und 100 m Rotordurchmesser) ausgegangen; Tierarten können im Bereich der Rotoren betroffen sein)
betroffen sind Tierarten des Luftraums auf Rotorhöhe mit Vorkommen auf den Flächen und deren Umfeld sowie auch aus dem weiteren Umfeld und Überflüge (Vögel, Fledermäuse)
Die im Rahmen der Umweltprüfung zum FNP getroffenen Annahmen zur Anzahl und den
Standorten der Anlagen (z.B. zur Abschätzung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild,
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4
98. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
BEGRÜNDUNG ZUM VORENTWURF
Schlagschatten, Lärmbelastungen oder Auswirkungen auf Vogelarten) sind als Beurteilungshilfe
zu verstehen; sie stellen keine Vorgaben für das nachfolgende Genehmigungsverfahren dar.
3.
3.1
Beschreibung der Teilflächen
Teilfläche 1:
Laufenburger Wald (224,1 ha)
Forstwirtschaftliche Nutzung, durch L 25 geteilt; nächste Wohnbebauung in rd. 300 m Entfernung (im Außenbereich an der Wehebachtalsperre), nächste Wohngebiete gem. FNP mind.
600 m (Gemischte Baufläche Schevenhütte), Landschaftsschutzgebiet.
Abbildung 2:
Teilfläche 1: Laufenburger Wald
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5
98. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
3.2
Teilfläche 2:
BEGRÜNDUNG ZUM VORENTWURF
Hedchensknepp (51,0 ha)
Überwiegend forstwirtschaftliche Nutzung, mit Ausnahme einer 2,3 ha großen Fläche am westlichen Rand; nächste Wohnbebauung in rd. 300 m Entfernung (im Außenbereich Rochenhaus,
Roggenläger), nächste Wohngebiete gem. FNP mind. 650 m (Gemischte Bauflächen Vicht,
Wohnbauflächen Breinigerberg, Zweifall), Landschaftsschutzgebiet.
Abbildung 3:
Teilfläche 2: Hedchensknepp
30.06.2014
6
98. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
3.3
Teilfläche 3:
BEGRÜNDUNG ZUM VORENTWURF
Wolberberg (82,3 ha)
Überwiegend forstwirtschaftliche Nutzung, mit Ausnahme einer 20,5 ha großen Fläche am
nordwestlichen Rand; nächste Wohnbebauung in rd. 300 m Entfernung (im Außenbereich Zu
den Maaren, Rochenhaus, Roggenläger), nächste Wohngebiete gem. FNP mind. 750 m
(Wohnbauflächen Breinig, Zweifall, Venwegen), Landschaftsschutzgebiet
Abbildung 4:
Teilfläche 3: Wolberberg
30.06.2014
7
98. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
3.4
Teilfläche 4:
BEGRÜNDUNG ZUM VORENTWURF
Drei-Kaiser-Eichen Ost (69,7 ha)
Forstwirtschaftliche Nutzung; nächste Wohnbebauung in rd. 300 m Entfernung (im Außenbereich Raffelsbrand, Gem. Hürtgenwald), nächste Wohngebiete gem. FNP mind. 2.500 m
(Wohnbauflächen Vossenack, Gem. Hürtgenwald), Landschaftsschutzgebiet
Abbildung 5:
Teilfläche 4:
Drei-Kaiser-Eichen Ost
30.06.2014
8
98. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
4.
4.1
BEGRÜNDUNG ZUM VORENTWURF
Umweltprüfung
Schutzgut Bevölkerung und Gesundheit des Menschen
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 c) BauGB sind umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und
seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt sowie gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen.
Gemäß § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sind „bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen […] die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so
zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend
dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden“.
Dies entspricht dem Ziel, den Menschen vor Lärm und vor lufthygienischen Belastungen zu
schützen. Darüber hinaus ist der Aspekt der Erholung von Bedeutung, der in enger Wechselwirkung zum Landschaftsbild steht, da insbesondere die landschaftsgebundene ruhige Erholung betroffen ist.
Wesentliche zu prüfende Auswirkungen:

Beeinträchtigung der Gesundheit des Menschen

Beeinträchtigung der Wohn-(Umfeld)-Funktion und Erholungsnutzung
Materialien, Beurteilungsgrundlagen
Die Umweltprüfung für das Schutzgut Mensch erfolgt vornehmlich auf der Basis folgender Datengrundlagen:

Gesamtstädtische Untersuchung (BKR AACHEN 2013); hier Abstände zu Siedlungsbereichen,

Rechtsgültige Flächennutzungspläne der Städte und Gemeinden Stolberg, Aachen, Langerwehe, Hürtgenwald und Roetgen,

Karte unzerschnittener Landschaftsräume NRW,

Wanderkarten des Eifelvereins,

Touristisches Material der Kupferstadt Stolberg,

DGK und Luftbild.
Vermeidung, Minderung, Kompensation
Empfehlung zum Erhalt der Wegeverbindungen, ggf. Maßnahmen zur Einschränkung der
Sichtbarkeit der Anlagen möglich. Konkrete Umsetzung erst auf Ebene des BImSchGVerfahrens möglich.
Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung

Zu Vermeidung von Immissionskonflikten wurden die Konzentrationszonen so abgegrenzt,
dass Mindestabstände zu empfindlichen Nutzungen (Wohnnutzung) eingehalten werden
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9
98. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
BEGRÜNDUNG ZUM VORENTWURF
(750 m zu Wohnbauflächen, 500 m zu Gemischten Bauflächen, 300 m zu einzelnen schutzbedürftigen Nutzungen im Außenbereich; vgl. Gesamträumliches Plankonzept, BKR 2013).

Im Umweltbericht erfolgt eine verbal-argumentative Beurteilung der Immissionen (Lärm,
Schattenwurf, Reflexionen) auf der Grundlage von Pauschalannahmen; konkrete Gutachten
zu Lärm, Schlagschatten, etc. werden erst im nachfolgenden BImSchG-Verfahren erstellt.

Im Umweltbericht erfolgt eine ausführliche verbal-argumentative Abhandlung des Erholungsaspektes auf der Fläche und in der Umgebung. Landschaftliche Strukturen, relevante
Rad- und Wanderwege sowie Infrastrukturangebote werden aufgeführt.
4.1.1
Relevante Aspekte für die einzelnen Teilflächen
LAUFENBURGER WALD
Im Umfeld (bis 1.000 m) der Konzentrationszone befinden sich folgende empfindliche Nutzungen:



Nächste Mischbauflächen im Westen in der Ortslage Schevenhütte in 650 m Entfernung; nächste
Wohnbauflächen im Westen in Schevenhütte in 750 m Entfernung.
Die nächsten schutzbedürftigen Nutzungen im Außenbereich befinden sich im Süden (Nideggener
Straße, Stolberg) in 300 m Entfernung. Weitere schutzbedürftige Nutzungen im Außenbereich liegen
in mehr als 500 m Entfernung im Nordwesten (Forsthaus Wenau, Haus Wehetal).
Für die Erholungsnutzung gut erschlossen mit Wanderparkplatz, Hauptwanderweg, Rundwanderwegen, Schutzhütten; Wehebachtalsperre im Umfeld.
HEDCHENSKNEPP
Im Umfeld (bis 1.000 m) der Konzentrationszone befinden sich folgende empfindliche Nutzungen:



Wohn- und Mischbauflächen liegen im Norden (Breinigerberg 750 m) im Nordosten (Vicht 600 m) und
im Südosten (Zweifall 750 m).
Die nächsten schutzbedürftigen Nutzungen im Außenbereich befinden sich im Südwesten (Forsthaus
Roggenläger, Rochenhaus an der L24 Winterstraße) in 300 m Entfernung. Weitere schutzbedürftige
Nutzungen im Außenbereich liegen in mehr als 500 m Entfernung im Westen (an der L 24)
Für die Erholungsnutzung sehr gut erschlossen mit Wanderparkplatz, Rundwanderwegen, Waldlehrpfad, Vital Parcours, Schutzhütten.
WOLBERBERG
Im Umfeld (bis 1.000 m) der Konzentrationszone befinden sich folgende empfindliche Nutzungen:



Wohn- und Mischbauflächen liegen im Norden (Breinig 750 m), im Osten (Zweifall 750 m) und im
Westen (Venwegen 750 m).
Die nächsten schutzbedürftigen Nutzungen im Außenbereich befinden sich im Norden (Forsthaus
Roggenläger, Rochenhaus südlich der L24 Winterstraße), im Westen (Einzelhöfe an der Straße ‚Zu
den Maaren‘) und im Süden (im Vichttal) alle in 300 m Entfernung.
Für die Erholungsnutzung gut erschlossen mit Rundwanderwegen, Vital Parcours, Schutzhütte;
Wanderparkplatz im Umfeld.
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10
98. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
BEGRÜNDUNG ZUM VORENTWURF
DREI-KAISER-EICHEN OST
Im Umfeld (bis 1.000 m) der Konzentrationszone befinden sich folgende empfindliche Nutzungen:



4.2
Die nächsten Wohn- und Mischbauflächen liegen im mehr als 1000 m Entfernung
Die nächsten schutzbedürftigen Nutzungen im Außenbereich befinden sich im Südwesten (mehrere
Einzelhäuser an der Ringstraße, Raffelsbrand Vossenack in der Gemeinde Hürtgenwald) in 300 m
Entfernung.
Für die Erholungsnutzung mit Wanderparkplatz erschlossen; Hauptwanderweg im Umfeld.
Schutzgut Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt
Die Grundlage für die Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes, der Bedeutung als Lebensraum für heimische Pflanzen- und Tierarten und für die biologische Vielfalt in der Flächennutzungsplanung ergibt sich aus den Anforderungen des § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a Abs. 2 und 3
des BauGB sowie aus weiteren Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und
des Landschaftsgesetzes (LG NRW) insbesondere zum Artenschutz (vgl. § 44 u. § 45
BNatSchG) sowie zur Verträglichkeit des Plans mit den Erhaltungs- und den Schutzzielen von
Natura 2000-Gebieten (§§ 34 u. 36 BNatSchG).
Wesentliche zu prüfende Auswirkungen:




Beeinträchtigung von Entwicklungszielen und Schutzzwecken der Schutzgebiete
Beeinträchtigung ökologisch wertvoller (Verbund-)Biotope
Direkter Flächen-/ Biotopverlust für Tiere und Pflanzen (Anlagenstandorte und Erschließung)
Beeinträchtigung sensibler Tierarten, ggf. artenschutzrechtlicher Konflikt
Materialien, Beurteilungsgrundlagen
Eine umweltfachliche Bewertung der Schutzgüter Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt erfolgte auf der Basis vorliegender Unterlagen sowie einer luftbildgestützten Biotoptypenkartierung in
2014. Es werden insbesondere die folgenden Unterlagen herangezogen:









DGK, Luftbild
luftbildgestützte Biotoptypenkartierung und Geländebegehung in 2014 (noch in Bearbeitung, eine
Einarbeitung erfolgt zur Offenlage)
Artenschutzprüfung (ASP Stufe 1 der Stadt Stolberg (2013)
ASP Stufe 2 (noch in Bearbeitung, eine Einarbeitung erfolgt nach Fertigstellung des Gutachtens),
Angaben zur Gehölzarten und Altersstruktur der Waldflächen aus den Forstbetriebskarten
Angaben zu Schutzgebieten, geschützten Biotopen, Biotopkatasterflächen und Wildnisgebieten
(Sach- und Grafikdaten des LANUV, Landschaftspläne StädteRegion Aachen und Kreis Düren)
Angaben zur Biotopverbundfunktion und zu unzerschnittenen verkehrsarmen Räumen (LANUV 2014)
Numerische Bewertung Biotoptypen für die Eingriffsregelung nach FROELICH & SPORBECK (1991) entsprechend der Bilanzierung im Ökokonto der Kupferstadt Stolberg
Einschlägige Leitfäden zu WEA und Abstandskriterien / Abstandsregelungen des Artenschutzes bzgl.
WEA (MKULNV 2012, MKULNV & LANUV 2013)
Vermeidung, Minderung, Kompensation


Empfehlung von Ausschlussflächen für den Arten- und Biotopschutz, Lenkung der Anlagenstandorte
und der Zuwegungen,
Abschaltalgorithmen zum Schutz bestimmter Tierarten,
30.06.2014
11
98. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS

BEGRÜNDUNG ZUM VORENTWURF
Vermeidungsmaßnahmen oder vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen für den Artenschutz (Zeitfenster
für Baufeldräumung, Höhen, sonstige Maßnahmen).
Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung



Abhandlung der Auswirkungen auf Pflanzen, Pflanzengesellschaften und Tiere insbesondere der Artengruppen Vögel, Fledermäuse auf der Grundlage der genannten Informations- und Beurteilungsquellen sowie der in Bearbeitung befindlichen ASP Stufe 2 für den Laufenburger Wald.
Aussage zur naturschutzfachlichen Bedeutung der Waldbestände auf der Basis der Forstbetriebskarten
Überschlägige Eingriffsbilanzierung für den Naturhaushalt und Ermittlung eines überschlägigen Kompensationserfordernisses
4.2.1
Relevante Aspekte für die einzelnen Teilflächen
LAUFENBURGER WALD
Die Konzentrationsfläche wird nahezu vollständig forstlich genutzt und ist mit Laub- (Buche, Eiche) und Nadelwaldbeständen (Fichte, Kiefer, Lärche) unterschiedlicher Altersstruktur bestockt.
Sie ist vollständig als LSG (2.2.4 LSG Hürtgenwald, 2.2.1 LSG Laufenburger Wald) geschützt,
wobei die Anlage von WEA als Ausnahme im Landschaftsplan festgelegt ist.
Die Laubwälder und Teile der Nadelwälder sind als Vernetzungsbiotop (vgl. VB-K-5203-013)
und aufgrund ihrer Bedeutung für gefährdete Brutvogelarten, gut ausgebildeter naturnaher
Waldgesellschaften, wertvoller natürlicher Gesteinsbiotope, naturnaher Fließgewässerabschnitte sowie dem Auftreten von Quellen und Bruchwald (FFH-Lebensraumtypen) vom LANUV in
das landesweite Biotopkataster aufgenommen worden (vgl. BK-5203-0040 ‚Laufenburger Wald
und anschließende Bachtäler‘,BK-5203-050 ‚Eichen-Buchenwald im Nordwesten der Wehebachtalsperre‘).
Der südlich der L 25 liegende Teil gehört zu den in NRW vergleichsweise seltenen unzerschnittenen Räumen mit einer Größe von 50-100 km² (vgl. LANUV 2014).
Abschnitte des Fehlsiefen im Norden der Konzentrationszone mit naturnahen Fließgewässerbereichen, Au-, Bruch- und Sumpfwäldern (vgl. GB-5203-0053) sowie kleinflächig ein schutzwürdiger Quellbereich (GB-5203-0054) gehören zu den gesetzlich geschützten Biotopen.
Im Süden direkt an die Konzentrationszone angrenzend liegt das zum Kreis Düren (LP 7 Hürtgenwald) gehörende Naturschutzgebiet NSG 2.1-4 ‚Wehebachtalsystem mit Nebenbächen‘. In
230 m Entfernung schließt südlich das NSG 2.1-5 ‚Teilflächen im Hürtgenwald mit Schieferbergbauflächen von der Roten Wehe bis zum Gürzenicher Bruch‘ an.5
Ferner befinden sich im näheren Umfeld (300 m) weitere Biotopkatasterflächen und gesetzlich
geschützte Biotope.
5
Hinweis: In der gesamtstädtischen Untersuchung (BKR Aachen 2013) sind die auf Dürener Stadtgebiet liegenden
NSG 2.1-4 ‚Wehebachtalsystem mit Nebenbächen‘ und NSG 2.1-5 ‚Teilflächen im Hürtgenwald mit Schieferbergbauflächen von der Roten Wehe bis zum Gürzenicher Bruch‘ nicht berücksichtigt, da diese in den damals zu
Grunde liegenden Daten des LANUV nicht aufgeführt waren. Die Darstellung der Konzentrationszone im FNP
wird zur Offenlage der 98. Änderung des FNP angepasst.
30.06.2014
12
98. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
BEGRÜNDUNG ZUM VORENTWURF
Im weiteren Umfeld (>300 m) sind weitere Naturschutzgebiete, Biotopkatasterflächen und geschützte Biotope ausgewiesen. Diese Naturschutzgebiete befinden sich südlich, nördlich, östlich und westlich der Konzentrationszone:

2.1.1 NSG Rotenbruchbach und Kannenhau (LP 4, StädteRegion Aachen), 300 m nördlich

2.1.2 NSG Werschsiefen (LP 4, StädteRegion Aachen), 300 m nördlich

2.1.-8 NSG Reiherkolonie Schevenhütte (LP 4, StädteRegion Aachen), 900 m westlich

2.1.-6 NSG Lamersiefen (LP 4, StädteRegion Aachen), 970 m westlich

2.1.7 NSG Hohle Schell (LP 4, StädteRegion Aachen), 900 m westlich

2.1-9 NSG Hüttsiefen (LP 4, StädteRegion Aachen), 630 m südwestlich

2.1.1 NSG Wehebach (LP 8, Kreis Düren), 500 m südöstlich

2.1-2 NSG Teilflächen und Gewässerstrukturen im Meroder und Laufenburger Wald (LP
8, Kreis Düren) 300 m östlich und nördlich
Das nächste Natura 2000-Gebiet (DE-5203-301 Wehebachtäler und Leyberg) liegt südlich in
1,6 km Entfernung. Das nächste Vogelschutzgebiet (DE-5304-401 VSG Buntsandsteinfelsen im
Rurtal) östlich in 7 km.
HEDCHENSKNEPP
Die Konzentrationsfläche wird nahezu vollständig forstlich genutzt und überwiegend von Nadelwaldbeständen (Fichte, Lärche) unterschiedlicher Altersstruktur bestockt. Kleinflächig im
Südwesten liegen Grünlandflächen sowie vereinzelt auch Laubwälder innerhalb der Konzentrationszone. Sie ist vollständig als LSG (2.2-9) geschützt, wobei die Anlage von WEA als Ausnahme im Landschaftsplan festgelegt ist.
Innerhalb der Konzentrationszone und auch im näheren Umfeld (bis 300 m) befinden sich keine
Biotopkatasterflächen oder gesetzlich geschützten Biotope.
Die nächsten Naturschutzgebiete befinden sich nördlich, östlich und westlich erst im weiteren
Umfeld (ca. 300 m) der Konzentrationszone (z.B. NSG Schlangenberg, NSG Vichtbachtal mit
Grölis-, Schlee- und Lensbach, NSG Großer und Kleiner Kranzberg.
Das nächste Natura 2000-Gebiet (DE-5203-308 Schlangenberg; Schutz von Schwermetallrasen
und -heiden mit endemischen Florenelementen sowie typischen Waldmeister-Buchenwäldern;
Vorkommen der FFH-Arten Neuntöter und Heidelerche) liegt nordwestlich in 300 m Entfernung.
Das nächste Vogelschutzgebiet in mehr als 10 km Entfernung.
Im Umfeld von Rochenhaus / Roggenläger südlich der Fläche liegen verschiedene geschützte
Landschaftsbestandteile (2.4-21 LB Obstwiese südlich der Zufahrt Rochenhaus, ca. 2,43 ha,
2.4-22 LB Obstwiese am Forsthaus Roggenläger, ca. 0,80 ha, 2.4-23 LB Feuchtwiese am
Forsthaus Roggenläger, ca. 0,36 ha).
Ein Verbundkorridor von besonderer Bedeutung (LANUV) liegt kleinflächig im Bereich der Offenflächen und Laubwaldbestände im südwestlichen Bereich und angrenzend.
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98. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
BEGRÜNDUNG ZUM VORENTWURF
WOLBERBERG
Die Konzentrationsfläche wird überwiegend forstlich genutzt und ist überwiegend von Nadelwaldbeständen (Fichte, Lärche) unterschiedlicher Altersstruktur bestockt. Kleinflächig treten
auch Laubwaldbestände (Buche, Eiche) auf.
Im Nordwesten der Konzentrationszone befinden sich Grünlandflächen, die von Kleingehölzen
und Einzelbäumen durchsetzt sind. Diese Offenflächen gehören zu einem Biotopverbundkorridor mit besonderer Bedeutung (LANUV).
Die Zone ist vollständig als LSG (2.2.-9) geschützt, wobei die Anlage von WEA als Ausnahme
im Landschaftsplan festgelegt ist. Innerhalb der Konzentrationszone liegt die Biotopkatasterfläche BK-5203-097 ‚Herfsmaar‘, ein kleiner Birkenfeuchtwald mit lokaler Bedeutung.
Innerhalb der Konzentrationszone und auch im näheren Umfeld (bis 300 m) befinden sich keine
gesetzlich geschützten Biotope und keine weiteren Biotopkatasterflächen.
Die nächsten Naturschutzgebiete befinden sich nördlich und südlich erst im weiteren Umfeld
(ca. 300 m) der Konzentrationszone (NSG Schomet, NSG Vichtbachtal mit Grölis-, Schlee- und
Lensbach, NSG Zweifaller und Rotter Wald).
Das nächste Natura 2000-Gebiet (DE-5203-308 Schlangenberg) liegt nördlich in 1,3 km Entfernung. Das nächste Vogelschutzgebiet in mehr als 10 km Entfernung.
Im Umfeld von Rochenhaus / Roggenläger nördlich der Fläche liegen verschiedene geschützte
Landschaftsbestandteile (2.4-21 LB Obstwiese südlich der Zufahrt Rochenhaus, ca. 2,43 ha,
2.4-22 LB Obstwiese am Forsthaus Roggenläger, ca. 0,80 ha, 2.4-23 LB Feuchtwiese am
Forsthaus Roggenläger, ca. 0,36 ha).
DREI-KAISER-EICHEN OST
Die Konzentrationsfläche wird forstlich genutzt und ist von Nadelwaldbeständen (überwiegend
Fichte) unterschiedlicher Altersstruktur bestockt. Kleinflächig treten im Südosten auch Laubwaldbestände auf. Aktuell weist die Fläche Schlagfluren, junge Aufforstungen und kleinere Offenflächen innerhalb des Waldes auf.
Die Konzentrationszone ist vollständig als LSG (2.2-4) geschützt, wobei die Anlage von WEA
als Ausnahme im Landschaftsplan festgelegt ist.
Innerhalb der Konzentrationszone befinden sich keine gesetzlich geschützten Biotope und keine Biotopkatasterflächen.
Das nähere und weitere Umfeld weist jedoch eine Vielzahl von Schutzgebieten, Biotopkatasterflächen und geschützten Biotopen auf.
Im Osten in 200 m Entfernung liegt das zum Kreis Düren gehörende NSG Nr. 2.1-5 ‚Naturschutzgebiet - Teilflächen im Hürtgenwald mit Schieferbergbauflächen von der Roten Wehe bis
zum Gürzenicher Bruch‘ (KREIS DÜREN 2010), welches auch die Biotopkatasterflächen BK
5203-079 enthält. Schutzziel ist „die Erhaltung der unzerschnittenen und störungsarmen, bodensauren Wälder, insbesondere der naturnahen autochthonen Laubwälder mit hohen Altholzanteilen und ihrem umfassenden Biotopinventar, insbesondere Quell-, Nass- und Feuchtbereichen, trockenen und flachgründigen Hanglagen mit freiliegenden Felsbereichen, die Wiederherstellung störungsarmer, naturnaher Waldbereiche mit einheimischen und standortgerechten
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98. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
BEGRÜNDUNG ZUM VORENTWURF
Laubbaumarten insbesondere in südexponierten Hanglagen sowie in Quell-, Nass- und Feuchtbereichen und zur Vernetzung der vorhandenen autochthonen Laubwälder untereinander, die
Erhaltung und Wiederherstellung der natürlichen Standortverhältnisse auf organischen Nassstandorten und die Erhaltung und Optimierung der entsprechenden Moor-, Sumpf- und Auwälder mit in NRW gem. § 62 geschützten Biotopen und die Erhaltung und Entwicklung der morphologisch reich gegliederten, ehemaligen Schieferbergbauflächen mit ihrer vielfältigen Biotopausstattung“.6
Im Süden in 140 m Entfernung befindet sich die als geschützter Landschaftsbestandteil (LB
2.4.3) gesicherte Biotopkatasterfläche BK5303-063 ‚Windschutzhecken um Raffelsbrand‘.
Im weiteren Umfeld (> 300 m) liegen die folgenden Naturschutzgebiete:

Im Westen in 300 m Entfernung NSG ‚Zweifaller und Rotter Wald’.

Im Osten in 350 m Entfernung NSG 2.1-4 ‚ Wehebachtalsystem mit Nebenbächen

Im Norden in 620 m Entfernung NSG (in Teilen auch FFH-Gebiet) ‚Roter Wehebach mit
Nebenbächen‘
Innerhalb der Schutzgebiete befinden sich gesetzlich geschützte Biotope sowie Flächen, die im
landesweiten Biotopkataster enthalten sind.
Das nächste Natura 2000-Gebiet (DE-5203-301 Wehebachtaeler und Leyberg) liegt nördlich in
620 m Entfernung; das nächste Vogelschutzgebiet in mehr als 8 km Entfernung.
Die Konzentrationszone liegt in einem in NRW vergleichsweise seltenen unzerschnittenen
Raum mit einer Größe von 50-100 km² (vgl. LANUV 2014). Verbundbiotope der LANUV von besonderer (angrenzend) und herausragender (im Umfeld, 300 m) Bedeutung befinden sich im
Umfeld.
4.3
Landschaft
Bei der Änderung von Flächennutzungsplänen sind die voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild in einer Umweltprüfung zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7a) und § 1a Abs. 2 und 3 des BauGB sowie Vorgaben des BNatSchG
und des LG NRW). Nach § 1 Abs. 1 LG NRW sind Natur und Landschaft so zu schützen, zu
pflegen und zu entwickeln, dass ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert
dauerhaft gesichert ist.
In Deutschland ist mit dem Begriff 'Landschaft' die 'sinnlich-wahrnehmbare Erscheinungsform
von Natur und Landschaft' (ADAM-NOHL-VALENTIN 1986) gemeint, die neben den optischen auch
die anderen Sinneswahrnehmungen wie Geräusche, Gerüche und Gefühle aufnimmt. Darüber
hinaus wird die Aneignungsmöglichkeit durch den Menschen, das heißt die Eignung der Landschaft für die Erholungsnutzung impliziert. So umfasst das Schutzgut 'Landschaft' alle wesentlichen Strukturen der Landschaft, ungeachtet, ob sie historisch oder aktuell, ob sie natur- oder
kulturbedingt entstanden sind. Da auch gesellschaftliche und individuelle Wertschätzungen, wie
6
Hinweis: In der gesamtstädtischen Untersuchung (BKR Aachen 2013) ist das auf Dürener Stadtgebiet liegende
NSG 2.1-5 ‚Teilflächen im Hürtgenwald mit Schieferbergbauflächen von der Roten Wehe bis zum Gürzenicher
Bruch‘ nicht berücksichtigt, da dieses in den damals zu Grunde liegenden Daten des LANUV nicht aufgeführt war.
Die Darstellung der Konzentrationszone im FNP wird zur Offenlage der 98. Änderung des FNP angepasst.
30.06.2014
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98. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
BEGRÜNDUNG ZUM VORENTWURF
Kulturgüter, Gewohnheiten oder Heimatgefühl, diese subjektive Wahrnehmungsweise ergänzen, ist eine einheitliche Beurteilung schwierig. Wechselwirkungen zu den Schutzgütern 'Kulturund Sachgüter' sowie 'Bevölkerung und Gesundheit des Menschen' sind berücksichtigt.
Wesentliche zu prüfende Auswirkungen:


Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die WEA
Veränderung des Kulturlandschaftsraums
Materialien, Beurteilungsgrundlagen
Die Umweltprüfung für das Schutzgut Landschaft erfolgt vornehmlich auf der Basis folgender
Datengrundlagen:

DGK, Luftbild, FNP,

Landschaftspläne

Karte unzerschnittener verkehrsarmer Landschaftsräume NRW des LANUV

Ortsbegehung
Vermeidung, Minderung, Kompensation

Nur wenige Minderungsmaßnahmen möglich (Anstrich, Pflanzmaßnahmen)
Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung




Abschätzung der Beeinträchtigung der Landschaft durch die WEA als weithin sichtbare technische
Bauwerke. Es erfolgt eine verbal-argumentative Betrachtung des Landschaftsbildes und seiner Beeinträchtigungen in Anlehnung an das Verfahren Nohl (Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch
mastenartige Eingriffe, 1993). Eine Landschaftsbildanalyse entsprechend der Eingriffsregelung nach
Nohl kann erst mit genauer Angabe der WEA-Standorte erfolgen.
Bei der Abschätzung der Sichtbarkeit werden 4 Wirkräume unterschieden, die einen Radius von 0 bis
ca. 200 m (Nahbereich), bis 1.500 m (Mittelbereich), bis 5.000 m (Fernbereich) sowie ggf. in sehr
großer Entfernung bis 10 km haben.
Berücksichtigung der Qualität und Wertigkeit des Landschaftsraumes, bauliche Vorbelastungen und
Abschätzung von (Fern-)Sichtbarkeiten sowie Betroffenheiten.
Die Betrachtung der möglichen Auswirkungen auf die Erholungsnutzung erfolgt im Zusammenhang
mit dem Schutzgut Mensch (s.o.)
4.3.1
Relevante Aspekte für die einzelnen Teilflächen
LAUFENBURGER WALD
Die Konzentrationsfläche ist nahezu vollständig mit Laub- und Nadelwaldbeständen bestockt.
Die Konzentrationszone liegt zum Teil weit sichtbar auf einer Kuppe. Landschaftlich prägend
sind Einschnitte in der Tallage des Franksief sowie das im Süden zur Wehebachtalsperre abfallende Gelände. Gute Sichtbarkeit vom Siedlungsbereich Schevenhütte.
Sie ist vollständig als LSG (2.2.4 LSG Hürtgenwald, 2.2.1 LSG Laufenburger Wald) geschützt,
wobei die Anlage von WEA als Ausnahme im Landschaftsplan festgelegt ist.
30.06.2014
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98. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
BEGRÜNDUNG ZUM VORENTWURF
HEDCHENSKNEPP
Die Konzentrationsfläche ist nahezu vollständig mit Laub- und Nadelwaldbeständen bestockt;
sie wird von kleinen Siefen durchzogen. Im Südwesten liegen kleinflächig Grünlandflächen. Gute Sichtbarkeit vom Siedlungsbereich Breiniger Berg sowie vom hoch gelegenen Aussichtspunkt Schlangenberg zur Konzentrationsfläche.
Sie ist vollständig als LSG (2.2-9) geschützt, wobei die Anlage von WEA als Ausnahme im
Landschaftsplan festgelegt ist.
WOLBERBERG
Die Konzentrationsfläche ist überwiegend von Nadelwaldbeständen bestockt. Kleinflächig treten
auch Laubwaldbestände auf. Im Nordwesten der Konzentrationszone befinden sich Grünlandflächen, die von Kleingehölzen und Einzelbäumen durchsetzt und typisch für die landwirtschaftlich genutzte Kulturlandschaft sind. Gute Sichtbarkeit vom Siedlungsbereich Venwegen.
Die Zone ist vollständig als LSG (2.2.-9) geschützt, wobei die Anlage von WEA als Ausnahme
im Landschaftsplan festgelegt ist.
DREI-KAISER-EICHEN OST
Die Konzentrationsfläche ist von Nadelwaldbeständen bestockt. Nur kleinflächig treten im Südosten auch Laubwaldbestände und kleinere Offenflächen innerhalb des Waldes auf. Weitreichender Panoramablick von Süden (L 24 Raffelsbrand) nach Norden über die Konzentrationszone bis zur Bördenlandschaft.
In Raffelsbrand stehen bereits 4 WEA auf der Kuppenlage im Stadtgebiet Hürtgenwald.
Die Konzentrationszone ist vollständig als LSG (2.2-4) geschützt, wobei die Anlage von WEA
als Ausnahme im Landschaftsplan festgelegt ist.
4.4
Boden
Die Betrachtung der Belange des Bodenschutzes in der Flächennutzungsplanung richtet sich
zum einen nach umweltfachlichen Aspekten und fachlichen Empfehlungen (LABO 2009, LANUV 2010d), zum anderen nach rechtlichen Anforderungen, die im Bundes-Bodenschutzgesetz
(BBodSchG), Landesbodenschutzgesetz NRW (LBodSchG NRW), BNatSchG, LG NRW und im
BauGB in unterschiedlichem Maße konkretisiert werden.
Gemäß § 1 (6) Nr. 7a) BauGB sind die Belange des Bodens bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen. Nach § 1a (2) BauGB gilt: Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden. Zur Verringerung der Flächeninanspruchnahme sind möglichst die
Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen. Bodenversiegelungen sind auf das notwendige Maß zu begrenzen. Dieser Grundsatz findet sich auch in § 1 (1) LBodSchG NRW.
Gemäß § 1 BBodSchG besteht der Zweck des Bundes-Bodenschutzgesetzes darin, „nachhaltig
die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen zu treffen. Bei
Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie
30.06.2014
17
98. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
BEGRÜNDUNG ZUM VORENTWURF
seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte soweit wie möglich vermieden werden.“
Wesentliche zu prüfende Auswirkungen:


Dauerhafter oder temporärer Verlust oder Beeinträchtigung von Bodenfunktionen
Schadstoffeintrag in den Boden
Materialien, Beurteilungsgrundlagen
Die Umweltprüfung für das Schutzgut Boden erfolgt auf der Basis der Bodenkarte BK 50 und
der darin enthalten Auswertung schutzwürdiger Böden des Geologischen Dienstes NW (Maßstab 1:50.000).
Vermeidung, Minderung, Kompensation


Steuerung der Anlagenstandorte
Ausschlussflächen und sonstige Vermeidungsmaßnamen für den Bodenschutz
Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung
Bodenzerstörung durch Versiegelung, Bodenschäden durch Verdichtung oder Stoffeinträge in
der Bauphase im Bereich der Anlagenstandorte, der Erschließung und ggf. für den Netzanschluss.
4.4.1
Relevante Aspekte für die einzelnen Teilflächen
LAUFENBURGER WALD
Die Konzentrationszone ist überwiegend von schluffig-lehmigen typischen Braunerden geprägt,
die aufgrund ihres Biotopentwicklungspotenzials (Extremstandort, flachgründige Felsböden) als
sehr schutzwürdig (SW 2) eingestuft werden.
In den Talzügen entlang der Fließgewässer treten grundwasserbeeinflusste typische Gleye,
teilweise Nass- und Anmoorgleye auf, die teilweise als Grundwasserboden ein hohes Biotopentwicklungspotenzial aufweisen und teilweise als besonders schutzwürdig (SW III) eingestuften werden. Darüber hinaus treten staunasse Pseudogleyböden ohne besondere Schutzwürdigkeit auf.
Es handelt sich überwiegend um naturbelassene Waldböden mit geringer anthropogener Überprägung.
HEDCHENSKNEPP
Die Konzentrationszone ist überwiegend von schluffig-lehmigen typischen Braunerden geprägt,
die aufgrund ihres Biotopentwicklungspotenzials (Extremstandort, flachgründige Felsböden) als
sehr schutzwürdig (SW 2) eingestuft werden.
Im Norden treten kleinflächig grundwasserbeeinflusste typische Gleye auf, die als Grundwasserboden teilweise ein hohes Biotopentwicklungspotenzial aufweisen (SW 1, SW 2).
Darüber hinaus treten staunasse Pseudogleye auf. Einige dieser Böden im Süden der Konzentrationszone weisen aufgrund ihres sehr starken Staunässeeinflusses eine besondere Schutzwürdigkeit aufgrund ihres Biotopentwicklungspotenzials auf.
30.06.2014
18
98. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
BEGRÜNDUNG ZUM VORENTWURF
WOLBERBERG
Die Konzentrationszone ist im Norden von staunassen Pseudogleyen, im Süden von schluffiglehmigen Braunerden geprägt. Darüber hinaus treten kleinflächig im Norden Gleyböden auf.
Besonders die im Zentrum der Fläche auftretenden Pseudogleye weisen aufgrund ihres sehr
starken Staunässeeinflusses eine besondere Schutzwürdigkeit (SW 3) aufgrund ihres Biotopentwicklungspotenzials auf. Die Braunerden haben als flächgründige, trockene Böden ebenfalls ein hohes Biotopentwicklungspotenzial und werden als sehr schutzwürdig (SW 2) eingestuft.
DREI-KAISER-EICHEN OST
In dieser Konzentrationszone überwiegen typische, teils pseudovergleyte Braunerden ohne besondere Schutzwürdigkeit.
Im Norden treten kleinflächig Pseudogleye mit sehr hohem Staunässeeinfluss, im Süden kleinflächig Anmoorstagnogley, Moorstagnogley und Niedermoore auf. Eine Inanspruchnahme dieser, aufgrund ihres Biotopentwicklungspotenzials besonders schutzwürdigen Böden (SW 3) als
Anlagenstandort ist zu vermeiden.
4.5
Wasser
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB besteht die Notwendigkeit, die Belange des Wassers bei der
Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen. Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften,
„mit dem Ziel […] Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von
den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen […],
mögliche Folgen des Klimawandels vorzubeugen, und an oberirdischen Gewässern so weit wie
möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und […] nachteilige
Hochwasserfolgen vorzubeugen“ (vgl. § 6 WHG).
Oberirdische Gewässer sind gem. § 27 WHG so zu bewirtschaften, „dass eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden“.
Das Ziel der umweltgerechten Planung besteht darin, die Vermeidung von Beeinträchtigungen
von Grund- und Oberflächengewässern bzw. Möglichkeiten der Wiederherstellung eines intakten Wasserhaushaltes aufzuzeigen.
Materialien, Beurteilungsgrundlagen
Die Umweltprüfung für das Schutzgut Wasser erfolgt vornehmlich auf der Basis folgender Datengrundlage:



7
DGK
Gewässerstationierungskarte NRW7
Wasserschutzgebiete NRW8
Gewässerstationierungskarte des Landes NRW unter dem WMS Server: http://www.wms.nrw.de/umwelt/ gewstat3c?, 20.03.2014
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19
98. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS

BEGRÜNDUNG ZUM VORENTWURF
Grundwasserempfindlichkeit und Grundwasserflurabstände (Angaben gem. Bodenkarte BK 50 und
ELWAS-WEB http://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/index.jsf)
Vermeidung, Minderung, Kompensation



Ausreichende Abstände zwischen Anlagenstandort und Oberflächengewässer einhalten.
Querung von Fließgewässern in Rahmen der Zuwegung vermeiden.
Bei Lage innerhalb der Wasserschutzzone (WSZ) sind die Vorgaben der Schutzgebietsverordnung im
Rahmen der Genehmigung einzuhalten.
Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung



Mögliche Auswirkungen auf Oberflächengewässer
Mögliche Auswirkungen auf das Grundwasser unter Berücksichtigung der festgesetzten Wasserschutzzonen
Abhandlung auf der Grundlage der genannten Informations- und Beurteilungsquellen
4.5.1
Relevante Aspekte für die einzelnen Teilflächen
LAUFENBURGER WALD
Innerhalb der Konzentrationszone sowie in den (im Bereich von gesetzlich geschützten Biotopen) ausgesparten Flächen verlaufen zwei Zuläufe zum Wehebach. Es handelt sich um den
Fehlsiefen im Norden und den Fränksief im Süden.
Im näheren Umfeld (Betrachtung bis 300 m) verläuft westlich der Wehebach und nördlich der
Rotenbruchbach.
Südlich der Konzentrationszone liegt in ca. 80 m Entfernung die Wehebachtalsperre.
Im Süden der Konzentrationszone liegt die WSZ II A der Wehebachtalsperre sowie kleinflächig
die Zone I innerhalb der Fläche – hier wird eine Anpassung der Konzentrationszone empfohlen.
Südlich angrenzend setzt sich die Zone I fort. In 30 m Entfernung schließt die Zone I A an.9
Kleinflächig im Nordwesten liegt die WSZ III A der Wassergewinnungsanlage LangerweheWenau in der Konzentrationszone.
Die Konzentrationszone gehört zum Grundwasserkörper ‚Linksrheinisches Schiefergebirge‘.
Aufgrund der geringen Gebirgsdurchlässigkeit der anstehenden Gesteine sowie der geringen
Ergiebigkeit des Grundwassers besteht in den meisten Teilen der Konzentrationszone eine geringe Grundwasserempfindlichkeit. Eine höhere Empfindlichkeit weisen die Bachtäler, die Talsperre sowie ggf. Bereiche mit höherer Grundwasserdurchlässigkeit auf.
HEDCHENSKNEPP
Namenloser Zulauf zum Vichtbach im Nordosten der Konzentrationszone. Im näheren Umfeld
verläuft im Westen und Süden der Pützbach.
8
9
Wasserschutzgebiete NRW unter dem WMS Server: http://www.wms.nrw.de/umwelt/wasser/wsg?, 20.03.2014
Hinweis: Bei der Abgrenzung der WSZ I liegen verschiedene Datenbestände vor. Nach Überprüfung der aktuell
gültigen Abgrenzung des WSG wird die Darstellung der Konzentrationszone zur Offenlage der 98. FNP Änderung
angepasst.
30.06.2014
20
98. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
BEGRÜNDUNG ZUM VORENTWURF
Innerhalb der Konzentrationszone liegt im Westen die WSZ III ‚Nachtigällchen und Mariaschacht‘.
Die Konzentrationszone gehört überwiegend zum Grundwasserkörper ‚Linksrheinisches Schiefergebirge‘. Aufgrund der geringen Gebirgsdurchlässigkeit der anstehenden Gesteine sowie der
geringen Ergiebigkeit des Grundwassers besteht überwiegend eine geringe Grundwasserempfindlichkeit. Eine höhere Empfindlichkeit weisen die Bachtäler sowie ggf. Bereiche mit höherer
Grundwasserdurchlässigkeit auf. In Nordwesten schließt der Grundwasserkörper der AachenStolberger Kalkzüge an. Die Verschmutzungsempfindlichkeit ist auf Grund der Verkarstung hier
sehr hoch.
WOLBERBERG
Der der Inde zufließende Konesief befindet sich innerhalb der Konzentrationszone. Im näheren
Umfeld verläuft östlich ein namenloser Zufluss, der in die Vicht mündet.
Innerhalb der Konzentrationszone liegt im Nordwesten die WSZ III ‚Nachtigällchen und Mariaschacht‘.
Die Konzentrationszone gehört überwiegend zum Grundwasserkörper ‚Linksrheinisches Schiefergebirge‘. Aufgrund der geringen Gebirgsdurchlässigkeit der anstehenden Gesteine sowie der
geringen Ergiebigkeit des Grundwassers besteht überwiegend eine geringe Grundwasserempfindlichkeit. Eine höhere Empfindlichkeit weisen die Bachtäler sowie ggf. Bereiche mit höherer
Grundwasserdurchlässigkeit auf. In Nordwesten schließt der Grundwasserkörper der AachenStolberger Kalkzüge an. Die Verschmutzungsempfindlichkeit ist auf Grund der Verkarstung hier
sehr hoch.
DREI-KAISER-EICHEN OST
Innerhalb der Konzentrationszone liegt ein namenloser Zufluss des Gieschetbachs im südlichen
Bereich. Im näheren Umfeld verlaufen der Hasselbachgraben, der Gieschetbach sowie weitere
Zuflüsse zum Gieschetbach vornehmlich im Süden.
In der Konzentrationszone befinden sich keine Wasserschutzgebiete. Im Osten grenzt die WZS
III der Wehebachtalsperre an, die WSZ III A der Wehbachtalsperre liegt nördlich in 200 m Entfernung.
Die Konzentrationszone gehört zum Grundwasserkörper ‚Linksrheinisches Schiefergebirge‘.
Aufgrund der geringen Gebirgsdurchlässigkeit der anstehenden Gesteine sowie der geringen
Ergiebigkeit des Grundwassers besteht in den meisten Teilen der Konzentrationszone eine geringe Grundwasserempfindlichkeit. Eine höhere Empfindlichkeit weisen die Bachtäler sowie ggf.
Bereiche mit höherer Grundwasserdurchlässigkeit auf.
4.6
Klima / Luft
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 a) und h) BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Auswirkungen auf das Klima und die Luft zu berücksichtigen. Das Ziel besteht darin, klimaökologische
Ausgleichsräume und Luftleitbahnen zu erhalten, lufthygienische Belastungen zu reduzieren
und das Entstehen lufthygienisch problematischer Situationen zu vermeiden.
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98. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
BEGRÜNDUNG ZUM VORENTWURF
Materialien, Beurteilungsgrundlagen
Die Umweltprüfung für die Schutzgüter Klima und Luft erfolgt vornehmlich auf der Basis folgender Datengrundlagen:


DGK, Luftbild
Flächennutzungspläne
Vermeidung, Minderung, Kompensation
Bepflanzung der temporär genutzten Flächen nach der Bauphase.
Klimawirksame Kompensationsmaßnahmen, z.B. Ersatzaufforstungen für dauerhafte Waldumwandlung
Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung
Alle Konzentrationszonen werden überwiegend forstlich genutzt und weisen ‚Waldklima‘ auf.
Relevante lokalklimatische oder lufthygienische Vorbelastungen sind für keine der Flächen anzunehmen.
Im Bereich der Anlagenstandorte kann durch die Rodung von Gehölzen das Mikroklima kleinräumlich eng begrenzt verändert werden. Die Klimafunktion des Waldes als Ausgleichsraum
wird hierdurch jedoch nicht wesentlich beeinträchtigt. Zum Ausgleich der Rodungen sind Kompensationsmaßnahmen an anderer Stelle erforderlich.
Insofern sind mit dem Vorhaben voraussichtlich keine relevanten Auswirkungen auf das Lokalklima verbunden. Bezogen auf das globale Klima und den Klimawandel ist der Betrieb von WEA
positiv einzuordnen, da sie zu einer Verringerung des Ausstoßes von Treibhausgasen führen.
4.7
Kultur- und Sachgüter
Ziel ist die Erhaltung historischer Kulturlandschaften und Kulturlandschaftsbestandteile von besonders charakteristischer Eigenart, von Stadt- / Ortsbildern, Ensembles sowie geschützten und
schützenswerten Bau- und Bodendenkmälern einschließlich deren Umgebung, sofern es für
den Erhalt der Eigenart und Schönheit des Denkmals erforderlich ist.
Unter dem Begriff Sachgüter werden in der Regel bauliche Anlagen, wie Wohnhäuser, Gewerbebauten oder Straßenbauanlagen verstanden. Sie weisen keinen Schutzstatus denkmalgeschützter bzw. denkmalwerter Kulturgüter auf, können aber ebenfalls Teil unseres kulturellen
Erbes und raumprägend sein.
Für die Beschreibung und Bewertung der Kulturlandschaften wurde außerdem der Kulturlandschaftliche Fachbeitrag zur Landesplanung vom LANDSCHAFTSVERBAND RHEINLAND UND LANDSCHAFTSVERBAND WESTFALEN-LIPPE (2009) herangezogen.
Baudenkmäler weisen eine hohe Empfindlichkeit auch gegenüber Veränderungen in ihrem unmittelbaren Umfeld auf, die das Erscheinungsbild, ihre Funktion und die Charakteristik der
Denkmäler beeinträchtigen können – insofern ist eine Betrachtung des Umfelds der Konzentrationsflächen erforderlich.
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98. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
BEGRÜNDUNG ZUM VORENTWURF
Der Begriff der Kulturlandschaft beschreibt einen regional abgrenzbaren Landschaftsraum, der
u.a. neben der naturräumlichen Gliederung Aspekte der historischen Entwicklung, der regionalen Baukultur und der Landnutzung umfasst. In NRW werden die landesbedeutsamen und die
bedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche als besonders erhaltenswerte Vorrang- bzw. Vorhaltegebiete benannt. Die Kulturlandschaftsräume sind nicht in die Denkmalliste als Denkmalbereich
eingetragen. Daher werden potenzielle Beeinträchtigungen durch visuelle Veränderungen des
Umfelds durch Schall, Reflektionen oder Nutzungseinschränkungen nicht aus denkmalpflegerischer Sicht, sondern beim Schutzgut Landschaft betrachtet.
Materialien, Beurteilungsgrundlagen
Die Umweltprüfung für das Schutzgut Kultur- und Sachgüter erfolgt vornehmlich auf der Basis
folgender Datengrundlagen:





DGK, Luftbild
Flächennutzungspläne
Bau- und Bodendenkmäler der Stadt Stolberg sowie der Nachbarkommunen
Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag zur Landesplanung in Nordrhein-Westfalen (LVR & LWL 2009)
Informationen des Rheinischen Amts für Bodendenkmalpflege (archäologische Bewertung vom
02.04.2014)
Vermeidung, Minderung, Kompensation
Ggf. Empfehlung von Ausschlussflächen und sonstigen Vermeidungsmaßnamen für den Schutz
von Kulturgütern.
Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung
Mögliche Auswirkungen auf kulturhistorisch / archäologisch bedeutsame Objekte innerhalb der
geplanten Konzentrationszonen sowie im Umfeld bis zu 1.000 m.
4.7.1
Relevante Aspekte für die einzelnen Teilflächen
Innerhalb der Konzentrationszonen ist mit einer Vielzahl von Bodendenkmälern zu rechnen, die
allein aufgrund des Forschungsstandes weder in der Ausdehnung noch im Erhaltungszustand
ermittelt wurden. Eine detaillierte Bewertung zur Betroffenheit von Bodendenkmälern kann daher nur auf Grundlage möglicher Standorte für Windkraftanlagen im Rahmen des BImSchGVerfahrens erfolgen. Einschränkungen im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NW sind nicht
auszuschließen.
LAUFENBURGER WALD
Innerhalb der Konzentrationszone und in ihrem näheren Umfeld befinden sich keine Baudenkmäler. Im Süden des Bereichs liegt das Bodendenkmal AC 001 'Burgberg', eine metallzeitliche
Befestigung.
Die Bodendenkmäler Steinbruch Schevenhütte (Bod 33) und ein Straßenaufschluss (Bod 17)
liegen an der Nideggener Str. in einer Entfernung von 350 m und 700 m westlich. Innerhalb der
Ortslage Schevenhütte befinden sich mehrere Baudenkmäler.
Der Laufenburger Wald gehört zum Kulturlandschaftsraum der Eifel.
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98. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
BEGRÜNDUNG ZUM VORENTWURF
HEDCHENSKNEPP
Innerhalb der Konzentrationszone befinden sich keine Bau- und Bodendenkmäler. Im näheren
Umfeld (220 m nordwestlich) liegen die Schachtmundlöcher aus dem Bergbau, die als Bodendenkmäler (Bod 3) geschützt sind.
Im weiteren Umfeld befinden sich die Bodendenkmäler Kluckensteine (Bod 18), eine Felsformation im Vichter Konglomerat und der Schlangenberg (Bod 10), ein römisch-neuzeitliches Bergbaugebiet. In den Buntmetallerz-Lagerstätten im Stolberger Raum setzte der Bergbau schon in
vorrömischer Zeit ein. Dies lassen Einzelfunde vom Breiniger Berg, aber auch die Vielzahl erhaltener Grabhügel im Stolberger Raum sowie eine mitteleisenzeitliche Befestigung bei Stolberg-Gressenich vermuten.
Das südlich in 380 m Entfernung liegende Rochenhaus steht als Baudenkmal unter Schutz.
Weitere Baudenkmäler weisen die im weiteren Umfeld umliegenden Ortslagen Breinig, Venwegen und Zweifall auf. Für Teilbereiche von Breinig liegt eine Denkmalbereichssatzung vor.
Der Münsterwald gehört zum Kulturlandschaftsraum Aachener Land.
WOLBERBERG
Innerhalb der Konzentrationszone und im nähren Umfeld befinden sich keine Bau- und Bodendenkmäler.
Im weiteren Umfeld befindet sich ein aufgelassener ‚Steinbruch hinter Alt Breinig‘, der als Bodendenkmal (Bod 22) unter Schutz steht (vgl. NSG 'Schomet').
Das nordwestlich in 300 m Entfernung liegende Rochenhaus steht als Baudenkmal unter
Schutz. Weitere Baudenkmäler weisen die im weiteren Umfeld liegenden Ortslagen Breinig,
Vicht und Zweifall auf. Für Teilbereiche von Breinig liegt eine Denkmalbereichssatzung vor.
Der Münsterwald gehört zum Kulturlandschaftsraum Aachener Land.
DREI-KAISER-EICHEN OST
Innerhalb der Konzentrationszone und im nähren Umfeld befinden sich auf Stolberger Stadtgebiet keine Bau- und Bodendenkmäler.
Das Untersuchungsgebiet gehört zum Kulturlandschaftsraum der Eifel, der durch seine historische Waldnutzung geprägt ist.
4.8
Schutzgutübergeordnete Aspekte
4.8.1
Artenschutz
Die Notwendigkeit zur Berücksichtigung spezieller artenschutzrechtlicher Belange ergibt sich
aus den unmittelbar geltenden Regelungen der §§ 44 und 45 BNatSchG. Die Maßstäbe für eine
Prüfung ergeben sich insbesondere aus den in § 44 Abs. 1 BNatSchG formulierten Zugriffs-
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98. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
BEGRÜNDUNG ZUM VORENTWURF
verboten für bestimmte Tierarten. In Bezug auf europäisch geschützte FFH-Anhang-IV-Arten10
und europäische Vogelarten11 ist es verboten
1.
wild lebende Tiere zu fangen, zu verletzen oder zu töten12 oder ihre Entwicklungsformen aus der
Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so erheblich zu stören, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population
verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wild lebender Tiere aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
In der artenschutzrechtlichen Vorprüfung (Stufe I) wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob es möglich ist, dass die Zugriffsverbote ausgelöst werden. Hierbei wird einerseits betrachtet


ob Vorkommen von europäisch geschützten FFH-Anhang-IV-Arten und europäischen Vogelarten aktuell bekannt oder zu erwarten sind und
bei welchen Arten (hier Konzentration auf sog. windsensible Arten) aufgrund der Wirkungen des Vorhabens ggf. Konflikte mit den artenschutzrechtlichen Vorschriften möglich sind.
Die ASP Stufe I wurde von der STADT STOLBERG (2013) erarbeitet.
Im Ergebnis wurde zu den vier potenziellen Konzentrationsflächen eine ASP II für zahlreiche
Vogelarten, Amphibien, ggf. Schlingnatter und für die Haselmaus für erforderlich gehalten.
Insbesondere ist eine vertiefte Artenschutzprüfung II mit einer Raumnutzungskartierung für folgende Vogelarten erforderlich: Uhu (Bubo bubo), Rotmilan (Milvus milvus), Schwarzstorch (Ciconia nigra), Baumfalke (Falco subbuteo) und ggf. Wespenbussard (Pernis apivorus).
Prüfbedarf besteht für die Horststandorte von Baumfalke und Rotmilan beim Forsthaus Roggenläger, was ggf. Änderungen der Abgrenzung nach sich ziehen kann.
Für die Fledermäuse wird die Artenschutzprüfung vollständig auf die Zulassungsebene verlagert, weil die Datenbasis nicht hinreichend genau und aktuell ist und Arten dieser Gruppe in besonderem Ausmaß durch Windenergieanlagen gefährdet sein können.
Da jedoch für diese Gruppe gute technische Lösungen über Abschaltalgorithmen zur Kollisionsvermeidung eingesetzt werden können, ist eine genaue Kenntnis der Anlagenstandorte und
WEA-Typen (Leistung, Nabenhöhe, Rotordurchmesser) erforderlich, um zu einem abschließenden Urteil zu kommen.
4.8.2
FFH-Verträglichkeit
Nach § 34 BNatSchG Abs. 1 Satz 1 sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen oder dem Schutzzweck eines Gebietes von gemein-
10
streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse des Anhangs IV der Richtlinie
92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen
11
in Europa natürlich vorkommende Vogelarten im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 79/409/EWG
12 Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte beurteilt sich die Verletzung des Tötungsverbots infolge der
Errichtung von Windenergieanlagen danach, ob das Tötungsrisiko für die lokale Population signifikant erhöht wird
(vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06; Nds. OVG, Beschluss vom 18. April 2011 - 12 ME 274/10; VG
Minden, Urteil vom 10. März 2010 - 11 K 53/09)
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98. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
BEGRÜNDUNG ZUM VORENTWURF
schaftlicher Bedeutung bzw. eines Europäischen Vogelschutzgebietes zu überprüfen. Gem.
§ 36 BNatSchG sind für Pläne, und so auch für den Flächennutzungsplan, die Vorgaben des
§ 34 BNatSchG entsprechend anzuwenden.
Die Natura 2000 Gebiet im Umfeld der geplanten Konzentrationszonen sind in Kapitel 4.2 aufgeführt. Aufgrund der ausreichenden Abstände ist eine Vorprüfung zur FFH-Verträglichkeit auf
der Ebene des FNP aus derzeitiger Sicht nicht erforderlich.
4.8.3
Eingriffsregelung und Kompensationskulisse
Eine überschlägige Eingriffsbilanz (Naturhaushalt) erfolgt auf der Grundlage der Forstbetriebskarten und aktueller Luftbilder.

Überschlägige Ermittlung des Ausgleichserfordernisses für den Naturhaushalt sowie für
den Wald

Aufzeigen einer pauschalen Kompensationskulisse (Abstimmung, mglw. Kooperation mit
Forst, ULB, Biologischer Station, -Umweltverbänden u.a.)
4.8.4
Alternativenprüfung
Die Alternativenprüfung wird überwiegend auf der Grundlage der Ergebnisse der gesamtstädtischen Untersuchung (BKR 2013) abgehandelt.
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98. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
5.
BEGRÜNDUNG ZUM VORENTWURF
Quellenangaben
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98. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
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98. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
BEGRÜNDUNG ZUM VORENTWURF
STÄDTEREGION AACHEN (2004): Landschaftsplan III, - Eschweiler / Stolberg - 3. Änderung, Datenlieferung
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http://www.wms.nrw.de/umwelt/gewstat3c?, 20.03.2014
unter
dem
WMS
Server:
LINFOS NRW: http://www.wms.nrw.de/umwelt/linfos?, 19.03.2014
Grundwasserdaten und Daten zum Grundwasserkörper des Fachinformationssystem ELWAS mit dem
Auswertewerkzeug
ELWAS-WEB
unter
http://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/index.jsf,
16.06.2014
30.06.2014
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