Bundesamt für Energie Sektion Elektrizitäts

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Bundesamt für Energie
Sektion Elektrizitäts- und Wasserrecht
Herr Werner Gander
3003 Bern
E-Mail an:
[email protected]
Urtenen-Schönbühl, 10.04.2013
Anhörung zur Teilrevision der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für
elektrische Anlagen (VPeA)
Sehr geehrter Herr Gander
Sehr geehrte Damen und Herren
Mit Schreiben vom 12. Februar 2013 haben Sie dem Schweizerischen Gemeindeverband
(SGV) das oben erwähnte Geschäft zur Stellungnahme unterbreitet. Für die Gelegenheit,
uns aus Sicht der über 1700 dem SGV angeschlossenen Gemeinden äussern zu können,
danken wir Ihnen.
Erhöhung der Plangenehmigungsschwelle für Energieerzeugungsanlagen
Grundsätzlich unterstützt der SGV die Teilrevision der VPeA und somit die Optimierung
und Beschleunigung der bestehenden Verfahren bei Neu- und Umbau von elektrischen
Anlagen und Leitungen. Dies beinhaltet insbesondere auch die Erhöhung der
Plangenehmigungsschwelle für Energieerzeugungsanlagen auf 30kVA, damit kleinere
Photovoltaikanlagen an und auf Gebäuden künftig ohne Genehmigung des
Eidgenössischen Starkstrominspekotrats (ESTI) erstellt werden können. Die Pflicht zur
Abnahmekontrolle durch ein unabhängiges Organ sowie die zusätzlichen periodischen
Kontrollen sollten weiterhin einen hohen sicherheitstechnischen Standard gewährleisten.
In Art.1. Abs. 1 Bst. b schlagen wir folgende Präzisierung vor:
b. Energieerzeugungsanlagen mit einer Leistung von über 30kVA pro Netzanschluss, die
mit einem Verteilnetz verbunden sind.
Beschleunigung der Sachplan- und Plangenehmigungsverfahren bei Leitungen
Im Rahmen der Energiestrategie 2050 soll eine raschere Realisierung von elektrischen
Anlagen erreicht werden. Der SGV erachtet diesbezüglich Massnahmen zur
Beschleunigung der Sachplan- und Plangenehmigungsverfahren bei Leitungen als
zwingend. Die neu vorgesehene Prüfung bei Ersatz, Änderungen und Ausbau von
Leitungsabschnitten mit anderen Leitungen und insbesondere auch mit anderen
Infrastrukturanlagen, wird vom SGV ausdrücklich begrüsst, damit eine grösstmögliche
Schonung und effiziente Nutzung des Raums erreicht wird. Sachplanverfahren sollten aus
Sicht des SGV zudem bei erdverlegten Leitungen grundsätzlich entfallen, womit die
Verfahren noch stärker beschleunigt werden könnten.
In Art.1a Allgemeines Abs. 2 stellen wir folgenden Ergänzungsantrag Bst d. (neu):
d. (neu) sie als erdverlegte Kabel ausgeführt werden.
werden
Der SGV begrüsst es ausserdem ausdrücklich, dass bei der Vororientierung und
Vorbereitung von Sachplanverfahren im Rahmen einer Zusammenarbeitsvereinbarung die
Mitwirkung der Gemeinden in diesen Prozess festgelegt werden soll. Der SGV bedauert
jedoch, dass
ass bei Beginn des eigentlichen Sachplanverfahrens mit der Einsetzung einer
projektspezifischen Begleitgruppe, die kommunale Ebene gemäss vorliegender Vorlage
nicht mehr berücksichtigt wird.
wird Für eine Beschleunigung der Verfahren erscheint es
unerlässlich, die Gemeinden auch hier von Anfang
nfang an entsprechend mit einzubeziehen.
Wir schlagen deshalb folgende Anpassung und Ergänzung vor:
Art.1c Abs. 1 (Ergänzung):
1 Nach Eingang der Stellungnahmen setzt das BFE
BFE eine projektspezifische Begleitgruppe
ein, in der folgende Stellen und Organisationen in der Regel mit je einer Person vertreten
sind:
Art.1c Abs. 1 i. (neu)
i. (neu) die betroffenen Gemeinden.
Gemeinden
Die Änderung „in der Regel“ ergibt sich daraus, dass normalerweise
normalerweise ein kommunaler
Vertreter von verschiedenen betroffenen Gemeinden als Vertreter bestimmt werden kann.
In komplexeren Fällen mit mehreren betroffenen Fällen und insbesondere falls sich ein
Verfahren über mehrere Kantone verteilt, muss jedoch unter Umständen mehr als ein
kommunaler Vertreter pro Kanton oder Region vorgesehen werden.
Wir danken Ihnen für die Kenntnisnahme und Berücksichtigung unserer Anliegen.
Freundliche Grüsse
Schweizerischer Gemeindeverband
Präsident
Direktor
Hannes Germann
Ständerat
Ulrich König
Kopie: Schweizerischer Städteverband
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