Bundesamt für Energie Sektion Elektrizitäts- und Wasserrecht Herr Werner Gander 3003 Bern E-Mail an: [email protected] Urtenen-Schönbühl, 10.04.2013 Anhörung zur Teilrevision der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA) Sehr geehrter Herr Gander Sehr geehrte Damen und Herren Mit Schreiben vom 12. Februar 2013 haben Sie dem Schweizerischen Gemeindeverband (SGV) das oben erwähnte Geschäft zur Stellungnahme unterbreitet. Für die Gelegenheit, uns aus Sicht der über 1700 dem SGV angeschlossenen Gemeinden äussern zu können, danken wir Ihnen. Erhöhung der Plangenehmigungsschwelle für Energieerzeugungsanlagen Grundsätzlich unterstützt der SGV die Teilrevision der VPeA und somit die Optimierung und Beschleunigung der bestehenden Verfahren bei Neu- und Umbau von elektrischen Anlagen und Leitungen. Dies beinhaltet insbesondere auch die Erhöhung der Plangenehmigungsschwelle für Energieerzeugungsanlagen auf 30kVA, damit kleinere Photovoltaikanlagen an und auf Gebäuden künftig ohne Genehmigung des Eidgenössischen Starkstrominspekotrats (ESTI) erstellt werden können. Die Pflicht zur Abnahmekontrolle durch ein unabhängiges Organ sowie die zusätzlichen periodischen Kontrollen sollten weiterhin einen hohen sicherheitstechnischen Standard gewährleisten. In Art.1. Abs. 1 Bst. b schlagen wir folgende Präzisierung vor: b. Energieerzeugungsanlagen mit einer Leistung von über 30kVA pro Netzanschluss, die mit einem Verteilnetz verbunden sind. Beschleunigung der Sachplan- und Plangenehmigungsverfahren bei Leitungen Im Rahmen der Energiestrategie 2050 soll eine raschere Realisierung von elektrischen Anlagen erreicht werden. Der SGV erachtet diesbezüglich Massnahmen zur Beschleunigung der Sachplan- und Plangenehmigungsverfahren bei Leitungen als zwingend. Die neu vorgesehene Prüfung bei Ersatz, Änderungen und Ausbau von Leitungsabschnitten mit anderen Leitungen und insbesondere auch mit anderen Infrastrukturanlagen, wird vom SGV ausdrücklich begrüsst, damit eine grösstmögliche Schonung und effiziente Nutzung des Raums erreicht wird. Sachplanverfahren sollten aus Sicht des SGV zudem bei erdverlegten Leitungen grundsätzlich entfallen, womit die Verfahren noch stärker beschleunigt werden könnten. In Art.1a Allgemeines Abs. 2 stellen wir folgenden Ergänzungsantrag Bst d. (neu): d. (neu) sie als erdverlegte Kabel ausgeführt werden. werden Der SGV begrüsst es ausserdem ausdrücklich, dass bei der Vororientierung und Vorbereitung von Sachplanverfahren im Rahmen einer Zusammenarbeitsvereinbarung die Mitwirkung der Gemeinden in diesen Prozess festgelegt werden soll. Der SGV bedauert jedoch, dass ass bei Beginn des eigentlichen Sachplanverfahrens mit der Einsetzung einer projektspezifischen Begleitgruppe, die kommunale Ebene gemäss vorliegender Vorlage nicht mehr berücksichtigt wird. wird Für eine Beschleunigung der Verfahren erscheint es unerlässlich, die Gemeinden auch hier von Anfang nfang an entsprechend mit einzubeziehen. Wir schlagen deshalb folgende Anpassung und Ergänzung vor: Art.1c Abs. 1 (Ergänzung): 1 Nach Eingang der Stellungnahmen setzt das BFE BFE eine projektspezifische Begleitgruppe ein, in der folgende Stellen und Organisationen in der Regel mit je einer Person vertreten sind: Art.1c Abs. 1 i. (neu) i. (neu) die betroffenen Gemeinden. Gemeinden Die Änderung „in der Regel“ ergibt sich daraus, dass normalerweise normalerweise ein kommunaler Vertreter von verschiedenen betroffenen Gemeinden als Vertreter bestimmt werden kann. In komplexeren Fällen mit mehreren betroffenen Fällen und insbesondere falls sich ein Verfahren über mehrere Kantone verteilt, muss jedoch unter Umständen mehr als ein kommunaler Vertreter pro Kanton oder Region vorgesehen werden. Wir danken Ihnen für die Kenntnisnahme und Berücksichtigung unserer Anliegen. Freundliche Grüsse Schweizerischer Gemeindeverband Präsident Direktor Hannes Germann Ständerat Ulrich König Kopie: Schweizerischer Städteverband