This page was exported from Rechtsanwälte Kotz [ https://www.ra-kotz.de ] Export date: Sun Aug 20 1:35:42 2017 / +0000 GMT Hagelschaden – Wertminderung Fensterbehänge Amtsgericht Stuttgart Az: 5 C 2962/08 Urteil vom 24.03.2009 In dem Rechtsstreit wegen Versicherungsleistung hat das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt auf die mündliche Verhandlung vom 03.02.2009 für Recht erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die für einen Austausch der als Fensterbehänge für Flur und Wohnraum am Gebäude XXX angebrachten Aluraffstores erforderlichen Kosten auf der Grundlage des Angebots der Firma XXX, Aalen vom 10.07.2008, Angebot Nr. XXX gegen Vorlage und in Höhe einer entsprechenden Reparaturrechnung inklusive Mehrwertsteuer, abzüglich bereits gezahlter 1.332,44 EUR, zu erstatten. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Urteils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig abwenden, wenn nicht die Klägerseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Streitwert: 3.163,21 EUR Tatbestand Der Kläger verlangt von der Beklagten die Deckungszusage bzgl. der Reparatur von Fensterbehängen, die anlässlich eines Hagelunwetters beschädigt wurden. Der Kläger ist bei der Beklagten mit seinem Gebäude XXX zum Neuwert gegen Hagelschäden versichert. Am 24.06.2008 wurden bei einem Hagelunwetter die als Fensterbehänge für Flur und Wohnzimmer an der Außenfassade des genannten Gebäudes angebrachten Aluraffstores beschädigt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der streitgegenständliche Schaden der streitgegenständlichen Versicherung unterliegt. Streitig ist jedoch die Schadenshöhe. Die Beklagte hat bisher an den Kläger einen Betrag von 1.332,44 EUR erstattet als Wertminderung. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass für den Fall einer Reparatur der streitgegenständlichen Fensterbehänge Kosten entsprechend der von Klägerseite vorgelegten Reparaturrechnung in Höhe von 5.285,33 EUR inklusive Mehrwertsteuer anfallen würden. Streitig ist jedoch, ob hier die Beklagte zum Ersatz der Reparaturkosten verpflichtet ist oder ob aus Zumutbarkeitsgründen Ersatz der Wertminderung ausreichend ist. Der Kläger behauptet, zur Beseitigung des Schadens sei es erforderlich eine Instandsetzung entsprechend des vorliegenden Kostenvoranschlags der Firma XXX, wie Anlage K 3 durchzuführen, wobei ein Austausch der beschädigten Aluraffstores vorgesehen und erforderlich sei. Der Kläger beantragt: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die für einen Austausch der als Fensterbehänge für Flur und Wohnraum am Gebäude XXX angebrachten Aluraffstores erforderlichen Kosten auf der Grundlage des Angebotes der Fa. XXX vom 10.07.2008, Angebot Nr. XXX, gegen Vorlage und in Höhe einer entsprechenden Reparaturrechnung inklusive Mehrwertsteuer, abzüglich bereits gezahlter 1.332,44 EUR, zu erstatten. Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein Schaden nur in Höhe der Wertminderung von 1.332,44 EUR zu erstatten sei und bezieht sich dabei auch auf die von ihr eingeholte gutachterliche Stellungnahme wie Anlage K 4 d. A, Blatt 4 ff. Sie ist der Ansicht, dass lediglich eine optische Beeinträchtigung vorliegt, jedoch kein Substanzschaden und keine Funktionsbeeinträchtigung, sodass ein Austausch der beschädigten Raffstores zur Beseitigung des Schadens nicht erforderlich sei. Auch sei eine optische Beeinträchtigung vom Außenbereich nicht zu erkennen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Frage, ob bei lediglich optischen Mängeln die Erstattung der Reparaturkosten oder lediglich ein Ausgleich der Wertminderung verlangt werden könne, eine Frage der Zumutbarkeit sei. Hierüber entscheide die Verkehrsauffassung, da insbesondere maßgeblich sei, ob der Versicherungsnehmer auch als nichtversicherer Gebäudeeigentümer bei verständiger Würdigung die von Schaden betroffene Sache reparieren oder ersetzen würde. Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm nicht zugemutet werden könne, angesichts seines vorliegend beschädigten äußerst repräsentativen Wohn- und Geschäftshauses, die deutlich sichtbare optische Beeinträchtigung unrepariert an Ort und Stelle zu belassen. Er verweist darauf, dass er selbständiger KfzSachverständiger sei, wobei er Kunden und Geschäftspartner in seinem Wohnzimmer empfange, von wo aus die Beschädigung an den Lamellen deutlich sichtbar seien. Ein Verweis auf die bloße Wertminderung sei deshalb nicht zumutbar. Im Übrigen widerspreche dies auch den vereinbarten Versicherungsbedingungen. Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. Die Beklagte ist zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die für den Austausch der als Fensterbehänge für Flur und Wohnraum am Gebäude XXX angebrachten Aluraffstores entstehen auf Grundlage des Angebots der Firma XXX vom 10.07.2008 gegen Vorlage und in Höhe einer entsprechenden Reparaturrechnung incl. Mehrwertsteuer. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Hagelschäden an den Aluraffstores des Klägers dem streitgegenständlichen Versicherungsschutz unterfallen. Nach den Versicherungsbedingungen ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Schaden in Höhe der Kosten der Instandsetzung zu erstatten. Dagegen kann die Beklagte den Kläger nicht auf den Ersatz einer bloßen Wertminderung verweisen. Denn in § 11 der Allgemeinen Bedingungen für Sturmversicherung ist geregelt, dass zu ersetzen ist: "Bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls zzgl. einer durch den Versicherungsfall etwa entstanden und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung". Demnach sind also zweifellos die Reparaturkosten zu erstatten, nicht lediglich die Wertminderung, sondern höchstens zusätzlich eine durch die Reparatur nicht ausgeglichene Wertminderung. Dem steht nicht entgegen, dass es sich hier lediglich um eine optische Beeinträchtigung handelt, ohne das eine Funktionsbeeinträchtigung vorliegt. Auch bei der bloßen optischen Beeinträchtigung liegt eine Beschädigung im Sinne der Versicherungsbedingungen vor. Auch ist im vorliegenden Fall nicht geboten aus Zumutbarkeitsgründen, letztlich unter Rückgriff auf § 242 BGB, eine Reparatur zu versagen und dem Kläger lediglich auf Wertminderung zu verweisen. Dabei muss insbesondere berücksichtigt werden, dass es sich bei dem versicherten Gebäude um ein relativ neues Gebäude handelt mit hochwertiger Ausstattung und die streitgegenständlichen Hagelschäden auf den vorgelegten Lichtbildern deutlich sichtbar sind. Bereits aus dem Klagantrag ergibt sich im Übrigen, dass es dem Kläger nicht darum geht hier eine Entschädigung zu erhalten, ohne die Schäden reparieren zu wollen, vielmehr ist gerade durch den Klagantrag sichergestellt, dass die Beklagte nur dann zur Zahlung verpflichtet ist, wenn der Kläger die entsprechenden Reparaturarbeiten durchführt und auch nur in der für die Reparatur angefallenen Höhe. Dem Feststellungsantrag des Klägers ist damit stattzugeben. Ein Feststellungsinteresse ist gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Post date: 2013-08-03 15:30:01 Post date GMT: 2013-08-03 13:30:01 Post modified date: 2013-08-03 15:30:01 Post modified date GMT: 2013-08-03 13:30:01 Powered by [ Universal Post Manager ] plugin. MS Word saving format developed by gVectors Team www.gVectors.com