Rechtlicher Hinweis: Die Begründungen dienen zu Informationszwecken und sind kein amtlicher Nachweis! Planungsrechtliche Auskünfte können nur auf Grundlage der Originale erteilt werden. Die Daten werden mit der zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben erforderlichen Sorgfalt geführt. Es wird jedoch keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Daten übernommen. Festgestellte Datenfehler sollten möglichst dem Stadtplanungs- und Bauordnungsamt mitgeteilt werden. Die Weitergabe der Daten oder eines daraus erstellten Produktes bzw. die Einspeisung in Informationsnetze bedarf einer gesonderten Genehmigung. Bebauungsplan Nr. 921 – Lindener Straße / Welperstraße – für ein Gebiet zwischen der Lindener Straße, der Welperstraße, der Wuppertaler Straße und der Straße „Ettersheide“ Kurzbegründung n! te al f ur eh tw orb En v g un er nd Ä für die Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. 3 Abs. 1 BauGB und für die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Entwurf, Stand: Juni 2017 Plangebiet Das Plangebiet liegt ca. 100 m südöstlich des zentralen Versorgungsbereichs des Stadtbezirkszentrums Linden im Stadtteil Bochum-Linden und hat eine Größe von ca. 3,4 ha. Es umfasst diejenigen Flächen, die von der Lindener Straße im Nordwesten, der Welperstraße im Nordosten, der Wuppertaler Straße (B 51) im Südosten sowie der südwestlichen Grenze des Flurstücks Nr. 135 im Südwesten umgrenzt werden. Die an diesen Bereich angrenzenden Teile der Verkehrsflächen der Lindener Straße sowie der Welperstraße sind ebenfalls Teil des Plangebietes. Nach der Aufgabe des Kabelwerks der Firma Delphi (vormals Reinshagen) auf dem Gelände südöstlich der Lindener Straße und dem inzwischen erfolgten Abriss der Produktions- und Verwaltungsgebäude bzw. -einrichtungen besteht das Areal heute aus einem überwiegend als Park- sowie als Lagerplatz genutzten ehemaligen Kirmesplatz im Südwesten, einer angeschütteten Brachfläche im mittleren Bereich und einem mit einem Lebensmittelmarkt bebauten Grundstück mit den zugehörigen Stellplätzen im Nordosten. Entlang der Wuppertaler Straße, zwischen der Fläche des Kirmesplatzes und der Brachfläche sowie entlang des Südwestrandes des Plangebietes erstreckt sich darüber hinaus ein zum Teil mehrere Meter breiter Grünstreifen. Ä al f ur eh tw orb En v g un er nd Die an das Plangebiet nördlich angrenzende Bebauung entlang der Lindener Straße besteht nahezu vollständig aus Wohngebäuden. Die einzigen Ausnahmen stellen ein Pflegeservice und ein Ingenieurbüro dar. Der Gastronomiebetrieb im Eckbereich von Lindener Straße und Nehringskamp ist geschlossen, jedoch befindet sich direkt nördlich angrenzend eine kleine Pizzeria. Im weiteren östlichen Verlauf der Lindener Straße jenseits der Einmündung Welperstraße findet sich Designbüro mit angeschlossenem Gäste-Apartment (1 Zimmer). Der an die Welperstraße angrenzende Teil des Baublocks zwischen der Deimkestraße im Süden und der Lindener Straße im Norden besteht vollständig aus Wohngebäuden. Lediglich in einem Gebäude ist ein Büro für Gartenpflege und Hausmeistertätigkeiten untergebracht. In dem an die Welperstraße anschließenden Teil des Baublocks zwischen der Deimkestraße im Norden und der Wuppertaler Straße im Süden existiert neben dem Wohnen nur eine gewerbliche Nutzung, eine kleine Sattlerei/Polsterei. n! te Etwas anders stellt sich die Situation in dem südwestlich an das Plangebiet angrenzenden Bereich nordöstlich der Straße „Ettersheide“ dar. Auch hier befindet sich zwar vorwiegend Wohnnutzung, allerdings stärker als in den übrigen Baublöcken mit Einzelhandels- und Dienstleistungsnutzungen durchsetzt, wie einer Boutique, einem Tierfachhandel, einer Paketannahmestelle, einem Bestattungsinstitut sowie an der Südseite der Straße „Ettersheide“ dem Büro eines Steuerberaters. Der südöstlich des Plangebietes jenseits der Wuppertaler Straße liegende Bereich besteht aus einer Waldfläche, an die sich nach Nordosten zunächst Wiesen und dann Wohnbebauung sowie nach Südwesten das Gelände einer Gärtnerei anschließen. Anlass, Erfordernis und Zielsetzung der Planung Der für das Plangebiet am 14.04.2014 rückwirkend zum 19.08.2013 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 921 ist durch Beschluss des OVG NRW am 01.09.2016 für unwirksam erklärt worden, da der Bebauungsplan Nr. 921 rechtswidrig im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt wurde. 2 Mit dem Bebauungsplan Nr. 921 sollten die vorhandene Gewerbefläche planerisch für produktionsorientierte Betriebe sowie unternehmensbezogene Dienstleistungen gesichert werden, die Fläche des nicht mehr benötigten Kirmesplatzes für gewerbliche Nutzungen der v. g. Art bereitgestellt sowie eine Gefährdung des zentralen Versorgungsbereiches Linden durch die Ansiedlung weiteren Einzelhandels im Plangebiet verhindert werden. Im nordöstlichen Teil des Plangebietes befindet sich allerdings ein Lebensmittelmarkt mit einer zunächst genehmigten Verkaufsfläche von 799 m². Dieser wurde aufgrund eines Vergleichs realisiert, der von Seiten der Stadt Bochum mit dem Betreiber, einem großen Einzelhandelsunternehmen, geschlossen wurde. Mit dem Vergleich wurden mehrere Klageverfahren beendet, in denen das Unternehmen die Aufhebung ablehnender Bescheide für die Errichtung von Lebensmittelmärkten erwirken wollte. Ä Da die Größe der Verkaufsfläche knapp unterhalb der Schwelle zur Großflächigkeit (800 m²) liegt, war der Lebensmittelmarkt in dem festgesetzten Gewerbegebiet, welches an dieser Stelle keinen Ausschluss von Einzelhandel vorsah, zulässig. Gleichwohl entspricht der Standort nicht den stadtentwicklungsplanerischen Zielen der Stadt Bochum, da Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten, zu denen auch Lebensmittel gehören, entsprechend den Vorgaben des Masterplanes Einzelhandel zur Stärkung der gewachsenen Zentren in den zentralen Versorgungsbereichen angesiedelt werden soll. al f ur eh tw orb En v g un er nd Am 08.03.2016 hat der Ausschuss für Planung und Grundstücke beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 921 im ergänzenden Verfahren gem. § 214 Abs. 4 BauGB aufzustellen. Gemäß dem o. g. richterlichen Beschluss, wonach der Bebauungsplan Nr. 921 unwirksam und der Bereich nach § 34 BauGB zu beurteilen ist, musste die am 17.01.2013 beantragte Baugenehmigung für die Erweiterung des Lebensmittelmarktes auf rd. 930 m² Verkaufsfläche (Großflächigkeit) am 01.02.2017 erteilt werden. n! te Mit dem Aufstellungsbeschluss zur Heilung des Bebauungsplans und dem gleichzeitigen Beschluss zum Erlass einer Veränderungssperre sollte in erster Linie die Erweiterung des Marktes verhindert, gleichzeitig aber auch die Möglichkeit eröffnet werden, weiteren Anträgen auf Einzelhandel in den Gewerbegebieten entgegenwirken zu können. Solche Bestrebungen sind für das westlich an den Lebensmittelmarkt angrenzende Grundstück bekannt. Insofern bleibt das Erfordernis zur Weiterführung des begonnenen Bebauungsplanverfahrens bestehen. Jedoch hat sich seit März 2016 gezeigt, dass das ergänzende Verfahren gem. § 214 Abs. 4 BauGB nicht mehr angewandt werden kann, da sowohl das Gericht als auch die gemeinsame Umweltschutzbehörde der Städte Bochum, Dortmund und Hagen die Umgebungsbebauung an der Welper-/Deimkestraße, entgegen der Einschätzung im Lärmgutachten, als Gemengelage beurteilen. Vor diesem Hintergrund ist das Gutachten entsprechend anzupassen und sind möglicherweise geänderte Emissionskontingente zu vergeben. Damit ist die Aufstellung des Bebauungsplans im Rahmen eines Heilungsverfahrens nicht mehr möglich, sondern es ist nunmehr erforderlich, den Bebauungsplan im regulären Planverfahren gem. §§ 2 ff BauGB (neu)aufzustellen. Grundsätzlich verfolgt der Bebauungsplan weiterhin das Ziel, die vorhandenen Gewerbeflächen planerisch für produktionsorientierte Betriebe, Handwerksbetriebe sowie unternehmensbezogene Dienstleistungen zu sichern. Vor dem Hintergrund, den zentralen Versorgungsbereich Linden vor einer weiteren Schädigung zu bewahren, soll eine über die inzwischen genehmigte Erweiterung auf 930 m² Verkaufsfläche hinausgehende Vergrößerung des vorhandenen Marktes und die Ansiedlung weiterer Einzelhandelsobjekte auf den Gewerbegrundstücken verhindert werden. Nach derzeitigem Stand der Dinge ist vorgesehen, im Bereich des ehemaligen Kirmesplatzes eine Feuerwache unterzubringen. Dies ist mit der Festsetzung eines GE-Gebiets vereinbar, da die Feuerwache als öffentlicher Betrieb zulässig ist. 3 Planungsvorgaben Im Regionalen Flächennutzungsplan (RFNP) der Städteregion Ruhr sind die Flächen des Bebauungsplangebietes als „Wohnbauflächen“ sowie als „Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB)“ dargestellt. Das Bebauungsplangebiet hat eine Größe von 3,4 ha und liegt damit unter der Regel-Darstellungsschwelle des RFNP von 5,0 ha. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, aus den Bauflächen des RFNP neben den ihnen nach BauNVO zugeordneten Baugebieten auch andere Flächen unterhalb der Darstellungsschwelle zu entwickeln. Aufgrund der Tatsache, dass das Bebauungsplangebiet der im RFNP dargestellten Wohnbaufläche flächenmäßig deutlich untergeordnet ist und der in der Vergangenheit bereits vorhandenen gewerblichen Nutzung, wird der Charakter der Wohnbaufläche insgesamt auch bei Festsetzung eines Gewerbegebietes im Bebauungsplan Nr. 921 gewahrt. Auch die Anforderungen des Immissionsschutzes bzw. das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme stehen der Entwicklung eines Gewerbegebietes aus der Wohnbaufläche nicht entgegen. Mit den vorgesehenen Inhalten ist der Bebauungsplan damit im Sinne des § 8 Abs. 2 BauGB als abweichende Konkretisierung als aus dem RFNP entwickelt anzusehen. Ä er nd Inhalte des Bebauungsplanes al f ur eh tw orb En v g un Der ehemalige Kirmesplatz im südwestlichen und die Brachfläche im mittleren Bereich sowie das Grundstück des Lebensmittelmarktes im Nordosten des Plangebietes sollen weiterhin als Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO festgesetzt werden. Dabei sollen Einzelhandelsbetriebe und weitere nicht mit den Zielen der Planung vereinbare Nutzungen wie Tankstellen, Vergnügungsstätten, Bordelle u. ä. im gesamten Planbereich ausgeschlossen werden. Der komplette Einzelhandelsausschluss erfolgt vor dem Hintergrund, dass der Discounter nun als großflächiger Markt genehmigt wurde und im GE-Gebiet nicht mehr zulässig ist, jedoch durch die Baugenehmigung in seinem Bestand geschützt wird. Eine Duldung mit der Möglichkeit weiterer Ergänzungen ist weder stadtplanerisch erwünscht noch mit den Zielen des Masterplans Einzelhandel vereinbar, sodass eine Festsetzung beispielsweise als Sondergebiet auszuschließen ist. n! te Da unmittelbar an das Plangebiet Wohnbebauung angrenzt und die Zufahrt zum Gewerbegebiet ausschließlich über die Lindener Straße erfolgen kann, waren im vorherigen Bebauungsplan bereits Emissionskontingente für die Gewerbegebietsflächen festgesetzt, um die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Vorgaben zum Lärmschutz zu gewährleisten. Diese Kontingente müssen, vor dem Hintergrund, dass der Gesamtbereich als Gemengelage einzustufen sei, möglicherweise angepasst werden. Die Flächen der Lindener Straße sowie der Welperstraße sollen als öffentliche Straßenverkehrsflächen und die vorhandenen Grünstreifen als private Grünflächen festgesetzt werden. Zur Aufwertung des Standortes werden gestalterische Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen, die insbesondere die Art und das Maß von Werbeanlagen regeln. Ver- und Entsorgung Das Plangebiet ist an das öffentliche Ver- und Entsorgungsnetz angebunden. 4 Auswirkungen des Bebauungsplanes Bei dem Plangebiet handelt es sich um ein bereits in der Vergangenheit zum Großteil gewerblich genutztes Areal, das nach der Aufgabe der Nutzung durch ein Kabelwerk und der Belegung einer Teilfläche durch einen Lebensmittelmarkt neuen gewerblichen Nutzungen zugeführt werden soll. Aufgrund der vorherigen Nutzung als Gewerbestandort und als Kirmesplatz sowie dem Erhalt der vorhandenen Grünbereiche wird mit der Planung voraussichtlich kein Eingriff in Natur und Landschaft verbunden sein, sodass auch kein Ausgleich erforderlich sein wird. Für das Plangebiet wurde eine artenschutzrechtliche Vorprüfung durchgeführt. Danach ist davon auszugehen, dass bei einer Umsetzung des Bebauungsplanes keine Konflikte mit den Bestimmungen des § 44 BNatSchG entstehen. Gutachten al f ur eh tw orb En v g un er nd Ä Dadurch, dass im Nordosten des Plangebietes bereits der v. g. Lebensmittelmarkt errichtet wurde, wird die Gewerbefläche nicht mehr, wie es zuvor der Fall war, über die Welperstraße erreichbar sein. Da eine direkte Anbindung an die Wuppertaler Straße ebenfalls nicht möglich ist, muss der Zu- und Abfahrtsverkehr über die Lindener Straße abgewickelt werden. Dazu wurde bereits im Rahmen des Ursprungsverfahrens eine lärmtechnische Untersuchung durchgeführt, die aufgrund der neuen Einschätzung der Umgebungssituation anzupassen ist. Im Laufe des weiteren Verfahrens ist die Erstellung eines überarbeiteten Lärmgutachtens und eines Umweltberichtes erforderlich. Im Zuge des Änderungsverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 206 N erfolgte bereits eine Untersuchung der Böden im Rahmen einer orientierenden Gefährdungsabschätzung (Stadt Bochum, Chemisches Untersuchungsamt: Gefährundungsabschätzung B-Plan 206N, Lindener Str. „Kirmesplatz Linden“, 22.07.2004). Darüber hinaus wurden in Zusammenhang mit dem Abriss der Gewerbebauten der Firma Delphi weitere Bodenuntersuchungen durchgeführt. Die vorliegenden Untersuchungen sind somit bei den geplanten Festsetzungen aus Sicht der Unteren Bodenschutzbehörde ausreichend. n! te Verfahrensart Das Ursprungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 921 wurde nach § 13 a BauGB durchgeführt, da die genannten Kriterien als zutreffend angesehen wurden. Durch Beschluss des OVG NRW am 01.09.2016 wurde jedoch festgestellt, dass dies nicht der Fall ist. Der Bebauungsplan wird daher neu aufgestellt und im Normalverfahren nach §§ 2 ff BauGB durchgeführt. Auskunft Stadt Bochum Amt für Stadtplanung und Wohnen Technisches Rathaus Hans-Böckler-Straße 19 44787 Bochum 5 Frau Czerwinski: Herr Jamma: E-Mail: Internet: Zimmer Nr. 1.0.210, Tel.: 0234 / 910-1717 Zimmer Nr. 1.0.520, Tel.: 0234 / 910-2513 [email protected] www.bochum.de Postanschrift: Stadt Bochum Amt für Stadtplanung und Wohnen 44777 Bochum n! te al f ur eh tw orb En v g un er nd Ä 6