Kanton Freiburg Gemeinde Muntelier Gesamtrevision Ortsplanung PLANUNGS- UND BAUREGLEMENT Dossier öffentliche Auflage November 2013 Bearbeitet von: Massimiliano Di Leone urbaplan fribourg 0932-PBR-131108.docx-MDL lausanne fribourg genève neuchâtel av. de montchoisi 21 rue pierre-aeby 17 rue de berne 32 rue du seyon 10 1006 lausanne 1700 fribourg cp 2265 - 1211 genève 1 cp 3211 - 2001 neuchâtel t 021 619 90 90 f 021 619 90 99 t 026 322 26 01 f 026 323 11 88 t 022 716 33 66 f 022 716 33 60 t 032 729 89 89 f 032 729 89 80 [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] INHALT I . ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN Zweck 4 Artikel 2 Rechtliche Grundlagen 4 Artikel 3 Bestandteile 4 Artikel 4 Verbindlichkeit 4 Artikel 5 Anwendungsbereich 5 Artikel 6 Abweichungen und Ausnahmen I I . Z O N E N V O R S C H R I F T E N A. ALLGEMEINE ZONENVORSCHRIFTEN 5 6 6 Artikel 7 Detailbebauungspläne (DBP) 6 Artikel 8 Detailerschliessungsbewiligungen (DEB) 6 Artikel 9 Ortsbildschutzperimeter 6 Artikel 10 Geschützte Kulturobjekte Artikel 11 Historische Verkehrswege (IVS-Objekte) 10 Artikel 12 Archäologische Perimeter 10 Artikel 13 Geschützte Naturobjekte 11 Artikel 14 Raumbedarf der Gewässer (Fliessgewässer und Murtensee) 11 Artikel 15 Abstände 12 Artikel 16 Naturgefahren 13 B. SPEZIFISCHE ZONENVORSCHRIFTEN 9 1 5 Artikel 17 Kernzone A (KZ A) 15 Artikel 18 Kernzone B (KZ B) 16 Artikel 19 Wohnzone schwacher Dichte (WSD) 17 Artikel 20 Wohnzone mittlerer Dichte (WMD) 18 Artikel 21 Arbeitszone A (AZ-A) 19 Artikel 22 Arbeitszone B (AZ-B) 20 Artikel 23 Spezialzone Camping (CAM) 21 Artikel 24 Zone von allgemeinem Interesse (ZAI) 22 Artikel 25 Freihaltezone (FZ) 23 Artikel 26 Schutzzone Schloss (SZS) 24 Artikel 27 Schutzzone Murtensee (SZM) 24 Artikel 28 Naturschutzzone (NSZ) 25 Artikel 29 Landwirtschaftszone (LZ) 26 Artikel 30 Waldareal 26 Artikel 31 Parkplätze Artikel 32 Gebühren und Expertisen Artikel 33 Übertretungen I I I . A N D E R E V O R S C H R I F T E N I V . S T R A F B E S T I M M U N G E N V . 4 Artikel 1 SCHLUSSBESTIMMUNGEN 2 7 27 27 2 8 28 2 9 Artikel 34 Aufhebung 29 Artikel 35 Inkrafttreten 29 V I . G E N E H M I G U N G ANHANG: - Kulturobjekte (Verzeichnis, Vorschriften) - Parkierung: Auschnitt VSS-Norm 3 0 I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN Artikel 1 Zweck Das vorliegende Reglement legt die Nutzung des Gemeindegebietes und die Vorschriften zur Erhaltung, Erstellung und Veränderung von Gebäuden und Anlagen fest. Es bezweckt eine rationelle und harmonische Entwicklung der Gemeinde unter Berücksichtigung der übergeordneten Gesetzgebung. Artikel 2 Rechtliche Grundlagen Die gesetzlichen Grundlagen dieses Reglements bilden: > das eidgenössische Raumplanungsgesetz (RPG, 22. Juni 1979) und seine Verordnung (RPV, 28. Juni 2000), > das kantonale Raumplanungs- und Baugesetz (RPBG, 2. Dezember 2008) und sein Ausführungsreglement (RPBR, 1. Dezember 2009), > das kantonale Strassengesetz (StrG, 15. Dezember 1967) und sein Ausführungsregelement (ARStrG, 7. Dezember 1992), > sowie alle übrigen eidgenössischen und kantonalen und Gesetze und Beschlüsse, welche mit der kommunalen Raumplanung in Verbindung stehen. Artikel 3 Bestandteile Der verbindliche Teil der Ortsplanung setzt sich zusammen aus: der Richtplanung: > dem kommunalen Richtplan und der Nutzungsplanung: > dem Zonennutzungsplan > dem Planungs- und Baureglement > den Detailbebauungsplänen Artikel 4 Verbindlichkeit Die Nutzungsplanung ist behörden- und grundeigentümerverbindlich. Die Richtplanung ist behördenverbindlich. urbaplan–0932-PBR-131108.docx 4 Artikel 5 Anwendungsbereich Die Vorschriften dieses Reglements haben für das gesamte Gemeindegebiet Gültigkeit. Sie sind für alle Bauten, Anlangen, Arbeiten und Nutzungsänderungen im Sinne der kantonalen Gesetzgebung anwendbar. Artikel 6 Abweichungen und Ausnahmen Abweichungen und Ausnahmen von Plänen und dazugehörigen Vorschriften können durch die jeweils zuständige Baubewilligungsbehörde unter Einhaltung der vorgesehenen Verfahren gemäss RPBG und RPBR zugelassen werden. urbaplan–0932-PBR-131108.docx 5 II. ZONENVORSCHRIFTEN A. ALLGEMEINE ZONENVORSCHRIFTEN Artikel 7 Detailbebauungspläne (DBP) Im Zonennutzungsplan sind die bestehenden und zu erstellenden Detailbebauungspläne bezeichnet, für welche spezifische Vorschriften gelten oder zu erstellen sind. Artikel 8 Detailerschliessungsbewiligungen (DEB) Im Zonennutzungsplan sind die Sektoren bezeichnet, die einer Detailerschlissungsbewilligung unterstellt sind. Baubewilligungen werden in diesen Sektoren nur auf der Grundlage einer bewilligten Detailerschliessung erteilt. Artikel 9 Ortsbildschutzperimeter Der Zonennutzungsplan bezeichnet die Gebiete, für welche nachstehende Schutzvorschriften gelten. Diese wirken überlagernd zu den spezifischen Zonenvorschriften und sind auf Bauten und Umbauten innerhalb des Perimeters anwendbar. Die Bauvorhaben haben auf die geschützten und für das Ortsbild charakteristischen Nachbarsbauten Rücksicht zu nehmen. Innerhalb des Ortsbildschutzperimeters gelten die entsprechenden Zonenvorschriften nur nach strenger Berücksichtigung der unten angegebenen Vorschriften. 1. Allgemein In Bezug auf Volumen, architektonischen Ausdruck, Materialien und Farbe muss jedes Bauvorhaben auf die geschützte Gebäude, die Nachbarbauten und die Aussenräume abgestimmt sein. Sie darf in keiner Weise die innere oder äussere Erscheinung des Ortsbildes beeinträchtigen. 2. Fassadengestaltung a) Der Charakter der Fassaden ist zu bewahren. Die Anordnung der Öffnungen soll sich jenen der geschützten Bauten oder ortstypischen Nachbarbauten anpassen, namentlich in Bezug auf die Dimensionen, Proportionen und ihr Verhältnis zur Gesamtfläche. b) Die Anordnung der neuen Öffnungen bleibt der bestehenden Fassadengliederung untergeordnet. Diese fügen sich im Ensemble ein, sollten sich jedoch von den originalen Öffnungen soweit unterscheiden, damit sie als jüngerer Eingriff in den historisch gewachsenen Bestand erkennbar bleiben. c) Die traditionelle Fensterform sind hochrechteckige Fenster mit Sprosseneinteilung und Fensterladen. d) Andere Formen können zugelassen werden, wenn sie sich in die bestehende Struktur integrieren (z.B. in Abstimmung mit dem Rhythmus und den Fluchtlinien der bestehenden Öffnungen und Fassadenstruktur). e) Fenster- und Türgewände dürfen nur in den ortsüblichen Materialien (Sandstein, Jurakalk) oder in einem farblich und strukturell entsprechenden Steinmaterial (Natur- oder Kunststein) erneuert werden. urbaplan–0932-PBR-131108.docx 6 f) Die Verschlüsse der neuen Öffnungen (Türen, Fenster, Läden) sollen mit Materialien und in Formen ausgeführt werden, die zur Entstehungszeit des Gebäudes passen. g) Fassadenanstriche oder –verputze sind der örtlichen Bauart anzupassen. h) Strassenseitig sind Balkone untersagt, ausgenommen der bestehenden Balkone und Zugangstreppen zu den Obergeschossen. 3. Dachgestaltung a) Form und Erscheinungsbild der traditionellen Dächer sind zu bewahren. Firstrichtung und Dachneigung dürfen nicht geändert werden. b) Auskragung und Form der Vordächer sind ebenfalls zu erhalten. c) Satteldach mit Aufschiebling (nicht anwendbar bei Neu- oder Wiederaufbauten) oder Mansardendach. d) Bei An- und Kleinbauten sind auch Pultdächer zugelassen. e) Flachdächer sind untersagt. f) Der First der Hauptbauten verläuft parallel zur Hauptstrasse. g) Die Dachneigung beträgt 33° bis 45° (nicht anwendbar bei An- oder Kleinbauten). h) Das Vordach misst min. 0.80m. i) Die Eindeckung erfolgt mit Biberschwanzziegeln (Vermischung in Rot oder Braun möglich). Die Gemeinde kann diesbezüglich Beiträge an die Eigentümer erteilen. 4. Dachaufbauten Dachlukarnen sind zulässig unter Anwendung der folgenden Vorschriften: a) Die Gesamtsumme der Lukarnenbreiten beträgt strassenseitig max. 25% und rückseitig max. 40% der entsprechenden Fassadenbreite. b) Die Stirnseite der Lukarne muss 0.60m von der Fassade zurückgesetzt werden. c) Ihr höchster Punkt darf nicht über dem Kehlgebälk bzw. der Mittelpfette bzw. der halben Höhe der Dachansicht liegen. Die strengere Vorschrift ist anwendbar. d) Der Abstand zwischen den Lukarnen sowie zur Brandmauer beträgt mindestens die Lukarnenbreite. e) Satteldach: hochrechteckige Giebellukarne max. Aussenbreite 1.40m, Dachneigung analog zu Hauptdach oder lang- und hochrechteckige Schlepplukarnen max. Aussenbreite 1.40m, Dachneigung min. Hälfte der Neigung des Hauptdaches. f) Mansardendach: nur hochrechteckige Schlepplukarnen, max. Breite 1.40m (Aussenmass), Dachneigung min. Hälfte der Neigung des Hauptdaches. g) Die Eindeckung erfolgt im gleichen Material wie das Hauptdach. h) Die Fensterformate und Sprosseneinteilung sind den traditionellen Formen anzupassen. Mit Ausnahme von technisch bedingten Kaminen, Lüftungsrohren u.ä. sind alle übrigen Dachaufbauten untersagt (z.B. Dachterrassen). Dacheinschnitte mit oder ohne Balkon sind nicht zulässig. 5. Dachflächenfenster Dachflächenfenster sind regelmässig anzuordnen und nur zur Belichtung von Nebenräumen (WC, Bad etc.) zulässig. 6. Erweiterungen Bestehende Bauten können unter folgenden Bedingungen massvoll vergrössert werden: urbaplan–0932-PBR-131108.docx 7 a) Die Vergrösserung entspricht einer Erweiterung in der Fläche. Aufstockungen sind nicht zulässig. b) Die Erweiterung ist funktionell mit dem erweiterten Gebäude verbunden. c) Die Geschosszahl der Erweiterung ist beschränkt auf ein Geschoss. d) Die mit der Erweiterung belegte Bodenfläche darf 20% der vom Hauptgebäude eingenommen Fläche nicht überschreiten. e) Die Erweiterung hat auf alle bemerkenswerten Teile des Hauptgebäudes Rücksicht zu nehmen und darf den Charakter des Hauptgebäudes und dessen Verbindung zu seiner Umgebung nicht beeinträchtigen. 7. Neubauten Neubauten sind nur in der Kernzone B und Wohnzone mittlerer Dichte zugelassen. In der Wohnzone schwacher Dichte sind nur Kleinbauten gemäss Abs. 8 zugelassen. Stellung und Ausrichtung Stellung und Ausrichtung der Bauten haben sich den benachbarten geschützten oder für das Ortsbild charakteristischen Gebäude anzupassen, namentlich was die Ausrichtung auf die Strasse und die Stellung zum Kontext betrifft. Fassaden Der architektonische Ausdruck der Gebäude muss zu dem benachbarten geschütz- ten oder für das Ortsbild typischen Gebäude passen. Dies gilt vor allem für die Anordnung der Öffnungen, ihre Ausmasse und Proportionen sowie für den Anteil der Öffnungen zur Gesamtfläche. Baumaterialien und Farben Die Materialien und Farben müssen auf die benachbarten geschützten oder für das Ortsbild typischen Gebäude abgestimmt sein. Dachgestaltung Es gelten die Vorschriften von Abs. 3. 8. Kleinbauten Kleinbauten (Garagen, Sitzplätze, u.ä.) müssen folgende Vorschriften einhalten: a) Die grösste Ausdehnung im Grundriss darf 6.00m nicht überschreiten. b) Die Gesamthöhe ist beschränkt auf max. 3.50m. Handelt es sich um ein Gebäude mit Flachdach, darf die Gesamthöhe 2.80m nicht überschreiten. c) Die Baute darf nicht für eine Ausdehnung der Hauptnutzfläche des Hauptgebäudes bestimmt sein. 9. Solaranlagen Solaranlagen sind ausschliesslich in die Dächer von An- und Kleinbauten zugelassen. 10. Antennen Die Installation von Antennen oder Parabolspiegeln ist zugelassen unter Berücksichtigung der folgenden Vorschriften: a) Die Anlage wird prioritär, wenn der Empfang es zulässt, im Gebäudeinnern angebracht oder sekundär auf den Dächern von An- oder Nebenbauten angebracht. Auf Hauptdächern sind sie nicht zugelassen. b) Die Anlage muss an einer wenig exponierten Stelle angebracht werden (z.B in der Nähe von bereits bestehenden Dachaufbauten wie Lukarnen, Kamine, etc.). 11. Reklamen, Vitrinen c) Sie muss farblich auf ihre Umgebung abgestimmt werden. d) Die Installation bedarf einer Bewilligung des Gemeinderates. Reklamen, Geschäftsaufschriften, Fassadenbeleuchtungen und Vitrinen dürfen das Ortsbild nicht beeinträchtigen. Sie bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderats. urbaplan–0932-PBR-131108.docx 8 12. Umgebung Das natürliche Gelände darf nur geringfügig verändert werden, vor allem müssen bestehende Mauern und Pflästerungen, sowie markante Baumgruppen, die eine wesentliche Komponente der Siedlungsstruktur bilden, erhalten bleiben. 13. Abweichungen Abweichungen von den oben angegebenen Regeln können nur zugelassen werden, wenn die Anwendung der betreffenden Vorschriften den Zielen der Bewahrung und zur Geltungsbringung der Besonderheiten des Ortsbildes widersprechen würde. 14. Vorprüfungsgesuch Jedem Baugesuch muss ein Vorprüfungsgesuch gemäss Art. 137 des RPBG vorangehen. Das Gutachten des Amtes für Kulturgüter ist erforderlich. 15. Inhalt des Baugesuchs Dem Baugesuch muss, neben den üblichen Angaben und Unterlagen, Folgendes beigelegt werden: > Photographien aller Fassaden des betreffenden Gebäudes ; > Photographien der benachbarten Gebäude in der gleichen Zone. Artikel 10 Geschützte Kulturobjekte Der Zonennutzungsplan bezeichnet die für die geschützten Gebäude und Kulturobjekte anwendbare Schutzkategorie. Das Verzeichnis der geschützten Objekte, sowie die besonderen Vorschriften der Schutzkategorien befinden sich im Anhang 1.2. 1. Schutzkategorien Die zu erhaltenden Strukturen sowie äussere und innere Elemente sind in drei Kategorien definiert. Kategorie 3 Der Schutz umfasst : > die Gebäudehülle (Fassade und Dach); > die innere Tragkonstruktion; > die allgemeine Anordnung des Grundrisses. Kategorie 2 Der Schutz umfasst zusätzlich zum Schutzumfang der Kategorie 3: > die Elemente des Fassadenschmucks; > die allgemeine Anordnung der Innenräume und die wesentlichen Elemente der Innenausstattung, die diese Ordnung verkörpern. Kategorie 1 Der Schutz umfasst zusätzlich zum Schutzumfang der Kategorie 2: > die Elemente und Teile der Innenausstattung, die sich aufgrund ihrer kunsthandwerklichen oder künstlerischen Bedeutung auszeichnen (Bodenbelag, Decke, Täfer, Türen, Öfen, Dekor, u.a.). 2. Außengestaltung Handelt es sich bei der Außengestaltung um eine wesentliche Komponente des Gebäudecharakters oder des Ortes, so dehnt sich der Schutzumfang, unabhängig der Schutzkategorie gemäß Artikel 22 KGSG, ebenfalls auf die wesentlichen Elemente der Außengestaltung (Bodenbelag, Baumbestand, Mauern, etc.). 4. Meldepflicht Die Entdeckung von historisch oder künstlerisch wertvollen Kulturgütern (Malereien, Stuckaturen, Öfen, Decken, Böden, Mauern usw.) muss vom Eigentümer oder Entdecker unverzüglich der Gemeindeverwaltung gemeldet werden. urbaplan–0932-PBR-131108.docx 9 5. Vorprüfungsgesuch Vor jedem Baugesuch ist ein Vorprüfungsgesuch gemäss beim Amt für Kulturgüter einzureichen. 6. Sondierung und Dokumentation Vor der Baubewilligung kann das Amt für Kulturgüter Sondierungen veranlassen. Die anfallenden Kosten werden gegebenenfalls vom Amt für Kulturgüter getragen. Gegebenenfalls verfasst das Amt für Kulturgüter eine Dokumentation der Baugeschichte. 7. Änderung der Schutzkategorie Die Dokumentation und Sondierungen des Amtes für Kulturgüter können zu der Abänderung der Schutzkategorie von Gebäuden führen. Das Verfahren wird nach Art. 75 RPBG geregelt. Artikel 11 Historische Verkehrswege (IVS-Objekte) Im Zonennutzungsplan sind alle geschützten historischen Verkehrswege aufgeführt. Der Schutzumfang unterscheidet drei Schutzkategorien gemäss der Bedeutung und Beschaffenheit der Wegstrecke. 1. Schutzkategorien Kategorie 3 Objekte ohne Substanz Die Schutz umfasst je nach Kategorie: > den historischen Verlauf; > die wegsäumenden Baumreihen und Hecken. Kategorie 2 Objekte mit Substanz zusätzlich zum Schutzumfang der Kategorie 3 > die Böschungen und Gräben; > das Wegprofil (Wegbreite) sowie die Wegbegleiter (Mauern, Einfriedungen, usw.). Kategorie 1 Objekte mit viel Substanz 2. Unterhalt zusätzlich zum Schutzumfang der Kategorie 3 und 2 : > den Wegbelag. Der Unterhalt der historischen Verkehrswege wird nach fachmännischer Art ausgeübt, um eine angemessene Nutzung und die Substanzerhaltung zu gewähren. 3. Verfahren Bauliche Eingriffe an historischen Verkehrswegen sind dem Amt für Kulturgüter zur Begutachtung zu unterbreiten. Die Vorprüfung gemäß RPBG ist obligatorisch. Artikel 12 1. Verfahren Archäologische Perimeter Innerhalb der im Zonennutzungsplan eingetragenen archäologischen Perimeter ist für jede Neu- und Umbau sowie für jede Änderungen am natürlichen Gelände eine Vorprüfung gemäss RPBG obligatorisch. Das Baubewilligungsverfahren bleibt vorbehalten. 2. Sondierungs- und Grabungsarbeiten Das Amt für Archäologie ist ermächtigt, in diesem Perimeter Sondierungs- und Grabungsarbeiten durchzuführen. Zudem sind namentlich die Bestimmungen von Artikel 35 KSG und Artikel 72-76 RPBG vorbehalten. 3. Meldepflicht Wer ein Kulturgut entdeckt, muss dies unverzüglich der zuständigen Dienststelle melden. urbaplan–0932-PBR-131108.docx 10 Artikel 13 Geschützte Naturobjekte 1. Schutzumfang Der Zonennutzungsplan bezeichnet die geschützten Naturobjekte (Bäume, Hecken). 2. Pflegepflicht Die geschützten Objekte sind durch die Grundeigentümer zu pflegen. Die Hecken, Gebüsche und Feld- und Ufergehölze sind unter Beachtung des Schutzziels gelegentlich abschnittsweise und selektiv bzw. periodisch zurückzuschneiden oder zu durchforsten. 3. Beseitigungsverbot Verboten sind alle Massnahmen, welche die Schutzobjekte in ihrer Existenz gefährden, wie Abbrennen, Giftanwendung sowie Beschädigung der Wurzeln durch Beweidung und zu nahes Umpflügen ist verboten, ebenso das Pflanzen von standortfremden Bäumen und Sträuchern. Artikel 14 1. Raumbedarf der Gewässer Raumbedarf der Gewässer (Fliessgewässer und Murtensee) Der Raumbedarf umgrenzt den Bereich ist der für den Schutz vor Hochwasser und die Gewährleistung der natürlichen Funktionen sowie der Zugänglichkeit, insbesondere zu Unterhaltszwecken, notwendig ist. Innerhalb des Raumbedarfs der Gewässer können keine Bau- oder Erschließungsvorhaben, Materialdeponien oder jegliche Änderungen des natürlichen Geländes ausgeführt werden. Es sind ausschließlich Eingriffe zwecks Unterhalt und Pflege des Gewässers erlaubt. 2. Bauabstand Bauprojekte oder Anlagen müssen den Mindestabstand von 4.00 Metern zum zur äusseren Grenze des Raumbedarfs der Gewässer einhalten. 3. Nicht oder ohne Bezeichnung des Raumbedarfs erfasste Gewässer Ist der minimale Raumbedarf eines Gewässers nicht festgelegt, so beträgt er 20.00m ab dem mittleren Hochwasserstand von 430.12 m.ü.M. Die zuständige Behörde kann diesen erhöhen, wenn dies auf Grund der Art des Gewässers und seines Uferbereichs nötig ist notwendig erscheint und kann fallweise für die ihr unterbreiteten Projekte Ausnahmen erteilen. 4. Eingedolte, nicht oder ohne Auf eingedolten nicht oder ohne Raumbedarf im Zonen- oder Detailbebauungsplan er- Bezeichnung des Raumbedarfs fassten Gewässern darf nicht gebaut werden. Bei der Bau- und Anlageplanung ist genü- erfasste Gewässer gend Raum für ihre spätere Freilegung zu gewährleisten. Die zuständige Behörde kann ergänzende Detailuntersuchungen zur Erfassung des Raumbedarfs, namentlich betreffend Abflusskapazitäten, Belastung usw., verlangen. 5. Bauvorhaben in der Nähe von Gewässern Das Niveau von Bauten und Anlagen ist so zu wählen, dass diesen keine Überschwemmungsgefahr droht. Allenfalls können in Ergänzung der Gefahrenkarte (Hochwasser) oder des Raumbedarfs für Gewässer Detailuntersuchungen angefordert werden. Für die Detailbebauungspläne müssen die Bau- und Erschließungsniveaus pro Sektor festgelegt werden. Bei Ableitung des Oberflächenwassers von Untergeschossen (Zufahrtsrampen, Außentreppen usw.) in das Gewässer ist das Rücklaufrisiko zu prüfen. Unter Umständen müssen besondere Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden (z.B. Rücklaufklappe und Installation von Pumpen). urbaplan–0932-PBR-131108.docx 11 6. Bestehende Bauten Bei einem Wiederaufbau bestehender Gebäude muss die Möglichkeit einer Anpassung des Erdgeschossniveaus oder einer Bauversetzung ausserhalb dem Hochwassergefahrenbereich geprüft werden. Artikel 15 1. Strassen Abstände Entlang der Ortsdurchfahrt gelten folgende Strassenabstände: a) Hauptstrasse entlang Kernzone A: Die bestehenden Fassadenlinien sind beizubehalten. Sie gelten als obligatorische Strassenbaulinien. b) Hauptstrasse entlang Kernzone B: 10.00m ab Strassenachse, ausgenommen auf Parzelle 1 wo aus ortsbildtechnischen Gründen (Torsituation, Sicht auf Hotel Bad) einen Abstand von 12.00m eingehalten werden muss. Für sämtliche Bauten gelten diese Abstände als obligatorische Strassenbaulinien. c) Hauptstrasse entlang Wohnzonen und Arbeitszonen: 12.00m ab Strassenachse, Ausnahmen können gewährt werden, wenn die Überbaubarkeit einer Parzelle nur mit einem reduzierten Abstand gewährleistet bleibt. d) Erschliessungstrassen: Für Klein- und Anbauten entlang der Erschliessungstrassen gilt einen verringerten Grenzabstand gemäss Art. 82 RBPR. Unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Gemeinde, beträgt der verringerte Grenzabstand mindestens 2.50 m. Sind keine speziellen Strassenbaulinien in anderen Planungen festgelegt, so gelten für die übrigen Sektoren die Abstände gemäss Strassengesetz. Vorbehalten bleiben ebenfalls Vorschriften welche sich aus dem Ortsbildschutz oder Kulturgüterschutz ergeben. 2. Wald Der minimale Abstand eines Gebäudes zur Waldgrenze beträgt: > innerhalb der Bauzonen: 15.00m (gemäss Beschluss Forstinspektion vom 30. Dezember 1971); > ausserhalb der Bauzonen: 20.00m 3. Gewässer Der Abstand wird gemäss dem Raumbedarf festgelegt (siehe Artikel 14). 4. Naturobjekte Sofern der Zonennutzungsplan keinen anderen Abstand festlegt, beträgt der minimale Abstand eines Gebäudes zu a) einer Hecke in Bauzonen min. 5.00 m, respektive in der Landwirtschaftszone min. 10.00 m; b) eines Baumes oder einer Baumgruppe in der Regel 10.00 m, jedoch mindestens die halbe Kronenbreite plus 2.00 m. Der Abstand wird ab Stammmitte des am nächsten gelegenen Strauches oder Baumes gemessen. 6. Abweichungen Detailbebauungspläne können abweichende Abstände vorsehen. urbaplan–0932-PBR-131108.docx 12 Artikel 16 Naturgefahren Der Zonennutzungsplan bezeichnet die Gebiete, die Naturgefahren ausgesetzt sind. 1. Vorschriften Je nach Fall kann die Gemeinde, das BRPA, die Naturgefahrenkommission oder die Sektion Gewässer des Tiefbauamtes folgende Elemente zu Lasten des Gesuchstellers verlangen: a) Erstellung geologischer / geotechnischer und/oder hydrologischer / hydraulischer Studien, welche die Bebaubarkeit des Grundstücks nachweisen (für Gebiete außerhalb der Bauzone); b) Erstellung geologischer / geotechnischer und/oder hydrologischer / hydraulischer Studien, welche die zu treffenden unerlässlichen Bau- und Schutzmaßnahmen definieren; c) Bau- und/oder Schutzmaßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von Menschen und Sachwerten. Je nach Umständen (Bebauungsstand, Art der Gefahr), und um eine Vervielfachung einzelner Studien zu verhindern, können die für die betroffenen Bauten umzusetzenden Maßnahmen im Rahmen einer Gesamtstudie festgelegt werden. Die Erstellung dieser Gesamtstudie wird durch die Gemeinde koordiniert. 2. Allgemeine Massnahmen Für alle Bauvorhaben in einer Gefahrenzone: a) muss im Sinne von Art. 137 RPBG und Art. 88 RBPR ein Vorprüfungsgesuch eingereicht werden; b) ist ein Gutachten der Naturgefahrenkommission erforderlich; c) können zusätzliche Untersuchungen und Massnahmen angeordnet werden; d) sind die Kosten für die Durchführung der Untersuchungen und Massnahmen vom Gesuchsteller zu tragen. 3. Zone mit Restgefährdung Diese Zone bezeichnet die geringen Gefährdungen, die nach der Durchführung von aktiven oder passiven Massnahmen weiter bestehen sowie Gefährdungen mit hoher Intensität und äusserst geringer Eintretenswahrscheinlichkeit. Besondere Aufmerksamkeit ist dem Standort sensibler Objekte zu widmen; gegebenenfalls könnten sich besondere Schutzmassnahmen oder Notfallpläne als notwendig erweisen und fallweise von den zuständigen Dienststellen festgelegt werden. 4. Zone mit geringer Gefährdung Diese Zone ist im Wesentlichen ein Hinweisbereich. Alle Dossiers werden überprüft und es können Massnahmen zur Vorbeugung und Begrenzung des Ausmasses möglicher Schäden verlangt werden. Sensible Objekte benötigen: a) die Durchführung einer ergänzenden Studie; b) besondere Schutz- und Baumassnahmen am Objekt selbst. 5. Zone mit mittlerer Gefährdung Diese Zone ist im Wesentlichen ein Gebotsbereich. In dieser Zone ist Bauen erlaubt (ausser für sensible Objekte), aber mit bestimmten Auflagen: a) Bau- und Schutzmassnahmen sind zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen und Sachwerten zu treffen; b) Der Gesuchsteller hat dem Baubewilligungsgesuch eine Zusatzstudie beizulegen, welche die Art der Gefährdung und die umzusetzenden Massnahmen aufführt; c) Die zuständigen Amtsstellen können den Gesuchsteller im Rahmen des Vorprüfungsgesuchs und angesichts der Art des Bauvorhabens von dieser Zusatzstudie befreien. urbaplan–0932-PBR-131108.docx 13 6. Zone mit erheblicher Gefährdung Diese Zone ist im Wesentlichen ein Verbotsbereich. Es sind in dieser Zone verboten: a) Bauten, neue Anlagen und Wiederaufbauten; b) Bauten, neue Anlagen und Wiederaufbauten auf Grundstücken, für die zuvor Schutzbauten oder Sanierungsmassnahmen zu errichten waren oder erst errichtet werden müssten; c) Umbauten, Erweiterungen oder Umnutzungen bestehender Gebäude mit erheblicher Vergrösserung des Schadenpotentials sowie von allen Eingriffen, welche die Geschossfläche, die Zahl der gefährdeten Personen oder den Wert der gefährdeten Güter in erheblicher Weise erhöhen würde. Als Sonderfall und abweichend vom allgemeinen Bauverbotsgrundsatz sowie unter Vorbehalt der von den zuständigen Dienststellen gemachten Auflagen können die folgenden Arbeiten bewilligt werden: a) Standortgebundene Bauten und Anlagen von grösserem öffentlichem Interesse; b) Unterhalts-, Reparatur- und Renovationsarbeiten (Bedachungen, Fassaden, Fenster, Isolation, Sanitär-, Elektro- und Heizungsanlagen, Kanalisationen); c) Sanierungs- und Schutzarbeiten, um die Gefahrenstufe zu senken und den Schutzgrad zu erhöhen; d) Kleinbauten und Anbauten, sofern dadurch die Risiko- oder Gefahrenlage nicht verstärkt wird. 7. Gefahrenhinweiszone Diese Zone weist auf das Vorhandensein einer Gefahr hin, ohne dass jedoch ihre Stufe (Intensität, Wahrscheinlichkeit) beurteilt wurde. Vor jedem Baugesuch ist die Gefahrenstufe in einer Studie zu bestimmen, die auf Kosten des Gesuchstellers durchgeführt wird. Anschliessend sind die Massnahmen umzusetzen, die der somit ermittelten Gefahrenstufe entsprechen. 8. Schutz gegen Elementarschäden Gemäss Art. 18 der Verordnung betreffend die Feuerpolizei und den Schutz gegen Elementarschäden sind jegliche Bauten unterhalb der Kote von 431.60 m.ü.M. verboten. Bei der Einreichung von Baugesuchen sind daher die Höhenkoten genau anzugeben. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 6 der Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Versicherung der Gebäude gegen Brand und andere Schäden, Hochwasserschäden an Bauten, gleich welcher Zweckbestimmung und Bauart, von der Versicherung nicht gedeckt sind, wenn dieselben unter dem Pegel von 430.80 m.ü.M. am Ufer des Murtensees erstellt wurden. Zu diesem Deckungsausschluss aus der Versicherung ist keine Ausnahme möglich. urbaplan–0932-PBR-131108.docx 14 B. SPEZIFISCHE ZONENVORSCHRIFTEN Artikel 17 1. Nutzung Kernzone A (KZ A) Die Kernzone A bezweckt den Erhalt der bestehenden Substanz. Sie umfasst die bereits bebauten Flächen mit Gebäuden welche dem traditionellen Kernzonencharakter entsprechen. Es sind, ausser Kleinbauten, Um- und Anbauten, keine Neubauten zugelassen. In diesen Zonen sind folgende Nutzungen zugelassen: > Wohnen > Dienstleistungen (öffentliche und private) > Gewerbe 2. Bauweise Geschlossene Bauweise. Offene Bauweise wo bestehend. 3. Lärmempfindlichkeitsstufe III 4. Geschossflächenziffer Die Geschossflächenziffer ist nicht anwendbar. 5. Überbauungsziffer Die Überbauungsziffer ist nicht anwendbar. 6. Höhen und Geschosse Die bestehenden Höhen (First- und Fassadenhöhe) sind zu erhalten. Es sind max. 2 Vollgeschosse + 1 Dachgeschoss zugelassen. Die Erdgeschosskote liegt max. 0.60m über der Strassen- bzw. Trottoirkote. 7. Grenzabstand Bei den bestehenden Bauten sind die bestehenden Abstände und Fassadenlinien beizubehalten. Bei Anbauten im nachstehenden Sinn kann auf der entsprechenden Fassadenflucht weitergebaut werden. Bei freistehenden Kleinbauten beträgt der Grenzabstand die halbe Gesamthöhe. Es gilt die obligatorische Strassenbaulinie gemäss Artikel 15 des Planungs- und Baureglements. 8. Andere Vorschriften Es gelten die Bestimmungen gemäss den Artikeln 9 und 10 des Planungs- und Baureglements. urbaplan–0932-PBR-131108.docx 15 Artikel 18 1. Nutzung Kernzone B (KZ B) Die Kernzone B bezweckt den Erhalt der bestehenden Substanz, sowie die Regelung von Neubauten. Sie umfasst bebaute und noch überbaubare Flächen. In diesen Zonen sind folgende Nutzungen zugelassen: > Wohnen > Dienstleistungen (öffentliche und private) > Gewerbe 2. Bauweise Offene Bauweise. 3. Lärmempfindlichkeitsstufe III 4. Geschossflächenziffer Die Geschossflächenziffer ist nicht anwendbar. 5. Überbauungsziffer Die Überbauungsziffer ist nicht anwendbar. 6. Höhen und Geschosse Gesamthöhe h: max. 12.00m Fassadenhöhe Fh (traufseitig): max. 6.50m Es sind max. 2 Vollgeschosse und 1 Dachgeschoss zugelassen. Die Erdgeschosskote liegt max. 0.60m über der Strassen- bzw. Trottoirkote. 7. Grenzabstand Bei Neubauten ist der Grenzabstand = h/2, min. 4.00m. Bei freistehenden Kleinbauten beträgt der Grenzabstand die halbe Gesamthöhe. Es gilt die obligatorische Strassenbaulinie gemäss Artikel 15 des Planungs- und Baureglements. 8. Andere Vorschriften Es gelten die Bestimmungen gemäss den Artikeln 9 und 10 des Planungs- und Baureglements. 9. Spezialvorschriften Innerhalb der im Zonennutzungsplan bezeichneten Perimeter sind folgende Vorschriften anwendbar: Parzelle 3 GB Innerhalb dieses Sektors ist die Dachform frei. Sie muss sich allerdings in das Gesamtbild dieses Sektors integrieren. urbaplan–0932-PBR-131108.docx 16 Artikel 19 1. Nutzung Wohnzone schwacher Dichte (WSD) Freistehende Einzelwohnhäuser Zusammengebaute Einzelwohnhäuser Kleingewerbe, Dienstleistung, Handel 2. Bauweise Offen 3. Lärmempfindlichkeitsstufe II 4. Geschossflächenziffer GFZ = max. 0.65 für freistehende Einzelwohnhäuser GFZ = max. 0.70 für zusammengebaute Einzelwohnhäuser 5. Überbauungsziffer ÜZ = max. 0.40 6. Höhe Gesamthöhe h = max. 8.50m Max. 2 Vollgeschosse und 1 Attikageschoss 7. Gebäudelänge Für zusammengebaute EWH wird keine Gebäudelänge festgelegt. Ab 30m GL ist der erhöhte Abstand anwendbar. Abweichungen sind mittels eines Detailbebauungsplans möglich. 8. Grenzabstand A = h / 2, min. 4.00m 9. Dachgestaltung Im Falle von Steildächern ist eine Neigung zwischen 10° bis 45° einzuhalten. 10. Spezialvorschriften Innerhalb des im Zonennutzungsplan bezeichneten Perimeters sind folgende Vorschriften anwendbar: Parzelle 124 GB Es sind nur Kleinbauten im Sinne von Art. 82 RPBG sowie Umgebungsgestaltungen zugelassen. Landschaftsgestalterische Massnahmen (Hecken und Bäume) müssen vorgesehen werden. Parzelle 359 GB Diese Fläche ist gemäss Hochwasserschutzkonzept „Löwenbergbach“ als Überflutungsfläche reserviert. Es sind keine Bauten zugelassen. Die Umgebungsgestaltung im Sinne von Bepflanzung u.ä. ist möglich. Parzellen 48 GB Neu-, Um-, und Anbauten sollen sich an das benachbarte geschützte Gebäude anpassen, was die Proportionen, den architektonischen Ausdruck sowie die Materialund Farbwahl betrifft. Das natürliche Gelände darf nur geringfügig verändert werden und muss kontinuierlich in das, der benachbarten Parzelle übergehen. 12. Detailbebauungsplan Für die im Zonennutzungsplan bezeichneten Gebiete sind folgende genehmigte Detailbebauungspläne zu berücksichtigen: > Dorfmatt, > Weidweg. urbaplan–0932-PBR-131108.docx 17 Artikel 20 1. Nutzung Wohnzone mittlerer Dichte (WMD) Mehrfamilienhäuser Zusammengebaute Einzelwohnhäuser Kleingewerbe, Dienstleistung, Handel 2. Bauweise Offen 3. Lärmempfindlichkeitsstufe II 4. Geschossflächenziffer GFZ = max. 1.15 Für unterirdische Parkierungsanlagen kann der Gemeinderat einen Bonus von maximal 0.20 gewähren, welcher ausschliesslich für die dafür benötigte Geschossfläche anwendbar ist. 5. Überbauungsziffer ÜZ = max. 0.40 6. Höhe Gesamthöhe h = max. 12.50m Max. 3 Vollgeschosse und 1 Attikageschoss 7. Grenzabstand A = h / 2, min. 4.00m 9. Dachgestaltung Im Falle von Steildächern ist eine Neigung zwischen 10° bis 45° einzuhalten. 10. Spezialvorschriften Innerhalb des im Zonennutzungsplan bezeichneten Perimeters sind folgende Vorschriften anwendbar. Parzelle 394 GB > Der Strassenabstand beträgt mindestens 28.00m ab Achse. Eine Ausnahme kann nur anhand einer Lärmstudie gewährt werden, welche die Einhaltung der Planungswerte aufzeigen muss. 11. Detailbebauungsplan Der Zonennutzungsplan bezeichnet die Sektoren für welche ein bestehender oder ein noch zu erstellenden Detailbebauungsplan gilt. Dorfmatt Schlossareal Der genehmigte Detailbebauungsplan ist anwendbar. Der zu erstellende Detailbebauungsplan berücksichtigen folgende Ziele: > Harmonische Anordnung der Bauten und Sicherstellung einer einheitlichen architektonische Gestaltung; > Die Erschliessung erfolgt über die bestehende Zufahrtstrasse. Die Zufahrt zu den Parzellen 124 GB und 125 GB muss gewährleistet sein; > Im Falle von Konflikten mit den bestehenden Naturobjekten, können diese gegen entsprechende Kompensationsmassnahmen entfernt werden. Auf jeden Fall müssen solche Eingriffe auf das nötige Minimum beschränkt werden. Die Kompensationsmassnahmen müssen auf der angrenzenden Freihaltezone realisiert werden; > Mit landschaftsgestalterischen Massnahmen durch einheimischen Baumarten und Sträuchern, ist die Wirkung der Neubauten auf das Schlossareal zu mindern. 12. Detailerschliessungsbewilligung Parzelle 124 GB Innerhalb des im Zonennutzungsplan bezeichneten Perimeters ist eine Detailerschliessungsbewilligung (DEB) obligatorisch. urbaplan–0932-PBR-131108.docx 18 Artikel 21 1. Nutzung Arbeitszone A (AZ-A) Gewerbe Dienstleistung Handel und Verkauf (Verkaufsfläche bis max. 600m2) 1 Betriebswohnung (im Betriebsgebäude integriert) 2. Bauweise Offen 3. Lärmempfindlichkeitsstufe III 4. Geschossflächenziffer GFZ = max. 1.20 davon Wohnfläche = max. 0.25 5. Überbauungsziffer ÜZ = max. 0.40 6. Höhe Gesamthöhe h = max. 9.50m 7. Grenzabstand A = h / 2, min. 4.00m Erhöhter Abstand gegen Wohnzone gemäss Art. 83 RPBR. urbaplan–0932-PBR-131108.docx 19 Artikel 22 1. Nutzung Arbeitszone B (AZ-B) Industrie Gewerbe Dienstleistung Handel und Verkauf (Verkaufsfläche bis max. 600m2) Lager Sport- und Freizeitanlagen 1 Betriebswohnung (im Betriebsgebäude integriert) Für offene Lager- oder Depotflächen ist beim Gemeinderat eine Bewilligung einzuholen. 2. Bauweise Offen 3. Lärmempfindlichkeitsstufe IV 4. Geschossflächenziffer GFZ = max. 1.20 5. Überbauungsziffer ÜZ = max. 0.60 6. Höhe Gesamthöhe h = max. 12.50m 7. Grenzabstand A = h / 2, min. 4.00m Erhöhter Abstand gegen Wohnzone gemäss Art. 83 RPBR. 8. Spezialvorschriften Innerhalb des im Zonennutzungsplan bezeichneten Perimeters sind folgende Vorschriften anwendbar: Sektor Expodrom > Zusätzliche Nutzung : Herberge von max. 1'200 m2 > Gesamthöhe h = max. 16.00m urbaplan–0932-PBR-131108.docx 20 Artikel 23 1. Nutzung Spezialzone Camping (CAM) Bauten und Anlagen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Campings: > Zeltplätze > Wohnwagen, Wohnmobile > Betriebsbauten und –anlagen (Verwaltung, Trinkhalle, Toilettenanlage, Clubhaus) > Bade- und Strandanlagen 2. Bauweise Offen 3. Lärmempfindlichkeitsstufe III 4. Betriebsbauten und -anlagen Betriebsbauten und –anlagen gelten als feste Bauten, die für den allgemeinen Campingbetrieb notwendig sind. Die nachstehenden Vorschriften sind anwendbar: Geschossflächenziffer Überbauungsziffer Gesamthöhe Grenzabstand 5. Andere Vorschriften Die Geschossflächenziffer ist nicht anwendbar. Die Überbauungsziffer ist nicht anwendbar. h = max. 3.50 m A=h/2 Es gelten die Bestimmungen des Camping-Reglements der Gemeinde. urbaplan–0932-PBR-131108.docx 21 Artikel 24 1. Nutzung Zone von allgemeinem Interesse (ZAI) Öffentliche Bauten und Anlagen Private Bauten und Anlagen welche eine im öffentlichen Interesse stehende Aufgabe übernehmen (Kultur, Sport, Pflege, Bildung, u.ä.). 2. Bauweise Offen 3. Lärmempfindlichkeitsstufe III 4. Geschossflächenziffer GFZ = max. 1.20 5. Überbauungsziffer ÜZ = max. 0.60 6. Höhe Gesamthöhe h = max. 12.50m 7. Grenzabstand A = h / 2, min. 4.00m 8. Spezialvorschriften Innerhalb des im Zonennutzungsplan bezeichneten Perimeters sind folgende Vorschriften anwendbar: ARA Parzelle 413 GB Lärmempfindlichkeitsstufe IV Parzelle 21 GB Gesamthöhe h = max. 3.50m 9. Detailbebauungsplan Der genehmigte Detailbebauungsplan „Dorfmatt“ ist anwendbar. urbaplan–0932-PBR-131108.docx 22 Artikel 25 1. Nutzung Freihaltezone (FZ) Die Freihaltezone dient der Erhaltung von Grün- und Umgebungsflächen in schützenswerten Sektoren. 2. Vorschriften Es sind nur Kleinbauten im Sinne von Artikel 82 RPBR zulässig, die mit dem Charakter der Zone vereinbar sind, namentlich: > Unterhalt und Pflege des Raumes; > Bepflanzungsmassnahmen; > Umgebungsgestaltung; 3. Verfahren Die Vorprüfung gemäß Art. 137 RPBG ist obligatorisch. urbaplan–0932-PBR-131108.docx 23 Artikel 26 1. Nutzung Schutzzone Schloss (SZS) Diese Zone bezweckt den Schutz des Schlosses und dessen Umgebung. Folgende Nutzungen sind zugelassen: > Wohnen > Dienstleistung (öffentliche und private) > Gewerbe 2. Vorschriften Folgende Vorschriften sind anwendbar: > Es sind keine neuen Hauptbauten zugelassen. Das bestehende Gebäude kann umgebaut, aber nicht vergrössert werden. Die bestehende Architektur darf nicht verändert werden. > Kleinbauten gemäss Artikel 14 Abs. 10 des Planungs- und Baureglements sowie Umgebungsgestaltungen sind zugelassen. 3. Verfahren Die Vorprüfung gemäß Art. 137 RPBG ist obligatorisch. Artikel 27 1. Nutzung Schutzzone Murtensee (SZM) Diese Zone bezweckt den Schutz des Seeufers und dessen Umgebung. Folgende Nutzungen sind zugelassen: Campingzone Löwenberg > Bestehende Betriebsbauten und Anlagen des Campings > Bestehende Campier- und Trockenplätze > Clubhaus und Bootssteg des Ruderclubs Murtensee Andere Zonen 2. Vorschriften > Bestehende Wohn- und Kleinbauten Folgende Vorschriften sind anwendbar: > Angrenzend der Zone von allgemeinem Interesse sowie der Wohn- und Kernzone beträgt die Breite der Schutzzone 12.00m (gemessen ab der seeseitig liegenden Grenze der privaten Parzellen). Die Fläche der betroffenen Parzellen in der Schutzzone, kann für die Berechnung der Überbauungs- und Geschossflächen in der angrenzenden Bauzone angerechnet werden. > Es sind keine neuen Bauten und Anlagen zugelassen. Das bestehende Gebäude kann innerhalb des bestehenden Volumens gepflegt oder umgebaut, aber nicht vergrössert werden. > Veränderungen an Umgebung und Bauten sind derart zu gestalten bzw. zu situieren, dass der Charakter der Örtlichkeit und des Seeufers nicht beeinträchtigt wird. 3. Verfahren Die Vorprüfung gemäß Art. 137 RPBG ist obligatorisch. urbaplan–0932-PBR-131108.docx 24 Artikel 28 1. Nutzung Naturschutzzone (NSZ) Diese Zone bezweckt den integralen Schutz des Auenschutzgebiets von nationaler Bedeutung Nr. 307 „Le Chablais“, des Flachmoores Nr. 657 „Grèves du lac de Morat“ von nationaler Bedeutung und des Flachmoores Nr. 3709 „Chablais sud“ von kantonaler Bedeutung. Gemäss der Bundesverordnung über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung (28.10.1992) sind folgende Schutzziele zu berücksichtigen: > Erhaltung und Förderung der auentypischen einheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihre Voraussetzungen; > Erhaltung der geomorphologischen Eigenart. 2. Vorschriften Innerhalb dieser Zone sind Neu- und Umbauten, Geländerveränderungen, Materialablagerungen jeglicher Art und touristische Aktivitäten abseits der markierten Wege und Stellen ausgeschlossen. Es sind ausschliesslich Pflege- und Schutzmassnahmen (Naturschutz, Schutz vor Naturgefahren, Waldbewirtschaftung), sowie Massnahmen für wissenschafltiche Zwecke gestattet. urbaplan–0932-PBR-131108.docx 25 Artikel 29 1. Nutzung Landwirtschaftszone (LZ) Die Landwirtschaftszone umfaßt die Grundstücke, die sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Garten- oder Weinbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird, oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll. 2. Lärmempfindlichkeitsstufe III 3. Zonenkonforme Bauten und Welche Bauten und Anlagen in der Landwirtschaft bewilligt werden können, wird Anlagen 4. Verfahren abschliessend von der bundesrechtlichen Gesetzgebung geregelt. Jedes Projekt für den Bau, die Erweiterung oder den Umbau einer Baute oder einer Anlage außerhalb der Bauzone bedarf einer Sonderbewilligung der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion. 5. Architektonische Eingliederung Die Bauten und Umbauten müssen in architektonischer Hinsicht eine zufriedenstellende Erscheinung bilden. Die Architektur muss den besonderen Charaktermerkmalen der Landschaft oder Siedlung Rechnung tragen. 6. Besondere Bestimmungen Durch die Erstellung von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone dürfen der Gemeinde keine Erschliessungskosten erwachsen. Artikel 30 Waldareal Das Waldareal wird durch die Forstgesetzgebung definiert und geschützt. Der minimale Bauabstand eines Gebäudes zum Wald ist auf 20 m festgelegt, ausser ausdrücklich vorgesehener Ausnahme durch den Zonennutzungsplan oder Detailbebauungsplan. urbaplan–0932-PBR-131108.docx 26 III. ANDERE VORSCHRIFTEN Artikel 31 1. Wohnnutzungen Parkplätze Einfamilienhäuser: > 1 Parkfeld pro 100m2 BGF, min. 2 Parkfelder pro Wohnung Reiheneinfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser: > 1 Parkfeld pro 100m2 BGF, min. 1 Parkfeld pro Wohnung; > zusätzlich 10% für Besucher. Die Werte werden am Schluss auf die nächste ganze Zahl aufgerundet. Bei neuen Mehrfamilienhäusern müssen die Parkplätze für die Bewohner im Prinzip in Tiefgaragen untergebracht werden, sofern die Topographie oder Geologie dies zulassen. 2. Übrige Nutzungen Der Bedarf der notwendigen Parkfelder für andere Nutzungen (Handel, Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe etc) wird grundsätzlich gemäß VSS-Norm festgelegt (vgl. Auschnitt VSS-Norm im Anhang). 3. Zweiräder Der Bedarf an Abstellplätzen für Zweiräder wird grundsätzlich gemäss VSS-Norm festgelegt. 4. Nutzungsänderung / Mangel Bei Nutzungsänderungen oder Mangel an vorhandenen Parkfeldern bei bestehenden Gebäuden kann der Gemeinderat auf der Basis der VSS-Normen eine Anpassung der Anzahl Parkfelder verlangen. 5. Gestaltung Geometrie und Anordnung der Parkfelder richten sich nach den entsprechenden VSS-Normen. Artikel 32 Gebühren und Expertisen Die Kosten zur Prüfung von Bau- und Planungsprojekten werden auf der Grundlage des Reglements über die Verwaltungsgebühren und Ersatzabgaben im Raumplanungs- und Bauwesen der Gemeinde berechnet und gehen zu Lasten des Gesuchstellers. urbaplan–0932-PBR-131108.docx 27 IV. STRAFBESTIMMUNGEN Artikel 33 Übertretungen Übertretungen gegen vorliegendes Reglement werden nach den Bestimmungen des RPBG geahndet. urbaplan–0932-PBR-131108.docx 28 V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 34 Aufhebung Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements werden alle Bestimmungen, welche dem Zonennutzungsplan und seinem Reglement entgegenstehen, aufgehoben. Artikel 35 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch die Raumplanungs-, Umweltund Baudirektion in Kraft. urbaplan–0932-PBR-131108.docx 29 VI. GENEHMIGUNG 1. Öffentliche Auflage durch Veröffentlichung im Amtsblatt Nr. vom: 2. Angenommen vom Gemeinderat von Muntelier am: Der Gemeindepräsident Der Gemeindeschreiber 3. Genehmigt durch die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion am: Der Staatsrat, Direktor: urbaplan–0932-PBR-131108.docx 30 ANHANG 1: KULTURGÜETER 1.1 Verzeichnis der schützenswerten Kulturgüter 1.2 Besondere Vorschriften für geschützte Bauten urbaplan–0932-PBR-131108.docx Anhang 1.1 : Verzeichnis Kulturobjekte Strasse Geb. Nr. Objekt Grundstück Nr. Schutzkategorie Fabrikstrasse 9 Scheune 129 3 Hauptstrasse Brunnen Hauptstrasse Garten und Parkanlage Hauptstrasse Brunnen 3 18 3 3 Hauptstrasse 10 Wohnhaus 56 3 Hauptstrasse 16 Wohnhaus 65 3 Hauptstrasse 2 Wohnaus 52 2 Hauptstrasse 25 Wohnaus 9 3 Hauptstrasse 26 Wohnaus 68 3 Hauptstrasse 28 Wohnaus 69 3 Hauptstrasse 29 Wohnaus 11 3 Hauptstrasse 30 Wohnaus 72 2 Hauptstrasse 31 Wohnaus 12 3 Hauptstrasse 33 Wohnaus 14 3 Hauptstrasse 34 Wohnaus 75 3 Hauptstrasse 44 Landsitz 129 1 Hauptstrasse 5 Gasthof 3 2 Hauptstrasse 5 Schild 3 3 Hauptstrasse 57 Speicher 21 1 Hauptstrasse 60 Wohnaus 130 2 Hauptstrasse 62 Wohnaus 131 3 Hauptstrasse 64 Wohnaus 132 3 Hauptstrasse 65 Wohnaus 29 2 Hauptstrasse 66 Bildungsanstalt 133 3 Hauptstrasse 67 Wohnhaus 30 3 Hauptstrasse 73 Wohnhaus 145 3 Hauptstrasse 75 Wohnhaus 147 3 Hauptstrasse 77 Wohnhaus 148 3 Hauptstrasse 79 Wohnhaus 149 2 Hauptstrasse 8 Gasthof 136 3 Hauptstrasse 83 Wohnhaus 170 2 Hauptstrasse 85 Wohnhaus 172 3 Hauptstrasse 86 Wohnhaus 227 3 Friedhof 60 3 Raffort Raffort 1 Industriegebäude 55 2 Raffort 5 Wohnhaus 58 2 Strandweg 7 Wohnhaus 48 1 urbaplan–0932-PBR-131108.docx Anhang 1.2 : Besondere Vorschriften für geschützte Bauten Besondere Vorschriften für die Kategorie 3 Baukörper a) An Anbauten oder hinzugefügten Bauteilen, die störend auf den Charakter des Gebäudes wirken, können nur Unterhaltsarbeiten durchgeführt werden. Sie können weder umgebaut noch umgenutzt werden. Beim Umbau des Hauptgebäudes kann der Abbruch dieser Anbauten beantragt werden. b) Bestehende Bauten können unter folgenden Bedingungen massvoll vergrössert werden: > Die Vergrösserung entspricht einer Erweiterung in der Fläche. Aufstockungen sind nicht zulässig. > Die Erweiterung ist funktionell mit dem erweiterten Gebäude verbunden. > Die Geschosszahl der Erweiterung ist beschränkt auf ein Geschoss. In Hanglage sind talseitig zwei Geschosse möglich. > Die Erweiterung hat auf alle bemerkenswerten Teile des Hauptgebäudes Rücksicht zu nehmen und darf den Charakter des Hauptgebäudes und dessen Verbindung zu seiner Umgebung nicht beeinträchtigen. > In Bezug auf Volumen, architektonische Ausdruck, Materialien und Farbe muss die Erweiterung auf das Hauptgebäude, die Nachbarbauten und die Aussenräume abgestimmt sein. Sie darf in keiner Weise die innere oder äussere Erscheinung des Ortsbilds beeinträchtigen. Fassaden Der Fassadencharakter ist zu bewahren, betreffend Material und Farbwahl, die Anordnung Proportionen und Abmessungen der Öffnungen sowie die Verhältnis zwischen Durchbrüchen und Gesamtfläche. a) Die Neugestaltung des Innern ist so zu gestalten, dass keine neuen Öffnungen nötig sind. Falls es die Bestimmung der Räume jedoch erfordert, können neue Öffnungen unter folgenden Bedingungen ausnahmsweise bewilligt werden: > Vorhandene, jedoch zugemauerte, alte Öffnungen können geöffnet werden, sofern sie zum gegenwärtigen Charakter der Fassade passen. > Form, Ausmasse und Proportionen der neuen Öffnungen sind bestimmt durch die herkömmliche Bautechnik und durch die für den Bau der Fassade verwendeten Materialien. > Die Anordnung der neuen Öffnungen bleibt der bestehenden Fassadengliederung untergeordnet. Die neuen Öffnungen sollen sich in das Ensemble einfügen aber dennoch von den Originalen unterscheidbar bleiben, damit der Eingriff an der Fassade als Teil der Baugeschichte ablesbar bleibt. b) Alte Türen und Fenster sind so weit als möglich zu erhalten. Falls diese aber dennoch ersetzt werden müssen, sollen sie in traditionellem Material und in Formen ausgeführt werden, die zur Entstehungszeit des Gebäudes passen. c) Die Instandsetzung der Fassaden muss folgenden Bedingungen entsprechen: > Putz, Anstrich und Farben sind in ihrer Zusammensetzung denjenigen aus der Bauzeit ähnlich. urbaplan–0932-PBR-131108.docx > Die Farbgebung wird im Einvernehmen mit dem Gemeinderat und dem Amt für Kulturgüter nach Untersuchung zum Erhaltungszustand und anhand von Sondierungen festgelegt. > Es ist nicht erlaubt ohne vorgängige Bewilligung des Gemeinderates den Verputz zu entfernen. Ein Gutachten des Amtes für Kulturgüter ist erforderlich. Dächer Die Einrichtung von Nutzflächen im Dachgeschoss (im Sinn von Art. 55 RPBR) ist nur erlaubt, wenn die Belichtung und Belüftung den Charakter des Daches nicht beeinträchtigt. Die Dachform (Dachneigung, Auskragung und Form der Vordächer) ist zu bewahren. Die Belichtung und Belüftung erfolgt mittels bestehender Öffnungen. Unter folgenden Bedingungen können neue Öffnungen bewilligt werden: a) Öffnungen sind vorrangig im Giebel anzubringen oder an freien Bereichen der Fassade unter Berücksichtigung des Fassadencharakters. b) Falls die Fassadenöffnungen nicht ausreichen, können Öffnungen im Dach genehmigt werden. Diese haben sich jedoch an den traditionellen Elementen aus der Entstehungszeit des entsprechenden Gebäudetypus zu orientieren. c) Bei fehlenden historischen Referenzen können Öffnungen in der Dachhaut in Form von Dachflächenfenstern angebracht werden. Diese müssen regelmässig angeordnet sein und eine Ebene mit dem Dach bilden. d) Die Summe der Flächen der Dachaufbauten darf – in der Ansicht gemessen – 1/15 der betreffenden Dachfläche nicht überschreiten. e) Die Gesamtbreite der Dachaufbauten darf ¼ der Länge der entsprechenden Fassade nicht überschreiten. f) Das Anbringen von Dachflächenfenstern und Lukarnen hat keine Veränderung des Dachstuhls zur Folge haben. Konstruktive Elemente Die Tragstruktur des Gebäudes ist zu erhalten: Mauern, Holzkonstruktionen, Balkenlagen und Dachstuhl. Falls aus Gründen der Erhaltungszustandes die Tragstruktur ersetzt werden muss, hat dies im gleichen Material und in gleichen Formen zu erfolgen. Grundriss In Verbindung mit der Erhaltung der konstruktiven Elemente und als Bedingung der Konservierung, ist der bestehende Grundriss zu respektieren. Bei Umgestaltungen ist die Tragstruktur des Gebäudes zu berücksichtigen. Materialien Falls wegen ihres Erhaltungszustandes gewiss Elemente der Fassaden oder des Dachs ersetzt werden müssen, sind sie nach dem Vorbild des Originals auszuführen, mit dem gleichen Material oder mit einem in der Entstehungszeit des Gebäudes üblichen Material. Störende Zufügungen Bei einem Umbau kann die Beseitigung von Anbauten oder hinzugefügten Bauteilen im Fassaden- oder Dachbereich, die keinen wesentlichen Beitrag zur Entwicklungsgeschichte des Gebäudes darstellen, verlangt werden. Das Amt für Kulturgüter nimmt die Bewertung dieser Elemente vor. urbaplan–0932-PBR-131108.docx Besondere Vorschriften für die Es gelten die Vorschriften der Kategorie 3. Kategorie 2 Elemente des Die Elemente des Aussenschmucks sind zu erhalten, insbesondere profilierte und be- Aussenschmucks hauene Natursteinelemente, alte Fenster und Türen, profilierte und gesägte Schreinerarbeiten, Schmiedeeisen, Dekorationsmalereien und Schilder. Falls wegen ihres Erhaltungszustandes gewisse Elemente ersetzt werden müssen, sind sie nach dem Vorbild des Originals auszuführen. Innenausbau Die repräsentativsten Elemente der Täferungen, Decken und Fussböden sind beizubehalten. Die innere Neugestaltung ist entsprechend zu planen. Falls wegen ihres Erhaltungszustandes gewisse Elemente ersetzt werden müssen, sind sie nach dem Vorbild des Originals auszuführen. Besondere Vorschriften für die Es gelten die Vorschriften der Kategorien 2 und 3. Kategorie 1 Verkleidung und Verkleidungen und Dekorationen von Wänden, Decken und Fussböden, Wandschränke, Innendekoration Türen, Öfen und Cheminées, die in kunsthandwerklicher und kunsthistorischer Hinsicht von Bedeutung sind, sind zu erhalten. Falls wegen ihres Erhaltungszustandes gewisse Elemente ersetzt werden müssen, sind sie nach dem Vorbild des Originals auszuführen. urbaplan–0932-PBR-131108.docx ANHANG 2: PARKIERUNG Ausschnitt VSS-Norm 640 281 urbaplan–0932-PBR-131108.docx urbaplan–0932-PBR-131108.docx