FKT-Fachtagung - Fachvereinigung Krankenhaustechnik EV

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Fachvereinigung Krankenhaustechnik e.V. Regionalgruppe Sachsen-Anhalt - 25. März 2010
FKT-Fachtagung
Schkopau
25. März 2010
1
Fachvereinigung Krankenhaustechnik e.V. Regionalgruppe Sachsen-Anhalt - 25. März 2010
Fachvortrag
„ Energieeinsparverordnung 2009
und ihre Auswirkung“
Referent:
Alexander Preuße
Prokurist
Als FBL Facility Management /
Energiemanagement und Softwareentwicklung für
decon Deutsche Energie-Consult GmbH,
Dresden tätig (seit 2003)
decon Deutsche Energie-Consult GmbH
Hauptsitz Dresden
Reichenbachstraße 55
01069 Dresden
Tel.: 0351 4666 296
www.decon-dresden.de
2
Fachvereinigung Krankenhaustechnik e.V. Regionalgruppe Sachsen-Anhalt - 25. März 2010
Gliederung Vortrag
Kurze Vorstellung
decon Deutsche Energie-Consult GmbH
1. Einführung zur EnEV 2009
2. Wesentliche Änderungen der EnEV 2009
3. Energieausweise
4. Die DIN V 18599
5. Beispielprojekt für EnEV, DIN 18599 und Epass
3
Fachvereinigung Krankenhaustechnik e.V. Regionalgruppe Sachsen-Anhalt - 25. März 2010
decon
Deutsche Energie-Consult
GmbH
Dresden/Berlin
Leistungsangebote:
Alle HOAI-Leistungen
E-Werk Berlin
Biotechnologiezentrum Tübingen
Krausenstraße – BBR Berlin
Leistungsbereiche:
Technische Gebäudeausrüstung
Bundeswehrküche
BAM Haus 30 –
BBR Berlin
Technikcontrolling
Bauherrenvertretung in der
Projektsteuerung Technik
Infrastruktur/Komplexe Erschließung
Mensa TH Zittau
Facility Management
Betreiberkonzept/Wartungs- und
Instandhaltungsmanagement
UKD Haus 31 - Apotheke
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Ergänzende Leistungsbilder
Baufeldfreimachung
 Neubau eines DiagnostischInternistisch-Neurologischen
Zentrums (DINZ) und
 Sanierung Haus 19
 SKH Arnsdorf
Brandschutzertüchtigung
 Kaufhof Düsseldorf
 BAM / BBR Berlin
 TLG
Energetische Optimierung
 Energetische Untersuchung zur
Betriebsoptimierung BAM H 30
 Energieeinsparkonzept Liegenschaft
BAM Berlin mit 32 Gebäuden
Bauen im Bestand
 Justizzentrum Magdeburg
 BAM / BBR Berlin
 TLG
Bauen im laufenden Betrieb
 Ministerialgebäude SMI, Dresden
 Krankenhaus Dresden-Friedrichstadt
 JAZ Berlin
Betreiberkonzept
 Landeskriminalamt Sachsen
 UKD Dresden
 TLG
Datenmanagement /Bestandserfassung
 Universitätsklinikum Dresden
 Stesad Dresden
 BBR / BAM Berlin
Instandhaltungsmanagement
Webbasierte Software CAFM
 Geschäftshaus Wilsdruffer Straße
 DREWAG Dresden
 FUEST - Unternehemensgruppe
 DREWAG Stadtwerke Dresden
 NORD FM Hannover
 FUEST –Unternehmensgruppe
Beckum
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1. Einführung zur EnEV 2009
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Was regelt die EnEV?

Energieausweise für Gebäude (Bestand und Neubau)

Energetische Mindestanforderungen für Neubauten

Energetische Mindestanforderungen für Modernisierung, Umbau, Ausbau und Erweiterung
bestehender Gebäude

Mindestanforderungen für Heizungs-, Kühl-und Raumlufttechnik sowie
Warmwasserversorgung

Energetische Inspektion von Klimaanlagen

Ordnungswidrigkeiten

EnEV gilt für alle beheizten und gekühlten Gebäude bzw. Gebäudeteile.
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Die Energieeinsparverordnung 2007 –
Wesentliche Regelungen - seit 01.10.2007 gültig

Anforderungsniveau bei Neubau und Sanierung nahezu unverändert im Vergleich zur EnEV
2002

Einführung der DIN V 18599 zur Bewertung von NWG

Einführung Referenzgebäudeverfahren für NWG

Mindestanforderungen und Inspektionsverpflichtungen an die Anlagentechnik von NWG

Energieausweise für Bestandsgebäude.
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2. Wesentliche Änderungen der EnEV 2009
Verschärfungen der Anforderungen an Neubauten und bei Sanierung NWG
1. Jahresprimärenergiebedarf 30% Verschärfung gegenüber EnEV 07
2. Anforderungen an Wärmedämmung (Außenbauteile) 15 % Verschärfung gegenüber EnEV 07
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EnEV 2009 - Regelungen
Anforderungen und Berechnungsverfahren
Referenzgebäude-Verfahren für Wohngebäude und Nichtwohngebäude
Referenzgebäude:
bezüglich der Geometrie, Gebäudenutzfläche, Orientierung und des Umfanges der
technischen Ausstattung ist das Referenzgebäude identisch mit dem geplanten Gebäude
Berechnung des Jahresprimärenergiebedarfs mit Referenzwerten nach EnEV 09 bei Neubau
Bestand:
Nachweisführung bei umfassender Sanierung oder bei Änderung von mehr als 10% einer Bauteilfläche:
A) im Referenzgebäudeverfahren mit 40%-igem Zuschlag oder
B) im Bauteilverfahren nach Anlage 3 EnEV
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Nachrüstverpflichtungen aus EnEV 2007
Bestehende Nachrüstverpflichtungen im Bestand:
 Betrieb von Öl-und Gasheizkesseln von vor 1978 ist nicht gestattet
Ausnahme: Niedertemperatur-und Brennwertkessel sowie Heizungsanlagen mit
Nennleistung weniger als 4 kW oder mehr als 400 kW
 Pflicht zur Dämmung von Heizungs-und Warmwasserleitungen in unbeheizten
Räumen besteht fort.
Geänderte Nachrüstverpflichtungen aus EnEV 2009
Verschärfung der Nachrüstverpflichtungen im Bestand:
 Dämmung der obersten, nicht begehbaren, aber zugänglichen Geschossdecken:
U-Wert 0,24 W/m²K (bisher 0,30 W/m²K)
 Ausdehnung dieser Pflicht zur Dämmung auch auf begehbare oberste Geschoßdecken ab 2012
Wichtig: Diese Regelung gilt nur bei bisher ungedämmten Geschossdecken, alternativ ist die
Dämmung des darüber liegenden, bisher ungedämmten Dach möglich.
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1. Einführung zur EneV 2009
Historie bis zur EnEV 2009
 01.11.1977:Inkrafttreten Wärmeschutzverordnung 1977
 01.01.1984:Inkrafttreten WSchV 1984
 11.01.1995:Inkrafttreten WSchV 1995
 04.05.1998:Heizungsanlagenverordnung
 01.02.2002: Inkrafttreten der EnEV 2002
 01.12 2002: Europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
 18.11.2004: Novelle: EnEV 2004, Anpassung an den Stand der Technik
 01.02.2007: DIN V 18599 energetische Bewertung von Gebäuden
 01.10.2007:Inkrafttreten der EnEV 2007
 01.02.2009 Novelle der europäischen Richtlinie
 01.10.2009:Inkrafttreten der EnEV 2009
 ……. EnEV 2012
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Geänderte Nachrüstverpflichtungen aus EnEV 2009
 Ausweitung der Nachrüstverpflichtungen bei Klimaanlagen und RLT-Anlagen auf Bestandsanlagen:
- Klimaanlagen mit Kältebedarf von mehr als 12 kW
- RLT-Anlagen mit Zuluft-Volumenstrom ≥ 4.000 cbm/h
Bisher: Beim Einbau von Anlagen und Erneuerung von Zentralgeräten sind diese mit
Regelungseinrichtungen zur Be-und Entfeuchtung auszustatten.
Neu: Ausweitung der Nachrüstverpflichtung auf Bestandsanlagen.
Frist zur Nachrüstung: innerhalb von 6 Monaten nach durchgeführter, verpflichtender Inspektion
 Austauschpflicht für alte Nachtspeicherheizungen
- Verpflichtung gilt für Wohngebäude mit mindestens 6 Wohneinheiten bzw. für
Nichtwohngebäudemit mehr als 500 m² beheizter Nutzfläche
 Außerbetriebnahme von mind. 30 Jahre alten Heizungen bis 2019
- Geräte, die nach 1990 eingebaut worden sind, müssen erst 30 Jahre nach Einbau
ausgetauscht werden.
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§ 12 der EnEV – Energetische Inspektion von Klimaanlagen
„Betreiber von in Gebäude eingebauten Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als
zwölf Kilowatt haben innerhalb der in den Absätzen 3 und 4 genannten Zeiträume energetische Inspektionen
dieser Anlagen durch berechtigte Personen im Sinne des Absatzes 5 durchführen zu lassen.“
Fristen:
- erstmals im 10. Jahr nach der Inbetriebnahme
- bei bereits bestehenden Anlagen innerhalb von:
- wiederkehrende Prüfung der Anlage alle 10 Jahre
 4 bis zu 12 Jahre alten Anlagen 6 Jahren (2003-1996)
 mehr als 12 Jahre alten Anlagen 4 Jahren (1996-1988)
 mehr als 20 Jahre alten Anlagen 2 Jahren (vor 1988)
bezogen auf 01.10.2007
-Die EnEV 2009 umfasst nur Anlagen nach DIN EN 13779 (THM – C3 – C5)
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§11 Absatz 3 EnEV „Aufrechterhaltung der energetischen Qualität“
Der Status-Report 5 vom FGK (Fachinstitut Gebäude – Klima)spricht sich in seiner Auslegung auch für die Inspektion
von Lüftungsanlagen (Definiert nach DIN EN 13779; THM – C0 – C2) aus.
Für diese Anlagen greift im Moment nur der §11 Absatz 3 der aktuell gültigen EnEV.
Hier wird gefordert:
„Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung sind vom
Betreiber sachgerecht zu bedienen.
Komponenten mit wesentlichem Einfluss auf den Wirkungsgrad solcher Anlagen sind vom Betreiber regelmäßig zu
warten und instand zu halten.
Für die Wartung und Instandhaltung ist Fachkunde erforderlich.
Fachkundig ist, wer die zur Wartung und Instandhaltung notwendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten besitzt.“
 FGK Status-Reporte
- Nummer 5 „Energetische Inspektion von Lüftungs- und Klimaanlagen“
- Nummer 6 „Energetische Inspektion von Kälteanlagen zur Klimatisierung“.
Diese Leitlinien beschreiben Inspektionsverfahren, die nahe an den Berechnungsgrundlagen der EnEV und, der
DIN V 18599 liegen.
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Das betrifft
1. Anlagen mit Lüftungsfunktion (Lüftungs-/Klimaanlagen gemäß vorgenannter Tabelle
2. Anlagen zur Raumkühlung ohne Lüftungsfunktion (wie stille Kühlung, Umluft- oder SekundärluftRaumklimageräte), wenn die thermische Kälteleistung des mechanischen Kälteerzeugers 12 kW überschreitet.
Die Durchführung einer energetischen Inspektion nach EnEV sollte auf auf Basis der DIN EN 15240 erfolgen
(Checkliste in Anhang E und F
Auszug Anhang E
Auszug Anhang F
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§ 5 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien
Wird in zu errichtenden Gebäuden Strom aus erneuerbaren Energien eingesetzt, darf der
Strom … von dem Endenergiebedarf abgezogen werden, wenn er
1.
im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu dem Gebäude erzeugt und
2. vorrangig in dem Gebäude selbst genutzt und nur die überschüssige Energiemenge in ein
öffentliches Netz eingespeist wird. …
Stärkung des Vollzugs der EnEV
 Überprüfung Nachrüstverpflichtungen (Austausch alter Heizkessel, Dämmung der
Verteilleitungen) durch Bezirksschornsteinfegermeister
 Einführung von Unternehmererklärungen bei Änderung von bestehenden Gebäuden
und Anlagen
 Einführung neuer Ordnungswidrigkeiten:
- Errichtungvon Wohn-und Nichtwohngebäuden sowie Änderungen an Gebäuden
entgegen den Anforderungen der EnEV
- Falsche oder zu spät bzw. nicht erstellte Unternehmererklärungen
- Bereitstellung von Daten(Eigentümer) und Verwendung von Daten (Aussteller) für
Energieausweise, die nicht den EnEV-Anforderungen genügen
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EnEV 2009 - Wirtschaftlichkeitsgebot
Verschärfung der energetischen Anforderungen im Rahmen der wirtschaftlichen Vertretbarkeit
• Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 5 Abs. 1 EnEG)
„Die ... Anforderungen müssen ... für Gebäude gleicher Art und Nutzung wirtschaftlich vertretbar sein.
Anforderungen gelten als wirtschaftlich vertretbar, wenn generell die erforderlichen Aufwendungen
innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden
können.
Bei bestehenden Gebäuden ist die noch zu erwartende Nutzungsdauer zu berücksichtigen.“
• Speziell für Nachrüstung und Außerbetriebnahme § 4 Abs. 3 EnEG:
- wesentliche Verminderung der Energieverluste
- Erwirtschaftung innerhalb angemessener Fristen
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3. Energieausweise
Bei den Regelungen in der EnEV wird zwischen Nicht-Wohngebäuden (darunter fallen Krankenhäuser)
und Wohngebäuden (darunter fallen z. B. auch Alten(pflege)heime und Schwesternwohnheime)
unterschieden.
Energieausweise können wahlweise ausgestellt werden auf Basis:
 des berechneten Energiebedarfsnach DIN V 18599 (Bedarfsausweis) oder
 des gemessenen Energieverbrauchsnach den Regeln zur EnEV (Verbrauchsausweis)
Verbrauchsausweis
Vorteil:
 Schnelle und kosteneffiziente Erstellung von Aushängen bei guter Datenlage möglich.

„Screening“ großer Gebäudebestände zur Identifizierung von „größten Verschwendern“ –Prioritäten setzen

kann erster Schritt vor Detailanalyse mit Bedarfsberechnung sein
Nachteil:
 Kostengünstige Erstellung ist nur bei sehr guter Verbrauchsdokumentation
 Eine Beurteilung einzelner Komponenten ist nicht möglich, da das Gebäude als „Summe“ bewertet wird.

Obligatorische Modernisierungstipps erfordern auch beim Verbrauchsausweis eine Gebäudeanalyse
Quelle: DENA
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Bedarfsausweis - Energetische Bewertung aus Verbrauchsdaten
-Art des Gebäudes (Wohn-oder Nichtwohngebäude)
-Typ des Gebäudes (nach BWZK oder Alternativen)
-Energiebezugsfläche (Netto-oder Bruttogrundfläche)
-Leerstände im Betrachtungszeitraum (in %)
-Baujahr der Heizung
-Art der Heizung (z. B. Niedertemperatur-, Brennwertkessel), evtl. Heizungserneuerungen
-sonstige Technik (Lüftungsanlagen, Klimaanlagen)
-Brennstoff der Heizung (z. B. Öl, Gas, Holz, Fernwärme, Strom,
-Verbrauchsabrechnungen für Heizung für mind. 3 aufeinanderfolgende Abrechnungszeiträume
(Energieanteil Warmwasser enthalten)
-Verbrauchsabrechnungen für Strom für mind. 3 aufeinanderfolgende Abrechnungszeiträume(Energieanteil Heizung
Warmwasser, Lüftung, Beleuchtung, Kühlung,)
Für ein Krankenhaus mit 300 bis 400 Betten sind die Energieverbrauchsdaten i. d. R. ohne größeren zeitlichen
Aufwand zu ermitteln.
Energieverbrauchsausweise werden bereits ab ca. 1.000 € angeboten.
Quelle: Empfehlung Krankenhausgesellschaft NRW
Quelle: DENA
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Bedarfsausweis
Vorteil:
 Detaillierte Abbildung des Gebäudes in allen Komponenten

Schwachstellen werden identifiziert

Modernisierungsempfehlungen sind gut zu erarbeiten und zu quantifizieren

Gute Grundlage für weitere Sanierungsplanung und Variantenberechnung
Nachteil:
 Mehrzahl der Nichtwohngebäude ist komplex (Nutzung und Gebäudetechnik)

Aufwand ist tlw. sehr hoch erfordern auch beim Verbrauchsausweis eine Gebäudeanalyse
Für ein Krankenhaus mit 300 bis 400 Betten muss für die Ausstellung eines Energiebedarfsausweises
abhängig von Bausubstanz und Alter des Hauses mit Kosten von ca. 10.000 € gerechnet werden.
Quelle: Empfehlung Krankenhausgesellschaft NRW
Am Ende zählt nicht der Ausweis, sondern die eingesparten Energiemengen
Ein Erfolgsfaktor bei der Umsetzung scheint der Fokus auf die Optimierungsempfehlungen zu sein.
Nur wenn die Aussteller ausreichend qualifiziert sind, die Ausweise eine detaillierte Analyse des
Gebäudes enthalten und die Empfehlungen hinsichtlich Energieeinsparung und Kosten bewertet
sind, kann von den Energieausweisen ein hoher Einfluss auf den zukünftigen Energieverbrauch
erwartet werden.
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Vergleich von Einzelkriterien für Energieausweise in Europa
Qualitätssicherung der Energieausweise
Die Berechnung von
Energieeinsparung und Kosten
Quelle: ennovatis
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Honorar
Quelle: BayernEnergie e.V.
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4. DIN 18599 – Berechnungsmethode
 Die DIN 18599 stellt ein Verfahren zur Durchführung der Gesamtenergiebilanz von Gebäuden bereit
 Die Vorgehensweise der Bilanzierung ist geeignet für:
⎯ eine Energiebedarfsbilanzierung von Gebäuden mit teilweise festgelegten Randbedingungen
⎯ eine allgemeine, ingenieurmäßige Energiebedarfsbilanzierung von Gebäuden mit frei wählbaren
Randbedingungen, z. B. mit dem Ziel des Abgleichs zwischen Energiebedarf und Energieverbrauch
(Bedarfsverbrauchsabgleich).
 Die Bilanzierung umfasst Energieaufwendungen für
⎯ die Heizung
⎯ die Lüftung
⎯
die Klimatisierung (einschließlich Kühlung und Befeuchtung)
⎯
die Trinkwarmwasserversorgung
⎯
die Beleuchtung
von Gebäuden einschließlich der Stromaufwendungen (Hilfsenergien), die unmittelbar mit der Energieversorgung
zusammenhängen.
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1.3 EnEV 2009 und DIN 18599 – Berechnungsmethode
Gesamtbilanz
Teil 1
Randbeding.
Teil 10
RLT und Kälte
Teil 7
Wohng.lüftungTeil 6
Nutzenergie
RLT Teil 3
Trinkwarmwasser Teil 8
Raumbilanz
Teil 2
Beleuchtung
Teil 4
Heizung Teil 5
BHKW Teil 9
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5. Beispielprojekt für EnEV, DIN 18599 und Energiepass
Hauptstelle
Gesamtanzahl der Häuser: 38
davon im Vertrag :
Gesamt BGF: ca.
25 (~66 %)
92.000 m²
davon im Vertrag: ca. 75.000 m² (~81%)
Zweigstelle
Gesamtanzahl der Häuser: 7
davon im Vertrag:
Gesamt BGF: ca.
7 (100 %)
17.500 m²
davon im Vertrag: ca. 17.500 m² (100 %)
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Bestandserfassung
Informationen und Flächenangaben
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Bestandserfassung
Darstellung Grundrisse
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Bestandserfassung
Opake und transparente Bauteile nach Fassade
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Energieeinsparkonzeption
U- Wert- Berechnung Bauteil Fenster
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Energieeinsparkonzeption
Zusammenfassung der U- Werte nach Bauteilen
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Energieeinsparkonzeption
Grafische Darstellung der U- Werte nach Bauteilen
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Energieeinsparkonzeption
Zustandsbewertung nach Bauteilen / Sanierungsvarianten
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Energieeinsparkonzeption
Kosten der Sanierungsvarianten 1 und 2
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Kurzzusammenfassung Energiedaten Gebäude
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Energetische Auswertung nach EnEV mit Modernisierungsvarianten
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Anlagenerfassung / Anlagenkataster
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Anlagenerfassung / Anlagenkataster – Beispiel RLT - Anlagen
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Technische Zustandsbewertung im Detail
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Technische Zustandsbewertung EnEV - Anlagen
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Technische Zustandsbewertung EnEV - Anlagen
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Technische Zustandsbewertung EnEV - Anlagen
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Zonierung
Vor der energetischen Bilanzierung wurde das Gebäude in Zonen unterteilt.
Dabei wurden jeweils jene Bereiche eines Gebäudes zu einer Zone zusammengefasst, die durch gleiche Nutzung
gekennzeichnet sind und keine bedeutenden Unterschiede hinsichtlich der Art der Konditionierung und anderer
Zonenkriterien aufweisen.
Die Zone ist somit die grundlegende räumliche Berechnungseinheit für die Energiebilanzierung.
Der Energiebedarf des Gebäudes ergibt sich folglich aus der Summe des Energiebedarfs aller Zonen.
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Beispiel Zonierung in Grundriss
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Systembeschreibung und Programmeingaben für EnEV- Nachweis
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Vergleich Bestand und Modernisierungsvarianten nach EnEV
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