Begründung F-Plan-Änderung V-02

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Gemeinde Wedemark
Flächennutzungsplan
Änderung Nr. V/02
Gemeindeteile Mellendorf und Hellendorf
Begründung
Entwurf
11/2013
Inhalt:
I.
II.
III.
IV.
V.
Allgemeines
Rahmenbedingungen
Erläuterung der Darstellungen
Umweltbericht
Nachrichtliche Hinweise
Verfahrensvermerke
Seite 2
Seite 4
Seite 8
Seite 11
Seite 20
Seite 21
-2-
I. Allgemeines
1. Einleitung
Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Wedemark hat am 16.04.2012
Aufstellungsbeschluss für die vorliegende Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst.
den
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand im November / Dezember 2012 statt. Parallel
hierzu wurde eine erste Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
durchgeführt.
2. Allgemeine Ziele und Zwecke der Flächennutzungsplanänderung
Planungsziele sind:
• Erweiterung der Flächen für Abgrabungen nach Osten
•
Herausnahme einer bisher zum Abbau vorgesehenen Fläche nördlich des bereits
rekultivierten Bereiches (bereits Gemarkung Hellendorf)
•
ggf. bereits Darstellung der Folgenutzung, z.B. als Fläche für Wald
3. Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung
Die Flächennutzungsplanänderung betrifft eine Fläche nordwestlich der Ortslage Mellendorfs;
sie umfasst auch Flächen, die bereits in der Gemarkung Hellendorf liegen. Der
Änderungsbereich ist vollständig im Außenbereich gelegen und zu großen Teilen ackerbaulich
genutzt. Einbezogen sind zudem einzelne ehemalige Bodenabbauflächen, die inzwischen
bewaldet sind bzw. sich in der Rekultivierung befinden. Ein ehemaliger Abbaubaubereich ist mit
Hausmüll verfüllt und anschließend abgedeckt worden; die Fläche ist inzwischen mit Bäumen
bestanden; auch diese Fläche wurde in den Änderungsbereich übernommen.
Der räumliche Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung umfasst ein Gebiet in einer
Größe von etwa 13,21 ha.
4. Anpassung an die Ziele von Raumordnung und Landesplanung
Änderungen des Flächennutzungsplanes sind gem. § 1 Abs. 1 BauGB den Zielen von Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Die maßgeblichen Ziele der Raumordnung und
Landesplanung ergeben sich aus dem Regionalen Raumordnungsprogramm 2005 für die
Region Hannover (RROP). Die Schwerpunkte der Siedlungsentwicklung sollen demnach auf
den schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehr abgestimmt werden. Im
Gemeindegebiet Wedemark ist demzufolge der Haltepunkt Mellendorf ein Schwerpunkt der
Siedlungsentwicklung.
Der Geltungsbereich ist im RROP als Abbaufläche für Sande dargestellt (vgl. Ausschnitt unten).
Für das Umfeld des Brelinger Berges ist incl. des Geltungsbereiches zugleich eine
Ausschlusswirkung für Abbauvorhaben auf nicht entsprechend dargestellten Flächen Ziel der
Raumordnung (vgl. unten die Umgrenzung durch die grau gestrichelte Linie).
-3Ausschnitt aus dem RROP in seiner aktuellen Fassung
5. Flächennutzungsplan - bisherige Darstellung Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Wedemark ist 1982 rechtskräftig geworden; das
räumliche Umfeld der vorliegenden Änderung ist im Rahmen einer Ergänzung des
Flächennnutzungsplanes zum Thema Bodenabbau (Rechtskraft Februar 2003) bereits einmal in
seinen Darstellungen geändert worden. Der Geltungsbereich der vorliegenden Änderung ist
bisher - sofern er nicht bereits als Fläche für Abgrabungen (gezackt umrissene Flächen in dem
nachfolgend wiedergegebenen Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan) dargestellt ist - als
Fläche für Landwirtschaft dargestellt.
Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan in seiner aktuellen Fassung
-4Aus dem abgebildeten Ausschnitt sind auch die an den Änderungsbereich angrenzenden
Darstellungen ersichtlich; hierbei handelt es sich um Flächen für die Landwirtschaft (nördlich und
südlich), Flächen für Abgrabungen (westlich), eine überörtliche Hauptverkehrsstraße, jenseits
der Grünflächen dargestellt sind (östlich) und ein allgemeines Wohngebiet (südöstlich),
Südwestlich liegen in geringer Entfernung gemischte Bauflächen (die Flächen mit dem großen
Gebäude - einem Gartenbaubetrieb), die im Rahmen des Änderungsverfahrens Nr. 11/13 aus
der oben noch ersichtlichen Fläche für Landwirtschaft überführt wurden.
Das der Flächennutzungsplan-Ergänzung Nr. V zugrunde liegende gemeindeweite Konzept zum
Bodenabbau mit Konzentrationswirkung gem. § 35 (3) Satz 3 BauGB wird durch die vorliegende
Änderung für den Teilbereich am Kickersberg modifiziert und behält im übrigen seine
Wirksamkeit.
II. Rahmenbedingungen
1. Lage / Topographie
Der Geltungsbereich befindet sich nordwestlich der Ortslage Mellendorf. Er grenzt im Bereich
der Straße Kickersberg an den Ortsrand bzw. an die Landesstraße 190. Die Erreichbarkeit ist
über das Landesstraßennetz in alle Richtungen gut gewährleistet.
Baurechtlich handelt es sich um Flächen im Außenbereich (§ 35 BauGB).
Innerhalb des Plangebietes gibt es größere Höhenunterschiede, die der folgenden Übersicht zu
entnehmen sind.
Der höchste Geländepunkt befindet sich bei ca. 83 m Höhe über NN an einem Knick der
nördlichen Verlängerung der Gemeindestraße Kickersberg. Von dort fällt das Gelände nach
Südwesten (im Plangebiet bis auf ca. 73 m ü.NN) und Norden (im Plangebiet bis auf ca. 66 m
ü.NN) ab. Nach Nordwesten entwickelt sich ein leicht abfallender, dann wieder auf ca. 80 m
ü.NN ansteigender Geländekamm. Jene Teile des Plangebietes, die bereits rekultiviert sind bzw.
-5die sich in Rekultivierung befinden sind als ehemalige Abbaubereiche (sofern nicht
wiederverfüllt) deutlich tiefer gelegen als die umgebenden Bereiche.
2. Bodenverhältnisse; Altlasten
Der Änderungsbereich ist - mit Ausnahme eines Wohnhauses im Außenbereich - unbebaut.
Planungsziel ist vorliegend auch nicht, eine Bebaubarkeit von Teilflächen zu erreichen, sondern
vielmehr den Abbau einer Lagerstätte von kieshaltigen Sanden zu ermöglichen bzw. die
Folgenutzung für bereits abgebaute Flächen festzulegen.
Aus einem vorliegenden Antrag zur Erweiterung des Abbaugeländes sind folgende Angaben zu
den Bodenverhältnissen im nicht abgebauten Bereich zu entnehmen:
Unter einer etwa 0,4 m dicken Mutterbodenschicht stehen Fein- und Mittelsande, teilweise
grobsandig und schluffig an, die zu den Ablagerungen der Stauchmoräne zwischen dem Leineund dem Allertal gehören. In dem Sandkörper sind örtlich Schluffbänder mit einer Dicke von bis
zu 0,8 m eingelagert.
Das Grundgebirge wird vorwiegend aus Schichten der Kreide aufgebaut (gemäß geologischer
Karte, Blatt Meilendorf 3424 von 1967). Die Kreideschichten sind teilweise mit dem Quartär
verschuppt, liegen sonst aber durchschnittlich bei NN + 10 - 20 m. Es handelt sich um Untere
Kreide, die 3 - 5° nach Nordosten einfällt.
Im Änderungsbereich befindet sich eine Altablagerung (s. unten). Es handelt sich um eine
Fläche, die ehemals als Müllkippe der Gemeinde Mellendorf genutzt wurde. Belastungen des
Änderungsbereiches hierdurch sind nicht bekannt. Der geplante Abbaubereich beginnt erst über
90 m weiter nördlich.
Lage der Altlablagerung
-63. Größe und aktuelle Nutzung des Plangebietes und seiner Umgebung
Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 13,21 ha; es besteht größerenteils aus ackerbaulich
genutzten Flächen, daneben aber auch aus ehemaligen Abbauflächen, die inzwischen
rekultiviert sind bzw. sich in Rekultivierung (Rekultivierungsziel "Sukzession) befinden.
Es gibt zwei Bereiche mit vorhandenem Waldbestand - zum einen im Norden im Bereich eines
älteren Abbaus, zum anderen im Süden, wo ein ehemaliger Grubenbereich mit Hausmüll verfüllt
und abgedeckt wurde und auf dem inzwischen größerer Baumbestand vorhanden ist.
Es gibt zudem zwei Gemeindewege: einen Nord-Süd verlaufenden Feldweg im Westen, der im
Norden ohne Anschluss an weitere Wege endet, und einen Feldweg, der sich aus der
nördlichen Verlängerung der Gemeindestraße Kickersberg entwickelt; dieser Weg knickt im
Plangebiet zwei mal ab. Im Norden befindet sich in größerer Entfernung zum Ortsrand zudem
ein einzelnes Wohnhaus im Außenbereich. Die Situation (Stand: Frühjahr 2010) ist aus dem
folgend wiedergegebenen Luftbild-Ausschnitt ersichtlich.
Luftbild des Plangebietes und seiner Umgebung
Die Umgebung des Plangebietes stellt sich wie folgt dar:
Südlich grenzen Ackerflächen an, südwestlich derer ein Gartenbaubetrieb mit Verkaufsstätte
und südlich derer die Ortslage Mellendorf mit Wohngebieten liegt. Östlich liegen im Südabschnitt
wiederum Wohngebäude, großteils verläuft entlang der Ostgrenze jedoch die Landesstraße 190
jenseits der ein inzwischen dicht gehölzbestandener, weiterer ehemaliger Abbaubereich liegt.
Die nächste Wohnbebauung in Richtung Osten liegt in einer Entfernung ab ca. 180 m zu den
künftigen Abbauflächen.
-7Im nördlichen Anschluss an das Plangebiet gibt es einen von Bäumen bestandenen Feldweg,
nördlich davon eine Fläche mit Baumschulnutzung. Ansonsten liegen nördlich weitgehend
Ackerflächen. Westlich grenzt der derzeitige Abbaubereich an den Geltungsbereich der
vorliegenden Änderung.
4. Immissionen
Lärm:
Für den geplanten Bodenabbau liegt ein schalltechnisches Gutachten der Gesellschaft für
technische Akustik mbH vom 29.05.2012 vor. Darin werden für 3 Szenarien die
Lärmimmissionen an den nächstgelegenen Immissionsempfindlichen Gebäuden ermittelt. Die
berücksichtigte Geräuschkulisse beinhaltet den Bodeabbau durch Radlader, den Abtransport
durch LKW, den Betrieb einer derzeit noch genehmigten, mobilen Bauschuttrecyclinganlage und
deren Zu- und Abfahrtverkehr und die Anlieferung, Siebung und Abfahrt von Boden. Die drei
Szenarien behandeln unterschiedliche Phasen des Abbaus, jeweils in Kombination mit den
anderen o.g. Nutzungen. Es wird jeweils nur von einem Tagbetrieb ausgegangen.
An den gewählten Immissionsorten werden im OG am Tage jeweils folgende Immissionen
prognostiziert:
Lage
Brelinger Str. 11
Kickersberg 16
Orchideenweg 30
Kickersberg 13
Grenzwert gem. TA Lärm
60 dB(A)
55 dB(A)
55 dB(A)
60 dB(A)
Szenario 1
Szenario 2
Szenario 3
39 dB(A)
49 dB(A)
36 dB(A)
47 dB(A)
51 dB(A)
51 dB(A)
43 dB(A)
47 dB(A)
49 dB(A)
52 dB(A)
40 dB(A)
50 dB(A)
Nach der Prognose werden die Grenzwerte der TA Lärm jeweils unterschritten. Am stärksten
belastet ist das Gebäude Kickersberg 16, an dem die Grenzwerte in der ungünstigsten Variante
um 3 dB(A) unterschritten werden. Verwallungen zum zusätzlichen Lärmschutz sind denkbar.
Für den Immissionsort Kickersberg 13, ein im Außenbereich gelegenes Wohnhaus im Norden
der Abbaufläche, weist das Gutachten allerdings nicht nach, wie die Immissionssituation im Falle
der Ausbeutung von Flächen im Norden der Abbaufläche aussieht; untersucht wurde jeweils der
Abbau einer siedlungsnahen Teilfläche im Süden des geplanten Abbaubereiches.
Vorzuziehen ist im Fall des genannten Gebäudes ein Abbruch mit Einbeziehung der Fläche in
den Abbau. Falls dies nicht realisiert werden kann sind im Genehmigungsverfahren zum Abbau
die aus Immissionsschutzsicht einzuhaltenden Mindestabstände zu ermitteln und zu
gewährleisten.
Für die drei anderen Immissionsorte sind die schalltechnischen Auswirkungen im ungünstigen
Fall ermittelt worden, so dass von einer verträglichen Nutzung des Bodenabbaus ausgegangen
werden kann. Auf Flächennutzungsplanebene sind ergänzende schalltechnische Ermittlungen
nicht erforderlich.
Staub:
Staubquellen sind in erster Linie die betriebenen Erdbaumaschinen und die an- und
abfahrenden Fahrzeuge sowie Siebanlagen. An- und Abfahrtverkehr soll in Richtung Westen
über die bestehende Zufahrt erfolgen, so dass immissionsempfindliche Nutzungen davon nicht
in nennenswertem Maße betroffen sind. Staubentwicklungen aus dem Abbau selbst sind
weitgehend auf abgesenktem Niveau (im Grubenbereich) zu erwarten. Siebanlagen können
innerbetrieblich so platziert werden, dass Immissionskonflikte durch Staubentwicklung nicht
entstehen.
-85. Verkehrserschließung, Ver- und Entsorgung
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt gegenwärtig durch zwei Gemeindewege aus
Richtung Süden. Der in der Gemarkung Hellendorf gelegene Teil des Geltungsbereiches wird
abweichend von Norden erschlossen.
Die zum Abbau vorgesehenen Flächen sollen künftig über den alten Abbaubereich von Westen
her erreicht werden. In einiger Entfernung führt diese Erschließung im Westen auf einen NordSüd verlaufenden Gemeindeweg, der an die Landesstraße L 383 angeschlossen ist.
Ein im geplanten Abbaubereich befindliches Wohnhaus kann - sofern es dem Abbau nicht
weicht - künftig von Norden erreicht werden. Der bisher genutzte Abschnitt des Weges
Kickersberg soll künftig entfallen, da er in der Abbaufläche liegt. Auch ein östlich entlang des
bisherigen Abbaubereiches gelegener Weg soll zum Teil Bestandteil der Abbaufläche werden.
Die verbleibenden landwirtschaftlichen Flächen bleiben über Gemeindewege ausreichend
erschlossen.
Ver- und Entsorgungsanlagen werden im Rahmen von Bodenabbauvorhaben nur in begrenztem
Maße benötigt. Die Ver- und Entsorgung des ergänzten Abbaubereiches kann wie für den
bestehenden Abbau gesichert werden.
III. Erläuterung der Darstellungen
1. Flächen für Abgrabungen
Im Nordwesten Mellendorfs befindet sich der Kickersberg, der abbauwürdige Bodenschätze vornehmlich Sande - enthält. Dort wird daher seit längerer Zeit Bodenabbau betrieben. Die
gegenwärtig im Abbau befindlichen Bereiche sind in absehbarer Zeit ausgeschöpft, so dass eine
Erweiterung des Abbaubereiches geplant ist. Der Erweiterungsbereich befindet sich westlich der
derzeitigen Abbauflächen zwischen diesen und der Landesstraße 190. Ein Teilbereich, der
gemäß Flächennutzungsplandarstellung bereits als Abbaufläche vorgesehen, jedoch nicht
Bestandteil der genehmigten Abbauflächen ist, wird in den Änderungsbereich unverändert
übernommen.
Bei der Abgrenzung des künftigen Abbaubereiches sind die östlich und südöstlich liegenden
Nutzungen besonders zu beachten. Südwestlich befindet sich zwischen der Straße Kickersberg
und der Landesstraße 190 eine einzeilige Bebauung mit Wohnhäusern. Die dortigen Flächen
haben den Charakter eines Allgemeinen Wohngebietes und sind im Flächennutzungsplan auch
entsprechend dargestellt. Hierzu bleiben größere Abstände gewahrt, die zum einen dem Schutz
vor Beeinträchtigungen durch den Bodenabbau dienen, zum anderen auch die Topographie
(Kuppe) mit nicht abgebauten Bereichen weiter erlebbar belassen; der Mindestabstand
zwischen Allgemeinem Wohngebiet und der Fläche für Abgrabungen beträgt ca. 70 m.
Nach Süden wird zu einer verbleibenden landwirtschaftlich genutzten Fläche (Ackerland) ein
Abstand von 15 m gewählt; der Abstand stellt eine uneingeschränkte landwirtschaftliche
Nutzung der angrenzenden Fläche und einen ausreichenden Abstand zur südlich davon
gelegenen Altablagerung sicher und kann auch zur Anlage eines Weges von der Straße
"Kickersberg" in Richtung Westen zum dortigen Feldweg genutzt werden; auch ein Wall zum
Lärmschutz wäre hier möglich. Die Abstandsfläche wird als Grünfläche (s.u.) dargestellt.
Zur Landesstraße (Parzellengrenze) ist ein Abstand von 25 m vorgesehen, in dem auch ein
Ersatzweg für zu verlegende Teile des Weges "Kickersberg" angelegt werden kann; dies belässt
eine Teilfläche als Grünfläche und bewahrt ein wesentliches Element der Topographie (vgl.
-9auch die Höhenlinien in der Abbildung weiter oben). Die straßenrechtliche Bauverbotszone
außerhalb der Ortsdurchfahrt Mellendorf wird somit eingehalten.
Nach Westen grenzt die Fläche für Abgrabungen an bereits entsprechend dargestellte,
gegenwärtig in Ausbeutung befindliche Flächen an. Nach Nordwesten erfolgt die Abgrenzung an
der Grenze bereits abgebauter und rekultivierter bzw. in Rekultivierung befindlicher Flächen,
nach Norden erfolgt die Abgrenzung in geringer Entfernung zu einem verbleibenden, von
Gehölzen begleiteten Feldweg.
Der Bereich eines bestandsgeschützten Gebäudes im Außenbereich im Norden bleibt in die
mögliche Abbaufläche einbezogen. Die Darstellung bleibt dort unverändert. Falls das Gebäude
weiter für Wohnzwecke genutzt werden soll, können im Genehmigungsverfahren zum
Bodenabbau geeignete Abstände festgelegt werden. Die verkehrliche Erschließung dieses
Gebäudes ist dann aus Richtung Norden zu gewährleisten, da der südlich liegende Abschnitt
des - nicht gewidmeten - Weges Kickersberg dem Bodenabbau weichen soll. Eine im Weg
liegende Stromleitung wäre zu verlegen. Weitere Leitung sind dort nicht bekannt; das
Grundstück ist nicht an die zentrale Abwasserbeseitigung angeschlossen.
Die Erweiterung des Bodenabbaus, die durch die vorliegende Planung ermöglicht werden soll,
ist im Trockenabbau zu erwarten. Dieser ist oberhalb des Grundwasserhorizonts bis zu einer
Geländehöhe von ca. 50 m ü.NN möglich, womit die Abbautiefe im Plangebiet zwischen 25 und
30 m betragen könnte.
2. Flächen für Landwirtschaft
In zwei Bereichen des Plangebietes werden Flächen für Landwirtschaft dargestellt.
Es handelt sich zum einen um eine Fläche im Süden, die bereits entsprechend dargestellt ist
und in das Plangebiet lediglich deshalb einbezogen wurde, weil sie zwischen einer künftig als
Grünfläche dargestellten ehemaligen, mit Hausmüll verfüllten Abbaugrube und den neu
geplanten Abbauflächen liegt.
Zum anderen soll eine Fläche im Nordwesten, die bisher als Fläche für Abgrabungen
vorgesehen war, künftig ebenfalls als Fläche für Landwirtschaft dargestellt werden. Diese Fläche
liegt in der Gemarkung Hellendorf nördlich eines bereits rekultivierten, wiederverfüllten
Bereiches. Bei einem Abbau dieser Fläche wäre
die Menge der dort abbaubaren
Rohstoffmenge wegen der notwendig zu gewährleistenden Böschungen und des
langgestreckten Flächenzuschnitts begrenzt; auch die mögliche Abbautiefe wäre dort geringer
als in den nun neu aufgenommenen Bereichen für den Abbau. Als Fläche für Landwirtschaft
dargestellte Bereiche bleiben für einen zukünftigen Abbau grundsätzlich verfügbar.
3. Wald
Nördlich und nordwestlich der zum Abbau vorgesehenen Flächen für Abgrabungen befinden
sich bereits rekultivierte bzw. in Rekultivierung befindliche, bereits abgebaute ehemalige
Grubenbereiche. Im Norden ist der Abbau z.T. bereits länger beendet, so dass sich dort bereits
Wald gebildet hat. Die nordwestlichen Flächen sind erst in jüngerer Zeit ausgebeutet worden,
befinden sich inzwischen aber mit dem Entwicklungsziel "Sukzession" ebenfalls in
Rekultivierung. Bei einer Sukzession überlässt man eine Fläche der Eigenentwicklung - deren
Endstadium hier als Wald zu erwarten ist. Beide Bereiche im Norden und Nordwesten sollen
künftig mit der Darstellung "Wald" belegt werden. Gegenüber der Fassung des Vorentwurfes
wurde der Bereich, der mit der Folgenutzung Wald dargestellt wird, entsprechend dem
tatsächlichen Rekultivierungsfortschritt vergrößert.
- 10 4. Grünflächen
Im Rahmen der vorliegenden Planung werden Grünflächen in zwei Bereichen dargestellt:
•
Ein ehemaliger Abbaubereich im Süden des Plangebietes ist in der Vergangenheit als
Müllkippe der Gemeinde Mellendorf verfüllt und anschließend abgedeckt worden. Diese
westlich der Straße "Kickersberg" gelegene Fläche ist inzwischen mit Bäumen bestanden
und hat nach Mitteilung der Region Hannover und des Forstamtes Fuhrberg
Waldeigenschaft.
Die Fläche soll dennoch als Grünfläche dargestellt werden. Sie ist durch ihre Nähe zu einem
Siedlungsbereich und zu weiteren Flächen, die für eine Siedlungsentwicklung interessant
sind, geprägt. Eine Darstellung als Wald wird wegen der damit verbundenen Anforderungen
an einen Waldabstand zu baulichen Nutzungen nicht vorgesehen. Eine Sanierung der
Altablagerung ist nach Stand der Dinge derzeit nicht erforderlich, deren Möglichkeit soll aber
bestehen bleiben und wird durch die gewählte Darstellung auch dokumentiert. Die Fläche
verbleibt im Außenbereich, womit sich an der waldrechtlichen Bewertung der Fläche
gegenwärtig nichts ändert. Die Gemeinde will sich für die Zukunft die Möglichkeit einer
baulichen Entwicklung in der Nähe allerdings ausdrücklich vorbehalten.
•
Abstandsflächen zwischen den künftigen Abbauflächen und in landwirtschaftlicher Nutzung
verbleibenden Flächen und dem Siedlungsrand im Süden bzw. zwischen den künftigen
Abbauflächen und der Landesstraße sowie in geringerem Maße - zum nördlich
angrenzenden Feldweg sollen als Grünflächen dargestellt werden. Diese können im Süden
auch einen Fußweg bzw. einen Wall zum Lärmschutz aufnehmen und in der Abstandsfläche
zur L 190 zudem den Ersatzweg des Gemeindweges Kickersberg aufnehmen.
5. Flächenbilanz
Durch die vorliegende Flächennutzungsplanänderung ergeben sich gegenüber der zur Zeit
rechtskräftigen Flächennutzungsplandarstellung folgende Veränderungen:
bisherige Darstellung:
Flächen für Landwirtschaft
7,84 ha
Allgemeines Wohngebiet
0,20 ha
Flächen für Abgrabungen
5,17 ha
davon bleiben unverändert
1,43 ha
davon entfallen, da ausgebeutet und rekultiviert
2,19 ha
davon entfallende nicht abgebaute Flächen
1,55 ha
Plangebiet
13,21 ha
Planung:
Flächen für Landwirtschaft
Flächen für Abgrabungen
davon bleiben unverändert
davon neue Abbauflächen
Grünflächen
Wald
Plangebiet
3,13 ha
4,18 ha
1,43 ha
2,75 ha
2,32 ha
3,58 ha
13,21 ha
- 11 IV. Umweltbericht
1. Einleitung
1.1. Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans
Die Planung dient der Darstellung von Flächen für Abgrabungen zum Abbau von
Bodenschätzen im Umfang von 4,18 ha sowie der ergänzenden Änderung von Darstellungen
ehemaliger Abbauflächen im näheren Umfeld; dort soll die Folgenutzung bestimmt werden.
Einbezogen wurde zudem eine Fläche, für die die Darstellung von Flächen für Abgrabungen
zurückgenommen werden soll sowie eine Fläche zwischen den erwähnten Bereichen.
1.2. Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele
des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind
a) Der Landschaftsplan Wedemark von 1994 nennt für die Flächen im Plangebiet, die bisher
landwirtschaftlich genutzt werden folgende Maßnahmen und Ziele:
Klärschlammaufbringung vermeiden
standortgerechte Feldfrüchte anbauen
Für die im Süden liegende Fläche der ehem. Müllkippe:
Fläche mit Eigenentwicklung erhalten, Altablagerung einer Gefährdungsabschätzung
unterzeihen
Für die bereits seit langem rekultivierten Flächen im Norden:
nicht standortheimische Gehölze zurückdrängen und standortheimische Gehölze fördern
an der Grenze dieser Flächen von Südwesten her: Bodenabbau begrenzen
Flächen entlang der Landesstraße 190 sind zudem wie folgt gekennzeichnet:
Nahrungs- und Futtermittelproduktion entlang vielbefahrener Straßen aufgeben
b) Das Plangebiet liegt innerhalb der Schutzzone III b des auf Grundlage des Nieders.
Wassergesetz festgesetzten Trinkwasserschutzgebietes für das Wassergewinnungsgebiet
"Fuhrberger Feld" (Nds. MBl. Nr. 5/1996, S. 145 ff).
2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
2.1. Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes
Für die Bestandsaufnahme für das Plangebiet und angrenzende Bereiche wird auf die
Auswertung des Landschaftsplanes Wedemark und auf ergänzende und aktuelle
Beobachtungen und Untersuchungen zurückgegriffen.
2.1.1. Schutzgüter Mensch und Gesundheit
Aktuell befinden sich im Plangebiet - mit Ausnahme eines bestandsgeschützten Wohnhauses im
Außenbereich im Norden - keine Immissionsempfindlichen Nutzungen; aus dem Plangebiet
heraus wirken derzeit auch keine Emissionen auf umgebende Nutzungen. Immissionskonflikte in
Bezug auf das genannte Wohnhaus bestehen derzeit nicht.
Als siedlungsnaher Freiraum weist der Planbereich aufgrund seiner Topographie Erholungsfunktionen für die Allgemeinheit auf.
- 12 2.1.2. Schutzgüter Tiere und Pflanzen
Die Schutzgüter Tiere und Pflanzen werden im wesentlichen über die vorhandenen Biotoptypen
erfasst (Bestandsaufnahme s. unten). Bei der im Rahmen der Erstellung des Landschaftsplanes vorgenommenen vierstufigen Gebietsbewertung für den Faktor Pflanzen- und Tierwelt
(allgemeine, mittlere, hohe, herausragende Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz) wurde
den Flächen des Änderungsbereiches allgemeine Bedeutung beigemessen; diese Einstufung ist
weiterhin weitgehend zutreffend. Für die einbezogenen Rekultivierungsbereiche ist hingegen
von einer mind. mittleren Bedeutung auszugehen, die mit dem Zeitverlauf zunehmen dürfte.
Im Zusammenhang mit der geplanten Erweiterung des Bodenabbaus liegen Informationen zu
Arten und Lebensgemeinschaften vor, die durch das Planungsbüro Dr. Ulrich Heitkamp erstellt
wurden. Danach ist im Änderungsbereich im Abschnitt der dargestellten Abbauflächen bzw. der
dort randlich vorgesehenen Grünflächen eine artenarme Pflanzengesellschaft mit weit
verbreiteten, im Flachland nicht gefährdeten Arten anzutreffen. Westlich wird die betroffene
Ackerfläche von einem Weg mit nebenliegender Gehölzreihe eingegrünt und von dem aktuellen
Abbaubereich zugleich abgegrenzt.
Eine Brutvogelkartierung wurde in sechs Kartiergängen zwischen April und Juni 2013 für den umfassenderen - Bereich der aktuellen und der geplanten Abbauflächen und angrenzender
Flächen durchgeführt. Zusammenfassend kam das genannte Büro zu folgendem Ergebnis:
Auf den an den Abbau angrenzenden Flächen im Norden und Süden handelt es sich um einen
weiteren Sandabbau, Halden mit Gehölz- und Hochstaudensukzession, Grünländer und einen
älteren Eichen-Birken-Bestand. Hier wurden zahlreiche Brutvogelarten nachgewiesen, darunter
4 Arten der Roten Liste Niedersachsens: Rebhuhn, Wendehals, Neuntöter und Nachtigall.
In den Gehölzen zwischen aktuellem Abbau und Erweiterungsfläche (Gehölz-Schutzstreifen)
wurden nur wenige Brutvogelarten mit wenigen Brutpaaren nachgewiesen. Gefährdete Arten
befanden sich nicht darunter.
Auf den im Änderungsbereich dargestellten Abbauflächen bzw. den dort randlich vorgesehenen
Grünflächen kamen Brutvögel hingegen nicht vor. Typische Arten der Agrarlandschaft wie
Feldlerche oder Rebhuhn fehlten dort.
Westlich - im derzeitigen Abbaubereich - gibt es Vorkommen der Kreuzkröte.
Bestandsaufnahme: Die Bodennutzung im Planbereich stellt sich aktuell wie folgt dar:
Flächennutzung
Biotoptyp
Ackerland
Acker (A)
7,75
Wald
sonstiger Laubforst (WX)
3,09
Sukzessionsflächen
halbruderale Gras- und Staudenflur (UH),
sonstiger Pionierwald (WP)
1,79
Ruderalflächen
halbruderale Gras- und Staudenflur (UH)
0,21
Wohnhaus mit
Nebengebäuden
versiegelte Flächen, unbegrünte Gebäude (X)
0,02
Gartenbereich
Hausgarten (PH)
0,14
Wegeflächen
sonstiger Offenbodenbereich (DO),
Extensivrasen (GRE)
0,22
Gehölzstreifen
Feldhecke (HF)
0,02
Summe
Fläche in ha
13,21
- 13 2.1.3. Schutzgut Boden
Die Böden bestehen gem. Bodenkarte aus Podsol-Braunerde. Es handelt sich um
Geschiebedecksande. Es ist daher von einer guten Durchlüftung und Versickerungsfähigkeit
des Oberbodens auszugehen.
Das ackerbauliche Ertragspotential ist nicht als hoch einzustufen. Die potenzielle Winderosion
ist als sehr hoch zu bewerten, die potenzielle Wassererosion als gering.
Auf Grund der vorhandenen Bodenstrukturen weisen die Plangebietsflächen eine geringe
Gefährdung gegen Verunreinigungen und Schadstoffeintrag auf.
Im Plangebiet befindet sich als Altablagerung eine ehem. Müllkippe, die inzwischen abgedeckt
und mit Gehölzen bewachsen ist. Eine Untersuchung zur Gefährdungsabschätzung liegt vor.
Außerhalb der Altablagerung sind Bodenbelastungen im Plangebiet nicht bekannt.
2.1.4. Schutzgut Wasser
Im Plangebiet sind Fließgewässer bzw. Oberflächengewässer nicht vorhanden.
Es besteht mit 200 bis 300 mm / Jahr ein hohes Grundwasserneubildungspotenzial; die Gefährdung des Grundwassers gegenüber Verunreinigungen ist als gering einzustufen.
Es gibt eine Altablagerung; es handelt sich um eine Fläche mit einer ehemaligen (Haus-)
Müllkippe der Gemeinde Mellendorf. Belastungen des Grundwassers im Änderungsbereich
hierdurch sind nicht bekannt.
2.1.5. Schutzgüter Luft und Klima
Der Landschaftsplan verzeichnet aufgrund der Topographie gerichtete Kaltluftbewegungen
entlang der abfallenden Hangbereiche. Betroffen sind demnach Flächen außerhalb der
bebauten Ortslage.
Im Planbereich befinden sich in zwei Bereichen flächige Gehölzbestände, die kleinklimatisch
wirksam sind.
Für die Faktoren Klima und Luft sind für den Planbereich ansonsten keine Besonderheit zu
verzeichnen.
2.1.6. Schutzgut Landschaft
Für das Natur- und Landschaftserleben weist das Plangebiet laut Landschaftsplan mittlere
Bedeutung auf.
Innerhalb des Plangebietes gibt es größere Höhenunterschiede mit Geländehöhen zwischen
etwa 66 m und 83 m ü. NN. Das Gelände fällt vom höchsten Punkt sowohl in Richtung Norden,
als auch in Richtung Südwesten ab. Teile des Plangebietes, die bereits rekultiviert sind bzw. die
sich in Rekultivierung befinden sind als ehemalige Abbaubereiche deutlich tiefer gelegen als die
umgebenden Bereiche.
Nach Norden ergeben sich Fernblicke.
Der Norden des Änderungsbereiches ist durch Waldabschnitte und eine wegebegleitende
Baumreihe eingegrünt. Die östlich liegende Landesstraße befindet sich in einem Einschnitt und
ist als Allee ausgebildet.
- 14 2.1.7. Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Objekte von gesellschaftlicher Bedeutung wie z.B. Kultur- oder Baudenkmale sind im Plangebiet
und seiner unmittelbaren Umgebung nicht vorhanden. Im Umfeld wurden allerdings archäologische Bodenfunde gemacht; für die Flächen des Änderungsbereiches können weitere solcher
Funde nicht ausgeschlossen werden.
2.2. Prognose und Bewertung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen
2.2.1. Schutzgüter Mensch und Gesundheit
Der im Plangebiet auf den vorgesehenen Abbauflächen künftig mögliche Bodenabbau erzeugt
Lärm und Staub. Lärmempfindliche Nutzungen bestehen zum einen im Norden des
Plangebietes (Einzelwohnhaus im Außenbereich), zum anderen südöstlich an der Straße
Kickersberg. Die dortigen Flächen sind als Allgemeines Wohngebiet zu charakterisieren.
Südwestlich sind im Flächennutzungsplan zudem gemischte Bauflächen dargestellt, die
allerdings nur zum Teil - mit einer Gärtnerei - bebaut sind. Die dort noch unbebauten Flächen
liegen im Außenbereich und sind somit ohne Bebauungsplanung nicht ohne weiteres bebaubar.
Für den geplanten Bodenabbau liegt ein schalltechnisches Gutachten der Gesellschaft für
technische Akustik mbH vom 29.05.2012 vor. Darin werden für 3 Szenarien die
Lärmimmissionen an den nächstgelegenen Immissionsempfindlichen Gebäuden ermittelt. Die
drei Szenarien behandeln unterschiedliche Phasen des Abbaus, jeweils in Kombination mit den
anderen Nutzungen im Abbaubereich. Es wird jeweils nur von einem Tagbetrieb ausgegangen.
An den gewählten Immissionsorten werden im OG am Tage jeweils folgende Immissionen
prognostiziert:
Lage
Brelinger Str. 11
Kickersberg 16
Orchideenweg 30
Kickersberg 13
Grenzwert gem. TA Lärm
60 dB(A)
55 dB(A)
55 dB(A)
60 dB(A)
Szenario 1
Szenario 2
Szenario 3
39 dB(A)
49 dB(A)
36 dB(A)
47 dB(A)
51 dB(A)
51 dB(A)
43 dB(A)
47 dB(A)
49 dB(A)
52 dB(A)
40 dB(A)
50 dB(A)
Nach der Prognose werden die Grenzwerte der TA Lärm jeweils unterschritten. Am stärksten
belastet ist das Gebäude Kickersberg 16, an dem die Grenzwerte in der ungünstigsten Variante
um 3 dB(A) unterschritten werden. Wälle zum zusätzlichen Lärmschutz sind im Bereich der
dargestellten Grünflächen möglich.
An- und Abfahrtverkehr soll in Richtung Westen über die bestehende Zufahrt erfolgen, so dass
immissionsempfindliche Nutzungen von Staubentwicklungen durch den Verkehr nicht in
nennenswertem Maße betroffen sind. Staubentwicklungen aus dem Abbau selbst sind
weitgehend auf abgesenktem Niveau (im Grubenbereich) zu erwarten. Siebanlagen können
innerbetrieblich so platziert werden, dass Immissionskonflikte durch Staubentwicklung nicht
entstehen. Immissionskonflikte durch Staubentwicklung können somit vermieden werden.
Erholungsnutzungen werden durch die Planung beeinträchtigt, können aber durch geeignete
Maßnahmen (Verlegung eines Weges) kompensiert werden.
2.2.2. Schutzgüter Tiere und Pflanzen
In den Bereichen, die als Wald bzw. als Fläche für Landwirtschaft dargestellt werden, wird
lediglich die aktuell vorhandene bzw. sich entwickelnde Nutzung planungsrechtlich aufgegriffen.
Änderungen oder erhebliche Umweltauswirkungen für die Schutzgüter Tiere und Pflanzen sind
dort nicht zu erwarten.
- 15 Durch die Planung von Abbauflächen und randlich ergänzend dargestellten Grünflächen wird
hingegen eine Änderung der Nutzung vorbereitet, die mit tiefgreifenden Veränderungen bei den
Schutzgütern Tiere und Pflanzen einher geht. Da die vorgesehenen Abbaubereiche allerdings
gegenwärtig artenarm sind, sind auch nachteilige Auswirkungen auf die genannten Schutzgüter
nicht so hoch einzustufen.
Zu den im Umfeld festgestellten Brutvogelarten (s.o) kommt der Gutachter für die geplanten
Abbauflächen zu folgender Bewertung:
Beeinträchtigungen dieser Arten sind durch die Erweiterung des Abbaus nicht zu erwarten, da
deren Brutplätze außerhalb der Erweiterung liegen und diese Arten bereits vom aktuellen Abbau
nicht beeinträchtigt werden.
Eine Beeinträchtigung der Vorkommen der Kreuzkröte ist durch die neuen Abbauflächen nicht
anzunehmen.
Langfristig ist nach Beendigung des Abbaus auf den dann rekultivierten Flächen eine größere
Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz zu unterstellen als bisher.
2.2.3. Schutzgut Boden
In den Bereichen, die als Wald bzw. als Fläche für Landwirtschaft dargestellt werden, wird
lediglich die aktuell vorhandene bzw. sich entwickelnde Nutzung planungsrechtlich aufgegriffen.
Änderungen oder erhebliche Umweltauswirkungen für das Schutzgut Boden sind dort nicht zu
erwarten.
In Teilen des Plangebietes wird künftig Bodenabbaubau betrieben, was mit einer Beseitigung
des Oberbodens und tiefgreifenden Veränderungen der Bodenstruktur einhergeht. In Bezug auf
das Schutzgut Boden ist von erheblichen nachteiligen Auswirkungen der Planung auszugehen,
die bei der geplanten Nutzung unausweichlich sind.
Durch die Planung werden Flächen der Landwirtschaft entzogen; aufgrund eines geringen
Ertragspotenzials sind diese Plangebietsflächen für die Landwirtschaft allerdings nicht von
erheblicher Bedeutung.
2.2.4. Schutzgut Wasser
Im Plangebiet sind Änderung der Nutzung nur in jenen Teilen vorgesehen, die als Abbau- bzw.
benachbarte Grünflächen dargestellt werden. Der Bodenabbau soll als Trockenabbau erfolgen also oberhalb des Grundwasserhorizontes. Im Bereich von Bodenabbauten versickert
anfallendes Oberflächenwasser ebenso wie auf Ackerflächen. Durch den Abbau wird der
Grundwasser-Flurabstand allerdings erheblich vermindert, was eine erhöhte Gefährdung
gegenüber Verunreinigungen und Schadstoffeintrag zur Folge hat. Zusammenfassend sind
gleichwohl erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser nicht zu erwarten, da
Vermeidungsmaßnahmen vorgenommen werden können.
2.2.5. Schutzgüter Luft und Klima
Erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter Luft und Klima sind durch die Planung nicht zu
erwarten.
- 16 2.2.6. Schutzgut Landschaft
Der Änderungsbereich wirkt bisher vor allem durch seine Topographie auf das Landschaftsbild.
Hier sind auf den zum Abbau vorgesehenen Flächen Veränderungen unausweichlich. Die
Abbautätigkeit selbst wird in Grubenbereichen durchgeführt und hat somit geringe
Fernwirkungen.
Wesentliche nachteilige Auswirkungen auf das Landschaftsbild können durch geeignete
Eingrünungen vermieden werden.
Für das Natur- und Landschaftserleben sind durch die Planung aufgrund der Planungsziele
erhebliche nachteilige Wirkungen zeitlich befristet für die Dauer des Abbauzeitraumes zu
erwarten.
2.2.7. Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Prognose und Bewertung dieser Schutzgüter erübrigen sich, da solche nicht betroffen sind.
2.2.8. Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes
Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes sind, soweit nicht oben
erwähnt, nicht zu erwarten.
2.2.9. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der
Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung würde sich der Umweltzustand wie folgt entwickeln: die zum
Abbau vorgesehenen Ackerflächen würden weiter bewirtschaftet, der Abbau im Bereich des
Kickersberges würde auf absehbare Zeit beendet werden. Das im Norden vorhandene
Wohnhaus im Außenbereich würde weiter genutzt und wohl modernisiert werden.
2.3. geplante Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich
nachteiliger Auswirkungen
Die Belange des Umweltschutzes sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne und in der
Abwägung zu berücksichtigen. Auf der Grundlage der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
sind die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu beurteilen und Aussagen zur
Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich zu entwickeln.
2.3.1. Vermeidung und Verringerung nachteiliger Auswirkungen
Aus dem oben aufgeführten lassen sich für einzelne Schutzgüter Maßnahmen zur Vermeidung
bzw. zur Verminderung von Eingriffen benennen. Da auf Flächennutzungsplanebene keine
verbindlichen Festsetzungen getroffen werden können handelt es sich um Hinweise, die zur
Vermeidung bzw. Verminderung von Beeinträchtigungen auf der Ebene von Genehmigungen
beachtet werden sollen:
a) Schutzgüter Mensch und Gesundheit
-
Wahrung eines Mindestabstandes zwischen Wohnbebauung an der Straße Kickersberg
und dem Abbau
-
Erschließung des Abbaugeländes von Westen
- 17 -
Ggf. Anlage von Wällen zum Lärmschutz
b) Schutzgüter Tiere und Pflanzen
-
Abschnittweiser Abbau, Rekultivierung zur Stärkung der Vorkommen gefährdeter Arten
nutzen
c) Schutzgut Wasser
-
lediglich Trockenabbau zulassen
-
Flurabstand: Mindestüberdeckung des Grundwasserhorizontes gewährleisten
d) Schutzgut Landschaft
-
Ggf. ergänzende Eingrünungen vornehmen
2.3.2. Ausgleich nachteiliger Auswirkungen
Eingriffe in Natur und Landschaft, die durch die Planung ermöglicht werden, sind auszugleichen.
Im Geltungsbereich der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung soll in größeren Teilen
lediglich die aktuelle Nutzung im Flächennutzungsplan dokumentiert werden; Eingriffe auf
diesen Flächen werden durch die vorliegende Planung nicht vorbereitet, diese Flächen (als
Wald dargestellte Bereiche im Norden, als Fläche für Landwirtschaft dargestellte Flächen)
können bei der Bilanzierung daher außer Betracht bleiben.
Die verbleibenden, zu betrachtenden Flächen haben einen Umfang von 6,50 ha. Hiervon
entfallen 1,3 ha auf die südliche Waldfläche, die - statt wie bisher als Fläche für Landwirtschaft künftig als Grünfläche dargestellt werden soll. Die Fläche soll künftig nach den Vorstellungen
der Gemeinde nicht anders genutzt werden als bisher, womit eine Eingriffsbilanzierung entfallen
kann, da der Zustand von Natur und Landschaft in Bezug auf die einzelnen Schutzgüter
unverändert bleibt. Offen halten will sich die Gemeinde allerdings eine künftige Entwicklung von
Siedlungsflächen in der Nähe. Daher kann künftig eine - ohne Eingriff in Natur und Landschaft
rein formelle - Waldumwandlung in Betracht kommen, für die waldrechtlich eine
Ersatzaufforstung erforderlich werden kann. Dies ist zu gegebener Zeit zu prüfen.
Die Bilanzierung und Ermittlung des Ausgleichsbedarfes für die restlichen verbleibenden
Flächen erfolgt anhand der „Arbeitshilfe zur Ermittlung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
in der Bauleitplanung“ des Niedersächsischen Städtetages.
Bewertung des Ist-Zustandes:
Biotoptyp
Wertfaktor Fläche in ha
Flächenwert
0
0,02
0
1,5
0,14
2.100
Acker (A)
1
4,73
47.300
sonstiger Offenbodenbereich (DO),
Extensivrasen (GRE)
2
0,20
4.000
sonstiger Laubforst (WX)
4
0,10
4.000
Feldhecke (HF)
3
0,01
300
5,20
57.700
versiegelte Flächen, unbegrünte Gebäude
(X)
Hausgarten (PH)
Summen
- 18 Bewertung nach Planung:
Die Aufstellung eines Bebauungsplanes ist hier nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich.
Das Planungsziel der Bereitstellung von Flächen für Abgrabungen dient der Zulassungsfähigkeit
eines im Außenbereich gem. § 35 BauGB privilegiert zulässigen Bodenabbaus.
Bodenabbauten sind temporäre Nutzungen, die die betroffenen Flächen nach Ausbeutung der
Bodenschätze wieder anderen Nutzungen - größtenteils einer Folgenutzung als Lebensraum für
Pflanzen und Tiere - überlassen. Während des Abbaus sind verschiedene Schutzgüter (insbes.
das Schutzgut Boden) zum Teil erheblich beeinträchtigt, nach Abschluss des Abbaus ist der
Wert der Flächen für Natur und Landschaft aber zumeist höher, so dass der Ausgleich von
Eingriffen in Natur und Landschaft zumeist an Ort und Stelle durch die höherwertige
Folgenutzung erreicht werden kann. Dies ist im Rahmen des konkreten Abbauantrages zu
prüfen und nachzuweisen. Überschlägig ist vorliegend hiervon auszugehen.
Eine Folgenutzung wird von der Gemeinde hier noch nicht dargestellt, für die Bilanzierung ist
von folgender realistischer Annahme zum Zeitpunkt nach Beendigung des Bodenabbaus
auszugehen:
Anzusetzen sind:
Biotoptyp
Wertfaktor Fläche in ha
Flächenwert
Folgenutzung der Abbauflächen:
halbruderale Gras- und Staudenflur (UH),
sonstiger Pionierwald (WP) als
3,5
4,18
146.300
Nutzung der dargestellten Grünflächen
incl. des dort vorgesehenen Ersatzweges:
halbruderale Gras- und Staudenflur (UH),
Einzelbäume/Baumgruppen (HBE),
sonstiger Offenbodenbereich (DO),
Extensivrasen (GRE)
2
1,02
20.400
5,20
166.700
Summen
Es verbleibt also bei überschlägiger Berechnung ein Überschuss von ca. 109.000 Wertpunkten.
Wie bereits erläutert ist davon auszugehen, dass hierdurch die mit dem Bodenabbau
verbundenen Eingriffe in die verschiedenen Schutzgüter vollständig ausgeglichen werden
können.
2.4. anderweitige Planungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Ziele und des
Geltungsbereiches des Bebauungsplanes
Alternativen zur Planung bestehen unter Berücksichtigung der Planungsziele aus Sicht der
Gemeinde innerhalb des Plangebietes nicht.
3. Zusätzliche Angaben
3.1. Technische Verfahren bei der Umweltprüfung; Schwierigkeiten bei der
Zusammenstellung der Angaben
Die Bilanzierung und Ermittlung des Ausgleichsbedarfes erfolgt anhand der „Arbeitshilfe zur
Ermittlung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in der Bauleitplanung“ des
- 19 Niedersächsischen Städtetages. Da es um die Flächennutzungsplanebene handelt, erfolgte die
Bestandsaufnahme im wesentlichen ohne Aufgliederung nach Untereinheiten der Biotoptypen.
Besondere Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben haben sich nicht ergeben.
3.2. Hinweise zur Umweltüberwachung
Im Rahmen der Umweltüberwachung sind auf Flächennutzungsplanebene zunächst keine
konkreten Vorgaben zu machen.
3.3. Allgemeinverständliche Zusammenfassung
Die Planung dient der Darstellung von Flächen für Abgrabungen zum Abbau von
Bodenschätzen sowie der ergänzenden Änderung von Darstellungen ehemaliger Abbauflächen
im näheren Umfeld. Einbezogen wurde zudem eine Fläche, für die die Darstellung von Flächen
für Abgrabungen zurückgenommen werden soll.
Die verschiedenen Schutzgüter sind von der Planung wie folgt betroffen:
Für das Schutzgut Mensch sind durch Abbautätigkeiten Immissionen durch Lärm und Staub zu
erwarten. Nach der Lärm-Prognose bleiben die Grenzwerte der TA Lärm jeweils unterschritten.
An- und Abfahrtverkehr soll in Richtung Westen über die bestehende Zufahrt erfolgen, so dass
immissionsempfindliche Nutzungen von Staubentwicklungen durch den Verkehr nicht in
nennenswertem Maße betroffen sind. Anderweitige Immissionskonflikte durch Staubentwicklung
können vermieden werden.
Erholungsnutzungen werden durch die Planung beeinträchtigt, können aber durch geeignete
Maßnahmen (Verlegung eines Weges) kompensiert werden.
Bei den Schutzgütern Tiere und Pflanzen ist durch die Planung im wesentlichen der Biotoptypen Ackerland betroffen. Da die vorgesehenen Abbaubereiche gegenwärtig artenarm sind,
sind auch nachteilige Auswirkungen auf die genannten Schutzgüter nicht als hoch einzustufen.
In den Bereichen, die als Wald bzw. als Fläche für Landwirtschaft dargestellt werden, wird
lediglich die aktuell vorhandene bzw. sich entwickelnde Nutzung planungsrechtlich aufgegriffen.
Änderungen oder erhebliche Umweltauswirkungen für die Schutzgüter Tiere und Pflanzen sind
dort nicht zu erwarten.
Eine Beeinträchtigung der Vorkommen der Kreuzkröte ist durch die neuen Abbauflächen nicht
anzunehmen.
Langfristig ist nach Beendigung des Abbaus auf den dann rekultivierten Flächen eine größere
Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz zu unterstellen als bisher.
Die Böden bestehen gem. Bodenkarte aus Podsol-Braunerde. Auf Grund der vorhandenen
Bodenstrukturen weisen die Plangebietsflächen eine geringe Gefährdung gegen
Verunreinigungen und Schadstoffeintrag auf.
In Teilen des Plangebietes wird künftig Bodenabbaubau betrieben, was mit einer Beseitigung
des Oberbodens und tiefgreifenden Veränderungen der Bodenstruktur einhergeht. In Bezug auf
das Schutzgut Boden ist von erheblichen nachteiligen Auswirkungen der Planung auszugehen,
die bei der geplanten Nutzung unausweichlich sind.
Im Plangebiet befindet sich als Altablagerung eine ehem. Müllkippe. Eine Untersuchung zur
Gefährdungsabschätzung liegt vor. Außerhalb der Altablagerung sind Bodenbelastungen im
Plangebiet nicht bekannt.
- 20 Im Änderungsbereich besteht ein hohes Grundwasserneubildungspotenzial. Im Plangebiet sind
Änderung der Nutzung nur in jenen Teilen vorgesehen, die als Abbau- bzw. benachbarte
Grünflächen dargestellt werden. Der Bodenabbau soll als Trockenabbau oberhalb des
Grundwasserhorizontes erfolgen. Durch den Abbau wird der Grundwasser-Flurabstand
erheblich vermindert, was eine erhöhte Gefährdung gegenüber Verunreinigungen und
Schadstoffeintrag zur Folge hat. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut
Wasser sind nicht zu erwarten, da Vermeidungsmaßnahmen vorgenommen werden können.
Es gibt eine Altablagerung; es handelt sich um eine Fläche mit einer ehemaligen (Haus-)
Müllkippe der Gemeinde Mellendorf. Belastungen des Grundwassers hierdurch sind nicht
bekannt.
Erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter Luft und Klima sind nicht zu erwarten.
Für das Natur- und Landschaftserleben weist das Plangebiet laut Landschaftsplan mittlere
Bedeutung auf; erhebliche nachteilige Wirkungen sind nur zeitlich befristet für die Dauer des
Abbauzeitraumes zu erwarten.
Objekte von gesellschaftlicher Bedeutung wie z.B. Kultur- oder Baudenkmale sind im Plangebiet
und seiner unmittelbaren Umgebung nicht bekannt.
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die zum Abbau vorgesehenen Ackerflächen weiter
bewirtschaftet werden, der Abbau im Bereich des Kickersberges würde auf absehbare Zeit
beendet werden. Das im Norden vorhandene Wohnhaus im Außenbereich würde weiter genutzt
und wohl modernisiert werden.
Für einzelne Schutzgüter lassen sich Maßnahmen zur Vermeidung bzw. zur Verminderung von
Beeinträchtigungen benennen, auf der Ebene von Genehmigungen beachtet werden sollen: Für
die Schutzgüter Mensch und Gesundheit sind die Wahrung eines Mindestabstandes zwischen
Wohnbebauung und dem Bodenabbau sowie eine Erschließung des Abbaugeländes von
Westen und ggf. die Anlage von Wällen zum Lärmschutz vorzusehen. Für die Schutzgüter Tiere
und Pflanzen ist ein abschnittweiser Abbau vorzusehen, zum Schutz des Grundwassers ist
lediglich ein Trockenabbau zuzulassen, eine Mindestüberdeckung des Grundwasserhorizontes
ist zu gewährleisten. Schließlich sind ergänzende Eingrünungen zu prüfen.
Eingriffe in Natur und Landschaft, die durch die Planung erstmalig ermöglicht werden, sind
auszugleichen. Der Ist-Zustand wurde für den Teil des Plangebietes, der Veränderungen
unterworfen werden soll, mit ca. 57.700 Wertpunkten ermittelt, nach Durchführung der Planung
ist im Plangebiet realistischerweise mit einem Wert in Höhe von etwa 166.700 Wertpunkten zu
rechnen. Es verbleibt also bei überschlägiger Berechnung ein Überschuss von ca. 109.000
Wertpunkten. Es ist davon auszugehen, dass hierdurch die Eingriffe in die verschiedenen
Schutzgüter vollständig ausgeglichen werden können.
Alternativen zur Planung bestehen unter Berücksichtigung der Planungsziele aus Sicht der
Gemeinde innerhalb des Plangebietes nicht.
Besondere Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben haben sich nicht ergeben.
Maßnahmen der Umweltüberwachung sind auf Flächennutzungsplanebene zunächst nicht
vorgesehen.
V. Nachrichtliche Hinweise
Das Plangebiet liegt innerhalb der Schutzzone III b des Trinkwasserschutzgebietes für das
Wassergewinnungsgebiet "Fuhrberger Feld". Die entsprechenden Bestimmungen der
Schutzzonenverordnung vom 01.02.1996 (Nds. MBl. Nr. 5/1996, S. 145 ff) sind einzuhalten.
- 21 Das Plangebiet wird von einer Richtfunktrasse der Deutschen Telekom gequert. In den hiervon
betroffenen Bereichen gelten Bauhöhenbeschränkungen. Die Richtfunktrasse wird nachrichtlich
in der Planzeichnung dargestellt.
Gemäß Auskunft der Landesdenkmalpflege sind im überplanten Gebiet bisher keine
archäologischen Denkmale und Fundstellen bekannt. In der Umgebung seien in etwa 700 m
Entfernung eine prähistorische Siedlung und ein Brandgräberfeld zutage gekommen. In
Anbetracht der siedlungsgünstigen Topografie und der Größe der geplanten Abbaufläche sei
allerdings mit archäologischen Befunden und Funden zu rechnen. Aus Gründen der
Planungssicherheit werde daher empfohlen, den Oberbodenabtrag facharchäologisch begleiten
zu lassen oder besser noch im zeitlich ausreichenden Vorfeld die Fläche durch sogenannte
Sondagegräben untersuchen zu lassen.
Sollten bei Bau- und Erdarbeiten im Plangebiet ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde (das
können u.a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohleansammlungen, Schlacken sowie auffällige
Bodenverfärbungen und Steinkonzentrationen; auch geringe Spuren solcher Funde) gemacht
werden, sind diese gemäß § 14 Abs.1 Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchG)
meldepflichtig und müssen der unteren Denkmalschutzbehörde sowie dem Niedersächsischen
Landesamt für Denkmalpflege, Referat Archäologie, Scharnhorststraße 1, 30175 Hannover,
unverzüglich gemeldet werden. Bodenfunde und Fundstellen sind nach § 14 Abs.2 NDSchG bis
zum Ablauf von vier Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen, bzw. es ist für ihren
Schutz Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde die Fortsetzung der Arbeiten
gestattet.
Verfahrensvermerke:
Die Änderung Nr. V-02 des Flächennutzungsplanes wurde ausgearbeitet von Dipl.-Geogr. O.
Schultz, Gemeinde Wedemark, Team 5.2.
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