Merkblatt Brandschutzvorschriften / Nr. 17.2 Datum: 16. September 2013 zu Richtlinie: Wärmetechnische Anlagen für flüssige Brennstoffe (Ölfeuerung) Bewilligung Allgemein: Zentral versorgte wärmetechnische Anlagen unterliegen nicht mehr der Bewilligungspflicht durch das Amt für Feuerschutz oder der Feuerschau der Gemeinde. Die baulichen Anforderungen an den Aufstellungsraum mit Belüftung und Verbrennungsluftzufuhr, sowie die für den Einbau von Abgasanlagen bleiben bewilligungspflichtig durch die vorgenannten Instanzen. Feuerungsaggregate und Abgasanlagen müssen als System über eine VKF* Brandschutzanwendung verfügen und miteinander kompatibel sein. Sie sind entsprechend der VKF Brandschutzanwendung und Montagerichtlinie des Herstellers einzubauen. Die Verantwortung für den korrekten Einbau nach dem Stand der Technik und der Montagerichtlinie liegt beim Ersteller der Anlage. Nach dem Einbau ist eine Konformitätserklärung über den korrekten Einbau der Anlage auszufüllen. Ein Exemplar ist vor Inbetriebnahme dem Eigentümer und ein Exemplar der zuständigen Behörde auszuhändigen. * Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) Feuerwiderstand Aufstellungs- oder Heizraum: Heizräume grösser 70 kW sind nicht tiefer als im 2. UG anzuordnen. Heizräume mit einer Leistung grösser 1200 kW und Heizräume in Hochhäusern benötigen einen direkten Zugang vom Freien. Heizräume im 2. Untergeschoss und mit einer Leistung grösser 600 kW sind mit einem direkten Zugang vom Freien zu versehen. Direkte Verbindungen von Aufstellungs- und Heizräumen zu anderen Brandabschnitten sind nicht erlaubt. Allfällige Wand- und Deckendurchbrüche müssen mit einem zugelassenen Abschottungssystem von einem Fachmann entsprechend dem geforderten Feuerwiderstand geschlossen oder zugemauert werden. Aufstellungsräume mit Feuerungsaggregaten bis 70 kW dürfen bei geringem Brandrisiko auch für andere Zwecke, wie z.B. als Waschküche genutzt werden. Lagerung von brennbarem Material ist nicht erlaubt. Heizräume mit Feuerungsaggregaten grösser 70 kW dürfen keinem anderen Zweck dienen. Es dürfen nur heizungszugehörige Elektroinstallationen montiert werden. Elektroverteilungen welche nicht zur Heizung gehören dürfen nicht installiert werden. Beispiele: Einfamilienhaus Leistung bis 20 kW Abstände zu brennbarem Material gem. Zulassung und Einbauvorschriften Hersteller Leistung bis 70 kW EI 30 (nbb), Türen EI 30 EFH Leistung grösser 70 kW EI 60 (nbb), Türen EI 30 in Fluchtrichtung öffnend Mehrfamilienhaus Untergeschoss generell EI 60 (nbb), Türen EI 30 Leistung bis 70 kW entsprechend dem Feuerwiderstand des Gebäudes jedoch mindestens EI 30 (nbb), Türen EI 30 MFH Leistung grösser 70 kW EI 60 (nbb), Türen EI 30 in Fluchtrichtung öffnend Büro- und Gewerbegebäude Untergeschoss generell EI 60 (nbb), Türen EI 30 Leistung bis 70 kW entsprechend dem Feuerwiderstand des Gebäudes jedoch mindestens EI 30 (nbb), Türen EI 30 Büro / Gewerbe Leistung grösser 70 kW EI 60 (nbb), Türen EI 30 in Fluchtrichtung öffnend Hochhaus Generell EI 90 (nbb), Türen EI 30 in Fluchtrichtung öffnend Zugang direkt vom Freien. Hochhaus An- oder aufgebaute Aufstellungs- oder Heizräume Büro / Gewerbe An- oder aufgebaute Aufstellungs- oder Heizräume müssen gegen andere Brandabschnitte dem Feuerwiderstand des Gebäudes entsprechen, jedoch mindestens EI 30 (nbb). Alle übrigen Wände und Decken müssen nicht brennbar (nbb) ausgeführt werden. Tankraum für Heizöl: In separaten Räumen EI 30 (nbb) ohne Feuerungsanlagen dürfen pro Gebäude höchsten 2'000 Liter Heizöl in Fässern, Kannen oder Kleintanks gelagert werden. Kleintanks bis 2'000 Liter in EI 30 (nbb) Einstellräumen für Motorfahrzeuge bis 150 m² sind gestattet. Wird im Aufstellungs- oder Heizraum ein Öltank installiert, so muss der Raum min. EI 60 (nbb) erstellt werden. Zugelassen ist in einem Stahltank max. 8'000 Liter und in Kleintanks (Kunststoff) max. 4'000 Liter. Der Aufstellungs- oder Heizraum mit integriertem Öltank darf keinem anderen Zweck dienen. Separate Tankräume müssen min. EI 60 (nbb) erstellt werden und pro Brandabschnitt darf maximal 250'000 Liter Heizöl gelagert werden. Die Einstiegsöffnung in einen separaten Tankraum muss mit einem EI 30 Deckel oder einer EI 30 Tür ausgeführt werden. Es dürfen nur VKF geprüfte Bauteile verwendet werden. Die minimale Lüftung des Tankraumes beträgt 100 cm² und muss ab 10'000 Liter pro 100 Liter um 1 cm² erhöht werden. (Beispiel 18'000 Liter = 180 cm²) Für Lagermengen > 450 Liter ist bei der Feuerschau der Gemeinde oder dem Amt für Feuerschutz ein Bewilligungsgesuch, welches unter www.gvzg.ch heruntergeladen werden kann, einzureichen. 2 Abgasanlagen: Das Feuerungsaggregat muss an eine vorschriftsgemässe Abgasanlage mit VKF Brandschutzanwendung angeschlossen werden. Die Abgasanlage muss unter Berücksichtigung folgender Kriterien als System auf das Feuerungsaggregat abgestimmt werden und entsprechend dem Stand der Technik kompatibel sein: Temperaturklasse Druckklassen Kondensatbeständigkeit Korrosionswiderstandsklassen Russbrandbeständigkeit Abstand zu brennbaren Stoffen Wärmedurchlasswiderstand Feuerwiderstandsklassen (T80 bis T600) (N1 / N2 / P1 / P2 / H1 / H2) (W = Nass-Bedingungen / D = Trocken-Bedingungen) (1 / 2 / 3) (O = ohne oder G = mit Russbrandbeständigkeit) (z.B. G50 = 50 mm Abstand zu brennbarem Material) (z.B. R22 = 0.22m²K/W) (z.B. EI 60 (nbb) = Widerstandsdauer ≥ 60 Minuten) Abgasanlagen müssen gut sichtbar entsprechend den Vorschriften gekennzeichnet werden. Gebäude mit mehreren Brandabschnitten Einfamilienhäuser Geeignete Abgasanlagen, Schachtsysteme mit VKF Brandschutzanwendung sind unter folgendem Link aufgeführt: www.vkf.ch → Link Brandschutzregister → suche nach zugelassenen Produkten → Registergruppe: 4 Abgasanlagen → Untergruppe: 401 / 402 / 403 / 404 Werden aus Immissionsschutzgründen keine weitergehenden Anforderungen an die Kaminhöhen gestellt, haben diese der Brandschutzrichtlinie "Wärmetechnische Anlagen" der VKF (Ausgabe 2003) zu entsprechen. Sie müssen ohne Querschnittsveränderung und möglichst senkrecht über Dach führen. Abgasanlagen sind entsprechend dem Stand der Technik Papier der schweizerischen Kamin- und Abgasleitungsvereinigung "Erläuterung zu der Brandschutzrichtlinie Wärmetechnische Anlagen" zu erstellen. 3 Lüftung Aufstellungs- oder Heizraum: Die minimale Verbrennungsluft bei einem Feuerungsaggregat für flüssige Brennstoffe wie Heizöl beträgt 150 cm² und muss mit einer unverschliessbaren Öffnung direkt vom Freien gewährleistet werden. Wird die Verbrennungsluft über einen Kanal durch andere Brandabschnitte zugeführt, muss dieser der Brandabschnittsbildung des Gebäudes entsprechen, jedoch mindestens EI 30 (nbb). Faustformel für die überschlägige Berechnung des Querschnittes für die Verbrennungsluft: Fläche = Nennwärmeleistung (kW) x 8.6 für Naturzugfeuerungen (Beispiel: 30 kW x 8.6 = 258 cm²) Fläche = Nennwärmeleistung (kW) x 6.0 für Überdruckfeuerungen (Beispiel: 30 kW x 6.0 = 180 cm²) Beispiele Abgasanlage Kunststoff Metall nicht hinterlüftet Abgasanlage Kunststoff min. EI 30 (nbb) min. 150 cm² min. 150 cm² min. 150 cm² nur Ersatz mit Ausnahmebewilligung an nicht kondensierendem Aggregat Wird die Verbrennungsluft direkt von aussen auf das Aggregat geführt, ist der Aufstellungs - oder Heizraum trotzdem mit einer unverschliessbaren Öffnung von min. 150 cm² direkt vom Freien zu versehen. Abgasanlage Kunststoff LAF Abgasanlage Kunststoff LAF LAS min. 150 cm² min. 150 cm² gem. Hersteller Abgasanlage Kunststoff min. 150 cm² gem. Hersteller gem. Hersteller Sicherheitseinrichtungen Wird die Luftzufuhr des Aufstellungs- oder Heizraumes mechanisch sicher gestellt, ist eine Luftmangelsicherung einzubauen, welche bei einer allfälligen Störung (kein Luftstrom) das Feuerungsaggregat ausschaltet und verriegelt. Bei brennbaren Abgasanlagen muss das Feuerungsaggregat mit einer Übertemperatursicherung ausgerüstet sein. Ist eine solche nicht integriert, muss sie extern direkt in der Abgasanlage eingebaut werden. Die Übertemperatursicherung muss beim Überschreiten der zulässigen Temperatur das Feuerungsaggregat selbständig abschalten und verriegeln. 4 Installationsprotokoll Heizungsanlage mit flüssigem Brennstoff (Heizöl) (nur gültig im Kanton Zug) Objekt: Adresse: Standort: PLZ / Ort: Eigentümer: Adresse: Wärmeerzeuger PLZ / Ort: Typ: Fabrikat: VKF: Nr. Leistung: kW Montage Firma: Adresse: PLZ / Ort: Montage Datum: Name Person: Abgasanlage Typ: Fabrikat: neu Klassierung: T Beispiel: T400 Schacht bestehend N1 D 2 VKF: Aussen an Fassade geführt G - 50 R48 Typ: Fabrikat: Nr. EI 60 (nbb) EI00 (nbb) VKF: Feuerwiderstand EI 30 (nbb) wenn bestehend: überprüft und obiger Feuerwiderstand erfüllt Nr. EI 90 (nbb) Wandstärke cm Luftumspülung nach EN 1443 notwendig und eingehalten Luft Abgasführung (LAF) Luft Abgassystem (LAS) Firma (Installateur): Adresse: PLZ / Ort: Montage Datum: Name Person: Der Aufstellungs- oder Heizraum inkl. Tür entspricht dem vorgeschriebenen Feuerwiderstand. Die Verbrennungsluft ist dauernd und ungehindert direkt vom Freien her gewährleistet. Der Querschnitt für die Verbrennungsluft wurde berechnet. Fläche: cm² Es handelt sich um ein nicht kondensierendes Feuerungsaggregat. Das Feuerungsaggregat ist für die Aufnahme von Kondensat geeignet und siphoniert (100 mm). Das Feuerungsaggregat ist für die Aufnahme von Kondensat nicht geeignet, jedoch ist die Abgasanlage entsprechend den Vorschriften siphoniert (100 mm). Die neue Abgasanlage wurde vorschriftsgemäss erstellt und erfüllt die Sicherheitsabstände zu brennbarem Material gem. der VKF Brandschutzanwendung. Die bestehende Abgasanlage wurde kontrolliert, ist vorschriftsgemäss installiert und erfüllt die Sicherheitsabstände zu brennbarem Material. 5 Die Abgasanlage muss gem. VKF - Brandschutzanwendung nicht luftumspült sein, da sie nicht an ein kondensierendes Feuerungsaggregat angeschlossen oder im Überdruck betrieben wird. Die Abgasanlage ist, da an ein kondensierendes Feuerungsaggregat angeschlossen durchgehend vom Aufstellungsraum bis zur Aussenatmosphäre 20 mm luftumspült. Die Höhe der Abgasanlage über Dach entspricht der gültigen VKF Brandschutzricht linie. Die Austrittstemperatur der Abgasanlage wurde berechnet und die Eisbildung wird verhindert. Um das Feuerungsaggregat sind die Abstände für die Wartung und Unterhalt eingehalten. Die Abgasanlage weißt die notwendigen Kontroll- und Reinigungsöffnungen auf. Für die Lagerung von mehr als 450 Liter Heizöl wurde ein entsprechendes Bewilligungs gesuch mit Plänen bei der zuständigen Instanz eingereicht. Die Bewilligung liegt vor. Der Ersteller erklärt, dass das Feuerungsaggregat und die Abgasanlage den Anforderungen der VKF Brandschutzrichtlinie "Wärmetechnische Anlage" Nr. 25-03d und dem Stand der Technik Papier "Erläuterung zur Brandschutzrichtlinie" von der schweizerischen Kamin- und Abgasleitungs-Vereinigung entspricht. Ort / Datum: Installationsprotokoll an: Unterschrift Montage Person: Eigentümer / Architekt / Verwaltung Amt für Feuerschutz, Poststrasse 10, 6301 Zug oder je nach Zuständigkeit an die Feuerschau der Gemeinde Feuerschau Gemeinde Amt für Umweltschutz, Aabachstrasse 5, Postfach, 6301 Zug Notizen: 6