AVA Aargauisches Versicherungsamt Abteilung Brandschutz Ihre Sicherheit - AVA Wohnbauten Vollzugshilfe für den kommunalen Brandschutz in Wohnbauten und Einstellräumen für Motorfahrzeuge AVA Aargauisches Versicherungsamt · Bleichemattstrasse 12/14 · Postfach · 5001 Aarau Telefon 0848 836 800 · Fax 062 836 36 65 · Homepage: www.versicherungsamt.ch Mai 2005 Vollzugshilfe für den kommunalen Brandschutz in Wohnbauten und Einstellräumen für Motorfahrzeuge Rechtsgrundlagen - - Brandschutzgesetz (BSG) vom 21. Februar 1989 (Stand 1. Januar 1997) Brandschutzverordnung (BSV) vom 23. März 2005 - Brandschutznorm VKF 2003 mit Abweichungen gemäss § 9 BSV vom 23. März 2005 - Brandschutzrichtlinien VKF 2003 mit Abweichungen gemäss § 9 BSV vom 23. März 2005 Gesetz über das Feuerwehrwesen vom 23. März 1971 (Stand 1. Januar 1997) Verordnung zum Feuerwehrgesetz vom 4. Dezember 1996 (Stand 1. Januar 1997) Geltungsbereich 1 Diese Vollzugshilfe ergänzt die Vollzugshilfe "Allgemeiner Brandschutz". 2 Sie enthält Ergänzungen zu den Anforderungen für Wohnbauten ohne Hochhäuser sowie für Einstellräume für Motorfahrzeuge mit maximal 20 Einstellplätzen. Übersicht 1 1.1 1.2 2 2.1 2.2 3 4 4.1 4.2 4.3 5 5.1 5.2 6 7 7.1 7.2 8 8.1 8.2 2 Begriffe ............................................................................................................................................................. Wohnbauten....................................................................................................................................................... Einstellräume für maximal 20 Motorfahrzeuge ................................................................................................... Schutzabstände................................................................................................................................................ Abstände zwischen Einfamilienhäusern............................................................................................................. Kleinbauten ........................................................................................................................................................ Tragkonstruktionen ......................................................................................................................................... Brandabschnittsbildende Bauteile ................................................................................................................. Brandmauern ..................................................................................................................................................... Brandabschnittsbildung in Einfamilienhäusern................................................................................................... Abwurfanlagen in Einfamilienhäusern ................................................................................................................ Fluchtwege ....................................................................................................................................................... Breite von Fluchtwegen...................................................................................................................................... Treppenanlagen ................................................................................................................................................. Blitzschutz ........................................................................................................................................................ Lufttechnische Anlagen................................................................................................................................... Kontrollierte Wohnungslüftungen (Komfortlüftungen)......................................................................................... Küchen in Mehrfamilienhäusern......................................................................................................................... Einstellräume und Unterstände für Motorfahrzeuge..................................................................................... 2 Einstellräume und Unterstände bis 150 m ........................................................................................................ 2 Einstellräume und Unterstände über 150 m ...................................................................................................... 3 3 3 3 3 3 3 4 4 5 5 5 5 6 6 6 6 7 8 8 8 1 Begriffe 1.1 Wohnbauten Als Wohnbauten gelten Ein- und Mehrfamilienhäuser, Alterswohnungen und Appartementhäuser. Ausgenommen sind Hochhäuser. 1.2 Einstellräume für maximal 20 Motorfahrzeuge Als Einstellräume für Motorfahrzeuge gelten insbesondere Garagen und Unterstände für das Einstellen von maximal 20 Motorfahrzeugen. 2 Schutzabstände 2.1 Abstände zwischen Einfamilienhäusern Sofern baurechtliche Regelungen nicht einen grösseren Schutzabstand erfordern, dürfen zwischen Einfamilienhäusern die Schutzabstände reduziert werden; a) auf 7 m, wenn beide benachbarten Aussenwände eine brennbare äusserste Schicht aufweisen; b) auf 6 m, wenn eine Aussenwand eine brennbare, die andere eine nicht brennbare äusserste Schicht aufweist; c) auf 4 m, wenn beide Aussenwände eine nicht brennbare äusserste Schicht aufweisen. 2.2 Kleinbauten 1 Sofern baurechtliche Regelungen nichts anderes verlangen, sind zum Einfamilienhaus gehö2 rende Kleinbauten bis 40 m Grundfläche und einer Gebäudehöhe von max. 3 m (Garagen, Autounterstände, Gartenhäuser, Wintergärten, Schöpfe etc.) von den Abstandsvorschriften gegenüber grundstückinternen Bauten befreit, sofern keine gefährlichen Stoffe darin vorhanden sind. 2 Für Kleinstbauten mit weniger als 10 m2 Grundfläche sind nur die baurechtlichen Regelungen anzuwenden. 3 Tragkonstruktionen Bei Einfamilienhäusern (inkl. deren Untergeschosse) werden keine Anforderungen an den Feuerwiderstand des Tragwerks gestellt. 3 4 Brandabschnittsbildende Bauteile 4.1 Brandmauern 4.1.1 Mehrfamilienhäuser Zwischen zusammengebauten Mehrfamilienhäusern sind Brandmauern mit Feuerwiderstand REI 180 (nbb) zu erstellen. Für Bauten mit nicht mehr als drei Geschossen genügt Feuerwiderstand REI 90 (nbb). 4.1.2 Einfamilienhäuser Zwischen zusammengebauten Einfamilienhäusern sind Brandmauern mit mindestens einem Feuerwiderstand REI 90 zu erstellen. Für die Ausführung von Brandmauern mit brennbaren Anteilen gelten die besonderen Anforderungen gemäss den Ausführungsdetails der Vollzugshilfe "Allgemeiner Brandschutz". 4 Brandmauern REI 90 bei Reihenhäusern in Holzbauweise 4.1.3 Anschluss an die Aussenwand Bei Einfamilienhäusern sowie bei ein- bis dreigeschossigen Mehrfamilienhäusern mit brennbaren Aussenwandverkleidungen, die im Bereich der Brandmauer hohlraumfrei auf einer nicht brennbaren Dämmschicht aufliegen, kann auf einen Unterbruch aus nicht brennbarem Material verzichtet werden. 4.2 Brandabschnittsbildung in Einfamilienhäusern Bei Einfamilienhäusern werden - sofern nicht von der Raumnutzung erforderlich (z. B. Heizraum, Tankraum) - keine Anforderungen an den Feuerwiderstand der raumabschliessenden Wände und Decken gestellt. 4.3 Abwurfanlagen in Einfamilienhäusern In Einfamilienhäusern muss das Material von Abwurfanlagen mindestens die Brandkennziffer 4.2 aufweisen. Ein feuerwiderstandsfähiger Schacht ist nicht notwendig. 5 Fluchtwege 5.1 Breite von Fluchtwegen Die Mindestbreite von Treppen und Korridoren bei Einfamilienhäusern und bei wohnungsinternen Verbindungen beträgt 90 cm. Gewendelte Treppen ≥90 cm frei ≥90 cm Bei Einfamilienhäusern und für wohnungsinterne Verbindungen: ■ Treppenbreite ≥90 cm; frei ■ Spindeldurchmesser und innere Auftrittsbreite frei wählbar. 5 5.2 Treppenanlagen In Wohnbauten bis zur Hochhausgrenze kann auf Brandschutzabschlüsse zwischen Korridoren 2 und Treppenhäusern verzichtet werden, sofern die Bruttogeschossfläche 600 m nicht übersteigt und der Feuerwiderstand der Korridore mindestens demjenigen des Treppenhauses entspricht. Wohnbauten bis zur Hochhausgrenze 6 Blitzschutz Wohnbauten brennbarer Bauart sind bei einem umbauten Rauminhalt von mehr als 3000 m3 mit einer Blitzschutzanlage gemäss den "Leitsätzen SEV 4022 Blitzschutzanlagen" zu schützen. 7 Lufttechnische Anlagen 7.1 Kontrollierte Wohnungslüftungen (Komfortlüftungen) 1 Die maximale zulässige Lufttemperatur beträgt 40 °C. 2 Die Küchenablufthauben dürfen nicht an der Anlage angeschlossen werden. 3 Lüftungskanäle innerhalb der Wohnungen sowie in Einfamilienhäusern können aus brennbaren Materialien (Brandkennziffer 4.2) ohne Sicherheitsabstand ausgeführt werden. 4 Bei drei- und mehrgeschossigen Bauten sind Brandschutzklappen EI 30-S erforderlich, sofern 2 die gesamte Fläche der lüftungstechnisch zusammengefassten Brandabschnitte mehr als 600 m beträgt. 5 In Gebäuden mit drei und mehr Geschossen sind die vertikal geführten Kanäle in Schächten EI 60 zu führen. 6 7.2 Küchen in Mehrfamilienhäusern 1 Die Abluftkanäle sind von jeder Absaugstelle separat bis zum Ventilator zu führen oder in einem gemeinsamen Sammelkanal noch mindestens 60 cm in Strömungsrichtung weiterzuführen. Sie sind ausserhalb der Wohnung (nicht brennbare Bauten) bzw. ausserhalb des Kochbereichs (brennbare Bauten) bis zum Eintritt in den Schacht mit Feuerwiderstand EI 30 (nbb) zu erstellen. 2 Ventilatoren für die Küchenabluft aus mehreren Wohnungen sowie Aggregate für die Wärmerückgewinnung und Luftaufbereitung sind in Räumen aufzustellen, deren Feuerwiderstand demjenigen des Tragwerks bzw. des Brandabschnittes entspricht, mindestens aber EI 30 (nbb) beträgt. Mehrfamilienhäuser (Küchenabluftanlagen) 7 8 Einstellräume und Unterstände für Motorfahrzeuge 8.1 Einstellräume und Unterstände bis 150 m2 Einstellräume und Unterstände bis maximal 150 m2 dürfen beliebige Bauart aufweisen. Sie sind gegen Räume mit erhöhtem Brandrisiko mindestens EI 30 abzutrennen. 8.2 Einstellräume und Unterstände über 150 m2 Einstellräume und Unterstände über 150 m2 sind gegenüber angrenzenden Bereichen EI 60 (nbb) abzutrennen. Türen müssen mindestens EI 30 ausgeführt werden. 8.2.1 Einstellräume unter Terrain (Tiefgaragen) bis maximal 20 Personenwagen 1 Bei Einstellräumen unter Terrain muss das Tragwerk (Wände, Stützen, Träger, Decken) R 60 (nbb) ausgebildet sein. Für eingeschossige, nicht überbaute Einstellräume genügt R 30 (nbb). 2 Einstellräume sind als Brandabschnitt EI 60 zu erstellen und gegen Räume anderer Nutzung abzutrennen. Verbindungstüren müssen EI 30 konstruiert werden. 3 Fluchttüren müssen von innen jederzeit ohne Schlüssel geöffnet werden können. 4 Fluchtwege via Treppenhäuser von Mehrfamilienhäusern sind zulässig, nicht jedoch via Einfamilienhäuser und einzelne Gewerbebetriebe. 5 Notausgänge sind mindestens mit nachleuchtenden Rettungszeichen zu kennzeichnen. 6 Tiefgaragen dürfen nicht zweckentfremdet werden. Wir verweisen auf das Merkblatt "Brandschutz in Parkhäusern und Tiefgaragen". 7 In mit Feuerwiderstand EI 30 (nbb) ausgebauten Einstellräumen bis 150 m2 dürfen maximal folgende Mengen Treibstoff gelagert werden: - 8 100 l mit einem Flammpunkt unter 55 °C (F1/F2) (Benzin, Brennsprit, Petrol etc.); 2000 l mit einem Flammpunkt über 55 °C (F3) (Dieselöl, Heizöl extra leicht etc.).