Lüftung Heizraum

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Merkblatt Brandschutzvorschriften / Nr. 17.3
Datum:
16. September 2013
zu Richtlinie: Wärmetechnische Anlagen für feste Brennstoffe
(Späne, Schnitzel, Pellets, Stückholz, Holzbriketts und Kohle)
Bewilligung Allgemein:
Zentral versorgte wärmetechnische Anlagen unterliegen nicht mehr der Bewilligungspflicht durch das
Amt für Feuerschutz oder der Feuerschau der Gemeinde. Die baulichen Anforderungen an den
Aufstellungsraum mit Belüftung und Verbrennungsluftzufuhr, sowie die für den Einbau von
Abgasanlagen bleiben bewilligungspflichtig durch die vorgenannten Instanzen.
Feuerungsaggregate und Abgasanlagen müssen als System über eine VKF* Brandschutzanwendung
verfügen und miteinander kompatibel sein. Sie sind entsprechend der VKF Brandschutzanwendung und
Montagerichtlinie des Herstellers einzubauen.
Die Verantwortung für den korrekten Einbau nach dem Stand der Technik und der
Montagerichtlinie liegt beim Ersteller der Anlage. Nach dem Einbau ist eine
Konformitätserklärung über den korrekten Einbau der Anlage auszufüllen.
Ein Exemplar ist vor Inbetriebnahme dem Eigentümer und ein Exemplar der zuständigen Behörde
auszuhändigen.
* Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF)
Feuerwiderstand Aufstellungs- oder Heizraum:
Heizräume grösser 70 kW sind nicht tiefer als im 2. UG anzuordnen.
Heizräume in Hochhäusern und Heizräume mit einer
Leistung grösser 1200 kW benötigen einen Zugang vom
Freien.
Heizräume im 2. Untergeschoss und mit einer Leistung grösser 600 kW sind
mit einem direkten Zugang vom Freien zu versehen.
Direkte Verbindungen von Aufstellungs- und Heizräumen zu anderen Brandabschnitten sind nicht
erlaubt. Allfällige Wand- und Deckendurchbrüche müssen mit einem zugelassenen Abschottungssystem von einem Fachmann entsprechend dem geforderten Feuerwiderstand geschlossen oder
zugemauert werden. Aufstellungsräume mit Feuerungsaggregaten bis 70 kW dürfen bei geringem
Brandrisiko auch für andere Zwecke, wie z.B. als Waschküche genutzt werden. Lagerung von
brennbarem Material ist nicht erlaubt.
Heizräume mit Feuerungsaggregaten grösser 70 kW dürfen keinem anderen Zweck dienen. Es
dürfen nur heizungszugehörige Elektroinstallationen montiert werden. Elektroverteilungen welche
nicht zur Heizung gehören dürfen nicht installiert werden.
Beispiele:
Für Schnitzel, Pellets, Stückholz, etc. ohne Spänefeuerung
Einfamilienhaus
Leistung bis 20 kW
Abstände zu brennbarem Material gem. Zulassung
und Einbauvorschriften Hersteller
Leistung bis 70 kW
EI 30 (nbb), Türen EI 30
EFH
Leistung grösser 70 kW EI 60 (nbb), Türen EI 30 in Fluchtrichtung öffnend
Mehrfamilienhaus
Untergeschoss
generell EI 60 (nbb), Türen EI 30
Leistung bis 70 kW
entsprechend dem Feuerwiderstand des Gebäudes
jedoch mindestens EI 30 (nbb), Türen EI 30
MFH
Leistung grösser 70 kW EI 60 (nbb), Türen EI 30 in Fluchtrichtung öffnend
Landwirtschaft
Untergeschoss
generell EI 60 (nbb), Türen EI 30
Leistung bis 70 kW
entsprechend dem Feuerwiderstand des Gebäudes
jedoch mindestens EI 30 (nbb), Türen EI 30
Landwirtschaft
Leistung grösser 70 kW EI 60 (nbb), Türen EI 30 in Fluchtrichtung öffnend
Hochhaus
Generell EI 90 (nbb), Türen EI 30 in Fluchtrichtung öffnend
Zugang direkt vom Freien.
Hochhaus
An- oder aufgebaute Aufstellungs- oder Heizräume
Büro / Gewerbe
An- oder aufgebaute Aufstellungs- oder Heizräume müssen gegen andere
Brandabschnitte dem Feuerwiderstand des Gebäudes entsprechen, jedoch
mindestens EI 30 (nbb). Alle übrigen Wände und Decken müssen nicht
brennbar (nbb) ausgeführt werden.
Spänefeuerungen sind immer in einem separaten Brandabschnitt EI 60 (nbb) aufzustellen!
Lagerung feste Brennstoffe:
Holzspäne sind in separaten Räumen EI 60 (nbb) oder Silos zu lagern. Weitere Infos
betreffend Lagerung von Holzspänen sind in der Brandschutzerläuterung
"Spänefeuerungen / 104-11" aufgeführt, sie ist unter www.praever.ch abrufbar.
Schnitzel und Pellets sind in separaten Räumen EI 60 (nbb) zu lagern. Andere
Lagermöglichkeiten und Infos betreffend Lagerung für Schnitzel und Pellets sind in der
Brandschutzerläuterung "Automatische Holzfeuerungen / 105-11" aufgeführt, sie ist
unter www.praever.ch abrufbar.
Lagerräume für Stückholz, Holzbriketts und Kohle sind
Gebäudeteilen mit Feuerwiderstand EI 60 (nbb) abzutrennen.
von anderen
Räumen
oder
In separaten Heizräumen mit Feuerwiderstand EI 60 (nbb) dürfen max. 10 m3 Stückholz, Holzbriketts
oder Kohle hinter einer Abschrankung im Abstand von 1 m zum Feuerungsaggregat gelagert werden.
Für Lagermengen > 10 m³ ist bei der Feuerschau der Gemeinde oder dem Amt für Feuerschutz ein
Bewilligungsgesuch, welches unter www.gvzg.ch heruntergeladen werden kann, einzureichen.
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Abgasanlagen:
Das Feuerungsaggregat muss an eine vorschriftsgemässe Abgasanlage mit VKF Brandschutzanwendung angeschlossen werden.
Die Abgasanlage muss unter Berücksichtigung folgender Kriterien als System auf das Feuerungsaggregat abgestimmt werden und entsprechend dem Stand der Technik kompatibel sein:
Temperaturklasse
Druckklassen
Kondensatbeständigkeit
Korrosionswiderstandsklassen
Russbrandbeständigkeit
Abstand zu brennbaren Stoffen
Wärmedurchlasswiderstand
Feuerwiderstandsklassen
(T200 / T400 / T600)
(N1 / N2 / P1 / P2 / H1 / H2)
(W = Nass-Bedingungen / D = Trocken-Bedingungen)
(1 / 2 / 3)
G = mit Russbrandbeständigkeit
(z.B. G50 = 50 mm Abstand zu brennbarem Material)
(z.B. R22 = 0.22m²K/W)
(z.B. EI 60 (nbb) = Widerstandsdauer ≥ 60 Minuten)
Abgasanlagen müssen gut sichtbar entsprechend den Vorschriften gekennzeichnet werden.
Gebäude mit mehreren Brandabschnitten
Einfamilienhäuser
Geeignete Abgasanlagen, Schachtsysteme mit VKF Brandschutzanwendung sind unter folgendem
Link aufgeführt:
www.praever.ch
→ Link Brandschutzregister → suche nach zugelassenen Produkten
→ Registergruppe: 4 Abgasanlagen → Untergruppe: 401 / 402 / 403 / 404
Werden aus Immissionsschutzgründen keine weitergehenden Anforderungen an die Kaminhöhen
gestellt, haben diese der Brandschutzrichtlinie "Wärmetechnische Anlagen" der VKF (Ausgabe 2003)
zu entsprechen. Sie müssen ohne Querschnittsveränderung und möglichst senkrecht über Dach führen.
Abgasanlagen sind entsprechend dem Stand der Technik Papier der schweizerischen Kamin- und
Abgasleitungsvereinigung "Erläuterung zu der Brandschutzrichtlinie Wärmetechnische Anlagen" zu
erstellen.
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Lüftung Aufstellungs- oder Heizraum:
Die minimale Verbrennungsluft bei einem Feuerungsaggregat für feste Brennstoffe wie Holz beträgt
150 cm² und muss mit einer unverschliessbaren Öffnung direkt vom Freien gewährleistet werden.
Wird die Verbrennungsluft über einen Kanal durch andere Brandabschnitte zugeführt, muss dieser
der Brandabschnittsbildung des Gebäudes entsprechen, jedoch mindestens EI 30 (nbb).
Faustformel für die überschlägige Berechnung des Querschnittes für die Verbrennungsluft:
Fläche = Nennwärmeleistung (kW) x 10.3 für feste Brennstoffe
(Beispiel: 45 kW x 10,3 = 463 cm²)
Beispiele
min. EI 30 (nbb)
Berechnung:
min. 150 cm²
min. 150 cm²
Sicherheitseinrichtungen:
Wärmetechnische Anlagen für feste Brennstoffe sind mit Sicherheitseinrichtungen auszurüsten,
welche notfalls die Brennstoffzufuhr unterbrechen und Überhitzung, Flammenrückschlag, Rückbrand,
Überdruck oder andere gefährliche Auswirkungen verhindern. Die Funktion der Sicherheitseinrichtungen muss auch bei Stromausfall gewährleistet sein.
Als Sicherheitseinrichtungen für Anlagen mit nicht brennbaren Wärmeträgern gelten beispielsweise
Ausdehnungsgefässe, Sicherheitsventile, Sicherheitsleitungen und Sicherheitstemperaturbegrenzer.
Fremddrucküberlagerte Ausdehnungsgefässe sind nur zulässig, wenn durch schnelle Regelbarkeit
oder durch geeignete Vorrichtungen wie thermische Ablaufsicherung eine unzulässige
Temperaturerhöhung verhindert werden kann.
Sicherheitseinrichtungen für Spänefeuerungen müssen der
Brandschutzerläuterung "Spänefeuerungen / 104-11" entsprechen.
Diese sind unter www.praever.ch abrufbar.
Sicherheitseinrichtungen für Automatische Holzfeuerungen
müssen der Brandschutzerläuterung "Automatische Holzfeuerungen /
105-11" entsprechen. Diese sind unter www.praever.ch abrufbar.
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Installationsprotokoll Heizungsanlage
mit festem Brennstoff (Späne, Schnitzel, Pellets, Stückholz, etc.)
(nur gültig im Kanton Zug)
Objekt:
Adresse:
Standort:
PLZ / Ort:
Eigentümer:
Adresse:
PLZ / Ort:
Brennstoff
Wärmeerzeuger
Stückholz
Holzspäne
Holzschnitzel
Pellets
Typ:
Fabrikat:
VKF:
Nr.
Leistung:
LRV:
Luftreinhalte-Verordnung erfüllt
kW
ja
nein
Montage Firma:
Adresse:
PLZ / Ort:
Montage Datum:
Name Person:
Abgasanlage
Typ:
Fabrikat:
neu
Klassierung:
T
Beispiel:
T400
Schacht
bestehend
N1
D
2
VKF:
Aussen an Fassade geführt
G - 50
R48
Typ:
Fabrikat:
Nr.
EI 60 (nbb)
EI00 (nbb)
VKF: Nr.
Feuerwiderstand
EI 30 (nbb)
EI 90 (nbb)
wenn bestehend:
überprüft und Feuerwiderstand erfüllt
Wandstärke
cm
Montage Firma:
Adresse:
PLZ / Ort:
Montage Datum:
Name Person:
Der Aufstellungs- oder Heizraum inkl. Tür entspricht dem vorgeschriebenen Feuerwiderstand.
Die Verbrennungsluft ist dauernd und ungehindert direkt vom Freien her gewährleistet.
Der Querschnitt für die Verbrennungsluft wurde berechnet.
Fläche:
cm²
Die neue Abgasanlage wurde vorschriftsgemäss erstellt und erfüllt die Sicherheitsabstände zu
brennbarem Material gem. der VKF Brandschutzanwendung.
Die bestehende Abgasanlage wurde kontrolliert, ist vorschriftsgemäss installiert und erfüllt die
Sicherheitsabstände zu brennbarem Material.
Die Abgasanlage erfüllt die Anforderungen für feste Brennstoffe und ist Russbrandbeständig.
Die Höhe der Abgasanlage über Dach entspricht der gültigen VKF Brandschutzrichtlinie .
Die Abgasanlage weißt die notwendigen Kontroll- und Reinigungsöffnungen auf.
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Um das Feuerungsaggregat sind die Abstände für die Wartung und Unterhalt eingehalten.
Die Lagerung des Brennstoffes erfolgt vorschriftsgemäss.
Für die Lagerung von mehr als 2 m³ Holzspänen, Holzschnitzel oder Pellets wurde ein
entsprechendes Bewilligungsgesuch mit Plänen bei der zuständigen Instanz eingereicht
und die Bewilligung liegt vor.
Vom Heizraum zum Lagerraum für feste Brennstoffe sind bei der automatischen Austragung
die zwei notwendigen Rückbrandsicherungen eingebaut und die Funktion wurde überprüft.
Eingebaute Rückbrandeinrichtung
RHE
Rückbrandhemmende Einrichtung
RSE
Rückbrand-Schutzeinrichtung
TÜB
Temperaturüberwachungseinrichtung
SLE
Löschwasserventil
Der Ersteller erklärt, dass das Feuerungsaggregat und die Abgasanlage den Anforderungen
der VKF Brandschutzrichtlinie "Wärmetechnische Anlage" Nr. 25-03d, den entsprechenden
Brandschutz-erläuterungen
"Spänefeuerungen"
"Schnitzelfeuerungen"
oder
Pelletsfeuerungen und dem Stand der Technik Papier "Erläuterung zur Brandschutzrichtlinie"
von der schweizerischen Kamin- und Abgasleitungs-Vereinigung entspricht.
Ort / Datum:
Installationsprotokoll an:
Unterschrift
Montage Person:
Eigentümer / Architekt / Verwaltung
Amt für Feuerschutz, Poststrasse 10, 6301 Zug
oder je nach Zuständigkeit an die Feuerschau der Gemeinde
Feuerschau Gemeinde
Amt für Umweltschutz, Aabachstrasse 5, Postfach, 6301 Zug
Notizen:
6
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