Merkblatt Brandschutzvorschriften / Nr. 17.3 Datum: 16. September 2013 zu Richtlinie: Wärmetechnische Anlagen für feste Brennstoffe (Späne, Schnitzel, Pellets, Stückholz, Holzbriketts und Kohle) Bewilligung Allgemein: Zentral versorgte wärmetechnische Anlagen unterliegen nicht mehr der Bewilligungspflicht durch das Amt für Feuerschutz oder der Feuerschau der Gemeinde. Die baulichen Anforderungen an den Aufstellungsraum mit Belüftung und Verbrennungsluftzufuhr, sowie die für den Einbau von Abgasanlagen bleiben bewilligungspflichtig durch die vorgenannten Instanzen. Feuerungsaggregate und Abgasanlagen müssen als System über eine VKF* Brandschutzanwendung verfügen und miteinander kompatibel sein. Sie sind entsprechend der VKF Brandschutzanwendung und Montagerichtlinie des Herstellers einzubauen. Die Verantwortung für den korrekten Einbau nach dem Stand der Technik und der Montagerichtlinie liegt beim Ersteller der Anlage. Nach dem Einbau ist eine Konformitätserklärung über den korrekten Einbau der Anlage auszufüllen. Ein Exemplar ist vor Inbetriebnahme dem Eigentümer und ein Exemplar der zuständigen Behörde auszuhändigen. * Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) Feuerwiderstand Aufstellungs- oder Heizraum: Heizräume grösser 70 kW sind nicht tiefer als im 2. UG anzuordnen. Heizräume in Hochhäusern und Heizräume mit einer Leistung grösser 1200 kW benötigen einen Zugang vom Freien. Heizräume im 2. Untergeschoss und mit einer Leistung grösser 600 kW sind mit einem direkten Zugang vom Freien zu versehen. Direkte Verbindungen von Aufstellungs- und Heizräumen zu anderen Brandabschnitten sind nicht erlaubt. Allfällige Wand- und Deckendurchbrüche müssen mit einem zugelassenen Abschottungssystem von einem Fachmann entsprechend dem geforderten Feuerwiderstand geschlossen oder zugemauert werden. Aufstellungsräume mit Feuerungsaggregaten bis 70 kW dürfen bei geringem Brandrisiko auch für andere Zwecke, wie z.B. als Waschküche genutzt werden. Lagerung von brennbarem Material ist nicht erlaubt. Heizräume mit Feuerungsaggregaten grösser 70 kW dürfen keinem anderen Zweck dienen. Es dürfen nur heizungszugehörige Elektroinstallationen montiert werden. Elektroverteilungen welche nicht zur Heizung gehören dürfen nicht installiert werden. Beispiele: Für Schnitzel, Pellets, Stückholz, etc. ohne Spänefeuerung Einfamilienhaus Leistung bis 20 kW Abstände zu brennbarem Material gem. Zulassung und Einbauvorschriften Hersteller Leistung bis 70 kW EI 30 (nbb), Türen EI 30 EFH Leistung grösser 70 kW EI 60 (nbb), Türen EI 30 in Fluchtrichtung öffnend Mehrfamilienhaus Untergeschoss generell EI 60 (nbb), Türen EI 30 Leistung bis 70 kW entsprechend dem Feuerwiderstand des Gebäudes jedoch mindestens EI 30 (nbb), Türen EI 30 MFH Leistung grösser 70 kW EI 60 (nbb), Türen EI 30 in Fluchtrichtung öffnend Landwirtschaft Untergeschoss generell EI 60 (nbb), Türen EI 30 Leistung bis 70 kW entsprechend dem Feuerwiderstand des Gebäudes jedoch mindestens EI 30 (nbb), Türen EI 30 Landwirtschaft Leistung grösser 70 kW EI 60 (nbb), Türen EI 30 in Fluchtrichtung öffnend Hochhaus Generell EI 90 (nbb), Türen EI 30 in Fluchtrichtung öffnend Zugang direkt vom Freien. Hochhaus An- oder aufgebaute Aufstellungs- oder Heizräume Büro / Gewerbe An- oder aufgebaute Aufstellungs- oder Heizräume müssen gegen andere Brandabschnitte dem Feuerwiderstand des Gebäudes entsprechen, jedoch mindestens EI 30 (nbb). Alle übrigen Wände und Decken müssen nicht brennbar (nbb) ausgeführt werden. Spänefeuerungen sind immer in einem separaten Brandabschnitt EI 60 (nbb) aufzustellen! Lagerung feste Brennstoffe: Holzspäne sind in separaten Räumen EI 60 (nbb) oder Silos zu lagern. Weitere Infos betreffend Lagerung von Holzspänen sind in der Brandschutzerläuterung "Spänefeuerungen / 104-11" aufgeführt, sie ist unter www.praever.ch abrufbar. Schnitzel und Pellets sind in separaten Räumen EI 60 (nbb) zu lagern. Andere Lagermöglichkeiten und Infos betreffend Lagerung für Schnitzel und Pellets sind in der Brandschutzerläuterung "Automatische Holzfeuerungen / 105-11" aufgeführt, sie ist unter www.praever.ch abrufbar. Lagerräume für Stückholz, Holzbriketts und Kohle sind Gebäudeteilen mit Feuerwiderstand EI 60 (nbb) abzutrennen. von anderen Räumen oder In separaten Heizräumen mit Feuerwiderstand EI 60 (nbb) dürfen max. 10 m3 Stückholz, Holzbriketts oder Kohle hinter einer Abschrankung im Abstand von 1 m zum Feuerungsaggregat gelagert werden. Für Lagermengen > 10 m³ ist bei der Feuerschau der Gemeinde oder dem Amt für Feuerschutz ein Bewilligungsgesuch, welches unter www.gvzg.ch heruntergeladen werden kann, einzureichen. 2 Abgasanlagen: Das Feuerungsaggregat muss an eine vorschriftsgemässe Abgasanlage mit VKF Brandschutzanwendung angeschlossen werden. Die Abgasanlage muss unter Berücksichtigung folgender Kriterien als System auf das Feuerungsaggregat abgestimmt werden und entsprechend dem Stand der Technik kompatibel sein: Temperaturklasse Druckklassen Kondensatbeständigkeit Korrosionswiderstandsklassen Russbrandbeständigkeit Abstand zu brennbaren Stoffen Wärmedurchlasswiderstand Feuerwiderstandsklassen (T200 / T400 / T600) (N1 / N2 / P1 / P2 / H1 / H2) (W = Nass-Bedingungen / D = Trocken-Bedingungen) (1 / 2 / 3) G = mit Russbrandbeständigkeit (z.B. G50 = 50 mm Abstand zu brennbarem Material) (z.B. R22 = 0.22m²K/W) (z.B. EI 60 (nbb) = Widerstandsdauer ≥ 60 Minuten) Abgasanlagen müssen gut sichtbar entsprechend den Vorschriften gekennzeichnet werden. Gebäude mit mehreren Brandabschnitten Einfamilienhäuser Geeignete Abgasanlagen, Schachtsysteme mit VKF Brandschutzanwendung sind unter folgendem Link aufgeführt: www.praever.ch → Link Brandschutzregister → suche nach zugelassenen Produkten → Registergruppe: 4 Abgasanlagen → Untergruppe: 401 / 402 / 403 / 404 Werden aus Immissionsschutzgründen keine weitergehenden Anforderungen an die Kaminhöhen gestellt, haben diese der Brandschutzrichtlinie "Wärmetechnische Anlagen" der VKF (Ausgabe 2003) zu entsprechen. Sie müssen ohne Querschnittsveränderung und möglichst senkrecht über Dach führen. Abgasanlagen sind entsprechend dem Stand der Technik Papier der schweizerischen Kamin- und Abgasleitungsvereinigung "Erläuterung zu der Brandschutzrichtlinie Wärmetechnische Anlagen" zu erstellen. 3 Lüftung Aufstellungs- oder Heizraum: Die minimale Verbrennungsluft bei einem Feuerungsaggregat für feste Brennstoffe wie Holz beträgt 150 cm² und muss mit einer unverschliessbaren Öffnung direkt vom Freien gewährleistet werden. Wird die Verbrennungsluft über einen Kanal durch andere Brandabschnitte zugeführt, muss dieser der Brandabschnittsbildung des Gebäudes entsprechen, jedoch mindestens EI 30 (nbb). Faustformel für die überschlägige Berechnung des Querschnittes für die Verbrennungsluft: Fläche = Nennwärmeleistung (kW) x 10.3 für feste Brennstoffe (Beispiel: 45 kW x 10,3 = 463 cm²) Beispiele min. EI 30 (nbb) Berechnung: min. 150 cm² min. 150 cm² Sicherheitseinrichtungen: Wärmetechnische Anlagen für feste Brennstoffe sind mit Sicherheitseinrichtungen auszurüsten, welche notfalls die Brennstoffzufuhr unterbrechen und Überhitzung, Flammenrückschlag, Rückbrand, Überdruck oder andere gefährliche Auswirkungen verhindern. Die Funktion der Sicherheitseinrichtungen muss auch bei Stromausfall gewährleistet sein. Als Sicherheitseinrichtungen für Anlagen mit nicht brennbaren Wärmeträgern gelten beispielsweise Ausdehnungsgefässe, Sicherheitsventile, Sicherheitsleitungen und Sicherheitstemperaturbegrenzer. Fremddrucküberlagerte Ausdehnungsgefässe sind nur zulässig, wenn durch schnelle Regelbarkeit oder durch geeignete Vorrichtungen wie thermische Ablaufsicherung eine unzulässige Temperaturerhöhung verhindert werden kann. Sicherheitseinrichtungen für Spänefeuerungen müssen der Brandschutzerläuterung "Spänefeuerungen / 104-11" entsprechen. Diese sind unter www.praever.ch abrufbar. Sicherheitseinrichtungen für Automatische Holzfeuerungen müssen der Brandschutzerläuterung "Automatische Holzfeuerungen / 105-11" entsprechen. Diese sind unter www.praever.ch abrufbar. 4 Installationsprotokoll Heizungsanlage mit festem Brennstoff (Späne, Schnitzel, Pellets, Stückholz, etc.) (nur gültig im Kanton Zug) Objekt: Adresse: Standort: PLZ / Ort: Eigentümer: Adresse: PLZ / Ort: Brennstoff Wärmeerzeuger Stückholz Holzspäne Holzschnitzel Pellets Typ: Fabrikat: VKF: Nr. Leistung: LRV: Luftreinhalte-Verordnung erfüllt kW ja nein Montage Firma: Adresse: PLZ / Ort: Montage Datum: Name Person: Abgasanlage Typ: Fabrikat: neu Klassierung: T Beispiel: T400 Schacht bestehend N1 D 2 VKF: Aussen an Fassade geführt G - 50 R48 Typ: Fabrikat: Nr. EI 60 (nbb) EI00 (nbb) VKF: Nr. Feuerwiderstand EI 30 (nbb) EI 90 (nbb) wenn bestehend: überprüft und Feuerwiderstand erfüllt Wandstärke cm Montage Firma: Adresse: PLZ / Ort: Montage Datum: Name Person: Der Aufstellungs- oder Heizraum inkl. Tür entspricht dem vorgeschriebenen Feuerwiderstand. Die Verbrennungsluft ist dauernd und ungehindert direkt vom Freien her gewährleistet. Der Querschnitt für die Verbrennungsluft wurde berechnet. Fläche: cm² Die neue Abgasanlage wurde vorschriftsgemäss erstellt und erfüllt die Sicherheitsabstände zu brennbarem Material gem. der VKF Brandschutzanwendung. Die bestehende Abgasanlage wurde kontrolliert, ist vorschriftsgemäss installiert und erfüllt die Sicherheitsabstände zu brennbarem Material. Die Abgasanlage erfüllt die Anforderungen für feste Brennstoffe und ist Russbrandbeständig. Die Höhe der Abgasanlage über Dach entspricht der gültigen VKF Brandschutzrichtlinie . Die Abgasanlage weißt die notwendigen Kontroll- und Reinigungsöffnungen auf. 5 Um das Feuerungsaggregat sind die Abstände für die Wartung und Unterhalt eingehalten. Die Lagerung des Brennstoffes erfolgt vorschriftsgemäss. Für die Lagerung von mehr als 2 m³ Holzspänen, Holzschnitzel oder Pellets wurde ein entsprechendes Bewilligungsgesuch mit Plänen bei der zuständigen Instanz eingereicht und die Bewilligung liegt vor. Vom Heizraum zum Lagerraum für feste Brennstoffe sind bei der automatischen Austragung die zwei notwendigen Rückbrandsicherungen eingebaut und die Funktion wurde überprüft. Eingebaute Rückbrandeinrichtung RHE Rückbrandhemmende Einrichtung RSE Rückbrand-Schutzeinrichtung TÜB Temperaturüberwachungseinrichtung SLE Löschwasserventil Der Ersteller erklärt, dass das Feuerungsaggregat und die Abgasanlage den Anforderungen der VKF Brandschutzrichtlinie "Wärmetechnische Anlage" Nr. 25-03d, den entsprechenden Brandschutz-erläuterungen "Spänefeuerungen" "Schnitzelfeuerungen" oder Pelletsfeuerungen und dem Stand der Technik Papier "Erläuterung zur Brandschutzrichtlinie" von der schweizerischen Kamin- und Abgasleitungs-Vereinigung entspricht. Ort / Datum: Installationsprotokoll an: Unterschrift Montage Person: Eigentümer / Architekt / Verwaltung Amt für Feuerschutz, Poststrasse 10, 6301 Zug oder je nach Zuständigkeit an die Feuerschau der Gemeinde Feuerschau Gemeinde Amt für Umweltschutz, Aabachstrasse 5, Postfach, 6301 Zug Notizen: 6