Nordendorf II - Gemeinde Reken

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Gemeinde Reken
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Geobasisdaten © Land NRW, Bonn, 17115/2010 (ohne Maßstab)
52. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich
„Nordendorf II“, Ortsteil Klein Reken
Entwurf: 29. September 2014
3 Ausfertigungen
. Ausfertigung
2
52. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Reken
im Bereich „Nordendorf II“, Ortsteil Klein Reken
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Rechtsgrundlagen
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------1. Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S.
954)
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2. Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S.
132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548)
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3. Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des
Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90) vom 18. Dezember 1990
(BGBl. I 1991 S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S.
1509)
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4. Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994 S. 666), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV.NRW. 2013 S. 878)
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Zeichenerklärung
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Wohnbauflächen
Fläche für die Landwirtschaft
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
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Nachrichtliche Übernahmen
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Umgrenzung von Flächen mit naturschutzrechtlichen
Festsetzungen
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Landschaftsschutzgebiet
Trafostation
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Änderungsbestandteile
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------neue Darstellung
Wohnbaufläche
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bisherige Darstellung
Fläche für die Landwirtschaft
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Verfahrensübersicht
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------Der Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss der Gemeinde Reken hat in seiner Sitzung
am 4. September 2012 beschlossen, die 52. Änderung des Flächennutzungsplanes der
Gemeinde Reken im Bereich „Nordendorf II“, Ortsteil Klein Reken, gemäß § 2 BauGB
durchzuführen.
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Reken, 4. September 2012
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Heiner Seier
Elsbeth Föcker
Bürgermeister
Schriftführerin
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Der Aufstellungsbeschluss vom 4. September 2012 ist am 5. September 2012 im
Amtsblatt der Gemeinde Reken ortsüblich bekannt gemacht worden.
Reken, 5. September 2012
Der Bürgermeister
im Auftrag
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Wolfgang Kemper
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------Die Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand nach öffentlicher Bekanntmachung am 5. September 2012 in der Zeit vom 13. September bis 12. Oktober
2012 (einschließlich) durch öffentliche Darlegung der Ziele und Zwecke der Planung
statt. Während dieser Zeit war Gelegenheit zur Erörterung des Planentwurfes und zur
Äußerung gegeben.
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Reken, 15. Oktober 2012
Der Bürgermeister
im Auftrag
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Wolfgang Kemper
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------Die Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
Abs. 1 BauGB ist durch Schreiben vom 5. September 2012 eingeleitet worden.
Der Bürgermeister
im Auftrag
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Reken, 5. September 2012
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Wolfgang Kemper
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------Der Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss der Gemeinde Reken hat in seiner Sitzung
am 12. November 2013 beschlossen, diesen Planentwurf gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
öffentlich auszulegen.
Reken, 12. November 2013
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________________
Heiner Seier
Elsbeth Föcker
Bürgermeister
Schriftführerin
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
5
Die Einholung von Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB ist durch Schreiben vom 15. November 2013
eingeleitet worden.
Reken, 15. November 2013
Der Bürgermeister
im Auftrag
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Wolfgang Kemper
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------Dieser Planentwurf hat einschließlich Begründung, Umweltbericht und den wesentlichen
bereits vorliegenden umweltrelevanten Stellungnahmen nach ortsüblicher Bekanntmachung am 13. November 2013 in der Zeit vom 21. November bis 20. Dezember 2013
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen.
Der Bürgermeister
im Auftrag
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Reken, 23. Dezember 2013
Reken, 3. Juli 2014
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Wolfgang Kemper
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------Dieser Plan ist vom Rat der Gemeinde Reken am 3. Juli 2014 als 52. Änderung des
Flächennutzungsplanes im Bereich „Nordendorf II“, Ortsteil Klein Reken, festgestellt
worden. Gleichzeitig wurde die Begründung mit dem Umweltbericht beschlossen.
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Heiner Seier
Klaus Schwerhoff
Bürgermeister
Schriftführer
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------Der Rat der Gemeinde Reken hat in seiner Sitzung am 25.09.2014 den Feststellungsbeschluss zu dieser Flächennutzungsplanänderung aufgehoben und aufgrund eines
Urteils des Bundesverwaltungsgerichts, welches für die öffentliche Bekanntmachung der
Auslegung erhöhte Anforderungen bestimmt, aus Rechtssicherheitsgründen die erneute
öffentliche Auslegung gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4a Abs. 3 BauGB des Planentwurfs
beschlossen.
Reken, 25.09.2014
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Heiner Seier
Bürgermeister
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Klaus Schwerhoff
Schriftführer
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--------------------------------------------------------------------------------------------------------------Dieser Planentwurf hat einschließlich Begründung, Umweltbericht und den wesentlichen
vorliegenden umweltrelevanten Stellungnahmen nach ortsüblicher Bekanntmachung am
2. Oktober 2014 in der Zeit vom 13 Oktober bis 12. November 2014 gemäß §§ 3 Abs. 2
und 4a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich ausgelegen. Die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange, die von der Planung berührt sein könnten, sind mit Schreiben vom
2. Oktober 2014 über die erneute öffentliche Auslegung benachrichtigt worden.
Reken, 00. November 2014
Der Bürgermeister
im Auftrag
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Wolfgang Kemper
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------Dieser Plan ist vom Rat der Gemeinde Reken am 00. Dezember 2014 als 52. Änderung
des Flächennutzungsplanes im Bereich „Nordendorf II“, Ortsteil Klein Reken, festgestellt
worden. Gleichzeitig wurde die Begründung mit dem Umweltbericht beschlossen.
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Reken, 00. Dezember 2014
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Münster,
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Az.:
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Heiner Seier
Klaus Schwerhoff
Bürgermeister
Schriftführer
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------Dieser Plan wurde gemäß § 6 Abs. 1 BauGB mit Verfügung vom
genehmigt.
Bezirksregierung Münster
im Auftrag
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7
Die Genehmigung sowie Ort und Zeit der Möglichkeit der Einsichtnahme in die 52.
Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Reken im Bereich „Nordendorf II“,
Ortsteil Klein Reken, sind am
ortsüblich bekannt gemacht worden. Mit
dem Tage dieser Bekanntmachung ist die Änderung rechtswirksam geworden.
Reken,
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Heiner Seier
Bürgermeister
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Gemeinde Reken
52. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Reken im Bereich
„Nordendorf II“, Ortsteil Klein Reken
B e g r ü n d u n g
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Entwurf 29.09.2014
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Der Rat der Gemeinde Reken hat in seiner Sitzung am 00. Dezember 2014 für die 52.
Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Reken im Bereich „Nordendorf II“,
Ortsteil Klein Reken, nach Durchführung des Aufstellungsverfahrens gemäß den
Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) den Feststellungsbeschluss gefasst.
1. Lagebeschreibung
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Das Plangebiet liegt im Südwesten der Ortslage Bahnhof Reken / Klein Reken und hier
westlich der Theodor-Heuss-Straße und südlich des Eichendorffweges. Nordöstlich
schließt sich das in den 1960er Jahren entstandene Wohngebiet am Eichendorffweg
an. Die nördliche Grenze wird von einem Wald gebildet. Westlich vom Plangebiet
befindet sich das für diesen Planbereich und das östlich angrenzende Wohngebiet
Nordendorf errichtete Regenrückhaltebecken und eine als Waldrand bepflanzte Fläche
für Maßnahmen zum Schutz zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft.
Im Süden liegen landwirtschaftliche Nutzflächen. Im Osten bzw. Norden liegt auch das
Wohngebiet „Nordendorf“, für welches die 44. Änderung des Flächennutzungsplanes
durchgeführt wurde und der Bebauungsplan BKR 3 „Nordendorf“ am 18. Dezember
2001 in Kraft getreten ist. Seither wurde das Baugebiet abschnittsweise erschlossen.
Die Größe des Plangebiets der 52. Änderung des Flächennutzungsplanes beträgt ca.
5,5 ha.
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2. Planungsanlass und -konzept
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Das in den vergangenen 10 Jahren abschnittsweise erschlossene Wohngebiet „Nordendorf“ ist inzwischen nahezu vollständig bebaut. Die dort durch die Gemeinde veräußerbaren Grundstücke sind nach den Kriterien zur Grundstücksvergabe an bauwillige
Bürgerinnen und Bürger verkauft worden. In der Regel haben sich hier junge Familien
niedergelassen.
Im Plangebiet werden die Flächen für die Landwirtschaft aufgegeben. Um dem nach
wie vor hohen Nachfragedruck nach preiswerten Grundstücken für Familieneigenheime
gerecht werden zu können, beabsichtigt die Gemeinde Reken das westlich an das
vorhandene Baugebiet anschließende, derzeit noch landwirtschaftlich genutzte Gelände
bis zum Regenrückhaltebecken als Wohnbaugebiet zu entwickeln und bedarfsgerecht
in mehreren Abschnitten zu erschließen. Zu dem zuvor erwähnten Nachfragepotenzial
trägt auch das derzeit niedrige Zinsniveau bei, welches es jungen Familien ermöglicht,
kostengünstig den Wunsch nach einem Eigenheim zu verwirklichen. Dazu werden die
Flächen im Rahmen dieser 52. Flächennutzungsplanänderung als Wohnbauflächen
ausgewiesen.
-2Auch vor dem Hintergrund, dass die Vorgaben des Regionalplans derzeit nur an dieser
Stelle eine Erweiterung der Wohnbauflächen zulässt, ist die Inanspruchnahme der
landwirtschaftlichen Nutzflächen zu begründen. Möglichkeiten zur Innenentwicklung
bzw. Nachverdichtung vorhandener Siedlungsbereiche sind in dem jetzt vorgesehenen
Umfang nicht vorhanden. Hinzu kommt, dass die noch freien Flächen innerhalb
bebauter Bereiche für die eigenen Nachkommen vorgehalten werden. Die Inanspruchnahme und Weitergabe an Bauwillige durch die Gemeinde ist daher in der Regel nicht
gegeben. Das neue Baugebiet bildet einen nach Süden hin klar erkennbaren Siedlungsrand und trägt dazu bei, auch längerfristig die soziale und technische Infrastruktur im
näheren und weiteren Umfeld auszulasten.
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3. Planverfahren
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Der Aufstellungsbeschluss für diese Flächennutzungsplanänderung wurde vom
Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss am 04.09.2012 gefasst. Um die Auswirkungen
der umliegenden Nutzungen auf das Plangebiet zu ermitteln, hat die Gemeinde für den
im Parallelverfahren aufzustellenden Bebauungsplan BKR 12 „Nordendorf II“
Fachgutachten zur Geruchssituation und zur Artenschutzprüfung in Auftrag gegeben.
Die Unterrichtung der Öffentlichkeit erfolgte nach ortsüblicher öffentlicher Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde durch öffentliche Darlegung der Ziele und Zwecke
in der Zeit vom 13.09.-12.10.2012. Mit Schreiben vom 05.09.2012 wurden die Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die von der Planung berührt sein könnten,
über die beabsichtigte 52. Änderung des Flächennutzungsplanes informiert.
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Nach Vorliegen der Stufe II der artenschutzrechtlichen Prüfung und unter Berücksichtigung der wenigen Hinweise und Anregungen seitens der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange ist dann vom Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss der
Entwurf zum Zwecke der öffentlichen Auslegung am 12.11.2013 beschlossen worden.
Diese fand nach der entsprechenden Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde in
der Zeit vom 21.11.-20.12.2013 statt. Parallel dazu wurden von den Behörden und
sonstigen Trägern öffentlicher Belange die Stellungnahmen zum Entwurf eingeholt.
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Der Planentwurf ist dann nach der öffentlichen Auslegung hinsichtlich der nachrichtlich
dargestellten 10 kV-Freileitung und der Lage der Trafostation entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten (die Freileitung ist inzwischen abgerüstet und die Maststation durch eine neue Trafostation an einem geänderten Standort ersetzt worden)
geändert worden.
Nachdem die landesplanerischen Voraussetzungen durch die Wirksamkeit der Fortschreibung des Regionalplans Münsterland gegeben sind, hatte der Rat der Gemeinde
Reken dann nach erfolgter Abwägung unter Berücksichtigung der Inhalte der eingegangenen Stellungnahmen am 03.07.2014 den Feststellungsbeschluss für diese 52. Flächennutzungsplanänderung gefasst. Aufgrund eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der rechtlichen Anforderungen an die Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung hat der Rat am 25.09.2014 den Feststellungsbeschluss wieder aufgehoben und aus Rechtssicherheitsgründen die erneute öffentliche Auslegung des
Entwurfs beschlossen. Gegenüber dem seinerzeit öffentlich ausgelegten Entwurf und
der Fassung des Feststellungsbeschlusses haben sich keine inhaltlichen Änderungen
ergeben.
-3-
Diese notwendig gewordene erneute öffentliche Auslegung des Planentwurfs gemäß §§
3 Abs. 2 und 4a Abs. 3 BauGB hat nach ortsüblicher Bekanntmachung im Amtsblatt der
Gemeinde Reken vom 2. Oktober 2014 in der Zeit vom 13. Oktober bis 12. November
2014 stattgefunden.
Danach hat der Rat der Gemeinde Reken in seiner Sitzung am 00. Dezember 2014
erneut alle eingegangenen Stellungnahmen einer Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander unterzogen und unmittelbar danach
erneut den Feststellungsbeschluss gefasst
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4. Berücksichtigung der Belange der Raumordnung und Landesplanung
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Im jetzt gültigen Regionalplan ist der Änderungsbereich als Allgemeiner Siedlungsbereich ausgewiesen. Nach Norden hin schließt sich ein Waldbereich an. Der Westen wird
durch einen schmalen Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich gebildet (hier befindet
sich das Regenrückhaltebecken, bevor im Regionalplan die Kusebachniederung als
Bereich zum Schutz der Natur folgt. An den anderen Seiten sind jeweils Allgemeine
Siedlungsbereiche (ASB) ausgewiesen.
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Die Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan in der jetzt vorgesehenen Größenordnung markiert einen in der Landschaft klar erkennbaren südlichen
Siedlungsrand und entspricht somit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung.
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Mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 hat die Bezirksregierung Münster mitgeteilt,
dass die Planung mit dem Wirksamwerden der Fortschreibung des Regionalplans den
Zielen der Raumordnung und Landesplanung entspricht. Das Anzeigeverfahren für die
Fortschreibung des Regionalplans ist inzwischen abgeschlossen worden.
5. Auswirkungen der Planung
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5.1 Siedlungsgefüge
Diese Änderung des Flächennutzungsplanes trägt dazu bei, dass für weitere Bauwillige
im Siedlungsbereich Bahnhof Reken / Klein Reken Bauland im Anschluss an die vorhandenen Siedlungen zur Verfügung gestellt werden kann. Dadurch kann die Gemeinde dem aktuellen und zukünftigen Nachfragepotenzial vor allem nach bezahlbaren
Eigenheimen, nicht zuletzt aufgrund des derzeit niedrigen Zinsniveaus, Rechnung
tragen. Die Ausweisung von Bauland an dieser Stelle trägt dazu bei, die Siedlung nach
Süden hin klar abzugrenzen und vorhandene Infrastruktureinrichtungen (Kinderbetreuung, Schulen, Dienstleistungen, Handel etc.) können auch auf Zukunft hin gut ausgelastet werden. Für die zukünftig hier wohnenden Menschen sollen ortsnahe Arbeitsplätze im Gewerbegebiet Bahnhof Reken und im Westmünsterland Gewerbepark A 31
bereitgestellt werden. Dadurch kann sich die Gemeinde Reken nachhaltig (kurze Wege
zwischen Wohnen und Arbeiten) dem demografischen Wandel stellen.
-4Eine Alternative zu dieser Planung hat sich nicht ergeben. Im Innenbereich des Ortsteiles Bahnhof Reken ist durch Änderung vorhandener bzw. Aufstellung neuer Bebauungspläne das planungsrechtlich machbare Potenzial zur Verdichtung vorhandener
Wohngebiete ausgeschöpft worden. Die Eigentumsverhältnisse verhindern jedoch an
manchen Stellen, dass eine Innenverdichtung umgesetzt werden kann. Daher, und
aufgrund der eigentumsrechtlichen, entwässerungstechnischen und artenschutzrechtlichen Klärung, hat die Gemeinde an dieser Stelle eine Siedlungserweiterung vorgesehen. Die Erschließung des Gebiets soll dann bedarfsgerecht in mehreren Abschnitten
erfolgen.
5.2 Kompensation des Eingriffs in Natur- und Landschaft
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Die notwendigen Maßnahmen zum Ausgleich und zum Ersatz für den Eingriff in Natur
und Landschaft werden im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan
BKR 12 „Nordendorf II“), die im Parallelverfahren aufgestellt wird, abschließend qualitativ und quantitativ ermittelt und festgesetzt. Für notwendige Ausgleichsmaßnahmen
können ortsnah verfügbare Flächen im Bereich des Kusebaches aus dem sogenannten
Ökopool zur Verfügung gestellt werden. Derzeit laufen die wasserrechtlichen Verfahren
zur Anlegung einer Extensivweide mit einer Blänke und zur Entfesselung des Bachbettes. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände werden nicht erfüllt. Zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen aus Vorschriften des Europäischen Artenschutzrechtes und deren
Umsetzung auf Bundes- und Landesebene sind nicht notwendig.
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Potenzielle oder festgelegte Schutzgebiete des Netzes NATURA 2000 der Europäischen Union (FFH- und Vogelschutzgebiete) werden von der Änderung des Flächennutzungsplanes nicht berührt.
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5.3 Auswirkungen auf das Klima
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Auf die mikroklimatischen Verhältnisse hat die Planung nur sehr geringe Auswirkungen.
Die für einen Übergang von der Siedlung in die freie Landschaft typischen kleinklimatischen Verhältnisse verschieben sich geringfügig nach Westen und Süden hin. Durch
die planerische Zurückhaltung bei den im Bebauungsplan vorgesehenen Festsetzungen
(z. B. das Weglassen von Hauptgebäuderichtungen) hat die Gemeinde hier optimale
Voraussetzungen zur Nutzung u.a. der Solarenergie (Photovoltaik und thermische
Nutzung) geschaffen. Auch ist die Nutzung der Geothermie zu Heizzwecken möglich.
Das Plangebiet hat keine Auswirkungen auf Kaltluftentstehungsgebiete und deren
Schneisen in den besiedelten Bereich, zumal die lockere, niedrige Bebauung der
Ortsteile im ländlichen Raum kaum Barrieren für den Luftaustausch darstellt. Wald, ein
wichtiger Baustein zur oxygenen Photosynthese, wird nicht negativ durch die Planung
beeinflusst.
5.4 Auswirkungen auf den Boden
Die Planung wirkt sich auf den Boden aus. Mit ihr wird eine der planungsrechtlichen
Voraussetzungen zur Teilversiegelung geschaffen. Da es sich nur im Süden des
Plangebiets um Plaggenesche bzw. tiefreichend humose Braunerden handelt, die als
schutzwürdige Böden eingestuft werden, ist der gesamte bodenschutzrechtliche Aus-
-5gleich ebenfalls über das Bewertungssystem des LANUV NRW „Numerische Bewertung
der Biotoptypen in der Bauleitplanung“, Stand: März 2008, abgedeckt. Speziellerer
Untersuchungen (deren Bewertungsverfahren auch nicht allgemein verfügbar sind)
bedurfte es hier nicht.
6. Ver- und Entsorgung des Gebietes
6.1 Abwasserbeseitigung
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Das zukünftig im Plangebiet anfallende Schmutzwasser kann über die zu erweiternde
Schmutzwasserkanalisation umweltgerecht der Kläranlage des Lippeverbandes im Bereich Aeckern zugeführt werden.
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Die Gemeinde hat bereits im Zuge der abwassertechnischen Planungen für das seit
dem Jahr 2002 in Abschnitten erschlossene Wohngebiet „Nordendorf“, welches östlich
an das Plangebiet angrenzt, die Versickerungsfähigkeit des Bodens prüfen lassen und
daraufhin das westlich des Plangebiets gelegene Regenrückhaltebecken mit nachgeschalteter Versickerung bzw. gedrosselter Einleitung in den Kusebach / Midlicher Mühlenbach gebaut. Die Dimensionierung dieser Niederschlagswasseranlagen berücksichtigt bereits die mit dieser Flächennutzungsplanänderung vorgesehene Erweiterung der
Wohnbauflächen. Daher wird die Gemeinde auf die Festsetzung einer Versickerung von
Regenwasser im Sinne des § 51a Landeswassergesetz NRW in der verbindlichen Bauleitplanung auch für diesen Bereich verzichten.
Quellen, Bachläufe und Dränungen von Freiflächen dürfen nicht an gemeindliche Kanalisationseinrichtungen angeschlossen werden.
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Alle abwassertechnischen Detailplanungen wurden bzw. werden auf der Grundlage
wasserrechtlich genehmigter bzw. angezeigter Pläne umgesetzt.
6.2 Versorgung mit Elektrizität
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Das Elektrizitätsnetz der Gemeinde Reken wird derzeit von der Westnetz GmbH bereitgestellt und unterhalten. Bei Neubauvorhaben ist der Anschluss an dieses Netz vorgesehen.
6.3 Abfallentsorgung
Die Entsorgung von Abfällen im Änderungsbereich wird nach dem vorhandenen System
(Privatunternehmer im Auftrag der Gemeinde) auch auf diese Erweiterungsflächen ausgedehnt.
-66.4 Versorgung mit Trinkwasser und Löschwasser
Die Versorgung des Bereiches mit Trinkwasser kann durch eine Erweiterung des Leitungsnetzes der Rheinisch-Westfälischen Wasserwerksgesellschaft mbH, Mülheim an
der Ruhr, erfolgen.
Aus diesem Netz kann im gegebenen Maße auf der Grundlage des zwischen der
Gemeinde und dem Versorger geschlossenen Konzessionsvertrages Löschwasser entnommen werden. Zunächst aber sollte für Löschzwecke Wasser aus vorhandenen und
zugänglichen Oberflächengewässern entnommen bzw. über die Tanklöschfahrzeuge
der Freiwilligen Feuerwehr bereitgestellt werden.
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6.5 Gasversorgung
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Das Plangebiet kann an das Erdgasnetz der Stadtwerke Borken/Westf. GmbH angeschlossen werden.
6.6. Telekommunikation
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Das leitungsgebundene Telekommunikationsnetz wird in Reken derzeit von der Deutschen Telekom AG bereitgestellt und unterhalten. Die Grundversorgung des Gebietes
kann durch eine entsprechende Erweiterung sichergestellt werden. Derzeit werden in
den Ortsteilen Bahnhof Reken und Klein Reken durch die BORnet GmbH/Deutsche
Glasfaser Lichtwellenleiter bis in Wohngebäude verlegt (Ftth).
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Investitionen im Bereich der Gas-, Wasser-, Strom- und Telekommunikationsversorgung werden in der Regel nicht von der Gemeinde finanziert.
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7. Immissionsschutz
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Das Plangebiet ist weder unzulässigen Geräuschbelastungen durch den Verkehr auf
der L 608 (westlich des Plangebiets) und dem Betrieb der Bahnstrecke DorstenCoesfeld (östlich des Plangebiets) ausgesetzt, noch ist mit unzulässigen Immissionen
aus der Bewirtschaftung des angrenzenden Waldgebiets und der umliegenden landwirtschaftlichen Flächen und Betriebe zu rechnen. Um eventuelle Geruchsbelästigungen
durch die Tierhaltung in nahe gelegenen landwirtschaftlichen Betrieben ermitteln zu
können, hat die Gemeinde ein entsprechendes Gutachten bei einem Fachbüro in Auftrag gegeben. Dessen Ergebnisse, die die Planung zulassen, werden im Umweltbericht
näher ausgeführt. Das Gutachten wird als Anlage dem verbindlichen Bauleitplan beigefügt.
Während der Bauphase, die aber in zeitlich abgestuften Schritten erfolgen wird, ist mit
erhöhten Emissionen (Lärm, Staub etc.) aus den Baustellenbetrieben zu rechnen, die
die zulässigen Grenzwerte aber nicht überschreiten werden.
-78. Hinweise
8.1 Denkmalschutz und Denkmalpflege
Baudenkmäler sind im Änderungsbereich nicht vorhanden. Archäologisch strukturierte
und großräumige Bodendenkmäler, wie Siedlungsplätze und Friedhöfe, werden nach
heutigem Kenntnisstand nicht betroffen.
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Nördlich des Plangebiets befindet sich im Wald ein Teil des in der Denkmalliste der
Gemeinde Reken eingetragenen Bodendenkmals „Alte Landwehr“ (Az.: 4108,24 a-e),
welches laut Eintragung gerade in diesem Bereich bereits stark verändert wurde. Der
Schutz des Bodendenkmals kann dadurch gewährleistet werden, dass die entstehenden Baugrundstücke zum Wald hin lückenlos mittels eines Zaunes einzufrieden sind,
was als Festsetzung in die verbindliche Bauleitplanung übernommen wird.
8.2 Belastete Bereiche
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Wenn bei Bodeneingriffen weitere Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde,
das heißt Mauerwerk, Einzelfunde, aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der
natürlichen Bodenbeschaffenheit) oder paläontologische Objekte entdeckt werden, ist
nach den §§ 15 u. 16 des Denkmalschutzgesetzes die Entdeckung unverzüglich der
Gemeinde und dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Archäologie für Westfalen,
Außenstelle Münster, An den Speichern 7, 48157 Münster, Tel.: (02 51) 9 51 89 11, anzuzeigen und die Entdeckungsstätte mindestens 3 Werktage in unverändertem Zustand
zu erhalten.
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8.3 Kampfmittel
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Belastete Bereiche (Altlasten) und möglicherweise belastete Bereiche (Altlastenverdachtsflächen) sind im Plangebiet nicht vorhanden bzw. nicht bekannt.
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Bei dem Planbereich handelt es sich um ein festgestelltes Bombenabwurfgebiet aus
dem 2. Weltkrieg. Bei Munitionsfunden ist der Kampfmittelräumdienst über das Ordnungsamt der Gemeinde bzw. die Polizei umgehend zu verständigen.
8.4 Landschaftsschutzgebiet
Der räumliche Geltungsbereich dieser Flächennutzungsplanänderung liegt teilweise
innerhalb des Landschaftsschutzgebietes 2.2.5 „Brennerholt / Kreulkerhok“ Nähere Angaben zu Inhalten des Landschaftsplanes „Rekener Berge“ enthält der Umweltbericht.
Mit Inkrafttreten des verbindlichen Bauleitplans BKR 12 „Nordendorf II“ wird das Landschaftsschutzgebiet im Änderungsbereich aufgehoben. Die Untere Landschaftsbehörde
des Kreises Borken hat dem Konzept zum Ausgleich des Eingriffs in Natur und
Landschaft zugestimmt, daher ist im Plan bereits der neue Verlauf der Grenze des
Landschaftsschutzgebietes enthalten.
-8Auch im derzeit laufenden wasserrechtlichen Verfahren zur Anlegung einer Extensivweide mit Blänke und zur Entfesselung des Kusebaches auf der im Lageplan zur
verbindlichen Bauleitplanung dargestellten externen Kompensationsmaßnahme ist die
Untere Landschaftsbehörde eine der Beteiligten. Die entsprechende landschaftsrechtliche Zustimmung zu den Maßnahmen gilt auch aufgrund der im Vorfeld geführten
Gespräche als sicher.
Reken, 00. Dezember 2014
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Klaus Schwerhoff
Schriftführer
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Heiner Seier
Bürgermeister
52. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Reken im Bereich
„Nordendorf II“, Ortsteil Klein Reken
U m w e l t b e r i c h t Entwurf 29.09.2014
1. Einleitung
1.1 Beschreibung des Vorhabens
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Die 52. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Reken im Bereich
„Nordendorf II“ weist bisher als Fläche für die Landwirtschaft dargestellte Bereiche
nunmehr als Wohnbauflächen aus. Dadurch wird die vorhandene Ausweisung von
Wohnbauflächen am Siedlungsrand von Bahnhof Reken / Klein Reken nach Südwesten hin um ca. 5,5 ha erweitert. Die Gemeinde beabsichtigt mit dieser Flächennutzungsplanänderung eine der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Wohnhäusern zu schaffen. Verkehrlich wird der Bereich durch den Klein
Rekener Weg bzw. die Freiherr-vom-Stein-Straße erschlossen. Die Erweiterung der
Wohnbauflächen ist vor dem Hintergrund des Nachfragedrucks seitens junger Rekener Bürgerinnen und Bürger (bei dem derzeit niedrigen Zinsniveau) notwendig und
städtebaulich geboten, zumal vorhandene Infrastruktur (Kinderbetreuung, Schulen,
Dienstleistungen und Handel) weiterhin gut ausgelastet werden kann. Das Plangebiet markiert einen aus der Lage heraus in der Landschaft klar ablesbaren südlichen
Siedlungsrand. Das östlich bzw. nördlich angrenzende Wohngebiet ist in den vergangenen 10 Jahren abschnittsweise erschlossen und inzwischen nahezu vollständig
bebaut worden.
Luftbilddaten © AEROWEST GmbH, Dortmund, Bildflug 15.03.2012
2
Andere Flächen, die kurzfristig von der Gemeinde erschlossen und kostengünstig
vergeben werden können, stehen derzeit nicht zur Verfügung. Insofern haben sich
für die Gemeinde keine Planungsalternativen ergeben.
Die Gemeinde hat bereits durch Änderung bestehender verbindlicher Bauleitpläne
bzw. durch deren Neuaufstellung sowohl im Ortsteil Bahnhof Reken als auch im Ortsteil Klein Reken die Nachverdichtungsmöglichkeiten bestehender Siedlungen weitgehend planungsrechtlich abgesichert. Die weitere Bebauung großer Grundstücke in
bestehenden Siedlungen wird aber in der Regel innerhalb der Familie des Eigentümers vorgenommen, sodass die Flächen den Bauwilligen außerhalb der Verwandtschaft nicht zur Verfügung stehen.
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1.2 bestehende Umweltziele
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Die bestehenden Ziele des Umweltschutzes sind in den einzelnen Fachgesetzen und
daraus entstandenen Plänen und Programmen niedergelegt.
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Die Gemeinden sind nach dem Baugesetzbuch gehalten, unter Berücksichtigung der
unter § 1 Abs.6 Nrn. 1 bis 12 BauGB genannten Belange u.a. eine sozialgerechte
und nachhaltige, die Umwelt schützende Bodennutzung vorzubereiten, soweit es für
die städtebauliche Ordnung erforderlich ist. Das heißt, dass unter Abwägung der
öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander der Bevölkerung
und der Wirtschaft ein entsprechendes Flächenpotential für bauliche Zwecke zur
Verfügung zu stellen ist.
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Weitere Ziele des Umweltschutzes für das Schutzgut Mensch und Bevölkerung
enthalten die einschlägigen Rechtsvorschriften und Normen, deren Zweck auf den
Schutz des Menschen vor sich negativ auf die Gesundheit auswirkenden Lärm- und
Geruchsimmissionen, Luftschadstoffen, Erschütterungen etc., abzielt.
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Die sich aus dem Bundesnaturschutzgesetz und dem Landschaftsgesetz NRW sowie
den Forstgesetzen des Bundes und des Landes NRW ergebenden natur- und
landschaftsschutzrechtlichen Regelungen für das Plangebiet sind im Wesentlichen
im Landschaftsplan „Rekener Berge“ (Stand: 16.08.2008) niedergelegt.
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Die Belange des Bodenschutzes nach den Bodenschutzgesetzen des Bundes und
des Landes NRW sind ebenfalls zu berücksichtigen. Demnach sind die Funktionen
des Bodens nachhaltig zu sichern bzw. wieder herzustellen und mit Grund und
Boden ist sparsam und schonend umzugehen.
Der Bereich des Schutzes der Tier- und Pflanzenwelt ist durch Europäische Normen
und Rechtsprechung, die inzwischen im Bundesnaturschutzgesetz berücksichtigt
wurden, eingeflossen. Besonders hervorzuheben sind hier die §§ 44 ff BNatSchG,
wonach die Einhaltung der Vorschriften des besonderen Artenschutzes nicht der
Abwägung unterliegen.
Im Wasserhaushalts- und dem Landeswassergesetz NRW ist der Schutz des Grundwassers und von Oberflächengewässern sowie der Umgang mit Abwässern geregelt.
Demnach ist bereits bei Aufstellung von Bauleitplänen auch dieser Themenkomplex
zu prüfen.
3
Ein auch in der Bauleitplanung immer wichtiger werdendes Thema ist der Klimaschutz und der Umgang mit der Klimaänderung. Entsprechende Ziele finden sich zunächst im Baugesetzbuch und den weiteren einschlägigen Vorschriften. Für das
Land Nordrhein-Westfalen gilt darüber hinaus das Klimaschutzgesetz vom 29. Januar 2013, in dem die landesweit zu beachtenden Ziele festgelegt sind. Deren Umsetzung soll laut § 6 in einem Klimaschutzplan festgelegt werden. Ein Entwurf dazu liegt
der Gemeinde bisher nicht vor. Ebenfalls ist von der Verordnungsbefugnis gem. § 6
Abs. 6 des Klimaschutzgesetzes NRW, wonach die Vorgaben zur Aufstellung von
Klimaschutzplänen anderer öffentlicher Stellen verbindlich festgelegt werden sollen,
bisher seitens der Landesregierung nicht Gebrauch gemacht worden.
F
In der vorliegenden Bauleitplanung sind die verschiedenen Umweltziele bezogen auf
die einzelnen Schutzgüter soweit möglich und erforderlich ermittelt und berücksichtigt
worden.
R
2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
2.1 Bestand
W
U
Derzeit werden die Flächen intensiv als Ackerflächen genutzt. Während auf dem
überwiegenden Teil Mais angebaut wurde, stand auf den im Südosten gelegenen
schmaleren Flächen Gerste (Stand: Sommer 2012). Im Jahr 2013 wurden ebenfalls
Mais und Gerste angebaut. Nach Nordosten und Osten hin grenzt an das Plangebiet
der Siedlungsbereich Nordendorf / Heiming an. Im Süden befinden sich Ackerflächen
sowie die Zuwegung zum Regenrückhaltebecken in Asphaltbauweise. Der Westen
und Norden werden vom Regenrückhaltebecken bzw. von Wald geprägt.
E
N
T
Fotodokumentation des Bestandes
Blickrichtung Südwesten von der Theodor-Heuss- Blickrichtung Nordosten von Süden aus
Straße aus
(Fotos © Gemeinde Reken, 25.07.2012)
4
Blickrichtung Nordosten von der Zufahrt zur landwirtschaftlichen Hofstelle Alter Landweg 2 aus,
im vorderen Bereich stand ein Wegekreuz
F
Blickrichtung Südwesten von der TheodorHeuss-Straße aus
(Fotos © Gemeinde Reken, 07.10.2013)
2.1.1 Schutzgut Mensch und Bevölkerung
W
U
R
Die derzeitige Nutzung des Geländes als Intensivacker verursacht auf Menschen die
durch die ordnungsgemäße Landwirtschaft nach guter fachlicher Praxis entstehenden üblichen Umweltauswirkungen bei Ortsrandlagen. Dazu gehören die Lärmentwicklung beim Bearbeiten der Flächen mit landwirtschaftlichen Geräten und je nach
Ackernutzung gegebenenfalls Staubentwicklungen durch Erosion. Aufgrund aufgebrachter Stoffe und bei der Ernte kann es zu Geruchsbelästigungen kommen. Die
Auswirkungen der landwirtschaftlichen Nutzung führen zu einer geringen Empfindlichkeit für das Schutzgut Mensch und Bevölkerung.
2.1.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt
N
T
Die intensive landwirtschaftliche Nutzung des Bereiches lässt eine biologische Vielfalt kaum zu. Baumbestand ist auf den Plangebietsflächen nicht vorhanden. Lediglich
im Bereich eines Wegekreuzes, welches inzwischen an einen anderen Standort versetzt wurde, befanden sich einige wild wachsende Sträucher.
E
Der angrenzende Wald und das naturnah angelegte Regenrückhaltebecken ließen
nach der Durchführung der ersten Stufe der artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP)
das Vorkommen sogenannter planungsrelevanter Tierarten erwarten. Daher hat die
Gemeinde die Stufe II der ASP mit einer Erfassung der vorkommenden Arten und der
sich anschließenden Art für Art-Betrachtung in Auftrag gegeben. Im Ergebnis kann
nach deren Abschluss festgehalten werden, dass es keine erhebliche Beeinträchtigung der vorkommenden Arten bei Umsetzung des Planes geben wird. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gem. §§ 44 ff BNatSchG werden durch die Planung
nicht hervorgerufen.
Europäische Vogelschutzgebiete und Schutzgebiete des Systems Natura 2000 der
Europäischen Union (FFH-Gebiete) werden durch die Planung nicht betroffen. Gesetzlich geschützte Biotope und solche, die im Kataster der schützenswerten Biotope
in NRW verzeichnet sind, kommen im Plangebiet nicht vor.
5
2.1.3 Schutzgüter Boden und Wasser
In der Bodenkarte 1:100.000, Blatt C4306, ist für den Änderungsbereich ein PodsolBoden P82 mit einer Bodenartenschichtung „Sand>20“ dargestellt. In der Bodenkarte
BK 50 ist für den überwiegenden Teil die Bodenart P-B74 angegeben:
Typische Braunerde, zum Teil tiefreichend humos
Podsol-Braunerde, zum Teil tiefreichend humos
stellenweise Braunerde-Podsol, zum Teil tiefreichend humos
U
R
F
4-6 schluffig-lehmiger Sand, zum Teil schwach steinig, zum Teil humos
und schwach lehmiger Sand, zum Teil schwach steinig, zum Teil humos
und lehmiger Sand, zum Teil schwach steinig, zum Teil humos
------ aus -----Talsand
(Jungpleistozän)
alternativ
zum Teil Grundmoräne sowie Nachschüttsand (-> gfn)
(Mittelpleistozän)
über .................
N
T
W
4-9 schluffig-lehmiger Sand, zum Teil schwach steinig
und schwach lehmiger Sand, zum Teil schwach steinig
und lehmiger Sand, zum Teil schwach steinig
------ aus -----Talsand
(Jungpleistozän)
alternativ
zum Teil Grundmoräne sowie Nachschüttsand (-> gfn)
(Mittelpleistozän)
über .................
E
Mittelsand, zum Teil schwach steinig
gebändert mit
vereinzelt schwach lehmiger Sand, zum Teil schwach steinig
------ aus -----präquartäres Lockergestein
(Oberkreide)
Im Süden findet man auch die Bodenart S-B64:
Pseudogley-Braunerde, zum Teil tiefreichend humos
zum Teil Podsol-Braunerde, pseudovergleyt, zum Teil
tiefreichend humos
4-8
schluffig-lehmiger Sand, zum Teil humos
6
über
und sandiger Schluff, zum Teil humos
------ aus -----Sandlöß
(Jungpleistozän)
.................
lehmiger Sand, zum Teil steinig
und stark sandiger Lehm, zum Teil steinig
und stark lehmiger Sand, zum Teil steinig
------ aus -----Grundmoräne
(Mittelpleistozän)
.................
über
T
W
0-10
R
über
sandiger Schluff
------ aus -----Löß
(Jungpleistozän)
.................
U
0-14
F
6-12.1 schluffig-lehmiger Sand
feingeschichtet mit
und sandiger Schluff
------ aus -----Sandlöß
(Jungpleistozän)
über .................
E
N
Mittelsand, zum Teil glaukonitisch
und schwach lehmiger Sand, zum Teil glaukonitisch
und lehmiger Sand, zum Teil glaukonitisch
vereinzelt Festgestein
------ aus -----präquartäres Lockergestein vereinzelt Sandmergelstein
(Oberkreide)
Das Plangebiet liegt überwiegend nicht über schützenswerten Böden. Der Südosten
des Plangebiets zählt zu den schutzwürdigen Plaggeneschen und tiefreich humosen
Braunerden. Bei der Kategorie „schutzwürdig“ handelt es sich um die niedrigste Stufe
der Schutzkategorien.
Der Grundwasserflurabstand liegt bei 14 bis über 16 Dezimeter. Das Plangebiet liegt
nicht innerhalb eines Wasserschutzgebiets oder eines Überschwemmungsgebietes.
Wegen der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung weisen die Böden eine geringe
Empfindlichkeit für die biotischen Lebensraumfunktionen auf. Zur Grundwasserneubildung tragen die Böden aufgrund der Bodenarten auch nur eingeschränkt bei.
Große Teile der Böden des Plangebiets sind für die Versickerung nicht geeignet.
7
(alle Angaben: TIM-Online NRW, Abfrage vom 25.07.2012).
2.1.4 Schutzgüter Klima und Luft
Dezidierte Klimadaten liegen für das Plangebiet nicht vor. Mikroklimatisch handelt es
sich um den Übergang vom Freiraumklima zum Klima des Siedlungsbereichs. Die
Windhöffigkeit wird von der Lage der Wälder im Westen und Norden beeinflusst.
Derzeit gehen von dem Plangebiet keine nennenswerten, im größeren Maßstab sich
positiv auf das Klima auswirkenden Funktionen (z.B. Kaltluftentstehung, überdurchschnittliche CO2-Bindung/Photosynthese) aus.
F
2.1.5 Schutzgut Landschaft
U
R
An das Plangebiet grenzt im Osten und Nordosten Wohnbebauung an. Im Süden befindet sich intensiv genutztes Ackerland sowie die Hofstelle eines Vollerwerbslandwirts und im Norden und Westen (hinter dem naturnah gestalteten Regenrückhaltebecken) Wald. Das Umfeld ist in Teilbereichen also durch vorhandene Bebauung
geprägt. Die übrigen Bereiche entsprechen der münsterländischen Parklandschaft
mit seinem Wechsel von landwirtschaftlichen Flächen und Wäldern sowie Einzelgehöften. Das Plangebiet liegt innerhalb des Naturparks Hohe Mark-Westmünsterland.
W
Der westliche Teil des Plangebiets ist im geltenden Landschaftsplan „Rekener Berge“
als Landschaftsschutzgebiet 2.2.5 „Brennerholt/Kreulkerhok“ festgesetzt. Hierzu führt
der Landschaftsplan aus:
N
T
„Die Schutzausweisung entspricht dem Entwicklungsziel 1.1 „Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen
oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft“. Die
Renaturierung des Kusebaches im Rahmen des Entwicklungszieles 1.6 „Renaturierung von Fließgewässern“
dient der Optimierung des einzigen dauernd Wasser führenden Baches von Bedeutung im Bereich des
Schutzgebietes.
Schutzzweck:
E
1. Erhaltung und Entwicklung einer gut gegliederten und vielfältig strukturierten Kulturlandschaft mit ihrem
typischen Landschaftsbild und Landschaftsrelief
2. Erhaltung und Pflege der Waldflächen, Feldgehölze, Einzelbäume, Baumreihen und –gruppen, Hecken,
Obstbaumwiesen sowie der sonstigen gliedernden und belebenden Landschaftselemente
3. Erhaltung und Optimierung der Lebensräume für Pflanzen und Tiere sowie der Biotopvernetzungsfunktion
4. Erhaltung der Funktion und Bedeutung des Gebietes für die naturbezogene Erholung
5.Sicherung der besonderen Eigenart, Vielfalt und Schönheit der Landschaft“
Die vorgenannten Schutzzwecke beziehen sich auf das gesamte Landschaftsschutzgebiet.
Festgesetzt als geschützter Landschaftsbestandteil 2.4.26 ist der südöstlich des
Plangebiets gelegene Hohlweg.
8
In der Festsetzungskarte 2 des Landschaftsplanes ist der Änderungsbereich dem
Landschaftsraum 5.5.3 „Rekener Berge“ zugeordnet.
Südlich und südwestlich des Plangebietes liegt der schutzwürdige Biotop BK41080017 „Bachauenkomplex des Midlicher Mühlenbaches von der L 600 westlich Bahnhof Reken bis Klein Reken“. Dieser wird von den gesetzlich geschützten Biotopen
GB4208-0006 „Flutrasen am Midlicher Mühlenbach an der Bahnlinie“ und GB4208306 „Röhricht-Feuchtweiden-Auenwaldkomplex zwischen der Dorstener Straße und
der Bahnlinie“ überlagert. Außerdem befindet sich südöstlich des Plangebiets der
schutzwürdige Biotop BK4208-0026 „Hohlweg südlich Bahnhof Reken“.
2.1.6 Schutzgut Kultur und Sachgüter
R
F
Im Plangebiet sind keine Bau- und Bodendenkmale vorhanden bzw. bekannt. Es gehört nicht zu den landesbedeutsamen oder bedeutsamen Kulturlandschaftsbereichen.
Am Südrand des Plangebiets befand sich ein Wegekreuz, das inzwischen an einen
anderen Standort versetzt wurde.
2.1.7 Zusammenfassung
W
U
Im nördlich angrenzenden Wald befindet sich ein Teil des in die Denkmalliste eingetragenen Bodendenkmals „Alte Landwehr“, welches an dieser Stelle aber durch frühere Einwirkungen bereits beeinträchtigt ist.
N
T
Als Ergebnis der Bestandsaufnahme ist festzuhalten, dass der Planbereich insgesamt eine geringe Empfindlichkeit in seiner heutigen Form gegenüber den einzelnen
Schutzgütern aufweist.
2.2 Prognose der Umweltauswirkungen bei Nichtdurchführung der Planung
E
Bei Nichtdurchführung der Planung werden sich die o.g. Umweltauswirkungen nicht
verändern. Es bleibt dann bei der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung der Flächen.
2.3 Prognose bei Durchführung der Planung
Die vorgesehene Ausweisung als Wohnbaufläche ist eine der planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Bebauung des Plangebietes mit Wohnhäusern und weiteren
zulässigen Anlagen. Im parallel aufzustellenden verbindlichen Bauleitplan BKR 12
„Nordendorf II“ ist eine lockere Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern in offener
Bauweise vorgesehen.
2.3.1 Schutzgut Mensch und Bevölkerung
9
Die Umsetzung der Planung führt in einem ersten Schritt zur planungsrechtlichen
Absicherung der Schaffung von den gesunden Wohnverhältnissen entsprechenden
Einzel- und Doppelhäusern. Negative Auswirkungen auf das Schutzgut sind nicht zu
erwarten.
Das von der Gemeinde in Auftrag gegebene Geruchsgutachten kommt zu folgendem
Ergebnis:
„Der Immissionswert der GIRL in Höhe von 0,10 für Wohngebiete wird durch die ermittelte Geruchsbelastung sowohl für den genehmigten Bestand der beiden Betriebe als auch unter Berücksichtigung
der im Gutachten beschriebenen Erweiterungsoptionen unterschritten.
F
Eine größere als die bisher berücksichtigte Erweiterung des Betriebes Wüller (bspw. eine Verdopplung
der Schweinemastplätze) wird für möglich gehalten, ohne dass es zu Immissionswertüberschreitungen
innerhalb des Plangebiets kommt.“
R
Somit sind auch aus der Sicht der Tierhaltung der beiden in der Nähe gelegenen
landwirtschaftlichen Hofstellen keine negativen Auswirkungen auf das Plangebiet
gegeben.
U
2.3.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt
T
W
Die aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung nicht vorhandene biologische Vielfalt kann durch die Anlage von Hausgärten in weiten Teilen des Plangebietes nach Umsetzung der Planung gesteigert werden. Die Stufen I und II der artenschutzrechtlichen Prüfung kommen zu dem Ergebnis, dass keine Maßnahmen zum
Schutz der wildlebenden Tiere über den ökologischen Ausgleich im Bereich des
Kusebachs hinaus notwendig sind. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach
dem BNatSchG ergeben sich durch die Umsetzung der Planung nicht.
2.3.3 Schutzgüter Boden und Wasser
E
N
Durch die Planung wird eine der Voraussetzungen zur Teilversiegelung der Flächen
geschaffen. Der Boden wird dadurch in seinen natürlichen Funktionen (biotischer
Lebensraum, Ertragsfunktion und Speicher- und Reglerfunktion sowie Archivfunktion
der Plaggenesche und Braunerden) beeinträchtigt. Dabei stellt die Kategorie „schutzwürdig“ die niedrigste Stufe von drei Stufen der schützenswerten Böden dar. Da es
sich bei dem Plangebiet um einen klar abgrenzbaren südlichen Siedlungsrand handelt und Alternativflächen nicht zur Verfügung stehen, gewichtet die Gemeinde die
Schutzwürdigkeit des Bodens geringer als die Schaffung von Wohnraum in unmittelbarer Zuordnung zum Siedlungsraum Bahnhof Reken / Klein Reken. Eine konkretere
Bewertung kann aufgrund fehlender entsprechender allgemein verfügbarer und anerkannter Bewertungsmethoden zum Thema Bodenschutz nicht durchgeführt werden.
Die Beeinträchtigungen des Schutzgutes sind im Rahmen des landschaftsrechtlichen
Ausgleichs zu kompensieren. Dazu wird der verbindliche Bauleitplan dezidierte Festsetzungen enthalten. Durch die vorhandene, auch für den Planbereich ausreichend
dimensionierte Regenrückhaltung in einem naturnah gestalteten Erdbecken mit anschließender Versickerung bzw. gedrosselter Einleitung des Niederschlagswassers
in den Kusebach wird die Grundwasserneubildungsrate im Plangebiet nur gering-
10
fügig beeinträchtigt. Die Bodenverhältnisse lassen im überwiegenden Teil eine Versickerung des Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone ohnehin nicht zu.
Negative Auswirkungen auf das weiter südlich auf dem Gebiet der Stadt Dorsten
gelegene FFH-Gebiet am Midlicher Mühlenbach sind aufgrund der vorgenannten
Rückhalte- und Versickerungseinrichtungen für Niederschlagswasser nicht gegeben.
F
Durch die größtenteils vorgesehene Entsiegelung der in Asphaltbauweise vorhandenen Zuwegung zur südlich gelegenen landwirtschaftlichen Hofstelle und zum Regenrückhaltebecken, werden an dieser Stelle positive Effekte für die biotischen und abiotischen Bodenfunktionen erreicht. Dabei wird für den Bebauungsplan lediglich die
Entsiegelung der sich im Gemeindeeigentum befindenden Teilfläche der Straße angerechnet, da der Rest für die Neuschaffung einer Zuwegung zur Hofstelle von der
Bahnhofstraße aus in westlicher Richtung von dem Landwirt benötigt wird.
E
N
T
W
U
R
Das anfallende Schmutzwasser kann über vorhandene bzw. später in den geplanten
Straßen neu zu verlegende Kanäle, die ausreichend dimensioniert wurden / werden,
der Kläranlage im Bereich Aeckern zugeführt werden.
Regenrückhaltebecken mit stufigem Waldrand (Foto © Gemeinde Reken, 25.07.2012)
11
2.3.4 Schutzgüter Klima und Luft
R
F
Wegen der Größe des Planbereichs sind keine dezidierten Aussagen möglich. Die
teilweise Versiegelung der Flächen am Ortsrand wird zu einer Beeinflussung des
Mikroklimas führen, das heißt, dass sich die typischen klimatischen Bedingungen des
Ortsrandes geringfügig weiter nach Süden und Westen verschieben. Verbunden mit
der besseren Auslastung vorhandener Infrastruktur kann die Beeinträchtigung aber
als gering angesehen werden. Die Schaffung neuen Wohnraums unter Einhaltung
der heute geltenden, für den Klimaschutz wichtigen Standards bei Dämmung und
Heizung führt daher auch nur zu einer geringen Beeinträchtigung. Durch die Umsetzung der Planung werden die ausgleichend auf das Mikroklima in Hauptwindrichtung
wirkenden südwestlich angrenzenden Wälder nicht direkt beeinträchtigt. Es wird
lediglich die Rauigkeit der heutigen Ackerflächen durch dann entstehende Hochbauten und damit die Windströmungsverhältnisse verändert. Eine übermäßige Aufheizung des Plangebiets durch versiegelte Flächen (Straßen und Gebäude) kann
durch die Anlegung artenreicher und später schattenspendender Gehölze in den
Gärten abgemildert werden.
T
W
U
Auch um die Nutzung regenerativer Energien zu fördern sind die Festsetzungen zur
baulichen Gestaltung der Anlagen sehr zurückhaltend gewählt worden. Die Stellung
baulicher Anlagen ist nicht vorgeschrieben, sodass die Baukörper zur Nutzung von
Solarenergie optimal auf den Grundstücken positioniert werden können. Auf die Festsetzung einer bestimmten Dachneigung ist im weit überwiegenden Teil des Bebauungsplangebietes ebenfalls verzichtet worden. Der Nutzung der Geothermie stehen
die getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplanes auch nicht entgegen. Es wird
den Bauherrenschaften kein Anschluss an einen bestimmten Energieträger für die
Heizungsanlage vorgeschrieben. Somit können neben fossilen Energieträgern und
Solar- und Erdwärme auch nachwachsende Rohstoffe zur Heizenergiegewinnung
und auch zur Stromerzeugung eingesetzt werden (z.B. Hackschnitzel, Holzpellets,
Kachelöfen etc.) Mikroblockheizkraftwerke zur Kraft-Wärme-Kopplung sind ebenfalls
möglich.
E
N
Auswirkungen auf das Klima in größerem Maßstab (über die örtliche Lage hinaus)
sind nicht gegeben. Die Bebauung der Flächen wird dazu führen, dass in diesem
Teilbereich des Gemeindegebietes gegenüber heute mehr Verkehrsemissionen entstehen werden. Da die Gemeinde aber durch die Bereitstellung von ausreichend Gewerbeflächen dem heute hohen Auspendlersaldo begegnen wird, kann über größere
Betrachtungsräume sogar eine Verkehrsvermeidung eintreten, da die Beschäftigten
der in Reken ansässigen und noch neu anzusiedelnden Firmen dann ortsnah auch
adäquate Wohnmöglichkeiten vorfinden.
2.3.5 Schutzgut Landschaft
Durch die Umsetzung der Planung werden intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen zukünftig teilversiegelt. Das Landschaftsbild verändert sich dadurch. Durch die
Anlegung von Hausgärten und die damit einhergehende Aufhebung der meist monokulturellen landwirtschaftlichen Ackernutzung der Flächen kann dem gegenüber ein
Beitrag zur Erhöhung der Artenvielfalt von Flora und auch Fauna geleistet werden.
Das Landschaftsbild wird durch die Planung nicht negativ beeinflusst, da die Flächen
derzeit nur von Süden aus öffentlich einsehbar sind. Eine landschaftsgerechte
12
Eingrünung des Plangebiets ist im verbindlichen Bauleitplan durch Festsetzung einer
entsprechend in Ost-Westrichtung verlaufenden Fläche zum Anpflanzen von Bäumen
und Sträuchern vorgesehen.
Die unter Punkt 2.1.5 genannten gesetzlich geschützten und schützenswerten Biotope sowie der gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteil werden von der Planung nicht negativ betroffen.
2.3.6 Schutzgut Kultur und Sachgüter
U
R
F
Trotz mehrfach erfolgter Anregung (zuletzt im Zuge der Behördenbeteiligung zur 3.
Änderung des Landschaftsplanes „Rekener Berge“) ist die Untere Landschaftsbehörde in der Vergangenheit dem Wunsch der Gemeinde nicht nachgekommen, die
Grenzen der Landschaftsschutzgebiete im Landschaftsplan außerhalb potenzieller
Siedlungserweiterungsflächen festzusetzen. Mit der Rechtskraft der verbindlichen
Bauleitplanung wird das Landschaftsschutzgebiet auf den Bereich außerhalb des
Änderungsbereiches zurück genommen, sofern die Untere Landschaftsbehörde dem
Kompensationskonzept für den Eingriff in Natur und Landschaft zustimmt. Diese
Zustimmung liegt inzwischen vor. Adäquate Ausgleichsflächen können in unmittelbarer Nähe südlich des Plangebiets zur Verfügung gestellt werden können (sh. Lageplan).
W
Das vorhandene Wegekreuz ist im Einvernehmen mit dem Eigentümer und der Kirchengemeinde, die es für Prozessionen nutzt, an einen geeigneten Ort versetzt worden.
T
Das in die Denkmalliste eingetragene Bodendenkmal „Alte Landwehr“ im nördlich an
das Plangebiet angrenzenden Wald wird durch entsprechende textliche Festsetzungen im verbindlichen Bauleitplan geschützt. Hier wird die lückenlose Einfriedigung
auch schon während der Bauzeit verbindlich geregelt.
N
Sonstige Kultur- und Sachgüter sind nicht betroffen, so dass es keine negativen
Umweltauswirkungen auf dieses Schutzgut geben wird.
E
2.4 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen
Eine Vermeidung der als weitestgehend gering einzustufenden nachteiligen Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter kann nur durch den Verzicht auf die
Bebauung der Flächen erreicht werden. Dadurch würde auf die Schaffung von Bauland in unmittelbarem Anschluss an den vorhandenen Siedlungsbereich Bahnhof
Reken / Klein Reken verzichtet. Anstelle dieser bisher landwirtschaftlich genutzten
Flächen müsste dann potenzielles Bauland an anderer Stelle erworben werden, was
ebenfalls negative Auswirkungen sowohl auf gesunde Wohnverhältnisse (z.B. durch
das vorhandene Gewerbegebiet) als auch auf Umweltfaktoren haben würde. Vergleichbare, im Bestand aktivierbare Flächen sind nicht vorhanden.
Die Festsetzungen des verbindlichen Bauleitplans werden so getroffen, dass möglichst geringe Umweltauswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter gegeben sein
13
werden. Der Eingriff in Natur und Landschaft wurde im Wesentlichen auf der Grundlage des in NRW üblichen vereinfachten Verfahrens des Landesamtes für Natur,
Umwelt und Verbraucherschutz (Stand: März 2008) ermittelt und durch geeignete
Maßnahmen ausgeglichen. Dazu verfügt die Gemeinde über einen sogenannten
Ökopool. Die dort enthaltenen Flächen sind in Abstimmung mit den Fachbehörden
hergerichtet worden, bzw. es werden diese entsprechend angelegt. Die Gemeinde
verfolgt stets das Ziel, unvermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft adäquat
ausgleichen zu können.
2.5 anderweitige Planungsmöglichkeiten
R
F
Kurzfristig ist die Gemeinde nicht in der Lage, an anderer Stelle im Umfeld des Siedlungsbereichs Bahnhof Reken / Klein Reken den Nachfragedruck nach Wohnbaugrundstücken vor allem für junge Rekener Bürgerinnen und Bürger, zu decken.
Neben den fehlenden eigentumsrechtlichen Voraussetzungen sind andere Bereiche
auch von den im Norden und Osten des Ortsteiles Bahnhof Reken gelegenen
Gewerbegebieten stärker beeinflusst. Auch dort müsste landwirtschaftliche Nutzfläche in Anspruch genommen werden. Hinzu kommt, dass anderen Flächen auch
die landesplanerischen Voraussetzungen (ASB-Darstellung im Regionalplan) fehlen.
N
T
W
U
Die Gemeinde hat bereits über die Änderung bzw. die Neuaufstellung von Bebauungsplänen das Potenzial zur Nachverdichtung der vorhandenen Wohnsiedlungsbereiche weitgehend planungsrechtlich ermöglicht. Dazu sind überbaubare Flächen
großzügiger ausgewiesen und gestalterische und textliche Festsetzungen zurückhaltender getroffen worden. Es zeigt sich aber, dass diese Flächen in vorhandenen
Siedlungen in der Regel von den Eigentümern an die eigenen Nachkommen weiter
gegeben werden, sodass von der Nachverdichtung nur der Eigentümer und Teile
seiner Verwandtschaft profitieren können. Dem freien Markt bzw. der Gemeinde werden solche Flächen nur selten zur Vergabe an Bauwillige angeboten.
3. Zusätzliche Angaben
E
3.1 Beschreibung der Verfahren und Quellen
Die Umweltprüfung erfolgte auf der Grundlage von Begehungen des Plangebietes
und der Nutzung folgender Quellen:







Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen 1:100.000 Blatt C4306 Recklinghausen
des Geologischen Landesamts Nordrhein-Westfalen, Krefeld 1975
Luftbilddokumentationen aus den Jahren 2002, 2009 (LVermA NRW), 2006,
2010 (Stadtwerke Borken/Westf. GmbH) und 2012 (AEROWEST GmbH)
Deutsche Grundkarte (DGK 5) und Liegenschaftskarte, Kreis Borken, 2011
www.naturschutzinformationen-nrw.de (Abfrage vom 10.01.2012)
www.tim-online.nrw.de (Abfrage vom 10.01.2012)
Landschaftsplan „Rekener Berge“, Stand 16.07.2008 (3. Änderung)
Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung in Nordrhein-Westfalen, Hrsg.: LWL
und LVR, Köln, 2007
14




Darlegung zur Artenschutzprüfung Stufe I zum Bebauungsplan BKR 12 „Nordendorf II“ der Gemeinde Reken, Freese Landschaftsarchitektur, Dorsten, Mai
2012
Darlegung zur Artenschutzprüfung Stufe II zum Bebauungsplan BKR 12 „Nordendorf II“ der Gemeinde Reken, Freese Landschaftsarchitektur, Dorsten,
September 2013
Geruchsimmissionsprognose Nr. 04041411 der Uppenkamp + Partner GmbH,
Ahaus, 4. Mai 2011
Bodengutachten p/001629 Bebauungsplan BKR 3 „Nordendorf“, igb van Reemen und John GbR, Münster, 7. Juni 2000
F
Weitere technische Verfahren zur Bewertung der Umweltauswirkungen sind in diesem Stadium der Bauleitplanung nicht eingesetzt worden. Schwierigkeiten bei der
Zusammenstellung der Angaben sind bisher nicht aufgetreten.
R
3.2 Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen
3.3 Zusammenfassung
W
U
Wie die bisherige Analyse des Planbereiches gezeigt hat, sind auch bei Durchführung der Planung keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten. Vogelschutzgebiete oder FFH-Gebiete des Systems Natura 2000 werden von der Planung nicht
berührt. Die nicht vermeidbaren Beeinträchtigungen werden im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung abschließend quantifiziert und über den sogenannten Ökopool
der Gemeinde Reken ausgeglichen. Weitergehende Überwachungsmaßnahmen
landschafts- und artenschutzrechtlicher Art sind nicht notwendig.
E
N
T
Die Analyse und Prognose der Umweltauswirkungen ist in diesem Bericht beschrieben worden. Aufgrund der Ergebnisse ist bei Umsetzung der Planung bisher bei keinem der zu betrachten Schutzgüter mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen. Die unvermeidbaren Eingriffe in Natur und Landschaft wurden im Rahmen der
verbindlichen Bauleitplanung abschließend erfasst und u.a. durch entsprechende
Maßnahmen innerhalb des Ökopools der Gemeinde ausgeglichen.
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------Dieser Umweltbericht ist vom Rat der Gemeinde Reken am 00. Dezember 2014 als
Anlage zur Begründung der 52. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich
„Nordendorf II“, Ortsteil Klein Reken, beschlossen worden.
Reken, 00. Dezember 2014
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Heiner Seier
Klaus Schwerhoff
Bürgermeister
Schriftführer
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