Begründung - Samtgemeinde Gellersen

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Gemeinde Kirchgellersen, B-Plan Nr. 15 „Biogasanlage Suhrfeld“
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Gemeinde Kirchgellersen, Landkreis Lüneburg
Bebauungsplan Nr. 15 „Biogasanlage Suhrfeld“
mit örtlicher Bauvorschrift
Begründung
Entwurf, Stand 19.07.2012
Inhaltsverzeichnis
1.0 Anlass und Ziel der Planung ............................................................................................ 2
2.0 Rahmenbedingungen.................................................................................................. 2
2.1 Lage und derzeitige Nutzung des Plangebiets ....................................................... 2
2.2 Planungsvorgaben ..................................................................................................... 3
2.3 Eigentumsstruktur ........................................................................................................ 4
2.4 Rechtskräftiger Bebauungsplan Nr. 11 „Schützenstraße“...................................... 4
3.0 Wesentlicher Planinhalt ................................................................................................ 5
3.1 Sondergebiet Bioenergie........................................................................................... 6
3.2 Örtliche Bauvorschrift ................................................................................................. 7
3.3 Gewerbegebiete........................................................................................................ 7
3.4 Erschließung................................................................................................................. 8
3.5 Bodenverhältnisse und Oberflächenentwässerung ............................................... 9
3.6 Ver- und Entsorgung, Brandschutz.......................................................................... 10
3.7 Grünordnung............................................................................................................. 11
3.8 Immissionsschutz ....................................................................................................... 11
3.9 Flächenbilanz ............................................................................................................ 12
4.0 Umweltbericht ............................................................................................................. 12
4.1 Einleitung.................................................................................................................... 12
4.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen.................................... 14
4.2.1
Schutzgutbezogene Bestandsaufnahme .................................................... 14
4.2.2. Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung
der Planung ..................................................................................................... 16
4.2.3
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung
der Planung ..................................................................................................... 16
4.2.4
Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung nachteiliger
Umweltauswirkungen...................................................................................... 20
4.2.5
Maßnahmen zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen................... 22
4.2.6
Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung ................................................................... 24
4.2.7
Geprüfte Alternativen..................................................................................... 26
4.3 Zusätzliche Angaben................................................................................................ 26
4.3.1
Verwendete Verfahren, Lücken, fehlende Kenntnisse............................... 26
4.3.2
Geplante Maßnahmen des Monitoring ....................................................... 26
4.3.3. Allgemeinverständliche Zusammenfassung................................................ 27
Anlagen:
Verkehrsuntersuchung
Schalltechnische Untersuchung
Geruchsgutachten
Bodenuntersuchung
Biotopkartierung
Bebauungsentwurf
Koordinaten-Liste
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Gemeinde Kirchgellersen, B-Plan Nr. 15 „Biogasanlage Suhrfeld“
1.0 Anlass und Ziel der Planung
In Kirchgellersen haben sich mehrere Landwirte zusammengeschlossen und die
Bioenergie Gellersen GmbH & Co. KG gegründet, um eine Biogasanlage zu errichten und
zu betreiben. Die Landwirte haben ihre Höfe in einem Umkreis von ca. 10 km um Kirchgellersen.
Geplant ist eine Anlage von mehr als 2,3 Mio. Normkubikmeter Biogas, so dass sie nicht
mehr nach § 35 BauGB privilegiert und daher nur mit entsprechender bauleitplanerischer
Absicherung genehmigungsfähig ist. Um den Anteil an regenerativen Energien nach dem
vom Bund beschlossenen Ausstieg aus der Atomenergie zu erhöhen, befürwortet die
Gemeinde das Vorhaben der Bioenergie Gellersen GmbH & Co. KG. Daher wird dieser
Bebauungsplan aufgestellt und im Parallelverfahren der Flächennutzungsplan geändert.
Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im Regelverfahren mit Umweltprüfung.
Ziel der Gemeinde ist es dabei, die Umweltbelastungen möglichst gering zu halten. Es
wurde bereits im Vorfeld geprüft, ob die Biogasanlage auch an anderen Standorten,
auch außerhalb des Wasserschutzgebiets, errichtet werden kann. Die geprüften
Alternativstandorte sind aber insbesondere aus naturschutzrechtlicher Sicht
(Landschaftsbild, Zersiedelung) weniger geeignet. Der gewählte Standort ist wegen seiner
Lage am Ortsrand angrenzend an ein vorhandenes Gewerbegebiet in einer wenig
einsehbaren Lage in ausreichendem Abstand zur nächsten Wohnbebauung günstig. Die
Zersiedelung freier Landschaft und die Fernwirkungen auf das Landschaftsbild werden
hier minimiert. Die Vorteile dieses Standortes überwiegen die Nachteile, die sich aus der
Lage im Wasserschutzgebiet für die Anlagenbetreiber (Beachtung von vermehrten
Bestimmungen und Vorschriften) ergeben.
Die Haupt-Erschließung soll über das Gewerbegebiet durch Verlängerung der bereits bestehenden Straße erfolgen. Dabei werden direkt angrenzend liegende Gewerbeflächen
in den Bebauungsplan mit einbezogen, um einerseits die Flächenstruktur der tatsächlichen Nutzung und den Grundstücksgrenzen anzupassen und andererseits gut geschnittene Gewerbeflächen im Bereich der neuen Erschließungsstraße zu erhalten.
Südlich der geplanten Anlage werden Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen, weshalb
auch diese Flächen in den Bebauungsplan einbezogen werden. Durch eine örtliche Bauvorschrift, Höhenbegrenzungen und Eingrünungsmaßnahmen sollen die Auswirkungen
auf das Landschaftsbild minimiert werden.
2.0
Rahmenbedingungen
2.1
Lage und derzeitige Nutzung des Plangebiets
Der Bebauungsplan "Biogasanlage Suhrfeld" umfasst eine Gesamtfläche von ca. 10 ha,
die derzeit überwiegend ackerbaulich genutzt wird. Die Lage des Plangebiets ist auf dem
Deckblatt dargestellt. Es liegt am Südwestrand des Ortes und umfasst Teile des Gewerbegebiets sowie die südlich angrenzenden Freiflächen. Auch die in der Örtlichkeit vorhandene Wegefläche Richtung Osten ist Bestandteil des Bebauungsplans.
Im Süden wird die Fläche von historischen Waldflächen umgeben, die zu einem Landschaftsschutzgebiet gehören. Im Westen grenzt eine Gehölzreihe mit dahinter liegenden
Wiesenflächen an, die ebenfalls Teil des Landschaftsschutzgebiets sind. Im Norden grenzen Gewerbeflächen an, die zum Teil auch innerhalb des Plangebietes liegen. Im Nordosten sind die im dort geltenden Bebauungsplangebiet liegenden Gewerbeflächen erst
zum Teil gewerblich genutzt. Hier wird bisher wie auch auf den östlich angrenzenden Flächen außerhalb des Bebauungsplangebiets Ackerbau betrieben.
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Zum Geltungsbereich des Bebauungsplans gehört auch der nordöstlich des Sondergebiets verlaufende Wirtschaftsweg, so weit er nicht als öffentlicher Weg gewidmet ist. Da es
sich um kein eigenständiges Flurstück handelt, aber die Wegefläche für den Abfahrverkehr von landwirtschaftlichen Leerfahrzeugen gesichert werde soll, wurde diese Fläche in
den Geltungsbereich aufgenommen.
Zwischen den Gewerbeflächen und dem geplanten Sondergebiet verläuft ein relativ tief
eingeschnittener Graben in West-Ost-Richtung, der die angrenzenden Flächen nach
Nordosten hin entwässert. Das Gelände fällt von Süden nach Norden zu dem Graben auf
einer Strecke von 260 m um etwa 10,0 m ab, was einem durchschnittlichen Gefälle von
2,5 % entspricht. Nördlich des Grabens steigt es dann wieder leicht an. Das Gelände ist
mit zwei Ausnahmen aber in sich relativ eben. Im nördlichen Bereich wird das bereits vorhandene westlich gelegene Gewerbegrundstück (Rohstoffhandel) nach Osten durch einen etwa 2,0 m hohen Wall abgeschirmt. Weiterhin ist im Norden im Jahr 2011 ein etwa
3,0 m hoher Erdwall angelegt worden, um hier den Mutterboden für die Baumaßnahmen
der neu erschlossenen Gewerbegrundstücke im Norden zu deponieren.
Nördlich des Grabens kreuzt eine kleinere Erdgasleitung das Plangebiet von West nach
Ost. Die Leitung wird nicht mehr benötigt, weshalb nach Auskunft der Betreiber ein Rückbau möglich ist, der auch erfolgen soll.
Nördlich des Grabens liegt ein Regenrückhalteteich, der sich in den letzten Jahren zu einem nach § 30 BNatSchG geschützten Biotop entwickelt hat. Am Graben und in den angrenzenden nicht bewirtschafteten Randbereichen stehen Sträucher und einige Bäume.
2.2
Planungsvorgaben
Das Regionale Raumordnungsprogramm 2003 (RROP) mit der Änderung 2010 weist Kirchgellersen als Standort mit der Schwerpunktaufgabe Sicherung der vorhandenen Infrastruktur aus. Die Fläche selbst ist als Vorbehaltsgebiet für Natur und Landschaft, für Erholung und für Landwirtschaft ausgewiesen. Das Plangebiet liegt außerdem wie der gesamte Westteil Kirchgellersens im Vorranggebiet für Trinkwassergewinnung (Wasserschutzgebiet Westergellersen).
Die Darstellung als Vorbehaltsgebiet für Natur und Landschaft und Erholung betrifft einen
großen Teil des Samtgemeindegebiets, d.h. die Darstellung ist als großräumige Darstellung zu betrachten. Die Erholungsfunktion und die Funktionen für Natur und Landschaft
werden auf der eigentlichen Fläche durch die geplante Nutzung nicht mehr erfüllt werden können, aber bleiben großräumig betrachtet erhalten, denn es sind keine Erholungswege von der Planung betroffen und die Fläche selbst war bisher als intensiv bewirtschafteter Acker im Umfeld des Gewerbegebiets für die genannten Funktionen nur von
untergeordneter Bedeutung. Für die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft wird
unmittelbar angrenzend an die Biogasanlagenfläche Ausgleich geschaffen, so dass die
Planung großräumig betrachtet den Darstellungen des Regionalen Raumordnungsprogramms nicht widerspricht.
Archäologische Funde sind nicht bekannt und nicht wahrscheinlich, können aber nicht
ausgeschlossen werden. Sollten während der Erdarbeiten archäologische Funde oder
auffällige Boden-verfärbungen entdeckt werden, so ist gemäß § 14 NDSchG die Denkmalbehörde, die Gemeinde oder der Beauftragte für die archäologische Denkmalpflege
zu benachrichtigen und die Fundstelle bis zum Eintreffen des Benachrichtigten in unveränderten Zustand zu erhalten.
Die Sondergebietsfläche liegt in der Schutzzone IIIB des Wasserschutzgebiets Westergellersen und das Gewerbegebiet in der Schutzzone IIIA. Die in der Verordnung zum Wasserschutzgebiet aufgeführten Beschränkungen und Verbote sind einzuhalten. Im Umweltbericht wird auf das Wasserschutzgebiet näher eingegangen.
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Vorgaben aus der Landschaftsplanung (angrenzendes Landschaftsschutzgebiet, Aussagen des Landschaftsrahmen- und Landschaftsplans) werden ebenfalls im Umweltbericht
behandelt.
Parallel zum Bebauungsplanverfahren wird das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren betrieben. Die Antragskonferenz fand am 25.01.2012 statt. Die sich aus
dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ergebenden Vorgaben werden in diesem Bebauungsplanverfahren berücksichtigt.
Im Rahmen dieses Bebauungsplans, aber auch als Grundlage für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren wurden verschiedene Fachplaner hinzugezogen.
Das Büro Zacharias Verkehrsplanungen hat eine Verkehrsuntersuchung erstellt mit einer
ergänzenden Stellungnahme zu den Bestandsverkehren der Industriestraße. Eine schalltechnische Untersuchung wurde durch das Büro LAIRM Consult erstellt. Ein Geruchsgutachten hat das Büro Professor Oldenburg angefertigt. Bodenuntersuchungen wurden von
der Ingenieurgesellschaft Dr. Beuße erstellt. Die Anlagenplanung erarbeitet das Büro für
Arbeitssicherheit und Umwelttechnik. Die Oberflächenentwässerung im Bereich des Sondergebiets wird vom Ing.-Büro Beußel betreut. Die Oberflächenentwässerung der Gewerbeflächen sowie die Tiefbauplanung der dort liegenden Straße inkl. der Privatstraße werden vom Ing.-Büro Grontmij geplant. Die Arbeiten der Fachplaner liegen als Anlage dieser Begründung bei.
2.3
Eigentumsstruktur
Die südlichen Flächen werden von der Bioenergie Gellersen GmbH & Co. KG erworben.
Sie wurden in der Vergangenheit bereits von einem Gesellschafter der Firma bewirtschaftet. Die nordwestlich des Grabens gelegenen Flächen gehören der Fa. Baumann, die
dort einen Rohstoffhandel betreibt. Der oben beschriebene abschirmende Wall des Gewerbegrundstücks liegt örtlich noch etwa 5 bis 15 m von der Grundstücksgrenze entfernt,
weshalb Restflächen des Grundstücks brach liegen bzw. zu einem kleinen Teil vom benachbarten Landwirt genutzt werden.
Östlich an das Gewerbegrundstück grenzen Flächen eines Landwirtes an, der ebenfalls
an der Bioenergie Gellersen GmbH & Co. KG beteiligt ist. Diese Flächen wurden in der
Vergangenheit ackerbaulich genutzt, sind aber zum Teil laut Bebauungsplan Nr. 11
„Schützenstraße“ als Gewerbeflächen bzw. Flächen für Natur und Landschaft festgesetzt
(siehe unten).
Im Norden des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 15 „Biogasanlage Suhrfeld“
gehört angrenzend an die neue Erschließungsstraße eine dreiecksförmig geschnittene
Fläche der Gemeinde Kirchgellersen.
2.4
Rechtskräftiger Bebauungsplan Nr. 11 „Schützenstraße“
Für den nördlichen Bereich des Plangebiets gilt bisher der Bebauungsplan Nr. 11 „Schützenstraße“, der im Jahr 2011 durch die 2. Änderung überarbeitet wurde. Der Bebauungsplan Nr. 11 deckt u.a. das Gewerbegebiet an der Industriestraße vollständig ab. In der
Vergangenheit erfolgte die Erschließung ausschließlich über die Industriestraße. Weitere
Gewerbeflächen, die bisher aber noch ackerbaulich genutzt wurden, sollten über Geh-,
Fahr- und Leitungsrechte erschlossen werden. Mit der in 2011 durchgeführten 2. Änderung
des Bebauungsplans Nr. 11 „Schützenstraße“ wurde eine zusätzliche Erschließungsstraße
ausgehend von der Industriestraße in Richtung Süden geführt, um hierüber kleinere neu
gebildete Gewerbegrundstücke erschließen zu können. Es ist nun beabsichtigt mit diesem
Bebauungsplan Nr. 15 „Biogasanlage Suhrfeld“ diese Straße weiter nach Süden zu führen
und mit einer Wendeanlage enden zu lassen. Damit können dann weitere Gewerbeflä-
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chen an das öffentliche Straßennetz angebunden werden. Von der Wendeanlage aus
soll eine Erschließungsstraße auf privaten Flächen zur Biogasanlage geführt werden.
Die künftig überplanten Flächen des Bebauungsplans Nr. 11 „Schützenstraße“ weisen im
Süden eine größere Regenrückhalteanlage mit umgebenden Entwicklungsflächen für
Natur und Landschaft auf. Örtlich liegt die Regenrückhaltung, die sich zwischenzeitlich zu
einem geschützten Biotop entwickelt hat, geringfügig weiter westlich. Die Entwicklungsfläche für Natur und Landschaft stimmt mit der örtlichen Nutzung nicht vollständig überein. Zudem muss diese Fläche für die Zuwegung zur Biogasanlage durchbrochen werden.
Aus diesen Gründen soll hier eine Neuordnung erfolgen, so dass ein großer Teil der bisher
als Entwicklungsfläche für Natur und Landschaft festgesetzten Fläche als Gewerbefläche
festgesetzt wird. Die damit verloren gehende Fläche für Natur und Landschaft wird auf
den Entwicklungsflächen für Natur und Landschaft innerhalb des Geltungsbereichs des
vorliegenden Bebauungsplans ausgeglichen.
Im Norden erfasst der Bebauungsplan Nr. 15 „Biogasanlage Suhrfeld“ einen spitz zulaufenden Bereich des Bebauungsplans Nr. 11, der im 2. Änderungsverfahren als landwirtschaftliche Fläche festgesetzt wurde. Hier wird nun eine private Pflanzfläche festgesetzt, die die angrenzende Pflanzfläche im Bebauungsplan Nr. 11 ergänzt. Zusammen mit
der südlich anschließenden Grenze des Plangebiets Nr. 15 ergibt sich für die östlich benachbarte Ackerfläche eine durchgehend gerade Grenze, die rechtwinklig zur nördlichen Grenze liegt, wodurch die Bewirtschaftungsmöglichkeit optimiert wird. Die bisher in
diesem Bereich befindliche Beregnungsleitung muss verlegt werden.
Die bisher geschützte und die Gewerbeflächen in Ost-West-Richtung querende Gasleitung kann gemäß Schreiben der zuständigen Gasunie vom 24.05.2012 im Geltungsbereich des Bebauungsplans zurückgebaut werden. Der Schutzstreifen kann damit entfallen.
Mit Rechtskrafterlangung des Bebauungsplans Nr. 15 „Biogasanlage Suhrfeld“ treten die
Festsetzungen zu den überplanten Flächen des Bebauungsplans Nr. 11 „Schützenstraße“
außer Kraft.
3.0
Wesentlicher Planinhalt
Das städtebauliche Konzept sieht im Süden Sondergebietsflächen für die Biogaserzeugung vor. Diese Flächen werden nach Süden, Westen und Osten von Entwicklungsflächen für Natur und Landschaft umgeben. Durch Pflanzstreifen, Höhenbegrenzung und
örtliche Bauvorschrift wird die Landschaftsbildbeeinträchtigung minimiert.
Im nördlichen Bereich werden mit der neuen Zuwegung auch die umgebenden Flächen
neu geordnet, so dass neue, gut geschnittene Gewerbeflächen entstehen und benachbarte landwirtschaftliche Flächen ebenfalls gut geschnitten sind. Darüber hinaus berücksichtigt das Planungsrecht in diesem nördlichen Bereich die tatsächliche örtliche Nutzung
und den absehbaren künftigen Bedarf. Da Entwicklungsflächen für Natur und Landschaft
an der ehemals vorgesehenen Stelle durch die erforderliche Erschließung weniger sinnvoll
sind, erfolgt eine Ausweisung von Entwicklungsflächen für Natur und Landschaft an anderer Stelle.
Die Gemeinde Kirchgellersen strebt eine klimafreundliche und für die Gesamt-Öko-Bilanz
positive Planung an. Da die Öko-Bilanz von sehr vielen Parametern abhängig ist, die zu
einem sehr großen Teil nicht im Zuge eines Bauleitplanverfahrens bestimmt werden
können, können auch keine zuverlässige Aussagen zur Gesamt-Öko-Bilanz getroffen
werden. Um die Öko-Bilanz positiv zu beeinflussen sind z.B. folgende Punkte zu beachten:
Bei der Stromerzeugung aus Biogas ist die entstehende Abwärme zu nutzen, wie es
in Blockheizkraftwerken geschieht.
Gärrestbehälter sind gasdicht abzudichten.
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Dünger und Pflanzenschutzmittel sind effizient einzusetzen. Organischer Dünger ist
zeitnah einzuarbeiten.
Methanleckagen sind zu vermeiden.
Unter Beachtung der oben genannten Vorgaben kommt eine Studie der Uni Göttingen
aus 2011 zur Öko-Bilanz von Biogasanlagen in Niedersachsen zu dem Schluss, dass
Biogasanlagen gegenüber der Strom-Produktion aus fossilen Brennstoffen mindestens um
die Hälfte weniger CO2-Äquivalente erzeugen.
Damit sich der Betrachter eine bessere Vorstellung von der beabsichtigen Planung
machen kann, ist als Anlage ein Bebauungsentwurf beigelegt, aus der der derzeit gültige
Planungsstand ersichtlich ist. Innerhalb der Vorgaben des Bebauungsplans können sich
noch Lage und Größe von Anlagen ändern, das gilt insbesondere auch für die
Gewerbegebietsflächen. Hier ist zur Zeit auch noch keine Parzellierung vorgenommen
worden.
3.1
Sondergebiet Bioenergie
Im Sondergebiet Bioenergie werden die einzelnen Komponenten der Biogasanlage errichtet. Es ist beabsichtigt, der Biogasanlage eine Aufbereitungsanlage nachzuschalten,
in der das Rohbiogas entschwefelt, entfeuchtet, einer Aminwäsche unterzogen, gekühlt
und nochmals getrocknet wird, damit es dann in das Erdgasnetz der E.ON Avacon eingespeist werden kann. Dafür wird die E.ON Avacon eine Zuleitung vom Sondergebiet zur
Hauptleitung in der Westergellerser Straße legen. Diese Zuleitung soll im Bereich der Notzufahrt liegen, weil diese Trasse weniger stark ausgebaut wird und damit besser zugänglich
sein wird.
Die eigentliche Biogasanlage besteht aus den üblichen Komponenten Garbehälter (Fermenter, Nachgärer), Blockheizkraftwerk (BHKW), Gärrestelager, Waage usw. Außerdem
werden zwei Regenrückhalteanlagen gebaut, in denen das anfallende unbelastete
Oberflächenwasser gesammelt wird.
Die oben aufgezählten Anlagen sollen im Norden der Sondergebietsfläche platziert werden. Sie stehen damit in den tiefer gelegenen Bereichen, so dass sie das Landschaftsbild
weniger beeinträchtigen. Die Pflanzensubstrate (Maissilage, Rüben, ...) werden auf Silageflächen gelagert, die weiter südlich und damit geringfügig höher liegen. Die Silageflächen haben aber eine deutlich geringere Höhenentwicklung. Die Anschnittfläche für
Mais wird damit nach Norden orientiert sein, wodurch die Sonneneinstrahlung gering sein
wird, was den Verlust an Biogas, aber auch die Geruchsemissionen minimiert und sich
damit auch positiv in der Öko-Bilanz niederschlägt.
Das Blockheizkraftwerk (BHKW) wird relativ klein ausgelegt werden, da beabsichtigt ist,
den Hauptanteil des produzierten Gases in das Erdgasnetz abzugeben und hierüber an
ein extern gelegenes Blockheizkraftwerk zu verkaufen. Das örtliche BHKW soll lediglich
den örtlich benötigten Strom erzeugen und insbesondere soll dessen Abwärme zur Laufendhaltung des Gärprozesses eingesetzt werden.
Aufgrund des geplanten Vorhabens werden Anlagen für die Erzeugung, Aufbereitung
und Einspeisung von Gas aus Biomasse im Sinne des § 3 des erneuerbaren Energiegesetzes (EEG) in der derzeitigen Fassung sowie Anlagen zur Lagerung von Substraten zur Erzeugung von Gas aus Biomasse im Sinne des § 3 EEG und von Gärresten im Sondergebiet
zugelassen. Die produzierte Gasmenge pro Jahr wird auf 12 Mio m³ Biogas begrenzt. Zurzeit ist aber nur eine Menge von ca. 7,5 Mio m³ vorgesehen, d.h. der Bebauungsplan lässt
noch Erweiterungsspielraum zu. Bezüglich der Inputstoffe erfolgt eine Einschränkung lediglich derart, dass die Verarbeitung und Lagerung von Schlachtabfällen unzulässig ist.
Derzeit ist vorrangig die Verarbeitung von Mais, Zuckerrüben und Abfallmöhren vorgesehen, wobei der Maisanteil aufgrund neuer gesetzlicher Regelungen nicht mehr als 60 %
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betragen darf. Zukünftig ist auch der Einsatz anderer Inputstoffe denkbar, wie z.B. von
neuartigen Kulturpflanzen.
Um bei der Platzierung und Ausgestaltung aller notwendigen Anlagen keine unnötigen
Einschränkungen hinnehmen zu müssen, werden die Maße der baulichen Nutzung großzügig festgesetzt. Die Baugrenzen ergeben eine große zusammenhängende bebaubare
Fläche. Die Grundflächenzahl wird mit 0,8 relativ hoch festgesetzt. Sie darf für Nebenanlagen nicht mehr überschritten werden, so dass maximal eine Versiegelung von 80 % zulässig ist.
Um das Einfügen der Anlage in die Umgebung sicherzustellen, wird eine maximale Bauhöhe von 72,0 m ü. NN festgesetzt, so dass im Bereich des geplanten Gärrestelagers bei
einer Geländehöhe von etwa 53,0 m eine maximale Anlagenhöhe von 19,0 m über dem
vorhandenen Gelände entstehen kann. Die Betonringe der Behälter werden voraussichtlich eine Höhe von etwa 8,0 m erhalten. Hinzu kommt dann noch die Höhe der Tragluftdächer, die sich gewölbeartig über den Betonringen erheben. Gemäß textlicher Festsetzung darf für Schornsteine die festgesetzte Höhe um bis zu 5,0 m überschritten werden. Zur
Begrenzung der Bodenbewegungen werden im Sondergebiet „Biogas“ zur Herstellung
der baulichen Anlagen die Höhe der Abgrabungen und Aufschüttungen auf maximal
2,5 m bzw. 1,5 m über dem natürlichen Geländeniveau begrenzt. Höhere Aufschüttungen
sind allerdings für die Einböschung der Silageplatte, der Regenrückhaltung und des Havariewalles sowie der mit dem Wall verbundenen internen Erschließungsstraße zulässig, um
die für die Funktionalität der Anlage erforderlichen Höhen erreichen zu können.
Zur Vorbeugung gegen einen Havariefall muss die Biogasanlage eingewallt werden. Um
unnötig hohe Wälle zu vermeiden, kann in Teilbereichen auch eine Mauer bzw. eine
Kombination aus Mauer und Wall erstellt werden
Durch die Topografie und die umgebenden Pflanzflächen soll eine Abschirmung der Anlage gewährleistet werden.
3.2
Örtliche Bauvorschrift
Da das Sondergebiet am Siedlungsrand liegt und die Anlagen zum Teil relativ hoch werden können, ist das Einfügen in die freie Landschaft sehr wichtig. Um die Beeinträchtigung
des Landschaftsbildes zu minimieren, werden durch eine örtliche Bauvorschrift Vorgaben
zur Farbgebung und zu Werbeanlagen festgelegt. Um eine helle, markante und damit
weit sichtbare Farbgebung zu unterbinden, werden nur Farben zugelassen, die in der Kulturlandschaft typisch sind und damit von dem Betrachter als weniger störend empfunden
werden, weil sie sich gut in die Umgebung einpassen. Es werden die auch in der Natur
vorkommenden Farben Braun, Grau bis Schwarz und Dunkelgrün zugelassen.
Besonders störend werden im ländlichen Raum Werbeanlagen empfunden, insbesondere, wenn sie weithin sichtbar sind. Deshalb werden im Sondergebiet Werbeschilder nur bis
zu einer Größe von 1 m² zugelassen.
3.3
Gewerbegebiete
Die Festsetzungen zum Gewerbegebiet orientieren sich im Wesentlichen an dem Ursprungsbebauungsplan Nr. 11 „Schützenstraße“ und den Festsetzungen zur 2. Änderung.
Die Grundflächenzahl (GRZ) wird mit 0,6 beibehalten und passt sich damit an die ländliche Struktur der übrigen Gewerbeflächen an.
Um eine gute Nutzbarkeit der Gewerbeflächen zu erreichen, werden die Baugrenzen
großzügig festgesetzt. Sie halten zu den Verkehrsflächen 4,0 m und zu den Pflanzflächen
3,0 m Abstand ein. Im Ursprungsplan wurden ehemals überall 5,0 m-Abstände festgesetzt,
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was jedoch für einige Gewerbetreibenden im Einzelfall die Bebaubarkeit zu sehr einschränkte, weshalb in der 2. Änderung zu den Pflanzflächen nur 1,0 m Abstand festgesetzt
wurde. Da hier jedoch ausreichend dimensionierte Gewerbeflächen verbleiben, wird zum
Schutz der Pflanzungen ein Mindestabstand von 3,0 m festgesetzt.
Die Höhen sind im Ursprungsplan mit 61,0 m ü. NN festgesetzt, was etwa einer Höhe von
10,0 m über vorhandenem Grund entspricht. Durch das nach Süden abfallende Gelände
sind im Süden geringfügig höhere Gebäude möglich.
Da für die Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung der Samtgemeinde Gellersen
der Beitragsmaßstab u.a. in Abhängigkeit der Geschossigkeit ermittelt wird, ist es sinnvoll
die zulässige Anzahl der Vollgeschosse explizit im Bebauungsplan festzusetzen. Bisher
musste aus der möglichen Gebäudehöhe die Zahl der Vollgeschosse indirekt berechnet
werden, was in der praktischen Umsetzung wegen der fehlenden bzw. der differierenden
Bezugshöhe bei bewegtem Gelände immer wieder zu Problemen führte. Deshalb werden neben der übernommenen absoluten Höhenbegrenzung zusätzlich höchstens zwei
Vollgeschosse zugelassen. Ein zweites Geschoss ist für eine Büronutzung sinnvoll. Dreigeschossige Gebäude in Gewerbegebieten sind nur für sehr große Verwaltungseinheiten
notwendig, die hier in Kirchgellersen aber nicht benötigt werden.
3.4
Erschließung
In Fortführung der in der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 11 „Schützenstraße“ geplanten Straße wird ebenfalls eine 8,0 m breite öffentliche Straße zur Erschließung der
Gewerbeflächen und des Sondergebiets festgesetzt. Die öffentliche Straße endet mit einer Wendeanlage, die auch für Lkw geeignet ist (Durchmesser 21 m). An diese Wendeanlage schließt sich eine Privatstraße von 8 m Breite an, durch die das Sondergebiet erschlossen wird. Die Fahrbahnbreite ist mit 6,5 m geplant, was für den Begegnungsfall
zweier Lkw ausreichend ist. Die Fläche der Privatstraße weitet sich nach Süden bis auf
11,0 m auf, da die Straße hier auf einer Böschung geführt wird um die Verwallung der Biogasanlage überqueren zu können. Die Privatstraße endet am Graben. Hier stehen für
die Böschung zu jeder Seite etwa 2,5 m zur Verfügung, so dass die geplante Straßenhöhe
von etwa 50,5 m am Graben erreicht werden kann.
Die Anbindung an das örtliche Verkehrsnetz erfolgt über die Industriestraße.
Im Vorfeld der Planung wurde geprüft, ob eine zusätzliche Anbindung des Sondergebiets
an den vorhandenen Wirtschaftsweg nach Nordosten in Richtung Südergellerser Straße
erfolgen kann. Dieser Weg ist jedoch in einem für den modernen landwirtschaftlichen
Verkehr nicht geeigneten Zustand. Ein vollwertiger Ausbau dieses Weges für beladene
Traktoren bzw. Lkw mit Anhänger wird wegen der Länge von fast 700 m, der bewegten
Topografie, den erheblichen Kosten und dem relativ geringen Nutzen - denn nur ein Teil
der Zu- und Abfahrtsverkehrs würde diese Verbindung nutzen - nicht weiter verfolgt. Gegen eine Haupterschließung über diesen Weg sprechen auch die mit dem Ausbau verbundenen erheblichen Eingriffe in den Naturhaushalt, weshalb sich auch die Untere Naturschutzbehörde dagegen aussprach. Es soll jedoch eine Ertüchtigung des Weges mit
einem wasser- und luftdurchlässigen Ausbau erfolgen, so dass der Weg für unbeladene
landwirtschaftliche Fahrzeuge genutzt werden kann, wodurch zumindest ein großer Anteil
des abfahrenden Verkehrs nicht über die Landesstraße durch Kirchgellersen fahren muss.
Dieser Weg stellt keinen gewidmeten Weg und kein eigenständiges Flurstück dar. Damit
für diesen Wirtschaftsweg Festsetzungen getroffen werden können, wird er bis zum Anschluss an die öffentliche vorhandene Wegeparzelle in den Geltungsbereich des Bebauungsplans mit aufgenommen. Dadurch kann festgesetzt werden, dass der Weg so auszubauen ist, dass er für landwirtschaftliche Leerfahrzeuge genutzt werden kann.
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Insbesondere im Herbst werden Fahrten zur Biogasanlage erfolgen, um das Erntegut, insbesondere Mais und Zuckerrüben, zu den Lagerflächen zu transportieren. Im Frühjahr wird
es vornehmlich zu Fahrten durch das Ausbringen der Gärreste auf die landwirtschaftlichen Flächen kommen. Bezogen auf das gesamte Jahr wird mit fast 4.000 Transporten zur
und von der Biogasanlage gerechnet. Andererseits werden durch die Umstrukturierung
der Betriebe anderweitige Fahrten (z.B. Kartoffeln vom Feld zur Scheune) entfallen. Diese
entfallenden Fahrten sind im Verkehrsgutachten nicht berücksichtigt worden um in dem
Gutachten auf keinen Fall mit zu niedrigen Zahlen zu argumentieren. Das Gutachten
kommt zu folgenden Aussagen:
Die Verkehrszunahme im klassifizierten Straßennetz ist im Jahresmittel sehr niedrig. Die
Zunahme wird normalerweise nicht wahrnehmbar sein. In der Spitzenerntezeit (ca. zwei
Wochen im Oktober) wird insbesondere der Schwerlastverkehr auf der Westergellerser
Straße um etwa 30 % zunehmen, so dass er von den Anwohnern als störend empfunden
werden kann. Doch auch zu dieser Spitzenzeit wird die Verkehrsqualität des Knotenpunktes Industriestraße / Westergellerser Straße (L 216) von dem Gutachter als gut prognostiziert. Trotzdem wird auf Anregung von Landkreis und Polizei zur Verbesserung des Verkehrsflusses die Industriestraße im Einmündungsbereich auf einer Länge von 25 m um etwa 0,5 bis 1,0 m verbreitert. Das Ing.-Büro Grontmij erarbeitet zurzeit die Fachplanung hierfür. Einzelheiten hierzu werden im städtebaulichen Vertrag zwischen der Gemeinde und
der Bioenergie Gellersen festgeschrieben.
Um die verkehrlichen Belastungen für die Wohnbevölkerung zu reduzieren, wird textlich
festgesetzt, dass Anlieferungen und Abholungen in den Nachtstunden (22.00-6.00 Uhr) unzulässig sind. Diese Annahme lag auch der Verkehrsuntersuchung und dem Schallgutachten zugrunde.
Für die Feuerwehr und Rettungsfahrzeuge wird eine zweite Zufahrt zur Biogasanlage als
Notzufahrt erforderlich. Diese befindet sich im Nordwesten des Plangebiets in der Verlängerung der Industriestraße. Die Fläche liegt innerhalb der festgesetzten Grünfläche. Textlich ist festgesetzt, dass eine dauerhafte Befahrbarkeit in Form einer wasser- und luftdurchlässigen Befestigung sichergestellt sein muss.
3.5
Bodenverhältnisse und Oberflächenentwässerung
Grundsätzlich soll das anfallende Oberflächenwasser vor Ort verbleiben. Aufgrund der
Bodenverhältnisse (Lehm, Ton und Schluff im Untergrund) ist eine Versickerung des Niederschlagswassers im Bereich des Sondergebiets allerdings nicht möglich. Daher ist vorgesehen, dass unverschmutzte auf den Behältern anfallende Regenwasser in einer Regenrückhalteanlage zurückzuhalten und zeitverzögert dem vorhandenen Graben zuzuführen. Das unbelastete Wasser der Silageflächen (d.h. der Abfluss der Siloabdeckungen)
und Umfahrungsflächen wird einem Regenrückhaltebecken im Nordosten des Sondergebiets zugeführt und verregnet, so dass es in der nahen Umgebung der Biogasanlage
wieder dem Grundwasser zugeführt wird.
Das belastete Oberflächenwasser der Silageflächen wird zusammen mit dem Sickersaft
aufgefangen und dann der Biogasanlage zugeleitet werden, wo es dem Fermenter zugeführt wird.
Generell sind die Vorgaben des Wasserschutzgebiets einzuhalten. Durch die anstehenden Lehm- und Tonschichten sind im Havariefall Grundwasserverunreinigungen, die im
Wasserschutzgebiet besonders problematisch wären, ausgeschlossen.
Im Nordteil des Geltungsbereichs ist das auf den versiegelten Flächen von Verkehrsanlagen und Stellplatzflächen des Gewerbegebiets anfallende Oberflächenwasser wie
im Ursprungsbebauungsplan Nr. 11 vorgesehen über das bestehende Entwässerungsnetz
der nördlich gelegenen Regenrückhalteanlage zuzuführen, die mit Tauschwand und
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Sandfang ausgestattet ist um ggf. Verunreinigungen zurückhalten zu können. Das auf den
Dachflächen oder Vegetationsflächen anfallende unverschmutzte Oberflächenwasser
des Gewerbegebiets ist soweit möglich auf dem jeweiligen Baugrundstück flächenhaft
zur Versickerung zu bringen oder alternativ gedrosselt dem Vorfluter zuzuführen.
Die im Geltungsbereich bereits vorhandene Regenrückhalteanlage dient zur Niederschlagswassereinleitung des bestehenden Betriebs und soll auch künftig hierfür genutzt
werden. Aufgrund der naturnahen Anlage hat sich die Fläche zu einem geschützten Biotop nach § 30 BNatSchG (naturnahes Kleingewässer) entwickelt. Textlich ist festgesetzt,
dass dieser Zustand zu erhalten ist. Die bestehende Nutzung wird planerisch durch Festsetzung als Fläche für die Wasserwirtschaft gesichert.
Entlang der Südgrenze und der Südwestgrenze sowie nördlich des Sondergebiets befindet sich ein Entwässerungsgraben, der mit Ausnahme des südlichen Teilstücks als Entwässerungsgraben für die bisherigen und angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen
bedeutend ist. Der Graben wird zunächst nach Nordosten, später nach Norden in Richtung des Ortes geführt. Die Funktionsfähigkeit und Unterhaltung des Grabens ist zu sichern.
Daher ist textlich festgesetzt, dass der Graben zur Pflege zugänglich sein muss, indem der
Randbereich von Gehölzbewuchs freigehalten wird.
Um zu verhindern, dass im Havariefall die Stoffe der Biogasanlage in den Vorfluter gelangen können, wird die Biogasanlage in den tiefer gelegenen Bereichen im Norden und
Osten durch einen Wall zu begrenzen sein, der die Substrate aus den Behältern zurückhalten kann. Der Wall kann teilweise im Bereich der Pflanzfläche untergebracht werden. Eine
Versickerung von ausgelaufenen Substraten wird durch den tonigen Untergrund ausgeschlossen. Einzelheiten sind der bodengutachterlichen Stellungnahme zu entnehmen.
3.6
Ver- und Entsorgung, Brandschutz
Für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung ist die Samtgemeinde Gellersen zuständig. Die
Versorgung mit Elektrizität, Wasser, Erdgas und Kommunikationseinrichtungen wird von
den zuständigen Versorgungsunternehmen geleistet. Entsprechende Leitungen werden
durch Erweiterung der Netze in den öffentlichen Straßenraum verlegt.
Das produzierte Erdgas wird in das Netz des öffentlichen Versorgungsträgers, jedoch nicht
in die allgemeine Erdgasversorgungsleitung, sondern in das Gashochdrucknetz eingespeist, weshalb eine Extraleitung zur Westergellersen Straße verlegt werden muss. Zur Einspeisung der zu erwartenden Menge von 7,5 Mio. m³ Biogas ist hierfür eine Netzverträglichkeitsprüfung für das vorhandene Gashochdrucknetz erforderlich.
Für die Bereitstellung der Löschwassergrundversorgung ist die Samtgemeinde Gellersen
zuständig. Durch die Biogasanlage können besondere Anforderungen an den vorbeugenden Brandschutz entstehen, die über die durch die Grundversorgung abgedeckte
Last hinausgehen. Es ist daher geplant, die Löschwasserversorgung außerdem über das
durch das Tonabbaugewässer gespeiste Beregnungsnetz sicherzustellen. Im Rahmen der
Anlagengenehmigung erfolgt eine weitere Abstimmung mit dem Brandschutzprüfer des
Landkreises Lüneburg, damit die Löschwasserversorgung im Rahmen der konkreten Anlagengenehmigung festgelegt werden kann.
Da das Gewerbegebiet an das Erdgasnetz der E.ON Avacon angeschlossen ist, wird die
Erdgasleitung, die von Osten her kommend das Plangebiet etwa 40 m nördlich des Grabens in Richtung des Gewerbebetriebes Baumann kreuzt, nicht mehr benötigt. Sie soll zurückgebaut werden.
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3.7
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Grünordnung
Zur Eingrünung der Biogasanlage zur freien Landschaft ist allseits ein mit Gehölzen anzupflanzender Streifen von 8,0 m Breite festgesetzt. Hier sollen einheimische, standortgerechte Bäume und Sträucher dicht gepflanzt werden, so dass sich hier eine durchgängige Hecke entwickeln wird. Der nördliche und östliche Teil des Pflanzstreifens liegt
teilweise innerhalb des Havariewalls.
Mit dem Pflanzstreifen wird auch eine Abgrenzung zu den angrenzenden Entwicklungsflächen für Natur und Landschaft geschaffen, wodurch auch mögliche Beeinträchtigungen durch die angrenzende Biogasanlage (z.B. Nutzung als Lagerflächen) verringert
werden. Diese Maßnahme wird als Vermeidungsmaßnahme bezüglich Landschaftsbildbeeinträchtigungen gewertet, ist also nicht als Ausgleichsmaßnahme zu betrachten. Ein
weiterer Pflanzstreifen ist an der Nordwestgrenze des Geltungsbereichs zur Abgrenzung
des Gewerbegebiets von den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen festgesetzt.
Überwiegend liegt der Pflanzstreifen innerhalb des Gewerbegebiets, d.h. die Fläche ist
auf die GRZ anrechenbar. Dieser Pflanzstreifen setzt sich im Norden als „Spitze“ fort und ist
hier gleichzeitig als Grünfläche festgesetzt. Damit wird eine gerade Abgrenzung zur angrenzenden landwirtschaftlichen Fläche geschaffen und der im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 11 geplante Pflanzstreifen noch verbreitert.
Mit dem Bebauungsplan wird ein erheblicher Eingriff in Natur und Landschaft vorbereitet,
der Ausgleichsmaßnahmen zur Folge hat. Daher setzt der Bebauungsplan angrenzend an
den das Sondergebiet umgebenden Pflanzstreifen Flächen für Maßnahmen zum Schutz,
zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft fest. Weiterhin sind kleinflächige
Entwicklungsflächen auch nördlich des Grabens festgesetzt. Hier sollen Gehölze und ruderale Sukzessionsflächen entstehen. In den Festsetzungen sind die geplanten Maßnahmen beschrieben. Genauere Ausführungen erfolgen im Umweltbericht. Die Flächen sind
gleichzeitig als Grünflächen festgesetzt, d.h. sie sind langfristig der landwirtschaftlichen
Nutzung entzogen. Die Flächen im Umfeld der Biogasanlage werden den Eingriffen durch
den Bau dieser Anlage zugeordnet. Sie verbleiben im privaten Eigentum.
3.8
Immissionsschutz
Um die zu erwartenden Geruchsbelästigungen abschätzen zu können, wurde durch das
Ingenieurbüro Professor Dr. Oldenburg ein Gutachten erstellt, das der Begründung als Anlage beigefügt ist. Geruchsemissionen werden weitestgehend dadurch minimiert, dass
das Gärrestelager gasdicht abgedeckt wird und die Anschnittfläche der Silage klein
gehalten wird und nach Norden ausgerichtet ist (geringe Sonneneinstrahlung). Das Gutachten kommt daher zu dem Ergebnis, dass im Gewerbegebiet maximal in 5,5 % der Jahresstunden Gerüche wahrnehmbar sind. Zulässig sind in Gewerbegebieten Geruchswahrnehmungen an 15 % der Jahresstunden, sodass der Richtwert deutlich unterschritten wird
und auch andere geruchsemittierende Betriebe nicht beeinträchtigt werden. Im Bereich
der nächstgelegenen Wohnnutzung liegen die Werte mindestens um den Faktor zehn
niedriger als der Richtwert von 10 % der Jahresstunden, so dass von der Biogasanlage
keine relevanten Geruchsimmissionen ausgehen.
Die schalltechnische Untersuchung des Büros LAIRM Consult weist nach, dass bei Betrieb
der Biogasanlage die Immissionsrichtwerte der TA Lärm sowohl tags als auch nachts an
der dem Standort nächsten Wohnbebauung auch an Erntespitzentagen deutlich unterschritten werden.
Auch durch die Verkehrszunahme ergeben sich keine relevanten Veränderungen. Die
Westergellerser Straße ist zwar bereits jetzt durch Verkehrslärm so belastet, dass die
Grenzwerte der 16. BImSchV nicht eingehalten werden. Hier gilt jedoch der Bestandsschutz, so dass die Anwohner kein Anrecht auf Lärmsanierung haben. Durch die zusätzli-
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chen Verkehre der Biogasanlage bleiben auch in der Erntezeit die Zunahmen des Lärmbeurteilungspegels im Bereich der Westergellerser Straße deutlich unter der Wahrnehmbarkeitsschwelle von 1 dB(A). An den Baukörpern der Industriestraße ergeben sich zur Erntespitze Zunahmen von ca. 1,6 dB(A), die damit leicht oberhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle liegen aber die Erheblichkeitsschwelle (Zunahmen von mehr als 3 dB(A)) nicht
erreichen.
Zusammenfassend ergibt sich aus den Ergebnissen des Geruchs- und Schallgutachtens,
dass keine textlichen Festsetzungen zum Lärmschutz erforderlich werden. Allerdings ist Voraussetzung dafür, dass in den Nachtstunden (von 22.00 bis 6.00 Uhr) keine Anlieferung
oder Abholung statt findet. Dementsprechend ist eine textliche Festsetzung formuliert, die
den Lieferverkehr in der Nacht ausschließt. Weitere Ausführungen zur Geruchs- und Lärmbelastung sind dem Umweltbericht und den anliegenden Gutachten zu entnehmen.
Die durch den zunehmenden Lkw-Verkehr bedingte zusätzliche Feinstaubbelastung führt
zu keinen erkennbaren Mehrbelastungen entlang der Westergellerser Straße. Diese Einschätzung resultiert aus folgenden Überlegungen:
Die verkehrsbedingte Feinstaubbelastung ist in Kirchgellersen als ein Ort des Landschaftsraumes Lüneburger Heide mit einer Tagesbelastung ca. 10 – 20 µg/m³ zu schätzen. Bei einer Verkehrsbelastung von täglich ca. 8.000 Fahrzeugen auf der Landesstraße ist dieser
Wert plausibel, da in mittleren norddeutschen Großstädten mit Verkehren von über 20.000
Fahrzeugen pro Tag diese Belastung im Tagesdurchschnitt ca. 20 – 30 µg/m³ beträgt und
damit noch deutlich unterhalb des Tagesgrenzwertes von 50 µg/m. Selbst ein Verkehrszuwachs von ca. 400 Fahrten auf der Landesstraße an einem Spitzenerntetag wird daher
nachvollziehbar nicht zu einer merklichen Zunahme der Feinstaubbelastung führen.
3.9
Flächenbilanz
Gesamtfläche des Plangebiets
Gewerbegebiet
Sondergebiet
Straßenverkehrsflächen
V erkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
Grünflächen/ A npflanzflächen
Grünflächen/ Entwicklungsflächen Naturschutz
Grünflächen/ Pflegestreifen
4.0
Umweltbericht
4.1
Einleitung
9,96
1,36
4,33
0,16
0,24
0,68
3,11
0,10
ha
ha
ha
ha
ha
ha
ha
ha
100%
14%
43%
2%
2%
7%
31%
1,0%
Kurzdarstellung der Inhalte und Ziele des Bebauungsplans
Der Bebauungsplan dient vorrangig dem Ziel der bauleitplanerischen Absicherung der
Biogasanlage „Suhrfeld“ südwestlich der Ortslage Kirchgellersen. Der Bebauungsplan
setzt daher überwiegend ein Sondergebiet „Bioenergie“ fest. Im Norden des Geltungsbereichs werden das im Bebauungsplan Nr. 11 „Schützenstraße“ ausgewiesene Gewerbegebiet neu geordnet und die Erschließung der Gewerbegebiete und des Sondergebiets
geregelt. Zur Verringerung und Kompensation der zu erwartenden Eingriffe setzt der Bebauungsplan angrenzend an das Sondergebiet Pflanzflächen und Entwicklungsflächen
für Natur und Landschaft fest.
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Fachliche Ziele des Umweltschutzes und ihre Berücksichtigung bei der Planaufstellung
Südlich des Plangebiets liegen historische Laubwälder, die zusammen mit den westlich an
das Gebiet angrenzenden Grünlandflächen zum Landschaftsschutzgebiet gehören.
Nördlich angrenzend befindet sich die Regenrückhalteanlage des Gewerbegebiets, die
sich als besonders geschütztes Biotop entwickelt hat, und nordwestlich am Wirtschaftsweg liegt eine gemäß § 22 Nds. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz
(NAGBNatSchG) besonders geschützte Wallhecke. Zu den Wäldern bzw. zum Landschaftsschutzgebiet hält das Sondergebiet einen Mindestabstand von 30 m ein.
Dieser Schutzabstand ist aus folgenden Gründen ausreichend dimensioniert: Die eigentliche Biogasanlage ist im Norden des Sondergebiets geplant, während nahe des Waldes
die Silageplatten vorgesehen sind, die im Vergleich zu den höheren, technischen Anlagen zu geringeren Landschaftsbildbeeinträchtigungen führen. Von einem Havariefall wird
aufgrund der Lage der Behälter und der Geländeneigung ebenfalls nicht der Südteil der
Ausgleichsflächen (Schutzabstand) betroffen sein. Das Sondergebiet wird von einer Anpflanzfläche umgeben, so dass auch eine optische Abgrenzung zu den historischen
Waldflächen gegeben ist. Die weitere Fläche zwischen Anpflanzfläche und Wald ist als
Ausgleichsfläche vorgesehen. Hier sind Maßnahmen zur Herstellung natürlicher und naturnaher Lebensräume geplant (Waldrand, Sukzessionsflächen), wovon auch die im
Landschaftsschutzgebiet gelegenen Wälder profitieren, da die bisherige angrenzende intensive landwirtschaftliche Nutzung, die auch zu Immissionen in den Wald führen konnte,
entfällt. Die Stickstoffemissionen durch die Biogasanlage werden durch die geplanten
Vermeidungsmaßnahmen (nach Norden ausgerichtete Anschnittfläche der Maissilage,
Abdeckung der Gärrestebehälter) dagegen als so gering eingestuft, dass keine Beeinträchtigungen des Waldes und damit des Landschaftsschutzgebiets zu befürchten sind.
Die Wallhecke befindet sich außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans, aber
nördlich angrenzend an den Wirtschaftsweg, der sich zwischen Biogasanlage und Südergellerser Straße befindet. Aufgrund des Schutzstatus dieser Hecke sind Beeinträchtigungen zu vermeiden. im Wurzelraum der Bäume (Kronentraufbereich + 1,5 m) dürfen daher
keine Abgrabungen und/oder Geländeaufhöhungen sowie die Versiegelung von Flächen erfolgen.
Der Landschaftsplan der Samtgemeinde Gellersen aus dem Jahr 1997 schlägt vor, die
südlich des Grabens gelegene Ackerfläche durch Feldgehölze etc. zu strukturieren und
das Plangebiet als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von
Natur und Landschaft zu nutzen. Diese Vorgabe kann nur für den Teil außerhalb des Sondergebiets umgesetzt werden. Die Gemeinde gewichtet für die Sondergebietsfläche die
Nutzung für eine Biogasanlage höher als die Nutzung für Naturschutzzwecke, da die Förderung regenerativer Energien bauleitplanerisches Ziel ist und sich die Fläche aufgrund
der angrenzenden gewerblichen Nutzung und der Lage außerhalb der Wohnbebauung
Kirchgellersens hierfür gut eignet.
Der südlich des Grabens gelegene Teil des Plangebiets liegt innerhalb der Schutzzone IIIB
und der Nordteil in der Schutzzone IIIA des Wasserschutzgebiets Westergellersen. Die
Schutzgebietsverordnung ist daher zu beachten. Mit der unteren Wasserbehörde wurden
im Vorfeld zur Planung Gespräche geführt. Grundsätzliche Hindernisse oder Bedenken zur
Errichtung der Biogasanlage innerhalb des Wasserschutzgebiets bestehen nicht. Die örtlich vorhandene Tonschicht ist laut bodengutachterlicher Stellungnahme so mächtig,
dass zusammen mit dem anzulegenden Havariewall Gefährdungen des Grundwassers
ausgeschlossen sind.
Es wurde trotzdem geprüft, ob die Biogasanlage an anderen Standorten, auch außerhalb
des Wasserschutzgebiets, errichtet werden kann. Die geprüften Alternativstandorte sind
aber aus Naturschutzsicht weniger geeignet, da sie exponiert liegen, so dass der Bau an
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den Stellen zu einer unerwünschten Zersiedelung der Landschaft führen würde. Der gemeinsam mit den Fachleuten des Landkreises Lüneburg ausgewählte Standort ist dagegen wegen der geringen Einsehbarkeit und der Lage an einem vorhandenen Gewerbegebiet besonders günstig. Die Vorteile dieses Standortes überwiegen die Nachteile, die
sich durch die Lage im Wasserschutzgebiet für die Anlagenbetreiber (Beachtung von
vermehrten Bestimmungen und Vorschriften, z.B. zwingende Ausführung der Biogasbehälter zwingend mit Leckerkennung) ergeben.
Das Plangebiet liegt mit Ausnahme der im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 11
„Schützenstraße“ gelegenen Flächen im planerischen Außenbereich. Die Eingriffsregelung ist daher im vollen Umfang anzuwenden.
4.2
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
4.2.1 Schutzgutbezogene Bestandsaufnahme
Schutzgut Mensch
Die Erholungseignung des betroffenen Landschaftsabschnitts selbst ist gering, denn die
bestehenden Wege und Straßen werden kaum als Erholungswege genutzt, zum einen
bedingt durch das bestehende Gewerbegebiet, zum anderen durch fehlende Rundwege. Bedeutende Rad- und Wanderwege führen nicht am Plangebiet vorbei. Der von der
Südergellerser Straße ausgehende, theoretisch nutzbare Wirtschaftsweg endet im Südosten des Geltungsbereichs und wird daher nicht von Erholungssuchenden genutzt. Die Verlängerung der Industriestraße führt zum Hamborn und wäre als Wanderweg nutzbar, ist
aber nicht als solcher ausgewiesen.
Die Vorbelastung bezüglich Lärm- und Geruchsimmissionen wurde in den anliegenden
Gutachten geprüft. Die Belastung des Plangebiets ist derzeit gering, alle maßgeblichen
Grenz- und Orientierungswerte werden deutlich unterschritten.
Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften
Die Ergebnisse der Biotopkartierung lassen sich aus der beiliegenden Biotopkarte erkennen.
Die überplante Fläche stellt sich südlich des Grabens als intensiv genutzter Lehmacker
(2011: Zuckerrübenanbau) mit geringer Bedeutung für Arten und Lebensgemeinschaften
dar. Es wurden nur vereinzelt Wildpflanzen (z.B. Weißer Gänsefuß, Chenopodium album)
auf der Ackerfläche festgestellt. Im äußersten Süden ist die Ackerfläche durch austretendes Hangdruckwasser des Waldes stellenweise staunass. Im Übergang zum Wald wachsen hier z.B. Kriechender Hahnenfuß (Ranunculus repens) und Flatter-Binse (Juncus effusus). Angrenzend an das Plangebiet befinden sich im Süden und Südosten alte BuchenEichen-Mischwälder lehmiger Böden höchster Wertigkeit, die nach Süden zunehmend
feuchter werden. In der Baumschicht kommen Rotbuchen, Hainbuchen und Eichen vor,
im feuchteren Wald auch stellenweise Erlen. In den trockeneren Bereichen befindet sich
auffallend viel Stechpalme. Im Süden liegt zwischen Waldrand und Acker ein tiefer Graben, der erst vor wenigen Jahren zur Instandsetzung ausgebaggert wurde, weshalb die
Grabenränder derzeit relativ bewuchsarm sind.
Im Westen befindet sich angrenzend an das Plangebiet und an den sich hier in Nord-SüdRichtung fortsetzenden Graben feuchtes Intensivgrünland mittlerer Bedeutung. Der Graben knickt nach ca. 120 m scharf nach Osten ab. Nördlich des Grabens befindet sich im
Westen des Plangebiets ein kleines Feldgehölz mit Erlen, Hainbuchen und Birken und eine
verbuschende halbruderale Gras- und Staudenflur mittlerer Standorte (kennzeichnende
Arten Rainfarn – Tanacetum vulgare, Gew. Beifuß – Artemisia vulgaris, Steinklee – Melilotus officinalis), die für den Naturschutz von mittlerer Bedeutung ist. Südlich des bestehen-
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den Gewerbebaus liegt ein nährstoffreiches Kleingewässer, das als Regenrückhalteanlage dient und von Weiden und Erlen umgeben ist. Es dient als Lebensraum für Amphibien
(Laichgewässer) und Libellen. Die Gewerbegebietsflächen westlich der geplanten Erschließungsstraße werden ebenfalls von halbruderalen Gras- und Staudenfluren eingenommen. Die Flächen der geplanten Verkehrsfläche und die Flächen östlich hiervon
wurden im Jahr 2011 ackerbaulich genutzt. Der Graben ist beiderseits von verschiedenen
Bäumen und Sträuchern umgeben. Der Graben wird außerhalb des Geltungsbereichs im
Osten von einer Baum-Wallhecke aus Eichen, Eschen und Hainbuchen mit Weißdorn im
Unterwuchs begleitet.
Im Frühjahr 2011 und 2012 wurden mehrere Begehungen zur Ermittlung des faunistischen
Potenzials durchgeführt. Im Ergebnis kann festgestellt werden, dass die beanspruchten
Flächen selbst nicht als Bruthabitat für europäische Vogelarten dienen und auch das Vorkommen streng geschützter Arten nicht zu erwarten ist. Feldlerchen und andere Offenlandbrüter wurden nicht festgestellt. Allerdings dient die Fläche als Nahrungshabitat für
Durchzügler (z.B. Rotdrosseln) und Mäusebussard. Außerdem wurden singende Heidelerchen festgestellt, die möglicherweise im Randbereich der Fläche (geplante Ausgleichsfläche) im Übergang zum Wald brüten.
Dagegen sind die angrenzenden Waldflächen Bruthabitate für diverse Brutvögel älterer
Laubwälder, darunter auch solche mit abnehmendem Bestand, die auf der Vorwarnliste
stehen (Waldschwirl, Trauerschnäpper, Kuckuck). Auch in den Gehölzen am Graben und
um den Teich wurden Brutvögel festgestellt, allerdings nur ungefährdete, häufige Arten.
Auf der östlichen Brachfläche wurde ein Baumpieper nachgewiesen, der ebenfalls auf
der Vorwarnliste der Roten Liste Niedersachsens steht. Die bisher und jetzt wieder als Gewerbegebiet überplanten Brachflächen im Umfeld des bestehenden Gewerbebetriebs
waren dagegen für die o.g. Brutvögel weniger bedeutend, was möglicherweise an der
Nähe zur vorhandenen Gewerbenutzung liegt.
In den angrenzenden Wäldern sind aufgrund des Alters der Bäume Fledermausquartiere
der Waldarten zu erwarten. Alle Fledermäuse gehören zu den streng geschützten Arten.
Die Umnutzung der Ackerfläche als Sondergebiet Biogas ist jedoch für die Fledermäuse
nicht relevant, denn die Ackerflächen dienten aufgrund der Nutzungsintensität bisher
nicht als Teillebensraum für die Nahrungssuche. Das Vorkommen von Insekten ist auf diesen Flächen stark reduziert. Die Fledermäuse werden vermutlich die vorhandenen Waldränder zur Nahrungssuche nutzen.
Abiotische Schutzgüter
Bei den Böden im Plangebiet handelt es sich im Südteil um teilweise wechselfeuchte stark
lehmige Sandböden mit Ton – und Schluffschichten im Untergrund (ab einer Tiefe von ca.
1 – 2 m) mit sehr guter landwirtschaftlicher Eignung und im Norden um lehmige Sande geringerer Nutzbarkeit. Der genaue Bodenaufbau bis zu einer Tiefe von 7 m ist aus der anliegenden Bodenuntersuchung erkennbar. Solche lehmigen bzw. tonigen Böden haben
eine gute Filter- und Pufferwirkung gegen Schadstoffe.
Eine besondere Bedeutung für den Naturhaushalt ist nicht gegeben. Die Böden sind
durch die intensive ackerbauliche Nutzung vorbelastet.
Die Grundwasserneubildungsrate liegt mit ca. 250 – 300 mm/Jahr im mittleren Bereich.
Das Schutzpotenzial der Grundwasserüberdeckung wird als hoch bewertet. Das bedeutet, die anstehenden Gesteine haben ein hohes Vermögen, den oberen Grundwasserleiter vor der Befrachtung mit potenziellen Schadstoffen zu schützen. Das Grundwasser ist
hier somit gut geschützt, da gering durchlässige Deckschichten (Lehm und insbesondere
Ton) über dem Grundwasser die Versickerung behindern und große Flurabstände zwischen Gelände und Grundwasseroberfläche eine lange Verweilzeit begünstigen. Die
Grundwasseroberfläche liegt in diesem Bereich ca. 30 m unter Flur. Bei den Bodenunter-
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suchungen wurde Stauwasser als Hangdruckwasser von den südlich angrenzenden, höher gelegenen Waldflächen in einer Tiefe von unter einem Meter festgestellt. Dieses
Stauwasser führt dazu, dass im Süden des Plangebiets feuchte Standortverhältnisse vorliegen. Ein Teil dieses Hangdruckwassers wird derzeit über den am Waldrand verlaufenden
Graben abgefangen. Der Graben knickt im Südwesten des Plangebiets nach Norden ab,
um im Nordwesten wiederum nach Osten abzuknicken. In diesem Bereich ist der Graben
stark eingetieft. Ca. 250 m östlich des Sondergebiets vereinigt sich der Graben mit dem
Hungerbach, der durch Kirchgellersen nach Norden fließt. Das Hangdruckwasser wird außerdem über Drainagen abgefangen, die das Wasser direkt dem zwischen Gewerbegebiet und geplantem Sondergebiet gelegenen Grabenabschnitt zuleiten. Das natürliche
Wasserregime ist somit durch Entwässerungsmaßnahmen beeinträchtigt.
Das Kleinklima ist als Offenlandklima gekennzeichnet. Vorbelastungen bestehen durch
die angrenzende Bebauung. Die südlich an das Plangebiet grenzenden Wälder tragen
zur Frischluftentstehung und Luftfilterung bei. Sie mindern außerdem Windgeschwindigkeiten. Die im Wald entstehende Frischluft fließt über die Ackerflächen in Richtung des Grabens zwischen festgesetztem Sondergebiet und Gewerbegebiet ab. Die Luftqualität ist
sehr gut. Die mittlere Tagesbelastung für Feinstaub liegt in der Lüneburger Heide bei 10 –
20 µg/m³. Es ist davon auszugehen, dass dieser Wert näherungsweise auch für Kirchgellersen gilt.
Schutzgut Landschaftsbild
Der Landschaftsraum ist im Süden durch den Wechsel von Laubwald und Ackerflächen
geprägt. Das Gelände steigt von Norden nach Süden zum Wald hin um ca. 8 m an. Die
westliche und südliche Umgebung des Plangebiets ist aus Sicht des Landschaftsbildes von
besonderem Wert, was unter anderem ein Grund für die Unterschutzstellung als Landschaftsschutzgebiet ist. Im Norden des Plangebiets ist das Landschaftsbild dagegen
durch die großformatige gewerbliche Bebauung vorbelastet und von nur geringem Wert.
Aus größerer Entfernung ist die Sondergebietsfläche kaum einsehbar, was an dem umgebenden Wald bzw. dem angrenzenden Gewerbegebiet liegt.
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Als wertvolles Kulturgut sind die historischen Waldbestände, die an das Plangebiet angrenzen, zu betrachten. Als historische Wälder gelten solche, die bereits seit mehreren
Hundert Jahren durchgängig als Wald existieren. Archäologische Funde sind nicht bekannt. Kultur- und Sachgüter sind von der Planung nicht nachteilig betroffen und können
daher im weiteren Text unberücksichtigt bleiben.
4.2.2. Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung würde sich der Umweltzustand im Südteil nicht ändern, d.h. die Fläche würde weiterhin als Acker genutzt. Die Werte von Natur und Landschaft blieben hier unverändert. Für den Norden ist davon auszugehen, dass die bereits
jetzt gemäß Bebauungsplan Nr. 11 „Schützenstraße“ festgesetzten Gewerbegebietsflächen mittelfristig von Gewerbetreibenden genutzt werden.
4.2.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung
der Planung
Bei Umsetzung der Planung würde sich der Umweltzustand (ohne Berücksichtigung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen) erheblich verändern.
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Schutzgut Mensch
Der Blick auf die Biogasanlage ist durch Wälder im Süden und durch das bestehende
Gewerbegebiet gut abgeschirmt, so dass Störungen für Erholungssuchende in der näheren Umgebung nicht zu erwarten sind.
Beeinträchtigungen der Naherholungs- und Naturschutzfunktion des Naherholungsgebiets
„Hambörn“ sind nicht zu erwarten, da die gut erreichbaren Erholungsbereiche (Schafstall
und Umgebung, Flurlehrpfad) ca. 900 m entfernt liegen, durch den Wald kein störender
Ausblick auf die Biogasanlage möglich ist und kein relevanter Wanderweg von diesem
Gebiet zur Biogasanlage führt.
Zum Bebauungsplan wurden ein Verkehrs-, Geruchs- und ein Lärmgutachten erstellt. Das
Geruchsgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass eine relevante Erhöhung der Geruchsbelastung weder im angrenzenden Gewerbegebiet noch in der Dorflage Kirchgellersens
zu erwarten ist. Nach der Geruchs-Immissions-Richtlinie des Landes Niedersachsen (GIRL)
darf in Wohn- und Mischgebieten eine Immissionshäufigkeit an maximal 10 % der Jahresstunden bei 1 Geruchseinheit (GE) auftreten. Im Gewerbegebieten und landwirtschaftlich
geprägten Dorfgebieten liegt dieser Richtwert bei max. 15 % der Jahresstunden. Im Bereich der nächstgelegenen Wohnnutzung liegt der Wert mindestens um den Faktor zehn
niedriger, so dass von der Biogasanlage keine relevanten Geruchsimmissionen ausgehen.
Einzelheiten sind dem anliegenden Geruchsgutachten zu entnehmen.
Die zu erwartenden zusätzlichen Verkehre führen laut Verkehrsgutachten zu keiner wahrnehmbaren Verkehrsmengenerhöhung auf der bereits jetzt stark belasteten Westergellerser Straße. Nur an Spitzenerntetagen kommt es zu einer wahrnehmbaren Erhöhung des
Verkehrsmengen bezüglich Schwerverkehre, wobei auf der Westergellerser Straße ca.
30 % und auf der Industriestraße ca. 50 % Zunahmen zu verzeichnen sind. Die Erntespitzenzeit (ca. zwei Wochen im Oktober) kann insofern von den Anwohnern als störend wahrgenommen werden.
Schwerverkehr führt im Vergleich zum Pkw-Verkehr zu deutlich höheren Feinstaubbelastungen. Die Zunahme des Schwerverkehrs in Kirchgellersen führt aber nicht zu spürbaren
Feinstaubbelastungen, die gesundheitliche Auswirkungen haben: Die Tagesbelastung beträgt in mittleren norddeutschen Großstädten mit über 20.000 Fahrzeugen pro Tag nur ca.
20 – 30 µg/m³ und liegt damit auch im Regelfall deutlich unterhalb des Tagesgrenzwertes
von 50 µg/m³. Die Belastung in Kirchgellersen beträgt im Vergleich zu Großstädten auch
an Spitzenerntetagen auf der Landesstraße nur ca. 8.000 Fahrzeuge, so dass auch die
Feinstaubbelastung entsprechend niedriger sein wird. Die Depositionen werden sich
durch die im Vergleich zu Städten sehr gute Durchlüftung der Ortschaft zudem schnell
verdünnen.
Die Schalltechnische Untersuchung unterscheidet grundsätzlich zwei Arten von Lärm. Der
Gewerbelärm (Emissionen aus dem Sondergebiet Biogas) ist am Tage wie auch in der
Nacht beurteilt worden, wobei in den Nachtstunden gemäß textlicher Festsetzung keine
Anlieferung oder Abfuhr erfolgt, also nur der reine Betrieb der Biogasanlage berücksichtigt wird. Für die Schallberechnung wurde vom „Worst-case-Szenario“ ausgegangen, indem die Schallemissionen an den Erntespitzentagen angesetzt wurden. Es wurden von
dem Schallgutachter für die relevanten Immissionsorte (nächstgelegene Wohnnutzungen) sowohl für den Tag als auch für die Nacht Unterschreitungen der Richtwerte um
mehr als 10 dB(A) ermittelt. Dies bedeutet, dass die Biogasanlage 4-fach höhere Schallemissionen erzeugen dürfte, ohne dass die Richtwerte überschritten werden. Auch
hinsichtlich kurzzeitig auftretender Spitzenpegel werden die Richtwerte der TA Lärm
deutlich unterschritten.
Durch die Biogasanlage wird sich insbesondere der Schwerverkehr im öffentlichen Straßennetz erhöhen. Dies wird auch zu einer Erhöhung der Lärmimmissionen führen, weshalb
auch dieser Gesichtspunkt vom Schallgutachter untersucht wurde. Anhand der vorlie-
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genden Verkehrsmengen der Verkehrsgutachtens wurden die Lärmimmissionen an den
relevanten Immissionsorten (nächstgelegene Wohnnutzungen, insbesondere an der Industriestraße und der Westergellerser Straße) ermittelt, wobei die Ist-Situation (ohne Biogasanlage, Prognose-Nullfall) mit der Planungs-Situation (mit Biogasanlage) verglichen
werden. Bei der Planungs-Situation wurden neben den Jahresmittelwerten zusätzlich auch
das „Worst-case-Szenario“ angesetzt, d.h. es wurde das Verkehrsaufkommen zu den Erntespitzenzeiten untersucht.
Gemäß Gutachten liegen die untersuchten Immissionsorte zumeist sehr deutlich unter
den Richtwerten. Nur an der Landesstraße werden die Beurteilungspegel bereits heute an
allen untersuchten Wohngebäuden überschritten. Nur der Immissionsort 7 (Kreuzung Industriestraße/ Landesstraße) ist hiervon ausgenommen, da er vom Gutachter gemäß Flächennutzungsplandarstellung als Gewerbegebiet eingestuft wurde.
Durch den zusätzlichen Verkehr der Biogasanlage werden die Schallimmissionen an den
genannten Standorten im Jahresmittel je nach Immissionsort um 0,1 und maximal um
0,2 dB(A) ansteigen. Dieser Wert ist äußerst gering, denn 0,1 dB(A) können messtechnisch
nicht nachgewiesen werden.
An den Erntespitzentagen liegt die Zunahme je nach Immissionsort zwischen 0,2 und 1,6
dB(A). Mit Ausnahme der Immissionsorte 4, 5, 6 und 8 an der Landesstraße wird trotz der
Zunahme der Richtwert noch sehr deutlich unterschritten. An der Landesstraße liegt die
maximale Zunahme bei 0,6 dB(A). Diese Zunahme kann vom menschlichen Gehör nicht
wahrgenommen werden, da die Wahrnehmbarkeitsgrenze bei etwa 1,0 dB(A) liegt. Lärmschutzmaßnahmen sind aber erst bei einer Zunahme der Schallimmissionen von 3 dB(A)
notwendig. Die Erheblichkeitsschwelle wird also an der Westergellerser Straße auch bei
dem angenommenen „Worst-case-Szenario“ nicht überschritten.
Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften
Anstelle der Ackerfläche mit Bedeutung als Lebensraum für – allerdings vergleichsweise
wenige, allgemein verbreitete - Arten des Offenlandes würde künftig eine Fläche von
ca. 3,46 ha versiegelt und damit nicht mehr als Lebensraum geeignet sein. Angrenzende
Flächen werden durch die Nähe zu versiegelten Flächen stark beeinträchtigt sein und
daher ebenfalls kaum Lebensraumqualität haben. Das gilt insbesondere für die zwischen
den baulichen Anlagen der Biogasanlage verbleibenden Restflächen.
Weitere Versiegelungen sind durch die Überplanung bisheriger Ausgleichsfläche als Gewerbegebiet in einer Größenordnung von ca. 0,43 ha zu erwarten. Die Ausgleichsfläche
stellt sich derzeit aber noch überwiegend als Ackerfläche oder als halbruderale Grasund Staudenflur, die auch als Lagerfläche dient, dar. Bisher vorkommende Arten der
Feldflur werden hier nicht mehr siedeln können.
Eine Fläche von 0,25 ha wird durch Wegebau teilbefestigt. Besonders relevant ist dabei
die Inanspruchnahme eines kleinen Gehölzes von ca. 260 m² Fläche am Nordwestrand
des Plangebiets. Diese Flächen stehen nicht mehr oder nur sehr eingeschränkt als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zur Verfügung.
Die im Bebauungsplan Nr. 11 festgesetzte, jedoch nicht umgesetzte Ausgleichsfläche
nördlich des Grabens wird reduziert, so dass an dieser Stelle für Arten und Lebensgemeinschaften geplante Flächen hoher Bedeutung verloren gehen. Die verbleibende Fläche ist
von geringerer Bedeutung, da sie nicht mehr mit der freien Landschaft verbunden ist.
Die für zahlreiche Tiergruppen, unter anderem für Brutvögel, Fledermäuse, weitere Säugetierarten und Käfer sehr bedeutenden Wälder befinden sich in einem Mindestabstand
von 30 m zum Sondergebiet. Bruthabitate oder Fledermausquartiere sind daher nicht von
der Planung betroffen. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG
werden somit durch die Planung nicht ausgelöst. Die für die Biogasanlage oder als neue
Gemeinde Kirchgellersen, B-Plan Nr. 15 „Biogasanlage Suhrfeld“
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Gewerbeflächen nutzbaren Fläche stehen allerdings nicht mehr als Nahrungsgebiete und
damit als Teillebensraum zur Verfügung.
Während der Bauphase ist mit vorübergehenden Störungen der diesbezüglich empfindlichen Fauna durch Beunruhigung und Verlärmung zu rechnen. Durch die Entfernung von
mindestens 30 m zum Wald und den nur vorübergehenden Charakter der Bauarbeiten
kann aber eine Störung mit Auswirkungen auf die lokalen Populationen ausgeschlossen
werden.
Schutzgut Boden
Insgesamt wird eine maximale Fläche von 3,89 ha vollständig versiegelt und eine von
0,25 ha teilversiegelt. Der Boden kann auf den vollversiegelten Flächen im Sondergebiet
und in den Erweiterungsflächen des Gewerbegebiets keine Funktionen mehr im Naturhaushalt wahrnehmen. Auf teilbefestigten Flächen ist der Boden noch eingeschränkt
funktionsfähig, da ein Luft- und Wasseraustausch noch begrenzt möglich ist.
Auch unversiegelte Flächen innerhalb des Sondergebiets werden zusätzlich hinsichtlich
des Bodenhaushalts durch Lagerung, Befahren und Betreten beeinträchtigt, da diese
Nutzungen zur Bodenverdichtung und damit zur Funktionsminderung führen.
Im Plangebiet wird es zu erheblichen Auf- und Abtragungen kommen, um Höhenunterschiede auszugleichen und einen Havariewall zu errichten, was ebenfalls als erhebliche
Bodenbeeinträchtigung zu werten ist. Hierdurch werden auch randliche Flächen betroffen sein, die ansonsten nicht überbaut werden. Diese künstlich überformten Böden weisen
keine natürliche Bodenhorizontierung auf, wodurch auch die Funktionsfähigkeit beeinträchtigt ist.
Schutzgut Wasser
Durch die umfangreiche Bodenversiegelung kann das Grundwasser im geplanten Sondergebiet nicht mehr direkt vor Ort versickern, wobei die Versickerungsfähigkeit wegen
der tonigen Böden ohnehin sehr eingeschränkt ist. Oberflächenwasser kann nur im Bereich des Mutterbodens bzw. der obersten Bodenschichten aufgenommen werden. Von
hier wird es von Pflanzen aufgenommen, verdunstet oder wird als Schichtenwasser abgeführt. Überschüssiges Oberflächenwasser wird in Regenrückhalteanlagen aufgefangen
und zeitlich verzögert wieder dem Wasserhaushalt zugeführt, indem es entweder im Umfeld verregnet wird oder aber dem Entwässerungsgraben gedrosselt zugeführt wird. Da
der natürliche Wasserhaushalt auch bisher schon durch die Entwässerungsgräben und
Drainagen beeinträchtigt war, sind die zusätzlichen Beeinträchtigungen nur als mittel zu
bewerten. Erhebliche Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts entstehen im Sondergebiet durch das Auffangen des Wassers der Silageflächen, was den Fermentern zugeführt
und damit dauerhaft dem Wasserhaushalt entzogen wird.
Grundwasserbeeinträchtigungen im Havariefall sind durch die hohe Schutzwirkung der
grundwasserüberdeckenden Schichten ausgeschlossen. Im Havariefall auslaufende Gärsubstrate werden aufgrund der anstehenden Tonschichten nicht bis in größere Tiefen versickern können. Denn Gärsubstrate sind organische Stoffe, weshalb sie schon in den
obersten Bodenschichten abgebaut werden, so dass sie auch bei Böden mit einer größeren Korndichte als Ton bis zum Erreichen von tieferliegenden Grundwasserständen einen
Reinigungsprozess durchlaufen, der Gefährdungen des Grundwassers ausschließen.
Durch die hohe Reinigungswirkung (Filter- und Pufferfunktion) von Ton- und Lehmböden
werden außerdem Schadstoffe im Boden zurückgehalten.
Problematischer wären Havarien bei Einträgen in Oberflächengewässer, z.B. über den
Graben in das weitere Vorflutnetz. Deshalb wird der Havariewall südlich des Grabens angelegt, damit einen Eintrag in den Graben verhindert wird.
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Schutzgut Klima/ Luft
Durch die neuen Versiegelungen wird sich das bisher durch Freiflächenklimatope geprägte Plangebiet zukünftig als Siedlungsklimatop darstellen, d.h. die Temperaturen
durch Abstrahlungen der versiegelten Flächen werden steigen und Windgeschwindigkeiten werden reduziert. Dieses ist aufgrund der Größe des Sondergebiets von ca. 4,3 ha im
Anschluss an das Gewerbegebiet als erhebliche Beeinträchtigung zu bewerten. Durch
die neue Modellierung des Geländes, u.a. mit Aufschüttungen am bisherigen Geländetiefpunkt, kann die im Wald entstehende Frischluft zukünftig nicht mehr ungestört in Richtung Nordosten abfließen, was ebenfalls als erhebliche Beeinträchtigung zu bewerten ist.
Die Luftqualität wird durch die Biogasanlage nicht belastet. Zurzeit sind keine Inputstoffe
vorgesehen, die relevante Emissionen verursachen und damit die Luftqualität mindern.
Gemäß Geruchsgutachten sind keine relevanten Geruchsemissionen durch den Betrieb
der Biogasanlage anzunehmen.
Schutzgut Landschaftsbild
Das Gebiet wird sich nach Umsetzung der Planung hinsichtlich des Landschaftsbildes als
stark verändert darstellen: Die als Sondergebiet überplante Fläche wird zukünftig als agrarindustriell geprägter Landschaftsraum wahrgenommen werden. Die gewerbliche bzw.
agrarindustrielle Nutzung reicht bis auf 30 m an das Landschaftsschutzgebiet heran. Die
bisherige Abstandsfläche zwischen Gewerbegebiet und Landschaftsschutzgebiet geht
damit verloren. Die technische Überformung der Landschaft nimmt stark zu und damit ihre Natürlichkeit ab. Dieses ist als erhebliche Beeinträchtigung zu bewerten. Durch die
sichtverschattete Lage der Sondergebietsfläche sind allerdings die Fernwirkungen relativ
gering.
Wechselwirkungen
Die zu erwartende Versiegelung führt zu Beeinträchtigungen von Boden, Grundwasser
und Kleinklima. Die bodengebundene Fauna wird dadurch ihren Lebensraum verlieren.
Die Lebensraumeignung ist dadurch minimiert. Die verringerte Landschaftsbildqualität
führt dazu, dass auch die Erholungseignung verringert ist.
4.2.4 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung nachteiliger Umweltauswirkungen
Durch die Standortwahl werden nachteilige Umweltauswirkungen bereits verringert, denn
es wird für die Biogasanlage eine Fläche beansprucht, die an ein bestehendes Gewerbegebiet angrenzt und von weitem nicht einsehbar ist. Die mächtigen Tonschichten führen
dazu, dass trotz der Lage im Wasserschutzgebiet günstige Voraussetzungen zum Grundwasserschutz auch im Havariefall bestehen (siehe dazu auch vorheriges Kapitel). Das
Plangebiet liegt von Wohnhäusern so weit entfernt, dass Immissionsbelastungen der
Wohnbevölkerung vermieden werden. Anderseits liegt es aber so günstig zu den bestehenden Verkehrswegen, dass lange An- und Abfahrtswege bei täglichen Kontrollen im
Vergleich zu einer siedlungsfernen Anlage nicht anfallen.
Der Abstand des Sondergebiets vom Wald und von der Grenze des Landschaftsschutzgebiets zum Sondergebiet beträgt überall mindestens 30 m, so dass Beeinträchtigungen
von Vegetation und Fauna des Waldes bzw. der Grünlandflächen ausgeschlossen sind.
Um die gesamte Anlage herum ist im Bebauungsplan ein Pflanzstreifen festgesetzt. Dieser
dient zum einen dazu, Landschaftsbildbeeinträchtigungen zu verringern und zum andern
dazu, die anschließende Ausgleichsfläche von der Biogasanlage dauerhaft abzugrenzen. Aus Gründen des Landschaftsbildes ist der Pflanzstreifen besonders im Nordosten des
Sondergebiets bedeutsam, da von hier aus eine Blickbeziehung zur Südergellerser Straße
Gemeinde Kirchgellersen, B-Plan Nr. 15 „Biogasanlage Suhrfeld“
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aus besteht, die ca. 500 m hiervon entfernt verläuft. Die Bepflanzung dieser Flächen soll
mit heimischen Gehölzen und spätestens in der auf die Bauausführung nächstfolgenden
Pflanzperiode erfolgen, so dass der Eingrünungseffekt möglichst frühzeitig erfolgt.
Die Breite des Pflanzstreifens beträgt 8 m, d.h. bei einem Reihenabstand von ca. 1,5 m ist
eine fünfreihige Bepflanzung möglich, wobei in der mittleren Reihe Bäume und Sträucher
und ansonsten nur Sträucher vorgesehen sind. Die Pflanzung der Sträucher soll in
Gruppen erfolgen, d.h. mehrere Sträucher der gleichen Art in kleinen Gruppen (3 – 5
Stück) über mindestens zwei Reihen nebeneinander. Der Abstand der großkronigen
Bäume in der mittleren Reihe zueinander soll aus diesen Gründen je nach zu erwartender
Kronenbreite der Bäume ca. 4 bis 7 m betragen. In den Zwischenräumen der Bäume
stehen dann in den jeweiligen Reihen Sträucher und kleinkronige Bäume. Aufgrund der
Lage nahe zum Wald wird zum Schutz der Pflanzung vor Verbiss ein Wildschutzzaun erforderlich. Es werden nur standortheimische Arten gepflanzt, die auch in der näheren
Umgebung vorkommen, wodurch ein natürlicherer Eindruck entsteht. Generell werden
Sträucher in der Qualität 2 x verpflanzt, Höhe 60 – 100 cm und bei den Bäumen Heister,
mindestens 2 x verpflanzt, Höhe 150 – 200 cm oder Höhe 120 – 150 cm vorgesehen.
Auf den lehmigen, frischen Standorten sind folgende Arten geeignet:
Brombeere
(Rubus fruticosus)
Eingriffeliger Weißdorn (Crataegus monogyna)
Frühe Traubenkirsche
(Prunus padus)
Gem. Schneeball
(Viburnum opulus)
Himbeere
(Rubus idaeus)
Haselnuss
(Corylus avellana)
Hunds-Rose
(Rosa canina)
Pfaffenhütchen
(Euonymus europaeus)
Sal-Weide
(Salix cinerea)
Sandbirke
(Betula pendula)
Schlehe
(Prunus spinosa)
Schwarzer Holunder
(Sambucus nigra)
Zitterpappel
(Populus nigra)
Im Zentrum sollen neben den genannten Sträuchern und kleinkronigen Bäumen auch
folgende großkronige Bäume gepflanzt werden:
Berg-Ahorn
(Acer pseudoplatanus)
Hainbuche
(Carpinus betulus)
Rotbuche
(Fagus sylvatica)
Spitz-Ahorn
(Acer platanoides)
Stieleiche
(Quercus robur)
Vogel-Kirsche
(Prunus avium)
Eine Entwicklungspflege ist über einen Zeitraum von drei Jahren vorzusehen. Hierzu
gehören das einmal jährliche Freimähen der Pflanzen bei Bedarf, der Ersatz von
abgängigen Gehölzen in der jeweils nächsten Pflanzperiode, falls mehr als 5 % des
Bestandes ausfallen sollten und die Bewässerung in Trockenperioden.
Ein solcher Pflanzstreifen ist auch zur Eingrünung östlich angrenzend an das Gewerbegebiet vorgesehen. Darüber hinaus ist textlich festgesetzt, dass in den Gewerbegebieten
fensterlose Außenwände über 20 m² mit Schling- oder Rankgewächsen zu begrünen sind.
Dabei ist je 2,0 m Wandlänge ist eine Pflanze zu verwenden. Hierfür sind Efeu (Hedera helix), Wald-Geißblatt (Lonicera periclymenum), Gewöhnliche Waldrebe (Clematis vitalba)
und Hopfen (Humulus lupulus) geeignet. Mit Ausnahme des Efeus sind die genannten Arten auf Rankhilfen angewiesen.
Für die baulichen Anlagen im Sondergebiet ist eine solche Begrünung aus funktionalen
Gründen problematisch. Damit auch diese Gebäude sich möglichst schonend in die
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Umgebung einfügen, sollen die Behälter farblich so gestaltet werden, dass sie wenig auffallen, so dass auch dadurch Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes minimiert werden. Entsprechende Regelungen sind in der örtlichen Bauvorschrift getroffen worden.
So weit für die Biogasanlage und im Gewerbegebiet Beleuchtungen installiert werden,
sollen diese insektenfreundlich erfolgen, damit Insekten – und damit auch Fledermäuse –
nicht angelockt werden.
Zur Vermeidung von Bodenbeeinträchtigungen ist festgesetzt, dass der Mutterboden abzutragen und vor Ort wiederzuverwenden ist und dass verdichteter Boden nach Ende der
Baumaßnahmen wieder zu lockern ist. Zur Begrenzung der Bodenbewegungen werden
im Sondergebiet „Biogas“ zur Herstellung der baulichen Anlagen die Höhe der Abgrabungen und Aufschüttungen begrenzt.
Dort, wo es möglich ist, soll das unbelastete Oberflächenwasser vor Ort versickert werden,
um den Grundwasserhaushalt nicht zu beeinträchtigen. Das ist im Plangebiet nur innerhalb des Gewerbegebiets der Fall und dort für das Wasser von Dachflächen möglich.
Das unbelastete Wasser des Sondergebiets kann aufgrund der Untergrundverhältnisse
nicht zur Versickerung gebracht werden. Um auch hier Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden, soll das Wasser in einer Regenrückhalteanlage aufgefangen und
dann zeitverzögert wieder dem Wasserhaushalt durch Zuleitung zum Graben zugeführt
werden. Weiteres unbelastetes Oberflächenwasser wird aufgefangen und später ortsnah
verregnet, so dass Beeinträchtigungen des Grundwasserhaushalts verringert werden. Sickerwässer der Silageflächen werden zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des
Grundwassers aufgefangen und der Biogasanlage zugeführt.
Zur Biogasanlage wird im Nordwesten eine Notzufahrt erforderlich. Damit diese nicht
überverhältnismäßig stark befestigt wird, soll ein Ausbau nur wasser- und luftdurchlässig erfolgen, wodurch Eingriffe in Boden- und Grundwasserhaushalt verringert werden.
Zur Entlastung der Bewohner des Ortskerns von Kirchgellersen und damit zur Minderung
von Belästigungen der Anwohner ist textlich festgesetzt, dass Anlieferungen und Abholungen in den Nachtstunden nicht zulässig sind. Weiterhin sollen landwirtschaftliche Leerfahrzeuge den Wirtschaftsweg nutzen, der vom Nordosten des Sondergebiets bis zur Südergellerser Straße verläuft. Dazu ist ein Ausbau des Weges erforderlich, der aber nur so
weit wie zur Nutzung durch diesen Verkehr erforderlich in wasser- und luftdurchlässiger
Bauweise erfolgen soll. Damit wird der Eingriff in den Naturhaushalt (Zerschneidung freier
Landschaft, Bodenversiegelung, Wasserhaushalt, ...) minimiert. Der geringe Ausbaustandard ist auch notwendig, weil dieser Weg auf dem nahe dem Sondergebiet gelegenen
Teilstück von einer nach § 22 NABNatSchG geschützten Baum-Wallhecke begleitet wird.
Wallhecken dürfen nicht beseitigt werden und alle Handlungen, die das Wachstum der
Gehölze beeinträchtigen, sind verboten. Konkret bedeutet dies, dass der Wurzelbereich
der Bäume nicht beschädigt werden darf, d.h. der Kronentraufbereich zuzüglich 1,50 m.
Gegebenenfalls sind Schutzmaßnahmen zur Sicherung der Bäume nach DIN 18920 zu
ergreifen.
Der zwischen Sondergebiet und Gewerbegebiet gelegene Graben ist bereits stark eingetieft und damit in einem naturfernen Zustand. Ein weiterer Ausbau des Grabens soll daher
vermieden werden. Eine Grabenpflege ist zur Sicherung des Abflussverhaltens zulässig.
Dazu wird ein Pflegestreifen festgesetzt, der aber zur Eingriffsvermeidung nicht als befestigter Weg ausgebildet sein soll, sondern zur Grünfläche gehört.
4.2.5 Maßnahmen zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Unter Berücksichtigung der benannten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sind
Ausgleichsmaßnahmen für die Beeinträchtigungen der Schutzgüter Arten und Lebensgemeinschaften, Boden und Landschaftsbild erforderlich.
Gemeinde Kirchgellersen, B-Plan Nr. 15 „Biogasanlage Suhrfeld“
Seite 23
Der Ausgleich für die Eingriffe soll auf dem Teil des Flurstücks 451/106, Flur 5, Gemarkung
Kirchgellersen umgesetzt werden, der für die Biogasanlage inklusive Eingrünung nicht benötigt wird. Hier sollen halboffene Lebensräume auf wechselfeuchten Böden entstehen.
Das Konzept sieht vor, dass hier halboffene Lebensräume auf frischen und im Süden auch
wechselfeuchten Böden entstehen (Ruderalfluren, im Süden auch feuchte Binsen- und
Hochstaudenfluren), die im Verlauf der Sukzession zunehmend verbuschen werden. Die
vorhandenen Entwässerungsanlagen (Drainagen, Südteil des Grabens) sollen dazu, soweit es mit dem Bau der Biogasanlage vereinbar ist, zurückgebaut werden, so dass es zu
einer weiteren Vernässung durch das dann nicht mehr abfließende Hangdruckwasser
kommt. Um unterschiedliche Standorte zu schaffen, sollen innerhalb der Flächen Vertiefungen von ca. 10 bis 30 cm Tiefe durch Abschieben von Boden angelegt werden. In den
Senken kann sich im Südteil dann auch das Wasser sammeln, so dass hier auch in Trockenperioden feuchtere Standortverhältnisse vorhanden sind, wodurch sich hier vermehrt
nässebedürftige Arten ansiedeln. Die genauen Standorte solcher Mulden ergeben sich
aufgrund der im Gelände bereits erkennbaren Mulden und sind vor Ort direkt zu bestimmen. Der anfallende Boden ist auf der Fläche an verschiedenen Stellen wieder aufzubringen und als kleine Geländeerhöhung zu gestalten, so dass je nach Sonnenexposition
verschiedene Standorte entstehen. Die Fläche ist anschließend sich selbst zu überlassen.
Im Randbereich des Waldes sind bereits jetzt stellenweise Erlen und Birken vorhanden, die
von hier aus in die Fläche einwandern werden, so dass es auch zu einer Verbuschung
kommen wird. Am Ostrand des vorhandenen Waldes ist die Entwicklung eines Waldrandes durch Pflanzung von typischen Sträuchern (z.B. Weißdorn, Schlehe) angrenzend an
den Wald unter Auslassung des Weges vorgesehen, da gerade west- und südorientierte
Waldränder für Arten und Lebensgemeinschaften besonders bedeutend sind.
Die geplante Entwicklung von naturnahen und artenreichen Lebensräumen auf der Ausgleichsfläche hat folgende positive Wirkungen, die zum Ausgleich der durch die Planung
bedingten Eingriffe führen:
Die naturnahe Entwicklung mit künftig ausbleibender landwirtschaftlicher Nutzung führt
dazu, dass sich der Boden naturnah entwickeln kann. Beeinträchtigungen durch Stoffeinträge und Bodenbearbeitung bleiben aus. Auch der Wasserhaushalt kann sich positiv
entwickeln, wenn bisherige Entwässerungseinrichtungen zurückgebaut bzw. nicht mehr
erneuert werden. Für das Kleinklima ergeben sich ebenfalls durch die dauerhafte Vegetationsfläche positive Effekte. Versiegelungsbedingte Beeinträchtigungen werden somit
ausgeglichen.
Auf Arten und Lebensgemeinschaften werden sich die Maßnahmen ebenfalls positiv
auswirken und daher zu einem Ausgleich führen. Es werden sich zunächst vorwiegend
Ruderalarten ansiedeln, später auch Gehölze. Auf den feuchten Sonderstandorten können sich auch feuchte Hochstaudenfluren entwickeln, die ansonsten in der Landschaft
vergleichsweise selten sind. Insgesamt wird die Artenvielfalt auf den Flächen deutlich erhöht. Insbesondere durch die Nähe zum Wald entstehen wertvolle Übergangsbereiche
zwischen Wald und Offenland, die von vielen Arten genutzt werden. So werden hier im
Vergleich zum bisherigen Zustand vermehrt Insekten und Kleinsäuger vorkommen, so dass
Fledermäuse und weitere jagende größere Tierarten (z.B. Greifvögel) hier besonders gute
Nahrungsmöglichkeiten haben. Waldrandarten wie z.B. die im Gebiet vorkommende
Heidelerche wird hier künftig ebenfalls bessere Lebensbedingungen vorfinden. Die Wälder und das Grünland werden zukünftig keinen Beeinträchtigungen durch hier direkt heranreichende Ackerflächen mehr ausgesetzt sein.
Die naturnahen Flächen wirken positiv auf das Landschaftsbild und Landschaftserleben.
Sie grenzen zukünftig unmittelbar an das Landschaftsschutzgebiet, während hier bisher intensiv genutzte Ackerflächen an das Landschaftsschutzgebiet anschlossen.
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Gemeinde Kirchgellersen, B-Plan Nr. 15 „Biogasanlage Suhrfeld“
4.2.6 Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung
Nachfolgend erfolgt die rechnerische Eingriffsbilanzierung bezogen auf den Geltungsbereich des Bebauungsplans gemäß Städtetagmodell. Zur Bilanzierung sind folgende Anmerkungen zu machen:
Die unbefestigten Freiflächen innerhalb des Sondergebiets (mindestens 20 % der Sondergebietsfläche) werden nicht mit der Wertstufe 1, wie sie z.B. für Äcker oder Gärten vergeben wird, bewertet, sondern mit der Wertstufe 0,5, da davon auszugehen ist, dass die Flächen durch Lagerung, Betreten und Befahren stark beeinträchtigt sind und da es sich nur
um Restflächen handelt, die nicht mehr im Bezug zur freien Landschaft stehen.
Die festgesetzten Pflanzflächen angrenzend an das Sondergebiet dienen der Vermeidung von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes. Sie werden in der Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung daher nicht als Ausgleichsmaßnahme (d.h. mit Wertpunkten über
dem Ausgangsbiotop) berechnet, sondern weiterhin der Wertstufe 1 wie das Ausgangsbiotop zugerechnet.
Für die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft, die das Sondergebiet umgeben, wird die Wertstufe 3,5 angenommen.
Geplant ist nach textlicher Festsetzung eine Entwicklung als Sukzessionsfläche (Ruderalflur
bzw. halbruderale Brache frischer bis feuchter Standorte mit sukzessiver Verbuschung) mit
integrierten feuchten Mulden und einer Waldrandentwicklung im Osten. Die feuchten
Standorte entstehen durch das Entfernen bzw. Verschließen von Drainagen und des Grabens südlich des Plangebiets, so weit dies unter Beachtung der erforderlichen Oberflächenentwässerung der Biogasanlage möglich ist.
Teilbefestigte Flächen werden mit der Wertstufe 0,25 angerechnet. Gegenüber vollversiegelten Flächen können die Schutzgüter Boden und Grundwasser noch Funktionen im
Naturhaushalt wahrnehmen, weshalb nicht die Wertstufe 0 angesetzt wird.
Für das Gewerbegebiet und die Straßenverkehrsfläche wird die pauschalierte Wertstufe
0,2 angesetzt, die aus dem möglichen Versiegelungsgrad von 80 % (Wertstufe 0) und einem Freiflächenanteil von 20 % (Wertstufe 1) resultiert.
Mit dem vorliegenden Bebauungsplan werden Teile des Bebauungsplans Nr. 11 „Schützenstraße“ überplant. Die im Bebauungsplan Nr. 11 festgesetzte Ausgleichsfläche zwischen Gewerbegebiet im Norden und Graben im Süden wird von einer Breite von ca.
30 m auf eine Breite von nur noch ca. 10 m reduziert. Das führt zu einer Verringerung der
Wertstufe der verbleibenden Restfläche, die nun zwischen Sondergebiet und Gewerbegebiet liegt und nicht mehr wie zuvor an freie Landschaft angrenzt. Daher wird die Fläche
von der Wertstufe 3,5 auf 3 abgewertet. An anderer Stelle, nämlich im Bereich des vorhandenen Kleingewässers wird dagegen bisheriges Gewerbegebiet zur Ausgleichsfläche.
Aufgrund des Teichs als naturnahes Gewässer erfolgt hier eine Bewertung mit der Wertstufe 3,5.
Die im Bebauungsplan im äußersten Nordwesten festgesetzte Ausgleichsfläche liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 11. Die Fläche stellt sich als verbuschende Ruderalfläche der Wertstufe 3 dar. Auch künftig soll die Fläche sich so weiter
entwickeln können. Durch die Festsetzungen als Ausgleichsfläche im vorliegenden Bebauungsplan wird sie nun erstmalig gesichert, so dass eine Inanspruchnahme für konkurrierende Nutzungen nicht mehr möglich ist. Für diese Sicherung wird eine Wertsteigerung
um 0,5 Werteinheiten angenommen.
Gemeinde Kirchgellersen, B-Plan Nr. 15 „Biogasanlage Suhrfeld“
Bestand
Seite 25
Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung
Wertfaktor
Planung
Fläche m² v orher nach-
Werteinheiten
Eingriff
(-)
her
Basenarmer
Lehmacker
Naturnahes
Gehölz
Versiegelte Fläche
SO (80% vers.)
Freiflächen im SO
Naturnahes Gehölz
(Pflanzflächen Vermeidung)
Feuchte
Ruderalflächen,
Sonderbiotope,
sukzessiv
verbuschend
Pflegeweg Graben
Teilbefestige Fläche
(Notzufahrt)
Nährstoffreicher
Nährstoffrei- Graben
cher Graben
Graben verrohrt
UnbefestigTeilbefestiger Weg
ter Weg
Ausgleichsflä
che lt. B 11
Gewerbegebiet/
Straße
Gewerbege
biet/ Straße
lt. B 11
Ruderalflur,
naturnahes
Ausgleichsflä Gewässer, Gehölz
che lt. B 11
Ruderalflur,
Ruderalflur,
verbuschend
verbuschend
(gesichert)
Summen
Eingriff
Ausgleich
Bilanz
Ausgleich
(+)
34.620
1
0
-34.620
0
8.650
1
0,5
-4.325
0
6.800
1
1
0
0
23.890
1
3,5
0
59.725
860
1
1
0
0
270
1
0,25
-203
0
260
3
0,25
-715
0
1.850
2
2
0
0
140
2
0
-280
0
1.920
1
0,25
-1.440
0
5.360
3,5
0,2
-17.688
0
8.610
0,2
0,2
0
0
810
0,2
3,5
0
2.673
2.980
3,5
3
-1.490
0
2.580
3
3,5
0
1.290
-60.761
63.688
99.600
-60.761
63.688
2.928
Aus der Bilanzierung ergibt sich, dass der Eingriff innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ausgeglichen werden kann. Es verbleibt nur ein in der Gesamtschau vernachlässigbarer rechnerischer Überschuss, d.h. die Ausgleichsmaßnahmen werden vollständig den Eingriffen durch den vorliegenden Bebauungsplan zugeordnet.
Die Ausgleichsflächen nördlich des Grabens sind dabei vollständig den Eingriffen durch
die Erweiterung des Gewerbegebiets auf bisher als Maßnahmenflächen für Natur und
Landschaft festgesetzte Flächen zugeordnet. Die dadurch erreichbare Aufwertung reicht
jedoch nicht aus, um alle diesbezüglichen Eingriffe zu kompensieren, da die Maßnahmenflächen teilweise auch schon im überplanten Bebauungsplan Nr. 11 festgesetzt waren. Eine Fläche von ca. 0,61 ha (entsprechend 15.215 Wertpunkten) wird daher noch innerhalb der südlich des Grabens gelegenen Maßnahmenfläche für Natur und Landschaft
den Eingriffen durch die Gewerbegebietserweiterung zugeordnet.
Seite 26
Gemeinde Kirchgellersen, B-Plan Nr. 15 „Biogasanlage Suhrfeld“
4.2.7 Geprüfte Alternativen
Bezüglich der Lage der Biogasanlage wurden mögliche Standortalternativen geprüft,
nämlich zwischen Kirchgellersen und Reppenstedt, zwischen Kirchgellersen und Dachtmissen und zwischen Kirchgellersen und Heiligenthal. Die untersuchten Standorte liegen
alle sehr exponiert in der Landschaft, so dass die Landschaftsbildbeeinträchtigungen
deutlich höher wären als am hier betrachteten Standort. Aber auch nachteilige Umweltauswirkungen durch Verkehr sind höher, da die täglichen Kontrollfahrten zur Anlage zu
einem gegenüber der jetzigen Planung erhöhten Verkehrsaufkommen und damit zu vermehrten Umweltbelastungen führen. Die Standorte liegen außerdem außerhalb des Wasserschutzgebiets, aber auf sandigeren Böden mit geringerer Schutzwirkung im Havariefall.
Aufgrund der exponierten Lage würden in der freien Landschaft große Flächen versiegelt,
wodurch die Zersiedelung zunähme. Zudem wäre die Zerschneidungswirkung von freien
Landschaftsräumen größer als am gewählten Standort. Für andere Schutzgüter wären die
alternativen Standorte voraussichtlich von geringerer Bedeutung, da z.B. keine wertvollen
Laubwälder in der Nähe sind. Aufgrund der geringeren Beeinträchtigungen bezüglich des
Landschaftsbilds und der Zersiedelung wird aber der nunmehr ausgewiesene Standort
bevorzugt.
Innerhalb der bisherigen Ackerfläche „Suhrfeld“ südlich des Gewerbegebiets wurden verschiedene Möglichkeiten zur Stellung der Anlagenteile geprüft. Der jetzt vorgelegte Entwurf beruht auf einer Planung, wonach die eigentlichen Anlagenteile möglichst weit
nach Norden gerückt sind und die Silageplatten einen Mindestabstand von 30 m zum
Wald bzw. Landschaftsschutzgebiet aufweisen. Innerhalb der verfügbaren Fläche ist der
Standort optimiert worden.
4.3
Zusätzliche Angaben
4.3.1 Verwendete Verfahren, Lücken, fehlende Kenntnisse
Bei der Erfassung der Biotope wurde der Kartierschlüssel des NLWKN (ehemals NLÖ) in der
aktuellen Ausgabe von 2004 zugrunde gelegt. Für die Beurteilung des Bodens und des
Grundwassers wurden die Ergebnisse der Baugrunderkundung für den Bau der Biogasanlage und die Darstellungen des Kartenservers des Landesamtes für Boden, Energie und
Geologie des Landes Niedersachsen ausgewertet. Außerdem standen bei der Erarbeitung des Umweltberichts die Scopingunterlagen für die Errichtung der Biogasanlage sowie das der Begründung beiliegende Schall- und Geruchsgutachten zur Verfügung.
Die Aussagen des Verkehrs-, Schall- und Geruchsgutachtens beruhen auf den zum Bearbeitungszeitpunkt angenommenen Arten und Mengen von Inputstoffen. Mit anderen Inputstoffen werden voraussichtlich erneute Gutachten erforderlich. Die Umweltauswirkungen unter anderen Rahmenbedingungen können zum Zeitpunkt der Erstellung des Umweltberichts noch nicht abschließend beurteilt werden.
4.3.2 Geplante Maßnahmen des Monitoring
Es soll überprüft werden, ob die angenommenen Verkehrsmengen und die daraus abgeleiteten zusätzlichen Lärmbelastungen in Kirchgellersen sich nach Realisierung der Anlage
zutreffend sind. Bei größeren Abweichungen nach oben sollte geprüft werden, ob die zulässigen Lärmwerte weiterhin eingehalten werden bzw. die Erhöhung der Lärmwerte weiterhin unterhalb der Erheblichkeitsschwelle liegt.
Es soll außerdem überprüft werden, ob die Ausgleichsmaßnahmen und Pflanzmaßnahmen die erwartet positive Wirkung entfalten. Insbesondere ist zu überprüfen, ob die angelegten Geländemulden auch zukünftig feucht sind bzw. bleiben, damit sich hier wie erwartete Feuchtlebensräume einstellen. Sollten durch unvorhersehbare Wirkungen z.B.
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durch die erforderliche Entwässerung der Biogasanlage die angelegten Senken trocken
fallen, so sind weitere Maßnahmen einzuleiten, um die Standort- und damit Artenvielfalt
auf der Ausgleichsfläche zu erhöhen, indem z.B. die Senken vertieft werden.
4.3.3. Allgemeinverständliche Zusammenfassung
Der vorliegende Bebauungsplan setzt auf ca. 4,3 ha ein Sondergebiet Biogas und außerdem auf einer Fläche von 1,5 ha Gewerbeflächen und Verkehrsflächen fest, wobei letztere bereits überwiegend Gegenstand des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 11 sind. Dabei werden wenig wertvolle Ackerflächen beansprucht, die aber in unmittelbarer Nähe
zu historischen Waldgebieten liegen. Beeinträchtigungen resultieren vor allem aus der
maximal möglichen Versiegelung von ca. 3,4 ha Boden. Zum Ausgleich werden zwischen
Sondergebiet und angrenzenden Wäldern Flächen als Entwicklungsflächen für Natur und
Landschaft festgesetzt, die sich zukünftig natürlich entwickeln sollen. Die Auswirkungen
auf das Schutzgut Mensch werden in Schall- und Geruchsgutachten ermittelt und als gering eingestuft.
Der Rat der Gemeinde Kirchgellersen beschließt die Begründung.
Kirchgellersen, den .................................
...............................
Gemeindedirektor
Herunterladen