Stadt Zürich Fachstelle Graffiti Lindenhofstrasse 21 8001 Zürich Tel. +41 44 412 20 27 Fax +41 44 270 92 35 www.stadt-zuerich.ch/graffiti Graffiti und mögliche polizeiliche Massnahmen Polizeilichen Anordnungen ist Folge zu leisten. (Art. 4 APV - Allgemeine Polizei Verordnung/Stadt Zürich) Kontrolle Die Polizei kann eine Person jederzeit kontrollieren. Die kontrollierte Person ist verpflichtet, den Polizeiorganen auf Verlangen die Personalien anzugeben oder Ausweise vorzulegen. Die Polizei kann Personen zur genaueren Abklärung auf die Wache mitnehmen. (Art. 246 ff. StPO, Art. 249 ff. StPO, Art. 215 StPO) Einvernahme Beim Vorwurf der Sachbeschädigung werden die tatverdächtigen Personen auf der Wache schriftlich einvernommen. Je nach Situation kann die Polizei auch eine erkennungsdienstliche Behandlung anordnen. (Art. 217 StPO) Anhalten Auch Private können Personen, die bei Vergehen in flagranti erwischt werden, anhalten und der Polizei übergeben. (Art. 218 StPO) Hausdurchsuchung Werden Beweismittel für strafbare Handlungen benötigt, können Untersuchungsbehörden eine Hausdurchsuchung anordnen. Bei speziellen Gefährdungslagen kann jeder Polizist ohne schriftlichen Hausdurchsuchungsbefehl eine Wohnung durchsuchen. (Art. 244 ff. StPO) Beschlagnahmung Die Polizei stellt Beweismittel sicher, die durch die Untersuchungsbehörden beschlagnahmt werden können. Über das Schicksal dieser Beweismittel befindet das Gericht. (Art. 263 ff. StPO) Zu den Gesetzessammlungen APV = Allgemeine Polizeiverordnung StPO = Strafprozessordnung Verordnung über die erkennungsdienstliche Behandlung von Personen Die Fachstelle Graffiti ist eine Dienstleistung Stadt Zürich Qualität ISO 9001 Umwelt ISO 14001