Polizeiliche Massnahmen

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Stadt Zürich
Fachstelle Graffiti
Lindenhofstrasse 21
8001 Zürich
Tel. +41 44 412 20 27
Fax +41 44 270 92 35
www.stadt-zuerich.ch/graffiti
Graffiti und mögliche polizeiliche Massnahmen
Polizeilichen Anordnungen ist Folge zu leisten.
(Art. 4 APV - Allgemeine Polizei Verordnung/Stadt Zürich)
Kontrolle
Die Polizei kann eine Person jederzeit kontrollieren. Die kontrollierte Person ist verpflichtet,
den Polizeiorganen auf Verlangen die Personalien anzugeben oder Ausweise vorzulegen.
Die Polizei kann Personen zur genaueren Abklärung auf die Wache mitnehmen.
(Art. 246 ff. StPO, Art. 249 ff. StPO, Art. 215 StPO)
Einvernahme
Beim Vorwurf der Sachbeschädigung werden die tatverdächtigen Personen auf der Wache
schriftlich einvernommen. Je nach Situation kann die Polizei auch eine erkennungsdienstliche Behandlung anordnen.
(Art. 217 StPO)
Anhalten
Auch Private können Personen, die bei Vergehen in flagranti erwischt werden, anhalten und
der Polizei übergeben.
(Art. 218 StPO)
Hausdurchsuchung
Werden Beweismittel für strafbare Handlungen benötigt, können Untersuchungsbehörden
eine Hausdurchsuchung anordnen. Bei speziellen Gefährdungslagen kann jeder Polizist
ohne schriftlichen Hausdurchsuchungsbefehl eine Wohnung durchsuchen.
(Art. 244 ff. StPO)
Beschlagnahmung
Die Polizei stellt Beweismittel sicher, die durch die Untersuchungsbehörden beschlagnahmt
werden können. Über das Schicksal dieser Beweismittel befindet das Gericht.
(Art. 263 ff. StPO)
Zu den Gesetzessammlungen
APV = Allgemeine Polizeiverordnung
StPO = Strafprozessordnung
Verordnung über die erkennungsdienstliche Behandlung von Personen
Die Fachstelle Graffiti ist eine Dienstleistung Stadt Zürich
Qualität
ISO 9001
Umwelt
ISO 14001
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