Neuordnung des Rechts der Neuordnung des Rechts der

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Neuordnung des Rechts der
Untersuchungshaft und der
einstweiligen Unterbringung
Überblick
Einführung
Föderalismusreform macht neue
Abgrenzung von Bundesrecht und
Landesrecht erforderlich:
• Bundesrecht ->
> Regelung des
gerichtlichen Verfahrens (§§ 119 ff StPO)
• Landesrecht
L d
ht -> Ausgestaltung
A
t lt
der
d
Untersuchungshaft und der einstweiligen
Unterbringung (UVollzG NRW)
Bundesrecht § 119 StPO
Bundesrecht,
(1)
(gilt auch für einstweilige Unterbringungen nach § 126a StPO)
Ausschließlich zur Abwehr von Flucht
Flucht-, VerdunklungsVerdunklungs
und/oder Wiederholungsgefahr
Anordnung von
•
Beschränkungen, Überwachung, Abbruch bzw. Anhalten von
¾ Besuchen,
¾ Telekommunikation sowie
¾ Schrift- und Paketverkehr
• Beschränkung
B
hä k
d
der Üb
Übergabe
b von G
Gegenständen
ä d b
beii B
Besuchen
h
• Anordnung der Trennung von anderen Inhaftierten
• Einschränkung oder Ausschluss der gemeinsamen Unterbringung
mit anderen Inhaftierten
Bundesrecht, Beschränkungen nach § 119 StPO
(2)
• Anordnungen trifft das Gericht (§ 119 Abs.
Abs 1 S.
S 3 StPO)
• StA und Vollzugseinrichtung können vorläufige
Anordnung treffen
treffen, wenn Anordnung vom Gericht nicht
rechtzeitig herbeigeführt werden kann (§ 119 Abs. 1
S. 4 StPO)
• Binnen 3 Werktagen Vorlage an das Gericht zur
Genehmigung (§ 119 Abs. 1 S. 5 StPO)
Bundesrecht, § 119 StPO
(3)
Ausführung der Anordnungen:
• Anordnende Stelle (§ 119 Abs. 2 S. 1 StPO)
• Gericht kann Ausführung widerruflich auf StA
übertragen
• Hilfe u
u.a.
a durch Vollzugseinrichtung
Bundesrecht, § 119 StPO
(4)
Rechtsbehelfe gegen Anordnungen und Maßnahmen
nach § 119 StPO:
• Antrag auf gerichtliche Entscheidung bzw
bzw. Beschwerde
(bei richterlichen Anordnungen); § 119 Abs. 5 S. 1 StPO
• Keine aufschiebende Wirkung; § 119 Abs. 5 S. 2 StPO
• Gericht kann vorläufige Anordnungen treffen
Bundesrecht, § 119a StPO
(5)
Rechtsbehelf gegen behördliche Entscheidung oder
Maßnahmen im Vollzug der UHaft bzw. der einstw.
Unterbringung:
g g
• Antrag auf gerichtliche Entscheidung; § 119a Abs. 1
S. 1 StPO
• Bei Untätigkeit der Behörde kann nach 3 Wochen
gerichtl. Entscheidung beantragt werden.
Kein vorgeschaltetes Widerspruchsverfahren, da
einstweilige Unterbringung keine freiheitsentziehende Maßregel der
Besserung und Sicherung i.S. des Vorschaltverfahrensgesetzes NRW
ist.
Landesrecht
Untersuchungshaftvollzugsgesetz NRW (UVollzG NRW)
vom 27.10.2009,
in Kraft getreten am 01.03.2010,
01 03 2010
gilt gem
gem. § 35 Abs.
Abs 2 MRVG für Vollzug der
Unterbringungen nach §§ 126a, 453c i.V.m. § 463 StPO,
soweit dies mit einer einstweiligen Unterbringung in einem
psychiatrischen
p
y
Krankenhaus oder in einer
Entziehungsanstalt vereinbar ist.
Zuständigkeit
Z
ständigkeit für alle Entscheid
Entscheidungen
ngen im Rahmen des
Vollzugs:
Therapeutische Leitung (§ 6 Abs. 2 MRVG i.V.m.
§ 4 UVollzG)
(Ausnahme: Entscheidungen im Rahmen des § 119 StPO)
Trennungsprinzip (§§ 3, 10 UVollzG)
• Trennung von anderen Gefangenen
Gefangenen, namentlich
Strafgefangenen
• Unterbringung in besonderen Abteilungen oder
Untersuchungshaftvollzugsanstalten
• In Einzelräumen (Ausnahmen in § 10 Abs. 2 UVollzG)
Im Maßregelvollzug aus therapeutischen und strukturellen
Gründen nicht durchführbar
Verlegungen (§ 7 UVollzG; § 15 Abs. 2 MRVG)
eigentlich durch das Gericht
aber:
Entscheidungen durch den Träger gem
gem. § 15
Abs. 2 MRVG haben Vorrang.
Beschäftigung (§ 11 UVollzG)
• Im MRV: Ergotherapie
• Keine Teilnahmepflicht (§ 11 Abs. 1 UVollzG)
• Kein weitergehendes Recht auf Arbeitsangebote als
Patientinnen und Patienten in der Unterbringung gem.
§§ 63, 64 StGB
Taschengeld / Barbetrag (§ 11 Abs. 5 UVollzG)
• Kein Anspruch auf Barbetrag gem
gem. § 14 Abs.
Abs 4 MRVG
(§ 35 Abs. 1 MRVG verweist nur auf §§ 15, 29, 30 MRVG, nicht aber auf § 14 MRVG)
• Bei Bedürftigkeit Anspruch gegen Träger der Sozialhilfe
(§§ 27, 35 Abs. 2 SGB XII)
• In Ausnahmefällen (namentlich zur Überbrückung einer
unverschuldeten Bedürftigkeit zu Beginn der
Inhaftierung) darlehensweise Taschengeldgewährung
auf Antrag
¾ Höhe: 0,43 €/Arbeitstag
Freizeit (§ 12 UVollzG)
(1)
• Sportmöglichkeiten
Sportmöglichkeiten, Freizeitgruppen
Freizeitgruppen,
Gemeinschaftsveranstaltungen, Veranstaltungen zur
Weiterbildung
g und die Benutzung
g einer Anstaltsbücherei
sollen angeboten werden.
• Darüber hinaus gehende Rechte:
1.
2.
3
3.
4.
Zeitungs- und Zeitschriftenbezug auf eigene Kosten
gemeinschaftlicher Hörfunk- und Fernsehempfang
u.U.
U eigenes
i
Hö
Hörfunkf k und
dF
Fernsehgerät
h ä auff eigene
i
K
Kosten
Bücher und andere Geräte zur Fortbildung oder
Freizeitbeschäftigung
g g
Freizeit (§ 12 UVollzG)
(2)
Einschränkung und Aufhebung der Rechte möglich
möglich,
wenn
• Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährdet
oder
• Besitz
Besitz, Überlassung oder Benutzung des Gegenstandes
(Nr. 1, 3 und 4) mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht ist
Persönlicher Bereich (§ 13 UVollzG)
Untergebrachte dürfen
• eigene Kleidung und Bettwäsche benutzen,
• Zimmer in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen
ausstatten,
• aus einem von der Einrichtung vermittelten Angebot
Nahrungs- und Genussmittel sowie andere
Gegenstände
g
des p
persönlichen Bedarfs kaufen.
Die Rechte können ausgeschlossen oder eingeschränkt
werden, wenn die Sicherheit oder Ordnung in der
Einrichtung dies erfordert.
Religionsausübung (§§ 15 – 17 UVollzG)
(1)
• Keine Versagung religiöser Betreuung durch
Seelsorger/in der (eigenen) Religionsgemeinschaft
• Recht zum Besitz grundlegender religiöser Schriften
Entzug nur bei grobem Missbrauch
• Belassung von Gegenständen des religiösen
Gebrauchs in angemessenem Umfang
Religionsausübung (§§ 15 – 17 UVollzG)
(2)
• Teilnahme am Gottesdienst und an anderen religiösen
Veranstaltungen des eigenen Bekenntnisses
• Teilnahme am Gottesdienst und an anderen religiösen
Veranstaltungen anderer Religionsgemeinschaften mit
Zustimmung von deren Seelsorger/in
Teilnahme am Gottesdienst oder anderen religiösen
Veranstaltungen
g kann nach Anhörung
g der
Anstaltsseelsorge ausgeschlossen werden, wenn dies aus
überwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung
geboten
b t ist.
i t
B
Besuche
h (§§ 18,
18 19 UVollzG)
UV ll G)
(1)
• Recht auf Besuchsempfang für mindestens 2 Std./mtl.
• Keine Anrechnung von Besuchen in persönlichen,
rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten, die
nicht schriftlich oder durch Dritte wahrgenommen
werden können
• Zulassung zum Besuch nur mit schriftlicher
Besuchserlaubnis
Aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung kann die
Zulassung von Durchsuchung abhängig gemacht werden
g werden.
oder der Besuch untersagt
Beschränkung der Besucherzahl ist möglich.
Besuche (§§ 18, 19 UVollzG)
(2)
Besuchsüberwachung möglich
• bei richterlicher Anordnung gem
gem. § 119 StPO
• auf Anordnung der Leitung der Einrichtung
Besuche (§§ 18, 19 UVollzG)
(3)
Einzelheiten zur Besuchsüberwachung durch Einrichtung
• Optische Überwachung möglich aus Gründen der
Sicherheit oder Ordnung
• Akustische Überwachung im Einzelfall möglich bei
konkreten Anhaltspunkten für eine Gefährdung der
Sicherheit oder Ordnung
g
bei Gefährdung
g der
• Abbruch des Besuches möglich
Sicherheit oder Ordnung durch Verhalten des/der
Besuchers/in bzw. des/der Untergebrachten
• Gegenstände dürfen übergeben werden, wenn
Erlaubnis der Einrichtung vorliegt.
Schriftwechsel (§ 20 UVollzG)
• Empfang und Absenden auf eigene Kosten möglich
• Bei Bedürftigkeit (= Taschengeldempfang auf
Darlehensbasis nach § 11 Abs.
Abs 5 UVollzG)
Kostenübernahme durch Einrichtung in angemessenem
Umfang
• Überwachung nur bei ausdrücklicher Anordnung nach
§ 119 StPO
Dann wird zu kontrollierender Schriftwechsel an zur Überwachung
zuständige Stelle (kann auch die Einrichtung sein!) übermittelt. Von dem
gedanklichen Inhalt dürfen nur zur Textkontrolle befugte Personen
Kenntnis nehmen.
Telefongespräche (§ 21 UVollzG)
sind auf eigene Kosten möglich
möglich, wenn
¾ räumliche, personelle und organisatorische Verhältnisse der
Einrichtung dies zulassen und
¾ Sicherheit oder Ordnung nicht entgegenstehen.
Überwachung nur bei ausdrücklicher Anordnung nach
§ 119 StPO
Dann muss die beabsichtigte Überwachung dem/der Gesprächspartner/in
des/der Patienten/Patientin unmittelbar nach Herstellung
g der Verbindung
g
mitgeteilt werden.
Rechtzeitig vor Beginn des Gesprächs muss der/die Patient/in über die
beabsichtigte Überwachung und die Mitteilungspflicht informiert werden.
Pakete (§ 23 UVollzG)
(1)
• Paketempfang zulässig
• Öffnung und Kontrolle in Gegenwart des/der
Adressaten/in
• ausgeschlossene Inhalte:
¾ NahrungsNahrungs und Genussmittel
¾ Inhalte, die die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung
gefährden können
=> Ausgeschlossene Gegenstände können aufbewahrt,
zurückgesandt oder vernichtet werden, wenn der Rücksendung
besondere Gründe entgegenstehen.
Pakete (§ 23 UVollzG)
(2)
• Paketversand kann in begründeten Ausnahmefällen
gestattet werden.
• Inhalt soll aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der
Einrichtung überprüft werden.
Verkehr mit der Verteidigung (§ 22 UVollzG)
• ist ohne Beschränkung und Überwachung schriftlich,
schriftlich
mündlich und unter den Voraussetzungen des § 21
Abs. 1 S. 1 UVollzG möglich.
g
• Zulassung zum Besuch kann unter Darlegung der
Gründe von einer Durchsuchung des/der Verteidigers/in
abhängig gemacht werden, wenn die Sicherheit oder
Ordnung der Einrichtung dies erfordern.
• Kenntnisnahme des gedanklichen Inhalts der von der
Verteidigung mitgeführten Schriftstücke und Unterlagen
ist nicht zulässig.
zulässig
Gesundheitsfürsorge
g (§§ 24 – 28 UVollzG))
((1))
• ähnlich wie nach § 12 MRVG
=> wie gesetzlich Krankenversicherte nach dem SGB V
• Kostenbeteiligung volljähriger Untergebrachter nach
M ß b einer
Maßgabe
i
noch
h zu erlassenden
l
d V
Verw.Vorschrift
V
h ift
• Untergebrachte können externen ärztlichen Rat (keine
Behandlung) einholen unter folgenden Bedingungen:
¾
¾
¾
¾
auf eigene Kosten
Anhörung des ärztlichen Dienstes der Einrichtung
wechselseitige Entbindung von der Schweigepflicht
Versagung aus räumlichen, organisatorischen oder personellen
Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder
Ordnung möglich
Gesundheitsfürsorge (§§ 24 – 28 UVollzG)
(2)
• Zwangsmaßnahmen nur zulässig
zulässig, wenn
¾ unerlässlich und
¾ durch das Gericht angeordnet
g
• Durchführung nur unter ärztlicher Leitung
(Ausnahme: Notfallmaßnahmen)
• Keine Verpflichtung zu Zwangsmaßnahmen, solange
g des/der Untergebrachten
g
von freier Willensbestimmung
ausgegangen werden kann
Freistunde (§ 24 Abs. 2 UVollzG)
Täglich 1 Stunde
Stunde, wenn die Witterung dies zur
festgesetzten Zeit zulässt;
es sei denn die Betroffenen arbeiten ohnehin im Freien
Freien.
Sicherheit und Ordnung
g
in der Einrichtung
Allgemeine Verhaltensvorschriften (§ 31 UVollzG)
• Tageseinteilung der Einrichtung (Arbeitszeit
(Arbeitszeit, Freizeit
Freizeit,
Ruhezeit) verbindlich
• Keine Störung des geordneten Zusammenlebens
• Befolgen der Anordnungen der Bediensteten
• Kein Verlassen des zugewiesenen Bereichs ohne
Erlaubnis
• Zimmer und überlassene Sachen sind in Ordnung zu
halten und schonend zu behandeln.
p
für Lebensgefahr
g
oder erhebliche
• Meldepflicht
Gesundheitsgefahr anderer Personen
Durchsuchung (§ 32 UVollzG)
• Generell voraussetzungslos gestattet
• Körperliche Durchsuchung von Männern nur durch
Männer von Frauen nur durch Frauen.
Männer,
Frauen Schamgefühl ist
zu schonen.
• Allgemeine Anordnung zur körperlichen Durchsuchung
mit Entkleidung nach Besuchskontakten oder nach
Abwesenheit aus der Einrichtung zulässig.
-> Durchsuchung von Männern nur in Gegenwart von Männern, von
Frauen nur in Gegenwart von Frauen ohne Anwesenheit anderer
Patientinnen und Patienten
Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelkonsum
(§ 33 UVollzG)
• Geeignete Maßnahmen können zur Aufrechterhaltung
der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung
allgemein
g
oder im Einzelfall angeordnet
g
werden.
• Ohne körperliche Eingriffe
• Bei festgestelltem Suchtmittelmissbrauch können
Kosten der Maßnahme den Betroffenen auferlegt
werden.
Erkennungsdienstliche Maßnahmen (§ 35 UVollzG)
• Zur Sicherung des Vollzuges, zur Aufrechterhaltung der
Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung oder zur
Identitätsfeststellung mit Kenntnis der Betroffenen
1.
2.
3.
4
4.
Aufnahme von Lichtbildern
Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale
Messungen
Ef
Erfassung
sonstiger
ti
biometrischer
bi
ti h M
Merkmale,
k l iinsbesondere
b
d
von Fingern und Handflächen
• Können zur Personalakte genommen werden.
• Elektronische Speicherung zulässig
• Anspruch auf teilweise Vernichtung der Unterlagen nach
Entlassung. Belehrung über dieses Recht erforderlich.
Unmittelbarer Zwang (§ 36 – 41 UVollzG)
• Anwendung gegen Untergebrachte zulässig zur
rechtmäßigen Durchführung von Vollzugs- und
Sicherungsmaßnahmen
g
und Zweckerreichnung
g nur auf
diese Weise möglich
• Gegen Dritte bei Befreiungsversuchen,
widerrechtlichem Eindringen oder unbefugtem
Aufenthalt in der Einrichtung
• Androhung erforderlich
• Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
• Kein Schusswaffengebrauch im Maßregelvollzug
Besondere Sicherungsmaßnahmen (§§ 42 – 44 UVollzG) (1)
Voraussetzungen:
• Erhebliche Störung der Sicherheit oder Ordnung kann
nicht auf andere Art und Weise vermieden oder
behoben werden; insbesondere
• Abwehr der Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen
Personen oder Sachen sowie
g von Selbstverletzungen
g
• Verhinderung
Besondere Sicherungsmaßnahmen (§§ 42 – 44 UVollzG) (2)
Maßnahmen:
• Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen
• Beobachtung von Untergebrachten,
Untergebrachten auch mit
technischen Hilfsmitteln
• Absonderung
• Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im
Freien
• Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum
ohne g
gefährdende Gegenstände
g
• Fesselung
Disziplinarmaßnahmen (§§ 45 – 47 UVollzG)
(1)
• möglich zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder
Ordnung bei schuldhaftem Pflichtenverstoß, wenn
Verwarnung
g nicht erfolgversprechend
g
p
ist
• Maßnahmen:
−
−
−
−
−
−
Verweis
Beschränkung/Entzug des Rechts auf Beschaffung bzw.
Besitz von Gegenständen bis zu 3 Monate
Beschränkung/Entzug von Lesestoff
Lesestoff, Hörfunk und Fernsehen
bis zu 3 Monate; alles zusammen nur bis zu 2 Wochen
Beschränkung/Entzug Veranstaltungsteilnahme bis zu 3 Mo.
Entzug Arbeit und Beschäftigung bis zu 4 Wochen
Arrest bis zu 4 Wochen
Disziplinarmaßnahmen (§§ 45 – 47 UVollzG)
(2)
• Detaillierte Verfahrens
Verfahrens- und Vollzugsvorschriften in
§§ 46, 47 UVollzG
• Anwendung im Maßregelvollzug nur mit äußerster
Zurückhaltung
(LVR lehnt Disziplinarmaßnahmen aus therapeutischen
Gründen gänzlich ab)
Datenschutz
Datenschutz (§§ 65 – 73 UVollzG)
Umfangreiche bereichsspezifische Regelungen zu
Erhebung, Umgang und Schutz der
personenenbezogenen
p
g
Daten von Untergebrachten
g
Näheres im Einzelfall im Gesetz nachlesen
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