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Politische Bildung und Recht
03/2014
NEWS
Die ordentliche Gerichtsbarkeit im Strafrecht
Strafprozessrecht in Verbindung mit der
Deliktszugehörigkeit
1. Zum Thema
Die prozessualen Zuständigkeitsbereiche in der Strafgerichtsbarkeit unterliegen
immer wieder Änderungen und werfen daher in der Zuordnung oftmals Fragen auf.
Im Folgenden werden die örtliche und sachliche Zuständigkeit kurz erläutert und
im Weiteren die Delikte zugeordnet. Zum diesbezüglichen Basiswissen und dessen
Vermittlung wird auf die Schulbücher „Demokratie leben“ und „Mitgestalten!“
verwiesen.
2. Zuständigkeiten
I.
II.
Örtliche Zuständigkeit:
Gericht, in dessen Sprengel:
- die Straftat ausgeführt wurde oder
- der Erfolg eingetreten ist oder
- der Wohnsitz des Angeklagten ist oder
- der Ort, an dem der Angeklagte betreten wurde
Sachliche Zuständigkeit:
a. Gerichte 1. Instanz:
Bezirksgericht (BG) für Strafsachen (§30 StPO):

Einzelrichter (= Berufsrichter) + Bezirksanwalt
- bis 1 Jahr Haftandrohung = 1 Jahr nicht übersteigende Freiheitstrafe
oder Geldstrafe
Landesgericht (LG) für Strafsachen:

Einzelrichter (= Berufsrichter) + Staatsanwalt (§ 31 StPO)
- bis 5 Jahre Haftandrohung = 1 Jahr übersteigende Freiheitsstrafe
Das gilt für: Nötigung, gefährliche Drohung, beharrliche Verfolgung,
Geschenkannahme
durch
Machthaber,
grob
fahrlässige
Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen, bestimmte Umweltdelikte,
pornografische Darstellung Minderjähriger
© MANZ Verlag Schulbuch
Autor: Mag. Michaela Reiner
www.wissenistmanz.at/wissenplus
Politische Bildung und Recht
03/2014
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
3 Richter + Staatsanwalt = 1 Berufsrichter + 2 Laienrichter (Schöffen) –
bis 10 Jahre Haftandrohung = 5 Jahre übersteigende Freiheitsstrafe
Das gilt für: Amtsmissbrauch, Tötung auf Verlangen, Mitwirkung am
Selbstmord, Tötung eines Kindes bei der Geburt, räuberischer
Diebstahl, Gewaltanwendung eines Wilderers, minderschwerer Raub,
geschlechtliche Nötigung, sexueller Missbrauch einer wehrlosen Person
oder von Unmündigen, Landfriedensbruch, Landzwang

8 + 3 Richter + Staatsanwalt = 8 Laienrichter (Geschworene) + 3
Berufsrichter
(Richtersenat)/(§31(2)
StPO)
–
Haftandrohung/
Freiheitsstrafe mit einer Untergrenze von 5 Jahren und einer
Obergrenze von mehr als 10 Jahren + bis lebenslange
Freiheitsstrafe
Das gilt für: politische Delikte, Zuständigkeiten nach dem
Verbotsgesetz, Mord, Völkermord, Überlieferung an eine ausländische
Macht, Hochverrat + Vorbereitung, staatsfeindliche Verbindungen,
Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole, Angriff auf oberste
Staatsorgane, Landesverrat, bewaffnet Verbindungen, Ansammeln von
Kampfmitteln, Störung der Beziehung zum Ausland

Besondere Gerichtsbesetzung:
- bei Sexualdelikten:
o Schöffengerichte (je ein Schöffe oder Berufsrichter Geschlecht
des Angeklagten oder des mutmaßlichen Opfers)
o Geschworenengericht
(2
Geschworene
Geschlecht
des
Angeklagten oder des mutmaßlichen Opfers)
- bei Jugendstrafsachen:
o Schöffengerichte (eine Person als Jugendschöffe, ein Schöffe
Geschlecht des Angeklagten)
o Geschworenengericht (vier Personen als Jugendgeschworene,
zwei Geschworene Geschlecht des Angeklagten)
b. Gerichte 2. Instanz:

Landesgericht (LG; 3 Berufsrichter) – Rechtskraft oder Rückweisung
an 1. Instanz
© MANZ Verlag Schulbuch
Autor: Mag. Michaela Reiner
www.wissenistmanz.at/wissenplus
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

Oberlandesgericht (OLG; 3 Richter) – Rechtskraft oder Rückweisung
an 1. Instanz
Oberster Gerichtshof (OGH; 5 Richter) – Rechtskraft oder
Rückweisung an 1. Instanz
c. Instanzenzug:

Urteile des BG an LG (3-Richter-Senat):
Volle Berufung: - wegen Nichtigkeit (§§463, 464,468, 281)
- wegen Schuld (§§463,464)
- wegen Strafe (§§463,464)
- wegen privatrechtlicher Ansprüche (§§463,464)

Urteile des Einzelrichters des LG an OLG (3-Richter-Senat):
Volle Berufung: - wegen Nichtigkeit (§§489,281)
- wegen Schuld (§§489,464)
- wegen Strafe (§§489,464)
- wegen privatrechtlicher Ansprüche (§§489,464)

Urteile des LG als Schöffengericht an
1. OLG:
o wegen Strafe und (§§ 280,283 StPO)
o privatrechtlicher Ansprüche
2. OGH:
o wegen Nichtigkeit und (§§280,281 StPO)
o Schuld

Urteile des LG als Geschworenengericht an
1. OLG:
o wegen Strafe und (§§ 344.346 StPO)
o privatrechtlicher Ansprüche
2. OGH:
o wegen Nichtigkeit (= materielle und formelle
Fehler) – (§§344,345 StPO) und
o Schuld
© MANZ Verlag Schulbuch
Autor: Mag. Michaela Reiner
www.wissenistmanz.at/wissenplus
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3. Aufgabenstellungen:
Sachverhalt 1:
Adam hat sich erfolgreich gegen einen rechtswidrigen Angriff gegen Felix gewehrt.
Felix liegt hilflos am Boden. Adam glaubt, dass er Felix weiterhin attackieren
könne, er schlägt und tritt weiter auf Felix ein. Nachdem dieses Verhalten des
Adam rechtswidrig ist und der Entschuldigungsgrund Notwehr in Folge entfällt,
kommt es zu einer Anklage.
Frage:
Welches Gericht ist zuständig, wie würde das Berufungsverfahren ablaufen?
Sachverhalt 2:
Leopold ist von der ewigen Kläfferei des Nachbarhundes genervt. Er greift zu
seinem Revolver und schießt in die Hundehütte, in dem er den Hund vermutet. Zu
seinem Entsetzen stellt er fest, dass sich gerade die Hundebesitzerin zur Reinigung
darin aufhält und er diese erschossen hat.
Frage:
Örtliche und sachliche Zuständigkeit des Gerichts
Sachverhalt 3:
Der Wilderer Hubertus hat mit dem Förster Weidmann noch eine Rechnung offen.
Bei einbrechender Dunkelheit glaubt er, Weidmann am Rande einer Lichtung
erkannt zu haben, und schießt ihn nieder. Es handelt sich jedoch um den Jogger
Rudolf.
Frage:
Welches Gericht ist zuständig? Ablauf des Verfahrens?
Zusatzfrage: Hubertus ist 17 Jahre alt.
Zusatzfrage: Zuständigkeit Jugendgericht
Sachverhalt 4:
Hans will den Politiker Redsam töten. Er hat diesen im Visier, drückt ab, jedoch
geht der Schuss aufgrund der ungünstigen Windverhältnisse fehl und trifft den
Personenschützer Achtsam.
© MANZ Verlag Schulbuch
Autor: Mag. Michaela Reiner
www.wissenistmanz.at/wissenplus
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4. Didaktische Hinweise
Gruppendiskussion:

Allgemeines zum Thema Strafrecht, Unterschiede bei Verletzungsdelikten,
Tötungsdelikten. Ablauf eines Strafverfahrens, Unterschiede und Folgen
 Erarbeitung von Beispielen; Meinungen der Schüler/innen, besonders im
Bezug zu Jugendlichen und deren Gewalteinsetzung zur Problemlösung
 Verknüpfung mit anderen Rechtsgebieten z.B. Sachenrecht, Personenrecht
etc.
Kompetenzen:
 Erkennen, analysieren und bewerten rechtlicher Sachverhalte
 Verstehen der notwendigen Rechtsbegriffe
 Bildung eigener Meinungen, Erarbeitung von Lösungsansätzen, Erkennen
und Anwenden der Wege der Rechtsdurchsetzung
5. Schulbuchbezug:
Demokratie leben
SB-Nr: 135638
ISBN: 978-3-7068-4243-3
MANZ Verlag Schulbuch, 2012
Achtung Neuauflage erscheint
zu Schuljahresbeginn 2014/15
Mitgestalten!
SB-Nr.: 145399
ISBN: 978-3-7068-3715-6
MANZ Verlag Schulbuch, 2010
Achtung Neuauflage erscheint
zu Schuljahresbeginn 2014/15
© MANZ Verlag Schulbuch
Autor: Mag. Michaela Reiner
www.wissenistmanz.at/wissenplus
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