Politische Bildung und Recht 03/2014 NEWS Die ordentliche Gerichtsbarkeit im Strafrecht Strafprozessrecht in Verbindung mit der Deliktszugehörigkeit 1. Zum Thema Die prozessualen Zuständigkeitsbereiche in der Strafgerichtsbarkeit unterliegen immer wieder Änderungen und werfen daher in der Zuordnung oftmals Fragen auf. Im Folgenden werden die örtliche und sachliche Zuständigkeit kurz erläutert und im Weiteren die Delikte zugeordnet. Zum diesbezüglichen Basiswissen und dessen Vermittlung wird auf die Schulbücher „Demokratie leben“ und „Mitgestalten!“ verwiesen. 2. Zuständigkeiten I. II. Örtliche Zuständigkeit: Gericht, in dessen Sprengel: - die Straftat ausgeführt wurde oder - der Erfolg eingetreten ist oder - der Wohnsitz des Angeklagten ist oder - der Ort, an dem der Angeklagte betreten wurde Sachliche Zuständigkeit: a. Gerichte 1. Instanz: Bezirksgericht (BG) für Strafsachen (§30 StPO): Einzelrichter (= Berufsrichter) + Bezirksanwalt - bis 1 Jahr Haftandrohung = 1 Jahr nicht übersteigende Freiheitstrafe oder Geldstrafe Landesgericht (LG) für Strafsachen: Einzelrichter (= Berufsrichter) + Staatsanwalt (§ 31 StPO) - bis 5 Jahre Haftandrohung = 1 Jahr übersteigende Freiheitsstrafe Das gilt für: Nötigung, gefährliche Drohung, beharrliche Verfolgung, Geschenkannahme durch Machthaber, grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen, bestimmte Umweltdelikte, pornografische Darstellung Minderjähriger © MANZ Verlag Schulbuch Autor: Mag. Michaela Reiner www.wissenistmanz.at/wissenplus Politische Bildung und Recht 03/2014 NEWS 3 Richter + Staatsanwalt = 1 Berufsrichter + 2 Laienrichter (Schöffen) – bis 10 Jahre Haftandrohung = 5 Jahre übersteigende Freiheitsstrafe Das gilt für: Amtsmissbrauch, Tötung auf Verlangen, Mitwirkung am Selbstmord, Tötung eines Kindes bei der Geburt, räuberischer Diebstahl, Gewaltanwendung eines Wilderers, minderschwerer Raub, geschlechtliche Nötigung, sexueller Missbrauch einer wehrlosen Person oder von Unmündigen, Landfriedensbruch, Landzwang 8 + 3 Richter + Staatsanwalt = 8 Laienrichter (Geschworene) + 3 Berufsrichter (Richtersenat)/(§31(2) StPO) – Haftandrohung/ Freiheitsstrafe mit einer Untergrenze von 5 Jahren und einer Obergrenze von mehr als 10 Jahren + bis lebenslange Freiheitsstrafe Das gilt für: politische Delikte, Zuständigkeiten nach dem Verbotsgesetz, Mord, Völkermord, Überlieferung an eine ausländische Macht, Hochverrat + Vorbereitung, staatsfeindliche Verbindungen, Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole, Angriff auf oberste Staatsorgane, Landesverrat, bewaffnet Verbindungen, Ansammeln von Kampfmitteln, Störung der Beziehung zum Ausland Besondere Gerichtsbesetzung: - bei Sexualdelikten: o Schöffengerichte (je ein Schöffe oder Berufsrichter Geschlecht des Angeklagten oder des mutmaßlichen Opfers) o Geschworenengericht (2 Geschworene Geschlecht des Angeklagten oder des mutmaßlichen Opfers) - bei Jugendstrafsachen: o Schöffengerichte (eine Person als Jugendschöffe, ein Schöffe Geschlecht des Angeklagten) o Geschworenengericht (vier Personen als Jugendgeschworene, zwei Geschworene Geschlecht des Angeklagten) b. Gerichte 2. Instanz: Landesgericht (LG; 3 Berufsrichter) – Rechtskraft oder Rückweisung an 1. Instanz © MANZ Verlag Schulbuch Autor: Mag. Michaela Reiner www.wissenistmanz.at/wissenplus Politische Bildung und Recht 03/2014 NEWS Oberlandesgericht (OLG; 3 Richter) – Rechtskraft oder Rückweisung an 1. Instanz Oberster Gerichtshof (OGH; 5 Richter) – Rechtskraft oder Rückweisung an 1. Instanz c. Instanzenzug: Urteile des BG an LG (3-Richter-Senat): Volle Berufung: - wegen Nichtigkeit (§§463, 464,468, 281) - wegen Schuld (§§463,464) - wegen Strafe (§§463,464) - wegen privatrechtlicher Ansprüche (§§463,464) Urteile des Einzelrichters des LG an OLG (3-Richter-Senat): Volle Berufung: - wegen Nichtigkeit (§§489,281) - wegen Schuld (§§489,464) - wegen Strafe (§§489,464) - wegen privatrechtlicher Ansprüche (§§489,464) Urteile des LG als Schöffengericht an 1. OLG: o wegen Strafe und (§§ 280,283 StPO) o privatrechtlicher Ansprüche 2. OGH: o wegen Nichtigkeit und (§§280,281 StPO) o Schuld Urteile des LG als Geschworenengericht an 1. OLG: o wegen Strafe und (§§ 344.346 StPO) o privatrechtlicher Ansprüche 2. OGH: o wegen Nichtigkeit (= materielle und formelle Fehler) – (§§344,345 StPO) und o Schuld © MANZ Verlag Schulbuch Autor: Mag. Michaela Reiner www.wissenistmanz.at/wissenplus Politische Bildung und Recht 03/2014 NEWS 3. Aufgabenstellungen: Sachverhalt 1: Adam hat sich erfolgreich gegen einen rechtswidrigen Angriff gegen Felix gewehrt. Felix liegt hilflos am Boden. Adam glaubt, dass er Felix weiterhin attackieren könne, er schlägt und tritt weiter auf Felix ein. Nachdem dieses Verhalten des Adam rechtswidrig ist und der Entschuldigungsgrund Notwehr in Folge entfällt, kommt es zu einer Anklage. Frage: Welches Gericht ist zuständig, wie würde das Berufungsverfahren ablaufen? Sachverhalt 2: Leopold ist von der ewigen Kläfferei des Nachbarhundes genervt. Er greift zu seinem Revolver und schießt in die Hundehütte, in dem er den Hund vermutet. Zu seinem Entsetzen stellt er fest, dass sich gerade die Hundebesitzerin zur Reinigung darin aufhält und er diese erschossen hat. Frage: Örtliche und sachliche Zuständigkeit des Gerichts Sachverhalt 3: Der Wilderer Hubertus hat mit dem Förster Weidmann noch eine Rechnung offen. Bei einbrechender Dunkelheit glaubt er, Weidmann am Rande einer Lichtung erkannt zu haben, und schießt ihn nieder. Es handelt sich jedoch um den Jogger Rudolf. Frage: Welches Gericht ist zuständig? Ablauf des Verfahrens? Zusatzfrage: Hubertus ist 17 Jahre alt. Zusatzfrage: Zuständigkeit Jugendgericht Sachverhalt 4: Hans will den Politiker Redsam töten. Er hat diesen im Visier, drückt ab, jedoch geht der Schuss aufgrund der ungünstigen Windverhältnisse fehl und trifft den Personenschützer Achtsam. © MANZ Verlag Schulbuch Autor: Mag. Michaela Reiner www.wissenistmanz.at/wissenplus Politische Bildung und Recht 03/2014 NEWS 4. Didaktische Hinweise Gruppendiskussion: Allgemeines zum Thema Strafrecht, Unterschiede bei Verletzungsdelikten, Tötungsdelikten. Ablauf eines Strafverfahrens, Unterschiede und Folgen Erarbeitung von Beispielen; Meinungen der Schüler/innen, besonders im Bezug zu Jugendlichen und deren Gewalteinsetzung zur Problemlösung Verknüpfung mit anderen Rechtsgebieten z.B. Sachenrecht, Personenrecht etc. Kompetenzen: Erkennen, analysieren und bewerten rechtlicher Sachverhalte Verstehen der notwendigen Rechtsbegriffe Bildung eigener Meinungen, Erarbeitung von Lösungsansätzen, Erkennen und Anwenden der Wege der Rechtsdurchsetzung 5. Schulbuchbezug: Demokratie leben SB-Nr: 135638 ISBN: 978-3-7068-4243-3 MANZ Verlag Schulbuch, 2012 Achtung Neuauflage erscheint zu Schuljahresbeginn 2014/15 Mitgestalten! SB-Nr.: 145399 ISBN: 978-3-7068-3715-6 MANZ Verlag Schulbuch, 2010 Achtung Neuauflage erscheint zu Schuljahresbeginn 2014/15 © MANZ Verlag Schulbuch Autor: Mag. Michaela Reiner www.wissenistmanz.at/wissenplus