Politische Bildung 01/2015 NEWS Neuerungen im Strafrecht StGB und StPO 2013 StPO 2014 1. Zum Thema 1.) Strafrechtsänderungsgesetz 2013 (gilt seit 1.8.2013) a. Ausdehnung der inländischen Gerichtsbarkeit gem. § 64 Abs. 1 Z 4 StGB auf Vergewaltigung und geschlechtliche Nötigung b. Anpassung der Prostitutionsdefinition gem. § 74 Abs. 1 Z 9 StGB, d.i. der Wegfall der Gewerbsmäßigkeitsvoraussetzung bei minderjährigen Prostituierten c. Strukturänderung bei Menschenhandel: erhöhte Strafandrohung bei Menschenhandel Minderjähriger gem. § 104a Abs. 5 StGB genauere Erklärung des Begriffes „Ausbeutung“ § 104a Abs. 3 StGB Klarstellung des Begriffes „Bettelei“ d. Anpassung der Strafhöhe bei § 201 StGB (Vergewaltigung): Erhöhung der Mindeststrafe von 6 Monaten auf 1 Jahr sowie die Ausdehnung der Qualifikation von Abs. 2 auf Fälle gleichgeschlechtlicher Nötigung, Missbrauch Wehrloser und Unmündiger e. § 208 (Sittliche Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren) Abs. 2 + 3 neu! (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer, außer dem Fall des Abs. 1, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, bewirkt, dass eine unmündige Person eine geschlechtliche Handlung wahrnimmt. (3) Wer, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, bewirkt, dass eine unmündige Person eine strafbare Handlung nach den §§ 201 bis 207 oder 207b wahrnimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. f. § 220b StGB Tätigkeitsverbot, damit sind Einschränkungen betreffend Ausübung einer arbeitenden Tätigkeit bestimmter Täter gemeint. 1) Hat der Täter eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung einer minderjährigen Person begangen und im Tatzeitpunkt eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Tätigkeit in einem Verein oder einer anderen Einrichtung ausgeübt oder auszuüben beabsichtigt, welche die Erziehung, Ausbildung oder Beaufsichtigung Minderjähriger oder sonst intensive Kontakte mit Minderjährigen einschließt, so ist ihm für eine Dauer von mindestens einem und höchstens fünf Jahren die Ausübung dieser und vergleichbarer Tätigkeiten zu untersagen, sofern die Gefahr besteht, dass er sonst unter Ausnützung einer ihm durch eine solche © MANZ Verlag Schulbuch Autorin: Mag. Michaela Reiner www.wissenistmanz.at/wissenplus Politische Bildung 01/2015 NEWS Tätigkeit gebotenen Gelegenheit eine weitere derartige strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde. (2) Besteht die Gefahr, dass der Täter bei Ausübung der Tätigkeit strafbare Handlungen der in Abs. 1 genannten Art mit schweren Folgen begehen werde, oder hat der Täter unter Ausnützung der ihm durch seine Tätigkeit gebotenen Gelegenheit eine strafbare Handlung der in Abs. 1 genannten Art begangen, obwohl ihm zum Zeitpunkt der Tat die Ausübung dieser Tätigkeit strafgerichtlich untersagt war, so ist das Verbot auf unbestimmte Zeit auszusprechen. (3) Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils kein Tätigkeitsverbot ausgesprochen worden wäre, hat das Gericht das Tätigkeitsverbot aufzuheben. (4) Im Falle eines auf unbestimmte Zeit ausgesprochenen Tätigkeitsverbotes hat das Gericht mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach Abs. 2 vorliegen. (5) Die Dauer des Tätigkeitsverbotes beginnt mit Rechtskraft der Entscheidung, mit der das Verbot ausgesprochen wird. Zeiten, in denen der Täter auf behördliche Anordnung angehalten wird, werden in diese Zeit nicht eingerechnet. (6) Wer einer Tätigkeit nachgeht, obwohl er weiß, dass ihm deren Ausübung nach den vorstehenden Bestimmungen untersagt wurde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. 2.) Strafprozessänderungsgesetz 2013, in Kraft seit 1.1.2014 Änderungen der StPO infolge von Entscheidungen des VfGH: o Wegen Verstoßes gegen das verfassungsrechtlich garantierte Fairnessgebot und den Gleichheitssatz hob der VfGH mit Erkenntnis vom 13.12.2012, G 137/11, in § 52 Abs 1 StPO, welcher die Akteneinsicht regelt, die Wortfolge „bezieht sich jedoch nicht auf Ton- oder Bildaufnahmen und“ mit Ablauf des 31.12.2013 als verfassungswidrig auf. Durch die aktuelle Fassung des § 52 Abs 1 StPO wird das Recht des Beschuldigten auf Waffengleichheit im Strafverfahren geschmälert, da er keinen Anspruch auf Kopien von Bild- und Tonmaterial hat und damit – anders als die StA – keinen ausreichenden Zugang zu allen Beweisen. Ausgenommen davon sind Aufnahmen, deren Besitz allgemein verboten ist. o Auch §56 StPO (Übersetzungshilfe für Beschuldigte): Neu ist, dass auf Verlangen ein Dolmetscher für den Verteidigerkontakt immer dann beizugeben ist, sofern der Kontakt im Zusammenhang mit Beweisaufnahmen, einer Verhandlung, einer Rechtsmittelerhebung oder einem sonstigen Antrag steht. © MANZ Verlag Schulbuch Autorin: Mag. Michaela Reiner www.wissenistmanz.at/wissenplus Politische Bildung 01/2015 o NEWS In Umsetzung der RL zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs erfährt auch das StrafregisterG 1968 eine Neuerung. Art 10 Abs 2 der genannten RL sieht vor, dass auf nationaler Ebene sichergestellt werden soll, „dass Arbeitgeber bei der Einstellung einer Person für berufliche oder organisierte freiwillige Tätigkeiten, bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt, das Recht haben [...], Informationen über im Strafregister eingetragene bestehende Verurteilungen wegen einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 710 oder über aufgrund solcher Verurteilungen bestehende Verbote der Ausübung von Tätigkeiten, bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt“, anfordern zu können. Gem. § 10 Abs 1a StRegG ist auf Antrag eine eigene „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendsorge“ auszustellen. Diese soll über sämtliche rechtskräftige – in- und ausländische – Verurteilungen wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung berichten. 3.) Strafprozessänderungsgesetz 2014, BGBl I 71/2014 (gilt ab 1.1.2015) a. Einführung des Begriffes „Anfangsverdacht“ gem. § 1 Abs.3 StPO und § 48 Abs. 1 StPO: Der Begriff „Anfangsverdacht“ wird nunmehr genau definiert sowie die Unterscheidung zwischen „Verdächtigen“ und „Beschuldigten“. b. Ad Außergerichtlicher Tatausgleich: Nunmehr ist auch eine „vorläufige Verfahrenseinstellung“ bei einem außergerichtlichen Tatausgleich möglich. c. Zweiter Berufsrichter in ausgewählten Schöffenverfahren: § 32 Abs 1 StPO regelt, dass das LG als Schöffengericht grundsätzlich aus einem Richter und zwei Schöffen besteht. In den Fällen des (neu eingefügten) Abs 1a besteht das Schöffengericht künftig jedoch aus zwei Richtern und zwei Schöffen. Dabei handelt es sich u.a. um Fälle von Totschlag, schwerem Raub, Brandstiftung und Vergewaltigung. d. (Wieder-)Einführung des Mandatsverfahrens/Strafverfügung neu: § 491 StPO idF BGBl I 71/2014 sieht vor, dass im Verfahren vor dem BG und vor dem LG als Einzelrichter das Gericht auf Antrag der StA künftig die Strafe durch schriftliche Strafverfügung ohne vorausgehende Hauptverhandlung festsetzen kann. Die Einschränkung ist, dass mit Strafverfügung nur eine © MANZ Verlag Schulbuch Autorin: Mag. Michaela Reiner www.wissenistmanz.at/wissenplus Politische Bildung 01/2015 NEWS Geldstrafe oder – soweit der Angeklagte durch einen Verteidiger vertreten ist – eine ein Jahr nicht übersteigende, gem § 43 Abs 1 StGB bedingt nachzusehende Freiheitsstrafe verhängt werden kann. Die StA, der Angeklagte und das Opfer können binnen vier Wochen ab Zustellung schriftlich gegen eine Strafverfügung Einspruch erheben. Ist der Einspruch zulässig, wird die Hauptverhandlung angeordnet. e. Änderung bei der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens ist in § 108a StPO mit grundsätzlich drei Jahren begrenzt (diese Frist kann jedoch unter gewissen Voraussetzungen verlängert werden). f. Betreffend Einstellung eines Verfahrens kann nunmehr auch der Beschuldigte (bisher nur das Opfer) eine schriftliche Einstellungsbegründung fordern und erhalten. 2. Vorschläge für den Unterricht Zu erwerbende Kompetenzen: » Anwenden von Informationen unter Beachtung der Entscheidungen/Aussagen in den Artikeln » Rechtsgebiete miteinander verknüpfen, Strafrecht – Strafprozessrecht » selbständig Lösungen erarbeiten Themen für den Unterricht: » Arbeitsauftrag: Skizzieren Sie ein Verfahren der Schöffengerichtsbarkeit nach der alten und der neuen Rechtslage und vergleichen Sie dies mit dem Geschworenengericht. (Beilage 1 – Information BMJ) » Gruppendiskussionen auf Grundlage der untenstehenden Zeitungsartikel: Erörtern Sie die aktuellen Bestrebungen der österreichischen Gesetzgebung im Bereich der general- und spezialpräventiven Maßnahmen. (Beilagen 2 und 3) © MANZ Verlag Schulbuch Autorin: Mag. Michaela Reiner www.wissenistmanz.at/wissenplus Politische Bildung 01/2015 NEWS Beilagen Beilage 1 ACTS ZU „HATE CRIME“ Pressemitteilung des BMJ vom 14. Oktober 2014 Am 14. Oktober 2014 laden die Bundesministerien für Justiz, Inneres und für Europa, Integration und Äußeres zum „Gipfel gegen Hass und Hetze“, der sich mit den Themen „hate crime“ (BMJ), „foreign fighter – Prävention“ (BM.I) und „online-Radikalisierung“ (BMeiA) beschäftigt. Unter „hate crime“ versteht man neben Verhetzung (§ 283 StGB) vor allem Verbrechen nach dem Verbotsgesetz und das Verbrechen des Völkermordes (§ 321 StGB). Darüber hinaus hat das Gericht auch bei anderen Delikten innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens eine strengere Strafe zu verhängen, wenn der Täter aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen gehandelt hat (Erschwerungsgrund nach § 33 Abs. 1 Z 5 StGB). 1.) Faktenbox zur Verhetzung Strafdrohung: bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe Zuständigkeit: Landesgericht, Einzelrichter Verurteilungszahlen: 2013: 8 rechtskräftige Verurteilungen 2012: 15 rechtskräftige Verurteilungen 2.) Faktenbox zu Verbrechen nach dem Verbotsgesetz Strafdrohung: je nach Delikt: von 5 Jahren bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe Zuständigkeit: Landesgericht, Geschworenengericht Verurteilungszahlen: 2013: 2012: 46 rechtskräftige Verurteilungen 58 rechtskräftige Verurteilungen 3.) Faktenbox zu Völkermord Strafdrohung: je nach Delikt: 1 bis 10 Jahre oder lebenslange Freiheitsstrafe Zuständigkeit: Landesgericht, je nach Strafdrohung als Schöffen- oder Geschworenengericht Verurteilungszahlen: bislang noch keine Verurteilungen Die RichterInnenwoche 2014 hat sich u.a. dem Thema gewidmet. © MANZ Verlag Schulbuch Autorin: Mag. Michaela Reiner „hate crimes/hate speeches“ www.wissenistmanz.at/wissenplus Politische Bildung 01/2015 NEWS Beilage 2 Paket gegen IS-Terror: Österreich verschärft Gesetze 15. September 2014, 11:51, derStandard.at, Online-Ausgabe Breites Maßnahmenpaket – Islamische Glaubensgemeinschaft lehnt Verbot von IS-Symbolen ab Wien – Schon bei ihrem Anblick schnürt es einem die Kehle zu wie einst bei den Glatzen in Bomberjacken und Springerstiefeln. Doch heute verstehen es Halbstarke, mit anderer Ideologie samt dazugehörigen Codes zu schocken. Bahnhof Wien Mitte, gegen 23.00 Uhr vergangene Woche: In der U3-Station warten Passanten auf den nächsten Zug. Plötzlich betritt ein junger Mann in schwarzer Montur den Bahnsteig. Er trägt einen Bart wie die Jihadisten, die man aus dem Fernsehen kennt. Er trägt ein Kapperl mit dem Symbol der Terrororganisation "Islamischer Staat", die tagtäglich in Syrien und im Irak aufs Neue Menschen abschlachtet. Er trägt einen grimmigen Blick zur Schau, sodass viele lieber zusehen, dass sie rasch weiterkommen. Dutzende Anrufe Doch nicht wenige „besorgte Bürger“ greifen nach so einem Auftritt zu ihrem Handy. Konrad Kogler, Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit, bestätigt dem STANDARD, dass in den letzten Wochen „derartige Meldungen von Bürgern im mittleren zweistelligen Bereich eingegangen sind“. Heißt: dutzende. „Das Anwerben junger Leute für die IS passiert nicht nur übers Internet“, weiß er – der Verfassungsschutz beobachte auch die Umtriebe in den Moscheen. Ob dort Leute rekrutiert werden? Innenministerin Johanna Mikl-Leitner (ÖVP): „Es wird rekrutiert in den Moscheen, rund um die Moscheen, es gibt keinen Ort, wo das nicht passiert.“ 142 junge Menschen, die in Österreich leben, sind bereits in den Jihad gezogen: 130 Männer, zwölf Frauen. Ein Teil davon ist gefallen, mehr als 50 der „Foreign Fighter“ sind zurückgekehrt, hier aufhältig – auch sie werden observiert. Doch nicht nur auf einige tschetschenische Asylwerber, auch auf einzelne Migrantenkids wie einheimische Heranwachsende übt die Propaganda der IS trotz ihrer Gräuel – von Enthauptungen bis zu seriellen Vergewaltigungen – eine gefährliche Faszination aus. Maßnahmenpaket Innenministerin Johanna Mikl-Leitner, Justizminister Wolfgang Brandstetter und Vizekanzler Reinhold Mitterlehner (alle ÖVP) haben am Montag ein Maßnahmenpaket gegen Extremismus vorgestellt. Im Zuge dessen wird der © MANZ Verlag Schulbuch Autorin: Mag. Michaela Reiner www.wissenistmanz.at/wissenplus Politische Bildung 01/2015 NEWS Verhetzungstatbestand ausgeweitet – er soll künftig schon dann zur Anwendung kommen, wenn die getätigten Aussagen vor nur rund zehn Personen fallen. Doppelstaatsbürgerschaft kann aberkannt werden Außerdem soll es künftig möglich sein, Bürgern, die sich an Kämpfen der jihadistischen Gruppe „Islamischer Staat“ (IS) beteiligen, die Doppelstaatsbürgerschaft abzuerkennen. Bisher ist das Aberkennen nur möglich, wenn jemand den Militärdienst in einem anderen Land absolviert. Wie bereits angekündigt wurde, soll es auch Änderungen bei den Grenzkontrollen geben. Minderjährige sollen nicht mehr ohne Zustimmung der Obsorgeberechtigten ausreisen dürfen. Verhetzungsparagraf Österreichs Antiterrorgesetze betrachtet Justizminister Wolfgang Brandstetter als ausreichend, hier hält er keine Verschärfung des Strafrechts für nötig, weil schon allein bei Mitgliedschaft und Werbung für extremistische Gruppen wie die IS bis zu zehn Jahren Haft drohen. Brandstetter und die ÖVP drängen aber sehr wohl darauf, den Verhetzungsparagrafen zu verschärfen: Künftig soll es möglich sein, diesen Strafbestand schon anzuwenden, wenn entsprechende Parolen gegenüber weniger als 150 Personen fallen – schon das Aufwiegeln von circa zehn Personen soll diesbezüglich reichen. Einfluss sozialer Medien Und auch die Umtriebe in sozialen Medien sollen künftig Konsequenzen haben. Was man unter „sozialen Medien“ verstehe, werde oft dieser Bezeichnung nicht gerecht, „bei dem, was da alles an Asozialem transportiert wird“, erläutert Brandstetter. Ob auch in den Moscheen rekrutiert wird? Auf STANDARD-Anfrage bestätigt Innenministerin Mikl-Leitner: „Es wird rekrutiert in den Moscheen, rund um die Moscheen – es gibt keinen Ort, wo das nicht passiert.“ Nachfolgeregelung zur Vorratsdatenspeicherung Angesichts der vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Vorratsdatenspeicherung will der Minister „eine Nachfolgeregelung“ mit den Justizsprechern der anderen Parteien erwirken. Die derzeitigen Probleme der Ermittler: Nach sechs bis neun Monaten müssen die Daten von Terrorverdächtigen gelöscht werden. © MANZ Verlag Schulbuch Autorin: Mag. Michaela Reiner www.wissenistmanz.at/wissenplus Politische Bildung 01/2015 NEWS Verbot von IS-Symbolen Ferner planen die ÖVP-Minister eine Verschärfung des Abzeichengesetzes. Dieses sieht vor, dass die Symbole und Abzeichen von Organisationen wie IS und AlKaida nicht mehr öffentlich gemacht werden dürfen. Auf einer Liste des Innenministeriums scheinen insgesamt 19 Gruppen auf, deren Abbilder künftig nicht mehr öffentlich gezeigt werden sollen (siehe Infokasten am Ende des Artikels). Die deutsche Regierung hat bereits vergangene Woche der IS alle Aktivitäten in Deutschland verboten. Das Verbot betrifft jede Beteiligung an der radikalislamischen Organisation, auch Propaganda in sozialen Medien und das Tragen diesbezüglicher Kennzeichen. Damit wird einer in Medien und Öffentlichkeit oft gestellten Forderung nach einem Verbot von „IS-Fahnen“, „ISLogos“ und „IS-Symbolen“ nachgekommen. Die ÖVP-Sicherheitsminister waren bemüht, klar zwischen Religion und Extremismus zu unterscheiden: „Jihadismus hat nichts mit Islam zu tun“, meinte etwa Mikl-Leitner. Gleichzeitig wurde aber signalisiert, mit voller Härte gegen Islamisten vorzugehen: „Wer Hass und Gewalt in Österreich sät, wird Gefängnis ernten“, betonte Justizminister Wolfgang Brandstetter. Prävention im Schulbereich Die größten Bemühungen plant die ÖVP in der Prävention, etwa im Bereich der Schulen. Einmal mehr angekündigt wurde von der Innenministerin auch eine Deradikalisierungshotline. An die Betreiber sozialer Medien appellierte die Ministerin, eine Selbstverpflichtung gegen Hetze einzugehen. „In die Pflicht nehmen“ will Mikl-Leitner auch die Islamische Glaubensgemeinschaft. Als Signal an Muslime kann man werten, dass Wissenschaftsminister Reinhold Mitterlehner (ÖVP) extra hervorhob, bei den nächsten Leistungsvereinbarungen für die Universitäten den Versuch zu unternehmen, die Einrichtung eines islamisch-theologischen Instituts zu finanzieren. Ohnehin betonte der Vizekanzler, dass Österreich auf die Vielschichtigkeit seiner Gesellschaft stolz sei und man auch nicht zulassen werde, wenn jemand einen Keil zwischen verschiedene Gruppen treiben wolle. Mehr Budget für Polizei In der Exekutive will man jedenfalls den Einsatz gegen radikale Gruppen ausweiten. Wie angekündigt, wird der Staatsschutz 20 zusätzliche Kräfte erhalten, die laut Mikl-Leitner bis Ende September ihren Dienst angetreten haben werden. Elf dieser Beamten kommen direkt zum Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, die übrigen neun in die dazu gehörigen Landesämter. © MANZ Verlag Schulbuch Autorin: Mag. Michaela Reiner www.wissenistmanz.at/wissenplus Politische Bildung 01/2015 NEWS Positive Signale von SPÖ-Minister Klug Eher positiv bewertet die SPÖ das von der ÖVP heute präsentierte Anti-TerrorPaket. Verteidigungsminister Gerald Klug meinte in einer schriftlichen Stellungnahme, der Kampf gegen Extremismus sei ein gemeinsames Ziel der Regierung: „Jede Maßnahme, die hilft, hier einen Riegel vorzuschieben, ist darum grundsätzlich begrüßenswert.“ Im Detail ging der Sicherheitsminister der Sozialdemokraten nicht auf die ÖVPVorhaben ein. Klug betont bloß, dass man die Vorschläge im Detail prüfen, endverhandeln und dann gemeinsam in Begutachtung schicken werde. Schieder will prüfen „Wir werden uns die Vorschläge des Koalitionspartners intensiv anschauen und prüfen, wie man sie umsetzen kann“, sagte SPÖ-Klubobmann Andreas Schieder zum Vorstoß der ÖVP. Die Radikalisierung, für die die Terrormiliz „Islamischer Staat“ und andere Jihadistengruppierungen stünden, richte sich „fundamental gegen das, was wir uns als Wertegerüst für unsere Gesellschaft vorstellen“, sagte Schieder auf einer gemeinsamen Pressekonferenz mit dem europapolitischen Sprecher der deutschen SPD-Bundesratsfraktion, Norbert Spinrath: „Daher müssen sich auch die Gesellschaften in Europa überlegen, wie sie sich gegen solche Gruppierungen zur Wehr setzen.“ Grüne: Gesetzesnovelle auf zwei Jahre befristen Die Grünen können sich vorstellen, einer Verschärfung zustimmen – allerdings muss gleichzeitig eine ausreichende parlamentarische Kontrolle gesichert sein, sagt Sicherheitssprecher Peter Pilz. In Einzelfällen soll von der Neun-Monats-Frist zur erweiterten Gefahrenerforschung abgesehen werden können – sprich: Es darf länger überwacht werden. Die Kontrolle dieser Aktion soll dann über den parlamentarischen Unterausschuss zur Kontrolle des Verfassungsschutzes laufen. Der Rechtsschutzbeauftragte müsse weiters diesem Gremium dann einmal im Jahr über alle derartigen Fälle berichten. Und noch eine Bedingung stellt der Grünen-Politiker: Diese Gesetzesnovelle soll auf zwei Jahre befristet sein. Dann müsse neu entschieden werden. Klar ist für Pilz: „Wenn IS in Österreich Kämpfer rekrutiert, darf die Polizei nicht an ihrer Verfolgung gehindert werden“, schreibt er auf seiner Homepage. Schon zuvor hatte Grünen-Chefin Eva Glawischnig gemeint, man sei bereit, über Änderungen zu reden, „wenn es Lücken gibt“. © MANZ Verlag Schulbuch Autorin: Mag. Michaela Reiner www.wissenistmanz.at/wissenplus Politische Bildung 01/2015 NEWS Islamische Glaubensgemeinschaft lehnt Verbot ab Die Islamische Glaubensgemeinschaft lehnt ein Verbot des Fahnensymbols der IS ab bzw. steht ihm „äußerst skeptisch“ gegenüber. Aus Sicht der Glaubensgemeinschaft ist hier keine gesetzliche Maßnahme notwendig, da die Werbung für verbotene Terrororganisationen und die Verherrlichung ihrer Taten ohnehin unter Strafe stünden. Die Glaubensgemeinschaft kritisiert, dass die IS Inhalte und Zeichen, die für alle Muslime höchste spirituelle Bedeutung hätten, missbrauche. So sei auf ihrer Fahne etwa das Glaubensbekenntnis verankert. Dieser Missbrauch stelle eine nicht zu tolerierende Anmaßung dar. Über den von IS begangenen Gräueltaten dürften nicht das Glaubensbekenntnis des Islam und das Siegel des Propheten wehen. Ein Verbot findet die Glaubensgemeinschaft dennoch falsch. Zu verurteilen sei nämlich der Kontext von Grausamkeit und Menschenrechtsverletzungen, in dem IS diese Zeichen verwende, nicht aber die Zeichen selbst: „Diese hängen womöglich in vielen Wohnungen von Muslimen, ohne dass diese etwas mit der IS zu tun haben wollen.“ Zusätzlich wäre ein Verbot aller drei Zeilen der Fahne auch aus nüchternen strategischen Erwägungen kontraproduktiv: Ein solches Verbot würde der Propagandamaschinerie der IS-Terroristen willkommene Nahrung geben. Sie könnten dieses umkehren in den „Beweis“, dass die „Ungläubigen“ nun sogar die Schahada, das Glaubensbekenntnis der Muslime, verboten hätten. (nw, pet, apa, derStandard.at, 15.9.2014) Symbole folgender Organisationen sollen verboten werden Islamischer Staat (IS) Al-Qaida Al-Qaida in Irak (auch u.a. AQI) Organisation Al-Qaida im Islamischen Maghreb (auch u.a. AQIM) Al-Qaida in the Arabian Peninsula (auch u.a. AQAP) Abu Sayyaf Emarat Kavkaz – Emirat Kaukasus Egyptian Islamic Jihad Ansar al-Islam Harakat Ul-Mujahidin/HUM Islamic Army of Aden © MANZ Verlag Schulbuch Autorin: Mag. Michaela Reiner www.wissenistmanz.at/wissenplus Politische Bildung 01/2015 NEWS Jemaah Islamiya Libysche Islamische Kampfgruppe (auch LIFG) Moroccan Islamic Combatant Group (auch GICM) Tunisian Combatant Group (auch GICT) Lashkar e-Tayyiba Tehrik-e Taliban Pakistan (TTP) Mouvement pour l'Unification et le Jihad en Afrique de l'Ouest (MUJAO) Ansar Eddine Beilage 3: Zeitungsartikel: DerStandard.at, Online-Ausgabe, 10.10.2014 Justizminister: Cybermobbing wird Mitte 2015 Straftat INTERVIEW | PETER MAYR, NINA WEISSENSTEINER 10. Oktober 2014, 17:35 Wolfgang Brandstetter erklärt, warum er den Verhetzungsparagrafen verschärfen und mobbende Internet-Nutzer unter Strafe stellen will STANDARD: Nach Deutschland hat nun auch die Schweiz ein Verbot Terrororganisation "Islamischer Staat" beschlossen. Warum nicht auch Österreich? der Brandstetter: Die IS ist de facto verboten, weil das österreichische Strafrecht ohnehin harte Strafen gegenüber Personen vorsieht, die eine Terrororganisation unterstützen. Sowohl Staatsbürger als auch Menschen mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht werden allein für die Mitgliedschaft mit bis zu zehn Jahren Haft bedroht. Ein weiteres eigenes Verbot wäre reiner Populismus. STANDARD: Stattdessen will die schwarze Regierungshälfte nun mit einem eigenen Maßnahmenpaket gegen den islamistischen Terror neue Paragrafen schaffen bzw. bestehende nachschärfen. Ist das juristisch nicht viel umständlicher – und angesichts von 140 Jihadisten, die von Österreich aus in den "Heiligen Krieg" aufgebrochen sind, auch recht medienwirksam? Brandstetter: Grundsätzlich möchte ich festhalten, dass der neue islamistische Extremismus, zu dem Hassprediger Jugendliche verleiten, auch hierzulande ein Riesenproblem ist. Wo mein Ressort konkret nachschärfen muss, ist beim Verhetzungsparagrafen – und dass dies dringend notwendig ist, haben wir schon beim Platzsturm von Bischofshofen im Juli gesehen, bei dem propalästinensische Jugendliche bei einem Testspiel eine israelische Fußballmannschaft angegriffen haben. STANDARD: Nach jetziger Gesetzeslage fällt der Platzsturm von Bischofshofen nicht unter den Verhetzungsparagrafen, weil dafür „eine breite Öffentlichkeit“ von rund 150 Personen hätte aufgewiegelt werden müssen? Brandstetter: Es könnte zum Problem werden, dass bei diesem Testspiel nur wenige Zuschauer waren. Und das ist der Punkt: Dort sind antisemitische Parolen skandiert und © MANZ Verlag Schulbuch Autorin: Mag. Michaela Reiner www.wissenistmanz.at/wissenplus Politische Bildung 01/2015 NEWS entsprechende Transparente geschwenkt worden, dazu gab es Gewalttaten. Aber für das Verfahren, das gerade läuft, muss man sich möglicherweise eines anderen Tatbestandes als der Verhetzung bedienen – und zwar der versuchten Körperverletzung. Damit sind wir bei einem vergleichsweise schwachen Delikt und beim Bezirksgericht. Das kann man nicht so belassen. Hier braucht es eine adäquatere juristische Reaktionsmöglichkeit auf jegliches totalitäre Gedankengut in Verbindung mit Gewaltbereitschaft – daher möchten wir den Verhetzungstatbestand präziser ausformulieren. STANDARD: Sie sind dafür, dass entsprechende Handlungen künftig vor einem Publikum mit rund zehn Personen genügen? Brandstetter: Richtig. Allerdings müssen wir parallel dazu auch die infrage kommenden Tathandlungen noch treffsicherer formulieren, weil ich nicht auch gleich jedes dumme Gerede am Stammtisch vom Verhetzungstatbestand erfasst wissen möchte. Es geht nicht um jede abfällige Bemerkung über eine Bevölkerungsgruppe im Bekanntenkreis, es geht um den konkreten Aufruf zu Gewalt in Verbindung mit entsprechenden Aussagen. STANDARD: An nicht wenigen Stammtischen hierzulande kann man sich aber wohl zu fortgeschrittener Stunde jede Menge anhören, wer aller am besten gleich am nächsten Baum aufgeknüpft gehört. Eine juristische Gratwanderung? Brandstetter: Definitiv 0 und genau das ist die Frage der legistischen Kunst, mit der sich mein Haus auch gerade beschäftigt, denn die Novelle soll so bald wie möglich im Laufe des nächsten Jahres in Kraft treten. Grundsätzlich will ich diese Art der Redereien hier sicher nicht verteidigen – dafür gibt es andere Tatbestände wie die Ehrenbeleidigung. STANDARD: Unlängst haben Sie auch erklärt, dass das, was sich mitunter in den sozialen Netzwerken abspielt, nicht den Namen "sozial" verdient. Welche Maßnahmen schweben Ihnen gegen antisemitische, antiislamische und jihadistische Hassposter vor? Brandstetter: Bei den Ermittlungsmöglichkeiten gegen sogenannte Hassposter wird sich im Zuge von verhetzenden Äußerungen nicht viel ändern. Schon jetzt kann man bei entsprechendem Richterbeschluss ja die Daten der betreffenden Personen ausheben lassen. Allerdings möchte ich darauf hinweisen, dass offensichtlich bei vielen Postern die Hemmschwelle sinkt, wenn sie vermeintlich anonym per Knopfdruck ihre Botschaften ins Netz schicken. STANDARD: Werden die Betreiber von Foren stärker in die Pflicht genommen? Brandstetter: An dieser Stelle möchte ich schon an die freiwillige Selbstkontrolle der Medien appellieren, gegen solche Postings auch selbst vorzugehen, um den Missbrauch von Foren für kriminelle Zwecke zu verhindern und weitgehend abzustellen. STANDARD: Rechnen Sie damit, dass die Verurteilungen wegen Verhetzung bald stark ansteigen? Brandstetter: Nicht unbedingt – nicht zuletzt auch weil ich mir durch die neue Ausformulierung eine klare Signalwirkung erwarte, was in Österreich geht, was nicht. STANDARD: Wie hoch stellen Sie sich die Strafandrohung vor, die derzeit bei bis zu zwei Jahren Haft liegt? Brandstetter: Das gilt es noch mit den Fachleuten zu beraten. STANDARD: Von Experten und der Islamischen Glaubensgemeinschaft wird gerade der Entwurf für das neue Islamgesetz Ihrer Regierungskollegen Sebastian Kurz (ÖVP) und Josef Ostermayer (SPÖ) als verfassungsrechtlich bedenklich zerpflückt. Ihr Urteil zum geplanten Gesetzeswerk? © MANZ Verlag Schulbuch Autorin: Mag. Michaela Reiner www.wissenistmanz.at/wissenplus Politische Bildung 01/2015 NEWS Brandstetter: Ich bin mit meinen eigenen Projekten derart ausgelastet, dass ich bis dato noch keine Gelegenheit hatte, mir diesen Entwurf genau anzusehen. STANDARD: Der Entwurf sieht unter anderem vor, dass islamische Vereine nicht mehr aus dem Ausland gesponsert werden dürfen. Solche Restriktionen würden der Regierung bei der katholischen Kirche doch wohl nie einfallen? Brandstetter: Klar ist: Zu diesem Thema wird es immer verschiedene Auffassungen geben. Das muss man in Kauf nehmen. Aber ich bin überzeugt davon, dass Kurz und Ostermayer sich das alles sehr genau überlegt haben. STANDARD: Angesichts eines Schülerselbstmordes in Kärnten möchten Sie nun einen neuen Tatbestand bei Cybermobbing schaffen. Ihr vorgeschlagener Gesetzestext lautet: "Wer eine Person im Wege der Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems längere Zeit in ihrer Privatsphäre verletzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen." Was soll "längere Zeit" bedeuten? Brandstetter: Hier müssen wir bis Mitte 2015 im Strafrecht eine gesetzliche Lücke schließen, weil virtuelles Mobbing bisher kaum verfolgbar ist. Die Frage des Zeitraums wird letztlich die Judikatur auslegen, hier muss man einen Spielraum lassen. Das wird auch von Fall zu Fall individuell sein, unter Umständen könnten für eine Verurteilung aber schon wenige Vorfälle etwa über zwei bis drei Wochen hinweg ausreichen. STANDARD: Gerade Jugendlichen ist oft gar nicht bewusst, was Sie mit hämischen Postings auf Facebook bei Gleichaltrigen anrichten können – sollen auch sie mit Strafen bedroht werden? Brandstetter: Nein. Bei Jugendlichen helfen Strafverschärfungen wenig. Das Wichtigste in diesem Bereich ist es, Bewusstsein zu schaffen, deswegen bin ich mit Unterrichtsministerin Gabriele Heinisch-Hosek im Gespräch, dass wir hier wie in den USA mit Experten in den Schulen ansetzen. STANDARD: Wie genau? Brandstetter: Ich denke, dass die Schüler am besten auch durch schulfremde Personen aufgeklärt werden könnten, etwa durch Polizisten oder Staatsanwälte. Das erhöht wahrscheinlich eher ihre Aufmerksamkeit, als wenn ausschließlich ihre Lehrer über das Phänomen referieren. STANDARD: Befürchten Sie, sobald dieses Interview auf derStandard.at erscheint, einen Shitstorm? Brandstetter: Wenn ich mich vor so etwas fürchten würde, dann würde ich meine Funktion nicht sinnvoll ausfüllen können. Ich lese Postings auch nur sehr unregelmäßig, denn das schaffe ich zeitlich gar nicht. Außerdem zähle ich auch hier auf Ihre freiwillige Selbstkontrolle, damit der Shitstorm, falls aus strafrechtlicher Sicht nötig, eingedämmt wird. (Peter Mayr, Nina Weißensteiner, DER STANDARD, 11.10.2014) © MANZ Verlag Schulbuch Autorin: Mag. Michaela Reiner www.wissenistmanz.at/wissenplus Politische Bildung 01/2015 NEWS 3. Schulbuchbezug Demokratie leben SB-Nr: 135638 ISBN: 978-3-7068-4651-6 Manz Verlag Schulbuch, 2014 Mitgestalten! SB-Nr.: 145399 ISBN: 978-3-7068-4653-0 Manz Verlag Schulbuch, 2014 Volkswirtschaft und Recht HAS 3 Schulversuch Praxis Handelsschule SB-Nr.: 165865 ISBN: 978-3-7068-4524-3 Manz Verlag Schulbuch, 2013 Achtung: Neuauflage erscheint zu Schuljahresbeginn 2015/16 Wirtschaft und Recht 1 SB-Nr.: 2826 ISBN: 978-3-7068-4462-8 Manz Verlag Schulbuch, 2013 Recht für Techniker SB-Nr.: 160774 ISBN: 978-3-7068-4351-5 Manz Verlag Schulbuch, 2013 Achtung: Neuauflage erscheint zu Schuljahresbeginn 2015/16 © MANZ Verlag Schulbuch Autorin: Mag. Michaela Reiner www.wissenistmanz.at/wissenplus