Brandstetter: Hier müssen wir bis Mitte 2015 im Strafrecht

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Neuerungen im Strafrecht
StGB und StPO 2013
StPO 2014
1. Zum Thema
1.) Strafrechtsänderungsgesetz 2013 (gilt seit 1.8.2013)
a. Ausdehnung der inländischen Gerichtsbarkeit gem. § 64 Abs. 1 Z 4
StGB auf Vergewaltigung und geschlechtliche Nötigung
b. Anpassung der Prostitutionsdefinition gem. § 74 Abs. 1 Z 9 StGB,
d.i. der Wegfall der Gewerbsmäßigkeitsvoraussetzung bei
minderjährigen Prostituierten
c. Strukturänderung bei Menschenhandel:
 erhöhte Strafandrohung bei Menschenhandel Minderjähriger
gem. § 104a Abs. 5 StGB
 genauere Erklärung des Begriffes „Ausbeutung“ § 104a Abs. 3
StGB
 Klarstellung des Begriffes „Bettelei“
d. Anpassung der Strafhöhe bei § 201 StGB (Vergewaltigung):
Erhöhung der Mindeststrafe von 6 Monaten auf 1 Jahr sowie die
Ausdehnung der Qualifikation von Abs. 2 auf Fälle
gleichgeschlechtlicher Nötigung, Missbrauch Wehrloser und
Unmündiger
e. § 208 (Sittliche Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren)
Abs. 2 + 3 neu!
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer, außer dem Fall des Abs. 1, um sich oder
einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, bewirkt, dass
eine unmündige Person eine geschlechtliche Handlung wahrnimmt.
(3) Wer, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu
befriedigen, bewirkt, dass eine unmündige Person eine strafbare Handlung
nach den §§ 201 bis 207 oder 207b wahrnimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu zwei Jahren zu bestrafen.
f. § 220b StGB Tätigkeitsverbot, damit sind Einschränkungen
betreffend Ausübung einer arbeitenden Tätigkeit bestimmter Täter
gemeint.
1) Hat der Täter eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und
Selbstbestimmung einer minderjährigen Person begangen und im
Tatzeitpunkt eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Tätigkeit in einem Verein
oder einer anderen Einrichtung ausgeübt oder auszuüben beabsichtigt,
welche die Erziehung, Ausbildung oder Beaufsichtigung Minderjähriger oder
sonst intensive Kontakte mit Minderjährigen einschließt, so ist ihm für eine
Dauer von mindestens einem und höchstens fünf Jahren die Ausübung
dieser und vergleichbarer Tätigkeiten zu untersagen, sofern die Gefahr
besteht, dass er sonst unter Ausnützung einer ihm durch eine solche
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Tätigkeit gebotenen Gelegenheit eine weitere derartige strafbare Handlung
mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde.
(2) Besteht die Gefahr, dass der Täter bei Ausübung der Tätigkeit strafbare
Handlungen der in Abs. 1 genannten Art mit schweren Folgen begehen
werde, oder hat der Täter unter Ausnützung der ihm durch seine Tätigkeit
gebotenen Gelegenheit eine strafbare Handlung der in Abs. 1 genannten
Art begangen, obwohl ihm zum Zeitpunkt der Tat die Ausübung dieser
Tätigkeit strafgerichtlich untersagt war, so ist das Verbot auf unbestimmte
Zeit auszusprechen.
(3) Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren
Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils kein Tätigkeitsverbot ausgesprochen
worden wäre, hat das Gericht das Tätigkeitsverbot aufzuheben.
(4) Im Falle eines auf unbestimmte Zeit ausgesprochenen
Tätigkeitsverbotes hat das Gericht mindestens alle fünf Jahre zu
überprüfen, ob die Voraussetzungen nach Abs. 2 vorliegen.
(5) Die Dauer des Tätigkeitsverbotes beginnt mit Rechtskraft der
Entscheidung, mit der das Verbot ausgesprochen wird. Zeiten, in denen
der Täter auf behördliche Anordnung angehalten wird, werden in diese Zeit
nicht eingerechnet.
(6) Wer einer Tätigkeit nachgeht, obwohl er weiß, dass ihm deren
Ausübung nach den vorstehenden Bestimmungen untersagt wurde, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen.
2.) Strafprozessänderungsgesetz 2013, in Kraft seit 1.1.2014
Änderungen der StPO infolge von Entscheidungen des VfGH:
o Wegen Verstoßes gegen das verfassungsrechtlich garantierte
Fairnessgebot und den Gleichheitssatz hob der VfGH mit Erkenntnis
vom 13.12.2012, G 137/11, in § 52 Abs 1 StPO, welcher die
Akteneinsicht regelt, die Wortfolge „bezieht sich jedoch nicht auf
Ton- oder Bildaufnahmen und“ mit Ablauf des 31.12.2013 als
verfassungswidrig auf. Durch die aktuelle Fassung des § 52 Abs 1
StPO wird das Recht des Beschuldigten auf Waffengleichheit im
Strafverfahren geschmälert, da er keinen Anspruch auf Kopien von
Bild- und Tonmaterial hat und damit – anders als die StA – keinen
ausreichenden Zugang zu allen Beweisen.
Ausgenommen davon sind Aufnahmen, deren Besitz allgemein
verboten ist.
o Auch §56 StPO (Übersetzungshilfe für Beschuldigte): Neu ist, dass
auf Verlangen ein Dolmetscher für den Verteidigerkontakt immer
dann beizugeben ist, sofern der Kontakt im Zusammenhang mit
Beweisaufnahmen, einer Verhandlung, einer Rechtsmittelerhebung
oder einem sonstigen Antrag steht.
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In Umsetzung der RL zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs
erfährt auch das StrafregisterG 1968 eine Neuerung. Art 10 Abs 2
der genannten RL sieht vor, dass auf nationaler Ebene sichergestellt
werden soll, „dass Arbeitgeber bei der Einstellung einer Person für
berufliche oder organisierte freiwillige Tätigkeiten, bei denen es zu
direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt, das
Recht haben [...], Informationen über im Strafregister eingetragene
bestehende Verurteilungen wegen einer Straftat nach den Artikeln 3
bis 710 oder über aufgrund solcher Verurteilungen bestehende
Verbote der Ausübung von Tätigkeiten, bei denen es zu direkten
und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt“, anfordern zu
können.
Gem. § 10 Abs 1a StRegG ist auf Antrag eine eigene
„Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendsorge“ auszustellen.
Diese soll über sämtliche rechtskräftige – in- und ausländische –
Verurteilungen wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle
Integrität und Selbstbestimmung berichten.
3.) Strafprozessänderungsgesetz 2014, BGBl I 71/2014 (gilt ab 1.1.2015)
a. Einführung des Begriffes „Anfangsverdacht“ gem. § 1 Abs.3 StPO
und § 48 Abs. 1 StPO:
Der Begriff „Anfangsverdacht“ wird nunmehr genau definiert
sowie die Unterscheidung zwischen „Verdächtigen“ und
„Beschuldigten“.
b. Ad Außergerichtlicher Tatausgleich: Nunmehr ist auch eine
„vorläufige Verfahrenseinstellung“ bei einem außergerichtlichen
Tatausgleich möglich.
c. Zweiter Berufsrichter in ausgewählten Schöffenverfahren:
§ 32 Abs 1 StPO regelt, dass das LG als Schöffengericht
grundsätzlich aus einem Richter und zwei Schöffen besteht. In
den Fällen des (neu eingefügten) Abs 1a besteht das
Schöffengericht künftig jedoch aus zwei Richtern und zwei
Schöffen. Dabei handelt es sich u.a. um Fälle von Totschlag,
schwerem Raub, Brandstiftung und Vergewaltigung.
d. (Wieder-)Einführung des Mandatsverfahrens/Strafverfügung
neu:
§ 491 StPO idF BGBl I 71/2014 sieht vor, dass im Verfahren vor
dem BG und vor dem LG als Einzelrichter das Gericht auf Antrag
der StA künftig die Strafe durch schriftliche Strafverfügung
ohne vorausgehende Hauptverhandlung festsetzen kann.
Die Einschränkung ist, dass mit Strafverfügung nur eine
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Geldstrafe oder – soweit der Angeklagte durch einen Verteidiger
vertreten ist – eine ein Jahr nicht übersteigende, gem § 43 Abs 1
StGB bedingt nachzusehende Freiheitsstrafe verhängt werden
kann. Die StA, der Angeklagte und das Opfer können binnen vier
Wochen ab Zustellung schriftlich gegen eine Strafverfügung
Einspruch erheben. Ist der Einspruch zulässig, wird die
Hauptverhandlung angeordnet.
e. Änderung bei der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens ist in §
108a StPO mit grundsätzlich drei Jahren begrenzt (diese Frist
kann jedoch unter gewissen Voraussetzungen verlängert
werden).
f. Betreffend Einstellung eines Verfahrens kann nunmehr auch der
Beschuldigte (bisher nur das Opfer) eine schriftliche
Einstellungsbegründung fordern und erhalten.
2. Vorschläge für den Unterricht
Zu erwerbende Kompetenzen:
»
Anwenden von Informationen unter Beachtung der
Entscheidungen/Aussagen in den Artikeln
»
Rechtsgebiete miteinander verknüpfen, Strafrecht –
Strafprozessrecht
»
selbständig Lösungen erarbeiten
Themen für den Unterricht:
»
Arbeitsauftrag: Skizzieren Sie ein Verfahren der
Schöffengerichtsbarkeit nach der alten und der neuen Rechtslage
und vergleichen Sie dies mit dem Geschworenengericht. (Beilage
1 – Information BMJ)
»
Gruppendiskussionen auf Grundlage der untenstehenden
Zeitungsartikel: Erörtern Sie die aktuellen Bestrebungen der
österreichischen Gesetzgebung im Bereich der general- und
spezialpräventiven Maßnahmen. (Beilagen 2 und 3)
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Beilagen
Beilage 1
ACTS ZU „HATE CRIME“
Pressemitteilung des BMJ vom 14. Oktober 2014
Am 14. Oktober 2014 laden die Bundesministerien für Justiz, Inneres und für Europa,
Integration und Äußeres zum „Gipfel gegen Hass und Hetze“, der sich mit den Themen
„hate crime“ (BMJ), „foreign fighter – Prävention“ (BM.I) und „online-Radikalisierung“
(BMeiA) beschäftigt.
Unter „hate crime“ versteht man neben Verhetzung (§ 283 StGB) vor allem Verbrechen
nach dem Verbotsgesetz und das Verbrechen des Völkermordes (§ 321 StGB). Darüber
hinaus hat das Gericht auch bei anderen Delikten innerhalb des vorgegebenen
Strafrahmens eine strengere Strafe zu verhängen, wenn der Täter aus rassistischen,
fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen gehandelt hat
(Erschwerungsgrund nach § 33 Abs. 1 Z 5 StGB).
1.) Faktenbox zur Verhetzung
Strafdrohung: bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe
Zuständigkeit: Landesgericht, Einzelrichter
Verurteilungszahlen:


2013: 8 rechtskräftige Verurteilungen
2012: 15 rechtskräftige Verurteilungen
2.) Faktenbox zu Verbrechen nach dem Verbotsgesetz
Strafdrohung: je nach Delikt: von 5 Jahren bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe
Zuständigkeit: Landesgericht, Geschworenengericht
Verurteilungszahlen:


2013:
2012:
46 rechtskräftige Verurteilungen
58 rechtskräftige Verurteilungen
3.) Faktenbox zu Völkermord
Strafdrohung: je nach Delikt: 1 bis 10 Jahre oder lebenslange Freiheitsstrafe
Zuständigkeit: Landesgericht, je nach Strafdrohung als Schöffen- oder
Geschworenengericht
Verurteilungszahlen: bislang noch keine Verurteilungen
Die RichterInnenwoche 2014 hat sich u.a. dem Thema
gewidmet.
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Autorin: Mag. Michaela Reiner
„hate crimes/hate speeches“
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Beilage 2
Paket gegen IS-Terror: Österreich verschärft Gesetze
15. September 2014, 11:51, derStandard.at, Online-Ausgabe
Breites Maßnahmenpaket – Islamische Glaubensgemeinschaft lehnt
Verbot von IS-Symbolen ab
Wien – Schon bei ihrem Anblick schnürt es einem die Kehle zu wie einst bei den
Glatzen in Bomberjacken und Springerstiefeln. Doch heute verstehen es
Halbstarke, mit anderer Ideologie samt dazugehörigen Codes zu schocken.
Bahnhof Wien Mitte, gegen 23.00 Uhr vergangene Woche: In der U3-Station
warten Passanten auf den nächsten Zug. Plötzlich betritt ein junger Mann in
schwarzer Montur den Bahnsteig. Er trägt einen Bart wie die Jihadisten, die man
aus dem Fernsehen kennt. Er trägt ein Kapperl mit dem Symbol der
Terrororganisation "Islamischer Staat", die tagtäglich in Syrien und im Irak aufs
Neue Menschen abschlachtet. Er trägt einen grimmigen Blick zur Schau, sodass
viele lieber zusehen, dass sie rasch weiterkommen.
Dutzende Anrufe
Doch nicht wenige „besorgte Bürger“ greifen nach so einem Auftritt zu ihrem
Handy. Konrad Kogler, Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit, bestätigt
dem STANDARD, dass in den letzten Wochen „derartige Meldungen von Bürgern
im mittleren zweistelligen Bereich eingegangen sind“. Heißt: dutzende. „Das
Anwerben junger Leute für die IS passiert nicht nur übers Internet“, weiß er –
der Verfassungsschutz beobachte auch die Umtriebe in den Moscheen. Ob dort
Leute rekrutiert werden? Innenministerin Johanna Mikl-Leitner (ÖVP): „Es wird
rekrutiert in den Moscheen, rund um die Moscheen, es gibt keinen Ort, wo das
nicht passiert.“
142 junge Menschen, die in Österreich leben, sind bereits in den Jihad gezogen:
130 Männer, zwölf Frauen. Ein Teil davon ist gefallen, mehr als 50 der „Foreign
Fighter“ sind zurückgekehrt, hier aufhältig – auch sie werden observiert. Doch
nicht nur auf einige tschetschenische Asylwerber, auch auf einzelne
Migrantenkids wie einheimische Heranwachsende übt die Propaganda der IS trotz
ihrer Gräuel – von Enthauptungen bis zu seriellen Vergewaltigungen – eine
gefährliche Faszination aus.
Maßnahmenpaket
Innenministerin Johanna Mikl-Leitner, Justizminister Wolfgang Brandstetter und
Vizekanzler Reinhold Mitterlehner (alle ÖVP) haben am Montag ein
Maßnahmenpaket gegen Extremismus vorgestellt. Im Zuge dessen wird der
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Verhetzungstatbestand ausgeweitet – er soll künftig schon dann zur Anwendung
kommen, wenn die getätigten Aussagen vor nur rund zehn Personen fallen.
Doppelstaatsbürgerschaft kann aberkannt werden
Außerdem soll es künftig möglich sein, Bürgern, die sich an Kämpfen der
jihadistischen Gruppe „Islamischer Staat“ (IS) beteiligen, die
Doppelstaatsbürgerschaft abzuerkennen. Bisher ist das Aberkennen nur möglich,
wenn jemand den Militärdienst in einem anderen Land absolviert.
Wie bereits angekündigt wurde, soll es auch Änderungen bei den Grenzkontrollen
geben. Minderjährige sollen nicht mehr ohne Zustimmung der
Obsorgeberechtigten ausreisen dürfen.
Verhetzungsparagraf
Österreichs Antiterrorgesetze betrachtet Justizminister Wolfgang Brandstetter als
ausreichend, hier hält er keine Verschärfung des Strafrechts für nötig, weil schon
allein bei Mitgliedschaft und Werbung für extremistische Gruppen wie die IS bis
zu zehn Jahren Haft drohen.
Brandstetter und die ÖVP drängen aber sehr wohl darauf, den
Verhetzungsparagrafen zu verschärfen: Künftig soll es möglich sein, diesen
Strafbestand schon anzuwenden, wenn entsprechende Parolen gegenüber
weniger als 150 Personen fallen – schon das Aufwiegeln von circa zehn Personen
soll diesbezüglich reichen.
Einfluss sozialer Medien
Und auch die Umtriebe in sozialen Medien sollen künftig Konsequenzen haben.
Was man unter „sozialen Medien“ verstehe, werde oft dieser Bezeichnung nicht
gerecht, „bei dem, was da alles an Asozialem transportiert wird“, erläutert
Brandstetter.
Ob auch in den Moscheen rekrutiert wird? Auf STANDARD-Anfrage bestätigt
Innenministerin Mikl-Leitner: „Es wird rekrutiert in den Moscheen, rund um die
Moscheen – es gibt keinen Ort, wo das nicht passiert.“
Nachfolgeregelung zur Vorratsdatenspeicherung
Angesichts der vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen
Vorratsdatenspeicherung will der Minister „eine Nachfolgeregelung“ mit den
Justizsprechern der anderen Parteien erwirken. Die derzeitigen Probleme der
Ermittler: Nach sechs bis neun Monaten müssen die Daten von
Terrorverdächtigen gelöscht werden.
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Verbot von IS-Symbolen
Ferner planen die ÖVP-Minister eine Verschärfung des Abzeichengesetzes. Dieses
sieht vor, dass die Symbole und Abzeichen von Organisationen wie IS und AlKaida nicht mehr öffentlich gemacht werden dürfen. Auf einer Liste des
Innenministeriums scheinen insgesamt 19 Gruppen auf, deren Abbilder künftig
nicht mehr öffentlich gezeigt werden sollen (siehe Infokasten am Ende des
Artikels).
Die deutsche Regierung hat bereits vergangene Woche der IS alle Aktivitäten in
Deutschland verboten. Das Verbot betrifft jede Beteiligung an der
radikalislamischen Organisation, auch Propaganda in sozialen Medien und das
Tragen diesbezüglicher Kennzeichen. Damit wird einer in Medien und
Öffentlichkeit oft gestellten Forderung nach einem Verbot von „IS-Fahnen“, „ISLogos“ und „IS-Symbolen“ nachgekommen.
Die ÖVP-Sicherheitsminister waren bemüht, klar zwischen Religion und
Extremismus zu unterscheiden: „Jihadismus hat nichts mit Islam zu tun“, meinte
etwa Mikl-Leitner. Gleichzeitig wurde aber signalisiert, mit voller Härte gegen
Islamisten vorzugehen: „Wer Hass und Gewalt in Österreich sät, wird Gefängnis
ernten“, betonte Justizminister Wolfgang Brandstetter.
Prävention im Schulbereich
Die größten Bemühungen plant die ÖVP in der Prävention, etwa im Bereich der
Schulen. Einmal mehr angekündigt wurde von der Innenministerin auch eine
Deradikalisierungshotline. An die Betreiber sozialer Medien appellierte die
Ministerin, eine Selbstverpflichtung gegen Hetze einzugehen. „In die Pflicht
nehmen“ will Mikl-Leitner auch die Islamische Glaubensgemeinschaft.
Als Signal an Muslime kann man werten, dass Wissenschaftsminister Reinhold
Mitterlehner (ÖVP) extra hervorhob, bei den nächsten Leistungsvereinbarungen
für die Universitäten den Versuch zu unternehmen, die Einrichtung eines
islamisch-theologischen Instituts zu finanzieren. Ohnehin betonte der
Vizekanzler, dass Österreich auf die Vielschichtigkeit seiner Gesellschaft stolz sei
und man auch nicht zulassen werde, wenn jemand einen Keil zwischen
verschiedene Gruppen treiben wolle.
Mehr Budget für Polizei
In der Exekutive will man jedenfalls den Einsatz gegen radikale Gruppen
ausweiten. Wie angekündigt, wird der Staatsschutz 20 zusätzliche Kräfte
erhalten, die laut Mikl-Leitner bis Ende September ihren Dienst angetreten haben
werden. Elf dieser Beamten kommen direkt zum Bundesamt für
Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, die übrigen neun in die dazu
gehörigen Landesämter.
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Positive Signale von SPÖ-Minister Klug
Eher positiv bewertet die SPÖ das von der ÖVP heute präsentierte Anti-TerrorPaket. Verteidigungsminister Gerald Klug meinte in einer schriftlichen
Stellungnahme, der Kampf gegen Extremismus sei ein gemeinsames Ziel der
Regierung: „Jede Maßnahme, die hilft, hier einen Riegel vorzuschieben, ist darum
grundsätzlich begrüßenswert.“
Im Detail ging der Sicherheitsminister der Sozialdemokraten nicht auf die ÖVPVorhaben ein. Klug betont bloß, dass man die Vorschläge im Detail prüfen,
endverhandeln und dann gemeinsam in Begutachtung schicken werde.
Schieder will prüfen
„Wir werden uns die Vorschläge des Koalitionspartners intensiv anschauen und
prüfen, wie man sie umsetzen kann“, sagte SPÖ-Klubobmann Andreas Schieder
zum Vorstoß der ÖVP.
Die Radikalisierung, für die die Terrormiliz „Islamischer Staat“ und andere
Jihadistengruppierungen stünden, richte sich „fundamental gegen das, was wir
uns als Wertegerüst für unsere Gesellschaft vorstellen“, sagte Schieder auf einer
gemeinsamen Pressekonferenz mit dem europapolitischen Sprecher der
deutschen SPD-Bundesratsfraktion, Norbert Spinrath: „Daher müssen sich auch
die Gesellschaften in Europa überlegen, wie sie sich gegen solche Gruppierungen
zur Wehr setzen.“
Grüne: Gesetzesnovelle auf zwei Jahre befristen
Die Grünen können sich vorstellen, einer Verschärfung zustimmen – allerdings
muss gleichzeitig eine ausreichende parlamentarische Kontrolle gesichert sein,
sagt Sicherheitssprecher Peter Pilz. In Einzelfällen soll von der Neun-Monats-Frist
zur erweiterten Gefahrenerforschung abgesehen werden können – sprich: Es darf
länger überwacht werden. Die Kontrolle dieser Aktion soll dann über den
parlamentarischen Unterausschuss zur Kontrolle des Verfassungsschutzes laufen.
Der Rechtsschutzbeauftragte müsse weiters diesem Gremium dann einmal im
Jahr über alle derartigen Fälle berichten.
Und noch eine Bedingung stellt der Grünen-Politiker: Diese Gesetzesnovelle soll
auf zwei Jahre befristet sein. Dann müsse neu entschieden werden. Klar ist für
Pilz: „Wenn IS in Österreich Kämpfer rekrutiert, darf die Polizei nicht an ihrer
Verfolgung gehindert werden“, schreibt er auf seiner Homepage. Schon zuvor
hatte Grünen-Chefin Eva Glawischnig gemeint, man sei bereit, über Änderungen
zu reden, „wenn es Lücken gibt“.
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Islamische Glaubensgemeinschaft lehnt Verbot ab
Die Islamische Glaubensgemeinschaft lehnt ein Verbot des Fahnensymbols der IS
ab bzw. steht ihm „äußerst skeptisch“ gegenüber. Aus Sicht der
Glaubensgemeinschaft ist hier keine gesetzliche Maßnahme notwendig, da die
Werbung für verbotene Terrororganisationen und die Verherrlichung ihrer Taten
ohnehin unter Strafe stünden.
Die Glaubensgemeinschaft kritisiert, dass die IS Inhalte und Zeichen, die für alle
Muslime höchste spirituelle Bedeutung hätten, missbrauche. So sei auf ihrer
Fahne etwa das Glaubensbekenntnis verankert. Dieser Missbrauch stelle eine
nicht zu tolerierende Anmaßung dar. Über den von IS begangenen Gräueltaten
dürften nicht das Glaubensbekenntnis des Islam und das Siegel des Propheten
wehen.
Ein Verbot findet die Glaubensgemeinschaft dennoch falsch. Zu verurteilen sei
nämlich der Kontext von Grausamkeit und Menschenrechtsverletzungen, in dem
IS diese Zeichen verwende, nicht aber die Zeichen selbst: „Diese hängen
womöglich in vielen Wohnungen von Muslimen, ohne dass diese etwas mit der IS
zu tun haben wollen.“
Zusätzlich wäre ein Verbot aller drei Zeilen der Fahne auch aus nüchternen
strategischen Erwägungen kontraproduktiv: Ein solches Verbot würde der
Propagandamaschinerie der IS-Terroristen willkommene Nahrung geben. Sie
könnten dieses umkehren in den „Beweis“, dass die „Ungläubigen“ nun sogar die
Schahada, das Glaubensbekenntnis der Muslime, verboten hätten. (nw, pet, apa,
derStandard.at, 15.9.2014)
Symbole folgender Organisationen sollen verboten werden
Islamischer Staat (IS)
Al-Qaida
Al-Qaida in Irak (auch u.a. AQI)
Organisation Al-Qaida im Islamischen Maghreb (auch u.a. AQIM)
Al-Qaida in the Arabian Peninsula (auch u.a. AQAP)
Abu Sayyaf
Emarat Kavkaz – Emirat Kaukasus
Egyptian Islamic Jihad
Ansar al-Islam
Harakat Ul-Mujahidin/HUM
Islamic Army of Aden
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Jemaah Islamiya
Libysche Islamische Kampfgruppe (auch LIFG)
Moroccan Islamic Combatant Group (auch GICM)
Tunisian Combatant Group (auch GICT)
Lashkar e-Tayyiba
Tehrik-e Taliban Pakistan (TTP)
Mouvement pour l'Unification et le Jihad en Afrique de l'Ouest (MUJAO)
Ansar Eddine
Beilage 3:
Zeitungsartikel: DerStandard.at, Online-Ausgabe, 10.10.2014
Justizminister: Cybermobbing wird Mitte 2015 Straftat
INTERVIEW | PETER MAYR, NINA WEISSENSTEINER
10. Oktober 2014, 17:35
Wolfgang Brandstetter erklärt, warum er den Verhetzungsparagrafen
verschärfen und mobbende Internet-Nutzer unter Strafe stellen will
STANDARD: Nach Deutschland hat nun auch die Schweiz ein Verbot
Terrororganisation "Islamischer Staat" beschlossen. Warum nicht auch Österreich?
der
Brandstetter: Die IS ist de facto verboten, weil das österreichische Strafrecht ohnehin
harte Strafen gegenüber Personen vorsieht, die eine Terrororganisation unterstützen.
Sowohl Staatsbürger als auch Menschen mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht werden allein
für die Mitgliedschaft mit bis zu zehn Jahren Haft bedroht. Ein weiteres eigenes Verbot
wäre reiner Populismus.
STANDARD: Stattdessen will die schwarze Regierungshälfte nun mit einem eigenen
Maßnahmenpaket gegen den islamistischen Terror neue Paragrafen schaffen bzw.
bestehende nachschärfen. Ist das juristisch nicht viel umständlicher – und angesichts von
140 Jihadisten, die von Österreich aus in den "Heiligen Krieg" aufgebrochen sind, auch
recht medienwirksam?
Brandstetter: Grundsätzlich möchte ich festhalten, dass der neue islamistische
Extremismus, zu dem Hassprediger Jugendliche verleiten, auch hierzulande ein
Riesenproblem ist. Wo mein Ressort konkret nachschärfen muss, ist beim
Verhetzungsparagrafen – und dass dies dringend notwendig ist, haben wir schon beim
Platzsturm von Bischofshofen im Juli gesehen, bei dem propalästinensische Jugendliche
bei einem Testspiel eine israelische Fußballmannschaft angegriffen haben.
STANDARD: Nach jetziger Gesetzeslage fällt der Platzsturm von Bischofshofen nicht
unter den Verhetzungsparagrafen, weil dafür „eine breite Öffentlichkeit“ von rund 150
Personen hätte aufgewiegelt werden müssen?
Brandstetter: Es könnte zum Problem werden, dass bei diesem Testspiel nur wenige
Zuschauer waren. Und das ist der Punkt: Dort sind antisemitische Parolen skandiert und
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entsprechende Transparente geschwenkt worden, dazu gab es Gewalttaten. Aber für das
Verfahren, das gerade läuft, muss man sich möglicherweise eines anderen Tatbestandes
als der Verhetzung bedienen – und zwar der versuchten Körperverletzung. Damit sind wir
bei einem vergleichsweise schwachen Delikt und beim Bezirksgericht. Das kann man
nicht so belassen. Hier braucht es eine adäquatere juristische Reaktionsmöglichkeit auf
jegliches totalitäre Gedankengut in Verbindung mit Gewaltbereitschaft – daher möchten
wir den Verhetzungstatbestand präziser ausformulieren.
STANDARD: Sie sind dafür, dass entsprechende Handlungen künftig vor einem Publikum
mit rund zehn Personen genügen?
Brandstetter: Richtig. Allerdings müssen wir parallel dazu auch die infrage kommenden
Tathandlungen noch treffsicherer formulieren, weil ich nicht auch gleich jedes dumme
Gerede am Stammtisch vom Verhetzungstatbestand erfasst wissen möchte. Es geht nicht
um jede abfällige Bemerkung über eine Bevölkerungsgruppe im Bekanntenkreis, es geht
um den konkreten Aufruf zu Gewalt in Verbindung mit entsprechenden Aussagen.
STANDARD: An nicht wenigen Stammtischen hierzulande kann man sich aber wohl zu
fortgeschrittener Stunde jede Menge anhören, wer aller am besten gleich am nächsten
Baum aufgeknüpft gehört. Eine juristische Gratwanderung?
Brandstetter: Definitiv 0 und genau das ist die Frage der legistischen Kunst, mit der
sich mein Haus auch gerade beschäftigt, denn die Novelle soll so bald wie möglich im
Laufe des nächsten Jahres in Kraft treten. Grundsätzlich will ich diese Art der Redereien
hier sicher nicht verteidigen – dafür gibt es andere Tatbestände wie die
Ehrenbeleidigung.
STANDARD: Unlängst haben Sie auch erklärt, dass das, was sich mitunter in den
sozialen Netzwerken abspielt, nicht den Namen "sozial" verdient. Welche Maßnahmen
schweben Ihnen gegen antisemitische, antiislamische und jihadistische Hassposter vor?
Brandstetter: Bei den Ermittlungsmöglichkeiten gegen sogenannte Hassposter wird sich
im Zuge von verhetzenden Äußerungen nicht viel ändern. Schon jetzt kann man bei
entsprechendem Richterbeschluss ja die Daten der betreffenden Personen ausheben
lassen. Allerdings möchte ich darauf hinweisen, dass offensichtlich bei vielen Postern die
Hemmschwelle sinkt, wenn sie vermeintlich anonym per Knopfdruck ihre Botschaften ins
Netz schicken.
STANDARD: Werden die Betreiber von Foren stärker in die Pflicht genommen?
Brandstetter: An dieser Stelle möchte ich schon an die freiwillige Selbstkontrolle der
Medien appellieren, gegen solche Postings auch selbst vorzugehen, um den Missbrauch
von Foren für kriminelle Zwecke zu verhindern und weitgehend abzustellen.
STANDARD: Rechnen Sie damit, dass die Verurteilungen wegen Verhetzung bald stark
ansteigen?
Brandstetter: Nicht unbedingt – nicht zuletzt auch weil ich mir durch die neue
Ausformulierung eine klare Signalwirkung erwarte, was in Österreich geht, was nicht.
STANDARD: Wie hoch stellen Sie sich die Strafandrohung vor, die derzeit bei bis zu zwei
Jahren Haft liegt?
Brandstetter: Das gilt es noch mit den Fachleuten zu beraten.
STANDARD: Von Experten und der Islamischen Glaubensgemeinschaft wird gerade der
Entwurf für das neue Islamgesetz Ihrer Regierungskollegen Sebastian Kurz (ÖVP) und
Josef Ostermayer (SPÖ) als verfassungsrechtlich bedenklich zerpflückt. Ihr Urteil zum
geplanten Gesetzeswerk?
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Brandstetter: Ich bin mit meinen eigenen Projekten derart ausgelastet, dass ich bis
dato noch keine Gelegenheit hatte, mir diesen Entwurf genau anzusehen.
STANDARD: Der Entwurf sieht unter anderem vor, dass islamische Vereine nicht mehr
aus dem Ausland gesponsert werden dürfen. Solche Restriktionen würden der Regierung
bei der katholischen Kirche doch wohl nie einfallen?
Brandstetter: Klar ist: Zu diesem Thema wird es immer verschiedene Auffassungen
geben. Das muss man in Kauf nehmen. Aber ich bin überzeugt davon, dass Kurz und
Ostermayer sich das alles sehr genau überlegt haben.
STANDARD: Angesichts eines Schülerselbstmordes in Kärnten möchten Sie nun einen
neuen Tatbestand bei Cybermobbing schaffen. Ihr vorgeschlagener Gesetzestext lautet:
"Wer eine Person im Wege der Telekommunikation oder unter Verwendung eines
Computersystems längere Zeit in ihrer Privatsphäre verletzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr zu bestrafen." Was soll "längere Zeit" bedeuten?
Brandstetter: Hier müssen wir bis Mitte 2015 im Strafrecht eine gesetzliche Lücke
schließen, weil virtuelles Mobbing bisher kaum verfolgbar ist. Die Frage des Zeitraums
wird letztlich die Judikatur auslegen, hier muss man einen Spielraum lassen. Das wird
auch von Fall zu Fall individuell sein, unter Umständen könnten für eine Verurteilung aber
schon wenige Vorfälle etwa über zwei bis drei Wochen hinweg ausreichen.
STANDARD: Gerade Jugendlichen ist oft gar nicht bewusst, was Sie mit hämischen
Postings auf Facebook bei Gleichaltrigen anrichten können – sollen auch sie mit Strafen
bedroht werden?
Brandstetter: Nein. Bei Jugendlichen helfen Strafverschärfungen wenig. Das Wichtigste
in diesem Bereich ist es, Bewusstsein zu schaffen, deswegen bin ich mit
Unterrichtsministerin Gabriele Heinisch-Hosek im Gespräch, dass wir hier wie in den USA
mit Experten in den Schulen ansetzen.
STANDARD: Wie genau?
Brandstetter: Ich denke, dass die Schüler am besten auch durch schulfremde Personen
aufgeklärt werden könnten, etwa durch Polizisten oder Staatsanwälte. Das erhöht
wahrscheinlich eher ihre Aufmerksamkeit, als wenn ausschließlich ihre Lehrer über das
Phänomen referieren.
STANDARD: Befürchten Sie, sobald dieses Interview auf derStandard.at erscheint, einen
Shitstorm?
Brandstetter: Wenn ich mich vor so etwas fürchten würde, dann würde ich meine
Funktion nicht sinnvoll ausfüllen können. Ich lese Postings auch nur sehr unregelmäßig,
denn das schaffe ich zeitlich gar nicht. Außerdem zähle ich auch hier auf Ihre freiwillige
Selbstkontrolle, damit der Shitstorm, falls aus strafrechtlicher Sicht nötig, eingedämmt
wird. (Peter Mayr, Nina Weißensteiner, DER STANDARD, 11.10.2014)
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Autorin: Mag. Michaela Reiner
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