Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Wintersemester 2013 / 2014 Vorlesung Strafprozessrecht Vorlesungsbegleiter Nr. 11 (16.12.2013) Zu Kapitel § 9 Zu den „besonderen Verfahrensarten“ im Strafprozess gehört das Privatklageverfahren. Diese Thematik ist nicht prüfungsrelevant und wird daher in der Vorlesung nur oberflächlich behandelt. Zur Ergänzung hier einige Fragen, die Sie motivieren sollen, sich etwas gründlicher mit der Materie zu beschäftigen : I. Fragen, die man durch bloßes Lesen des Gesetzestextes beantworten kann 1. Wo ist das Privatklageverfahren geregelt ? 2. Bei welchen Straftaten ist ein Privatklageverfahren möglich ? 3. Ist ein Privatklageverfahren möglich, wenn es in dem Verfahren um gefährliche Körperverletzung geht ? 4. Unter welchen Voraussetzungen erhebt die Staatsanwaltschaft bei einem Privatklagedelikt Anklage ? 5. Bei welchen Privatklagedelikten muss vor Erhebung der Privatklage ein erfolgloser Sühneversuch unternommen worden sein ? II. Fragen, zu deren Beantwortung man ein bisschen nachdenken muss 1. Um welche Vorschriften handelt es sich bei denen, auf die in § 383 Abs. 1 S. 1 StPO folgendermaßen verwiesen wird : „…nach Maßgabe der Vorschriften, die …“ ? 2. Ist bei Privatklagedelikten ein Klageerzwingungsverfahren möglich ? 3. Um welche Vorschriften handelt es sich bei denen, auf die in § 384 Abs. 1 S.1 StPO folgendermaßen verwiesen wird : „ … nach den Vorschriften, die …“ ? Zu Kapitel § 10 Der Stoff des Kapitels § 10 ist typischer Staatsexamensstoff. Deswegen sollte man hier ganz besonders „sattelfest“ sein. Dazu folgende Fragen : 1. Bei welchen Strafgerichten wirken Schöffen an dem Verfahren mit ? 2. Wie ist das Gericht besetzt, das über eine Berufung entscheidet ? 3. Wie viele Oberlandesgerichte gibt es insgesamt in den fünf Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen ? 4. Wie heißen die strafrechtlichen Spruchkörper an den Landgerichten ? 5. Welche Strafgerichte haben keine Rechtsmittelzuständigkeit ? 6. Welches Strafgericht hat keine erstinstanzliche Zuständigkeit ? 7. Bei welchen Gerichten gibt es „Senate“ ? 8. Welches Strafgericht darf keine lebenslange Freiheitsstrafe verhängen ? 9. Bei welchem Strafgericht ist der Autor des berühmten StGB-Kommentars „Fischer“ – Herr Prof. Dr. Thomas Fischer – Senatsvorsitzender ? 10. In welcher Stadt hat das Gericht von Frage 9 seinen Sitz ? 11. Wer erlässt den Eröffnungsbeschluss, wenn die Staatsanwaltschaft Anklage beim Schöffengericht erhoben hat ? Zu Kapitel § 11 Zur Vorbereitung auf dieses Kapitel lesen Sie bitte folgende Vorschriften : §§ 203 bis 211 StPO §§ 153, 153 a, 153 b StPO Dazu folgende Fragen : 1. Welche Personen sind „Das Gericht“ im Sinne des § 203 StPO, wenn die Staatsanwaltschaft Anklage bei der großen Strafkammer erhoben hat ? 2. Was bedeutet „einer Straftat hinreichend verdächtig“ in § 203 StPO ? 3. Kann der Angeklagte den Eröffnungsbeschluss anfechten ? 4. Kann die Staatsanwaltschaft einen gerichtlichen Eröffnungsbeschluss, in dem gemäß § 207 Abs. 2 Nr. 3 StPO die Tat rechtlich abweichend von der Anklageschrift gewürdigt wird, anfechten ? 5. In welcher der Vorschriften §§ 203 ff StPO ist eine Art „Strafklageverbrauch“ geregelt ? Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Wintersemester 2013 / 2014 Vorlesung Strafprozessrecht Kapitel § 10 Bitte ergänzen Sie folgende Skizzen O = Berufsrichter ö = Schöffe I. Name des Gerichts : …………………………………… Besetzung des Gerichts ö OOO ö Vorschrift : § …………. II. Name des Gerichts : ……… Besetzung des Gerichts : …ö … … … … … … Vorschrift : § 76 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GVG III. Name des Gerichts : Staatsschutzsenat Besetzung des Gerichts : … … … … … oder … … … Vorschrift : § ……. GVG IV. Name des Gerichts : Erweitertes Schöffengericht Besetzung des Gerichts : … … … … … Vorschrift :