Weiterentwicklung Werkstätten - 1 Auszug für Politik

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Landesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten
für behinderte Menschen in Niedersachsen
Nach dem Beschluss der Landeskonferenz · Hannover · 12. Juli 2012
Vorschläge zur Weiterentwicklung
der Werkstätten für behinderte Menschen
Empfehlungen der Landesarbeitsgemeinschaft der
Werkstätten für behinderte Menschen (LAG:WfbM)
in Niedersachsen an die Landespolitik
Auszüge aus den Arbeitshilfen für Aktionspläne
zur Umsetzung des Gesetzes zum UNO-Übereinkommen
über die Rechte behinderter Menschen
Vorschläge zur Weiterentwicklung der Werkstätten
Empfehlungen an die Landespolitik in Niedersachsen
Inhaltsverzeichnis
Kapitel 2 - Auszug
Anforderungen und Ziele: gewünschte Ergebnisse
Zielgruppe Politik
3
3
Kapitel 3 - Auszug
Empfehlungen an die Landespolitik
Maßnahmeempfehlungen
6
6
Auszüge aus dem Gesamtdokument der Landeskonferenz
der Werkstätten für behinderte Menschen in Niedersachsen
Hannover, den 12. Juli 2012
Impressum
Herausgeber
Landesarbeitsgemeinschaften der Werkstätten für behinderte Menschen in Niedersachsen und Bremen;
Wilfried Hautop, Bremen; Detlef Springmann, Braunschweig
Stand: 15. August 2012
Anschrift
LAG:WfbM Niedersachsen,
c/o Lebenshilfe Braunschweig gemeinnützige GmbH, Kaiserstraße 18, 38100 Braunschweig
Redaktion: Christoph Lorbacher, Ulrich Scheibner; Redaktionsschluss 31. Juli 2012
Titelfoto: Andreas Arnold, 63225 Langen; Foto S. 7: Elke Franzen, Lebenshilfe Braunschweig
Das Logo „Einfach teilhaben“ stammt vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
Projektgruppe „eGovernment-Strategie Teilhabe“, Berlin.
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Vorschläge zur Weiterentwicklung der Werkstätten
Empfehlungen an die Landespolitik in Niedersachsen
Kapitel 2 - Auszug
Anforderungen und Ziele: gewünschte Ergebnisse
Unsere Werkstätten und ihre Träger lassen sich von dem Grundgedanken leiten: Kein
Mensch soll behindert werden. Darum wird in diesen Arbeitshilfen auch nicht zwischen
Menschen mit unterschiedlichen Arten und Grade der Beeinträchtigungen unterschieden.
Es geht immer um die gesamte Mitarbeiterschaft der Werkstätten, unabhängig von
der Art und der Schwere ihrer Beeinträchtigungen: „100 Prozent – alle inklusive“!
Daraus folgt für die Politik, für Wirtschaft und Gesellschaft, für die Verbände und die
Werkstätten mit ihren Trägern ein Katalog an Anforderungen und konkreten Zielen. […]
Zielgruppe Landespolitik
1.1 Sprachgebrauch
a) Die Landesregierung in Niedersachsen und die staatlichen Instanzen auf allen
Ebenen verwenden im politischen Alltag die neuen Definitionen von Behinderung und
Beeinträchtigung.1
b) Die niedersächsische Landesregierung setzt ein Expertengremium ein, das allgemein
verbindliche Grundlagen für eine verständliche Sprache wie z. B. die „Leichte Sprache“ erarbeitet. Darin arbeiten auch Mitarbeiter|innen aus den werkstattinternen Büros
für Leichte Sprache mit. Die bisherigen Erfahrungen und Ergebnisse der Übersetzungsdienste für die „Leichte Sprache“ werden ebenso berücksichtigt wie die Werkstattpraxis mit „Unterstützter Kommunikation“ und „Gelingender Kommunikation“.
Neue Definitionen:
Behinderung, Beeinträchtigung
Expertengremien nötig
Ziel der Expertenarbeit ist die Hilfe für alle Personengruppen, die ihre Anliegen
nicht durch die übliche Umgangssprache vermitteln können.
c) Die Landesregierung sorgt dafür, dass in den Behörden neben der Brailleschrift, der
Deutschen Gebärdensprache, den lautsprachbegleitenden Gebärden gleichberechtigt
Formen einer verständlichen Sprache, z. B. der „Leichten Sprache“, oder Formen der
taktilen Verständigung verwendet werden können.
d) Die Landesregierung schafft die Voraussetzungen, dass Menschen geeignete
Verständigungshilfen oder Übersetzungsdienste in Anspruch nehmen können.
1.2 Bewusstseinsbildung
a) Die Landesregierung wird sich besonders um die Bewusstseinsbildung der Öffentlichkeit bemühen, insbesondere in den Schulen, bei den Medien und den Führungskräften der Wirtschaft (Art. 8).
b) Sie ergreifen die im Gesetz zum UNO-Übereinkommen vorgesehenen Maßnahmen und leitet in enger Kooperation mit den Interessen- und Selbsthilfeorganisati-
1
Mit öffentlichen
Kampagnen:
Vorurteile abbauen
Zum demokratischen
Menschenbild gehört
Akzeptanz.
vgl. Einleitung S. 2; siehe auch Präambel Buchst. e) und Artikel 1 Satz 2 Gesetz zum UNO-Übereinkommen über die Rechte behinderter
Menschen: Behinderung entsteht aus der Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren.
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Vorschläge zur Weiterentwicklung der Werkstätten
Empfehlungen an die Landespolitik in Niedersachsen
onen beeinträchtigter Menschen noch in dieser Legislaturperiode eine umfassende
und nachhaltige Kampagne ein.
c) Die Landesregierung zeichnet regelmäßig Betriebe aus, die sich vorbildlich um
die Bedürfnisse ihrer Belegschaften nach angepassten Arbeitsplätzen bemühen.
d) Die Landesregierung informiert regelmäßig über die Entwicklung bei der Beschäftigung beeinträchtigter und sozial benachteiligter Menschen. Sie gibt Anregungen und Hinweise zu Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sowohl für die mit diesen
Angelegenheiten Beauftragten als auch für die politisch Verantwortlichen.
Ein wichtiger Schlüssel:
Information
e) Die niedersächsische Landesregierung leistet besonders gegenüber den Kommunen
und Landkreisen entsprechende Überzeugungsarbeit.
f) Die Landesregierung bemüht sich nachdrücklich darum, die Medien dafür zu gewinnen, sprachliche Diskriminierungen beeinträchtigter oder behinderter Menschen zu
vermeiden. Ganz besonders sollen die Medien sensibilisiert werden, auf Substantivierungen wie z. B. „der|die Behinderte“ zu verzichten.
1.3 Einbeziehung
a) Alle politischen Gremien beziehen beeinträchtige und sozial benachteiligte2 Menschen und ihre Organisationen aktiv in die Ausarbeitung von politischen Konzepten,
Programmen und Rechtsnormen ein.
Einbeziehung in die
politische Tagesarbeit
b) Sie führen enge Konsultationen mit den Interessenvertretungen beeinträchtigter
Menschen.
c) Die Landesregierung wertet die beispielgebende Unterrichtung der Bundesregierung über die „Potenziale des Alters in Wirtschaft und Gesellschaft“ aus und
zieht für ihre Politik zugunsten beeinträchtigter und benachteiliger Menschen die
notwendigen Schlussfolgerungen.
1.4 Befähigung
Das Niedersächsische Ministerium für Soziales beruft einen Arbeitskreis, der sich
mit der Weiterentwicklung des Werkstättenrechts befasst. Darin arbeiten neben
den Werkstatträten und Werkstattträgern u. a. auch Vertreter von Handel, Handwerk und Industrie mit. Das Ergebnis wird der ASMK übermittelt und mündet in eine
Gesetzesinitiative des Landes Niedersachsen im Bundesrat.
2
Werkstättenrecht weiterentwickeln: konsequent
personbezogen
Die Personengruppe der sozial benachteiligten Personen ist nicht mit den beeinträchtigten Menschen identisch. Letztere werden unzutreffend als „behindert“ bezeichnet. Als sozial benachteiligt gelten Personen aus bestimmten sozialen Schichten und
Gruppen, deren Lebenschancen auch ohne Beeinträchtigungen erheblich eingeschränkt sind. Benachteiligt ist jemand, „wenn
die altersmäßige gesellschaftliche Integration nicht wenigstens durchschnittlich gelungen ist, insbesondere bei Haupt- und
Sonderschülern ohne Schulabschluss, Absolventen eines Berufsvorbereitungsjahres, Abbrechern von Maßnahmen der Arbeitsverwaltung, schulischer und beruflicher Bildungsgänge, Langzeitarbeitslosen, jungen Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen, jungen Menschen mit Sozialisationsdefiziten, jungen Menschen, die in besonderen sozialen Schwierigkeiten
sind, bei ausländischen jungen Menschen und Aussiedlern …“. Quelle: BIBB, nach J. Münder u. a., Frankfurter Lehr- und Praxiskommentar zum KJHG/SGB III, Juventa-Verlag Weinheim, 1998, § 13, Rz 13
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Vorschläge zur Weiterentwicklung der Werkstätten
Empfehlungen an die Landespolitik in Niedersachsen
1.5 Bildungschancen
a) Die Landesregierung schafft gemeinsam mit der Niedersächsischen Landesschulbehörde3 Angebote zum nachträglichen Schulabschluss für beeinträchtigte und sozial benachteiligte Erwachsene.
Bildungschancen
erhöhen!
b) Die Landesregierung wird initiativ, damit in den „Niedersächsischen Pakt für Ausbildung und Fachkräftenachwuchs“ zwischen der Landesregierung und den Unternehmerverbänden auch die Werkstätten und ihre Mitarbeiterschaft aufgenommen werden.4
1.6 Zugänglicher Arbeitsmarkt
a) Die Landesregierung und die politischen Instanzen auf Kreis-, Stadt- und Gemeindeebene fördern aktiv die Teilhabe beeinträchtigter und sozial benachteiligter
Menschen am allgemeinen Wirtschaftsleben.
E i n e Arbeitswelt für alle
schaffen
b) Die Landesregierung tritt aktiv dafür ein, dass die Behörden und Unternehmen
der Kommunen, Kreise und des jeweiligen Landes ihre gesetzliche Beschäftigungspflichtquote regelmäßig erfüllen. Sie sollen darüber hinaus Vereinbarungen mit den
Schwerbehindertenvertretungen, Betriebs- und Personalräten treffen und eine höhere
Quote vereinbaren.5
Die gesetzliche Pflichtquote erfüllen
c) In den landesweiten Aktionsprogrammen zur Umsetzung des Gesetzes zum UNOÜbereinkommen über die Rechte behinderter Menschen schafft die Landesregierung
neue Anreize und Bedingungen zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichtquote.
d) Die Landesregierung unterstützt u. a. mit einer angemessenen Öffentlichkeitsarbeit
und wirksamen Förderprogrammen die Bemühungen der Werkstattträger und ihrer
Landesarbeitsgemeinschaft, innerhalb der nächsten fünf Jahre mindestens 5 % ihrer
Mitarbeiter|innen auf reguläre Arbeitsplätze des allgemeinen Arbeitsmarktes zu vermitteln.
Sofortmaßnahme:
Für 5 % der Werkstattmitarbeiterschaft das
Erwerbsleben öffnen.
1.7 Gemeinwirtschaft
Die Landesregierung tritt im Bundesrat dafür ein, dass die Rechtsgrundlagen für die
gemeinnützigen Aufgaben der Werkstätten und für alle Anbieter mit ähnlichen Leistungen vereinfacht werden.
Das Gemeinwohl braucht
die Gemeinwirtschaft
Dazu gehört, dass sich die Regierung nachdrücklich für steuerliche Ausgleiche und
Begünstigung solcher gemeinnützigen Aufgabenstellungen einsetzt.
3
Niedersächsische Landesschulbehörde, Präsident: Ulrich Dempwolf, Auf der Hude 2, 21339 Lüneburg
4
Dieser Pakt wurde am 9. Februar 2010 vom Ministerpräsidenten und den Ministern für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr; Soziales,
Frauen, Familie und Gesundheit sowie Kultur und der Regionaldirektion NI-HB der Bundesagentur für Arbeit wie auch der
Landwirtschaftskammer, dem Landvolk (Landesbauernverband), den Unternehmerverbänden Niedersachsen, den Unternehmensverbänden Handwerk, dem Industrie- und Handelskammertag, der IHK-Arbeitsgemeinschaft, der Landesvertretung der Handwerkskammern und dem Landesverband der Freien Berufe unterzeichnet.
5
Vgl. dazu: Vorschlag der LAG:WfbM für die Novellierung des „Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
(NBGG)“, § 1 Abs. 4
–5–
Vorschläge zur Weiterentwicklung der Werkstätten
Empfehlungen an die Landespolitik in Niedersachsen
Kapitel 3
Empfehlungen an die Landespolitik, Wirtschaft, Gewerkschaften, Spitzen- und
Fachverbände, an die Werkstätten und ihre Träger
Maßnahmeempfehlungen6
1. Wie bei den Gleichstellungsgesetzen im Bund und in den Ländern erarbeitet die
niedersächsische Landesregierung zur landesspezifischen Umsetzung des Gesetzes
zum UNO-Übereinkommen über die Rechte behinderter Menschen7 ein eigenes Gesetz über die Rechte beeinträchtigter Menschen.
2. Die Landesregierung setzt dafür Expertengruppen ein, um alle bestehenden
Gesetze, Verordnungen etc. daraufhin zu überprüfen, ob sie mit dem Gesetz zum
UNO-Übereinkommen übereinstimmen. Die Expertengruppen machen Vorschläge
zu ihrer Überarbeitung. Maßstab ist das neue Verständnis über beeinträchtigte
Menschen. Selbstverständlich ist eine nicht diskriminierende Sprache und die
einheitliche Verwendung des neuen Behinderungsbegriffes nach Art. 1 Satz 2
Gesetz zum UNO-Übereinkommen.
Umsetzung der zahlreichen Maßnahmekataloge im Gesetz zum
UNO-Übereinkommen
Expertengruppen
3. Die Landesregierung setzt eine Expertengruppe ein, um vor allem diejenigen
Rechtsnormen in verständliche Sprache zu übersetzen, die beeinträchtigte Menschen
ganz besonders betreffen. Das Ergebnis soll die gleiche Gültigkeit besitzen wie
die Rechtsnormen in der bisher üblichen juristischen Fachsprache.8
4. Die Landesregierung startet eine Aufklärungskampagne zur öffentlichen Bewusstseinsbildung. Die Landesarbeitsgemeinschaften der Werkstätten setzen
sich für Informationskampagnen insbesondere in den Betrieben, Medien und
Schulen ein.
Aufklärungskampagne
5. Die Landesregierung setzt die Aufforderung des Gesetzes zum UNO-Übereinkommen zügig um, beeinträchtigten Menschen „ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen Zugang zu allgemeiner Hochschulbildung, Berufsausbildung,
Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen“ zu ermöglichen. Die Dauer der Berufsausbildung soll i. d. R. nicht weniger als drei Jahre betragen. Dafür sollen auch in
den Werkstätten die allgemeinen Vorschriften über die „Ziele und Begriffe der
Berufsbildung“ gelten (§ 1 BBiG). Die Landesregierung greift zudem die Initiative
des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und der Kultusministerkonferenz
6
Bei den nachfolgenden Empfehlungen handelt es sich um eine Vorschlagsliste. Je nach Erfolg oder Misserfolg werden stets
weitere oder neue Maßnahmen notwendig. Deshalb ist dieser Vorschlag für einen Maßnahmekatalog nie abgeschlossen, sondern
ein Prozess, der nach ständiger Veränderung und Erneuerung verlangt.
7
im folgenden nur noch „Gesetz zum UNO-Übereinkommen“, abgekürzt GÜRbM
8
siehe dazu:
http://www.bmj.de/DE/Recht/OeffentlichesRecht/RechtspruefungSprachberatungAllgemeinesVerwaltungsrecht/Redaktionssta
bRechtssprache/_doc/ModellprojektVerstaendlicheGestze.html
http://www.bmj.de/DE/Recht/OeffentlichesRecht/RechtspruefungSprachberatungAllgemeinesVerwaltungsrecht/Redaktionssta
bRechtssprache/Sprachberatung/_node.html
–6–
Vorschläge zur Weiterentwicklung der Werkstätten
Empfehlungen an die Landespolitik in Niedersachsen
auf.9 Sie entwickelt einen landesspezifischen „Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen“. Dabei werden besonders diejenigen Bildungs- und Fortbildungsanbieter einbezogen, die Leistungen für beeinträchtigte und benachteiligte Menschen
erbringen.
6. Die Landesregierung legt Förderprogramme auf, mit dem Firmen gezielt und
wirkungsvoll unterstützt werden, die nachhaltige Bedingungen schaffen und sichern, damit beeinträchtigte und sozial benachteiligte Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden.
Beschäftigungsbereitschaft der Wirtschaft
anerkennen
7. Die Landesregierung erarbeitet mit den Kommunen und Landkreisen einen sozialpolitischen Maßstab zur gleichberechtigten Einbeziehung aller Menschen in
Niedersachsen („Inklusionsindex“).
8. Die politischen Parteien in Niedersachsen schaffen die Voraussetzungen, damit
sich beeinträchtigte und sozial benachteiligte Menschen bei ihnen aktiv politisch
beteiligen können und die Möglichkeit erhalten, in den politischen Gremien vertreten zu sein.10
Aufforderung an Parteien
und Regierungen:
beeinträchtige Menschen
aktiv einbeziehen!
9. Bei allen Maßnahmen führen die niedersächsische Landesregierung und die politischen Parteien enge Beratungen mit den beeinträchtigten Menschen und die sie
vertretenden Organisationen und beziehen sie aktiv mit ein.
9
siehe dazu: http://www.bmbf.de/de/12189.php
10 Im Artikel 29 zum Gesetz zum UNO-Übereinkommen über die Rechte behinderter Menschen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass beeinträchtigte Menschen das Recht haben, „bei Wahlen zu kandidieren, ein Amt wirksam innezuhaben und alle
öffentlichen Aufgaben auf allen Ebenen staatlicher Tätigkeit wahrzunehmen“ (Artikel 29, Buchst. a, Unterbuchst. ii).
–7–
Landesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten
für behinderte Menschen in Niedersachsen
Nach dem Beschluss der Landeskonferenz · Hannover · 12. Juli 2012
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008
1419
Gesetz
zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen
vom 13. Dezember 2006
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006
zum Übereinkommen der Vereinten Nationen
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
vom 21. Dezember 2008
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in New York am 30. März 2007 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über
die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie dem Fakultativprotokoll
vom
13. Dezember 2006 zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen wird zugestimmt. Das Übereinkommen sowie das Fakultativprotokoll werden nachstehend mit einer amtlichen
deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündigung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 45 Abs. 2
sowie das Fakultativprotokoll nach seinem Artikel 13 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt
zu geben.
___________________
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2008
Der Bundes präs ident
Horst Köhler
Die Bundesk anz lerin
Dr. Angela Merk el
Der Bundes minister für Arbeit und Soziales
Olaf Sc holz
Der Bundes minister des Aus wärtigen
Frank -Walter Steinmeier
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