Landesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten für behinderte Menschen in Niedersachsen Nach dem Beschluss der Landeskonferenz · Hannover · 12. Juli 2012 Vorschläge zur Weiterentwicklung der Werkstätten für behinderte Menschen Empfehlungen der Landesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten für behinderte Menschen (LAG:WfbM) in Niedersachsen an die Landespolitik Auszüge aus den Arbeitshilfen für Aktionspläne zur Umsetzung des Gesetzes zum UNO-Übereinkommen über die Rechte behinderter Menschen Vorschläge zur Weiterentwicklung der Werkstätten Empfehlungen an die Landespolitik in Niedersachsen Inhaltsverzeichnis Kapitel 2 - Auszug Anforderungen und Ziele: gewünschte Ergebnisse Zielgruppe Politik 3 3 Kapitel 3 - Auszug Empfehlungen an die Landespolitik Maßnahmeempfehlungen 6 6 Auszüge aus dem Gesamtdokument der Landeskonferenz der Werkstätten für behinderte Menschen in Niedersachsen Hannover, den 12. Juli 2012 Impressum Herausgeber Landesarbeitsgemeinschaften der Werkstätten für behinderte Menschen in Niedersachsen und Bremen; Wilfried Hautop, Bremen; Detlef Springmann, Braunschweig Stand: 15. August 2012 Anschrift LAG:WfbM Niedersachsen, c/o Lebenshilfe Braunschweig gemeinnützige GmbH, Kaiserstraße 18, 38100 Braunschweig Redaktion: Christoph Lorbacher, Ulrich Scheibner; Redaktionsschluss 31. Juli 2012 Titelfoto: Andreas Arnold, 63225 Langen; Foto S. 7: Elke Franzen, Lebenshilfe Braunschweig Das Logo „Einfach teilhaben“ stammt vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Projektgruppe „eGovernment-Strategie Teilhabe“, Berlin. –2– Vorschläge zur Weiterentwicklung der Werkstätten Empfehlungen an die Landespolitik in Niedersachsen Kapitel 2 - Auszug Anforderungen und Ziele: gewünschte Ergebnisse Unsere Werkstätten und ihre Träger lassen sich von dem Grundgedanken leiten: Kein Mensch soll behindert werden. Darum wird in diesen Arbeitshilfen auch nicht zwischen Menschen mit unterschiedlichen Arten und Grade der Beeinträchtigungen unterschieden. Es geht immer um die gesamte Mitarbeiterschaft der Werkstätten, unabhängig von der Art und der Schwere ihrer Beeinträchtigungen: „100 Prozent – alle inklusive“! Daraus folgt für die Politik, für Wirtschaft und Gesellschaft, für die Verbände und die Werkstätten mit ihren Trägern ein Katalog an Anforderungen und konkreten Zielen. […] Zielgruppe Landespolitik 1.1 Sprachgebrauch a) Die Landesregierung in Niedersachsen und die staatlichen Instanzen auf allen Ebenen verwenden im politischen Alltag die neuen Definitionen von Behinderung und Beeinträchtigung.1 b) Die niedersächsische Landesregierung setzt ein Expertengremium ein, das allgemein verbindliche Grundlagen für eine verständliche Sprache wie z. B. die „Leichte Sprache“ erarbeitet. Darin arbeiten auch Mitarbeiter|innen aus den werkstattinternen Büros für Leichte Sprache mit. Die bisherigen Erfahrungen und Ergebnisse der Übersetzungsdienste für die „Leichte Sprache“ werden ebenso berücksichtigt wie die Werkstattpraxis mit „Unterstützter Kommunikation“ und „Gelingender Kommunikation“. Neue Definitionen: Behinderung, Beeinträchtigung Expertengremien nötig Ziel der Expertenarbeit ist die Hilfe für alle Personengruppen, die ihre Anliegen nicht durch die übliche Umgangssprache vermitteln können. c) Die Landesregierung sorgt dafür, dass in den Behörden neben der Brailleschrift, der Deutschen Gebärdensprache, den lautsprachbegleitenden Gebärden gleichberechtigt Formen einer verständlichen Sprache, z. B. der „Leichten Sprache“, oder Formen der taktilen Verständigung verwendet werden können. d) Die Landesregierung schafft die Voraussetzungen, dass Menschen geeignete Verständigungshilfen oder Übersetzungsdienste in Anspruch nehmen können. 1.2 Bewusstseinsbildung a) Die Landesregierung wird sich besonders um die Bewusstseinsbildung der Öffentlichkeit bemühen, insbesondere in den Schulen, bei den Medien und den Führungskräften der Wirtschaft (Art. 8). b) Sie ergreifen die im Gesetz zum UNO-Übereinkommen vorgesehenen Maßnahmen und leitet in enger Kooperation mit den Interessen- und Selbsthilfeorganisati- 1 Mit öffentlichen Kampagnen: Vorurteile abbauen Zum demokratischen Menschenbild gehört Akzeptanz. vgl. Einleitung S. 2; siehe auch Präambel Buchst. e) und Artikel 1 Satz 2 Gesetz zum UNO-Übereinkommen über die Rechte behinderter Menschen: Behinderung entsteht aus der Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren. –3– Vorschläge zur Weiterentwicklung der Werkstätten Empfehlungen an die Landespolitik in Niedersachsen onen beeinträchtigter Menschen noch in dieser Legislaturperiode eine umfassende und nachhaltige Kampagne ein. c) Die Landesregierung zeichnet regelmäßig Betriebe aus, die sich vorbildlich um die Bedürfnisse ihrer Belegschaften nach angepassten Arbeitsplätzen bemühen. d) Die Landesregierung informiert regelmäßig über die Entwicklung bei der Beschäftigung beeinträchtigter und sozial benachteiligter Menschen. Sie gibt Anregungen und Hinweise zu Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sowohl für die mit diesen Angelegenheiten Beauftragten als auch für die politisch Verantwortlichen. Ein wichtiger Schlüssel: Information e) Die niedersächsische Landesregierung leistet besonders gegenüber den Kommunen und Landkreisen entsprechende Überzeugungsarbeit. f) Die Landesregierung bemüht sich nachdrücklich darum, die Medien dafür zu gewinnen, sprachliche Diskriminierungen beeinträchtigter oder behinderter Menschen zu vermeiden. Ganz besonders sollen die Medien sensibilisiert werden, auf Substantivierungen wie z. B. „der|die Behinderte“ zu verzichten. 1.3 Einbeziehung a) Alle politischen Gremien beziehen beeinträchtige und sozial benachteiligte2 Menschen und ihre Organisationen aktiv in die Ausarbeitung von politischen Konzepten, Programmen und Rechtsnormen ein. Einbeziehung in die politische Tagesarbeit b) Sie führen enge Konsultationen mit den Interessenvertretungen beeinträchtigter Menschen. c) Die Landesregierung wertet die beispielgebende Unterrichtung der Bundesregierung über die „Potenziale des Alters in Wirtschaft und Gesellschaft“ aus und zieht für ihre Politik zugunsten beeinträchtigter und benachteiliger Menschen die notwendigen Schlussfolgerungen. 1.4 Befähigung Das Niedersächsische Ministerium für Soziales beruft einen Arbeitskreis, der sich mit der Weiterentwicklung des Werkstättenrechts befasst. Darin arbeiten neben den Werkstatträten und Werkstattträgern u. a. auch Vertreter von Handel, Handwerk und Industrie mit. Das Ergebnis wird der ASMK übermittelt und mündet in eine Gesetzesinitiative des Landes Niedersachsen im Bundesrat. 2 Werkstättenrecht weiterentwickeln: konsequent personbezogen Die Personengruppe der sozial benachteiligten Personen ist nicht mit den beeinträchtigten Menschen identisch. Letztere werden unzutreffend als „behindert“ bezeichnet. Als sozial benachteiligt gelten Personen aus bestimmten sozialen Schichten und Gruppen, deren Lebenschancen auch ohne Beeinträchtigungen erheblich eingeschränkt sind. Benachteiligt ist jemand, „wenn die altersmäßige gesellschaftliche Integration nicht wenigstens durchschnittlich gelungen ist, insbesondere bei Haupt- und Sonderschülern ohne Schulabschluss, Absolventen eines Berufsvorbereitungsjahres, Abbrechern von Maßnahmen der Arbeitsverwaltung, schulischer und beruflicher Bildungsgänge, Langzeitarbeitslosen, jungen Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen, jungen Menschen mit Sozialisationsdefiziten, jungen Menschen, die in besonderen sozialen Schwierigkeiten sind, bei ausländischen jungen Menschen und Aussiedlern …“. Quelle: BIBB, nach J. Münder u. a., Frankfurter Lehr- und Praxiskommentar zum KJHG/SGB III, Juventa-Verlag Weinheim, 1998, § 13, Rz 13 –4– Vorschläge zur Weiterentwicklung der Werkstätten Empfehlungen an die Landespolitik in Niedersachsen 1.5 Bildungschancen a) Die Landesregierung schafft gemeinsam mit der Niedersächsischen Landesschulbehörde3 Angebote zum nachträglichen Schulabschluss für beeinträchtigte und sozial benachteiligte Erwachsene. Bildungschancen erhöhen! b) Die Landesregierung wird initiativ, damit in den „Niedersächsischen Pakt für Ausbildung und Fachkräftenachwuchs“ zwischen der Landesregierung und den Unternehmerverbänden auch die Werkstätten und ihre Mitarbeiterschaft aufgenommen werden.4 1.6 Zugänglicher Arbeitsmarkt a) Die Landesregierung und die politischen Instanzen auf Kreis-, Stadt- und Gemeindeebene fördern aktiv die Teilhabe beeinträchtigter und sozial benachteiligter Menschen am allgemeinen Wirtschaftsleben. E i n e Arbeitswelt für alle schaffen b) Die Landesregierung tritt aktiv dafür ein, dass die Behörden und Unternehmen der Kommunen, Kreise und des jeweiligen Landes ihre gesetzliche Beschäftigungspflichtquote regelmäßig erfüllen. Sie sollen darüber hinaus Vereinbarungen mit den Schwerbehindertenvertretungen, Betriebs- und Personalräten treffen und eine höhere Quote vereinbaren.5 Die gesetzliche Pflichtquote erfüllen c) In den landesweiten Aktionsprogrammen zur Umsetzung des Gesetzes zum UNOÜbereinkommen über die Rechte behinderter Menschen schafft die Landesregierung neue Anreize und Bedingungen zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichtquote. d) Die Landesregierung unterstützt u. a. mit einer angemessenen Öffentlichkeitsarbeit und wirksamen Förderprogrammen die Bemühungen der Werkstattträger und ihrer Landesarbeitsgemeinschaft, innerhalb der nächsten fünf Jahre mindestens 5 % ihrer Mitarbeiter|innen auf reguläre Arbeitsplätze des allgemeinen Arbeitsmarktes zu vermitteln. Sofortmaßnahme: Für 5 % der Werkstattmitarbeiterschaft das Erwerbsleben öffnen. 1.7 Gemeinwirtschaft Die Landesregierung tritt im Bundesrat dafür ein, dass die Rechtsgrundlagen für die gemeinnützigen Aufgaben der Werkstätten und für alle Anbieter mit ähnlichen Leistungen vereinfacht werden. Das Gemeinwohl braucht die Gemeinwirtschaft Dazu gehört, dass sich die Regierung nachdrücklich für steuerliche Ausgleiche und Begünstigung solcher gemeinnützigen Aufgabenstellungen einsetzt. 3 Niedersächsische Landesschulbehörde, Präsident: Ulrich Dempwolf, Auf der Hude 2, 21339 Lüneburg 4 Dieser Pakt wurde am 9. Februar 2010 vom Ministerpräsidenten und den Ministern für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr; Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit sowie Kultur und der Regionaldirektion NI-HB der Bundesagentur für Arbeit wie auch der Landwirtschaftskammer, dem Landvolk (Landesbauernverband), den Unternehmerverbänden Niedersachsen, den Unternehmensverbänden Handwerk, dem Industrie- und Handelskammertag, der IHK-Arbeitsgemeinschaft, der Landesvertretung der Handwerkskammern und dem Landesverband der Freien Berufe unterzeichnet. 5 Vgl. dazu: Vorschlag der LAG:WfbM für die Novellierung des „Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (NBGG)“, § 1 Abs. 4 –5– Vorschläge zur Weiterentwicklung der Werkstätten Empfehlungen an die Landespolitik in Niedersachsen Kapitel 3 Empfehlungen an die Landespolitik, Wirtschaft, Gewerkschaften, Spitzen- und Fachverbände, an die Werkstätten und ihre Träger Maßnahmeempfehlungen6 1. Wie bei den Gleichstellungsgesetzen im Bund und in den Ländern erarbeitet die niedersächsische Landesregierung zur landesspezifischen Umsetzung des Gesetzes zum UNO-Übereinkommen über die Rechte behinderter Menschen7 ein eigenes Gesetz über die Rechte beeinträchtigter Menschen. 2. Die Landesregierung setzt dafür Expertengruppen ein, um alle bestehenden Gesetze, Verordnungen etc. daraufhin zu überprüfen, ob sie mit dem Gesetz zum UNO-Übereinkommen übereinstimmen. Die Expertengruppen machen Vorschläge zu ihrer Überarbeitung. Maßstab ist das neue Verständnis über beeinträchtigte Menschen. Selbstverständlich ist eine nicht diskriminierende Sprache und die einheitliche Verwendung des neuen Behinderungsbegriffes nach Art. 1 Satz 2 Gesetz zum UNO-Übereinkommen. Umsetzung der zahlreichen Maßnahmekataloge im Gesetz zum UNO-Übereinkommen Expertengruppen 3. Die Landesregierung setzt eine Expertengruppe ein, um vor allem diejenigen Rechtsnormen in verständliche Sprache zu übersetzen, die beeinträchtigte Menschen ganz besonders betreffen. Das Ergebnis soll die gleiche Gültigkeit besitzen wie die Rechtsnormen in der bisher üblichen juristischen Fachsprache.8 4. Die Landesregierung startet eine Aufklärungskampagne zur öffentlichen Bewusstseinsbildung. Die Landesarbeitsgemeinschaften der Werkstätten setzen sich für Informationskampagnen insbesondere in den Betrieben, Medien und Schulen ein. Aufklärungskampagne 5. Die Landesregierung setzt die Aufforderung des Gesetzes zum UNO-Übereinkommen zügig um, beeinträchtigten Menschen „ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen Zugang zu allgemeiner Hochschulbildung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen“ zu ermöglichen. Die Dauer der Berufsausbildung soll i. d. R. nicht weniger als drei Jahre betragen. Dafür sollen auch in den Werkstätten die allgemeinen Vorschriften über die „Ziele und Begriffe der Berufsbildung“ gelten (§ 1 BBiG). Die Landesregierung greift zudem die Initiative des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und der Kultusministerkonferenz 6 Bei den nachfolgenden Empfehlungen handelt es sich um eine Vorschlagsliste. Je nach Erfolg oder Misserfolg werden stets weitere oder neue Maßnahmen notwendig. Deshalb ist dieser Vorschlag für einen Maßnahmekatalog nie abgeschlossen, sondern ein Prozess, der nach ständiger Veränderung und Erneuerung verlangt. 7 im folgenden nur noch „Gesetz zum UNO-Übereinkommen“, abgekürzt GÜRbM 8 siehe dazu: http://www.bmj.de/DE/Recht/OeffentlichesRecht/RechtspruefungSprachberatungAllgemeinesVerwaltungsrecht/Redaktionssta bRechtssprache/_doc/ModellprojektVerstaendlicheGestze.html http://www.bmj.de/DE/Recht/OeffentlichesRecht/RechtspruefungSprachberatungAllgemeinesVerwaltungsrecht/Redaktionssta bRechtssprache/Sprachberatung/_node.html –6– Vorschläge zur Weiterentwicklung der Werkstätten Empfehlungen an die Landespolitik in Niedersachsen auf.9 Sie entwickelt einen landesspezifischen „Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen“. Dabei werden besonders diejenigen Bildungs- und Fortbildungsanbieter einbezogen, die Leistungen für beeinträchtigte und benachteiligte Menschen erbringen. 6. Die Landesregierung legt Förderprogramme auf, mit dem Firmen gezielt und wirkungsvoll unterstützt werden, die nachhaltige Bedingungen schaffen und sichern, damit beeinträchtigte und sozial benachteiligte Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden. Beschäftigungsbereitschaft der Wirtschaft anerkennen 7. Die Landesregierung erarbeitet mit den Kommunen und Landkreisen einen sozialpolitischen Maßstab zur gleichberechtigten Einbeziehung aller Menschen in Niedersachsen („Inklusionsindex“). 8. Die politischen Parteien in Niedersachsen schaffen die Voraussetzungen, damit sich beeinträchtigte und sozial benachteiligte Menschen bei ihnen aktiv politisch beteiligen können und die Möglichkeit erhalten, in den politischen Gremien vertreten zu sein.10 Aufforderung an Parteien und Regierungen: beeinträchtige Menschen aktiv einbeziehen! 9. Bei allen Maßnahmen führen die niedersächsische Landesregierung und die politischen Parteien enge Beratungen mit den beeinträchtigten Menschen und die sie vertretenden Organisationen und beziehen sie aktiv mit ein. 9 siehe dazu: http://www.bmbf.de/de/12189.php 10 Im Artikel 29 zum Gesetz zum UNO-Übereinkommen über die Rechte behinderter Menschen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass beeinträchtigte Menschen das Recht haben, „bei Wahlen zu kandidieren, ein Amt wirksam innezuhaben und alle öffentlichen Aufgaben auf allen Ebenen staatlicher Tätigkeit wahrzunehmen“ (Artikel 29, Buchst. a, Unterbuchst. ii). –7– Landesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten für behinderte Menschen in Niedersachsen Nach dem Beschluss der Landeskonferenz · Hannover · 12. Juli 2012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008 1419 Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 21. Dezember 2008 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem in New York am 30. März 2007 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen wird zugestimmt. Das Übereinkommen sowie das Fakultativprotokoll werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht. Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündigung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 45 Abs. 2 sowie das Fakultativprotokoll nach seinem Artikel 13 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. ___________________ Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 21. Dezember 2008 Der Bundes präs ident Horst Köhler Die Bundesk anz lerin Dr. Angela Merk el Der Bundes minister für Arbeit und Soziales Olaf Sc holz Der Bundes minister des Aus wärtigen Frank -Walter Steinmeier