Bebauungsplan „GE V - Burggrafenhof“ 7. Änderung und

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Bebauungsplan „GE V - Burggrafenhof“
7. Änderung und Erweiterung
BEGRÜNDUNG
- Entwurf -
Stand: 29.01.2016
Großweidenmühlstr. 28 a-b
90419 Nürnberg
Tel. 0911-310427-10
Fax 0911-310427-61
www.grosser-seeger.de
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INHALT
I. Textliche Festsetzungen ............................................................... 4 II. Begründung.................................................................................... 7 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. III. Planungsanlass und -erfordernis, Verfahren ................................................................. 7 Gebot der Innenentwicklung, Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen .............. 7 Räumlicher Geltungsbereich ......................................................................................... 7 Ziele der Raumordnung und Landesplanung ................................................................ 8 Darstellung im Flächennutzungsplan ............................................................................ 9 Zulässigkeit von Bauvorhaben, bestehendes Baurecht, Bestandsbeschreibung ........ 10 Erschließung................................................................................................................ 11 Plankonzept ................................................................................................................. 11 Geplante Nutzung der Baugrundstücke ...................................................................... 11 Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen..................................................................... 12 Örtliche Bauvorschriften .............................................................................................. 12 Grünordnung ............................................................................................................... 13 Umgang mit Niederschlagswasser .............................................................................. 13 Immissionssituation ..................................................................................................... 14 Funde und Bodendenkmäler ....................................................................................... 14 Altablagerungen und Altstandorte ............................................................................... 14 Umweltbericht .............................................................................. 15 1. Vorgehensweise .......................................................................................................... 15 2. Kurzdarstellung der Planung ....................................................................................... 15 3. Beschreibung der angewandten Methodik und Hinweise auf Schwierigkeiten
sowie Kenntnislücken bei der Zusammenstellung der Informationen ......................... 15 4. Beschreibung der Wirkfaktoren der Planung ............................................................... 16 5. Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten
Ziele des Umweltschutzes und ihrer Berücksichtigung .............................................. 16 6. Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter im Untersuchungsgebiet ................... 17 7. Auswirkungen der Planung.......................................................................................... 21 8. Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen .......................................................... 24 9. Eingriffsbilanzierung .................................................................................................... 24 10. Verbleibende Auswirkungen ........................................................................................ 26 11. Alternativen und Nullfall ............................................................................................... 26 12. Betroffenheit von Natura 2000-Gebieten ..................................................................... 27 13. Berücksichtigung Artenschutzrechtlicher Belange ...................................................... 27 14. Überwachung/Monitoring............................................................................................. 28 15. Zusammenfassung ...................................................................................................... 29 IV. Pflanzliste ..................................................................................... 30 Bebauungsplan GE V, 7. Änderung und Erweiterung
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I. TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
Die Stadt Langenzenn erlässt aufgrund
§§ 2, 9 und 10 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), dass zuletzt durch Gesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S.
1722) geändert worden ist, in Verbindung mit der Bayerischen Bauordnung (BayBO) mit der
letzten Änderung vom 24. Juli 2015 (GVBl. S. 296)
die 7. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „GE V“ als Satzung.
Es gilt die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung
– BauNVO), neugefasst durch Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBI. I S. 132), zuletzt
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBI. I S. 1548), und die Bayerische
Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796) mit
der letzten Änderung vom 22.12.2015 (GVBl. S. 458).
§ 1 Art der baulichen Nutzung
Es wird ein Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO festgesetzt mit folgender
Einschränkung:
Einzelhandelsgeschäfte der Lebensmittelbranche sind unzulässig. Gewerbebetriebe,
die in der Anlage 1 des UVPG aufgeführt sind, sind unzulässig.
§ 2 Maß der baulichen Nutzung
Bezugspunkt für die Ermittlung der Firsthöhe ist die Höhe der jeweils unmittelbar an
das Baugrundstück angrenzenden Oberkante der Fahrbahn, gemessen senkrecht zur
Mitte der straßenseitigen Gebäudeseite.
§ 3 Höhenlage baulicher Anlagen
Auffüllungen und Abgrabungen sind als Ausnahme zulässig. Für erforderliche
Abgrabungen und Auffüllungen sind gesonderte Pläne einzureichen.
§ 4 Bauweise, Erstellung der baulichen Anlagen
(1) Es gilt die offene Bauweise nach § 22 Abs. 2 BauNVO. Abweichend davon können
Baukörper bis 150 m Länge als Ausnahme zugelassen werden.
(2) Unbeachtlich der Baugrenzen wird die Gültigkeit des Art. 6 BayBO angeordnet.
§ 5 Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen
(1) Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind nur
innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.
(2) Es gilt die Stellplatzsatzung der Stadt Langenzenn in der jeweils gültigen Fassung.
§ 6 Örtliche Bauvorschriften
(1) Im Plangebiet sind Sattel- und Pultdächer mit einer Dachneigung von 5° bis 30° und
Flachdächer zulässig. Flachdächer sind zu begrünen.
(2) Die Dächer sind mit roten Dachziegeln oder einem von Farbe und Struktur
dachziegelähnlichen Material (z.B. Dachsteine) einzudecken. Wärmegedämmtes
Trapezblech ist zulässig. Wellblech und glänzendes Material ist nicht zulässig.
(3) Die Anbringung von Solarzellen und Sonnenkollektoren auf geneigten Dächern ist
zulässig, wenn diese parallel zur Dachhaut liegen oder in diese integriert sind. Bei
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Flachdächern ist auch eine Aufständerung bis zu 30° und einer Höhe bis 1,0 m
zulässig.
(4) Für die Gebäude sind natürliche Materialien wie Ziegel, Holz u.ä. zu verwenden.
Energieaufwändige Materialien, z.B. Aluminium sind zu vermeiden, soweit sie nicht
anlagenspezifisch notwendig sind. Bei einem späteren Abbruch ist die
Wiederverwendung dieser Baustoffe zu berücksichtigen.
(5) Die Baukörper sollen durch die baulichen Maßnahmen, Farbgestaltung oder durch
Begrünung strukturiert werden. Eintönige, ungegliederte Fassaden sind zu
vermeiden. Längere Wandflächen sind mindestens im Verhältnis 5 : 3
(Gebäudelänge : Gebäudehöhe) zu strukturieren.
(6) Grelle, schreiende Farben sind bei der Fassadengestaltung unzulässig. Es sind
gedeckte Farbtöne zu verwenden.
(7) Die Verwendung von Tropenhölzern ist unzulässig.
(8) Es gilt die Satzung über die Errichtung, Anbringung, Änderung, Aufstellung und über
den Betrieb von Anlagen der Außenwerbung in der Stadt Langenzenn
(Werbeanlagensatzung) in der jeweils aktuellen Fassung.
(9) Beleuchtungsanlagen sind so anzubringen, dass Verkehrsteilnehmer auf der
Bundesstraße und der Anschlussstelle nicht geblendet werden.
(10) Einfriedungen sind bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig. Als Einfriedungen sind
matt-grau gestrichene oder verzinkte Metallzäune ohne Sockel zulässig. Die
Verwendung von Stacheldraht ist nicht zulässig.
(11) Die Zäune sind zur Landschaft hin zu begrünen. In den Zäunen sind im Abstand von
höchstens 10 m Schlupflöcher für Kleintiere (Igel, Eidechsen etc.) vorzusehen.
§ 7 Grünordnung
(1) Bäumen im Bereich von Stellplatzanlagen muss ein Wurzelraum von mindestens
15 m³ zur Verfügung stehen.
(2) Es dürfen nur einheimische, standortgerechte Sträucher und Laubbäume gemäß
Pflanzliste verwendet werden.
(3) Bei der Durchführung von Baumpflanzungen ist darauf zu achten, dass die Bäume
in mindestens 2,5 m Entfernung von den Versorgungsleitungen gepflanzt werden.
Sollte dieser Mindestabstand im Einzelfall unterschritten werden, sind
Schutzmaßnahmen an den Versorgungsleitungen erforderlich.
(4) Aus Gründen der Verbesserung der kleinklimatischen Verhältnisse sind größere
Wand- und Mauerflächen ab 100 m² zu begrünen.
(5) Werden auf dem Gewerbegrundstück mehr als 10 Pkw-Stellplätze angezeigt, so ist
für je 5 Stellplätze mindestens ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Stellplätze
sind zu beschatten.
(6) Pro 500 m² Grundstücksfläche ist 1 großkroniger Laubbaum gemäß Pflanzliste zu
pflanzen.
(7) Pflanzliste für standortgerechte, heimische Bäume und Sträucher:
Carpinus betulus
Hainbuche
Prunus avium
Vogel-Kirsche
Quercus robur
Stiel-Eiche
Sorbus aucuparia
Eberesche
Tilia cordata
Winter-Linde
Acer campestre
Corylus avellana
Cornus sanguinea
Crataegus laevigata
Ligustrum vulgare
Lonicera xylosteum
Prunus spinosa
Feld-Ahorn
Haselnuss
Roter Hartriegel
Zweigriffliger Weißdorn
Gewöhnlicher Liguster
Gewöhnliche Heckenkirsche
Schlehe
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Rhamnus cathartica
Rosa canina
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Echter Kreuzdorn
Hunds-Rose
§ 8 Umgang mit Niederschlagswasser
(1) Wege und Lagerplätze sind mit wasserdurchlässigen Materialien zu befestigen. Dies
gilt nicht für Flächen, auf denen mit wassergefährdeten Stoffen zu rechnen ist.
(2) Regenwasser kann in Zisternen aufgefangen und als Brauchwasser innerhalb des
Betriebes und zur Freiflächenbewässerung verwendet werden oder ist zu sammeln
und gedrosselt der Kanalisation zuzuführen. Der Bau und der Unterhalt
gemeinschaftlicher Anlagen ist zulässig.
§ 9 Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
(1) Zur Kompensation der Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des
Landschaftsbildes werden die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen allen
Grundstücken
innerhalb
des
Geltungsbereichs
ganz
zugeordnet
(Sammelzuordnung).
(2) Zur Kompensation der neuen Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des
Landschaftsbildes werden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach den Maßgaben
des Umweltberichts auf dem Flst. Nr. 152 (Gmkg. Keidenzell) auf einer Fläche von
4.128 m² durchgeführt. Entwicklungsziel ist eine naturnahe Ausbildung des
Auestreifens durch Aufgabe der Nutzung und ungestörte Entwicklung (Biberwiesen).
Hinweise
Zusammen mit dem Bauantrag ist ein qualifizierter Freiflächengestaltungsplan vorzulegen.
Die Gestaltung der Freiflächen muss zeitgleich mit der Fertigstellung der Bauwerke erfolgen.
Der Stadt und der zuständigen Feuerwehr ist eine Liste der auf den Gewerbeflächen gelagerten oder beim Produktionsprozess verwendeten oder entstehenden umweltgefährdenden
Stoffe auszuhändigen. Diese Liste ist ständig zu aktualisieren.
Bei allen Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf organoleptische
Auffälligkeiten des Untergrundes zu achten. Werden solche festgestellt, die auf das Vorhandensein von schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten hinweisen, ist unverzüglich die
zuständige Bodenschutzbehörde zu informieren.
Eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler unterliegen gemäß Art. 8 Abs. 1-2 DSchG der
Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (Dienststelle Nürnberg) oder
die Untere Denkmalschutzbehörde.
Die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Verbote (derzeit verankert in § 44 Bundesnaturschutzgesetz) ist bei der Umsetzung des Bebauungsplanes und auch bei späteren Um- und
Anbaumaßnahmen zu beachten. Insbesondere ist bei der Entfernung von Gehölzbeständen
die Vogelbrutzeit bzw. der gesetzlich vorgeschriebene zeitliche Rahmen (Beseitigung nur in
der Zeit vom 01.10. bis 28.02.) zu beachten.
Auf den besonderen Schutz des Mutterbodens und sonstige Vorgaben zum Umgang und
zum Schutz von Boden nach DIN 19731 und § 12 BBodSchV ist zu achten.
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II. BEGRÜNDUNG
1.
Planungsanlass und -erfordernis, Verfahren
Der Stadt Langenzenn ging mit Schreiben der Gewerbetreibenden vom 27.04.2015 ein Antrag auf Erweiterung des Bebauungsplanes „GE V - Burggrafenhof“ (rechtskräftig seit 05.06.
1991, zuletzt geändert durch die 6. Änderung am 12.06.2015) zu, im nördlichen Bereich des
Bebauungsplangebietes die baurechtlichen Grundlagen für die Erweiterung des Gewerbegebietes zu schaffen. Dieser akute Erweiterungsbedarf war zum Zeitpunkt der 6. Änderung des
Verfahrens noch nicht absehbar. Zur Erweiterung des Gewerbegebietes ist die 7. Änderung
und Erweiterung des Bebauungsplanes „GE V - Burggrafenhof“ erforderlich; für den Erweiterungsbereich soll ein Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO festgesetzt werden. Um einen
Anschluss an die festgesetzten Baugrenzen des rechtskräftigen Bebauungsplanes (Stand:
6. Änderung) zu ermöglichen, müssen zudem Teilflächen der Flst. Nr. 981/19, 981/20,
981/21 sowie 981/23 mit in den Geltungsbereich der 7. Änderung und Erweiterung einbezogen werden. Dabei werden auch Teilflächen der 6. Änderung erneut überplant.
Der Stadtrat der Stadt Langenzenn hat daher am 15.10.2015 den Beschluss gefasst, die
7. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans „GE V - Burggrafenhof“ aufzustellen.
Im Laufe des Verfahrens erfolgte eine Anpassung des Geltungsbereiches mit teilweiser
Überplanung der 6. Änderung des Bebauungsplanes, um einen Anschluss an bestehende
Baufenster und die Fortführung der Eingrünung planungsrechtlich sicherzustellen sowie insgesamt eine abschließende Klärung der baulich nutzbaren Bereiche im Norden des Gewerbegebietes zu erzielen.
2.
Gebot der Innenentwicklung, Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen
Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB (Bodenschutzklausel) gilt die Maßgabe der Innenentwicklung.
Die Wiedernutzbarmachung von Brachflächen und die Nachverdichtung (Baulücken, Gebäudeleerstand) sind einer neuen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen vorzuziehen. Besonders landwirtschaftliche Flächen sollen nur im notwendigen Umfang genutzt
werden; dies ist zu begründen.
Im Geltungsbereich der 7. Änderung und Erweiterung werden nun erstmals landwirtschaftliche Flächen, hier Grünland, überplant. Es soll zukünftig ein Gewerbegebiet festgesetzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dieses direkt an bereits festgesetzte Gewerbegebiete
des rechtskräftigen Bebauungsplans „GE V - Burggrafenhof“ grenzen. Teilweise greift dieser
Bebauungsplan (Stand 6. Änderung) schon in die landwirtschaftlichen Flächen ein.
Die Inanspruchnahme dieser Flächen ist an dieser Stelle insofern erforderlich, als dass den
bereits angesiedelten gewerblichen Nutzungen am Standort „GE V - Burggrafenhof“ Entwicklungsmöglichkeiten in räumlicher und funktionaler Nähe zum Betriebsstandort ermöglicht
werden sollen. Die Ansiedlung neuer Betriebe ist hier nicht das primäre Ziel, sondern vielmehr die Standortsicherung der bestehenden Gewerbebetriebe.
Aufgrund der Lage, ihres Zuschnittes und ihrer Ertragsmesszahl von 38 ist die überplante
Fläche aus landwirtschaftlicher Sicht nur wenig interessant, teils liegt sie auch schon brach.
Darüber hinaus handelt es sich hier um eine Restfläche von ca. 1,3 ha Größe, die umgeben
ist von Wald und gewerblichen Nutzungen ohne Anschluss an weitere landwirtschaftliche
Flächen. Eine Inanspruchnahme für andere Nutzungen ist daher auch aus agrarstrukturellen
und ökonomischen Überlegungen vertretbar.
3.
Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „GE V - Burggrafenhof“ liegt im Südwesten von Langenzenn im Ortsteil Burggrafenhof, südlich der B 8 und
nordwestlich des Ortsteils Burggrafenhof.
Bebauungsplan GE V, 7. Änderung und Erweiterung
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Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke Nr. 981/17, 981/18, 981/19 (tlw.), 981/20 (tlw.),
981/21 (tlw.), 981/23 (tlw.), 981/43, 981/63, 981/64, 1267 (tlw.), 1268, 1273, 1274, 1277 (tlw.)
der Gemarkung Keidenzell.
Der Geltungsbereich liegt etwa zwischen 345 und 350 m ü. NN. Er fällt von Süden nach Norden Richtung Wald hin ab.
Die Gesamtfläche des Änderungsbereiches beträgt ca. 7,3 ha. Der exakte Zuschnitt des Geltungsbereichs ergibt sich aus den zeichnerischen Darstellungen.
Abbildung 1:
4.
Lage im Raum mit Kennzeichnung des Geltungsbereichs der 7. Änderung und
Erweiterung des Bebauungsplans „GE V - Burggrafenhof“ (Kartengrundlage: TK 6430
Emskirchen, TK 6530 Langenzenn © Bayerische Vermessungsverwaltung)
Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Der Regionalplan für die Region Nürnberg (7) weist Langenzenn noch als Unterzentrum
(Z A III 1.2) aus. Das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) sieht dagegen nur noch
Grundzentren vor, denen die bisherigen Klein- und Unterzentren gleichgestellt werden. Die
Unterzentren sollen so gesichert und entwickelt werden, dass sie die unterzentralen Versorgungsaufgaben für ihren Nahbereich dauerhaft und möglichst in vollem Umfang erfüllen
(Z A III 2.2).
Im Einzelnen bedeutet dies, dass insbesondere die Arbeitsplatzzentralität, also die Ausstattung der Kommune mit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigen (Wohn- bzw. Arbeitsort
in Langenzenn) gesichert werden soll (Z A III 2.2.2).
Gemäß Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 BayLplG soll die Flächeninanspruchnahme im Freiraum begrenzt
werden und der Umfang einer erstmaligen Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungsund Verkehrszwecke vermindert werden. Flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen sollen unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Gegebenheiten angewendet werden (G 3.1), in den Siedlungsgebieten sind möglichst vorrangig die vorhandenen Potentiale
der Innenentwicklung zu nutzen (Z 3.2) (vgl. hierzu Kap. 2).
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Die Nutzung von Potenzialen der Innenentwicklung ist hier kaum möglich und nur bedingt
sinnvoll, da für die bestehenden Betriebe am Standort „GE V - Burggrafenhof“ Entwicklungsund Erweiterungsmöglichkeiten in unmittelbarer räumlicher und funktionaler Nähe geschaffen werden sollen, um deren Standortsicherung langfristig zu ermöglichen.
5.
Darstellung im Flächennutzungsplan
Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan von 2011 (wirksam seit 27.04.2012) ist der Erweiterungsbereich dargestellt als Fläche für die Landwirtschaft mit einer Überlagerung von Flächen zur Erhaltung und Entwicklung von extensiv genutztem Grünland. Der gesamte Bereich
ist zudem überlagert mit einer Darstellung für Räume für potenzielle Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Rahmen der Eingriffsregelung. Das bisher schon festgesetzte Gewerbegebiet ist im FNP als gewerbliche Baufläche (Bestand) dargestellt.
Der Bebauungsplan ist daher nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Der Flächennutzungsplan ist im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB zu ändern. Hier ist die Darstellung einer gewerblichen Baufläche vorgesehen.
Angrenzend an den Geltungsbereich sind folgende Nutzungen dargestellt: von Westen über
Norden nach Osten verlaufend Flächen für die Landwirtschaft (landwirtschaftlicher Weg),
teilweise überlagert mit einer Darstellung für „Radwanderwege“. Hinter dem Weg grenzen
nordwestlich und nördlich Flächen für Wald an, östlich weitere Flächen für die Landwirtschaft, dahinter Verkehrsflächen der B 8. Südlich und südwestlich grenzen gewerbliche Bauflächen an (GE V).
Abbildung 2:
Ausschnitt aus dem wirksamen Flächennutzungsplan 2011 der Stadt Langenzenn
(Geltungsbereich der FNP-Änderung im Parallelverfahren ist rot gestrichelt)
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6.
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Zulässigkeit von Bauvorhaben, bestehendes Baurecht, Bestandsbeschreibung
Der Großteil des Planungsgebietes liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen
Bebauungsplanes GE V, zuletzt geändert durch die 6. Änderung (Rechtskraft vom 12.06.
2015). Diese Flächen sind bereits als Gewerbegebiet festgesetzt. Die erneute Überplanung
dieser Flächen ist erforderlich, um einen Anschluss an die festgesetzten Baugrenzen
(überbaubare
Grundstücksfläche)
zwischem
bestehendem
Baugebiet
und
Erweiterungsbereich herzustellen und generell die abschließende Klärung der baulich
nutzbaren Bereiche im Norden des Geltungsbereiches herbeizuführen.
Der Erweiterungsbereich dagegen liegt im planungsrechtlichen Außenbereich. Somit richtet
sich die Zulässigkeit von Bauvorhaben dort derzeit noch nach § 35 BauGB.
Abbildung 3:
Übersicht des rechtskräftigen Bebauungsplanes „GE V – Burggrafenhof“ mit Kennzeichnung des Änderungs- und Erweiterungsbereiches
Der Erweiterungssbereich wird derzeit größtenteils landwirtschaftlich als Grünland genutzt,
Teilflächen sind brach gefallen oder mit Gehölzen bestanden.
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Abbildung 4:
Flurstück-Nr. 1274 in westliche und östliche Richtung (Aufnahmen am 12.10.2015)
Abbildung 5:
Flurstück-Nr. 1277 in östliche und südliche Richtung (Aufnahmen am 12.10.2015)
7.
Erschließung
Eine direkte Erschließung des Erweiterungsbereiches über Verkehrsflächen ist nicht vorgesehen. Die Erschließung der Flächen ist über die bestehenden Gewerbegrundstücke des
„GE V - Burggrafenhof“ geplant, da die Flächen ja auch direkt der Erweiterung bestehender
Gewerbebetriebe dienen sollen. Das Gewerbegebiet selber ist über den Mühlsteig an das
übergeordnete Verkehrsnetz (FÜ 11, B 8) angeschlossen.
8.
Plankonzept
Das Planungsgebiet dient der Erweiterung des Gewerbegebietes. Hier sollen zukünftig also
die gleichen Nutzungen zulässig sein, wie auch im bisherigen GE V-Burggrafenhof.
9.
Geplante Nutzung der Baugrundstücke
Entsprechend der beabsichtigten Nutzungen wird für den Geltungsbereich ein Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO festgesetzt, mit der Einschränkung, dass Einzelhandelsbetriebe der
Lebensmittelbranche unzulässig sind. Auch die übrigen Festsetzungen des rechtskräftigen
Bebauungsplanes „GE V - Burggrafenhof“ werden, soweit relevant, für die Erweiterungsfläche übernommen.
Bebauungsplan GE V, 7. Änderung und Erweiterung
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Gemäß § 8 Abs. 3 BauNVO sind Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, ausnahmsweise zulässig. In der
Baumfallzone (ca. 30 m breiter Streifen entlang des Waldrandes) sollte die Ausnahme an
bestimmte bauliche Vorkehrungen (verstärkter Dachstuhl etc.) zum dauerhaften Aufenthalt
von Personen gebunden sein.
Das Maß der baulichen Nutzung wird über die Grundflächenzahl von 0,8 sowie die Baumassenzahl von 10,0 bestimmt.
Die Höhenbegrenzung erfolgte im rechtkräftigen Bebauungsplan über die maximal zulässige
Firsthöhe. Diese wurde für die zu überplanenden Teilflächen auf 16 m begrenzt, wobei hier
bisher allerdings kein Bezugspunkt festgesetzt war. Dieser wurde im Zuge der vorliegenden
7. Änderung ergänzt. Bezugspunkt für die Ermittlung der Firsthöhe ist die Höhe der jeweils
unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Oberkante der Fahrbahn (Mühlsteig), gemessen senkrecht zur Mitte der straßenseitigen Gebäudeseite. Der Erweiterungsbereich
grenzt zwar nicht unmittelbar an den Mühlsteig an, da es sich hier jedoch um Erweiterungsflächen der bestehenden Betriebe handelt, sind diese Flächen ebenfalls dem Baugrundstück
zuzuordnen und der Bezug zur Fahrbahn des Mühlsteiges sinnvoll. Um hier der natürlichen
Geländeoberkante sowie dem Übergang zum Wald Rechnung zu tragen, wird die Firsthöhe
für den Erweiterungsbereich auf 14 m begrenzt. Damit bleibt man auch unterhalb der Baumhöhen des Waldes.
Auffüllungen und Abgrabungen sind nur ausnahmsweise zulässig. Für eventuell erforderliche
Abgrabungen und Auffüllungen sind gesonderte Pläne mit dem Bauantrag einzureichen.
Zulässig ist die offene Bauweise nach § 22 Abs. 2 BauNVO. Ausnahmsweise sind aber Gebäude bis zu einer Länge von 150 m zulässig, da dies für manche Gewerbebetriebe erforderlich ist.
10.
Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen
Stellplätzen, Garagen und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind nur innerhalb der
überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Die überbaubare Grundstücksfläche erstreckt
sich mit Ausnahme des Ortsrandes auf den gesamten Geltungsbereich. Damit wird gewährleistet, dass der Ortsrand frei bleibt von jeglichen baulichen Anlagen bzw. jeglicher Versiegelung. Des Weiteren gilt die Stellplatzsatzung der Stadt Langenzenn in der jeweils gültigen
Fassung.
11.
Örtliche Bauvorschriften
Im Plangebiet sind Sattel- und Pultdächer mit einer Dachneigung von 5° bis 30° und Flachdächer zulässig. Flachdächer sind aber zu begrünen, was ein Beitrag zum Regenrückhalt
und zur Minderung der klimatischen Auswirkungen der Bebauung ist. Die Dächer sind mit
roten Dachziegeln oder einem von Farbe und Struktur dachziegelähnlichen Material (z.B.
Dachsteine) einzudecken. Wärmegedämmtes Trapezblech ist zulässig. Wellblech und glänzendes Material ist aus Gründen des Ortsbildes nicht zulässig. Sonnenkollektoren und Solarzellen zur Nutzung erneuerbarer Energien sind zulässig. Bei Flachdächern können diese
bis zu einer Höhe von 1 m über der Dachhaut aufgeständert werden, um so eine höhere
Ausnutzung der Sonnenenergie zu erzielen.
Für die Gebäude sind natürliche Materialien wie Ziegel, Holz u.ä. zu verwenden. Energieaufwendige Materialien, wie z.B. Aluminium sind zu vermeiden, soweit sie nicht anlagenspezifisch notwendig sind. Bei einem späteren Abbruch ist die Wiederverwendung dieser Baustoffe zu berücksichtigen. Grelle, schreiende Farben sind unzulässig. Es sind gedeckte Farbtöne zu verwenden. Die Verwendung von Tropenhölzern ist unzulässig.
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Die Baukörper sollen durch die baulichen Maßnahmen, Farbgestaltung oder durch Begrünung strukturiert werden, um sie besser in das Landschaftsbild einzubinden. Eintönige, ungegliederte Fassaden sind zu vermeiden. Längere Wandflächen sind mindestens im Verhältnis 5:3 (Gebäudelänge : Gebäudehöhe) zu strukturieren. Eine ortstypische Gestaltung der
Fassade mit Klinkern aus regionstypischem Material wäre erwünscht.
Bezüglich der Errichtung von Werbeanlagen wird auf die „Satzung über die Errichtung, Anbringung, Änderung, Aufstellung und über den Betrieb von Anlagen der Außenwerbung in
der Stadt Langenzenn“ (Werbeanlagensatzung) verwiesen. Beleuchtungsanlagen sind so
anzubringen, dass Verkehrsteilnehmer auf der Bundesstraße 8 und der Anschlussstelle nicht
geblendet werden.
Einfriedungen sind bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig. Als Einfriedungen sind matt-grau
gestrichene oder verzinkte Metallzäune ohne Sockel zulässig. Die Verwendung von Stacheldraht ist nicht zulässig. Die Zäune sind zur Landschaft hin zu begrünen. In den Zäunen sind
im Abstand von höchstens 10 m Schlupflöcher für Kleintiere (Igel, Eidechsen etc.) vorzusehen, um eine Barrierewirkung zu verhindern.
12.
Grünordnung
Die grünordnerischen Festsetzungen orientieren sich ebenfalls am rechtskräftigen Bebauungsplan (Stand: 6. Änderung).
Grundsätzlich ist pro 500 m² Grundstücksfläche 1 großkroniger Laubbaum gemäß Pflanzliste
zu pflanzen. Es dürfen im Geltungsbereich generell nur einheimische, standortgerechte
Sträucher und Laubbäume gemäß Pflanzliste verwendet werden. Werden auf dem Gewerbegrundstück mehr als 10 Pkw-Stellplätze angezeigt, so ist für je 5 Stellplätze zusätzlich
mindestens ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Stellplätze sind zu beschatten, also mit
den zu pflanzenden Bäumen zu überstellen. Bäumen im Bereich von Stellplatzanlagen muss
ein Wurzelraum von mindestens 15 m³ zur Verfügung stehen, damit diese ausreichend Entwicklungsmöglichkeiten besitzen.
Bei der Durchführung von Baumpflanzungen ist darauf zu achten, dass die Bäume in mindestens 2,5 m Entfernung von den Versorgungsleitungen gepflanzt werden. Sollte dieser
Mindestabstand im Einzelfall unterschritten werden, sind Schutzmaßnahmen an den Versorgungsleitungen erforderlich.
Aus Gründen der Verbesserung der kleinklimatischen Verhältnisse sind größere Wand- und
Mauerflächen ab 100 m² zu begrünen. Dies ist sowohl ein Beitrag zur Minderung der Auswirkungen auf das Lokalklima, als auch der Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild.
Zur Eingrünung des Gewerbegebietes, insbesondere in Abgrenzung zum Radwanderweg,
wird ein Ortsrand festgesetzt, der auf einer Breite von mind. 5,0 m mit standortgerechten,
heimischen Sträuchern herzustellen ist. Der Ortsrand ist von jeglicher Bebauung und Versiegelung sowie von Stellplätzen, Garagen und Nebenanlagen freizuhalten.
13.
Umgang mit Niederschlagswasser
Das Niederschlagswasser ist für neue Baugebiete gemäß den Bestimmungen des § 55
WHG ortsnah zu versickern oder zu verrieseln, alternativ ist es im Trennsystem abzuführen.
Eine Versickerung von Oberflächenwässern ist aufgrund der vorherrschenden Bodenverhältnisse (extrem wasserundurchlässige Böden) in Langenzenn nicht in ausreichendem Umfang
möglich. Es sind daher andere Maßnahmen der Regenwasserableitung in Erwägung zu ziehen. Zur Verringerung des Wasserabflusses sollen nach Möglichkeit Zisternen angelegt werden, in denen das ablaufende, unbelastete Regenwasser von den Dach- und Freiflächen gesammelt wird. Dieses Wasser kann als Brauchwasser im Betrieb oder zur Bewässerung der
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Freiflächen genutzt werden. Eine Dachbegrünung ist zudem zulässig und wünschenswert,
um den Wasserabfluss zu vermindern.
Das verbleibende Niederschlagswasser sollte gemäß den gesetzlichen Bestimmungen gesammelt und gedrosselt in die Vorflut abgeleitet werden. Eine Ableitung in eine geeignete
Vorflut (hier z.B. Höferbach bzw. Burggrafenhofer Bächlein im Westen) ist aufgrund der bestehenden Gebäude im Gewerbegebiet und des durchgängigen Waldes nicht realisierbar.
Das bestehende Gewerbegebiet wird derzeit im Mischsystem entwässert. Dies ist auch für
die Erweiterungsflächen im Geltungsbereich vorgesehen. So können die Flächen beispielsweise an den bestehenden Mischwasserkanal im Mühlsteig angeschlossen werden. Gegebenenfalls ist hier eine Drosselung des Abflusses vorzusehen. Der Bau und der Unterhalt
gemeinschaftlicher Anlagen ist zulässig.
Wege und Lagerplätze sind mit wasserdurchlässigen Materialien zu befestigen. Dies gilt
nicht für Flächen, auf denen mit wassergefährdeten Stoffen zu rechnen ist. Die Niederschlagswasserbeseitigung auf Stellplätzen hat nach den Regeln und Grundlagen der „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser“ – Merkblatt der DWA – M 153 vom August 2007 zu erfolgen.
14.
Immissionssituation
An das Gebiet grenzen im Süden bestehende Gewerbeflächen an. Im Osten liegt die Umgehungsstraße B 8 von Langenzenn. Wegen der Entfernung zur nächsten Wohn- bzw. Mischbebauung von mind. 140 m (Gebäude im Außenbereich im Nordosten) bis 450 m (Lohe im
Westen) sind keine Beeinträchtigungen von schützenswerten Nutzungen zu erwarten. Gerade in Richtung Nordosten spielen auch Lärmverschattungen durch die Geländemorphologie
eine Rolle.
15.
Funde und Bodendenkmäler
Im Planungsgebiet sind keine Bodendenkmäler oder archäologischen Funde bekannt.
Bei Erdbauarbeiten können aber grundsätzlich jederzeit Bodendenkmäler wie Mauern, Steinsetzungen, Bodenverfärbungen und Fundgegenstände, z.B. Scherben, Steingeräte, Skelettreste entdeckt werden. Diese sind nach Art. 8 DSchG umgehend dem bayerischen Landesamt für Denkmalpflege, Abteilung Bodendenkmalpflege, Burg 4, 90403 Nürnberg, oder der
Unteren Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Fürth zu melden. Funde und Fundstellen
sind in unverändertem Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise bis zu einer Entscheidung zu schützen.
16.
Altablagerungen und Altstandorte
Im Geltungsbereich und im näheren Umfeld sind keine Altablagerungen und Altstandorte,
schädliche Bodenveränderungen oder Grundwasserverunreinigungen bekannt.
Bei allen Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf organoleptische
Auffälligkeiten des Untergrundes zu achten. Werden solche festgestellt, die auf das Vorhandensein von schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten hinweisen, ist unverzüglich die
zuständige Bodenschutzbehörde zu informieren.
Der Stadt und der zuständigen Feuerwehr ist eine Liste der auf den Gewerbeflächen gelagerten oder beim Produktionsprozess verwendeten oder entstehenden umweltgefährdenden
Stoffe auszuhändigen. Diese Liste ist ständig zu aktualisieren.
Stadt Langenzenn
Entwurf
Bebauungsplan GE V, 7. Änderung und Erweiterung
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III. UMWELTBERICHT
1. VORGEHENSWEISE
In § 2 Abs. 4 BauGB ist festgelegt, wie die Belange des Umweltschutzes in der Bauleitplanung berücksichtigt werden sollen. Um die sachgerechte Behandlung der Umweltbelange
zu erleichtern, wird grundsätzlich für alle für alle Bebauungspläne, die im Regelverfahren
aufgestellt werden, eine Umweltprüfung durchgeführt. Im Rahmen dieser Umweltprüfung
werden die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen auf den Menschen und seine
Gesundheit, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen
ihnen sowie auf die Landschaft, die biologische Vielfalt, Kulturgüter und sonstige Sachgüter
in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet. Dabei sind sowohl negative als auch positive Auswirkungen zu ermitteln und zu prüfen.
Die vorliegende Fassung des Umweltberichtes bezieht sich auf den Entwurf des Bebauungsplanes.
2. KURZDARSTELLUNG DER PLANUNG
Die Bebauungsplanänderung dient der Erweiterung des Gewerbegebietes im Norden, um
dort ansässigen Betrieben eine Erweiterungsmöglichkeit am bestehenden Standort zu geben. Es sollen hier zukünftig die gleichen Nutzungen zulässig sein, wie auch im GE V.
Gleichzeitig werden schon festgesetzte Bereiche mit überplant und für den nördlichen Bereich eine integrierte Fassung zu erhalten. Da das Erweiterungsgebiet im Flächennutzungsplan derzeit nicht als gewerbliche Baufläche dargestellt ist, wird dieser im Parallelverfahren
geändert (8. Änderung des FNP). Die Fläche des Geltungsbereiches der Bebauungsplanänderung und -erweiterung umfasst ca. 7,3 ha.
Die bisherigen Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes „GE V - Burggrafenhof“
werden weitgehend übernommen. So wird die GRZ wieder auf 0,8 festgesetzt und es erfolgen Beschränkungen der Bebauung durch Festsetzungen einer Baumassenzahl von 10,0
und von maximal zulässigen Firsthöhen.
Eine direkte Erschließung des Erweiterungsbereiches über Verkehrsflächen ist nicht vorgesehen, da diese über die Grundstücke der Bestandsbetriebe im Süden erfolgen soll. Am
Ortsrand ist eine Eingrünung mit einer 5 m breiten Hecke geplant.
3. BESCHREIBUNG DER ANGEWANDTEN METHODIK UND HINWEISE AUF SCHWIERIGKEITEN
SOWIE KENNTNISLÜCKEN BEI DER ZUSAMMENSTELLUNG DER INFORMATIONEN
Die Umweltprüfung bezieht sich räumlich nur auf den Erweiterungsbereich des Bebauungsplanes sowie auf das unmittelbare Umfeld, soweit dies gutachterlich für erforderlich gehalten
wurde. Da für das bereits festgesetzte Gewerbegebiet keine wesentliche Änderung der Festsetzungen erfolgt und damit auch keine anderen Auswirkungen auf die Umwelt als bisher zu
erwarten sind, wird dieser Bereich in der Betrachtung ausgeklammert. Inhaltlich erfolgte eine
Betrachtung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB aufgelisteten Belange, namentlich die
Schutzgüter Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Klima/Luft, Landschaft, biologische
Vielfalt sowie Kultur- und sonstige Sachgüter.
Zur Bewertung des Ausgangszustandes wurde auf die Bewertungsschemata des Leitfadens
zur Eingriffsregelung „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ (2. erweiterte Auflage
2003) zurückgegriffen und die Bedeutung des Planungsgebietes für die Schutzgüter entsprechend eingestuft (gering/mittel/hoch). Entsprechend der zu erwartenden Eingriffe bzw.
Veränderungen wurden die verbleibenden Auswirkungen eingestuft. Abweichungen von dieser Methodik wurden verbal-argumentativ erläutert.
Für die meisten abiotischen Schutzgüter lagen ausreichende Grundlageninformationen (v.a.
aus der Begründung des neu aufgestellten Flächennutzungsplanes mit integriertem Land-
Bebauungsplan GE V, 7. Änderung und Erweiterung
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Stadt Langenzenn
Entwurf
schaftsplan der Stadt Langenzenn, rechtskräftig seit 27.04.2012) vor, die eine Bewertung der
zu erwartenden Auswirkungen der Planung ermöglichten.
Im Rahmen der Bebauungsplanung wurden die Biotop- und Nutzungstypen im Geltungsbereich detailliert erfasst und auf das Vorkommen geschützter Lebensräume nach § 30
BNatSchG bzw. Art. 23 BayNatSchG überprüft. Ferner wurden entsprechende Datensammlungen (Biotopkartierung, Artenschutzkartierung) für den Bereich des Geltungsbereichs und seines Umfelds ausgewertet.
Es liegen keine Messungen zu Luftbelastungen oder zum Grundwasser vor. Zur Beurteilung
der Auswirkungen der Planung sind diese aber im konkreten Fall nicht zwingend erforderlich.
Auch eine Untersuchung der Bodenverhältnisse liegt nicht vor.
Hinsichtlich umweltbezogener Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter lagen
ausreichende Informationen (z.B. aktuelle Liste der Kultur- und Bodendenkmäler im Stadtgebiet) vor, die eine abschließende Bewertung erlaubten.
4. BESCHREIBUNG DER WIRKFAKTOREN DER PLANUNG
Unter den Wirkfaktoren versteht man die sich aus einer Planung ergebenden Auswirkungen
auf die belebte und unbelebte Umwelt, getrennt nach der Art der Auswirkung, dem Andauern
und dem Zeitpunkt der Beeinträchtigung. So kann man auch zwischen bau-, anlage- und
betriebsbedingten Wirkfaktoren differenzieren.
Als wesentliche Wirkfaktoren, die sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes im Erweiterungsbereich ergeben, sind anzuführen:






Direkter Flächenentzug durch Überbauung und Versiegelung durch Errichtung zusätzlicher Gebäude, Bewegungsflächen und Stellplätze
Veränderungen des Bodenkörpers durch bauliche Maßnahmen und Veränderung der
Nutzungen
Veränderung der hydrologischen Verhältnisse durch Verringerung der Grundwasserneubildung (Versiegelung) und Eingriffe in den Bodenkörper (Fundamente, Unterkellerung, ggf. auch Aufschüttungen)
Erzeugung von Ziel- und Quellverkehr (Lärm- und Luftemissionen)
Veränderung der kleinklimatischen Verhältnisse durch Bebauung und Versiegelung von
Flächen
Veränderungen der visuellen und ästhetischen Wahrnehmung des Ortsbildes durch Umgestaltung der Fläche
5. DARSTELLUNG DER IN EINSCHLÄGIGEN FACHGESETZEN UND FACHPLÄNEN
TEN ZIELE DES UMWELTSCHUTZES UND IHRER BERÜCKSICHTIGUNG
FESTGELEG-
Neben den allgemeinen gesetzlichen Grundlagen1 des Bau- und Naturschutzrechts, der Immissionsschutz-Gesetzgebung oder dem Wasserrecht waren bei der vorliegenden Planung
insbesondere die Vorgaben aus dem Landschaftsplan der Stadt Langenzenn und dem Artenund Biotopschutzprogramm (ABSP) für den Landkreis Fürth zu berücksichtigen.
Im seit 2012 rechtskräftigen Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan wird der
Erweiterungsbereich als Fläche für Landwirtschaft dargestellt und war noch nicht als Fläche
für Gewerbenutzungen vorgesehen. Der übrige Geltungsbereich ist als gewerbliche Baufläche dargestellt.
1
Die allgemeinen Vorgaben aus Fachgesetzen und -plänen werden im Umweltbericht zum
Flächennutzungsplan 2011 in Kapitel 4 dargestellt. Im Sinne der Abschichtung wird hier auf eine
erneute Wiedergabe verzichtet.
Stadt Langenzenn
Entwurf
Bebauungsplan GE V, 7. Änderung und Erweiterung
Seite 17
Für das Planungsgebiet stellt das ABSP des Landkreises Fürth keine expliziten Erhaltungsoder Entwicklungsziele dar. Nördlich des Planungsgebietes werden in ca. 250 m Entfernung
die Ufergehölze, Gräben und angrenzende Wiesen im Zenntal als „landesweit bedeutsames“
Biotop eingestuft. Das Plangebiet hat für diese Biotope aber keine funktionale Bedeutung.
Ziele für die Ebene der Bauleitplanung im ABSP betreffen:
 die Einbeziehung naturschutzfachlicher Gesichtspunkte und die jeweilige naturräumliche
Situation in die Grünplanung für Gewerbeflächen (z.B. Vernetzung mit dem Umfeld,
Schaffung bedeutsamer Wanderkorridore für Arten) und
 die Festlegung eines möglichst geringen Anteils an versiegelten Flächen. Das Niederschlagswasser sollte weitestgehend versickern, der Abfluss darf nur über Rückhaltebecken den Fließgewässern zugeführt werden.
Bei der vorliegenden Planung könnten diese Ziele wie folgt berücksichtigt werden:
 Ein- und Durchgrünung des Gebietes (Anlage der mind. 5 m breiten Hecke aus standortgerechten heimischen Laubgehölzen am Ortsrand, Pflanzung von 1 Baum je 10 Stellplätze)
 Beschränkung der Versiegelung im Gebiet über entsprechende Festsetzungen, Reduzierung des Oberflächenabflusses, Prüfung einer Ableitung unbelasteter Oberflächenwässer.
6. BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER SCHUTZGÜTER IM UNTERSUCHUNGSGEBIET
Schutzgut Boden
Der geologische Untergrund im Planungsgebiet besteht im Süden aus Blasensandstein mit
Lettenlagen (kbl), der auf der Hochfläche über dem Zenngrund weit verbreitet ist.2 Die hellgrauen und hellbraunen Sandsteine stammen aus Ablagerungen des Oberen Bunten Keuper. Im nördlichen Planungsbereich gehen diese über in Lehrbergschichten mit roten und
grünen Lettenlagen aus dem Unteren Bunten Keuper an. Die Lehrbergschichten streichen
entlang der Talflanken des Zenngrundes und der Täler seiner Zuflüsse breit aus.
Aufgrund der schluffigen und lehmigen Anteile aus den Grund- und Zwischenletten und unter
Einwirkung von Staunässe haben sich aus dem Blasen- und Lehrbergschichten schwach
pseudovergleyte Braunerden, Parabraunerden oder Pseudogleye sowie entsprechende
Übergangsformen entwickelt. Diese Böden sind in der Regel mittel mit Basen und Nährstoffen versorgt und neigen teilweise zu Verschlämmung und Verdichtung. Sie stellen die häufigsten Bodenformen im Stadtgebiet dar.3
Die natürliche Ertragsfähigkeit der Böden im Geltungsbereich ist auf lokaler Ebene als leicht
unterdurchschnittlich einzustufen. So beträgt die Ackerzahl innerhalb des Erweiterungsbereichs nur 38 (Bodenschätzung, Stand: 15.02.2010).
Altablagerungen oder schädliche Bodenveränderungen sind im Gebiet nicht bekannt.
Die Bedeutung des Untersuchungsgebietes für das Schutzgut wird als mittel eingestuft.
Schutzgut Wasser
Oberflächengewässer kommen im Planungsgebiet nicht vor. Etwa 180 m westlich des Planungsgebietes verläuft der Höferbach (Burggrafenhofer Bächlein), ein Gewässer III. Ord-
2
Geologische Karte von Bayern: 6530 Langenzenn
3
Büro Grosser-Seeger: Landschaftsplan Langenzenn (Entwurf), 25.10.2010, S. 45
Bebauungsplan GE V, 7. Änderung und Erweiterung
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Stadt Langenzenn
Entwurf
nung, welches im Norden in die Zenn mündet. Die Zenn ist eine Gewässer II. Ordnung und
verläuft ca. 260 m nördlich des Geltungsbereiches.
Daten zu den Grundwasserflurabständen im Gebiet selbst liegen nicht vor. Die hydrogeologischen Verhältnisse in Langenzenn werden stark vom horizontalen Wechsel von grundwasserleitenden und wasserundurchlässigen Gesteinsschichten geprägt, die zur deutlichen Ausbildung verschiedener Grundwasserstockwerke geführt haben. Während in den Sandsteinen
und Sanden das Grundwasser gesammelt und gespeichert wird, staut es sich an den Basisletten und Tonschichten. Der maximale Grundwasserflurabstand beträgt zwischen den
Talräumen von Zenn und Bibert 10 m, meist liegt er aber zwischen 1,0 und 6,0 m, abhängig
von der Schichtenlagerung. Mit zunehmender Entfernung von den Vorflutern liegt er in immer
größerer Tiefe unter der Geländeoberkante.4 Im Osten erfolgte außerdem der Einschnitt der
Trasse der B 8-Umgehung, die auch Einfluss auf den Grundwasserkörper hatte. Aufgrund
der Lage der geplanten Erweiterung des Gewerbegebietes oberhalb des Zenngrunds und
neben diesem Einschnitt ist hoch anstehendes Grundwasser daher nicht zu erwarten.
Im Stadtgebiet konnten schon verschiedentlich Belastungen des Grundwasserkörpers mit
Nitrat festgestellt werden. Über Belastungen in diesem Bereich ist aber nichts bekannt.
Die Bedeutung des Untersuchungsgebietes für das Schutzgut im Gebiet selbst ist mittel.
Schutzgut Klima/Luft
Das Klima in Langenzenn kann als leicht kontinental bezeichnet werden. Es ist gekennzeichnet durch mildes bis warmes Klima und entspricht den vorherrschenden Verhältnissen
im Mittelfränkischen Becken. So liegt die mittlere Tagesmitteltemperatur im Untersuchungsgebiet bei 8,0 – 9,0 °C. Die mittlere jährliche Niederschlagsmenge im Zeitraum 1965 bis
1990 beträgt zwischen 650 und 750 mm/Jahr. Die Vegetationsperiode (entspricht einem Tagesmittel der Lufttemperatur von mindestens + 5 °C) hat um Langenzenn eine Dauer von
etwa 220 – 230 Tagen. Hier sind maximal nur 50 Nebeltage pro Jahr festzustellen.
(BayFORKLIM 1996).
Das Erweiterungsgebiet ist derzeit aufgrund der teilweisen Nutzung als Grünland, der vorhandenen Gehölzbestände und des angrenzenden Waldes als potentielles Kalt- und Frischluftentstehungsgebiet einzuordnen. Die im Planungsgebiet entstehende Kalt- und Frischluft
fließt aufgrund des angrenzenden, zum Zenngrund ausgerichteten Hang und dem höher
liegenden Gewerbegebiet im Süden vollständig nach Norden ab und hat damit keine klimatisch ausgleichende Wirkung auf das Gewerbegebiet.
Eine thermische Belastung des Erweiterungsgebiets besteht derzeit, trotz des angrenzenden
Gewerbegebietes, noch nicht. Messungen zu Belastungen mit Luftschadstoffen sind nicht
vorhanden. Wesentliche Emittenten bestehen in Form der ansässigen Gewerbefirmen im
angrenzenden Gewerbegebiet und des motorisieren Verkehrs auf der B 8 und St 2252.
Die Bedeutung des Untersuchungsgebietes für das Schutzgut wird aufgrund der Vorbelastung durch das angrenzende Gewerbegebiet als gering eingestuft.
Schutzgut Tiere und Pflanzen
Eine detaillierte Bestandsaufnahme des Gebietes und eine Überprüfung auf mögliche Vorkommen geschützter Lebensräume nach § 30 BNatSchG bzw. Art. 23 BayNatSchG fand am
12.10.2015 statt. Ferner wurde die Biotopkartierung Bayern und die Artenschutzkartierung
ausgewertet.
4
Büro Grosser-Seeger: Landschaftsplan Langenzenn, 25.10.2010, S. 50
Stadt Langenzenn
Entwurf
Bebauungsplan GE V, 7. Änderung und Erweiterung
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Die Flst. Nr. 1273 und 1274 im östlichen und nordwestlichen Teil des Erweiterungsbereiches
werden landwirtschaftlich als Intensivgrünland genutzt. Der südwestliche Teil hingegen liegt
seit mehreren Jahren brach. Am Nordrand dieser ungenutzten Fläche besteht in West-OstRichtung eine Baumhecke die sich nach Süden durch Gehölzsukzession auf inzwischen bis
zu 10 m Breite ausgedehnt hat. An Großbäumen treten hier dominierend Birken (Betula pendula) und Stiel-Eichen (Quercus robur), vereinzelt Zitter-Pappel (Populus tremula), Hainbuche (Carpinus betulus) und Vogel-Kirsche (Prunus avium) auf. Im Unterwuchs finden sich
zusätzlich Schlehe (Prunus spinosa), Vogelbeere (Sorbus aucuparia), Hasel (Corylus avellana), Salweide (Salix caprea) und Hunds-Rose (Rosa canina). Im Übergang zur Grünlandbrache im Süden hat sich zum Teil ein Saum aus Brombeeren ausgebreitet.
Auf der Grünlandbrache selbst haben sich neben aufkommenden Gehölzsämlingen in dichten Beständen der Neophyt Kanadische Goldrute (Solidago canadensis) teils auch Brennnessel (Urtica dioica) ausgebreitet.
Das Erweiterungsgebiet grenzt im Süden an das bestehende Gewerbegebiet, das aufgrund
von Aufschüttungen durchgängig höher liegt. An der östlichen Seite befindet sich die Bebauung nur etwas höher als das Planungsgebiet, nach Westen hin liegt das Gewerbegebiet aber
zunehmend höher als das Erweiterungsgebiet und es ergibt sich ein Höhenversatz von bis
zu 3 - 4 m. Die so entstandene Böschung ist dort mit einer begrünten Stützmauer gesichert.
Von Osten kommend verläuft ein geschotterter Wirtschaftsweg am Nordrand des Planungsgebietes entlang. Dieser ist auch Bestandteil einer Radwegeverbindung und daher ab Höhe
der Abzweigung zum Zenntal im Norden asphaltiert. Nördlich des Wirtschaftsweges stockt
ein Kiefern-Eichenwald.
Abbildung 6: Derzeitige Nutzung im Geltungsbereich des Bebauungsplans „GE V - Burggrafenhof“
und seinem Umfeld. Der Geltungsbereich der 7. Änderung ist schwarz gestrichelt, der
eigentliche Erweiterungsbereich rot umrandet (Grundlage: Orthophoto, Bild-flug vom
22.05.2014 © Bayerische Vermessungsverwaltung)
Bebauungsplan GE V, 7. Änderung und Erweiterung
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Stadt Langenzenn
Entwurf
Im Erweiterungsbereich gibt es keine kartierten Biotope der Flachlandbiotopkartierung und
keine Nachweise in der Artenschutzkartierung (ASK) (Stand: 30.01.2016). Bei den Nachweisen im Umgriff des Planungsgebietes handelt es sich entweder um Arten des Lebensraumes
Wald wie Waldkauz, Erd-, Rötel- und Waldspitzmaus oder um Arten aus Feuchtbiotopen wie
Erdkröte, Teichfrosch, Teichmolch und Gebänderte Prachtlibelle. Aufgrund der Lebensraumausstattung im Geltungsbereich ist hier nicht mit einem Vorkommen dieser Arten zu
rechnen. Weiterhin ist infolge der isolierten Lage zwischen dem Gewerbegebiet, dem Kiefern-Eichenwald sowie den Straßen B 8 und St 2252 nicht mit besonderen Vorkommen seltener oder gefährdeter Arten zu rechnen. Für bestimmte Arten/Artengruppen (wie z.B. Zauneidechse) fehlen die essentiellen Lebensraumstrukturen. Es ist auch nicht mit besonderen
Wanderkorridoren (z.B. für Amphibien) im Geltungsbereich zu rechnen, da Laichgewässer
fehlen.
Im Siedlungsgebiet von Lohe, ca. 600 m westlich des Geltungsbereiches, gab es den Nachweis einer kopfstarken Kolonie von Zwergfledermäusen. Eine Nutzung des Planungsgebietes als Nahrung- und Jagdhabitat durch Fledermäuse ist generell möglich. Am angrenzenden
Waldrand befinden sich auch mehrere Höhlenbäume (Linden), die als potenzielles Fledermausquartier fungieren könnten.
Die Baumhecke im Erweiterungsbereich stellt ein potentielles Bruthabitat für Hecken- und
Baumbrüter dar. Aufgrund fehlender besonderer Lebensraumtypen (z.B. spezieller Waldtypen) im Geltungsbereich und seinem unmittelbaren Umgriff sind daher nur häufige Ubiquisten zu erwarten. Auch bodenbrütende Vogelarten (Feldlerche, Rebhuhn, Wachtel) sind aufgrund der angrenzenden Gebäude und dem Wald nicht zu erwarten (Störeinflüsse, isolierte
Lage).
Die Brachfläche ist insbesondere aber für Wirbellose wie Spinnen, Falter und Heuschrecken
von Bedeutung.
Im Planungsgebiet gibt es keine ausgewiesenen Schutzgebiete und/oder –objekte nach Naturschutzrecht (z.B. Naturdenkmale).
Die Bedeutung des Untersuchungsgebietes für das Schutzgut wird als gering (Intensivgrünland) bis mittel (Baumhecke und Brache) eingestuft.
Schutzgut Mensch
Zu beachtende Aspekte bei der Beurteilung des Schutzgutes Mensch bilden die Erholungseignung des Raumes, der Lärmschutz, die Luftreinhaltung und der Schutz vor elektromagnetischen Feldern.
Nördlich des Planungsgebietes verläuft ein Radwanderweg dar. Dieser Radweg dient als
Verbindung von Burggrafenhof und Lohe bzw. zum an der Zenn verlaufenden „Zenntalradweg“.
Das eigentliche Planungsgebiet spielt für die landschaftsgebundene Erholung nur eine geringe Rolle. Die landwirtschaftlichen Flächen weisen keine erholungswirksamen Strukturen
auf und sind durch die angrenzenden Gewerbeflächen überprägt. Hier spielen auch Vorbelastungen durch die nahe gelegene B 8 eine entscheidende Rolle.
Lärmimmissionen treten im Gebiet durch Verkehrslärm von der B 8 auf, welche nur 40 m
entfernt vom Geltungsbereich verläuft. Weiterhin grenzt das Planungsgebiet unmittelbar an
das „Gewerbegebiet V Burggrafenhof“ an, von dem ebenfalls entsprechende Emissionen von
Gewerbelärm ausgehen können. Durch das Gewerbegebiet „Langenzenn IV Süd-West“,
östlich der B 8 kann es ebenfalls zu Immissionen im Planungsgebiet kommen.
Die Bedeutung des Untersuchungsgebietes für das Schutzgut Mensch wird als gering
eingestuft.
Stadt Langenzenn
Entwurf
Bebauungsplan GE V, 7. Änderung und Erweiterung
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Schutzgut Landschaft
Die Landschaft (süd)westlich von Langenzenn stellt sich als landwirtschaftlich intensiv genutzte Gegend am Rande des Zenntales dar, die durch kleinteilige Waldflächen strukturiert
werden. Im Planungsbereich ist allerdings das bestehende „Gewerbegebiet V Burggrafenhof“
dominierend. Durch die leicht tiefere Lage des Erweiterungsgebietes wird dieser Eindruck
innerhalb des Geltungsbereiches sogar verstärkt. Die großen und hohen Baukörper und die
großflächige Versiegelung wirken sich negativ auf das Landschaftsbild aus, werden aber
durch den angrenzenden Wald im Norden einigermaßen verdeckt.
Im Landschaftsplan der Stadt Langenzenn wurde diesem Landschaftsausschnitt v.a. aufgrund der prägenden Waldrandstrukturen noch eine mittlere Bedeutung zugeschrieben. Naturnahe und strukturreiche Elemente sind zudem mit der Baumhecke und der Brache im eigentlichen Geltungsbereich vorhanden.
Die Bedeutung des Untersuchungsgebietes für das Schutzgut Landschaft ist mittel.
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Im Planungsgebiet sind keine Kultur- und Bodendenkmäler bekannt, allerdings ist grundsätzlich immer mit Bodenfunden zu rechnen.
Sachgüter sind im Planungsgebiet nicht vorhanden.
Kultur- und Sachgüter sind im Planungsgebiet nicht betroffen.
Wechselwirkungen
Wechselwirkungen der Schutzgüter spielen im Planungsgebiet eine untergeordnete Rolle
und treten hinter die Bedeutung der einzelnen Schutzgüter zurück. Einflüsse sind hauptsächlich zwischen den Schutzgütern „Wasser“ (Grundwasserstand) und „Tiere und Pflanzen“
(Vegetation) vorhanden.
7. AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG
Die grundsätzlichen Auswirkungen der schon jetzt zulässigen Nutzungen im Gebiet aufgrund
des ursprünglichen Bebauungsplanes (incl. 6. Änderung) sind nicht Gegenstand dieser Umweltprüfung. Es werden nur die durch die Erweiterung verursachten zusätzlichen negativen
wie positiven Auswirkungen betrachtet, die bei Umsetzung des Bebauungsplanes zu erwarten sind.
Schutzgut Boden
Das Baugebiet wird aufgrund der Festsetzung einer GRZ von 0,8 in hohem Maße bebaut
und versiegelt werden. Die Errichtung von Gewerbehallen, Zufahrten und Stellplätzen führen
zu flächigen Bodenversiegelungen bis zu über 8.000 m² Fläche.
Versiegelte Flächen verlieren ihre natürlichen Bodenfunktionen als:



5
Lebensraum für Tiere und Pflanzen,
Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen
Abbau-, Ausgleichs und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen aufgrund ihrer Filter-, Puffer und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des
Grundwassers.5
vgl. § 2 Abs. 2 BBodSchG
Bebauungsplan GE V, 7. Änderung und Erweiterung
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Stadt Langenzenn
Entwurf
Durch die Planung gehen außerdem Böden für die landwirtschaftliche Produktion dauerhaft
verloren, die allerdings für das Stadtgebiet nur ein unterdurchschnittliches Ertragspotenzial
(Ackerzahl von 38) aufweisen.
Die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden sind aufgrund der Flächengröße erheblich.
Schutzgut Wasser
Die Bebauung führt zu einer Versiegelung von Oberflächen. Niederschlagswasser kann dort
nicht mehr über die natürlichen Bodenschichten eindringen und zur Grundwasserneubildung
beitragen.
Eine Versickerung des anfallenden Niederschlagwassers ist aufgrund der überwiegend wasserundurchlässigen Böden im Stadtgebiet vermutlich nicht in ausreichendem Maße möglich.
Zur Verringerung des Wasserabflusses sollen daher nach Möglichkeit Zisternen angelegt
werden, in denen das ablaufende, unbelastete Regenwasser von den Dach- und Freiflächen
gesammelt wird. Dieses Wasser kann als Brauchwasser im Betrieb oder zur Bewässerung
der Freiflächen genutzt werden. In der Regel wird das Wasser aber gesammelt in die Kanalisation eingeleitet werden. Dieses Oberflächenwasser stünde dann nicht mehr für die Grundwasserneubildung zur Verfügung. Die Einleitung des Niederschlagwassers in den Vorfluter
(Höferbach) ist aufgrund der Bestandsgebäude im Gewerbegebiet, den angrenzenden Waldflächen und der Topographie nicht möglich.
Eine Begrünung der großen Hallendächer könnte zusätzlich den Wasserabfluss vermindern,
ist aber nur bei Flachdächern verbindlich festgesetzt.
Gerade im Mittelfränkischen Becken, einem ausgesprochenen Wassermangelgebiet, ist die
Anreicherung von Grundwasser von großer Bedeutung. Aufgrund der schlechten Durchlässigkeit der Deckschichten kann eine nachhaltige Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes
aufgrund der lokalen Situation aber ausgeschlossen werden.
Infolge der Geländemorphologie ist nicht mit hochanstehendem Grundwasser zu rechnen.
Ein Eingriff in den Grundwasserkörper oder Auswirkungen auf die Grundwasserfließrichtung
sind nicht zu erwarten.
Negative Auswirkungen auf Oberflächengewässer können ausgeschlossen werden.
Die Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser werden als nicht erheblich bewertet.
Schutzgut Klima/Luft
Die Bebauung von Freiflächen führt grundsätzlich zu negativen klimatischen Aspekten:




Verlust von Kaltluftentstehungsgebieten
Erhöhung der Temperatur bodennaher Luftschichten
Reduktion der Windgeschwindigkeit
Wirbelbildung an hohen Bauwerken
Die Bedeutung des Gebiets für den klimatischen Ausgleich ist derzeit eher gering. Mit der
Bebauung des Erweiterungsgebietes findet hier aber gar keine Kaltluftproduktion mehr statt.
Angesichts der Kleinflächigkeit der überbauten Freifläche und der angrenzenden Waldflächen mit Funktion zur Frischluftentstehung ist nur mit einer geringen Beeinträchtigung zu
rechnen. Aufgrund der isolierten Lage des Planungsgebietes sind für die Siedlungsbereiche
von Langenzenn oder Burggrafenhof keine nachteiligen Folgen zu erwarten.
Mögliche zusätzliche Emissionen von Luftschadstoffen oder klimarelevanten Gasen (insbesondere Kohlendioxid CO2) sind durch Produktion und Heizung der Gewerbebetriebe und
Stadt Langenzenn
Entwurf
Bebauungsplan GE V, 7. Änderung und Erweiterung
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den neuen Ziel- und Quellverkehr zu erwarten. Eine nachhaltige Beeinträchtigung der lufthygienischen Situation im Stadtgebiet ist aber nicht zu befürchten.
Eine kleinklimatische Entlastung kann durch Dach- und Fassadenbegrünung erreicht werden. Zudem besteht die Möglichkeit, Solarzellen und Sonnenkollektoren auf den Dachflächen anzubringen und somit einen Teil des Energiebedarfs über erneuerbare Energien zu
decken.
Die Auswirkungen auf das Schutzgut Klima/Luft werden insgesamt als nicht erheblich
bewertet.
Schutzgut Tiere und Pflanzen
Durch die Bebauung, Zufahrten und Stellflächen kommt es zu einem Totalverlust der vorhandenen Biotop- und Nutzungstypen. Insbesondere die Baumhecke und die Brache stellen
einen wertvollen Lebensraum dar. Durch die Heckenpflanzung mit einheimischen Sträuchern
auf einer Breite von 5 m am Nordrand; der Pflanzgebote mit großkronigen Bäumen pro
500 m2 Grundstücksfläche und bei größeren Stellflächen werden in geringem Umfang neue
Strukturen geschaffen, die nach einer gewissen Entwicklungszeit als Lebensraum dienen
können. Diese ersetzen aber die derzeitige Waldrandlage nur ungenügend.
Das dortige Grünland inklusive Brache ist aber schon jetzt in einer gewissen isolierten Lage.
Das vorkommende Spektrum an Tier- und Pflanzenarten verschiebt sich weiter hin zu Arten
des Siedlungsbereiches. Eingriffe in geschützte Lebensräume nach § 30 BNatSchG erfolgen
nicht. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sind voraussichtlich nicht erfüllt (vgl. hierzu
Kap. 13).
Die Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen werden aufgrund der isolierten Lage des Lebensraumtyps als nicht erheblich bewertet.
Schutzgut Mensch
Das Plangebiet selbst wird für die landschaftsgebundene Erholung nicht genutzt und hat
hierfür keine Bedeutung. Der nördlich des Geltungsbereiches verlaufende Radweg hat zwar
eine gewisse Bedeutung, führt aber schon jetzt auf großer Länge an dem Gewerbegebiet
vorbei.
Die Umsetzung des Bebauungsplans hat somit kaum neue Auswirkungen auf die landschaftsgebundene Erholungsnutzung. Durch die geplante Ein- und Durchgrünung der Gewerbegebietserweiterung erfolgen Minderungen der Auswirkungen.
Nutzungskonflikte hinsichtlich Lärmimmissionen, aber auch visuelle Beeinträchtigungen,
können aufgrund der Entfernung zu den nächstgelegenen schutzwürdigen Nutzungen in Lohe, Burggrafenhof oder auch von Wohnnutzungen im Außenbereich ausgeschlossen werden. Auf das Gebiet einwirkende Immissionen führen nicht zu Konflikten.
Infolge der aktuellen Bestandssituation mit dem angrenzenden Gewerbegebiet kommt
es zu keiner erheblichen Verschlechterung des Schutzgutes Mensch.
Schutzgut Landschaft
Durch die Bebauung wird das Untersuchungsgebiet weiter anthropogen überprägt. Die derzeit zum Teil landwirtschaftlich genutzten, zum Teil brach liegenden Flächen verändern sich
durch die Überbauung und Versiegelung. Von den großen Gewerbehallen ist aber kaum eine
Fernwirkung zu erwarten, da im Süden das bestehende Gewerbegebiet liegt, im Norden der
Wald angrenzt, der das Erweiterungsgebiet eingrünt. Direkt entlang des Radweges im Norden erfolgen Veränderungen, jedoch ist hier auch eine Eingrünung vorgesehen.
Bebauungsplan GE V, 7. Änderung und Erweiterung
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Stadt Langenzenn
Entwurf
Die Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft werden aufgrund der wirksamen
Eingrünung durch den Wald sowie der Vorbelastungen durch das bestehende Gewerbegebiet als nicht erheblich bewertet.
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Kultur- sowie Sachgüter sind im Planungsgebiet nicht vorhanden.
Das Schutzgut Kultur- und Sachgüter ist nicht betroffen.
Wechselwirkungen
Aufgrund der untergeordneten Bedeutung der Wechselwirkungen im Vergleich zu den einzelnen Schutzgütern, bestehen auch keine erheblichen Auswirkungen.
Beeinträchtigungen der Wechselbeziehungen zwischen den Schutzgütern sind durch
die Planung nicht zu erwarten.
8. VERMEIDUNGS- UND VERMINDERUNGSMAßNAHMEN
Die Auswirkungen der Bebauung werden durch folgende Maßnahmen im Gebiet verringert
(in Klammer: betroffene Schutzgüter):

Eingrünung der Erweiterungsfläche nach Norden mit standortgerechten Sträuchern
zur Landschaft hin (Tiere und Pflanzen, Landschaftsbild, Mensch: Erholung, Klima/Luft)

Dachbegrünung von Flachdächern sowie Begrünung größerer Wandflächen (Landschaftsbild, Klima/Luft)

Baumpflanzungen pro 500 m2 Grundstücksfläche und Baumüberstellungen größerer
Stellplatzanlagen (Tiere und Pflanzen, Landschaftsbild, Klima/Luft)

Festsetzung sockelloser Zäune mit Durchschlupfmöglichkeiten (Tiere und Pflanzen)

Erhaltung der Wasseraufnahmefähigkeit des Bodens durch Verwendung versickerungsfähiger Beläge (Wasser, Boden, Klima/Luft)

Nutzung vorhandener Infrastruktureinrichtungen durch Gebietserweiterung (Arten und
Lebensräume, Boden)
9. EINGRIFFSBILANZIERUNG
Nach § 1a Abs. 3 BauGB erfolgt der Ausgleich für Eingriffe durch die Bauleitplanung durch
geeignete Darstellungen und Festsetzungen. In Bayern existiert hierfür die Handreichung
„Bauen im Einklang mit der Natur – Ein Leitfaden (ergänzte Fassung)“ (2. erweiterte Auflage
2003).
Gemäß der durchgeführten Biotop- und Nutzungstypenkartierung wurde die Fläche nach
ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild bewertet. Das Intensivgrünland fällt aufgrund seiner intensiven Nutzung in die Kategorie I (Gebiete geringer Bedeutung,
oberer Wert). Die mehrjährige Grünlandbrache am Südwestrand wird dagegen in die Kategorie II (Gebiete mittlerer Bedeutung) eingeordnet, ebenso wie die gut strukturierte Baumhecke. Aufgrund der leicht höheren naturschutzfachlichen Bedeutung wird die Baumhecke allerdings dem oberen Wert zugeordnet, während die Grünlandbrache zum unteren Wert zählt.
Für die bereits festgesetzten Gewerbeflächen besteht Baurecht bzw. erfolgen keine Veränderungen zum rechtsgültigen Stand und somit besteht auch kein Ausgleichsbedarf (vgl. hierzu Karte im Anhang).
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Aufgrund des hohen Versiegelungsgrades (GRZ = 0,8) zählt der Eingriff zum Typ A (hoher
Versiegelungs- bzw. Nutzungsgrad). Entsprechend sind gemäß Leitfaden höhere Kompensationsfaktoren anzusetzen. Bei der Festlegungen des Ausgleichsfaktors von 0,5 (Kategorie I) bzw. 0,9 (Kategorie II) wurden Maßnahmen, die für die Vermeidung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft dienen, berücksichtigt. Zu diesen Maßnahmen gehören
die Verwendung von versickerungsfähigen Belägen, Festsetzungen zur Dach- und Fassadenbegrünung, die Überstellung von offenen Stellflächen mit großkronigen Bäumen sowie
die Eingrünung mit einer 5 m breiten Hecke nach Norden.
Damit ergibt sich folgender Ausgleichsbedarf:
Tabelle 1: Ermittlung des Kompensationsbedarfs gemäß Leitfaden
Eingriffstyp
Typ A: GRZ > 0,35
Summe:
Wertkategorie
Fläche in
m²
ha
Ausgleichsfaktor
Kategorie I
7.823
0,78
0,5
Ausgleichsbedarf in
m²
3.912
Kategorie II
2.533
0,25
0,9
2.280
Fläche mit
Baurecht
62.159
0,20
0,0
0
72.515
7,25
6.192
Der errechnete Ausgleichsbedarf von 6.192 m² kann nicht innerhalb des Geltungsbereichs
des Bebauungsplans gedeckt werden.
Das Kompensationsdefizit soll daher auf einer externen Ausgleichsfläche gedeckt werden.
Dem Bebauungsplan wird die Ausgleichs-/Ersatzfläche auf dem Flst. Nr. 152 in der Gemarkung Keidenzell zugeordnet.
Abbildung 7: Geplante Ausgleichsmaßnahme auf dem Flurstück Nr. 152 bei Keidenzell
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Die Fläche am Farrnbach ist im Flächennutzungsplan der Stadt Langenzenn als Fläche für
Landwirtschaft, überlagert mit „Flächen zur Erhaltung und Entwicklung von extensiv genutztem Grünland“, sowie „Raum für potentielle Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Rahmen
der Eingriffsregelung“ dargestellt. Das Grundstück befindet sich im Eigentum der Stadt Langenzenn und weist eine Gesamtfläche von insgesamt 14.864 m² auf. Davon werden
4.128 m² als Ausgleichsfläche herangezogen, auf denen derzeit noch intensive Landwirtschaft betrieben wird. Angrenzend an den gewässerbegleitenden Röhricht- und Gehölzstreifen befindet sich Grünland, ein untergeordneter Teil wird auch noch ackerbaulich genutzt.
Im Stadtgebiet von Langenzenn ist mittlerweile der Biber entlang der Fließgewässer sehr
aktiv. Am Farrnbach zwischen Keidenzell und der Hammerschiede hat er 2015 auf dem Flst.
Nr. 151 einen Damm gebaut und die angrenzenden Wiesen wurden überstaut bzw. vernässt.
Ziel ist es, diese Flächen beidseits des Gewässers dauerhaft aus der Nutzung zu nehmen,
um Nutzungskonflikten zu begegnen. Durch Aufgabe der Acker- und Grünlandnutzung soll
es zu einer Verbreiterung des bestehenden Röhrichtstreifens kommen. Gleichzeitig können
Laufverlagerungen des Farrnbaches durch Aktivitäten des Bibers zugelassen werden, sowie
Gehölzsukzession (soweit der Biber dies zulässt).
Da bis auf eine kleine Fläche schon eine Grünlandeinsaat durchgeführt wurde, sind vorerst
keine weiteren Maßnahmen notwendig. Zulässig ist angrenzend zu der weiterhin landwirtschaftlich genutzten Fläche im Norden eine Mahd im mehrjährigen Turnus im Winterhalbjahr
in einem 5 m breiten Streifen. Eine durch Gehölzaufwuchs verursachte Nutzungseinschränkung der angrenzenden Flächen soll damit vermieden werden.
Sollte durch den Biber der Gehölzbestand nicht kurz gehalten werden (z.B. aufgrund temporärer Abwanderung), so ist alternativ auch eine plenterwaldartige Entnahme einzelner Gehölze sowie alle 15 Jahre ein Auf-den-Stock-setzen zulässig.
Da sich nach Aufgabe der Nutzungen sehr hochwertige Lebensräume (Röhricht, Feuchtwiesen, Flutrasen, bedingt auch Feuchtgebüsch etc.) entwickeln können, womit nach Leitfaden
eine Aufwertung von Wertkategorie I oben auf III erreicht werden kann, wird als Ausgleichsfaktor für diese Ausgleichsfläche der Faktor 1,5 angesetzt.
Mit den beschriebenen Maßnahmen auf 4.128 m² kann der Kompensationsbedarf von
6.192 m² (= 4.128 m² x 1,5) für die 7. Änderung des Bebauungsplans „GE V - Burggrafenhof“
gedeckt werden. Ein weiterer Ausgleich ist nicht erforderlich. Die restlichen Uferstreifen (vgl.
Abbildung 7) können dem Ökokonto der Stadt Langenzenn zugeschlagen werden.
10. VERBLEIBENDE AUSWIRKUNGEN
Nach derzeitigem Kenntnisstand ist – mit Ausnahme des Schutzgutes Boden – nicht davon
auszugehen, dass nach der Umsetzung des Bebauungsplanes erhebliche Umweltauswirkungen auftreten.
Nach § 4 Abs. 3 BauGB wird die Gemeinde nach Abschluss des Aufstellungsverfahrens des
Bebauungsplanes durch die Behörden unterrichtet, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung erhebliche, insbesondere unvorhergesehene Auswirkungen
auf die Umwelt hat.
11. ALTERNATIVEN UND NULLFALL
Eine Untersuchung von Standortalternativen hat nicht stattgefunden, da eine Erweiterung
des bestehenden Gewerbegebietes erfolgen soll. Den bereits angesiedelten gewerblichen
Nutzungen soll eine Entwicklung in räumlicher und funktionaler Nähe zum Betriebsstandort
ermöglicht werden. Dem Gebot nach flächensparender und optimaler Ausnutzung der Gewerbeflächen im Gebiet von Langenzenn wird damit gefolgt.
Das Intensivgrünland mit einer Ertragsmesszahl von nur 38 ist durch seine isolierte Lage von
weiteren landwirtschaftlichen Flächen abgeschnitten. Durch die bereits bestehende Erschlie-
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ßung und die vorhandenen Versorgungsleitungen am Standort sowie der Abwesenheit von
schutzwürdigen Nutzungen in der Umgebung können die Eingriffe hier minimiert werden.
Zusammen mit dem Bedarf von Lagerflächen in räumlicher Nähe ist eine Erweiterung des
Gewerbegebietes einer Neuausweisung an anderer Stelle vorzuziehen.
Bei Nichtdurchführung der Planung würden alle Bereiche wie bisher genutzt werden, ggf. ist
sogar mit einem Brachfallen der jetzt noch landwirtschaftlich genutzten Flächen zu rechnen.
12. BETROFFENHEIT VON NATURA 2000-GEBIETEN
Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „GE V - Burggrafenhof“ (7. Änderung und Erweiterung) sind keine „Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung“ (Site of Community Importance – SCI), „Besondere Schutzgebiete“ (Special Area of Conservation – SAC) oder
Artvorkommen und Lebensräume, die eine Ausweisung als eines dieser Gebiete nach Art. 3
FFH-Richtlinie rechtfertigen, bekannt. Ebenso befinden sich hier keine „Europäischen Vogelschutzgebiete“ (Special protected area – SPA) nach der Vogelschutz-Richtlinie.
Aufgrund der Lage des Planungsgebietes sind auch keine Auswirkungen auf außerhalb liegende Gebiete des Netzes NATURA 2000 – insbesondere auf das Gebiet gemeinschaftlicher
Bedeutung DE6530-3716 „Zenn von Stöckach bis zur Mündung“ – zu erwarten. Es besteht
hierzu kein funktionaler Zusammenhang, auch wenn der Abstand zum Geltungsbereich nur
ca. 190 m beträgt.
Somit können Beeinträchtigungen von NATURA 2000-Gebieten durch die Planung gänzlich
ausgeschlossen werden.
13. BERÜCKSICHTIGUNG ARTENSCHUTZRECHTLICHER BELANGE
Unabhängig von der Anwendung der Eingriffsregelung sind die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des BNatSchG in Zusammenhang mit den europarechtlichen Vorschriften (FFHRichtlinie, Vogelschutz-Richtlinie) bei der Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes
zu berücksichtigen. Es wurde vorab geprüft, ob durch die Änderung und Erweiterung des
Bebauungsplanes eventuell Auswirkungen auf geschützte Arten zu erwarten sind, was entsprechende Verbotstatbestände nach sich ziehen könnte.
Innerhalb des Geltungsbereichs der Bebauungsplanänderung sind derzeit keine Vorkommen
geschützter Tierarten bekannt, aber teils zu erwarten. Aufgrund der Standortverhältnisse
sind Vorkommen von Pflanzenarten, für die das spezielle Artenschutzrecht greift (z.B. Frauenschuh) dagegen nicht zu erwarten.
In der Baumhecke könnten potenzielle Brutplätze geschützter Vogelarten aus der ökologischen Gilde der „Baum- und Heckenbrüter“ beeinträchtigt und zerstört werden. Da die ökologische Funktion der von den durch die Bebauungsplanänderung vorbereiteten Eingriffe betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang (u.a. Neupflanzung einer 5 m breiten Hecke, bestehender Wald/-rand) weiterhin erfüllt wird, ist ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG nicht gegeben. Eine
Störung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG oder ein Verstoß gegen das Tötungsverbot ist
ebenfalls nicht erkennbar, wenn der geplante Rodungseingriff außerhalb der Fortpflanzungsund Aufzuchtszeiten erfolgt.
Andere ökologische Gilden der europäischen Brutvögel sind nicht betroffen. Offenland stellt
zwar normalerweise auch ein Bruthabitat bodenbrütender Vogelarten (z.B. Wachtel, Rebhuhn) dar, Bruten dieser Arten können im konkreten Fall aber verneint werden, da eine Viel-
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Veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union als „Gebiet gemeinschaftlicher Bedeutung“ (Site
of Community Importance – SCI) mit der NATURA 2000-Nummer DE 6530-371 (ABl. L 012 vom 15.
Januar 2008 S. 383ff).
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zahl von Störungsfaktoren vorhanden sind. Zum einen liegt das intensiv genutzte Grünland
isoliert zwischen Wald und Gewerbegebiet ohne direkten Anschluss an weitere Landwirtschaftsflächen, zum anderen treten Lärmeinwirkungen durch B 8 und das angrenzende Gewerbegebiet auf. Gerade Wachteln sind bezüglich Lärm sehr störungsempfindlich und finden
hier kein geeignetes Bruthabitat vor. Feldlerchen meiden Vertikalstrukturen (Wald, Gewerbegebäude), so dass ein Vorkommen dieser Art hier auch ausgeschlossen werden kann.
Für weitere Artengruppen (Amphibien, Reptilien, Fledermäuse, Schmetterlinge) fehlen essentielle Lebensräume bzw. Lebensraumstrukturen für die planungsrelevanten Arten.
Zum derzeitigen Kenntnisstand sind daher Verbots- oder Störungstatbestände nach § 44
Abs. 1 BNatSchG nicht einschlägig.
14. ÜBERWACHUNG/MONITORING
Nach § 4c BauGB ist es Aufgabe der Gemeinde, die erheblichen Umweltauswirkungen, die
aufgrund der Durchführung des Bebauungsplanes eintreten, zu überwachen. Erhebliche,
Umweltauswirkungen sind nach bisherigem Kenntnisstand durch die Bebauungsplanänderung nicht zu erwarten. Ein Monitoring erscheint daher nicht angezeigt.
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Bebauungsplan GE V, 7. Änderung und Erweiterung
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15. ZUSAMMENFASSUNG
Der Geltungsbereich der 7. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplan „GE V“ mit einer
Fläche von ca. 7,3 ha wird derzeit innerhalb des Erweiterungsbereichs zum Teil als Intensivgrünland genutzt, zum Teil befinden sich dort eine mehrjährige Brache und eine Baumhecke.
Die Planung sieht eine Erweiterung des bestehenden Gewerbegebietes nach Norden vor,
sowie die planungsrechtliche Harmonisierung schon festgesetzter Gewerbeflächen, die in die
Änderung mit einbezogen sind.
Die Bedeutung des Erweiterungsgebietes für die einzelnen Schutzgüter wurde anhand der
Bestandssituation für die durch die Änderung neu hinzukommenden Flächen überprüft und
die Auswirkungen der Planungen bewertet. Da im schon bestehenden Gewerbegebiet keine
Änderungen im Hinblick auf die Umwelteinwirkungen erfolgen, wurde dieser Bereich in der
Umweltprüfung nicht weiter betrachtet.
Tabelle 2: Zusammenfassung der Bewertungen
Schutzgut
Bedeutung des Planungsgebietes für Schutzgut
Auswirkungen der Planung
Boden
mittel
erheblich
Wasser
mittel
nicht erheblich
Klima/Luft
gering
nicht erheblich
gering – mittel
nicht erheblich
Mensch
gering
nicht erheblich
Landschaft
mittel
nicht erheblich
Kultur- und Sachgüter
nicht betroffen
nicht vorhanden
Wechselwirkungen
nicht wesentlich
nicht vorhanden
Tiere und Pflanzen
Wesentliche Auswirkungen bestehen durch Überbauung und Versiegelung auf die Schutzgüter „Boden“ sowie „Wasser“, erheblich sind sie aber nur für das Schutzgut „Boden“.
Maßnahmen zur Minimierung der zu erwartenden Eingriffe sind u.a. mit einer Eingrünung
durch Sträucher, Baumpflanzungen im Gebiet, Dach- und Fassadenbegrünung sowie der
Verwendung versickerungsfähiger Beläge festgesetzt.
Potenzielle Lebensräume für Hecken- und Baumbrüter sowie für Arten des Wirtschaftsgrünlands gehen verloren. Die Gehölzbestände werden durch die Eingrünung mit einer Strauchhecke teilweise ersetzt. Es sind aber keine geschützten Lebensräume nach § 30 BNatSchG
bzw. Art. 23 BayNatSchG oder Schutzgebiete nach dem Naturschutzrecht betroffen.
Für die Eingriffe in Naturhaushalt und Landschaftsbild wurde eine Eingriffsbilanzierung erstellt und der Kompensationsbedarf ermittelt. Der Ausgleich erfolgt auf einer externen Fläche
zwischen Keidenzell und Hammerschmiede, die sich im Eigentum der Stadt Langenzenn
befindet.
Negative Auswirkungen auf NATURA 2000-Gebiete konnten keine erkannt werden, ebenso
sind artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG nach derzeitigem
Kenntnisstand nicht einschlägig.
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IV. PFLANZLISTE
Großkronige Laubbäume
Quercus robur
Tilia cordata
Stiel-Eiche
Winter-Linde
Klein- und mittelkronige Laubbäume
Carpinus betulus
Prunus avium
Sorbus aucuparia
Hainbuche
Vogel-Kirsche
Eberesche
Sträucher
Acer campestre
Corylus avellana
Cornus sanguinea
Crataegus laevigata
Ligustrum vulgare
Lonicera xylosteum
Prunus spinosa
Rhamnus cathartica
Rosa canina
Feld-Ahorn
Haselnuss
Roter Hartriegel
Zweigriffliger Weißdorn
Gewöhnlicher Liguster
Gewöhnliche Heckenkirsche
Schlehe
Echter Kreuzdorn
Hunds-Rose
Folgende Qualitäten und Mindestgrößen werden empfohlen:
Mindestgrößen und Qualitäten
Güteklasse A, B Deutscher Baumschulen
Bäume/Hochstämme
mindestens 3 x verpflanzt mit Ballen
Stammumfang 16-18
Sträucher
Höhe 60-100/100-150 cm, 2 x verpflanzt,
1 Stück pro 1,5 m2
37
20
35
33
39
22
22
41
45
26
24
a
29
31
51
FNP/LP im
Parallelverfahren
Bebauungsplanes GE V
Kategorie II
Kategorie I
Legende
18
a
53
Bestandsplan
TS
Tel.: 0911/310427-10
Fax: 0911/310427-61
49
12
16
18
M 1:200
Bearbeitung: ad, fp, bw
Aufnahme am 12.10.2015
aktualisiert am 29.01.2016
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