Umweltbericht - Gemeinde Iffeldorf

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Gemeinde Iffeldorf
Landkreis Weilheim-Schongau
Bebauungsplan „Kirnberg“
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Umweltbericht
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Stand: Juli 2016, ergänzt Oktober 2016
vogl + kloyer landschaftsarchitekten
sportplatzweg 2 82362 weilheim
fon 0881 - 9010074 fax 9010076
Inhaltsverzeichnis
1.1 Beschreibung der Planung (Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplanes)
1.2 Relevante Ziele des Umweltschutzes aus Fachgesetzen und Fachplänen
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1. Einleitung
1.3 Vorgehen bei der Umweltprüfung (Methodik, Schwierigkeiten in der Informationsbeschaffung)
Derzeitiger Umweltzustand
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2.
2.1 Schutzgut Boden
2.2 Schutzgut Wasser
2.3 Schutzgut Klima/ Luft
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2.4 Schutzgut Pflanzen/ Tiere
2.5 Schutzgut Landschaftsbild
2.6 Schutzgut Mensch
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2.7 Schutzgut Kultur-/ Sachgüter
2.8 Zusammenfassende Bewertung nach Leitfaden
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes, Umweltauswirkungen der Planung
4.
Vermeidung, Verringerung und Ausgleich nachteiliger Auswirkungen
5.
Prüfung von Planungsalternativen
6.
Zusätzliche Angaben
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3.
6.1 Prüfung des speziellen Artenschutzes
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6.2 Prüfung im Sinne des UVP-Gesetzes
6.3 Monitoring
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6.4 Zusammenfassung
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1.1 Beschreibung der Planung (Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplanes)
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1. EINLEITUNG
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Das Planungsgebiet mit einem Flächenumfang von ca. 2.000 qm liegt am westlichen Ortsrand von
Penzberg im Stadtteil Kirnberg. Der an den Geltungsbereich angrenzende Ponholzweg zweigt als
Sackgasse von der Kirnbergstraße ab. Er ist seit jüngerer Zeit westseitig mit Wohnbebauung gesäumt. Der Geltungsbereich ist Teil eines umfangreichen Waldgebietes nördlich der Stadt Penzberg. Südlich des Geltungsbereiches grenzt der Brünnlesbach an.
0.
Der Bebauungsplan ermöglicht eine Erweiterung der Bebauung entlang des Ponholzweges mit
zwei Wohngebäuden, so dass die Straße in dem Abschnitt beidseitig bebaut sein wird.
Die Grünordnung sieht zum Brünnlesbach hin eine private Grünfläche sowie die Entwicklung eines
naturnahen Uferstreifens entlang des Baches mit Gehölzen und extensiver Pflege vor.
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1.2 Relevante Ziele des Umweltschutzes aus Fachgesetzen und Fachplänen
Im Regionalplan (Region Oberland) sind zum Planungsgebiet keine konkreten zeichnerischen Aussagen getroffen. Der Geltungsbereich ist als Wald dargestellt.
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Relevante textliche Ziele werden nachfolgend dargestellt:
 Freihaltung besonders bedeutender und das Oberland prägender Strukturen wie insbesondere weithin einsehbare Höhenrücken, Kuppen und Steilhänge sowie ökologisch wertvolle
Feuchtgebiete, Gewässer- und Waldränder von Bebauung
 Verhinderung der Zersiedelung der Landschaft, schonende Einbindung von Siedlungsgebieten sowie sonstiger Vorhaben in die Landschaft, ausreichende Freiflächen zwischen einzelnen Siedlungseinheiten
 Schutz der Böden durch Minimierung der Flächeninanspruchnahme für Siedlung und Infrastruktur
 Erhalt der Vielfalt und ökologischen Funktionen von Natur und Landschaft. Zu diesem Zweck
Sicherung, Optimierung und Verbund schutzwürdiger Biotopflächen.
 Flächenbestand an Wald im Alpenvorland soll erhalten werden, insbesondere auf labilen
Standorten soll auf eine Entwicklung stabiler, naturnaher Waldbestände hingewirkt werden.
Schutzgebiete gemäß Bundesnaturschutzgesetz oder amtlich kartierte Biotope sind durch die Planung nicht betroffen.
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Im Waldfunktionsplan für den Landkreis Weilheim-Schongau ist für das Waldgebiet eine besondere
Bedeutung für den lokalen Klimaschutz angegeben.
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1.3 Vorgehen bei der Umweltprüfung
Die Umweltprüfung wird auf der gesetzlichen Grundlage des § 2 (4) BauGB durchgeführt. Der Umweltbericht folgt den Vorgaben gemäß § 2a BauGB bzw. der Anlage zu § 2 (4) und 2a BauGB.
Für die Beschreibung des derzeitigen Umweltzustandes wurden Informationen aus dem Bodeninformationssystem Bayern, dem Bayerischen Fachinformationssystem Naturschutz und die Ergebnisse einer örtlichen Kartierung verwendet. Weiter wurde das Arten- und Biotopschutzprogramm
für den Landkreis Weilheim-Schongau gesichtet.
Die Bewertung der für die Eingriffsregelung relevanten Schutzgüter erfolgte verbal-argumentativ
entsprechend des Leitfadens zur Eingriffsregelung in der Bauleitplanung „Bauen im Einklang mit
Natur und Landschaft“ des BayStMLU.
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2. DERZEITIGER UMWELTZUSTAND
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2.1 Schutzgut Boden
Bewertung gemäß Leitfaden:
Kategorie II (mittlere Bedeutung für Naturhaushalt)
0.
2.2 Schutzgut Wasser
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Gemäß Geologischer Karte 1:25.000 befindet sich der Geltungsbereich in der Übergangszone zwischen Hochmoor im Westen und Moräne im Osten des Gebietes, wobei die Moräne vorherrschen
dürfte. Über den Moränen haben sich überwiegend Parabraunerden entwickelt.
Die Böden sind durch die Nutzung und angrenzende bauliche Eingriffe anthropogen überprägt.
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Der Brünnlesbach entspringt im Moorgebiet beim Golfplatz Ponholz und fließt nach einer kurzen
Verrohrung im Bereich der Siedlung außerhalb der Geltungsbereichs- und Gemeindegrenze nach
Nordosten.
Der Grundwasserflurabstand ist eher gering und durch bauliche Eingriffe und Entwässerungsmaßnahmen verändert.
Ein Eintragsrisiko für Nähr- und Schadstoffe ist vorhanden.
Die Versickerungsfähigkeit dürfte im Bereich der Moräne gegeben sein.
Bewertung gemäß Leitfaden:
Kategorie II unten (mittlere Bedeutung für Naturhaushalt)
2.3 Schutzgut Klima/ Luft
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Der Geltungsbereich liegt nicht im Bereich einer Luftaustauschbahn. Die Waldflächen haben eine
Klima-ausgleichende Funktion für benachbarte Siedlungsbereiche.
Bewertung gemäß Leitfaden:
Waldflächen mit Klimaausgleichsfunktion: Kategorie III (hohe Bedeutung für Naturhaushalt)
2.4 Schutzgut Pflanzen/ Tiere
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Den Geltungsbereich nimmt ein Fichtendominierter, nicht standortgemäßer Wald mit untergeordnetem Laubgehölzanteil am Waldrand ein. Es sind Waldkiefer und verschiedene Laubgehölze
(Esche, Weide, Birke und Bergahorn) eingestreut. Der Baumbestand wurde im nördlichen Bereich
bereits gerodet. Der Wald entstand um 1960 durch Aufforstung einer ehemaligen Streuwiese.
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Zum speziellen Artenschutz wird auf das Kapitel 6.1 verwiesen.
Bewertung gemäß Leitfaden:
Kategorie II (mittlere Bedeutung für Naturhaushalt)
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2.5 Schutzgut Landschaftsbild
Bewertung gemäß Leitfaden:
Kategorie II (mittlere Bedeutung für Landschaftsbild)
2.6 Schutzgut Mensch
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Der Geltungsbereich stellt eine Ortsrandsituation dar im direkten Übergang zum Wald, wobei der
Wald selber vom Vorhaben betroffen ist. Allerdings beeinträchtigen die bestehende Erschließungsstraße und die gegenüberliegende Bebauung bereits den Landschaftseindruck.
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Der Ponholzweg wird von Radfahrern und Fußgängern frequentiert und hat Bedeutung für die
Naherholung.
2.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter
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(Fließt in die Bewertung des Bestandes für die Anwendung der Eingriffsregelung nicht ein.)
Bau- und Bodendenkmäler sind im Geltungsbereich oder im unmittelbaren Umfeld nicht bekannt.
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(Fließt in die Bewertung des Bestandes für die Anwendung der Eingriffsregelung nicht ein.)
2.8 Gesamtbewertung nach Leitfaden
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In der Zusammenführung der Bewertungen der einzelnen Schutzgüter ergibt sich für die Erweiterungsbereiche insgesamt folgende Bewertung:
Boden
Wasser
Klima/Luft
Pflanzen/Tiere
Landschaftsbild
Gesamt
II
II unten
III
II
II
II (mittlere Bedeutung für Naturhaushalt und Landschaftsbild)
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3. PROGNOSE ÜBER ENTWICKLUNG DES UMWELTZUSTANDES, UMWELTAUSWIRKUNGEN DER PLANUNG
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Die Planung sieht eine Erweiterung der Wohnbebauung mit zwei Einzelhäusern entlang des Ponholzweges vor. Hierfür muss Wald gerodet werden. Aufgrund des geringen Flächenumfangs der
Rodung wird das Waldgebiet jedoch nicht nennenswert beeinträchtigt.
Zulässig für die Bebauung sind zwei Vollgeschoße mit einer Grundfläche von maximal 130 qm.
Zum Brünnlesbach hin wird private Grünfläche festgesetzt sowie die Entwicklung eines naturnahen
Uferstreifens.
Bei Durchführung der Planung kommt es durch die Bebauung einschließlich der notwendigen Erschließung zu folgenden nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt:
Durch Versiegelung werden vorhandene Lebensräume für Tiere und Pflanzen, sowie der Bodenaufbau zerstört. Die flächige Grundwasserneubildung mit Filterung durch den Boden wird reduziert.
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Durch die Rodung des Waldes und Bebauung wird das Landschafts- und Ortsbild beeinträchtigt.
Der unmittelbar an die Baugrundstücke angrenzende Wald, der im Familieneigentum der Bauwilligen ist, wird zu einem gestuften Waldrand umgebaut werden.
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern werden im Wesentlichen durch Beeinträchtigung
der Bodenfunktionen (Bodenzerstörung, Bebauung und Versiegelung) hervorgerufen. Hierdurch
werden gleichzeitig Wirkungen auf Wasser, Pflanzen/Tiere und Klima (Klein- und Lokalklima) ausgelöst.
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Immissionsschutz:
Aus Sicht des Immissionsschutzes bestehen für den Stadtteil Kirnberg aufgrund der gewachsenen
Gemengelage Konflikte zwischen dem Schutzanspruch der Wohnbebauung und den Emissionen
aus den Gewerbebetrieben, der durch die Bebauungsplanung der Stadt Penzberg soweit möglich
gelöst werden soll. Hierfür liegt ein Gutachten der TÜV Süd Industrie Service GmbH, München,
vor. Auf den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes sind jedoch keine problematischen Auswirkungen festgestellt worden.
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4. VERMEIDUNG, VERRINGERUNG UND AUSGLEICH NACHTEILIGER AUSWIRKUNGEN
Durch folgende Maßnahmen werden negative Auswirkungen der Planung auf Natur und Landschaft verringert:
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Festsetzung einer privaten Grünfläche als Puffer zum Brünnlesbach (keine Nebenanlagen zulässig)
Festsetzung einer naturnahen Uferzone entlang des Baches mit extensiver Pflege und Gehölzentwicklung
Durchgrünung der Baugrundstücke mit Bäumen
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Ausgleich nicht vermeidbarer Beeinträchtigungen:
Als Eingriffsfläche ist der Geltungsbereich mit 2.000 qm Fläche der Bestandskategorie II zugrundezulegen. Der Eingriff ist dem Typ B zuzuordnen (niedriger bis mittlerer Versiegelungs- und Nutzungsgrad). Aufgrund der oben genannten Minimierungsmaßnahmen ist ein mittlerer Ausgleichsfaktor von 0,65 angemessen. Die naturschutzrechtlich erforderliche Ausgleichsfläche ist damit mit
1.300 qm anzunehmen.
Davon unabhängig wird von Seiten des Forstes ein 1:1- Ausgleich für die Rodung von Wald gefordert, der mit Waldfunktionen gemäß Waldfunktionsplan belegt ist.
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Ausgleichsmaßnahme:
Die beiden Ausgleichsanforderungen sollen in der folgenden Maßnahme zusammengeführt werden, die sich am höheren Flächenanspruch orientiert:
Auf Flur-Nr. 1826, Gemarkung Iffeldorf, soll an einem nach NNW ausgerichteten Rand eines Fichtenforstes auf einer Teilfläche von 2.000 qm ein gestufter, naturnaher Waldrand entstehen. Es
handelt sich um einen Niedermoorstandort, der derzeit als Wiese intensiv genutzt wird. Es sind
Sträucher und klein- bis mittelkronige Bäume zu pflanzen in einem Pflanzraster von 1,25 x 1,25 m.
Der Anteil von Bäumen soll 10 bis 15 % betragen. Die Ausdehnung der Fläche liegt bei knapp 15 m
Breite und einer Länge von etwa 140 m.
Geeignete Baumarten: Schwarz-Erle, Moorbirke, Traubenkirsche, Grau-Erle.
Geeignete Straucharten: Faulbaum, Grau-Weide, Ohr-Weide.
Es ist autochthones Pflanzmaterial zu verwenden.
Derzeitige Nutzung: landwirtschaftliches Grünland
Entwicklungsziel: naturnaher Waldrand
Entwicklungsmaßnahmen: Pflanzung, Verbissschutz, Entwicklungspflege
Pflegemaßnahmen: Nicht erforderlich
Entwicklungszeitraum: 15 Jahre
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Abbildung: Ausgleichfläche Waldrandentwicklung (ohne Maßstab)
6. ZUSÄTZLICHE ANGABEN
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5. PRÜFUNG VON PLANUNGSALTERNATIVEN
Vorgesehene Nutzungen
Wegen der vorhandenen Erschließungsstraße und der bestehenden Bebauung westseitig des
Ponholzweges wurden keine grundsätzlichen Alternativen erwogen.
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Zum Verfahren bei der Umweltprüfung wird auf Teil 1 – Einleitung verwiesen.
6.1 Prüfung des speziellen Artenschutzes
In Bezug auf die europarechtlich und nach nationalem Recht geschützten Tier- und Pflanzenarten
ist die Vereinbarkeit der Planung mit den Bestimmungen des § 44 BNatSchG zu untersuchen.
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Es gibt im Eingriffsbereich keine Hinweise auf das Vorkommen geschützter Tier- und Pflanzenarten
des Anhangs IV der FFH-Richtlinie.
Potentiell durch die Planung betroffene Tiergruppen sind jedoch Vögel und Fledermäuse.
Es ist mit den üblichen Waldarten zu rechnen. Aufgrund von Alter und Zustand des Baumbestandes spielen Höhlenbäume keine Rolle, eher seltene Lebensraumstrukturen sind damit nicht vorhanden. Es ist davon auszugehen, dass der Verlust von ca. 2.000 qm Wald in Anbetracht der Größe des gesamten Waldes keinen nennenswerten Einfluss auf den Erhaltungszustand der vorkommenden Vogelarten haben wird.
Eine artenschutzrechtliche Relevanzprüfung von Dipl.Biol. Martin Kleiner aus dem Jahr 2013 für
das gesamte Kirnberger Gebiet weist nicht auf einen Konflikt durch die Baulandausweisung im hier
relevanten Geltungsbereich hin. Sie betont aber die Bedeutung des Brünnlesbaches, der durch die
Festsetzung von naturnahen Uferstreifen im Bebauungsplan gewürdigt wird.
Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen in Bezug auf Brutvogelvorkommen und auch im Hinblick
auf Fledermäuse sind Rodungen in der Zeit zwischen 01.10. und 28.02. durchzuführen.
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Unter dieser Voraussetzung wirft die Planung keine Konflikte mit den Artenschutzrechtlichen Bestimmungen des Naturschutzrechtes auf.
6.2 Prüfung der Planung nach UVP-Gesetz
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Die Planung fällt nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung.
6.3 Monitoring
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Die Kommunen sind verpflichtet, unvorhergesehene Auswirkungen der Durchführung der Bauleitplanung auf die Umwelt zu überwachen (§ 4c BauGB).
Es sind keine Prognoseunsicherheiten für die Planung zu erwarten, so dass auf ein Monitoring verzichtet werden kann.
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6.4 Zusammenfassung
Der Geltungsbereich befindet sich an der Gemeindegrenze angrenzend an den Penzberger Stadtteil Kirnberg. Die vorliegende Planung lässt eine Ergänzung der Wohnbebauung entlang des Ponholzweges mit zwei Einzelhäusern anstelle von bisherigem Wald zu.
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Der mit der Planung verbundene Eingriff in Natur und Landschaft bezieht sich auf die Rodung von
ca. 2.000 qm Wald sowie die Versiegelung von Boden durch Gebäude und Erschließungsflächen.
Das Landschaftsbild erfährt in diesem Bereich eine Abwertung.
In den Festsetzungen sind Minimierungsmaßnahmen wie Baumpflanzungen sowie private Grünfläche und ein naturnaher Uferstreifen entlang des angrenzenden Brünnlesbaches enthalten.
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Der Ausgleich für die zu erwartenden Eingriffe sowie die Rodung soll außerhalb des Geltungsbereiches erbracht werden.
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