(BGH NJW 2001, 2087, 2089) Vor der Einführung des § 43 b BRAO

Werbung
Anwaltsberuf/Marketing/Werbung
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Wie bekommt der Rechtsanwalt angesichts der in der ersten Stunde
beschriebenen Marktlage Kontakt möglichen Mandanten?
A. Der rechtliche Rahmen anwaltlicher Werbung
I.
1.
Rechtsquellen und geschichtliche Entwicklung
Maßgeblich für Ausgestaltung von Werbeverboten für Rechtsanwälte
ist deren Funktion als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1
BRAO) (vgl. Fezer-Götting § 4-11 UWG RN 103). Dieses Leitbild ist
für Werbebeschränkungen maßgeblich. Zentrale Norm ist§ 43 b
BRAO:
„Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die
berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht
auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtet ist.“
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
bis in die 80er Jahre des letzten Jahrhunderts war die Anwaltschaft
einem strikten Werbeverbot unterworfen. Ursprünglich gründet
Werbeverbot in der staatlichen Aufsicht über die Rechtsanwälte
 nach dem Ende der staatlichen Bevormundung der Anwaltschaft
wurde das Werbeverbot über die Begriffe der Standeswürde und
Standesrichtlinien in den Rang einer anwaltlichen Grundpflicht
erhoben.
 diese Tradition wirkt bis heute nach

1987 hat das BVerfG auf mehrere Verfassungsbeschwerden hin (BVerfGE
76, 171; NJW 1988, 191) die alten Standesrichtlinien als verfassungswidrig
kassiert (Bastille-Entscheidung)



in die durch Art. 12 I GG geschützte Berufsausübungsfreiheit fällt auch die
berufliche Außendarstellung der grundrechtsberechtigten Anwälte
einschließlich der Werbung
Berufsausübungsfreiheit schließt Werbefreiheit mit ein
das Bundesverfassungsgericht hat dem weitgehenden Werbeverbot damit
die Grundlage entzogen, ohne allerdings eine neue Grundlage zu schaffen
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



erst 1994 – nachdem die Diskussionen in der Anwaltschaft abgewartet
worden war – regelte der Gesetzgeber mit § 43 b BRAO das
Werberecht der Rechtsanwälte neu
Vor dem Hintergrund der durch Art. 12 GG geschützten
Berufsausübungsfreiheit ist auch der neu geschaffene § 43 b BRAO
nach allg. Ansicht trotz seines missverständlichen Wortlauts
verfassungskonform dahin auszulegen, dass Werbung nicht grds.
verboten, sondern erlaubt ist.
§ 43 b BRAO konkretisiert die verfassungsrechtlich garantierte
Werbefreiheit (BGH GRUR 2005, 520, 521 – Optimale
Interessenvertretung)
die Beschränkung der Werbemöglichkeiten muss durch Gründe des
Allgemeinwohls unter Wahrung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein (vgl. BGH NJW 2001, 2087
Anwaltswerbung II).
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2. Die grenzen der zulässigen Werbung nach § 43 b BRAO
werden durch die §§ 6 bis 10 BORA konkretisiert:

§ 6 Werbung




(1) Der Rechtsanwalt darf über seine Dienstleistung und seine Person
informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichten und berufsbezogen
sind
(2) In Praxisbroschüren, Rundschreiben und anderen vergleichbaren
Informationsmittel dürfen auch andere als die nach § 7 erlaubten Hinweise
sowie Erläuterungen der Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte
wiedergegeben werden
(3) Die Angaben von Erfolgs- und Umsatzzahlen ist unzulässig. Hinweise
auf Mandate und Mandanten sind nur in den in Absatz 2 benannten
Informationsmitteln oder auf Anfrage zulässig, soweit der Mandant
ausdrücklich eingewilligt hat.
(4) Der Rechtsanwalt darf nicht daran mitwirken, dass Dritte für ihn
Werbung betreiben, die ihm selbst verboten ist.
- 11 -

§ 7 Benennung von Teilbereichen der Berufstätigkeit

(1) Unabhängig von der Angabe von Fachanwaltsbezeichnungen dürfen als
Teilbereiche der Berufstätigkeit nur Interessen- und/oder
Tätigkeitsschwerpunkte benannt werden. Insgesamt sind nicht mehr als
fünf Benennungen zulässig, davon höchstens drei Tätigkeitsschwerpunkte.
Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte sind jeweils als solche zu
bezeichnen.
 (2) Interessenschwerpunkte darf nur benennen, wer besondere Kenntnisse
auf dem benannten Gebiet nachweisen kann, die im Studium, durch
vorherige Berufstätigkeit, durch Veröffentlichungen oder in sonstige Weise
erworben wurden. Tätigkeitsschwerpunkte darf nur benennen, wer
zusätzlich auf dem benannten Gebiet nach Zulassung seit mindestens zwei
Jahren in erheblichem Umfang tätig gewesen ist.
 (3) Bei gemeinschaftlicher Berufsausübung im Sinne des § 9 Abs. 1 dürfen
Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte auch für die
Berufsausübungsgemeinschaft als solche benannt werden, wenn einer
oder mehrere der dort tätigen Rechtsanwälte dazu nach den Absätzen 1 und
2 berechtigt sind.
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
§ 7 a Mediator


Als Mediator darf sich bezeichnen, wer durch geeignete Ausbildung
nachweisen kann, dass er die Grundsätze des Mediationsverfahrens
beherrscht.
§ 8 Kundgabe beruflicher Zusammenarbeit

Auf eine berufliche Zusammenarbeit darf nur hingewiesen werden, wenn sie
in einer Sozietät, in sonstiger Weise (Anstellungsverhältnis, freie Mitarbeit)
mit sozietätsfähigen Personen im Sinne des § 59 a
Bundesrechtsanwaltsordnung oder in einer auf Dauer angelegten und durch
tatsächliche Ausübung verfestigten Kooperation erfolgt. Zulässig ist auch
der Hinweis auf die Mitgliedschaft in einer Europäischen Wirtschaftlichen
Interessenvereinigung.
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§
9 Kurzbezeichnungen

§
(1) Bei gemeinschaftlicher Berufsausübung, soweit sie in einer Sozietät,
Partnerschaftsgesellschaft oder in sonstiger Weise
(Anstellungsverhältnis, freie Mitarbeit) mit sozietätsfähigen Personen im
Sinne des § 59 a Bundesrechtsanwaltsordnung erfolgt, darf eine
Kurzbezeichnung geführt werden. Diese muss bei einer Unterhaltung
mehrerer Kanzleien einheitlich geführt werden.
10 Briefbögen

Auf Briefbögen müssen auch bei Verwendung einer Kurzbezeichnung
die Namen sämtlicher Gesellschafter mit mindestens einem
ausgeschriebenen Vornamen aufgeführt werden. Gleiches gilt für Namen
anderer Personen, die in einer Kurzbezeichnung gemäß § 9 Abs. 1
enthalten sind. Es muss mindestens eine der Kurzbezeichnung
entsprechende Zahl von Gesellschaftern, Angestellten oder freien
Mitarbeitern auf den Briefbögen namentlich aufgeführt werden.
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
(2) Bei beruflicher Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe sind
die jeweiligen Berufsbezeichnungen anzugeben.
 (3) Werden mehrere Kanzleien unterhalten, so ist für jeden auf den
Briefbögen Genannten seine Kanzleianschrift anzugeben.
 (4) Ausgeschiedenen Kanzleiinhaber, Gesellschafter, Angestellte oder freie
Mitarbeiter können auf den Briefbögen nur weitergeführt werden, wenn ihr
Ausscheiden kenntlich gemacht wird. § 9 Abs. 2 bleibt unberührt.
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3. Weitere Grenzen




Weitere Grenzen der zulässigen Werbung ergeben sich aus dem UWG
(Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).
Grenze jeglicher Wettbewerbstätigkeit ist (zumindest) die
Generalklausel des § 3 UWG, wonach unlautere
Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, Wettbewerb zum
Nachteil der Mitbewerber, Verbraucher und der sonstigen
Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, unzulässig
sind.
Irreführende Angaben z.B. sind zudem nach §§ 3, 5 UWG verboten.
Über das Regelbeispiel des § 4 Nr. 11 UWG („Unlauter im Sinne des
§ 3 handelt insbesondere, wer einer gesetzlichen Vorschrift
zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der
Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.“) ist ein Verstoß
gegen Werbebeschränkungen der Rechtsanwälte, z.B. niedergelegt in
einer/der Berufsordnung grundsätzlich auch unlauterer Wettbewerb
im Sinne des § 3 UWG (vgl. Rezer-Gütting, § 4-11 UWG RN 93, 103).
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

Dies hat zur Folge, dass Berufskollegen, Anwaltsvereine und
Anwaltskammern (die Rspr. nimmt hier entgegen Teilen der Literatur
eine Klagebefugnis der RAK an; vgl. NJW 2002, 2039 f.) einen
berufsrechtswidrig webenden Anwalt auf Unterlassung vor den
Zivilgericht in Anspruch nehmen können.
Wettbewerbsrechtliche Klagen haben in der Vergangenheit stark
zugenommen und die berufsrechtlichen Verfahren (Berufsaufsicht der
RAK; Verfahren vor dem Anwaltsgericht) verdrängt (vgl.
Hartung/Römermann; Marketing und Management, 1999, § 40 RN 16
f.)
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II.

§ 43 b BRAO im Einzelnen
Fallbeispiel:

Schlau & Schön sind Rechtsanwälte und betreiben eine gemeinsame
Kanzlei in Bonn. Unter Verwendung des von ihnen genutzten Kanzleibogens
laden sie verschiedene in der Bonner Innenstadt geschäftsansässige
Einzelhändler, die nicht zu ihrem Mandantenkreis gehören, für Samstag, den
22. Januar 2011 von 10-15 Uhr zu einem Informationsgespräch inklusive
Mittagsimbiss in das Steigenberg Hotel Bonn ein. Das Einladungsschreiben
kündigt „fundierte Ratschläge und Informationen praxiserfahrener
Rechtsanwälte“ zu folgenden Fragen an: „Was muss ich tun, wenn ich die
Abmahnung eines Mitbewerbers oder anderer Personen erhalte? Was muss
ich bei meiner eigenen Werbung beachten? Wie verhalte ich mich bei einem
Räumungsverkauf?; Wie kann ich rechtlich zulässig Rabatte gewähren?“.
Die ebenfalls in Bonn praktizierenden Anwälte Pünktlich & Genau sehen in
der Einladung einen Verstoß gegen § 43 b BRAO und § 3 iVm § 4 Nr. 11
UWG und wollen einen Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG geltend
machen. Wie ist die Rechtslage? (Nach BGH NJW 2001, 2087 ff. –
Anwaltswerbung II).
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
Der Unterlassungsanspruch ist begründet, wenn ein rechtswidriger
Eingriff unmittelbar drohend bevorsteht. Daher ist entscheidend, ob
die geplante Veranstaltung von Schön & Schlau gegen die §§ 3, 4 Nr.
11 UWG i.V.m § 43 b BRAO verstößt und damit als unlauterer
Wettbewerb qualifiziert werden kann.
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1. Begriff der Werbung gemäß § 43 b BRAO




Die Rechtsprechung legt Begriff der Werbung weit aus.
„Werbung ist demnach jedes Verhalten, das planvoll darauf angelegt
ist, andere dafür zu gewinnen, die Leistung desjenigen, für den
geworben wird, in Anspruch zu nehmen (Vgl. BVerfG NJW 2004, 3765,
3767; BGH GRUR 2002, 84=NJ2001, 2087 – Anwaltswerbung II).
Ob diese Merkmale erfüllt sind, ist nach objektiven Kriterien zu
ermitteln, maßgebend dafür ist in erster Linie die
Verkehrsanschauung.
(Werbung: (+) bei Aufmerksamkeitswerbung, Imagewerbung (vgl.
BVerfG NJW 2000, 3195 – Sponsoring);
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


str. bei Gestaltung des Briefkopfes (vgl. BGH NJW 2001, 3193, BVerfG
GRUR 1998, 71, 72 – Notarwerbung II)
(-) bei Hinweis auf Beruf des Vereinsvorstands (vgl. BGH NJW 1990,
1739)
(-) bei nicht hervorgehobener Eintragung in Telefonverzeichnissen,
einfacher Stellenanzeige
 Im Fallbeispiel: Das Einladungsschreiben stellt Werbung dar, da
gezielter Weg zur Präsentation ggü. wirtschaftlich interessanten,
potenziell Rechtssuchenden.
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2. Kriterien erlaubter Werbung gemäß § 43 b BRAO
a) Unterrichtung über berufliche Tätigkeit


Weit zu interpretieren
Die Werbung muss auf Unterrichtung angelegt sein, dabei kann sie
sich auf erworbenen Qualifikationen Kenntnisse und Fähigkeiten
beziehen, sich aber auch auf einen Hinweis auf die Tätigkeit als
Rechtsanwalt beschränken (Aufmerksamkeitswerbung) (vgl.
Hefermehl/Köhler/Bornkamm § 4 RN 11.87)
 Im Fallbeispiel: Einladung zum Informationsgespräch ist Unterrichtung über
berufliche Tätigkeit, da hieraus hervorgeht, dass Schlau & Schön als
Rechtsanwälte tätig sind und sich mit wettbewerbsrechtlichen Fragen
beschäftigen.
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b)
Sachlichkeit der Unterrichtung

Diese Kriterien beziehen sich auf Form und Inhalt

aa) Form
Grundsatz der freien Wahl des Werbeträgers (BGH GRUR 2002, 902, 905 –
Vanitynummer)
 BVerfG unterwirft das Verbot einer bestimmten Werbeform einer besonders
strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung.
 Im Zweifel daher sind alle „seriösen“ Formen moderner – in der
gewerblichen Wirtschaft üblichen – Werbung erlaubt, selbst wenn sie
neuartig oder bisher unüblich sind (vgl. Kleine-Cosack § 43 b BRAO RN 31;
Hefermehl/Köhler/Bornkamm § 4 UWG RN 11.88)
 Eine der Form nach unsachliche Werbung ist insbesondere dann
anzunehmen, wenn ihr Erscheinungsbild derart im Vordergrund steht, dass
der Inhalt weit dahinter zurückbleibt (BGH NJW 2001, 2087 –
Anwaltswerbung II), wenn die Werbung übertrieben, reklamehaft ist und nur
einer marktschreierischen Herausstellung dient.

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

Für unzulässig gehalten wurde z.B. die Einrichtung eines
Gästebuches auf einer Homepage (arg. § 6 IV BORA; OLG Nürnberg
CR 2000, 243, 244); belästigende Werbung (s. hierzu Kleine-Cosack §
43 b BRAO RN 33 ff).
Nach § 7 II UWG unzulässig sind E-Mail, oder Telefonwerbung ohne
entsprechende Einwilligung (Hefermehl/Köhler/Bornkamm § 4 UWG
RN 11.88).
 Im Fallbeispiel: Informationsveranstaltungen von Rechtsanwälten zur eigenen
anwaltlichen Tätigkeit oder zu allgemeinen rechtlichen Themen sind im
Grundsatz nicht als unsachlich anzusehen. Gegen Sachlichkeitsgebot verstößt
eine Informationsveranstaltung ihrer Form nach allerdings dann, wenn bei ihr
weitere Leistungen angeboten werden, die geeignet sind, die angesprochenen
Verkehrskreise dazu zu bewegen, an der Veranstaltung nicht wegen der
Informationen, sondern vor allem wegen dieser weiteren Leistungen
teilzunehmen. Insbesondere das kostenlose Angebot ansonsten entgeltlicher
Leistung kann eine unzulässige Anlockwirkung entfalten (vgl. BGH NJW 2001,
2087, 2088).
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



Eine solche ansonsten entgeltliche Leistung ist nicht in der
angekündigten Information bzw. den allgemeinen Ratschlägen zu
sehen, da diese keinen Gebührentatbestand verwirklichen.
Rechtliche Beratung im Einzelfall ist nicht in Aussicht gestellt.
Auch dem kostenlosen Mittagsimbiss kommt nach Ansicht des BGH
keine „Anlockfunktion zu. Zum einen stellt BGH darauf ab, dass es
sich um einen „Imbiss“, mithin kleine Mahlzeit, handelte, welche nach
der Lebenserfahrung nicht geeignet sei, Geschäftsleute samstags zu
einer 5-stündigen Veranstaltung zu locken.
Zudem sei der Mittagsimbiss hier sachlich gerechtfertigt und üblich,
da die Veranstaltung über die Mittagszeit stattfand.
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bb)
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

Inhalt
Der Inhalt einer Information genügt dem Sachlichkeitsgebot, wenn es sich
um Tatsachenbehauptungen handelt, deren Richtigkeit überprüfbar ist und
die nicht geeignet sind, das Vertrauen der Rechtssuchenden in die Integrität
der Anwaltschaft zu beeinträchtigen (BGH NJW 2001, 2087 ff. –
Anwaltswerbung II)
Dabei kommt es auf die Sichtweise der angesprochenen Verkehrskreise an
(vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm § 4 UWG RN 11.92)
Die Tatschenbehauptungen dürfen nicht unwahr oder irreführend sein –
dann läge schon ein Verstoß gegen § 5 UWG vor.
Darf nicht zu unlauterer Behinderung von Mitbewerbern führen – dann
zugleich auch Verstoß gegen § 4 Nr. 10 UWG.
Darf keine marktschreierische/reklamehafte Selbstanpreisung sein
Werturteile über eigene Leistung nach Rechtsprechung regelmäßig
unsachlich, da kaum objektiv zu beurteilen und vom Rechtssuchenden nur
schwer einzuschätzen, so dass die Gefahr, dass unrichtige Erwartungen
entstehen, besonders nahe liegt (vgl. BGH NJW 2001, 2087)
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
Aber: auch Werturteile mit nachprüfbarem Tatsachenkern zulässig, sofern
sich Werturteil auf eine sachliche Schlussfolgerung aus den mitgeteilten
Tatsachen beschränkt.
 Zudem sind Einzeläußerungen im Kontext der gesamten Werbeaussage
auszulegen (BGH GRUR 2005, 520, 521 – Optimale Interessenvertretung)
 Auch Werturteile sind demnach zulässig, wenn sie in einem inneren
Zusammenhang mit Sachangaben stehen und keine übermäßige
reklamehafte Übertreibung darstellen (BGH GRUR 2005, 520, 521 – Optimale
Interessenvertretung; Hefermehl/Köhler/Bornkamm § 4 UWG RN 11.93).
 Im Einzelfall sehr komplexe und nicht immer widerspruchsfreie Judikatur.
 Fallbeispiel: Hier liegt kein unzulässiges Werturteil vor. Auch die
Bezeichnung „fundierte Ratschläge“ „praxiserfahrener Rechtsanwälte“ ist
keine Äußerung, deren Wahrheitsgehalt nicht überprüft werden kann.
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c)
Kein Abzielen auf Erteilung von Aufträgen im Einzelfall





§ 43 b BRAO verbietet grundsätzlich nur die Werbung um einzelne
Mandate.
Demgegenüber ist die Werbung um einzelne Mandanten, die darauf
gerichtet ist, die Umworbenen dafür zu gewinnen, die Leistungen des
Anwalts in Anspruch zu nehmen, grundsätzlich erlaubt (BGH NJW 2001,
2087, 2089)
Vor der Einführung des § 43 b BRAO wurde aus § 43 BRAO abgeleitet,
berufswidrige Werbung stelle auch das unaufgeforderte direkte Herantreten
an potenzielle Mandanten als gezielte Werbung um Aufträge
gleichzusetzen.
Insbesondere ist eine Anwaltswerbung nicht deshalb unzulässig, weil sie
sich an Personen richtet, zu denen kein mandantschaftliches Verhältnis
besteht oder bestanden hat (BGH GRUR 2002, 902, 904 – Vanitynummern).
Die Grenzziehung im Einzelfall ist schwierig: unzulässig, wenn Werbender
weiß, dass Angesprochener in einem konkreten Einzelfall der Beratung
bedarf und er dies zum Anlass für die Kontaktaufnahme nimmt – zulässig
dagegen, wenn der Werbende lediglich ein allgemeines Interesse an seinen
Leistungen vermuten darf. Auslegung im Detail umstritten, vgl. dazu KleineCosack 43 b BRAO RN 49 ff.)
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
Unzulässige Mandatswerbung aber sicherlich gegeben bei gezieltem
Ansprechen nach Verkehrsunfall („ambulance chaser“), Todesfall etc.
 Zum Fallbeispiel: BGH nahm zulässige Mandantenwerbung an. Es gebe
keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einzelhändler gezielt eingeladen
worden seien, weil sie in einem konkreten Fall Beratung in
wettbewerbsrechtlichen Fragen benötigt hätten. Die Rechtsanwälte seien
vielmehr allgemein davon ausgegangen, dass ein generelles Interesse an
ihren Leistungen besteht. Dies sei rechtlich nicht zu beanstanden (BGH
NJW 2001, 2087, 2089).
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3.



Weitere Einzelfälle:
Werbung mit Fachanwaltsbezeichnungen § 43 c BRAO iVm FAO
zulässig, beschränkt sich auf zwei FA-Bezeichnungen, § 43 c I 3
BRAO
Werbung mit Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkten (vgl. § 7
BORA) zulässig;
Umgehungsverbot gem. § 6 IV BORA; bei Äußerungen in der Presse
aber Verantwortlichkeit des Rechtsanwaltes wegen Art. 5 I GG
begrenzt.
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B. Einzelne Marketinginstrumente


Obwohl durch die Liberalisierung des Weberechts für Anwälte heute
sehr viel erlaubt ist, bedeutet da nicht, dass die Werbeaktivitäten auch
sinnvoll/effizient sind. Meist ergibt erst die richtige Mischung
verschiedener Elemente des Marketings die optimale Position für die
Kanzlei
Auswahl von Marketing-Instrumenten:





Anzeigen, grds. in Printmedien (allgemeine Image-Anzeigen sowie
abgestimmt auf bestimmte Tätigkeitsfelder etc.),
Außenwerbemittel: statisch (wie z.B. Plakate; Fassadenwerbung etc.); mobil
(Verkehrsmittelwerbung);
Internetpräsenz, Homepage etc.
Betätigung/Präsenz in Vereinen, Verbänden, Interessengruppen etc. (evtl.
abgestimmt auf potentiellen Mandantenkreis);
Marketingmaterial wie Broschüren, Flyer, Mappen, bereichsspezifische
Rundschreiben („Newsletter“) etc. – Nutzung von Multiplikatoren
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





Werbematerial wie Kugelschreiber, Regenschirme, Golfbälle etc.
Einträge in die einschlägigen Verzeichnisse (Juve-Handbuch, EL 500,
Chambers etc.);
Sponsoring von Events (Sport, Fachtagungen, z.B. Dt. Konferenz der
Syndikusanwälte, kulturelle Veranstaltungen);
Durchführung von fachlichen Seminaren (in-house oder auch extern, z.B. in
Kooperation mit professionellen Seminaranbietern, Banken etc.) (interne
Seminare dienen eher zur Kundenbindung, da hauptsächlich Mandanten
eingeladen werden, währen externe für die Allgemeinheit geöffnet sind und
daher mehr zur Steigerung der Visibilität und Reputation dienen);
Veranstaltungen von Empfängen und anderen „social get-togethers“ (z.B.
im Rahmen einer Fachmesse) sowie Events für Mandanten und andere
Kontakte zur stärkeren Kundenbindung
Pressearbeit (Pressemitteilungen und Dealmeldungen für fachspezifische
Magazine wie Juve etc., Platzierung von Artikeln in Massenmedien wie
Handelsblatt, FAZ etc., Kontaktpflege zu den Redaktionen); Publikationen in
Fachzeitschriften
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Business Development (Marktbeobachtung und –analyse,
Konkurrenzbeobachtung, Unternehmensrecherche, Bereitstellung und
Aufbereitung von Pitch-Material (Track Records; CVs, TW Daten & Fakten
etc.)
 Teilnahme an wichtigen Fachmessen im eigenen Tätigkeitsbereich bzw.
Tätigkeitsbereich der Mandanten (z.B. Automobilmesse, Buchmesse).

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Danke für Ihre Aufmerksamkeit
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