Teil 6 - jura | Uni Bonn

Werbung
Anwaltsberuf/Marketing/Werbung
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Wie bekommt der Rechtsanwalt angesichts der in der ersten Stunde
beschriebenen Marktlage Kontakt zu möglichen Mandanten?
A. Der rechtliche Rahmen anwaltlicher Werbung
I.
Rechtsquellen und geschichtliche Entwicklung
1.
Maßgeblich für Ausgestaltung von Werbeverboten für Rechtsanwälte
ist deren Funktion als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§
§1
BRAO). Dieses Leitbild ist für Werbebeschränkungen maßgeblich.
Zentrale Norm ist § 43 b BRAO:
„Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die
berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht
auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtet ist.“
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bis in die 80er Jahre des letzten Jahrhunderts war die Anwaltschaft
einem strikten Werbeverbot unterworfen. Ursprünglich gründet
Werbeverbot in der staatlichen Aufsicht über die Rechtsanwälte
nach dem Ende der staatlichen Bevormundung der Anwaltschaft
wurde das Werbeverbot über die Begriffe der Standeswürde und
Standesrichtlinien in den Rang einer anwaltlichen Grundpflicht
erhoben.
diese Tradition wirkt bis vor nicht allzu lange nach
1987 hat das BVerfG auf mehrere Verfassungsbeschwerden hin (BVerfGE
76, 171; NJW 1988, 191) die alten Standesrichtlinien als verfassungswidrig
kassiert (Bastille-Entscheidung)
in die durch Art. 12 I GG geschützte Berufsausübungsfreiheit fällt auch die
berufliche Außendarstellung der grundrechtsberechtigten Anwälte
einschließlich der Werbung
Berufsausübungsfreiheit schließt Werbefreiheit mit ein
das Bundesverfassungsgericht hat dem weitgehenden Werbeverbot damit
die Grundlage entzogen, ohne allerdings eine neue Grundlage zu schaffen
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erst 1994 – nachdem die Diskussionen in der Anwaltschaft abgewartet
worden war – regelte der Gesetzgeber mit § 43 b BRAO das
Werberecht der Rechtsanwälte neu
Vor dem Hintergrund der durch Art. 12 GG geschützten
Berufsausübungsfreiheit ist auch der neu geschaffene § 43 b BRAO
nach allg. Ansicht trotz seines missverständlichen Wortlauts
verfassungskonform dahin auszulegen, dass Werbung nicht grds.
verboten, sondern erlaubt ist.
§ 43 b BRAO konkretisiert die verfassungsrechtlich garantierte
Werbefreiheit (BGH GRUR 2005, 520, 521 – Optimale
Interessenvertretung)
die Beschränkung der Werbemöglichkeiten muss durch Gründe des
Allgemeinwohls unter Wahrung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein (vgl. BGH NJW 2001, 2087
Anwaltswerbung II).
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2. Die Grenzen der zulässigen Werbung nach § 43 b BRAO
werden durch die §§ 6 bis 10 BORA konkretisiert:
§ 6 Werbung
(1) Der Rechtsanwalt darf über seine Dienstleistung und seine Person
informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichten und berufsbezogen
sind.
(2) Die Angaben von Erfolgs- und Umsatzzahlen ist unzulässig. Hinweise
auf Mandate und Mandanten sind nur zulässig, soweit der Mandant
ausdrücklich eingewilligt hat.
(3) Der Rechtsanwalt darf nicht daran mitwirken, dass Dritte für ihn
Werbung betreiben, die ihm selbst verboten ist.
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§ 7 Benennung von Teilbereichen der Berufstätigkeit
(1) Unabhängig von der Angabe von Fachanwaltsbezeichnungen darf als
Teilbereiche der Berufstätigkeit nur benennen, wer seinen Angaben
entsprechende Kenntnisse nachweisen kann, die in der Ausbildung, durch
Berufstätigkeit, Veröffentlichung oder in sonstiger Wese erworben wurden.
Wer qualifizierende Zusätze verwendet, muss zusätzlich über
entsprechende theoretische Kenntnisse verfügen und auf dem benannten
Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen sein
(2) Benennungen nach Abs. 1 sind unzulässig, soweit sie die Gefahr einer
Verwechslung mit Fachanwaltschaften begründen oder sonst irreführend
sind.
(3) Die vorstehenden Regelungen gelten bei gemeinschaftlicher
Berufsausübung und bei anderer beruflicher Zusammenarbeit
entsprechend.
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§ 7 a Mediator
Der Rechtsanwalt, der sich als Mediator bezeichnet, hat die
Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Mediationsgesetz im Hinblick auf Ausund Fortbildung, theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrung zu
erfüllen.
§ 8 Kundgabe gemeinschaftlicher Berufsausübung und anderer
beruflicher Zusammenarbeit
Auf eine Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung darf nur
hingewiesen werden, wenn sie in einer Sozietät, in sonstiger Weise mit den
in § 59 a BRAO genannten Berufsträgern erfolgt. Die Kundgabe jeder
anderen Form der beruflichen Zusammenarbeit ist zulässig, sofern nicht der
Eindruck einer gemeinschaftlichen Berufsausübung erweckt wird.
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§ 9 Kurzbezeichnungen
Die Kurzbezeichnung muss einheitlich geführt werden.
§ 10 Briefbögen
(1) Der Rechtsanwalt hat auf Briefbögen seine Kanzleianschrift
anzugeben. Werden mehrere Kanzleien, eine oder mehrere Zweigstellen
unterhalten, so ist für jeden auf den Briefbögen Genannten seine
Kanzleianschrift (§
§31 BRAO) anzugeben.
Auf Briefbögen müssen auch bei Verwendung einer Kurzbezeichnung
die Namen sämtlicher Gesellschafter mit mindestens einem
ausgeschriebenen Vornamen aufgeführt werden. Gleiches gilt für Namen
anderer Personen, die in einer Kurzbezeichnung gemäß § 9 Abs. 1
enthalten sind. Es muss mindestens eine der Kurzbezeichnung
entsprechende Zahl von Gesellschaftern, Angestellten oder freien
Mitarbeitern auf den Briefbögen namentlich aufgeführt werden.
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(2) Bei beruflicher Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe sind
die jeweiligen Berufsbezeichnungen anzugeben.
( (4) Ausgeschiedenen Kanzleiinhaber, Gesellschafter, Angestellte oder freie
Mitarbeiter können auf den Briefbögen nur weitergeführt werden, wenn ihr
Ausscheiden kenntlich gemacht wird.
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3. Weitere Grenzen
Weitere Grenzen der zulässigen Werbung ergeben sich aus dem
UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).
Grenze jeglicher Wettbewerbstätigkeit ist (zumindest) die
Generalklausel des § 3 UWG, wonach unlautere
Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, Wettbewerb zum
Nachteil der Mitbewerber, Verbraucher und der sonstigen
Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, unzulässig
sind.
Irreführende Angaben z.B. sind zudem nach §§ 3, 5 UWG verboten.
Durch § 3 a UWG, früher:§
§ 4 Nr. 11 UWG) („Unlauter handelt, wer
einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu
bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu
regeln und der Verstoß geeignet ist, Interessen von Verbrauchern,
sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu
beeinträchtigen“) kann ein Verstoß gegen Werbebeschränkungen der
Rechtsanwälte, z.B. niedergelegt in einer/der Berufsordnung auch
unlauterernWettbewerb im Sinne des § 3 a UWG darstellen.
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Stets ist eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen und
eine konkrete Gefährdung der durch § 43 b BRAO geschützten
Interessen festzustellen. Dabei sind neben der Beeinträchtigung der
Würde oder Integrität der Rechtsanwaltschaft auch Art und Grad der
Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers durch
Form, Inhalt oder das verwendete Mittel der Werbung zu
berücksichtigen.
Außerdem kommt es darauf an, ob und inwieweit die Interessen des
Verbrauchers deshalb nicht beeinträchtigt sind, weil er sich in einer
Situation befindet, in der er auf Rechtsrat angewiesen ist und ihm eine
an seinem Bedarf ausgerichtete sachliche Werbung Nutzen bringen
kann.
Dies hat zur Folge, dass Berufskollegen, Anwaltsvereine und
Anwaltskammern (die Rspr. nimmt hier anders als Teile der Literatur
eine Klagebefugnis der RAK an; vgl. NJW 2002, 2039 f.) einen
berufsrechtswidrig werbenden Anwalt auf Unterlassung vor den
Zivilgericht in Anspruch nehmen können.
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II.
§ 43 b BRAO im Einzelnen
Fallbeispiel:
Schlau & Schön sind Rechtsanwälte und betreiben eine gemeinsame
Kanzlei in Bonn. Unter Verwendung des von ihnen genutzten Kanzleibogens
laden sie verschiedene in der Bonner Innenstadt geschäftsansässige
Einzelhändler, die nicht zu ihrem Mandantenkreis gehören, für Samstag, den
24. Januar 2017 von 10-15 Uhr zu einem Informationsgespräch inklusive
Mittagsimbiss in das Steigenberg Hotel Bonn ein. Das Einladungsschreiben
kündigt „fundierte Ratschläge und Informationen praxiserfahrener
Rechtsanwälte“ zu folgenden Fragen an: „Was muss ich tun, wenn ich die
Abmahnung eines Mitbewerbers oder anderer Personen erhalte? Was muss
ich bei meiner eigenen Werbung beachten? Wie verhalte ich mich bei einem
Räumungsverkauf?; Wie kann ich rechtlich zulässig Rabatte gewähren?“.
Die ebenfalls in Bonn praktizierenden Anwälte Pünktlich & Genau sehen in
der Einladung einen Verstoß gegen § 43 b BRAO und § 3a IV UWG und
wollen einen Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG geltend machen. Wie
ist die Rechtslage? (Nach BGH NJW 2001, 2087 ff. – Anwaltswerbung II).
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Der Unterlassungsanspruch ist begründet, wenn die geplante
Veranstaltung von Schön & Schlau gegen die §§ 3, 4 Nr. 11 UWG
(jetzt: 3a UWG) i.V.m § 43 b BRAO verstößt und damit als unlauterer
Wettbewerb qualifiziert werden kann und wenn ein rechtswidriger
Eingriff unmittelbar drohend bevorsteht.
Zu prüfen ist daher im Kern eine Verletzung des § 43 b BRAO
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1. Begriff der Werbung gemäß § 43 b BRAO
Die Rechtsprechung legt den Begriff der Werbung weit aus.
„Werbung ist demnach jedes Verhalten, das planvoll darauf angelegt
ist, andere dafür zu gewinnen, die Leistung desjenigen, für den
geworben wird, in Anspruch zu nehmen (Vgl. BVerfG NJW 2004, 3765,
3767; BGH – Anwaltswerbung II).
Ob diese Merkmale erfüllt sind, ist nach objektiven Kriterien zu
ermitteln, maßgebend dafür ist in erster Linie die
Verkehrsanschauung.
(Werbung: (+) bei Aufmerksamkeitswerbung, Imagewerbung (vgl.
BVerfG NJW 2000, 3195 – Sponsoring);
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str. bei Gestaltung des Briefkopfes (vgl. BGH NJW 2001, 3193, BVerfG
GRUR 1998, 71, 72 – Notarwerbung II)
(-) bei Hinweis auf Beruf des Vereinsvorstands (vgl. BGH NJW 1990,
1739)
(-) bei nicht hervorgehobener Eintragung in Telefonverzeichnissen,
einfacher Stellenanzeige
Im Fallbeispiel: Das Einladungsschreiben stellt Werbung dar, da
gezielter Weg zur Präsentation ggü. wirtschaftlich interessanten,
potenziell Rechtssuchenden.
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2. Kriterien erlaubter Werbung gemäß § 43 b BRAO
a) Unterrichtung über berufliche Tätigkeit
Weit zu interpretieren
Die Werbung muss auf Unterrichtung angelegt sein, dabei kann sie
sich auf erworbenen Qualifikationen Kenntnisse und Fähigkeiten
beziehen, sich aber auch auf einen Hinweis auf die Tätigkeit als
Rechtsanwalt beschränken (AufmerksamkeitswerbungImagewerbung) (vgl. Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, §3a, Rn
1.159)
Im Fallbeispiel: Einladung zum Informationsgespräch ist Unterrichtung über
berufliche Tätigkeit, da hieraus hervorgeht, dass Schlau & Schön als
Rechtsanwälte tätig sind und sich mit wettbewerbsrechtlichen Fragen
beschäftigen.
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b)
Sachlichkeit der Unterrichtung
Dieses Kriterium beziehen sich auf Form und Inhalt
aa) Form
Grundsatz der freien Wahl des Werbeträgers (BGH GRUR 2002, 902, 905 –
Vanitynummer)
BVerfG unterwirft das Verbot einer bestimmten Werbeform einer besonders
strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung.
Im Zweifel daher sind alle „seriösen“ Formen moderner – in der
gewerblichen Wirtschaft üblichen – Werbung erlaubt, selbst wenn sie
neuartig oder bisher unüblich sind (Köhler/Bornkamm, § 3a Rn 1.160).
Eine der Form nach unsachliche Werbung ist insbesondere dann
anzunehmen, wenn ihr Erscheinungsbild derart im Vordergrund steht, dass
der Inhalt weit dahinter zurückbleibt (BGH – Anwaltswerbung II), wenn die
Werbung übertrieben, reklamehaft ist und nur einer marktschreierischen
Herausstellung dient.
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Für unzulässig gehalten wurde z.B. die Einrichtung eines
Gästebuches auf einer Homepage (arg. § 6 III BORA; OLG Nürnberg
CR 2000, 243, 244); belästigende Werbung (s. hierzu Kleine-Cosack,
aaO., § vor 43 b Rn 45 ff).
Nach § 7 II UWG unzulässig sind E-Mail- oder Telefonwerbung ohne
entsprechende Einwilligung (Köhler/Bornkamm §3a, 1.160).
Im Fallbeispiel: Informationsveranstaltungen von Rechtsanwälten zur eigenen
anwaltlichen Tätigkeit oder zu allgemeinen rechtlichen Themen sind im
Grundsatz nicht als unsachlich anzusehen.
Gegen Sachlichkeitsgebot verstößt eine Informationsveranstaltung ihrer Form
nach allerdings dann, wenn bei ihr weitere Leistungen angeboten werden, die
geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise dazu zu bewegen, an der
Veranstaltung nicht wegen der Informationen, sondern vor allem wegen dieser
weiteren Leistungen teilzunehmen. Insbesondere das kostenlose Angebot
ansonsten entgeltlicher Leistung kann eine unzulässige Anlockwirkung
entfalten (vgl. BGH –Anwaltswerbung II).
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Eine solche ansonsten entgeltliche Leistung ist nicht in der
angekündigten Information bzw. den allgemeinen Ratschlägen zu
sehen, da diese keinen Gebührentatbestand verwirklichen.
Rechtliche Beratung im Einzelfall ist nicht in Aussicht gestellt.
Auch dem kostenlosen Mittagsimbiss kommt nach Ansicht des BGH
keine „Anlockfunktion“ zu. Zum einen stellt BGH darauf ab, dass es
sich um einen „Imbiss“, mithin kleine Mahlzeit, handelte, welche nach
der Lebenserfahrung nicht geeignet sei, Geschäftsleute samstags zu
einer 5-stündigen Veranstaltung zu locken.
Zudem sei der Mittagsimbiss hier sachlich gerechtfertigt und üblich,
da die Veranstaltung über die Mittagszeit stattfand.
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bb)
Inhalt
Der Inhalt einer Information genügt dem Sachlichkeitsgebot, wenn es sich
um Tatsachenbehauptungen handelt, deren Richtigkeit überprüfbar ist und
die nicht geeignet sind, das Vertrauen der Rechtssuchenden in die Integrität
der Anwaltschaft zu beeinträchtigen
Dabei kommt es auf die Sichtweise der angesprochenen Verkehrskreise an
(vgl. Köhler/Bornkamm, §3a Rn 1.164)
Die Tatsachenbehauptungen dürfen nicht unwahr oder irreführend sein
sonst verstoßen sie auch gegen §§ 3, 5 Abs. 1 S.2 Nr. 3 UWG.
Darf keine marktschreierische/reklamehafte Selbstanpreisung sein.
Werturteile über eigene Leistung nach Rechtsprechung regelmäßig
unsachlich, da kaum objektiv zu beurteilen und vom Rechtssuchenden nur
schwer einzuschätzen, so dass die Gefahr, dass unrichtige Erwartungen
entstehen, besonders nahe liegt (vgl. BGH – Anwaltswerbung II)
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Aber: auch Werturteile mit nachprüfbarem Tatsachenkern zulässig, sofern
sich Werturteil auf eine sachliche Schlussfolgerung aus den mitgeteilten
Tatsachen beschränkt.
Zudem sind Einzeläußerungen im Kontext der gesamten Werbeaussage
auszulegen (BGH GRUR 2005, 520, 521 – Optimale Interessenvertretung)
Auch Werturteile sind demnach zulässig, wenn sie in einem inneren
Zusammenhang mit Sachangaben stehen und keine übermäßige
reklamehafte Übertreibung darstellen (BGH GRUR 2005, 520, 521 – Optimale
Interessenvertretung; Köhler/Bornkamm, aaO., §3a Rn 1.165).
Im Einzelfall sehr komplexe und nicht immer widerspruchsfreie Judikatur.
Fallbeispiel: Hier liegt kein unzulässiges Werturteil vor. Auch die
Bezeichnung „fundierte Ratschläge“ „praxiserfahrener Rechtsanwälte“ ist
keine Äußerung, deren Wahrheitsgehalt nicht überprüft werden kann.
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c)
Kein Abzielen auf Erteilung von Aufträgen im Einzelfall
§ 43 b BRAO verbietet grundsätzlich nur die Werbung um einzelne
Mandate.
Demgegenüber ist die Werbung um einzelne Mandanten, die darauf
gerichtet ist, die Umworbenen dafür zu gewinnen, die Leistungen des
Anwalts in Anspruch zu nehmen, grundsätzlich erlaubt (BGH NJW 2001,
2087, 2089)
Vor der Einführung des § 43 b BRAO wurde aus §43 BRAO abgeleitet,
berufswidrige Werbung stelle auch das unaufgeforderte direkte Herantreten
an potenzielle Mandanten als gezielte Werbung um Aufträge dar.
Insbesondere ist eine Anwaltswerbung nicht deshalb unzulässig, weil sie
sich an Personen richtet, zu denen kein mandantschaftliches Verhältnis
besteht oder bestanden hat (BGH GRUR 2002, 902, 904 – Vanitynummern).
Die Grenzziehung im Einzelfall ist schwierig: unzulässig, wenn Werbender
weiß, dass Angesprochener in einem konkreten Einzelfall der Beratung
bedarf und er dies zum Anlass für die Kontaktaufnahme nimmt – zulässig
dagegen, wenn der Werbende lediglich ein allgemeines Interesse an seinen
Leistungen vermuten darf. Auslegung im Detail umstritten, vgl. dazu KleineCosack,aaO. 43 b Rn 49 ff.)
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Unzulässige Mandatswerbung aber sicherlich gegeben bei gezieltem
Ansprechen nach Verkehrsunfall („ambulance chaser“), Todesfall etc. –
„Überrumpelung“
Zum Fallbeispiel: BGH nahm zulässige Mandantenwerbung an. Es gebe
keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einzelhändler gezielt eingeladen
worden seien, weil sie in einem konkreten Fall Beratung in
wettbewerbsrechtlichen Fragen benötigt hätten. Die Rechtsanwälte seien
vielmehr allgemein davon ausgegangen, dass ein generelles Interesse an
ihren Leistungen besteht. Dies sei rechtlich nicht zu beanstanden (BGH
NJW 2001, 2087, 2089).
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3.
Weitere Einzelfälle:
Werbung mit Fachanwaltsbezeichnungen § 43 c BRAO iVm FAO
zulässig, beschränkt sich auf drei FA-Bezeichnungen, § 43 c I 3
BRAO
Werbung Teilbereichen der Berufstätigkeit (vgl. § 7 BORA) zulässig;
Umgehungsverbot gem. § 6 III BORA; bei Äußerungen in der Presse
aber Verantwortlichkeit des Rechtsanwaltes wegen Art. 5 I GG
begrenzt.
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B. Einzelne Marketinginstrumente
Obwohl durch die Liberalisierung des Weberechts für Anwälte heute
sehr viel erlaubt ist, bedeutet da nicht, dass die Werbeaktivitäten auch
sinnvoll/effizient sind. Meist ergibt erst die richtige Mischung
verschiedener Elemente des Marketings die optimale Position für die
Kanzlei
Auswahl von Marketing-Instrumenten:
Anzeigen, zumeist in Printmedien (allgemeine Image-Anzeigen sowie
abgestimmt auf bestimmte Tätigkeitsfelder etc.),
Außenwerbemittel: statisch (wie z.B. Plakate; Fassadenwerbung etc.); mobil
(Verkehrsmittelwerbung);
Internetpräsenz, Homepage etc.
Betätigung/Präsenz in Vereinen, Verbänden, Interessengruppen etc. (evtl.
abgestimmt auf potentiellen Mandantenkreis);
Marketingmaterial wie Broschüren, Flyer, Mappen, bereichsspezifische
Rundschreiben („Newsletter“) etc. – Nutzung von Multiplikatoren
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Werbematerial wie Kugelschreiber, Regenschirme, Golfbälle etc.
Einträge in die einschlägigen Verzeichnisse (Juve-Handbuch, EL 500,
Chambers etc.);
Sponsoring von Events (Sport, Fachtagungen, z.B. Dt. Konferenz der
Syndikusanwälte, kulturelle Veranstaltungen);
Durchführung von fachlichen Seminaren (in-house oder auch extern, z.B. in
Kooperation mit professionellen Seminaranbietern, Banken etc.) (interne
Seminare dienen eher zur Kundenbindung, da hauptsächlich Mandanten
eingeladen werden, währen externe für die Allgemeinheit geöffnet sind und
daher mehr zur Steigerung der Visibilität und Reputation dienen);
Veranstaltungen von Empfängen und anderen „social get-togethers“ (z.B.
im Rahmen einer Fachmesse) sowie Events für Mandanten und andere
Kontakte zur stärkeren Kundenbindung
Pressearbeit (Pressemitteilungen und Dealmeldungen für fachspezifische
Magazine wie Juve etc., Platzierung von Artikeln in Massenmedien wie
Handelsblatt, FAZ etc., Kontaktpflege zu den Redaktionen); Publikationen in
Fachzeitschriften
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Business Development (Marktbeobachtung und –analyse,
Konkurrenzbeobachtung, Unternehmensrecherche, Bereitstellung und
Aufbereitung von Pitch-Material (Track Records; CVs, TW Daten & Fakten
etc.)
Teilnahme an wichtigen Fachmessen im eigenen Tätigkeitsbereich bzw.
Tätigkeitsbereich der Mandanten (z.B. Automobilmesse, Buchmesse).
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Besprechung Klausur WS 2015/2016
Anfechtungsklage nach § 81 VwGO zulässig
Berufsrechtliche Zulässigkeit oder Verstoß gegen § 20
BORA?
Sinn und Zweck der Vorschrift: Sichtbarmachung der Stellung
des Anwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege;
Übersichtlichkeit der Situation in der Verhandlung; Herstellung
einer Atmosphäre der Ausgeglichenheit und Objektivität.
Aus dem Zweck folgt, dass die Robe frei von werbenden
Zusätzen zu sein hat.
Darauf, ob die Werbung sachlich ist oder nicht, kommt es nicht
an; Werbung liegt aber vor.
Keine bloße Kenntlichmachung, für die im Gerichtssaal ohnehin
kein Bedürfnis besteht, da der Rückenbereich der Robe betroffen
ist.
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Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die
Verpflichtung der Rechtsanwälte, vor Gerichten die
Amtstracht zu tragen.
Wird die Robe getragen, wo dazu keine berufsrechtliche
Pflicht besteht, muss die äußere Gestaltung der Robe
dem Sinn des Robetragens entsprechen
Aufgabe 2
Erreicht Werbung Zielpublikum; Sichtbarkeit; Verbindung
Robe/Auftritt?
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Danke für Ihre Aufmerksamkeit
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