Prof. Dr. Haedicke . Albert-Ludwigs-Universität . 79085 Freiburg Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Institut für Wirtschaftsrecht, Arbeits- und Sozialrecht Abt.IV: Recht des Geistigen Eigentums Seminar zum Recht des Geistigen Eigentums im Wintersemester 2014/2015 Prof. Dr. Maximilian Haedicke RiaOLG Düsseldorf Postfach 79085 Freiburg Im Wintersemester 2014/15 biete ich zusammen mit Herrn Dr. Andreas Schabenberger (Kanzlei Menold Bezler) ein Seminar zum Recht des Geistigen Eigentums an. Das Seminar wird voraussichtlich als Blockveranstaltung in den Räumlichkeiten der Kanzlei Menold Bezler in Stuttgart stattfinden. Der genaue Termin wird noch bekannt gegeben. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt. Nach der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Freiburg für die universitäre Schwerpunktbereichsausbildung stellt die Teilnahme an dem Seminar die Erbringung der Prüfungsleistung im Sinne von § 9 der Studienordnung (schriftl. Studienarbeit) im Rahmen des Schwerpunktbereichs 8b dar. Die – gemeinsam mit Seminarvorbesprechung wird am Professor Paal abgehaltene – Freitag, 08.08.2014, 18:30 Uhr, im Institut für Medien- und Informationsrecht (Rempartstr. 4, 3. OG, Raum 308) stattfinden. An diesem Termin wird der Teilnehmerkreis verbindlich festgelegt. Die verbindliche Themenzuteilung erfolgt – nach weiterer Abstimmung mit den Studierenden – voraussichtlich mit Wirkung zum Montag, 11.08.2014. Tel. 0761/203-9326 Fax 0761/203-9325 [email protected] Freiburg, den 22.07.2014 Themenliste: 1. Die angemessene Vergütung im Urheberrecht – Eine Bilanz §§ 32a ff. UrhG stellen Regeln zur angemessen Vergütung auf. Die Seminararbeit soll diese Vorschriften nicht nur darstellen, sondern in erster Linie bewerten, ob hiermit ein angemessener Interessenausgleich gelungen ist, wobei insbesondere die jüngere Rechtsprechung des BGH (z.B. GRUR 2012, 469 – Das Boot) analysiert werden soll. 2. Gestaltungshöhe im Urheberrecht Der BGH hat sich in der Entscheidung „Geburtstagszug“ (GRUR 2014, 175) kritisch mit der Problematik der Gestaltungshöhe auseinandergesetzt. Die Rechtsprechung sollte in den Kontext gesetzt und kritisch analysiert werden. 3. Die urheberrechtliche Haftung für Hyperlinks Die Entscheidung C-466/12 – Nils Svensson u.a. /Retriever Sverige AB (GRUR 2014, 360) befasst sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen das Setzen eines Hyperlinks urheberrechtlich relevant ist. Die Entscheidung soll in Zusammenhang mit der deutschen Rechtslage in Bezug auf die urheberrechtliche Haftung für Hyperlinks gesetzt werden. 4. Der patentrechtliche Schutz von Naturstoffen in Deutschland und den USA Die Diskussion über die Patentierbarkeit von Naturstoffen hat durch die USEntscheidung Association for Molecular Pathology v. Myriad Genetics (GRUR Int. 2013, 785) wieder an Dynamik aufgenommen. Die Rechtslage in Deutschland und in den USA sollte gegenübergestellt werden. 5. Einschränkungen des Patentschutzes für Versuche und bei Marktzulassungen §§ 11 Nr. 2 und 2a PatG erlauben unter gewissen Umständen die Nutzung der patentierten Erfindungen. Das OLG Düsseldorf hat eine Vorlageentscheidung zur Reichweite des Marktzulassungsprivilegs beschlossen (GRUR-RR 2014, 100). Die Diskussion über die Reichweite dieser Privilegien soll aufgearbeitet werden. 2 6. Unterlassungsansprüche bei standardessentiellen Patenten Die Diskussion über die Frage, unter welchen Voraussetzungen Unterlassungsverfügungen aufgrund standardessentieller Patente erlassen werden dürfen, hat aufgrund der Verpflichtungserklärung von Samsung und aufgrund eines Verbotsbeschlusses gegen Motorola eine wichtige neue Wendung erfahren (vgl. Presseerklärungen der EU-Kommission IP/14/490 vom 29.04.2014). In der Seminararbeit soll die Rechtslage dargestellt und kritisch überprüft werden. 7. Verwirkung im Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht Der BGH hat sich in jüngster Zeit in den Urteilen „Honda-Grauimport“ (BGH GRUR 2012, 928), „Hard Rock Cafe“ (BGH GRUR 2013, 1465) und „Peter Fechter“ (BGH GRUR 2014, 363) zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Verwirkung wettbewerbsrechtlicher, markenrechtlicher und urheberrechtlicher Ansprüche geäußert. Diese Entscheidungen sind zu analysieren, zu diskutieren und auf ihre Auswirkungen auf die Verwirkung wettbewerbsrechtlicher, markenrechtlicher und urheberrechtlicher Ansprüche zu untersuchen. 8. Irreführung oder Aufklärung? Die Aufmachung und Etikettierung eines Lebensmittels erweckt den Eindruck des Vorhandenseins einer bestimmten Zutat. Diese Zutat ist tatsächlich nicht vorhanden, was sich allein aus dem Zutatenverzeichnis ergibt. Ist das Irreführung oder Aufklärung? Diese Frage hat der BGH dem EuGH jüngst zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH WRP 2014, 694 – Himbeer-Vanille-Abenteuer). Ausgehend von diesem Vorlagebeschluss sollen die Voraussetzungen irreführender Werbung sowie der Einfluss aufklärender Hinweise und die Anforderungen an solche aufklärenden Hinweise untersucht werden. 9. Der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen unter besonderer Berücksichtigung der Kenntnisse ausgeschiedener Mitarbeiter §§ 17, 18 UWG enthalten Straftatbestände, die den Verrat von Geschäftsund Betriebsgeheimnissen und die Verwertung von Vorlagen unter Strafe stellen. Mit welchen Voraussetzungen schützen diese Vorschriften strafrechtlich und insbesondere auch zivilrechtlich die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse eines Unternehmens? Wie kann sich ein Unternehmen mit rechtlichen Mitteln dagegen wehren, dass ein ausgeschiedener Mitarbeiter Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmens verwendet? Die Arbeit soll diesen Komplex aufarbeiten und dabei insbesondere die zivilrechtliche Rechtsprechung insbesondere des BGH beleuchten. Zum Einstieg: Kalbfus WRP 2013, 584; Ohly GRUR 2014, 1; Ann GRUR 2014, 12. 3 4 10. Die rechtserhaltende Benutzung einer eingetragenen Marke gemäß § 26 MarkenG und Art. 15 GMV Welche Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung einer eingetragenen Marke ergeben sich für eine deutsche Marke aus § 26 MarkenG und für eine Gemeinschaftsmarke aus Art. 15 GMV sowie aus der Rechtsprechung des EuGH und des BGH. Welche Auswirkungen hat insbesondere die Vorschrift des § 26 Abs. 3 MarkenG für das deutsche Recht und des Art. 15 Abs. 1 a) GMV für das Gemeinschaftsmarkenrecht. Zum Einstieg: BGH WRP 2013, 61 – Castel / VIN CASTEL. 11. Die Verwendung von Fotografien in der Werbung Welche Rechtsnormen regeln die Verwendung von Fotografien von Menschen, Produkten und Bauwerken in der Werbung? Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Fotografien von Menschen, Produkten oder Bauwerken in der Werbung verwendet werden dürfen? Zum Einstieg: Schönwald WRP 2014, 142. Freiburg, 22.7.2014 Prof. Dr. M. Haedicke, LL.M. Dr. A. Schabenberger